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        <title>Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919</title>
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        Die  Deutschen
Finanz-  und  Steuergesetze
in  Einzelkommentaren
herausgegeben  unter  Leitung  von
E.  Schiffer,
Reichsminister  a.  D.

Finanzminister  a.  D.  Dr.  B  eckcr  —  Reichsfinanzrat  Becker.  Mitglied  des  Reichsfinanzboss ­
  —  Oberocrwaltungsgerichtsrat  Dr.  B  o  et  h  k  e  —  bayer.  Staatsminister  der  Finanzen  a  D
Eenatsnrafident  des  Reicksfinanzhofs  von  B  reun!  g  —  Landrichter  Dr.  Dorn.  Hilfsarbeiter
im  Reichsfinanzministerium  —  Geh.  Regierungsrat  Ernst,  vortr.  Rat  im  Reichsfinanzmmisterium
  —  Wirkl.  Geh.  Rat.  Prof.  Dr.  Göppert  —  Geh.  Justizrat  Dr.  Heinii,  —
Geh.  Justizrat.  Prof.  Dr.  stipp  —  Reicksfinanzrat  Dr.  Kloß.  Mitglied  des  Reichsfinanzhofs
  —  Geb.  Regierungsrat  Kuhn,  vortr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium  —  Ministerialdirektor ­
  ttn  Reichsfinanzministerium  vonLaer—  Geh.  Rcgierungsrat  vonLewinski  vortr
Rat&amp;gt;mR-ichsjustizministerium  —  Rechtsanwalt  Dr. M  ax  Lion  —  Geh.  RegierungsratMirre'
vortr.  Rot  im  Reichsfinanzministerium  —  württ.  Staatsminister  a.  D.  Dr.  v  o  n  P  i  st  o  r  i  u  s  —
Geh.  R-gierungsrat  Dr.  P  o  p  i  tz.  vortr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium  —  Geh.  Reaierunasl.°^R°uß.
  vortr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium  —  Präsident  des  Landesfinanzamts
Kaflel  Saemlsch  —  Wir«.  Geh.  Oberfinanzrat  Dr.  Ii.  o.  Schwarz.  Präsident  des  Landesfioanzamis
  Magdeburg  —  Präsident  des  Reichsmonopolamts  für  Branntwein  Dr.  Stein»
t0 £n. —  Senaispräsident  des  Reichsfinanzhofs.  Wirkl.  Gch.  Oberregierungsrat  Dr.  Strutz
—  Regierungsratwe  inbach.  Borsieher  des  Stempei-  und  Erbschaftssteueramts  Frankfurt  a.  M.
hamburginbeii!  Regrerungsrat  Dr.  Zar  den.  Hilfsarbeiter  im  Reichsfinanzministerium  —
Geh.  Regierungsrat  Dr.Zetzsche.  vortr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium.  u.  a.  m.
Band  1:
Kommentar  zum  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs ­
  und  zum  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1919.
Bearbeitet  von  Georg  Strutz.

Berlin  1920.
Verlag  von  Otto  Liebmann,
Verlagsbuchhandlung  für  Rechts-  und  Staatswissenschaften.
Berlag  der  Deutschen  Juristen-Zeitung  und
der  Deutschen  Straftechts-Zeitung.
        <pb n="5" />
        Kommentar
zum  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe
vom  Vermögenszuwachs
und  zum
Gesetz  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungsjahr  1919
vom  10.  September  1919.
Nebst  den  Ausführungs-  und  Vollzugsbestimmungen
zu  beiden  Gesetzen.
Bearbeitet  von
Dr.  jur.  GeorgsStrutz,
CenalLpräsidenttzn  des  Reichsfinanzhofs,
Kgl.  Preuß.  Wirklichem  Geheimen  Oberregierungsrat.

WW

Berlin  1920.
Verlag  von  Otto  Liebmann,
Berlagsbuchhandlung  für  Rechts-  und  Staatswissenschasten.
Verlag  der  Deutschen  Juristen-Zeitung  und
der  Teutschen  Strasrechts-Zeitung.

Iz
        <pb n="6" />
        Der  vorliegende  Kommentar  bildet  den  1.  Band  des  großen  Sammelwerkes: ­
  „Die  Deutschen  Finanz  -  und  Steuergesetze  in  Einzelkommentaren, ­
  herausgegeben  unter  Leitung  von  Reichsminister  a.D.
Schiffer".  ÜberZweck,  Charakter  und  Durchführung  des  Werkes  wird
auf  die  Anzeige  am  Schlüsse  des  vorliegenden  Bandes  verwiesen.

//
f 60  Unhrersiät
2  KW.

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        Vorwort.

Unter  auch  nur  annähernd  so  widrigen  Umständen  wie  der  vorliegende ­
  ist  keiner  meiner  früheren  Kommentare  zustande  gekommen. ­

Schon  die  Verhältnisse,  unter  denen  wir  seit  dem  Umsturz  vom
November  1918  leben,  sind  für  jedermann  einer  ruhigen  Vertiefung
in  geistige  Arbeit  und  einer  Konzentration  ans  wissenschaftliche  Probleme ­
  so  abträglich  wie  möglich,  auch  wenn  man  nicht  eine  Münchener ­
  Rätezeit  durchzumachen  hat.  Ich  aber  stehe  seit  anderthalb
Jahren  unter  dem  unablässigen  Drucke  familiärer  Sorgen  und
ständiger  Aufregungen/  wie  sie  in  gleicher  Schwere  nicht  vielen
Vätern  beschieden  sind.  Die  Geschäfte  meines  bisher  sieben  überaus ­
  leistungsfähige  Räte  zählenden  Senats  sind  im  letzten  Halbjahre ­
  lawinenartig  angewachsen  und  brachten  für  den  Senatspräsidenten ­
  auch  wegen  der  Verschiedenartigkeit  der  Gegenstände  —
die  sämtlichen  direkten  Reichssteuern,  Zölle,  Verbrauchsabgaben,
Steuerflucht,  Doppelbesteuerung  —,  der  Neuheit  der  Gesetze  und
der  Mangelhaftigkeit  der  meisten  von  ihnen  nachgerade  eine  Belastung ­
  mit  sich,  die  erheblich  über  diejenige  in  meiner  frühem
Stellung  als  Senatspräsident  des  preußischen  Oberverwaltungsgerichts ­
  und  vorher  als  vortragender  Rat  im  preußischen  Finanzministerium ­
  und  Chef  der  preußischen  Lotterieverwaltung  hinausging. ­
  In  dem  geschäftlich  noch  stilleren  vorigen  Sommer  wurde
ich  zeitweise  der  Arbeit  durch  Reisen  nach  Weimar  zu  Besprechungen
über  die  Reichsfinanzverwaltung  entzogen,  und  meine  durch  die
Familiensorgen  und  die  hiesige  Rätezeit  mehr  wie  je  in  meinem
Leben  mitgenommenen  Nerven  forderten,  wenn  ich  mir  auch  einen
längeren  Urlaub  versagte,  doch  wenigstens  einige  kurze  Erholungen
        <pb n="8" />
        VI

Vorwort.

in  den  bayrischen  Bergen,  um  einem"  völligen  Zusammenklappen
vorzubeugen.  Im  Winter  aber  zwang  mich  die  Kohlennot  —  die
aus  offensichtlichen,  aber  gleichwohl  anscheinend  von  den  Berliner
maßgebenden  Stellen  zum  Schaden  der  Stimmung  des  Südens
gegen  den  Norden  nicht  gebührend  gewürdigten  Gründen  nirgends
so  schlimm  sein  dürfte,  wie  in  Süddeutschland  und  ganz  besonders
in  München,  und  hier  jedenfalls  ungleich  schlimmer  war  als  z.  B.  in
Groß-Berlin  —,  in  einem  einzigen,  ziemlich  kleinen  Zimmer  meiner
Wohnung  zu  arbeiten  und  mit  meiner  Frau  zu  wohnen  und  zu
speisen;  jedes  Buch,  jedes  Blatt  Papier  mußte  ich  mir  aus  meinem
Arbeitszimmer,  in  dem  die  angenehme  Temperatur  von  4—5  Grad
herrschte,  holen  und  wieder  dorthin  zurückbringen!
Sachlich  aber  bereiten  die  beiden  Gesetze  der  Kommentierung
größere  Schwierigkeiten  als  frühere  Steuergesetze  deshalb,  weil  infolge ­
  der  Überhastung  der  vorjährigen  Steuergesetzgebung  die  dürftige ­
  Begründung,  das  —  bei  der  einschneidenden  Bedeutung  der
Gesetze  als  unerhört  zu  bezeichnende  —  Fehlen  schriftlicher  Berichte ­
  über  die  Ausschußberatung  und  die  über  das  Knie  gebrochenen
Beratungen  in  der  Vollversammlung  der  Nationalversammlung  nur
sehr  kümmerliche  Anhaltspunkte  für  die  Erforschung  des  vielfach
sehr  unklar  ausgedrückten  Willens  des  Gesetzgebers  bieten.  Die
Ausführungsbestimmungen  und  Vollzugsanweisungen,  denen  ich
allerdings  als  im  Grunde  bloß  subjektiven  Ansichten  des  Verfassers
der  Entwürfe  und  des  naturgemäß  fiskalisch  orientierten  Finanzministeriums ­
  nach  den  Erfahmngen,  die  ich  in  diesen  Richtungen
als  höchster  Verwaltungsrichter  mit  Ausführungsanweisungen  der
Reichssinanzverwaltung  gemacht  habe,  —  wieviel  Bestimmungen
solcher  sind  nicht  für  nicht  rechtsbeständig  erklärt  worden!  .—  für
die  Auslegung  nur  beschränkten  Wert  beilege,  erschienen  erst,  als
meine  Arbeit  im  wesentlichen  abgeschlossen  war,  die  Reichsabgabenordnung ­
  noch  später,  so  daß  die  nachträgliche  Berücksichtigung  aller
dieser  Bestimmungen  immerhin  Verzögerungen  mit  sich  brachte.
In  die  Drucklegung  aber  fielen  soundso  viele^Spezialstreiks  im
Buchdruckereigewerbe  und  schließlich  der  unselige  und  wegen  seiner
        <pb n="9" />
        Vorwort.

Gutheißung  durch  die  Reichsregierung  verhängnisvolle  politische
Generalstreik.  Auch  unsere  glänzenden  postalischen  Verhältnisse,  die
keineswegs  nur  eine  Folge  der  Kohlennot  sind  —  in  der  Großstadt
München  findet  z.  B.  Sonntags  überhaupt  keine  Postbestellnng
statt  —,  waren  dem  raschen  Fortschreiten  der  Fertigstellung  des
Buches  hinderlich,  indem  sie  den  Verkehr  zwischen  Verleger,  Drucker
und  mir  verzögerten.
Wenn  es  mir  gelang,  die  Arbeit  in  der  Hauptsache  bis  Anfang
dieses  Jahres  fertigzustellen,  so  wäre  mir  das  trotz  Aufwendung
aller  Kräfte  nicht  möglich  gewesen,  hätte  ich  nicht  meinen  Kommentar ­
  zum  Kriegssteuergesetz  vom  21.  Juni  1916  in  weitem  Umfange ­
  benutzen  können.  Denn  das  Gesetz  über  die  Vermögenszuwachsabgabe ­
  fußt  ja  auf  diesem  Gesetze,  soweit  es  die  Einzelpersonen ­
  betrifft,  und  den  in  meinem  Kriegssteuerkommentar  ebenfalls ­
  erläuterten  Besttmmungen  des  Besitzsteuergesetzes,  das  Kriegsabgabegesetz ­
  für  1919  aber  hinsichtlich  der  Gesellschaften  gleichfalls
auf  dem  Kriegssteuergesetz.  Meine  Ausführungen  in  dem  Kriegssteuerkommentar ­
  zu  benutzen  war  ich  um  so  mehr  in  der  Lage,
als  die  Rechtsprechung  sich  ihnen  bisher  in  fast  allen  Fragen,  zu
denen  sie  Stellung  zu  nehmen  Gelegenheit  hatte,  angeschlossen  hat;
mir  sind  augenblicklich  nur  zwei  oder  drei  Fragen  von  größerer
Bedeutung  gegenwärtig,  in  denen  dies  in  der  einen  seitens  des
Reichsgerichts,  in  der  oder  den  andern  seitens  vereinzelter  einzelstaatlicher ­
  oberster  Verwaltungsgerichte  nicht  der  Fall  gewesen  ist,
und  in  der  ersten  Frage  hat  inzwischen  der  jetzt  zuständige  Reichsfinanzhof ­
  in  einem  Urteile  zu  erkennen  gegeben,  daß  er,  wenn  sie
zu  seiner  Entscheidung  käme,  sich  meiner  Ansicht  und  nicht  der  des
Reichsgerichts  anschließen  würde.
Die  so  weitgehende  Ubereinsümmung  der  Rechtsprechung  mit
den  in  meinem  Kriegssteuerkommentar  niedergelegten  Ansichten
erleichterte  mir  die  Berücksichtigung  der  seit  letzterem  erflossenen
sehr  umfangreichen  Rechtsprechung,  und  meine  jetzige  amtliche
Stellung,  in  der  mir  alle  wichtigeren  Steuerentscheidungen  aller
einzelstaatlichen  obersten  Verwaltungsgerichtshöfe  bzw.  der  bay-
        <pb n="10" />
        VIII

Borwort.

uschen  Oberberufungskommission  fortlaufend  zur  Kenntnis  kommen,  '  D
ermöglichte  eine  noch  vollständigere  Berüchichtigung  dieses  Materials  w
als  in  dem  Kriegssteuerkommentar.  Daß  aber  die  Drucklegung  sich  K
hinzog,  gereichte  dem  Buche  insofern  zum  Vorteil,  als  ich  dadurch  in
in  die  Lage  kam,  Urteile  namentlich  des  Reichsfinanzhofs  noch  zr
aus  allerjüngster  Zeit,  selbst  noch  aus  dem  März  1920  zu  berück-  m
sichtigen,  was  namentlich  wegen  der  gerade  in  den  letzten  Monaten  3(
vom  Reichsfinanzhof  aufgestellten  neuen  —  den  in  meinen  Schriften  A
vertretenen  Ansichten  entsprechenden  —  Grundsätze  über  Abschrei-  !  ck
düngen  u.  a.  von  Wichtigkeit  war.  •  ;  -n

Gerade  die  enge  Anlehnung  des  Vermögenszuwachs-  und  des
Kriegsabgabegesetzes  für  1919  an  die  in  meinem  Kriegssteuerkommentar ­
  erläuterten  Gesetze  und  die  weitgehende  Übereinstimmung ­

  der  Rechtsprechung  mit  meinen  dort  vertretenen  Ansichten  elegten
  die  Erwägung  nahe,  ob  es  nicht  genüge,  den  vorliegenden  d
Kommentar  als  eine  Ergänzung  zu  jenem  früheren  zu  gestalten.  I  A
Vom  geschäftlichen  Standpunkt  hätte  dies  für  den  Herrn  Verleger  j  g&amp;gt;
manche  Vorteile  gehabt.  Doch  hat  dieser  sein  geschäftliches  Interesse  1  d
hinter  das  der  Benutzer  des  Kommentars  zurückgestellt  und  lieber  j  b
die  hohen  Kosten  und  das  spätere  Erscheinen  des  Buches  in  den  !  5i
Kauf  genommen,  als  dessen  Benutzem  zuzumuten,  zuni  Verständnis  '  st
auch  den  Kriegssteuerkommentar  zur  Hand  zu  nehmen.  ?  fi

Im  Interesse  der  leichten  Benutzbarkeit  sind  auf  Wunsch  des  j  n
Herm  Verlegers  sogar  die  Ausführungsbestimmungen  und  Vollzugsanweisungen ­
  für  beide  Gesetze  vollständig  aufgenommen,  obwohl ­
  viele  Paragraphen  der  Ausführungsbestimmungen  und  der  :  •  :
Vollzugsanweisung  zum  Kriegsabgabegesetz  mit  denen  zum  Ver-  i
mögenszuwachsabgabegesetze  völlig  übereinstimmen.  Sogar  die  !  ]
Muster  wünschte  der  Herr  Verleger  entgegen  meinem  Vorschlage  ]
und  trotz  der  ihm  gerade  durch  ihren  Satz  erwachsenden  großen
Kosten  nicht  weggelassen  zu  sehen.  1  v
n
So,  wie  es  vorliegt,  stellt  sich  das  Buch  daher  dank  der  ß
Großzügigkeit  des  Verlegers  als  ein  völlig  selbständiges  f  s
        <pb n="11" />
        Vorwort.

IX

Werk  dar.  Gleichzeitig  erfüllt  es  aber  bis  zu  einem  gewissen ­
  Grade  die  Aufgaben  einer  dritten  Auflage  meines
Kommentars  zum  Kriegssteuergesetze.  Denn  insbesondere
in  den  Erläuterungen  zu  den  §§  1—10  und  19  des  Vermögenszuwachsabgabegesetzes ­
  und  den  §§  13—22  des  Kriegsabgabegesetzes,
auf  die  von  den  ca.  400  Seiten  des  eigentlichen  Kommentars  fast
300  entfallen,  findet  der  verständnisvolle  Benutzer,  der  auf  die
Abweichungen  dieser  beiden  Gesetze  vom  5lriegssteuergesetze  zu
achten  versteht,  eine  Fortbildung  der  Erläuterungen  insbesondere
zu  den  §§  1—6,  10,  11,  13—18,  20  des  letztem  in  meinem  Kommentare ­
  zu  diesem,  die  die  Rechtsprechung  zu  diesem  wie  zum  Besitzsteuergesetze, ­
  wie  gesagt,  bis  in  die  allerneueste  Zeit  berücksichtigt.
Die  Erläuterungen  zum  Kriegsabgabengesetze  für  1919
enthalten  aber  auch  gleichzeitig  mittelbar  eine  solche  zu
demjenigen  für  1918,  dem  ja  das  vorliegende  hinsichtlich  der
Abgabe  vom  Mehreinkommen  der  Einzelpersonen  und  vom  Mehrgewinne ­
  der  Gesellschaften  mit  verhältnismäßig  wenigen  Abweichungen ­
  entspricht.  Die  benutzte  Rechtsprechung  aus  den  Jahren  1917
bis  1920  bezieht  sich  ja  zum  ganz  überwiegenden  Teile  auf  das
Kriegsabgabegesetz  für  1918,  das  Kriegssteuergesetz  und  das  Besitzsteuergesetz; ­
  zum  Vermögenszuwachs-  und  zum  Kriegsabgabegesetz
für  1919  selbst  ist,  da  beide  Abgaben  noch  nicht  einmal  veranlagt
sind,  noch  auf  geraume  Zeit  hinaus  eine  Rechtsprechung  überhaupt
nicht  zu  erwarten.
Da  die  Veranlagung  zur  Vermögenszuwachsabgabe  und  zur
Kriegsabgabe  für  1919  überhaupt  noch  nicht,  in  einzelnen  Bezirken
sogar  diejenige  zur  Kriegsabgabe  für  1918  noch  nicht  stattgefunden
hat  und  jedenfalls  das  Rechtsmittelverfahren  nicht  nur  gegen  letztere, ­
  sondem  auch  gegen  die  Kriegs-  und  die  Besitzsteuer  noch  längst
nicht  abgeschlossen  ist,  die  meisten  Zweifelsfragen  aber  erst  im  Rechtsmittelverfahren ­
  auftauchen,  kommt  der  vorliegende  Kommentar  auch
noch  zur  rechten  Zeit,  vielleicht  sogar  mehr,  als  wenn  er  früher  erschienen ­
  wäre  und  infolgedessen  die  neueste  Rechtsprechung  nicht
so  weit  hätte  verfolgen  können.
        <pb n="12" />
        X

Borwort.

Andrerseits  bietet  er  hinsichtlich  sehr  vieler  Fragen  des  neuen
Besitzsteuergesetzes  eine  vorläufige  Orientierung  bis  zum  Erscheinen
des  von  mir  übernommenen  Kommentars  zu  diesem  Gesetze.
Ein  großes  Verdienst  um  die  Fertigstellung  des  Buches  hat  sich
Herr  Stadtsekretär  Kögl  Hierselbst  durch  Besorgung  der  Korrektur ­
  und  verständnisvolle  Abfassung  des  Inhaltsverzeichnisses  und
des  Sachregisters  erworben.  Es  ist  mir  eine  angenehme  Pflicht
und  eine  Freude,  ihm  auch  an  dieser  Stelle  meinen  aufrichtigen
Dank  hierfür  auszusprechen.
München  im  April  1920.
Dr.  Strich.
        <pb n="13" />
        Inhaltsübersicht

Seite
Vorwort  v
Abkürzungen  und  Literatur  XIX
Text  des  Vermögcnszuwachsabgabegesetzcs  i—13
Text  des  Kriegsabgabegejetzes  1919  15—26
Einleitung  27 — 39
Die  Entstehung  der  beiden  Gesetze  27—32
Das  Wesen  der  Vermögenszuwachsabgabe  und  der  Kriegsaögabe  1919  32—39
Allgemeine  Begründung  des  Gesetzentwurses  über  dieBermiigenszuwachsabgabe
  i0 — 17

I.
Kommentar  zum  Vermögenszuwachsabgabegesetz.
Einleitung  des  Gesetzes  49
§  i.  Erhebung  einer  Reichsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  50
§  2.  Subjettive  Abgabepflicht  51—66
Aus  den  Erläuterungen:
Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht  53—65
Beschränkung  auf  natürliche  Personen  53
Voraussetzungen  der  unbeschränkten  Abgabepslicht  54—63
Abgabepflicht  der  Reichsangehörigen  54—61
Abgabepflicht  der  Nichtreichsangehörigen  61—63
Beschränkte  Abgabepflicht  63—65
Stichtage  nach  Abs.  2  65—66
§  3.  Vermögenszuwachs  66—111
Aus  den  Erläuterungen:
Der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  67—69
Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes  69— ill
Der  Begriff  des  steuerbaren  Vermögens  im  allgemeinen  69—73
Der  Vermögensbegriff  in  subjektiver  Hinsicht  73—81
Eigentum,  Erben  73 — 73
Ehegatten  76 — 77
Andere  Haushaltungsangehörige  77
        <pb n="14" />
        XII

Inhaltsübersicht.

Seite
Fortgesetzte  eheliche  Gütergemeinschaft  77—78
Sonstige  Fälle  des  Eigentums  zur  gesamten  Hand  78—79
Bedingungen  80—81
Unbeitreibliche  Forderungen  81
Der  Vermögensbegriff'  in  objektiver  Hinsicht  81—111
Grundvermögen  83—86
Betriebsvermögen  86—90
Kapitalvermögen  90—105
Im  allgemeinen  90—91
Die  einzelnen  Arten  der  zum  Kapitalvermögen  gehörigen  Vermögensgegenstände ­
  91—105
Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  Nießbrauchs-  und  Nutznießungsrechte, ­
  Urheberrechte  91—93
Verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalforderungen  93—94
Mitgliedsguthaben  bei  Gesellschaften  94—95
Ziffer  4  des  §  6  BSt.G  95—99
Ziffer  5  des  §  6  BSt.G  99—102
Die  Ausnahmen  des  §  7  BSt.G  102—104
Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen  .  .  .  104—105
Nicht  als  ste»erbares  Vermögen  geltende  Gegenstände  105
Abzug  der  Schulden  und  Lasten  105—111
§  i.  Anfangsvermögen  111—182
Aus  den  Erläuterungen:
Begriff  des  Anfangsvermögens  114—125
Feststellung  des  Anfangsvermögens  120—125
Die  für  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  maßgebenden  Vorschriften ­
  des  BSt.G  125—175
Allgemeines  125—127
Die  maßgebenden  Bewertungsgrundsätze  127—175
Die  Bewertungseinheit  127—131
Der  gemeine  Wert  131—139
Grundvermögen  134—138
Betriebsvermögen  iss—139
Die  besonderen  Bewertungsvorschriften  für  einzelne  Arten  von  Vermögensgegenständen ­
  139—175
Grundstücke  139—161
Kapitalvermögen  lei—175
Anfangsvermögen  bei  Begründung  oder  Erweiterung  während  des
Veranlagungszeitraumes  175—177
Feststellung  des  Betriebsvermögens  bei  regelmäßigen  jährlichen  Abschlüssen ­
  177—180
Anderweite  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nach  Abs.  3  .  .  .  181
Veranlagungszeitraum  182
§  5.  Endvermögen  182—189
Aus  den  Erläuterungen:
Der  Begriff  des  Endvermögens  und  die  Anwendbarkeit  der  Grundsätze ­
  des  BSt.G  185—186
Sondervorschrift  für  Ausländer  186—188
Zugrundelegung  von  Abschlüssen  188—189
        <pb n="15" />
        Inhaltsübersicht.

XIII

§  6.  Abzüge  vom  Endvermögen
Aus  den  Erläuterungen:
Erwerb  von  Todes  wegen,  Lehen,  Fideikommiß-  und  Stammgutanfall ­
  -
Wegfall  von  Belastungen  des  Bermögens  durch  Todesfall  des
Berechtigten
Kapitalauszahlungen  aus  Versicherungen
Schenkungen  und  sonstige  Zuwendungen  ohne  entsprechende  Gegenleistung ­

Umwandlung  nicht  steuerbaren  Vermögens  in  steuerbares....
Kapitalabfindungen  für  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit  und  für  Tötung
Steuern
§  7.  Abrechnung  von  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschastsausgaben
zählenden  Aufwendungen
§  8.  Hinzurechnungen  zum  Endvermögen
Aus  den  Erläuterungen:
Schenkungen  und  sonstige  Bermögensübergaben
In  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  angelegte  Beträge
Aufwendungen  zum  Erwerbe  von  Gegenständen  aus  edlem  Metall,
von  Edelsteinen,  Perlen,  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstünden
  sowie  Sammlungen
Sonstige  Anschaffungen
Vorauszahlungen
Gezahlte  Kriegssteuer
§  9.  Nichtabzugsfähigkeit  von  Kriegssteuerbeträgen
§  10.  Wertansatz  für  nach  Kriegsausbruch  erworbene  Grundstücke  .  .
§  11.  Ansatz  von  Ansprüchen  aus  Versicherungen
§  12.  Ansatz  des  Kapitalwertes  von  Renten  und  Nutzungen
§  13.  Steuerkurse  und  Steuerwerte
§  14.  Abrundung  des  Endvermögens
§  15.  Untere  Grenze  der  Abgabepflicht
§  16.  Abgabesatz
§  17.  Abzug  entrichteter  Kriegssteuern
§  18.  Unerhoben  bleibende  Abgabebeträge
§§  19,  20.  Besondere  Bestimmungen  über  die  subjektive  Abgabepflicht
bei  gebundenem  und  gütergemeinschaftlichem  Vermögen  .  .  .
§  21.  Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgabe
§  22.  Steuererklärung
§  23.  Kriegsabgabebescheid
§  24.  Fälligkeit  und  Stundung  der  Abgabe
§  25.  Entrichtung  der  Abgabe  in  Kriegsanleihe
§  26.  Entrichtung  der  Abgabe  in  anderer  Weise
§§  27—29.  Strafbestimmungen
§  30.  Neuveranlagung
§  31.  Anrechnung  von  Steuern
§  32.  Härteparagraph
§  33.  Vergütung  der  Länder  für  Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgabe
§  34.  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen

Seite
189—217

192—200
200—204
204—  205
205—  208
208—210
210—211
211—217
217—219
219—243
222—230
230—231

231—237
237—239
239—  240
240—  241
243
243—  244
244—  245
245—  247
247—248
249
249—251
251—253
253—  254
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256—263
263—266
266—270
270—273
274—277
277—283
283
283—294
294—297
297—301
301—304
304
304—305
        <pb n="16" />
        XIV

Inhaltsübersicht.

II.
Kommentar  zum  Kriegsabgabegesetz  1919
Einleitung  des  Gesetzes
1.  Begründung  des  Gesetzentwurfes
2.  Aufbau  des  Gesetzes
3.  Inkrafttreten  des  Gesetzes
Abgabepflicht  der  Einzelpersonen
§  1-  Abgabepflicht  vom  Mehreinkommen
§  2.  Subjektive  Abgabepflicht
§  3.  Begriff  des  Mehreinkommens
Aus  den  Erläuterungen:
Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer
Das  abgabepflichtige  Mehreinkommen
Das  Mehreinkommen  als  Steuerbemessungsgrundlage
Das  Mehr„einkommen"  im  Sinne  des  KAG.  und  der  Einkommensbegriff ­
  nach  den  Landeseinkommensteuern
Der  Anschluß  an  die  einzelstaatliche  Einkommensteuerveranlagung
und  die  sich  daraus  ergebenden  Folgen
Abrundung  nach  Abs.  2
Die  Freigrenze  nach  Abs.  3
§  4-  Begriff  und  Feststellung  des  Friedenseinkommens
Aus  den  Erläuterungen:
Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  1  und  2
Das  veranlagte  steuerpflichtige  Jahreseinkommen
Die  maßgebende  Veranlagung
Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  3  und  4
Die  materiell-rechtlichen  Voraussetzungen  der  Abs.  3  und  4  .  .
Die  formal-rechtlichen  Voraussetzungen  und  Wirkungen  der  Abs.  3
und  4
§  5.  Vor  dem  Kriege  veranlagtes  Einkommen
Aus  den  Erläuterungen:
-  Voraussetzungen  des  §  5
Der  als  Friedenseinkommen  geltende  Betrag
§  6.  Hinzurechnungen  zu  dem  vor  dem  Kriege  veranlagten  Einkommen
§  7.  Fingiertes  Friedenseinkommen
§  8.  Kriegseinkommen
§  9.  Kriegseinkommen  der  Offiziere  und  Militärbeamten
§  10.  Anschluß  an  die  Einkommensteuerveranlagung
§  11.  Zusammenrechnung  des  Einkommens  von  Ehegatten
§  12.  Abgabebetrag
§  13.  Milderung  zur  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  des  Mehreinkommens ­
  aus  der  Beteiligung  an  Gesellschaften  m.  b.  H.  .
Aus  den  Erläuterungen:
Voraussetzungen  des  §  13
Beschränkung  auf  inländische  Gesellschaften  m.  b.  H
Mindestbeteiligung  und  begünstigter  Personenkreis
Verhältnis  der  Ziff.  1  und  2  des  §  13  Abs.  2  zueinander  .  .  .
Antrag  des  Abgabepflichtigen
Art  und  Umfang  der  Vergünstigung  des  §  13

Seite
307—311
307—31»
310—  311
311
311—  363
311
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313—  324
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357
357
361
361
361—363
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        Inhaltsübersicht.

xV

Seite
Abgabepflicht  der  Gesellschaften  363—431
§  14.  Subjektive  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften  363—370
Aus  den  Erläuterungen:
Wesen  der  Kriegsabgabe  der  Gesellschaften  364
Die  einzelnen  abgabepflichtige»  Gesellschaftsformen  365—367
Aktiengesellschaften  365
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  365
Berggewerkschaften  und  andere  Bergbau  treibende  Bereinigungen  365—367
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  367
Eingetragene  Genossenschaften  367
Beschränkung  auf  inländische  Gesellschaften  367—368
Der  für  die  subjektive  Abgabepflicht  maßgebende  Zeitpunkt  .  .  368—370
§  15.  Abgabepflichtiger  Mehrgewinn  370—371
§  16.  Friedensgewinn  371—399
Aus  den  Erläuterungen:
Friedensgewinn  373—374
Bilanzgewinn  375—387
Abschreibungen  und  stille  Reserven  387—393
Friedensgewinn  als  Ergebnis  von  Vorjahren  393—398
Fiktiver  Friedensgewinn  398—399
§  17.  Fünftes  Kriegsgeschäftsjahr  399—401
§  18.  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres  401—410
Aus  den  Erläuterungen:
Der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres  nach  Abs.  1  402—408
Abschreibungen  402—405
Vermehrung  des  Grund-  oder  Stammkapitals  405
Anwendbarkeit  des  §18  KSt.G.  (Schachtelgesellschaften)  .  .  .  .  405—408
Behandlung  der  Kriegssteuerrücklagen  und  Kriegsabgaben  nach
Abs.  2  408—409
Behandlung  von  Unterbilanzen  nach  Abs.  3  409—410
§  19.  Abzug  des  Mindergewinnes  früherer  Kriegsgeschäftsjahre  .  .  .  410—412
g  20.  Abgabepflicht  aufgelöster  Gesellschaften  412—414
§^21.  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen  und  Anwendung  der  Härteparagraphen ­
  des  KSt.G.  und  KAG.  1919  414—417
§522.  Abgabefreiheit  gemeinnütziger  Gesellschaften  417—418
§  23.  Abgabesatz  für  inländische  Gesellschaften  418—424
Aus  den  Erläuterungen:
Entstehung  und  Gestaltung  des  Tarifes  419—420
Ausgewiesene  Reservekontenbeträge  420—421
Berücksichtigung  von  Kapitalsvermehrungen  421—422
Behandlung  12  Monate  überschreitender  Kriegsgeschäftsjahre  .  .  422
Ermäßigungen  422—423
§  21.  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften  424—429
Aus  den  Erläuterungen:
Subjektive  Abgabepflicht  424—426
Objektive  Abgabepflicht  426—428
§  25.  Abgabesatz  für  ausländische  Gesellschaften  429
§  26.  Abgabefreiheit  von  zu  gemeinnützigen  Zwecken  verwendeten  Gewinnanteilen ­
  429—431
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        XVI

Inhaltsübersicht.

Seite

Gemeinsame  Vorschriften.
§  27.  Veranlagung  und  Erhebung
§  28.  Steuererklärung
§  29.  Abgabebescheid
§  30.  Rechtsmittel  -
§  31.  Fälligkeit  der  Abgabe  -  '
§  32.  Entrichtung  der  Abgabe  durch  Hingabe  von  Kriegsanleihe  .  .  .
§  33.  Strafbestimmungen
§  34.  Erstattungen
§  35.  Härteparagraph
Schlußvorschriften.
§  36.  Entschädigung  der  Länder  für  Veranlagung  und  Erhebung  der
Abgabe
§  37.  Neuveranlagung  im  Falle  zu  niedriger  Veranlagung
§  38.  Anwendung  des  Härteparagraphen  des  KNG.  1918
§  39.  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen

431—  432
432
432
432—  433
433
433—  435
435—  436
436—  439
439—441

441
442
442
442

Anhang.

Ausführungs-  und  Vottzugsbestimmungen.
1.  Slusführungsbestimmungen  zum  Vermägensznwachsaügabegesetz  .
Steuerbehörden.  §  1
Anwendung  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen.  §  2
Ermittlung  der  abgabepflichtigen  Personen  und  deren  Eintragung  in  die
Steuerliste.  §§  3,  4
Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  §§  5—8
Steuererklärung.  §§  9,  10
Feststellung  des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses.  §§  11—18  .  .
Berechnung  der  Abgabe  und  Eintragung  in  die  Steuerliste.  §§  19—20
Steuerbescheid.  §  21
Erlaßanträge.  §
Erhebung  der  Abgabe.  §§  23—25
Annahme  von  Kriegsanleihe  an  Zahlungs  Statt.  §§  26—35
Stundung  von  Abgabebeträgen.  §  36
Erstattung  von  Kriegsabgabe.  §  37
Restnachweisung.  §  38
Aktenführung.  §  39
Aufbewahrung  der  Veranlagungsunterlagen.  §  40
Prüfungsverfahren.  §  41
Portosreiheit.  §
Änderung  der  Muster.  §  43
Hilfstafel  zu  §  16  des  VZAG
Anlage  A.  Öffentliche  Bekanntmachung  bett.  Veranlagung  der  Bermögenszuwachsabgabe

Muster  1.  Steuerliste
Muster  2.  Steuererklärung
Anlage  zu  Muster  2.  Verzeichnis  des  Kapitalvermögens  nach  dem
Stand  vom  30.  Juni  1919
Muster  3.  Abgabebescheid
Muster  7—15

443
443
443
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443—  444
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444—  446
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451—452
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453
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456—463
464—465
466—467
468—475
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        Inhaltsübersicht.

XVII

z.  B-llzugsanweisung  zur  Ausführung  des  Vermögenszuwachsabgabe,
gesetzes
Finanzämter.  Art.  1
Mitwirkung  von  Gemeinde-  und  Ortsbehorden.  Art.  2
Anlegung  der  Steuerliste.  Art.  3
Frist  zur  (Abgabe  der  Steuererklämng.  Art.  4
Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  Art.  5
Einreichung  der  Steuererklärung.  Art.  6  ■  ■  ■  ■  ■  ■  n
Wiederholung  der  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  Art.  7
Prüfung  der  Steuererklärung.  Art.  8
Veranlagungsbestimmungen.  Art.  9
Mitwirkung  des  Ausschusses.  Art.  10
Erlaß  der  Kriegsabgabe.  Art.
Wegzugsnachricht.  Art.  12  •  ■  „'
Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe.  Art.  13,  14
Stundung  und  Verzinsung.  Art.
Niederschlagung.  Art.
Neuveranlagung.  Art.
Berechnungsbogen.  Art.  18
Abschluß  der  Steuerlisten.  Art.  19,
Sollbuch.  Art.  21
Nachweisung  des  Sollaufkommens.  Art.  22  •  •
Erhebung  der  Kriegsabgabe.  Ablieferung  der  erhobenen  Beträge.  Art.  23
Überweisung  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes.  Art.  24
stu-  und  Abgangslisten.  Art.  25  •  •  •  •  •  •  ;
Einreichung  der  Soll-  und  Einnahmebücher,  Restnachwersung.  Art.  26
Art.  27
Muster  A—

Seite
476—  487
476
476
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478—  479
479
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479
479—  180
480
480
480
480—  481
481
481—  482
482
482
483-487

3.  Ausführungsbestimmungen  zum  Kriegsabgabegesetz  1919

Steuerbehörden.  §  1  ;
Anwendung  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen.  §  2
Ermittlung  der  Abgabepflichtigen  und  deren  Eintragung  tn  die  Steuerlisten. ­

  §§  3—5
Kriegsabgabe  vom  Mehretnkommen.  §§  6—13
Ermittlung  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  der  Gesellschaften.  §§  14

bis  18
Wirkliche  Reservekontenbeträge.  §  19  •  •  •••.••  •  :
Abzug  des  Minderbetrages  des  Geschäftsgewinns  vom  Mehrgewinn.  §  20
Steuererklärung.  §§  21,  22  ■■■  '  '  .'  '  '  '
Berechnung  der  Kriegsabgabe  und  Einttagung  in  die  Steuerlisten.  §  23
Steuerbescheid.  §
Zuschlag.  §
Tod  des  Abgabepflichtigen.  §  26  ■  •  •  •  •  '  '  '  '  '
Erhebung  oder  Niederschlagung  des  gestundeten  Zuschlages  zur  Kriegssteuer
  nach  dem  Kriegssteuergesetz  vom  21.  Juni  1916.  §  27  .  .  .
Freilassung  von  gemeinnützigen  Zuwendungen.  §  28
Anträge  auf  Grund  des  §  34  des  Gesetzes.  §  29
Erlaßanttäge.  §  30
Erhebung  der  Abgabe.  §§  31—33
Annahme  von  Kriegsanleihe  an  Zahlung?  Statt.  §§  34—44
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  11

489-519
489
489
489—  490
490—  491
491—  192
492
492
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492
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493
493—  494
494
494
494
494—  497
        <pb n="20" />
        XVIII

Inhaltsübersicht.

Seite
Verfahren  bei  Erstattung  von  Kriegsabgabe.  §  45  497—498
Restnachweisung.  §  46  498
Aktenführung.  §  47  498
Aufbewahrung  der  Veranlagungsuuterlagen.  §  48  498
Prüfungsverfahren.  §  49  498
Porto freiheit.  §  50  498
§  51  498
Hilfstafel  1  zur  Berechnung  der  von  dem  abgabepflichttgen  Mehreinkommen ­
  der  Einzelpersonen  zu  zahlenden  Kriegsabgabe  499—500
Hilfstafel  2  zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinn  der  inländischen
Gesellschaften  zu  zahlenden  Kriegsabgabe  501—508
Hilfstafel  3  zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinn  der  ausländischen
Gesellschaften  zu  zahlenden  Kriegsabgabe  509—512
Muster  1.  Steuerliste  A  (Einzelpersonen)  512
Muster  2.  Steuerliste  B  (Gesellschaften)  513
Muster  3.  Steuererklärung  514—515
Muster  4.  Steuerbescheid  für  Einzelpersonen  516—517
Muster  5.  Steuerbescheid  für  Gesellschaften  518—519
4.  Vollzugsanweisung  zur  Ausführung  des  Kricgsabgabegesetzes  1919  520—531
Finanzämter.  Art.  1  520
Mitwirkung  von  Gemeinde-  und  Ortsbehörden.  Art.  2  520
Anlegung  der  Steuerliste  A.  Art.  3,  4  520
Anlegung  der  Steuerliste  B.  Art.  5,  6,  Abs.  1  520—521
Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  Art.  6  Abs.  2,  Art.  7  .  521
Wiederholung  der  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  Art.  8  521
Prüfung  der  Steuererklärung.  Art.  9  521
Nichtmitwirkung  des  Ausschusses.  Art.  10  521
Erlaß  der  Kriegsabgabe.  Art.  11  522
Veranlagung  im  Falle  des  Todes  des  Abgabepflichtigen.  Art.  12  .  .  .  522
Friedenseinkommen.  Art.  13,  14  522
Kriegseinkommen.  Art.  15,  16  522
Einkommensteuer  nach  dem  Verbrauche.  Art.  17  522
Berichtigung  der  Jahresveranlagung.  Art.  18  522
Anwendung  des  §  13  des  Gesetzes.  Art.  19  522
Abschreibungen.  Art.  20  522—523
Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe.  Art.  21,  22  .  523
Stundung  und  Verzinsung.  Art.  23  523
Niederschlagung.  Art.  24  523
Neuveranlagung.  Art.  25—27  523—524
Berechnungsbogen.  Art.  28  524
Abschluß  der  Steuerlisten.  Art.  29,  30  524
Sollbuch.  Art.  31  524
Nach  Weisung  des  Sollaufkommens.  Art.  32  525
Erhebung  der  Kriegsabgabe,  Ablieferung  der  erhobenen  Beträge.  Art.  33  525
Überweisung  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes.  Art.  34  525
Zu-  und  Abgangslisten.  Art.  35  525—526
Einreichung  der  Soll-  und  Einnahmebücher,  Restnachweisung.  Art.  36  .  526
Art.  37  526
Muster  A—E  527—531
Sachverzeichnis  532—548
        <pb n="21" />
        /

Abkürzungen  und  Literatur.

A  Ausführungsanweisung.
A.  A  Anderer  Ansicht.
a  a  £)  am  angeführten  Orte.
ABG  Allgemeines  Berggesetz  für  die  preußischen  Staaten
vom  24.  Juni  1865  (GS.  S.  703).
Abg.H  Abgeordnetenhaus.
Abs  Absatz.
ALR  ....  Allgemeines  Landrecht  für  die  preußischen  Staaten.
AM  .  .  .  Amtliche  Mitteilungen  über  die  Zuwachssteuer,  bie
Reichsbesitzsteuer  und  die  Reichserbschastssteuer,
herausgegeben  im  Reichsschatzamt  (Jahrgang  —
Seite).
Anm  Anmerkung.
Art  Artikel.
Ausf.Anw  Ausführungsanweisung.
Ausf.Best  Ausführungsbestimmung.
Ausf.Ges  Ausführungsgesetz.
Ausf.Vorschr  Aussührungsvorfchriften.
Aussch.Ber  Ausschußbericht.
bad  badisch.
bahr  bayrisch.  .
Becher-Liebes  .  .  Becher  und  Liebes,  Gesetz  über  eine  außerordentliche
Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919.  Berlin
1919.  Sack.

Begr.
BGB.

Begründung.
Bürgerliches  Gesetzbuch  vom  18.  August  1896  (RGBl.

S.  195).
BGB.  v.  RG.Räten.  Bürgerliches  Gesetzbuch,  erläutert  von  Reichsgerichtsraten.
  2.  Auflage,  Guttentags  Verlag.
Blum-Kahn  .  .  .  Blum  und  Kahn,  Kriegsabgabegesetz  für  1918.  München,.
Berlin,  Leipzig  1918.  Schweitzer  Verlag.
BSt.  und  Bes.St.  .  Besitzsteuer.
BSt.Ausf.Best.  .  .  .  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
vom  30.  November  1916.

BSt.G.  und  Bes.St.G.  Besitzsteuergesetz  vom  3.  Juli  1913  (RGBl.  S.  524).
Buck  Buck,  Kommentar  zum  Kriegssteuergesetz.  Düsseldorf

DG  Doppelsteuergesetz  vom  22.  März  1909  (RGBl.  S.  332).
DJZ  Deutsche  Juristen-Zeitung  (Verlag  von  Otto  Liebmann
(Jahrgang  —  Seite)).
DSt.Bl  Deutsches  Steuerblatt  (Jahrgang  —  Seite).
DSt.Z  Deutsche  Steuer-Zeitung  (Jahrgang  —  Seite).
        <pb n="22" />
        XX

Abkürzungen  und  Literatur.

E  Entscheidung  oder  Erlaß.
Einf.G  Einsührungsgesetz.
Eink.St.G  Einkommensteuergesetz.
Erbsch.St.G  Deutsches  Erbschaftssteuergesetz  vom  10.  September  1919.
Erg.St.G  Ergänzungssteuergesetz.
Erler  Erler,  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918.  Leipzig  1918.  Roßberg.
Fernow  Fernow,  Wehrbeitragsgesetz.  Guttentags  Verlag  1914.
Friedländer  ....  Friedländer,  Die  Kriegsabgabe  für  1918.
Fuisting  Erg.St.G.  Fuisting,  Kommentar  zuni  Ergänzungssteuergesetz.
2.  Ausl.  Carl  Heymanns  Verlag.  1909.
Fuisting  Gew.St.G.  Fuisting,  Kommentar  zu  den  Gewerbesteuergesetzen.
3.  Ausl.  Carl  Heymanns  Verlag.  1906.
Fuisting  °  Strutz  Kommentar  zum  Einkommensteuergesetz  von  Fuisttng.
Eink.St.G  8.  Ausl.  Bearbeitet  von  Strutz.  CarlHeymanns  Verlag.
1916.  Mit  Zusatz  „Taschenkommentar"  oder  TA.
Taschenausgabe.  7.  Ausl.  Derselbe  Verlag.  1919.
Fuisting  °  Strutz  Fuisting,  Taschenkommentar  zum  Gewerbesteuergesetz.
Gew.St.G  3.  Ausl.  Bearbeitet  von  Strutz.  Carl  Heymanns
Verlag.  1913.
G.  und  Ges  Gesetz.
GBO  Grundbuchordnung.
Gew.O  Reichs-Gewerbeordnung.
Gew.St.G  Gewerbesteuergesetz.
G.G  (Genossenschaftsgesetz).  Reichsgesetz  vom  1.  Mai  1889,
Bett,  die  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  (RGBl.  S.  811).
G.G.  m.  b.  H.  oder  Reichsgesetz  vom  20.  Aprill892,betr.  die  Gesellschaften  mit
G.  m.  b.  H.G..  .  .  beschränkter  Haftung  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898
(RGBl.  S.  846).
Glaser  Glaser,  Besitzsteuergesetz.  Leipzig  1917.  Roßberg.
GS  Gesetz-Sammlung,  ohne  Zusatz  preußische  GS.
Güthe  Güthe,  Grundbuchordnung.  3.  Ausl.  Berlin.  Franz
Bahlen.  1913.
Hess  hessisch.
HGB  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897  (RGBl.  S.  219).
HH  Herrenhaus.
Hoffmann  ....  Hoffmann,  Kommentar  zum  Wehrbeitragsgesetz.  Berlin
1913.  Otto  Liebmann.
Hamburger  .  .  .  Hamburger,  Kommentar  zu  dem  Gesetz  über  eine
Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs.  Karlsruhe
und  Leipzig  1920.  Friedrich  Gutsch.
Jahrb.  d.  KG  Jahrbuch  für  Entscheidungen  des  Kammergerichts.
(Band  —  Seite).
Jur.W.  oder  IW.  .  .  Juristische  Wochenschrift,  herausgegeben  vom  Deutschen
Anwaltverein  (Jahrgang  —  Seite).
KA.  und  Kr.A.  .  .  .  Kriegsabgabe,  mit  Jahreszahl  1918  oder  1919  KA.  für
das  Rechnungsjahr  1918  oder  1919.
KAG.  und  Kr.AG.  .  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe,  mit
Jahreszahl  für  das  Rechnungsjahr  1918  oder  1919.
Kahn  u.  Obermayer  Wehrbeitragsgesetz,  erläutert  von  O.  Kahn  und  M.  Obermayer. ­
  München,  Berlin,  Leipzig.  Schweitzer.  1914.
        <pb n="23" />
        Abkürzungen  und  Literatur.

XXI

KB  KommMonsbericht.
KD  Kommissionsdrucksachen.
KG  Kammergericht.
Klostermann.  Fürst  Allgemeines  Berggesetz  nebst  Kommentar  von  Klostermann,
  neubearbeitet  von  Fürst.  6.  Auflage  von
Thielmann.  Berlin  1911.  I.  Guttentag.
Komm.Ber  Kommissionsbericht
Koppe  u.  Varn-  Kriegssteuergesetz  nebst  Besitzsteuergesetz,  erläutert  von
Hagen  KSt.G.  .  .  Koppe  und  Varnhagen.  Berlin  1916.  Spaeth  und
Linde.  _  r  t
Koppe-  Varnhagen  Koppe  und  Varnhagen,  Dm  beiden  Knegsabgabe-Kr.AG.
  1919  .  .  .  gesetze  1919.  Berlin  1919.  Spaeth  u.  Linde.
KrSt.(auch  KSt.)  Ausf.  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen  des  Bunder-Best
  rats  vom  30.  November  1916.
KSt.  und  Kr.St.  .  .  Kriegssteuer.
KSt.G.  und  Kr.St.G.  Kriegssteuergesetz  vom  21.  Juni  1916  (RGBl.  S.  561).
Mitt.  bahr.  OBK.  .  .  Mitteilungen  der  bayrischen  Ober-Berufungskommission
(Band  —  Seite).
Mitt.  oder  Mitt.  d.  St.  Mitteilungen  aus  der  preußischen  Verwaltung  der
direkten  Steuern  (Heft  —  Seite).
Moesle  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung
der  Kriegsgewinne,  erläutert  von  Moesle.  Berlin.
Carl  Heymanns  Verlag.  1916.
Mrozek  Mrozek,  Direkte  Kriegssteuer.  Berlin  1916.  I.  Guttentag.

MrozekBesSt.u.BSt.  Mrozek,  Besitzsteuer.  Derselbe  Verlag.
Norden  und  Kriegssteuergesetz,  erläutert  von  Norden  u.  Friedländer.
Friedländer  .  .  .  Berlin  1916.  I.  Guttentag.
OBK  Ober-Berufungs-Kommission.
old  oldenburgisch.
OVG  Oberverwaltungsgericht,  Pr.  OVG.  und  OVG.  ohne
Zusatz  =  preußisches  Oberverwaltungsgericht.  OVG.
in  St.  =  Entscheidungen  des  OVG.  in  Staatssteuersachen. ­
  Die  beiden  arabischen  Zahlen  geben  Band  und
Seite  der  Sammlung  der  Entscheidungen  an,  eine
römische  Zahl  mit  römischen  Buchstaben  und  arabische
Zahl  nebst  Datum  Repertoriumsnummer  und  Tag
der  Entscheidung.
Parisius  -  Crüger  Reichsgesetz,  betr.  die  Erwerbs-  und  Wirtschastsgenossenschasten,
  von  Parisius.  7.  Auflage  von  Crüger.
Berlin  1911.  I.  Guttentag.
pr  preußisch.
PVB.undPr.Verw.Bl.  Preußisches  Verwaltungsblatt  (Jahrgang  —  Seite).
RAO  Reichsabgabenordnung  vom  13.  Tez.  1919  (RGBl.  1993).
Nehm  Nehm,  Die  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  usw.
2.  Auflage.  München,  Berlin  und  Leipzig  1914.
I.  Schweitzer.
Reisch  u.  Kreidig  .  .  Reisch  und  Kreidig,  Bilanz  und  Steuer.  3.  Auflage,
Wien  1914  und  1918.  Manz.
RErbsch.St.G.  .  .  .  Reichserbschastssteuergesetz  vom  3.  Juni  1906  (RGBl.
S.  419).
RFH  Reichsfinanzhof.
        <pb n="24" />
        XXII  Abkürzungen  und  Literatur,

RFHG  Gesetz  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofes  und
die  Reichsaufsicht  für  Zölle  und  Steuern  vom
26.  Juli  1918  (RGBl,  959).
RFHO  Reichsfinanzhofordnung  vom  21.  September  1918.
(RGBl.  1119).
RG  Reichsgericht.  RGSt.  —  Entscheidungen  des  Reichsgerichts ­
  in  Strafsachen,  RGZ.  —  desgl.  in  Zivilsachen ­
  (Band  —  Seite).
RGBl  Reichsgesetzblatt.
RGBO  Reichsgrundbuchordnung.
RGef  Reichsgesetz.
RheinstromBSt.G.  Rheinstrom,  Besitzsteuergesetz.  München  1916.  Oskar
Beck.
Rheinstrom  Rheinstrom,  Gesetz  über  eine  außerordentliche  einmalige
Kr.AG.  1918  .  .  .  Kriegsabgabe  für  1918.  München  1919.  Beck.
Rheinstrom  Rheinstrom,  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegs-Kr.AG.
  1919  .  .  .  abgäbe  für  1919.  München  1919.  Beck.
Rheinstrom-  Blum  Rheinstrom  und  Blum,  Kriegssteuergesetz.  München
1916.  Oskar  Beck.
Rheinstrom  -  Rheinstrom  und  Markuse,  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe
Marknse  .  .  .  .  vom  Bermögenszuwachse.  München,  C.H.  Beck.
RT  Reichstag.
RB  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  vom  11.  August  1919
(RGBl.  1383).
sächs  sächsisch.
Simon  Veit  Simon,  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  usw.,
3.  Auflage.  Berlin  1899.  I.  Guttentag.
St.A  Steuer-Archiv  (Jahrgang—  Seite.)
Staub  oder  Staubs  Kommentar  zum  Handelsgesetzbuche.  9.  Auflage
Staub-Könige  .  von  Könige  u.  A.  Berlin  1913.  I.  Guttentag.
Staub-Hachenburg  Staubs  Kommentar  zum  Gesetze,  bett.  die  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung.  4.  Auflage  von
Hachenburg.  Berlin  1913.  I.  Guttentag.
Sten.B  Stenographische  Berichte.
Stfl.G  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1919  (RGBl.
S.  951).
St.GB  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.
Stier-Somlo  Stier-Somlo,  Kriegsgewinnsteuergesetz  (Gesetz  über  vor-Sich.G
  bereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne). ­
  Berlin  1916.  Franz  Bahlen.
Stier-Somlo  Stier-Somlo,  Kriegssteuergesetz  und  Besitzsteuergesetz.
KSt.G.  oderKr.St.G.  Berlin  1916.  Franz  Bahlen.
Str.PO  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich.
Strutz  Einkommen-  Strutz,  Einkommensteuerpflicht  und  Einkommensteuersteuerpflicht ­
  usw.  Veranlagung  im  Kriege.  Berlin  1915.  Julius
im  Kriege  Springer.
Strutz,  iÄg.St.G.  .  .  Strutz,  Ergänzungssteuergesetz,  erläutert.  4.  Auflage.
Berlin  1909.  Carl  Heymanns  Verlag.
Strutz  Neuordnung  Strutz,  Neuordnung  der  direkten  Staatssteuern  in
Preußen.  Berlin  1912.  Carl  Heymanns  Verlag.
thür  thüringisch.
V.  oder  Ver  Verordnung  oder  Verfügung.
        <pb n="25" />
        Abkürzungen  und  Literatur.

XXIII

VGH
VN
VZAG
WB
WBG
totiitt
Zimmermann
BSt.G.od.Bes.St.G.
Zimmermann
KSt.G.  oder  Kr.St.G
Zimmermann
Kr.AG
Zimmermann
RErbsch.St.G.  -  ■
Zuw.St.G

Verwaltungsgerichtshof.
Verfassunggebende  Nationalversammlung.
Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs,
vom  10.  September  1919  (RGBl.  S.  1579).
Wehrbeitrag.
Wehrbeitragsgesetz  vom  3.  Juli  1913  (RGBl.  S.  503).
württembergisch.
Besitzsteuergesetz  mit  Erläuterungen  von  E.  Zimmermann.
  Stuttgart.  I.  Heß.
Kriegssteuergesetz  mit  Erläuterungen  von  E.  Zimmermann. ­
  Stuttgart  1916.  I.  Heß.
Zimmermann,  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe ­
  für  1918.  Stuttgart  1918.  Heß.
F.  W.  R.  Zimmermann,  Reichserbschastssteuergesetz.
2.  Auflage.  München  und  Berlin  1911.
Zuwachssteuergesetz  vom  14.  Februar  1911  (RGBl.
S.  33).
        <pb n="26" />
        Hr
        <pb n="27" />
        Text  des  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe ­
  vom  Vermögenszuwachse.
Vom  10.  September  1919.  (RGBl.  S.  1579.)

Die  verfassunggebende  Deutsche  Nationalversammlung  hat
das  folgende  Gesetz  beschlossen,  das  mit  Zustimmung  des
Reichsrats  hiermit  verkündet  wird:

§  i.  Von  dem  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  festgestellten ­
  Bermögenszuwachse  wird  eine  Kriegsabgabe  zugunsten ­
  des  Reichs  erhoben.
§  2.  Abgabepflichtig  sind
l.  mit  dem  Zuwachs  an  dem  gesamten  steuerbaren  Vermögen:
1.  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme
derer,  die  sich  mindestens  seit  dem  1.  Januar  1914  ununterbrochen ­
  im  Ausland  aufhalten,  ohne  einen  Wohnsitz ­
  im  Deutschen  Reiche  zu  haben.  Die  Ausnahme  findet
keine  Anwendung  auf  Reichs-  und  Staatsbeamte,  die
im  Ausland  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.  Wahlkonsuln ­
  gelten  nicht  als  Beamte  im  Sinne  dieser  Vorschrift. ­

2.  Ausländer,  wenn  sie  im  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz ­
  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  ihren  dauernden ­
  Slufenthalt  haben;
n.  mit  dem  Zuwachs  an  dem  inländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen: ­
  alle  natürlichen  Personen  ohne  Rücksicht
auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt.
Die  persönliche  Abgabepflicht  ist  nach  dem  Stande  am
30.  Juni  1919  zu  beurteilen.  Die  Pflicht  zur  Entrichtung  der
Abgabe  besteht  auch  dann,  wenn  der  inländische  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  nach  dem  31.  Dezember  1913  aufgegeben  worden  ist.
Strutz.  Vormögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  1
        <pb n="28" />
        Text  des  Bcrmöge«szuwachsste«ergesetzes.

Personen,  welche  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nach  dem
1.  August  1914  verloren  haben,  sowie  nichtreichsangehörige
Personen,  die  auch  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen. ­
  unterliegen  der  Abgabe  in  gleichem  Umfang  wie  Angehörige ­
  des  Deutschen  Reichs.
§  3.  Als  Bermögenszuwachs  (§1)  gilt  der  Unterschied
zwischen  dem  Anfangsvermögen  (§  4)  und  dem  Endvermögen
(§§  5  bis  14).
§  4.  Als  Anfangsvermöqen  gilt  das  Vermögen,  das  nach
den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Jult  1913
(RGBl.  S.  524)  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  als
Anfangsvermögen  zugrunde  zu  legen  war  oder  im  Falle  der
Steuer'pflicht  zugrunde  zu  legen  wäre.
Ist  das  Anfangsvermögen  bereits  rechtskräftig,  aber  infolge ­
  eines  Rechtsirrtums  der  Steuerbehörde  oder  des  Abgabepflichtigen ­
  unrichtig  festgestellt,  so  ist  diese  Vermögensfest,
stellung  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zu  berichtigen.
Die  Berichtigung  ist  insbesondere  auch  dann  vorzunehmen,
wenn  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  der  Anteil
eines  Abkömmlinges  am  Gesamtgut  nicht  bei  Feststellung  seines
Anfangsvermögens,  sondern  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  des  überlebenden  Ehegatten  in  Ansatz  gebracht
worden  ist.  „  „  .
In  Fällen,  in  denen  Grundstücke  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung ­
  mit  einem  unter  den,  gemeinen  Werte  (Verkaufs-Wert)
  bleibenden  Ertragswerte  bewertet  und  innerhalb  des
Beranlagungszeitraums  veräußert  worden  sind,  wird  auf  Antrag ­
  das  Anfangsvermöqen  unter  Zugrundelegung  des  gemeinen ­
  Wertes  des  veräußerten  Grundstücks  am  31.  Dezember ­
  1913  anderweit  festgestellt.  o  ^  a
Als  Veranlagungszeitraum  im  Smne  dieses  Gesetzes  gilt
der  Zeitraum  zwischen  dem  für  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  und  dem  für  die  Feststellung  des  Endvermögens
maßgebenden  Stichtag.
§  5.  Als  Endvermögen  gilt  —  vorbehaltlich  der  in  den
SS  6  bis  14  vorgesehenen  Abweichungen  —  das  auf  den
30.  Juni  1919  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes
festzustellende  steuerbare  Vermögen  des  Abgabepflichtigen.
Ist  der  Abgabepflichtige  ein  Ausländer,  so  gilt,  sofern  er  seinen
Wohnsitz  öder  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  vor  dem
39.  Juni  1919  aufgegeben  hat.  das  nach  den  Vorschriften  des
Besitzftenergcsetzes  auf  den  Tag  des  Wegzugs  rechtskräftig
festgestellte  oder,  falls  eine  solche  Feststell,mg  nicht  erfolgt  ist,
das  auf  diesen  Tag  festzustellende  steuerbare  Vermögen  des
Abgabepflichtigen.
        <pb n="29" />
        88  2-6.

3

1*

Die  Vorschrift  des  §  28  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  findet
bei  Feststellung  des  Endvermögens  keine  Anwendung.  Dem
Abgabepflichtigen  steht  es  aber  frei,  den  Abschluß  des  Wirtschafts- ­
  oder  Rechnungsjahrs  zugrunde  zu  legen,  das  in  der
Zeit  zwischen  dem  31.  März  1919  und  dem  29.  Februar  1920
endigt.
§  6.  Bon  dem  nach  §  5  festgestellten  Vermögen  sind  abzuziehen: ­

1.  der  Betrag  des  Vermögens,  das  nachweislich  im  Bcranlagungszeitraume
  durch  Erbanfall,  durch  Lehen-,  Fideikommiß-
  oder  Stammgutanfall,  infolge  Vermächtnisses  oder
auf  andere  Weise  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von
Todes  wegen  erworben  worden  ist.  Als  Erwerb  aus  dem
Nachlaß  eines  Verstorbenen  gilt  auch  die  Abfindung  für  die
Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses.  Im
Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gilt  auch  der  Anteil
der  Abkömmlinge  am  Gesamtgut  sowie  ein  Anteil,  der  nach
§§  1490,  1491  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  den  anderen  Abkömmlingen ­
  oder  dem  überlebenden  Ehegatten  zuwächst,  im
Sinne  dieser  Vorschrift  als  ans  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen
von  Todes  wegen  erworben.
Der  Abzug  ist  für  den  entsprechenden  Anteil  an  den:  Betrage ­
  des  Rachlaßvermögens  ausgeschlossen,  der  abgabepflichtiger ­
  Bermögenszuwachs  des  Erblassers  gewesen  wäre,  wenn
der  Erblasser  auf  den  Zeitpunkt  seines  Todes^zu  der  Abgabe
zu  veranlagen  gewesen  sein  würde;
2.  der  Kapitalwert  der  Leistungen,  die  auf  dem  Vermögen
des  Abgabepflichtigen  geruht  haben  und  auf  die  Lebenszeit
einer  bestimmten  Person  beschränkt  waren,  sofern  infolge  des
während  des  Veranlagungszeitraumes  eingetretenen  Todes  des
Berechtigten  die  Verpflichtung  zur  Leistung  weggefallen  ist,
und  zwar  mit  dem  Betrage,  mit  dem  der  Kapi'talwert  bei
Feststellung  des  Anfangsvermögens  oder  des  durch  einen  der
in  Rr.  1  und  4  bezeichneten  Anfälle  erworbenen  Vermögensbetrags ­
  in  rlbzug  gebracht  worden  ist;
3.  der  Betrag  einer  nachweislich  im  Veranlagungszeitraum
erfolgten  Kapitalauszahlung  aus  einer  Versicherung  oder  der
Kapitalwert  eines  im  Beranlagungszeitraum  erlangten  Rentenanspruchs ­
  aus  einer  Versicherung  nach  Absetzung  des  bei  der
Ermittlung  des  Anfangsvermögens  festgestellten  Kapitalwerts
der  betreffenden  Versicherung;
4.  der  Betrag  des  Vermögens,  das  nachweislich  im  Beranlagungszeitraume
  durch  Schenkung  oder  durch  eine  sonstige
ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltene  Zuwendung  (Bermögensübergabe)
  erworben  ist,  soweit  es  sich  nm  Zuwendungen
        <pb n="30" />
        4  Text  des  Bermögenszuwachssteuergesctzes.

im  Einzelbetrage  von  wenigstens  1000  Mark  handelt  und  nicht
ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  die  Zuwendung  bestand;
5.  Bermögensbeträge,  die  nachweislich  aus  der  Beräutzerung
  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  oder
sonstiger  Gegenstände  herrühren,  die  zu  Beginn  des  Beranlagungszeitraums
  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  des  Abgabepflichtigen ­
  gehört  haben.  Das  gleiche  gilt  für  solche  zum  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen  gehörige  Gegenstände, ­
  die  während  des  Beranlagungszeitraums  in  das  Inland ­
  verbracht  worden  sind.
Als  Bermögensbetrag,  der  aus  der  Veräußerung  von  zu
Beginn  des  Beranlagungszeitraums  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen ­
  gehörigen  Gegenständen  herrührt,  darf  höchstens  der
Wert  dieser  Gegenstände  zu  Beginn  des  Beranlagungszeitraums ­
  in  Abzug  gebracht  werden.  Diese  Vorschrift  findet  keine
-lnwendung,  soweit  der  Bermögensbetrag  aus  der  Veräußerung
ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  herrührt;
6.  der  Betrag  einer  Kapitalabfindung,  die  als  Entschädigung ­
  für  den  durch  Körperverletzung  oder  Krankheit  herbeigeführten ­
  gänzlichen  oder  teilweise»  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit ­
  an  den  Abgabepflichtigen  während  des  Veranlagungszeitraums ­
  gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  ist;
7.  der  Betrag  einer  Kapitalabfindung,  die  als  Entschädigung ­
  für  die  durch  Unfall  oder  Verschulden  eines  Dritten  erfolgte ­
  Tötung  während  des  Beranlagungszeitraums  denjenigen
gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  ist,  denen  gegenüber  der  Getötete ­
  unterhaltspflichtig  war;
8.  die  von  dem  Abgabepflichtigen  nach  dem  Gesetz  über
eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
1918  vom  26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  964)  und  nach  dem  Gesetz
über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  vom  10.  September  1919  zu  entrichtenden  Abgabebeträge, ­
  soweit  sie  am  Ende  des  Beranlagungszeitraums  noch
geschuldet  sind;
9.  die  von  dem  Abgabepflichtigen  für  das  Rechnungsjahr ­
  1918  oder  für  frühere  Jahre  zu  entrichtende  Staats-,
Gemeinde-,  Kirchen-  und  Umsatzsteuer  sowie  die  Besitzsteuer,
soweit  diese  Steuerbeträge  am  Ende  des  Beranlagungszeitraums ­
  noch  nicht  gezahlt  sind;
10.  die  von  dem  Abgabepflichtigen  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  zu  entrichtenden,  auf  das  Einkommen  entfallenden
Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuern.  Das  gleiche  gilt  für
die  Gewerbesteuer,  soweit  sie  nach  dem  Ertrage  bemessen  wird.
§  7.  Im  Falle  der  beschränkten  Abgabepflicht  (§  2  n)
sind  von  dem  Endvermögen  alle  nachweislich  während  des
        <pb n="31" />
        Beranlagungszeitraunls  aus  dem  der  Besteuerung  nicht  unterworfenen ­
  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  gemachten,  nicht
zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  zählenden  Aufwendungen ­
  für  steuerpflichtige  Bermögensteile  abzurechnen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  insoweit  keine  Anwendung,
als  den  Aufwendungen  ein  Vermögen  gegenübersteht,  das  im
maßgebenden  Veranlagungszeitraume  der  Veranlagung  entzogen ­
  worden  ist.
§  8.  Dem  nach  §  L  festgestellten  Vermögen  sind  hinzuzurechnen: ­

1.  Beträge,  die  der  Abgabepflichtige  im  Veranlagungszeitraumc
  zu  Schenkungen  oder  sonstigen  Vermögensübergaben
(§  6  Nr.  4)  verwendet  hat.  Von  der  Hinzurechnung  ausgenommen ­
  sind  fortlaufende  Zuwendungen  zum  Zwecke  des  angemessenen ­
  Unterhalts  oder  der  Ausbildung  des  Bedachten,
Zuwendungen,  die  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs  des
Bedachten  gemacht  worden  find,  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen, ­
  die  ohne  rechtliche  Verpflichtung  früheren  Angestellten ­
  oder  Bediensteten  gewährt  werden,  übliche  Gelegenheitsgeschenke, ­
  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützigen ­
  Zwecken  und,  sofern  nicht  die  Absicht  der  Abgabeersparung ­
  anzunehmen  ist,  Zuwendungen  im  Werte  von  weniger
als  100«  Mark.
Der  Bedachte  haftet  für  den  Rbgabcbetrag,  der  auf  den
ihm  zugeflossenen  Teil  des  abgabepflichtigen  Bermögenszuwachses
  verhältnismäßig  entfällt.  Der  Abgabepflichtige  kann
von  dem  Bedachten  Ersatz  dieses  Abgabebetrags  verlangen;
2.  Beträge,  die  im  Veranlagungszeitraum  in  ausländischem
Grund-  oder  Betriebsvermögen  (§  5  des  Besitzsteuergesetzes)
angelegt  worden  sind;
3.  Beträge,  die  im  Veranlagungszeitraume  zum  Erwerbe
von  Gegenständen  aus  edlem  Metalle,  von  Edelsteinen  oder
Perlen,  von  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenständen  sowie
von  Sammlungen  aller  Art  aufgewendet  worden  sind,  sofern
der  Anschaffungspreis  für  den  einzelnen  Gegenstand  fünfhundert ­
  Mark  und  darüber  oder  für  mehrere  gleichartige
oder  zusammengehörige  Gegenstände  eintausend  Mark  und
darüber  beträgt;
4.  Beträge,  die  im  Veranlagungszeitraume  zu  sonstigen
Anschaffungen  verwendet  worden  sind,  soweit  diese  Anschaffungen ­
  nicht  dem  gewöhnlichen  Bedarfe  des  Abgabepflichtigen
oder  seines  Haushalts  dienen.  Inwieweit  die  Anschaffungen
dem  gewöhnlichen  Bedarfe  des  Abgabepflichtigen  dienen,  ist
nach  den  Verhältnissen  des  Abgabepflichtigen  am  Beginne  des
Veranlagungszeitraums  zu  beurteilen.  Die  Anrechnung  findet
        <pb n="32" />
        6

Text  des  Vermögenszuwachssteuergesetzes.

nur  statt,  sofern  der  Anschaffungspreis  für  den  einzelnen
Gegenstand  fünfhundert  Mark  oder  mehr  oder  für  mehrere
gleichartige  oder  zusammengehörige  Gegenstände  eintausend
Mark  oder  mehr  beträgt  und  soweit  die  für  Anschaffungen
dieser  Art  während  des  Beranlagungszeitraums  aufgewendeten
Beträge  zusammen  zehntausend  Mark  übersteigen;
5.  Zahlungen  oder  Hingaben  an  Zahlungs  Statt,  die  der
Abgabepflichtige  während  des  Beranlagungszeitraums  auf
Gründ  vertraglicher  Verpflichtung  oder  aus  sonstigen  Gründen
int  voraus  geleistet  hat,  sofern  die  Vorausleistung  nach  den
Gebräuchen  des  Handels  oder  Verkehrs  erst  nach  Ablauf  dieses
Zeitraums  zu  bewirken  gewesen  wäre  und  soweit  der  Abgabepflichtige ­
  nicht  während  dieses  Zeitraums  einen  der  Leistung
entsprechenden  Gegenwert  erhalten  hat.  Die  Hinzurechnung
findet  nur  statt,  sofern  der  Betrag  der  Zahlung  oder  der  Wert
der  Leistung  im  einzelnen  Falle  tausend  Mark  oder  mehr  beträgt; ­

6.  der  Betrag  der  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni
1916  (RGBl.  S.  461)  und  dem  Gesetz  über  Erhebung  eines
Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  (RGBl.  S.  349)
von  dein  Abgabepflichtigen  während  des  BeranlagungszeitrauMs
  gezahlten  Kriegssteuer.
Außer  in  den  Fällen  des  4lbs.  1  Nr.  1  findet  die  Hinzurechnung ­
  der  im  -lbs.  1  Nr.  2,  3  und  4  bezeichneten  Beträge
nur  statt,  wenn  die  erworbenen  Gegenstände  am  Ende  des
Beranlagungszeitraums  noch  im  Besitze  des  Abgabepflichtigen
sind.  Ist  die  Anlage  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  erfolgt,  so  verringert  sich  die  Hinzurechnung  um
den  Betrag  einer  nachweislich  eingetretenen  erheblichen  Wertminderung. ­

§  9.  Bei  Feststellung  des  Endvermögens  dürfen  Abgabebeträge, ­
  welche  der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  oder  des  Gesetzes  über  die
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917
infolge  Stundung  oder  aus  anderen  Gründen  am  Ende  des
Beranlagungszeitraums  noch  schuldete,  nicht  in  Abzug  gebracht
werden.
§  10.  Grundstücke,  die  der  Abgabepflichtige  erst  nach  dem
1.  August  1914  erworben  hat,  dürfen  bei  Feststellung  des  Endvermögens ­
  zu  keinem  geringeren  Werte  als  dem  Betrage  der
Gestehungskosten  angesetzt  werden.  Von  diesen  sind  die  durch
Verschlechterung  entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen.
§  11.  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  während  des  Beranlagungszeitraums ­
  eingegangenen  Lebens-,  Kapital-  und
        <pb n="33" />
        88  8-17.

7

Rentenversicherungen  sind  bei  Feststellung  des  EndvermögenS
mit  der  vollen  Summe  der  eingezahlten  Prämien  oder  Kapitalbeträge ­
  anzusetzen,  falls  die  jährliche  Prämienzahlung  den
Betrag  von  tausend  Mark  oder  die  einmalige  Kapitalzahlung
den  Betrag  von  dreitausend  Mark  übersteigt.
Als  Kapitalversicherung  im  Sinne  des  Abs.  1  gilt  jede  Versicherung, ­
  auf  Grund  deren  dem  Versicherten  unter  allen  Umständen ­
  eine  Kapitalauszahlung  gewährleistet  ist.
§  13.  Der  Kapitalwert  voir  Renten  oder  anderen  auf  die
Lebenszeit  einer  Person  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen
ist  bei  Feststellung  des  Endvermögens  eines  Abgabepflichtigen
mit  der  gleichen  Bervielfältigungszahl  wie  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  einzusetzen,  sofern  und  soweit  das
Recht  auf  die  Nutzung  oder  die  Verpflichtung  zur  Leistung
schon  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  bestanden  hat.
§  13.  Bei  Feststellung  des  Endvermögens  treten  an  die
Stelle  der  Kurswerte  im  Sinne  des  §  34  und  der  Verkaufswerte ­
  im  Sinne  des  §  35  des  Besitzsteuergesetzes  die  auf  den
30.  Juni  1919  nach  den  Vorschriften  der  Reichsabgabenordnung
festzusetzenden  Steuerkurse  und  Steuerwerte.
§  14.  Die  Abrundung  des  Endvermögens  auf  volle  Tausende ­
  (§  28  Abs.  3  des  Besitzstcuergesetzes)  erfolgt  erst  nach
Berücksichtigung  der  Abzüge  und  Hinzurechnungen  gemätz  §§  6
bis  8  dieses  Gesetzes.
§  15.  Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,  wenn  das  Endvermögen ­
  (§  5)  unter  Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  zehntausend ­
  Mark  übersteigt.
Abgabepflichtig  ist  nur  der  den  Betrag  von  fünftausend
Mark  übersteigende  Bermögenszuwachs.
§  16.  Die  Kriegsabgabe  beträgt
für  die  ersten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.  des
abgabepflichtigen  Bermögenszuwachses  10  v.H.
für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.  .  15  „
ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff
ff  ff  ff  ff
"  weiteren  Beträge
§  17.  Von  der  nach  §  16  berechneten  Abgabe  wird  der  Betrag ­
  in  Abzug  gebracht,  den  der  Abgabepflichtige  nach  dem

10  ooo  „
20  000  „
50  000  „
75  000  „
100  000  „
100  000  „

20
30
40
50
60
80
lim
        <pb n="34" />
        8

Text  des  Vermögeuszuwachssteuergejetzes.

Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  und  dem  Gesetz  über
die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  Avril
1917  entrichtet  hat.
§  18.  Abgabebeträge,  die  auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes
über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom
9.  April  1917  gestundet  worden  sind,  bleiben  unerhoben.
Abgabebeträge,  die  der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  infolge  Stundung  oder
aus  anderen  Gründen  am  Ende  des  Beranlagungszeitraums
noch  schuldete,  bleiben  bis  zu  dem  Betrag  unerhoben,  den  der
Abgabepflichtige  auf  Grund  dieses  Gesetzes  als  Kriegsabgabe
zu  entrichten  hat.
§  19.  Der  Inhaber  eines  Hausguts,  Familienfideikommisses, ­
  Lehens  oder  Stammguts  oder  eines  sonstigen  auf  Grund
von  Vorschriften  gebundenen  Vermögens,  die  nach  den  Artikeln ­
  57,  58,  59  des  Einführungsgcsetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  vom  18.  August  1896  (RGBl.  S.  604)  unberührt
geblieben  sind,  ist  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  befugt, ­
  den  Betrag  der  Abgabe  aus  dem  gebundenen  Vermögen
zu  entnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  über  die  zu  dem  Vermögen
gehörenden  Gegenstände  zu  verfügen.  Die  Genehmigung  ist
zu  erteilen,  wenn  der  Inhaber  im  Konkurs  oder  zur  Zahlung
unvermögend  ist.  Für  den  Betrag  der  Abgabe,  der  auf  den
Zuwachs  an  Vermögen  des  Inhabers  entfällt,  wird  der  Inhaber ­
  Schuldner  des  Stammvermögens.  Die  Rückzahlung  hat
spätestens  beim  Erlöschen  der  Rechte  des  Inhabers  am  gebundenen ­
  Vermögen  zu  erfolgen.
Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  wird  die  Befugnis  des  Inhabers ­
  nicht  berührt,  auf  Grund  solcher  gesetzlicher,  hausgesetzlicher ­
  oder  stiftungsmäßiger  Vorschriften,  welche  die  Verfügung ­
  unter  anderen  Voraussetzungen  zulassen,  über  das  gebundene ­
  Vermögen  zu  verfügen.
Fehlt  eine  Aufsichtsbehörde  oder  ist  ungewiß,  welche  Behörde ­
  zur  Aufsicht  berufen  ist,  so  gilt  als  Aufsichtsbehörde
im  Sinne  des  Abs.  1  das  Oberlandesgericht,  in  dessen  Bezirk
das  gebundene  Vermögen  sich  seinem  Hauptbestande  nach  befindet. ­
  Ist  die  Genehnngung  von  einem  Oberlandesgericht
erteilt,  so  kann  nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  das'Oberlandesgericht ­
  für  die  Genehmigung  nicht  zuständig  gewesen  sei.
Die  Landeszentralbehörde  kann  bestimmen,  daß  an  Stelle  des
Oberlandesgerichts  eine  andere  Behörde  tritt.
§  20.  Der  an  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  beteiligte ­
  Abkömmling  kann  von  dem  überlebenden  Ehegatten
verlangen,  daß  der  auf  seinen  Anteil  am  Gesamtgut  entfallende
        <pb n="35" />
        §§  17-24.

Abgabebetrag  aus  seinem  Anteil  am  Gesamtgut  gezahlt  oder
ihm  ersetzt  wird.
Der  überlebende  Ehegatte  ist  neben  dem  Abkömmling  für
den  auf  dessen  Anteil  am  Gesamtgut  entfallenden  Abgabebetrag ­
  der  Staatskasse  als  Gesamtschuldner  verpflichtet.
§  21.  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
erfolgt  durch  die  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer ­
  zuständigen  Behörden.
Soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt,  gelten  die
Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  über  die
Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  entsprechend  für
die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe.
§  22.  Innerhalb  einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde ­
  zu  bestimmenden  Frist  hat  jeder  Abgabepflichtige,  dessen
Endvermögen  sein  Anfangsvermögen  um  mindestens  sechstausend ­
  Mark  übersteigt,  eine  Steuererklärung  abzugeben.  Die
Erklärung  hat  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichsrats  die
für  die  Feststellung  des  der  Kriegsabgabe  unterliegenden  Vermögenszuwachses ­
  erforderlichen  Angaben  zu  enthalten.
Das  Besitzsteueramt  ist  außerdem  berechtigt,  von  jedem
Abgabepflichtigen  die  Abgabe  einer  Steuererklärung  binnen
e»ner  von  ihm  zu  bestimmenden  Frist,  die  mindestens  zwei
Wochen  betragen  mutz,  zu  verlangen.
Erschwert  oder  vereitelt  ein  im  Ausland  sich  aufhaltender
Abgabepflichtiger  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  dadurch,
datz  er  eine  Steuererklärung  nicht  rechtzeitig  abgibt,  so  kann
fern  im  Inland  befindliches  Vermögen  mit  Beschlag  belegt
werden.
§  23.  Ergibt  die  Vergleichung  des  Anfangs-  und  Endvermögens ­
  einen  abgabepflichtigen  Bermögenszuwachs,  so  erteilt
das  Besitzstcueramt  einen  Bescheid  über  den  Gesamtbetrag  der
zu  zahlenden  Abgabe  (Kriegsabgabebescheid).
Der  Bescheid  hat  eine  Belehrung  über  die  gegen  ihn  zulässigen ­
  Rechtsmittel  und  eine  Anweisung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  in  den  vorgeschriebenen  Teilbeträgen  zu  den  bestimmten
Zahlungsfristen  (§24)  zu  enthalten.  Dem  Abgabepflichtigen
sind  in  dem  Bescheide  zugleich  die  Berechnungsgrundlagen  der
angeforderten  Abgabe  mitzuteilen  und  die  Punkte  zu  bezeichnen,
in  welchen  von  seinen  Angaben  in  der  Steuererklärung  abgewichen ­
  worden  ist.
§  24.  Die  Kriegsabgabe  ist  zur  Hälfte  binnen  drei  Monaten,
zu  einem  Viertel  binnen  sechs  Monaten  und  mit  dem  letzten
Viertel  binnen  neun  Monaten  nach  Zustellung  des  Kriegs-
        <pb n="36" />
        10

Text  des  Vermögenszuwachssteuergesetzes

abgabebescheids  (§  23)  zu  entrichten.  Bei  Zahlung  in  barem
Gelde  vor  -lblauf  der  festgesetzten  Zahlungsfristen  werden
sechs  vom  Hundert  Zwischenzinsen  abgezogen.
Macht  der  Abgabepflichtige  glaubhaft,  daß  die  Einziehung
der  Abgabe  zu  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen  mit  einer  besonderen ­
  Härte  für  ihn  verbunden  sein  würde,  so  kann  die
Abgabe  durch  das  Besitzsteueramt  oder  die  Erhebungsbehörde
auf  längstens  fünf  Jahre,  durch  die  Oberbehörde  auf  längstens
zehn  Jähre  und  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  auf  längstens ­
  zwanzig  Jahre  in  der  Weise  gestundet  werden,  datz  die
Abgabeschnld  in  monatlichen  oder  jährlichen  Teilbeträgen  getilgt ­
  wird.  Die  gestundete  Abgabe  ist  bei  Barzahlung  vom
Tage  der  Fälligkeit  ab  (Abs.  1)  mit  fünf  vom  Hundert  zu
verzinsen.
Die  Stundung  muß  bewilligt  werden,  wenn  zu  besorgen  ist,
daß  ohne  sie  die  Einstellung  oder  eine  wesentliche  Einschränkung ­
  eines  Betriebs  erfolgen  würde.  Gegen  die  Ablehnung
eines  Stundungsgesuchs  steht  binnen  der  Frist  eines  Monats
die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  offen.
Die  Stundung  kann  von  einer  angemessenen  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  gemacht  werden.
Die  Stundungsbewilligung  wird  zurückgenommen,  wenn  die
Voraussetzungen  hierfür  weggefallen  sind  oder  wenn  eine  nachträglich ­
  verlangte  Sicherheit  nicht  geleistet  wird.
Die  näheren  Bestimmungen  erläßt  der  Reichsrat.
Die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden
Beträge  sind  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
§  25.  Die  Entrichtung  der  -lbgabe  kann  durch  Hingabe  von
Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs
  Statt  erfolgen.
Die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  an  Zahlungs  Statt  erfolgt  mit
Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919  ab  zu  den  auf  den  30.  Juni  1919
festgesetzten  Steuerkursen.
Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  er  oder  im  Falle  des
§  14  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  seine  Ehefrau
die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat,  so
werden  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schätzanweisungen  mit  Zinsenlauf  vom
1.  Oktober  1919  ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen
Schatzanweisungen  unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsen-
        <pb n="37" />
        §§  24-28.

