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        <title>Bilanztechnik und Bilanzkritik</title>
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            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Leitner</surname>
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      <div>Betriebsvermögen. 
57 
Vorjahre zu bemessender Abzug für die Verluste, die sich aus 
Beanstandungen der Ware durch die Käufer und dgl. etwa zu 
ergeben pflegen. 
Bei verkauften, noch nicht abgelieferten Waren tritt an 
die Stelle der Ware das Forderungsrecht. Entscheidend ist 
die Zahlungsfähigkeit des Käufers, auch wenn die Besitzüber 
tragung noch nicht stattgetunden hat. Auf Abruf verkaufte 
Lieferungswaren und auf Bestellung hergestellte Waren sind wie 
unverkaufte Waren zu bewerten, der Verkaufsgewinn ist noch 
nicht realisiert. Kommissionswaren sind nicht Eigentum des 
Beauftragten; unverkauft bei einem Kommissionär lagernde 
Waren, Waren auf fremdem Lager und Waren der Verkaufsstelle 
sind wie Lagerbestände auf eigenem Lager zu bewerten. Der 
Erlös der bisher verkauften Kommissionswaren stellt eine per 
sönliche Forderung des Auftraggebers dar. 
Für den Privatverbrauch an Erzeugnissen und Waren des 
eigenen Betriebes ist der Geldwert maßgebend, den die entzoge 
nen Waren in dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens für das Ge 
schäft hatten. 
Rohstoffe und anderes Fabrikationsmaterial, die zur Weiter 
veräußerung bestimmt sind, wird man zum wirklichen vergange- 
Q en Anschaffungspreis bewerten, nicht mit dem derzeitigen 
höheren Anschaffungspreis einsetzen können. Der Wertunter 
schied kann zu einem Gewinn führen, wenn der Veräußerungs- 
Preis der aus den billiger angeschafften Rohstoffen erzeugten 
Eabrikate entsprechend der Preissteigerung des Rohmaterials 
erhöht werden kann, ein Gewinn, der folgerichtig nur im Jahre 
seiner Liquidierung verrechnet werden soll. Die Bewertung des 
Rohstofflagers zum höheren Tages wert würde einen Teil dieses 
Gewinnes vorwegnehmen. Bei Bestellungen wird der Selbst 
kostenpreis und der Lieforungspreis auf Grund der derzeitigen 
Rohstoffpreise bestimmt. Würde man die Rohstoffe, die der 
Produzent im Verhältnis der vorhandenen Aufträge für die zu 
künftige Fabrikation angeschafft hat, zum derzeitigen höheren 
Anschaffungspreis bewerten, wäre der buchmäßige Gewinn durch 
•Re Möglichkeit seiner Realisierung gerechtfertigt. 
Fällig werdende und verfallene, verzinsliche und unverzins-</div>
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