II. Das Kriegseinkommen nach § 8. § 8. 343 II. Das Kriegseinkommen nach § 8. 1. Wie das behufs Ermittlung des abgabepflichtigen Mehreinkommens von dem „Kriegseinkommen" abzuziehende „Friedenseinkommen" grundsätzlich das der Heranziehung des Abgabepflichtigen zur Landeseinkommensteuer zu grunde gelegte Einkommen ist, so auch das Kriegseinkommen. Während aber § 4 KAG. dem Abgabepflichtigen die Wahl läßt, ob als Friedensein kommen das steuerpflichtige Einkommen nach einer einzigen Jahresveranlagung oder das sich aus dem Durchschnitt dreier Veranlagungen ergebende Einkommen angenommen werden soll, und auch der Steuerbehörde unter bestimmten Vor aussetzungen das Recht eingeräumt ist, den dreijährigen Durchschnitt zugrunde zu legen, kennt § 8 für das Kriegseinkommen solche Abweichungen von der Regel für einzelne Fälle nicht und schließt die Zugrundelegung mehrjähriger Durch schnitte völlig aus. Bestimmend für das letztere mochte die Erwägung sein, daß das in den Jahren 1914—1916 erzielte Mehreinkommen mittelbar durch die KSt. von 1916, dasjenige von 1917 unmittelbar durch die KA. für 1918 erfaßt werde. Weil ferner die Absicht des Ges. ist, das Einkommen des Jahres 1918 zu treffen, und der Gesetzgeber von der Annahme ausging, daß dieses vorzugsweise die Grundlage für die Einkommensteuerveranlagungen für 1919 bilde, ist die Jahresveranlagung für dieses Rechnungsjahr zum Aus gangspunkt genommen. In Ländern, in denen die Einkommensteuerveranlagung für das Rech nungsjahr 1919 zum voraus auf Grund des Einkommens einer zurückliegenden Zeit" erfolgt, kann § 8 Satz 1 allerdings die Folge haben, daß ein Mehreinkom men von der außerordentlichen KA. 1919 erfaßt wird, das, wenn es am 31. Dez. 1916 zu einem Vermögenszuwachs geführt hatte, bereits von der auf Grund des KSt.G. zu entrichtenden Abgabe betroffen worden ist. Es ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte des § 8 KAG. 1918, daß trotz dieses Umstandes und auch trotz der Verschiedenheiten der Veranlagung in den Einzelstaaten, die es mit sich bringen, daß der Gegenstand der außerordentlichen KA. 1918 und 1919 kein für das ganze Reich einheitlicher ist, an dem Grundsätze beider Ges., daß das Kriegseinkommen nicht besonders zu veranlagen ist, vielmehr ohne weiteres die landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung für das Rechnungsjahr 1919 maßgebend sein soll, festgehalten wurde (bad. VGH. 1567 v. 2. Juli 1919). 2. Daß die Veranlagung zur Kr.A. zulässig ist, auch ehe die landes rechtliche Einkommensteuerveranlagung rechtskräftig ist, ergibt sich schon aus der Fassung „veranlagt ist oder veranlagt wird" <RFH. IA 255 v. 18. Nov. 1919) 3. a) Allerdings sieht der 2. Satz vor, daß statt dieser eine andere Jahresveranlagung zugrunde gelegt werden kann, aber nur, wenn diese mehr als diejenige für 1919 die im Jab re 1918 erzielten Einkommen berücksichtigt. Er will also gerade die Verwirklichung des den 1. Satz beherrschenden Ge dankens sichern, wo dies der 1. Satz nicht tun würde. Auch der 2. Satz ge stattet aber nur die Zugrundelegung einer Jahresveranlagung. Die bestrittene Frage, ob er die Wahl einer anderen Jahresveranlagung als derjenigen für 1919 nur einheitlich für alle Steuerpflichtigen und alle Arten des Einkommens innerhalb eines Landes zuläßt oder auch nur für einzelne Gruppen von Steuer pflichtigen nach den Gattungen ihres Einkommens, ist in ersterem Sinne zu entscheiden. Gewiß würde es der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen, wenn es möglich wäre, bei jedem Abgabepflichtigen diejenige Einkommen steuerveranlagung zugrunde zu legen, bei der tatsächlich vorzugsweise das 1918 erzielte Einkommen berücksichtigt ist. Das würde aber dadurch.nicht erreicht,