11

laufs  zu  einem  von  dem  Reichsminister  der  Finanzen  festzusetzenden ­
  und  bekanntzumachenden  Kurse  an  Zahlungs  Statt
angenommen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  oder  im  Falle
des  §  14  des  Besitzsteuergesetzes  seine  Ehefrau  die  gemäß
Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  aus  dem  Nachlaß ­
  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  oder  von
einer  offenen  Handelsgesellschaft.  Kommanditgesellschaft.  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als
deren  Gesellschafter  oder  Genosse  empfangen  und  der  Erblasser, ­
  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  diese  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder
die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der
der  Abgabepflichtige  beteiligt  war.
Die  Vorschrift  des  ?lbs.  4  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Abgabepflichtige  von  einer  Genossenschaft  als  deren
Mitglied  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  hat,  sofern  der  dafür ­
  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  des  am  1.  Oktober ­
  1919  vorhandenen  Guthabens  des  Abgabepflichtigen  (Genosse) ­
  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  infolge ­
  einer  Zeichnung  erworben  hat.
§  36.  Inwieweit  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  anderer
Weise  als  durch  Barzahlung  oder  Hingabe  von  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
der  im  §  25  Abs.  1  bezeichneten  Art  erfolgen  kann,  bleibt  gesetzlicher ­
  Regelung  vorbehalten.
§  37.  Wer  als  Abgabepflichtiger  oder  als  Vertreter  eines
Abgabepflichtigen  wissentlich  der  Steuerbehörde  unrichtige  oder
unvollständige  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  eine  Verkürzung ­
  der  Kriegsabgabe  herbeizuführen,  wird  mit  einer
Geldstrafe  vom  einfachen  bis  zum  fünffachen  Betrage  der  gefährdeten ­
  Abgabe  bestraft.
§  38.  In  den  Fällen  des  §  27  kann  neben  der  Geldstrafe
auf  Gefängnis  und  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen  öder  unvollständigen
Angaben  in  der  Absicht,  die  Kriegsabgabe  zu  hinterziehen,
erfolgt  sind  und  wenn  der  Abgabebetrag,  der  durch  die  unrichtigen ­
  oder  unvollständigen  Angaben  gefährdet  worden  ist,
mindestens  fünfhundert  Mark  ausmacht  oder  wenn  der  Ab-
        <pb n="38" />
        12

Text  des  Bermögcnszuwachssteirergesetzes.

gabepflichtige  oder  der  Vertreter  des  Abgabepflichtigen  Vermögen ­
  born  Inland  ins  Ausland  verbracht  hat  in  der  Absicht,
dieses  Vermögen  der  Steuerbehörde  zu  verheimlichen.
Bei  einer  Steuergefährdung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art
kann  im  Urteil  angeordnet  werden,  daß  die  Bestrafung  auf
Kosten  des  Verurteilten  öffentlich  bekanntzumachen  ist.
Besteht  der  Verdacht,  daß  eine  Steuergefährdung  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Art  vorliegt,  so  hat  die  Steuerbehörde  die
Sache  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  abzugeben.  Ist
der  Abgabepflichtige  abwesend,  so  kann  gegen  ihn  nach  Maßgabe ­
  der  §§  320  bis  326  der  Strafprozeßordnung  verhandelt
werden.  Findet  die  Staatsanwaltschaft  in  einer  an  sie  abgegebenen ­
  Sache,  daß  der  Verdacht  nicht  hinreichend  begründet
ist,  so  kann  sie  die  Sache  zur  weiteren  Erledigung  im  Berwaltungsstrafverfahren
  an  die  Steuerbehörde  zurückgeben.
§  29.  Die  Vorschriften  der  §§  78  bis  83  des  Besitzsteuergesetzes ­
  finden  entsprechende  Anwendung.
§  30.  Im  Falle  einer  zu  niedrigen  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe ­
  nach  diesem  Gesetze  kann  mit  Genehmigung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Tage  der
Rechtskraft  der  Veranlagung  ab  eine  Neuveranlagung  auch
dann  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen  im  §  73  Satz  2  des
Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  nicht  vorliegen.
§  31.  Ist  bei  der  Veranlagung  der  Staats-,  Gemeindeund
  Kirchensteuer  vom  Einkommen  oder  Gewerbebetrieb  in
den  Rechnungsjahren  1920,  1921  und  1922  für  die  Berechnung
des  steuerpflichtigen  Einkommens  auf  Erträge  zurückgegriffen
worden,  die  der  Abgabepflichtige  im  Veranlagungszeitraum
erzielt  hat,  so  ist  auf  seinen  Antrag  von  dem  Endvermögen
der  Teil  der  Steuern,  der  auf  die  im  Beranlagungszeitraum
erzielten  Erträge  entfällt,  abzuziehen  und  die  Veranlagung
zur  Kriegsabgabe,  falls  sie  schon  erfolgt  ist,  entsprechend  zu
berichtigen.
§  32  Auf  Antrag  können  zur  Vermeidung  besonderer  Härten ­
  einzelne  außerordentliche  Vermögensanfälle  von  der  Abgabe ­
  befreit  oder  eine  anderweite  Berechnung  des  Bermögenszuwachses
  bewilligt  werden,  über  die  Anträge  entscheidet  die
oberste  Landesfinanzbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister ­
  der  Finanzen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet ­
  der  Reichsrat.
Hat  der  Bundesrat  oder  der  Reichsrat  gemäß  §  36  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  einzelne  außerordentliche ­
  Vermögensanfälle  von  der  Kriegsabgabe  ganz  oder  teil-
        <pb n="39" />
        88  28-34.

13

Werse  befreit  oder  eine  anderweite  Berechnung  des  Bermögenszuwachses
  bewilligt  oder  aus  Billigteitsgründen  die  Kriegsabgabe ­
  ganz  oder  teilweise  erlassen,  so  ist  der  auf  Grund  des
Krregssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  festgestellte  Bermögenszuwachs
  in  gleichem  Umfang  von  der  Kriegsabgabe  auf  Grund
dieses  Gesetzes  befreit.
§  33.  Die  Länder  erhalten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung ­
  der  Abgabe  eine  Entschädigung  von  eins  vom  Hundert
ihrer  Roheinnahme.
§  34.  Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erlätzt ­
  der  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des
Reichsrats.
Berlin,  den  10.  September  1919.

Der  Reichspräsident
Ebert
Der  Reichsminister  der  Finanzen
Erzberger
        <pb n="40" />
        II.
Text  des  Gesetzes
über  eine  außerordentliche  5^riegsabgabe
  für  das  Rechnungsjahr  1919.
Vom  10.  September  1919.  (RGBl.  S.  1567.)

Die  verfassunggebende  Deutsche  Nationalversammlung  hat
das  folgende  Gesetz  beschlossen,  das  mit  Zustimmung  des
Rcichsrats  hiermit  verkündet  wird:

Abgabepflicht  der  Einzelpersonen.
§  1-  Die  Einzelpersonen  haben  für  das  Rechnungsjahr
1919  zugunsten  des  Reichs  eine  autzerordentliche  Kriegsabqabe
vom  Mehreinkommen  zu  entrichten.
8  2.  Abgabepflichtig  sind  alle  natürlichen  Personen,  die
bei  einer  nach  §  8  maßgebenden  Jahresveranlagung  zur  Landeseinkommenstener
  veranlagt  worden  oder  zu  veranlagen  sind.
§  »  Mehrcinkommen  (§  1)  ist  der  Unterschied  zwischen
dem  Friedenseinkommen  (§§  4—7,  10—11)  und  dem  Krieqseinkommen
  (§§  8—11).
Der  Nnterschiedsbetrag  wird  auf  volle  Tausende  nach  unten
abgerundet.
Abgabepflichtig  ist,  sofern  das  Kricgseinkommcn  nicht
mehr  als  dreitzigtausend  Mark  beträgt,  nur  der  den  Betrag
von  dreitausend  Mark  übersteigende  Teil  des  Mehreinkommens.
§  4.  Als  Friedenseinkommen  gilt  das  steuerpflichtige
Jahreseinkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige  bei  der  letzten
allgemeinen  landesgesctzlichen  Jahresveranlagung  auf  Grund
der  Einkommensverhältnisse,  wie  sie  vor  Ausbruch  des  Krieges
bestanden,  zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist.
        <pb n="41" />
        16  Text  des  Gesetzes  über  e.  autzerordentliche  Kriegsabgabe  1919.

Welche  Einkommensteuerveranlagung  nach  Abs.  1  maßgebend ­
  ist,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde  im  Einverständnisse ­
  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen.
Auf  Antrag  des  Abgabepflichtigen  ist  das  durchschnittliche
Einkommen,  das  sich  aus  der  nach  Abs.  1  und  2  maßgebenden
Jahresveranlagung  und  den  zwei  ihr  vorangegangenen  Jahresveranlagungen ­
  ergibt,  als  Friedenseinkommen  festzusetzen.  Der
Antrag  kann  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids ­
  eröffneten  Rechtsmittelfrist  gestellt  werden.
Das  Besitzsteueramt  kann  die  Festsetzung  des  Friedenseinkommens ­
  nach  dreijährigem  Durchschnitt  lAbs.  3)  von  sich  aus
vornehmen,  wenn  das  Einkommen  der  nach  Abs.  1  und  2  maßgebenden ­
  Jahresveranlagung  ein  außergewöhnlich  hohes  war
und  der  Abgabepflichtige  nach  Lage  der  Verhältnisse  dieses
Einkommen  für  die  Dauer  nicht  erwarten  konnte.
§  5.  Ist  die  persönliche  Einkommensteuerpflicht  erst  nach
dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  (§  4  Abs.  1  und  2)
maßgebenden  Stichtag  eingetreten,  so  gilt  als  veranlagtes
Einkommen  vor  dem  Kriege  der  für  eine  Verzinsung  von
5  vom  Hundert  bemessene  Jahresertrag  des  bei  Eintritt  der
Steuerpflicht  nachweislich  vorhandenen  Vermögens  oder  das
von  dem  Abgabepflichtigen  nachgewiesene  höhere  Einkommen,
das  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt  der  Jahre  1911,
1912,  1913  tatsächlich  bezogen  hat.
§  6  Hat  der  Abgabepflichtige  nach  dem  für  die  letzte
Friedensveranlagung  (§  4  Abs.  1  und  2)  maßgebenden  Stichtag ­
  oder  nach  dem  späteren  Eintritt  der  Steuerpflicht  (§  5)
Einkommen  aus  Vermögen  erlangt,  das  nach  diesem  Zeitpunkt
durch  einen  der  im  §  3  Abs.  1  Rr.  1—3  des  Kriegssteuergesetzes
vom  21.  Juni  1916  (RGBl  S.  561)  bezeichneten  Anfälle  erworben ­
  worden  ist,  so  kann  er  verlangen,  daß  dem  veranlagten
Einkommen  vor  dem  Kriege  (§§  4,  5,  10)  ein  Betrag  hinzugerechnet ­
  wird,  der  einer  jährlichen  Verzinsung  von  5  vom
Hundert  dieses  Vermögens  entspricht.  Hat  der  Abgabepflichtige ­
  nach  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  drirch  einen  der  im  §  3
Abs.  1  Nr.  1—3  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916
bezeichneten  Anfälle  eine  Rente  erworben,  so  kann  er  verlangen, ­
  daß  dem  veranlagten  Einkommen  vor  dem  Kriege
(§§  4,  5,  10)  der  Jahresbetrag  der  Rente  zugerechnet  wird.
Das  gleiche  kann  der  Abgabepflichtige  verlangen  für  eine
Rente  oder  5  vom  Hundert  einer  Kapitalabfindung,  die  als
Entschädigung  für  die  durch  Unfall  oder  Verschulden  eines
Dritten  erfolgte  Tötung  während  des  Beranlagungszeitraums
denjenigen  gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  ist,  denen  gegenüber ­
  der  Getötete  unterhaltspflichtig  war.
        <pb n="42" />
        88  5-12.

17

Die  Hinzurechnung  findet  nur  statt,  insoweit  das  Eintommen ­
  aus  dem  angefallenen  Vermögen  oder  der  Ertraa
oct’  iutgcfaUctteit  9letttc  iu  bet  tvtd)  §  8  ttt(tfe&amp;lt;iebettbcit  ^8ctdtiberücksichtigt^^^'
  bcr  Veranlagung  nach  §  4  aber  nicht
,  Friedenseinkoinnren  wird  ein  Betrag  von  zehntausend ­
  Mark  angenommen,  wenn  das  veranlagte  Einkommen
(8  6)^niedriger^ist  ^  ^  einschlictzlich  der  Hinzurechnung
§  8.  Als  Kriegseinkommen  gilt  das  steuervflichtiqe  Jahreseinkommen, ­
  mit  dem  der  Abgabepflichtige  bei  der  Jahres-^eranlagung
  für  das  Rechnungsjahr  1919  zur  Landeseinkom-E?eeanlagt
  worden  ist  oder  veranlagt  wird.  Im
Elnverstandmsse  mtt  dem  Reichsminister  der  Finanzen  kann
^  "berste  Landesftnanzbehörde  bestimmen,  daß  eine  andere
^ahresveranlagung,  die  vornehmlich  die  im  Jahre  1918  erzielten ­
  Einkommen  berücksichtigt,  maßgebend  sein  soll.
„  8  0.  Bei  Feststellung  des  Kriegseinkommens  der  Offiziere.
Santtats-  und  Beterinäroffiziere  sowie  der  oberen  Militärbeamten
  ,st  deren  Diensteinkommen  abzüglich  des  als  Entberücksichttgen^
  ***  5 ‘ cnftau f lVflnb  festgesetzten  Betrags  zu
§10.  Wenn  eine  rechtskräftige  Feststellung  des  fteuerpftlcht,
 gen  Einkommens  nicht  stattfindet,  so  gilt  als  festgestellt
das  niedrig,tc  Einkommen  der  Steuerstufe,  in  welcher  der
Steuerpflichtige  zur  Einkommensteuer  endgültig  veranlagt  ist
Eine  im  Rechtsmittelverfahren,  durch  Reu-  oder  Rachveranlagung
  oder  im  Verwaltungswege  herbeigeführte  Berichtignng
  der  maßgebenden  landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen ­
  »,t  zu  berücksichtigen.
lüiAwLFX  I 1 !  bed  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli
1913  (RGBl.  S.  524)  das  Vermögen  der  Ehegatten  zusammenzurechnen, ­
  so  »st  für  d»e  Ermittlung  des  Mehreinkommens  das
Einkommen  der  Ehegatten  auch  dann  zusammenzurechnen,  wenn
sie  nach  Landesrecht  selbständig  zur  Einkommensteuer  veranlagt ­
  sind.
8  12.  Die  Abgabe  beträgt
für  die  ersten  10  000  M.  des  abgabepflichtigen  Mehreinkommens ­
  Ay  h
Striitz,  Vermögenszuwachs  und  tkriegsabgabe.  2
        <pb n="43" />
        18  Text  des  Ges.  über  e.  autzerordentliche  Kriegsabgabe  1919.

für  die  nächsten  angefangenen  ober  vollen  10  000  M..  10  v.  H.
'  30  000  ..  .  20  ..
50  000  .  30  ..
100  000  .  40  „
100  000  „  50  „
100  000  .  60  „
für  die  weiteren  Beträge  70  „
§  13.  Bei  Abgabepflichtigen,  die  Gesellschafter  inländischer
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  sind,  bleiben  auf  Antrag ­
  die  Abgabebeträge  (§  12)  unerhoben,  die  verhältnismäßig
auf  die  Mehreinnahmen  aus  Geschäftsanteilen  solcher  Gesellschaften ­
  entfallen.  Als  Mehreinnahme  gilt  der  in  dem  Kriegseinkommen ­
  eines  Abgabepflichtigen  enthaltene  anteilige  Betrag, ­
  der  von  einer  Gesellschaft  über  den  Durchschnitt  der  nach
§  17  Abs.  1  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  in
Betracht  kommenden  Jahre  hinaus  oder,  falls  die  Gesellschaft
noch  kein  volles  Jahr,  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden
hat,  über  eine  sechsprozentige  Dividende  hinaus  als  Gewinn
verteilt  worden  ist.
Abs.  1  findet  nur  Anwendung
1.  auf  Gesellschafter,  die  Geschäftsanteile  in  Höhe  von
mindestens  einem  Viertel  des  Stammkapitals  besitzen,
sowie  auf  Gesellschafter,  die  zueinander  im  Verhältnis
von  Ehegatten,  von  Verwandten  in  gerader  Linie,  von
Geschwistern  oder  Erben  von  Geschwistern  stehen  und
zusammen  Geschäftsanteile  von  mindestens  der  Hälfte
des  Stammkapitals  besitzen;
2.  auf  Gesellschafter,  die  als  Geschäftsführer  oder  Prokuristen ­
  der  Gesellschaft  bestellt  sind  oder  waren,  sowie
auf  Gesellschafter,  die  Ehegatten  oder  Erben  solcher
Personen  sind,  wenn  diese  Gesellschafter  in  beiden  Fällen
allein  oder  zusammen  Geschäftsanteile  in  Höhe  von
mindestens  der  Hälfte  des  Stammkapitals  besitzen.

Abgabepflicht  der  Gesellschaften.
§  14.  Inländische  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien.  Berggewerkschaften  und  andere  Bergbau
treibende  Vereinigungen,  letztere  sofern  sie  die  Rechte  juristischer
Personen  haben,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und
eingetragene  Genossenschaften  haben  zugunsten  des  Reichs  von
dem  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  erzielten  Mehrgewinn
eine  autzerordentliche  Kriegsabgabe  zu  entrichten.
        <pb n="44" />
        2*

88  13-17.  19

§  15.  Als  abgabepflichtiger  Mehrgewinn  gilt  der  Unterschied ­
  zwischen  dem  Friedensgewinne  (§  16)  und  dem  in  dem
fünften  Kriegsgeschäftsjahre  (§  17)  erzielten  Geschäftsqewinne
  (§  18).
Der  Nnterschiedsbetrag  wird  auf  volle  Tausende  nach  unten
abgerundet.  Beträge  unter  fünftausend  Mark  bleiben  außer
Betracht.
§  16.  Friedensgewinn  ist  der  nach  den  Vorschriften  in
§§  16,17  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  berechnete
durchschnittliche  frühere  Geschäftsgewinn.  Für  die  Berechnung
des  Friedcnsgewinnes  kommen  nur  volle  Geschäftsjahre  in
Betracht.
Die  Anteile  der  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer
wie  der  sonstigen  Beamten  und  -lngestellten  am  Jahresgewinn,
auf  welche  diese  einen  Rechtsanspruch  haben,  sind  als  abzugsfähige ­
  Betriebskosten  anzusehen.  Dagegen  sind  Vergütungen
(Tantiemen)  der  Aufsichtsratsmitglieder,  die  von  der  Höhe
des  Reingewinns  und  von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalversammlung ­
  oder  Gesellschafterversammlung  abhängig  sind,
von  dem  Geschäftsgewinne  nicht  abzusetzen.
Sind  Gesellschafter  zu  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  bestellt,  so  sind  die  ihnen  zukommenden ­
  Gewinnanteile  nur  insoweit  als  abzugsfähige  Betriebskosten ­
  zu  behandeln,  als  sie  sich  als  Entgelt  für  die  auf  Grund
eines  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Tienstvertrags  ausgeübte ­
  Tätigkeit  als  Geschäftsführer  darstellen.  Der  Umstand,
daß  die  Bestellung  als  Geschäftsführer  im  Gesellschaftsvertrage ­
  selbst  erfolgt  ist,  schließt  die  Annahme  eines  Dienstvertragsverhältnifses
  nicht  aus.
Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen ­
  Genossenschaften,  die  ausschließlich  der  gemeinschaftlichen ­
  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder
Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für
die  Gesellschafter  oder  Genossen  dienen,  gilt  als  Geschäftsgewinn ­
  nicht  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt
für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten
Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis  der
von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen ­
  ist.
§  17.  Als  fünftes  Äriegsgeschäftsjahr  gilt  das  Geschäftsjahr, ­
  das  auf  den  durch  §  23  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche ­
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli
1918  (RGBl.  S.  964)  als  viertes  Äriegsgeschäftsjahr  erfaßten
Zeitraum  folgt.
        <pb n="45" />
        20  Text  des  Ges.  über  e.  außerordentliche  Kriegsabgabe  1919.

Abgesehen  von  den  Fällen  der  Neugründung  oder  der  Auflösung
  einer  Gesellschaft  muß  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr
einen  Zeitraum  von  mindestens  zwölf  Monaten  umfassen.  Ein
beim  Ablauf  der  zwölf  Monate  noch  laufendes  Geschäftsjahr
ist  voll  zu  berücksichtigen,  es  sei  denn,  daß  für  den  Zeitpunkt
des  Ablaufs  der  zwölf  Monate  ein  Geschäftsabschluß  gemacht
wird.
§  18.  Der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  ist  nach  den  Vorschriften  der  §§  16,  18  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  und  des  §  16  Abs.  2—4  dieses  Gesetzes ­
  zu  berechnen.
Die  Sonderrücklage  (Kriegsstcuerrüülage)  und  die  Kriegssteuer ­
  (Kriegsabgabe)  dürfen  von  dem  Geschäftsgewinn  eines
Kriegsgeschäftsjahrs  nicht  abgesetzt  werden.  Beträge  einer
freigewordenenSonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)  aus  einem
früheren  Kriegsgeschüftsjahre,  die  den  Bilanzgewinn  erhöht
haben,  sind  vom  Geschäftsgewinne  für  die  Zwecke  der  Kriegssteuerberechnung ­
  abzuziehen.
Ist  eine  Gesellschaft  mit  einer  Unterbilanz  in  das  fünfte
Kriegsgeschäftsjahr  eingetreten,  so  können  die  zur  Beseitigung
der  'Unterbilanz  erforderlichen  Beträge  von  dem  Geschäftsgewinne ­
  dieses  Geschäftsjahrs  abgesetzt  werden.
§  19.  Sind  die  Geschäftsgewinne  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre ­
  im  Gesamtergebnisse  hinter  dem  entsprechenden
Betrage  des  Friedensgewinns  zurückgeblieben,  so  darf  der
Mindergewinn  von  dem  Mehrgewinne  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  abgezogen  werden.
§  20.  Wird  eine  Gesellschaft  vor  Ablauf  ihres  fünften
Kriegsgeschäftsjahrs  aufgelöst,  so  bleibt  die  -lbgabepflicht  für
die  Zeit  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  bestehen.
Umfaßt  im  Falle  der  Neugründung  oder  der  Auflösung
einer  Gesellschaft  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  einen  kürzeren
Zeitraum  als  zwölf  Monate,  so  wird  für  die  Berechnung  des
Mehrgewinns  der  Gewinn  dieses  Geschäftsjahrs  mit  einein
verhältnismäßigen  Teilbeträge  des  Friedensgewinns  verglichen. ­

§  21.  8  24  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  oder
Anordnungen  auf  Grund  dieser  Vorschrift  finden  für  die  Feststellung ­
  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  Anwendung.
Hat  der  Bundesrat  gemäß  §  36  des  Kriegssteuergesetzes
vom  21.  Juni  1916  oder  gemäß  §  40  des  Gesetzes  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918
        <pb n="46" />
        21

88  18-23.

Vom  26.  Juli  1918  eine  anderweite  Berechnung  des  Friedensgewinns ­
  genehmigt,  so  ist  diese  Berechnung  auch  der  Feststellung ­
  des  Mehrgewinns  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
zugrunde  zu  legen.
§  22.  Bon  der  Abgabe  befreit  sind  inländische  Gesellschaften, ­
  die  auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes  über  vorbereitende
Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember ­
  1915  (RGBl.  S.  837)  vom  Bundesrat  als  ausschließlich
gemeinnützige  Gesellschaften  anerkannt  worden  sind  oder  vom
Reichsrat  als  solche  anerkannt  werden.
§  23.  Die  Abgabe  beträgt  für  inländische  Gesellschaften
89  vom  Hundert  des  Mehrgewinns.  Der  Abgabesatz  ermäßigt
sich  jedoch
um  10  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
300  000  M.,  aber  nicht  500  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
25  vom  Hundert  des  eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapitals ­
  zuzüglich  der  bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  ausgewiesenen  wirklichen  Reservekont'enbeträge
  nicht  übersteigt,
um  20  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
200  000  M.,  aber  nicht  300  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  20  vom  Hundert  dieses  Kapitals
nicht  übersteigt,
um  30  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
100  000  M.,  aber  nicht  200  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  15  vom  Hundert  dieses  Kapitals
nicht  übersteigt,
nm  40  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
50  000  M.,  aber  nicht  100  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  10  vom  Hundert  dieses  Kapitals
nicht  übersteigt,
um  50  vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
50  000  M.  nicht  übersteigt,  oder  wenn  bei  einem  Mehrgewinne ­
  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.  der  Geschäftsgewinn ­
  8  vom  Hundert  dieses  Kapitals  nicht  übersteigt.
Hat  sich  das  eingezahlte  Grund-  oder  Stammkapital  einer
Gesellschaft  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  vermehrt,  so  ist  bei
der  Berechnung  der  Abgabe  ein  den  Zeitraum,  innerhalb  dessen
        <pb n="47" />
        22  Text  des  Ges.  über  e.  autzerordentlichc  Kriegsavgabe  1919.

die  Gesellschaft  mit  dem  veränderten  Grund-  oder  Stammkapitale ­
  bestanden  hat,  berücksichtigender  Durchschnittsbetrag
des  Grund-  oder  Stammkapitals  zugrunde  zu  legen.
Die  zu  zahlende  Abgabe  soll  den  Betrag,  der  sich  bei  Anwendung ­
  der  nächstniedrigen  Steuerstufe  ergeben  würde,  nur
um  den  Betrag  des  Mehrgewinns  übersteigen,  durch  den  sich
die  Anwendung  des  gesetzlichen  Satzes  ergeben  hat.  Die  Abgabe ­
  soll  auch  nicht  höher  sein  als  der  Betrag,  um  den  der  abgabepflichtige ­
  Mehrgewinn  die  Freigrenze  (§  15  Abs.  2)  übersteigt. ­

Ist  einer  Gesellschaft  auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes  über
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Äriegssteuer  vom  9.  April  1917
(RGBl.  S.  349)  der  Zuschlag  zur  Kriegssteuer  nach  dem  Ariegssteuergesetze
  vom  21.  Juni  1916  gestundet  worden,  so  ist  der
gestundete  Zuschlag  nur  insoweit  zu  entrichten,  als  die  nach
dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  geschuldete  Abgabe
unter  dem  Betrage  bleibt,  der  bei  Annahme  eines  im  Gesamtergebnisse ­
  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahre  berechneten  Mehrgewinns ­
  an  Kriegsabgabe  und  Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom
21.  Juni  1916  und  vom  9.  April  1917  zu  zahlen  gewesen  wäre.
8  24.  Der  'Abgabe  unterliegen  auch  Gesellschaften  der  im
§  14  bezeichneten  Art,  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben,  aber
im  Inland  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten.  Für  die  Berechnung ­
  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  der  ausländischen
Gesellschaften  findet  die  Vorschrift  im  §  20  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  Anwendung.
§  35.  Die  Abgabe  beträgt  für  ausländische  Gesellschaften
80  vom  Hundert  des  Mehrgewinns.  Ter  Abgabesatz  ermäßigt
sich  jedoch
um  10  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  mehr  als  300  000  M.  und  nicht  mehr  als  500  000  M.,
um  20  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  mehr  als  200  000  M.  und  nicht  mehr  als  300  000  M.,
um  30  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  mehr  als  100  000  M.  und  nicht  mehr  als  200  000  M.,
um  40  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  mehr  als  50  000  M.  und  nicht  mehr  als  100  000  M.,
um  50  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  nicht  mehr  als  50  000  M.
§  23  Abs.  3  und  4  und  §  34  finden  Anwendung.
§  36.  Der  Reichsrat  bestimmt,  ob  und  inwieweit  Gewinnanteile, ­
  die  zu  ausschlietzlich  gemeinnützigen  Zwecken  allgemeiner ­
  Art  auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt  verwendet
worden  sind,  von  der  Abgabe  befreit  sind.
        <pb n="48" />
        88  24-32.

23

Gemeinsame  Vorschriften.
§  27.  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
erfolgt  durch  die  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der
Besitzsteuer  zuständigen  Behörden.
Soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt,  gelten  die
Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  über  die  Veranlagung  und
Erhebung  der  Besitzsteuer  entsprechend  für  die  Veranlagung
und  Erhebung  der  Kriegsabgabe.
8  28.  Die  Vorstände,  Persönlich  haftenden  Gesellschafter,
Repräsentanten,  Geschäftsführer  oder  Liquidatoren  der  Pflichtigen ­
  Gesellschaften  (§  14),  bei  ausländischen  Gesellschaften
(8  24)  die  Vorsteher  der  inländischen  Niederlassungen  sind
verpflichtet,  dem  Besitzsteueramt  eine  Steuererklärung  einzureichen, ­
  welche  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichsrats  die
für  die  Feststellung  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  erforderlichen ­
  Angaben  zu  enthalten  hat.
8  29.  Der  Betrag  der  geschuldeten  Abgabe  wird  dem  Abgabepflichtigen ­
  von  dem  Besitzsteueramte  durch  einen  Bescheid
mitgeteilt.  Der  Bescheid  enthält  eine  Belehrung  über  die  zulässigen ­
  Rechtsmittel  und  eine  Anweisung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  innerhalb  der  gesetzlichen  Zahlungsfrist.
Soweit  dem  Abgabepflichtigen  die  Berechnungsgrundtagen
der  angeforderten  Abgabe  nicht  anderweit  bereits  mitgeteilt
sind  oder  mitgeteilt  werden,  sind  sie  ihm  durch  den  Steuerbescheid ­
  bekanntzugeben.  Dabei  sind  die  Punkte  zu  bezeichnen,
in  welchen  von  den  Angaben  des  ?lbgabepflichtigen  abgewichen
worden  ist.
8  30.  Die  nach  Landesrecht  erfolgende  Feststellung  des
Friedens-  und  Kriegseinkommens  kann  nur  durch  die  gegen
die  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung  zulässigen
Rechtsbehelfe  angefochten  werden.
8  31.  Die  Abgabe  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung
des  Kriegssteuerbescheids  zu  entrichten.
Nach  Entrichtung  der  Abgabe  steht  der  abgabepflichtigen
Gesellschaft  über  den  zur  Zahlung  nicht  verwendeten  Teil  der
nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  über  Sicherung  der
Kriegssteuer  vom  15.  November  1918  (RGBl.  S.  1387)  gebildeten ­
  Kriegssteuerrücklage  die  freie  Verfügung  zu.
Die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden
Beträge  sind  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
8  32.  Die  Entrichtung  der  Abgabe  kann  durch  Hingabe
von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatz-
        <pb n="49" />
        24  Text  des  Ges.  über  c.  außerordentliche  Kriegtzabgabe  1919.

anweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt  erfolgen.
Die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  an  Za'hlungs  Statt  erfolgt
mit  Zinsenlanf  vom  1.  Lktober  1919  ab  zn  den  auf  den  30.  Juni
1919  festgesetzten  Steuerkursen.
Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  er  oder  im  Falle  des
§  11  seine  Ehefrau  die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchford'erungen  oder
Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe
erhalten  hat,  so  werden  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchfordernngen  oder  Schatzanweisungen  mit
Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919  ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen ­
  Schatzanweisungen  unter  Zugrundelegung
des  gleichen  Zinsenlaufs  zu  einem  von  dem  Reichsminister
der  Finanzen  festzusetzenden  und  bekanntzumachenden  Kurse
an  Zahlungs  Statt  angenommen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  entsprechende  Anivendung,
wenn  der  -lbgabepflichtige  nachweist,  daß  er  oder  im  Falle
des  §  11  seine  Ehefrau  die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt
hingegebenen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen
von  Todes  wegen  erworben  oder  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft, ­
  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder
Genosse  empfangen  und  der  Erblasser,  die  Gesellschaft  oder
Genossenschaft  diese  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  von
Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft ­
  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige  beteiligt
war.
Tie  Vorschrift  des  Abs.  4  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  2lbgabepflichtige  von  einer  Genossenschaft  als  deren
Mitglied  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  hat,  sofern  der  dafür ­
  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  des  am  1.  Oktober ­
  1919  vorhandenen  Guthabens  des  Abgabepflichtigen  (Genossen) ­
  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchfordernngen  oder  Schatzanweisungen  infolge ­
  einer  Zeichnung  erworben  hat.
§  33.  Die  Strafvorschriften  in  §§  33—35  des  Kriegssteucrgesetzes
  vom  21.  Juni  1916  finden  für  die  nach  diesem  Gesetze
zu  erhebende  Kriegsabgabe  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  das  Vergehen  der  Abgabegefährdung  auch  vollendet  ist,
        <pb n="50" />
        §§  33-z«.

25

wenn  der  Abgabepflichtige  es  bis  zu  einem  vom  Reichsrat  z»
bestimmenden  Zeitpunkt  unterläßt,  eine  bereits  abgegebene  unrichtige ­
  oder  unvollständige  Steuererklärung,  auf  Grund  deren
die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen  zu
erfolgen  hat,  der  Behörde  gegenüber  zu  berichtigen  oder  zu
vervollständigen.
§  34.  Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  die  von  ihm
zu  entrichtende  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommenund
  Gewerbesteuer,  soweit  sie  auf  den  nach  diesem  Gesetz  abgabepflichtigen ­
  Betrag  entfällt,  zusammen  mit  der  Kriegsabgabe ­
  mehr  als  90  vom  Hundert  dieses  Betrags  beträgt,'  so
kann  mit  Zustimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die
Kriegsabgabe  insoweit  erstattet  werden,  daß  sie  zusammen
mit  der  auf  den  abgabepflichtigen  Betrag  entfallenden  Staats-,
Gemeinde-  und  Kircheneinkommen-  und  Gewerbesteuer  90  vom
Hundert  des  abgabepflichtigen  Betrags  nicht  übersteigt.
§  35.  Auf  Antrag  kann  zur  Vermeidung  besonderer  Härten
eine  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichende  Berechnung ­
  des  Mehreinkommens  und  Mehrgewinns  unter  billiger
Berücksichtigung  der  tatsächlichen  wirtschaftlichen  Verhältnisse
eines  Abgabepflichtigen  genehmigt  werden.  Es  kann  insbesondere ­
  zugelassen  werden,  daß  der  Ermittlung  des  Friedenseinkommens ­
  oder  Friedensgcwinns  das  Ergebnis  anderer  Jahre
zugrunde  gelegt  wird.  Ferner  kann  das  'Mehreinkommen,  soweit ­
  es  nicht  auf  einer  wirklichen  Einkommcnsvermehrung,
sondern  lediglich  auf  einer  veränderten  Schätzung  des  Ertrags
einzelner  Einkommensquellen  bei  der  Veranlagung  des  Friedens- ­
  und  Kriegseinkommens  beruht,  oder  das  Mehreinkommett,
  auf  das  der  Slbgabepflichtige  auch  seiner  Höhe  nach  bereits
vor  dem  Kriege  einen  Rechtsanspruch  erworben  hatte,  von  der
Abgabe  freigestellt  werden.  Auch  können  Unbilligkeiten  beseitigt ­
  werden,  die  sich  aus  Besonderheiten  der  einzelstaatlichen
Einkommensteuergesetze  oder  daraus  ergeben,  daß  die  landesrechtliche ­
  Einkommenstcuerveranlagung  eine  Wertminderung
der  Einkommensquelle  nicht  ausreichend  berücksichtigt.
über  die  Anträge  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  der  Reichsrat.

Schlutzvorschriften.
8  36.  Tie  Länder  erhalten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung ­
  der  Abgabe  eine  Entschädigung  von  1  vom  Hundert
ihrer  Roheinnahme.
        <pb n="51" />
        26  Text  des  Ges.  über  c.  autzerordentliche  KricgSabgabe  1919.

§  87  Im  Falle  einer  zu  niedrigen  Veranlagung  zur  Kriegdabgabe
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  kann  mit  Genehmigung  der
obersten  Landesfinanzbehörde  innerhalb  zweier  Jahre  vom
Tage  der  Rechtskraft  der  Veranlagung  ab  eine  Reuveranlagung
auch  dann  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  73  Satz  2
des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  nicht  vorliegen.
§  88.  Die  Vorschrift  im  §  35  Abs.  2  findet  auf  Anträge
nach  §  40  des  Gesetzes  über  eine  autzerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918  Anwendung.
§  89.  Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erläßt ­
  der  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des
Reichsrats.
Berlin,  den  10.  September  1919.
Der  Reichspräsident
Ebert
Ter  Reichsminister  der  Finanzen
Erzberger
        <pb n="52" />
        Einleitung.
1.  Die  Entstehung  der  Gesetze  über  eine  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachs  und  über  eine  autzerordentliche  Kriegsabgabe ­
  für  das  Rechnungsjahr  1919.
Durch  das  Ges.  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs
soll  die  populär  als  „Kriegsgewinnsteuer"  bezeichnete  Besteuerung  der
Einzelpersonen  wegen  der  während  des  Krieges  erzielten  Verbesserungen ­
  ihrer  Vermögenslage  zum  Abschlüsse  gebracht  werden.  Es  bildet
das  letzte  Glied  einer  Kette,  deren  frühere  Glieder  das  Kriegssteuerqes.
  v.  21.  Juni  1916  (RGBl.  S.  561),  das  Ges.  über  die  Erhebung
eines  Zuschlages  zur  Kriegssteuer  v.  9.  April  1917  (RGBl.
S.  349),  das  Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  v.  26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  964)
und  das  Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungsjahr  1919  v.  10.  Sept.  1919  (RGBl.  S.  1567)  sind.
Da  das  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  nur  die  v.  1.  Jan.  1913  bis
31.  Dez.  1916  bei  den  Einzelpersonen  eingetretenen  Vermögensverschiebungen ­
  und  die  Geschäftsgewinne  der  Gesellschaften  in  den  drei
Geschäftsjahren,  deren  erstes  noch  den  August  1914  mitumfaßte,  ergriff,
war  bei  Fortdauer  des  Krieges  über  diese  Zeiträume  eine  Wiederholung ­
  der  KSt.  ein  Gebot  der  Gerechtigkeit.  Jedoch  beschränkte  sich
das  Ges.  v.  9.  April  1917  auf  einen  zwanzigprozentigen  Zuschlag  zu
der  auf  Grund  des  Ges.  v.  21.  Juni  1916  geschuldeten  KSt.,  sah  also
von  einer  Besteuerung  des  Vermögenszuwachses  des  Jahres  1917  und
des  Mehrgewinnes  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahres  ab.  Man  mochte
damals  erst  recht  hoffen,  daß  der  Krieg  bald  sein  Ende  erreichen  unv
dann  der  Zeitpunkt  gegeben  sein  würde,  auch  die  von  dem  Ges.  v.
21.  Juni  1916  noch  nicht  erfaßten  Vermögensvermehrungen  und  Mehrgewinne ­
  einer  zweiten  KSt.  zu  unterwerfen.
Als  aber  auch  diese  Hoffnung  trog  und  der  Krieg  auch  1918  fortdauerte, ­
  hielten  es  die  verbündeten  Regierungen  doch  an  der  Zeit,
auch  diejenigen  Einzelpersonen  und  Gesellschaften,  die  während  der
weiteren  Kriegsdauer  ihre  Verhältnisse  verbessert  hatten,  einer  zweiten
Kriegssteuer  zu  unterwerfen.  Der  gegebene  Weg  hierfür  war  eine
Wiederholung  der  Steuer  von  1916.  Denn  da  der  Beweggrund  für
die  Steuer  derselbe  wie  1916  war,  wäre  es  auch  folgerichtig  gewesen,
        <pb n="53" />
        28  Gemeinschaftliche  Einleitung.

denselben  Weg  zu  wählen,  nicht  nur  diejenigen,  die  einen  Vermögenszuwachs ­
  oder  Mehrgewinn  in  den  ersten  Kriegsjahren  erzielt  hatten
günstiger  oder  ungünstiger  als  diejenigen  zu  behandeln,  die  diesen
Erfolg  spater  erzielten.  Damit  war  nicht  gesagt,  daß  man  auch  an
den  Sätzen  des  Ges.  von  1916  festhalten  mußte.  Denn  je  länger  der
Krieg  dauerte,  um  so  größer  wurde  der  Vorteil,  den  diejenigen  hatten,  die
trotzdem  reicher  wurden,  vor  den  immer  zahlreicheren,  bei  denen  das
Gegenteil  der  Fall  war.  Man  hätte  auch  damals  bereits  die  neue  KSt
mit  der  früheren  derart  in  Verbindung  bringen  können,  daß  man  den
gesamten  Vermögenszuwachs  und  Mehrgewinn  der  ganzen  Kriegszeit ­
  der  neuen,  höheren  Steuer  unterwarf  und  die  frühere  auf  diese
umrechnete.  Was  man  nicht  tun  durfte,  war,  die  zweite  KSt.  ohne
sie  in  dieser  Weise  mit  der  früheren  in  Verbindung  zu  bringen,  auf
ganz  andersartigen  Grundlagen  als  diese  aufzubauen.
Das  erkannten  auch  die  verbündeten  Regierungen  und  ebenso
daß  die  Ermittlung  des  Vermögenszuwachses,  sollen  Zufälligkeiten
,^EEigensbewertung  und  der  Vermögenslage  einigermaßen  einen
Ausgleich  finden,  sich  auf  nicht  zu  kurz  bemessene  Zeiträume  erstrecken
muß.  Sie  beschränkten  sich  daher  im  Frühjahr  1918  darauf,  eine  zweite
rf 1  ..,» er  Gesellschaften  für  das  vierte  Kriegsjahr  vorzu  chlaqen,  die
sich  völlig  an  die  des  Ges.  von  1916  anschloß,  aber  in  ihren  Sätzen
boher  und  nicht  mehr  progressiv,  sondern  degressiv  sein  sollte.  Die
Vorlegung  einer  zweiten  Kriegssteuervorlage  für  Einzelpersonen  wurde
für  den  Herbst  1918  in  Aussicht  gestellt.
Das  gleichzeitig  mit  der  neuen  KSt.  der  Gesellschaften  vorgelegte ­
  Steuerbukett  umfaßte  außer  diesem  das  Branntweinmonopol,
eme  neue  Bier-,  eine  Wein-  und  eine  Mineralwassersteuer,  eine  Erhöhung ­
  der  Schaumweinsteuer,  eine  allgemeine  Umsatzsteuer,  Erhöhungen ­
  und  Erweiterungen  der  Reichsstempelabgaben  und  der  Abgaben ­
  auf  den  Post-  und  Telegraphenverkehr.  Im  Reichstag  erhob
sich  hiergegen  sofort  der  Einwand,  daß  diese  Steuern  zu  einseitig  den
Konsum  belasteten  und  den  „Besitz"  schonten.  Im  Haushaltsausschuß,
an  den  der  Gesamtentwurf  verwiesen  wurde,  ging  ein  Antrag  ein
der  eme  außerordentliche  Kriegsabgabe  vom  Einkommen  und  Vermögen
  der  natürlichen  Personen  fordert,  die  einen  Gesamtbetrag  von
1200  Millionen  Mark  zu  erbringen  hätte  und  für  die  folgende  Grundsätze ­
  gelten  sollten;  sie  sollte  erhoben  werden  von  allen  Jahreseinkommen
von  mindestens  20  000  M.  in  durchgestaffelten  Sätzen  von  3—20  v.  H.
serner  von  der  Einkommensvermehrung  während  des  Kriegs  in  durchgestaffelten
  Sätzen  von  o—50  v.  H.  und  drittens  vom  Vermögen  von
mindestens  20  000  M.,  durchgestaffelt  von  1—3  vom  Tausend.  Die
emzelstaatlichen  Finanzminister,  die  im  Ausschüsse  das  Wort  ergriffen,
nahmen  eine  nach  ihren  Erklärungen  in  ihren  Landtagen  überraschend
entgegenkornmende  Haltung  ein:  nur  die  Abgabe  vom  Gesamtemkommen
  lehnten  sie  unbedingt  ab,  eine  einmalige  Einkommensanrechnungs-
  und  Vermögensabgabe  nahmen  sie  hin.  Infolgedessen  ließ
        <pb n="54" />
        1.  Die  Entstehung  der  Gesetze.

29

auch  der  Reichstag  die  Abgabe  vom  Gesamteinkommen  fallen  und
begnügte  sich  mit  den  beiden  anderen  Abgaben,  für  die  nunmehr  ein
mit  den  Vertretern  der  Regierungen  redigierter  Gesetzentwurf  als
Antrag  Nr.  754/756  im  Ausschuß  eingebracht  wurde.  Vgl.  Bericht
des  Haushaltsausschusses  Drucks.  II.  Session  1914/18  Nr.  1739.
Während  also  das  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  sich  von  der  damaligen
Regierungsvorlage  grundsätzlich  nur  insofern  unterschied,  als  es  die
Verdopplung  der  Steuersätze  für  den  einer  Einkommensvermehrung
entsprechenden  Vermögenszuwachs  der  Einzelpersonen  durch  eine  allgemeine ­
  Verdopplung  der  Steuersätze  ersetzte  und  die  Abgabe  omt
nicht  gestiegenen  Vermögen  (§  9  Nr.  2)  hinzufügte,  war  in  dem  Ges.
über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1918  der  ganze  die  Abgabepflicht  der  Einzelpersonen  behandelnde
Abschnitt  erst  vom  Reichstag  hinzugefügt.  Durch  diesen  Abschnitt  wurde
einmal  eine  gestaffelte  Steuer  auf  den  Mehrbetrag  des  Einkommens,
nach  dem  der  Steuerpflichtige  1918  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt ­
  war,  gegenüber  der  letzten  Friedensveranlagung  und  sodann
eine  gestaffelte  Steuer  auf  das  nach  den  Vorschriften  des  Befitzsteuergesetzes
  auf  den  31.  Dez.  1916  festgestellte,  in  gewissen  Fällen  auf  den
31.  Dez.  1917  festzustellende  Vermögen  gelegt.
Schon  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bestand  bei  den  gesetzgebenden
Körperschaften  des  Reiches  Übereinstimmung  darüber,  daß  die  beschlossene ­
  Abgabe  im  kommenden  Jahr  eine  Wiederholung  zu  finden
haben  werde,  da  ja  der  Krieg  auch  1918  noch  fortdauerte,  eine  Erfassmrg
des  1918  wirklich  erzielten  Mehreinkommens  auf  Grund  einer  Einkontmenssteuerveranlagung
  für  dieses  Jahr  ausgeschlossen  war  und
auch  die  Mehrgewinne  der  Gesellschaften  im  fünften  Geschäftsjahre
billigerweise  nicht  vor  denen  der  ersten  vier  Kriegsgeschäftsjahre  begünstigt ­
  werden  durften.  Diese  Wiederholung  bringt  das  Ges.  über
eine  'außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  v.  10.  Sept.  1919.
Da  bei  dessen  Vorlegung  der  Krieg  sein  trauriges  Ende  erreicht
hatte,  konnte  nunmehr  mit  der  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  int
Sinne  der  während  des  Krieges  erzielten  Einkommens-  und  Vermögensvermehrungen ­
  der  Einzelpersonen  und  Mehrgewinne  der  Gesellschaften ­
  Schluß  gemacht  werden,  während  es  allerdings  eine  andere
Frage  ist,  ob  nicht  ein  weiterer  steuerlicher  Ausgleich  für  Vermögens-Verschiebungen
  geboten  ist,  die  auf  den  Krieg  zurückzuführen  sind,  aber
erst  später  in  die  Erscheinung  treten  werden.  Der  Gesetzgeber  hat
diesen  Abschluß  der  sog.  Kriegsgewinusteuergesetzgebung  auf  zwei  Gesetze ­
  verteilt,  auf  das  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1919  und  das  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe
vom  Vermögenszuwachs.  Das  erstere  will  das  Mehreinkommen  des
letzten  Kriegsjahres  und  den  Mehrgewinn  des  letzten  Kriegsgeschäftsjahres ­
  treffen,  das  letztere  den  durch  die  früheren  Gesetze  noch  nicht
erfaßten  Vermögenszuwachs  der  ganzen  Kriegszeit.
        <pb n="55" />
        30  Gemeinschaftliche  Einleitung.

Beide  Gesetze  wurden  mittels  Schreibens  des  Reichsministers  der
FinanzenZv.  16.  Juni  1919  -  Nr.  372  und  373  —  der  verfassungsgebendeu
  Nationalversammlung  vorgelegt,  von  dieser  am  8.  und  9.  Juli
1919  in  l.  Lesung  beraten  und  an  den  10.  Ausschuß  von  28  Mitgliedern
verwiesen.  Dieser  erstattete  über  das  Ges.  betr.  die  Vermögenszuwachsabgabe ­
  durch  den  Abg.  Pohlmann  mündlichen  Bericht  —  nur  die  Beschlüsse ­
  des  Ausschusses  und  die  Regierungserklärung  sind  in  Drucks.
Nr.  743  der  Nationalversammlung  niedergelegt.  Die  vom  Ausschüsse
vorgeschlagenen  Änderungen  der  Regierungsvorlage  beschränken  sich
auf  folgendes:
1.  Im  §  4  wurde  der  3.  Abs.  neu  hinzugefügt,  während  sein  4.  Abs.
der  2.  Abs.  des  §  6  der  Vorlage  ist.
2.  Im  §  5  wurde  als  Stichtag  statt  des  31.  Dez.  1918  der  30.  Juni
1919  gewählt;  ferner  der  Schlußsatz  des  1.  Abs.  und  der  2.  Abs.
hinzugefügt.
3.  Ziff.  9  (jetzt  10)  des  §  6  wurde  auf  Kirchensteuern  ausgedehnt.
4.  Im  §  8  wurde  in  Ziff.  1  statt  „standesgemäßen"  gesetzt  „angemessenen ­
  Unterhalts"  und  in  Ziff.  4  der  2.  Satz  eingeschaltet.
5.  Im  §  12  wurden  hinter  „sofern"  die  Worte  „und  soweit"  eingeschoben. ­

6.  Im  §  13  wurden  die  Bestimmungen  über  Feststellung  der
Steuerkurse  und  Steuerwerte  der'  Wertpapiere  der  Reichsabgabenordnung ­
  Vorbehalten.
7.  Über  die  Staffelung  im  §  16  bestand  eine  Meinungsverschiedenheit ­
  zwischen  Reichsregierung  und  Staatenausschuß  (jetzt  Reichsrat); ­
  der  10.  Ausschuß  schloß  sich  für  die  ersten  100  000  M.  des
Vermögenszuwachses  dem  —  schärferen  —  Vorschlag  der  Reichsregierung ­
  an  und  ging  für  den  100  000  M.  übersteigenden  Zuwachs ­
  noch  über  den  Vorschlag  der  letzteren  hinaus.
8.  Im  §  19  fügte  der  Ausschuß  den  2.  und  3.  Satz  des  1.  Abs.  ein.
9.  Im  §  24  schaltete  er  den  2.  Satz  des  1.  Abs.  ein  und  ersetzte  im
2.  Abs.  die  Worte  „erheblicher  Härte"  durch  „besonderer  Härte".
10.  §  25  Abs.  4  wurde  auf  die  Beteiligung  von  Genossenschaften
ausgedehnt.
11.  Im  §  27  wurde  ein  Strafminimum  in  Höhe  des  einfachen
Betrages  der  gefährdeten  Abgabe  vorgesehen.
12.  Abs.  1  und  Abs.  2  Satz  2  des  §  31  wurden  gestrichen,  int  übrigen
der  2.  Abs.  in  Übereinstimmung  mit  den  Beschlüssen  zu  8  5
und  §  6  Ziff.  9  gebracht.
Die  Vollversammlung  der  Nationalversammlung  erledigte  die
II.  Lesung  am  7.  und  die  III.  Lesung  am  16.  Aug.  1919.  Sie  trat  fast
durchgehends  den  Beschlüssen  des  Ausschusses  bei.  Mr  wurden  in
§  6  die  jetzige  Nr.  7,  in  §  24  der  3.  Abs.  und  in  §  25  Abs.  4  die  Worte
„oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft"  bis  „beteiligt  war"
eingefügt,  endlich  der  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen  dem  „Reichs
finanzministerium  mit  Zustimmung  des  Reichsrats"  statt  letzterem
        <pb n="56" />
        1.  Die  Entstehung  der  Gesetze.

31

übertragen.  Bei  der  III.  Lesung  wurde,  was  sich  aus  der  Änderung
des  Stichtags  ergab,  auch  im  §  2  Abs.  2  statt  „31.  Dez.  1918"  gesagt
„30.  Juni  1919".  Ferner  wurde  im  §  8  Nr.  3  der  2.  Satz  „Die  Vorschrift ­
  findet  keine  Anwendung  auf  den  Erwerb  bon  Kunstwerken
lebender  oder  seit  dem  1.  Jan.  1909  verstorbener  Deutscher  sowie  im
Deutschen  Reiche  wohnender  Künstler"  gestrichen,  dem  §  25  der  5.  Abs.
hinzugefügt  und  im  §  34  statt  „Reichsfinanzministerium"  gesagt  „Reichsminister ­
  der  Finanzen".
Das  Gesetz  ist  sodann  mit  dem  Datum  des  10.  Seht.  1919  in  Nr.  175
des  RGBl.,  das  in  Berlin  am  12.  Seht.  1919  ausgegeben  ist,  veröffentlicht. ­

Die  Ausführungsbestimmungen  sind  am  25.  November  1919  erlassen, ­
  eine  „Vollzugsanweisung"  am  18.  Dezember  1919.
Der  Bericht  über  das  Ges.  über  eine  einmalige  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungssahr  1919  wurde  von  dem  Ausschuß  in  derselben  Form
wie  über  das  Zuwachsabgabeges.  durch  den  Abg.  Katzenstein  erstattet ­
  (Nr.  742  der  Drucks.).  Die  II.  und  III.  Lesung  in  der  Vollversammlung ­
  erfolgte  in  denselben  Sitzungen  wie  die  jenes  Gesetzes.  Der
Ausschuß  schlug  folgende  Änderungen  vor:
1.  Anstatt  der  Fassung  des  §  2  des  Entw.  „Die  persönliche  Abgabepflicht ­
  ist  nach  dem  Stande  vom  31.  Dez.  1918  zu  beurteilen.
Bei  Inländern  und  solchen  Personen,  die  ihre  inländische  Staatsangehörigkeit ­
  nach  dem  1.  Aug.  1914  verlorm  haben,  entfällt
die  Abgabepflicht  nicht  dadurch,  daß  sie  nach  dem  31.  Dez.  1913
ihren  inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  aufgegeben  haben"
wurde  die  Gesetz  gewordene  gewählt.
2.  Im  §  3  Abs.  3  wurden  die  Worte  „sofern  das  Kriegseinkommen
nicht  mehr  als  30  000  M.  beträgt"  eingeschaltet.
3.  §  12  des  Entw.  wurde  gestrichen,  er  lautete:
„Wo  eine  Einkommensteuer  noch  nicht  eingeführt  ist,  trifft
die  Landesregierung  Bestimmungen  über  die  Ermittlung  des
Kriegseinkommens.  Als  veranlagtes  Einkommen  vor  dem
Kriege  (§  4)  gilt  im  Falle  des  Abs.  1  das  bei  der  Veranlagung
des  Mehrbetrags  festgestellte  Einkommen."
4.  Die  Staffelung  in  §  12  (§  13  des  Entw.)  wurde  für  Mehreinkommen ­
  über  200  000  M.  verschärft.
5.  In  §  17  (§  16  des  Entw.)  wurde  der  letzte  Absatz  hinzugefügt.
6.  Abs.  4  des  §  24  der  Vorlage  (§  23  des  Ges.)  wurde  durch  den
sich  entgegen  diesem  auch  auf  Einzelpersonen  erstreckenden  §  34
des  Gesetzes  ersetzt.
7.  Im  §  33  wurden  Abs.  2  und  Abs.  4  entsprechend  den  Beschlüssen
des  Ausschusses  zu  8  5  (Stichtag),  8  13  und  8  25  Abs.  4
VZAG.  geändert.
Die  Vollversammlung  änderte  in  II.  Lesung  an  den  Ausschußbeschlüssen ­
  nur  die  8§  38  und  39  entsprechend  seinen  Beschlüssen  zu
88  25  und  34  des  VZAG.  Bei  der  III.  Lesung  wurde  in  8  6  Abs.  1
        <pb n="57" />
        32  Gemeinschaftliche  Einleitung.

der  letzte  Satz  hinzugefügt,  in  §  33  (§  32  des  Ges.)  Abs.  4  hinter  j
„von  Todes  wegen  erworben"  dieselbe  Einschaltung  wie  in  §  25  Abs.  4
des  VZAG.  vorgenommen  und  der  §  39  wie  §  34  des  letzten  Gesetzes
gestellt.  Das  Gesetz  ist  mit  Datum  vom  10.  Sept.  1919  in  der  am
12.  Sept.  1919  ausgegebenen  Nr.  124  des  RGBl,  veröffentlicht.
Die  Ausführungsbestimmungen  sind  am  25.  November  1919,  eine
„Vollzugsanweisung"  am  18.  Dezember  1919  erlassen.
Durch  die  Reichsabgabenordnung  vom  13.  Dezember  1919  haben
beide  Gesetze  manche  Änderungen  erfahren.
.
.
2.  Das  Wesen  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs
und  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919.
I.  Woran  man  bei  dem  volkstümlichen  Verlangen  nach  „Ltriegsgewinnsteuer"
  dachte,  das  war  eine  mehr  oder  minder  weitgehende
Wegsteuerung  nur  der  auf  den  Krieg  als  Ursache  zurückzuführenden
für  übermäßig  erachteten  Gewinne.  So  berechtigt  dieses  Verlangen
aber  auch  theoretisch  ist,  so  scheitert  seine  Verwirklichung  an  den  praktischen ­
  Schwierigkeiten  der  Feststellung,  ob  ein  während  des  Krieges
erzielter  Gewinn  auf  den  Krieg  als  Ursache  zurückzuführen  ist  und  nicht
vielmehr  nur  ein  zeitliches  Zusammentreffen  mit  dem  Kriege  vorliegt.
Es  wäre  nötig,  hierfür  die  Merkmale  im  Gesetze  festzulegen,  und  das
ist  unmöglich.  Schon  das  KSt.G.  vom  21.  Juni  1916  hat  daher  hierauf
verzichtet  und  eine  breitere  Grundlage  gewühlt:  nicht  die  aus  den  Krieg
als  Ursache  zurückzuführenden,  .sondern  ohne  Rücksicht  auf  den  ursächlichen ­
  Zusammenhang  während  des  Krieges  erzielten  Vermögensvermehrungen ­
  und  Mehrgewinne,  und  auf  diesem  Wege  sind  ihm'auch
die  Kriegsabgabengesetze  von  1918  und  die  vorliegenden  Gesetze  gefolgt.
Die  Sonderbesteuerung  des  während,  gleichviel  ob  auch  infolge
des  Krieges  erzielten  Vermögenszuwachses  hat  auch  vollauf  ihre  steuerpolitische ­
  Berechtigung.  Daß  das  Gesamtsteuersystem  eines  großen
Staatswesens  auf  dem  Grundsätze  der  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit ­
  beruhen  muß,  dagegen  dem  Gedanken  der  Besteuerung  nach
Leistung  und  Gegenleistung,  der  sog.  „Äquivalenztheorie"  hier  im  wesentlichen ­
  nur  durch  Gebühren  und  Beiträge  Rechnung  getragen  werden  kann,
ist  heute  so  gut  wie  allgemein  anerkannt,  und  von  diesem  Grundsätze  der
Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit  ist  die  Staatssteuergesetzgebung
der  deutschen  Bundesstaaten  seit  Jahrzehnten  beherrscht,  und  auch  im
Reiche,  dessen  Besteuerung  mit  derjenigen  der  Bundesstaaten  als  ein
organisches  Ganzes  betrachtet  werden  muß,  hat  man  sich  bemüht,  mehr
und  mehr  diesen  Kurs  zu  steuern  —  womit  eine  starke  Heranziehung
von  Verbrauchssteuern  keineswegs  unvereinbar  ist.  —

•  ......  r'-ry«.•  .  ..  -  •  —
        <pb n="58" />
        2.  Das  Wesen  der  beiden  Kriegsabgaben.

33

Jede  Steuer  bedeutet  nun  die  Opferung  eines  sonst  der  Verfügung
und  Verwendung  in  der  Einzelwirtschaft  verbleibenden  Sachgütervorrats ­
  für  die  Zwecke  der  steuerberechtigten  Gemeinwirtschaft  und
insofern  eine  Beeinträchtigung  der  ohne  sie  vorhandenen  wirtschaftlichen ­
  Leistungsfähigkeit.  Ziel  der  Besteuerung  nach  der  Lerstungsfähiqkeit
  ist  tunlichste  Gleichheit  dieser  Opfer,  d.  h.  eine  derartige  Steuerverteilung, ­
  daß  durch  die  Opfer  die  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit
möglichst  gleichmäßig  beeinträchtigt  wird.  Maßgebend  fein  muß  daher
der  Grad  der  Entbehrlichkeit  der  durch  die  Steuer  entzogenen  Quote
des  geldwerten  Sachgütervorrats.  Hat  dieser  nun  eine  Vermehrung
erfahren,  so  kann  in  dem  Grade  der  Vermehrung  mehr  von  chm  weggenommen ­
  werden,  als  wenn  er  gleichgeblieben  oder  gar  geringer
geworden  ist,  ohne  daß  dadurch  im  ersten  Fall  die  bisherige  wirtschaftliche ­
  Leistungsfähigkeit  mehr  beeinträchtigt  wird,  als  durch  die  geringere ­
  Steuer  in  den  beiden  letzten  Fällen.  Daraus  rechtfertigt  sich
wie  die  Erbschaftssteuer  so  auch  eine  Vermögenszuwachssteuer,  tote  sie
schon  vor  dem  Kriege  in  der  Besitzsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  3.  Juli
1913  bestand.
Im  normalen  Verlaufe  einer  gesunden  Volkswirtschaft  vermehren
sich  nun  wie  das  Volksvermögen  so  im  Durchschnitte  die  Einzelvermöqen.
  Auf  diese  normale  Entwicklung  ist  eine  Vermögenszuwachssteuer ­
  wie  die  Besitzsteuer  vom  3.  Juli  1913  zugeschnitten.  Während
eines  Krieges  wie  des  hinter  uns  liegenden  vollziehen  sich  Preis-  und
Wertrevolutionen,  denen  nach  seiner  Beendigung  in  Richtung  und
Umfang  nicht  vorherzusehende  Gegenrevolutionen  folgen.  Die  wirklichen
wirtschaftlichen  Vorteile,  die  der  Krieg  für  einzelne  m  Gefolge  hat,
konzentrieren  sich,  da  die  kleineren,  wie  höhere  Löhne  u.  dgl.,  durch
die  während  des  Krieges  herrschende  Teuerung  sofort  mehr  oder  minder
wieder  ausgewogen  werden,  im  Gegensatze  zu  der  Vermehrung  der
Volkseinkommens  und  -Vermögens  im  Frieden  auf  einen  Bruchteil  der
Bevölkerung.  Ein  anderer,  vielleicht  die  Mehrheit,  wird  ärmer,  und
dieses  Ärmerwerden  ist  begleitet  von  einer  Plutokratifterung  der  Vermögen, ­
  um  so  mehr,  weil  während  der  Kriegszeit  die  kleinen  und  mittleren ­
  Vermögen  viel  stärker  als  die  größeren  wegen  Insuffizienz  des
Einkommens  gegenüber  den  enorm  gesteigerten  Kosten  der  Lebenshaltung ­
  und  den  sonstigen  durch  den  Krieg  hervorgerufenen  außerordentlichen ­
  Anforderungen  angegriffen  werden  müssen.  Ist  also  das
Gesamtergebnis  des  Krieges  eine  Wohlstandsverminderung  eines
sehr  großen  Teiles  des  Volkes,  so  ist  es  —  mit  diesem  Gesamtesfekt  —
auch  eine  Wohlstands  Verschiebung  von  solcher  extensiver  wie  intensiver ­
  Tragweite  und  solcher  Verschiedenartigkeit  wie  das  keiner  anderen
Wirtschaftskatastrophe.  Dazu  kam,  daß  die  Wohlstandsverschiebungen
nach  unten  zum  großen  Teil  herbeigeführt  sind  durch  Maßnahmen  der
Staatsgewalt,  die  aus  höheren  Staatsnotwendigkeiten  ohne  Schonung
der  durch  die  Friedensgesetzgebung  geschützten  wirtschaftlichen  Interessen ­
  der  betroffenen  Kreise  und  vom  Standpunkt  ausgleichender  Ge-Strutz.
  Vermögenizuwachs  und  Kriegsabgabc  3
        <pb n="59" />
        34

Gemeinschaftliche  Einleitung.

rechtigkeit  wahllos  in  die  Erwerbsverhältnisse  einzelner  Kreise  eingreisen,
während  andere  nicht  nur  verschont  bleiben,  sondern  durch  dieselben
oder  andere  Maßnahmen  wirtschaftlich  gefördert  werden.  Wie  jede
Steuerverteilung,  so  beruht  vollends  die  nach  der  Leistungsfähigkeit
oder  Opfergleichheit  auf  einer  Vergleichung  wirtschaftlicher  Verhältnisse ­
  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  miteinander.  Besteht  nun  das
Endergebnis  der  wirtschaftlichen  Wirkungen  des  Krieges  im  Gegensatze
zu  normalen  Friedenszeiten  darin,  daß  ein  sehr  großer  oder  der  größte
Teil  des  Volkes  binnen  kurzer  Zeit  absolut  und  erheblich  ärmer  und
damit  leistungsschwächer,  ein  anderer  dagegen  in  um  so  stärkereru  und
ungeahnterem  Maße  reicher  und  leistungsfähiger  geworden  ist,  der
wirtschaftliche  Rückgang  jenes  Teiles  überdies  auf  ihm  im  Interesse  der
Allgemeinheit  von  der  Staatsgewalt  als  der  Vertreterin  der  Allgemeinheit ­
  ersatzlos  zugefügte  Schädigungen  zurückzuführen  ist,  dann  reichen
die  die  normalen  wirtschaftlichen  Vorgänge  verfolgenden,  periodisch
wiederkehrenden  direkten  Steuern,  die  Einkommen-  und  nominellen
Vermögenssteuern  der  Einzelstaaten  und  die  Besitzsteuer  des  Reiches
nicht  aus,  um  hierfür  steuerliche  Ausgleiche  herzustellen.  Das  ist  um
so  weniger  der  Fall,  wenn  es  sich  nach  dem  Kriege  um  eine  gewaltige
Steigerung  der  dauernden  Lasten  handelt.  Wie  endlich  die  durch  den
Krieg  unmittelbar  oder  mittelbar  verursachten  Wohlstandsverminderungen ­
  den  Charakter  unverschuldeter  Unglücksfälle  tragen,  oft  sogar
durch  patriotische  Opferwilligkeit  verursacht  und  öfter  noch  doch  wenigstens ­
  verstärkt  sind,  so  stellen  sich  die  das  normale  Friedensmaß  übersteigenden ­
  Gewinne  zum  sehr  großen  Teile  als  Glückszufälle  dar.
Hier  handelt  es  sich  um  zufällige  Konjunkturengewinne,  bei  denen
„das  eigene  Tun  und  Lassen"  des  Erwerbers  nicht  mehr  „das  hauptsächlichste ­
  kausale  Moment"  (Ad.  Wagner)  des  Erwerbes  ist;  daß  der
Konjunkturgewinn  nicht  selbständig  hervortritt,  sondern  mit  dem  „wirtschaftlich ­
  erworbenen  Ertrage"  (Robert  Meyer)  verbunden  ist,  ändert
hierin  nichts,  bildet  vielmehr  bei  den  meisten  Konjunkturengewinnen
die  Regel.  Eine  Sondersteuer  auf  die  Vermögensvermehrungen  während ­
  des  Krieges  stellt  sich  von  diesen  Erwägungen  aus  also  dar  als
eine  Steuer  auf  die  über  die  von  den  periodischen  direkten  Steuern
vorausgesetzte  regelmäßige  wirtschaftliche  Entwicklung  hinausgehende,
der  aus  der  wirtschaftlichen  Umwälzung  infolge  des  Krieges  sich  ergebenden ­
  Regel  zuwiderlaufende  Steigerung  der  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit, ­
  als  ein  Mittel  zur  Wiederanpassung  des  bisherigen
Steuersystems  an  die  durch  den  Krieg  eingetretene  wirtschaftliche  Umwälzung, ­
  um  zunächst  einmal  wieder  eine  den  veränderten  Verhältnissen ­
  angepaßte  Grundlage  zu  schaffen,  auf  der  fußend  das  dauernde
Steuersystem  wieder  den  Grundsatz  der  Opfergleichheit  verwirklichen
kann,  was  es  mit  den  bisherigen  Mitteln  infolge  der  wirtschaftlichen
Verschiebungen  ohne  solche  neue  Grundlage  nicht  könnte,  gleichsam  als
die  Wiedereinebnung  der  durch  die  Umwälzungen  hervorgerufenen
Unebenheiten  des  Baugrundes  für  die  Besteuerung  nach  der  Leistungs-
        <pb n="60" />
        2.  Das  Wesen  der  beiden  Kriegsabgaben.

35

3*

fähigkeit.  Sie  hat  insofern  eine  ähnliche  Funktion  wie  die  Erbschaftssteuer, ­
  die  ebenfalls  plötzliche,  unregelmäßige  Verschiebungen  der
Leistungsfähigkeit  ausgleichen  und  insofern  die  den  regelmäßigen,
periodischen  nachgehenden  Steuern  ergänzen  soll.  Gleichzeitig  ist  eine
solche  Sondersteuer,  soweit  sie  eigentliche  Kriegsgewinne,  d.  h.  durch
den  Krieg  erzielte  Gewinne,  wie  die  auf  ihn  zurückführenden  Mehrgewinne ­
  von  Produktion,  Handel  und  Vermittlertätigkeit  und  vieler
anderer  gewinnbringender  Beschäftigungen,  trifft,  eine  Konjunktur-  oder
Glücksgewinnsteuer  („Glück"  natürlich  im  steuerwissenschaftlichen  Sinne
verstanden),  wie  man  sie  in  Steuern  auf  Lotteriegewinne,  Spekulationsgewinne, ­
  Grundstückswertzuwachs  kennt  und  auch  für  Kursgewinne
vorgeschlagen  hat.
II.  An  sich  liegt  gerade  dem  Ausgangspunkte  des  Gedankens
der  Kriegsgewinnsteuer  die  Anknüpfung  an  das  Einkommen  durch
eine  Einkommensvermehrungssteuer  näher  als  die  an  das  Vermögen  in
Gestalt  einer  Vermögenszuwachssteuer,  denn  die  eigentlichen  Kriegsgewinne ­
  stellen  sich  überwiegend  als  Erträge  aus  Kapitalvermögen
(Aktionäre  usw.),  Grundvermögen  (Landwirte),  Handel  und  Gewerbe
(Fabrikanten,  Lieferanten,  gewerbsmäßige  Vermittler)  oder  gewinnbringender ­
  Beschäftigung  (Offiziere,  Beamte,  Aufsichtsräte,  Direktoren ­
  und  sonstige  Tantiemen  und  Provision  beziehende  Angestellte
gewerblicher  Unternehmungen),  also  als  Einkommensbestandteile  dar,
als  Vermögenszuwachs  erst,  wenn,  und  nur,  soweit  sie  erspart  sind.
Soweit  sie  verbraucht,  nicht  Vermögen  —  int  Gegensatz  zum  Einkommen ­
  —  werden,  entgehen  sie  einer  Vermögenszuwachssteuer.
Aber  die  Höhe  des  Einkommens  schwankt  von  einem  Jahre  zum  anderen
ungleich  mehr  als  die  des  Vermögens.
Soll  also  ein  einmaliger  steuerlicher  Ausgleich  der  durch  den  Krieg
herbeigeführten  Verschiebungen  der  wirtschaftlichen  Lage  und  steuerlichen ­
  Leistungsfähigkeit  der  Einzelwirtschaften  geschaffen  werden,  dann
sind  hierzu  die  ephemeren  Schwankungen  in  den  Einkommensverhältnissen ­
  einiger  ganz  weniger  Jahre,  noch  dazu  einer  noch  nicht  abgeschlossenen, ­
  nach  ihrem  wirtschaftlichenCharakter  zusammengehörigen  Epoche  ungeeignet. ­
  Man  versucht  sonst,  gleichsani  die  infolge  einer  elementaren
Bewegung,  der  künstlich  Stillstand  zu  gebieten  man  außerstande  ist,
sich  zeigenden  Unebenheiten  in  dem  Boden  der  regelmäßigen  Steuern
nach  der  Leistungsfähigkeit  einzuebnen,  ehe  die  Bewegung  wenigstens
zu  einem  vorläufigen  natürlichen  Stillstand  gekommen  ist  und  sich  daher
übersehen  läßt,  wo  sie  nicht  selbst  schon  für  die  Wiedereinebnung  der
zeitweilig  entstandenen  Hebungen  und  Senkungen  gesorgt  hat,  und
man  ruft  durch  ein  vorzeitiges  Eingreifen  künstliche  Unebenheiten
hervor,  wo  die  Natur  für  Ebenheit  gesorgt  haben  würde.
Ein  anderer  Nachteil  der  Einkommensvermehrungssteuer  gegenüber ­
  der  Vermögenszuwachssteuer  für  ihre  oben  umschriebene  Aufgabe
ist,  daß  sie  die  Verschiebungen  in  der  absoluten  Steuerkraft  unberücksichtigt ­
  läßt,  die  die  Einkommen  minder  ausreichend  als  früher  machen
        <pb n="61" />
        36

Gemeinschaftliche  Einleitung.

und  dazu  nötigen,  viele  Einkommensvermehrungen  zur  Ergänzung
des  ohne  sie  unzureichenden  Einkommens  zu  verwenden,  während
andere  erspart  werden.  Osfenbar  sind  letztere  aber  steuersähiger  als
jene;  die  alleinige  Einkommensverbesserungssteuer  ließe  diese  Verschiedenheit ­
  unbeachtet,  während  ihr  andererseits  am  besten  durch  eine
Verbindung  von  Vermögens-  und  Einkommenszuwachssteuer  Rechnung ­
  getragen  wird,  da  immerhin  der  sein  Einkommen  Verbessernde,
auch  wenn  er  das  Mehr  verbrauchen  muß,  das  Opfer  der  Steuer  weniger
schwer  empfindet,  als  der,  der  sich  mit  einem  überhaupt  nicht  vermehrten
Einkommen  durchhelfen  muß.
Endlich  nötigt  in  Deutschland  eine  Reichs-Einkommensvermehrungssteuer
  dazu,  entweder  ihr  die  Veranlagungen  zu  den  in  teilweise  für
die  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  und  damit  des  steuerbaren ­
  Mehreinkommens  einschneidenden  Einzelheiten  weit  voneinander
abweichenden  Landeseinkommensteuern  zugrunde  zu  legen  oder  aber
eine  völlig  neue  Reichseinkommensteuer  zu  schaffen.  Die  Gesetze  über
die  außerordentlichen  Kriegsabgaben  für  1918  und  1919  haben  den
ersten,  einfacheren,  aber  anch  vom  Standpunkte  der  Gleichmäßigkeit
der  Besteuerung  mangelhafteren  Weg  beschritten.
III.  Wie  das  VZAG.  den  Abschluß  in  der  außerordentlichen  Besteuerung ­
  der  während  des  Krieges  von  Einzelpersonen  erzielten  Vermogensvermehrungen
  bildet,  so  das  KAG.  1919  den  Abschluß  in  der
Besteuerung  des  Kriegsmehreinkommens  der  Einzelpersonen  und  in
der  des  Kriegsmehrgewinnes  der  Gesellschaften.  Das  VZAG.  steht  in
innerem  Zusammenhange  mit  dem  KStG.,  soweit  es  die  Einzelpersonen
betrifft,  und  dem  Ges.  über  den  Zuschlag  zur  Kriegssteuer,  das  KAG.
1919  hinsichtlich  der  Einzelpersonen  nur  mit  dem  Ges.  über  diejenigen
für  1918,  hinsichtlich  der  Gesellschaften  aber  sowohl  mit  diesem  wie  mit
dem  KSt.G.  und  dem  Ges.  über  den  Zuschlag  zur  Kriegssteuer.  Aus
diesem  Zusammenhange,  aus  dem  die  Vermögensabgabe  des  KAG.
für  1918  völlig  herausfällt,  ergibt  sich  folgendes:
a)  Einzelpersonen  unterliegen  mit  dem  Vermögenszuwachs,  den
sie  in  dem  in  der  Regel  fünfjährigen  Zeitraum  v.  31.  Dez.  1913  bis
dahin  1918erzielthaben,  der  Kriegsabgabe  nach  dem  Ges.  v.  10.  September
1919,  auf  die  jedoch  die  nach  dem  Ges.  v.  21.  Juni  1916  gezahlte  Kriegssteuer ­
  samt  dem  Zuschlag  nach  dem  Ges.  v.  9.  April  1917  angerechnet
wird.  Daneben  unterlagen  sie  nach  dem  Ges.  v.  26.  Juni  1918  eurer
einmaligen  Abgabe  von  dem  Gesamtvermögen,  in  der  Regel  nach  dem
Stande  v.  31.  Dez.  1916.
b)  Die  im  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  aufgeführten  Arten  von  Gesellschaften ­
  unterliegen  von  dem  Mehrgewinn  der  ersten  drei  Kriegsgeschäftsjahre ­
  der  Kriegssteuer  nach  diesem  Gesetz,  von  dem  Mehrgewinn ­
  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahres  der  Abgabe  nach  dem  Ges.
v.  26.  Juli  1918  und  von  dem  Mehrgewinn  des  fünften  Geschäftsjahres
derjenigen  nach  dem  Ges.  v.  10.  Sept.  1919  mit  der  Maßgabe,  daß
Mindergewinne  der  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  gegenüber  dem  ent-
        <pb n="62" />
        2.  Das  Wesen  der  beiden  Kriegsabgaben.

37

sprechenden  Betrage  der  Friedensgewinne  vom  Mehrgewinn  des  vierten
Kriegsgeschäftsjahres  und  solche  Mindergewinne  der  vier  ersten  Kriegsgeschäftsjahre ­
  vom  Mehrgewinn  des  fünften  abgezogen  werden  dürfen.
IV.  1.  Sowohl  das  VZAG.  wie  das  KAG.  1919  halten,  wie  schon
das  KAG.  1918,  im  Gegensatze  zum  KAG.  konsequent  fest,  die  geforderten ­
  Abgaben  als  „Abgaben"  und  nicht  als  „Steuern"  zu  bezeichnen.
Tatsächlich  handelt  es  sich  aber  bei  allen  diesen  „Abgaben"  um  echte
Steuer  —  „eigentliche  allgemeine  Steuer"  oder  „Steuer  in  engerem
Sinne"  nach  der  Diktion  Ad.  Wagners.  —  Als  solche  bezeichnen  wir
Geldleistungen,  die  eine  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  (öffentlicher ­
  Körper)  lediglich  kraft  ihm  seinem  Wesen  nach  innewohnender,
als  Finanzgewalt  oder  Finanzhoheit  bezeichneter  öffentlich-rechtlicher
Befugnis  zum  Zwangserwerb  von  Sachgütern  und  anderen  Wirtschaften ­
  oder  kraft  solcher  von  denjenigen  eines  anderen  öffentlichen
Körpers  abgeleiteter  Finanzgewalt  (Finanzhoheit)  nach  einseitig  von
ihm  oder  einer  ihm  übergeordneten  öffentlichen  Gewalt  bestimmten
allgemeinen  Normen  des  öffentlichen  Rechtes  von  den  infolge  persönlicher ­
  Verhältnisse  der  Wirtschaftssubjekte,  des  Besitzes,  Erwerbes,  einer
Tätigkeit  oder  einzelner  wirtschaftlicher  oder  rechtlicher  Vorzüge  für
seine  Finanzgewalt  erreichbaren  Einzel-  und  Gesamtwirtschaften
weder  als  besonderes  Entgelt  für  unmittelbar  der  einzelnen
in  Anspruch  genommenen  Wirtschaft  zugute  kommende
bestimmte  Leistungen  noch  als  Ersatz  für  durch  die  einzelne
Wirtschaft  verursachten  besonderen  Kosten  auferlegt.  Durch
das  Fehlen  des  Charakters  eines  besonderen  Entgeltes  für  unmittelbar
dem  einzelnen  Jnanspruchgenommenen  gewährte  Leistungen  oder  von
ihm  verursachte  Kosten  und  durch  die  Beschränkung  auf  Geldleistungen
des  Pflichtigen  heben  sich  die  Steuern  als  Art  aus  dem  Gattungsbegriff ­
  der  „Abgabe"  heraus,  der  außer  den  Steuern  auch  umfaßt  die
„Gebühren",  „Beiträge"  und  „Naturalabgaben",  während  die  Naturaldienste ­
  überhaupt  nicht  unter  den  Begriff  der  Abgaben  fallen.  Die
„Gebühr"  unterscheidet  sich  von  der  Steuer  dadurch,  daß  sie  ein  öffentlich-rechtliches
  Entgelt  für  die  Benutzung  einer  besonderen  öffentlichen ­
  Veranstaltung  ist,  der  Beitrag  dadurch,  daß  er  zwar  nicht  eine
solche  Benutzung  voraussetzt,  aber  doch  seinen  Verpflichtungsgrund
in  der  im  einzelnen  nachzuweisenden  oder  gesetzlich  vorausgesetzten
Tatsache  hat,  daß  eine  bestimmte  Veranstaltung  dem  Heranzuziehenden
besondere,  anderen  nicht  oder  in  geringerem  Umfange  zufließende
Vorteile  bringt.  Den  Kriegsabgaben  fehlt  sowohl  das  Merkmal  der
Gebühr  und  das  des  Beitrags;  sie  tragen  vielmehr  in  hervorragendem
Maße  den  Charakter  von  Abgaben,  die  lediglich  wegen  einer  während
des  Krieges  gesteigerten  Leistungsfähigkeit  erfordert  werden;  gerade
durch  die  Nichtbeschränkung  auf  den  durch  den  Krieg  erzielten  Vorteil
und  die  Ausdehnung  auf  jede  nur  zeitlich  mit  dem  Krieg  zusammenfallende ­
  Vermögensveränderung,  Einkommenszuwachs  oder  Mehrgewinn ­
  tritt  der  reine  Steuerfaktor  besonders  scharf  hervor.
        <pb n="63" />
        38  Gemeinschaftliche  Einleitung.

