Liquidationsbilanzen. 357 26. Abschnitt. Liquidationsbilanzen. a) Offene Handelsgesellschaft (§§ 145—158 HGB.) 1 ). Die Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft kann erfolgen durch Liquidation, Naturalverteilung der Gesellschaftsaktiva, durch Ausscheiden eines Gesellschafters und Fortsetzung durch die übrigen Gesellschafter, Verkauf in Bausch und Bogen, Über tragung des Geschäfts mit allen Aktiven und Passiven unter Abfindung der Gesellschafter, Umwandlung in eine andere Rechtsform usw. Die Liquidatoren haben die Pflicht, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen (auch Abtretung und Aufrechnung sind zulässig), das übrige Vermögen in Geld umzu setzen (durch freihändigen Verkauf oder Versteigerung) und die Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Bei Beginn sowie bei Beendigung der Liquidation ist eine B. aufzustellen. Die ordent liche Jahresbilanz ist nicht mehr aufzumachen, doch empfiehlt es sich, bei langandauernder Liquidation alljährlich behufs Über sicht eine B. aufzustellen. Die „Eröffnungsbilanz für die Liquidation“ stützt sich auf die bisher geführten Bücher. Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich nach § 40 HGB. zu bewerten, obgleich eine andere oder eine unrichtige Bewertung auf das Endergebnis der Liqui dation, die Kapitalanteile der Gesellschafter nach beendigter Liquidation, ohne Einfluß ist. Der Betrag des Gesellschafts vermögens wird häufig auf ein allgemeines Liquidations-Kapital konto oder auf einzelne Liquidations-Kapitalkonten der Gesell schafter übertragen. Die Weitertührung der etwa vorhandenen doppelten Buchführung ist überflüssig; doch hat der Liquidator, der eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Vermögens- Verwaltung hat, ordnungsmäßig Rechnung zu legen (§ 259 BGB.). ») Franken, Die Liquidation der oü'enen Handelsgesellschaft in ge schichtlicher Entwicklung. Stuttgart 1890. Flechtheirn in Düringer-Hachen burg, Handelsgesetzbuch, IV. 1917, S. 663ff.