2. Das Wesen der beiden Kriegsabgaben. 35 3* fähigkeit. Sie hat insofern eine ähnliche Funktion wie die Erbschafts steuer, die ebenfalls plötzliche, unregelmäßige Verschiebungen der Leistungsfähigkeit ausgleichen und insofern die den regelmäßigen, periodischen nachgehenden Steuern ergänzen soll. Gleichzeitig ist eine solche Sondersteuer, soweit sie eigentliche Kriegsgewinne, d. h. durch den Krieg erzielte Gewinne, wie die auf ihn zurückführenden Mehr gewinne von Produktion, Handel und Vermittlertätigkeit und vieler anderer gewinnbringender Beschäftigungen, trifft, eine Konjunktur- oder Glücksgewinnsteuer („Glück" natürlich im steuerwissenschaftlichen Sinne verstanden), wie man sie in Steuern auf Lotteriegewinne, Spekulations gewinne, Grundstückswertzuwachs kennt und auch für Kursgewinne vorgeschlagen hat. II. An sich liegt gerade dem Ausgangspunkte des Gedankens der Kriegsgewinnsteuer die Anknüpfung an das Einkommen durch eine Einkommensvermehrungssteuer näher als die an das Vermögen in Gestalt einer Vermögenszuwachssteuer, denn die eigentlichen Kriegs gewinne stellen sich überwiegend als Erträge aus Kapitalvermögen (Aktionäre usw.), Grundvermögen (Landwirte), Handel und Gewerbe (Fabrikanten, Lieferanten, gewerbsmäßige Vermittler) oder gewinn bringender Beschäftigung (Offiziere, Beamte, Aufsichtsräte, Direk toren und sonstige Tantiemen und Provision beziehende Angestellte gewerblicher Unternehmungen), also als Einkommensbestandteile dar, als Vermögenszuwachs erst, wenn, und nur, soweit sie erspart sind. Soweit sie verbraucht, nicht Vermögen — int Gegensatz zum Ein kommen — werden, entgehen sie einer Vermögenszuwachssteuer. Aber die Höhe des Einkommens schwankt von einem Jahre zum anderen ungleich mehr als die des Vermögens. Soll also ein einmaliger steuerlicher Ausgleich der durch den Krieg herbeigeführten Verschiebungen der wirtschaftlichen Lage und steuer lichen Leistungsfähigkeit der Einzelwirtschaften geschaffen werden, dann sind hierzu die ephemeren Schwankungen in den Einkommensverhält nissen einiger ganz weniger Jahre, noch dazu einer noch nicht abgeschlosse nen, nach ihrem wirtschaftlichenCharakter zusammengehörigen Epoche un geeignet. Man versucht sonst, gleichsani die infolge einer elementaren Bewegung, der künstlich Stillstand zu gebieten man außerstande ist, sich zeigenden Unebenheiten in dem Boden der regelmäßigen Steuern nach der Leistungsfähigkeit einzuebnen, ehe die Bewegung wenigstens zu einem vorläufigen natürlichen Stillstand gekommen ist und sich daher übersehen läßt, wo sie nicht selbst schon für die Wiedereinebnung der zeitweilig entstandenen Hebungen und Senkungen gesorgt hat, und man ruft durch ein vorzeitiges Eingreifen künstliche Unebenheiten hervor, wo die Natur für Ebenheit gesorgt haben würde. Ein anderer Nachteil der Einkommensvermehrungssteuer gegen über der Vermögenszuwachssteuer für ihre oben umschriebene Aufgabe ist, daß sie die Verschiebungen in der absoluten Steuerkraft unberück sichtigt läßt, die die Einkommen minder ausreichend als früher machen