356 Gründungsbilauzen. als Aktivum bzw. als Forderungsanspruch an die Gesellschafter eingestellt. Eröffnungsbilanz der G. m. b. H. Übernommene Aktiva. . .404 588,70 Übernommene Schulden .173 460,30 A Einzahlungskonto ,. .. 9 717,90 Stammeinlage 270 000,— B .. 9 717,90 davon entfallen auf C .. 9 717 90 A . . 67 500 D ,. 9 717,90 B .67 500 C . . . . . . . 67 500 D . . , 67 500 VI. Bergrechtliche Gewerkschaften sind seit 1900 als Kaufleute zur Bilanzziehung verpflichtet. Sie verfügen über kein Aktien kapital, keine Stammeinlage. Das eigene Kapital wird durch Zubußen und Rücklagen gebildet. Jeder Gewerke ist verpflichtet, die für den Betrieb des Bergbaues oder die Erfüllung von Ver bindlichkeiten der Gewerkschaft erforderlichen Einzahlungen in unbegrenzter Höhe zu leisten. Doch kann der Gewerke der Zubußeverpflichtung durch Verfügungstellen (Kaduzierung) sich entziehen; die Zahlungsfähigkeit der Gewerken ist somit bei Berechnung des Finanzbedarfes und seiner Deckung zu berück sichtigen. Mitunter wird die Barzahlung der Ausbeute durch Überlassung eigener oder der Obligationen von Tochtergesell schaften ersetzt. Die Ausbeute, d. h. der Überschuß ist nicht immer mit Gewinnausschüttung gleichbedeutend; sie kann Rein gewinn oder Anteil an entbehrlichen flüssigen Mitteln sein. Die Ausbeute wird nicht auf Grund der Bilanz, sondern regelmäßig schon früher verteilt, gewöhnlich vierteljährlich, seltener monat lich. Ist die Ausbeute größer als der Reingewinn, erscheint nicht nur kein Reingewinn in der Bilanz, sondern der überschießende Restbetrag wird vom Kapital abgeschrieben oder als Kapital- tilgungs-Konto eingestellt. Ist die Ausbeute kleiner als der Reingewinn, so schließt die Bilanz mit dem Restgewinn ab (ver gleiche das Bilanzbeispiel S. 355 — Passivseite —, das über die Art der Finanzierung unterrichtet).