Das Kapital 85 die schon zur Zeit ihrer Gründung als „Liquidationsgesellschaften“ gedacht sind, z. B. Terraingesellschaften, oder aus einem anderen Grunde liquidieren, und der Rückkauf von Aktien als Sanierungsmaßregel bzw. die satzungsmäßig vorgenommene Amortisation des Aktienkapitals kann nicht als „Verteilung“ in dem hier gebrauchten ­ Sinne angesehen werden. Verteilbar ist jener Teil des Kapitals, der als Gewinn zur Auszahlung kommt. Wenn eine Aktiengesellschaft die gesetzliche Reserve zur Abschreibung einer Unterbilanz verwendet, verteilt sie mittelbar diese Reserve, jedoch ohne Auszahlung; ebenso wenn das Kapital erhöht wird, die Aktionäre aber von der Einzahlung auf die neuen Aktien befreit werden (Gratisaktien), indem die vorhandenen reichlichen Reserven vom Reserve- auf Aktienkapitalkonto umgebucht werden. Reservefonds ist jeder Betrag des festgestellten Reingewinnes, Welcher nicht verteilt oder anderweitig verwendet, sondern für die Zwecke der Gesellschaft zurückbehalten wird •). l)er Reingewinn einer Unternehmung wird entweder teilweise verbraucht, antifipiert, wie bei der Einzelfirma und den Personalgesellschaften (Privatentnahmen), oder verteilt und ausbezahlt oder zurückbehalten, ­ „reserviert“. Unter den Reservekapitalien sind solche, die frei verfügbar sind, z. B. Dispositionsfonds, Gewinnvortrag, Spezialreserve, und solche, die an einen bestimmten Zweck gebunden sind, wie die gesetzliche Zwangsreserve, die Talonsteuerr eserve, die Neubaureserve und bestimmte Wohlfahrtsfonds. (Das Wehrbeitragsgesetz von 1913 (§ 11) erklärte inländische Aktienvereine beitragspflichtig „mit den in der Bilanz des letzten Retriebsjahres aufgeführten wirklichen Reservekontenbeträgen, z 'izüglich etwaiger Gewinnvorträge ohne Anrechnung der Fonds für Wohlfahrtszwecke“.) Die Reserven sind sichtbar oder unsichtbar. Die Benennung ei nes Bilanzpostens als Reserve oder als Reservefonds läßt noch •ficht mit Sicherheit erkennen, ob eine echte Gewinnrücklage {echte Reserve) oder ein Abschreibungs-, ein Wertberichtigungs-Posten (z. B. Erneuerungsfonds im Sinne des § 261 Ziff. 3 HGB.) •) Bntsch. des RG, 20 3. 1905, in der Zeitschr. f. Aktienwesen 1905, K 229.