2.  Die  aebräuchlichste  Einteilung  der  Steuern  ist  die  in  „direkte"
und  „indirekte".  Tie  Kriegsabgaben  des  VZAG.  und  des  KAG.  1919
sind  "direkte  Steuern,  worin  man  auch  das  Unterschiedsmerkmal
zwischen  direkten  und  indirekten.  Steuern  finden  mag.
a)  Der  Steuerzahler,  das  ist  derjenige,  dem  bei  der  VZA.  der  Verinögenszuwachs,
  bei  dem  KAG.  1919  die  Einkommensvermehrung  oder
der  Mehrgewinn  zugeflossen  ist,  soll  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers
auch  der  Steuerträger  sein.  Eine  Überwälzung  ist  auch  gerade  bei  erst
gegen  Ende  des  maßgebenden  Zeitraumes  eingeführten  Steuern  auf
mnerhalb  dieses  Zeitraumes  erzielte  Vermögeirsvermehrungen,  Einkommensvermehrungen ­
  oder  Mehrgewinne  so  wenig  möglich  wie  bei
Steuern  einer  anderen  Steuerart.  Die  VZA.  und  die  KA.  1919  sind
also  direkte  Steuern,  wenn  man  als  solche  diejenigen  ansieht,  die  nach
der  Absicht  des  Gesetzgebers  nicht  überwälzt,  sondern  vom  Steuerzahler ­
  auch  getragen  werden  sollen.
b)  Andere  knüpfen  die  Unterscheidung  zwischen  direkten  und
indirekten  Steuern  an  das  Steuerobjekt.  Der  Gegenstand  der  Besteuerung: ­
  direkte  Steuern  sollen  diejenigen  sein,  deren  Gegenstand
etwas  Bestehendes,  indirekte  solche,  deren  Gegenstand  eine  Handlung
ist.  Es  ist  klar,  daß  auch  nach  dieser  Unterscheidung  die  VZA.  und  die
KA.  1919  direkte  Steuern  sind,  mag  man  nun  als  Gegenstand  den
Vermögenszuwachs,  das  Mehreinkommen  und  den  Mehrgewinn  oder
das  Vermögen  und  das  Einkommen  als  solches,  den  Geschäftsgewinn
als  solchen  ansehen.
c)  Ein  anderer  Einteilungsgrund  der  Steuern  in  direkte  und  indirekte ­
  Steuern  ist  das  Verhältnis  des  unmittelbaren  Gegenstandes
der  Besteuerung  zu  der  Steuerfähigkeit,  die  getroffen  werden  soll.
Die  Steuerfähigkeit,  d.  i.  die  Möglichkeit,  die  Mittel  zur  Entrichtung
einer  Steuer  ohne  Ve-nichtung  der  wirtschaftlichen  Existenz  zu  beschaffen, ­
  kann  gegeben  sein  durch  das  Vorhandenseiu  von  Erträgen
wirtschaftlicher  Betätigung  oder  von  Produktionsfaktoren,  die  die  Möglichkeit ­
  der  Erzielung  solcher  Erträge  eröffnen.  Die  Steuerfähigkeit  ist
somit  bedingt  durch  das  Vorhandensein  einer  Steuerquelle  in  diesem
weiteren  Sinne  der  bei  dem  Steuerpflichtigen  vorhandenen,  sich  als
Ergebnis  wirtschaftlicher  Vorgänge  darstellenden  oder  der  Ertragserzielung ­
  fähigen  wirtschaftlichen  Güter  sachlicher  oder  persönlicher
Art.  Hiervon  ausgehend  sind  als  direkte  Steuern  zu  bezeichnen  solche,
die  nach  Maßgabe  einer  nach  Art  und  Umfang  festgestellten  objektiven
Steuerfähigkeit  wie  bei  dem  vom  Gesetz  gewollten  Steuerträger,
indirekte  solche,  die  erhoben  werden  aus  Anlaß  von  einzelnen  rechtlichen
oder  wirtschaftlichen  Vorgängen  und  Erscheinungen,  welche  die  Annahme ­
  des  Vorhandenseins  einer  Steuerfähigkeit  bei  dem  vom  Gesetzgeber ­
  gewollten  Steuerträger  rechtfertigen,  also  auf  einer  nur  vermuteten ­
  Steuerfähigkeit.  Auch  danach  gehören  Steuern  nach  einem
Vermögenszuwachs,  Mehreinkommen  oder  Mehrgewinne  zu  direkten.
        <pb n="64" />
        2.  Das  Wesen  der  beiden  Kriegsabgaben.  39

Die  direkten  Steuern  werden  nun  weiter  eingeteilt  in  Personaloder ­
  Subjekt-  und  Real-  oder  Objektsteuern.  Unter  Personal-  oder
Subjektsteuern  werden  verstanden  Steuern,  bei  denen  bestimmend
sür  Eintritt  und  Umfang  der  Steuerpflicht  sind  individuell  in  der  Person
zusammengefaßte  Verhältnisse  des  zum  Steuerzahler  gemachten  Wrrtschastssubjektes,
  unter  Real-  oder  Objektsteuern  solche,  bei  denen
Vorhandensein  und  Eigenschaft  einzelner  Gegenstände  grundsätzlich
ohne  Rücksicht  auf  die  individuellen  Verhältnisse  des  Steuersubjekts
maßgebend  sind.  Vermögen  ist  aber  der  in  der  Person  des  Steuerubjekts
  personell  zusammengefaßte  Sachgütervorrat,  Einkommen  der
Uberschuß  der  Gesamtheit  der  Erträge  der  iu  der  Hand  derselben  Person
vereinigten  dauernden  Quellen  der  Gütererzeugung  eines  bestimmten
Zeitraumes  über  die  innerhalb  desselben  Zeitraumes  zu  erfüllenden
persönlichen  wiederkehrenden  Passivverpflichtungen.  Steuern,  die
sich  nach  den  Vermögens-  und  Einkommensverhältnissen  einer
Person  richten,  sind  also  Personal-  oder  Subjektsteuern.  Dies
gilt  somit  von  der  Vermögenszuwachs-  und  der  Einkommensvermehrungssteuer. ­
  Dagegen  ist  der  Geschäftsgewinn  und  daher  auch  der  Mehrgewinn ­
  der  Ertrag  einer  einzelnen  objektiven  Quelle  der  Gütererzeugung, ­
  eine  Mehrgewinnsteuer  also  eilte  Real-  oder  Objektssteuer  (vgl.
Strutz,  Die  Frage  der  Abzugsfähigkeit  der  Kriegssteuer  der  Gesellschaften ­
  in  der  DStZ.VII  3).
V.  Die  Abgabe  vom  Vermögenszuwachs  wird  als  „Kriegsabgabe", ­
  die  Abgaben  des  Gesetzes  über  die  außerordentliche  Kriegsabgabe
  sür  das  Rechnungsjahr  1919  werden  als  „außerordentliche
Kriegsabgabe"  bezeichnet.  In  der  Bezeichnung  als  „Kriegsabgabe" ­
  kommt  zum  Ausdruck,  daß  es  sich  um  lediglich  durch  den  Krieg
veranlaßte  steuerliche  Maßnahmen  handelt.  Wenn  in  dem  einen  Gesetz
hinzugefügt  ist  „außerordentliche",  in  dem  anderen  nicht,  so  erhellt
nicht,  ob  der  Gesetzgeber  damit  einen  besonderen  Zweck  verfolgt  hat.
Eine  innere  Berechtigung  hat  die  Verschiedenheit  insofern,  als  die  Form
der  Kriegsabgabe  für  1919  eine  außerhalb  des  Steuersystems  liegende,
außerordentliche  ist,  die  Besteuerung  des  Vermögenszuwachses  aber
bereits  durch  die  Besitzsteuer  als  regelmäßige  Form  der  periodisch
wiederkehrenden  Besteuerung  in  das  Reichssteuershstem  eingeführt
und  die  VZA.  des  Ges.  v.  10.  Sept.  1919  auf  dieser  regelmäßigen
Steuer  aufgebaut  ist,  gewissernraßen  nur  eine  einmalige,  modifizierte
Vervielfachung  der  letzteren  darstellt.
        <pb n="65" />
        Allgemeine  Begründung  des  Entwurfs ­
  eines  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe ­
  vom  Vermögenszuwachse.
(Drucks,  der  verfassunggebenden  Deutschen ­
  Nationalversammlung  Nr.  373.)
Das  Verlangen  nach  einer  ausgiebigen  Besteuerung  der  Kriegsaewinne,
  wie  es  bald  nach  Ausbruch  des  Weltkriegs  überall  in  der
Öffentlichkeit  hervorgetreten  ist,  entsprang  dem  berechtigten  Volksempfinden, ­
  daß  aus  diesem  verheerenden  Kriege,  in  dem  die  ganzen  Grundlagen ­
  der  Volks-  und  Weltwirtschaft  in  nie  gekanntem  Umfange  erschüttert ­
  wurden,  in  dem  Millionen  von  Volksgenossen  in  schwerem  Kampfe
gegen  übermächtige  Feinde,  ja  fast  gegen  die  ganze  Welt,  Leben,
Gesundheit  und  Daseinsmöglichkeit  einsetzen  mußten,  in  dem  eine
völlige  Umwälzung  der  Vermögensverteilung  eintrat  und  der  größte
Teil  des  Volkes  unter  Not,  Mangel  und  Einschränkungen  auf  das
schwerste  litt,  daß  aus  einem  solchen  Kriege  niemand  persönliche  Vorteile ­
  auf  Kosten  seiner  Volksgenossen  für  sich  ziehen  dürfe,  daß  vielmehr
jeder  derartige  Erwerb  in  weitestem  Umfang  dem  Reiche  und  damit
der  Allgemeinheit  wieder  zugeführt  werden  müsse.  Den  Weg,  dieses
Ziel  zu  erreichen,  erblickte  man  in  einer  möglichst  scharfen  Besteuerung
der  Kriegsgewinne.
Diese  Erwägungen  führten  denn  auch  zu  dem  KStG.  v.  21.  Juni
1916  (RGBl.  S.  561),  bei  dessen  Ausarbeitung  und  Beratung  sich  jedoch
die  Unmöglichkeit  ergab,  eine  brauchbare  Abgrenzung  des  Begriffs
der  Kriegsgewinne  im  engeren  Sinne  und  der  Vermögenszunahmen,
welche  nicht  unmittelbar  eine  Folge  des  Krieges  waren  und  ihren  Grund
nicht  in  glücklichen  Kriegsgeschäften  hatten,  zu  finden,  wenn  einerseits
jede  Unbilligkeit  vermieden,  andererseits  aber  auch  die  völlige  Erfassung
der  eigentlichen  Kriegsgewinne  wirklich  ermöglicht  werden  sollte.  Aus
Gründen  der  steuerlichen  Gerechtigkeit  wurde  es  daher  für  geboten
erachtet,  die  Besteuerung  überhaupt  nicht  auf  bestimmte  Erwerbsvorgänge, ­
  bei  denen  der  Zusammenhang  mit  dem  Kriege  anzunehmen
war,  zu  beschränken,  sondern  grundsätzlich  jeden,  dessen  Vermögen  sich
während  des  Krieges  erhöht  hatte,  mit  diesem  Vermögenszuwachse
der  Besteuerung  ohne  Rücksicht  darauf  zu  unterwerfen,  auf  welche
Ursachen  dieser  Zuwachs  zurückzuführen  ist.
        <pb n="66" />
        BermögenSzuwachSsteuergcsctz.  8tilg.  Begründung.

41

Als  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Vermögenszuwachses  wählte
das  KStG,  den  31.  Dez.  1916;  hieraus  ergibt  sich  ohne  weiteres,  daß
mit  diesem  Gesetz  eine  abschließende  Besteuerung  der  Kriegsgewinne
nur  für  den  Fall  einer  baldigen  Beendigung  des  Krieges  beabsichtigt
sein  konnte.  Wütete  der  Krieg  aber  auch  nach  diesem  Zeitpunkt  weiter
und  sollten  nicht  nur  die  bis  dahin  eingetretenen  Vermögenserhöhungen
durch  die  Kriegssteuer  ersaßt,  sondern  auch  den  nachher  eingetretenen
Vermögensverschiebungen  Rechnung  getragen  werden,  so  mußte  demnächst ­
  ein  weiteres  Kriegssteuergesetz  kommen.  Hierüber  waren  sich
denn  auch  die  gesetzgebenden  Körperschaften  des  Reichs  bei  Verabschiedung ­
  des  Kr.St.G.  v.  21.  Juni  1916  durchaus  klar,  wie  sie  sich
auch  darüber  einig  waren,  daß  auch  eine  kommende  neue  Kriegssteuer
der  Einzelpersonen  wiederum  aus  der  Grundlage  der  Besteuerung  des
Vermögenszuwachses  ausgebaut  werden  soll.
Aus  dieser  Grundlage  alsbald  nach  Durchführung  des  Kr.St.G.
die  neue  Kriegssteuer  zu  bringen,  war  jedoch  nicht  möglich.  Solange
der  Krieg  dauerte,  konnte  mit  einer  gewissen  Ruhelage  in  den  Vermögensverschiebungen ­
  nicht  gerechnet  werden.  Zufälligkeiten  in  der
Bewertung  und  in  der  Vermögenslage  selbst  konnten  sich  nicht  ausgleichen, ­
  ja  in  vielen  Fällen  war  eine  zutreffende  Bewertung  oder
Feststellung  des  Vermögens  überhaupt  nicht  möglich.  Sollte  daher  die
neue  Kriegssteuer  der  Einzelpersonen  wiederum  auf  der  Grundlage  der
Besteuerung  des  Vermögenszuwachses  aufgebaut  werden,  so  mußte
es  zur  Vermeidung  von  Unbilligkeiten  und  Härten  und  zur  Durchführung
einer  zutreffenden  Besteuerung  zweckmäßig  erscheinen,  mit  einer  neuen
Kriegssteuer  auf  dieser  Grundlage  zu  warten,  und  zwar  am  besten
so  lange,  bis  der  Krieg  beendet  war  und  der  Vermögenszuwachs  auf
einen  nach  dem  Kriegsende  liegenden  Zeitpunkt  festgestellt  werden
konnte.  Nur  dann  war  mit  Sicherheit  zu  überblicken,  welche  Wirkung
der  Krieg  auf  die  Vermögenslage  des  einzelnen  ausgeübt  hat.
Aus  diesen  Gründen  wurde  $nn  auch  nach  Erlaß  des  Kr.St.G.
v.  21.  Juni  1916  zunächst  davon  abgesehen,  eine  neue  Kriegsabgabe
der  Einzelpersonen  auf  der  Grundlage  des  Vermögenszuwachses  durchzuführen. ­
  Um  jedoch  zu  verhindern,  daß  durch  dieses  Hinausschieben
der  neuen  Kriegssteuer  ein  großer  Teil  der  Kriegsgewinne  der  steuerlichen ­
  Erfassung  entzogen  wird,  wurde  durch  das  Gesetz  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  v.  26.  Juli
1918  (RGBl.  S.  964)  die  Erhebung  einer  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen ­
  der  Einzelpersonen  vorgeschrieben  und  gleichzeitig  der  Vermögensbesitz ­
  als  solcher  durch  Erhebung  einer  Vermögensabgabe  zu
den  Lasten  des  Krieges  herangezogen.
Die  Gründe,  welche  für  ein  Hinausschieben  der  Besteuerung  der
Einzelpersonen  auf  der  Grundlage  des  Vermögenszuwachses  sprechen,
lagen  naturgemäß  nicht  hinsichtlich  der  Kriegsgewinnbesteuerung  der
Gesellschaften  vor,  die  auf  Grund  des  in  den  einzelnen  Kriegsgeschäftsjahren ­
  erzielten  Mehrgewinns  erfolgte  und  auch  weiterhin  erfolgen
        <pb n="67" />
        »•-.»M».-"-  vT  T

42  BcrmögenszuwachSstcucrgcsetz.

sollte.  Demgemäß  konnte  das  vorgenannte  Gesetz  die  Besteuerung  der
Gesellschaften  auch  für  das  seither  noch  nicht  erfaßte  vierte  Kriegsgeschäftsjahr ­
  auf  der  seitherigen  Grundlage  vorschreiben.  Abschließend
soll  die  Kriegsgewinnbesteuerung  der  Gesellschaften  —  wie  hier  bemerkt ­
  sei  —  durch  das  im  Entwurf  gleichzeitig  vorgelegte  Gesetz  über
eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  erfolgen, ­
  auf  welches  hier  verwiesen  werden  kann.
Der  Krieg  hat  nunmehr  tatsächlich  sein  Ende  erreicht.  Trotz  aller
Opfer  an  Gut  und  Blut,  trotz  aller  Opferfreudigkeit  und  Entschlossenheit,
trotz  aller  Leiden  und  Entbehrungen  steht  das  deutsche  Volk,  niedergebrochen ­
  vor  der  Übermacht  der  Feinde,  am  Ende  des  Krieges  vor  der
fast  unlösbar  erscheinenden  Aufgabe,  seine  Volkswirtschaft  neu  aufzubauen, ­
  die  Folgen  des  unglücklichen  Krieges  zu  überwinden  und  die
schweren  Wunden,  die  dieser  dem  ganzen  Volke  wie  Millionen  von
einzelnen  Volksgenossen  geschlagen  hat,  zu  heilen.  In  dieser  Zeit  der
schwersten  Not  und  eines  nationalen  Unglücks,  wie  es  ein  Volk  wohl
niemals  getroffen  hat,  muß  aber  die  sittliche  Forderung  erhoben
werden,  daß  nicht  nur  selbstverständlich  jeder,  der  aus  dem  Kriege
selbst  persönliche  Vorteile  für  sich  vor  seinen  Volksgenossen  ziehen  konnte,
sondern  daß  jeder,  dessen  Vermögen  und  Leistungsfähigkeit  sich  während ­
  und  trotz  des  Krieges  erhöht  hat,  dem  Volke  das  wieder  zurückgeben ­
  muß,  was  er  während  des  Krieges  erwerben  konnte.  Wenn
Millionen  von  Volksgenossen  Gut  und  Blut  zum  Wohle  des  Reichs
und  Volkes  opferten,  wenn  dieses  Volk  heute  in  schwerster  Not  um  feine
Zukunft  bangt  und  sorgt,  da  soll  niemand  von  sich  sagen  müssen,  er  habe
in  dieser  Zeit  des  schwersten  nationalen  Unglücks  Reichtümer  sammeln
und  Vermögen  erwerben  können.
Dieser  sittlichen  Forderung  würde  somit  keineswegs  Genüge  geleistet, ­
  wenn  nur  die  Kriegsgewinne  im  engeren  Sinne  restlos  erfaßt
würden;  sie  geht  vielmehr  weiter  und  enthält  auch  das  Verlangen,
daß  überhaupt  alle  Vermögenserhohungen,  welche  während  und  trotz
des  Krieges  eingetreten  sind,  der  Besteuerung  unterworfen  werden,
ohne  Rücksicht  daraus,  auf  welche  Ursachen  sie  zurückzuführen  sind.
Neben  der  auch  heute  noch  bestehenden  Unmöglichkeit,  bestimmte  objektive ­
  Anhaltspunkte  für  die  Abgrenzung  des  Begriffs  der  eigentlichen
Kriegsgewinne  den  Steuerbehörden  gesetzlich  an  die  Hand  zu  geben,
muß  somit  unter  den  jetzigen  Verhältnissen  erst  recht  an  dem  Grundsatz ­
  des  Kr.St.G.  v.  21.  Juni  1916  festgehalten  werden,  daß  unterschiedslos ­
  die  während  des  Krieges  eingetretenen  Vermögenserhöhungen
möglichst  restlos  erfaßt  werden.
Dieser  sittlichen  Forderung  will  der  vorliegende  Entwurf  entsprechen. ­
  Wenn  er  daher  jeden  während  des  Krieges  eingetretenen
Bermögenszuwachs  der  Besteuerung  unterwirft  und  hierbei  keinen
Unterschied  nach  den  Ursachen  macht,  auf  die  dieser  Zuwachs  zurückzuführen ­
  ist,  so  will  er  mit  dieser  unterschiedslosen  Besteuerung  des
Vermögenszuwachses  keineswegs  jeden  Vermögenszuwachs  als  Kriegs-
        <pb n="68" />
        Allgemeine  Begründung.

43

gewinn  im  engeren  oder  gar  in  üblem  Sinne  brandmarken.  Eine  derartige ­
  Absicht  liegt  ihm  völlig  fern;  er  erkennt  vielmehr  hierbei  lediglich ­
  die  Forderung  als  berechtigt  an,  daß  jede  während  des  Krieges
eingetretene  Vermögenszunahme  nicht  dem  einzelnen,  sondern  dem
ganzen  Volke  zugute  kommen  soll.
Es  samt  aber  nicht  verkannt  werden,  daß  eine  ausnahmslose
Turchsührung  dieses  Grundsatzes  zweifellos  erhebliche  Härten  und
Unbilligkeiten  zur  Folge  haben  würde.  Insbesondere  müßte  er  auch
zu  einer  restlosen  Erfassung  solcher  Ersparnisse  führen,  die  oft  nur
unter  den  schwersten  Entbehrungen  erzielt  werden  konnten  und  bestimmt ­
  sind,  vor  zukünftiger  Not  zu  schützen.  Gründe  der  Billigkeit
sprechen  daher  dafür,  eine  verhältnismäßig  geringere  Besteuerung  insoweit
  eintreten  zu  lassen,  als  nach  der  Höhe  des  Vermögenszuwachses
angenommen  werden  kann,  daß  dieser'im  wesentlichen  auf  gewöhnliche, ­
  vom  Kriege  unabhängige  Ersparnisse  zurückzuführen  ist,  und  nur
den  Zuwachs  restlos  zu  erfassen,  der  diefe  Grenze  überschreitet.
Aus  diesen  Gründen  sieht  der  Entwurf  vor,  daß  die  Abgabe  nur
erhoben  werden  soll,  wenn  das  Endvermögen  (§  5)  unter  Berücksichtigung ­
  der  Hinzurechnungen  mehr  als  10  000  Mark  beträgt.  Des
Weiteren  soll  jeder  Vermögenszuwachs  nur  insoweit  der  Abgabe  unterliegen, ­
  als  er  den  Betrag  von  5000  Mark  übersteigt  (§  15),  so  daß  in
allen  Fällen  5000  Mark  Vermögenszuwachs  abgabefrei  bleiben.  Der
Entwurf  schlägt  schließlich  eine  je  nach  der  Höhe  des  Vermögenszuwachses ­
  gestaffelte  Abgabe  (§  16)  vor,  durch  welche  der  Vermögenszuwachs ­
  erst  in  einer  bestimmten  Höhe  restlos  ersaßt  wird.  Uber  die
Ausgestaltung  dieses  gestaffelten  Tarifs  bestehen  zwischen  der  Regierung ­
  und  dem  Staatenausschusse  jedoch  Meinungsverschiedenheiten.
Während  der  Entwurf  der  Regierung  diese  Staffelung  in  der  Weise
vorsieht,  daß  bereits  der  Vermögenszuwachs  restlos  erfaßt  wird,  der
den  Betrag  von  204  500  Mark  (einschließlich  der  abgabefreien  5000  Mark)
übersteigt,  schlägt  der  Staatenausschuß  vor,  die  Staffelung  der  Abgabe
in  der  Weise  durchzuführen,  daß  die  restlose  Erfassung  des  Vermögenszuwachses ­
  erst  bei  einem  solchen  von  440  500  Mark  (einschließlich  der
abgabefreien  5000  Mark)  eintritt.  Die  Wirkungen  diefer  beiden  Tarife
ergeben  sich  aus  der  Begründung  zu  §  16  (S.  24,  25).
Abgesehen  von  finanziellen  Gründen  ist  die  Regierung  der  Ansicht,
daß  der  Forderung  nach  einer  möglichst  restlosen  Erfassung  der  Kriegsgewinne ­
  unter  Berücksichtigung  aller  Gründe  der  Billigkeit  dann  entsprochen ­
  wird,  wenn  einem  Abgabepflichtigen  für  jedes  der  fünf  Kriegsjahre ­
  im  Höchstbetrage  ein  Vermögenszuwachs  von  rund  40  000  Mark
gelassen  wird,  zumal  der  Entwurf  in  der  Berücksichtigung  der  Landessteuern ­
  (§  6  Abs.  1  Nr.  8  und  9,  §  31  Abs.  2)  und  der  im  Laufendes
Jahres  1919  eingetretenen  Vermögensverluste  (§  31  Abs.  1)  dem  Abgabepflichtigen ­
  in  weitgehendstem  Maße  entgegenkomnit.  Demgegenüber ­
  erachtet  es  der  Staatenausschuß  insbesondere  auch  mit  Rücksicht
aus  die  Entwertung  des  Geldes  und  im  Interesse  der  Erhaltung  einer
        <pb n="69" />
        44

BermögenSzuwachSfiruergesetz.

leistungsfähigen  Industrie  sowie  zur  Vermeidung  etwaiger  Härten
für  dringend  geboten,  die  volle  Erfassung  des  Vermögenszuwachses
nicht  bei  einem  solchen  von  204  500  Mark,  sondern  erst  bei  einem  Vermögenszuwachs ­
  von  440  500  Mark  eintreten  zu  lassen  und  somit  im
Höchstbetrage  einen  jährlichen  Vermögenszuwachs  von  rund  88  000  Mark
von  der  Abgabe  freizustellen.
Der  Entwurf  will  nur  die  Besteuerung  des  während  des  Krieges
bei  Einzelpersonen  eingetretenen  Vermögenszuwachses  abschließend
regeln.  Er  sieht  daher  einerseits  davon  ab,  auch  den  alten  Besitz  zu  einer
Kriegsabgabe  heranzuziehen  und  will  andererseits  diese  abschließende
Regelung  in  der  Weise  durchführen,  daß  nunmehr  der  gesamte,  seit
Kriegsbeginn  eingetretene  Vermögenszuwachs  der  Abgabe  unterworfen
wird.  Hiermit  wird  erreicht,  daß  der  Vermögenszuwachs,  welcher
bereits  der  Kriegsabgabe  nach  dem  Kr.St.G.  v.  21.  Juni  1916  unterlegen ­
  hat,  gleichwie  der  später  eingetretene  Vermögenszuwachs  den
im  Entwürfe  vorgesehenen  hohen  Abgabesätzen  unterworfen  wird,  daß
aber  auch  Bermögensverluste,  welche  den  nach  dem  Kr.St.G.  besteuerten ­
  Vermögenszuwachs  nachträglich  vermindert  haben,  nunmehr
berücksichtigt  werden  und  daß  somit  im  Endergebnisse  regelmäßig  nur
der  wirklich  eingetretene  Vermögenszuwachs  erfaßt  wird.
Dabei  mußte  der  Entwurf  naturgemäß  berücksichtigen,  daß  der
nach  dem  Kr.St.G.  bereits  besteuerte  Vermögenszuwachs  nunmehr
nochmals  der  Besteuerung  unterworfen  würde.  Um  diese  Doppelbesteuerung ­
  zu  vermeiden,  sieht  der  Entwurf  vor,  daß  der  nach  dem
Kr.St.G.  entrichtete  Abgabebetrag  als  Vorschußzahlung  auf  die  nach
dem  Entwürfe  zu  entrichtende  Abgabe  behandelt  wird.  In  der  Annahme, ­
  daß  —  wäre  die  Abgabe  nach  dem  Kr.St.G.  nicht  gezahlt
worden  —  der  Vermögenszuwachs  sich  entsprechend  höher  berechnen
würde,  soll  daher  diese  Abgabe  dem  Endvermögen  und  damit  dem
Vermögenszuwachse  selbst  zugerechnet  (§  8  Abs.  1  Nr.  6),  andererseits
aber  von  der  nach  dem  Entwürfe  geschuldeten  Abgabe  abgesetzt  werden
(§  17),  so  daß  in  diesen  Fällen  nunmehr  nur  noch  der  verbleibende
Restbetrag  zu  entrichten  ist.
Die  Wirkung  dieser  Bestimmungen  ergibt  sich  aus  folgenden  Beispielen: ­

Beispiele  zu  §  8  Abs.  1  Nr.  6  und  §  17  des  Entwurfs.
I.  Fall.  Der  Vermögenszuwachs  ist  ausschließlich  in  der  Zeit
vom  1.  Jan.  1914  bis  31.  Dez.  1916  eingetreten.
Anfangsvermögen  20  OM  M.
Endvermögen  am  31.  Dez.  1916  80  000  ,
nach  dem  KrSt.G.  v.  21.  Juni  1916  abgabepflichtiger
Vermögenszuwachs  60  000  M.
Kriegssteuer  9500  M.
Zuschlag  1900  „  11400  „
verbleibt  Vermögenszuwachs  48  600  M.
        <pb n="70" />
        Allgemeine  Begründung.

45

Endvermögen  am  31.  Dez.  1918  ohne  Zurechnung  der
gezahlten  Kriegssteuer
dazu  Kriegssteuer  nebst  Zuschlag  ._
Endvermögen  am  31.  Dez.  1916  -
Vermögenszuwachs
ab  als  abgabefrei  (§  15)
nach  dem  Entwurf  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs
Abgabe  nach  dem  Gnttoutfe 1 )  .  .
ab  gezahlte  Kriegssteuer  nebst  Zuschlag
verbleibt

68  600  M.
11  400  „
80  000  M.

60  000  M.
5  000  „
55  000  M.
12  500  M.
11400  „
1100  M.

Insgesamt  hat  somit  der  Abgabepflichtige  zu  entrichten:
1.  an  Kriegssteuer  nach  dem  Kr.St.G  9  500  M.
2.  Zuschlag  zur  Kriegssteuer  1  900  „
3.  Kriegsabgabe  nach  dem  Entwürfe  1100  „
zusammen  12  500  M.

II.  Fall.  Der  Vermögenszuwachs  ist  ausschließlich  in  der  Zeit

vom  1.  Jan.  1917  bis  31.  Dez.  1918  eingetreten.
Anfangsvermögen  20  000  M.
Endvermögen  80  000  „
Zuwachs  60  000  M.
ab  als  abgabesrei  (§  15)  5  000  „
nach  dem  Entwurf  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  55  000  M.
Kriegsabgabe  nach  dem  Entwürfe')  12  500  M.

Der  Pflichtige  hat  also  den  gleichen  Betrag  zu  zahlen,  den  der
Pflichtige  im  ersten  Falle  insgesamt  gezahlt  hat.

III.  Fall.  Der  Vermögenszuwachs  ist  teils  in  der  Zeit  vom  1.  Jan.
1914  bis  31.  Dez.  1916,  teils  in  der  Zeit  vom  1.  Jan.  1917  bis  31.  Dez.
1918  eingetreten.
Anfangsvermögen  20  000  M.
Vermögensstand  am  31.  Dez.  1916  50  000  „
nach  dem  Kr.St.G.  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  30  000  M.
Kriegssteuer  3000  M.
Zuschlag  600  „  3  600  „
verbleibt  Vermögenszuwachs  26  400  M.
Endvermögen  am  31.  Dez.  1918  76  400  M.
dazu  Kriegssteuer  nebst  Zuschlag  3  600  „
80  000  M.
Vermögenszuwachs  60  000  M.
ab  als  abgabefrei  (8  15)  5  000  „
verbleibt  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  55  000  M.

')  Nach  der  Fassung  der  Reichsregierung.
        <pb n="71" />
        46  BermögenSzuwachssteuergesetz.

Abgabe  nach  dem  Entwürfe
ab  gezahlte  Kriegssteuer  nebst  Zuschlag  •_
nachzuzahlen
Insgesamt  hat  der  Abgabepflichtige  zu  entrichten:
1.  Kriegssteuer
2.  Zuschlag  -
3.  Abgabe  nach  dem  Entwürfe?)  •_
zusammen

12  500  M.
3  600  „
8  900  M,

3  000  M.
600  „
8  900  „
12  500  M.

Der  Pflichtige  hat  also  insgesamt  den  gleichen  Betrag  wie  in  den
Fällen  I  und  II'zu  zahlen.
Nichtentrichtete  Beträge,  die  noch  nach  dem  Kr.St.G.  geschuldet
werden,  sollen  insoweit  unerhoben  bleiben  (§  18),  als  sie  nicht  den
Betrag  übersteigen,  den  der  Abgabepflichtige  nunmehr  als  Kriegsabgabe
zu  entrichten  hat.  Dagegen  sollen  Abgabebeträge,  die  auf  Grund  des
§  6  des  Gesetzes  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer
von:  9.  April  1917  (RGBl.  S.  349)  gestundet  worden  smd,  unerhoben
bleiben,  womit  zugleich  die  im  §  6  dieses  Gesetzes  vorbehaltene  gesetzliche ­
  Regelung  der  gestundeten  Zuschläge  getroffen  wrrd.
Der  Entwurf  will  zwar  grundsätzlich  nur  den  während  des  Krieges
eingetretenen  Vermögenszuwachs  erfassen.  Die  Durchführung  dieser
Absicht  scheitert  jedoch  an  der  Tatsache,  daß  eine  Vermögensseststellung
auf  den  Beginn  des  Krieges  nicht  stattgefunden  hat  und  auch  nachträglich ­
  nicht  mehr  durchgeführt  werden  kann.  Der  Entwurf  steht  daher
vor  (§  4),  daß  bei  Feststellung  des  Vermögenszuwachses  als  Anfangsvermögen ­
  das  Vermögen  gelten  soll,  das  nach  den  Vorschriften  des
BSt.G.  v.  3.  Juli  1913  (RGBl.  S.  524)  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung
  als  Anfangsvermögen  zugrunde  zu  legen  war  oder
im  Falle  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen  wäre.  Dieses  Vermögen
wird  im  Hinblick  auf  §  20  des  BSt.G.  regelmäßig  das  nach  dem  WBG.
auf  den  31.  Dez.  1913  festgestellte  Vermögen  sein.  Die  Annahme  dieses
Vermögens  als  Anfangsvermögen  wird  allerdings  zur  Folge  haben,
daß  auch  in  einzelnen  Fällen  Vermögenserhöhungen,  die  vor  dem  Kriege
eingetreten  sind,  von  der  Kriegsabgabe  erfaßt  werden.  Gleichwohl
verzichtet  der  Entwurf  darauf,  für  solche  Vermögenserhöhungen  eine
Ausnahme  von  der  Abgabepflicht  zuzulassen.  Denn  es  wird  nicht  durchführbar ­
  sein,  in  jedem  einzelnen  Falle  festzustellen,  ob  und  inwieweit
ein  Vermögenszuwachs  vor  oder  nach  Kriegsbeginn  eingetreten  ist.
Zur  Vermeidung  von  Unbilligkeiten  und  im  Interesse  einer  gleichmäßigen ­
  Besteuerung  erachtet  es  der  Entwurf  daher  für  richtig,  grundsätzlich ­
  auch  den  Vermögenszuwachs  zu  treffen,  der  nach  dem  31.  Dez.
1913  bis  zum  Kriegsausbruch  eingetreten  ist.
Dem  Anfangsvermögen  ist  zwecks  Feststellung  des  Vermögenszuwachses ­
  das  Endvermögen  gegenüberzustellen.  Bei  der  Auswahl  des

!)  Nach  der  Fassung  der  Reichsregierung.
        <pb n="72" />
        Allgemeine  Begründung.  47

Stichtags,  auf  welchen  dieses  Endvermögen  festgestellt  werden  soll,
ist  einerseits  zu  berücksichtigen,  daß  der  Krieg  an  diesem  Tage  tatsächlich
beendigt,  daß  das  tatsächliche  Kriegsende  aber  doch  auch  lange  genug
eingetreten  war,  um  die  Wirkungen  des  Krieges  auf  allen  Gebieten
des  Wirtschaftslebens  hinreichend  überblicken  zu  können.  Andererseits
erscheint  es  aber  auch  nicht  angezeigt,  diesen  Stichtag  allzuweit  nach
Kriegsende  zu  wählen.  Denn  abgesehen  davon,  daß  alsdann  in  viel
stärkerem  Umfang  die  Höhe  des  Endvermögens  durch  Einwirkungen,
die  mit  dem  Kriege  nichts  zu  tun  haben,  beeinflußt  werden  würde,
müssen  auch  Industrie  und  Handel,  Landwirtschaft  und  Gewerbe,
wenn  sie  wieder  möglichst  rasch  in  vollen  Gang  gebracht  werden  sollen,
alsbald  die  Möglichkeit  haben,  damit  zu  rechnen,  daß  ihnen  ihr  Verdienst ­
  von  einem  in  der  Vergangenheit  liegenden  Zeitpunkt  ab  nicht
mehr  durch  eine  derart  hohe  Abgabe,  wie  sie  der  Entwurf  vorsieht,  weggenommen ­
  wird.  Aus  diesen  Erwägungen  heraus  glaubt  der  Entwurf
im  §  5  vorschlagen  zu  sollen,  daß  regelmäßig  das  Endvermögen  auf
den  31.  Dez.  1918  festzustellen  ist  und  Vermögensverschiebungen,
welche  nach  diesem  Zeitpunkt  eintreten,  nicht  mehr  zu  berücksichtigen
sind.  Hieraus  können  sich  zweifellos  Härten  in  solchen  Fällen  ergeben,
in  denen  die  betreffenden  Abgabepfüchtigen  zwar  ihr  Vermögen  bis
zum  31.  Dez.  1918  erhöhen  konnten,  diesen  Vermögenszuwachs  aber
und  vielleicht  auch  ihr  sonstiges  Vermögen  ganz  oder  zum  Teil  nach
diesem  Zeitpunkt  infolge  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  wieder  verloren ­
  haben.  Der  Entwurf  sieht  daher  int  §31  Abs.  1  vor,  daß  auf
Verlangen  des  Abgabepflichtigen  Vermögensverluste,  die  dieser  nachweislich ­
  in  der  Zeit  vom  1.  Jan.  bis  31.  Dez.  1919  erlitten  hat,  bei
Berechnung  des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  (§§  1,  3)  in
Abzug  gebracht  werden  sollen.
        <pb n="73" />
        I.
Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachse.
Vom  10.  September  1919.  (NGBl.  S.  1579.)
Die  verfassunggebende  Deutsche  Nationalversammlung  hat
das  folgende  Gesetz  beschlossen,  das  mit  Zustimmung  des  Reichsrats ­
  hiermit  verkündet  wird:

Zur  Einleitung  des  Gesetzes.
1.  Aufbau  des  Gesetzes.  Das  Gesetz  spricht  int  §  1  den  allgemeinen ­
  Leitsatz  aus,  daß  von  dem  Vermögenszuwachs  eine  Reichsabgabe ­
  zu  erheben  ist.  §  2  regelt  die  subjektive,  §§  3—18  regeln  die
objektive  Abgabepflicht,  und  zwar  beantworten  die  §§  3—9  in  der
Hauptsache  die  Frage,  was  unter  dem  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachs ­
  zu  verstehen  und  was  behufs  dessen  Ermittlung  als  End-  und
Anfangsvermögen  miteinander  zu  vergleichen  ist.  §§  10—13  enthalten
Bewertungsgrundsätze,  §  14  betrifft  die  Abrundung  des  Endvermögens.
§§  15—18  bestimmen  den  zu  erhebenden  Abgabesatz.  §§  19,  20  enthalten
besondere  Bestimmungen  über  die  subjektive  Steuerpflicht  bei  gebundenem ­
  und  gütergemeinschaftlichem  Vermögen.  Mit  §  21  beginnen ­
  die  formellen  Vorschriften  über  die  Veranlagung  und  Erhebung
der  Abgabe,  die  sich  bis  §25  erstrecken,  und  denen  dann  in  den  §§  26—29
Strafbestimmungen  folgen.  §  30  sieht  Neuveranlagungen  vor,  §  31
die  Anrechnung  von  gewissen  Vermögensverlusten  und  Steuern,  und
§  32  bringt  den  üblich  gewordenen  sog.  „Härteparagraphen".  §  33
bestimmt  die  Vergütung  der  Länder  für  Veranlagung  und  Erhebung
der  Abgabe.  §  34  endlich  überträgt  den  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen ­
  dem  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des  Reichsrats. ­

Das  Gesetz  knüpft  zwar  an  das  BSt.G.  v.  1.  Juli  1913  an,  regelt
aber  die  subjektive  und  teilweise  auch  die  objektive  Abgabepslicht  selbständig, ­
  nicht  bloß  durch  Verweisungen  auf  das  BSt.G.
3.  Inkrafttreten  des  Gesetzes.  Das  Gesetz  enthält  keine  Bestimmung ­
  über  sein  Inkrafttreten.  Es  ist  daher  gemäß  Art.  71  der
RVerf.  am  26.  Sept.  1919  in  Kraft  getreten.
Strutz,  BermögenSzuwachs  und  Kriegsabgnbe

4
        <pb n="74" />
        50  BermögenSzuwachssteuergesetz.  §  1.

§  i.  Bon  dem  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  festgestellten ­
  Bermögenszuwachse  wird  eine  Kricgsabgabe  zugunsten ­
  des  Reichs  erhoben.
gntro.  §1.  SSoflr.  17f.  ©teit.SS.  &amp;lt;5.  1381,  1387  D  ff.,  1393,  1395,  1398,  1401,  1428  D  ff.,
1437s.,  1443  D,  1154  Cf.,  2243  D  ff.,  2246.
1.  Inhalt  des  §  1.  Der  §1  enthält  die  grundlegende  allgemeine  Vorschrift,
daß  von  dem  nach  den  Vorschriften  des  Ges.  festgestellten  Vermögenszuwachs
eine  Abgabe  zugunsten  des  Reichs  erhoben  werden  soll.  Hiermit  weicht  das  Ges.
von  den  Bestimmungen  des  §  2  KSt.G.  insofern  ab,  als  nach  dieser  Bestimmung
  grundsätzlich  der  nach  den  Vorschriften  des  BStG.  festgestellte  Vermögenszuwachs ­
  abgabepflichtig  war,  während  nach  dem  VZAG.  der  nach  dessen
Vorschriften  selbständig  festgestellte  Vcrmögenszuwachs  abgabepflichtig  sein  soll.
Die  Abweichung  wird'  von  der  Begründung  bannt  erklärt,  daß  gleichzeitig  mit
der  Veranlagung  nach  dem  Kr.St.G.  auch  eine  Veranlagung  nach  dem  BSt.G.
erfolgte,  und  daß  daher  ohne  weiteres  der  bei  dieser  Veranlagung  festgestellte
Vermögenszuwachs  auch  für  die  Veranlagung  zur  Kr.St.  als  grundsätzlich  maßgebend ­
  bestimmt  werden  konnte.  Das  VZAG.  will  demgegenüber  den  bis
31.  Dez.  1918  eingetretenen  Vermögenszuwachs  erfassen,  auf  welchen  Stichtag ­
  aber  nach  den  derzeitigen  Vorschriften  des  BSt.G.  eine  Veranlagung  zur
BSt.  nicht  zu  erfolgen  hat.  Es  mußte  daher  eine  selbständige  Feststellung  des
abgabepflichtigen  Bermögenszuwachses  vorgesehen  werden,  bei  der  allerdings
im  wesentlichen  die  Vorschriften  des  BSt.G.  insoweit  anzuwenden  sind,  als  sie
sich  auf  die  Feststellun'g  des  Vermögens  beziehen.
Was  als  abgabepflichtiger  Bermögenszuwachs  anzusehen  ist,  sagt  der  §  1
noch  nicht,  sondern  erst  der  §  3.
2.  Gegenstand,  Bemessungsgrundlage  und  Matzstab  der  Vermögenszuwachsabgabe. ­
  Das  VZAG.  bezeichnet  an  verschiedenen  Stellen
(§§  15,  16,  23,  31)  als  „abgabepflichtig"  den  Vermögenszuwachs.  Dasselbe
geschieht  in  der  Begr.
Dabei  wird  nicht  streng  zwischen  Gegenstand,  Bemessungsgrundlage  und
Maßstab  der  Steuer  unterschieden.  „Gegenstand"  der  Besteuerung  ist  im
eigentlichen  Sinne  die  Sache,  Handlung  oder  Tatsache,  wegen  deren  Vorhandenseins ­
  die  Steuer  erhoben  wird,  Bemessungsgrundlage  die  Größe  oder
Eigenschaft  des  Gegenstandes  der  Besteuerung,  nach  der  die  Steuer  bemessen
wird,  Maßstab  in  einem  von  der  Bemessungsgrundlage  verschiedenen,  engeren
Sinne  der  Maßstab,  nach  dem  die  die  Bemessungsgrundlage  bildende  Größe
oder  Eigenschaft  bei  der  Veranlagung  bewertet  wird.  Nach  dieser  Begriffsbestimmung ­
  ist  Gegenstand  der  BZA.  das  Vermögen,  d.  h.  das  Gesamtvermögen. ­
  '  Denn  der  Vermögenszuwachs,  wie  ihn  das  VZAG.  in  Anlehnung
an  das  BSt.G.  umschreibt,  also  der  bloße,  seit  einem  bestimmten  früheren  Zeitpunkte, ­
  gleichviel  ob  durch  Hinzutreten  neuer  Bestandteile  oder  in  anderer
Weise,  eingetretene  Mehrwert  des  Vermögens  braucht  nicht,  wie  es  zu  den
früheren  hinzugekommene  Bestandteile  sind,  etwas  neben  dem  früheren  Berinögen
  Selbständiges  zu  sein,  sondern  kann  auch  wie  der  Gesamtwert  nur  eine  —
andere  —  Eigenschaft  des  Vermögens  sein,  deren  Vorhandensein  irgendeinen
Bestandteil  oder  Formveränderung  des  Vermögens  nicht  voraussetzt.  Genauer
gesagt:  Der  Bermögenszuwachs  kann  ohne  jede  Substanzveränderung  des  Vermögens ­
  auch  nichts  weiter  sein  als  eine  dem  letzteren  im  Wirtschaftsleben  zuteil ­
  werdende  andere  Beurteilung,  nämlich  hinsichtlich  seines  Wertes  als  wirtschaftliches ­
  Gut  im  Vergleich  zum  allgemeinen  Wertmesser.  Der  Gegenstand
der  Besteuerung  ist  also  bei  Bermögensznwachssteneru,  wie  sie  das  BSt.G.,
        <pb n="75" />
        88  1.  Ä.

51

das  und  das  BZAG.  konstruierten,  derselbe  wie  bei  Vermögenssteuern
nach  dem  Gesamtvermögen  nach  Art  der  einzelstaatlichen  Vermögenssteuern
und  des  Reichsnotopfers;  nur  die  Bemessungsgrundlage  ist  eine  andere,
hier  der  Wert  des  ganzen  Vermögens,  dort  die  seit  einem  früheren  Zeitpunkt ­
  eingetretene  Werterhöhung  des  Vermögens.  Maßstab  endlich  in  dem
oben  umschriebenen  engeren  Sinne  sind  der  gemeine  Wert,  die  Gestehungskosten
oder  der  Ertragswert.
§  2.  Abgabepflichtig  sind
i.  mit  dem  Zuwachs  an  dem  gesamten  steuerbaren  Vermögen:
1.  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme
derer,  die  sich  mindestens  seit  denr  1.  Januar  1914  ununterbrochen ­
  im  Ausland  aufhalten,  ohne  einen  Wohnsitz ­
  im  Teutschen  Reiche  zu  haben.  Die  Ausnahme  findet
keine  Anwendung  auf  Reichs-  und  Staatsbeamte,  die
im  Ausland  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.  Wahlkonsuln ­
  gelten  nicht  als  Beamte  im  Sinne  dieser  Vorschrift; ­

2.  Ausländer,  wenn  sie  hit  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz ­
  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  ihren  dauernden ­
  Aufenthalt  haben;
ii.  mit  dem  Zuwachs  an  dem  inländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen: ­
  alle  natürlichen  Personen  ohne  Rücksicht
auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt.
Die  persönliche  Abgabepflicht  ist  nach  dem  Stande  am
30.  Juni  1919  zu  beurteilen.  Die  Pflicht  znr  Entrichtung  der
Abgabe  besteht  auch  dann,  wenn  der  inländische  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  nach  dem  31.  Dezember  1913  aufgegeben  worden  ist.
Personen,  welche  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nach  dem
1.  August  1914  verloren  haben,  sowie  nichtreichsangehörige
Personen,  die  auch  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen, ­
  unterliegen  der  Abgabe  in  gleichem  Umfang  wie  Angehörige ­
  des  Deutschen  Reichs.
Entw.  §  2.  —  Brgr.  S.  18.  —  Stcn.B.  ©.  2517.

Inhalt:

i.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des

58
58
50

1.  Inhalt  des  8  2
2.  Entstehungsgeschichte  des  §2

52  ß)  Begriff  der  Wohnung  .  .  .

II.  Voraussetzungen  der  subjektiven  Aby)

  Absicht  dauernder  Beibehaltung
d)  Die  Fristbestimmung  des  1.  Jan.

gabepflicht
1.  Beschränkung  auf  natürliche

60

schränkten  Abgabepflicht  .  .
A.  Abgabepflicht  der  Reichsange-Personen


2.  Voraussetzungen  der  unbee)

  Ausnahme  für  Auslandsbeamte
53  §  2  Abs.  111.  Satz  2
B.  Abgabepflicht  der  Nichtreichsange«
54  hörigen
a)  Ausländische  Staatsangehörige

61
62
62

60

hörigen
a)  Reichsangehörigkeit
b)  Aufenthalt  im  Ausland  .  .  .
c)  Wohnsitz  und  seine  Merkmale  .

54  b)  Staatenlose
54  3.  Die  beschränkte  Abgabe-54
  Pflicht
56  III.  Die  Stichtage  nach  Abs.  2

63
66
        <pb n="76" />
        52  Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  8.

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  2.
1.  Inhalt  des  §2.  Ter  §  2  regelt  die  persönlichen  Voraussetzungen
der  Abgabepflicht.
a)  Er  unterscheidet  wie  andere  Personalsteuergesetze  des  Reiches  und  der
Einzelstaaten  zwischen  einer  unbeschränkten,  b.t).  sich  auf  den  Zuwachs  an  dem  gesamten ­
  steuerbaren  Vermögen  erstreckenden  (Ziff.  I)  und  einer  auf  den  Zuwachs  an
dem  inländischen  Grund-  und  Betriebsvermögen  beschränkten  (Ziff.  II)  Abgabepflicht. ­
  Die  unbeschränkte  ist  bedingt  durch  Reichsangehörigkeit,  Wohnsitz  und
Aufenthalt.  Ist  die  erste  vorhanden,  so  ist  grundsätzlich  schon  damit  die  unbeschränkte
Abgabepflicht  gegeben;  Wohnsitz  und  Aufenthalt  haben  daneben  nur  negative  Bedeutung:
  mindestens  seit  1.  Jan.  1914  währender  ununterbrochener  Aufenthalt  nn
Ausland  ohne  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  schließt  regelmäßig  die  unbeschränkte
Abgabepflicht  der  Reichsangehörigen  aus.  Dagegen  setzt  diejenige  von  „Ausländern"
  umgekehrt  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  im  Deutschen  Reiche
voraus,  während  die  sog.  Staatenlosen,  d.  h.  Personen,  die  weder  die  Reichsnoch
  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  besitzen,  wie  Reichsangehörige  behandelt
werden  (Abs.  3).  Aus  der  Verschiedenheit  der  Bedeutung  des  Wohnsitzes  und
Aufenthaltes  für  die  Steuerpflicht  der  Inländer  und  der  Ausländer  ergibt  sich
eine  Verschiedenheit  der  Beweislast:  Der  Reichsangehörige  hat  zn  beweisen,
daß  die  Voraussetzungen  seiner  ausnahmsweisen  Nichtabgabepflicht,  seit  1.  Jan.
1914  ununterbrochener  Aufenthalt  im  Ausland  ohne  Wohnsitz  im  Inland,  gegeben ­
  sind,  dem  Ausländer  gegenüber  hat  hingegen  im  Bestreitungsfalle  die
Steuerbehörde  darzutun,  daß  die  Voraussetzung  für  die  Ausnahme  von  der
Regel,  daß  Ausländer  inländischen  Personalsteuern  nicht  unterliegen,  vorliegt,
d.  h.  daß  er  einen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  im  Reichsgebiet  hat.
Die  beschränkte  Abgabepflicht  wird  lediglich  durch  die  objektive  Voraussetzung
eines  Zuwachses  an  dem  inländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen  bedingt,
ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz,  Aufenthalt,  nur  mit  der
subjektiven  Beschränkung  auf  natürliche  Personen.
I»)  Der  §  2  stimmt  im  1.  Abs.  mit  dem  §  11  Abs.  1  BSt.G.  überein  mit
folgenden  Maßgaben:
«)  Statt  wie  dort  „dauernder"  wird  hier  „ununterbrochener"  Aufenthalt
im  Ausland  und  statt  einer  Dauer  des  Auslandsaufenthaltes  von  mehr  als
2  Jahren  wird  hier  eine  solche  mindestens  seit  dem  1.  Jan.  1914  als  Voraussetzung ­
  der  Abgabefreiheit  von  Reichsangehörigen  gefordert.
ß)  Statt  „ohne  einen  Wohnsitz  in  einem  deutschen  Bundesstaate  zu
haben",  heißt  es  hier  „im  Deutschen  Reich".
c)  Eine  dem  §  11  Abs  2  BSt.G.  entsprechende  Bestimmung  enthält  §  2
BZAG.  nicht,  umgekehrt  der  erstere  nicht  eine  dem  Abs.  3  des  letzteren  entsprechende ­
  Vorschrift.  Wohl  aber  korrespondiert  der  2lbs.  3  §  2  VZAG.  mit
dem  §  1  Abs.  2  Ziff.  2  StFlG.  Aber  während  letztere  Vorschrift  die  Staatenlosen ­
  nur  dann  den  Inländern  gleichstellt,  wenn  sie  seit  dem  1.  Aug.  1914  in
einem  deutschen  Bundesstaat  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt
gehabt  haben,  stellt  §  2  Abs.  3  VZAG.  die  Staatenlosen  ohne  Einschränkung
den  Inländern  gleich.  Auf  Angehörige  fremder  Staaten  erstreckt  sich  das  StFl.G.
überhaupt  nur,  wenn  sie  bis  zum  1.  Aug.  1914  Reichsangehörige  gewesen  sind
und  erst  später  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben  haben.
&amp;lt;1)  Bezüglich  der  Bedeutung  des  Abs.  2  vgl.  unten  III.
2.  Entstehungsgeschichte  des  8  2.  ?  2  lautete  im  Entw.  bereits,  wie
er  Ges.  geworden  ist,  mit  der  einzigen  Maßgabe,  daß  es  im  2.  Abs.  statt  „30.  Juni
1919"  entsprechend  dem  §  5  hieß  „31.  Dez.  1918".  Erst  bei  der  III.  Lesung
        <pb n="77" />
        II.  Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht.  §  3.

53

in  der  Vollversammlung  wurde,  obwohl  schon  der  Ausschuß  im  §  5  den  31.  Dez.
1918  durch  den  30.  Juni  1919  ersetzt  hatte,  dementsprechend  auch  der  §  2  Abs.  2
geändert.  Dagegen  wurde  ein  weiterer  Antrag  Gothein  u.  Gen.,  im  Interesse
der  Kolonialdeutschen  im  Abs.  1  11  statt  „1.  Jan.  1914"  zu  setzen  „1.  Aug.  1914",
abgelehnt,  nachdem  ihm  der  Regierungsvertreter  widersprochen  hatte  (Sten.B.
S.  2516  D  bis  2517  C).
II.  Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht.
1.  Beschränkung  auf  natürliche  Personen.  Übereinstimmend  mit
dem  BSt.G.,  aber  abweichend  vom  WBG.,  dem  KSt.G.,  dem  KAG.  1918  und
dem  KAG.  1919  beschränkt  sich  das  VZAG.  auf  natürliche  Personen.  Doch
entspricht  dies  dem  mit  dem  KSt.G.  eingeschlagenen  Wege,  diese  nach  dem
Vermögenszuwachs,  Gesellschaften  nach  dem  geschäftlichen  Mehrgewinn  zu
besteuern.  Nachdem  einmal  dieser  Weg  eingeschlagen  war,  verbot  es  sich,  zu
der  Vermögenszuwachsabgabe  auch  die  Erwerbsgesellschaften  heranzuziehen.
Wenn  nun  auch  der  als  Geschäftsgewinn  der  Gesellschaften  geltende  „Bilanzgewinn"
  in  dem  Überschuß  aller  Aktiven  einer  Unternehmung  über  ihre  Passiva
besteht,  so  ist  er  doch  nicht  Vermögenszuwachs  im  Sinne  des  VZAG.,  des  BSt.G.
und  des  KSt.G.  Denn  der  Begriff  des  „Vermögens"  und  der  „Schulden"
im  §  40  HGB.  ist  ein  anderer,  weiterer,  als  der  steuerrechtliche,  weil  er  sämtliche ­
  Aktiva  und  Passiva  des  Unternehmens  umfaßt  ohne  Unterschied,  ob  jene
Stammvermögen  oder  Ertrag,  diese  Kapitalschulden  oder  Werbungskosten  sind,
während  der  steuerrechtliche  Vermögensbegriff  Ertrag  und  Werbungskosten  dem
(Aktiv-  und  Passiv-)  Vermögen  gegenüberstellt,  aussondert.  Der  Geschäftsgewinn
  enthält  also  sowohl  den  vollen  Reinertrag  als  auch  die  Vermehrung
des  Stammvermögens,  durch  Wertsteigerung  des  bisherigen  und  Hinzukommen
von  Neuvermögen,  nach  Abzug  der  Wertminderungen  und  Bestandteilsausgänge,
  der  Vermögenszuwachs  im  Sinne  des  VZAG.,  des  KSt.G.  und  des
BSt.G.  nur  die  Vermehrung  des  Stammvermögens  im  Sinne  sowohl  der
Wertsteigerung  der  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  vorhanden  gewesenen
  Bermögensbestandteile  als  auch  des  Wertes  der  dem  Vermögen  innerhalb ­
  dieses  Zeitraums  neu  hinzugefügten  Bestandteile  abzüglich  der  Wcrtverminderung
  der  bisherigen  Bestandteile  und  des  Wertverlustes  infolge  Ausscheidens
  solcher  aus  dem  Vermögen.  Der  Begriff  des  Geschäftsgewinnes  ist
somit,  wie  er  andererseits,  weil  er  das  bei  Beginn  des  maßgebenden  Zeitraums
bereits  vorhandene  Vermögen  nicht  mitumfaßt,  offenbar  ein  engerer  Begriff
als  der  des  (Rein-)  Vermögens  überhaupt  ist,  so  ein  weiterer  Begriff  als  der  des
Vermögenszuwachses,  indem  er  den  gesamten  Reinertrag,  nicht  bloß,  wie  jener
den  zur  Vermögensbildung  verwandten,  umschließt.  Der  durch  die  Differenz
zwischen  solchen  Geschäftsgewinnen  zweier  Perioden  dargestellte  Mehrgewinn ­
  aber  ist  ein  völlig  anderer  Begriff  als  der  Vermögenszuwachs;  denn
er  umfaßt  nicht  das  gesamte  Ergebnis  eines  bestimmten  Zeitraums,  sondern
nur  denjenigen  Teil  desselben,  um  den  es  höher  als  das  eines  früheren  Zeitraums
  ist,  andererseits  zu  diesem  Teile  auch  den  in  einem  Vermögenszuwachs
nicht  enthaltenen,  nicht  zur  Bermögensbildung  verwandten  Ertrag.  Läßt  man
den  letzteren  grundsätzlichen  Unterschied  zwischen  dem  Geschäftsgewinn  und
daher  auch  Mehrgewinn  und  dem  Vermögenszuwachs  außer  Betracht,  so  erscheint ­
  somit  der  Mehrgewinn  gegenüber  dem  letzteren  als  der  engere  Begriff,
wie  der  Mehrgewinn  in  der  vorher  erörterten  Beziehung  gegenüber  dem  Geschäftsgewinn, ­
  dieser  wieder  dem  Vermögen  gegenüber  begrifflich  ein  Minus
bedeutet.
        <pb n="78" />
        54

BcrmügenHzuwachssteucrgesctz.  §  2.

2.  Voraussetzungen  der  unbeschränkten  Abgabepflicht.
A.  Abgabepflicht  der  Reichsangehörigen.  Die  unbeschränkte  subjektive ­
  Abgabepslicht  ist  abhängig  von  Reichsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  im  Deutschen  Reiche.  Doch  ist  die  Bedeutung  dieser  Voraussetzungen
eine  verschiedene.  Liegt  Reichsangehörigkeit  bor,  dann  haben  die  beiden  anderen
Voraussetzungen  nur  negative  Bedeutung,  indem  das  Fehlen  dieser  beiden
seit  1.  Januar  1914  die  an  sich  durch  die  bloße  Reichsangehörigkeit  begründete
Abgabepflicht  ausschließt.  Umgekehrt  ist  bei  dem  Fehlen  der  Reichsangehörigkeit
das  Vorhandensein  eines  Wohnsitzes  oder  eines  dauernden  Aufenthaltes  im
Deutschen  Reiche  die  unerläßliche  positive  Vorbedingung  der  unbeschränkten  Abgabepflicht. ­

Daraus  ergibt  sich  eine  Verschiedenheit  der  Beweislast:  der  Reichsangehörige ­
  hat  zu  beweisen,  daß  die  Voraussetzungen  seiner  —  ansnahmsweisen  —
Nichtabgabepflicht  gegeben  sind,  dem  Ausländer  gegenüber  hat  hingegen  im
Bestreitungsfalle  die  Steuerbehörde  darzutuu,  daß  die  Voraussetzung  für  die
Ausnahme  von  der  Regel,  daß  Ausländer  inländischen  Personalsteuern  nicht
unterliegen,  vorliegt,  d.  h.  daß  sie  einen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
im  Reichsgebiete  haben.
a)  Einzige  positive  Voraussetzung  der  unbeschränkten  Abgabepflicht  der
Reichsangehörigen  ist  nach  dem  oben  Gesagten  diese  ihre  Reichsangehörigkeit.
Über  diese  verhält  sich  das  noch  geltende  fvgl.  RV.  Art.  110)  Reichs-  und
Staatsangehörigkeitsges.  v.  22.  Juli  1913  (RGBl.  S.  583),  von  dessen
Bestimmungen  hier  vorzugsweise  in  Betracht  kommen  die  §§  1—6,  14—17,
23—29,  32—36.  Danach  bewirkt  zwar  die  Staatsangehörigkeit  in  einen:
Bundesstaat  (nach  RB.  Art.  2  „Land")  —  Elsaß-Lothringen  galt  bisher
als  Bundesstaat  —  ohne  weiteres  die  Reichsangehörigkeit  (§  1);  es  gibt  aber
auch  eine,  nur  durch  Verleihung  zu  erlangende,  unmittelbare  Reichsangehörigkeit ­
  ohne  Staatsangehörigkeit  in  einen:  Bundesstaat  (§§  33—35).  Die  die
Reichsangehörigkeit  mit  sich  bringende  Staatsangehörigkeit  wird  begründet
durch  Geburt,  Legitimation,  Eheschließung  oder  Einbürgerung  (§§  3—6,  8—16).
Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  tritt  ein  durch  Entlassung,  Erwerb  einer
ausländischen  Staatsangehörigkeit,  Nichterfüllung  der  —  jetzt  nicht  mehr  bestehenden ­
  —Wehrpflicht,  Ausspruch  der  Behörde,  Legitimation  oder  Eheschließung
(§§  17—29).  Der  Verlust  auch  der  Reichsangehörigkeit  ist  mit  der  Entlassung
aus  einer  deutschen  Staatsangehörigkeit  nur  verbunden,  wenn  die  letztere  Staatsangehörigkeit ­
  die  einzige  in  einem  deutschen  Bundesstaate  war  und  nicht  vielmehr ­
  eine  solche  in  mehreren  Bundesstaaten  bestand.  Dagegen  führen  Erwerb
einer  ausländischen  Staatsangehörigkeit,  Nichterfüllung  der  Wehrpflicht,  Legitimation ­
  eines  unehelichen  Kindes  durch  einen  Reichsausländer  solvie  Eheschließung ­
  einer  Deutschen  mit  einem  Reichsausländer  naturgemäß,  Ausspruch
der  Behörde  vermöge  ausdrücklicher  Gesetzesbestimmung  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit ­
  in  jedem  Bundesstaate,  in  dem  sie  bestand,  und  damit  auch  den
der  Reichsangehörigkeit  herbei.  Die  ohne  Staatsangehörigkeit  kraft  Verleihung
bestehende  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  wird  ebenfalls  durch  Entlassung,
Nichterfüllung  der  Wehrpflicht,  Ausspruch  der  Behörde,  Legitimation  durch
einen  Ausländer  und  Eheschließung  mit  einem  solchen  verloren.
Uneheliche  Kinder  erwerben  die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter,  solche
aus  morganatischer  Ehe,  da  sie  als  eheliche  gelten  (vgl.  pr.  OVG.  XII  L&amp;gt;  17
v.  11.  Nov.  1914),  die  des  Vaters.
1&amp;gt;)  Bei  Vorhandensein  der  Reichsangehörigkeit  wird  die  unbeschränkte  Abgabepflicht ­
  ausgeschlossen  nur  durch  mindestens  seit  dem  1.  Jan.  1914  währende»
        <pb n="79" />
        II.

Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht.  §  2.

öt&amp;gt;

ununterbrochenen  Aufenthalt  im  Reichsausland  ohne  Besitz  eines  Wohnsitzes ­
  im  Reichsinland.  ,  ,  m  ....
,a  Das  VZAG.  verlangt  für  die  Abgabcsrechert  tum  Reichsangehongen
ununterbrochenen,  §  11  BSt.G.  nur  „dauernden»  Aufenthalt  im  Ausland.
Die  Annahme  eines  „dauernden"  Slufenthalts  erfordert  nicht,  daß  der  Aufenthalt ­
  im  Sinne  der  körperlichen  Anwesenheit  ein  ununterbrochener  sei,  sondern ­
  nur  daß  die  Abwesenheit  von  dem  Aufenthaltsort  immer  nur  die  Ausnahme
von  der  Regel  des  körperlichen  Verweilens  bildet  (pr.  OVG.  in  St.  13  S.  9  und
17  S.  1  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  S.  1144  f.).  Schon  daraus,  daß  das
BZÄG'  sodann  im  §  2  12  im  Gegensatz  zu  Ziff.  1  a.  a.  O.  von  „dauerndem
Aufenthalt  spricht,  ergibt  sich,  daß  die  beiden  Begriffe  „ununterbrochen  aufhalten
und  „dauernder"  Aufenthalt  nicht  gleichbedeutend  sind:  der  den  Inlander
von  der  Abgabe  befreiende  „ununterbrochene»  Aufenthalt  ,m  Ausland ­
  erfordert  mehr  als  derdenAusländer  abgabepflichtig  machende
dauernde»  Aufenthalt  im  Inland.  Vorübergehende  Abwesenheit  unterbricht
  den  „ununterbrochenen",  aber  nicht  den  „dauernden"  Aufenthalt
Andererseits  genügt  auch  ununterbrochene  körperliche  Anwesenheit  von
längerer  Dauer  zur  Annahme  wie  eines  dauernden,  so  auch  eines  ununterbrochenen ­
  Aufenthalts  iin  Sinne  eines  die  Abgabepflicht  auslösenden  oder  ausschließenden ­
  Ilmstaiides  nur  dann,  wenn  die  Anwesenheit  während  semer  ganzen
Dauer  auf  dem  Willen  der  Person  beruht.  Der  Wille  einer  Person  hört  rndes
nicht  schon  deswegen  auf,  der  Grnnd  für  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  ihres
Au  enthaltes  zu  sein,  ivcil  äußere  Verhältnisse  die  Entschließung,  einen  bestimmten ­
  Ort  als  Aufenthalt  zu  wählen  oder  beizubehalten,  bedingen  Nur  wo
ein  äußerer  Zwang  vorliegt,  der  verhindert,  daß  ein  eigener  Entschluß,  den
Aufenthalt  zu  nehmen  oder  fortzusetzen,  zur  Entstehung  gelangt  oder  wenigstens
äußerlich  in  die  Erscheinung  tritt,  ivie  z.  B.  bei  einem  Gefangenen  oder  Interniettctt
  kann  von  betn  Mangel  bet  Willensbetätigung  bet  bet  Wahl  obet  iet
Beibehaltung  des  Aufenthaltsorts  die  Rede  sein  &amp;lt;pr.  OBG.  I II  C  55  v.  29.  ^an.
1914  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  23  a  Abs  2  zu  §  1)
Nun  können  als  Anlaß  für  den  Beginn  eines  zur  Abgabefreiheit  führenden
dluslandsaufenthalts  Kriegsgefangenschaft  oder  Internierung  nicht  in  Frage
kommen  weil  der  ununterbrochene  Auslandsaufenthalt  bereits  mindestens  seit
dem  1.  Fan.  1914  währen  muß.  Wohl  aber  entsteht  die  Frage,  ob  ein  schon  vor
diesem  Zeitpunkt  im  Ausland  genommener  Aufenthalt  durch  Internierung  daselbst ­
  fortgesetzt  ist  und  daher  zur  Abgabesreiheit  geführt  hat.  Der  ununterbrochene ­
  Aufenthalt  im  dluslande  wird  unterbrochen  nur  durch  eme,  wenn
auch  nur  vorübergehende  Rückkehr  ins  Inland,  nicht  schon  durch  die  Absicht
einer  solchen  Rückkehr,  auch  nicht  durch  Vorbereitung  zu  einer  solchen  oder
selbst  eine  angetretene,  aber  nicht  bis  ins  Inland  gelangte  Reise  mit  dem  Ziele
dahin.  Wer  am  1.  Jan.  1914  sich  bereits  im  Ausland  aufhielt,  dessen  Auslandsaufenthalt
  ist  so  lange  ein  ununterbrochener  geblieben,  als  nicht  eine  Rückkehr
ins  Inland  erfolgt  ist.  Tie  Zeit  einer  Internierung  oder  Kriegsgefangenschaft
im  Ausland  zählt  also  für  einen  schon  vorher  sich  ,m  Ausland  aufhaltenden  Reuchsanqehöriqen
  als  ununterbrochener  Aufenthalt  daselbst.  Umgekehrt  entsteht  die
Frage,  ob  die  aus  Anlaß  des  Krieges  aus  dem  Auslande  vertriebenen  oder
geflüchteten  Ausländsdeutschen  durch  ihre  Vertreibung  oder  Flucht  einen  bisherigen ­
  Ausländsaufenthalt  unterbrochen  haben,  also  abgabepflichtig  stnd.  Die
Frage  ist  zu  bejahen.  Durch  die  Vertreibung  oder  Flucht  wurde  nur  der  Aufenthalt
  in  betn  einzelnen  ftembcn  Staate  unterbrochen  unb  burch  bte  Krtegsvethältnisse
  ein  Aufenthalt  in  anbeten  feinblichen  Staaten  unmöglich  gemacht;
cs  bestand  aber  kein  Zwang,  gerade  nach  Deutschland  zurückzukehren.  Ware  der
        <pb n="80" />
        56

Bermögenszuwachssteuergesetz.  8  '*•

betreffende  Ausländsdeutsche  im  neutralen  Auslande  verblieben,  so  hätte  sein
Auslandsaufenthalt  fortbestanden;  denn  ein  ununterbrochener  Aufenthalt  im
Ausland  besteht  trotz  aller  Wechsel  des  Aufenthaltsortes  fort,  sofern  diese  im  Ausland ­
  liegen,  und  hört  nur  auf,  ein  „ununterbrochener"  zu  sein,  durch  eine  Rückkehr ­
  ins  Inland.  Diese  Rückkehr  ist  aber  in  Fällen  der  vorliegenden  Art  nicht
auf  einen  physischen  Zwang,  sich  gerade  nach  Deutschland  zu  begeben,  zurückzuführen. ­
  Ins  Inland  zurückgekehrte  Ausländsdeutsche  sind  also  subjektiv  abgabepflichtig, ­
  dagegen  sich  schon  mindestens  seit  dem  1.  Jan.  1914  ununterbrochen ­
  im  Ausland  aufhaltende,  inzwischen  internierte  nicht,  wenn  sie  nicht
nach  Deutschland  zurückgekehrt  sind.
ß)  Das  Ges.  verlangt  einen  ununterbrochenen  „Aufenthalt"  im  Auslande
als  Voraussetzung  der  Abgabefreiheit.  Das  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  ununterbrochener ­
  Abwesenheit  aus  Deutschland.  Denn  der  „Aufenthalt"  erfordert ­
  nicht  bloß  körperliche  Anwesenheit,  sondern  auch  gewisse  dauernde  Beziehungen ­
  zu  einem  bestimmten  Orte  oder  mindestens  Staate.  Freilich  ist  der
Begriff  „Ausland"  insofern,  als  er  bedeutet  „nicht  Deutschland",  ein  negativer,
auf  den  das  Erfordernis  dauernder  örtlicher  Beziehungen  für  den  Aufenthaltsbegriff ­
  anzuwenden,  zu  Schwierigkeiten  führt.  Denn  es  ist  sehr  wohl  möglich,
daß  eine  Person  für  den  Begriff  des  dauernden  Aufenthalts  nötige  Beziehungen
nicht  nur  zu  keinem  bestimmten  Orte,  sondern  auch  zu  keinem  bestimmten  Staatsgebiete ­
  unterhält.  Dies  zusammengehalten  führt  zu  der  Auslegung,  daß  die
Ausnahme  von  der  Steuerpflicht  dann  vorliegt,  wenn  —  ohne  daß  ein  Wohnsitz
in  Deutschland  vorhanden  ist  —  der  mindestens  seit  1.  Jan.  1914  ununterbrochen ­
  außerhalb  Deutschlands  Verweilende  entweder  sich  überhaupt  niemals
in  Deutschland  dauernd  aufgehalten  hat  oder  diesen  Aufenthalt  in  Deutschland
spätestens  am  31.  Dez.  1913  unter  völliger  Lösung  aller  persönlichen  Beziehungen
zu  irgendeinem  Teile  des  deutschen  Staatsgebietes  und  unter  Umständen  verlassen
hat,  die  keinen  Anhalt  für  die  Annahme  gewähren,  daß  er  solche,  wenn  auch
erst  nach  Jahren,  wieder  anzuknüpfen,  d.  h.  wieder  dauernden  Aufenthalt  in
Deutschland  zu  nehmen,  beabsichtigt.  Dann  würde  die  Abgabepflicht  z.  B.  bestehen ­
  für  Deutsche,  die  sich  unter  Zurücklassung  chrer  Familie  bei  Verwandten
oder  auch  nur  unter  Einstellung  ihres  Hausrats  auf  einem  Speicher  ins  Ausland ­
  begeben  haben,  ohne  dort  dauernde  Beziehungen  zu  einem  bestimmten
Orte  oder  mindestens  einem  bestimmten  Staatsgebiete,  z.  B.  durch  Ausübung
eines  Berufes,  zu  unterhalten,  insbesondere  also  im  Auslande  lediglich  reisen.
Durch  gewaltsame  Festhaltung  im  Auslande  wird  nach  dem  oben  Gesagten
ein  Aufenthalt  daselbst  nicht  begründet  und  daher  die  Steuerpflicht  in  Deutschland ­
  nicht  ausgeschlossen,  insbesondere  also  nicht  für  Kriegsgefangene  und
Internierte,  mag  die  Kriegsgefangenschaft  oder  Internierung  dauern,  so  lange
sie  will.
Zu  dem  ununterbrochenen  Aufenthalte  im  Auslande  muß  als  zweites  Erfordernis ­
  für  die  Abgabefreiheit  von  Reichsangehörigen  hinzukommen  Fehlen
eines  Wohnsitzes  im  Deutschen  Reiche.
e)  Das  Reichsrecht  kennt  zwei  verschiedene  lvohnsihbegrisfe  nämlich  den
des  Doppelsteuerges.  v.  22.  März  1909  &amp;lt;RGBl.  S.  332)  §1  Abs.  2:
„Einen  Wohnsitz  i.  S.  dieses  Ges.  hat  ein  Deutscher  an  dem  Orte,  an  welchem
er  eine  Wohnung  unter  Umständen  innehat,  welche  auf  die  Absicht  der  dauernden
Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen."
und  den  des  BGB.  §  7:
„Wer  sich  an  einem  Orte  ständig  niederläßt,  begründet  an  diesem  Orte
seinen  Wohnsitz.
Der  Wohnsitz  kann  gleichzeitig  an  mehreren  Orten  bestehen.
        <pb n="81" />
        II.  Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht,  g  Ä

57

Der  Wohnsitz  wird  aufgehoben,  wenn  die  Niederlassung  mit  dem  Willen
ansgehoben  wird,  sie  aufzugeben."
Die  Begriffsbestimmung  des  Wohnsitzes  im  DG.  wiederholt  jetzt  §  62
RAO.  mit  den  Worten:
„Einen  Wohnsitz  i.  S.  der  Steuerges.  hat  jemand  da,  wo  er  eine  Wohnung
unter  Umständen  innehat,  die  auf  die  Absicht  dauernder  Beibehaltung  einer
solchen  schließen  lassen."
Die  Wohnsitzbegriffe  des  DG.  und  der  RAO.  einerseits,  des  BGB.
andererseits  sind  wesentlich  verschieden.  Insbesondere  kommt  das  nach  dein
BGB.  maßgebende  Merkmal  des  Mittelpunktes  geschäftlicher  oder  wirtschaftlicher ­
  Tätigkeit  (vgl.  Kommentar  der  Reichsgerichtsräte  zum  BGB.  Anm.  zu
§  7)  für  den  Wohnsitzbegriff  des  DG.  und  der  RAO.  nicht  in  Betracht  (Pr.
OVG.  in  St.  12  S.  5,  11  S.  1,  17  @.  7;  vgl.  die  Abhandl.  im  Pr.  Verw.Bl.  19
S.  265  und  im  Finanzarchiv  Jahrg.  V  Bd.  i,  150).  Trotzdem  enthält  weder  §  2
VZAG.,  noch  §  11  BSt.G.  eine  Bestimmung,  welcher  Wohnsitzbegriff  maßgebend
sein  soll.  Eine  solche  wäre,  wenn  der  Gesetzgeber  den  Wohnsitzbcgriff  des  DG.
im  Auge  hatte,  schon  deshalb  angezeigt  gewesen,  weil  §  1  Abs.  2  des  letzteren
ausdrücklich  nur  von  dem  Wohnsitz  „im  Sinne  dieses  Gesetzes"  spricht  und
dieses  Ges.  sich  nur  mit  den  Landessteuern  befaßt.  Daß  selbst  bei  gleichartigen
Steuern  verschiedener  Arten  von  steuerberechtigten  Gemeinwesen  und  sogar,
wenn  die  des  einen  nur  in  Form  von  Zuschlägen  zu  denen  des  andern  erhoben
werden  dürfen,  ohne  eine  ausdrückliche  Vorschrift  nicht  angenommen  zu  werden
braucht,  daß  der  für  die  Prinzipalsteuer  maßgebende  Wohnsitzbegriff  des  DG.
es  auch  für  die  Zuschlagssteuer  sein  müsse,  ergibt  sich  aus  der  Rechtsprechung
des  pr.  OVG.  E.  62  S.  462  in  Kirchensteuersachen.  In  der  Tat  sind  Zweifel
entstanden,  welcher  Wohnsitzbegriff  für  das  BSt.G.  maßgebend  sei  (vgl.  Hoffmann ­
  Anm.  5  zu  §  10  und  Stier  -  So  mlo  Kr.  u.  BStG.  S.43).  Unbedenklich  ist
aber  anzunehmen,  daß  in  allen  diesen  Stenerges.  unter  „Wohnsitz"  der  Wohnsitz
i.  S.  des  DG.  zu  verstehen  ist.  Zunächst  folgt  dies  aus  dem  allgemeinen  Gesichtspunkt, ­
  daß,  wenn  einerseits  für  das  bürgerliche  Recht,  andererseits  in  einem
das  Steuerrecht  betreffenden  Ges.  von  derselben  gesetzgebenden  Gewalt  voneinander ­
  abweichende  Definitionen  eines  Rechtsbegriffes  gegeben  sind,  die  Vermutung
  dafür  streitet,  daß  spätere  Steuerges.  von  der  Begriffsbestimmung
früherer  Ges.  ihres  Rechtsgebiets  und  nicht  von  derjenigen  des  bürgerlichen
Rechts  ausgehen.  Sodann  ist  die  Begriffsbestimmung  des  DG.  v.  22.  März  1909
aus  demjenigen  des  früheren  v.  13.  Mai  1870  unverändert  übernommen,  obwohl ­
  inzwischen  diejenige  des  BGB.  erfolgt  und  von  der  Rechtsprechung  festgestellt, ­
  daher  dem  Reichsgesetzgeber  bekannt  sein  mußte,  daß  die  Begriffsbestimmung ­
  des  BGB.  sich  von  derjenigen  des  Ges.  v.  13.  Mai  1870  wesentlich
unterscheide.  Wenn  trotzdem  der  Reichsgesetzgeber  in  dem  Ges.  v.  22.  März  1909
an  derjenigen  des  Ges.  vom  13.  Mai  1870  festhielt,  so  läßt  das  den  Schluß  zu,
daß  er  es  deshalb  tat,  weil  er  diese  Begriffsbestimmung  als  für  das  von  bent
DG.  betroffene  Rechtsgebiet  geeigneter  als  die  des  BGB.  erachtete.  Sowohl
im  BSt.G.  und  KSt.G.  wie  jetzt  im  VZAG.  handelt  es  sich  aber  um  Steuern
derselben  Art  wie  im  DG.,  nämlich  um  direkte  und  speziell  um  Personalsteuern;
der  Unterschied  liegt  nicht  in  der  Gattung  der  Steuern,  sondern  in  dem  Steuergläubiger. ­
  Wenn  nun  derselbe  Gesetzgeber  später  weitere  dieselbe  Steuergattung
betreffende  Gesetze  erließ,  so  ist  von  vornherein  anzunehmen,  daß  er  den  Standpunkt, ­
  den  er  im  Ges.  v.  13.  Mai  1870  eingenommen  und  an  dem  er  trotz  des
BGB.  noch  im  Ges.  v.  22.  März  1909  festgehalten  hatte,  auch  weiter  beibehalten
wollte.  Es  würde  eines  bestimmten  Anhalts  für  die  gegenteilige  Annahme
bedürfen,  daß  er  zwar  für  Regelung  der  Konkurrenz  der  einzelstaatlichen  Per-
        <pb n="82" />
        58

Bermögcnszuwachssleucrgejctz.  §  8.

sonalsteuern  die  Begriffsbestimmung  des  DG.  als  die  geeignete  erachtet,  dagegen ­
  für  Reichspersonalsteuern  die  des  BGB.,  und  an  einem  solchen  Anhalt
fehlt  es  vollkommen.  Dieser  Schluß  wird  noch  zwingender  dadurch,  daß  sich
WBG.  und  BSt.G.,  auf  dem  wieder  das  KSt.G.  und  das  VZAG.  fußen,
eng  an  die  landesgesetzlichen  Einkommen-  und  Vermögenssteuern  anlehnen.
Endlich  spricht  dafür  die  aus  dem  DG.  rmd  den  einzelstaatlichen  Einkommenund
  Vermögenssteuergesetzen  übernoinmene  Nebeneinanderstellung  von  Wohnsitz
und  Aufenthalt.  Jetzt  wird  jeder  Zweifel  durch  §  62  RAO.  beseitigt,  der  eine
authentische  Interpretation  aller  Steuergesetze  enthält,  die  nicht  einen  anderen
Wohnungsbegriff  ausstellen.
Die  einzelnen  Merkmale  des  Wohnsitzes  sind:
«)  Innehaben  einer  Wohnung.  Innehaben  einer  Wohnung  setzt  die
tatsächliche  Herrschaft  über  die  Wohnung  mit  dem  ausschließlichen  Verfügungsrechte, ­
  dem  „Hausrechte"  auf  Grund  des  Eigentums,  eines  dinglichen ­
  Rechts  oder  persönlichen  Rechtsverhältnisses  voraus;  bloße  Überlassung
zur  Mitbenutzung  genügt  nicht  lpr.  OVG.  in  St.  12  S.  6,  7  S.  213).  Inhaber
der  Wohnung  ist  der  Ehemann,  nicht  die  Ehefrau,  sofern  sie  nicht  dauernd  von
ihm  getrennt  lebt  &amp;lt;pr.  OVG.  II  C  167  v.  23.  Sept.  1910  und  IV  a  21,  22  v.
28.  Sept.  1912  bei  Fuisting-Strutz  Eink.St.G.  Anm.  17  zu  §  1).
Daß  der  Haushaltungsvorstand  selbst  nur  bei  vorübergehenden  Besuchen
seiner  Familie  in  der  Wohnung  verweilt,  schließt  die  Annahme,  daß  es  sich  um
eine  auch  für  ihn  mit  dienliche  Wohnung  und  nicht  um  ein  bloßes  Absteigequartier ­
  handle,  nicht  aus  spr.  OVG.  in  St.  7  S.  211  und  IV  a  183  v.  21.  Dez.
1910;  Mitt.  bahr.  OBK.  6  S.  17).  Ein  Absteigequartier  erfordert  im  Gegensatz ­
  zur  Wohnung  keine  den  Verhältnissen  des  Inhabers  entsprechende,  für  ihn
und  seinen  Haushalt  zu  standesgemäßem  Aufenthalt  geeignete  Unterkuust  &amp;lt;Mitt.
bayr.  OBK^  15  S.  229).
ß)  Begriff  der  Wohnung.  Richt  jeder  beliebige,  zur  Unterbringung  von
Menschen  geeignete  Raum,  der  einer  bestimmten  Person  zur  Verfügung  steht,
kann  als  deren  Wohnung  angesehen  werden.  Die  Aussprüche  des  pr.  OVG.
darüber,  ob  der  Begriff  der  Wohnung  erfordere,  daß  sie  dem  Inhaber  und  seiner
Familie  jederzeit  und  unter  allen  Umständen  seinen  Bedürfnissen  entsprechende
Unterkunft  gewähre,  sind  schwer  miteinander  in  Einklang  zu  bringen.  In  E.
in  St.  17  S.  7  ff.  wird  ausdrücklich  ausgesproch  en,  die  Eigenschaft  von  zu  Wohnzwecken ­
  benutzten  Räumen  als  Wohnung  gehe  nicht  schon  deshalb  verloren,
weil  sie  nicht  unter  allen  Umständen  für  die  Bedürfnisse  des  Besitzers  ausreichen. ­
  In  einer  E.  v.  12.  Febr.  1914  (I  H.  138)  heißt  es  dagegen:  „Eine  Wohnung
ist  nur  dann  geeignet,  den  Wohnsitzbegriff  zu  erfüllen,  wenn  sie  jederzeit
ihrem  Inhaber  als  .Wohnung'  zu  dienen  vermag,  ohne  daß  wesentliche  Änderungen ­
  mit  ihr  vorgenommen  werden",  in  E.  v.  2.  März  1914  (I  H  C  159,  bei
Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  großer  Kommentar,  Anm.  17  o  S  zu  §  1)  hinwiederum: ­
  „Es  ist  nicht  nötig,  daß  eine  Wohnung,  die  zu  gewissen  Zeiten  (im
Sommer)  nach  ihrer  objektiven  Beschaffenheit  der  Lebenshaltung  ihres  Inhabers ­
  entspricht,  dessen  Wohnbedürfnisse  zu  jeder  Jahreszeit  in  allen
Lebensbeziehungen  genügt",  während  E.  in  St.  17  S.  7f.  den  Satz  enthält: ­
  „Nach  der  ständigen  neueren  Rechtsprechung  des  OVG.  kommt  es  für
die  Frage,  ob  eine  Wohnung  geeignet  ist,  die  Voraussetzungen  für  das  Vorliegen ­
  eines  Wohnsitzes  zu  erfüllen,  darauf  an,  ob  die  Wohnung  so  eingerichtet ­
  und  von  solcher  baulichen  Beschaffenheit  ist,  daß  sie  jederzeit
von  ihrem  Inhaber  ohne  wesentliche  Veränderung  benutzt  werden  kann."
Prüft  man  die  gesamten  Ausführungen  des  OVG.  in  jenen  Urteilen  und
die  ihnen  zugrunde  liegenden  Tatbestände,  so  wird  man  jene  ?lussprüche
        <pb n="83" />
        II.  Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabcpslicht.  §  8.

