Das Kapital. 87 dere Sicherheiten gedeckte und nicht speziell gedeckte — bilanzmäßig ungedeckte — Debitoren und Kreditoren.) 7. Echte Reservekapitalien (ihrer Entstehung nach Kapital- und Gewinn-Reservekonten) und gemischte, d. h eine Ver mischung mit unechten Reserven, und zwar a) mit Bewertungs- oder Abschreibungskonten (wie der Er neuerungsfonds als Mischung von notwendigen und über mäßig großen Abschreibungen auf Anlagevermögen) oder b) mit echten Schulden wie der Garantiefonds. Keine Gewinnrücklagen im Sinne des Gesetzes, d. h. unechte Reservekonten sind; a) der Erneuerungsfonds des § 261,3 HGB., ein Wertbe richtigungsposten für das Anlagevermögen; b) die Lohnreserve, eine echte Schuld; Arbeitslöhne, die in die Bilanz eingestellt werden müssen, weil Lohnaus zahlung, Lohnberechnungsabschnitt und Bilanztag nicht übereinstimmen; c) die Prämienreserve der Lebensversicherungs-Gesellschaf ten, eine Bewertung zukünftiger Verpflichtungen auf versicherungs-mathematischer Grundlage; d) die Schadenreserve, eine Ausscheidung jener Beträge, die für die am Schlüsse des Jahres bereits eingetretenen, aber noch nicht zur Zahlung erledigten Schäden zurück zustellen sind. Einer besonderen Prüfung wegen ihres bilanzmäßigen Charakters bedürfen der Pensionsfonds (Gewinnrücklage oder Verbindlichkeit infolge der Anstellungsverträge oder beides) und der Erneuerungsfonds bzw. Amor tisationsfonds (siehe 7). Eine die tatsächlichen Verhältnisse klar kennzeichnende, Ull t dem Sprachgebrauch und der gesetzlichen Terminologie allerdings nicht völlig übereinstimmende Einteilung wäre die l°lgende: a) Reservekapitalien oder Reservekonten für offenes, nicht be sonders angelegtes Zusatzkapital. b) Reservefonds für offene, besonders angelegte Ergänzungs kapitalien.