Abschreibungen. 73 Eine zwingende Vorschrift, solche Einzelheiten zu geben besteht nicht; wenn man sie gibt, müssen sie richtig sein. Abschreibungen ­ und Wertzugänge an Vermögensteilen sind bilanzmäßig nicht aufrechenbar, ebensowenig wie Aktiva und Schulden. Wenn der Zugang, wie oben angegeben, 11 000 beträgt, dann darf nicht eine Differenzgröße, hier 8000 sub titulo Zugang ßingestellt werden, ein Vorgang, der geeignet ist, die Höhe der Neuanschaffungen zu verschleiern. Im folgenden Beispiel will der Vorstand durch ein recht Ungeschicktes Verfahren den Aktionären zeigen, wie groß das l n eigenen Grundstücken investierte Kapital ist. Grundstücke 88 900 -f- Hypothek 14 500 74 400 Zugang . 3 500 77 900 Hypothek 233 025 Abgelöst 24 400 208 625 Aufgenommen 38 500 247 125 325 025 -f- 1 % Abschreibung ... 3 250 321 775 Die offenen Abschreibungsverluste werden a) aus den Betr iebg e innahmen (Gewinn- und Verlustkonto an Abschreibungen) °<ier b) gelegentlich aus einer Spezialreserve (Spezialreserve an Abschreibungen 1 )), d. h. aus Reingewinnteilen früherer Jahre gedeckt, c) Unzulässig erscheint das Verfahren, die notwendigen, ° r dentlichen Abschreibungen in der B. zu unterlassen, sie aber aus dem „Reingewinn“ zu decken, d. h. in den Gewinnver-Wilungsvorschlag aufzunehmen: ein Verstoß gegen § 261 3 HGB. Die Ausgaben für das Anlagevermögen können sein: 1. lns *ßftdAaZtimgsausgaben, die als Betriebsunkosten den Jahresertrag hindern. 2. Werterhöhende Verbesserungen (z. B. Instandl ) In der Bilanz: Maschinen . . . . . . 100 I Abschreibungsreserve . . . .. 35 Abschreibungen . .. . . . . 10 90 j entnommen . . 10 25