Neuzeitliche Bilanzfragen. 405 3. Über die Zwecke der handelsgesetzlich geforderten jährlichen Schlußbilanz besteht keine einheitliche Auffassung. a) Der Verfasser hat stets (z. B. „Selbstkostenberech nung“, 1908, S. 138) die Auffassung vertreten, daß die jähr liche Schlußbilanz nur Mittel zum Zweck der Ertolgsberechnung sei x ). Schmalenbach hat neuerdings in seinen „Grundlagen dynamischer Bilanzlehre“ (2. Auf!., Leipzig 1920) in geistvoller Weise diesen Standpunkt vertreten und theoretisch fundiert. (Vergleiche auch Fischer, Über die Grundlagen der Bilanzwerte, Leipzig 1909.) Schon im ersten Band dieses Buches (S. 60) wurde darauf hingewiesen, daß die Buchführung an sich für „Werte“ im sozialwirtschaftlichen Sinne invalent ist, sie hat es nur mit Kosten und Kapital, mit Ausgaben und Einnahmen zu tun. Man kann deshalb die schwierigen Fragen der Bewertung der Bilanzposten nicht auf die Buchführung aufbauen (wie Rehm, I. Auflage und Fischer, Die Bilanzwerte, was sie sind und was sie nicht sind, Leipzig 1905). Sie sind nur unter Berücksichti gung der besonderen Verhältnisse der Unte nehmung und der besonderen Zeitumstände lösbar; die Obergrenze der Wert ansätze ist im Gesetz gegeben. Die Erfolgsberechnung kann «) die Ermittelung des in dem Berechnungszeitraum tatsächlich verdienten Reingewinnes (= neues Kapital) als Maßstab der Wirtschaftlichkeit unter Ausscheidung der noch nicht verwirklichten Gewinne und Ver luste (Konjunktur) oder ß) die Ermittelung des im Sinne des § 261 HGB. verteilungsfähigen (Rest-) Gewinnes unter Be rücksichtigung der noch nicht verwirklichten Konjunktur- Verluste zum Ziele haben. Wer die Jahresschlußrechnung auf die Berechnung des verdienten^ oder verteilungsfähigen Rein gewinnes abstellt, für den ist die Gewinn- und Verlustrechnung ») Vgl. Bericht des Ausschusses, S. 23: Der Ausschuß gelangt ... zu dem Standpunkte, daß die Aufstellung der Bilanz der Ermittlung des Gewinnes, nicht aber des augenblicklichen Wertes des Unternehmens diene, daher den Vermögenswert relativ durch Vergleichung der Anschaffungskosten mit den Abschreibungen, nicht aber absolut im Rahmen der gegenwärtigen Verhältnisse ermittle, daher andere Zwecke verfolge als die einer Wertschätzung ... (zitiert nach Mrozek-Arü, Die Wertermittlung. Nachtrag, Köln 1921, S. 50).