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        <title>Bilanztechnik und Bilanzkritik</title>
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            <surname>Leitner</surname>
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      <div>Das Kapital 
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die schon zur Zeit ihrer Gründung als „Liquidationsgesellschaften“ 
gedacht sind, z. B. Terraingesellschaften, oder aus einem anderen 
Grunde liquidieren, und der Rückkauf von Aktien als Sanierungs- 
maßregel bzw. die satzungsmäßig vorgenommene Amortisation 
des Aktienkapitals kann nicht als „Verteilung“ in dem hier ge 
brauchten Sinne angesehen werden. Verteilbar ist jener Teil des 
Kapitals, der als Gewinn zur Auszahlung kommt. Wenn eine 
Aktiengesellschaft die gesetzliche Reserve zur Abschreibung 
einer Unterbilanz verwendet, verteilt sie mittelbar diese Reserve, 
jedoch ohne Auszahlung; ebenso wenn das Kapital erhöht wird, 
die Aktionäre aber von der Einzahlung auf die neuen Aktien 
befreit werden (Gratisaktien), indem die vorhandenen reichlichen 
Reserven vom Reserve- auf Aktienkapitalkonto umgebucht 
werden. 
Reservefonds ist jeder Betrag des festgestellten Reingewinnes, 
Welcher nicht verteilt oder anderweitig verwendet, sondern für die 
Zwecke der Gesellschaft zurückbehalten wird •). l)er Reingewinn 
einer Unternehmung wird entweder teilweise verbraucht, anti- 
fipiert, wie bei der Einzelfirma und den Personalgesellschaften 
(Privatentnahmen), oder verteilt und ausbezahlt oder zurück 
behalten, „reserviert“. Unter den Reservekapitalien sind solche, 
die frei verfügbar sind, z. B. Dispositionsfonds, Gewinnvortrag, 
Spezialreserve, und solche, die an einen bestimmten Zweck ge- 
bunden sind, wie die gesetzliche Zwangsreserve, die Talonsteuer- 
r eserve, die Neubaureserve und bestimmte Wohlfahrtsfonds. 
(Das Wehrbeitragsgesetz von 1913 (§ 11) erklärte inländische 
Aktienvereine beitragspflichtig „mit den in der Bilanz des letzten 
Retriebsjahres aufgeführten wirklichen Reservekontenbeträgen, 
z 'izüglich etwaiger Gewinnvorträge ohne Anrechnung der Fonds 
für Wohlfahrtszwecke“.) 
Die Reserven sind sichtbar oder unsichtbar. Die Benennung 
ei nes Bilanzpostens als Reserve oder als Reservefonds läßt noch 
•ficht mit Sicherheit erkennen, ob eine echte Gewinnrücklage 
{echte Reserve) oder ein Abschreibungs-, ein Wertberichtigungs- 
Posten (z. B. Erneuerungsfonds im Sinne des § 261 Ziff. 3 HGB.) 
•) Bntsch. des RG, 20 3. 1905, in der Zeitschr. f. Aktienwesen 1905, 
K 229.</div>
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