SO

in  folgender  Weise  zusammenfassen  können:  Die  Annahme  einer  „Wohnung'
i.  S.  des  DG.  erfordert  zwar  nicht,  daß  sie  zu  jeder  Jahreszeit  in  allen  Lebensbeziehungen ­
  den  standesgemäßen  Wohnungsbedürfnissen  genügt,  wohl  aber,
daß  ihr  nicht  nach  ihrer  baulichen  Beschaffenheit  Mängel  anhaften,  die  ihre
Bewohnbarkeit  gänzlich  oder  zn  gewissen  Jahreszeiten  ausschließen,  und  denen
auch  nicht  jederzeit  ohne  wesentliche  Veränderungen  und  in  kurzer  Zeit  abzuhelfen ­
  ist,  und  daß  sie  nicht  als  ein  bloßes  Absteigequartier  für  vorübergehenden
Aufenthalt  benutzbar  ist,  sondern  dem  Erfordernis  einer  standesgemäßen  Unterkunft ­
  unter  den  jeweiligen  äußeren  Verhältnissen  und  Zeitumständen  genügt.
In  letzterer  Beziehung  kommt  es  einmal  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  an.  Insbesondere ­
  können  unter  dem  Drucke  der  durch  die  Kriegszeit  verursachten  Wohnungsnot ­
  und  infolge  der  durch  die  allgemeine  Teuerung  und  die  sonstige  wirtschaftliche ­
  Notlage  bedingten  Einschränkung  der  Lebenshaltung  einerseits,  der
Erhöhung  der  Wohnungspreise  andererseits,  an  die  Eigenschaft  einer  Wohnung
als  standesgemäßer  Unterkunft  von  weiten  Kreisen,  die,  &amp;gt;vie  die  meisten  geistigen
Arbeiter,  eine  der  Geldentwertuiig  entsprechende  Erhöhung  ihres  Einkommens
nicht  erfahren  haben,  wesentlich  geringere  Anforderimgeu  als  in  normalen
Friedenszeiten  gestellt  werden  (württ.  BGH.  v.  19.  März  1919).  Räume,  die
vor  dem  Kriege  als  eine  standesgemäße  Unterkunft  nicht  gewährend  anzuseheii
waren,  können  daher  heutzutage  dem  Wohnungsbegrifs  genügen.  Ob  dies  im
einzelnen  Falle  zutrifft,  läßt  sich  allerdings  mir  nach  den  konkreten,  persörülchen
wie  örtlichen  Verhältnissen  beurteilen.  Allzu  große  Bedeutung  in  der  Richtung
einer  Einschränkung  des  Begriffes  des  „standesgemäßen"  Unterkommens  wird
man  freilich  der  derzeitigen  Wohnungsnot  nicht  einräumen  dürfen,  wahrend
allerdings  für  den,  der  heute  nur  dasselbe  Einkommen  wie  vor  dem  Kriege
bezieht,  eine  erheblich  bescheidenere  Wohnung  als  damals  heute  noch  als  „standesgemäß" ­
  anzusehen  ist.  Wenn  in  einer  Stadt  zur  sog.  Zivileinquarticrung  geschritten ­
  ist,  so  werden  die  im  Wege  dieser  erlangten  Unterkommen,  wemgjteiio
wenn  sie  in  unter  dem  behördlichen  Drucke  von  Wohnungsinhabern,  denen  cs
fernliegt,  freiwillig  abzuvermieten,  abgetretenen  Teilen  bewohnter  Wohnungen
bestehen,  fast  nie,  wenn  es  sich  nicht  um  Personen  aus  den  völlig  unbemittelten
Klassen  handelt,  als  „Wohnung"  anzuerkennen  sein.  Denn  solche  vom  Inhaber
widerwillig  abgetretene  einzelne  Räume  einer  nach  Anlage  und  Einrichtung
auf  die  Benutzung  durch  einen  Haushalt  zugeschnittenen  Wohnung  entsprechen ­
  regelmäßig  nicht  nur  nicht  allen  Lebensbedürfnissen  des  Einquartierten,
sondern  widersprechen  den  elementarsten  Bedürfnissen  der  weitaus  meisten
Kreise  nach  einem  Heim.  Auch  die  bahr.  OBK.  fordert  für  den  Wohnungsbegrisf
  nicht,  daß  die  Wohnungseinrichtung  allen  Anforderungen  für  einen
immerwährenden  Aufenthalt,  z.  B.  sowohl  im  Sommer  wie  im  Winter,  entspricht ­
  (Mitt.  bahr.  OBK.  6  S.  17).  Ob  eine  Wohnung  auf  dem  Lande  als
standesgemäß  zu  gelten  hat,  ist  nach  den  Lcbensgewohnheiten  auf  dem  Ornde
und  nicht  nach  der  Lebenshaltung  in  der  Stadt  zu  beurteilen  (Mitt.  bahr.  OBK.
9  S.  35,  10  S.  80,  13  S.  64).
7)  Absicht  dauernder  Beibehaltung.  Diese  Absicht  muß  aus  Belbehaltuug
irgendeiner,  wenn  auch  nicht  derselben  Wohnung  an  demselben  Orte  gerichtet
und  aus  den  Umständen  erkennbar  sein;  die  Sänge  des  Aufenthaltes  beweist
diese  Absicht  noch  nicht  jpr.  OVG.  in  St.  1S.  164:  156,  128;  vgl.  bei  F ulsting-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  18  zu  §  1).  Die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung
einer  obnung  muß  rechtswirksam  sein.  Für  Geschäftsumsätze  kommt  es
daher  auf  die  Absicht  des  gesetzlichen  Vertreters  an,  während  bei  m  der  Geschäftsfähigkeit ­
  nur  beschränkten  Personen  die  Einwilligung  des  gesetzlichen  -Bett
 refers  zu  der  Beibehaltungsabsicht  erforderlich  ist.
        <pb n="84" />
        60

Bermögcnszuwachssteuergesetz.  §  8.

Die  Absicht  dauernder  Beibehaltung  einer  Wohnung  an  einem  Orte  setzt
nicht  auch  die  des  dauernden  Aufenthaltes  an  diesem  Orte  voraus:  Es  können
llmstände  vorliegen,  aus  denen  zu  entnehmen  ist,  daß  jemand  zwar  eine  Wohnung ­
  beibehalten,  sich  selbst  aber  dauernd  außerhalb  der  Wohnung  aufhalten
will  (SDHtt.  bahn  OBK.  6  S.  17,  9  S.  35;  Strutz  in  Mitt.  des  deutschen  Auslandsinstituts ­
  II,  Nr.  7  S.  193).
&amp;lt;i)  Tie  Worte  „mindestens  seitdem  1.  Januar  1914"  beziehen  sich  auch
auf  das  Nichthaben  eines  Wohnsitzes  im  Deutschen  Reich,  nicht  bloß  auf  den  ununterbrochenen ­
  Aufenthalt  im  Ausland,  mit  anderen  Worten  also,  es  genügt
nicht,  daß  der  Reichsangehörige  sich  seit  dem  1.  Jan.  1914  ununterbrochen  im
Ausland  aufhält  und  am  Stichtage,  dem  31.  Dez.  1918  keinen  Wohnsitz  im
Deutschen  Reiche  hat,  sondern  auch  ein  Wohnsitz  darf  schon  seit  1.  Jan.  1914
im  Jnlande  nicht  mehr  bestehen.  Schon  der  Wortlaut  spricht  dafür,  daß  das
Ges.  als  Erfordernis  für  Erlöschen  der  Steuerpflicht  aufstellen  will  mindestens
seit  dem  1.  Jan.  1914  währenden  Auslandsaufenthalt  ohne  Jnlandswohnsitz,
also  einen  so  lange  währenden,  durch  das  Fehlen  eines  Jnlandswohnsitzes  qualifizierten ­
  ununterbrochenen  Auslandsaufenthalt.  Entscheidend  aber  ist  folgende
Erwägung:  Die  Personalsteuergesetze  des  Reiches  und  der  Einzelstaaten  betrachten
als  das  festere  steuerliche  Band  den  Wohnsitz,  als  das  losere  den  Aufenthalt.
Dem  widerspräche  es,  wenn  der  Gesetzgeber  das  Gelöstsein  dieses  loseren  Bandes ­
  während  einer  bestimmten  Zeitspanne  für  ausreichend  zum  Erlöschen  der
Steuerpflicht  ansehen  wollte,  obgleich  das  festere  Band  des  Wohnsitzes  noch
nicht  so  lange  gelöst  ist,  wenn  er  also  dem  Aufenthalt  größere  Bedeutung  als
dem  Wohnsitz  für  Fortdauer  und  Erlöschen  der  Steuerpflicht  beimessen  wollte.
Überdies  wird  durch  Abs.  2  Satz  2  des  §  2  völlig  klargestellt,  daß  die  Abgabepflicht
  fortbesteht,  sofern  nach  dem  31.  Dez.  1914  auch  nur  eines  der  beiden
Bänder,  inländischer  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  bestanden  hat.
Die  Dauer  des  ununterbrochenen  Auslandsaufenthalts  ohne  Jnlandswohnsitz
mindestens  seit  1.  Jan.  1914  ist  unerläßliche  Voraussetzung  der  Abgabefreiheit
von  Reichsangehörigen.  Dieser  Voraussetzung  genügen  nicht  erst  nach  dem  1.  Jan.
1914  geborene  Reichsangehörige;  sie  sind  also  unter  allen  Umständen  subjektiv
abgabepflichtig.  Ist  dagegen  die  Reichsangehörigkeit  auf  andere  Weise  als  durch
Geburt  erworben,  dann  genügt  für  die  Abgabefreiheit  der  mindestens  seit  dem
1.  Jan.  1914  währende  ununterbrochene  Aufenthalt  im  Auslande  auch,  wenn
er  teilweise  vor  dem  Erwerbe  der  Reichsangehörigkeit  liegt,  sofern  er  eben  nur
zu  dem  maßgebenden  Zeitpunkte  noch  fortdauert.  Auch  eine  Ausländerin,  die
erst  nach  dem  1.  Jan.  1914  durch  Eheschließung  mit  einem  Reichsangehörigen
die  Reichsangehörigkeit  erworben  hat  und  inzwischen  Witwe  geworden  ist,  bleibt
steuerfrei,  wenn  sie  vor  wie  nach  ihrer  Eheschließung  bis  zu  dem  maßgebenden
Zeitpunkt  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  gehabt  hat  und  der  Beginn
dieses  Aufenthalts  nicht  nach  dem  1.  Jan.  1914  liegt.
e)  Die  durch  Auslandsaufenthalt  ohne  Wohnsitz  in  Deutschland  begründete
Ausnahme  von  bei  Abgabepflicht  findet  keine  Anwendung  auf  „Reichs-  und
Stootsbeomte,  die  im  Ruslande  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben"  ;
diese  sind  also  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  des  Aufenthalts  im  Auslande  und
auch  —  anders  wie  z.  B.  nach  §  1  Ziff.  1  c  Abs.  2  des  pr.  Eink.St.G.  —  ohne
Rücksicht  auf  ihre  Heranziehung  zu  ausländischen  Steuern  abgabepflichtig.
Der  „dienstliche  Wohnsitz"  ist  nicht  an  das  Innehaben  einer  Wohnung
mit  der  Absicht  dauernder  Beibehaltung  geknüpft,  sondern  ist  der  durch  das
Amt  oder  den  Dienst  dauernd  angewiesene  Aufenthaltsort,  gleichviel
ob  dieser  mit  dem  nach  zufälligen  Umständen  sich  bestimmenden  Orte,  wo  der
Beamte  Wohnung  genommen,  zusammentrifft  oder  nicht  (Nr.  90  der  Drucks.
        <pb n="85" />
        II.  Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht.  §  ä.  61

des  Bundesrats  für  1872;  Pr.  OBG.  in  St.  11  S.  10,  15).  §  62  Abs.  2  RAO.
definiert  den  dienstlichen  Wohnsitz  mit  bindender  Wirkung  für  alle  Reichssteuergesetze ­
  folgendermaßen:
„Einen  dienstlichen  Wohnsitz  i.  S.  der  Steuergesetze  haben  Personen,  denen
ein  öffentliches  Amt  oder  eine  öffentliche  dienstliche  Stelle  dauernd  verliehen
ist;  er  ist  an  dem  Orte,  der  ihnen  zur  Ausübung  ihres  Berufs  angewiesen  ist."
Erfordernis  des  dienstlichen  Wohnsitzes  ist  also  jetzt  die  dauernde  Verleihung ­
  des  Amtes  oder  der  Stelle,  nicht  die  dauernde  Anweisung  des  Aufenthalts.
  Etwas  anderes  wie  bisher  hat  aber  mit  der  Fassung  der  RAO.
wohl  nicht  zum  Ausdrucke  gebracht  werden  sollen.
Zu  den  „Staatsbeamten"  gehören  nach  der  allgemeinen  Fassung  des
§  2  auch  mittelbare  (pr.  OVG.  in  St.  11S.  10).  Dagegen  sind  nach  dem  dritten
Satze  der  Ziff.  11  ausdrücklich  ausgenommen  „Wahlkonsuln".  Für  sie  greift
also,  wenn  sie  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sind,  die  allgemeine  Regel
Platz,  daß  längerer  als  zweijährig  dauernder  Aufenthalt  im  Auslande  ohne
Wohnsitz  im  Inlands  die  unbeschränkte  subjektive  Steuerpflicht  ausschließt.
Abweichend  von  §  1  Abs.  3  DG.  spricht  das  VZAG.  mit  dem  BSt.G.  nicht
von  „in  Reichs-  oder  Staatsdiensten  stehenden  Deutschen",  sondern  von  „Reichsund
  Staatsbeamten";  es  entsteht  daher  die  Frage,  ob  hierunter  auch  Gsfiziere
zu  verstehen  sind.  Die  Frage  wird  zu  bejahen  sein.  Denn  es  fehlt  an  jedem
Anhalt  für  die  Annahme,  der  Gesetzgeber  habe  den  dienstlichen  Wohnsitz  der
Offiziere  steuerlich  anders  wie  den  der  Beamten  bewerten,  bei  länger  als  zweijährigem ­
  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande,  z.  B.  den  Militärbevöllmächtigten
bei  einer  Gesandtschaft  steuerfrei,  den  Gesandten  oder  Legationssekretär  aber
steuerpflichtig  sein  lassen  wollen.  Für  die  Offiziere,  die  bisher  in  Feindesland
oder  in  den  Ländern  unserer  früheren  Verbündeten  im  Felde  gestanden  haben,
würde  übrigens  die  Frage,  soweit  sie  nicht  auf  längere  Dauer  zur  Dienstleistung
in  den  Heeren  unserer  Verbündeten  abkommandiert  waren,  nicht  in  Betracht
kommen.  Denn  das  Jm-Felde-Stehen  erfüllt  nicht  die  unten  S.  62  umschriebenen
Erfordernisse  des  dauernden  Aufenthalts.
B.  Abgabepflicht  der  Nichtreichsangehörigen.
Im  Gegensatze  zu  §  11  BSt.G.  und  den  Landeseinkommensteuergesetzen,
aber  in  Übereinstimmung  mit  §  10  WBG.  erwähnt  das  VZAG.  neben  den
„Ausländern"  auch  im  Abs.  3  „nicht  reichsangehörige  Personen,  die
auch  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen".  „Ausländer"
i.  S.  des  BSt.G.  und  der  nur  von  Ausländern,  nicht  auch  von  diesen  Heimatoder ­
  staatenlosen  Personen  sprechenden  einzelstaatlichen  Personalsteuergesetze  sind
auch  diese  als  „Heimat-",  besser  als  „Staatenlose"  bezeichnete  Personen;  dagegen ­
  bedingt  die  besondere  Aufführung  der  letzteren,  hinsichtlich  derer  sogar
nach  Abs.  3  die  Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht  andere  sind  als
nach  Abs.  1  Ziff.  2  für  die  Ausländer,  unter  „Ausländern"  nur  die  Angehörigen ­
  außerdeutscher  Staaten  zu  verstehen.
Unter  den  „Tlusländern"  in  diesem  Sinne  nehmen  wieder  nach  Abs.  3  eine
Sonderstellung  diejenigen  ein,  die  früher  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besaßen ­
  und  diese  erst  nach  dem  1.  Aug.  1914  verloren  haben.
Hiernach  ergeben  sich  3  Kategorien  von  abgabepflichtigen  Nichtreichsangehörigen ­
  :
1.  Ausländer  im  Sinne  von  Angehörigen  außerdeutscher  Staaten  mit  Ausnahme ­
  derjenigen,  die  bis  nach  dem  1.  Aug.  1914  Reichsangehörige  gewesen  sind;
2.  Ausländer  in  obigem  Sinne,  die  am  1.  Aug.  1914  noch  Reichsangehörige
gewesen  sind;
3.  Staatenlose.
        <pb n="86" />
        62

Aermögenszuwachsstcuergesctz.  8  a -

Der  Abs.  3  spricht  allerdings  nicht  von  Personen,  welche  nach  dem  1.  Aug.
1914  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verloren  und  eine  außerdeutsche  erworben ­
  haben,  sondern  allgemein  von  solchen,  welche  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
  nachdem  1.  Aug.  1914  verloren  haben:  dazu  gehören  also  auch  Staatenlose, ­
  die  am  1.  Aug.  1914  noch  deutsche  Reichsangehörige  waren.  Diese  fallen
somit  unter  beide  in  Abs.  3  aufgeführte  Gruppen  von  Abgabepflichtigen,  unter
die  „Personen,  welche  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nach  dem  1.  Aug.  1914
verloren  haben",  und  unter  die  „nichtreichsangehörigen  Personen,  die  auch  eine
fremde  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen".  Präziser  hätte  der  Abs.  3  daher
unterschieden  zwischen  diesen  letzteren  und  „Ausländern,  welche  die  deutsche
Reichsangehörigkeit  erst  nach  dem  1.  Aug.  1914  verloren  haben".
ii)  vie  Kbgabepslicht  der  Ausländer  i.  S.  des  §  2  Abs.  1  I  2  ist  dadurch
bedingt,  daß  sie  int  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines
Wohnsitzes  ihren  dauernden  Aufenthalt  haben.
«)  Über  den  Begriff  des  Wohnsitzes  vgl.  oben  unter  A  c.
ß)  Der  dauernde  Aufenthalt  unterscheidet  sich  von  dem  „ununterbrochenen"
  dadurch,  daß  er  keine  ununterbrochene  körperliche  Anwesenheit  erfordert,
sondern  durch  Abwesenheit  nicht  ausgeschlossen  wird,  sofern  diese  nur  die  Ausnahme ­
  von  der  Regel  des  körperlichen  Verweilcns  bildet  und  die  tatsächlichen
Verhältnisse  trotz  der  zeitweiligen  Abwesenheit  dauernde  Beziehungen  zum
Aufenthaltsorte  geschaffen  haben  (pr.  OVG.  in  St.  13  S.  9  und  17  S.  4).
Daß  der  Aufenthalt  im  Inland  mindestens  eine  bestimmte  Zeit  gedauert
hat,  wie  der  die  Abgabefreiheit  von  Reichsangehörigen  bedingende  Ausländsaufenthalt, ­
  ist  nicht  erforderlich,  sondern  es  genügt,  daß  der  Ausländer
im  Deutschen  Reiche  Aufenthalt  genommen  hat  und  ans  den  Umständen  auf
die  Absicht  zu  schließen  ist,  diesen  Aufenthalt  für  eine  längere  Dauer  beizubehalten. ­
  Ein  Aufenthalt  von  unbestimmter  Dauer  ist  ein  dauernder  i.  S.  des
Steuerrechts  (bad.  BGH.  St.  1086  v.  23.  April  1918  im  DSt.Bl.  1
S.  254).
y)  Hat  der  Ausländer  früher  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besessen  und
diese  erst  nach  dem  1.  Aug.  1914  verloren,  dann  ist  er  nicht  nach  Abs.  11  2,
sondern  nach  Abs.  3,  d.  h.  in  demselben  Umfange,  als  wenn  er  Reichsangehöriger
geblieben  wäre,  abgabepflichtig  und  seine  Abgabepflicht  daher  nicht  davon  abhängig, ­
  daß  er  im  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz  oder  seinen  dauernden
Aufenthalt  hat,  sondern,  wie  wenn  er  noch  deutscher  Reichsangehöriger  wäre,
nur  dann  nich  t  begründet,  wenn  er  seit  dem  1.  Jan.  1914  sich,  ohne  einen  Wohnsitz
im  Deutschen  Reiche  zu  haben,  ununterbrochen  im  Auslande  aufgehalten  hat.
Ausgenommen  und  wie  sonstige  Ausländer  zu  behandeln  sind  aber  nach  Art.  278
des  Versailler  Friedens  ehemalige  Reichsangehörige,  die  die  Staatsangehörigkeit ­
  in  einem  der  „alliierten  oder  assoziierten  Staaten"  i.  S.  dieses  Vertrags, ­
  gleichviel  wann,  erworben  haben  oder  erwerben.
tf)  Wer  am  30.  Juni  1919  Ausländer  war,  aber  vor  der  Veranlagung
deutscher  Reichsangehöriger  geworden  ist,  ist  gleichwohl  als  Ausländer  nach
§  2  Abs.  1  Ziff.  I  2  zu  behandeln.  Die  umgekehrte  Konsequenz  aus  Ausscheiden
aus  der  Reichsangehörigkeit  nach  dem  Stichtage  wird  durch  Abs.  3  ausgeschlossen.
b)  Wie  die  vorstehend  unter  a  y  genannten  Ausländer,  die  früher  und
bis  nach  dem  1.  Aug.  1914  Reichsangehörige  gewesen  sind,  so  unterliegen  auch
alle  Staatenlosen,  mögen  sie  früher  Reichsangehörige  oder  Angehörige  eines
außerdeutschen  Staates  oder  seit  jeher  staatenlos  gewesen  sein  und  mögen  sie
erst,  falls  sie  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  vor  oder  nach  dem  1.  Aug.  1914
verloren  haben,  der  Abgabepflicht  in  demselben  Umfange  wie  Reichsangehörige:
        <pb n="87" />
        II.  Voraussetzungen  der  subjektive»  Abgabepflicht.  §  S.  63

es  gilt  also  für  sie  das  oben  unter  A  Gesagte.  Auf  die  Art  des  Verlustes  der
deutschen  Reichsangehörigkeit  (§§  17—32,  35  des  Reichs-  und  Staatsangehörig,
keitsges.  v.  22.  Juli  1913)  kommt  es  nicht  an.
Das  zu  a  Gesagte  gilt  auch  von  dem  in  §  2  Abs.  3  bezeichneten  Personen.
3.  Die  beschränkte  Abgabepflicht.
Uber  das  Wesen  der  beschränkten  Abgabepflicht  vgl.  oben  Ha.  Indem  sic  von
den  persönlichen  Verhältnissen  des  Abgabepflichtigen  —  Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz  und  Aufenthalt  —  völlig  abstrahiert  und  nur  vermöge  des  Vorhandenseins ­
  von  Vermögensgegenständen  bestimmter  Art  im  Inlande  abhängt,  trägt
sie  den  Charakter  einer  objektiven,  die  auf  ihr  beruhende  Abgabe  den  einer  ObjektjReal-)
  Steuer.  Andererseits  zeigt  sie  die  Zuge  einer  Persvnalsteuer  dadurch,
daß  sie  sich  auf  natürliche  Personen  beschränkt,  also  insoweit  doch  wieder  die
subjektiven  Verhältnisse  berücksichtigt,  und  daß  sie  nicht  an  die  einzelnen  Objekte
anknüpft,  sondern  alle  in  der  Hand  desselben  Eigentümers  vereinigten  Ver-»rögensgegenstände,
  soweit  sie  in  inländischem  Grund-  und  Betriebsvermögen  bestehen, ­
  zusammenfaßt,  sich  nicht  an  die  objektive  Zusammengehörigkeit  der  wirtschaftlichen ­
  Einheit,  sondern  an  die  subjektive  der  Identität  des  Eigentümers  knüpft.
Wer  am  30.  Juni  1919  nur  nach  Abs.  1  II  beschränkt  abgabepflichtig
war,  kann  nicht  mehr  unbeschränkt  abgabepflichtig  werden  und  umgekehrt.
a)  Die  beschränkte  Abgabepflicht  wird  bedingt  durch  das  Vorhandensein
von  inländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  und  ergreift  objektiv  nur
dieses.  Über  den  Begriff  des  Grund-  und  Betriebsvermögens  vgl.  Anm.  III
2  A  d  1  u.  2  zu  §  4  ($.  134  ff.
«)  „Inländisches"  Grundvermögen  sind  die  im  Deutschen  Reiche  gelegenen ­
  Grundstücke  nebst  Zubehör,  „inländisches"  Betriebsvermögen  sind  die
einem  im  Deutschen  Reiche  stattfindenden  Landwirtschafts-,  Forstwirtschafts-,
Bergbau-  oder  Gewerbebetriebe  dienenden  Werte,  selbst  wenn  sie  sich  im  Auslande ­
  befinden.  Zur  Beschränkung  auf  stehende  Gewerbe  jAusf.Best.  des
Bundesrats  zum  WBG.,  Hoffniann  Anm.  7  c  und  8  b  zu  §  10  WBG.)  bietet
der  Wortlaut  des  Ges.  keinen  Anlaß:  auch  das  einem  in  Deutschland  ausgeübten ­
  Wandergewerbebetriebe  dienende  Betriebsvermögen  fällt  wie  unter
§  11  II  BSt.G.  bzw.  §  10  II,  §  2  Ziff.  2,  §  4  WBG.,  so  unter  §  2  Abs.  1  II
VZAG.
Welche  Werte  dem  inländischen  Betriebe  gewidmet  sind,  ist  Tatfrage.
ß)  Handelt  es  sich  um  ein  stehendes  Gewerbe,  so  fragt  es  sich,  ob  die  Alinahme ­
  eines  Betriebes  im  Jnlande  eine  inländische  Betriebsstätte  i.  S.  des
§  3  Abs.  2  DG.  voraussetzt  oder  ob  schon  das  Vorhandensein  irgendwelcher
dauernder  Veranstaltungen  oder  Einrichtungen  sachlicher  oder  persönlicher  Art,
die  überhaupt  den  Zwecken  des  Gewerbebetriebes  zu  dienen  bestimmt  sind,
mit  anderen  Worten  eines  Betriebsorts  in  dem  vom  pr.  OVG.  umschriebenen
Sinne  oder  gar  jede  noch  so  vorübergehende  gewerbliche  Tätigkeit  genügt.  Das
letztere  ist  ohne  weiteres  zu  verneinen;  denn  wenn  im  Jnlande  keinerlei  dauernde
Veranstaltungen  oder  Einrichtungen,  die  dem  Zwecke  des  Gewerbebetriebs  zu
dienen  bestimmt  sind,  bestehen,  dann  fehlt  es  an  einem  inländischen  Betriebsvermögen. ­
  Dagegen  läßt  sich  gegen  die  die  Steuerpflicht  einengende  Übertragung ­
  der  Grundsätze  des  DG.  auf  die  VZA.  geltend  machen,  daß  es  bei
jenem  Ges.  nur  auf  die  Abgrenzung  der  Besteuerungsrechte  der  einzelnen  Bundesstaaten ­
  gegeneinander  ankommt  und  hierfür  teilweise  wesentlich  andere  Gesichtspunkte ­
  in  Betracht  kommen  als  für  die  Frage  der  Ausdehnung  des  Steuerrechts
  des  Reichs  gegenüber  außerdeutschen  gewerblichen  Ünternehmungen.
Das  pr.  OVG.  läßt  in  der  den  WB.  betreffenden  E.  V.  W  B  144  v.  20.  Mai  1916
        <pb n="88" />
        B«'r&amp;gt;,»ögc,,Sznwachsstc»crgesetz.  §  2.

(&amp;gt;4

cs  „dahingestellt",  „ob  es  erforderlich  ist,  daß  —  wie  der  §  49  Abs.  1  der  Allsf.»
Best.  des  Bundesrats  besagt  —  die  Gegenstände  ,der  Ausübung'  eines  stehenden
Gewerbes  in  einer  innerhalb  des  Reichsgebiets  befindlichen  Betriebsstätte
dienen".
Die  Frage  des  Begriffs  „inländischen"  Betriebsvermögens  verlvickelt  sich
noch  durch  die  Unklarheit,  in  der  das  nach  §  4  BZAG.  anzuwendende  BSt.G.  über
das  Verhältnis  der  Begriffe  „Grundvermögen"  und  „Betriebsvermögen"  zueinander ­
  läßt.  Nach  §  4  BSt.G.  gehören  znm  Betriebsvermögen  „alle  dem
Unternehmen  gewidmeten  Gegenstände",  nach  diesein  Wortlaut  also  auch
Grundstücke.  Nun  gibt  es  aber  auch  Grundstücke,  die  den  Zwecken  eines  Gewerbebetriebs ­
  dienen,  ohne  daß  sich  am  selben  Orte  eine  Betriebsstätte  in  dem
oben  erörterten  Sinne  zu  befinden  braucht;  das  kann  z.  B.  bei  Arbeiterwohnhäusern ­
  der  Fall  sein  (vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  S.  124f.).  Wäre
also  einerseits  für  die  Annahme  „inländischen  Betriebsverniögens"  das  Vorhandensein ­
  einer  inländischen  Betriebsstätte  Voraussetzung,  andererseits  auch
einem  Gewerbebetriebe  dienender  Grundbesitz  zum  „Betriebsvermögen"  i.  S.
des  §  2  Abs.  1II  BZAG.  zu  zählen,  so  würde  inländischer  Grundbesitz  unberücksichtigt ­
  bleiben,  weil  er  einem  ausländischen  Gewerbebetriebe  dient,  der
keine  inländische  Betriebsstätte  hat.  Umgekehrt  würde  dann  derartiger  arlsländischer
  Grundbesitz  zu  dem  inländischen  steuerpflichtigen  Betriebsvermögen
gezählt  werden  müssen.  Dem  steht  aber  zunächst  §  5  BSt.G.  entgegen,  wonach
zum  steuerbaren  Vermögen  nicht  gehört  „das  int  Ausland  befindliche  Grundund
  Betriebsvermögen".  Denn  mit  dem  Wortlaute  „befindlich"  ist  die  Annahme ­
  unvereinbar,  unbewegliche  Gegenstände  könnten  wegen  ihrer  Zweckbestimmung ­
  woanders  steuerpflichtig  sein,  als  wo  sie  sich  eben  „befinden",
also  Grundstücke  anderswo,  als  wo  sie  belegen  sind.  Nur  das  entspricht  auch
dem  das  BSt.G.  wie  das  WBG.  wie  das  DG.  beherrschenden  Territorialprinzip, ­
  nach  dem  für  unbewegliche  Sachen  die  Steuerpflichtigkeit  durch  die
körperliche  Belegenheit  bestimmt  werden  muß,  während  es  mit  ihm  nicht  nur
vereinbar,  sondern  sogar  seiner  Anwendung  auf  unbewegliche  Sachen  gegenüber
  folgerichtig  ist,  daß  sich  die  Steuerpflichtigkeit  beweglicher  Gegenstände
nach  ihrer  Zweckbestimmung  richtet.
Hieraus  ergibt  sich,  daß,  wenn  im  §  2  Abs.  1  II  VZAG.  inländisches  Grundvermögen ­
  und  inländisches  Betriebsvermögen  nebeneinander  genannt  sind,
jedenfalls  für  die  Frage  der  beschränkten  subjektiven  Abgabepflicht  unter  ersterem
alles  im  Jnlande  nach  seiner  örtlichen  Belegenheit  befindliche  unbewegliche
Vermögen  zu  verstehen  ist,  auch  wenn  es  einem  nur  im  Auslande  betriebenen
Gewerbe  dient,  somit  zu  dessen  Anlage-  und  Betriebskapital  gehört,  daß  mithin
unter  dem  daneben  genannten  „Betriebsvermögen"  hier  nur  das  nicht  in  unbeweglichen ­
  Sachen  bestehende  zu  begreifen  und  nur  für  dieses  die  Bestimmung
für  einen  inländischen  Betrieb  tnaßgebend  ist.  Davon  verschieden  ist  die  Frage
der  Bewertung  der  zu  einem  gewerblichen  Anlage-  und  Betriebskapital  gehörigen ­
  Grundstücke:  diese  Bewertung  hat  allerdings  für  solche  Grundstücke  als
Bestandteil  des  gewerblichen  Anlage-  und  Betriebskapitals  zu  erfolgen  (vgl.
pr.  OVG.  in  St.  6  S.  237).
Scheidet  mau  also  von  dem  „Betriebsvermögen"  i.  S.  des  §  2  Abs.  1  die
sich  nach  ihrer  Beschaffenheit  als  Grundvermögen  darstellenden  unbeweglichen
Sachen  aus,  dann  läßt  sich  für  das  dergestalt  beschränkte  Betriebsvermögen
allerdings  der  Standpunkt  rechtfertigen,  daß  dessen  Steuerpflicht  davon  abhängt,
ob  es  einem  gewerblichen  Unternehmen  dient,  das  eine  Betriebsstätte  i.  ©.
des  DG.  in  Deutschland  unterhält.  Abgesehen  davon,  daß  es  inimerhin  au
jedem  Anhalte  für  die  Absicht  des  Gesetzgebers  fehlt,  in  dem  VZAG.  und  dem
        <pb n="89" />
        III.  Dio  Stichtage  nach  Abs.  2.  §  Ä.

65

BSt.G.,  von  dem  jenes  ausgebt,  von  der  ?lusfassung  des  DG.  abzuweichen,
daß  ein  Gewerbe  nur  dort  als  „betrieben"  anzusehen  ist,  wo  sich  eine  Betriebsstatte
  befindet,  wies  hierauf  auch  schon  die  Begr.  des  mit  dem  BSt.G.  gleichzeitig ­
  verabschiedeten,  diesem  zur  Grundlage  dienenden  WBG.  hin,  wo  es
(S.  19)  heißt:  „Von  der  Beitragspflicht  ist  allgemein  das  ausländische  Grundund
  Betriebsvermögen  ausgenommen.  Diese  Ausnahme  empfiehlt  sich  nicht
nur  aus  sachlichen  Gründen,  insofern  das  Grund-  und  Betriebsvermögen  auch
sonst  der  ausschließlichen  Steuerhoheit  des  Staates  unterworfen  zu  werden
pflegt,  in  dessen  Gebiet  es  -sich  befindet,  sondern  auch  aus  technischen  Rücksichten
der  Steuerveranlagung."  Tie  den  Gewerbebetrieb  treffenden  direkten  Steuern
pflegen  aber  im  ?luslande  wie  im  Jnlande,  mögen  sie  nun  nach  dem  Ertrage,
dem  Anlage-  und  Betriebskapital  oder  äußeren  Merkmalen  bemessen  sein,  auf
die  Erfassung  der  wirtschaftlichen  Einheit  des  gewerblichen  Unternehmens  oder
doch  eines  einzelnen,  eine  gewisse  Selbständigkeit  besitzenden  Teiles  des  Betriebes ­
  gerichtet  zu  sein,  nicht  aus  die  Besteuerung  vom  ganzen  losgelöster,  völlig
unselbständiger  Bestandteile  (Dgl.  z.  B.  Pr.  OVG.  in  St.  6  S.  31  ff.,  8  S.  234);
derartig  völlig  unselbständige  Bestandteile  werden  regelmäßig  als  Ganzes  dort
besteuert,  wo  die  Bestandteile  zu  einem  mehr  oder  weniger  selbständigen  Ganzen
zusammengefaßt  erscheinen.  Man  würde  daher,  wenn  man  so  weit  gehen  wollte,
Bestandteile  eines  Betriebsvermögens  überall,  wo  sie  sich  befinden,  zu  besteuern, ­
  auch  wenn  dort  überhaupt  kein  Betrieb  stattfindet,  im  Gegensatze  zu
der  in  der  mitgeteilten  Stelle  der  Begr.  zum  WBG.  bekundeten  Absicht  gerade
zu  einer  sehr  weitgehenden  Doppelbesteuerung  gelangen.  Vor  allem  aber  würde
das  zu  den  allergrößten  steuertechnischen  Schwierigkeiten  führen,  somit  den
n.  a.  O.  betonten  „technischen  Rücksichten  der  Veranlagung"  schnurstracks  zuwiderlaufen. ­

Über  den  Begriff  der  Betriebsstätte  vgl.  die  eingehenden  Ausführungen ­
  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  5—10  zu  §  2  (S.  112—136),  wo
in  Anm.  6  S.  116  unter  f  auch  die  Zweifel  hervorgehoben  sind,  ob  überhaupt
ein  Unterschied  zwischen  „Betriebsstätte"  und  „Betriebsort"  als  einem  weiteren
Begriff  zu  machen  ist.
y)  „Betriebsvermögen"  i.  S.  des  BSt.G.  ist  einerseits  nicht  nur  beim
Gewerbebetrieb  einschließlich  des  Bergbaues,  sondern  auch  bei  der  Land-  und
Forstwirtschaft  vorhanden,  andererseits  nicht  bei  anderen  Erwerbstätigkeiten.
Wenngleich  es  sich  bei  der  beschränkten  Abgabepflicht  im  Grunde  um  eine
Objektsteuer  handelt,  so  ist  doch  auch  bei  ihr  wie  bei  der  unbeschränkten  der  Gegenstand ­
  der  Besteuerung  ein  durch  die  Person  des  Eigentümers  zusammengefaßter
einheitlicher,  also  nicht  etwa,  wenn  sowohl  Grund-  als  auch  Betriebsvermögen
im  Jnlande  vorhanden  ist,  dieses  und  jenes  je  ein  besonderes  Steuerobjekt.
Ob  also  die  zahlenmäßigen  unteren  Grenzen  der  Abgabepflicht  (§  15  VZAG.)
erreicht  sind,  richtet  sich  nach  der  Gesamtheit  inländischen  Grnnd-  und  Betriebsvermögens. ­


III.  Die  Stichtage  nach  Abs.  2.
1.  Ohne  den  Abs.  2  würde  eine  Heranziehung  zur  VZA.  ausgeschlossen
sein,  wenn  z.  Z.  der  Veranlagung  die  subjektiven  Voraussetzungen  des  1.  Abs.
nicht  mehr  vorliegen.  Der  1.  Satz  des  2.  Abs.  bringt  unzweideutig  zum  Ausdrucke,
  daß  sich  die  subjektive  Abgabepflicht  nach  den  Verhältnissen  v.  30.  Juni  1919
richtet.  Daraus  folgt,  daß  einerseits  ein  Wegfall  der  Voraussetzungen  des  1.  Abs.
Etrutz,  Bennügenözuwachs  und  Knegsabgabe.  5
        <pb n="90" />
        66  Bcrmögcnsznwachssteuergesetz.  §§  3,  3.

nach  betn  30.  Juni  1919  unberücksichtigt  zu  bleiben  hat,  andererseits  aber  auch
der  nach  diesem  Stichtag  erfolgte  Eintritt  dieser  Voraussetzungen,  endlich  auch
eine  Änderung  in  diesen  Voraussetzungen  nach  dem  Stichtage.
Hieraus  ergibt  sich  folgendes:
a)  Reichsangehörige,  die  am  30.  Juni  1919  seit  dem  1.  Jan.  1914  sich  un«
unterbrochen  im  Ausland  aufhielten,  ohne  einen  Wohnsitz  im  Jnlande
zu  haben,  bleiben  abgabefrei,  auch  wenn  sie  nach  dem  30.  Juni  1919
ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  im  Inland  genommen  haben.
b)  Ausländer,  die  erst  nach  dem  30.  Juni  1919  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden
  Aufenthalt  im  Inland  genommen  haben,  bleiben  abgabefrei.
Die  Statuierung  einer  solchen  nachträglichen  Steuerpflicht  für  Ausländer,
die  längst  das  durch  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  geknüpfte  Band  mit  dem  Inland
gelöst  haben,  ist  neu,  praktisch  aber,  wenn  sie  kein  Vermögen  im  Inland  zurückgelassen ­
  haben,  kaum  durchführbar.
2.  Nach  dem  1.  Satze  des  2.  Abs.  würden  abgabepflichtig  sein  nur  diejenigen ­
  Personen,  auf  welche  die  subjektiven  Voraussetzungen  der  Abgabepflicht
am  30.  Juni  1919  zutrafen;  der  2.  Satz  enthält  also  eine  Erweiterung  der  Abgabepflicht, ­
  indem  nach  ihm  die  letztere  nicht  berührt  wird,  wenn  der  inländische
Wohnsitz  oder  Aufenthalt  nach  dem  31.  Dez.  1913  aufgegeben  ist.  Da  Angehörige ­
  des  Deutschen  Reiches  nur  dann  abgabesrei  sind,  wenn  sie  schon  seit
dem  1.  Jan.  1914  sich  sowohl  ununterbrochen  im  Ausland  aufhielten,  als  auch
keinen  Wohnsitz  im  Inland  hatten,  berührt  Aufgabe  des  inländischen  Wohnsitzes
und  Aufenthalt  nach  dem  31.  Dez.  1913  ihre  Abgabepflicht  schon  nach  Abs.  111
nicht.  Wohl  aber  enthält  der  2.  Satz  des  Abs.  2  eine  Ausdehnung  der  Abgabepflicht ­
  von  Reichsangehörigen  über  den  durch  Satz  1  Abs.  2  gesteckten  Rahmen
hinaus,  indem  solche  Reichsangehörige,  die  mindestens  seit  dem  1.  Jan.  1914
ununterbrochen  int  Auslande  sich  aufgehalten  haben,  ohne  einen  Wohnsitz  im
Jnlande  zu  haben,  aber  nach  dem  30.  Juni  1919  ins  Inland  zurückgekehrt  sind,
trotzdem  auf  sie  die  Voraussetzungen  der  Abgabepflicht  am  Stichtage  nicht  zutrafen, ­
  gleichwohl  durch  Abs.  2  Satz  2  abgabepflichtig  werden.  Denn  dieser
2.  Satz  des  Abs.  2  bezieht  sich  auf  Aufgabe  des  inländischen  Wohnsitzes ­
  und  Aufenthaltes  sowohl  zwischen  dem  31.  Dez.  1913  und  dem
30.  Juni  1919,  als  auch  nach  dem  30.  Juni  1919,  und  aus  ihm  folgt,  daß
auch  eine  nach  dem  30.  Juni  1919  durch  Wohnsitz-  oder  Ausenthaltsnahme  im
Jnlande  begründete  Abgabepflicht  durch  Wegzug  nach  dem  30.  Juni  1919  nicht
wieder  erlischt.  Daher  werden  auch  Ausländer  die  zwischen  dem  30.  Juni  1919
und  der  Veranlagung  ins  Ausland  verziehen,  hierdurch  nicht  abgabefrei;  sie
sind  es  aber  auch  nicht  geworden,  wenn  sie  vor  dem  30.  Juni  1919,  aber  nach
dem  31.  Dez.  1913  ihren  inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  aufgegeben
haben.
3.  Der  2.  Abs.  geht  dem  3.  voraus,  bezieht  sich  aber  gleichwohl  auch  auf
diesen,  weil  nach  letzterem  die  hier  bezeichneten  Personen  der  Abgabe  „in
gleichem  Umfange"  wie  die  int  Abs.  1  erwähnten  Angehörigen  des  Deutschen
Reiches  unterliegen.

§  3.  Als  Vermögenszuwachs  (g  1)  gilt  der  Unterschied
zwischen  dem  Anfangsvermögen  (§  4)  und  dem  Endvermögen
(§§  5  bis  14).
Entw.  §  3  (unverändert).  —  Begr.  S.  18f.  —  Ausf.Best.  §  11.
        <pb n="91" />
        5*

I.  Inhalt.  II.  D-'r  abgabepflichtige  Bermögenszuwachs.  §  3.  07

Inhalt:

I.  Inhalt  des  8  3  67
II.  Der  abgabepslichtige  Vermiigenszu-&amp;gt;»achs
  67
III.  Der  Bermögensbcgriss  des  Gesetzes ­
  69
1.  Der  Begriff  des  steuerbaren
Vermögens  im  allgemeinen  69
2.  Der  Vermögensbegriff  in
subjeltiver  Hinsicht  73
a)  Eigentum,  Erben  73
b)  Ehegatten  76
c)  Andere  Haushaltnngsangehörige  77
d)  Fortgesetzte  eheliche  Gütergemeinschaft ­
  77
e)  Sonstige  Fälle  des  Eigentums
zur  gesamten  Hand  78
f)  Bedingungen  80
g)  Unbeitreibliche  Forderungen  .  81
3.  Der  Bermögensbegrifs  in
objektiver  Hinsicht  81
A.  Allgemeines  81
B.  Grundvermögen  83
a)  Grundstücke  83
b)  Bestandteile  83
c)  Zubehör  84
d)  Berechtigungen,  für  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechts  gelten  83
C.  Betriebsvermögen  ,  86

a)  Widmung  für  den  Betrieb  .  .  86
b)  Immaterielle  Rechte  ....  87
c)  Betriebsvermögen  als  ganzes.  89
D.  Kapitalvermögen  90
a)  Im  allgemeinen  90
b)  Die  einzelnen  Arten  der  zum
Kapitalvermögen  gehörigen  Vermögensgegcnstände
  91
a)  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten, ­
  Nießbrauchsund ­
  istutznießungsrechte,  Urheberrechte ­
  91
ß)  Verzinsliche  und  unverzinsliche ­
  Kapitalforderungen.  .  93
y)  Witgliedsguthaben  bei  Gesellschaften ­
  94
äsZifferldeszgBSt.G.  .  .  95
-&amp;gt;  Ziffer  3  de»  z  6  BSt.G.  .  .  99
f)  Die  Ausnahmen  des  §  7
BSt.G  102
&amp;gt;/)  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital- ­
  und  Rentenversicherungen ­
  104
E.  Richt  als  steuerbares  Vermögen
geltende  Gegenstände  105
F.  Abzug  der  Schulden  (§  10  BSt.G.)  105
a)  Abzugsfähige  Schulden  und
Lasten  105
b)  Einschränkungen  der  Abzugssähigkeit
  108

I.  Inhalt  des  §  3.
Der  §  3  umschreibt  den  „Vermögenszuwachs",  „von  dem"  nach  §  1  „eine
Kriegsabgabe  zugunsten  des  Reichs  erhoben"  wird.  Aber  er  tut  dies  nicht  erschöpfend, ­
  sondern  nur  durch  die  Begriffsbestimmung  als  „Unterschied  zwischen
dem  Anfangsvermögen  und  bent  Endvermögen";  dafür,  was  unter  Anfangsund ­
  Endvermögen  zu  verstehen  ist,  verweist  er  auf  die  späteren  Paragraphen
des  Gesetzes,  die  dann  ihrerseits  wieder  auf  das  BSt.G.  Bezug  nehmen.
II.  Der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs.
1,  Der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  ist  stets  durch  Vergleich  des
Anfangs-  mit  dem  Endvermögen  zu  finden.  Als  Anfangsvermögen  soll  dabei
nach  §  4  das  Vermögen  gelten,  das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  die
erste  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  als  Anfangsvermögen  zugrunde  zu  legen
war  oder  im  Falle  der  Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen  wäre,  als  Endvermügeu
nach  §  5  vorbehaltlich  der  in  den  §§  6—14  vorgesehenen  Abweichungen  regelmäßig ­
  das  auf  den  30.  Juni  1919  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  festzustellende ­
  Vermögen,  vgl.  Anm.  1  zu  §  1.  Im  §  19  BSt.G.  lautet  die  entsprechende ­
  Bestimmung:  „Als  Vermögenszuwachs  gilt  der  Unterschied  des
zwischen  dem  reinen  Werte  des  steuerbaren  Gesamtvermögens  am  Ende  des  jeweiligen ­
  Veranlagungszeitraums  und  dem  reinen  Wert  des  steuerbaren  Gesamtververmögens
  am  Anfang  dieses  Zeitraums,  soweit  in  den  §§  21,22  nichts  anderes
bestimmt  ist."  Aus  den  §§  4ff.  BZAG.  ergibt  sich,  daß  auch  in  dem  vorliegenden
§  3  von  diesem  Begriff  des  „Vermögenszuwachses"  i.  S.  des  BSt.G.  auszugehen
ist.  Auch  i.  S.des  BZAG.  ist  also  der  Vermögenszuwachs  eine  bloße  aktive  Wertdifferenz, ­
  gleichviel,  ob  sie  durch  Hinzutritt  neuer  Bestandteile  während  der
        <pb n="92" />
        Bcrmöjrcnszliwachssteuergcsctz.  §  i$.

G8

Veranlagungsperiode  oder  durch  Wertvollerwerden  bei  Beginn  der  Veranlagungsperiode ­
  bereits  vorhandener  Bestandteile  des  steuerbaren  Vermögens  wahrend
der  Veranlagungsperiode  verursacht  ist,  eine  bloße  Eigenschaft,  kein  Bestandteil,
überhaupt  kein  besonderer  Gegenstand  oder  Inbegriff  besonderer  Gegenstände
des  Vermögens,  und  daher  nicht  Gegenstand,  sondern  nur  Bemessungsgrundlage
der  Steuer.  Die  Begr.  zum  BSt.G.  &amp;lt;Anlage  4  zur  Begr.  des  Entw.  eines  Ges.
betr.  Abänderungen  btt  Finanzwesen  des  Reiches  —  Trucks,  des  RT.  1912/13
Nr.  872  —  S.  37)  bemerkt  hierzu:  „Wenn  ....  §  1  als  Gegenstand  der  Steuer
den  Vermögenszuwachs  bezeichnet,  so  ist  darunter  der  Vermögenszuwachs  im
weitesten  Sinne  zu  verstehen,  nämlich  der  Betrag,  um  den  sich  der  Gesambvert
des  Vermögens  einer  Person  erhöht  hat'.  Dieser  Vermögenszuwachs  umfaßt:
a)  den  Vermögenserwerb  auf  Grund  von  Rechtstiteln,  die  dem  Erbrecht  angehören, ­
  sowie  auf  Grund  von  unentgeltlichen  Zuwendungen  unter  Lebenden;
b)  den  Vermögenserwerb  durch  Spekulationsgewinne  und  infolge  sonstiger
Glückszufälle  &amp;lt;z.  B.  Lotteriegewinn);  c)  die  Erhöhung  des  Vermögenswertes
durch  eine  Wertsteigerung  einzelner  Vermögensgegenstände,  z.  B.  Grundstücke, ­
  Wertpapiere  sKonjunkturgewinne,  Wertzuwachs  im  engeren  Sinne);
d)  die  Vermögensbildung  aus  erspartem  Einkommen  (Umwandlung  von  Verbrauchsvermögen ­
  in  Gebrauchsvermögen)."  An  dieser  Aufzählung  ist  zunächst
verfehlt,  wenn  bei  d  in  Klammer  hinzugefügt  ist  „Umwandlung  von  Verbrauchs-Vermögen
  in  Gebrauchsvermögen",  da  „Vermögen"  und  „Einkommen"  begrifflich
Gegensätze  sind.  Daher  ist  auch  das,  was  unter  d  aufgeführt  wird,  eine  weitere
Art  des  „Vermögenserwerbs"  im  Gegensatze  zum  „Wertzuwachs  im  engeren
Sinne".  Was  diesen  letzteren  anlangt,  so  weist  der  Wortlaut  „Wertzuwachs"
unzweideutiger  wie  viele  andere  technische  Ausdrücke  in  der  Volkswirtschaftslehre
und  Finanzwissenschaft  nach  einer  ganz  bestimmten  Richtung  hin.  „Wert"  im
wirtschaftlichen  Sinne  ist  nach  Roscher  die  Bedeutung,  welche  ein  wirtschaftliches ­
  Gut  für  das  Zweckbewußtsein  des  wirtschaftenden  Menschen  hat,  er  ist
eine  nach  dem  Urteil  des  wirtschaftenden  Menschen  einer  Sache  innewohnende
Eigenschaft.  Der  Begriff  des  „Wachsens"  aber  ist  der  Entwicklung  der  organischen
Körper  entlehnt  und  bedeutet  bei  diesen  deren  fortschreitende,  vermöge  einer
ihnen  innewohnenden  organischen  Fähigkeit  aus  ihnen  selbst  heraus  sich  vollziehende ­
  Weiterentwicklung,  namentlich  im  engeren  Sinne  in  der  Richtung  des
äußeren  Umfanges.  „Zugewachsen"  ist  einer  Sache  nur  dasjenige,  um  was  sie
an  Umfang  durch  das  eigene  Wachsen  aus  sich  heraus  zugenommen  hat,  im  Gegensatz ­
  zu  dem,  was  ihr  von  außen  her  hinzugefügt  ist,  wie  man  denn  in  diesem  Sinne
beim  Walde  von  dem  Holzzuwachs  spricht.  Ter  „Wertzuwachs"  einer  Sache  ist
also  derjenige  Teil  ihres  Wertes,  um  den  dieser  seit  einem  bestimmten  früheren
Zeitpunkt  dadurch  zugenommen  hat,  daß  der  Sache  eine  höhere  wirtschaftliche
Bedeutung  beigelegt  wird,  nicht  dadurch,  daß  inzwischen  andere  wirtschaftliche
Güter  mit  ihr  verbunden,  in  ihr  ausgegangen  sind  (Strutz,  Ter  Wertzuwachs  im
RZSt.G.,  int  Finanzarchiv  XXVIII.  Jahrg.  Bd.  2  S.  5s.).  Nicht  erwähnt  ist
in  obiger  Aufzählung  die  Umwandlung  nicht  steuerbarer  Vermögensteile  in
steuerbare.
Der  Ausspruch  in  der  Begründung  des  BSt.G.,  daß  Gegenstand  der  Bestenerung
  der  Vermögenszuwachs  „im  weitesten  Sinne"  sei,  trifft  auf  die  VZA.
nur  in  beschränktem  Umfange  zu,  da  sie  durch  §  6  VZAG.  sehr  bedeutsame  Arten
des  Vermögenszuwachses  von  der  Besteuerung  ausschließt,  insbesondere  den
„Vermögenserwerb  auf  Grund  von  Rechtstiteln,  die  dem  Erbrecht  angehören,
sowie  auf  Grund  von  unentgeltlichen  Zuwendungen  unter  Lebenden"  fast  völlig.
2.  Eine  tveitere  Ausnahme  von  dem  Grundsätze,  daß  als  steuerbarer  Vermögenszuwachs
  der  Unterschied  im  Vcrmögensstand  am  Anfang  und  am  Ende
        <pb n="93" />
        III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

69

des  Veranlagungszeitraums  anzusehen  ist,  enthalt  schon  §  19  Abs.  2  BSt.G.
Demnach  bleibt  der  Vermögenszuwachs,  soweit  er  nur  eine  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes ­
  vorhandene  Überschuldung  ausgleicht,  steuerfrei,  wird  also
auch  bei  damals  vorhanden  gewesener  Überschuldung  angenommen,  die  Aktiva
seien  den  Passivis  gleich  gewesen,  mit  anderen  Worten  ein  Vermögensstand  von
0  angenommen.  Übersteigen  z.  B.  am  1.  Jan.  1914  die  Schulden  die  Aktiva  um
20  000  M.,  übersteigen  aber  am  31.  Dez.  1916  die  Aktiven  die  Passiven  um
100  000  M.,  dann  sind  als  steuerbarer  Vermögenszuwachs  zu  versteuern
nicht  120  000  M.,  sondern  nur  100  000  M.  Diese  Bestimmung  des  §  19  Abs.  2
BSt.G.  gilt  auch  für  die  Kriegssteuer  nach  dein  Ges.  v.  21.  Juni  1916,  da
nach  dessen  §  2  abgabepflichtiger  Vermögensznwachs  i.  S.  des  Ges.  ist
„vorbehaltlich  der  in  den  §§  3—7  dieses  Ges.  vorgesehenen  Abweichungen"
der  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  festgestellte  Vermögenszuwachs.  Sie
gilt  aber  nicht  für  die  VZA.  des  VZAG.  Denn  dieses  legt  der  Besteuerung ­
  nicht  den  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  berechneten  Vermögenszuwachs ­
  zugrunde,  sondern  den  Vermögenszuwachs,  der  sich  als  Unterschied
zwischen  dem  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  ermittelten  Anfangs-  und  Endvermögen ­
  ergibt.  Es  kommen  also  für  die  VZA.  in  Anwendung  nur  Vorschriften ­
  des  BSt.G.,  die  sich  auf  die  Begriffe  des  Anfangs-  und  des  Endvermögens
  beziehen,  nicht  auch  solche,  die,  wie  §  19  Abs.  2  BSt.G.,  nur  einen
Abzug  von  dem  als  Vermögenszuwachs  geltenden  Unterschiede  zwischen  dem  Anfangs- ­
  und  dem  Endvermögen  betreffen.  In  einem  Falle  der  vorerwähnten
Llrt  beträgt  also  der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  i.  S.  des  VZAG.
nicht  bloß  100  000,  sondern  120  000  M.  Dieser  Standpunkt  des  VZAG.  ist  auch
der  folgerichtigere.  Denn  ein  Vermögenszuwachs  liegt  auch  vor,  wenn  am  2lnfange
  des  Beranlagungszeitraumes  die  Schulden  die  Aktiva  überstiegen,  am  Ende
des  Zeitraumes  Aktiva  und  Passiva  balancieren.

HI.  Der  Berinögensbegriff  des  Gesetzes.
1.  Der  Begriff  des  steuerbaren  Berrnögens  im  allgemeinen.
a)  Das  VZAG.  enthält  ebensowenig  Wiedas  K  .St.G.  eine  Begriffsbestimmung ­
  des  „steuerbaren  Vermögens".  Aus  §§  4  und  5  wie  überhaupt  aus  dem
Zusammenhange  zwischen  der  VZA.  und  der  BSt.  ergibt  sich  aber,  daß  das
VZAG.  ebenso  wie  das  Kr.St.G.  von  demselben  Vermögensbegriff  wie  das
BSt.G.  ausgeht.  Auch  dieses  enthält  aber  keine  Begriffsbestimmung.  Denn
es  lautet  sein  mit  §2  WBG.  übereinstimmender
§2:
„Als  Vermögen  im  Sinne  des  §  1  gilt,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt, ­
  das  gesamte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  nach  Abzug  der
Schulden.  Es  umfaßt:
1.  Grundstücke  einschließlich  des  Zubehörs  (Grundvermögen);
2.  das  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder
eines  Gewerbes  dienende  Vermögen  (Betriebsvermögen);
3.  das  gesamte  sonstige  Vermögen,  das  nicht  Grund-  oder  Betriebsvermögen
ist  (Kapitalvermögen)."
Diese  Bestimmung  findet  ihre  Ergänzung  in  dem  —  mit  §  7  WBG.  übereinstimmenden ­
  —
§8.
„Als  steuerbares  Vermögen  gelten  nicht  Möbel,  Hausrat  und  andere  nicht
unter  §  6  fallende  bewegliche  körperliche  Gegenstände,  sofern  sie  nicht  als  Zubehör
        <pb n="94" />
        vcrmögcnszuwachostcuergcsktz.  §  3.

7ft

eines  Grundstücks  (§  2  Nr.  1,  §  3)  oder  als  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens
(§  2  9Zl  2,  §  4)  anzusehen  sind."
Der  hier  angezogene,  dem  §  5  WBG.  gleichlautende
§6
lautet:
„Als  Kapitalvermögen  (§  2  Nr.  3)  kommen  insbesondere,  sotveit  die  einzelnen ­
  Vermögensgegenstände  nicht  unter  §  2  Nr.  1,  §  3  oder  unter  §  2  Nr.  2,
§  4  fallen,  in  Betracht:
1.  selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten:
2.  verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalforderuugen  jeder  Art;
3.  Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe,  Geschäftsguthaben  bei  Genossenschaften,
Geschäftsanteile  und  andere  Gesellschaftseinlagen:
4.  bares  Geld  deutscher  Währung,  fremde  Geldsorten,  Banknoten  und
Kassenscheine,  ausgenommen  die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
vorhandenen  Bestände,  und  Bank-  oder  sonstige  Guthaben,  soweit  sie
zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen,  sowie
Gold  und  Silber  in  Barren;
5.  der  Kapitalwert  der  Rechte  auf  Renten  und  andere  wiederkehrende
Nutzungen  und  Leistungen,  welche  dem  Berechtigten  auf  seine  Lebenszeit
oder  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen,  auf  unbestimmte  Zeit  oder  auf  die
Dauer  von  mindestens  zehn  Jahren  entweder  vertragsmäßig  als  Gegenleistung ­
  für  die  Hingabe  von  Vermögenswerten  oder  aus  letztwilligen
Verfügungen,  Schenkungen  oder  Familienstiftungen  oder  vermöge  hausgesetzlicher ­
  Bestimmungen  zustehen;
6.  noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-  und  Kapitalversicherungen  oder
Rentenversicherungen,  aus  denen  der  Berechtigte  noch  nicht  in  den
Rentenbezug  eingetreten  ist."
Von  diesem  §  6  werden  wieder  Ausnahmen  gemacht  im
§7.
„Die  Vorschrift  int  §  6  Nr.  5  gilt  nicht
a)  für  Ansprüche  an  Witwen-,  Waisen-  und  Pensioitslassen;
b)  für  Ansprüche  aus  einer  Kranken-  oder  Unfallversicherung,  aus  der
Reichsversicherung  oder  der  gesetzlichen  Versicherung  der  Angestellten;
c)  für  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden."
Über  den  Begriff  des  „Grundvermögens"  und  b£g  „Betriebsvermögens"
besagt  das  BSt.G.  nur,  wie  §§  3,  4  WBG.:
§3.
„Den  Grundstücken  (§  2  Nr.  1)  stehen  gleich  Berechtigungen,  für  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  gelten"
und
§  4  Abs.  1.
„Zum  Betriebsvermögen  (§  2  Nr.  2)  gehören  alle  dem  Unternehmen  gewidmeten ­
  Gegenstände."
Endlich  wird  der  Kreis  der  vom  Rohvermögen  abzuziehenden  Schulden
umgrenzt  in  dem  mit  §  9  WBG.  gleichlautenden
§10.
„Bon  dem  Vermögen  sind  abzuziehen  die  dinglichen  und  persönlichen  Schulden ­
  des  Steuerpflichtigen  sowie  der  Wert  der  dem  Steuerpflichtigen  obliegenden
oder  auf  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder  (Stammgut  ruhenden  Leistungen  der
im  §  6  Nr.  5  bezeichneten  Art.
        <pb n="95" />
        III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

71

Nicht  abzugsfähig  sind
a )  Schulden,  die  zur  Bestreitung  der  laufenden  Haushaltungskoiten  eingegangen ­
  sind  (Haushaltungsschulden);
b)  Schulden  und  Lasten,  welche  in  wirtschaftlicher  Beziehung  zu  mdjt
steuerbaren  Vermögensteilen  stehen.
Beschränkt  sich  die  Zuwachsbesteuerung  aus  das  inländische  Grund-  und
Betriebsvermögen  ($  11  Nr.  II),  so  sind  nur  die  in  einer  wirtschaftlichen  Beziehung ­
  zu  diesen  Vermögensteilen  stehenden  Schulden  und  Lasten  abzugssählg."
Hier  wird  überall  nur  gesagt,  was  als  Bestandteil  des  steuerbaren  Vermögens ­
  steuerpflichtig  und  was,  obwohl  es  Vermögen  ist,  doch  nicht  steuerpflichtig
ist.  Es  fehlt  insbesondere  auch  eine  begriffliche  Abgrenzung  zwischen  Vermögen ­
  und  Einkommen.  Auf  dieser  beruht  aber  die  moderne,  aus  Einkommen- ­
  und  Vermögenssteuern  zusammengesetzte  Personalbesteuerung,  und  diese
Abgrenzung  bildet  daher  die  wichtigste  Grundlage  auch  für  die  sich  als  Vermögenssteuer ­
  darstellende  VZA.  ,  .  .
b)  Wenn  in  der  Volkswirtschaftslehre  das  Vermögen  definiert  wird  als
die  Summe  aller  wirtschaftlichen  Güter,  die  sich  im  Eigentum  einer  Person  befinden, ­
  nach  Abrechnung  ihrer  Schulden  (vgl.  z.  B.  Roscher  Grundlagen  der
Nationalökonomie,  15.  Ausl.  S.  13ff.,  Wagner  Grundlegung  der  politischen
Ökonomie,  I.  Teil,  1.  Halbbd.,  S.  309),  so  ist  es  klar,  daß  dieser  Begriff  über  den
steuerrechtlichen  einer  neben  einer  Einkommensteuer  bestehenden  Vermögenssteuer ­
  hinausgeht,  weil  er  alle  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt  einer  Person  gehörigen ­
  wirtschaftlichen  Güter,  also  auch  die  Einkommen  darstellenden,  umfaßt.
Vermögen  im  Gegensatz  zum  Einkommen  ist  vielmehr  zunächst  nur  das  sog.
Stammvermögen,d.i.  der  einer  Person  gehörige,  weil  nicht  periodisch
aus  dauernden  Quellen  sich  ergänzend,  ohne  Schmälerung  fernes
Bestandes  nicht  zum  Verbrauche  verwendbare  Vorrat  an  geldwerten
Sachgütern  und  Berechtigungen  (vgl.  meinen  Artikel  „Vermogenzsteuer
bei  v.  Bitter  Handb.  der  Pr.  Verwaltung)  oder,  wie  es  v.  Philippovich
Grundriß  der  polit.  Ökonomie  Bd.  I  §  56  umschreibt,  „die  Gesamtheit  der  einem
Wirtschaftssubjekt  rechtlich  zugehörigen,  d.  h.  in  seinem  Eigentum  stehenden
Sachgüter  und  wirtschaftlich  bewertbaren  Berechtigungen,  soweit  diese  Guter
oder  Rechte  von  Dauer  sind,  d.  h.  nicht  bloß  eine  vorübergehende
Nutzung  ermöglichen".  Sodann  aber  kann  diese  Summe  von  dem  Steuerpflichtigen
  gehörigen  Sachgütern  und  zustehenden  Berechtigungen  Gegenstand
einer  auf  Belastung  nach  einer  Leistungsfähigkeit  abzielenden  Steuer  nur  sein,
soweit  jene  die  dem  Steuerpflichtigen  obliegenden  geldwerten  Verpflichtungen
übersteigen,  mit  anderen  Worten  das  nach  Abzug  des  sog.  Passivvermögens^vom
Aktivvermögen  dem  Werte  nach  übrigbleibende  Reinvermögen.  Das  BL-t.G.
bezeichnet  diese  Reinvermögen  im  §  2  als  „Vermögen  im  Sinne  des  §  1'  und
umschreibt  es  dort  und  im  §  10  als  „das  gesamte  bewegliche  und  unbewegliche
Vermögen  nach  Abzug  der  dinglichen  und  persönlichen  Schulden  und  des  Wertev
der  dem  Steuerpflichtigen  obliegenden  oder  auf  einem  Lehen,  Fideikommiß
oder  Stammgut  ruhenden  Leistungen  der  im  §  6  Nr.  5  bezeichneten  Art  mit
Ausnahme  der  Haushaltungsschulden".
Diesem  Begriffe  des  Reinvermögens  steht  aber  für  die  Besteuerung  gegenüber ­
  der  engere  des  „steuerbaren  Vermögens",  da  nicht  das  gesamte  Remvermögen
  steuerpflichtig  ist.  Begrifflich  —  im  Gegensatz  zu  der  nur  räumlichen
Beschränkung  der  Steuerpflicht  durch  Ausschließung  ausländischen  Grund-  und
Betriebsvermögens  —  enger  als  der  des  Reinvermögens  überhaupt  ist  der  Begriff
des  ,  steuerbaren"  insofern,  als  nach  §  8  BSt.G.  die  dort  bezeichneten  beweglichen
körperlichen  Gegenstände  „nicht  als  steuerbares  Vermögen  gelten".  Die  Aus-
        <pb n="96" />
        72

BermögcnSzuwachsstcuergesetz.  §  3.

scheidung  dieser  Gegenstände  findet  sich  schon  im  §  4  III  pr.  Erg.St.G.  und  in
den  Vermögenssteuergesetzen  anderer  Bundesstaaten.  Hier  hat  sie  ihren  Grund
in  dem  Wesen  der  einzelstaatlichen  Vermögenssteuern  als  Ergänzungen  der  Einkommensteuer ­
  behufs  Vorbelastung  des  Besitz-  oder  fundierten  Einkommens
vor  dem  Arbeits-  oder  unfundierten  Einkommen:  „Bezweckt  eine  Ergänzungssteuer ­
  vornehmlich  die  schärfere  Heranziehung  des  fundierten  Einkommens,  so
ist  cs  folgerichtig,  den  Maßstab  der  Besteuerung  ausschließlich  in  denjenigen  Vermögensgegenständen ­
  zu  suchen,  welche  nach  ihrer  Natur  zur  Erzielung  eines
Einkommens,  zur  Produktion  bestimmt  sind"  (SBegr.  zum  pr.  Erg.St.G.  —
Drucks,  d.  Abg.H.,  Sess.  1892/3  Nr.  6  —  S.  27f.).  Bei  einer  losgelöst  von  einer
Einkommensteuer  auftretenden  Vermögenssteuer  und  zumal  bei  einer  einmaligen
effektiven,  mit  der  besonderen  Aufgabe  der  VZA,,  treffen  diese  Erwägungen
nicht  zu,  und  hier  birgt,  zumal  bei  der  Form  der  Vermögenszuwachssteucr,  die
Ausschließung  von  Hausrat,  Kostbarkeiten,  Luxusgegenständen  u.  dgl.  von  dem
steuerbaren  Vermögen  sogar  die  Gefahr  in  sich,  daß  erhebliche  Werte  durch  Anlage
in  solchen  Gegenständen  der  Besteuerung  entzogen  werden.  Dagegen  treffen
auch  bei  der  VZA.,  bei  ihrer  großenHöhe  sogar  in  besonderem  Maße,  die  seinerzeit
für  §  7  WBG.  in  der  Begründung  geltend  gemachten  praktischen  Erwägungen
zu,  daß  eine  einigermaßen  zutreffende  Wertermittlung  und  Veranlagung  außerordentlich
  schwierig  und  ohne  lästiges  und  unerwünschtes  Eindringen  in  rein
persönliche  Verhältnisse  nicht  möglich  sein  würde.  Sodann  aber  würde  eine  Einbeziehung ­
  von  Möbeln,  Hausrat  u.  dgl.  in  die  Besteuerung  zu  einer  mit  dem
Grundsätze  der  Belastung  nach  der  Leistungsfähigkeit  unvereinbaren  Benachteiligung ­
  der  weniger  Wohlhabenden  und  der  Familienväter  führen,  da  unter  dem
Gesamtvermögen  dieses  Mobiliar  eine  um  so  größere  Rolle  zu  spielen  pflegt,  je
geringer  das  Gesamtvermögen  und  je  zahlreicher  die  Familie  ist.  Allerdings
werden  ja  im  §  8  Ziff.  3,  4  Ausnahmen  von  der  Ausschließung  nicht  zu  Betriebsvermögen ­
  oder  Grundstückszubehör  gehöriger  beweglicher  Gegenstände  von
der  Besteuerung  gemacht  für  Gegenstände  aus  edlem  Metall,  Edelsteine,  Perlen,
Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände  sowie  Sammlungen.  Aber,  wie  sich
daraus  ergibt,  daß  nicht  deren  Wert  am  Stichtage,  sondern  die  für  ihre  Anschaffung ­
  aufgewendeten  Beträge  dem  steuerbaren  Vermögen  hinzugerechnet  werden,
handelt  es  sich  nicht  darum,  daß  jene  Gegenstände  als  solches  angesehen  werden,
sondern  der  Sinn  jener  nur  eine  Steuerumgehung  zu  verhüten  bestimmten
Ausnahmevorschrift  ist  der,  daß  bei  Berechnung  des  steuerbaren  Reinvermögens
bestimmten  Verwendungen  von  Rohvermögen  während  des  Veranlagungs-Zeitraumes
  die  Abzugsfähigkeit  versagt  wird.
c)  Die  Bestandteile  des  Aktivvermögens  und  die  hiervon  abzuziehenden
Passiva  werden  in  den  für  das  VZAG.  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  seiner
§§6—8  maßgebenden  Vorschriften  der  §§2—10  BSt.G.  aufgezählt.  Diese
stimmen  mit  den  §§  2—9  WBG.  überein,  und  diese  lehnen  sich  wiederum  an
pr.  Erg.St.G.  an.  Der  Kommissionsbericht  zum  WBG.  (@.  30f.)  führt  hierüber
  aus:
„Der  Berichterstatter  bemerkte  zunächst  zu  den  §§  2—10,  welche  die  objektive
Steuerpflicht  regeln,  daß  diese  Vorschriften  mit  geringen  Ausnahmen  genau  den
Bestimmungen  des  pr.  Erg.St.G.  entsprechen  ...  Abgesehen  von  solchen  Verschiedenheiten ­
  könne  er  für  diese  Vorschriften  und  für  die  sonstigen  Bestimmungen
des  Entw.,  die  sich  genau  an  das  pr.  Erg.St.G.  anschließen,  feststellen,
daß  die  Praxis,  wie  sie  sich  in  Preußen  bei  der  Anwendung  des  Erq.St  G
durch  die  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichtes  und  durch  die  Ministerialanweisungen ­
  herausgebildet  hat,  auch  für  die  Anwendung  dieses  Gesetzes
maßgebend  sein  solle.  Einen  Widerspruch  fand  diese  Feststellung  nicht."
        <pb n="97" />
        III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

73

Zutreffend  hebt  über  Hoffmann  (Sßorbem.  1  zu  §§2—9  WBG.)  hervor,
daß  durch  diese  Feststellung  das,  was  hier  als  preußische  Praxis  bezeichnet  ist,
damit  für  das  WBG.  und  daher  auch  für  das  BSt.G.,  das  KSt.G.  und  das
VZAG.  !licht  zunr  gesetzlichen  Inhalt  erhoben  worden  ist,  sondern  lediglich  als
Anhalt  für  die  Auslegung  dessen,  was  der  Gesetzgeber  gewollt  hat,  in  Betracht
kommen  kann,  und  daß  dies  insbesondere  für  die  pr.  Ausf.Anw.  gilt,  die  selbst
für  das  pr.  Erg.St.G.  der  Anfechtung  im  verivaltungsgerichtlichen  Verfahren
unterliege,  deren  Inhalt  also  um  so  weniger  für  die  Auslegung  der  gedachten
Reichsgesetze  unanfechtbar  sein  könne.  Aber  auch  abgesehen  hiervon  könne  der
Sinn  der  für  das  ganze  Reichsgebiet  geltenden  Gesetze  da,  wo  das  Reichsgesetz
die  landesgesetzliche  Regelung  einer  Materie  zur  Voraussetzling  habe,  nicht  lediglich ­
  von  der  Grundlage  der  in  Preußen  getroffenen  landesgesetzlichcn  Regelung
aus  beurteilt  werden.
&amp;lt;1)  In  Übereinstimmung  mit  §  4  pr.  Erg.St.G.  werden  im  §  2  BSt.G.  als
Bestandteile  des  Aktivvermögens  unterschieden  Grundvermögen,  Betriebsvermögen ­
  und  Kapitalvermögen  und  ihnen,  entsprechend  §  8  pr.  Erg.St.G.,  im
§  9  die  vom  Aktivverniögen  in  Abzug  zu  bringenden  Passiva  gegenübergestellt.
2.  Der  Bermögensbegriff  in  subjektiver  Hinsicht.
a)  Eigentum  t  Erben.
«)  Grundsätzlich  gehören  zum  steuerbaren  Vermögen  alle,  aber  auch
nur  solche  Sachen  und  Rechte,  die  der  Steuerpflichtige  tatsächlich  und  unangefochten ­
  als  sein  Eigen  besitzt;  auf  die  Führung  des  Nachweises,  daß  er
das  Eigentum  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Zivilrechts  in  rechtsgültiger
  Weise  erlangt  hat,  kommt  es  regelmäßig  und  insbesondere  so  lange,
als  dem  Veranlagten  das  Eigentum  von  einem  Dritten  nicht  streitig  gemacht
wird,  nicht  an.  So  auch  jetzt  §  80  Abs.  1  Satz  1  RAO.:  „Wer  einen  Gegenstand
als  ihm  gehörig  besitzt,  wird  im  Sinne  der  Steuergesetze  wie  ein  Eigentümer
behandelt."  Tie  Zugehörigkeit  eines  Grundstückes  zu  dem  steuerbaren  Vermögen
darf  daher  auch  nicht  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  derjenige,  der  cs  tatsächlich ­
  als  sein  Eigentum  besitzt  und  benutzt,  als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen ­
  ist.  Es  muß  vielmehr  ein  Grundstück,  sobald  es  auf  Grund  eines,  selbst
nur  mündlich  abgeschlossenen  Beräußerungsvertrages  von  dem  Veräußerer  dem
Erwerber  zu  Eigentum  und  eigener  Rechnung  übergeben  ist  und  so  lange  der
hierdurch  geschaffene  Zustand  mit  Willen  des  Veräußerers  besteht,  als  steuerbares
Vermögen  des  Erwerbers  angesehen  und  behandelt  werden  &amp;lt;pr.  OVG.  in  St.  5
S.  222  f.,  S.  143).  Dagegen  ist  derjenige,  der  nur'auf  Grund  einer  Scheinauflassung
  als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  auch  steuerlich  nicht
als  Eigentümer  anzusehen  (pr.  OVG.  v.  5.  April  1919).
Wer  sein  Grundstück  einem  anderen  zu  Eigentum  übertragen,  aber  sich  auf
irgendwelche  Zeit  den  Nießbrauch  davon  vorbehalten  hat,  kann  nicht  während
der  Dauer  des  Nießbrauches  als  Eigenbesitzer  angesehen  werden;  denn  er
nimmt  nicht  mehr  die  Stellung  eines  Eigentümers  in  Anspruch,  hat  sich  vielmehr ­
  mit  der  Auflassung  (§  925  BGB.)  seines  Eigentums  entäußert  und  will
nach  dem  mit  dessen  Erwerber  geschlossenen  Vertrage  das  diesem  zu  Eigentum
übertragene  Grundstück  als  dasjenige  des  Erwerbers,  also  als  eine  fremde  Sache,
besitzen,  um  an  ihm  das  vertraglich  bedungene  Nutzungsrecht  auszuüben  (pr.  OVG.
v.  28.  April  1915  —  VI  WB.  19).
ß)  Hängt  die  Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens  davon  ab,  ob  ein
rechtzeitig  wegen  arglistiger  Täuschung  angefochtener  Erbvergleich  rechtswirksam
oder  nichtig  ist,  dann  hat  die  Steuerbehörde  dies  selbständig  zu  prüfen  und  für
die  Veranlagung  zu  entscheiden  (pr.  OVG.  in  St.  14  S.  393f.).
        <pb n="98" />
        74

