70 Abschreibungen- die durch die Dividendenpolitik, Konjunktur, Sinken des An schaffungspreises, d. h. des Sachwertes des Anlagevermögens und viele andere wirtschaftliche, für die einzelne Unternehmung häufig nur individuell bestimmbare Momente beeinflußt wird. Jede über das notwendige Maß hinausgehende Abschreibung ist, wie jede Abschreibung, formell Vermögensminderung bzw. Minderung des Reingewinns, materiell hingegen eine Gewinn- rücklage. Den ordentlichen, regelmäßigen, alljährlichen Abschrei bungen stehen außerordentliche, unregelmäßige, häufig einmalige Abschreibungen gegenüber 1 ). Beide können notwendige Wert minderungen oder übermäßige Abschreibungen darstellen. So kann eine außerordentliche Abschreibung notwendig werden als nachträgliche Korrektur ungenügender Abschreibungen infolge der Überbewertung bei Gründungen, bei größerer Inanspruch nahme der Maschinen, durch Erfindung neuer Maschinen anderer Konstruktion, wenn teure Umbauten zwar den Buchwert, nicht aber den wirtschaftlichen Wert der Anlage erhöhen, wenn zu außerordentlich hohen Preisen zugebaut wurde u. dgl. Die Ab- Schreibungsbewertung wird vorzugsweise für Anlagevermögen und Betriebsgegenstände, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind, angewendet, ohne auf diese Teile des Vermögens beschränkt zu sein. Übermäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen und solche auf das Betriebsvermögen wirken verschieden, a) Die Über abschreibungen auf Anlagevermögen binden bei Gewinnverteilungs gesellschaften dauernd flüssige Mittel; ihre Liquidierung erfolgt durch nachträgliche Höherbewertung, durch ein „Hinaufschrei ben“ des betreffenden Vermögenswertes, deren Zulässigkeit viel fach bestritten wird, ein Hinaufschreiben des Bilanzwertes, der nicht über den gegenwärtigen Wert hinausgehen darf. Diese Höherbewertung wird in der Bilanz als „Zugang“ eingestellt. Andere Möglichkeiten der Liquidierung sind die Veräußerung des Vermögensobjektes oder die Einbringung in eine Tochter gesellschaft. Die Überabschreibung auf Anlagevermögen erfolgt in der Form der „Abschreibung“ (sichtbar in der Gewinn- und Verlustrechnung oder dort unsichtbar), oder durch Buchung der *) Sie sollen als solche erkennbar gemacht werden (Extra-Abschrei bung, Sanierungs-Abschreibung o. ä.l.