3B6 Gröndungsbilanzen. sehen Postens oder durch Aufstellung zweier Grtindungsbilanzen, einer öffentlichen für das Geschäftsvermögen, einer geheimen für das Privatvermögen; beide zusammen ermöglichen die vom Gesetz erforderte Übersicht. Das Fehlen der einen Bilanz hätte die Rechtsnachteile unordentlicher Buchführung zur Folge. Die Veränderungen im Privatvermögen sind nicht fortlaufend auf zuzeichnen, nur das Ergebnis dieser Veränderungen ist in die Schlußbilanz aufzunehmen. (Vgl. S. 62). Das Vorbehaltsgut der Ehefrau, das in das Geschäft des Mannes genommen ist, wird am besten auf einem Sonderkonto (z. B. Illaten-Konto) verbucht. Der Verkäufer eines Betriebes kann eine Schlußbilanz unter Zugrundelegung der Veräußerungs preise aufstellen. Ein Handelsgeschäft kann auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses über nommen werden {§ 22 HGB.) 1 ). Dadurch wird nicht das Eigen tum, sondern das Gebrauchsrecht an Geschäft und Firma über lassen. Der Pächter oder Nießbraucher ist Inhaber des Ge schäfts; er haftet für die bisherigen Geschäftsschulden. Das Geschäftsvermögen, sofern es nicht kraft Gesetzes oder Ver trages sein Eigentum wird, haftet nicht für die Schulden, welche nach der Übernahme des Geschäfts entstanden sind. Nach be endigter Pacht fällt das Geschäft an den Verpächter oder den sonst Berechtigten zurück. Verbrauchbare Gegenstände, z. B, Waren, werden meist verkauft, oder es wird vereinbart, daß am Ende der Vertragsdauer nur ihr Wert oder gleichartige Gegen stände in gleichem Wert zurückzuerstatten sind. Der Buch führung und Bilanz ist es in diesem Falle nicht leicht, diese Rechtsverhältnisse festzuhalten. Das einfachste dürfte es sein, das Leihvermögen der Kontrolle und Ordnung wegen aufzu zeichnen und vom eigenen Vermögen bilanzmäßig zu trennen. II. Offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschafter sind ver pflichtet, zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB.). Es kann Bar geld, es können aber auch Sachen, Rechtshandlungen, Ver pflichtungsübernahme als Beiträge geleistet werden. So kann ) Henkel, Die Verpachtung eines Handelsgeschäftes. Dresden 1908