Abschreibungskonten. 63 der Bilanz oder im Geheimbuch einen Zusatz bezüglich des Privatvermögens machen und auf diese Weise das Gesamtver mögen feststellen. Er braucht das Privatvermögen in diesem Zusatze nicht in seinen Einzelheiten darzustellen; es genügt vielmehr, wenn er es in nach wirtschaftlichen Grundsätzen ge ordnete Gruppen bringt mit gewissenhafter Bewertung. 4. Abschnitt. Die Abschreibungskonten. Zur Feststellung des gesetzlichen Bilanzwertes eines Ak- hvums stehen zwei Wege offen. Entweder man schätzt positiv den wirklichen Wert, der in die B. einzustellen ist, durch In ventarisierung und Abschätzung * 1 ), oder man schätzt negativ den Minderwert, den Verlust, der gegenüber dem früheren Bilanz en oder dem Buchwert entstanden ist oder entstehen wird: Abschreibungsbewertung 2 ). Der Verlust wird gewöhnlich in Pro- Ze nten dieses Wertes geschätzt. Der negative Wert, der Wert erlust, kann in der B. auf der Aktivseite als Minderungsposten oder auf der Passivseite als Berichtigungsposten zum Ausdruck kommen; Aktiva Passiva A Form: 1 Jahr: Vermögensobjekt. 100 "v- Abschreibung 10 90 2 Jahr; Buchwert 00 d- Abschreibung 10 80 10 80 Form.-. j* Jallr: Vermögensobjekt 100 10 20 80 Abschreibung 100 . . . 100 ... 100 3. >» *) Einzelbewertung, z. B. Forderungen; Gruppenbewerlung, z. B y 2 ) Ein allgemeiner Grundsatz, wonach der Wert der Betriebs- und ^ e r5ußerungsgegenstände nur durch Inventarisierung, Anlagevermögen nur Urc h Abschreibungsbewertung ermittelt wird, existiert nicht.