88 Das Kapital. c) Reserven für die geheimen, „hinter der Front“ stehenden Reservekapitalien 1 ). Die Reservekonten sind auf gesetzliche oder statutarische Bestimmungen oder auf Generalversammlungsbeschluß zurück zuführen. Ihre Speisung (Dotierung, „Überweisung“) erfolgt entweder während des Bilanzjahres oder erst bei der Gewinn verteilung, und zwar offen und sichtbar in der Bilanz oder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Gewinnverteilungs vorschlag; oder im geheimen, unsichtbar für die Bilanzleser. Die Reservekonten werden entweder aus dem Reingewinn im allgemeinen gespeist oder aus bestimmten Gewinnquellen, z. B- Rückstellung von Effektenkurs- und Grundstücksveräußerungs gewinnen, das Emissionsagio bei der Begebung von Pfandbriefen, die Provisionsreserven der Hypothekenbanken. Über die Verwendung der Reservekapitalien werden im Ge schäftsbericht oder in der Bilanz oder in der Gewinn- und Ver lustrechnung Angaben gemacht (ausnahmsweise im Gewinn verteilungsvorschlag); endlich geht man über die Verwendung einer Reserve auch stillschweigend hinweg. Eine offene Reserve kann ihrer Bestimmung nach Verwen dung linden, in eine andere offene Reserve oder in eine stille Reserve umgewandelt werden, sie kann sichtbar oder verschleiert dem verteilungsfähigen. Reingewinn zugeführt („Ausschüttung“ einer Reserve), schließlich kann eine stille Reserve in eine offene umgewandelt werden. Der Begriff: Unternehmerkapital ist ein privatwirtschaftlicb- rechtlicher; das Unternehmungskapital ist die Gesamtheit aller einer Unternehmung zur Verfügung stehenden Kapitalien, die x ) Manche Praktiker (und Theoretiker) machen einen Unterschied zwischen Reservekapitalicn und Rückstellungen-, sie wollen unter Reserve- kapitalien solche von verhältnismäßiger Dauer verstehen, wie die Zwangs reserve, während Rückstellungen ihrer Meinung nach vorübergehende Zusatzkapitalien sind (z. B. Gewinnvortrag, Ausgabenreserve u. a.). Wh halten diese Unterscheidung nicht für zutreffend. Auch der Gesetzgeber spricht (infolge eines redaktionellen Versehens) einmal vom Reservefonds (§§ 261 5 , 262, 329 RGB.), dann wiederum von Rücklagen (§§ 237, 245), ohne damit eine grundsätzliche Unterscheidung kennzeichnen zu wollen Zu den Rücklagen gehört auch die Rückstellung in den gesetzlichen Re servefonds.