12 Text des Bermögcnszuwachssteirergesetzes. gabepflichtige oder der Vertreter des Abgabepflichtigen Ver mögen born Inland ins Ausland verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen. Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen ist. Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Ist der Abgabepflichtige abwesend, so kann gegen ihn nach Maß gabe der §§ 320 bis 326 der Strafprozeßordnung verhandelt werden. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie abge gebenen Sache, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Berwal- tungsstrafverfahren an die Steuerbehörde zurückgeben. § 29. Die Vorschriften der §§ 78 bis 83 des Besitzsteuer gesetzes finden entsprechende Anwendung. § 30. Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegs abgabe nach diesem Gesetze kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom Tage der Rechtskraft der Veranlagung ab eine Neuveranlagung auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen im § 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. § 31. Ist bei der Veranlagung der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer vom Einkommen oder Gewerbebetrieb in den Rechnungsjahren 1920, 1921 und 1922 für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens auf Erträge zurückgegriffen worden, die der Abgabepflichtige im Veranlagungszeitraum erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Endvermögen der Teil der Steuern, der auf die im Beranlagungszeitraum erzielten Erträge entfällt, abzuziehen und die Veranlagung zur Kriegsabgabe, falls sie schon erfolgt ist, entsprechend zu berichtigen. § 32 Auf Antrag können zur Vermeidung besonderer Här ten einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der Ab gabe befreit oder eine anderweite Berechnung des Bermögens- zuwachses bewilligt werden, über die Anträge entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs minister der Finanzen. Bei Meinungsverschiedenheiten ent scheidet der Reichsrat. Hat der Bundesrat oder der Reichsrat gemäß § 36 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 einzelne außerordent liche Vermögensanfälle von der Kriegsabgabe ganz oder teil-