Vermögenszuwachssteuergcsctz.  §  3.

y)  Sparkassenbücher  sind  in  Preußen  keine  reinen  Jnhaberpapiere,  das
Buch  ist  nicht  selbständiger  Träger  der  Sparkassenforderunq,  sondern  nur  Ausweispapier ­
  (Dgl.  RGZ.  11  S.  241  f.,  89  S.  402f.,  IW.  1900  S.  329,1913  S.  70).
Deshalb  ist  Gläubiger  des  Sparkassenguthabens  nicht  derjenige,  der  der  Sparkasse ­
  gegenüber  als  Darlehnsgeber  zu  betrachten  ist  (vgl.  RGZ.  73  S.  221).
Ter  Sparkasse  ist  der  Name  des  Gläubigers  gleichgültig.  Sie  will  mit  derjenigen
Person  den  Darlehnsvertrag  abschließen,  die  ihr  in  Wirklichkeit  das  Darlehen
gewährt  (Dgl.  RGZ.  43  S.  18),  d.  i.  derjenige,  der  nach  dem  Willen  des  Einzahlenden ­
  der  wirkliche  Gläubiger  sein  soll.  Es  kommt  daher  aus  den  Willen  des
Einzahlenden  an,  wer  Gläubiger  der  Sparkasse  wird  (Dgl.  OVG.  ^  ^  M
b.  26.  April  1919)  und  daher  auch,  zu  wessen  Vermögen  das  Sparkassenguthaben
gehört.
&amp;lt;f)  Der  unter  gleichzeitiger  Einsetzung  eines  Nacherben  ernannte  Vorerbe
(BGB.  §  2100)  ist  bis  zum  Eintritt  des  Falles  der  Nicherbfolge  Eigentümer
des  Nachlasses,  nicht  bloß  Nießbraucher.  Das  ererbte  Vermögen  ist  ihm  daher ­
  voll  anzurechnen.  Der  Nacherbe  hat  nur  eine  Anwartschaft  auf  den  künftigen
Anfall,  der  keineswegs  immer  auch  zum  Erwerbe  durch  den  Nacherben  führt.
Überträgt  der  Borerbe  einzelne  Nachlaßgegenstände  auf  den  Nacherben,  so  bleibt
dadurch  seine  Rechtsstellung  als  Vorerbe  unberührt.  Die  Übertragung  hat  aber
zur  Folge,  daß  nunmehr  der  Nacherbe  das  übertragene  Vermögen  nach  Maßgäbe
  der  Gesetze  zu  versteuern  hat.  Es  fällt  dem  Nacherben  damit  nicht  nur  das
Recht  auf  die  Nutzungen  neu  zu.  Auch  ein  Erwerb  von  Todeswegen  liegt  dann
nicht  bor,  bielmehr  ist  die  Übertragung  ein  reines  Geschäft  unter  Lebenden
(pr.  OVG.  K  VIII  a  2  b.  4.  Dez.  1918  und  E.  in  St.  11  S.  362).
Ebenso  ist  der  Vorbermächtnisnehmer  nach  der  Übereignung  der  hermachten ­
  Sache  als  deren  Eigentümer  anzusehen;  daß  er  in  der  Verfügung  über
die  Substanz  beschränkt  ist,  ändert  an  der  rechtlichen  Auffassung  des  Vorbermächtnisnehmers
  als  Eigentümers  nichts,  und  es  fallen  hierbei  etwaige  Äußerungen,
die  selbst  unter  Zustimmung  eines  Regierungsbertreters  bei  der  Kommissionsberatung ­
  des  WBG.  gemacht  sind,  nicht  ins  Gewicht  (Pr.  OVG.  in  St.  17  S.  379
und  14  S.  383).  Ist  nur  der  Nach-,  nicht  auch  der  Vorerbe  letztwillig  bestimmt,
so  sind  Vorerben  die  gesetzlichen  Erben  (Pr.  OVG.  ©.  V  W  B  91  b.  7.  April  1915).
Der  Nacherbe  ist  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  eingesetzter  Erbe  und
daher  bis  zum  Eintritt  der  Bedingung  gemäß  §  16  wegen  der  Erbschaft  nicht
steuerpflichtig  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  380,  11  S.  364  f.;  bgl.  auch  a.  a.  £&amp;gt;.  15
S.  383,  16  S.  364).  Die  testamentarisch  festgelegte  Verwahrung  und  Verwaltung ­
  eines  Kapitals  durch  einen  Bankier  berührt  nicht  die  rechtliche  Eigenschaft
des  Kapitals  als  Vermögen  des  eingesetzten  Vorerben,  und  die  Einsetzung  eines
Nacherben  hindert  den  Vorerben  wohl  an  einer  eigenen  letztwilligen  Bestimmung
über  dieses  Kapital,  begründet  aber  auch  keine  rechtliche  Möglichkeit  eines  „Abzugs ­
  born  Vermögen"  nach  §10  BSt.G.  (Pr.  OVG.  XII  a  12  b.  31.  März  1904).
Mit  einer  sideikommissarischen  Substitution  belastete  Grundstücke  gehören
zum  steuerbaren  Vermögen  des  Fiduziars  und  sind  ohne  Berücksichtigung  dieser
Last  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  zu  bewerten,  da  der  Fiduziar  resolutib
bedingtes  Eigentum  besitzt  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  225f  ).
Mit  borstehendem  befindet  sich  §80  Abs.  1  Satz2RAO.  im  Einklang:  „Soweit
nichts  anderes  borgeschrieben  ist,  ist  der  Vorerbe  und  nach  Aushändigung  des
Vermächtnisses  der  Vorbermächtnisnehmer  dem  Eigentümer  gleich  zu  behandeln,
ebenso  der  Inhaber  eines  Fideikommisses,  Lehens  oder  Stammgutes,  eines
Hausgutes  oder  eines  sonstigen  nach  landesgesetzlichen  Vorschriften  (Art.  57—59
Einf.G.  z.  BGB.)  gebundenen  Vermögens."
        <pb n="99" />
        III.  Der  Vermögensbegrifs  des  Gesetzes.  §  3.  75

t)  Der  Begriff  des  Eigentums  erfordert  nicht,  daß  sämtliche
an  sich  in  ihm  enthaltenen  Befugnisse  dem  Berechtigten  jederzeit
unbeschränkt  zustehen.  Es  kann  sehr  wohl  vorkommen,  daß  der  Eigentümer
in  der  Verfügung  und  Verwaltung  beschränkt  ist,  ohne  dadurch  seine  Rechtsstellung ­
  als  Eigentümer  zu  verlieren  (Pr.  OVG.  in  St.  17  S.  376).  Vgl.  ferner
pr.  OVG.  V  W  B  321  v.  26.  Febr.  1916,  wo  ausgeführt  ist:
„Der  Beitragspflichtige  hat  seinen  Vater  auf  Grund  eines  Testamentes
beerbt,  dessen  beide  ersten  Paragraphen  lauten:  §  1.  Zu  meinem  Erben  ernenne
ick  meinen  Sohn  Richard.  Ich  substituiere  deniselben,  falls  er  vor  mir  versterben
sollte:  1.  dessen  eheliche  Kinder  und  2.  die  ehelichen  Kinder  verstorbener  ehelicher
Kinder  meines  Sohnes  Richard  nach  Stämmen.  In  diesem  Testamente  bezeichne ­
  ich  fortan  die  unter  1  Bezeichneten  als  meine  Enkel,  die  unter  2  Bezeichneten ­
  als  meine  Urenkel.  §  2.  Aus  meinem  Nachlaß  ist  ein  Betrag  von
,1  000  000-,  in  Buchstaben  Eine  Million  Mark,  auszusondern.  Diesen  Betrag
haben  meine  Testamentsvollstrecker  zinsbar  anzulegen  und  so  lange  mit  Zins
auf  Zins  zu  verwalten,  bis  zuerst  einer  meiner  Enkel  das  30.  Lebensjahr  vollendet.
Ist  dieser  Zeitpunkt  eingetreten,  so  fällt  das  vorhandene  Kapital  einschließlich
der  aufgelaufenen  Zinsen  und  Zinfeszinsen  an  meine  in  jenem  Zeitpunkte
lebenden  Enkel  und  Urenkel  nach  Stämmen.,"  .  ..  Außerdem  ist  im  §  2  noch
für  den  Fall,  daß  sämtliche  Enkel  vor  erreichtem  30.  Lebensjahre  sterben  sollten,
Bestimmung  getroffen  worden.  Streitig  ist  lediglich  die  Frage,  ob  das  in  Gemäßheit ­
  von  §  2  des  Testaments  ausgesonderte  und  von  den  Testamentsvollstreckern
verwaltete  Vermögen  beim  Pflichtigen  beitragspflichtig  ist  oder  nicht.  Wie
auch  der  Beitragspflichtige  anerkennt,  gehört  das  Kapital  zum  Nachlasse
seines  verstorbenen  Vaters,  da  der  Erwerb  durch  die  Enkel  von  einer  noch  nicht
eingetretenen  aufschiebbaren  Bedingung  abhängig  ist.  Bei  dieser  Sachlage
kann  es  keinem  begründeten  Zweifel  unterliegen,  daß  das  streitige  Vermögen
im  Eigentume  des  Beitragspflichtigen  steht  und  daher  ihm  als  beitragspflichtiges
Vermögen  anzurechnen  ist.  Denn  er  ist  Alleinerbe  seines  Vaters  geworden  und
hat  hierdurch  das  Eigentum  an  der  ganzen  Erbschaft  erlangt.  Das  Eigentum
auch  an  dem  im  §  2  des  Testaments  gedachten  Teile  des  Nachlasses  ist  auf  ihn
übergegangen,  ohne  daß  es  weiter  einer  Besitzergreifung  bedurfte.  Jnsbes.
wird  es  nicht  dadurch  aufgehoben,  daß  die  Verwaltung  und  Verfügung  betreffs
des  in  Rede  stehenden  Vermögens  dem  Pflichtigen  entzogen  ist,  da  der  Begriff
des  Eigentums  nicht  erfordert,  daß  sämtliche  an  sich  in  ihm  enthaltenen  Befugnisse ­
  dem  Berechtigten  jederzeit  unbeschränkt  zustehen.
Eine  Vorschrift  wie  diejenige  im  §  5  Nr.  2  pr.  Erg.St.G.,  daß  das  zu
einer  ungeteilten  Nachlaßmasse  gehörige  Vermögen  der  Erben  nach  Verhältnis
ihres  Erbteils  anzurechnen  ist,  ist  in  dem  BSt.G.  nicht  enthalten.  Ein  ungeteilter
Nachlaß  steht  aber  den  Erben  zur  gesamten  Hand  zu,  und  es  bildet  für  jeden  Erben
sein  Anteil  am  Gesamthandsvermögen  einen  Bestandteil  seines  ihm  anzurechnenden ­
  Vermögens  (pr.  OVG.  in  St.  17  S.  376).  Erwirbt  ein  Miterbe  das  Alleineigentum ­
  an  einem  Nachlaßgrundstück  auf  Grund  einer  Vereinbarung  unter  den
Erben,  daß  hierdurch  an  dem  Verhältnisse  der  Erben  untereinander  nichts  geändert
werden,  sondern  er  nur  das  Grundstück  für  seine  Miterben  verwalten  solle,  so
handelt  es  sich  um  ein  fiduziarisches  (Treuhand-)  Verhältnis.  Es  muß  dann
zwischen  dem  Innen-  und  dem  Außenverhältnis  unterschieden  werden.  Nach
außen  ist  der  Erbe  Alleineigentümer  des  Grundstücks  geworden  und  daher  zu
Verfügungen  darüber  legitimiert;  im  Jnnenverhältnisse  dagegen  ist  er,  abgesehen
von  seinem  eigenen  Erbanteile,  nur  Verwalter  der  seinen  Miterben  zustehenden
Anteile  geblieben.  Auf  dieses  in  Wirklichkeit  unter  den  Miterben  bestehende
Jnnenverhältnis  kommt  es  in  steuerrechtlicher  Hinsicht  allein  an,  so  daß  der
        <pb n="100" />
        76  Bermögenszuwachsstcuergcsetz.  §  3.

Grundbesitz  als  solcher  den  einzelnen  Miterben  nach  ihrem  Anteil  anzurechnen
ist  (|n\  OVG.  in  St.  16  S.  365f.).
„Soweit  einem  Miterben  der  Kapitalwert  des  Nachlasses  als  Miterben  und
Miteigentümer  in  Anrechnung  kommt,  umfaßt  das  Eigentumsrecht  zugleich  die
ihm  an  seinen!  Erbteile  zustehenden  Berechtigungen.  Eine  ihm  zustehende
Jahresrente  darf  daher  nur  so  weit  kapitalisiert  und  ihm  als  Vermögen  angerechnet ­
  werden,  als  nicht  die  Rente  aus  den  Revenüen  der  Erbportion  des  Mitcrben
  gezahlt  wird"  (pr.  OVG.  V  W  B  228  v.  11.  März  1916).
l&amp;gt;)  Ehegatten.  Die  Zusammenrechnung  der  Vermögen  der  Ehegatten
ist  in  dem  gemäß  §  5  auch  für  die  BZA.  geltenden  §  14  BSt.G.  vorgeschrieben,
der  lautet:
„Für  die  Veranlagung  der  Besitzsteuer  wird  das  Vermögen  der  Ehegatten
zusammengerechnet,  sofern  sie  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben.  Die
Ehegatten  sind,  falls  ihr  Vermögen  hiernach  zusammenzurechnen  ist,  der  Staatskasse ­
  als  Gesamtschuldner  der  Steuer  verpflichtet."
&amp;lt;*)  Dieser  §  14  BSt.G.  stimmt  wörtlich  mit  §  13  WBG.  überein  und  entspricht ­
  wie  dieser  §  5  Ziff.  4  Pr.  Erg.St.G.,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die
Zusammenrechnung  nach  dem  KSt.G.,  BSt.G.  und  WBG.,  sofern  nur  die
Ehegatten  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben,  unter  allen  Umständen
und  in  vollem  Umfange  stattfindet,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob,  wie  es
§  5  Ziff.  4  Pr.  Erg.St.G.  verlangt,  eine  Zusammenrechnung  auch  des  Einkommens ­
  aus  dem  Vermögen  nach  den  landesrechtlichen  Eink.St.G.  stattfindet.
Daher  findet  die  Zusammenrechnung,  anders  wie  nach  §  5  Ziff.  4  Pr.  Erg.St.G.
in  Verbindung  mit  §  10  Pr.  Eink.St.G.,  auch  bei  der  nur  beschränkten  Steuer-Pflicht
  statt.  _  .
ß)  Ausgeschlossen  ist  die  Zusammenrechnung  nur,  wenn  die  Ehegatten
„dauernd  voneinander  getrennt  leben".
„Dauernde  Trennung"  erfordert  völliges  Getrenntsein,  wie  im  ehelichen ­
  Leben,  so  im  Haushalt  und  in  der  Wirtschaftsführung,  und  zwar  herbeigeführt ­
  in  der  erkennbaren  Absicht,  die  Trennung  für  längere  Dauer  festzuhalten ­
  (Pr.  OVG.  in  St.  1  S.  253f,  13  S.  87f.).  „Dauernde  Trennung"
liegt  daher  noch  nicht  vor  bei  Verbüßung  einer  Gefängnisstrafe  seitens  des  Ehemannes ­
  spr.  OVG.  in  St.  3  S.  172),  bei  Unterbringung  in  einer  Kranken-&amp;lt;Jrrenhei!-)anstalt
  spr.  OVG.  in  St.  2  S.  175),  bei  mehrjährigem  Kommando  eines
Seeoffiziers  an  Bord  eines  Schiffes  spr.  OVG.  in  St.  13  S.  87),  ferner  nicht,
wenn  der  Ehemann  gerichtlich  zur  Wiederherstellung  des  ehelichen  Lebens  verurteilt ­
  ist  (Pr.  OVG.  in  St.  14  S.  59  f.).  Dagegen  ist  vom  Pr.  OVG.  in  St.
12  S.  63  in  einem  Falle,  wo  die  Ehefrau  sich  länger  als  ein  Jahr  vor  Beginn
des  Steuerjahres  von  dem  Ehemanne  mit  der  Absicht  der  Herbeiführung  der
Ehescheidung  getrennt,  auch  die  Ehescheidungsklage  tatsächlich  erhoben  hatte
und  das  die  Ehe  trennende  Urteil  im  Nov.  des  Steuerjahres  Rechtskraft  erlangt
hatte,  angenommen,  daß  die  Frau  schon  bei  Beginn  des  Steuerjahres  dauernd
von  ihrem  Ehemanne  getrennt  lebte.  Tie  gerichtlich  angeordnete  vorläufige
Trennung  ist  im  steuerlichen  Sinne  dauernd  &amp;lt;pr.  OVG.  VI  B.  1781/94  v.  18.  Juni
1895).  Getrennte  Wirtschaftsführung  liegt  vor,  wenn  beide  Ehegatten  völlig
getrennte  Wohnungen  im  Hause  des  Ehemanns  haben  und  die  Ehefrau  nach
Vereinbarung  als  Entgelt  für  die  ihr  gewährte  freie  Wohnung  int  Hause  des
Ehemanns  diesem  Beköstigung  und  Bedienung  liefert;  die  Voraussetzung  liegt
also  vor,  sofern  die  Absicht  besteht,  eine  solche  Trennung  für  längere  Dauer  festzuhalten ­
  spr.  OVG.  in  St.  13  S.  88).  Vgl.  auch  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.
Anm.  4  zu  z  10.  Auf  das  zwischen  den  Eheleuten  bestehende  eheliche  Güterrecht
kommt  es  nicht  an.
        <pb n="101" />
        III.  Der  VcrmLgcnsbegrisf  des  Gese^cs.  §  3.  77

Dafür,  ob  eine  dauernde  Trennung  vorliegt,  ist  der  Zustand  an  dem  für  die
Abgabepflicht  maßgebenden  Stichtage,  dem  30.  Juni  1919,  maßgebend  (vg!.
pr.  OVG.  in  St.  1?  S.  324).
Eine  nach  §  1343  BGB.  angefochtene  und  für  nichtig  erklärte  Ehe  ist
auch  steuerlich  so  zu  behandeln,  als  wäre  sie  überhaupt  nicht  geschlossen  spr.  OVG.
VI  W  B.  158  v.  15.  Dez.  1915).
}’)  Ferner  ordnet  §  17  BSt.G.  eine  Zusammenrechnung  der  Vermögen
beider  Ehegatten  und  Gesamthaft  dieser  für  die  Steuer  an,  während  §  5  Zifs.  4
pr.  Erg.St.G.  die  „Hinzurechnung"  des  Vermögens  der  Ehefrau  zu  dem  des
Mannes  anordnet  und  nach  §  43  Abs.  3  die  Ehefrau  nur  für  den  auf  ihr  Vermögen ­
  nach  dem  Verhältnis  zum  veranlagten  Gesamtvermögen  entfallenden
Teil  der  veranlagten  Steuer  hasten  läßt.  Die  BSt.  und  VZA.  kann  also  nach
Belieben  des  Steuergläubigers  von  dem  Ehemanne  oder  der  Ehefrau  ganz
oder  zu  einem  beliebigen  Teile  gefordert  werden  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  nur
einmal  gefordert  werden  darf;  bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Leistung  bleiben
Ehemann  und  Ehefrau  verpflichtet,  auch  wenn  ein  Teil  von  ihnen  bereits  eingefordert ­
  und  entrichtet  ist  fBGB.  §  421).  Für  die  gezahlte  Steuer  besteht  im
Jnnenverhältnisse  der  Ehegatten  Ausgleichungspflicht  nach  §  427  BGB.,  jedoch
nicht  nach  Satz  1  a.  a.  O.  zu  gleichen  Anteilen,  sondern  nach  dem  Verhältnisse,
in  dem  sich  die  Steuer  auf  die  beiderseitigen  Vermögen  nach  ihrem  steuerpflichtigen ­
  Zuwachs  verteilt  (Dgl.  BGB.  v.  RGRäten  Stent.  2  zu  §  426).
cj  Andere  haushaltungsangehörige.  Eine  Hinzurechnung  des  dem
Nießbrauche  des  Haushaltungsvorstandes  unterliegenden  Vermögens  anderer
Haushaltungsangehörigen  als  der  Ehefrau  zu  dem  Vermögen  des  Haushaltungsvorstandes, ­
  wie  sie  §  5  Zifs.  5  pr.  Erg.St.G.  vorschreibt,  kennen  BSt.G.
und  KSt.G.  nicht.  Für  diesen  Fall  schreibt  vielmehr  §  17  BSt.G.  vor:
„Steht  das  der  Besteuerung  unterliegende  Vermögen  in  Nutznießung,  so
fällt,  wenn  nicht  rechtsgeschäftlich  etwas  anderes  bestimmt  ist,  die  Besitzsteuer
dem  Eigentümer  zur  Last."
Jedoch  handelt  es  sich  hier  —  wie  sich  schon  aus  dem  Zwischensatz  „wenn
nicht  rechtsgeschästlich  etwas  anderes  bestimmt  ist"  ergibt  —  nur  um  eine  Vorschrift ­
  für  das  privatrechtliche  Jnnenverhältnis  zwischen  Eigentümer  und  Nutznießer ­
  (pr.  OVG.  V  W  B  36  v.  7.  April  1915  und  in  St.  17  S.  395f.).  Die
öffentlich-rechtliche  Steuerpflicht  trifft  ohnehin  den  Eigentümer  (vgl.  oben  2a,
vgl.  auch  Rheinstrom  BSt.G.  Stem.  1  zu  §  17).
Es  kann  aber  überhaupt  zweifelhaft  sein,  ob  der  §  17  BSt.G.  auch  für  die
VZSl.  gilt.  Der  Absicht  des  Gesetzgebers  entspricht  es  zweifelsohne,  ebenso  wie
dem  gleichen  Charakter  der  VZA.  und  der  BSt.  Aber  eine  diese  Slbsicht  zweifelsfrei ­
  zum  Ausdruck  bringende  Vorschrift  fehlt  im  VZAG.  Denn  durch  §  4  oder
§  5  VZAG.  wird  eine  das  Jnnenverhältnis  zwischen  Eigentümer  und  Nutznießer
betreffende  Vorschrift  des  BSt.G.  nicht  für  anwendbar  erklärt.  Auch  aus  §  21  Abs.  2
VZAG.  kann  nicht  gefolgert  werden,  daß  eine  die  §§  1385,1654  BGB.  modifizierende ­
  privatrechtliche  Bestimmung  des  BSt.G.  auch  für  die  VZA.  gelte.
Übrigens  bezieht  sich  §  17  BSt.G.  nur  auf  die  gesetzlich  den  Eltern  am
Kindervermögen  bis  zur  Volljährigkeit  der  Kinder  und  dem  Ehemann  am  Vermögen ­
  der  Ehefrau  zustehenden  Nutznießungsrechte,  die  im  Familienrechte  ihre
Grundlage  haben,  nicht  auf  sonstige  Nießbrauchsrechte  (vgl.  pr.  OVG.  V  W  B
96  v.  7.  April  1915).
d)  Zortgesetzte  eheliche  Gütergemeinschaft.  Trotz  aller  Vorzugsrechte
wie  des  Ehemannes  bei  bestehender  Ehe  so  des  überlebenden  Ehegatten  nach
Sluflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  des  anderen  Ehegatten  hinsichtlich  der  Ver-Wallung
  des  Gesamtgtttes  ist  weder  der  Ehemann  noch  der  überlebende  Ehegatte
        <pb n="102" />
        78  Bermögcnszuwachsstcuergesctz.  §  .1.

auch  nur  steuerlich  als  Alleineigentümer  des  Gesamtgutes  anzusehen,  sondern
bleibt  das  Gesamtgut  gemeinschastliches  Vermögen  der  Gesamtgutsberechtigten,
und  jedem  der  letzteren  ist  derjenige  Älnteil  hiervon  zuzurechnen,  der  auf  ihn
entfallen  wäre,  wenn  das  Gesamtgut  am  Stichtage  unter  die  am  Gesamtgut
beteiligten  Personen  aufgeteilt  wäre  (Gutachten  des  RFH.  v.  9.  April  1919,
Samml.  I  B  51;  pr.  OBG.  in  St.  17  S.  382,  388,  ferner  8.  Juni  und
7.  Dez.  1918  —  B  XI  a  3  und  B  XI  c8,  8.  Febr.  und  8.  März  1919  —
K  XI  b  34  und  K  XI  a  27).  Einen  entgegengesetzten  Standpunkt  hat  der
bad.  BGH.  (Ztschr.  für  bad.  Verwaltung  47  S.  82;  50  S.  38)  eingenommen.  Die  hier
vertretene  Ansicht  des  bad.  VGH.  ist  in  dem  erwähnten  Gutachten  vom  RFH.
verworfen.  Für  das  VZAG.  ist  die  Frage  i.  S.  dieses  Gutachtens  entschieden
durch  §  4  Abs.  2  Satz  2  dieses  Ges.,  ebenso  jetzt  allgemein  durch  §  80  Abs.  2  RAO.
e)  Sonstige  Fälle  des  Eigentums  zur  gesamten  Hand.  Der  gemäß
§  4,  5  VZAG.  auch  für  die  VZA.  anzuwendende,  dem  §  5  Abs.  2  WBG.  wörtlich
gleichlautende  §  4  Abs.  2  BSt.G.  bestimmt:
„Das  Betriebsvermögen  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  einer  anderen ­
  Erwerbsgesellschaft,  bei  welcher  der  Gesellschafter  als  Unternehmer  (Mitunternehmer) ­
  des  Betriebes  anzusehen  ist,  wird  den  einzelnen  Teilhabern  nach
dem  Verhältnis  ihres  Anteils  zugerechnet."
ft)  Er  bezieht  sich  also  nur  aus  „Erwerbs"gesellschaften,  d.  h.  Gesellschaften, ­
  deren  alleiniger  oder  hauptsächlicher  Zweck  in  Erwerbsgeschästen
besteht.  „Erwerbsgeschäfte"  sind  nun  alle  berufsmäßig  auf  Erwerb  gerichtete
Tätigkeiten  (vgl.  BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  4  zu  §  855).  Aber  der  §  4  Abs.  2
BSt.G.  setzt  das  Vorhandensein  von  „Betriebsvermögen"  voraus,  und
solches  ist  nach  §  2  Ziff.  2  nur  beim  Betriebe  von  Land-  oder  Forstwirtschaft,
Bergbau  oder  Gewerbe  vorhanden.
ß)  Der  §  4  Abs.  2  BSt.G.  bezieht  sich  ferner  nur  auf  diejenigen  —  gemäß
Buchstabe  a  Land-  oder  Forstwirtschaft,  Bergbau  oder  Gewerbe  betreibenden  —
Erwerbsgesellschaften,  bei  denen  der  oder  die  Gesellschafter  (nicht  die  Gesetz
schaft  als  solche)  als  Unternehmer  des  Betriebs  anzusehen  sind.  Ob  dies  der
Fall  ist,  richtet  sich  lediglich  nach  der  bürgerlich-rechtlichen  Rechtsform  der  Gesellschaft, ­
  nicht,  wie  in  der  analogen  Bestimmung  des  §  5  Ziss.  3  Pr.  Erg.St.G.
nach  der  landessteuerlichen  Behandlung  der  Gesellschaftsform.  Erwerbsgesellschaften, ­
  bei  denen  nicht  die  Gesellschafter,  sondern  die  ihnen  als  selbständiges
Rechtssubjekt  gegenüberstehende  Gesellschaft  als  solche  als  Unternehmer  des
Betriebes  anzusehen  ist,  sind  lediglich  die  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien,  Berggewerkschnften  des  alten  und  neuen  Rechts,  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragene  Genossenschaften.  Bezüglich ­
  der  eingetragenen  Genossenschaften  ist  jedoch  die  Ansicht  vertreten,  daß
bei  solchen  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  nicht  die  Genossenschaft  als  solche,
sondern,  wie  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  und  der  einfachen  Kommanditgesellschaft, ­
  die  Gesamtheit  der  Gesellschafter  als  Unternehmer  des  Betriebes
anzusehen  sei.  Diese  von  Fuisting  verfochtene  Ansicht  ist  von  mir  in  Fuisting-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  13  X  I  zu  §2  widerlegt  worden.  Für  das  BSt.G.
und  VZAG.  ergibt  sich  schon  e  contrario  ans  §  6  Ziff.  3  BSt.G.,  wo  „Geschäftsguthaben ­
  bei  Genossenschaften"  schlechthin  als  Kapitalvermögen  bezeichnet
werden,  daß  zwischen  den  einzelnen  Arten  der  eingetragenen  Genossenschaften
kein  Unterschied  zu  machen  ist.
y)  Den  Anlaß  zu  der  besonderen  Bestimmung  des  §  4  Abs.  2  BSt.G.  und
§  5  Abs.  2  WBG.  bot  der  Umstand,  daß  den  Gesellschaftern  der  dort  bezeichneten
Arten  von  Erwerbsgesellschaften  Eigentum  zur  gesamten  Hand  an  dem  Betriebsvermögen ­
  der  Gesellschaft  zusteht;  d.  h.  „die  Gesellschafter  sind  Träger  der  Rechte
        <pb n="103" />
        III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

79

und  Verpflichtungen  der  Gesellschaft,  des  gesellschaftlichen  Sondervermögens,
des  Gesellschaftsvermögens.  Ein  von  den  Gesellschaftern  verschiedenes  Rechtssubjekt ­
  (juristische  Person)  ist  nicht  vorhanden.  Die  Gesellschafter  haben  kraft
ihrer  Zugehörigkeit  zur  Gesellschaft  Anteil  an  dem  ungeteilten  Gesellschaftsvermögen
  und  so  mittelbar  auch  an  den  einzelnen  dazugehörenden  Gegenständen,
sie  können  aber  —  und  namentlich  darin  zeigt  sich  das  Wesen  des  Gesellschaftsvermögens ­
  —  infolge  der  Gebrmdenheit  dieses  Vermögens  einzeln  auch  über
ihren  Anteil  daran  nicht  verfügen,  geschweige  denn  über  die  dazugehörigen
einzelnen  Gegenstände"  (BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  1  zu  §  718).  (Das  schließt
indessen  nicht  aus,  daß  den  Teilhabern  einer  offenen  Handelsgesellschaft  vollwirksame
  obligatorische  Rechte  gegen  die  Gesellschaft  zustehen,  die  dann  zu
seinem  steuerbaren  Vermögen  gehören  —  pr.  OVG.  VI  W  B  20  vom
15.  Dez.  1917.)  Der  §4  Abs.  2  BSt.G.  besagt  nun,  daß  in  solchen  Fällen,
wenn  es  sich  um  Erwerbsgesellschaften  handelt,  die  ein  Betriebsvermögen
haben,  letzteres  anteilig  als  folches  der  einzelnen  Gesellschafter  steuerlich  zu
behandeln  ist.
Nun  gibt  es  aber  noch  andere  Fälle  der  Gemeinschaft  zur  gesamten  Hand,
nämlich,  abgesehen  von  denen  des  ehelichen  Güterrechts,  die  durch  §  14  BSt.G.
geregelt  sind,  die  anderer,  Land-  oder  Forstwirtschaft,  Bergbau  oder  Gewerbe
treibender  Gesellschaften,  ferner  der  Erbengemeinschaft  und  der  fortgesetzten
ehelichen  Gütergemeinschaft.  Für  diese  Fälle  enthält  BSt.G.  keine  Bestimmung,
während  §  5  Zisf.  2  pr.  Erg. St.G.  ausdrücklich  vorschreibt,  daß  das  zu  einer
ungeteilten  Nachlaßmasse  gehörige  Vernrögen  den  Erben  nach  Verhältnis  ihres
Erbteils  hinzuzurechnen  ist.  Aus  dem  Fehlen  ausdrücklicher  Bestimmungen ­
  für  jene  anderen  Fälle  des  Gesamthandseigentums  im
B  St.G.  ist  aber  nicht  zu  folgern,  daß  in  diesen  anderen  Fällen  eine
AnrechnungdesGesamtguts  bei  den  Gesamthändern  nicht  stattfinde.
Die  Steuerpflicht  von  Gesamtgut  in  der  Hand  des  Gesamthänders  folgt
schon  daraus,  daß  der  einzelne  Gesamthänder,  wie  schon  unter  d  erwähnt,  Eigen  -
tum  an  dem  Gesamtgut  besitzt;  denn  das  Recht  des  Gesamthänders  am  Gesamtgut ­
  ist  eine  besondere  Form  des  Miteigentums  (vgl.  pr.  OVG.  54  S.  107),
„gekennzeichnet  dadurch,  daß  keinem  der  Eigentümer  ein  irgendwie  gearteter
bestimmter  Anteil  an  dem  Gegenstände  zusteht"  (pr.  OVG.  62  S.  280).  Die
Frage,  ob  mit  Rücksicht  auf  diese  Sondergeartung  des  Eigentums  zur  gesamten
Hand,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  4  Abs.  2  BSt.G.,  dem  einzelnen  Gesamthänder ­
  ein  Anteil  an  dem  Wert  der  einzelnen  Gegenstände  des  Gesamtgutes
anzurechnen  ist  oder  nur  der  Wert  seines  Anspruchs  auf  einen  Anteil  an  dem
Inbegriffe  des  Gesamtgutes  als  „Kapitalvermögen"  nach  §  5  BSt.G.,  ist  nach
dem  unten  Ausgeführten  im  ersteren  Sinne  zu  beantworten.  Jetzt  bestimmt^der
mangels  ausdrücklicher  abweichender  Bestimnwngen  der  einzelnen  Steuergesetze
allgemein  als  authentische  Interpretation  anzusehende  §  80  Abs.  2  RAO.:
„Steht  ein  Gegenstand  mehreren  zur  gesamten  Hand  zu,  so  sind  die  Beteiligten
so  zu  besteuern,  wie  wenn  sie  nach  Bruchteilen  berechtigt  wären.  Die  Höhe  der
Bruchteile  ist  nach  den  Anteileir  zu  bestimmen,  zu  denen  die  Beteiligten  an
dem  Vermögen  zur  gesamten  Hand  berechtigt  sind,  oder  nach  Verhältnis  dessen,
was  ihnen  bei  Auflösung  der  Gemeinschaft  zufallen  würde."
Natürlich  folgt  aus  dem  für  das  Betriebvermögen  in  §  5  Abs.  2  BSt.G.
zum  besonderen  Ausdruck  gelangten  Grundsätze,  daß  das  Aktivvermögen  einer
Gesamthandsgemeinschaft  den  einzelnen  Gemeinschastern  nach  Verhältnis  ihres
Ilnteils  anzurechnen  ist,  dasselbe  hinsichtlich  der  Schulden  und  Leistungen  (§  6
Nr.  5  BSt.G.)  der  Gemeinschaft  (vgl.  BGB.  §§  733,  735,  738,  739,  HGB.
§§  124,  161  Abs.  2).
        <pb n="104" />
        80

Bermögensznwachtzstencrgcsctz.  §  Ji.

f&amp;gt;  Über  die  Bedeutung  aufschiebender  und  auflösender  Bedingungen
lBGB.  §§  158  ff.)  bestimmt  das  für  die  VZA.  auch  hierin  maßgebende  BSt.G.
in  Übereinstimmung  mit  §§26,  27  WBG.:  „§  42.  Vermögen,  dessen  Erwerb
von  dem  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängt,  bleibt  bei  der  Feststellung ­
  unberücksichtigt.
§  43  Abs.  1.  Vermögen,  das  unter  einer  auflösenden  Bedingung  erworben
ist,  wird  unbeschadet  der  Vorschriften  über  die  Berechnung  des  Kapitalwertes
der  Nutzungen  von  unbestimmter  Dauer  (§  37  Abs.  2,  §§  38,  39)  wie  unbedingt
erworbenes  behandelt"  und  hinsichtlich  von  Befristungen  sBGB.  §  163):
„§  46.  Tie  Vorschriften  der  §§  42—45  gelten  auch,  wenn  der  Erwerb  oder
die  Last  von  einem  Ereignis  abhängt,  das  nur  hinsichtlich  des  Zeitpunktes  seines
Eintritts  ungewiß  ist."
«)  Die  Fassung  des  §  42  BSt.G.  ist  ungenau;  denn  wenn  der  „Erwerb"
erst  von  dem  Eintritt  einer  noch  nicht  eingetretenen  aufschiebenden  Bedingung
abhängt,  dann  gehört  der  betreffende  Gegenstand  eben  vorher  noch  nicht  zum
Vermögen  und  ist  seine  Nichtberücksichtigung  selbstverständlich.  (Vgl.  Pr.  OVG.
69  S.  9:  „Bei  einem  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  geschlossenen  Rechtsgeschäft ­
  tritt  nach  §  158  BGB.  die  von  der  Bedingung  abhängig  gemachte  Wirkung ­
  erst  mit  Erfüllung  der  Bedingung  ein.  Zufolge  dieses  Hinausschiebens  des
beabsichtigten  Rechtserfolges  ist  während  des  Schwedens  der  aufschiebenden
Bedingung  der  bedingt  begründete  Anspruch  ...  noch  nicht  entstanden.")  Ter
besonderen  Hervorhebung,  daß  Vermögen,  dessen  Erwerb  noch  von  einer  aufschiebenden ­
  Bedingung  abhängt,  noch  unberücksichtigt  bleibt,  liegt  aber  die
Rechtsauffassung  des  BGB.  zugrunde,  wonach  bei  der  aufschiebenden  Bedingung ­
  das  Rechtsgeschäft  schon  besteht  und  nur  der  beabsichtigte  Rechtserfolg
noch  nicht  eintreten  kann  (vgl.  BGB.  v.  RG.Räten,  Anm.  2  zu  §  158).
ß)  Ümgekehrt  ist  es  zwar  an  sich  selbstverständlich,  daß  unter  einer  auflösenden
Bedingung  erworbenes  Vermögen  eben  bis  zum  Eintritte  der  Bedingung
Vermögen  des  Berechtigten  ist.  Aber  §  43  BSt.G.  besagt  mehr,  nämlich  daß
solches  Vermögen  „wie  unbedingt  erworbenes"  zu  behandeln,  also  auch
bei  der  Bewertung  auf  die  auflösende  Bedingung  keine  Rücksicht  zu  nehmen  ist;
eine  Ausnahme  besteht  nur  für  die  Bewertung  von  Nutzungen  von  unbestimmter
Dauer.  Nach  §  43  Abs.  2  BSt.G.  hat  jedoch,  wenn  die  Bedingung  eintritt,  „auf
Antrag  eine  Berichtigung  der  früheren  Veranlagung  entsprechend  dem  tatsächlichen ­
  Wert  des  Erwerbes  einzutreten",  während  int  VZAG.,  abgesehen
von  §  31  Abs.  1,  eine  entsprechende  Bestimmung  fehlt.  Man  wird  den  Anlaß
hierfür  in  dem  Wesen  der  VZA.  als  einer  einmaligen  außerordentlichen  Steuer
zu  erblicken  haben,  mit  dem  man  es  nicht  für  verträglich  ansehen  mochte,  spätere
Änderungen  in  dem  am  Stichtage  vorhanden  gewesenen  Vermögensstande
später  noch  zu  berücksichtigen.  §  43  Abs.  2  BSt.G.  ist  daher  auf  die  VZA.
nicht  zu  übertragen,  mit  anderen  Worten,  es  kann  wegen  späteren  Eintritts
einer  auflösenden  Bedingung  eine  nachträgliche'  Berichtigung  der
Veranlagung  zur  KSt.  nicht  beansprucht  werden.
y)  Im  §  42  BSt.G.  handelt  es  sich,  wie  der  Wortlaut  ergibt,  nur  um  Vermögen, ­
  dessen  Erwerb  von  einer  ausschiebenden  Bedingung  abhängig  ist,  nicht
also  um  schon  bestehende  Forderungen,  deren  Zahlung  oder  Fälligkeit  an  eine
Zeitbestimmung  geknüpft  ist.  Ebensowenig  bezieht  sich  §  42  auf  Forderungen,
für  welche  bei  ihrer  Entstehung  oder  später  Ünkündbarkeit  bis  zu  einem  noch  unbestimmten ­
  Zeitpunkt  bedungen  ist  (Pr.  OVG.  E  XII  a  2  ü.  10.  Nov.  1898).
&amp;lt;f)  Keine  aufschiebende  Bedingung  ist  darin  zu  erblicken,  daß  ein  Recht
auf  einen  Gewinnanteil  einen  Ertrag  erst  liefert,  wenn  ein  Gewinn  erzielt  ist
(Pr.  OVG.  in  St-  17  S.  367).  Ebenso  handelt  es  sich  bei  dem  Schichtver-
        <pb n="105" />
        III.  Der  Vermögensbegrisf  des  Gesetzes.  §  8.  81

mögen  der  Kinder  nach  westfälischem  Güterrecht  nicht  um  Vermögen,  das
unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  erworben  sei.  „Nach  dem  das  eheliche
Güterrecht  in  der  Provinz  Westfalen  und  den  Kreisen  Rees,  Essen  und  Duisburg ­
  regelnden  Gesetze  v.  16.  April  1860  (GS.  S.  165)  fällt  bei  Auflösung  der
Ehe  durch  den  Tod  eines  Ehegatten  in  Ermangelung  einer  letztwilligen  Verfügung ­
  die  eine  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  an  den  überlebenden
Ehegatten  als  sein  Eigentum,  während  die  andere  Hälfte  als  Nachlaß  des  Verstorbenen ­
  nach  den  Vorschriften  des  ALR.  vererbt  wird.  Es  tritt  also  beim  Tode
eines  der  Ehegatten  in  allen  Fällen  sofort  eine  Erbfolge  ein,  gleichviel  wer  die
Erben  sind.  Beerben  gemäß  §§  300  ff.,  Titel  2,  Teil  II,  ALR.  eheliche  Kinder
den  Verstorbenen,  so  setzt  zwar  der  überlebende  Ehegatte  —  sei  es  der  Vater
oder  die  Mutter  —  mit  den  unabgefundenen  eigenen  Kindern  die  Gütergemeinschaft ­
  fort,  bis  Schichtung  eintritt;  aber  bis  zur  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gemeinschaft ­
  dürfen  die  Kinder  über  ihren  Anteil  an  der  Gemeinschaft  nach  Maßgabe ­
  des  §  16  Abs.  2  a.  a.  O.  verfügen.  Der  Eintritt  der  Schichtung,  die  nach
§  14,  §  15  a.  a.  O.  insbes.  erfolgen  muß,  wenn  der  überlebende  Ehegatte  eine
neue  Ehe  eingeht,  hat  nur  zur  Folge,  daß  dem  anteilsberechtigten  Kinde  nunmehr ­
  der  ihm  gebührende  (auf  ihn  vererbte)  Anteil  an  dem  gütergemeinschaftlichen ­
  Vermögen  festgesetzt  wird  (§  15).  Hiernach  bedeutet  für  die  erbberechtigten
Kinder  der  Zeitpunkt  des  Todes  des  zuerst  verstorbenen  Elternteils  den  Erbfall,
d.  i.  den  Augenblick  des  Überganges  der  Erbschaft  auf  sie  (§  1922  des  BGB.).
Es  ist  daher  unrichtig,  diese  Erbanteile  als  bedingt  erworbenes  Vermögen  anzusehen; ­
  sie  stehen  vielmehr  vom  Todestage  des  Erblassers  an  im  Eigentum
der  Kinder."  Wenn  in  dem  Schichtvertrage  für  die  Kinder  der  Termin  der  Großjährigkeit ­
  als  Zeitpunkt,  zu  dem  der  Erbanteil  ihnen  auszuantworten  ist,  bezeichnet
&amp;gt;vird,  so  liegt  darin  lediglich  die  Bestimmung  der  Fälligkeit  ihres  Anspruchs  auf
Herausgabe  oder  Zahlung  der  im  Vertrage  festgesetzten  Abfindungen  (Erbanteile),
dagegen  nicht  die  Hinzufügung  einer  aufschiebenden  Bedingung  für  den  Erwerb
des  ererbten  Vermögens  (pr.  OVG.  in  St.  17,  S.  388).
g)  Daß  unbeitrcibliche  Forderungen  nach  §  47  BSt.G.  außer  Ansatz
bleiben,  folgt  daraus,  daß  sie  eben  keinen  Wert  haben;  sie  sind  also  nicht  Vermögen, ­
  da  dieses  nur  aus  geldwerten  Gegenständen  und  Rechten  besteht.
Gleichgültig  ist,  ob  die  Unbeitreiblichkeit  in  rechtlichen  oder  tatsächlichen  Gründen
ihren  Ursprung  hat  (Pr.  OVG.  E.  XI8  v.  29.  Dez.  1898).  Eine  Forderung  ist
daher  unbeitreiblich  nicht  nur  dann,  wenn  sie  rechtlich  untergegangen  ist,  sondern
auch,  wenn  sie  rechtlich  fortbesteht,  wirtschaftlich  aber  nicht  mehr  realisierbar  ist.
Letzteres  ist  nicht  bloß  nach  fruchtloser  Zwangsvollstreckung,  sondern  auch  schon
dann  anzunehmen,  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich  ohne  Erfolg
sein  würde  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  191  f.,  6  S.  306ff.).  Es  ist  Sache  des  Steuer-Pflichtigen,
  wenn  auch  nicht  den  strikten  Beweis  für  die  Unbeitreiblichkeit
zu  führen,  so  doch  den  Veranlagungsorganen  die  Überzeugung  von  derselben
zu  verschaffen.  Erbietet  sich  der  Steuerpflichtige  zu  Beweisen  für  die  Unbeitreiblichkeit, ­
  so  darf  letztere  nicht  verneint  werden,  ohne  daß  diese  Beweise  erhoben
sind  (a.  a.  O.  5  S.  192).  Der  Einwand  des  Steuerpflichtigen,  verwandtschaftliche ­
  Rücksichten  gegen  den  Schuldner  verböten  ihm  die  Beitreibung  der  Forderung, ­
  rechtfertigt  die  Annahme  der  Unbeitreiblichkeit  nicht  (a.  a.  O.  6  S.  309).
3.  Der  Vermögensbegrisf  in  objektiver  Hinsicht.
A.  Allgemeines.  Was  in  objektiver  Hinsicht  als  steuerbares  Vermögen
gilt,  bestimmen  die  gemäß  §§  4,  5  VZAG.  mit  den  sich  aus  seinen  §§  6—8  ergebenden ­
  Maßgaben  auch  für  die  VZA.  geltenden  Vorschriften  der  §§  2—7
und  §  10  BSt.G.  Danach  umfaßt  das  steuerbare  Vermögen:
Strutz,  Vermögenszuwachs  und  Kriegsabgabc.  6
        <pb n="106" />
        82  BermögenSzuwachssteuergesetz.  8  .i.

1.  inländische  Grundstücke  einschl.  Zubehör  („Grundvermögen"),  denen
gleichstehen  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden ­
  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  gelten  (§  2  Ziff.  1,  §  3);
2.  das  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder
eines  Gewerbes  in  Deutschland  dienende  „Betriebsvermögen",  das
alle  dem  Unternehmen  gewidmeten  Gegenstände  umfaßt  (§  2  Zisf.  2,
8  4  Abs.  1);
3.  als  „Kapitalvermögen"  „das  gesamte  sonstige  Vermögen,  das  nicht
Grund-  oder  Betriebsvermögen  ist"  (§  2  Ziff.  3);
jedoch  a)  mit  Ausschluß  aller  weder  unter  §  7  fallenden  noch  als  Zubehör
eines  Grundstücks  oder  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens  anzusehenden
beweglichen  Gegenstände,  und
b)  nach  Abzug  der  Schulden  und  des  Wertes  der  dem  Steuerpflichtigen
obliegenden  oder  auf  einem  Lehen,  Fideikomniiß  oder  Stammgut  ruhenden
Leistungen  der  im  §  5  Ziff.  5  bezeichneten  Art,  indes  mit  den  im  §  10  Abs.  2
bezeichneten  Ausnahmen.
Die  objektive  Steuerpflicht  ist  also  teils  von  der  Beschaffenheit,  teils  von
der  Verwendung  der  einzelnen  Gegenstände  abhängig;  inländische  Grundstücke
sind  vermöge  ihrer  Beschaffenheit  schlechthin  steuerpflichtig,  andere  Gegenstände
entweder,  wenn  sie  vermöge  ihrer  Beschaffenheit  unter  §  6  oder  §  3  BSt.G.
fallen,  oder  vermöge  ihrer  Verwendung,  wenn  sie  Zubehör  inländischer  Grundstücke ­
  sind  oder  zum  inländischen  Betriebsvermögen  eines  Land-,  Forstwirtschafts-,
  Bergbau-  oder  sonstigen  gewerblichen  Unternehmens  gehören.
Aus  den  doppelten,  für  die  Zugehörigkeit  zum  steuerbaren  Vermögen
maßgebenden  Gesichtspunkten,  Beschaffenheit  und  Verwendung,  ergibt  sich
einerseits,  daß  gleichartige  Gegenstände  je  nach  ihrer  Verwendung  steuerpflichtig
oder  steuerfrei  sein  können,  andererseits,  daß  sich  die  Begriffe  „Grundvermögen"
und  „Betriebsvermögen"  nicht  gegenseitig  ausschließen,  während  allerdings
der  Begriff  des  „Kapitalvermögens"  in  §  2  vermöge  dessen  Umschreibung  als
„das  gesamte  sonstige  Vermögen,  das  nicht  Grund-  oder  Betriebsvermögen  ist",
klarstellt,  daß,  was  Grund-  oder  Betriebsvermögen  ist,  für  die  Unterstellung  unter
das  „Kapitalvermögen"  •  unbedingt  ausscheidet,  die  Begriffe  „Grund-"  und
„Betriebsvermögen"  also  insofern  den  Vorrang  vor  dem  des  „Kapitalvermögens"
haben.  Ob  aber  ein  Gegenstand,  der  seiner  Beschaffenheit  nach  Grundvermögen
ist,  aber  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder
eines  Gewerbes  dient,  also  nach  seiner  Verwendung  „Betriebsvermögen"  ist,
dem  einen  oder  dem  anderen  zuzurechnen  ist,  sagt  das  BSt.G.  nicht.  Dem  §  11
Abs.  2  und  3  pr.  Erg.St.G.  entsprechende  Bestimmungen  enthält  weder  das  BSt.G.
noch  das  WBG.,  sondern  nur  §  35  BSt.G.  Ausf.Best.  Soweit  es  sich  nur  darum
handelt,  ob  ein  Gegenstand  überhaupt  zum  steuerbaren  Vermögen  gehört,
macht  es  nun,  abgesehen  von  der  Frage  der  Behandlung  ausländischen  Gewerbebetrieben ­
  dienender  inländischer  Grundstücke  und  des  umgekehrten  Falles,  keinen
Unterschied,  welchem  der  in  den  Nummern  1—3  des  §  2  unterschiedenen  Vermögensarten ­
  ein  Gegenstand  zuzurechnen  ist,  wohl  aber  für  die  Bewertung.
Hierfür  muß  aber  die  wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit  und  das  Wesen  der
zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  zusammengefaßten,  d.  h.  einem  einheitlichen
wirtschaftlichen  Zwecke  dienenden  Gegenstände  in  ihrer  Gesamtheit  entscheide!:.
Ist  der  Hauptzweck  eines  wirtschaftlichen  Betriebes  die  Nutzung  des  dem  Steuerpflichtigen ­
  gehörigen  Grundvermögens,  dann  ist  das  als  Mittel  zu  diesem  Zweck
dienende  Betriebsvermögen,  auch  soweit  es  nicht  Zubehör  der  Grundstücke  ist,
mit  dem  Grundvermögen  zu  bewerten;  umgekehrt  sind  Grundstücke,  die  nur  als
Mittel  zu  dem  Zwecke  des  Betriebes  eines  Bergbaues  oder  sonstigen  Gewerbes
        <pb n="107" />
        6*

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.  83

dienen,  als  Bestandteile  des  gewerblichen  Betriebsvermögens  zu  behandeln.
Bei  Betrieb  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  auf  fremden  Grundstücken,  insbes.
durch  Pächter,  kann  das  dem  Wirtschafter  gehörige  Betriebsvermögen  nur  als
solches  nach  §  2  Zisf.  2  BSt.G.  in  Betracht  kommen,  da  das  bewirtschaftete
Grundvermögen  solches  des  Eigentümers,  nicht  des  Wirtschafters  ist.
B.  Grundvermögen.  Das  Grundvermögen  umfaßt  nach  §  2  Ziff.  1
BSt.G.  Grundstücke  nebst  Zubehör  und  nach  §  3  Berechtigungen,  für  welche
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  gelten.
a)  Grundstücke.  Entsprechend  der  allgemeinen  Absicht  des  BSt.G.,  den
Begriff  des  steuerbaren  Vermögens  dem  des  pr.  Erg.St.G.  anzupassen,  sind
unter  Grundstücken  Liegenschaften  und  Gebäude  zu  verstehen.  Dementsprechend
  werden  auch  Gebäude,  die  auf  einem  fremden  Grundstück  errichtet
und  nach  §  95  BGB.  nicht  als  Bestandteil  des  letzteren  gelten,  als  Grundvermögen
zu  behandeln  sein,  mährend  sie  bürgerlich-rechtlich  nach  RGZ.  55  S.  284,59  S.  19
als  bewegliche  Sachen  gelten  (vgl.  BGB.  v.  RG.Räten  Amu.  1  zu  §  95),
sofern  sie,  wie  bei  Pächtern  und  Gewerbetreibenden,  zum  Betriebsvermögen
gehören  (vgl.  pr.  OVG.  57  S.  128).  Würde  die  Ansicht  des  RG.  auf  die  BSt.
iibertragen,  so  wären  sie,  sofern  sie  nicht  Betriebsvermögen  sind,  nur  insoweit
zum  steuerbaren  Vermögen  zu  rechnen,  als  sie  sich  unter  dem  Begriffe  des  „sonstigen ­
  Vermögens"  i.  S.  des  §  2  Zisf.  3  und  §  6  BSt.G.  unterbringen  ließen.
Die  von  einem  Mieter  auf  dem  gemieteten  Grundstück  errichteten  Gebäude
werden  regelmäßig  nicht  Bestandteile  dieses  Grundstücks  (pr.  OVG.  57  S.  128).
to)  Bestandteile.  Daß  zu  den  „Grundstücken"  i.  S.  des  §  2  Ziff.  1  auch
alle  Bestandteile  gehören,  ergibt  sich  ohne  besondere  Hervorhebung  im  Ges.
aus  dem  Begriffe  des  „Bestandteiles"  und  gilt  für  „wesentliche"  wie  für  „unwesentliche"
  Bestandteile.  „Zunächst  muß  eine  Sache  Bestandteil  einer  anderen
sein,  ehe  überhaupt  die  Frage  gestellt  und  entschieden  werden  kann,  ob  sie  zu
den  wesentlichen  Bestandteilen  gehöre.  Bestandteile  einer  Sache  sind  aber  alle
diejenigen  körperlichen  Gegenstände,  welche  entweder  von  Natur  eine  körperliche
Einheit  bilden  oder  durch  Verbindung  miteinander  ihre  Selbständigkeit  dergestalt
verloren  haben,  daß  sie  fortan,  solange  die  Verbindung  dauert,  als  ein  Ganzes,
als  eine  einheitliche  Sache  erscheinen.  Zubehörstücke  dagegen  haben  ihre  Selbständigkeit ­
  als  bewegliche  Sachen  bewahrt  und  stehen  nur  in  einem  ihrer  Bestimmung ­
  entsprechenden  räumlichen  Verhältnis  zu  einer  „Hauptsache"  (§  97
BGB.).  Entscheidend  also  für  Beantwortung  der  Frage,  ob  eine  Sache  —
gleichviel  ob  wesentlicher  oder  nicht  wesentlicher  —  Bestandteil  einer  andern
oder  nur  deren  Zubehör  sei,  ist  die  Art  der  Verbindung.  Um  einem  Gegenstände
die  Eigenschaft  eines  Bestandteils  eines  größeren  Ganzen  zuzusprechen,  genügt
mithin  ein  physischer  oder  mechanischer  Zusammenhang,  eine  körperliche  Verbindung, ­
  die  indessen  nicht  so  beschaffen  zu  sein  braucht,  um  an  und  für  sich  die
Eigenschaft  einer  Sache  als  wesentlicher  Bestandteil  zu  begründen.  Die  größere
oder  geringere  Festigkeit  der  Verbindung  (§93,  §  94  Abs.  1  BGB.)  ist  dabei
nicht  entscheidend  (RGZ.  63  S.  171  ff.)"  (pr.  OVG.  VII-c  484  v.  21.  Dez.  1908
und  viele  andere).  Auch  unwesentliche  Bestandteile  einer  Sache  bilden  einen
Teil  der  Sache  (pr.  OVG.  VII  C  213  v.  22.  Nov.  1909).
Über  die  Bestandteile  verhalten  sich  §§93—96  BGB.,  welche  lauten:
„§  93.  Bestandteile  einer  Sache,  die  voneinander  nicht  getrennt  werden
können,  ohne  daß  der  eine  oder  der  andere  zerstört  oder  in  seinem  Wesen  verändert ­
  wird  (wesentliche  Bestandteile),  können  nicht  Gegenstand  besonderer
Rechte  sein.
§  94.  Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  eines  Grundstücks  gehören  die
mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbundenen  Sachen,  insbes.  Gebäude,  sowie
        <pb n="108" />
        84

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  3.

die  Erzeugnisse  des  Grundstücks,  solange  sie  mit  dem  Boden  zusammenhängen.
Samen  wird  mit  dem  Aussäen,  eine  Pflanze  wird  mit  dem  Einpflanzen  wesentlicher ­
  Bestandteil  des  Grundstücks.
Zn  den  wesentlichen  Bestandteilen  eines  Gebäudes  gehören  die  zur  Herstellung ­
  des  Gebäudes  eingefügten  Sachen.
§  95.  Zn  den  Bestandteilen  eines  Grundstücks  gehören  solche  Sachen  nicht,
die  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  mit  dem  Grund  und  Boden  verbunden ­
  sind.  Das  gleiche  gilt  von  einem  Gebäude  oder  anderen  Werke,  das
in  Ausübung  eines  Rechtes  an  einem  fremden  Grundstücke  von  dem  Berechtigten
mit  dem  Grundstücke  verbunden  worden  ist.
Sachen,  die  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  in  ein  Gebäude  eingefügt ­
  sind,  gehören  nicht  zu  den  Bestandteilen  des  Gebäudes.
§  96.  Rechte,  die  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke  verbunden  sind,
gelten  als  Bestandteile  des  Grundstücks."
Gemeint  sind  im  §  96  BGB.  die  subjektiv-dinglichen  Rechte,  also  Rechte,
welche  untrennbar  mit  dem  Grundstücke  verbunden  sind  und  dessen  dauernde
Ausstattung  bilden  (Dernburg  Bürgerl.  Recht,  4.  Ausl.  Bd.  3  §  68  S.  232f.,
pr.  OVG.  43  S.  49  ff.,  52  S.  126).
Bestandteil  eines  Landgutes  ist  daher  auch  das  Guthaben  des  Gutsbesitzers
an  dem  für  das  Gut  angesammelten  landschaftlichen  Amortisationsfonds,
sofern  nach  den  Satzungen  des  betreffenden  Kreditverbandes  das  Guthaben
untrennbar  mit  dem  Gut  verbunden  ist,  mit  diesem  auf  jeden  neuen  Eigentümer
übergeht  und  ohne  das  Gut  weder  abgetreten  noch  sonst  Gegenstand  einer  Verfügung ­
  des  Gutsbesitzers  werden  kann  (pr.  OVG.  VII  C  434  v.  17.  Okt.  1913
und  VII  C  943  v.  22.  Mai  1914;  anders  pr.  OBG.  in  St.  8  S.  340,  wogegen
aber  schon  Strutz  Erg.St.G.  Sinnt.  7  zu  ?  4).
c)  Zubehör.  Maßgebend  ist  der  Zubehörbegriff  des  BGB.,  wo  er,  wie
folgt,  bestimmt  ist:
„§  97.  Zubehör  sind  bewegliche  Sachen,  die,  ohne  Bestandteile  der  Hauptsache ­
  zu  sein,  dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  zu  dienen  bestimmt
sind  und  zu  ihr  in  einem  dieser  Bestimmung  entsprechenden  räumlichen  Verhältnisse ­
  stehen.  Eine  Sache  ist  nicht  Zubehör,  wenn  sie  im  Verkehr  nicht  als  Zubehör
angesehen  wird.
Die  vorübergehende  Benutzung  einer  Sache  für  den  wirtschaftlichen  Zweck
einer  anderen  begründet  nicht  die  Zubehöreigenschaft.  Die  vorübergehende  Trennung ­
  eines  Zubehörstückes  von  der  Hauptsache  hebt  die  Zubehöreigenschast  nicht  auf.
§  98.  Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  sind  zu  dienen  bestimmt:
1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen  gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet ­
  ist,  insbes.  bei  einer  Mühle,  einer  Schmiede,  einem  Brauhaus,
einer  Fabrik,  die  zu  dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen  und  sonstigen
Gerätschaften;
2.  bei  einem  Landgute  das  zum  Wirtschaftsbetriebe  bestimmte  Gerät  und
Vieh,  die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse,  soweit  sie  zur  Fortführung
der  Wirtschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher  gleiche  oder
ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen  werden,  sowie  der  vorhandene, ­
  auf  dem  Gute  gewonnene  Dünger."
Vgl.  hierzu  die  Erläuterungen  im  BGB.  v.  RG.Räten,  ferner  RGZ.  83  @.284;
84  S.  54.  Eine  Sache  „dient"  einer  anderen  als  Hauptsache  i.  S.  des  §  97  BGB.,
wenn  sie  zu  ihr  in  einem  Abhängigkeitsverhältnisse  steht  lRGZ.  86  S.  326).
Ohne  Bedeutung  für  den  Zubehörbegrisf  ist  es,  ob  die  Zubehörstücke  mehr  wert
sind  als  die  Hauptsache  (IW.  15  S.  908,  1).  §  98  BGB.  will  keineswegs  erschöpfend ­
  auszählen,  was  Zubehör  ist,  sondern  will  nur  §  97  erläutern  und  seine
        <pb n="109" />
        85

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

Anwendung  auf  einige  besonders  wichtige  Fälle  sichern  (RGZ.  77  S.  36).  Zu
§  97  Abs.  1  Satz  2  vgl.  RGZ.  77  S.  241).
Für  den  Rechtsbegriff  des  „Bestandteils"  oder  „Zubehörs"  eines  Grundstücks ­
  ist  das  Recht  der  belegenen  Sache,  also  das  für  das  Grundstück  geltende  Recht
maßgebend.
&amp;lt;i)  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden ­
  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  gelten  (§  3  BSt.G.).
Die  Begründung  zu  dem  gleichlautenden  §  3  WBG.  bemerkt  hierzu:  „Den
Grundstücken  stehen  gleich  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  des  bürgerl.  Rechts  gelten,  z.  B.  das  Erbbaurecht  (§  1012
BGB.),  das  Erbpachtrecht  mit  Einschluß  des  Büdner-  und  Häuslerrechts  (Art.  63
Einf.G.  z.  BGB.),  das  Bergwerkseigentum  u.  a.  m."
In  Betracht  kommen  hier  nur  subjektiv-persönliche,  aber  vererbliche  und
veräußerliche  Rechte;  die  subjektiv-dinglichen,  mit  einem  bestimmten  Grundstück
untrennbar  verbundenen  Rechte  bilden  nach  §  96  BGB.  Bestandteile  des  Grundstücks. ­
  Ob  eine  verliehene  Berechtigung  als  subjektiv-dingliches,  subjektiv-persönliches, ­
  aber  vererbliches  und  veräußerliches  oder  rein  persönliches  Recht
anzusehen  ist,  richtet  sich  nach  Wortlaut  und  Inhalt  der  Verleihung;  ohne  Zustimmung ­
  des  Verleihenden  kann  der  Charakter  des  Rechtes  nicht  geändert  werden,
auch  nicht  durch  Grundbucheintragung  (viele  E.  des  Pr.  OVG.  betr.  Umsatzund
  Zuwachssteuerpflicht  der  Veräußerung  von  Apotheken,  u.  a.  54  S.  23  und
VIIC  449  v.  15.  Mai  1914).  Es  fallen  aber  unter  §  3  BSt.G.  nicht  nur  Rechte,  die
durch  Reichsgesetz  den  Grundstücken  gleichgestellt  sind,  sondern  auch  diejenigen,
für  die  nach  Landesrecht  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
des  bürgerl.  Rechtes  gelten  (so  Pr.  OVG.  VII  C  808  v.  19.  Sept.  1913  in  AM.
1913  S.  293ff.  in  bezug  auf  den  gleichlautenden  §  2  Zuw.St.G.).  Das  Reichsrecht ­
  nennt  als  solche  nur  das  Erbbaurecht.  Für  Preußen  ist  maßgebend  einmal ­
  Art.  22  Ausf.G  z.  RGBO.  („die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
  der  Grundbuchordnung  und  dies.  Ges.  finden,  soweit  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  auf  Bergwerke,  selbständige  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  und
andere  selbständige  Gerechtigkeiten  entsprechende  Anwendung")  und  sodann
Art.  40  Ausf.G.  z.  BGB.  („Für  Gerechtigkeiten,  die  nach  den  bisherigen  Gesetzen
  in  Ansehung  der  Eintragung  in  die  gerichtlichen  Bücher  und  der  Verpfändung ­
  den  Grundstücken  gleichstehen  (selbständige  Gerechtigkeiten),  gelten  die  sich
auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  BGB.,  wenn  die  Gerechtigkeit
ein  Grundbuchblatt  erhalten  hat.")  Nicht  erforderlich  ist  nach  Art.  40  pr.  Ausf.G.
z.  BGB.,  daß  die  Berechtigung  ein  besonderes  Grundbuchblatt,  es  genügt
vielmehr,  daß  sie  mit  dem  Grundstück  ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt
erhalten  hat  (Pr.  OVG.  VII  C70  v.  14.  April  1910,  VII  C  21  v.  2.  Juni  1916
u.  a.  Pr.  Vcrw.Bl.  36  S.  119,  Güthe  GBO.  Stern.  4  zu  §4.)  Nicht  von  der  Eintragung ­
  im  Grundbuch  abhängig  sind  Erbbaurechte,  die  nach  früherem  Rechte
begründeten  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  und  Salzabbau-Gerechtigkeiten  in
der  Provinz  Hannover  (pr.  Ges.  v.  4.  Aug.  1904  —  pr.  GS.  S.  235);  vgl.  Güthe
a.  a.  O.  Anm.  36,  44,  53  zu  Art.  22  Ausf.G.  z.  RGBO.
Sonstige  Berechtigungen,  die  unter  §  3  BSt.G.  fallen  können,  sind  Erbbaurechte ­
  (Art.  63  Einf.G.  z.  BGB.),  Fährgerechtigkeiten,  Schiffsmühlen-  und
andere  Mühlengerechtigkeiten  (Art.  65  a.  a.  £).),  Gerechtigkeiten  behufs  Gewinnung ­
  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht  unterliegenden  Minerals
(Art.  68  et.  et.  £).),  Fischereiberechtigungen  (Art.  69  a.  a.  £).),  Zwangs-  und  Bannrecht ­
  und  Realgewerbeberechtigungen  (Art.  74  a.  a.  £&amp;gt;.),  Kirchstuhlberechtigungen,
Erbbegräbnisse  (Art.  133  a.  a.  £).),  Erbbauberechtigungen  des  früheren  Rechtes
(Superfizies,  Platzrecht)  (Art.  184  et.  a.  £).),  emphyteutische  Rechte  (Art.  196
        <pb n="110" />
        8f&amp;gt;

BcrmögenszuwachSstcuergesetz.  g  3.

a.  fl.  D.);  vgl.  Güthe  a.  a.  O.  Anm.  51  zu  Art.  22  Ausf.G.  z.  RGBO.  Bon
besonderer  Wichtigkeit  sind  die  Apothekenbercchtigungen,  die  Allerdings  regelmäßig ­
  zum  gewerblichen  Betriebsvermögen  gehören.  Auch  sie  fallen  in  Preußen
unter  §  3  BSt.G.  nur,  wenn  sie  im  Grundbuche  eingetragen  sind  &amp;lt;pr.  OBG.
VII  C  808  v.  19.  Seht.  1913  —  AM.  1913  S.  293sf.  —  und  viele  andere).  Doch
vermag  die  Eintragung  im  Grundbuch  ohne  Zustimmung  des  Privilegierenden
den  Charakter  eines  Privilegs  nicht  zu  ändern  (pr.  OBG.  54  S.  23  u.  n.).  Ein
als  subjektiv-persönliches,  veräußerliches  und  vererbliches  Recht  verliehenes
Apothekenprivilegium,  das  nach  altem  Grundbuchrecht  als  Zubehör  eines  Grundstücks ­
  im  Grundbuch  eingetragen  war,  hat  mit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.
feine  Eigenschaft  als  Zubehör  verloren  und  gilt  auch  nicht  nach  §  96  BGB.  als
Bestandteil  des  Grundstücks  fpr.  OBG.  57  S.  124).
Bei  dem  Erbbaurecht  bildet  das  Gebäude  einen  wesentlichen  Bestandteil
des  Rechtes  selbst  (K  OBG.  69  S.  3).
Kuxe  fallen  nicht  unter  §  3  BSt.G.
C.  Betriebsvermögen.
a)  Die  Begriffsbestimmung  des  Betriebsvermögens  im  §  4  Abs.  1  BSt.G.
und  §  4  Abs.  1  WBG.  entspricht  dem  des  „Anlage-  und  Betriebskapitals"  im
§  6  Pr.  Erg.St.G.  und  verlangt  wie  dieses  eine  „dauernde"  Widmung  nicht.
Infolge  der  Natur  der  BSt.  und  Erg.St.  als  Personalsteuern  auf  das  Reinvermögen ­
  kommen  aber  bei  der  BSt.  und  Erg.St.  im  Gegensatze  zu  Realsteuern
nach  Art  der  Gew.St.  nur  die  dem  Steuerpflichtigen  gehörigen  Gegenstände
in  Betracht,  nicht  etwa  ohne  Rücksicht  auf  die  Eigentumsverhältnisse  alle
objektiv  dem  Betriebe  gewidmeten  Gegenstände.  Ob  die  Gegenstände
den  Betrieb  unentbehrlich  sind,  ist  gleichgültig;  entscheidend  ist  lediglich  die
tatsächliche  Widmung  (pr.  OBG.  20  S.  106,  in  St.  7  S.  108  Anm.).  Die  Widmung ­
  kann  eine  unmittelbare  oder  mittelbare  sein.  Mittelbar  dem  Gewerbebetriebe
gewidmet  und  daher  Bestandteile  des  Anlage-  und  Betriebskapitals  sind  die
vom  Gewerbetreibenden  im  Gewerbebetriebe  hinterlegten  Kautionen,  z.  B.
auch  die  in  Wechseln  oder  Wertpapieren  hinterlegten  für  Zoll-  und  Frachtkreditc
(Pr.  OBG.  in  St.  7  S.  107,108  Anm.),  die  zur  Sicherung  für  einen,  wenn  auch
noch  nicht  in  Anspruch  genommenen  Kredit  bei  einer  Bank  hinterlegten  Wertpapiere ­
  usw.  (Pr.  OBG.  VI  G  688  v.  6.  Dez.  1897  und  V  W  B  191  v.  22.  März
1916),  Grundstücke,  die  ein  Gewerbetreibender,  z.B.  ein  Holz-  oder  Baumaterialienhändler,
  zur  Rettung  seiner  Forderungen  übernehmen  mußte,  und  die  er  baldmöglichst ­
  veräußern  will  (Pr.  OBG.  VI  G  262  v.  24.  Nov.  1898).  Nach  Einstellung ­
  des  Betriebes  ist  ein  dem  in  diesem  Betriebe  bestehenden  „Unternehmen"
gewidmetes  Betriebsvermögen  nicht  mehr  vorhanden;  die  früher  dem  Betriebe
gewidmeten  Gegenstände  kommen  dann  für  die  Steuerpflicht  nur  als  Grundoder
  Kapitalvermögen  in  Frage  (vgl.  pr.  OBG.  in  St.  6  S.  150).  Der  Steuerpflichtige ­
  kann  auch  lvährend  Fortbestehens  des  Betriebes  Kapitalien,  deren  er
zu  diesem  nicht  mehr  bedarf,  aus  betn  Betriebsvermögen  aussondern,  selbst  wenn
er  die  Absicht  hat,  sie  im  Bedarfsfälle  diesem  wieder  zuzuführen.  Eine  aus  dem
Gewerbebetriebe  herrührende  Forderung  bleibt  aber  Betriebsvermögen,  solange
sie  nicht  nachgewiesenermaßen  aus  diesem  ausgeschieden  und  dem  Privatvermögen
einverleibt  ist;  durch  hypothekarische  Eintragung  der  Forderung  wird  eine  solche
Ausscheidung  aus  dem  Betriebsvermögen  allein  nicht  bewirkt  (pr.  OVG.  in  St.
6  S.  120s.).  Der  gemäß  §  120  HGB.  dem  Kapitalanteile  des  Gesellschafters
einer  offenen  Handelsgesellschaft  zugeschriebene  Gewinn  gehört  zu  dem  nach
§  4  Abs.  2  BSt.G.  dem  Gesellschafter  anzurechnenden  Betriebsvermögen  (Pr.
Om.  *  v.  26.  April  1919).
        <pb n="111" />
        III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.  87

b)  Hum  Betriebsvermögen  gehören  alle  dem  Unternehmen  gewidmeteir
„Geaenstän-e".  Eine  Begriffsbestimmung  für  „Gegenstand"  enthalten  BSt.G.
und  WBG.  ebensowenig  wie  das  BGB.  (vgl.  BGB.  v.  RG.Räten,  Anm  3
a u  §90),  während  §6  Pr.  Erg.St.G.  neben  „Gegenständen"  auch  „Rechte
erwähnt.  Es  kann  aber  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  der  Begriff  „Gegenstände"
  im  BSt.G.  und  WBG.  wie  im  BGB.  (vgl.  BGB.  v.  RG.Raten  a.
n  ß)  in  dem  über  den  körperlicher  Sachen  hinausgehenden  werteren  Smne
von  allem,  was  Bestandteil  des  Vermögens  einer  Person  fein  kann  zu  verstehen,
gleichbedeutend  mit  „Vermögensgegenständen"  i.  S.  des  §  6  BSt.Gmsü  Andererseits ­
  beschränkt  sich  aber  der  Begriff  der  „Gegenstände'  r  S.  des  §  4  BSt.G.  auf
materielle  Betriebsmittel,  d.  h.  Sachen  und  Rechte.  Immaterielle  Umstande,
&amp;gt;vie  Ruf  der  Firma,  Kundschaft  usw.,  beeinflussen  wohl  den  Wert  des  Betriebs-Vermögens,
  sind  aber  nicht  selbst  Bestandteil  des  letztern.  In  der  Bilanz  kann
allerdings  bei  entgeltlicher  Erwerbung  solcher  immateriellen  Rechte  und  Gegenständes ­
  wie  Firma,  Kundschast  usw.,  eine  entsprechende  Bewertung  unter  den
Aktivis  haiidelsrechtlich  rinbedenklich  erfolgen  (pr.  OVG  ,n  St  11  S.  422)  ,
ist  eine  solche  erfolgt,  so  sind  nach  pr.  OVG.  in  St.  6  S.  38  behufs  Feststellung
des  steuerbaren  Anlage-  und  Betriebskapitals  die  entsprechenden  Werte  ausznscheiden.
  In  E.  in  St.  17  S.  355  hat  das  pr.  OVG.  zwar  den  Grundsatz  ,n
E.  in  St.  6  S.  38  wiederholt,  aber  in  dem  dortigen  Zusammenhange  doch  nur
in  Beaiebunq  auf  „rein  persönliche"  immaterielle  Rechte:
Die  Rechte,  welche  als  ein  Bestandteil  des  gewerblichen  Anlage-  und
Betriebskapitals  in  Frage  kommen,  müssen  materielle  Betriebsmittel
darstellen,  während  rein  persönliche  mmatene  11  e  ^16  W  "^j’ c
gegen  Entgelt  erworben  sind  und  deshalb  in  der  Semaß§§  38ff  HGB.  aufzustellenden
  Bilanz  Aufnahme  zu  finden  haben  (vgl  pr  OVG.  rn  St.  15  S.  344),
bei  der  Ermittlung  des  steuerbaren  gewerblichen  Anlage-  und  Betriebskapital,
auster  Betracht  bleiben  und  borkommendenfalls  von  den  Bilanzwerten  abgesondert ­
  werden  müssen  (Art.  12  Nr.  1  Abs.  4  der  Ausf.Anw.  M  25.  Juli  1906
zum  Erg. St  G.;  E.  a.  a.  O.  6  S.  33ff.,  105/106;  Fürst,ng.  Die  preuß.  direkten
Steuern,  2.  93b.,  2.  Aufl.,  S.  36,  Note  4  letzter  Abs.  zu  §  6).'
Dagegen  hat  ein  Rundschreiben  des  Reichsschatzamtes  v.  5.  liebt. .  1914
(AM.  1914  S.  57)  unter  Berufung  auf  die  Entscheidungen  des  pr.  OVG.  m  St.
11  (S.  419ff.,  12  S.  311,  318,  nnd  das  sachs.  OVG.  5  S.  364ff.,  7  C.  362  ff.,
14  S.  95  ff.  ausgeführt,  daß  „sog.  immaterielle  Gegenstände,  die  ,n  den  Bilanzen
der  Gewerbetreibenden  auftreten",  —  „insbes.  kämen  hier  Flrmenkonten^  Vcrlagskonten
  bei  Zeitungen,  Geschäftswertkonten  in  Frage  -  wie  also  Flrma
Kundschaft  usw."  zwar  „in  der  Regel  m  der  Hand  dessen,  der  sie  geichasfen  hat,
steuerlich  nicht  zu  berücksichtigen  seien",  daß  aber  solche  immateriellen  Rechte
I.nd  Gegenstände  „bei  entgeltlicher  Erwerbung"  „emen  greifbaren  Wert  er.
hielten;  würden  sie,  „was  handelsrechtlich  keinen  Bedenken  unterliegt,  mit  einer
entsprechenden  Bewertung  unter  den  Aktiven  der  Bilanz  aufgeführt  ,  so  seien
diese  Bilanzposten  bei  der  Ermittlung  des  Wertes  des  Betriebsvermögen.,
also  aller  in  dem  Unternehmen  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  verbundenen
Vermöqensqcqenstände  mitzuberücksichtigen  .  Das  sachs.  OVG.  aber  hat  tn
einer  L  v.  25.  Nov.  1915  (AM.  1916  S.  95),  ebenfalls  unter  Bezugnahme  auf
m*  OVG.  in  St.  11  S.  422)  ausgesprochen,  das  Firmenrecht  fei .  zwar  lern
selbständiges  Recht,  wohl  aber  „ein  bilanzfähiges  Aktivum,  mithm  ein  dem  gewerblichen ­
  Unternehmen  gewidmeter  Vermogensgegenstand  r.  S.  v°n§4Abs.l
WBG  geworden",  „wenn  es"  vom  Beitragspflichtigen  „gegen  Entgelt  erworben
worden  war";  da  „dauerndes  Betriebsvermögen  Äs  Ganzes  ..  zu  veranlagen
sei,  so  dürfe  der  Wert  des  Firmcnkontos  dabei  nicht  unberücksichtigt  blechen,  bei
        <pb n="112" />
        88  _  Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  3.

