350 Gründungsbilanzen. Zahlung 25 % von 20 000 M. == 5000 M. Davon sind durch Sacheinlagen gedeckt 4000, bleiben 1000 M. Barzahlung zu leisten. Der Wert der Sacheinlagen wird in Anrechnung ge bracht. Nach anderer Auffassung ist der durch die Sacheinlagen nicht gedeckte Betrag der Stammeinlage in Geld zu zahlen, mindestens 250 M. Die Ausgabe von Vorzugs- und Stamm einlagen über pari ist zulässig. Das Emissionsagio muß einem Reservefonds zugetührt werden. Außer der Leistung von Ka pitaleinlagen dürfen den Gesellschaftern noch andere Verpflich tungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, wie z. B. Rübenbau, Rübenlieferungspflicht, Leistung von Fuhren usw. Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften mit Sachein lagen kommt es häufig vor, daß die Übernahme einer bereits bestehenden Unternehmung rückwirkend nach dem Stande einer vor dem Zeitpunkt der Errichtung liegenden Bilanz erfolgt. Das kann der Fall sein, wenn der Übernahmepreis der Sach einlagen nach dem Stande dieser weiter zurückliegenden Bilanz sich richten soll, eine vertragliche Vereinbarung der Bewertung. Solange eine Kapitalgesellschaft rechtlich noch nicht besteht, d. h. noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, können Gewinne und Verluste, die in der Zeit vom zurückliegenden Bilanzstichtag bis zur Eintragung gemacht worden sind, nicht als Gewinne der Kapitalgesellschaften gebucht werden. Eine Abmachung, wonach das eingebrachte Unternehmen von einem früheren, vor der Eröffnungsbilanz liegenden Zeitpunkt als für Rechnung der Gesellschaft geführt gelten soll, ist steuerrechtlich unzulässig (Entsch. R. F. H. Bd. I, S. 205f.). Bei der Umwandlung'einer Aktien- in eine G. m. b. H. kann die Liquidation der Aktiengesellschaft unterbleiben, sofern hinsichtlich der Errichtung der neuen Gesellschaft den Vor schriften der §§80 und 81 genügt wird (kein Sperrjahr, keine vorgängige Befriedigung oder Sicherstellung aller Gesellschafts gläubiger). Vor Eintragung der neuen Gesellschaft, spätestens innerhalb eines Monats nach der Auflösung der Aktiengesell schaft, muß der auf jede Aktie entfallende Anteil an dem Ver mögen der aufgelösten Gesellschaft auf Grund einer Bilanz berechnet werden. Diese Vermögensverteilungsbilanz soll den Anteil der verbleibenden und der ausscheidenden Aktionäre be