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        <title>Bilanztechnik und Bilanzkritik</title>
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      <div>Die Bewertung der Bilanzposten 
45 
1. Wertpapiere und Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, 
dürfen höchstens zu dem Börsen- oder Marktpreise des Zeitpunktes, für 
welchen die B. aufgestellt wird, sofern dieser Preis jedoch den Anschaflungs- 
öder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu dem letzteren angesetzt 
Werden; 
2. andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaßungs- 
eder Herstellungspreis anzusetzen; 
3. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterveräuße 
rung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bestimmt 
sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert*) zu dem An- 
schaflungs- oder Herstellungspreis angesetzt werden, wenn ein der Abnutzung 
Sleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein ihr entsprechender 
Erneuerüngsfonds in Ansatz gebracht wird. 
Nach § 299 (bei Liquidationsbilanzen) bleiben die Vorschriften der 
§§ 261, 262 äußer Anwendung 2 ). 
Der § 40 gilt für alle Kautleute, auch für Kapitalgesell- 
8 chaften, sofern § 261 diese Bestimmungen für Aktiengesell- 
w Wähnt Aktien in § 192 Titel 2. 2. Dann erließ man 1838 ein Gesetz über 
die Eisenbahngesellschaften und regelte das Recht der Aktiengesellschaften 
durch ein Gesetz vom 9. November 1843. Dieses erste preußische Aktien 
gesetz enthält eine Reihe fundamentaler Bestimmungen, die in die deutsche 
Aktiengesetzgebung übergegangen sind. 3. Dem Gesetz von 1843 folgte 
der „Entwurf eines Handelsgesetzbuches für die preußischen Staaten“ von 
'857, der den Nürnberger Beratungen für das spätere allgemeine deutsche 
Handelsgesetz als Grundlage diente. 4. Das Allgemeine Deutsche Handels 
gesetzbuch von 1861; dieses verändert 5. durch die verfehlte Aktiennovelle 
v °m 11. Juni 1870. 6. Die Novelle von 1884. [Vgl. dazu die Begründung 
'•um 1. Entwurf, S. 50/60, zum 2. Entwurf S. 53/55.] Endlich 7. das Aktien- 
r echt im Handelsgesetzbuch von 1897. 
Vor 1884 war keine Verößentlichung eines Gewinn- und Verlustkontos 
Sssetzlich vorgeschrieben; es bestanden keine gesetzlichen Vorschriften 
über die Bewertung in Aktienbilanzen, welche, wie § 261, das „Frisieren“ 
d«r Bilanzen (window dressing) verhindern sollen. 
Als Beispiel der Bilanzierungsgrundsätze dieser Zeit vgl. Jahres 
bericht der Diskontogesellschaft von 1857. Die Darmstädter Bank kon 
gruierte für 1859 unter anderem folgenden Gewinn: Gewinn aus dem Rück 
kauf eigener Aktien (Unterschied zwischen Nennwert und Kurswert) 
'.36 Milk (1860 sogar M. 4,3 Mill. Gewinn). 
1 ) Der einzige Fall, wo gesetzlich innerhalb bestimmter Grenzen eine 
Hfterbewertung erlaubt ist; vgl. auch § 42 Ziß. 1 G. m. b. H. 
2 ) Für die Frage, ob die Hälfte des Grundkapitals verloren (§ 240 
Abs. i) 0( ier eine Überschuldung vorhanden ist (§ 240 Abs. 2), kommt es 
®’*f den wirklichen Wert der betr. Vermögensgegenstände zur Zeit der 
Hilanzautstellung an (Denkschrift, 1897, S. 151,152), vgl. Zwischenbilanzen</div>
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