Ermittlung  des  Betriebsverrnögens  nicht  ausgeschieden  werden.  Insoweit
sich  das  Reichsschatzamt  und  das  sächs.  OVG.  auf  Pr.  OVG.  in  St.  11  S.  422
imb  12  S.  311,  318,  berufen,  ist  ihnen  mit  einer  neuerlichen  E.  des  Pr.  OVG.
v.  29.  Jan.  1919  kxiiic25  —&amp;gt;  * n  ^ er  erneut  ausgesprochen  wird,  daß  immaterielle ­
  Güter,  in  dem  zur  Entscheidung  stehenden  Falle  Zeitunqsverlaqsrechte,
  selbst  wenn  sie  entgeltlich  erworben  sind,  nicht  zu  dem  steuerbaren  Betriebsvermögen ­
  i.  S.  des  BSt.G.  gehören,  entgegenzuhalten,  daß  es  sich  dort
nur  um  die  Frage  der  Zulässigkeit  von  Abschreibungen  auf  ein  Geschäftswertoder ­
  Firmenkonto  bei  der  Einkommensteuer  handelte,  diese  Frage  aber  iiicht
identisch  mit  der  hier  vorliegenden  ist.  In  der  Sache  aber  ist  zuzugeben,  daß  alle
Umstande,  die  den  gemeinen  Wert  des  Unternehmens  als  Ganzen,  d.  h.  den
bei  einem  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  sich  vollziehenden  Verkaufe
sur  das  Unternehmen  im  ganzen  zu  erzielenden  Preis  zu  beeinflussen  geeignet
sind  nicht  „unberücksichtigt"  bleiben  dürfen.  Wenn  sie  nun  auch,  wie  die  Firma.
^Eil  sie  nach  §  23  HGB.  nicht  ohne  das  Handelsgeschäft  veräußert  werden  kann,
einen  selbständigen  Preis  und  daher  einen  selbständigen  gemeinen  Wert  nicht
haben  können,  so  steht  doch  grundsätzlich  nichts  im  Wege,  ihren  Einfluß  auf  den
gememen  Wert  des  Unternehmens  im  ganzen  in  der  Weise  zu  berücksichtigen
daß  der  als  ihr  „Wert"  in  der  Bilanz  ausgeworfene  Betrag  zum  Anhalt  genommen
wird  insofern  ist  also  auch  das  Firmcnkonto  nicht  „auszuscheiden"  Denn
e»  bedeutet  nichts  anderes  als  die  eine  oder  andere  Art,  in  der  der  Einfluß  des
Rufes  der  Firma  auf  den  bei  einem  Verkauf  zu  erzielenden  Preis  als  den  gemeinen ­
  Wert  des  materiellen  Betriebsvermögens  zum  Ausdruck  gebracht  wird,
statt  der,  mit  Rücksicht  auf  den  Ruf  der  Firma  und  dergleichen  den  Wert  der
materiellen  Betriebsgegenstände  im  einzelnen  und  danach  das  durch  ihre  Gesamtheit
  dargestellte  Betriebsvermögen  im  ganzen  höher  anzusetzen.  Ein  besonderes
Vermogensstück  ist  die  Firma  nicht  (vgl.  Staub  HGB.  Anm.  4  zu  §  23)  ebensowenig
  wie  das,  was  man  als  „Wert  der  Kundschaft"  bezeichnet.  Um  den  Betraa
mit  dem  die  „Firma"  oder  die  „Kundschaft"  bezahlt  ist,  ist  in  Wahrheit  das
^  Betriebsvermögen  höher  bezahlt,  weil  der  Ruf  der  Firma,  die  Größe
der  Kundschaft  einen  höheren  Ertrag  des  in  dem  Unternehmen  werbenden  Kanitals
  verhieß.  r
ln .  Zur  Stütze  seiner  Ansicht  hat  allerdings  das  pr.  OVG.  in  einer  E.  v.  23.  Mai
xn  b  8  —,  welche  die  Erg. St.  eines  Zeitungsverlags  betraf,  ausgeführt: ­
  „Das  gewerbliche  Unternehmen  als  Ganzes  bildet  keinen  Vermöqensgegenstand,
  dessen  Wert  für  die  Erg. St.  zur  Anrechnung  zu  bringen  ist:  vielmehr
  (ult  als  steuerbares  Vermögen  i.  S.  des  Erg.St.G.  nach  dessen  ausdrücklicher
  Vorschrift  in  §  4  Nr.  I  2  nur  das  dem  Betriebe  des  Gewerbes  dienende
Anlage-  und  Betriebskapital,  und  dieses  umfaßt  nach  §  6  Abs.  1  a.  a.  O.  nur
die  sämtlichen,  dem  betreffenden  Betriebe  gewidmeten  Gegenstände  und  Rechte
welche  einen  in  Geld  schätzbaren  Wert  haben.  Der  Wert  des  ganzen  Unternehmens ­
  darf  danach  immer  nur  den  Ausganaspunkt  für  die  Bewertung  des
steuerbaren  Anlage-  und  Betriebskapitals  bilden  mit  folgender  Maßgabe.  Es
muß  ein  für  das  betreffende  Unternehmen  bei  normaler  Preisbildung  vereinbarter ­
  Kaufpreis  (Eigenpreis)  vorliegen,  oder  es  müssen  wenigstens  solche
Kaufpreise  für  gleichartige  Unternehmungen  ermittelt  sein,  mit  denen  das  Unterdes
  Steuerpflichtigen  verglichen  werden  kann.  Ferner  müssen  aus  dem
für  das  Geschäft  als  Ganzes  maßgebenden  Kaufpreise  die  nicht  zum  steuerbaren
Vermögen  gehörigen  Werte,  namentlich  die  etwa  auf  den  außerordentlichen
Wert  den  Wert  der  besonderen  Vorliebe,  ideelle  Werte  (Firma,  Kundschaft  usw  )
entfallenden  Teile  des  Kaufpreises  ausgesondert  werden.  Fehlt  es  an  geeigneten
        <pb n="113" />
        III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

89

Kaufpreisen  für  das  Unternehmen  als  Ganzes,  so  muß  der  umgekehrte  Weg
eingeschlagen  werden.  Auszugehen  ist  dann  von  der  Bewertung  der  einzelnen
Gegenstände  des  Anlage-  und  Betriebskapitals;  auf  dieser  Grundlage  ist  der
Wert  des  steuerbaren  Anlage-  und  Betriebskapitals  int  ganzen,  als  eine  einzige
wirtschaftliche  Einheit,  zu  ermitteln."  Aber  in  §  6  E.  Pr.  Erg.St.G.  liegt  der
Schwerpunkt  darauf,  daß  „sämtliche"  dem  Betriebe  gewidmete  geldwerte
Gegenstände  und  Rechte  zum  Anlage-  und  Betriebskapital  gehören;  daraus
folgt  nicht,  daß  der  Wert  des  ganzen  Unternehmens  „immer  nur  den  Ausgangspunkt ­
  für  die  Bewertung"  bilden  dürfe.  Vielmehr  kommen  die  einzelnen  Bestandteile ­
  nur  als  Rechnungsfaktoren  unter  Berücksichtigung  ihrer  gegenwärtigen
Verwendung  in  Betracht,  und  die  Summe  der  Einzelwerte  bildet  keineswegs
der  maßgebende  Gesamtwert  des  Anlage-  und  Betriebskapitals,  vielmehr  ist
auf  Grund  der  Bemerkungen  der  einzelnen  Teile  „der  Verkaufswert  der  Gesamtheit ­
  als  eines  einheitlichen  Steuerobjektes  zu  ermitteln  (E.  d.  Pr.  OVG.
in  St.  5  S.  117,  6  S.  33  ff.,  38,  42).  Der  Verkaufswert  der  Gesamtheit,  der
das  Ziel  der  Schätzung  bildet,  wird  aber  gerade  auch  durch  immaterielle  Rechte
beeinflußt;  eine  Buchdruckerei  z.  B.,  in  deren  Verlag  eine  Zeitung  mit  gesichertem
Leserkreis  erscheint,  hat  hierdurch  eben  einen  höheren  Berkaufswert.  Nicht
den  Ausgangspunkt  hat  der  Wert  des  ganzen  Unternehmens  zu  bilden,
sondern  die  Ermittlung  des  Wertes  der  ganzen  gewerblichen  Anlage  ist  das
Ziel,  zu  dessen  Erreichung  die  Einzelbewertungen  nur  Material  liefern,  aber
nicht  das  alleinige,  mechanisch  zusammenzurechnende.
Rein  persönliche  immaterielle  Rechte  können  freilich,  da  sie  nicht  übertragen ­
  werden  können,  den  gemeinen  Wert  eines  Unternehmens  nicht  beeinflussen ­
  Deshalb  sind  auch  Konzessionen,  die  nur  eine  persönliche  Befugnis
oder  Erlaubnis  zur  Ausübung  des  Gewerbebetriebs  sind,  wie  z.  B.  Schankkonzessionen, ­
  weder  steuerbare  Rechte  oder  Bestandteile  eines  steuerbaren  gegewerblichen
  Anlage-  und  Betriebskapitals,  da  sie  nicht  veräußert  werden,  also
keinen  gemeinen  Wert  haben  können.  Beim  Verkaufe  einer  Schankwirtschaft
kann  wohl  der  Verkäufer  auf  seine  Konzession  zugunsten  des  Käufers,  der  für
seine  Person  eine  neue  Konzession  erwirbt,  verzichten  und  sich  für  den  Verzicht ­
  vom  Käufer  eine  Vergütung  zahlen  lassen,  nicht  aber  ist  ein  Verkauf  der
Konzession  rechtlich  möglich  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  371s.).  Was  die  Apothekenberechtigungen ­
  anlangt,  so  bilden  die  veräußerlicheit  und  vererblichen
Privilegien  Bestandteile  des  Betriebsvermögens  (vgl.  die  vorige  Sinnt.),  während ­
  die  Konzessionen  unterschiedslos  wie  die  Schankkonzessionen  persönliche
Erlaubnisse  ohne  rechtliche  Verkaufsmöglichkeit  und  daher  ohne  gemeinen  Wert
sind,  somit  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehören  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  101  ff.).
Jetzt  hat  auch  der  RFH.  sich  in  dem  Urteile  I  A 108  v.  27.  Nov.  1919  meiner
vorstehend  entwickelten,  von  der  des  Pr.  OBG.  abweichenden  Ansicht  angeschlossen, ­
  indem  er  ausführt:  „Ideelle  Werte  wie  die  Kundschaft  sind  regelmäßig ­
  nur  werterhöhende  Eigenschaften,  die  den  Wert  des  Geschäfts,  mithin
des  steuerbaren  Betriebsvermögens,  erhöhen.  Sie  können  ausnahmsweise
aus  besonderen  Gründen  auch  als  selbständige  Vermögensgegenstände  anzusehen ­
  sein,  z.  B.  wenn  die  Kundschaft  gegen  Entgelt  erworben  und  mit
dem  Betrage  des  Entgelts  in  die  Bilanz  eingestellt  ist.  Hier  sind  sie  selbst
steuerbares  Vermögen."
&amp;lt;*)  Im  wesentlichen  kommen  also  die  in  Art.  10  III  Ausf.Anw.  z.  Pr.
Erg.  St.G.  aufgeführten  Sachen  und  Rechte  als  Bestandteile  des  Betriebs-Vermögens
  in  Betracht,  nämlich
„1.  die  dem  Betriebe  dienenden  Grundstücke,  Gebäude,  baulichen  Anlagen,
Wasserkräfte,  Maschinen,  Gerätschaften,  Werkzeuge,  Tiere  und  Futter-
        <pb n="114" />
        DO  Bcrmögenszuwachssteuergesctz.  §  3.

Vorräte,  Vorräte  an  Erzeugnissen  des  Betriebs,  fertigen  Waren,  Rohund
  Hilfsstoffen  einschließlich  der  in  der  Bearbeitung,  auf  dem  Transport, ­
  auf  Niederlagen  oder  auswärtigen  Lagern  befindlichen;
2.  die  Vorräte  an  Geld,  Gold  und  Silber,  Papiergeld,  Banknoten,  Wechseln,
Schuldscheinen  und  sonstigen  Wertpapieren,  die  aus  dem  Betrieb  herrührenden
  Außenstände,  einschließlich  der  laufenden  Guthaben;
3.  Gewerbeberechtigungen,  Rechte  auf  Gebrauch  oder  Nutzung  fremder
Grundstücke,  Wege,  Kanäle,  Privatflüsse,  Seen  it.  dgl.  und  sonstige
selbständige  Rechte."
Für  die  Besteuerung  kommt  das  demselben  Unternehmen  dienende
Betriebsvermögen  als  Ganzes  in  Betracht.  Die  einzelnen  Gegenstände  dürfen
nicht  je  für  sich  gesondert  und  nach  Rlicksichten  der  Verwendung  zu  anderen
Zwecken  bewertet  werden,  sondern  bilden  bei  der  Bewertung  der  Gesamtheit
nur  Rechnungsfaktoren  unter  Berücksichtigung  ihrer  gegenwärtigen  Verwendung.
Zunächst  müssen  allerdings  behufs  Beschaffung  der  tatsächlichen  Unterlagen
die  einzelnen  Bestandteile  des  Betriebsvermögens  mindestens  nach  Kategorien
ermittelt  und  bewertet  werden.  Indessen  bildet  die  Summe  der  Einzelwerte
nicht^ohne  weiteres  den  maßgebenden  Gesamtwert  des  Anlage-  und  Betriebskapitals; ­
  vielmehr  ist  auf  Grund  der  Bewertungen  der  einzelnen  Teile  der
Verkaufswert  der  Gesamtheit  als  eines  einheitlichen  Steuerobjekts  zu  ermitteln
(pt.  OVG.  in  St.  5  S.  117;  6  S.  33ff.,  38,  42).
D.  Kapitalvermögen.
a)  3m  allgemeinen.  Nach  dem  mit  §  5  WBG.  übereinstimmenden
§  6  BSt.G.  kommen  als  „Kapitalvermögen"  i.  S.  des  §  2  Nr.  3  „insbesondere"
die  im  §6  unter  Nr.  1—6  aufgeführten  Vermögensgegenstände  in  Betracht.
Das  Wort  „insbesondere"  legt  die  Annahme  nahe,  daß  die  Aufzählung  in  Nr.  1
bis  6  keine  unbedingt  erschöpfende  sein  solle.  So  legen  den  §  6  BStG.  und  §  5
WBG.,  auch  Hoffmann  (Anm.  3  zu  §  5  WBG.),  aus  dessen  Feder  der  Entw.
des  WBG.  stammt,  Koppe  u.  Barnhagen  (S.  17),  Rheinstrom  BSt.G.
&amp;lt;Anm  1  zu  §6),  Stier-Somlo  (Anm.  1  zu  §6  BStG  ),  Jacobi  im  „Steuer-Archiv"
  1916  S  153,  Kahnu.ObermeyersAnm.  ll  zu  §5  WBG  )aus,  wenn
auch  die  meisten  von  ihnen  annehmen,  daß  tatsächlich  die  Aufzählung  so  gut
wie  erschöpfend  sei.  Das  pr.  OVG.  hat  in  der  von  Jacobi  a.  a.  O.  bekämpften
E.  VI  W  B  25  v.  11.  Sept.  1915  (ebenso  °  *  *  3°-  v.  7.  Mai  1919)  ausgeführt,
der  Eingang  des  §  5  WBG.  und  §  6  BSt.G.  berechtige  allerdings  zu  dem  Schlüsse,
daß  die  dann  folgende  Auszählung  der  einzelnen  Gegenstände  des  Kapitalvermögens
  nicht  erschöpfend  sein  solle,  es  könnten  also  vielleicht  noch  Bermögensgegenstände
  anderer  4lrt  beitragspflichtiges  Kapitalvermögen  darstellen;  aber  aus  der
Fassung  der  Nr.  5  gehe  hervor,  daß  für  die  dort  aufgeführte  Art  von  Vermögensgegenständen ­
  die  Einschränkung  getroffen  sei,  daß  andere  Vermögensgegenstände
dergleichen  Art.  also  andere  Rechte  auf  Renten  usw.,  als  beitragspflichtiges
Vermögennicht  angerechnet  werden  sollen.  Der  letzteren  Auffassung  des  pr.  OVG.,
daß  jedenfalls  Gegenstände  gleicher  Art,  wie  sie  in  Nr.  5  ausgeführt  sind,  nur
dann  steuerbares  Kapitalvermögen  bilden,  wenn  auf  sie  die  Merkmale  der
Nr.  5  zutreffen,  ist  nicht  nur  bezüglich  dieser  Nr.  5,  sondern  sinngemäß  bezüglich ­
  aller  Nummern  des  §  6  BSt.G.  bzw.  §  5  WBG.  zuzustimmen  Es  fragt
sich  nur,  ob  auch  Gegenstände,  welche  anderer  Art  als  die  daselbst  und  in
§  2  Zifs.  1,  §§  3—4  BSt.G.  aufgeführt  sind,  als  steuerbares  Kapitalvermögen
in  Betracht  kommen  können.  Für  die  Bejahung  dieser  Frage  spricht  nicht  nur
das  nackte  Wort  „insbesondere",  sondern  noch  mehr  als  der  Gebrauch  des  Wortes
„gelten"  in  dem  zu  gleichen  Zweifeln  Anlaß  bietenden  §  4  11  Pr.  Erg.St.G.
        <pb n="115" />
        III.  Der  Vermögensbegriss  des  Gesetzes.  §  3.

91

die  ganze  Fassung  „kommen  insbesondere  in  Betracht".  Gleichwohl  schließt
auch  diese  Fassung  die  von  Fuisting  Erg.St.G.  Sinnt.  3  zu  §  4  vertretene,
von  mir  (Erg.St.  Sinnt.  5  zu  §  4)  in  der  letzten  Auslage  entgegen  der  früheren
angenommene  Sluslcgung  nicht  aus,  daß  das  Wort  „insbesondere"  so  viel  besagen
soll  wie  „im  besonderen",  „im  einzelnen".  Atich  weist  die  Fassung  „Es"  —
nämlich  das  int  vorhergehenden  Satze  mit  den  Worten  „das  gesamte  bewegliche
und  unbewegliche  Vermögen"  umschriebene  Slktivvermögen  —  „umfaßt"
im  §  2  BSt.G.  und  WBG.  darauf  hin,  daß  das  Gesetz  eine  erschöpfende  Aufzählung ­
  der  zu  dem  Aktivvermögen  i.  S.  des  Ges.  gehörigen  Arten  von  Gegenständen ­
  (Sachen  und  Rechten)  zu  geben  beabsichtigt;  ebenso  auch  die  für  die  Anführung
  von  Beispielen  ungewöhnlich  ausführliche  Fassung  der  einzelnen  Nummern. ­
  Wenn  es  sich  um  bloße  Beispiele  handeln  sollte,  hätte  es  näher  gelegen,
zunächst  eine  kürzer  gefaßte  Aufzählung  zu  geben  und  die  in  den  Nrn.  4  und  5
hinzugefügten  Beschränkungen  entweder  in  einen  zweiten  Abs.  des  §  6  oder
aber  in  den  §  8  aufzunehmen.  Ferner  spricht  gegen  die  Slbsicht  des  Gesetzgebers,
im  §  6  keine  unbedingt  vollständige  Slufzählung  zu  geben,  folgende  Erwägung:
Die  im  §  6  BSt.G.  unter  2—6  als  Kapitalvermögen  aufgezählten  Kategorien
entsprechen  denen  des  §  6  Pr.  Erg.St.G.  Hier  ist  aber  die  Aufzählung  nach  der
unzweideutigen  Fassung  „das  sonstige  Kapitalvermögen  umfaßt"  ohne  jedes
„insbesondere"  eine  erschöpfende,  so  daß  es  jedenfalls  nach  dem  pr.  Erg.St.G.
andere  Sitten  steuerbaren  Kapitalvermögens  als  die  a.  a.  O.  aufgeführten
nicht  gibt;  das  einzige  „insbesondere"  findet  sich  hier  im  §  4  I,  könnte  also  in
diesem  Gesetze  nur  andeuten,  daß  es  neben  den  drei  im  §  4  I  aufgeführten
großen  Gruppen  von  steuerbarem  Vermögen  —  Grundstücke  usw  (§4  I),
Anlage-  und  Betriebskapital  (Nr.  2  a.  a.  O.)  und  „sonstigem"  Kapitalvermögen
(Nr.  3  a.  a.  O.)  —  noch  unter  keine  dieser  Gruppen  fallendes  gäbe,  nicht  aber,
daß  die  Begrifssbestimmung  der  einzelnen  Gruppen  in  den  §§  6  oder  7  nicht  erschöpfend ­
  sei.  Da  sich  nun  auch  m.  W.  die  Aufzählung  im  §  7  in  der  Praxis
als  unzureichend  nicht  erwiesen  hat,  wäre  es  schwer  verständlich,  weshalb  der
Gesetzgeber,  der  sein  Gesetz  dem  pr.  Erg.St.G.  anpassen  wollte,  eine  nach  diesem
erschöpfende  Umgrenzung  des  Begriffs  „Kapitalvermögen",  die  er  noch  dazu
durch  die  im  pr.  Erg.St.G.  an  anderer  Stelle  (§4  11)  erwähnten  selbständigen
Rechte  und  Gerechtigkeiten  erweiterte,  sollte  als  nicht  unbedingt  erschöpfend
angesehen  und  behandelt  wissen  wollen.  Dagegen  kann  freilich  aus  den  Worteit
„andere  nicht  unter  §  6  fallende"  im  §8  nicht  geschlossen  werden,  daß  die
Umgrenzung  im  §  7  eine  erschöpfende  sein  müsse,  weil  der  §  8  nur  bewegliche
körperliche  Gegenstände  betrifft,  solche  aber  im  §  6  nur  in  der  einen  Nr.  4
genannt  sind,  also  durch  §  8  nicht  ausgeschlossen  wäre,  daß  außer  den  in  §  7
aufgeführten  noch  andere  nicht  körperliche  Gegenstände  zum  steuerbaren  Kapitalvermögen ­
  gehören  könnten.  Slndererseits  spricht  freilich  der  Umstand,  daß  es
in  §  2  heißt  „umfaßt",  in  §§  4  und  5  „gehört",  im  §  6  aber  „kommen  insbesondere
  in  Betracht",  dafür,  daß  der  Gesetzgeber  mit  der  Wahl  dieser  letzteren
Fassung  etwas  anderes,  Beschränkteres  hat  sagen  wollen  als  mit  dem  „umfaßt"
  und  „gehört"  in  jenen  Paragraphen.  Würde  er  den  §  6  mit  dem  §  2
Ziff.  3  verbunden  und  dann  gefaßt  haben  „das  gesamte  sonstige  Vermögen
(Kapitalvermögen),  als  welches  insbesondere  in  Betracht  kommen  usw.",  dann
würde  eine  solche  Fassung  unzweideutig  auf  den  nicht  erschöpfend  sein  wollenden
Charakter  der  Aufzählung  hinweisen
1&amp;gt;)  Die  einzelnen  Arten  der  zum  Kapitalvermögen  gehörigen  vermögensgegenstände. ­

«)  l.  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten  (§  6  Ziff.  1  BSt.G.).
Die  Fassung  „selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten"  stimmt  mit  der  im  §  5
        <pb n="116" />
        92

Bermögenszuwachssteucrgesctz.  §  3.

1  WBG  und  §4  1  1  pr.  Erg.St.G.  überein.  Mt  der  Bezeichnung  „selbständige ­
  Rechte»  wurden  die  „selbständigen  Gerechtigkeiten"  mit  getroffen
  sein;  letztere  sind  wohl,  um  aus  dem  Sprachgebrauch  etwa  entspringende
Zweifel  auszuschließen,  noch  besonders  erwähnt;  die  Worte  „selbständige  Rechte
und  Gerechtigkeiten  sind  als  eine  einheitliche  Gattungsbezeichnung  zu  be-"°Zen
  und  es  bedarf  keiner  Erörterung,  ob  im  einzelnen  Fall  ein  Recht  zu  den
„selbständigen  Rechten  oder  zu  den  „selbständigen  Gerechtigkeiten»  zu  zählen  ist.
m  ."Selbständig  sind  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  wenn  sie  im  Sinne  des
^Ehrs  selbständig  sind,  d  h  für  sich  einen  Verkehrswert  haben  (Pr  OVG.
V  W  B  9  b.  13  März  1915).  Vgl.  wegen  der  „unselbständigen"  Rechte  oben  C  b
.?•  Zweifel  ob  die  Nießbrauchs-  und  Nutznießungsrechte  zu  den  selbständigen
  ober  den  unselbständigen  Rechten  gehören,  können  mit  Rücksicht  auf
die  Bemerkung  auf  S.  14  Begr.  z.  WBG.  entstehen,  wo  es  heißt:  '
„Vom  Kapitalvermögen  handeln  die  §§  5—8  des  Entw.  Zu  den  im  §  5
Jcr.  1  ausgeführten  selbständigen  Rechten  und  Gerechtigkeiten  gehören  r.  B.
Verlags-  und  Patentrechte,  nicht  dagegen  die  auf  familienrechtlicher
Grundlage  beruhenden  Nutznießungsrechte  des  Ehemanns  an  betn
»ermog en  der  Kinder.  Voraussetzung  für  die  Berücksichtigung  solcher  Rechte
ist,  daß  sie  einen  m  Geld  abschätzbaren  Wert  haben  "
Mit  Rücksicht  hierauf  hat  das  pr.  OVG.  in  St.  17  S.  386  ausgesprochen
daß  d,e  auf  familienrechtlicher  Grundlage  beruhenden  Nießbrauchs-  und  Nutz^
meßungsrechte  nicht  unter  §  5  Ziff.  1  WBG.  -  und  daher  auch  nicht  unter
8  pM- 1  r  fallen,  wohl  aber  (Urt.  der  bereinigten  Steuersenate
b.  31.  Mai  1916  in  E.  m  St.  S.  17  393)  die  auf  erbrechtlicher  Grundlage  beruhenden,
  und  daß  es  baoet  auf  die  dem  Erbrecht  etwa  zugrunde  liegenden  Familienbeziehungen ­
  nicht  ankommt.
.  Auf  familienrechtlicher  und  nicht  auf  erbrechtlicher  Grundlage  beruht  auch
w  mX raU \ b l 2  überlebenden  Ehegatten  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft
b F  BGB.  und  de  westfalischen  Güterrechts  des  pr  G.  b.  16.  April  I860
(pr  OVG.  m  St.  17  S.  382  u.  VI  W  B  30  b  28.  Juni  1916),  dagegen  auf
©  393)  berjem8e  "ach  Frankfurter  Statutarrecht  (pr.  OVG  in  St.  17
Hinsichtlich  der  auf  anderer  Grundlage  beruhenden  Nießbrauchsrechte  ist
6  Nr.  1  unbedenklich  zu  besahen.  In  allen  Fällen,
2rN^^^chten  auf  erbrechtlicher  Grundlage,  ist  Voraussetzung  der
§^rpfllcht,  daß  der  Gegenstand  des  Nießbrauchs  überhaupt  zu  den  seiner
^?i^^^^&amp;lt;?^!""^""?»""^-(^"brpflichtigen  Vermögensgegenständen
Eil” 1 !'  als  Grund-,  Betriebs-  oder  Kapitalvermögen  i.  S.  des  §  2
{PX -  L  III  4  b.  15.  Juni  1916,  Fuisting  Erg.St.G.,
m  fl  6  109  sprach  das  pr.  OVG.  sogar  aus,  daß
„ledes  Nießbrauchsrecht,  welches  einen  in  Geld  schätzbaren  Wert  hat",  zum
vermögen  gehöre,  wollte  aber  damit  nach  dem  Zusammenhange
wohl  nur  aussprechen,  daß  nicht  nur  der  Nießbrauch  an  körperlichen  Sachen
sondern  auch  berjemge  an  Forderungen  zum  steuerbaren  Vermögen  gehöre'
i"  Fortbestehen  des  Nießbrauchsrechts  mit  dem  Eigentum
l  i  derselben  Hand  rechtlich  möglich,  führt  dies  gleichwohl  nicht  zu  einer  doppelten
des  Wertes  des  ersteren;  denn  bei  der  Wertermittlung  der  nießbrauchbelasteten
  Sache  kommt  der  Nießbrauch  wertmindernd  in  Ansatz  (pr.  OVG
St.Ls  141).  Entsprechendes  gilt  in  den  Fällen  des  §5,  wenn  derjenige^
M^^^^  dbrauchbelastete  Vermögensobjekt  anzurechnen  ist,  zugleich  der
ist  ^n  der  Praxis  wird  natürlich  in  solchen  Fällen  so  zu
verfahren  sein,  als  ob  der  Nießbrauch  nicht  bestände.
        <pb n="117" />
        III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

93

Im  übrigen  kommen  als  „selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten"  insbesondere ­
  Rechte  der  oben  bei  C  b  bezeichneten  Art  in  Betracht,  sofern  sie  nicht
wie  Erbbaurecht,  Bergwerkseigentum  und  Kohlen-  und  Salzabbau-Gerechtigkeiten, ­
  an  sich  oder,  wie  die  anderen  dort  erwähnten  Rechte,  infolge  Erhaltens
eines  Grundbuchblattes  unter  §  3  BSt.G.  fallen.  Vererblichkeit  ist  nicht  erforderlich; ­
  daher  gehört  auch  das  Recht  des  Besitzers  eines  sog.  Tertialgutes
Hierher  (Pr.  OVG.  in  St.  6  S  97).  Auch  Regale  und  gegebenenfalls  Mutungen
gehören  hierher  (Komm  Ber  z.  WBG.  §  5  &amp;lt;3.  31.)
3.  „Das  Urheberrecht  ist  nach  dem  RGes.  betr  das  Urheberrecht  an  Werken
der  Literatur  u.  Tonkunst  v.  19.  Juni  1901  (RGBl.  S.  227)  das  vererbliche  wie
veräußerliche  Recht  des  Urhebers  (Verfassers)  eines  Werkes  der  Literatur  oder
Tonkunst,  darüber  zu  verfügen  und  es  ausschließlich  wirtschaftlich  zu  nutzen,
insbesondere  es  zu  vervielfältigen  und  gewerbsmäßig  zu  verbreiten,  und  bei
Bühnenwerken  auch,  sie  öffentlich  aufzuführen.  Es  gehört  demnach  zu  den
Vermögensrechten,  und  zwar  sofort  mit  seiner  Entstehung,  also  mit  der
Vollendung  des  Werkes,  nicht  erst  mit  der  für  die  Einkommensteuer  allein  in
Betracht  kommenden  Verwertung  (Pr.  OVG.  in  St.  17  S.  326  ff.;  vgl.  auch
RGSt.  17  S.  274).
ß)  Verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalforderungcn  (§  6  Nr.  2
BSt.G.)  „Kapitalforderungen"  sind  nur  G  eld  ford  erungen  und  nur  Forderungen ­
  auf  das  „Kapital",  d.  h.  Forderungen,  deren  Gegenstand  die
einmalige  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  bildet,  während  die  Zinsen
infolge  einer  fortbestehenden  Verbindlichkeit  periodisch  bezahlt  werden
müssen.  Forderungen  auf  Zinsen  oder  Ansprüche  auf  bloße  Nutzung  des
Kapitals  stehen  daher  in  begrifflichem  Gegensatz  zu  Kapitalforderungen.
Nur  Zinsrülkstände  aus  früheren  Wirtschaftsjahren  können  unter  besonderen
Umständen  den  Kapitalschulden  gleich  erachtet  werden  (Pr  OVG  E  IV  a
25  v.  29.  Sept.  1915;  vgl.  auch  Pr.  OVG.  in  St.  5  S.  365).  Die  Ausf.Anw.
z.  Pr.  Erg.St.G.  besagt  in  letzterer  Hinsicht  in  Art.  15  II  Abs.  3:  „Inwiefern
Rückstände  an  Zinsen,  Pächten  und  anderen  periodischen  Hebungen  infolge
ausdrücklicher  oder  stillschweigender  Übereinkunft  die  Natur  von  Kapitalforderungen
  (Art.  13  Nr.  1)  angenommen  haben  und  deshalb  als  solche  anzusetzen ­
  sind,  ist  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  zu  beurteilen.  Wird
durch  die  vorliegenden  Umstände  nicht  eine  andere  Annahme  begründet,  so  sind
zweijährige  oder  noch  ältere  Rückstände  sowie  Rückstände,  zu  deren  Zahlung
der  Schuldner  rechtskräftig  verurteilt  ist,  den  Kapitalforderungen  gleichzustellen"
Es  wird  keinem  Bedenken  unterliegen,  hiernach  auch  bei  der  BSt.  und  VZA.
zu  verfahren.  Forderungen  auf  ein  Geldkapital  aber  sind,  wie  die  Worte  „jeder
Art"  zeigen,  in  weitestem  Sinne  als  Kapitalvermögen  in  Ansatz  zu  bringen.
Von  unverzinslichen  befristeten  Kapitalforderungen  sind  für  die  Zeit  bis  zur
Fälligkeit  4  v.  H.  Jahreszinsen  in  Abzug  zu  bringen  (§  41  BSt.G.).
Ob  es  sich  um  verbriefte  oder  unverbriefte  Forderungen  handelt,  ist  gleichgültig. ­
  Grundschuldforderungen  bilden  ohne  Rücksicht  auf  das  Bestehen
einer  persönlichen  Forderung  vermöge  der  Eintragung  steuerbares  Vermögen.
Denn  „die  Grundschuld  setzt  nicht  wie  die  Hypothek  das  Bestehen  einer  Forderung ­
  voraus  (§  1192  BGB.);  sie  ist  rechtsgültig  entstanden,  wenn  Einigung  der
Beteiligten  und  Eintragung  im  Grundbuch  erfolgt  sind.  Die  Einigung  bedarf
keiner  Form  und  kann  sowohl  vor  der  Eintragung  wie  nachträglich  erfolgen;
sie  liegt  also  auch  dann  vor,  wenn  der  Gläubiger  die  Eintragung  nachträglich
formlos  annimmt  (vgl.  Dernburg  Bürger!.  Recht  III  3.  Ausl.  S.  131  zu  3;
BGB.  v.  RGRäten,  2.  Ausl.  II  S.  1139,  1143)"  (pr.  OVG.  VI  W  B  10
v.  6.  Okt.  1915).
        <pb n="118" />
        94

BcrmögenSzuwachSsteuergesetz.  §  .t.

Makaebend  ist  auch  bei  verbrieften  Forderungen  das  Forderungs  recht,
nicht  der  Besitz  der  Urkunde  (Pr.  OBG.  XII  a  37  v.  20.  Okt.  1898)  Steuerbare
  Kapitalforderungen  sind  auch  die  Guthaben  der  Reichsbankbeamten
an  betn  zu  ihren  Gunsten  angesammelten  Tantiemefonds  (pr.OVG.  m
St.  6  S.  281).  .  ^  ^  _
Die  Rechtsbeständigkeit  einer  bestrittenemForderung  wrrd  durch  das  nchterliche
  Urteil  nicht  erst  begründet,  sondern  nur  sestgestellt;  die  Forderung  besteht
schon  von  dem  in  dem  Richterspruch  festgestellten  Zeitpunkt  ab  (Pr.  OVG.
E  XIII  a  9  v.  16.  Nov.  1912).  ,  ,,
Ist  das  Bestehen  einer  Fordermtg  wegen  arglistiger  Täuschung  sormgerecht
nach  §§  123f.,  143  BGB.  angefochten,  dann  hat  die  Steuerbehörde  bte  sachliche
Begründung  der  Anfechtung  selbständig  zu  prüfen  (pr.  OVG.  in  St.  14  S.  394).
"  y)  Mitgliedsguthabcn  bei  Gesellschaften  (§  6  Z»ff.  3  BSt.G.).
Die  in  §  6  Ziff.  3  BSt.G.  aufgeführten  „Aktien  oder  Anterlschetne,
Kure,  Geschäftsguthaben  bei  Genossenschaften,  Geschäftsantetle  und
andere  Gesellschaftseinlagen"  können  natürlich  gemäß  dem  Vorbehalt
im  Eingang  des  §  6  auch  zum  Betriebsvermögen  gehören.  Wie  eine  aus  -
ländische  Gesellschaft,  bei  der  ein  Steuerpslichtiger  eine  Einlage  hat,  ihrer
Art  nach  zu  beurteilen  ist,  richtet  sich  nach  ihrer  ganzen  rechtlichen  Gestaltung.
Im  einzelnen  ist  zu  den  im  §  6  Zifs.  3  BSt.G.  aufgeführten  Gesellschaftsanteilen ­
  und  Einlagen  folgendes  zu  bemerken:  „  ,..
1.  Aktien  und  Anteilscheine.  Zu  den  „Anteilschetnen"  gehören  in
erster  Linie  die  den  Aktionären  vor  Ausgabe  der  Aktien  ausgestellten  Anteilscheine
  (Jnterimsscheine)  des  §  179  Abs.  3  bzw.  §  310  Absi  3  BGB  aber,
wie  Hoffmann  (Anm.  6  b  ä u  §  5  WBG.)  hervorhebt,  auch  die  Relchsbankanteilscheine
  und  die  Anteilscheine  deutscher  Kolonialgesellschaften  Genußscheine,
  welche  den  Besitzern  ausgeloster  und  bezahlter  Aktien  von  der  Gesellschaft
  gegeben  werden  und  einen  Anspruch  auf  weitere  Beteiligung  an  der  Dividende ­
  gewähren,  begründen  keine  Kapitalforderungen,  sondern  können  nur
unter  §  6  Zisf.  5  fallen  (vgl.  pr.  OVG.  in  St.  1  S.  148f.)-2
  Die  Kommanditanteile,  d.  h.  die  Vermogenseinlagen  der  persönlich
haftenden  Gesellschafter  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  sind  in  §(&amp;gt;
Ziff  3  BSt.G.  nicht,  wie  in  §  7  a  pr.  Erg.St.G.,  ausdrücklich  erwähnt;  sie
müssen  entweder  zu  den  „Anteilscheinen"  oder  zu  den  ..Geschäftsanteilen  oder
zu  den  „anderen  Gesellschaftseinlagen"  gezählt  werden.  Unter  §  4  Ab  .  2  BSt  G.
fallen  diese  Kommanditanteile  nicht,  weil  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
nicht  etwa  „Mitunternehmer"  des  Betriebes  sind  (vgl.  Staub  HGB.  Anm.  10
zu  §  320);  iveshalb  diese  Kommanditanteile  im  §  5  WBG.  und  §6  BSt.G.
bei  der  sonstigen  Anpassung  an  §  7  a  pr.  Erg.St.G.  nicht  erwähnt  sind,  ist  nicht
ersichtlich  Die  Aktien  der  Kommanditisten  fallen  schon  unter  bte  „Aktien
Die  Einlagen  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  wie  der  Kommanditisten
einfacher  Kommanditgesellschaften  sind  gewerbliches  Anlage-  und  Betriebskapital, ­
  da  hier  ja  die  Mitglieder  beider  Art  als  die  das  Gewerbe  treibenden
aeltett.
3.  Zu  den  „Suren"  gehören  nach  der  herrschenden  Ansicht  solche  sowohl
des  älteren  wie  des  neueren  Rechts  (pr.  ABG.  v.  24.  Juni  1865  §§  101  und  228),
obgleich  die  des  älteren  Rechts  Anteile  an  dem  Bergwerk  sind  und  für  sie  die
auf  Grundstücke  sich  beziehenden  Vorschriften  des  BGB.  gelten,  soweit  nicht  em
anderes  bestimmt  ist  (vgl.  Güthe  GBO.  Anm.  13,  14  zu  22  3(u3f.©.).
Die  Frage  kann  aber  zweifelhaft  sein,  weil  §  6  BSt.G.  und  §  5  WBG.  im  Emqanae
  ausdrücklich  die  ausgezählten  Rechte  nur  dann  zum  Kapitalvermögen
gerechnet  wissen  wollen,  wenn  u.  a.  auch  §  3  BSt.G.  bzw.  WBG.  aus  sie  nicht
        <pb n="119" />
        III.  Ter  Vermögens begrifs  des  Gesetzes.  §  95

zutrifft.  Für  die  herrschende  Auffassung  spricht  die  ständige  Auslegung  des
pr.  Erg.St.G.  Vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Pr.  Komm.  Anm.  44  zu  §  1.
Für  die  Kriegssteuer  würde  eine  unterschiedliche  Behandlung  der  Kuxe  alten
und  neuen  Rechts  unvereinbar  mit  §  13  KSt.G.  sein.
4.  Zu  den  „Gcfchäftsguthabcn  bei  Genossenschaften"  gehören  diejenigen ­
  bei  eingetragenen  Genossenschaften  aller  in  §  2  GG.  unterschiedenen
Arten.
Unter  den  „Geschäftsanteilen"  können  die  der  Genossen  einer  eingetragenen
  Genossenschaft  &amp;lt;GG.  §  7  Nr.  2)  nicht  verstanden  werden;  denn  für  diese
bildet  ein  Vermvgensobjekt  nicht  der  Geschäftsanteil,  sondern  das,  unter  Um»
ständen  allerdings,  aber  doch  nur  zufällig  mit  diesem  übereinstimmende  Geschäftsguthaben, ­
  das  sie  beim  Ausscheiden  ausgezahlt  erhalten,  nach  dem  sre
an  Gewinn  und  Verlust  der  Genossenschaft  und  bei  Auflösung  derselben  an
der  Verteilung  ihres  Vermögens  teilnehmen.
Das  Geschäftsguthaben  des  Genossen  besteht  in  den  von  ihm  auf  seinen
Geschäftsanteil  geleisteten  Einzahlungen  zuzüglich  seiner  zugeschriebenen  Anteile ­
  an  dem  Gewinn  und  abzüglich  seiner  abgeschriebenen  Anteile  an  bent
Verlust  der  Genossenschaft  in  den  einzelnen  Geschäftsjahren  (GG.  §  19).
Die  Bewertung  der  Geschäftsguthabeir  erfolgt  regelmäßig  mit  demjenigeit
Werte,  den  sie  nach  dem  letzten  Geschäftsabschlüsse  der  Genossenschaft  haben
(pr.  OVG.  7  S.  358f.).
5  Unter  den  Geschäftsanteilen  sind  diejenigen  der  Gesellschafter  einet
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  nach  dem  RGes.  v.  20.  April  1892  in  der
Fassung  von  1898  (RGBl.  S.  810)  gemeint;  vgl.  daselbst  §  14 ff.  Es  ist  das
der  nach  der  übernommenen  Stammeinlage  sich  richtende  Anteil  des  Gesellschafters ­
  an  dem  Gesellschaftsvermögen,  nach  dem  er  an  Gewinn  und  Verlust,
an  Nachschüssen,  am  Stimmrecht  und  bei  Auflösung  der  Gesellschaft  an  der  Verteilung
  des  Gesellschaftsvermögens  teilnimmt.  Vgl.  jedoch  ivegen  der  Kommanditanteile
  oben  S.  94  Zisf.  2.
Die  Bewertung  der  Geschäftsanteile  erfolgt  regelmäßig  mit  dem
Nennwert  der  Stammeinlage,  falls  nicht  durch  tatsächliche  Unterlagen  begründete
Umstände  vorliegen,  die  die  Annahme  eines  vom  Nennwert  abweichenden  Verkaufswerts
  rechtfertigen  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  92 ff.).
6  Unter  die  „anderen  Gefellfchaftseinlagcn"  fallen  auch  die  Vermögenseinlagen ­
  des  stillen  Gesellschafters  (HGB.  §  335).  Es  können  jedoch,  auch  außerhalb ­
  des  Gebietes  des  Handelsrechts  Gesellschaften,  mit  denselben  Rechten  und
Pflichten  der  Gesellschafter  gebildet  werden,  die  sich  als  eine  besondere  Art
von  Gesellschaften  des  bürgerlichen  Rechtes  (§§  705fs.  BGB.)  darstellen  (vgl.
RGZ.  77  S.  226,  227).  So  liegt  die  Sache,  wenn  jemand  zwar  nicht  Miteigentümer
  eines  ausländischen  Betriebsvermögens  ist,  wohl  aber  bei  einem
ausländischen  Vermögen  eine  Vermögenseinlage  gemacht  hat  (pr.  OVG.  in
St.  17  S.  425 ff.).
Die  Bewertung  der  Gesellschaftseinlage  des  stillen  Gesellschafters
erfolgt  nach  ihrem  Betrage  beim  letzten  Geschäftsabschlüsse  vor  Beginn  des  Steuer
jahres  (pr.  OVG.  in  St.  6,  S.  148).
d)  1.  Ziff.  4  des  8  «  BSt.G.  und  des  §  5  WBG.  lauteten  im  Entw.,
übereinstimmend  mit  §  7  b  pr.  Erg.St.G.  „bares  Geld  deutscher  Währung,
fremde  Geldsorten,  Banknoten  und  Kassenscheine,  ausgenommen  die  aus  den
laufenden  Jahreseinkünsten  vorhandenen  Bestände,  sowie  Gold  und  Silber  in
,Barren'.  Hieran  wurde  im  RT.  bemängelt,  diese  Fassung  ermögliche  es,
„daß  jemand  am  Jahresschluß  sich  große  laufende  Barbestände  hinlege,  um  sie
dann  nicht  als  Kapital  zu  versteuern";  durch  die  Änderung  der  Regierungsvor-
        <pb n="120" />
        96  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  3.

läge  sollte  erreicht  werden,  „daß  aus  den  Jahreseinkünften  herrührende  Beträge
dann  als  beitragspflichtiges  Vermögen  herangezogen  werden,  wenn  sie  zur  Uberführung
  in  das  Vermögen  bestimmt  seien  und  nur  noch  zufällig  oder  in  der  Absicht ­
  zurückgehalten  würden,  um  sie  der  Abgabe  zu  entziehen"  (Komm.Ber.  z.
$558®.  S.  31  f.).  Deshalb  sind  die  Worte  „soweit  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden ­
  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen"  eingefügt.  Die  Worte  „Bank-  oder
sonstige  Guthaben"  aber  sind  erst  im  Plenum  eingeschaltet  worden,  um  diese
Guthaben  von  der  Beitragspflicht  gleichfalls  insoweit  auszunehmen,  als  sie  zur
Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen,  damit  diejenigen
Kreise,  die  den  bargeldlosen  Zahlungsverkehr  durch  Überweisung  pflegen^  nicht
vor  denen  benachteiligt  werden,  die  die  Zahlungen  im  Wege  der  Bargeldleistung
bewirken  (RT.  Sten.B.  S.  5792  D).  Die  „Bank-  oder  sonstigen  Guthaben"
fallen  aber  schon  unter  Ziff.  2;  die  hinsichtlich  ihrer  in  Ziff.  4  gemachte  Ausnahme ­
  gehörte  also  in  die  Ziff.  2.  Unzweifelhaft  ergibt  sich  nun  folgender  Sinn:
Bestände  in  barem  Geld  deutscher  Währung,  fremden  Geldsorten,  Banknoten
und  Kassenscheinen  sowie  Bank-  und  sonstige  Guthaben  gehören  insoweit  nicht
zum  steuerbaren  Kapitalvermögen,  als  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben ­
  für  drei  Monate  dienen.  Dagegen  werden  die  Worte  „ausgenommen
die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünsten"  nur  auf  die  vorhergehenden  „bares
Geld"  bis  „Kassenscheine"  bezogen  werden  können.  Die  Absicht  des  Gesetzgebers ­
  scheint  aber  dahin  gegangen  zu  sein,  sie  auch  auf  „Bank-  oder  sonstige  Guthaben" ­
  zu  beziehen;  wenigstens  bemerkte  der  Reichsschatzsekretär  in  der  Kommission, ­
  „daß  in  der  preußischen  Praxis  sich  der  Grundsatz  herausgebildet  habe,
daß,  wenn  jemand  Geld  aus  den  lausenden  Jahreseinkünften  auf  der
Bank  zu  jeder  Zeit  zur  Verfügung  habe,  dies  nicht  als  Kapitalvermögen  angesehen ­
  werde.  Die  Beibehaltung  dieser  Praxis  für  das  gegenwärtige  Gesetz  sei
zu  erwarten"  (Komm.Ber.  z.  WBG.  S.  32).  Das  entspricht  auch  dem  ganzen
Grundgedanken  der  im  §  6  Ziff.  4  gemachten  Ausnahme  von  der  Steuerpslicht,
der  nur  der  einer  Unterscheidung  von  Vermögen  und  Einkommen  ist  und  nur
durch  den  Zusatz  „soweit  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei
Monate  dienen"  eine  prinziplose  Einschränkung  erfahren  hat.  So  bemerkte
auch  der  Berichterstatter  über  das  WBG.  (Komm.Ber.  @.32):  „Im  Leben  z.  B.
desjenigen,  der  nicht  kaufmännisch  rechne,  werde  der  Anteil  an  Gehalt,  Zinsen
und  Kapitalvermögen,  über  den  er  noch  nicht  verfügt  hat,  Bestandteil  des  Einkommens ­
  sein.  Vermögen  werde  das  Nichtgebrauchte  erst  dann,  wenn  man  den
Beschluß  gefaßt  und  ausgeführt  habe,  diesen  Teil  als  Ersparnis  anzulegen.
Den  noch  als  Einkommen  zu  betrachtenden  Aktiven  stünden  die  laufenden
Haushaltungsschulden  gegenüber;  sie  seien  vom  Vermögen  konsequenterweise
nicht  abzusetzen.  Er  gebe  zu,  daß  dieser  Gegensatz  flüssig  und  vielleicht  nicht  überall
folgerichtig  durchgeführt  sei.  So  werde  ein  Bankdepot  sehr  häufig  Einkommensteile ­
  umfassen,  die  noch  nicht  in  das  Vermögen  übergegangen  seien.  Jedenfalls
sei  es  aber  richtig,  daß  dasjenige  Bargeld,  was  man  zu  Hause  liegen  habe,  soweit
es  aus  den  Jahreseinkünften  herrühre,  als  Bestandteil  des  Einkommens  behandelt
werde."  Wenn  aber  jemand,  weil  sein  Einkommen  nicht  ausreicht,  Beträge  eines
nicht  aus  dem  Einkommen  des  laufenden  Jahres  herrührenden  Bank-  oder
sonstigen  Guthabens  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  verwendet,
so  werden  diese  Beträge  dadurch  nicht  Einkommen.
Andererseits  ist  es  freilich  folgewidrig,  den  Ausschluß  vom  steuerbaren
Vermögen  auf  diejenigen  Beträge  der  laufenden  Jahreseinkünfte  zu  beschränken,
die  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen  —
richtiger  wäre  statt  „dienen"  zu  sagen  gewesen  „dienen  sollen",  „zu  dienen  bestimmt ­
  find"  oder  „bestimmt  sind"  —.  Denn  (Jahres-)  Einkommen  ist  die  Ge-
        <pb n="121" />
        III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

97

samtheit  derjenigen  wirtschaftlichen  Güter,  welche  im  Laufe  des  Jahres  dem
einzelnen  aus  dauernden  Erwerbsquellen  zufließen  und  hiermit  ohne  Minderung
des  Vermögens  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhalts  für  sich  und  seine  Familie
und  mit  dem  ersparten  Betrage  zur  Bildung  von  Vermögen  zur  Verfügung  stehen
(vgl.  Fuisting  -  Strutz,  Eink.St.G.  Anm.  1  zu  §  6)  oder,  wie  Fuisting  definiert, ­
  „zur  Bestreitung  der  persönlichen  Bedürfnisse  für  sich  und  für  die  auf  den
Bezug  ihres  Lebensunterhalts  von  ihm  gesetzlich  angewiesenen  Personen  zur
Verfügung  stehen"  (vgl.  Fuisting  Grundzüge  der  Steuerlehre  §§  29,  33,  40ff.,
Einkommensbesteuernug  der  Zukunft  S.  9ff.,  35ff.).  Handelt  es  sich  also  um
im  Laufe  des  Jahres  aus  dauernden  Erwerbsquellen  zugeflossene  Erträge,  so
ist  es  für  ihren  Charakter  als  Einkommen  gleichgültig,  ob  sie  zur  Bestreitung
laufender  Einkommen  für  3  Monate  oder  einen  längeren  Teil  des  Jahres  dienen.
Das  BSt.G.  hat  durch  die  Einbeziehung  der  hierüber  hinausgehenden  Jahreseinkünste ­
  in  das  steuerbare  Vermögen  die  Grenze  zwischen  Vermögen  und  Einkommen ­
  verwischt  und  zu  erkennen  gegeben,  daß  es  auf  dem  Standpunkte  steht,
auch  Jahreseinkünfte  gehörten  begrifflich  zum  steuerbaren  Vermögen  (pr.  OVG.
tR-it  0 1  a  d.  26.  April  1919).  Man  hat  die  dreimonatige  Frist  gewählt,  weil
Jv  v  ix  c  i  y
dies  insbesondere  der  Zeitraum  sei,  auf  den  Beamte  im  voraus  ihr  Gehalt  zu
beziehen  Pflegen.  Es  gibt  aber  auch  vieles  Einkommen,  was  nicht  in  regelmäßigen
Jähresabschnitten  zufließt,  und  erst  recht  vieles,  das  nicht  „im  voraus"  bezogen
wird.  Folgerichtig  ist  daher  nur  die  Bestimmung  int  §  7  b  pr.  Erg.St.G.,  wonach ­
  schlechthin  die  „aus  den  laufenden  Jahreseinkünften  des  Steuerpflichtigen
herrührenden  Bestände"  nicht  zum  Vermögen  gehören.
2.  Laufende  Jahres„einkünste"  sind,  wie  sich  aus  dem  vorstehend  Erörterten
ergibt,  nur  solche,  die  sich  als  (Roh-)„Ein  k  omnten"  darstellen.  Für  den  Begriff  des
„Einkommens"  sind  nicht  die  —  voneinander  erheblich  abweichenden  —  einzelstaatlichen ­
  Einkommenssteuergesetze  maßgebend,  sondern  ist  es  der  wirtschaftliche ­
  Einkommensbegriff,  wie  er  unter  Ziff.  1  dieser  Erläuterung  gekennzeichnet
ist  (vgl.  die  den  Einkommensbegriff  in  §  1  Abs.  2  des  RZSt.G.  v.  14.  Febr.  1911
betr.  E.  des  pr.  OVG.  62  S.  83,  in  AM.  1913  S.  67).  Insbesondere
gehören  dazu  außer  den  im  §  7  pr.  Eink.St.G.  aufgeführten  „außerordentlichen
Einnahmen  aus  Erbschaften,  Schenkungen,  Lebensversicherungen,  aus  dem
nicht  gewerbsmäßig  oder  zu  Spekulationszwecken  unternommenen  Verkauf  von
Grundstücken  und  ähnlichen  Erwerbungen",  ferner  Lotteriegewinnen  auch  die  Gewinne ­
  aus  den  nicht  gewerbsmäßig,  aber  zu  Spekulationszwecken  unternommenen
Verkäufen  von  Grundstücken,  Wertpapieren,  Forderungen,  Renten  usw.,  sog.Gelegenheits
  spekulationen,  während  sie  nach  §§  7,11  Abs.  2  d,  13  Abs.  2  Nr.  4
pr.  Eink.St.G.  steuerpflichtiges  Einkommen  bilden;  denn  die  Gewinne  aus  solchen
Gelegenheitsspekulationen  sind  Vermögenszuwachs,  wogegen  diejenigen  aus  geiverbsmäßigeir,
  d.  h.  innerhalb  eines  Gewerbebetriebs  unternommenen,  Einkommen ­
  aus  Gewerbebetrieb  darstellen;  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.
Anm.  2—6  und  8  zu  §  7.
3.  „Laufende"  Jahreseinkünfte  sind  —  nach  Ziff.  2  begrifflich  zum  Einkommen
gehörige  —  Einkünfte  des  am  Stichtage  „laufenden"  Jahres.  Es  kann  sich  fragen,
ob  hier  unter  „Jahr"  das  Kalender-  oder  das  besondere  Wirtschafts(Betriebs-)jahr
des  Steuerpflichtigen  zu  verstehen  ist.  Die  letztere  Auffassung  würde  dahin  führen,
daß  unter  Umständen  der  Begriff  der  „laufenden"  Jahreseinkünfte  bei  demselben ­
  Steuerpflichtigen  ein  verschiedener  sein  würde  je  nach  der  Quelle,  aus
der  sie  herrühren,  nämlich  dann,  wenn  der  Steuerpflichtige  für  seine  verschiedenen ­
  Einkommensquellen,  richtiger  Ertragsquellen,  verschiedene  Wirtschaftsjahre ­
  oder  für  einzelne  ein  Wirtschafts-,  für  andere  das  Kalenderjahr  hat.  Daß
Strutz.  Veriilvgenszuwcichs  trab  Kriegsubgcibe.  7
        <pb n="122" />
        98

Äcrmögcnszuwachsstcucrgesetz.  8  ltder

  Gesetzgeber  eine  solche  Komplikation  beabsichtigt  habe,  ist  um  so  weniger
anzunehmen,  als  der  Stichtag  für  die  58©t.  der  31.  Dez.  ist,  sich  also  das  nMngels
der  Annahme  besonderer  Wirtschaftsjahre  für  einzelne  Ertragsquellen  natürliche
Wirtschaftsjahr,  nämlich  das  Kalenderjahr  als  das  am  Stichtag  „laufende"  Jahr
darstellt,  und  als  die  Landessteuergesetzgebung  besondere  vom  Kalenderjahr
abweichende  Wirtschafts  oder  Betriebsjahre  in  Wahrheit  überhaupt  nicht  für
das  Einkommen  kennt,  sondern  nur  für  einzelne  Arten  von  Ertragsquellen  und
deren  Erträge;  denn  was  z.  B.  das  Pr.  Eink.St.G.  „Einkommensquellen"  nennt,
sind  in  Wahrheit  Ertragsquellen,  und  das  „Einkommen"  aus  den  einzelnen
Quellen  ist  Ertrag  &amp;lt;vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  1  zu  §6).  Die
„laufenden  Jahreseinkünfte"  sind  also  die  sich  als  Einkommensteile
  darstellenden  Einnahmen  des  am  Stichtage  zu  Ende  gehenden
Kalenderjahres  und  stehen  im  Gegensatze  zu  Ersparnissen  aus  früheren
Kalenderjahren  und  zu  Einnahmen  des  laufenden  Jahres,  welche  sich  nicht  als
„Einkommen"  darstellen.
4.  Zu  den  Jahres„einkünften"  gehören  infolge  der  Einschaltung  des
RT.  auch  „Bank-  oder  sonstige  Guthaben".  Gedacht  ist  hierbei  vor  allem
an  die  Guthaben  des  Überweisungs-,  Giro-  und  Scheckverkehrs.  Aber  nach  der
weiteren  Fassung  fallen  hierunter  Geldforderungen  aller  Art.  Das  ist
auch  berechtigt;  denn  die  Person  des  Schuldners  kann  nicht  ausschlaggebend  sein
dafür,  ob  eine  Forderung  als  „Einkommen"  anzusehen  ist,  und  das  ist  der  entscheidende ­
  Gesichtspunkt.  Ob  eine  Forderung  zu  den  Einkünften,  d.  i.  dem
Roheinkommen  des  laufenden  Jahres,  gehört,  richtet  sich  nach  dem  Zeitpunkt
der  Fälligkeit;  denn  vor  der  Fälligkeit  „steht"  der  Betrag  dem  Berechtigten
nicht  „zur  Bestreitung  des  Lebensunterhalts  oder  Bildung  von  Vermögen
zur  Verfügung",  ist  er  also  begrifflich  nicht  Einkommen.  Vgl.  Fuisting-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  5  o  zu  §  6,  Anm.  4  zu  §  11,  Anm.  8—13  zu  §  14.
5.  Guthaben,  die  zum  Betriebsvermögen  gehören,  fallen  gemäß  den
Eingangsworten  des  §  6  BSt.G.:  „soweit  die  einzelnen  Vermögensgegenstände ­
  nicht  unter  §  2  Nr.  2  oder  §  4  fallen"  nicht  unter  §  6  Ziff.  4  (pr.  OVG.
ItRHHso  ü -  4 -  Dez.  1918).  Barbestände  und  Guthaben,  die  bestimmt  sind,
zur  Bestreitung  laufender  Betrieb  sausgaben  zu  dienen,  sind  steuerbares
Betriebsvermögen  (tljür.  OVG.  C  101  v.  20.  April  1918).  Umgekehrt  greift
die  Steuerfreiheit  auch  nicht  Platz,  wenn  zur  Bestreitung  laufender  Ausgaben
Betriebseinnahmen  dienten  (pr.  OVG.  ^  v.  7.  Dez.  1918).
6.  Die  Bestände  und  Guthaben  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
sind  aber  nur  so  weit  abzugsfähig,  als  sie  zur  Bestreitung  laufender  ?lusgabcn
für  drei  Monate  dienen,  d.  h.  erforderlich  sind.  Zu  den  „laufenden"  Ausgabe»
sind  nach  Hoffmann  (Anm.  7  b  ju  §  5  WBG.)  „nicht  bloß  die  laufenden  wie  -
verkehrenden  Ausgaben  für  einen  Vierteljahrszeitraum  zu  verstehen,  sondern
auch  die  besonderen  Ausgaben,  die  der  Beitragspflichtige  in  dem  auf  den
Stichtag  folgenden  Vierteljahr  zu  begleichen  haben  wird";  ebenso  Kahn  u.
Obermeyer  (WBG.  S.  17),  Rheinstrom  BSt.G.,  Anm.  15  zu  §6.  A.  A.
im  Anschluß  an  die  Anm.  8  zu  §  8  pr.  Erg.St.G.  in  meinem  Kommentar,  Stier  -
Somlo  Anm.  5  A  ju  §  10  BSt.G.  Ich  habe  a.  a.  O.  bemerkt:  „Bedingung
ist  aber,  daß  die  Kosten  „laufende"  sind,  d.  h.  periodisch  bei  Beibehaltung  der
bisherigen  Unterhaltsbedürfnisse  wiederkehren,  also  nicht  etwa  die  Kosten  eines
neuen  Mobiliars  usw.  Darauf,  ob  die  Kosten  zu  vermeiden  gewesen  wären
oder  nicht,  ob  die  ganze  Haushaltung  ans  einem  in  Anbetracht  der  Einkommensund ­
  Vermögensverhältnisse,  der  sozialen  Stellung  usw.  zu  opulenten  Fuße
        <pb n="123" />
        99

III.  Der  Vermögensbegrifs  des  Gesetzes.  §  3.

gehalten  wird,  kommt  es  nicht  an."  Glaser  (BSt.G.  S.  33)  scheint  sich  mir
anschließen  zu  wollen.
Für  §  6  Ziff.  4  BSt.G.  scheidet  nun  die  Beschränkung  auf  Haushaltungs  -
kosten  völlig  aus;  hier  ist  ganz  allgemein  von  „Ausgaben"  die  Rede.  Um  so  weniger
kann  dem  Zusatze  „laufende"  ein  so  weiter,  ihn  eigentlich  illusorisch  machender
Sinn  untergelegt  werden,  wie  Hoffmann  will.  „Laufende"  Ausgaben  sind
alle,  aber  auch  nur  diejenigen,  die  ihrer  Art  nach  aus  den  „laufenden"  Einnahmen
bestritten  werden  müssen,  also  insbesondere  alle  Werbungskosten,  Haushaltungskosten ­
  im  weitesten  Sinne,  die  Kosten  des  gesamten  Lebensunterhalts,  laufende
Unterstützungen  usw.  Maßgebend  ist  die  bisherige  Lebenshaltung  und  Wirtschaftsführung; ­
  insbesondere  entscheidet  sich  hiernach  auch  die  Frage,  ob  auch
Ausgaben  zu  berücksichtigen  sind,  die  für  die  Bedürfnisse  von  Personen  gemacht
werden  sollen,  die  mit  ihrem  Unterhalte  weder  ganz  noch  teilweise  auf  das  Einkommen ­
  des  Steuerpflichtigen  angewiesen  sind:  soweit  der  Steuerpflichtige  bisher ­
  für  sie  laufend  Aufwendungen  gemacht  hat,  kann  er  sie  auch  nach  §  6  Ziff.  4
in  Rechnung  stellen.  Ebenso  ist  nichts  dagegen  einzuwenden,  daß  er  unmittelbar
vor  dem  Stichtage  sich  zu  neuen  oder  höheren  laufenden  Ausgaben  für  solche
Dritte  verpflichtet  und  diese  in  Anrechnung  bringt.  Dagegen  erscheint  es
nicht  zulässig,  derartige  Ausgaben,  die  er  weder  bisher  freiwillig  geleistet,  noch
zu  deren  neuer,  künftiger  Leistung  er  sich  verpflichtet  hat,  mit  der  bloßen  Erklärung ­
  geltend  zu  machen,  er  beabsichtige  sie  künftig  freiwillig  zu  leisten.  „Einmalige
  Anschasfungskosten  infolge  von  Familienzuwachs",  auf  die  Hoffmann
hinlveist,  wird  man  zn  den  „laufenden"  rechnen  können,  weil  sie  normalerweise
ebenso  aus  den  laufenden  Einnahmen  bestritten  werden  müssen  wie  die  Unterhaltskosten, ­
  nicht  dagegen  z.  B.  Ausstattungen  für  den  vor  der  Verheiratung
oder  dem  Eintritt  in  den  Beruf  stehenden  Steuerpflichtigen  oder  Angehörigen.
7.  Daß  Bestände  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  nächsten  drei  Monate
dienen,  ist  nur  insoweit  anzunehmen,  als  die  laufenden  Ausgaben  nicht  aus  den
laufenden  Einnahmen  dieses  Zeitraumes  bestritten  werden  können  spr.  OVG.
in  AM.  1915  S.  215  und  |“-|  v.  9.  Nov.  1918).
8.  Tie  ganze  Bestimmung  über  den  Dreimonatsabzug  bezieht  sich  nur
auf  Bestände,  die  Kapitalvermögen  sind  spr.  OVG.  B  VIII  c  2  o.  29.  Mai
1918,  DSt.Bl.  1.  S.  75,  ferner  Pr.  OVG.  v.  22.  Febr.  1919).
9.  Unter  „barem  Geld  deutscher  Währung  und  fremden  Geldsorten"  ist
nur  kurrentes  Geld  zu  verstehen,  nicht  auch  eine  Münzsammlung.
e)  1.  Die  Ziffer  5  des  §  6  BTt.G.  stimmt  wörtlich  mit  derjenigen  des
§  5  WBG.  überein  und  erfährt  wie  dieser  durch  §  6  WBG.  so  durch  den  diesem
gleichlautenden  §  7  BSt.G.  eine  Einschränkung.  Die  Begründung  zu  §  5  Ziff.  5
WBG.  (S.  18)  macht  folgende  somit  auch  für  §  6  Ziff.  5  BSt.G.  geltende
Ausführungen:
„In  §  5  Nr.  5  ist,  wie  dies  auch  in  gleicher  oder  ähnlicher  Weise  in  den  einzelstaatlichen ­
  Vermögenssteuergesetzgebungen  geschehen  ist,  dem  Kapitalvermögen
zugerechnet  der  Kapitalwert  gewisser  wiederkehrender  Bezüge.  Die  Zurechnung
aller  hier  aufgeführten  Bezüge  zum  Kapitalvermögen  ist  aber  von  einer  doppelten
Voraussetzung  abhängig:
1.  hinsichtlich  der  Dauer  des  Bezugsrechts.  Sie  müssen  dem  Berechtigten
auf  seine  Lebenszeit  oder  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen  oder  auf
unbestimmte  Dauer  oder  auf  die  Dauer  von  mindestens  zehn  Jahren
zustehen.  Für  die  Frage,  ob  das  Recht  auf  die  wiederkehrenden  Bezüge
als  Kapitalvermögen  gilt,  ist  die  ganze  Dauer  des  Bezugsrechts  maß-
        <pb n="124" />
        100

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  3.

gebend,  für  die  Feststellung  des  Kapitalwerts  dagegen  nur  die  Dauer,
für  welche  das  Bezugsrecht  dem  Berechtigten  noch  nach  dem  31.  Dez.
1913  zusteht;
2.  hinsichtlich  des  Rechtsgrundes  der  Bezüge.  Sie  müssen  als  vertragliche
Gegenleistungen  sür  die  Hingabe  von  Vermögenswerten  anzusprechen
sein,  oder  es  muß  das  Bezugsrecht  auf  letztwilliger  Verfügung,  Schenkung,
auf  einer  Familienstiftung  oder  auf  hausgesetzlicher  Bestimmung  beruhen. ­
  Dem  Bezugsrecht  steht  somit  regelmäßig  entweder  ein  früheres
eigenes  Vermögen  des  Berechtigten  oder  ein  anderer  Vermögensstock
gegenüber.  Dieser  Umstand  rechtfertigt  auch  die  Behandlung  der  Renten
usw.  als  Kapitalvermögen.  Da  der  WB.  von  dem  Kapitalwert  der  Rente
usw.  erhoben  wird,  dem  Beitragspflichtigen  aber  nur  die  jeweils  fälligen
Renten-  usw.  Bezüge  zur  Verfügung  stehen,  ergibt  sich  allerdings  die
Möglichkeit  gewisser  Härten,  die  aber  durch  Stundungsbewilligung  beseitigt ­
  werden  können.  Zu  beachten  ist  auch  die  Vorschrift  in  §  10  Abs.  1
des  Entw.,  wonach  das  Abzugsrecht  des  Leistungspslichtigen  davon
abhängt,  daß  der  Wert  der  wiederkehrenden  Hebungen  als  Kapitalvermögen ­
  gilt.  Die  Nichtabzugsfähigkeit  solcher  Lasten  würde  aber  für
den  Leistungspflichtigen  eine  noch  größere  Härte  bedeuten  als  die
Heranziehung  des  Berechtigten  zum  WB.  §  6  des  Entw.  schränkt  die
Geltung  der  Vorschrift  in  §  5  Nr.  5  ein.  Diese  Ausnahmen  bedürfen
keiner  besonderen  Rechtfertigung."
Daß  für  die  Frage,  ob  das  Recht  auf  die  wiederkehrenden  Bezüge  als
Kapitalvermögen  gilt,  die  ganze  Dauer  des  Bezugsrechts  maßgebend  ist,  bestätigt ­
  pr.  OVG.  V  W  B  22  b.  13.  März  1915.
2.  Im  Gegensatz  zu  §  7  e  Pr.  Erg.St.G.  gelten  nach  BSt.G.  bei  Vorliegen ­
  der  sonstigen  Voraussetzungen  auch  auf  einer  Schenkung  unter  Lebenden
beruhende  wiederkehrende  Bezüge  als  steuerbares  Kapitalvermögen;  vgl.  die
sich  gegen  die  abweichende  Regelung  im  pr.  Erg.St.G.  wendende  Anm.  38
zu  §  7  bei  Strutz  Erg.St.G.  Im  übrigen  stimmt  BSt.G.,  was  den  Rechtsgrund
der  wiederkehrenden  Bezüge  anlangt,  mit  pr.  Erg.St.G.  überein:  Über  den
Begriff  der  „Schenkung"  vgl.  unter  Erläuterungen  II  4  zu  §  6.  Eine  sich  nicht
als  Schenkung  darstellende  Zuwendung  unter  Lebenden  ohne  entsprechende
Gegenleistung  begründet  die  Anrechnung  des  Rechts  als  steuerbares  Vermögen
nach  §  6  Nr.  5  BSt.G.  nicht.  Ob  eine  „Hingabe  von  Vermögenswerten"
vorliegt,  ist  nach  den  tatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnissen  des  einzelnen
Falles  zu  entscheiden.  Im  Falle  des  Verzichts  auf  ein  Pachtrecht  liegt  sie  vor
(pr.  OVG.  in  St.  8  S.  300  f.),  nicht  dagegen  bei  einer  Rente,  die  für  den  Verzicht ­
  auf  eine  Zuwendung  i.  S.  des  §  2352  BGB.  (Erbeinsetzung,  Zuwendung ­
  aus  einem  Erbvertrage)  gewährt  wird  (sächs.  OVG.  in  AM.  1916
S.  96).
3.  Der  lebenslängliche  standesgemäße  Unterhalt,  der  laut  Testament
zu  gewähren  ist,  stellt  steuerpflichtige  wiederkehrende  Leistungen  dar  (pr.OVG.
in  St.  17  S.  418ff.).
4.  Ob  die  Leistungen  zur  Unterstützung  des  Berechtigten  oder  aus  anderen
Gründen  gewährt  werden,  macht  für  die  Frage,  ob  ihr  Kapitalwert  Kapitalvermögen ­
  i.  S.  des  §  6  Ziff.  5  BSt.G.  darstellt,  keinen  Unterschied  (pr.  OVG.
in  St.  17  S.  420).
5.  Auch  Erbverträge  gehören  zu  den  „letztwilligen  Verfügungen"  i.  S.
der  hier  in  Rede  stehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.
„Der  Begriff  der  letztwilligen  Verfügungen  ist  allerdings  in  der  Rechtsspräche
  ein  engerer  und  ein  weiterer.  Im  weiteren  Sinne  werden  dazu  alle
        <pb n="125" />
        III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

101

Verfügungen  Don  Todes  wegen  gerechnet,  d.  h.  olle  diejenigen  Willenserklärungen, ­
  welche  den  Zweck  haben,  die  Verhältnisse  des  Erklärenden,  sei  es  durch
einseitige  letztwillige  Verfügungen,  sei  es  durch  Verträge,  für  den  Fall  seines
Todes  zu  regeln,  im  Gegensatze  zu  den  Geschäften  unter  Lebenden,  welche  eine
solche  Bestimmung  nicht  haben.  Unter  letztwilligen  Verfügungen  im  engeren
und  eigentlichen  Sinne  versteht  man  dagegen  nur  solche  Verfügungen  von  Todes
wegen,  bei  denen  der  Entschluß  des  Erblassers  bis  zum  letzten  Augenblicke  wandelbar ­
  ist.  Nicht  jedes  Geschäft  von  Todes  wegen  ist  deshalb  auch  eine  letztwillige
Verfügung  im  eigentlichen  Sinne  (vgl.  Dernburg  Lehrb.  des  preuß.  Privatrechts ­
  usw.,  Bd.  1  5.  Ausl.  S.  145  Amn.  3  Bd.  3,  2.  Ausl.  S.  477;  Dernburg ­
  Bürgert.  Recht  Bd.  1  2.  Ausl.  S.  330).  Erbverträge  insbesondere  gehören ­
  wegen  der  vertragsmäßigen  Gebundenheit  des  Erblassers  nicht  zu  den
letztwilligen  Verfügungen  im  eigentlichen  Sinne;  trotzdem  aber  werden  sie  vielfach, ­
  namentlich  auch  in  der  Rechtsprechung  der  höchsten  Gerichtshöfe,  zu  den
letztwilligen  Verfügungen  im  weiteren  Sinne  gerechnet  (vgl.  z.  B.  Striethorst
  Archiv  für  Rechtsfälle  26  S.  23;  RGZ.  7,  S.  212.  Dieser  weitere  Begriff ­
  der  letztwilligen  Verfügungen  liegt  zweifelsfrei  auch  der  Vorschrift  im  §  7  c
Erg.St.G.  zugrunde,  wonach  neben  dem  Kapitalwerte  derjenigen  periodischen,
geldiverten  Hebungen,  welche  dem  Steuerpflichtigen  vertragsmäßig  als  Gegenleistung ­
  für  die  Hingabe  von  Vermögenswerten  zustehen,  als  zum  sonstigen
Kapitalvermögen  i.  S.  des  §  4  I  3  Erg.St.G.  auch  der  Kapitalwert  solcher
periodischer,  geldwerter  Hebungen  aufgeführt  ist,  welche  dem  Steuerpflichtigen
aus  letztwilligen  Verfügungen  oder  Familienstiftungen  oder  vermöge  hausgesetzlicher ­
  Bestimmungen  zustehen.  Denn  der  Grund,  warum  in  dieser  Beziehung ­
  die  letzteren  Hebungen  den  ersteren  gleichgestellt  sind,  liegt  nach  der
Begründung  der  Regierungsvorlage  und  nach  dem  Ber.  d.  Komm.  d.  Abg.H.
v.  22.  März  1893  lediglich  darin,  daß  auch  diese  Hebungen  regelmäßig  einen
Bermögensstock  zur  Grundlage  haben.  Diese  Voraussetzung  trifft  aber  bei
periodischen,  geldwerten  Hebungen,  die  dem  Steuerpflichtigen  auf  Grund  eines
Erbvertrags  zustehen,  ganz  ebenso  zu  wie  bei  Hebungen,  die  er  auf  Grund  eines
Testaments  zu  beanspruchen  hat"  (pr.  OVG.  in  St.  13,  S.  357  f.).
6.  Eine  Familienstiftung  ist  eine  rechtsfähige  Stiftung  (§  80  BGB.),
die  nach  der  Stiftungsurkunde  ausschließlich  dem  Interesse  der  Mitglieder  einer
bestimmten  Familie  oder  mehrerer  bestimmter  Familien  dient  (Pr.  Ausf.G.  z.
BGB.  Art.  1  §  1;  vgl.  Dernburg  Bürgert.  Recht  Bd.  1,  3.  Aust.  S.  319).
Die  Familienstiftung  bildet  daher  stets  eine  juristische  Person  (§§  80ff.  BGB.),
während  die  Schaffung  eines  selbständigen  Rechtssubjekts  neben  der  Familie
und  deren  Mitgliedern  bei  einem  Familienfideikommiß  ausgeschlossen  ist
(vgl.  pr.  OVG.  in  St.  15  S.  387f.;  RGZ.  61  S.  34ff.).
7.  Das  BSt.G.  und  das  WBG.  erwähnen  nur  die  Rechte  auf  „Renten
und  andere  wiederkehrende  Nutzungen  und  Leistungen",  nicht  auch,
wie  das  pr.  Erg.St.G.  „Apanagen",  „Leibrenten"  und  „Altenteilsbezüge".
Deren  Aufführung  ist  aber  auch  entbehrlich,  weil  sie  unter  die  „Renten  und
andere  wiederkehrende  Nutzungenund  Hebungen"  fallen.  „Dienten"finb  periodische
Hebungen  in  Geld  oder  Geldeswert,  die  nicht  eine  Verzinsung  oder  Rückzahlung
eines  dargeliehenen  oder  abgetretenen  Kapitals  darstellen;  denn  auch  im  Falle
des  Rentenkauss  bildet  die  "vom  Rentenempfänger  gezahlte  Summe  lediglich
die  Gegenleistung  für  die  von  dem  Rentenverkäufer  übernommene  Verpflichtung
zur  Zahlung  der  Rente,  die  Rentenzahlung  lediglich  die  Erfüllung  der  vom  Rentenverkäuser
  versprochenen  Leistung,  keineswegs  eine  Rückgewähr  eines  Teils  der
vom  Rentenkäufer  empfangenen  Gegenleistung  (pr.  OVG.  in  St.  4  ©.126,
127  Amn-).  „Leibrenten"  sind,  auch  i.  S.  des  BGB.  (§§761  ff.),  nur  solche
        <pb n="126" />
        102

BermögcnszuwachSstciicrgesctz.  §  3.

