22 Text des Ges. über e. autzerordentlichc Kriegsavgabe 1919. die Gesellschaft mit dem veränderten Grund- oder Stamm kapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag des Grund- oder Stammkapitals zugrunde zu legen. Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei An wendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur um den Betrag des Mehrgewinns übersteigen, durch den sich die Anwendung des gesetzlichen Satzes ergeben hat. Die Ab gabe soll auch nicht höher sein als der Betrag, um den der ab gabepflichtige Mehrgewinn die Freigrenze (§ 15 Abs. 2) über steigt. Ist einer Gesellschaft auf Grund des § 6 des Gesetzes über Erhebung eines Zuschlags zur Äriegssteuer vom 9. April 1917 (RGBl. S. 349) der Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem Ariegs- steuergesetze vom 21. Juni 1916 gestundet worden, so ist der gestundete Zuschlag nur insoweit zu entrichten, als die nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 geschuldete Abgabe unter dem Betrage bleibt, der bei Annahme eines im Gesamt ergebnisse aller fünf Kriegsgeschäftsjahre berechneten Mehr gewinns an Kriegsabgabe und Zuschlag nach dem Gesetze vom 21. Juni 1916 und vom 9. April 1917 zu zahlen gewesen wäre. 8 24. Der 'Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im § 14 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Für die Be rechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinns der ausländischen Gesellschaften findet die Vorschrift im § 20 des Kriegssteuer gesetzes vom 21. Juni 1916 Anwendung. § 35. Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften 80 vom Hundert des Mehrgewinns. Ter Abgabesatz ermäßigt sich jedoch um 10 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 300 000 M. und nicht mehr als 500 000 M., um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 200 000 M. und nicht mehr als 300 000 M., um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 100 000 M. und nicht mehr als 200 000 M., um 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 50 000 M. und nicht mehr als 100 000 M., um 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 50 000 M. § 23 Abs. 3 und 4 und § 34 finden Anwendung. § 36. Der Reichsrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinn anteile, die zu ausschlietzlich gemeinnützigen Zwecken allge meiner Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet worden sind, von der Abgabe befreit sind.