208 VermögenszuwachSsteuergesctz. § 6. macht worden ist; der Tlbzug einer solchen nicht zu diesem Zwecke Semachten Zuwendung wird daher durch § 1620 BGB. in Verbindung mrt den Schluß- wo"en des ? 6 Nr. 4 VIAG. nicht von dem Abzüge ausgeschlossen (Pr. OBG. K X b 15 w 16. Oft. 1918). Hat ein Schuldner früher bloß wegen Zahlungs- unfähiakcit eine Schuld nicht getilgt, so ist diese nicht erloschen, und dre spatere Leistung ist in Erfüllung einer Verbindlichkeit geschehen. Die Voraussetzung des § 6 Nr. 4 VZAG. für den Abzug der Zahlung beim Gläubiger liegt also nicht vor Hat dieser dagegen auf seine Forderung verzichtet, so bedeutet die später gleichwohl erhaltene Zahlung eine nnentgeltliche Zuwendung (Schen- kung). Ob eine „moralische Verpflichtung" für den Schuldner bestand, ist un erheblich. Hat die Zuwendung einer sittlichen Pflicht oder enier Anstand.- rücksicht entsprochen, so ändert das nichts an dieser Rechtsergenschaft, und btqe ist makaebend (pr. OVG. K IX 3 v. 17. April 1918) c) Der Abzug der Schenkungen und sonstigen Zuwendungen ohne ent sprechende Gegenleistungen ist beschränkt auf solche „m Einzelbetrage von wenigstens 1000 M.". Unter „Einzelbetrag" ist der Betrag der einzelnen Zuwendung zu verstehen; mehrere Zuwendungen de^elben Gebers im Lause der Veranlaqunqsperiode, die nur zusammen, aber nicht einzeln 1000 M. über, ftcwcn sind daher nicht abzugsfähig. Handelt es sich um Zuwendungen für die^eine Gegenleistung gewährt ist, so kommt nur der den Wert der letzteren übersteiaende Betrag für die Frage in Betracht, ob die Summe von 1000 M. erreicht ist; denn nur insoweit liegt Schenkung oder Zuwendung „ohne ent sprechende Gegenleistung" vor. Die Schenkung unter einer Auslage (§ 525 BGB) ist zwar nach dem bürgerlichen Recht im Gegensatze zu dem gemischten Geschäft Schenkung in vollem Umfange der gemachten Zuwendung, auch wenn ihr wirtschaftlicher Wert durch die Erfüllung der Auflage mehr oder weniaer aemindert wird. Für ? 6 Nr. 4 VZAG. kommt es aber nur aus diesen wirtschaftlichen Wert an; es ist daher sowohl bei der Frage, ob die Grenze von 1000 M erreicht ist, als auch für die Höhe des von dem Vermögen abzuziehenden Betrages der Zuwendung der Wert der Auflage von dem der Zuwendung zu kürzen ^ @e q elt r t ü(I zu dem Abzug vom Vermögen des Empfängers der Zuwendung bildet die Zurechnung der Zuwendung zum Vermögen des Geber nach § 8. Dort ist auch durch Abs. 2 die dem Bedachten durch § 6 Nr. 4 gewahrte Vergünstigung tatsächlich in gewisser Hinsicht eingeschränkt. »-„»v. 5. Umwandlung nicht steuerbare« Vermögens in stener- &ar a/) Ste Ilr 5 des z 6^VZAG. stimmt im 1. Abs. — abgesehen von bet sachlich bedeutungslosen Ersetzung des Wortes „und" zwischen Grund- und »Betriebs, vermögen" durch „oder" - wörtlich mit § 3 Nr. 4 KSt.G. ubere.n. Wie diese sucht sie dem Wesen einer Personal- (Subjekt-) Steuer nach der in dem Ver- mögcnszuwachse während der Kriegszcit erblickten Steigerung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Person gerecht zu werden. Denn durch d,e bloße lim- setzung nach den Vorschriften eines Steuerges. steuerfreier Bermögensteile m gleichwertige steuerpflichtige wird die persönliche steuerliche LeistungsfahVkett, soweit sie im Vermögen erblickt wird, nicht erhöht, höchstens wenndurchdw Umwandlung ein höheres Einkommen aus dem Vermögen erzielt wird, d,e in dem Einkommen sich äußernde, von dem Eink.St.G. zu erfassende Steuerkraft. Daher wird der Abzug desjenigen Vermögensbetrages gestattet, der nachwelslich berrührt aus der Veräußerung ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens, das nach § 5 BSt.G. steuerfrei ist, oder sonstiger Gegenstände, die zu Beginn des Veranlagungszeitraumes zum nicht steuerbaren Vermögen des Steuer-