88 1. Ä. 51 das und das BZAG. konstruierten, derselbe wie bei Vermögenssteuern nach dem Gesamtvermögen nach Art der einzelstaatlichen Vermögenssteuern und des Reichsnotopfers; nur die Bemessungsgrundlage ist eine andere, hier der Wert des ganzen Vermögens, dort die seit einem früheren Zeit punkt eingetretene Werterhöhung des Vermögens. Maßstab endlich in dem oben umschriebenen engeren Sinne sind der gemeine Wert, die Gestehungskosten oder der Ertragswert. § 2. Abgabepflichtig sind i. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen: 1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die sich mindestens seit denr 1. Januar 1914 un unterbrochen im Ausland aufhalten, ohne einen Wohn sitz im Teutschen Reiche zu haben. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahl konsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vor schrift; 2. Ausländer, wenn sie hit Deutschen Reiche einen Wohn sitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauern den Aufenthalt haben; ii. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- oder Be triebsvermögen: alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt. Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande am 30. Juni 1919 zu beurteilen. Die Pflicht znr Entrichtung der Abgabe besteht auch dann, wenn der inländische Wohnsitz oder Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1913 aufgegeben worden ist. Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, sowie nichtreichsangehörige Personen, die auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht be sitzen, unterliegen der Abgabe in gleichem Umfang wie Ange hörige des Deutschen Reichs. Entw. § 2. — Brgr. S. 18. — Stcn.B. ©. 2517. Inhalt: i. Inhalt und Entstehungsgeschichte des 58 58 50 1. Inhalt des 8 2 2. Entstehungsgeschichte des §2 52 ß) Begriff der Wohnung . . . II. Voraussetzungen der subjektiven Ab- y) Absicht dauernder Beibehaltung d) Die Fristbestimmung des 1. Jan. gabepflicht 1. Beschränkung auf natürliche 60 schränkten Abgabepflicht . . A. Abgabepflicht der Reichsange- Personen 2. Voraussetzungen der unbe- e) Ausnahme für Auslandsbeamte 53 § 2 Abs. 111. Satz 2 B. Abgabepflicht der Nichtreichsange« 54 hörigen a) Ausländische Staatsangehörige 61 62 62 60 hörigen a) Reichsangehörigkeit b) Aufenthalt im Ausland . . . c) Wohnsitz und seine Merkmale . 54 b) Staatenlose 54 3. Die beschränkte Abgabe- 54 Pflicht 56 III. Die Stichtage nach Abs. 2 63 66