360 Liquidationsbilanzeil. Eine rasche und billige Liquidation könnte solchen Aktionären, falls nicht schwer realisierbare Werte vorhanden sind, den größten Teil des Kapitals zuführen. Der Auszahlungsanspruch auf den bilanzmäßigen Rein gewinn entfällt während der Liquidation. Verteilt wird nur der Überschußerlös der Aktiva über die Schulden. Terrain gesellschaften, die als „Liquidationsvereine auf Aktien“ ge gründet wurden, verteilen häufig den jährlichen Reingewinn nicht, sondern stellen die Auskehrung der Gewinne zurück bis zur Liquidation der Unternehmung. Die liquidierende Gesell schaft verteilt keine Dividende, sondern nur „Liquidations raten“, die teils Kapitalsrückzahlungsbeträge, teils Gewinn anteile enthalten. Die Liquidatoren haben 1. bei Beginn der Liquidation (.Liquidations-Eröffnungsbilanz) und 2. späterhin für den Schluß jedes Jahres— des bisherigen Geschäftsjahres oder des neuen Liquidationsbilanzjahres — eine B. (Liquidations-Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Be wertungsvorschriften des § 261 HGB. und die Bestimmungen des §262 (Reservebildung) finden keine Anwendung (§ 299 HGB.), da keine Dividenden, nur Vermögensanteile ausgezahlt werden. Die Liquidationsbilanzen sind Vermögensverteilungsbilanzen, auf welche die Bewertungsgrundsätze des § 40 Anwendung finden müssen. Die Realisationswerte, die voraussichtlich als Erlös beim Verkauf der Vermögensgegenstände sich ergeben, s i rR ) einzusetzen, wobei auch die Art der in Aussicht genomme eu Veräußerung mit zu berücksichtigen ist (Einzelverkauf, Verkauf als Ganzes). Wertberichtigungsposten entfallen. Eine Gewinn- und Verlustrechnung ist auch während der Liquidationsdauer aufzustefien, damit die Aktionäre wissen, wie die im Laufe der Liquidation sich ergebenden Mehreinnahmen und Ausfälle ent standen sind. Nach Beendigung der Liquidation ist die Schluß rechnung zu legen (§ 302), also keine Schlußbilanz. Auch die Liquidationsbilanzen sind in der Form einer Er folgsermittlungsbilanz aufzustellen, d. h. der Jahresreingewinn oder -Verlust ist als Sonderposten in der B. ersichtlich zu machen. (Vgl. hingegen das Beispiel S. 363.) Aktienkapital und Re serven können getrennt oder zusammengezogen werden. Auch