Gesellschaft m. b. H. 151 zur Deckung des Verlusts verwendet und nicht ausgezahlt. Seine Beteiligung am Verlust der Unternehmung kann ausgeschlossen werden. Der stille Gesellschafter kann im Konkurs des Ge schäftsinhabers seine Einlage, soweit sie nicht durch Verlust ver braucht ist, als Gläubiger geltend machen. Ist die Einlage rück ständig, so ist der fehlende Betrag an die Masse einzuzahlen. Maßgebend für die Berechnung des Verlustanteils ist der Ver mögenszustand zur Zeit der Konkurseröffnung, unter Berück sichtigung der Entwertung. (Vgl. Konkursbilanzen.) V. Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaf ter haben Anspruch auf den nach den jährlichen B. sich er gebenden Reingewinn (§§ 29,30 des Gesetzes betr. die G. m. b. H.). Die Verteilung unter die Gesellschafter unterliegt der Bestimmung der Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreibt. Falls im Vertrage nichts anderes bestimmt ist. Wird der Reingewinn nach dem Verhältnis der Stammeinlagen verteilt. Spezialreserven können geschaffen werden, wenn sie im Gesellschaftsvertrag angeordnet oder wenn sämtliche Gesell schafter damit einverstanden sind. Es ist zulässig, durch ein stimmigen Beschluß einzelnen Geschäftsanteilen eine Vorzugs dividende zuzuwenden. Der Gewinn späterer Jahre muß zur Ergänzung des Stammkapitals aufgespeichert werden, wenn in früheren Jahren Verlust eingetreten ist 1 ). Die Veröffentlichung der B. ist nur für Gesellschaften vor geschrieben, die Bankgeschäfte 2 ) betreiben (§ 46 Abs. 4). Die Geschäftsführer haben eine B. und eine Gewinn- und Verlust rechnung für das verflossene Geschäftsjahr aufzustellen. Für die Bewertung ist der § 42 maßgebend, dessen Bestim mungen (Ziff. 1, 2, 4 u. 5) jenen des § 261 Ziff. 3—6 entsprechen. Die maximalen Bewertungsnormen des Aktienrechts für Waren und Wertpapiere mit und ohne Börsenpreis (§ 261 Ziff. 1, 2 HGB.) fehlen. Waren, Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis Lit.: Pfeifer, Der Reingewinn, seine Feststellung und Verwendung bei der G. m. b. H. Diss. Leipzig 1910; Beck, Buchhaltungswesen der G. m. b. H. Hannover 1909; Brandt, Geschäftsgang und Buchführungspraxis der G. m. b. H. Leipzig 1912, 2 ) Vgl. Materialien zur Frage des Depositenwesens. Berlin 1910. S. 151 ff., 163 ff.