88 13, 14. 368 eingezahlten Stammkapital zu berechnen ist. Betrug das Stammkapital z. B. 1 000 000 M., sind hierauf aber nur 750 000 M. eingezahlt, so beläuft sich der fiktive Mindestgewinn nach § 17 KSt.G. auf 45 000 M., eine „sechsprozentige Dividende" i. S. des § 13 KAG. dagegen auf 60000 M. Hätte diese Gesellschaft also 1918 für 1917 75 000 M. verteilt, so wäre die Mehreinnahme i. S. des § 13 KSt.G. der Anteil eines Gesellschafters, der zwei Drittel der Geschäfts anteile besäße, 2 / 3 . (75 000 — 60 000 — 15 000) — 10 000, nicht 2 / 3 . (75 000 — 45 000 = 30 000) = 20 000 M. c) Mehreinnahme i. S. des § 13 ist nur der dem kriegsabgabepflichtigen Gesellschafter zugeflossene Mehrgewinn, der in seinem Kriegseinkommen „enthalten" ist. Denn nur dann könnte ohne den § 13 von einer Doppel besteuerung die Rede sein. Der § 13 greift also nicht Platz, wenn und insoweit nach dem betreffenden Landeseinkommensteuerges. die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Gesellschaft m. b. H. nicht zu dem einkommensteuerpflich tigen Einkommen gehören, wie in verschiedenem Ausmaße in Bayern, Sachsen, Baden und Hessen, wohl aber wenn, wie in Preußen, die Gewinnanteile voll steuerpflichtiges Einkommen des Gesellschafters sind und nur der auf sie treffende Teilbetrag der Steuer unerhoben bleibt. d) Betrug z. B. das Friedenseinkommen des Abgabepflichtigen 100 000 M., worin 20 000 M. aus Beteiligung an einer Gesellschaft nt. b. H. steckten, sein Kriegseinkommen 150 000 M., worin 50 000 M. aus der Gesellschaft, darunter 40 000 M. Dividende, und betrug die Mehrdividende der Gesellschaft 30 000 M., der Besitz des Abgabepflichtigen an Geschäftsanteilen aber z / 3 , dann stellt sich die Rechnung folgendermaßen: Kriegsabgabe von 50 000 M. Mehreinkommen 7500 M.; vom Mehreinkommen entfallen auf den anteiligen Betrag der Mehr verteilung der Gesellschaft 2 / 3 von 30 000 = 20 000 M.; also bleiben von der Kriegsabgabe unerhoben a / 6 = 3000 M. Abgabepflicht der Gesellschaften. § 14. Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesell schaften auf Aktien, Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften haben zugunsten des Reichs von dem im fünften Kriegsgeschäftsjahre erzielten Mehrgewinn eine autzerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten. Entw. § 15 (untierünbert). 1. Inhalt des 8 14 II. Wesen der Ueicasabgabe der Ge sellschaften III. Subjektive Abaabepflicht inliin- discher Gesellschaften 1. Allgemeines 2. Die einzelnen abgabepflichtigen Ge sellschaftsformen a) Aktiengesellschaften Inhalt. 364 b) Kommanditgesellschaften auf Ak tien 365 361 c) Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Bereinigun- 364 gen 365 364 d) Gesellschaften NI. b. H 367 e) Eingetragene Genossenschaften . 367 365 3. Beschränkung des $ 14 auf intim. 365 dische Gesellschaften 367 4. Der für die subjektidc Abgabepslicht maßgebende Zeitpunkt 368