10 Text des Vermögenszuwachssteuergesetzes abgabebescheids (§ 23) zu entrichten. Bei Zahlung in barem Gelde vor -lblauf der festgesetzten Zahlungsfristen werden sechs vom Hundert Zwischenzinsen abgezogen. Macht der Abgabepflichtige glaubhaft, daß die Einziehung der Abgabe zu den gesetzlichen Zahlungsfristen mit einer be sonderen Härte für ihn verbunden sein würde, so kann die Abgabe durch das Besitzsteueramt oder die Erhebungsbehörde auf längstens fünf Jahre, durch die Oberbehörde auf längstens zehn Jähre und durch die oberste Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen auf läng stens zwanzig Jahre in der Weise gestundet werden, datz die Abgabeschnld in monatlichen oder jährlichen Teilbeträgen ge tilgt wird. Die gestundete Abgabe ist bei Barzahlung vom Tage der Fälligkeit ab (Abs. 1) mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Die Stundung muß bewilligt werden, wenn zu besorgen ist, daß ohne sie die Einstellung oder eine wesentliche Einschrän kung eines Betriebs erfolgen würde. Gegen die Ablehnung eines Stundungsgesuchs steht binnen der Frist eines Monats die Beschwerde an den Reichsfinanzhof offen. Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheits leistung abhängig gemacht werden. Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder wenn eine nach träglich verlangte Sicherheit nicht geleistet wird. Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsrat. Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen. § 25. Die Entrichtung der -lbgabe kann durch Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzan weisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zah- lungs Statt erfolgen. Die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde rungen und Schatzanweisungen an Zahlungs Statt erfolgt mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni 1919 festgesetzten Steuerkursen. Weist der Abgabepflichtige nach, daß er oder im Falle des § 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldver schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, so werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuch forderungen und Schätzanweisungen mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsen-