Das Kapital. 83 der gesetzlichen zwingenden Vorschrift jene des Privatkapitals. (S. 62.) Unter Zusatz-, Zuwachs- oder ErgärezBngskapital, gewöhn lieh als Reservefonds, Reservekapital bezeichnet, versteht man im allgemeinen den Betrag des eigenen Kapitals, der über das Grundkapital oder die Stammeinlage oder das Geschäftsguthaben ­ hinaus aus unverteilten Gewinnen (bei Gewinnverteilungsgesellschaften) ­ oder unverbrauchten Gewinnen (bei der Einzel-Unternehmung) angesammelt wurde. Gewinnrücklagen können v on jeder Unternehmung gebildet werden. Zu den Kapitalreserven im weiteren Sinne sind aber neben diesen Gewinnrücklagen auch die vorhin erwähnten haftpflichtigen Ergänzungskapitalien der Persönlich mit ihrem ganzen Vermögen haftenden Unternehmer und die fehlende Einzahlung auf Anteile zu rechnen. Nachschußkapitalien bestehen bei Unternehmungen mit Nachschuß- bzw. Verlustdeckungspflicht, also bei der G.m.b. H._ 8 °fern sie als Unternehmung mit beschränkter oder unbeschränk te r Nachschußpflicht errichtet wurde, bei der Reederei und der Gewerkschaft, bei der eingetragenen Genossenschaft und bei den ^arsicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Die Beteiligung an einer Unternehmung erfolgt durch Über uahrne eines Anteils am haftpflichtigen Kapital, durch Erwerb v °n Aktien, Anteilen, Kommanditeinlagen. Der Beteiligte haftel dem Betrage der übernommenen Anteile für die Verbindlich Seiten der Unternehmung, ohne selbst das Geschäft zu betreiben, °Kne „Kaufmann“ im Sinne des HGB. zu sein. Auch beim Ein tritt als persönlich haftender Gesellschafter kann die aktive Teiln ahme an der Geschäftsführung ausgeschlossen sein, so beis Pielsweise bei der offenen Handelsgesellschaft durch Ausschluß der Vertretungsbefugnis. Neben diesen Formen finanzieller Beteiligung als haftpflichtiger ­ Unternehmer ist eine solche als Gläubiger der Unterne Wung möglich, und zwar als stiller Gesellschafter gegen Auteile am Gewinn und Verlust, oder als Darlehnsgläubiger gegen entsprechend höhere Verzinsung bzw. Anteil am Gewinn, ln ökonomischer Hinsicht ist jeder Gläubiger am Unternehmen des Kreditnehmers beteiligt. Er hat im Falle des Konkurses das Anrecht auf Befriedigung aus der Vermögensmasse, er trägt das