Renten,  welche  an  die  Lebensdauer  einer  Person  geknüpft  sind;  diese  Person
braucht  aber  nicht  der  Berechtigte,  sondern  kann  auch  der  Verpflichtete  oder  eine
dritte  Person  sein  (pi.  OVG.  in  @t.  12  S.  224).  Die  einem  Kinde  mit  Rücksicht ­
  auf  seine  Verheiratung  versprochene  Geldrente  gehört  zum  steuerbaren
Kapitalvermögen  nur,  soweit  sie  nach  '§  1624  BGB.  als  Schenkung  gilt  (sächs.
OVG.  v.  21.  Dez.  1914  in  AM.  1915  S.  196).  „Apanagen"  sind  die  durch
Hausvertrag,  Hausgesetz,  Entschließung  des  Familienoberhauptes  oder  auch
durch  Landesgesetz  zum  standesgemäßen  Unterhalt  von  nachgeborenen  Gliedern
regierender  oder  standesherrlicher  Häuser  ausgesetzten  Dotationen  in  Geld  oder
Geldeswert.  Soweit  sie  auf  die  Lebenszeit  des  einzelnen  Familiengliedes  beschränkt ­
  sipd,  stellen  sie  also  eine  Unterart  der  Leibrente  dar.  „Altenteile"
sind  die  unter  verschiedenen  Bezeichnungen  &amp;lt;Auszug,  Leibgedinge,  Leibzucht,
Ausgedinge,  Altsitz)  auftretenden  „Vorteile,  welche  der  Übernehmer  einer
Rustikalstelle  dem  vorigen  Besitzer  zu  seiner  Versorgung  aus  lebenslang  anweist
(ALR.  I  11  §§  602,  605,  Einf.G.  z.  BGB.  Art.  96,  Ausf.G.  Art.  15).  Maßgebend ­
  ist  das  bei  Beginn  des  Stenerjahres  vorhandene  Recht  aus  den:  Altenteilsvertrage, ­
  nicht  das  möglicheriveise,  je  nach  dem  Willen  des  Berechtigten,
künftig  eintretende  Re8)t  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  92);  andererseits  ist  der  vor
Beginn  des  Steuerjahres  rechtsgültig  erklärte  Verzicht  auf  einzelne  Leistungen
eines  Altenteils  zu  berücksichtigen  (pr.  OVG.  in  St.  12  S.  144),  nicht  dagegen,
ob  bisher  tatsächlich  auf  einzelne  Leistungen  verzichtet  worden  ist  (pr.  OVG.
in  St.  4  59  f.,  166;  5  S.  159).  Zur  Feststellung  des  Kapitalwerts  eines  Altenteils ­
  bedarf  es  der  Klarstellung,  wem  cs  zusteht,  aus  welchen  Leistungen  es  int
einzelnen  besteht,  und  welcher  Wert  beit  einzelnen  Leistungen  zukommt  (pr.  OVG.
in  St.  5  S.  302f.;  4  S.  59f.;  vgl.  auch  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  42
zu  §  8).
Renten,  die  als  Entschädigung  für  den  durch  Körperverletzung  herbeigeführten ­
  gänzlichen  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit  zu  zahlen
sind,  fallen  nach  pr.  OVG.  vom  7.  Mai  1919  nicht  unter  §  6
Nr.  5  BSt.G.  und  sollen  daher  überhaupt  nicht  als  Kapitalvermögen  gelten.
8.  Ter  nach  §  6  3  iff.  5  BSt.G.  in  Ansatz  zu  briugende  „Kapitalwert"
ist  der  gemeine  Wert.  Daher  muß  auch  bei  Bewertung  eines  Altenteils  der  Wert
der  Leistungen,  welche  der  Zluszügler  zu  fordern  hat,  lediglich  nach  objektiven
Rücksichten  bestimmt  werden.  Es  kommt  demnach  bei  Ermittlung  des  Wertes
eines  Rechts  zur  Benutzung  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  nicht  auf  die
Wirtschaftsführung  und  den  davon  abhängigen  Ertrag  des  Auszüglers  an,  sondern
auf  den  Ertrag,  der  bei  gemeinaewöhnlicher  Bewirtschaftung  dauernd  von  jedermann ­
  erzielt  werden  kann.  Ebenso  unerheblich  ist  es,  wozu  der  Auszügler  die
Naturalbezüge  verwendet;  maßgebend  ist  nur  deren  Verkaufswert  (pr.  OVG.
in  St.  7  S.  193f.).
?)  Die  im  §  7  BLtG.  vom  §  6  Zisf.  5  a.  a.  £.  gemachten  Ausnahmen.
Nach  §  7  BSt.G.  gilt  die  Vorschrift  in  dessen  §  5  Zisf.  5  nicht  „für  Ansprüche
an  Witwen-,?Waisen-  und  Pensionskassen,  für  Ansprüche  aus  einer  Krankenoder ­
  Unfallversicherung,  aus  der  Reichsversicherung  oder  der  gesetzlichen  Versicherung ­
  der  Angestellten"  und  „für  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht ­
  auf  ein  früheres  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden".
1.  Die  Worte  „Ansprüche  an  Witwen-,  Waisen-  und  Pensiontzkasscn"
stimmen  mit  den  im  §  7  c  Abs.  2  pr.  Erg.St.G.  gebrauchten  überein  und
werden  daher  ebenso  auszulegen  sein.  Danach  sind  nur  solche  Ansprüche
an  Witwen-,  Waisen-  und  Pensionskassen  gemeint,  die  dem  Berechtigten  mit
Rücksicht  auf  ein  früheres  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis  des  Berechtigten  bzw.
        <pb n="127" />
        103

III.  Der  Vermögensbegriss  des  Gesetzes.  §  3.

bei  Witwenkassen  des  verstorbenen  Ehemanns,  bei  Waisenkassen  des  verstorbenen
Bakers  oder  auch  der  verstorbenen  Mutter  zustehen.  Unter  dieser  Voraussetzung
aber  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  der  Beitritt  zu  der  Witwen-,  Waisen-  oder
Pensionskasse  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  beruht  oder  sreiwillig  erfolgt  ist.
2.  Ansprüche  aus  „einer  Kranken-  ober  Unfallversicherung"  gehören
unter  keinen  Umständen  zum  steuerbaren  Kapitalvermögen,  daher  auch  nicht,
wenn  sie  gegen  Versicherungsgesellschaften  auf  Grund  vertragsmäßig  genommener ­
  Versicherung  zustehen  (vgl.  Strutz  Erg.St.G.  Anm.  43  zu  §  7).
3  Ansprüche  „aus  der  ReichSversichcrung"  sind  diejenigen  aus  der
reichsgesetzlichen  Kranken-,  Unfall-,  Invaliden-  und  Altersversicherung,  mögen
sie  auf  der  RVO.  oder  den  früheren  RGes.  beruhen.  ,
4.  Ansprüche  aus  der  „gesetzlichen  Versicherung  der  Angestellten
sind  diejenigen  auf  Grund  des  RGes.  v.  20.  Dez.  1911  (RGBl.  989).
5  Die  Fassung  „Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein
früheres  ArbeitS-  ober  Dienstverhältnis  gewährt  werden",  unterscheidet
sich  nicht  unwesentlich  von  derjenigen  der  entsprechenden  Bestimmung  im  pr.
Erg.St.G.,  wo  sie  lautet:  „Pensionen,  welche  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
tltrbeits-  oder  Dienstverhältnis  gezahlt  werden,  sowie  auf  Renten,  welche  in
letztwilligen  Verfügungen  Personen  zugewendet  sind,  die  zum  Hausstande  des
Erblassers  gehört  und  in  einem  Dienstverhältnis  zu  demselben  gestanden  haben  .
Das  BSt.G.  unterscheidet  nicht  zwischen  „Pensionen,  welche  mit  Rücksicht  aus
ein  früheres  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden"  und  „Renten,
welche  in  letztwilligen  Verfügungen  Personen  zugewendet  sind,  die  zum
Hausstande  des  Erblassers  gehört  und  in  einem  Dienstverhältnis  zu  demselben ­
  gestanden  haben".  Nach  dem  BSt.G.  genügt,  gleichviel,  ob  es  sich  um
eine  Zuwendung  durch  letztwillige  Verfügung  oder  um  eine  solche  durch  eme
Verfügung  unter  Lebenden  handelt,  daß  sie  „mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Arbeits  -  oder  Dienstverhältnis"  gemacht  ist,  und  kommt  es  nicht  darauf
an,  daß  der  Bedachte  zum  „Hausstand"  gehört  hat.  Weder  nach  BStG.
noch  nach  pr.  Erg.St.G.  kommt  es  darauf  an,  ob  ein  Recht  auf  die
Gewährung  des  Anspruchs  bestand,  insbesondere,  ob  ein  solches  m  dem
früheren  Dienstvertrage  begründet  war  oder  nicht,  ebensowenig  darauf,  ob
die  Zuwendung  des  Anspruchs  während  Bestehens  des  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisses ­
  erfolgt  ist.  Erforderlich  ist  nach  BSt.G.  nur,  daß  ein  .lrbertsoder
  Dienstverhältnis  wirklich  bestanden  hat,  und  daß  die  Zuwendung  „mit
Rücksicht"  auf  dieses  erfolgt  ist.  Ob  das  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis
unbedingt  ein  solches  gegenüber  dem  Zuwendenden  selbst  gewesen  sem
muß,  kann  zweifelhaft  sein,  wird  aber  zu  verneinen  sein;  es  wäre  nicht  abzusehen,
weshalb  Bezüge  der  in  Rede  stehenden  Art  von  der  Vergünstigung  ausgeschlossen
sein  sollen,  wenn  sie  z.  B.  die  Erben  denen,  die  in  einem  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis ­
  zum  Erblasser  gestanden  haben,  mit  Rücksicht  auf  dieses  zuwenden.
Auch  das  pr.  Erg.St.G.  beschränkt  diese  Bedingung  auf  letztwillige  Zuwenduirgen,
und  da  hat  die  Beschränkung  ihren  guten  Sinn,  da  ohne  sie  Steuerumgehungen
möglich  wären.  ,  r  m
Es  ist  auch  kein  Erfordernis  für  ihre  Anwendung,  dag  die  Renten  und  Bezüge ­
  denjenigen  Personen,  welche  im  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisse  gestanden
haben,  gewährt  werden;  es  genügt,  wenn  sie  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis  gewährt  werden.  Im  vorliegenden  Falle  beziehen
4  Witwen  von  Angestellten  die  Pensionen  ihrer  verstorbenen  Ehemänner  weiter.
Es  kann  daher  keinem  Bedenken  unterliegen,  daß  diese  Bezüge  mit  Rücksicht  aus
das  frühere  Dienstverhältnis  der  Ehemänner  bzw.  der  Bezugsberechtigten  selbst
gewährt  werden"  (pr.  OBG.  V.  W  B  55  v.  9.  Juli  1915).  Es  ist  endlich  auch
        <pb n="128" />
        104

Vermögcnszutvachsstexergesetz.  §  i$.

nicht  erforderlich,  daß  bei  der  Zuwendung  das  frühere  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis ­
  ausdrücklich  als  Grund  der  Zuwendung  angegeben  wird,  sondern
es  genügt,  wenn  den  Umständen  nach  anzunehmen  ist,  daß  die  Zuwendung
mit  Rücksicht  auf  ein  solches  Verhältnis  erfolgt  ist.
Andererseits  wird  man  auch  die  Erklärung  des  Zuwendenden,  die  Zuwendung ­
  erfolge  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis,  nicht
unter  allen  Umständen  für  unbedingt  maßgebend  zu  erachten  haben,  insbesondere
dann  nicht,  wenn  die  Höhe  der  zugewendeten  Bezüge  unter  Berücksichtigung
der  für  die  Arbeits-  oder  Dienstleistungen  bereits  gewährten  Vergütung  in  einem
auffälligen  Mißverhältnisse  zu  dem  Werte  jener  Leistungen  steht;  in  solchen
Fällen  nruß  es  der  Steuerbehörde  offenstehen,  daß  die  Ilmstände  die  Annahme
rechtfertigen,  die  Begründung  der  Zuwendung  mit  dem  früheren  Arbeits-  oder
Dienstverhältnisse  entspreche  dem  wahren  Willendes  Zuwendenden  nicht.  Mitdieser
Maßgabe  kommt  es  auch  auf  die  Höhe  der  zugewendeten  Bezüge  nicht  an.  Vgl.  auch
Hofmann  Anm.  6  zu  §  6  WBG.  sowie  Strutz  Erg.St.G.  Anm.  4  E  51t  §  7.
&amp;lt;?&amp;gt;  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen
(Ziff.  6  des  §  6  BSt.G.).  „Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-  und  Kapitalversicherungen
  und  aus  Rentenversicherungen,  aus  denen  der  Berechtigte  noch
nicht  in  den  Rentenbezug  eingetreten  ist,  gehören  nach  §  6  Zifs.  6  BSt.G.
zum  steuerbaren  Kapitalvermögen.
1.  Unter  den  Begriff  der  „Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen"
fallen  alle  Arten  der  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherung,  d.  h.  alle  diejenigen ­
  Geschäfte,  durch  welche  jemand  gegen  Hingabe  des  Kapitals  oder  regelmäßige ­
  Raten-(Prämien-)zahlungen  sich  den  Anspruch  auf  Zahlung  eines
Kapitals  oder  einer  Rente  an  sich  oder  einen  Dritten  von  einem  gewissen  Zeitpunkte ­
  an  verschafft.  Die  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen  treten
in  den  verschiedensten  Zwischenbildungen  auf,  die  ineinander  übergehen  und
eine  scharfe  Unterscheidung  auch  der  Grundformen  nicht  zulassen  (Begr.  z.
pr.  Erg.St.G.  S.  34).  Als  Lebensversicherung  gilt  jede  Form  der  Kapitaloder
  Rentenversicherung,  bei  welcher  die  Leistung  des  Versicherers  in  der  Ilrt
von  dem  Leben  einer  Person  abhängig  gemacht  wird,  daß  die  seitens  des  Versicherers ­
  zu  tragende  Gefahr  aus  der  Ungewißheit  der  Dauer  dieses  Lebens
entspringt.  Eine  Versicherung  auf  den  Lebenssall  liegt  deshalb  auch  vor,  wenn
der  Versicherer  nur  dann  zu  der  vereinbarten  Leistung  an  den  Bersicherungsnehmer
  oder  einen  Dritten  verpflichtet  sein  soll,  falls  der  Versicherungsnehmer
einen  bestimmten  Zeitpunkt  erlebt,  während  bei  seinem  früheren  Tode  alle
von  ihm  gezahlten  Prämien  dem  Versicherer  verbleiben.  Ohne  Belang  ist  cs,
tvenn  die  Versicherungssumme  nicht  von  vornherein  feststeht,  der  von  dem  Versicherer ­
  zu  zahlende  Betrag  vielmehr  erst  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls
nach  bestimmten,  im  Vertrage  festgestellten  Grundsätzen  sich  berechnen  läßt.
Ein  Risiko  trägt  der  Versicherer,  wenn  er  bei  Fälligkeit  der  Versicherung  unter
Umständen  einen  die  Einzahlungen  des  Versicherungsnehmers  übersteigenden
Betrag  zu  zahlen  hat.  Ein  solches  Risiko  beisteht  bei  Versicherungsgesellschaften
auf  Gegenseitigkeit  mit  juristischer  Persönlichkeit  für  die  Gesellschaft  als  solche,
nicht  für  deren  einzelne  Mitglieder  (pt.  OVG.  in  St.  16  S.  222  f.f).
Ob  der  Einkauf  in  sog.  „Sterbe-  oder  Begräbniskaffen"  dem  Abschluß
einer  Lebensversicherung  gleichzuachten  ist,  hängt  von  den  Verhältnissen  des
einzelnen  Falles,  insbesondere  den  Satzungen  und  Einrichtungen  der  Anstalt
und  der  Höhe  der  Versicherungssumme  ab.  Der  Zweck  des  Einkaufs  in  eine
Sterbekasse  geht  zum  Unterschiede  von  der  Lebens-  oder  Kapitalversicherung
dahin,  im  Falle  des  Todes  des  Versicherten  dessen  Hinterbliebenen  eine  Summe
zu  gewähren,  die  nicht  ihr  Vermögen  vermehren  oder  ihnen  Mittel  zum  Lebens-
        <pb n="129" />
        105

III.  Dcr  Vermögcnsbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

unterhalt  verschaffen,  sondern  nur  dazu  dienen  soll,  die  Kosten  der  Beerdigung
und  sonstige  mit  dem  Sterbefalle  verbundene  Ausgaben  zu  bestreiten.  Es  ist
demnach  zu  prüfen,  ob  nach  der  Höhe  der  versicherten  Summen,  nach  den  Vermögensverhältnissen
  des  Versicherten  sowie  nach  den  einzusehenden  Versicherungsbedingungen ­
  anzunehmen  ist,  daß  die  Versicherungssummen  nur  jenen
Zweck,  den  Hinterbliebenen  über  die  mit  dem  Sterbefalle  verknüpften  Kosten
hinwegzuhelfen,  erfüllen  sollen.  In  diesem  Falle  wird  das  Vorliegen  einer
Lebens-  oder  Kapitalversicherung  zu  verneinen  sein.  Gehen  dagegen'  die  Versicherungssummen ­
  nach  den  Verhältnissen  des  Versicherten  über  jenen  Zweck
erheblich  hinaus,  oder  aber  ist  nach  den  Versicherungsbedingungen  der  Versicherte ­
  in  der  Lage,  durch  Rückverkauf  an  die  Sterbekasse,  Abtretung  oder  Verpfändung ­
  an  Dritte  jederzeit  die  Versicherung  zu  Gelde  zu  machen,  sich  dadurch
ein  Kapital  für  beliebige  andere  Zwecke  zu  beschaffen  und  die  Zwecke  der  Sterbckassenversicherung
  zu  vereiteln,  so  wird  in  der  Versicherung  nicht  eine  Sterbekassen-,
  sondern  eine  Lebens-  oder  Kapitalversicherung  zu  finden  sein.  (Vgl.
die  Veröffentlichungen  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung,
Jahrg.  1910,  Anhang  S.  14/15)  (pr.  OVG.  E  VII  a  6  b.  16.  Okt.  1912).  Wenn
mich  nach  den  Satzungen  der  Steuerpflichtige  in  der  Lage  ist,  über  die  Versicherung ­
  bei  der  Sterbekasse  durch  Rückverkauf  an  die  Sterbekasse  und  über
die  zweite  Versicherung  durch  Verpfändung  oder  Abtretung  jederzeit  zu  verfügen, ­
  die  Versicherungen  zu  Gelde  zu  machen  und  sie  ihrer  Zweckbestimmung
31t  entziehen,  so  ist  cs  rechtlich  nicht  zu  beanstanden,  in  solchen  Versicherungen
Kapital-  oder  Lebensversicherungen  zu  sehen  (pr.  OVG.  E  VII  a  5  ti.  26.  Febr.
1914).  Vgl.  auch  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  52  zu  §  8  und  §  11
Abs.  2  des  vorliegenden  Ges.
2.  Bereits  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen ­
  fallen  unter  Ziff.  2  oder  5  des  §  6  BSt.G.
Ev  Nicht  als  steuerbares  Vermögen  geltende  Gegenstände
(§  8  BSt.G)  Nach  §  8  BSt.G.  gelten  nicht  als  steuerbares  Vermögen  „Möbel,
Hausrat  und  andere  nicht  unter  §  6  fallende  bewegliche  körperliche  Gegenstände,
sofern  sie  nicht  als  Zubehör  eines  Grundstücks  (§  2  Nr.  1,  §  3)  oder  als  Bestandteil ­
  eines  Betriebsvermögens  (ß  2  Nr.  2,  §  4)  anzusehen  sind."
Die  Freilassung  umfaßt  das  gesamte  Mobiliarvermögen,  soweit  cs  in
körperlichen  Gegenständen  („Sachen"  i.  S.  des  §  90  BGB.)  besteht
und  nicht  Zubehör  eines  Grundstücks,  Bestandteil  eines  Anlage-  und  Betriebskapitals ­
  oder  sonstiges  Kapitalvermögen  im  Sinne  des  §  6  Ziff.  4  BSt.G.  darstellt; ­
  auf  Rechte  bezieht  sich  §  6  BSt.G.  überhaupt  nicht.  Insbesondere  gehören ­
  mit  diesem  Vorbehalt  zu  den  hiernach  freizulassenden  Vermögensstücken
neben  Hausrat  in  weitestem  Sinn,  Kleidungsstücken,  Schmucksachen,  Kunstgegenständen, ­
  Büchern,  Reit-  und  Wagenpferden,  Gefährten,  Sammlungen
und  Vorräten  aller  Art  und  anderen  Gegenständen  auch  diejenigen  beweglichen
Sachen,  welche  der  Ausübung  einer  künstlerischen,  wissenschaftlichen  oder  einer
sonstigen,  nicht  unter  den  Begriff  des  Gewerbebetriebs  fallenden  Berufstätigkeit ­
  gewidmet  sind.  Wegen  Behandlung  der  Gegenstände  aus  edlem  Metall,
der  Edelsteine,  Perlen,  Kunst-,  Schmuck-und  Luxusgegenstände  und  Sammlungen
bei  der  KSt.  vgl.  jedoch  §  8  VZAG.  und  die  Erläuterungen  dazu.
F.  Abzug  der  Schulden  (§  10  BSt.G.).
a)  Kbzugsfähige  Schulden  und  Lasten.
«)  Nach  §  10  BSt.G.  sind  „von  dem  Vermögen  abzuziehen  die  dinglichen ­
  und  persönlichen  Schulden,  ferner  der  Wert  der  dem  Steuerpflichtigen
obliegenden  oder  auf  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder  Stammgut  ruhenden
Leistungen  der  im  §  6  Nr.  5  (BSt.G.)  bezeichneten  Art".
        <pb n="130" />
        lOfi  BermögenszuwachSsteucrgcsetz.  §  3.

1.  Hierunter  sind  hier  nur  gemeint  diejenigen  Schulden  und  Werte,  dre,
um  das°  reine  &amp;lt;steuerbnre)  Vermögen  zu  finden,  von  dem  anderweit  bereitermittelten ­
  Gesamtwerte  des  Aktivvermögens  abgesetzt  werden  müssen.  Schon
bei  der  Ermittlung  des  Bestandes  und  des  gemeinen  Werts  der  wirtschaftlichen
Einheiten,  aus  denen  sich  das  Aktivvermögen  zusammensetzt,  von  den  AktNns
abzusetzen  sind  dagegen  die  sich  als  Passiva  des  der  wirtschaftlichen  Einheit
gewidmeten  (Roh.)  Betriebsvermögens  darstellenden  Schulden,  d.  h.  E  innerhalb ­
  des  Betriebes  entstandenen  Geschäfts-  und  diesen  gleichartigen  Schulden.
Sticht  gilt  dies  aber  regelmäßig  von  Hypothckenschulden  in  dem  Sinne,  daß  auch
sie  vorweg  von  dem  Werte  des  belasteten  Gruiidstücks  abzuziehen  waren;  denn
die  hypothekarische  Eintragung  ist  nur  eine  Form  der  Sicherung,  die  für  rede
Schuld  angewendet  werden  kann,  und  sie  läßt  daher  femrelct  Schluß  aus  die
wirtschaftliche  Beziehung  der  Schuld  zu.  Bilden  aber  die  belasteten  Grundstücke
Bestandteile  eines  gewerblichen  Betriebsvermögens,  so  daß  ihr  Wert  aus  der
Aktivseite  der  Bilanz  erscheint,  dann  müssen  auch  die  aus  ihnen  lastenden  Hypotheken ­
  und  Grundschulden  nuf  der  Passivseite  erscheinen,  also  schon  bei  der
Ermittlung  des  (Rein-)  Betriebsvermögens  berücksichtigt  werden  (vgl.  auch
pr.  OVG.  in  St.  8  S.  435fs.).  Abzugsfähig  sind,  und  zwar  durch  zisfermaßigen
Abzug  ihres  Kapitalwertes  bei  Bewertung  des  Grundstücks,  auch  solche  nn
§  10  nicht  vorgesehene  dauernde  Lasten,  welche  —  weil  sie  dem  Grundstuck
anhaften,  auf  jeden  Erwerber  übergehen  und  nicht  gemeingewöhnlicher  Art
finb—den  gemeinen  Wert  des  Grundstücks  mindern  und  im  Verkehr  bei  bet  älteTt*
und  Preisbestimmung  berücksichtigt  werden.  Dies  gilt  nicht  nur  für  Erbpachtkanon,
Ablösungsrenten,  Reallasten,  Servituten,  Renten  an  die  Kirche,  Domanenrenten,
  Deichbaurenten,  Patronats-  und  Sozietätslasten,  sondern  auch  für  sonstige
Rechte  aus  den  Gebrauch  oder  auf  die  Nutzung,  insbesondere  für  den  Nießbrauch,
wenn  solche  Rechte  als  dinglich  gegen  jeden  dritten  Erwerber  bestehen,  nicht
aber,  wenn  sie  als  persönliches  Forderungsrecht  einen  Anspruch  nur  gegen  den
zeitigen  Eigentümer  gewähren:  in  letzterem  Falle  richtet  sich  die  Abzugssahig.
keit  nur  nach  §  10  (pr  OVG.  in  St.  7  S.  385,  5  S.  140ff.).  D,e  BZA  selbst
ist  nicht  abzugsfähig.  Denn  wenn  von  dem  durch  Vergleichung  des  Anfangsund
  Endvermögens  ermittelten  Vermögenszuwachs  eine  Abgabe  zu  erheben
ist,  so  liegt  cs  in  der  Natur  der  Sache,  daß  diese  selbe  Steuer  nicht  noch  den
B  VI  a  37

Zuwachs  mindern  kann  (pr.  OVG.

\  v.  13.  Nov.  1918).

K  IV  a  65
Vgl.  jedoch  §  6  Ziff.  8—10  VZAG  und  die  Erläuterungen  dazu.
2.  Die  „Schulden"  sind  nur  Kapitalschulden,  nicht  Schuldzinsen.  Jedoch
können  rückständige  Zinsen,  Pacht-  und  Mietzinsen  den  Charakter  von  Kapitalschulden
  annehmen,  in  welchem  Falle  sie  ein  beim  Gläubiger  steuerbares  Kapitalvermögen,
  beim  Schuldner  abzugssähig  sind  (vgl.  sächs.  OVG.  v.  7.  Jan.  191o,
in  St.  1915  S.  192  und  oben  S.  93  ß).

3.  Nur  bereits  bestehende  Schulden  sind  abzugsfähig.  Bloße  Vorinerkungen
  im  Grundbuche  zur  Erhaltung  des  Rechtes  auf  Eintragung  einer
Hypothek  oder  des  Vorrechts  für  eine  künftig  einzutragende  Hypothek  begründen
noch  keine  Schulden,  die  vom  Aktivvermögen  abzuziehen  wären  (pr.  OVG.
in  St  6  S.  137f.).  Eine  Schuld  an  Geldstrafe,  Gerichtskosten  und  Verteidigergebühr
  wird  erst  durch  Gerichtsurteil,  das  die  Strafe  verhängt  und  die
Kostenerstattungspflichtausspricht,  erzeugt  (pr.  OVG.  v.  9.  Nov.  1918).
4  Bei  Bewertung  der  Schulden  beim  Schuldner  kommt  dessen  Vermögenslosigkeit ­
  oder  Zahlungsunfähigkeit  nicht  in  Betracht,  wohl  aber  nach  §  47
BSt.G.  beim  Gläubiger,  dem  Forderungen  an  solchen  Schulden,  well  un°
        <pb n="131" />
        III.  Der  Bermögensbegrifs  des  Gesetzes.  §/ä»
—
t -5
beibringlich,  nicht  anzurechnen  sind  (pr.  OVG.  in  St.  17  vgl.  auch
a.  a.  O.  7  S.  285&amp;gt;.  W  »
ß)  Neben  den  Schulden  ist  nach  §  10  BSt.G.  abzugsfähi^M  «ertzv»'»
Leistungen  der  im  §  6  Nr.  5  bezeichneten  Slrt.  In  der  RecWtzMM^
streitig,  ob  danach  die  im  §7c  BSt.G.  angeführten  Renten  und  Bezüge
vom  Vermögen  des  Belasteten  abzuziehen  sind.  Das  pr.  OVG.  hat  die  Frage
verneint  und  dies  in  E.  V.  W  B  55  v.  9.  Juli  1915  in  AM.  1915  S.  237  folgendermaßen ­
  begründet:

„Im  §  9  WBG.  (  =  §  10  BSt.G.)  ist  allerdings  nicht  ausdrücklich  bestimmt,
daß  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  ans  ein  früheres  Arbeitsoder
  Dienstverhältnis  gewahrt  werden,  nicht  abzugsfähig  sein  sollen,  es  wird
aber  im  Abs.  1  des  §  9  a.  a.  O.  (§  10  BSt.G.)  darauf  hingewiesen,  daß  der
Wert  von  Leistungen  der  im  §  5  9ir.  5  a.  a.  D.  (§6  Nr.  5  BSt.G.)  bezeichneten
Art  vom  Vermögen  abzuziehen  ist.  Die  Vorschrift  im  §5  (§  6  BSt.G.)  Nr.  5-a.
  a.  O.  wird  durch  diejenige  im  §  6  a.  a.  O.  (§  7  BSt.G.)  dahin  erläutert,
daß  jene  nicht  gilt:  c)  für  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein
früheres  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden.  Hieraus  folgt,  daß
die  im  §  6  (§  7  BSt.G.)  zu  c  a.  a.  O.  angeführten  Renten  und  Bezüge  auch  nicht
vom  Vermögen  in  Abzug  zu  bringen  sind.  Wenngleich  die  Vorschrift  im  §  6
(§  7  BSt.G.)  zu  c  a.  a.  O.  nur  die  Nichtanrechnung  derartiger  Bezüge  zum
beitragspflichtigen  Kapitalvermögen  anordnet,  so  entspricht  es  doch  dem  Sinne
des  §  9  a.  a.  D.  (§  10  BSt.G.),  daß  die  Beschränkung  des  §  6  a.  a.  D.  (§  7  BSt.G.)
auch  für  den  Abzug  gelten  muß;  denn  sonst  würde  der  Kapitalwert  der  betreffenden ­
  Bezüge  bei  den  Empfängern  nicht  angerechnet,  beim  Verpflichteten  aber
in  Abzug  gebracht  werden,  was  den  steuerrechtlichen  Grundsätzen  nicht  entsprechen ­
  würde.  In  gleicher  Weise  hat  der  Gerichtshof  auch  bereits  eine  ähnliche
Bestimmung  in  den  §§  7  und  8  Erg.St.G.  i.  d.  Fassung  v.  19.  Juni  1906  ausgelegt ­
  (vgl.  E.  in  St.  5  S.  84ff.;  Hofsmann  WBG.  Anm.  7  zu  §  9)."  Ähnlich
Pr.  OVG.  V  W  B  31  ti.  18.  April  1916:  „Die  an...  zu  zahlende  Jahresrente
ist  mit  ihrem  Kapitalwerte  nicht  abzugsfähig,  da  sie  in  einem  früheren  Dienstverhältnis ­
  ihren  Ursprung  hat.  Der  Umstand,  daß  im  §  9  WBG.  nur  auf  §  5
Nr.  5,  nicht  aber  auch  auf  den  den  §  5  Nr.  5  erläuternden  §  6  Bezug  genommen
ist,  schließt  die  Anwendung  des  §  6  auch  für  den  Fall  des  Abzugs  nicht  aus,
da  der  §  6  sachlich  ein  integrierender  Bestandteil  des  §  5  Nr.  5  ist."
Dieser  Auslegung  des  pr.  OVG.  ist  der  bad.  BGH.  in  E.  1011  v.  14.  Mai
1918  (DSt.Bl.  1.  Jahrg.  S.  297)  nicht  beigetreten.  Er  führt  aus:  „Die  Abzugsfähigkeit ­
  der  dem  Steuerpflichtigen  obliegenden  Leistungen  bezieht  sich  auf
alle  Leistungen  der  in  §  6  Nr.  5  BSt.G.  bezeichneten  Art,  somit  beim  Zutreffen ­
  der  dazu  genannten  Voraussetzungen  auch  auf  Renten  und  ähnliche
Bezüge  im  Verein  des  §  7  o  des  Ges.;  diese  Bestimmung  stellt  lediglich  die
Regel  auf,  daß  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden,  nicht  als  steuerbares  Kapi  -
talvermögen  der  Forderungsberechtigten  zu  behandeln  sind;  sie  verschafft ­
  bestimmten  Forderungsberechtigten  ein  Vorrecht  hinsichtlich  der  steuerlichen ­
  Behandlung  mit  Rücksicht  auf  ihre  Person  und  die  wirtschaftliche  Bedeutung ­
  der  betreffenden  Ansprüche.  Hieraus  folgt  jedoch  nicht,  daß  der  Verpflichtete ­
  die  entsprechende  Verbindlichkeit,  die  ihn  rechtlich  und
wirtschaftlich  wie  jede  andere  Schuld  belastet,  nicht  in  Abzug  bringen
darf;  der  Abzug!  der  Werte  der  in  §  7  c  BSt.G.  genannten  Renten  und
ähnlichen  Bezüge  wäre  vielmehr  nur  dann  als  ausgeschlossen  zu  erachten,  wenn
§  10  Abs.  1  a.  a.  O.  eine  ausdrücklich  bezügliche  Anordnung  getroffen  hätte,
was  nicht  der  Fall  ist."
        <pb n="132" />
        108  Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  3.

Dem  pr.  OVG.  ist  allerdings  darin  nicht  ohne  Einschränkung  beizrrtreten,
daß  es  „den  steuerrechtlichen  Grundsätzen  nicht  entsprechen  würde",  wenn  Bezüge ­
  die  bei  den  Empfängern  nicht  angerechnet  werden,  beim  Verpfnchteten
rn  Abzug  gebracht  würden.  Ein  solcher  allgemeiner  Grundsatz  besteht  nicht.
Dem  bad.  BGH.  ist  auch  zuzugeben,  daß  den  Verpflichteten  eine  Verbindlichkeit ­
  der  in  §  7  c  bezeichneten  Art  „rechtlich  und  wirtschaftlich  wie  zed e  andere
Schuld  belastet".  Aber  schon  die  Fassung  des  §  7  BSt.G.:  „Die  Vorschrift  in
$  6  Nr.  5  gilt  nicht"  weist  dararif  hin,  daß  Ansprüche  der  in  §  7  bezeichneten
Art  nicht  als  solche  der  „in  §  6  Nr.  5  bezeichneten  Art"  im  Sinne  des  810  anzusehen ­
  sind.  Das  Gesetz  unterscheidet  eben  zwischen  solchen  der  in  §  6  Nr.  5
unb  solchen  in  §  7  bezeichneten  Arten.  Einer  ausdrücklichen  Anordnung  wegen
des  Ausschlusses  der  Leistungen  und  Ansprüche  der  im  §  7  bezeichneten  Art  in
s  10  bedurfte  es  daher  nicht.  Der  Auslegung  des  pr.  OVG.  ist  mithin  beizutreten.
Nicht  erforderlich  ist,  daß  tatsächlich  die  entsprechende  Berechtigung  beim
Berechtigten  zur  Abgabe  herangezogen  wird.
y )  Der  Wert  der  Leistungen  ist  ebenso  wie  der  Kapitalwert"  nach  §  (&amp;gt;
Nr.  5  BSt.G"  der  gemeine  Wert.  Bei  Feststellung  des  Wertes  eines  von
dem  Abgabepflichtigen  zu  leistenden  Altenteils  sind  auch  solche  Verpslichtuugen
zu  berücksichtigen,  die  ihm  zwar  keine  unmittelbaren  Aufwendungen  an  Geld
oder  Geldeswert  verursachen,  ihn  aber  auf  andere  Weise  in  der  Nutzung  semes
Grundstücks  behindern.  Daher  kann  der  Jahreswert,  nach  dem  der  Altenteil
zu  kapitalisieren  ist,  sehr  wohl  höher  sein  als  der  von  dem  Einkommen  in  Abzug
zu  bringende  Jahreswert  spr.  OVG.  in  St.  9  S.  361  ff.).
Abzugsfähig  sind  nur  Schulden  und  Leistungen  des  Steuerpflichtigen.
Aber  wie  das  Aktivvermögen  der  Ehegatten  nach  §  14  BSt.G.  zusammengerechnet ­
  wird,  so  werden  es  auch  deren  Schulden  und  unter  §  6  Ziff.  5  fallende
Leistungen,  und  da  nach  §  9  BSt.G.  das  zu  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder
Stammgut  gehörige  Vermögen  als  Vermögen  des  Inhabers  „gilt,  gelten
auch  die  Schulden  und  Leistungsverpflichtungen  deS  Lehens,  Fideikommllses
oder  Stammguts  als  solche  des  Inhabers.  Besitzt  der  Steuerpflichtige  eigenes
Vermögen  nicht,  so  sind  daher  seine  eigenen  Schulden  von  dem  Aktivvermögen
seines  Ehegatten  bzw.  des  Lehens,  Fideikommisses  oder  Stammguts  rn  Älbzug
zu  bringen  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  283ff.).  .  .„
e)  Aus  §  9  BSt.G.  folgt  auch,  daß  Zahlungen,  welche  ein  gtbetlommtßbesitzer
  nach  der  Stiftungsurkunde  unb  ihren  Nachträgen  an  und  für  Angehörige ­
  der  Familie  zu  leisten  hat,  als  seine  Verbindlichkeiten  zu  behandeln
und  deshalb  nicht  als  Reallasten  bei  der  Bewertung  der  Fideikommißgüter  zu
berücksichtigen,  sondern  von  der  Summe  seines  Aktivvermögens  abzusetzen
sind  -  deshalb  ist  die  Dauer  solcher  Lasten  für  den  Fideikommißbesitzer  zu  prüfen
und  danach  ihre  Bewertung  vorzunehmen  (pr.  OVG.  in  St.  14  S.  390).
C)  Bürgschaftsverpflichtungen  gehören  nicht  zu  den  nach  §10  BSt.G.
abzuqsfähigen  Schulden  und  Lasten;  denn  auch  ein  selbstschuldnerpcher  Burge
ist  nur  ein  Bürge,  der  aus  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet  hat.  Außerdem ­
  ist  die  Schuld  eines  selbstschuldnerischen  Bürgen,  solange  er  vom  Gläubiger
nicht  in  Anspruch  genommen  wird,  zweifechaft,  und  zweifelhafte  Schulden
und  Lasten  werden  nach  §  44  BSt.G.  bei  der  Ermittlung  des  wehrbeitragspflichtigen ­
  Vermögens  nicht  berücksichtigt  (so  in  Beziehung  aus  den  WB.  pr.  OVG.
V  W  B  345  v.  12.  Febr.  1916).
b)  Einschränkungen  der  öbzugsfähigkeit.  v  ^  t
«)  Der  Ausschluß  der  Haushaltungsschulden  von  der  Abrechnung  hat  in
der  Erwägung  seinen  Grund,  daß  dieselben  im  allgemeinen  nicht  das  Vermögen
vermindern,  sondern  ihre  Deckung  in  den  laufenden  Einnahmen  finden,  und  ent-
        <pb n="133" />
        HI.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.  109

spricht  auch  der  Freilassung  der  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften  herrührenden ­
  Barbestände  in  §  6  Ziff.  4.  Die  „Haushaltungskosten"  und  demgemäß
die  „Haushaltungsschulden"  sind  hier  im  weitesten  Sinne  aufzufassen,  und  es
fallen  daher  unter  erstere  nicht  nur  die  Kosten  der  eigentlichen  Hauswirtschaft,
sondern  die  gesamten  Kosten  für  Wohnung,  Kleidung,  Nahrung,  Heizung,  Beleuchtung,
  Unterhalt  des  Mobiliars,  Bedienung,  Erziehung,  Unterricht,  Ausbildung, ­
  ärztliche  Behandlung,  kurz  für  den  gesamten  Unterhalt.  Wenn  allerdings ­
  Pr.  OVG.  B  VIII  c  2  0.  29.  Mai  1918  auch  unbezahlte  Kosten  einer  ärzt  -
lichen  Operation  zu  den  Haushaltungsschulden  rechnet,  so  ist  das  in  der  Allgemeinheit ­
  mit  dem  Gesichtspunkte,  daß  die  Haushaltungsschulden  ihre  Deckung
in  den  laufenden  Einnahmen  finden,  bei  den  hohen  Kosten  großer  Operationen  nicht
vereinbar.  Auch  laufende,  d.h.  nicht  bloß  einmalige  Steuernsind  Haushaltungskosten
  und  daher  Rückstände  von  solchen  Steuern  nicht  abzugssähige  Haushaltunqsschulden
  ssächs.  OVG.  v.  4.  Mai  1915  in  AM.  1915  S.  199;  Pr.  OVG.  B  III  2  v.
1.  Mai  1918  im  St.A.  1918,  S.  203).  „H  aush  altun  g  s"kosten  sind  nur  solche  für  den
Haushalt  des  Steuerpflichtigen  und  seiner  nicht  dauernd  von  ihm  getrennt  lebenden ­
  Ehefrau,  also  auch  nur  Kosten,  die  für  Angehörige  dieser  Haushalte  entstanden ­
  sind.  Zu  diesen  Haushaltungsangehörigen  gehören  aber  auch  die  sich
nicht  dauernd  im  Hausstande  des  Steuerpflichtigen  aufhaltenden,  aber  von
ihm  im  wesentlichen  unterhaltenen  Familienangehörigen.  Darauf,  ob  die  Kosten
zu  vermeiden  gewesen  wären  oder  nicht,  ob  die  ganze  Haushaltung  auf  einem
in  Anbetracht  der  Einkommens-  und  Vermögensverhältnisse,  der  sozialen  Stellung ­
  usw.  zu  opulenten  Fuße  gehalten  wird,  kommt  es  nicht  an.  Schulden  aber,
die  für  die  Haushaltung  in  früheren  als  dem  laufenden  Jahr  gemacht  sind,  sind
ebenso  vom  Aktivvermögen  in  Abzug  zu  bringen,  wie  auf  der  anderen  Seite
aus  den  Jahreseinkünsten  der  Vorjahre  herrührende  Barbestände  dem  steuerpflichtigen ­
  Vermögen  zuzurechnen  sind.
ß)  Nichtabzug  der  in  wirtschaftlicher  Beziehung  zu  nicht  steuerbarem ­
  Vermögen  stehenden  Schulden  und  Lasten  (§  10  Abs.  2  b  BSt.G.).
Die  Fassung  des  §  10  Abs.  2  Buchst,  b  BSt.G.  entspricht  der  des  §  8  Pr.  Erg.St.G.
nach  dem  Abänderungsgesetze  v.  19.  Juni  1906.  Im  Gegensatz  zur  früheren
Fassung  des  Erg.St.G.  und  ihrer  Auslegung  durch  das  OVG.  (in  St.  2  S.  107;
8  S.  64;  10  S.  365)  sollte  durch  die  Fassung  des  Ges.  v.  19.  Juni  1906  klargestellt ­
  werden,  was  der  Gesetzgeber  schon  mit  der  früheren  bezweckt  hatte,  daß
nicht  die  rechtliche,  sondern  lediglich  die  wirtschaftliche  Beziehung  maßgebend ­
  sei.  Trotzdem  bemerkte  die  Begr.  zu  dem  dem  §  10  Abs.  2  b  BSt.G.
gleichlautenden  §9  Abs.  2  b  WBG.  &amp;lt;S.  19):  „Eine  wirtschaftliche  Beziehung
zu  dem  in  Grundstücken  bestehenden  Vermögen  ist  namentlich  dann  gegeben,
wenn  die  betreffenden  Grundstücke  für  die  Schulden  und  Lasten
dinglich  haften."  Das  mußte  allerdings  gerade  i.  S.  der  früheren  Rechtsprechung ­
  des  Pr.  OVG.  zum  Erg.St.G.  und  gegensätzlich  zu  der  Absicht  der
Novelle  zu  diesem  v.  19.  Juni  1906  aufgefaßt  werden,  und  es  ist  schwer  verständlich, ­
  wie  angesichts  dieser  letzteren  der  Reichsgesetzgeber  zu  jener  Bemerkung
kommen  konnte.  Der  Berichterstatter  im  RT.  (Komm.Ber.  z.  WBG.  S.  36f.)
wies  mit  Recht  auf  diese  Unstimmigkeit  hin  und  bemerkte,  „er  halte  es  für  richtig
und  empfehlenswert,  die  preußische  Praxis  für  die  Auslegung  zugrunde  zu  legen,
bitte  aber  um  eine  Erklärung  über  die  Bedeutung  des  in  der  Begr.  enthaltenen
Satzes".  Indem  hierauf  der  Reichsschatzsekretär  erwiderte  (a.  a.  O.  S.  37),
„daß  der  angeführte  Satz  auf  S.  19  in  der  Begr.  nicht  eine  unbedingt  maßgebende ­
  Auslegungsregel,  sondern  nur  einen  Fingerzeig  für  die  Behörden  geben
solle,  an  den  sie  sich  zu  halten  hätten,  solange  nicht  besondere  Umstände  für  die
gegenteilige  Annahme  sprächen",  erkannte  er  zunächst,  daß  die  Begr.  eines  RGes.
        <pb n="134" />
        110

Vermögcnszuwachssteuergesctz.  8  Üebensowenig

  wie  die  RTVerhandl.  oder  die  Ausf.Best.  des  Bundesrats  überhaupt ­
  „unbedingt  maßgebende"  Auslegungsregeln  geben  können,  wenigstens
der  Verwaltungsrichter  an  sie  nicht  gebunden  ist.  Anscheinend  wollte  er  damit
auch  den  sraglichen  Satz  der  Begr.  preisgeben.  Jedenfalls  ist  die  Ansicht  zu
verwerfen,  daß  die  dingliche  Haftung  für  eine  Schuld  oder  Last  einen  Rückschluß
auf  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zu  dem  belasteten  Grundstücke  gestattet;
letztere  sind  vielmehr  unabhängig  von  der  dinglichen  Haftung  zu  prüfen.  In
6  v.  W  B  14  v.  3.  Juli  1918  hat  das  Pr.  OVG.  denn  auch  ausgesprochen,  daß
die  hypothekarische  Eintragung  nur  eine  Vermutung  für  den  wirtschaftlichen
Zusammenhang  der  eingetragenen  Schuld  mit  dem  belasteten  Grundstücke  begründe, ­
  während  umgekehrt  die  Unterlassung  einer  solchen  Eintragung  diesen
Zusammenhang  nicht  ausschließe.  Wenn  ein  Abgeordneter  ausführte,  „m  ben
Ausf  Best,  müsse  darauf  hingewiesen  werden,  daß  Schulden,  die  unter  Verpfändung ­
  von  Polieen  oder  Schmuckgegenständen  gemacht  würden,  nicht  abzugsfähig
  feien",  und  der  Reichsschntzsekretär  „diese  Äußerung  für  zutreffend"
erklärte  (a.  a.  O.  S.  37),  so  ist  das  Gegenteil  richtig  insofern,  als  die  bloße  Verpfändung ­
  von  Polieen  oder  Schmuckgegenständen  für  sich  allein  ebensowenig
eine  wirtschaftliche  Beziehung  der  Schuld  zu  diesen  herstellt  wie  die  Verpfandung ­
  von  Grundstücken  durch  hypothekarische  Eintragung  eine  solche  zu  letzteren,
und'  als  gerade  zwischen  einer  Schuld  und  für  sie  verpfändeten  „Policen  und
Schmuckgegenständen"  sehr  selten  „wirtschaftliche  Beziehungen"  bestehen  werden. ­
  Denn  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen  Schuld  und  belastetem
Vermögensgegenstand  müssen  ursächliche  und  unmittelbare  sein  &amp;lt;pr.  OVG.
VIII  b  52  v.  28.  Okt.  1911  bet  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  54  d  a
zu  §  8).  Eine  wirtschaftliche  Beziehung  zwischen  einer  Schuld  und  dem  belasteten ­
  Grundstück  liegt  insbesondere  vor,  wenn  die  Schuld  für  den  Erwerb
oder  zum  Zwecke  der  Verbesserung  oder  Bebauung  des  Grundstücks  aufgenommen ­
  ist  oder  bereits  zur  Zeit  des  Erwerbs  des  Grundstücks  durch  den
Steuerpflichtigen  darauf  haftete  und  von  letzterem  übernommen  ist,  ferner
bei  denjenigen  neu  vom  Erwerber  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  inhalts
deren  er  nicht  persönlich  Schuldner  sei,  sondern  lediglich  das  Grundstück  belastet, ­
  durch  die  also  nicht  eine  persönliche,  sondern  eine  dingliche  Verpflichtung,
insbesondere  eine  Reallast,  begründet  werden  sollte  spr.  OVG.  IX  35  v.  18.  Juni
1910  und  in  St.  14  S.  210ff.,  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  54  dd
und  t  zu  §  8),  nicht  dagegen  schon  darin,  „daß  ein  in  mäßigen  Grenzen  belastetes
Grundstück  leichter  verkäuflich  ist  als  ein  unbelastetes"  (pr.  OVG.  in  St.  13  S.  14).
Bestand  eine  wirtschaftliche  Beziehung  zwischen  einer  Schuld  und  einem
bestimmten  Grundstück,  so  wird  diese  dadurch,  daß  das  letztere  einem  Ftdeikommiß
  als  Bestandteil  einverleibt  wird,  nicht  aufgehoben  nnd  durch  eine  solche
zu  dem  Gesamtbesitz  ersetzt  (pr.  OVG.  in  St.  14  S.  217).  Übersteigen  die  m
wirtschaftlicher  Beziehung  zu  nicht  steuerbaren  Vermögensteüen  stehenden
Schulden  und  Lasten  den  Wert  jener,  so  schließt  dieser  Umstand  die  Anwendung
des  §  10  Abs.  2  b  BSt.G.  nicht  etwa  dergestalt  aus,  daß  der  den  Wert  der  nicht
steuerbaren  Vermögensteile  übersteigende  Wert  dieser  Schulden  und  Lasten
von  dem  Wert  des  steuerbaren  Vermögens  abgezogen  werden  könnte,  vielmehr
bleibt  dieser  Mehrwert  der  Schulden  und  Lasten  unberücksichtigt  (bad.  VGH.
v.  15.  Sept.  1915  in  AM.  1916  S.  11).  ,.  ,  .
vj  Anwendung  des  Grundsatzes  des  §  10  Abs.  2  b  BSt.G.  bet
beschränkter  Steuerpslicht  (§  10  Abs.  3  BSt.G.).  Nach  §  10  Abs.  1  und
2  b  BSt.G.  würde  auch  bei  der  beschränkten  Steuerpslicht  nach  §  11  II  Bst.G.
der  Steuerpflichtige  berechtigt  sein,  alle  diejenigen  Schulden  und  unter  §  6
Nr.  5  fallenden  Verpflichtungen  vom  Werte  seines  inländischen  Grund-  und
        <pb n="135" />
        §§  i,  4.

Ill

Betriebsvermögens  in  Abzug  zu  bringen,  die  nicht  in  wirtschaftlichen  Beziehungen
zu  seinem  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögen  oder  seinem  Kapitalvermögen ­
  stehen,  also  auch  alle,  die  zu  keinem  bestimmten  Teile  seines  Vermögens ­
  in  solchen  Beziehungen  stehen.  Das  wäre  mit  dem  tatsächlich  objektiven ­
  Charakter  der  sog.  beschränkten  subjektiven  Steuerpflicht  unvereinbar.
In  der  Bestimmung  im  §  10  Abs.  3  BSt.G.  („Beschränkt  sich  die  Zuwachsbesteuerung ­
  aus  das  inländische  Grund-  und  Betriebsvermögen  [§  11  Nr.  11],
so  sind  nur  die  in  einer  wirtschaftlichen  Beziehung  zu  diesen  Vermögensteileu
stehenden  Schulden  und  Lasten  abzugsfähig")  kommt  jener  objektive  Charakter
der  „beschränkten"  Steuerpflicht  zum  Ausdruck:  wie  sich  die  Steucrpflicht  auf
einzelne  bestimmte  Vermögensgegenstände  beschränkt,  so  auch  die  Abzugsfähigkeit ­
  auf  einzelne  bestimmte  Verbindlichkeiten,  und  zwar  diejenigen,  die
wirtschaftlich  mit  den  einzelnen  bestimmten  steuerpflichtigen  Bestandteilen  des
Aktivvermögens  im  Zusammenhange  stehen.
§  4.  Als  Anfangsvermögen  gilt  das  Vermögen,  das  nach
den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913
(RGBl.  S.  524)  für  die  erstmalige  Besitzsteuervcranlagung  als
Anfangsvermögen  zugrunde  zn  legen  war  oder  im  Falle  der
Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen  wäre.
Ist  das  Anfangsvermögen  bereits  rechtskräftig,  aber  infolge ­
  eines  Rechtsirrtums  der  Steuerbehörde  oder  des  2lbgabepflichtigen
  unrichtig  festgestellt,  so  ist  diese  Vermögensfeststellung ­
  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zu  berichtigen.
Die  Berichtigung  ist  insbesondere  auch  dann  vorzunehmen,
wenn  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  der  Anteil
eines  Abkömmlinges  am  Gesamtgut  nicht  bei  Feststellung  seines
Anfangsvermögens,  sondern  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  des  überlebenden  Ehegatten  in  Ansatz  gebracht
worden  ist.
In  Fällen,  in  denen  Grundstücke  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung ­
  mit  einem  unter  dem  gemeinen  Werte  (Verkaufswert) ­
  bleibenden  Ertragswerte  bewertet  und  innerhalb  des
Veranlagungszeitraums  veräußert  worden  sind,  wird  auf  Antrag ­
  das  Anfangsvcrmögen  unter  Zugrundelegung  des  gemeinen ­
  Wertes  des  veräußerten  Grundstücks  am  31.  Dezember ­
  1913  anderweit  festgestellt.
Als  Veranlagungszeitraum  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt
der  Zeitraum  zwischen  dem  für  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  und  dem  für  die  Feststellung  des  Endverntögens
maßgebenden  Stichtag.
Entw.  §  4.  —  Begr.  S.  18  f.  —  Ausschußbericht  @.  4  und  12.  —  Ausf.  Best.  §  12.

Inhalt

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte
des  §  4

1.  Begriff

114

1.  Inhalt  des  §  4
2.  Entstehungsgeschichte

112
112

2.  Das  für  die  Vermägenszuwachsabgabe
  maßgebende
Anfangsvermögen

115

11.  DaS  Ansangsvermögen

113
114

3.  Rechtskraft  d.  Bcrmögenssestslellung
        <pb n="136" />
        112

LermögenSzuwachssteuergesetz.  §  4.

4  Unterbliebene  Bermögensseststellung
  123
5  Anfechtbarkeit  rechtskräftig ­
  er  Vermögens  feststel  lung
nach  Abs.  S  123
III.  Die  für  die  Feststelluna  des  Anfangsocrmögens
  maßgebenden
Vorschriften  des  BZtG  1-5
1.  Allgemeines  125
2.  Die  maßgebenden  Bewertungsgrundsätzc
  ......  127
A.  Die  allgemeinen  Grundsätze
des  §  29  »St.®  127
a)  Die  Bewertnngseinheit  .  .  127
b)  Der  gemeine  Wert....  191
a)  Der  gemeine  Wert  im
allgemeinen  131
ß)  Anwendung  auf  die  einzelnen ­
  Gattungen  von
Vermögensbestandteilen.  134
1.  Grundvermögen.  .  .  134
2.  Betriebsvermögen  .  138
B.  Die  besonderen  Bewertungsvorschriften ­
  für  einzelne  Arten
von  Bermögensgegenständen  139
a)  Grundstücke  139
a)  Die  Sondervorschriften
der  §§  30-33  »St.®,  tin
allgemeinen  139

ß)  Gestehungskosten
1.  Erwerbspreis.  .  .  .
2.  Sonstige  Anschassungskosten
  ....
3.  Aus  das  Grundstück  gemachte ­
  Aufwendungen ­

4.  Verschlechterungen

142
142
144

144
146

5.  Gestehungskosten  bei
Erwerb  vor  dem  l.Januar
  1914  147
y)  Der  Ertragswert  landund
  forstwirtschaftlicher
Grundstücke  147
6)  Der  Ertragswert  von
Wohn-  und  gewerblichen
Grundstücken  155
e)  Voraussetzungen  für  das
Eintreten  eines  Werte»
an  Stelle  des  Erwerbs-Preises
  157
1.  Im  allgemeinen  .  .  157
2.  Bei  land-  und  sorstwirtschaftlichenGrund-

  157
3.  Bei  Wohn-  und  gewerblichen ­
  Gmndstücken
  159
b)  Kapitalvermögen  ....  161
a)  Selbständige  Rechte  .  .  162
Ä)  Wertpapiere  mit  Börsentnrs
  163
y)  Wertpapiere  ohne  Börsenkurs ­
  165
5)  Andere  Kapitalsordernngen
  (imb  Schulden)  .  .  168
e)  Valutasorderungen  und
-schulden  175
IV.  Anfangsvermiigeu  bei  Begründung
oder  Erweiterung  der  Abgabcpflicht
während  des  Beraulagungszeitraumes
  ;  175
V.  Feststellung  des  Betriebsvermögen»
bei  regelmäßige»  jährlichen  Abschlüssen ­
  „V  •  177
VI.  Anderweite  Feststellung  des  AnfangsvermögenS
  nach  Abs.  3  .  .  .  181
VII.  Bcranlagungszeitraum  i» 2

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  4.
1  Inhalt  des  8  4.  Nachdem  der  §  3  bestimmt  hat,  daß  als  Vermögensruwachs
  stilt  der  Mehrwert  des  „Endvermögens"  gegenüber  dem  „Anfangs-Vermögens
  bringt  §  4  die  Bestimmung  darüber,  was  als  „Anfangsvermogen
zu  gelten,  also  in  das  behufs  Ermittlung  des  Vermogenszuwachses  zu  losende
Subtraktionsexempel  als  Subtrahendus  einzustellen  ist.  .  ~
Der  Abs.  1  spricht  aus:  Anfangsvermogen  für  die  VZA.  ist  das  Vermögen,
das  der  ersten  Veranlagung  der  BSt.  als  Ansangsvermogen  bugiunde  zu  legen
war  bzw  wenn  eine  Veranlagung  zur  BSt.  wegen  Nichtvorhandensemv  i  er
Steuerpflicht  im  Falle  des  Vorhandenseins  einer  solchen  der  Veranlagung
zugrunde  zu  legen  gewesen  wäre;  das  Gesetz  sagt  zwar:  „zugrunde  zu  legen
wäre"  nicht  „gewesen  wäre";  die  letztere  Fassung  Ware  richtiger  und  klarer
gewesen,  da  die  Veranlagung  zur  BSt.  längst  erfolgt  ist  und  jetzt  nur  noch  m
Fällen  nachgeholt  werden  kann,  wo  sie  zu  Unrecht  unterbli^en  ist,  nicht  aber
etwa,  weil  nachträglich  die  Voraussetzungen  der  Steuerpslicht  eingetreten  sind.
Der  Abs.  2  enthält  nicht  eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  ersten  Absatzes,
welch  letzterer  ja  nicht  sagt,  daß  das  der  BSt.  tatsächlich  äugtuiibe  geießte
Ansanqsvermöqen  auch  der  VZA.  zugrunde  zu  legen  ist,  sondern  daß  dasjenige
Vermögen  als  Anfangsvermögen  für  die  VZA  gilt,  der  Besitzsteuerveranlagung ­
  „zugrunde  zu  legen  war",  also  be,  richtiger  Anwendung  de»  l  ^t.  .
        <pb n="137" />
        I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  §  4.

113

zugrunde  gelegt  werden  mußte.  Schon  aus  Abs.  1  würde  also  folgen,  daß  eine
unrichtige  Feststellung  des  Anfangsvermögens  für  die  BSt.  für  die  Veranlagung
zur  BZA.  nicht  maßgebend  ist.  Der  Abs.  2  zieht  nur  ausdrücklich  diese  Schlußfolgerung ­
  aus  dem  1.  Abs.  Aber  er  schränkt  sie  ein:  nur  wenn  die  rechtskräftig
gewordene  Feststellung  des  Anfangsvermögens  bei  der  Besitzsteuerveranlagung
auf  Rechtsirrtum  beruht  oder  eine  solche  rechtskräftige  Feststellung  überhaupt ­
  nicht  getroffen  ist,  findet  eine  anderweitige  Feststellung  für  die  BZA.
statt.  Die  Begr.  bemerkt  hierzu:
„Der  Vermögenszuwachs  ist  stets  durch  Vergleich  des  Anfangs-  mit  dem
Endvermögen  zu  finden.  Als  Anfangsvermögen  soll  dabei  das  Vermögen  gelten,
das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  die  erste  Veranlagung  zur  BSt.
als  Anfangsvermögen  zugrunde  zu  legen  war  oder  im  Falle  der  Steuerpflicht
zugrunde  zu  legen  wäre.  War  daher  die  persönliche  Steuerpflicht  nach  dem  BSt.G.
bereits  am  1.  Jan.  1914  begründet,  so  gilt  gemäß  §  20  dieses  Ges.  das  nach  dem
WBG.  festgestellte  Vermögen  oder  das  im  Wege  des  aus  Billigkeitsrücksichten
gewährten  gänzlichen  oder  teilweisen  Erlasses  des  rechtskräftig  veranlagten  Wehrbeitrages ­
  anderweit  ermittelte  Vermögen  als  Anfangsvermögen.  Wurde  die
persönliche  Steuerpflicht  nach  dem  BSt.G.  erst  nach  dem  1.  Jan.  1914  begründet, ­
  so  gilt  als  Anfangsvermögen  das  gemäß  §  22  des  BSt.G.  aus  den
Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Steuerpslicht  festgestellte  oder  sestzustellende  Vermögen. ­

Um  Unbilligkeiten  zu  vermeiden,  die  dadurch  entstehen  können,  daß  das
Anfangsvermögen  zwar  rechtskräftig,  aber  infolge  eines  Rechtsirrtums  der
Steuerbehörde  oder  des  Abgabepflichtigen  unrichtig  festgestellt  wurde,  sieht  §  4
Abs.  2  des  Entw.  vor,  daß  diese  unrichtige  Veranlagung  für  die  Veranlagung  der
Kriegsabgabe  zu  berichtigen  ist.  Die  Berichtigung  ist  gegebenenfalls  von  Amts
wegen  vorzunehmen  und  soll  auch  dann  nicht  ausgeschlossen  sein,  wenn  sie  zu
ungunsten  des  Pflichtigen  wirkt.  Die  Berichtigung  soll  insbesondere  dann  erfolgen, ­
  wenn  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  eines  Abkömmlings  nicht  dessen  Anteil  am  Gesamtgut  in
Ansatz  gebracht  worden  ist,  weil  die  Steuerbehörde  oder  der  Abgabepflichtige
der  Ansicht  war,  daß  dieser  Anteil  dem  Anfangsvermögen  des  überlebenden
Ehegatten  hinzuzurechnen  sei.  In  diesem  Falle  wird  eine  Berichtigung  des
Anfangsvermögens  sowohl  des  Abkömmlings  wie  des  überlebenden  Ehegatten
zu  erfolgen  haben,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  das  Anfangsvermögen  des  Abkömmlings ­
  dem  Anteil  am  Gesamtgut  entsprechend  höher,  das  Anfangsvermögen
des  überlebenden  Ehegatten  dagegen  entsprechend  niedriger  festgesetzt  wird.
Ohne  Bedeutung  wird  dabei  sein,  ob  die  rechtskräftige,  aber  unrichtige  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  im  Veranlagungs-  oder  im  Rechtsmittelverfahren ­
  erfolgt  ist.  Insoweit  dagegen  das  Anfangsvermögen  ohne  Rechtsirrtum
rechtskräftig  ftstgestellt  ist,  kann  eine  Berichtigung  desselben  nicht  mehr  erfolgen."
Abs.  3  enthält  eine  vom  Ausschüsse  der  NV.  hinzugefügte  Ausnahme  von
der  Regel  des  1.  Abs.  zugunsten  derer,  die  zum  Wehrbeitrag  mit  einem  hinter
dem  gemeinen  Wert  zurückbleibenden  Ertragswert  veranlagte  Grundstücke  veräußert ­
  haben.
Abs.  4  bestimmt,  was  unter  „Veranlagungszeitraum"  i.  S.  des  Ges.  zu
verstehen  ist.
3.  Entstehungsgeschichte  des  §  4.
§  4  hat  in  der  NV.  in  seinen  beiden  ersten  Absätzen,  aus  denen  er  im  Entw.
allein  bestand,  unverändert  Annahme  gefunden,  während  der  3.  Abs.  vom
Ausschuß  hinzugefügt  und  der  4.  Abs.  der  hierher  herübergenommene  letzte  Abs.
des  §  6  des  Entw.  ist.  Im  Ausschuß  war  ferner  beantragt,  als  Abs.  2  einzufügen:
Striitz,  Vermögenszuwachs  und  Knegsabgabe.  8
        <pb n="138" />
        114

Bermögenszrrwachssteuergesetz.  §  4.

Ausländisches  Grund-  oder  Betriebsvermögen  ist  bei  Berechnung  des  Anfangs- ­
  und  Endvermögens  —  beides  zum  Valutastande  vom  1.  Aug.  1914  —
ju  berücksichtigen";  der  Regierungsvertreter  erklärte,  der  Antrag  bezwecke  wohl
in  erster  Linie,  eine  Berücksichtigung  der  Verluste,  die  an  ausländischem  Grundund
  Betriebsvermögen  während  des  Krieges  entstanden  sind,  bei  Berechnung
des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  zu  ermöglichen.  Er  bitte  aber  den
Antrag  abzulehnen,  da  es  tatsächlich  nicht  nur  überaus  schwierig  sei,  letzt  nachträglich ­
  noch  den  Wert  des  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens  für
den  1  Aug.  1914  festzustellen,  wie  sich  auch  jetzt  kaum  übersehen  lasse,  welchen
Wert  das  insbes.  im  feindlichen  Ausland  angelegte  Vermögen  habe.  Hierüber
die  Entscheidung  in  den  Jnstanzenzug  zu  legen  und  dem  Abgabepflichtigen
einen  Rechtsanspruch  auf  die  Berücksichtigung  dieser  Verluste  zu  geben,  halte
er  für  bedenklich.  Hier  könne  nur  im  Wege  des  Billigkeitserlasses  geholfen
werden  Allerdings  habe  der  Bundesrat  und  Staatenausschuß  sich  seither  gegenüber ­
  der  Berücksichtigung  solcher  Verluste  ablehnend  verhalten;  er  glaube  aber
zusichern  zu  können,  daß  in  Zukunft  in  allen  geeigneten  Fällen  d,e  sich  etwa
ergebenden  Härten  dieser  Art  im  Wege  des  Billigkeitserlasses  beseitigt  wurden.
Endlich  lag  der  Antr.  vor,  in  Abs.  2  an  Stelle  des  Wortes:  „Rechtsirrtums"  zu
setzen-  Irrtums".  Der  Regierungsvertreter  erklärte,  es  sei  zweifellos,  daß  bei
Annahme  dieses  Antr.  der  größte  Teil  der  Abgabepflichtigen  eine  Neufeststellung
ihres  Anfangsvermögens  verlangen  werde.  Dies  bedeute  aber  eine  völlige
Beseitiaung  der  sicheren  Grundlage,  aus  der  der  Entw.  die  Berechnung  des
Vermögenszuwachses  aufbauen  wolle,  nämlich  die  Beseitigung  der  Rechtskraft
der  Feststellung  des  Anfangsvermögens.  Dies  würde  nicht  nur  zu  einer  außerordentlichen ­
  Erschwerung,  sondern  auch  zu  einer  Unsicherheit  der  Veranlagung
führen,  da  es  in  den  meisten  Fällen  jetzt  nicht  mehr  möglich  sei,  festzustellen,
inwieweit  wirklich  ein  tatsächlicher  Irrtum  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung
unterlaufen  sei.  Er  halte  es  daher  für  sehr  bedenklich,  dem  Pflichtigen  hiermit
einen  Anspruch  aus  die  Nachprüfung  seiner  Wehrbeitragsveranlagung  zu  geben
und  diese  Nachprüfung  in  den  Jnstanzenzug  zu  legen.  Auch  hier  könne  nur  im
Wege  des  Billigkeitserlasses  geholfen  werden,  wie  dies  auch  seither  schon  geschehen
  sei  und  wie  dies  auch  in  Zukunft,  wenn  sich  Härten  infolge  eines  tatsächlichen
  Fehlers  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung  ergeben  würden,  geschehen
werde.  Beide  Anträge  wurden  mit  Rücksicht  auf  diese  Erklärungen  zurückgezogen.
II.  Das  „Anfangsvermögen".
I.  Begriff.  Das  Wesen  der  sog.  Wertzuwachssteuern  im  weiteren  Sinne,
zu  denen  auch  die  Vermögenszuwachssteuern  nach  Art  der  vorliegenden,  der  Besitzsteuer
  und  der  Kriegssteuer  der  Einzelpersonen  nach  dem  Ges.  v.  21.  Juni  1916
gehören,  besteht  darin,  daß  die  Werte,  welche  geldwerte  Sachen  oder  Rechte  oder
Sach-  und  Rechtsgesamtheiten  zu  zwei  verschiedenen  Zeitpunkten  hatten,  miteinander ­
  verglichen  werden  und  der  Mehrwert,  der  sich  bei  dieser  Vergleichung
für  den  späteren  Zeitpunkt  ergibt,  zur  Bemessungsgrundlage  der  Steuer  genommen ­
  wird.  Bei  den  Vermögenszuwachssteuern  handelt  es  sich  um  die  Vergleichung ­
  der  Werte  des  Vermögens,  bei  den  Einkommensvermehrungs-  oder
Mehreinkommensteuern  um  die  der  Höhe  des  Einkommens,  bei  den  Grundstücks-Wertzuwachssteuern ­
  um  die  der  Werte  eines  Grundstücks.  Das  bei  den  Vermögenszuwachssteuern ­
  in  den  Vergleich  einzustellende  Vermögen,  richtiger  der
Vermögenswert,  zu  dem  früheren  der  beiden  mäßgebenden  Zeitpunkte  bezeichnet
man  kurz  als  „Anfangsvermögen",  dasjenige  zu  dem  späteren  der  beiden
maßgebenden  Zeitpunkte  als  „Endvermögen«.  Jedoch  finden  sich  diese  Be-
        <pb n="139" />
        115

II.  Das  „Anfangsvermögen".  §  4.

Zeichnungen  weder  im  BSt.G.  noch  im  KSt.G.;  das  erstere  umschreibt  im  §  19
das  Anfangsvermögen  als  den  „reinen  Wert  des  steuerbaren  Gesamtvermögens
am  Anfange  des  jeweiligen  Veranlagungszeitraumes"  und  als  Endvermögen
den  „reinen  Wert  des  steuerbaren  Gesamtvermögens  am  Ende  dieses  Zeitraums".
Erst  das  vorliegende  Ges.  führt  die  kurzen  und  unzweideutigen  Bezeichnungen
„Anfangs-"  und  „Endvermögen"  in  die  Gesetzgebung  ein.
2.  Das  für  die  Vermögenszuwachsabgabe  matzgebende
Anfangsvermögen.
a)  Während  das  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  grundsätzlich  den  für  die  Besitzsteuer
  festgestellten  Vermögenszuwachs  übernahm,  tut  dies  das  VZAG.  nur
hinsichtlich  der  einen  der  beiden  Größen,  deren  Differenz  den  letzteren  darstellt,
des  Anfangsvermögens,  und  konnte  dies  auch  nur  tun,  weil  für  den  30.  Juni
1919,  den  für  das  Endvermögen  maßgebenden  Zeitpunkt,  eine  Feststellung  des
Endvermögens  und  Vermögenszuwachses  für  die  Besitzsteuer  nicht  stattfindet,
deren  Veranlagungszeitraum  vielmehr  bis  zum  31.  Dez.  1919  läuft.
b)  In  dem  Zurückgehen  auf  Vermögensfeststellungen  für  frühere  Steuern
hat  der  §  4  VZAG.  Vorgänge  in  §  20  BSt.G.  und  §§  15,  16  KAG.  1918.  Er
unterscheidet  sich  aber  von  ihnen  schon  durch  seine  Fassung.
§  20  BSt.G.  besagt  int  1.  Satze:
„Als  Wert  des  steuerbaren  Vermögens  am  1.  Jan.  1914  gilt  das  nach  dem
SB®93.  festgestellte  Vermögen."
§  15  KAG.  1918  lautet:
„Abgabepflichtiges  Vermögen  ist  das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.
auf  den  31.  Dez.  1916  festgestellte  Vermögen."
§  16  a.  a.  O.:
„Das  abgabepflichtige  Vermögen  ist  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.
auf  den  31.  Dez.  1917  besonders  festzustellen:
1.  wenn  eine  Vermögensfeststellung  auf  den  31.  Dez.  1916  nicht  stattgefunden ­
  hat,
2.  "
Zu  §  20  BSt.G.  hat  das  Pr.  OVG.  in  ständiger  Rechtsprechung  angenommen, ­
  daß  unter  „nach  dem  WBG.  festgestellten  Vermögens"  nur  das  nach
diesem  Ges.  rechtskräftig  festgestellte  Vermögen  zu  verstehen  sei,  nur  eine
solche  rechtskräftige  Feststellung  für  di:  Besitzsteuer  bindend  sei  und,  wenn
eine  solche  rechtskräftige  Fcststellung  nicht  vorliege,  eine  besondere  unter  Anwendung ­
  der  Vorschriften  des  9VBG.  zu  erfolgen  habe,  daß  endlich,  wenn  für  die
Zwecke  der  Wehrbeitragsveranlagung  eine  Feststellung  durch  Veranlagungsoder ­
  Feststellungsbescheid  erfolgt,  dieser  Bescheid  aber  noch  nicht  rechtskräftig
sei  und  der  zur  BSt.  Veranlagte  seine  von  diesem  Bescheid  ausgehende  Veranlagung ­
  zur  BSt.  angreife,  er  befragt  werden  müsse,  ob  er  diesen  Bescheid
anfechten  wolle:  bejahe  er  dies,  so  sei  zunächst  über  das  Rechtsmittel  gegen  diesen
Bescheid  zu  entscheiden;  verneine  er  es,  so  verzichte  er  damit  auf  ein  Rechtsmittel
gegen  diesen  Bescheid,  letzterer  werde  dadurch  rechtskräftig  und  zur  unanfechtbaren ­
  Grundlage  der  Besitzsteuerveranlagung;  vgl.  pr.  OVG.  K  X  a  2  ti.
17.  April  1918,  ||§  °  ll  v.  11.  Jan.  1919,  °  ^  °  *  v.  11.  Mai  1918.  Zu
§§  15,  16  KAG.  1918  hat  der  RFH.  im  Urteil  I  A 116  v.  23.  Sept.  1919  (in
Sammt.  I  A  S.  223)  folgendes  ausgeführt:
„Es  handelt  sich  um  die  Frage,  was  unter  Vermögensfeststellung  auf  den
31.  Dez.  1916  in  der  Vorschrift  des  §  16  Ziff.  1  des  KÄG.  1918  zu  verstehen  ist.
Die  angefochtene  E.  verneint  das  Vorliegen  einer  solchen  Vermögensfeststellung ­
  deshalb,  weil  dem  Steuerpflichtigen  auf  den  31.  Dez.  1916  weder  ein
        <pb n="140" />
        116

Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

Veranlaaunas-  noch  ein  FeststeNungsbescheid  zu  erteilen  gewesen  sei  Das  letztere
ist  utfitia  Da  das  für  die  Besitz-  und  Kriegssteuerveranlagung  1916  in  Betracht
5  Aende  Anfangs-  (Wehrbeitrags-)  Vermögen  auf  160  000  festgestellt
war  das  Endvermögen  abgerundet  nur  140  000  M.  betrug  kam  weder  eme
BSt.  noch  eine  KSü  ht  Ansatz;  auch  ein  Festtelungsbescheld  war  nach  z65
Abs  1  Satz  2  am  Ende  des  BSt.G.  nicht  zu  erteilen,  da  der  sur  eme  künftige
Veranlagung  maßgebende  Stand  des  Ansangsvermogens  durch  den  Wehrbeitragbescheid ­
  bereits  rechtskräftig  feststand  Zu  der  E.,  den  Steuerpflichtigen
  von  der  Besitz-  und  Kriegssteuer  sreizustellen  konnte  aber  b  e  Jetanlaqungskommission
  nach  dem  Ges.  nur  kommen  und  ist  sre  wie  die  Akten  ergeben
  auch  nur  gekommen  dadurch,  daß  sie  das  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
nach  den^  Vorschriften  des  BSt.G  für  den  31.  Okt.  1916  auf  140  000  M.  festftellt
 |)iefe  Vermögensfeststellung  ist  geregelt  durch  die  Vorschrift  des  §55  BSt.G,
welche  lautet:  .Die  Beranlagungsbehörde  prüft  die  Angaben  m  der  BesitzsteuererklÄunq
  und  stellt,  gegebenenfalls  nach  Vornahme  der  erforderlichen  Ermittlungen, ­
  die  Höhe  des  steuerbaren  Vermögens  fest.-  Die  Vermögensfeststellung  ist
also  ein  einseitiger  Akt  der  Behörde;  sie  dient  zur  Grundlage  der  Entschließung
der  Veranlagungsbehörde,  ob  dem  Steuerpslichtigen  nach  §  65  BStG.  em  Steueroder
  Feststellungsbescheid  zu  erteilen  oder  ob  er  von  der  Steuer  freizustellen  'sü
Die  Vermögensfeststellung  ist  also  keineswegs  mit  der  Erteilung  eines  dieser
Bescheide  identisch,  sondern  sie  hat  in  jedem  Falle  zu  geschehen  m  dem  eme
Vermöqenserklärunq  eingereicht  ist.  Ob  die  Vermögensfeststellung  zur  Veranlaqung,
  zur  Erteilung  eines  Feststellungsbescheides  oder  zur  Freistellung  ohne
Bescheid  führt  ist  erst  später  zu  entscheiden.  Wo  die  Reichsabgabeugesetze  von
Vermögensfeststellung  oder  von  dem  nach  Maßgabe  d^  BSt.G.  festgestellten
Vermögen  sprechen/wie  in  §  65  Abs.  1  Zeile  1  BSt.G.,  §  2  und  §  3  Abs  1,
«  9  Abs.  1  Riff.  2  KSt.G.  1916,  haben  sie  diese  Vermögensfeststellung  nach  §  55
BSt  G  im  Auge,  nicht  den  auf  Grundlage  dieser  Feststellung  etwa  erlassenen
Steuer-  oder  Feststellungsbescheid  nach  §65  BSt.G.  Das  muß  auch  für  d,e
§§  15  und  16  KAG.  1918  gelten.  Hier  wird  nur  diese  Auslegung  dem  gefetz.
geberischen  Grund  gerecht,  der  dafür  bestimmend  wa^  in  §  ^br  die  Regelfälle
das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  auf  den  31.  Dez.  1916  festgestellte  Vermögen
  maßgebend  fein  zu  lassen.  Da  an  sich  nach  §  2  dieses  Ges.  die  persönliche
Abgabepflicht  nach  dem  Stand  v.  31.  Dez.  1917  zu  beurteilen  ist,  da  auch  für
bie 9  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen  nach  §  8  ba§  i.  I.  1917  ehielte  Einkommen
  maßgebend  ist,  so  würde  es  an  sich  dem  Grundgedanken  des  Gef  entsprachen
  haben,  den  Vermögensbestand  v.  31.  Dez.  1917  auch  für  die  Kriegsabgabe
vom  Vermögen  maßgebend  fein  zu  lassen,  also  eme  Neufeststellung  auf  diesen
Tag  vorzunehmen.  Dementsprechend  ist  denn  auch  für  alle  Falle  m  denen  eme
besondere  Feststellung  des  Vermögens  erfolgt  (§§  16,  17  des  Gef.),  diese  auf  den
Stand  am  31.  Dez.  1917  zu  richten.  Wenn  sich  demgegenüber  der  Gesetzgeber
für  die  Regel  der  Fälle  in  §  15  dabei  beschieden  hat,  als  abgabepflichtiges  Vermögen
  das  auf  den  31.  Dez.  1916  festgestellte  Vermögen  gelten  zu  affen  und
die  i  F  1917  eingetretenen  Vermögensveränderungen  unberücksichtigt  zu
lassen  so  ist  der  Grund  offenbar  die  steuertechnische  Erwägung  gewesen,  daß
das  umständliche,  bei  der  durch  die  Kriegsverhältnisse  bedingten  schwierigen
Lage  der  Steuerbehörden  schwer  durchzuführende  Ermittlungs-und  Prusungsverfahren
  nach  Möglichkeit  vermieden  werden  sollte.  In  den  Fallen,  m  denen
es  für  den  31.  Dez.  1916  durchgeführt  war,  sollte  es  für  den  31.  Dez.  1917  nur
in  den  Ausnahmefällen  der  §§  16,  17  wiederholt  werden.  Tiefe  Absicht  des
Gesetzgebers  würde  bei  Zugrundelegung  der  Ansicht  der  Berusungskommlssion
        <pb n="141" />
        II.  Das  „Anfangsvermögen".  §  4.  117

vereitelt  werden  für  alle  Fälle,  wo  trotz  der  Durchführung  des  Ermittlungs-  und
Prüfungsverfahrens  dem  Steuerpflichtigen  ein  Besitz-  oder  Feststellungsbescheid
auf  den  31.  Dez.  1916  nicht  erteilt  ist,  weil  in  der  Zeit  seit  seiner  Wehrbeitragsveranlagung ­
  ein  10  000  M.  übersteigender  Vermögenszuwachs  nicht  stattgefunden ­
  hat.  Diese  einschränkende  Auslegung  der  Vorschrift  würde  ferner,  soweit
die  Besteuerung  des  Vermögens  auf  Grund  des  KAG.  1918  in  Betracht  kommt,
zu  einer  steuerlichen  Begünstigung  gerade  derjenigen  Personen  führen,  die  von
Anfang  an  erhebliche  Kriegsgewinne  gemacht  hatten.  Denn  diese  hatten  1916
bereits  Besitz-  und  Kriegssteuer  zu  zahlen,  haben  also  die  von  der  Berufungskommission
  erforderten  Bescheide  bekommen  und  sind  daher  für  1918  nach  dem
Vermögen  v.  31.  Dez.  1916  zu  veranlagen,  der  weitere  Vermögenszuwachs,
den  sie  im  Jahre  1917  erlangt  haben,  wird  von  der  Vermögensabgabe  für  1918
nicht  erfaßt.  Dagegen  würden  alle  Personen,  deren  Vermögen  sich  zwischen
der  Wehrbeitragsveranlagung  und  dem  31.  Dez.  1916  nicht  um  mehr  als  10  000  M.
vermehrt  oder  sogar  vermindert  hatte,  der  Neufeststellung  für  den  31.  Dez.  1917
unterliegen.  Bei  ihnen  würde  daher  der  etwa  im  Jahre  1917  eingetretene  Vermögenszuwachs ­
  von  der  Kriegsabgabe  1918  erfaßt  werden,  auch  wenn  durch
diesen  Zuwachs  ihr  seit  der  Wehrbeitragsveranlagung  eingetretener  Verlust
noch  nicht  einmal  ausgeglichen  sein  würde.  Die  Absicht  einer  solchen  Begünstigung ­
  derjenigen  Personen,  die  bereits  in  den  ersten  Kriegsjahren  Kriegsgewinne
  gemacht  haben,  wird  dem  Gesetzgeber  nicht  zu  unterstellen  sein.  Im
allgemeinen  ist  es  wahrscheinlicher,  daß  Personen,  die  bereits  in  den  ersten
Kriegsjahren  Gewinne  erzielt  haben,  diese  Gewinne  im  Lause  d.  I.  1917  vermehrt ­
  haben,  als  daß  solche  Personen,  die  in  den  ersten  Kriegsjahren  Vermögens-Verluste
  erlitten  haben,  i.  I.  1917  Kriegsgewinne  gemacht  hätten.  Eme  gesetzliche
  Regelung,  welche  nur  den  Vermögenszuwachs  der  letztgenannten  Personengruppe
  i.  I.  1917  der  Vermögensabgabe  unterwirft,  würde  daher  für  den
Ertrag  der  Steuer  unzweckmäßig  sein  und  dem  Grundsatz  der  steuerlichen  Gerechtigkeit ­
  widersprechen.
Diese  Erwägungen  führen  dazu,  unter  Vermögensfeststellung  t.  S.  des
§  16  Ziff.  1  KAG.  die  gemäß  §  55  BSt.G.  von  der  Veranlagungsbehörde  in
ihren  Akten  getroffenen  Feststellungen  zu  verstehen.  Dagegen,  daß  diese  Feststellung
  für  und  gegen  den  Steuerpflichtigen  bindend  bleibt  in  den  Fällen,  in
denen  die  Vermögensfeststellung  für  den  31.  Dez.  1916  ihm  durch  Erteilung
eines  rechtskräftig  gewordenen  Besitzsteuer-  oder  Feststellungsbescheides  bekanntgegeben ­
  war,  wird  sich  nichts  einwenden  lassen  .  .  .  Wohl  aber  kann  für  die
Fälle,  in  denen  ein  solcher  Bescheid  dem  Steuerpflichtigen  nicht  geworden  ist,
das  Bedenken  erhoben  werden,  daß  diese  Vermögensfeststellung,  da  sie  dem
Steuerpflichtigen  nicht  bekanntgemacht  ist  und  deshalb  auch  von  ihm  nicht  angefochten ­
  werden  konnte,  gegen  ihn  nicht  rechtskräftig  geworden  ist.  Diese  Erwägung
  führt  aber  nur  zu  der  Einräumung,  daß  in  diesen  Fällen  der  Steuerpflichtige ­
  mit  den  ihm  gegen  seine  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  zustehenden
Rechtsmitteln  auch  die  Richtigkeit  der  Vermögensfeststellung  für  den  31.  Dez.
1916  muß  anfechten  können.  Und  zwar  hat  sich  der  Senat  auf  den  Standpunkt
gestellt,  daß  dieses  Anfechtungsrecht  dem  Steuerpflichtigen  auch  in  den  Fällen
gegeben  ist,  in  denen  er  1916  zwar  nicht  zur  BSt.,  wohl  aber  zur  KSt.  veranlagt
wurde.  Denn  wenn  auch  dieser  Veranlagung  zur  KSt.  das  Besitzsteuerendvermögen ­
  zugrunde  zu  legen  war  (§  2  KStG.  0.  21.  Juni  1916),  so  erscheint  dieses
Vermögen  doch  in  dem  rechtskräftig  gewordenen  Veranlagungsbescheid,  wenigstens ­
  soweit  dieser  den  Vermögens  z  uw  ach  s  (§  9  Abs.  1  Ziff.  1  KSt.G.)
betrifft,  nicht  als  das  zur  Versteuerung  herangezogene  Vermögen  selbst,  sondern
nur  als  ein  Bestandteil  der  unter  Berücksichtigung  der  §§  3—6  zu  ermittelnden
        <pb n="142" />
        118

VcrmögenSzuwachSsteuergesetz.  §  4.

kriegszuwachssteuerpflichtigen  Vermögensmasse,  die  größer  ^  oder  kleiner  fern
kann  als  das  Besitzsteuerendvermögen.  Die  Rechtskraft  des  Kriegssteuerbescherdes
würde  sich  daher  nur  erstrecken  auf  das  vom  Besitzsteuerendvermögen  1916
möglicherweise  abweichende  Kriegs  steuerendvermögen,  das  für  die  Kriegsabgabe ­
  1918  bedeutungslos  ist.  Die  Rechtskraft  des  Kriegssteuerbescheides  erstreckt ­
  sich  aber  nicht  auf  die  einzelnen  Berechnungsgrundlagen,  also  msbes.
nicht  aus  das  ihm  zugrunde  liegende  Besitzsteuerendvermögen.  Soweit  der
Steuerpflichtige  für  Ende  1916  gleichzeitig  zur  Kriegsabgabe  nach  §  9  Abs.  1
Ziff  2  KSt.G.  veranlagt  ist,  würden  diese  Erwägungen  an  sich  nicht  zutreffen,
denn  für  diese  Veranlagung  war  das  unveränderte  Besitzsteuerendvermögen
zugrunde  zu  legen.  Es  ließe  sich  daher  die  Ansicht  vertreten,  daß  die  Rechtskraft
des  Krieassteuerbescheides  nach  §  9  Abs.  1  Ziff.  2  KSt.G.  dieselbe  Wirkung
bezüglich  der  Unanfechtbarkeit  des  für  den  31.  Dez.  1916  festgestellten  Vermögens
haben  muß,  wie  die  Rechtskraft  des  Besitzsteuerbescheides.  Der  Senat  hat  aber
diese  Gleichstellung  um  deswegen  abgelehnt,  weil  wegen  der  verschiedenen  Berechnungsvorschristen
  für  die  beiden  Arten  der  KSt.  1916  Fälle  möglich  sind,
in  denen  ein  Steuerpflichtiger  nur  zur  KSt.  nach  §  9  Abs.  1  Ziff.  1,  aber  nicht
zugleich  nach  §  9  Abs.  1  Ziff.  2  zu  veranlagen  war.  Eine  verschiedenartige  Be-Handlung
  der  Rechtskraft  des  Kriegssteuerbescheides  1916  in  seinem  Verhältnis
zur  Kriegsabgabe  1918  aber,  je  nachdem  der  einheitliche,  auf  den  31.  Dez.  1916
erteilte  Kriegssteuerbescheid  nur  die  Abgabe  nach  §  9  Abs.  1  Ziff.  1  oder  auch
zugleich  nach  Ziff.  2  festsetzte,  erschien  nicht  angängig.
Es  ergibt  sich  demnach,  daß  für  die  Kriegsabgabe  1918  jede  auf  den  31.  Dez.
1916  auf  Grund  §  55  BSt.G.  erfolgte  Vermögensfeststellung  der  Veranlagung
zugrunde  zu  legen  ist,  daß  aber  diese  Feststellung  von  dem  Steuerpflichtigen
mit  dem  Rechtsmittel  gegen  den  Kriegsabgabebescheid  (§  35  KSt.G.)  nicht
angefochten  werden  kann,  wenn  ihm  auf  den  31.  Dez.  1916  ein  rechtskräftig
gewordener  Besitz-  oder  Feststellungsbescheid  erteilt  worden  war."
Die  Ansicht  des  Pr.  OVG.,  daß,  wenn  die  angefochtene  Veranlagung  zur
BSt.  oder  Kriegsabgabe  für  1918  auf  der  Vermögensfeststellung  in  einem  nicht
rechtskräftigen  Wehrbeitrags-  bzw.  Besitzsteuer-Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheide ­
  fußt,  zunächst  dieser  Bescheid  durch  Erklärung  des  Steuerpflichtigen,
ob  er  gegen  diesen  ein  Rechtsmittel  einlegen  wolle,  und  bejahendenfalls  durch
Entscheidung  über  dieses  Rechtsmittel  der  Rechtskraft  zuzuführen  sei,  teilt  der
RFH.  nicht;  er  nimmt  vielmehr  an,  daß  in  solchen  Fällen  die  Vermögensfest,
stellung  in  jenem  nicht  rechtskräftigen  früheren  Bescheid  in  dem  Rechtsmittelverfahren ­
  über  die  angegriffene  spätere,  auf  ihr  fußende  Besitzsteuer-  bzw.  Kriegsabgabeveranlagung ­
  nachzuprüfen  ist.  Dagegen  wird  RFH.  Samml.  I  A  270  ff.
ausgesprochen,  daß,  wenn  ein  nach  dem  WBG.  festrestelltes  Vermögen  i.  S.
von'  §  20  BStG.  nicht  vorliegt,  obgleich  es  an  sich  vorliegen  sollte,  zunächst
diese  Feststellung  nach  den  Bestimmungen  des  WBG.  und  im  Wehrbeitrags,
verfahren  nachzuholen  ist.
Der  §  4  VZAG.  spricht  von  einem  „festgestellten"  Vermögen  nur  mt
2.  Abs.,  wo  es  sich  nur  um  eine  re  ch  tskräftige  Feststellung  handelt,  und  nur
für  diese  Fälle  wird  die  Unangreifbarkeit  der  früheren  Feststellung  auf  Rechtsirrtum
beschränkt.  Schon  hieraus  ergibt  sich,  daß  in  allen  Fällen,  wo  die  „Vermögensfeststellungen" ­
  i.  S.  des  §  55  BSt.G.  nicht  zu  einem  rechtskräftigen  Veranlagungsoder
  Feststellungsbescheide  geführt  haben,  diese  Feststellung,  von  der  bei  der  Veranlagung ­
  der  VZA.  nach  §  4  VZAG.  ausgegangen  ist,  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  letztere  unbeschränkt  angegriffen  werden  kann.
Aber  auch  nach  dem  Wortlaute  des  §  4  Abs.  1  ist  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  für  die  BSt  für  die  VZA.  nicht  bindend.  Denn  dieser
        <pb n="143" />
        II.  Das  „Anfangsvermögen".  §  4.

