358 Liquidationsbilanzen. In der Schlußbilanz werden die Gewinn-, die Verlust- und die Kapitalanteile sowie der etwaige Passivsaido eines Gesell schafters ermittelt. Die Liquidation endigt mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Während der Liquida tion können Abschlagszahlungen auf die zukünftigen Liquida tionsanteile gezahlt werden. Ein Recht auf die Entnahme von Kapitalzinsen besteht während der Liquidation nicht. Gewinn und Verlust werden vertragsmäßig verteilt. Vom Gewinn werden zunächst Zinsen auf die Kapitalanteile der letzten Geschäfts bilanz berechnet und verteilt, der Rest nach dem Gesellschafts vertrag oder nach Köpfen. Die Auseinandersetzung *) mit dem ausscheidenden Gesell schafter erfolgt auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz (§§ 738 bis 740 BGB., vgl. auch §§ 135, 141 HGB.). Für die Feststellung der Vermögenslage zur Zeit des Ausscheidens sind die Buchwerte maßgebend, wenn die Gesellschafter dies verein baren. Auch die übermäßigen Abschreibungen in den Jahres bilanzen, die die Verteilung eines zu großen Gewinns verhindern sollen, gehen in diesem Falle zuungunsten des ausscheidenden Gesellschafters. Dieser aber hat ein Interesse an der Feststellung des wahren Wertes der Vermögensteile, der, wenn es erforder lich ist, durch sachverständige Schätzung festzustellen ist, und daran, daß willkürliche, von der Sachlage abweichende Wert ansätze nicht zur Geltung kommen. Es wird sich deshalb emp fehlen, im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Auseinander setzung eine Abrechnung mit Zugrundelegung der Buchwerte auszuschließen. In einem solchen Falle würde die weiter be stehende Gesellschaft neben der ordentlichen B. für das be stehende Geschäft mit den bisher üblichen Wertansätzen eine besondere Berechnung der Kapitalanteile aufzustellen haben, bei der willkürliche Wertansätze fortbleiben und in der überall die wahren, erforderlichenfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln den Werte anzusetzen wären. Die Jahresbilanz einer offenen l ) Vgl. meinen Aufsatz in der Zeitschr. f. Handelswissenschaft und Handelspraxis, 1915, S. 173 (Auseinandersetzungsguthaben der Erben; Geschäftswert).