204 Bermögenszuwachösteuergesetz. § 6. stimmte Person, von denen diejenigen an die Verstorbenen weggefallen, die an die noch Lebenden bestehen geblieben sind. Beispiel: Der Abgabepflichtige hatte eine lebenslängliche Rente von jährlich 10 000 M. an die Eheleute A und B zu ge währen mit der Maßgabe, daß sie sich bei Ableben des erstversterbenden der Ehe- leute auf 6000 M. vermindert. B ist im Veranlagungszeitraume verstorben. Dann sind bei Feststellung des Endvermögens nur 4 /, 0 des bei Feststellung des Anfangsvermögens oder des nach Ziff. 1 oder 4 erworbenen Vermögens in Abzug gebrachten Kapitalwertes nach § 6 Ziff. 2 VZAG. in Abzug zu bringen; die übn- gen 6 /,o werden schon nach § 7 BSt.G. vom rohen Endvermögen gekürzt. Im Ges. kommt das sreilich nicht zum Ausdruck; es entspricht aber einzig der gesetzgebe, rischen Absicht, zu deren Verdeutlichung ein solche Fälle berücksichtigender Zu satz zweckmäßig gewesen wäre. f) Abzugsfähig ist der Kopitolroert, der bei Feststellung des Anfangsver mögens oder des durch einen der in Nr. 1 und 4 bezeichneten Anfälle erworbenen Bermögensbetrages in Abzug gebracht ist. Hat ein solcher Abzug bei Feststellung des. Anfangsvermögens zu Unrecht nicht stattgefunden, so ist das Anfangsver- möqen unrichtig festgestellt und nach § 4 Abs. 2 zu verfahren. Der Kapitalwert ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 38—40 BSt.G. in Verbindung mit dessen § 20. 3. Kapitalauszahlungen ausBersicherungen (Ziff.3 des §«). a) Die Nr. 3 des § 6 VZAG. entspricht der Nr. 2 des § 3 KSt.G., geht aber weiter als diese, indem sie den Kapitalwert eines im Veranlagungszeit raume erlangten Rentenanspruchs aus einer Versicherung der Kapitalauszahlung aus einer Versicherung gleichstellt. § 6 Nr. 3 VZAG. findet also im Gegensatz zu § 3 Nr. 2 KSt.G. auch Anwendung auf Rentenversicherungen. Dagegen bezieht sich die Bestimmung ebensowenig wie die des § 3 Nr. 2 KSt.G. aus Kapitalauszahlungen aus einer Schadensversicherung, wie eine Feuer-, Hagel-, Einbruchs- oder Transportversicherung. Das ergibt sich aus den Worten „nach Absetzung des bei der Ermittlung des Ansangsvermögens festgestellten Kapital wertes der betreffenden Versicherung". Denn danach kann der Gesetzgeber nur solche Arten von Versicherungen im Auge gehabt haben, für die der Ansatz eines Kapitalwertes bei der Feststellung des Anfangsvermögens in Frage kommen konnte, und das sind nach den hierfür maßgebenden Vorschriften des § 6 Nr. 6 BSt.G. bzw. § 5 Nr. 6 WBG. nur Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. b) Abzuziehen ist nur der Mehrbetrag der Kapitalauszahlung über den bei Ermittlung des Anfangsvermügens festgestellten und — wie man sich hinzugefügt denken muß — in das Anfangsvermögen eingerechneten Kapital wert der Versicherung. Denn bis zu diesem Kapitalwerte war der Anspruch aus der Versicherung bei Beginn des Veranlagungszeitraumes bereits Ver mögen des Versicherten, stellt also die spätere Kapitalauszahlung bzw. der Kapitalwert der später fällig gewordenen Rentenversicherung und die Reali sierung eines bereits zu seinem damaligen Vermögen gehörig gewesenen An spruchs nicht einen Vermögenszugang dar. c) Zu kürzen ist von der Kapitalauszahlung aus der Kapitalversicherung oder von dem Kapitalwert des Rentenanspruches der bei Ermittlung öes An fangsvermögens festgestellte Kapitalwert der betreffenden Versicherung. Die Feststellung bei der Ermittlung des Anfangsvermögens für die BSt. ist also maßgebend, so w e it diese Ermittlung nach § 4 VZAG. maßgebend ist. Ist die Versicherung erst im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingegangen, war also bei Ermittlung des Anfangsvermögens ein Kapitalwert der Ver- sicherung noch nicht vorhanden, so kommt die Kapitalauszahlung aus der Kapital-