Wahrer Gewinn. 129 Zahlung der Schuld verwirklicht 1 ), kann und wird häufig infolge Nichteinhaltung des Zahlungszieles mittelbar durch buchmäßig nicht in Erscheinung tretende Zinsverluste geschmälert. Selbst wenn die rechtlich bestehende Forderung an den Kunden auch wirtschaftlich vollwertig ist, Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen ­ außer Zweifel stehen, auch keine Beanstandungen wegen Mangelhafter Ware zu gewärtigen sind, so ist im Prinzip doch ein noch nicht erworbener Gewinn verrechnet, obgleich ein um den Verkaufsgewinn höheres Aktivum der Forderung der Ver-Mögensmasse zugewachsen ist 2 ). Ähnliches gilt von Zinsforde-Gingen, die im neuen Jahre fällig und in der Schlußbilanz als Aktivum eingestellt werden. Der Gesetzgeber verlangt für Aktiengesellschaften die Darstellung ­ des aus der Vergleichung der Aktiva und der Passiva sich ergebenden Gewinnes oder Verlustes, nicht des tatsächlichen, des wahren Gewinnes. Dieser kann kleiner oder größer sein als der Bilanzgewinn. Er ist kleiner, wenn bestimmte Verluste elfen, oder im geheimen aus Reserven gedeckt worden sind, We nn eine stille oder eine offene Reserve zur Gewinnausschüttung Verwendung fand, wenn aktives Vermögen höher als zulässig bewertet wurde, wenn (z. B. durch unterlassene Abschreibungen) Verluste „transitorisch“ als Aktivum gebucht wurden usw. iJer wahre Gewinn kann größer sein, wenn Gewinnteile verdeckt ­ oder zu Abschreibungen verwendet wurden 3 ), infolge niedriger Bewertung, wenn im Laufe des Bilanzjahres eine Reserve errichtet wurde usw. Bei der Feststellung des Bilanzer gebnisses nach § 261 HGB. wird vorausgesetzt, daß Aktiva l ) Nach den Statuten der Leipziger Immobiliengesellschaft ist der Vorstand berechtigt, wenn die Gesellschaft ein Grundstück mit Gewinn Erkauft und der Kaufpreis nicht in voller Höhe bar bezahlt ist, den Kauf-Preis ganz oder teilweise bei der Festsetzung des Jahresgewinnes außer A-ßsatz zu lassen und den Gewinn erst dann einzustellen, wenn er wirklich bezahlt ist (Krisenenquete des Vereins f. Sozialpolitik, Bd. 6 S. 256, 279, 337 ff.). 2 1 Fischer, Bilanzwerte II. S. 247. 3 ) Z. B. verwandte ein Stahlwerk die Einnahmen aus Lizenzverkäufen für ein geheim gehaltenes Fabrikationsverfahren mit 285 000 M. zur Abschreibung ­ auf Waren-Konto, ohne dies auf Gewinn- und Verlust-Konto * u buchen. Seltner, Buchhaltung und Bilanzkunde, II. 6. u. 7. Aull. 9