66 Bcrmögcnsznwachssteuergesetz. §§ 3, 3. nach betn 30. Juni 1919 unberücksichtigt zu bleiben hat, andererseits aber auch der nach diesem Stichtag erfolgte Eintritt dieser Voraussetzungen, endlich auch eine Änderung in diesen Voraussetzungen nach dem Stichtage. Hieraus ergibt sich folgendes: a) Reichsangehörige, die am 30. Juni 1919 seit dem 1. Jan. 1914 sich un« unterbrochen im Ausland aufhielten, ohne einen Wohnsitz im Jnlande zu haben, bleiben abgabefrei, auch wenn sie nach dem 30. Juni 1919 ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland genommen haben. b) Ausländer, die erst nach dem 30. Juni 1919 ihren Wohnsitz oder dauern- den Aufenthalt im Inland genommen haben, bleiben abgabefrei. Die Statuierung einer solchen nachträglichen Steuerpflicht für Ausländer, die längst das durch Wohnsitz oder Aufenthalt geknüpfte Band mit dem Inland gelöst haben, ist neu, praktisch aber, wenn sie kein Vermögen im Inland zurück gelassen haben, kaum durchführbar. 2. Nach dem 1. Satze des 2. Abs. würden abgabepflichtig sein nur die jenigen Personen, auf welche die subjektiven Voraussetzungen der Abgabepflicht am 30. Juni 1919 zutrafen; der 2. Satz enthält also eine Erweiterung der Ab gabepflicht, indem nach ihm die letztere nicht berührt wird, wenn der inländische Wohnsitz oder Aufenthalt nach dem 31. Dez. 1913 aufgegeben ist. Da Ange hörige des Deutschen Reiches nur dann abgabesrei sind, wenn sie schon seit dem 1. Jan. 1914 sich sowohl ununterbrochen im Ausland aufhielten, als auch keinen Wohnsitz im Inland hatten, berührt Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und Aufenthalt nach dem 31. Dez. 1913 ihre Abgabepflicht schon nach Abs. 111 nicht. Wohl aber enthält der 2. Satz des Abs. 2 eine Ausdehnung der Abgabe pflicht von Reichsangehörigen über den durch Satz 1 Abs. 2 gesteckten Rahmen hinaus, indem solche Reichsangehörige, die mindestens seit dem 1. Jan. 1914 ununterbrochen int Auslande sich aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Jnlande zu haben, aber nach dem 30. Juni 1919 ins Inland zurückgekehrt sind, trotzdem auf sie die Voraussetzungen der Abgabepflicht am Stichtage nicht zu trafen, gleichwohl durch Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig werden. Denn dieser 2. Satz des Abs. 2 bezieht sich auf Aufgabe des inländischen Wohn sitzes und Aufenthaltes sowohl zwischen dem 31. Dez. 1913 und dem 30. Juni 1919, als auch nach dem 30. Juni 1919, und aus ihm folgt, daß auch eine nach dem 30. Juni 1919 durch Wohnsitz- oder Ausenthaltsnahme im Jnlande begründete Abgabepflicht durch Wegzug nach dem 30. Juni 1919 nicht wieder erlischt. Daher werden auch Ausländer die zwischen dem 30. Juni 1919 und der Veranlagung ins Ausland verziehen, hierdurch nicht abgabefrei; sie sind es aber auch nicht geworden, wenn sie vor dem 30. Juni 1919, aber nach dem 31. Dez. 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben. 3. Der 2. Abs. geht dem 3. voraus, bezieht sich aber gleichwohl auch auf diesen, weil nach letzterem die hier bezeichneten Personen der Abgabe „in gleichem Umfange" wie die int Abs. 1 erwähnten Angehörigen des Deutschen Reiches unterliegen. § 3. Als Vermögenszuwachs (g 1) gilt der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen (§ 4) und dem Endvermögen (§§ 5 bis 14). Entw. § 3 (unverändert). — Begr. S. 18f. — Ausf.Best. § 11.