Fusionsbilanzen- B73 »eilige Ergänzung der Betriebe, gemeinsame Interessen, Er zielung von Buchgewinnen und deren Verwertung zu Abschrei bungen und Minderbewertung auf Anlagevermögen und Be teiligungen („Kontenregulierungen“), Schaffung stiller Reserven, gelegentlich auch der Wunsch der Banken, umfangreiche Fi nanzierungsgeschäfte zu tätigen, stille Reserven zu verwerten, Ablösung und Verteilung eines allzu großen Risikos u. a. Das HGB. regelt in den §§ 305—306 nur bestimmte Formen der Fusion; die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft mit einer anderen Unternehmung der gleichen Rechtsform (die sogenannte Inkorporierung). Die eine Gesellschaft wird in juristischem Sinne durch Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes {§ 303 HGB.) „aufgelöst“, die Abfindung der Aktionäre der aufzunehmenden Gesellschaft erfolgt in Aktien der übernehmenden, also gegen Aktientausch, nicht in Bargeld. Die übernehmende Gesellschaft bleibt in erweitertem Umfange bestehen, erhöht ihr Aktienkapital und vermehrt die Produktionsmittel. Gesetzlich nicht geregelt ist beispielsweise die Verschmelzung zweier Aktienvereine zu einer neuen Aktiengesellschaft, wobei die Aktienvereine sich auflösen und ihr Vermögen als Sacheinlage in die zu gründende Aktien gesellschaft einbringen. Eine Fusion in wirtschaftlichem Sinne liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen von einem anderen selbständigen Unternehmen dauernd gepachtet wird, oder wenn eine Aktiengesellschaft sämtliche Aktien eines anderen Aktien vereins erwirbt, endlich auch verschiedene Formen der Interessen gemeinschaft x ). Die übertragende Gesellschaft liquidiert (§305 HGB.) oder geht mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation an die übernehmende Gesellschaft über (§ 306 HGB.). Die Praxis beschränkt sich selbstverständlich nicht auf die im HGB. ge regelten Sonderfälle der Verschmelzung, sondern ändert sie in vielfacher Hinsicht ab. Die übertragene Unternehmung bleibt äußerlich dauernd oder während einer Übergangsperiode bestehen, oder sie geht bei der Angliederung und Verschmelzung auch äußerlich vollständig *) Vgl. Marquardt, Die Interessengemeinschaften. Berlin 1910.