Vorwort. IX Werk dar. Gleichzeitig erfüllt es aber bis zu einem ge wissen Grade die Aufgaben einer dritten Auflage meines Kommentars zum Kriegssteuergesetze. Denn insbesondere in den Erläuterungen zu den §§ 1—10 und 19 des Vermögens zuwachsabgabegesetzes und den §§ 13—22 des Kriegsabgabegesetzes, auf die von den ca. 400 Seiten des eigentlichen Kommentars fast 300 entfallen, findet der verständnisvolle Benutzer, der auf die Abweichungen dieser beiden Gesetze vom 5lriegssteuergesetze zu achten versteht, eine Fortbildung der Erläuterungen insbesondere zu den §§ 1—6, 10, 11, 13—18, 20 des letztem in meinem Kom mentare zu diesem, die die Rechtsprechung zu diesem wie zum Be sitzsteuergesetze, wie gesagt, bis in die allerneueste Zeit berücksichtigt. Die Erläuterungen zum Kriegsabgabengesetze für 1919 enthalten aber auch gleichzeitig mittelbar eine solche zu demjenigen für 1918, dem ja das vorliegende hinsichtlich der Abgabe vom Mehreinkommen der Einzelpersonen und vom Mehr gewinne der Gesellschaften mit verhältnismäßig wenigen Abwei chungen entspricht. Die benutzte Rechtsprechung aus den Jahren 1917 bis 1920 bezieht sich ja zum ganz überwiegenden Teile auf das Kriegsabgabegesetz für 1918, das Kriegssteuergesetz und das Besitz steuergesetz; zum Vermögenszuwachs- und zum Kriegsabgabegesetz für 1919 selbst ist, da beide Abgaben noch nicht einmal veranlagt sind, noch auf geraume Zeit hinaus eine Rechtsprechung überhaupt nicht zu erwarten. Da die Veranlagung zur Vermögenszuwachsabgabe und zur Kriegsabgabe für 1919 überhaupt noch nicht, in einzelnen Bezirken sogar diejenige zur Kriegsabgabe für 1918 noch nicht stattgefunden hat und jedenfalls das Rechtsmittelverfahren nicht nur gegen letz tere, sondem auch gegen die Kriegs- und die Besitzsteuer noch längst nicht abgeschlossen ist, die meisten Zweifelsfragen aber erst im Rechts mittelverfahren auftauchen, kommt der vorliegende Kommentar auch noch zur rechten Zeit, vielleicht sogar mehr, als wenn er früher er schienen wäre und infolgedessen die neueste Rechtsprechung nicht so weit hätte verfolgen können.