Bilanzen der Genossenschaften. 303 den allgemeinen Vorschriften der §§ 39/40 HGB. auch für die Erwerbsgenossenschaften 1 ), ihre Anwendung soll statutarisch vorgesehen sein. Die Genossenschaften müssen eine Eröffnungsbilanz auf stellen, die von der Generalversammlung genehmigte Jahres bilanz veröffentlichen und der Generalversammlung eine den Gewinn und Verlust des Jahres zusammenstellende Berechnung (Jahresrechnung) vorlegen. Die „Jahresrechnung“ entspricht der Gewinn- und Verlustrechnung der doppelten Buchführung, wo diese geführt wird; sonst ist es eine (indirekte) Erfolgs berechnung auf Grund kaufmännischer Bücher. Der „Allgemeine Verband“ hat es sich angelegen sein lassen, trotz der Schwierig keiten, die sich der Aufstellung einfacher, übersichtlicher, für alle Genossenschaften der gleichen Gruppe passenden Bilanz schemata entgegenstellen, solche Musterbilanzen nach eingehender Beratung mit Männern der Praxis aufzustellen. Solche Bilanz schemata werden später folgen 1 2 ). Der nach den aktienrechtlichen Grundsätzen ermittelte und bei der Genehmigung der Bilanz sich ergebende Gewinn wird unter die Mitglieder verteilt und den einzelnen Genossen auf ihr Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis das Guthaben den statutenmäßig bestimmten Geschäftsanteil erreicht hat. Von da an wird der Gewinnanteil bar ausgezahlt, es sei denn, daß die Satzungen die Barzahlung schon vor Erreichung des Geschäfts anteils festsetzen. Auch kann statutarisch die Verteilung des Gewinns an die Mitglieder ausgeschlossen werden. Ebenso wird der Verlust, soweit der gesetzliche Reservefonds zur Deckung nicht ausreicht, unter die Genossen im Verhältnis ihrer Geschäfts guthaben oder nach einem anderen Maßstabe verteilt und vom Geschäftsguthaben abgeschrieben. Ein Passivsaldo eines Mit gliedes ist unzulässig, weil eine Abschreibung des Verlustanteils über den Betrag des Geschäftsguthabens hinaus nicht statthaft 1 ) R.G. in Strafsachen vom 2. März 1905. Bd. 38, S. 1 ff., Bd. 43, S. 123. Sondervorschriften für die Bewertung fehlen im Genossenschafts gesetz. 2 ) Über die Revision der Bilanzen vgl. neben dem Genossenschafts gesetz auch „Mitteilungen über den 47. Genossenschaftstag“ (Kassel) Berlin 1906. S. 299--330.