Grimdungsbilanzen. 331 Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen (§ 39 Abs. 1 HGB.). Jede „Gründung“ *) einer Unternehmung erfordert die Aufstellung eines Erößnungsinventars und einer Eröffnu gsbilanz, Anfangs- oder Gründlingsbilanz. Die Grün dung kann sein: Neugründung eines Handelsgewerbes; Wieder eröffnung eines früher betriebenen, aber inzwischen vollständig auf gegebenen oder infolge Konkurses, Krankheit usw. einge stellten Handelsbetriebes; Übernahme eines bereits bestehenden Geschäfts durch Kauf, Erbgang, Schenkung, auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages {Übernahmegründung); Än derung der rechtlichen Grundlage einer Unternehmung (Um wandlungsgründung), beispielsweise Aufnahme eines Gesellschaf ters in ein bis dahin von einem Einzelkaufmann betriebenes Geschäft, Übernahme des Geschäfts einer offenen Handelsgesell schaft durch einen Gesellschafter, Umwandlung einer Einzel oder Gesellschaftsfirma in eine Aktiengesellschaft, in eine G. m. b. H. usw. Gründungsinventar und Gründungsbilanz sind er forderlich, auch wenn ein Kaufmann ohne eigenes Vermögen oder nur mit einer Bargeldeinlage sein Geschäft beginnt, oder wenn ein Gemeinschuldner nach beendigtem Konkurs ein kauf männisches Geschäft betreibt und neu eröffnet. Bei „Beginn des Handelsgewerbes“ ist die Bilanz aufzu stellen, d. h. mit dem Beginn der kaufmännischen Tätigkeit. Dieser Zeitpunkt muß nach den gegebenen Umständen von Fall zu Fall gefunden werden. Für Kaufleute, die kraft Gesetzes die Kaufmannseigenschaft haben — Einzelfirmen, offene und Kommanditgesellschaften — gilt als Tag der Eröffnungsbilanz der Tag, an dem das Handelsgewerbe tatsächlich beginnt. An schaffung des Inventars und andere Vorbereitungsgeschäfte be dingen eine ordnungsmäßige Buchführung, also auch eine Er öffnungsbilanz. Für registerbedingte Betriebe — Aktienvereine, Kommandit-Aktiengesellschaften, G. m. b. H„ eingetragene Ge nossenschaften — gilt stets der 3ag der Eintragung ins Handels register als maßgebender Zeitpunkt. Falls eine Bilanz schon vor der Eintragung ins Handelsregister aufgestellt ist (z. B. bei Umwandlungsgründungen, wenn das Geschäft schon in einem ’) Über Gründungsformen vergl. Privatwirtschaftslehre, §§ 9—13