302 Bilanzen der Genossenschaften. bis zur Auflösung der Genossenschaft. Die ausscheidenden Mit glieder haben keinen Anteil. Bei anderen, freiwilligen Reserven kann das Statut die Anteilsberechtigung der ausscheidenden Genossen vorsehen. Die Reserven werden gebildet aus Eintritts- und Strafgeldern der Mitglieder und Zuschreibungen vom Gewinn. Geschäftsanteil und Haftsumme können ihrer Höhe nach beliebig von der Genossenschaft festgesetzt werden — es kamen Geschäftsanteile von 10 vor —, doch darf die Haftsumme nicht niedriger sein als der Geschäftsanteil des Mitgliedes. Die Haftpflicht (und Nachschußpflicht) der Genossen tritt in der Bilanz nicht in Erscheinung (vgl. jedoch § 139 Gen.-G.) 1 ), ist aber bei der Gegenüberstellung der eigenen Mittel und der fremden Gelder mit zu berücksichtigen. Wenn die Haftsumme angegeben wird, müßte man die Qualität der Mitglieder kennen, um ein richtiges Bild von ihrer Bedeutung im Einzelfall zu erhalten. Manche Haftpflichtsumme — sie geht bei einzelnen Genossen schaften für die einzelnen Mitglieder über 1 Mill. Mark hinaus! —- dürfte nur „papierenen“ Wert haben. Die persönliche Haftpflicht der Mitglieder bildet neben den Geschäftsguthaben die eigentliche Kreditbasis der Genossen schaft, weshalb sie häufig recht hoch bemessen wird, ohne Rück sicht darauf, ob die Mitglieder der Genossenschaft gebenenfalls auch imstande sind, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Nominell bleibt die Haftsumme auch beim Wechsel in der Mitgliedschaft die gleiche, ihre Qualität muß sich naturgemäß erheblich ändern. Das Statut bestimmt über die Grundsätze für die Aufstellung und die Prüfung der Bilanz * 2 * * 5 ) sowie über die Bildung eines Re servefonds (obligatorisch) zur Deckung eines Bilanzverlustes, über die Art seiner Bildung, insbesondere über den Anteil des jähr lichen Reingewinns an der Reservebildung. Die Bewertungsregeln nach § 261, 1—3 HGB. gelten außer x ) Gesetz, betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in der Fassung vom 20. Mai 1898. 2 ) Außer der Eröffnungsbilanz und der jährlichen Schlußbilanz nach § 39 HGB. (§ 33 Gen.-Ges.) kommen noch folgende außerordentliche Bi lanzen in Frage: die Liquidations-Eröffnungs- und die Liquidations-Jahres bilanz § 89, die Zwischenbilanz nach §§ 99, 140, die Konkursbüanz nach 5 106 Gen.-Ges. bzw. § 124 K.-O.