82 Das Kapital. lieh; dann müssen Reingewinn und Reinverlust eines Rechnungsjahres ­ bzw. Kapital erhöhende Restgewinne als Sonderposten ­ in der Bilanz erscheinen: das Zuwachskapital rechts, die Unterbilanz links. Das Kapitalkonto der Aktienvereine und der G. m. b. H. zeigt infolge gesetzlicher Vorschriften, bis zur Kapitalvermehrung durch Ausgabe neuer Aktien bzw. Anteile oder bis zur Kapitalminderung im Wege der Sanierung und der Kapitalrückzahlung, eine unveränderliche Größe. Das Kapitalkonto des Einzelunternehmers und die Kapitalkonten der persönlich ­ haftenden Gesellschafter können, wie das Aktienkapital, alljährlich das auf diesen Konten nachgewiesene Schlußkapital unverändert oder mit seinem jeweiligen Betrage aufweisen. (Vgl. 12. Abschnitt, auch Band I, S. 104f.) Das Nominalkapital ist entweder ganz eingezahlt oder nur teilweise. Im letzten Falle sind die Einzahlungsverbindlichkeiten der Verpflichteten als Aktivum der Unternehmung zu bilanzieren. Bei Kapitalgesellschaften wird das Kapital — abgesehen von der Erhöhung des Teilhaberkapitals (Aktien, Anteile) — durch Zusohreiben unverbrauchter Gewinne, durch eine in der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich gemachte oder stillschweigende ­ Dotierung einer Reserve erhöht. Eine Kapital* Minderung erfolgt durch Sanierung, durch Auflösung einer Rücklage, ­ beispielsweise durch Überweisung eines solchen Kapitalteiles ­ in die Gewinn- und Verlustrechnung, durch bestimmungsmäßige ­ Verwendung einer Spezialreserve oder durch Verwendung eines Teils des Gewinnvortrags aus dem Vorjahr, endlich durch einen Bilanzverlust. Bei Gesellschaftsunternehmungen sind die einzelnen Teile des auf Kapitalkonto verbuchten Kapitals gleichberechtigt oder nicht, z. B. bei der Ausgabe von Vorzugsaktien, bei der Kommanditgesellschaft. ­ Das den Gläubigern haftpflichtige Kapital ist in der Bilanz vollständig ersichtlich oder nur teilweise angeführt, z. B. bei der offenen und bei der Kommanditgesellschaft, wo die haftpflichtigen Ergänzungskapitalien, d. i. das Privatkapital der persönlich haftenden Gesellschafter, wegen fehlender gesetzlicher Vorschriften bilanzmäßig nicht erfaßt wird. Auch Einzelunternehmer ­ beschränken sich häufig auf die bilanzmäßige Darstellung des verantwortlichen Geschäftskapitals und vernachlässigen trotz