Stille Reserven. 91 diente Gewinne bleiben bei Aktienvereinen unverteilt, teils wegen der gesetzlichen Zwangsreserven {§ 262), teils wegen freiwilliger offenkundiger Entschlüsse oder infolge geheimer Maßnahmen, ßewertungsgewinne (§ 261) werden nicht ausgewiesen. Auch kommt es vor, daß man bestimmte Gewinne zu Abschreibungen Verwendet und beide in der Gewinnrechnung wegläßt. So verwandte ­ ein Großunternehmen der Elektrizitätsbranche die sehr bedeutenden Gewinne aus Effekten- und Finanzierungsgeschäften für Abschreibungen 1 ). Es hielt diese Gewinne, aber auch die Abschreibungen ­ geheim. Übermäßig hohe Abschreibungen können bilanzmäßig ersichtlich sein, z. B. wenn der Zugang auf einem •Wilagekonto bis auf 1 M. abgeschrieben wird 2 ). Dann ist diese Reserve im Jahre ihrer Entstehung sichtbar, in der Folgezeit verschwindet sie für das Auge des Kritikers, vermindert sich ^jährlich um den Betrag der notwendigen Abschreibungen auf 'len abgebuchten Zugang. Überabschreibungen sind auch durch verschleierte Dotierung einer offenen Reserve möglich, z. B. durch hohe Dotierung eines Amortisationskontos, einer Delkrederer eserve. Ob die Speisung der Reserven in der Bilanz oder im üewinnverteilungsvorschlag erfolgt, ist hinsichtlich ihrer Wirkung gleichgültig. Es werden für den Sachkundigen stille Reserven geschaffen, obgleich sie zahlenmäßig, aber verschleiert in der R'lanz erscheinen. Wieviel von einer solchen Zuweisung auf Wertminderung und Verlustabschreibung entfällt und wieviel 'larüber hinausgeht, ist in der Regel nicht bestimmbar. I ) Für 1910 waren die Eflektengewinne der Allgemeinen Elektrizitäts-Sesellschaft einschließlich des aut dem Vorjahre übertragenen Gewinnes •',123 Milk, wovon 5 Milk auf das nächste Jahr übertragen wurden und , .123 Milk M. zur Verwendung kamen. Die Konsortialgeschäfte erbrachten '.327 Milk, die Zinsen 1,239 Milk M. Insgesamt standen 11,689 Milk M. ZUr Verfügung, von denen 6,689 Milk zu Abschreibungen verschiedener A,rt verwendet und der Rest vorgetragen wurde (Mitteilung Rathenaus in ‘'^Generalversammlung vom 20. XI. 1911). ’) Wenn ein Aktivum, das mit 1 M. zu Buche steht, veräußert wird, ist nicht der Unterschied zwischen dem hinter dem wirklichen Wert zurückinibenden Buchwert von 1 M. und dem Verkaufserlös steuerpflichtig, sondern nur der Unterschied zwischen dem Erlös und dem wirklichen Wert zu Besinn ­ des Geschäftsjahres, wie er sich nach den Bestimmungen der §§ 40* nnd 261 3 RGB. ergibt.