90 Stille Reserven. gesellschaften in den Beteiligungen und Effektenbeständen (Kurs reserven). Die gesetzlichen Bewertungsvorschriften (§ 261 HOB- Ziff. 1, 2) zwingen Kapitalgesellschaften zur Bildung von stillem Vermögen, sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der dort bezeichneten Vermögensobjekte niedriger als deren Ver- äußerungs-, Börsen- oder Marktpreis ist (noch nicht realisierte Gewinne, stille Zwangsreserven, gesetzliche stille Reserven). Die freiwilligen stillen Reserven werden durch statutarische Bestim mung, durch Beschluß der Verwaltungsorgane oder der General versammlung (Genehmigung der Bilanz) geschaffen. Die gesetz lichen stillen Kursreserven verhindern die Verteilung eines noch nicht realisierten Gewinnes und sind steuerfrei. Die freiwilligen geheimen Reserven verheimlichen bilanzmäßig bereits verdiente» Gewinn, vermindern bei ihrer Entstehung den bilanzmäßige» Reingewinn, so daß der zahlenmäßig ausgewiesene Reingewi»» kleiner als der tatsächlich verdiente ist. Solche Gewinnrücklage» sind steuerpflichtig, d. h. ihr Betrag ist dem bilanzmäßig nach- gewiesenen Einkommen zuzuschlagen. Gleichzeitig wird die Vermögenslage unrichtig angegeben. Als Vermögensbilanz ist infolge gesetzlicher Bewertungsvorschriften fast jede Aktie»' bilanz falsch, da sie nur einen Teil des Gesamt Vermögens zahlen mäßig zum Ausdruck bringt. Geheime Reserven entstehen: 1. Durch t/nierbewertung von Vermögensteilen (stilles Vermögen). Die Vermögensteile werden unmittelbar geringer bewertet, es wird in der B. ein geringerer Wert eingestellt als das wirkliche oder gesetzliche Wertmaximum. Oder Vermögens teile verschwinden vollständig in der B., beispielsweise wen» Anschaffungskosten über Unkostenkonto abgebucht werden, an statt sie dem betreffenden Bestandskonto zu belasten. Oder es wird Anlagevermögen übermäßig hoch abgeschrieben (Überab schreibungen), Verluste werden übermäßig hoch bewertet. Bei spielsweise wird der Zugang an Maschinen mit 100 % abge- schrieben, der Verlust an Forderungen übermäßig hoch angesetzt; oder Forderungen werden mit ihrem wahrscheinlichen Eingangs- wert eingesetzt, überdies wird eine generelle Abschreibungsquote in Ansatz gebracht; werterhöhende Reparaturen werden als Be triebskosten und damit als Jahresverlust verbucht. Bereits ver