100 Vermögenszuwachssteuergesetz. § 3. gebend, für die Feststellung des Kapitalwerts dagegen nur die Dauer, für welche das Bezugsrecht dem Berechtigten noch nach dem 31. Dez. 1913 zusteht; 2. hinsichtlich des Rechtsgrundes der Bezüge. Sie müssen als vertragliche Gegenleistungen sür die Hingabe von Vermögenswerten anzusprechen sein, oder es muß das Bezugsrecht auf letztwilliger Verfügung, Schenkung, auf einer Familienstiftung oder auf hausgesetzlicher Bestimmung be ruhen. Dem Bezugsrecht steht somit regelmäßig entweder ein früheres eigenes Vermögen des Berechtigten oder ein anderer Vermögensstock gegenüber. Dieser Umstand rechtfertigt auch die Behandlung der Renten usw. als Kapitalvermögen. Da der WB. von dem Kapitalwert der Rente usw. erhoben wird, dem Beitragspflichtigen aber nur die jeweils fälligen Renten- usw. Bezüge zur Verfügung stehen, ergibt sich allerdings die Möglichkeit gewisser Härten, die aber durch Stundungsbewilligung be seitigt werden können. Zu beachten ist auch die Vorschrift in § 10 Abs. 1 des Entw., wonach das Abzugsrecht des Leistungspslichtigen davon abhängt, daß der Wert der wiederkehrenden Hebungen als Kapital vermögen gilt. Die Nichtabzugsfähigkeit solcher Lasten würde aber für den Leistungspflichtigen eine noch größere Härte bedeuten als die Heranziehung des Berechtigten zum WB. § 6 des Entw. schränkt die Geltung der Vorschrift in § 5 Nr. 5 ein. Diese Ausnahmen bedürfen keiner besonderen Rechtfertigung." Daß für die Frage, ob das Recht auf die wiederkehrenden Bezüge als Kapitalvermögen gilt, die ganze Dauer des Bezugsrechts maßgebend ist, be stätigt pr. OVG. V W B 22 b. 13. März 1915. 2. Im Gegensatz zu § 7 e Pr. Erg.St.G. gelten nach BSt.G. bei Vor liegen der sonstigen Voraussetzungen auch auf einer Schenkung unter Lebenden beruhende wiederkehrende Bezüge als steuerbares Kapitalvermögen; vgl. die sich gegen die abweichende Regelung im pr. Erg.St.G. wendende Anm. 38 zu § 7 bei Strutz Erg.St.G. Im übrigen stimmt BSt.G., was den Rechtsgrund der wiederkehrenden Bezüge anlangt, mit pr. Erg.St.G. überein: Über den Begriff der „Schenkung" vgl. unter Erläuterungen II 4 zu § 6. Eine sich nicht als Schenkung darstellende Zuwendung unter Lebenden ohne entsprechende Gegenleistung begründet die Anrechnung des Rechts als steuerbares Vermögen nach § 6 Nr. 5 BSt.G. nicht. Ob eine „Hingabe von Vermögenswerten" vorliegt, ist nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden. Im Falle des Verzichts auf ein Pachtrecht liegt sie vor (pr. OVG. in St. 8 S. 300 f.), nicht dagegen bei einer Rente, die für den Ver zicht auf eine Zuwendung i. S. des § 2352 BGB. (Erbeinsetzung, Zu wendung aus einem Erbvertrage) gewährt wird (sächs. OVG. in AM. 1916 S. 96). 3. Der lebenslängliche standesgemäße Unterhalt, der laut Testament zu gewähren ist, stellt steuerpflichtige wiederkehrende Leistungen dar (pr.OVG. in St. 17 S. 418ff.). 4. Ob die Leistungen zur Unterstützung des Berechtigten oder aus anderen Gründen gewährt werden, macht für die Frage, ob ihr Kapitalwert Kapitalver mögen i. S. des § 6 Ziff. 5 BSt.G. darstellt, keinen Unterschied (pr. OVG. in St. 17 S. 420). 5. Auch Erbverträge gehören zu den „letztwilligen Verfügungen" i. S. der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen. „Der Begriff der letztwilligen Verfügungen ist allerdings in der Rechts- spräche ein engerer und ein weiterer. Im weiteren Sinne werden dazu alle