Liquidationsbilanzen. 369 Handelsgesellschaft ist keine Auseinandersetzungs-, sondern eine Gewinnermittlungsbilanz. Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters kann in Bargeld beansprucht werden; die Abfindungssumme bildet ein Passivum der fortgesetzten Handelsgesellschaft. Ergibt sich für den ausscheidenden Gesellschafter ein Passivsaldo, so ist dieser eine Geldschuld des ausscheidenden Gesellschafters an die Gesellschaft 1 ). Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere bei Erb schafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kennt nisnahme ihres ganzen Inhalts anordnen (§ 47 HGB.). Liquidationskonto eines Gesellschafters 2 ). 3. Privatentnahmen 5 1. Kapitalanteil 100 4. Waren-, Wechsel-, Effekten-, 2. Gewinnanteil 20 Debitoren-Konto usw. (Über- nähme in natura) 16 5. Kasse: Liquidationsraten 99 b) Die Liquidation einer Aktiengesellschaft erfolgt unte r anderem infolge Beschlusses der Generalversammlung, durch Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen (§§ 292 ff. HGB.,) infolge einer Fusion (§§ 305, 306 HGB.), einer Veräußerung des ganzen Vermögens, z. B. an den Staat, an eine Gemeinde (§§ 303, 304 HGB.). Die Liquidation der Gesellschaft kann auch im Interesse der Aktionäre liegen; z. B. der Börsenkurs eines wenig rentablen Unternehmens wäre 76 %, der innere Wert der Aktien aber derart, daß der Wert der Aktiva abzüglich der Schulden auf annähernd Pari geschätzt wird. 1) Bei der Auseinandersetzung mit einem ausgeschiedenen Gesell schafter müssen die Vermögensgegenstände mit ihrem wahren Wert ein gesetzt und dürfen nicht nach den Regeln der jährlichen Gewinnverteilungs bilanz bewertet werden. Wo ein besonderer Geschäfts- und Firmenwert ermittelt werden kann, ist er bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Guthabens des ausscheidenden Gesellschafters hat unter Zugrundelegung des gesamten Geschäftsvermögens zu erfolgen (Entsch. d. RG. II. 234.18., Bd. 94, S. 106). 2 ) Vgl. Sterns Buchhaltungslexikon, Wien 1904, S. 364 ff.; auch Schiehe-Odermann, Die Lehre von der Buchhaltung, 13. Auf!., Leipzig! 891.