352 Gründungsbilanzen. c) Die Eröffnungsbilanz: Aktiva 400 auf die Stammeinlage noch einzuzahlen ... 35 Stammkapital 200 Schulden der Aktiengesellschaft 5# Forderung der ausscheidenden Aktionäre 165 d) Hätten 150 verbleibende Aktionäre das Stammkapital auf 200 000 M. festgesetzt, also unter dem Vermögensanteil von 1650 M. die Aktie, gäbe die Eröffnungsbilanz folgendes Bild: oder wird zu Abschreibungen auf die Aktiva verwendet. Die Bewilligung einer Gründungsprovision ist unzulässig, eine Entschädigung an die Gründer könnte nur aus dem Jahres reingewinn zugebilligt werden. Die Erhöhung des Stammkapitals durch Schaffung neuer Stammeinlagen, sei es durch Barzahlung, sei es durch Leistung von Sacheinlagen, bedarf bilanztechnisch keiner besonderen Erörterung. Die G. m. b. H. kann als Zubußegesellschaft errichtet werden,, d. h. es kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlage hinaus die Einforderung von Nachschüssen beschließen können. Eine bereits beschlossene, aber noch nicht erfolgte Einziehung von Nachschüssen kann nur dann als Aktivum eingestellt werden, wenn sich die Gesellschafter durch Überlassung des Geschäfts anteils von der Zahlung der Nachschüsse nicht befreien können (kein Abandonrecht haben). Den in die Aktiva der B. aufge nommenen Nachschußansprüchen muß ein gleich hoher Kapital betrag in den Passiven gegenübergestellt werden. Auch die eingezahlten Nachschüsse sind unter den Passiven aufzuführen, soweit nicht die Verwendung eine Abschreibung des betreffenden Passivpostens begründet, beispielsweise bei der Deckung einer Aktiva 400 Stammeinlagen Schulden .... 200 .... 70 An ausscheidende Aktionäre . . . .... 82,5 352,5 Verfügbare Reserve . . . . 47,5 Der Überschuß der Aktienanteile (150 X 1650) über die neue Stammeinlage fällt als Reserve an die neue Gesellschaft,