119

Wortlaut  verlangt  nur  Zugrundelegung  des  Anfangsvermögens,  welches
„nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  zugrunde  zu  legen  war",  mit  anderen ­
  Worten  selbständige  Ermittlung  unter  Anwendung  der  Vorschriften ­
  des  BSt.G.  Damit  harmoniert  freilich  §  4  Abs.  2  nicht.  Denn  er
gestattet,  wenn  das  Anfangsvermögen  „bereits  rechtskräftig  festgestellt"  ist,  nur
eine  „Berichtigung"  „dieser  Vermögensfeststellung",  sofern  die  letztere  „infolge
eines  Rechtsirrtums  unrichtig"  war.  Hieraus  ergibt  sich  also,  daß  wenn  eine
rechtskräftige  Veranlagung  zur  BSt.  erfolgt  ist,  das  bei  dieser  Veranlagung
angenommene  Anfangsvermögen  auch  für  die  Veranlagung  zur  VZA.  maßgebend ­
  ist,  sofern  die  damalige  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nicht  infolge
eines  Rechtsirrtums  unrichtig  war.  Der  Wortlaut  des  Abs.  1  besagt  mithin
mehr,  als  er  nach  Abs.  2  besagen  soll.
Aber  nicht  nur  die  Fassung  „zugrunde  zu  legen  war"  weist  darauf  hin,
daß  der  Abs.  1  nur  besagen  will,  es  solle  das  Anfangsvermögen  nach  den  Vorschriften ­
  des  BSt.G.,  aber  ohne  Bindung  an  die  Veranlagung  zur  BSt.  festgestellt ­
  werden,  sondern  auch  die  Begr.  zu  §  1,  wo  es  heißt:  „Es  muß  daher  eine
selbständige  Festellung  des  abgabepflichtigen  Bermögenszuwachses
vorgesehen  werden,  bei  der  allerdings  im  wesentlichen  die  Vorschriften  des
BSt.G.  insoweit  anzuwenden  sind,  als  sie  sich  auf  die  Feststellung  des  Vermögens ­
  beziehen."  Zu  diesen  Vorschriften  des  BSt.G.  gehört  nun  aber  auch
sein  §  20.  Auch  unter  der  „Feststellung"  i.  S.  dieser  Vorschrift  ist  zunächst  diejenige ­
  nach  dem  dem  §  55  BSt.G.  völlig  entsprechenden  §  39  WBG.  zu  verstehen. ­
  Ebenso  enthält  §  47  des  letzteren  dem  §  65  BSt.G.  entsprechende  Vorschriften ­
  über  Erlaß  eines  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheides.  Die  vom
RFH.  über  die  Bedeutung  einer  Bermögens„feststellung"  lediglich  nach  §  55
oder  unter  Erlaß  eines  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheids  nach  §  65
BSt.G.  aufgestellten  Grundsätze  sind  also  auf  §  20  BSt.G.  entsprechend  anzuwenden. ­
  Hiernach  und  unter  Berücksichtigung  des  §  4  Abs.  2  Satz  1  VZAG.
ergibt  sich  folgende  Bedeutung  dieses  §  4:  Anfangsvermögen  ist  das  nach  §  39
WBG.  —  wenn  auch  nicht  durch  einen  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheid
nach  §  47  a.  a.  O.  —  festgestellte  Vermögen,  wenn  es  gemäß  §§  20,  55  BSt.G.
eine  erneute  Feststellung  im  Besitzsteuerveranlagungsversahren  erfahren  hat,
mag  dieses  auch  weder  zum  Erlaß  eines  Veranlagungs-  noch  eines  Feststellungsbescheides ­
  nach  §  65  BSt.G.  geführt  haben.  Liegt  für  den  Wehrbeitrag  oder
für  die  BSt.  ein  rechtskräftiger  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheid  vor,
dann  ist  die  in  diesem  getroffene  Vermögensfeststellung  bindend,  wenn  sie  nicht
infolge  Rechtsirrtums  der  Steuerbehörde  oder  des  Abgabepflichtigen  unrichtig
war;  war  dies  der  Fall,  dann  ist  sie,  soweit  der  Rechtsirrtum  sie  beeinflußt  hat,
zu  „berichtigen".  Liegt  dagegen  eine  rechtskräftige  Feststellung  nicht  vor,  dann
ist  eine  solche  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  die  VZA.  vorzunehmen.
Es  fragt  sich  aber,  ob  dann  unter  den  Voraussetzungen  des  §  20  BSt.G.  die
Veranlagungsbehörde  auch  eine  nicht  rechtskräftige,  sogar  nicht  einmal  in  einem
Wehrbeitrags-Beranlagungs-  oder  Feststellungsbescheide  zum  Ausdruck  gekommene ­
  Vermögensfeststellung,  selbst  wenn  sie  sie  für  unrichtig  hält,  zugrunde
zu  legen  und  abzuwarten  hat,  ob  sie  der  Abgabepflichtige  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  die  VZA.  anfechten  wird.  Die  Frage  erscheint  infolge  der  unklaren  Ausdrucksweise ­
  des  §  4  VZAG..  und  §  20  BSt.G.  zweifelhaft.  Ist  nach  dem  WBG.
festgestellt  auch  das  lediglich  bei  den  Akten  der  Veranlagungsbehörde  nach  §  39
WBG.  „festgestellte"  Vermögen,  dann  verlangt  eine  der  nach  §  4  VZAG.  anzuwendenden
  Vorschriften  des  BSt.G.,  nämlich  dessen  §20  die  unveränderte
Herübernahme  des  nach  §  39  WB.  ermittelten  Vermögens.  Dem  widerspricht  aber
Abs.  2  Satz  1  des  §  4  VZAG.,  der  der  Steuerbehörde  sogar  gegenüber  rechts-
        <pb n="144" />
        120

Bermögc«szuwachsstc«ergesetz.  §  4.

kräftigen  Vermögensfeststellungen  eine  Berichtigung  von  Amts  wegen  zuungunsten ­
  wie  zugunsten  des  Abgabepflichtigen  gestattet.  Nicht  Feststellungen ­
  gegenüber  muß  die  Veranlagungsbehorde  freiere  Hand  haben,  nicht  aber
beschränkter  sein.  Sie  ist  daher  nicht  gehindert,  von  ihnen  abzuweichen  wenn  sie  sie
für  unrichtig  erachtet,  auch  wenn  die  Unrichtigkeit  m  emem  Verstoß  gegen  das
WBG-,  nicht  gegen  das  BSt.G.,  ihren  Grund  hat  Daß  dE  »rechtskräftige  Vermögensfeststellung ­
  im  Befitzsteuerverfahren  erfolgt  se,  verlangt  das  VZAG.
nicht,  sondern  nur,  daß  sie  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  erfolgtlst,  und  darunter ­
  wird  man  nur  die  materiellrechtlichen  zu  verstehen  haben.  Es  fallt  also  darunter
  auch  eine  rechtskräftige  Feststellung  nach  dem  WBG.,  wenn  diese  nach
s  20  BSt  G.  für  die  BSt.  maßgebend  war,  im  Besitzsteuerverfahren  nicht  mehr
angefochten  werden  konnte.  Dagegen  enthält  ein  rechtskräftiger  Krreg,steuer&amp;gt;
bescheid  keine  rechtskräftige  Feststellung  des  Anfangsvermogens,  sondern  nur
eine  solche  des  Vermögenszuwachses;  das  Anfangsvermogen  'st  nur  ern  Rechnungsfaktor. ­
  Liegt  eine  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nach  dem  BSt.G
nicht  vor,  obgleich  sie  vorliegen  sollte,  dann  ist  sie  "n  DZA.-Verfahren  unter
Anwendung  der  Grundsätze  des  BSt.G.  nachzuholen.  Ist  hlerbei  §  20  BSt.G.
anzuwenden,  liegt  aber  ein  nach  b,em  WBG.  f e ftqefteIIteS  Vermögen
nicht  vor,  obgleich  es  vorliegen  sollte,  dann  ,st  gemäß  RFH.  IA  &amp;lt;3.  270
(|  oben)  diese  Feststellung,  d.  h.  die  Veranlagung  SWr  W.B.,  nachzuholen,
nach  deren  Rechtskraft  liegt  dann  das  nach  dem  WBG  festgestellte  Vermögen
  vor,  das  nach  §  20  BSt.G.  und  §  4  VZAG.  als  Anfangsvermögen
zu  gelten  hat.
3.  Rechtskraft  der  Bermögensfeststellungen.
a)  Voraussetzung  einer  nur  im  Rahmen  des  Abst  2  anfechtbaren  »Feststellung" ­
  ist  ihre  Rechtskraft:  ist  der  Besitzsteuer,  oder  Feststellungsbescheid  zur
Zeit  der  Veranlagung  der  VZA.  oder  der  Entscheidung  über  ern  Rechtsmittel
gegen  diese  Veranlagung  noch  nicht  rechtskräftig,  so  liegt  keine  &amp;gt;olche  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  für  die  erste  Befitzsteuerveranlagung  vor,  hat
daher  eine  völlig  selbständige  Feststellung  für  die  VW.  zu  erfolgen,  ohnedast
aus  die  Prüfung  der  Frage  einzugehen  ist,  ob  die  Ermittlung  des  Anfangs-Vermögens
  für  die  Besitzsteuerveranlagung  gerade  infolge  emes  Rechtsirrtums
unrichtig  ist,  darf  dieser  Ermittelung  vielmehr  auch  dann  nicht  gefolgt  werden,
wenn  sie  wegen  tatsächlicher  Unrichtigkeiten  unzutreffend  ist.
1&amp;gt;&amp;gt;  Zm  BSt.G.  fehlt  eine  Vorschrift  darüber,  wie  bezüglich  des  Anfangs-Vermögens
  zu  verfahren  ist,  wenn  die  Voraussetzungen  für  die  Zufammenrechnung
  des  Vermögens  zweier  Ehegatten  (§  14  BSt  G  )  im  Laufe  ernes  Veranlagungszeitraumes
  eintreten  oder  wegfallen.  §  26  Abs.  d  vnd  2  Ausf.Best.  de,
BR.  zum  BSt.G.  ergänzt  diese  Lücke  durch  folgende  Vorschrift:
(1)  Zst  das  Vermögen  von  Ehegatten  gemäß  §  14  des  Ges.  für  den  Schluß
des  Beranlagungszeitraumes  zusammenzurechnen,  ohne  daß  die  Voraussetzungen
der  Zusammenrechnung  für  den  Beginn  des  Veranlagungszeltraumes  gegeben
sind.  so  ist  als  Anfangsvermögen  maßgebend  die  Summe  des  für  den  Beginn
des  Veranlagungszeitraumes  festgestellten  oder  nachträglich  zu  ermittelnden
Vermögens  jedes  der  beiden  Ehegatten.
(2)  War  dagegen  das  Vermögen  von  Ehegatten  früher  zusammengerechnet
worden  (§  13  WBG.,  §  14  BSUG.)  und  find  die  Voraussetzungen  der  Zusammenrechnung
  für  den  Schluß  des  Veranlagungszeitraumes  Nicht  mehr  gegeben,  so
ist  das  Vermögen,  das  der  betreffende  Ehegatte  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes
  besessen  hat,  nachträglich  zu  ermitteln  und  als  Anfangsvermogen
zugrunde  zu  legen."
        <pb n="145" />
        II.  Das  „Anfangsvermögen".  §  4.  121

Gegen  die  Rechtsgültigkeit  des  hier  vorgeschriebenen  Verfahrens  bet  der
Ermittlung  des  Anfangsvermögens  bestehen  keine  Bedenken.  Die  Frage
entsteht  aber,'  ob  die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  erfolgende,  im  Besitzsteueroder ­
  Feststellungsbescheid  enthaltene  Feststellung  des  Anfangsvermögens  mit
den  Rechtsmitteln  gegen  diesen  Bescheid  angefochten  werden  kann.  Sie  ist  zu
bejahen.  Die  Notwendigkeit,  eine  Anfechtung  zuzulassen,  ergibt  sich  ohne  weiteres
in  den  Fällen,  in  denen  die  bisherige  Zusammenrechnung  der  Vermögen  infolge
dauernder  Trennung  der  Eheleute  im  Veranlagungszeitraum  aufhört.  Hier  ist
aus  der  Tatsache,  daß  die  Summe  der  beiden,  den  getrennten  Neuveranlagungeit
zugrunde  zu  legenden  Vermögen  rechtskräftig  feststeht,  für  die  Art  der  Verteilung
der  Vermögensmasse,  die  von  der  größten  Bedeutung  für  die  Steuerpflichtigen
ist,  gar  nichts  zu  entnehmen.  Es  wäre  eine  unerträgliche  Rechtsverwetgerung,
wenn  den  Steuerpflichtigen  gegen  die  von  der  Behörde  gewählte  Art  der  Verteilung
  kein  Rechtsmittel  zustehen  sollte.  Müssen  aber  danach  die  Rechtsmittel
gegen  die  Neufeststellung  des  Anfangsvermögens  der  einzelnen  Ehegatten
überhaupt  gegeben  werden,  so  kann  ihre  Einlegung  beim  Fehlen  einer  einschränkenden
  Vorschrift  im  Einzelfall  auch  dahin  führen,  daß  die  neue  getrennte  Veranlagung
  der  Ehegatten  im  Endergebnis  zu  einer  anderen  Sumnte  der  Anfangsvermögen
  gelangt,  als  sie  der  früher  rechtskräftig  gewordenen  Feststellung  der
Summe  der  ungetrennten  beiderseitigen  Vermögen  entspricht.  Eine  Ausgestaltung ­
  des  Rechtsmittels  in  diesem  Falle  dahin,  daß  es  nur  eine  Verschtebung
innerhalb  der  den  beiden  Ehegatten  zuzuweisenden  Teile  der  bisher  einhettüch
veranlagt  gewesenen  Vermögensmasse  zur  Folge  haben  dürfte,  daß  also  das
von  einem  Ehegatten  eingelegte  Rechtsmittel  ohne  weiteres  auch  für  die  Veranlagung ­
  des  anderen  Ehegatten  Rechtswirkung  haben  würde,  ist  mit  der  gesetzlichen ­
  Ausgestaltung  der  Rechtsmittelwirkung  nicht  vereinbar.  Die  Endentscheidung ­
  der  Rechtsmittelinstanz  schafft  rechtsgrundsätzlich  nur  Recht  für  die
Sache,  in  der  das  Rechtsmittel  eingelegt  ist.  Hieraus  ergibt  sich,  daß  das  der
Neuveranlagung  zugrunde  zu  legende,  neu  festzustellende  Anfangsvermögen
unbeschränkt  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Veranlagung  des  anderen  Ehegatten
anfechtbar  sein  muß.  Ist  dies  aber  der  Fall,  so  wird  man  ebenso  auch  gegen
die  Neufestsetzung  des  Anfangsvermögens  im  Wege  des  Zusammenrechnens
der  bisher  steuerlich  getrennt  behandelten  Vermögen  der  Ehegatten  die  Rechtsmittel
  zulassen  müssen.  Auch  hier  ist  die  Notwendigkeit,  die  Nachprüfung  zuzulassen, ­
  ohne  weiteres  gegeben  in  den  Fällen,  wo  gegen  keinen  oder  nur  gegen
einen  der  Ehegatten  eine  rechtskräftige  Feststellung  seines  Anfangsvermögens
vorliegt,  während  bei  dem  anderen,  da  sein  Vermögen  beim  Beginne  des  Veranlagungszeitraumes ­
  20  000  M.  nicht  überstieg  oder  bei  ihm  die  Schulden  das
Aktivvermögen  überstiegen,  eine  Vermögensseststellung  nicht  stattgefunden  hat.
Hier  kann  die  Rechtskraft  des  nur  gegen  einen  Ehegatten  erteilten  früheren
Bescheides  nicht  dazu  führen,  die  Rechtsmittel  gegen  die  Neufestsetzung  des  zusammengerechneten ­
  Vermögens,  das  außer  dem  rechtskräftig  festgestellten  einen
Berechnungsfaktor  noch  einen  zweiten,  nicht  rechtskräftig  gewordenen,  enthält,
zu  versagen.  Ein  Unterschied  in  der  Behandlung  des  durch  nachträgliche  Zusammenrechnung
  zu  ermittelnden,  der  Gesamtveranlagung  beider  Ehegatten
zugrunde  zu  legenden  Anfangsvermögens  aber,  je  nachdem  bei  keinem  oder
nur  bei  einem  oder  bei  beiden  Ehegatten  das  in  die  neue  Gesamtberechnung
einzustellende  Rechnungselement  bei  der  früher  getrennten  Veranlagung  gegen
die  einzelnen  Ehegatten  rechtskräftig  festgestellt  war,  ist  beim  Schweigen  des
Ges.  nicht  annehmbar.  Wenn  auch  für  die  zuletzt  genannten  Fälle  das  Bedürfnis
einer  Anfechtbarkeit  der  neuen  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nicht  so  groß
ist  wie  in  den  übrigen  bisher  erörterten  Fällen,  so  besteht  es  doch  auch  hier.  Es
        <pb n="146" />
        122  BermögenszuwachSsteuergesetz.  §  4.

kann  z.  B.  zweifelhaft  und  für  die  Höhe  der  Steuer  von  Bedeutung  sein,  ob  die
unabgerundeten  oder  die  abgerundeten,  bei  den  früheren  rechtskräftigen  Feststellungen ­
  ermittelten  Einzelvermögen  der  Neufeststellung  des  Gesamtanfangs,
mögens  zugrunde  zu  legen  feien.  Ferner  würde  die  Versagung  der  Rechtsmittel
gegen  das  "neu  festgestellte  Gesamtanfangsvermögen  beider  Ehegatten  dahin
führen,  daß  die  Rechtskraft  einer  nur  gegen  einen  der  späteren  Ehegatten  ergangenen ­
  Entscheidung  infolge  der  Eheschließung  für  und  gegen  den  anderen
Ehegatten  dieselbe  Wirkung  haben  würde,  als  wenn  die  Entscheidung  gegen
ihn  selbst  ergangen  und  rechtskräftig  geworden  wäre,  obwohl  er  in  dem  Verfahren, ­
  das  zu  jener  Entscheidung  geführt  hat,  auf  die  Gestaltung  der  Steuererklärung ­
  und  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  gegen  den  Bescheid  ohne  jeden
Einfluß  war.  Einesolche  Erstreckung  der  Rechtskraftwirkung  ist  aber  wiederum  mit
dem  oben  erwähnten  Rechtsgrundsatz  unvereinbar,  kraft  dessen  die  Rechtskraft
einer  Entscheidung  nur  gegen  die  Partei  wirkt,  gegen  welche  die  Entscheidung
ergangen  ist.  Es  ergibt  sich  daher,  daß  in  jedem  Falle,  in  dem  auf  Grund  des
§  26  Äusf.Best.  z.  BSt.G.  eine  Neufeststellung  des  Anfangsvermögens  zu
erfolgen  hat,  diese  mit  den  Rechtsmitteln  gegen  den  Steuer-  oder  Feststellungsbescheid, ­
  in  dem  die  Neufeststellung  erfolgt,  anfechtbar  ist"  (RFH.  I  A 177  v.
28.  Okt.  1919).
c)  Nicht  rechtskräftig  ist  auch  ein  Steuer-  oder  Feststellungsbescheid,  der
zwar  nicht  angefochten,  aber  nicht  ordnungsmäßig  zugestellt  ist.  Denn  mangels
einer  ordnungsmäßigen  Feststellung  kann  ein  solcher  Bescheid  und  daher  auch
die  in  ihr  enthaltene  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nicht  rechtskräftig
werden  (pi.  OBG.  |  *ui  l  29  b -  1L  3 an -  1919).  Bringt  der  Steuerpflichtige
unrichtige  Berechnung  des  Anfangsvermögens  vor,  so  kann  dieser  Einwand  nur
durch  Nachweis  der  rechtskräftigen  Feststellung  entkräftet  werden  (pr.  OBG.
HÜ*-  M°i  1918).
d)  Liegt  lediglich  ein  rechtskräftiger  Beranlagungs-  oder  Feststellungsbescheid
  auf  Grund  des  §  47  des  Wehrbeitragsgesetzes  vor,  so  ist  das  keine  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  „nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  die  erstmalige
  Besitzsteuerveranlagung";  es  kommt  also  nur  der  zweite  der  beiden  in
§  4  Abs.  1  BZAG.  vorgesehenen  Fälle  in  Frage,  daß  eine  Veranlagung  zur  BSt.
im  Falle  der  Steüerpflicht  hätte  erfolgen  müssen.  Von  dem  Vorliegen  emer
rechtskräftigen  Feststellung  des  Anfangsvermögens  ist  dann  aber  keine  Rede.
Ist  dagegen  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  eine  Feststellung  des
Anfangsvermögens  erfolgt,  diese  aber,  z.  B.  mangels  ordnungsmäßiger  Zustellung ­
  des  Bescheides,  nicht  rechtskräftig  geworden,  dagegen  ein  Kriegssteuerbescheid ­
  nach  dem  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  ergangen,  in  dem  das  Bet  der  mcht
rechtskräftig  gewordenen  Besitzsteuerveranlagung  zugrunde  gelegte  Anfangsvermögen ­
  übernommen  ist,  und  ist  dieser  Kriegssteuerbescheid  rechtskräftig  geworden, ­
  dann  ist  in  diesem  zwar  auch  eine  Ermittlung  des  Anfangsvermögens
nach  den  Bestimmungen  des  BSt.G.  erfolgt;  denn  nach  §  2  KSt.G.  ist  ja  bei
der  KSt.  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  vorbehaltlich  der  in  den  §§  3—7
dieses  Ges.  vorgesehenen  Abweichungen,  die  das  Anfangsvermögen  nicht  berühren,
der  „nach  den  Vorschriftendes  Besitzsteuergesetzesfestgestellte  Vermögens.
zuwachs".  Aber  diese  Ermittlung  ist  nach  dem  oben  mitgeteilten  Urteil  des
RFH.  v.  23.  Sept.  1919  keine  rechtskräftige  Feststellung.
e")  Nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  geht  nur  der  Zpruch  einer
richterlichen  oder  verwaltungsrichterlichen  Entscheidung  in  Rechtskraft  über,
nicht  auch  tun  es  ihre  Gründe  (pr.  OBG.  VIII  b  6  v.  21.  Dez.  1910  und
        <pb n="147" />
        II.  Das  „Anfangsvermögen".  §  4.

123

XIII  c  40  ti.  21.  Juni  1900bei  Fuisting-StrutzEink.St.G.  Sinnt.  1X1  und  2  zu
§  43,  Anm.  7  zu  §  48).  Nun  erfolgt  aber  ein  Ausspruch  über  die  Höhe  des  Anfangsvermögens ­
  nur  in  den  Feststellungs-,  nicht  auch  in  den  Veranlagungsbescheiden. ­
  Und  wenn  sich  auch  der  besitz-  oder  kriegssteuerpflichtige  Vermögenszuwachs ­
  aus  einer  Vergleichung  des  Anfangs-  und  des  Endvermögens  ergibt,
so  ist  es  doch  sehr  wohl  möglich,  daß  dieser  Vermögenszuwachs  im  Ergebnis
richtig  berechnet  und  die  Veranlagung  zutreffend  ist,  obwohl  die  Berechnung
des  Anfangsvermögens  unrichtig  ist.  Trotz  der  Beschränkung  der  Rechtskraft
einer  Entscheidung  auf  deren  Spruch  wird  man  eine  i.  S.  des  §  4  Abs.  2  VZAG.
„rechtskräftige"  Feststellung  des  Anfangsvermögens  auch  dann  als  gegeben  annehmen ­
  müssen,  wenn  sich  der  Ausspruch  über  die  Höhe  des  Aufangsvermögens
nicht  im  Spruche,  sondern  nur  in  den  Gründen  einer  rechtskräftig  gewordenen
Besitz-(oderKriegz-)steuerveranlagung  findet.  Denn  bei  einer  anderen  Auslegung
  würde  man  zu  dem  Ergebnisse  gelangen,  daß  eine  „rechtskräftige"  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  überhaupt  nur  in  den  Fällen  vorliege,  wo  nur
ein  Besitzsteuer-Feststellungsbescheid,  also  keine  Veranlagung  zur  Besitz-  oder
Kriegssteuer  erfolgt  ist,  mithin  die  frühere  rechtskräftige  Feststellung  des  Slnfangs-Vermögens
  die  Ausnahme  bildet,  während  der  Gesetzgeber  von  ihr  als  der  Regel
ausgeht.  Der  Abs.  2  wird  also  so  auszulegen  sein,  als  ob  er  etwa  lautete:  „Ist
das  Anfangsvermögen  bereits  bei  der  BSt.  in  einem  rechtskräftig  gewordenen ­
  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheide,  aber  infolge  eines  Rechtsirrtums
...  unrichtig  festgestellt,  so"  usw.
4.  Der  §  4  Abs.  1  behandelt  nur  den  Fall,  wo  das  Anfangsvermögen  für
eine  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  zugrunde  zu  legen  war  oder  „im  Falle
der  Sieuerpflicht  zugrunde  zu  legen  gewesen  wäre".  Der  zweite  Fall  ist  nur
gegeben,  wenn  ein,  sei  es  mit  Festsetzung  eines  Steuersatzes,  sei  es  mit  einem
Feststellungsbescheid  abschließendes  Veranlagungsverfahren  unterblieben  ist,
weil  es  an  der  subjektiven  oder  objektiven  Besitzsteuerpflicht  fehlte.  Jst'die
Veranlagung  trotz  Vorhandenseins  der  subjektiven  und  objektiven  Steuerpflicht
unterblieben,  so  ist  sie  nach  §  73  BSt.G.  nachzuholen.  Dann  liegt  aber  der
erste  Fall  des  §  4  Abs.  1  vor.  Denn  auch  auf  eine  zu  Unrecht  unterbliebene
Besitzsteuerveranlagung  trifft  zu,  daß  das  Anfangsvermögen  „nach  den
Vorschriften  des  BSt.G.  zugrunde  zu  legen  war",  nämlich  ebenso  zugrunde
zu  legen,  wie  die  Veranlagung  vorzunehmen  „war".  Ist  sie  noch  nicht  erfolgt,
so  hat  das  lediglich  die  Folge,  daß  Abs.  2  keine  Anwendung  finden  kann,  vielmehr ­
  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  für  die  BZA.  völlig  selbständig
erfolgt;  insofern  hat  eine  zu  Unrecht  unterbliebene  Besitzsteuerveranlagung
allerdings  für  die  Feststellung  des  Anfaugsvermögens  behufs  Veranlagung
der  VZA.  dieselbe  Folge  wie  das  Unterbleiben  einer  Besitzsteuerveranlagung
wegen  Nichtvorhandenseins  der  Steuerpflicht.  In  der  Praxis  wird  es  allerdings
in  der  Regel  sich  empfehlen,  zunächst  die  zu  Unrecht  unterbliebene  Besitzsteuerveranlagung ­
  vorzunehmen  oder  beide  Veranlagungen  zu  verbinden.
5.  Anfechtbarkeit  rechtskräftiger  Vermögensfeststellung  nach
Abs.  2.  Liegt  eine  in  obigem  Sinne*„rechtskräftige"  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  bereits  vor,  so  ist  sie  für  die  Veranlagung ­
  der  VZA.  bindend,  wenn  sie  nicht  „infolge  Rechtsirrtums"  unrichtig  ist.
a)  „Infolge"  Rechtsirrtums  unrichtig  ist  sie  nur,  wenn  der  Rechtsirrtum
die  Feststellung  in  der  Richtung  beeinflußt  hat,  daß  er  allein  oder  neben  anderen ­
  Umständen  dazu  geführt  hat,  das  Slnfangsvermögen  zu  hoch  oder  zu
niedrig  festzustellen.
b)  Es  kann  zweifelhaft  sein,  ob  unter  Rechtsirrtum  Nichtanwendung  oder
unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  materiellen  oder  formellen  Rechts  zu
        <pb n="148" />
        124

Bcrmögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

verstehen  ist  oder  nur  eine  solche  i.  &amp;lt;B.  des  §  10  Ziff.  1  RFHG.,  jetzt  §  267  RAO,,
also  im  Gegensatz  zu  „wesentlichen  Mangelndes  Verfahrens".  Dre  Grenze  zwischen
beiden,  zwischen  Rechtsirrtum  in  diesem  engern  Sinne  und  wesentlichen  Verfahrensmängeln,
  ist  äußerst  flüssig,  da  die  letzteren  meist  durch  Nichtanwendung
oder  unrichtige  Anwendung  einer  Rechtsnorm  hervorgerufen  sind.  Insoweit  der
Verfahrensmangel  eine  solche  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Einwendung
einer  Norm  des  materiellen  oder  formellen  Rechts  erkennen  läßt  und  er  durch
diese  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  zu  der  unrichtigen
stieststellung  des  Anfangsvermögens  mindestens  beigetragen  hat,  ist  das  letztere
„infolge  eines  Rechtsirrtums"  unrichtig  festgestellt.  Der  Rechtsirrtum  kann  m
der  Nichtanwendung  oder  unrichtigen  Anwendung  jeder  Art  von  Rechtsnorm, ­
  also  von  Gesetz,  Rechtsverordnung(„gesetzvertretende  V.",  Fleiner  ^nstltu.
timten  des  Dtsch.  Verwaltungsrechts  S.  70)  oder  Gewohnheitsrecht  bestehen.
Dagegen  sind  die  Aussprüche  auch  der  obersten  Gerichte  keine  Rechtsnormen;
sie  'schaffen  kein  Recht,  sondern  legen  das  bestehende  nur  aus  und  wenden  es
auf  den  von  ihnen  zu  entscheidenden  einzelnen  Fall  an.  Hat  eme  Nachgeordnete
Instanz  entgegen  einer  Bestimmung,  wie  in  §  11  Abs.  2  RFHG.,  tetzt  §  274  Abs.  4
RAO.  („Das  Finanzgericht  und  das  Finanzamt",  die  Vorinstanzen,  sind  an  tue
rechtliche  Beurteilung  gebunden,  die  der  Aufhebung  der  angefochtenen  Entschewung
und  der  Rückverweisung  zugrunde  liegt"),  in  seiner  neuen  Entscheidung  die  von
der  oberen  Instanz  getroffene  rechtliche  Beurteilung  nicht  befolgt  oder  mißverstanden, ­
  so  liegt  hierin  allerdings  ein  Rechtsirrtum;  aber  er  besteht  nicht  m
der  Nichtanwendung  oder  unrichtigen  Anwendung  der  von  der  höheren  ^nstanz
erteilten  rechtlichen  Weisungen,  sondern  in  der  Nichtanwendung  der  die  nachgeordnete
  Instanz  zur  Befolgung  dieser  Weisungen  verpflichtenden  Rechtsnorm.
Den  Gegensatz  zum  Rechtsirrtum  i.  S.  des  §  4  Abs.  2  bildet  eme  unrichtige
tatsächliche  Feststellung  oder  Annahme,  soweit  sie  eben  nicht  aus  Rechtsirrtum
entsprungen  ist.  Besonders  häufig  wird  es  bei  Schätzungen  zweifelhaft  werden,
ob  ein  Rechtsirrtum  vorliegt.  Schätzung  ist  das  Ergebnis  eines  subfektiven
Urteils  über  tatsächliche  Verhältnisse.  Die  auf  tatsächlichem  Gebiet  liegende
von  einer  anderen  Stelle  nach  ihrem  subjektiven  Urteil  jenem  subjektiven  Urtell
beigemessene  Unrichtigkeit  ist  kein  Rechtsirrtum.  Wohl  aber  liegen  Rechtsirrtümer
  in  der  Vornahme  von  Schätzungen,  wenn  diese  rechtlick)  unzulafsig
war,  ferner  in  Verstößen  gegen  die  Rechtsnormen  über  das  bei  der  Schatzung  anzuwendende
  Verfahren  und  eine  unzureichende  Begr.  der  Schatzung  (vgl.
Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  10  zu  z  49h
e)  Der  2  Satz  des  2.  Abs.  hebt  nur  einen  Fall  eines  materiellen  Rechtsirrtums ­
  heraus,  wohl  mit  Rücksicht  auf  die  hinsichtlich  der  Behandlung  des
Gesamtquts  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  bestehenden  Zweifel  Vgl.
oben  Anm  III  2  ck  zu  ?  3  (S.  77).  Gleichzeitig  kommt  aber  durch  diesen  Satz  auch
zum  Ausdruck,  daß  bei  Anwendung  des  VZAG.  der  Anteil  des  Abkömmlings  am
Gesamtgut  als  Vermögen  des  Abkömmlings  und  nicht  als  Vermögen  des  überlebenden
  Ehegatten  zu  behandeln  ist.  ^  ^  _ r  ,
d)  Ob  der  Rechtsirrtum  der  Steuerbehörde  oder  dem  Kbgabepflichngen
unteraelaufen  ist,  macht  nach  Abs.2  für  die  Anwendung  des  letzteren  keinen  unter»
schied  Übrigens  liegt  darin,  daß  die  Steuerbehörde  einen  Rechtsirrtum  des
Abgabepflichtigen  nicht  entdeckt,  sondern  ihm  folgt,  auch  ein  Rechtsirrtum  der
Steuerbehörde  selbst.  Unter  „Steuerbehörde"  sind  auch  die  Rechtsmittel,
instanzen  zu  verstehen.  Es  ist  auch  rechtlich  nicht  unzulässig,  daß  der  Abgabepflichtige ­
  die  Berichtigung  der  rechtskräftigen  Feststellung  des  Anfangsvermogens
verlangt  und  die  Steuerbehörde  einer  unteren  Instanz  eme  solche  vornimmt,
weil  die  Feststellung  infolge  Rechtsirrtums  unrichtig  sei,  obwohl  diese  Fest-
        <pb n="149" />
        11 1.  Die  für  d.  Feststell,  b.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.  BSt.G.  §4.  125

stellung  von  bet  obersten  Instanz,  also  früher  ben  höchsten  Lanbesverwaltungs«
gerichten  ober  bem  RG.,  jetzt  bem  RFH.,  getroffen  ist.  Denn  bie  bezüglich  bet
BSt.  getroffene  Entscheibung  binbet  bie  nachgeorbneten  nicht  für  bie  VZA.
Die  Berichtigung  ist  nach  bet  Begr.  „gegebenenfalls  von  Amts  wegen  vorzunehmen". ­
  Darin  ist  zweierlei  ausgesprochen:  einmal,  baß  bet  §  4  Abs.  2  keinen  Antrag ­
  be§  Abgabepflichtigen  erforbert,  bann  aber,  in  bent  Worte  „gegebenenfalls"
angebeutet,  baß  bie  Steuerbehörbe  nicht  verpflichtet  ist,  auch  ohne  Antrag  bes
Steuerpflichtigen  jebe  rechtskräftige  Feststellung  bes  Anfangsvermögens  baraufhin
  zu  prüfen,  ob  sie  etwa  infolge  Rechtsirrtums  unrichtig  sei.  Verpflichtet
hierzu  ist  sie  nur,  wenn  entweber  bet  Abgabepflichtige  ober  bie  nachgeorbnete
Steuerbehörbe  bies  verlangt  ober  ihr  ohne  eine  solche  Anregung  Bebenken
gegen  bie  Richtigkeit  bei  Feststellung  aufstoßen.  Hegt  bie  Steuerbehörbe  über-Haupt
  Bebenken  gegen  bie  Richtigkeit,  so  wirb  sie  zunächst  bet  Frage  nachzugehen
haben,  woraus  bie  von  ihr  vermutete  Unrichtigkeit  etwa  zurückzuführen  ist;
kann  sie  einen  Rechtsirrtum  nicht  finben,  bann  erlebigt  sich  für  sie  bie  weitere
Prüfung,  ba  bann  eine  Berichtigung  ausgeschlossen  ist.  Anberenfalls  hat  sie  bie
Berichtigung  vorzunehmen,  gleichviel  ob  sie  zugunsten  ober  zuungunsten  bes
Abgabepflichtigen  wirkt.  Begehrt  bet  letztere  bie  Berichtigung,  unb  ergibt  sich,
baß  bie  Feststellung  in  bet  Tat  infolge  Rechtsirrtums  unrichtig  ist,  bie  unrichtige
Feststellung  aber  zugunsten  bes  Abgabepflichtigen  gewirkt  hat,  so  hat  gleichwohl
bie  zu  einer  Schlechterstellung  bes  letzteren  sührenbe  Berichtigung  stattzufinben,
Der  Berichtigungsantrag  bes  Abgabepflichtigen  kann  also  für  ihn  zu  einer
reformatio  in  pejus  führen,  was  übrigens  nach  §  228  RÄO.  bei  jebem  vom
Abgabepflichtigen  eingelegten  Rechtsmittel  in  bei  Berufungsinstanz,  nicht
auch  beim  RFH.,  möglich  ist.
e)  -Der  Abs.  2  ist  in  ben  Fällen,  wo  bet  Besitzsteuerveranlggung  gemäß
§  20  BSt.G.  bie  rechtskräftige  Vermögensfeststellung  für  ben  WB.  zugrunbe
gelegt  ist,  anwenbbar,  gleichviel  ob  bet  Rechtsirrtum  sich  bei  bet  Besitzsteuerober ­
  schon  bei  bet  Wehrbeitragsveranlagung  ereignet  hat.  Liegt  nur  eine  rechtskräftige ­
  Vermögensfeststellung  für  ben  WB.  vor,  bie  aber  nach  §  20  BSt.G.
bet  Besitzsteuerveranlagung  hätte  zugrunbe  gelegt  werben  müssen,  wie  in  ben
Fällen,  wo  eine  Besitzsteuerpflicht  nicht  bestaub,  bann  ist  bies  gleichwohl  eine
„rechtskräftige"  Feststellung  i.  S.  bes  Abs.  2,  gegen  bie  nur  wegen  Rechtsirrtums
angegangen  werben  kann.
III.  Die  für  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  maßgebenden ­
  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes.
1.  Allgemeines.
a)  Hat  bereits  eine  rechtskräftige,  nicht  infolge  Rechtsirrtums  unrichtige
Feststellung  bes  Ansangsvermögens  nach  ben  Vorschriften  bes  BSt.G.  statt»
gefunben,  so  bewenbet  es  für  bie  VZA.  bei  bieser  Feststellung.  Anberenfalls  ist
sie  unter  Anwenbung  bieser  Vorschriften  zu  bewirken  bzw.  in  ben  Fällen
bes  §  4  Abs.  2  zu  berichtigen.
Anzuwenben  sinb  hierbei  bie  Vorschriften  bes  BSt.G.  in  bet  Gestalt,  bie
sie  bei  Erlaß  bes  VZAG.  hatten,  also  unter  Berücksichtigung  bet  bis  bahin  am  Ges.
v.  3.  Juli  1913  vorgenommenen  Anbetungen,  aber  ohne  Berücksichtigung  bet
hieran  etwa  noch  bis  zum  Zeitpunkte  bet  Anwenbung  bei  Vorschriften  vorzunehmenben.

Die  banach  für  bie  Feststellung  bes  Anfangsvermögens  anzuwenbenben
Vorschriften  bes  BSt.G.  sinb  neben  ben  schon  oben  bei  §  3  behanbelten  über
        <pb n="150" />
        Berniögenszriwachssteuergesctz.  §  4.

126

den  Begriff  des  steuerbaren  Vermögens  die  §§  20,  22,  28—47  BSt.G.,  von
denen  aber  §§  42—46  (bedingte  und  befristete  Vermögensrechte  und  -lasten)
ebenfalls  schon  bei  §  3  berücksichtigt  sind;  der  §  23  BSt.G.  scheidet  für  die  VZA.
aus,  weil  er  für  diese  durch  §  7  VZAG.  ersetzt  ist.
Hat  eine  Veranlagung  zum  WB.  stattgefunden  oder  ist  ein  Feststellungsbescheid ­
  nach  §  47  WBG.  erlassen,  so  kommt,  auch  wenn  eine  rechtskräftige,
nicht  infolge  Rechtsirrtums  unrichtige  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nach
den  Vorschriften  des  BSt.G.  nicht  erfolgt  ist  oder  mangels  einer  Besitzsteuerpslicht
  nicht  erfolgen  konnte,  dessen  §  20  zur  Anwendung,  der  nach  Hinznfügung
seines  zweiten  Satzes  durch  §  39  Abs.  2  KSt.G.  bestimmt:  „Als  Wert  des  steuerbaren ­
  Vermögens  am  1.  Jan.  1914  gilt  das  nach  dem  WBG.  festgestellte  Vermögen.
  Ist  im  Wege  des  aus  Billigkeitsrücksichten  gewährten  gänzlichen  oder
teilweisen  Erlasses  des  rechtskräftig  veranlagten  WB.  das  Vermögen  anderweit  ermittelt, ­
  so  ist  dies  anderweit  ermittelte  Vermögen  maßgebend."
Die  Worte  „mit  der  Maßgabe,  daß  Abweichungen  in  der  Vermögensfeststellung, ­
  die  sich  bei  Anwendung  der  Vorschriften  des  BSt.G.  ergeben  hätten,
entsprechend  zu  berücksichtigen  sind",  die  sich  nach  der  früheren  Fassung  des
§  20  BSt.G.  hinter  „Vermögen"  im  ersten  Satze  befanden,  sind  durch  §  39
Abs.  1  KSt.G.  gestrichen.  Das  „nach  dem  WBG.  festgestellte  Vermögen"  ist
das  nach  §  15  Abs.  3  dieses  Ges.  abgerundete  und  rechtskräftig  festgestellte
Vermögen  (pr.  OVG.  K  Vb  4  b.  1.  Wlai  1918  und  K  VI  b  14  v.  22.  Mai  1919).
b)  Der  BZA.  wird  somit  in  Fällen  dieser  Art  ein  Anfangsvermögen  zugründe
  gelegt,  das  nicht  nach  den  selbständigen  Vorschriften  des  BSt.G.  ermittelt ­
  oder  zu  ermitteln  ist,  sondern  nach  den  teilweise  abweichenden  des  WBG.,
mithin  ein  insoweit  anderer  Vermögensbegriff,  als  wenn  eine  rechtskräftige
Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens  für  den  WB.  nicht  stattgefunden  hat
und  auch  nicht  stattfinden  konnte,  weil  eine  Wehrbeitragspslicht  nicht  vorlag.
Letzterenfalls  erfolgt  die  Feststellung  des  Ansangsvermögens  für  die  VZA.  nach
den  Vorschriften  der  §§  28—47  BSt.G.,  ersterenfalls  nach  denen  der  §§  16—30
WBG.  Verschiedenheiten  zwischen  den  ersteren  Paragraphen  des  BSt.G.  und
den  letzteren  des  WBG.  bestehen  indes  nur  hinsichtlich  der  Bewertung  des
Grundvermögens  und  der  Renten  und  sonstigen  aus  die  Lebenszeit  beschränkten
Nutzungen  und  Leistungen.  Nach  dem  WBG.  ist  der  Bewertung  von  Grundstücken,
  die  dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken
zu  dienen  bestimmt  sind,  sowie  von  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken
oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  und  bei  denen  die  Behauung
und  Benutzung  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht,  nach  Wahl
des  Steuerpflichtigen  der  Ertrags-  oder  der  gemeine  Wert  zugrunde  zu  legen
(§  17  WBG.).  Dagegen  hat  nach  dem  BSt.G.  der  Steuerpflichtige  hinsichtlich
der  Grundstücke  aller  Art  die  Wahl  zwischen  gemeinem  Wert  und  Gestehungskosten
  (§  30  BSt.G.)  mit  der  Maßgabe,  daß  1.  bei  Grundstücken  der  in  §  17
WBG.  bezeichneten  Art,  wenn  sie  durch  Vorgänge  der  in  §  31  Abs.  1  BSt.G.
bezeichneten  Art  oder  gegen  einen  hinter  der  in  §  32  BSt.G.  gezogenen  Grenze
zurückbleibenden  Preis  erworben  sind,  statt  des  Erwerbspreises  der  Ertragswert
  i.  S.  des  §  17  WBG.  oder  auf  Verlangen  des  Steuerpflichtigen  der  gemeine ­
  Wert  z.  Z.  des  Erwerbes  in  die  Gestehungskosten  einzusetzen  ist;  2.  bei
Grundstücken  aller  Art,  die  vor  dem  1.  Jan.  1914  von  dem  Steuerpflichtigen
erworben  sind,  der  bei  der  Veranlagung  des  WB.  festgestellte  Wert  als  Betrag
der  bis  dahin  entstandenen  Gestehungskosten  zu  gelten  hat  (§  33  BSt.G.),  also
im  allgemeinen  der  gemeine  Wert,  bei  den  in  §  17  WBG.  bezeichneten  landund
  forstwirtschaftlichen,  gärtnerischen  und  bebauten  Wohn-  und  gewerblichen
Grundstücken  nach  der  vom  Steuerpflichtigen  bei  Veranlagung  des  WB.  ge-
        <pb n="151" />
        III.  Die  für  d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  d.  BSt.G.  §4.  127

troffenen  Wahl  entweder  der  Ertrags-  oder  der  gemeine  Wert.  Hinsichtlich  der
nach  dem  1.  Aug.  1914  erworbenen  Grundstücke  wird  für  die  VZA.  das  Wahlrecht ­
  wie  für  die  KSt.  durch  §  6  KSt.G.  durch  §  10  VZAG.  eingeschränkt;  vgl.
unten  §  10  und  die  Erläuterungen  dazu.  Die  zweite  Verschiedenheit  zwischen
WBG.  und  BSt.G.  besteht  darin,  daß  §  22  WBG.  eine  dem  Abs.  3  des  §  38
BSt.G.  entsprechende  Bestimmung  nicht  enthält;  vgl.  unten  bei  III  B  b  ©.  171.
2.  Die  matzgebenden  Bewertungsgrnndsätze.  Vgl.  hierzu  Strutz,
Der  Haus-  und  Grundbesitz  in  den  Kriegs-  und  Vermögenssteuern,  H.  5  der
„Zeitgemäßen  Steuerfragen".
A.  Die  allgemeinen  Grundsätze  des  §  29  BStG.  Der  wörtlich
mit  §  16  WBG.  übereinstimmende,  inhaltlich  dem  §  9  Pr.  Erg.St.G.  nachgebildete ­
  §29  BSt.G.:
„Bei  der  Feststellung  des  Vermögens  ist  der  gemeine  Wert  (Verkaufswert)
seiner  einzelnen  Bestandteile  zugrunde  zu  legen,  sofern  das  Ges.  nichts  anderes
vorschreibt."
enthält  zwei  allgemeine  Grundsätze  für  die  Wertermittlung,  von  denen  der
eine  ausnahmslos  gilt,  der  andere  nur,  „sofern  das  Ges.  nichts  anderes  vorschreibt".
Der  ausnahmslos  geltende  ist,  daß  die  Wertermittlung  für  die  „einzelnen
Bestandteile"  zu  erfolgen  hat,  der  Wert  des  Gesamtvermögens  sich  also  aus
den  Werten  „seiner  einzelnen  Bestandteile"  zusammensetzt,  der  zweite,  nur
beschränkt  geltende  Grundsatz  ist  die  Bewertung  nach  dem  „gemeinen"  Wert.
Die  Grundsätze  der  RAO.  über  die  Wertermittlung  kommen  nicht  in  Frage
(RAO.  §  453).  Übrigens  stimmt  auch  §  137  Abs.  1  RAO.  („Bei  Bewertungen
ist,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  der  gemeine  Wert  zugrunde  zu
legen")  mit  §  29  BSt.G.  überein.
a)  Die  Bewertungseinheit.  «)  Die  Einheit,  deren  Bewertung  im  ganzen
zu  erfolgen  hat,  ist  der  „einzelne  Bestandteil"  des  Vermögens,  womit  dasselbe
gemeint  ist  wie  mit  dem  „einzelnen  Teil"  im  §  9  Pr.  Erg.St.G.  Da  der  Wert
die  Eigenschaft  einer  Sache,  insofern  also  stets  ein  objektiver  Begriff  ist,
„Vermögen"  aber  ein  subjektiver,  so  kann  die  Ermittlung  des  Wertes  nicht
auf  diesen  subjektiven  Begriff  eingestellt  werden,  sondern  sie  muß  an
die  einzelnen  subjektiv  in  der  Hand  desselben  Steuerpflichtigen  als  „Vermögen" ­
  zusammengefaßten  Objekte  anknüpfen.  Neben  der  subjektiven  Zusammenfassung ­
  in  derselben  Hand  kommt  aber  in  Betracht  die  Zusammengehörigkeit ­
  einzelner  Gegenstände  zu  einem  objektiv  selbständigen  Ganzen,  deren
dasselbe  Subjekt  mehrere  in  seinem  Vermögen  haben  kann.  Diese  objektive
Zusammengehörigkeit  bestimmt  den  derzeitigen  objektiven  Wert:  solange  mehrere
Sachen  oder  Rechte  ein  wirtschaftliches  Ganzes  bilden,  kommt  als  wirtschaftliches ­
  Gut  nur  dieses  Ganze  in  Betracht,  hat  nur  dieses  einen  selbständigen  Wert,
sind  seine  einzelnen  Bestandteile  nur  bei  der  Ermittlung  des  Wertes  des  Ganzen
als  diesen  Wert  beeinflussend  zu  berücksichtigen.  Daher  verstehen  WBG.  und
BSt.G.  unter  „Bestandteilen",  versteht  das  pr.  Erg.St.G.  unter  „Teilen"  des
Vermögens,  wo  es  sich  um  die  Wertermittelung  handelt,  nicht  die  einzelnen
zum  Vermögen  gehörigen  Sachen  und  Rechte  ohne  Rücksicht  auf  ihre  objektive
wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit,  sondern  die  einzelnen  in  dem  Gesamtvermögen ­
  des  Steuerpflichtigen  befindlichen  „wirtschaftliche  Einheiten",  unter
„wirtschaftlicher  Einheit"  aber  jede  „nach  wirtschaftlichen  Rücksichten  für  sich
bestehende  einzelne  Sache"  (oder  Recht)  „oder  zusammengehörige  Mehrheit  von
Sachen"  (oder  Rechten)  (Fuisting  Erg.St.G.  Stern.  3  Abs.  2  zu  §  9),  jede
objektiv,  wenn  auch  zufolge  Willensbestimmung  des  Eigentümers,  demselben
wirtschaftlichen  Zwecke  dienende,  in  ihrer  Benutzung  auf  diesen  einheitlichen
objektiven  Zweck  eingestellte  Mehrheit  von  Sachen  oder  Rechten  oder  eine  für
        <pb n="152" />
        128

Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

sich  allein  einem  solchen  objektiv-selbständigen  Zwecke  dienende  Sache  oder  ein
derartiqes  Rech!  Damit  stimmt  auch  §  132  Abs.  2  RAO.  überein:  ..Jede  Wirtickaitlicbe
  Einheit  ist  sür  sich  zu  bewerten  und  ihr  Wert  tin  ganzen  sestzustellen.
Fal  als  wLasLche  Einheit  zu  gelten  hat,  ist  nach  den  Anschauungen  de
Verkehrs  zu  entscheiden;  die  örtliche  Gewohnheit,  die  tatsachl'che  Übung  sowie
die  Zweckbestimmung  und  wirtschaftliche  Lusammengehürigkett  oder  Abhängig-(eit
  der  einzelnen  Gegenstände  sind  zu  berücksichtigen.  Nicht  ist  der  Begrisf
der  wirtschaftlichen  Einheit  schon  durch  die  Gleichartigkeit  der  Benutzung
oder  deren  gleichartigen  Zweck,  dem  Eigentümer  Ertrage  abzuwerfen,  die  m
seinem  Einkommen  zusammenfließen,  gegeben.
8)  Am  zweifelhaftesten  pflegt  die  Frage,  was  zu  derselben  wirtschaftlichen
Einheit  gehört,  beim  Grundvermögen  zu  liegen  ,,  -  .
Aus  der  Rechtsprechung  sind  insbesondere  folgende  Grundsätze  hervorzuheben .
1  Nr  OVG  in  St.  16  S.  388:  Für  den  Begriff  der  wirtschaftlichen  Emheit
  ist  es  ^  nicht  von  Erheblichkeit,  ob  die  gesamten  Liegenschaften  auf  emem
einzigen  Grundbuchblatt  stehen.  Denn  die  entscheidende  Frage  ist  wirtschaftlicher, ­
  nicht  rechtlicher  Natur.  Ebensowenig  kann  der  einheitliche  Name  des
Gesamtbesitzes  und  die  räumlich  zusammenhangende  mrs schlaggebend
  sein.  Vielmehr  kommt  es  daraus  an,  ob  die  einzelnen  Bestandteile  für
sich  selbständige  Wirtschaftsobjekte  darstellen,  was  nach  den  gesamten  Umstanden
des  Fallesund  der  Verkehrsanschauung  zu  beurteilen  ist  (vgl.  auchE.  mSt.  6  S.  152)
2  Der  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  zusammengefaßte  Grundbesitz  braucht
sich  nicht  notwendig  mit  dem  Gesamtgrundbesitz  einer  Person  zu  decken.  Andererseits
  können  auch  mehrere  in  einer  Hand  vereinigte  Parzellen,  die  ohne  räumlichen ­
  Zusammenhang  in  der  Gemarkung  oder  in  mehreren  Gemeinden  znstreut
  Iteqen,  als  ein  Gesamtgrundstück  gelten,  wenn  sre  sich  als  eme  wirtschaftliche
Einheit  darstellen.  Bei  der  Beurteilung,  ob  d^fes  Erfordernis  'M  EiMlfalle
vorliegt,  ist  auf  die  Verkehrsanschauung,  örtliche  Gewohnheit,  historische  Zusammengehörigkeit ­
  und  daraus  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  die  ParzeNen  Wirtschaftlich
  aufeinander  angewiesen  smd  (bad  BGH.  'n  A.  M.  1912  «.  153f.&amp;gt;.
Ähnlich  derselbe  Gerichtshof  a.  a.  O.  S.  157  f.  mit  dem  Schlußsatz.  „Das  M  »
mal  der  einheitlichen  Bewirtschaftung  ist  also  dafür  maßgebend,  ob  eme
Mehrheit  von  Parzellen  als  einheitliches  Grundstuck  anzusehen  ist,  und  den
weiteren  Ausführungen:  „Die  Anschauung  ...,  daß  schon  eine  gleichartige
Nutzung  (z.  B.  eine  landwirtschaftliche  Nutzung  mehrerer  Parzellen  oder  die
Nutzung  mehrerer  Grundstücke  als  Baugelände)  schlechthin  unter  allen  Umständen ­
  eine  wirtschaftliche  Einheit  bewirke,  findet  m  den  Gesetzesmater,alten
keine  Stütze...  Eine  gleichartige  Nutzung  braucht  noch  nicht  notwendig ­
  immer  eine  einheitliche  Bewirtschaftung  ö»  sem.--  Von
einer  wirtschaftlichen  Einheit  mehrerer  oder  weniger  zerstreut  legender  Einzelgrundstücke
  kann  aber  regelmäßig  nur  da  die  Rede  sein,  wo  der  Wirtschaftsbetrieb
von  einem  sachlichen  Mittelpunkte  aus  geschieht,  wo  das  Ganze  8«  entern
einheitlichen  Wirtschaftsbetrieb  in  der  Art  vereinigt  ist  daß  die  mehreren
Parzellen  wirtschaftlich  aufeinander  angewiesen  sind
3.  Der  Umstand,  daß  der  jetzige  Besitzer  mehrere  wirtschaftüch  selbständige
Landgüter  zusammen  bewirtschaftet,  berechtigt  nicht  Su  emer  Bewertung  der
sämtlichen  selbständigen  Güter  als  einer  einzigen  wirtschaftlichen  EinheU  m
ganzen;  vielmehr  ist  jedes  Gut  als  besondere  Einheit  zu  bewerten,  da  die  Selbständigkeit ­
  des  einzelnen  Gutes  nicht  schon  durch  die  augenblickliche  gemelnsame
Bewirtschaitung  aufgehoben  wird.  Dagegen  muß,  wenn  em  Grundbesitzer  sich
eine  größere  Besitzung  nach  und  nach  durch  den  Ankauf  kleiner  V^söellen  erworben ­
  hat  und  dieselbe  einheitlich  als  Ganzes,  als  Landgut  bewirtschaftet.
        <pb n="153" />
        III.  Die  für d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Borschr.  d.BSt.G.  §4.  129

dieses  als  selbständige  wirtschaftliche  Einheit  bewertet  werden  (Pr.  OVG.  in
St.  6  S.  Ibis.).
4.  Pr.  OVG.  VII  C  346  b.  2.  Dez.  1912:  „Unter  einem  Grundstück  (i.  S.
des  Zuw.St.G.)  ist  der  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  zusammengefaßte  Grundbesitz ­
  zu  berstehen,  wobei  für  den  Begriff  der  wirtschaftlichen  Einheit  die  Verkehrsauffassung ­
  bon  wesentlicher  Bedeutung  ist."
5.  Pr.  OVG.  VIIC  737  b.  24.Juni  1913:  „Der  bon  dem  Zuw.St.G.  mit  dem
Begriffe:  Grundstück  und  Gesamtgrundstückberbundene  Begriff  einer  wirtschaftlichen ­
  Einheit  ist  nicht  schon  dann  gegeben,  wenn  der  Veräußerer  neben  dem
berünßerten  Grundbesitz  auch  noch  andere  Grundstücke  zu  Eigentum  besaß  und
diese  berschiedenen  Grundstücke  alle  in  gleichartiger  Weise,  insbesondere  durch
Vermietung  oder  Verpachtung,  benutzte.  So  toenig  wie  die  räumliche  Nähe
der  demselben  Eigentümer  gehörigen  Grundstücke  schließt  die  Gleichartigkeit  der
Wirtschaftsform,  in  der  der  Eigentümer  die  Grundstücke  sich  nutzbar  macht,  die
wirtschaftliche  Selbständigkeit  der  einzelnen  Grundstücke  aus"  (bgl.  E.  62  S.  43).
6.  Verpachtete  Güter,  die  nach  ihrem  Umfang  und  ihrer  baulichen  Ausstattung ­
  den  Charakter  einer  selbständigen  Nährstelle  haben,  sind  jedoch  in  der
Regel  als  selbständige  Wirtschaftseinheiten  anzusehen,  ebenso  selbstbewirtschaftete
Güter  bon  gleicher  Beschaffenheit,  wenn  ihre^  Bewirtschaftung  ganz  getrennt
bon  der  Bewirtschaftung  anderer  Güter  desselben  Besitzers  stattfindet"  (pr
OVG.  in  St  16  S.  388).
Der  Umstand,  daß  die  sämtlichen  Güter  nach  der  Erklärung  des  Steuerpflichtigen ­
  „in  gewissem  Sinne  einheitlich  genutzt  werden,  weil  öfters  ein  Austausch ­
  bon  Maschinen,  Vieh  u.  dgl.  bei  den  drei  Gütern  stattgefunden  habe",
ist  für  jene  Beurteilung  nicht  ausschlaggebend;  bielmehr  muß  jedes  Gut,  welches
nach  seiner  baulichen  Ausstattung  und  sonstigen  Beschaffenheit  den  Charakter
einer  selbständigen  Nährstelle  hat  und  sich  auch  nicht  nach  der  Anschauung  des
Verkehrs  als  wirtschaftlicher  Bestandteil  (Vorwerk)  eines  anderes  Gutes  darstellt, ­
  der  Regel  nach  als  wirtschaftliche  Einheit  gelten,  gleichbiel  ob  es  zufällig
mit  einem  anderen  Gute  zusammen  bewirtschaftet  wird  oder  nicht  (pr.  OVG.
in  St.  16  S.  389).  Muß  eine  Herrschaft  in  ihre  einzelnen  wirtschaftlichen  Einheiten ­
  zerlegt  und  muß  so  im  einzelnen  der  Ertragswert  ermittelt  werden,
so  bleibt  bei  dieser  Art  der  Bewertung  der  Einzelobjekte  kein  Raum  für  den
Abzug  bon  Kosten  einer  Zentralberwaltung,  die  im  Interesse  einer  Zusammenfassung ­
  der  Einzelobjekte  in  einer  Verwaltung  entstehen,  soweit  sie  nicht  etwa
im  sachlichen  Interesse  gemeinüblicher  Bewirtschaftung  der  einzelnen  landund
  forstwirtschaftlichen  Güter  geboten  sind"  (pr.  OVG.  in  St.  17  S.  340f.).
7.  Pr.  OVG.  VII  C  226  b.  6.  Febr.  1914:  Für  den  Begriff  der  wirtschaftlichen ­
  Einheit  eines  Grundstückes  ist  nicht  entscheidend,  wie  die  Einnahmen,
also  das  Ergebnis  der  Wirtschaft,  berwendet  werden,  sondern  es  kommt  allein
darauf  an,  wie  die  Wirtschaft  selbst  gestaltet  worden  ist,  ob  also  die  Grundstücksparzellen ­
  bon  dem  Wirtschaftenden  in  einen  wirtschaftlichen  Zusammenhang
gebracht  worden  sind,  in  der  Weise,  daß  ihre  Bewirtschaftung  bon  einem  einheitlichen ­
  Gesichtspunkte  geleitet  wird.  Die  mehreren  Grundstücke  müssen  selbst
einem  wirtschaftlichen  Zwecke  dienen,  und  es  muß  ihre  Bewirtschaftung  selbst
auf  diesen  Zweck  eingestellt  sein  (zu  bgl.  auch  E.  62  S.  43).  Dies  ist  aber  in
bezug  auf  ein  Hausgrundstück  einerseits  und  unbebaute  Grundstücke  andererseits
nicht  der  Fall,  wenn  der  Eigentümer  des  Hausgrundstückes  die  ihm  neben  dem
Hause  noch  gehörenden  getrennt  gelegenen  Grundstücke  —  wie  unstreitig  hier  —
berpachtet;  denn  hiermit  bewirtschaftet  der  Eigentümer  nicht  den  ganzen  Besitz
selbst,  und  es  ist  dessen  Bewirtschaftung  nicht  auf  Erreichung  eines  einheitlichen
wirtschaftlichen  Zieles  gerichtet.
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.

9
        <pb n="154" />
        130

Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

8.  Pr.  OVG.  VII  C  372  v.  6.  gebt.  1914:  Mit  bet  Eigenschaft  eines  Grundstückes ­
  als  „Reserveterrain  für  künftige  Erweiterungen  der  Betriebsanlagen  des
Eigentümers  ist  es  völlig  verträglich,  wenn  der  größte  Teil  desselben  vorläufig
verpachtet  ist  oder  ein  Teil  brachliegt.  Daß  die  Verpachtung  meistens  an  Betriebsanaehörige
  erfolgt,  spricht  für  ein  Fortbestehen  der  inneren  Beziehungen
zwischen"dem  Reserveterrain  und  den  Betriebsgrundstucken.
9.  Holzungen,  auch  größeren  Umfanges,  gehören  m  der  Regel  zu  der  Wt«
ickaitlichen  Einheit  des  Landgutes;  treten  s,e  jedoch  nach  dem  Verhältnisse  ihrer
Fläche  zu  dem  sonstigen  Areal  aus  dem  Rahmen  der  üblichen  Zusammensetzung
der  Landgüter  hinaus,  so  hat  zwar  deshalb  noch  keine  getrennte  Bewerwng
des  Waldes  stattzufinden,  wohl  aber  sind  be,  der  nach  Maßgabe  der  Technischen
Anleitung  zum  pr.  Erg.St.G.  stattfindenden  einheitlichen  Bewertung  des
Gesamtqutes  zwei  getrennte  Einheitssätze,  für  die  sonstigen  Kulturarten  einerseits ­
  und  für  die  Holzungen  andererseits,  jedoch  nur  als  Rechnungsfaktor,  anzuwenden
  lpr^OVG.^in  &amp;lt;St.£  ^gut  befindlichen  gewerblichen  Unternehmungen
(Ziegeleien,  Brennereien  usw.)  bildet  deren  Anlage-  und  Betriebskapital  entweder
  einen  Rechnungsfaktor  für  die  Bewertung
der  Gesamtbesitzung,  oder  es  ist  als  eme  besondere  wirtschaftliche  Emheit  zu  bewerten; ­
  ersteres  hat  zu  geschehen,  wenn  das  Unternehmen  sich  als  em  Nebenbetrieb
  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  darstellt,  letzteres,  wenn  es  den  Charakter
eines  selbständigen  Gewerbebetriebs  trägt.  Ob  das  eme  oder  andere  anzunehmen,
ist  Frage  des  Einzelfalles.  Bei  einer  Ziegelei  ist  ein  hierfür  wesentliches  Merkmal,
  ob  vorzugsweise  auf  dem  Landgute  selbst  Sewonnenes  Material  verarbeitet
wird  oder  fremdes.  Analoges  wird  bei  anderen  m  met  Rohstossverarbe,tung
bestehenden  Betrieben  zu  gelten  haben,  ^n  jebem  Falle  müssen  zuverlässige
Untertanen  für  die  Bewertnng  ermittelt  werden  (Pr.  OVG.  m  St.  5  S.  116f.).
11.  Wenn  ein  Hausbesitzer  mehrere  bis  dahin  selbständige  Baustellen  gekauft ­
  und  auf  den  nunmehr  zusammengehörigen  Grundstücken  em  einziges  Haus
errichtet  hat,  so  muß  das  Hausgrundstück  als  selbständige  wirtschaftliche  Einheit
bewertet  und  es  darf  nicht  etwa  eine  Teilung  nach  den  ursprünglichen  Baustellen
  vorgenommen  werden.  Dieselben  Grundsätze  smd  aus  einen  herrschaftlichen ­
  Landsitz  mit  Park  und  Ländereien  anzuwenden:  auch  hier  steht  der
Umstand,  daß  das  Besitztum  nach  und  nach  zusammengekauft  und  arrondiert
worden  ist,  nicht  entgegen,  insbesondere  ist  auch  hrer  der  subfektive  Wille  des
Besitzers  entscheidend.  Ist  hiernach  der  Landsitz  ein  einheitliches  Ganze  so
ist  eine  Bewertung  nach  dem  Maßstabe  der  emselnen  Baustellen  ausgefchlossen
weil  Baustellen  tatsächlich  nicht  vorhanden  smd  &amp;lt;pr  OVG.  m  Lt.  6  S.  151  f  ).
Baustelle"  ist  ein  zum  sofortigen  Anbau  reifes,  d.  i.  an  emer  fertiggestellten ­
  Straße  belegeneg  Grundstück,  das  sich  in  der  vom  Bescher  bestimmten
oder  doch  durch  die  örtlichen  Verhältnisse  bedingten  Große  als  em  besonderes
Verkehrsobjekt  darstellt,  Bauterrain  ein  größerer,  zusammenhängender  Komplex
von  Grundstücken,  der  in  absehbarer  Zeit  Gegenstand  der  Bebmiung  werden
kann  vorausgesetzt,  daß  ein  diese  Grundstücke  umfassender  und  noch  gegenwärtig
zur  Ausführung  geeigneter  Bebauungsplan  festgestellt  ist.  ^n  der  Regel  ist  M
einzelne  Baustelle  für  sich  und  ebenso  jede  innerhalb  des  Bauterrams  belegene
wenn  auch  viele  künftige  Baustellen  umsassende,  zusammenhangende  Besitzung
als  eine  selbständige  Einheit  zu  bewerten  (Pr.  OVG.  m  St.  5  S.  152  ff.,  b  S.  bb).
Es  ist  zu  unterscheiden,  ob  eine  wirtschaftliche  Einheit  m  vollem  Umfange  oder
nur  teilweise  zur  Bebauung  geeignet  ist;  im  ersteren  8°^  ist  fteim  ganzen
als  Bauland  zu  bewerten;  im  letzteren  Falle  dürfen  dagegen  mcht  diese  einzelnen
Teile  besonders  als  Bauland  geschätzt  werden,  sondern  es  ist  bei  der  Bewertung
        <pb n="155" />
        111-  Die  für  d.  Feststell,  b.  Anfangsvermög,  mas  g.  Vorschr.  b.  BSt.G.  §  4.  131

der  wirtschaftlichen  Einheit  nur  bie  Wertsteigerung  zu  berücksichtigen,  bie  bie
Einheit  als  Ganzes  burch  bie  Verwertbarkeit  jener  einzelnen  Teile  zur  Bebauung ­
  bereits  erfahren  hatte  (Pr.  OVG.  XI  c  8.  09  v.  10.  Febr.  1910).
12.  Der  Regel  nach,  b.  h.  wenn  nicht  aus  besonberen  Umstänben  bie  Bestimmung
  ber  verschiebenen  Hausgrunbstücke  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  zu
entnehmen  ist,  sinb  mehrere  Hausgrunbstücke  als  voneinanber  wirtschaftlich  unabhängige ­
  Grunbstücke,  b.h.  selbstänbige  wirtschaftliche  Einheiten,  anzu  eben
(pr.  OVG.  62  S.  45  unb  VII  434  v.  12.  Nov.  1915).
13.  Der  Begriff  ber  wirtschaftlichen  Einheit  einer  Besitzung  wirb  Weber
baburch  ausgeschlossen,  baß  ein  Teil  berselben  in  einem  anbereti  Laube  liegt,
noch  baburch,  baß  bie  Besitzung  aus  Hausgrunbstücken,  Ackern  unb  Weinbergen
ober  ähnlich  verschiebenartigen  Bestanbteilen  zusammengesetzt  ist;  nur  bie  Rechnung ­
  mit  einem  Einheitssätze  für  bie  ganze  Besitzung  kann  sich  baburch  verbieten
unb  eine  gesäuberte  Bewertung  ber  einzelnen  Bestanbteile  nötig  werben,  bamit
  unter  Berücksichtigung  ber  gefunbenen  Einzelwerte  als  Faktoren  für  bie
Berechnung  bes  Wertes  ber  ganzen  wirtschaftlichen  Einheit  bereu  Wert  barauf
einheitlich  im  ganzen  festgestellt  wirb  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  339).
y)  Rechte  unb  Gerechtigkeiten  sinb  nur  bann  als  besonbere  Teile  bes
steuerbaren  Vermögens  anzusehen  unb  als  solche  zu  bewerten,  wenn  sie  Weber
mit  bem  Besitze  eines  Grunbstückes  verbunben  ober  Zubehör  besselben  sinb,
noch  Bestanbteile  eines  gewerblichen  Anlage-  unb  Betriebskapitals  Silben.
Regelmäßig  trifft  bies  zu  hinsichtlich  ber  Bewertung  von  Wasserkräften,  Staugerechtigkeiten, ­
  Fähr-  unb  Fischereigerechtigkeiten  unb  Privatbergregalitätsrechten ­
  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  8f.).
&amp;lt;f)  Beim  Kapitalvermögen  bildet  jede  Einzelpost  einen  besonberen  Teil,
also  auch  jedes  einzelne  Wertpapier,  nicht  aber  der  gesamte  Besitz  des  Steuerpflichtigen ­
  an  Papieren  einer  bestimmten  Gattung.  Daher  kann  bei  der  Bewertung ­
  nicht  damit  gerechnet  werden,  daß,  wenn  dieser  gesamte  Besitz  gleichzeitig ­
  auf  den  Markt  geworfen  würde,  dies  den  Kurs  des  Papiers  brücken  würbe,
unb  es  bars  nicht  mit  Rücksicht  hierauf  ein  niedrigerer  als  der  Kurswert  angenommen ­
  werben  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  27f.).
o)  Aus  §  29  BSt.G.  ergibt  sich,  daß  bie  Wertermittlung  für  jeden  einzelnen ­
  Teil  des  Vermögens  besonders  erfolgen  muß.  Es  sind  somit  zum  Zwecke
einer  zutreffenden  Erfassung  des  Vermögens  diejenigen  Vermögensstücke,  welche
zusammen  eine  wirtschaftliche  Einheit  bilden,  im  ganzen  zu  bewerten,  und  es
ist  unzulässig,  einzelne  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  gehörige  Vermögensstücke ­
  von  dieser  zu  trennen.  Eine  besonbere  Erwägung  ber  Wertverhältnisse
einzelner  Vermögensstücke  mag  dabei  nach  Lage  der  Sache  geboten  sein;  dieser
Einzelbewertung  aber  kommt  alsdann  nur  die  Bedeutung  eines  Rechnungsfaktors ­
  für  die  Ermittlung  des  Wertes  der  ganzen  wirtschaftlichen  Einheit  zu,
zu  der  die  einzelne  Sache  gehört  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  233,  6  S.  10,  E  XII  a  12
v.  3.  Nov.  1915).
b)  Der  gemeine  wert.
«)  Der  gemeine  Wert  im  allgemeinen.
/  1.  Durch  bie  Hinzufügung  des  Wortes  „Bcrkaufswert"  stellt  §  29  BSt.G.
außer  Zweifel,  daß  unter  dem  gemeinen  Wert  derjenige  Wertbegriff  zu  verstehen ­
  ist,  den  das  pr.  OVG.  als  den  „gemeinen  Wert"  bezeichnet  hat,  d.  i.  „bet
Verkaufs-  ober  Verkehrswert,  der  durch  den  Preis  bestimmt  wird,
der  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehre  nach  der  Beschaffenheit  des
Gegenstandes,  ohne  Rücksicht  auf  andere  ungewöhnliche  oder  lediglich
  persönliche  Verhältnisse  zu  erzielen  ist  (pr.  OVG.  68  S.  16  im
Anschluß  an  E.  in  St.  5  S.  69f.,  90;  8  S.  309).  Übereinstimmend  §  138  RAO.:
        <pb n="156" />
        132

Vermö  genszuwachssteuergesetz.  §  4.

Der  qemeine  Wert  wird  durch  den  Preis  bestimmt,  der  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehre ­
  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  unter  Berücksichtigung
aller  den  Preis  beeinflussenden  Umstände  bei  einer  Veräußerung  zu  erzielen
wäre:  unaewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse  sind  nicht  zu  oerücksichtigen.
  Als  lediglich  persönliche  Verhältnisse  sind  auch  Verfugungsbeschränkungen
  anzusehen,  denen  der  Steuerpflichtige  aus  Gründen,  die  m  seiner
Person  oder  der  Person  seiner  Rechtsvorgänger  liegen,  unterworfen  ist  Dres
gilt  insbesondere  für  Verfügungsbeschränkungen,  die  aus  letztwilligen  Anordnunqen
  beruhen."  „Es  ist  aber  weder  .ungewöhnlich'  noch  auf  .lediglich  persoi^
liche  Verhältnisse'  zurückzuführen,  daß  gewisse  Kategorien  von  Grundstücken  nach
ihrer  objektiven  Beschaffenheit  nur  von  gewissen  Kategorien  von  Käufern  begehrt
  werden.  Jeder  Grundstückseigentümer  wird  seine  Käufer  m  den  Kreisen
derjenigen  suchen,  sür  welche  das  Grundstück  mit  Rücksicht  aus  ihren  Berus
oder  ihr  Gewerbe  den  höchsten  Wert  hat.  Der  von  dieser  Kategorie  von  Käufern
zu  erwartende  Preis  bildet  den  für  dieses  Grundstück  m  Sroge  fommenben
gemeinen  Wert"  (pr.  OVG.  VII  G  136  v.  5.  Nov.  1915,  ähnlich  VII  C  200
v.  5.  Okt.  1915),  auch  wenn  der  danach  in  Betracht  kommende  Kauferpreis
ein  noch  so  beschränkter  ist  (Pr.  OVG.  VII  C  208  v.  4.  Nov.  1909).  Dagegen
scheiden  für  den  Begriff  des  gemeinen  Wertes  aus  Umstände,  welche  lediglich
in  der  Person  des  Eigentümers  oder  eines  einzelnen  bestimmten  Kauf  usligen
oder  Käufers  liegen  (pr.  OVG.  64  S.  225,  VII  C  84  v.  10.  Juli  1914  und
VII  C  394  v.  17.  Nov.  1914).  Die  persönliche  Behinderung  des  Eigentümers,
das  Objekt  zu  verkaufen,  schließt,  gleichviel  ob  sie  aus  tatsächlichen  oder  auf
Rechtsqründen  beruht,  die  Anwendung  des  obigen  Begriffs  des  gemeinen
Wertes  nicht  aus  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  243,  17  S.  350  u  a.),  ebensowenig  die
Fideikommißeigenschast  (pr.  OVG.  49  S.  56  u.  VIII  C  52  v.  12.  ^urn  1914).
2  In  objektiver  Hinsicht  ergibt  sich  aus  dem  Begriffe  des  gemeinen  Wertes,
daß  er  auch  durch  die  Aussicht  auf  künftige  ertragreichere  Benutzung  oder  gunstigere
  Verwertung,  z.  B.  auf  spätere  Inanspruchnahme  emes  Grundstücks  ftir  Bebauung ­
  oder  industrielle  Zwecke,  sowie  durch  die  besondere  Eignung  des  Gegenstandes
  für  besondere  Zwecke,  z.  B.  eines  Grundstücks  für  den  Betneb  der  Gastoder ­
  Schankwirtschaft,  beeinflußt  wird  (pr.  OVG.  VII  C  67  ti  19.  ©ept  1910  u.
153  v  5  Febr.  1915,  VIII  38  v.  4.  Nov.  1910,  VII  C  600  v.  2.  Okt.  1914,  fernerE.
in  St.  17  S.  333).  Ebenso  ist  umgekehrt  Herabdrückung  des  gemeinen  Wertes  durch
ungünstige  Zukunftsaussichten  möglich  (so  auch  RFH.  I  A  42  v.  13.  y.m  1920).
3  Schon  das  Wesen  der  Objektivität  des  gememen  Wertes  bedingt  d,e
regelmäßige  Bemessung  dieses  Wertes  nach  im  wirtschaftlichen  Verkehr  unter
qemeingewöhnlichen  (normalen)  Verhältnissen  in  dem  Zeitpunkte,  für  den  d,e
Bewertung  zu  erfolgen  hat,  möglichst  nahe  liegender  Zeit  erzielten
preisen  (vgl  pl.  OVG.  in  St.  6  S.  37).  Handelt  es  sich  um  ver  retbare  Sachen
(§  gl  BGB.)  oder  doch  um  Gegenstände,  die  in  völliger  Gleichheit  m  größerer
Zahl  vorhanden  und  Gegenstand  eines  regelmäßigen  Umsatzes  sind,  wie  z  B.
börsengängige  Wertpapiere,  dann  ist  daher  in  den  zu  der  maßgebenden  Zeit
für  gleiche  Gegenstände  im  gemeingewöhnlichen  Verkehr  gezahlten  Preisen  e,n
zuverlässigerer  Maßstab  für  die  Bewertung  eines  bestimmten  solchen  Gegenstandes
  gegeben,  als  in  für  diesen  selbst  in  wenn  auch  nur  wenig  zurückliegender
Zeit  gezahlten  Kaufpreisen.  Handelt  es  sich  dagegen  um  Gegenstände,  auf  die
die  e  Voraussetzungen  nicht  zutreffen,  insbesondere  um  Grundbesch,  Betriebsvermögen, ­
  Rechte,  Forderungen  usw.,  dann  bildet  der  für  den  Bewertungsgegenstand ­
  selbst  in  jüngster,  nicht  lange  vor  den  Verkaufen  nur  gleichartiger
Gegenstände  liegender  Zeit  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  erzielte
Preis  in  der  Regel  eine  sicherere  Bewertungsgrundlage  als  Preise  für  nur  gleich-
        <pb n="157" />
        III.  Die  stirb.  Feststell.  b.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.b.  BSt.G.  §4.  133

artige  Gegenstänbe  (vgl.  Pr.  OVG.  VII  C  198  v.  11.  Nov.  1909  u.  793  v.
18.  Dez.  1914,  VIII  C  189  v.  9.  Mai  1911  u.  228  v.  5.  Mai  1911).  Denn  „je
mehr  ein  Gegenstanb,  ber  unter  normalen  Verhältnissen  auf  bem  Markte  einen
Abnehmer  gefunben  hat,  bem  zu  bewertenben  Gegenstänbe  nach  Lage,  Eigenschaften, ­
  Ertrag,  überhaupt  allen  bie  Preisbilbung  beeinflussenben  Umstänben
gleichkommt  unb  je  näher  ber  Zeitpunkt  bes  Verkaufs  liegt,  um  so  zuverlässiger
wirb  von  biesem  Preise  ausgehenb  ber  gemeine  Wert  bes  Bewertungsobjektes
gefunben  werben  können"  (pr.  OVG.  E  IV  b  203  v.  10.  Dez.  1897);  bem  Bewertungsobjekt ­
  kommt  aber  selbstrebenb  kein  anberer,  nur  gleichartiger  Gegenstanb ­
  in  allen  bie  Preisbilbung  beeinflußenben  Umstänben  so  nahe  wie  bas
Bewertungsobjekt  selbst
4.  „Kaufpreise"  sinb  aber  nur  wirklich  gezahlte,  nicht  auch  bloße  Preisforberungen,
  zu  benen  sich  kein  Käufer  gefunben  hat  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  249
u.  VIII  G  99  v.  10.  Juni  1910).  Mit  bemselben  Rechte  kann  man  aber  auch
umgekehrt  sagen,  baß  ein  erfolgloses  Verkaufsangebot,  wenn  überhaupt  Nachfrage ­
  besteht,  bcircmf  schließen  läßt,  baß  ber  gemeine  Wert  hinter  bem  geforberten
Preise,  zu  bent  sich  kein  Käufer  fanb,  zurückblieb;  bieg  erkennt  auch,  wenigstens
für  ben  Fall,  „baß  ein  Grunbstück  in  ber  Allgemeinheit  bauernb  vergeblich  zu
einem  bestimmten  Preise  angeboten  wirb",  an  pr.  OVG.  VIII  C  146  v.  6.  Febr.
1914.  Dagegen  bietet  ein  vom  Eigentümer  als  zu  niebrig  abgelehntes  Preisangebot ­
  eines  Kauflustigen  allerbings  insofern  einen  Anhalt,  als  baraus  zu
schließen  ist,  baß  ber  gemeine  Wert  zur  Zeit  bes  Angebots  höher  als  bieses  war
(pr.  OVG.  VII  C  136  v.  5.  Nov.  1915).  Der  Ansicht  ber  E.  in  St.  5  S.  340,
baß  auch  ber  in  einem  Tauschvertrage  verabrebete  „Preis"  einem  Kaufpreise
gleichzuachten  sei,  ist  ber  für  Zuwachssteuersachen  zustänbige  Senat  bes  pr.  OVG.
mit  Recht  nicht  beigetreten.  Denn  berartige  Angaben  in  einem  Tauschvertrage
haben  überhaupt  nicht  bie  Bebeutung  einer  Preisvereinbarung,  ba  es,  ent»
sprechenb  betn  Wesen  eines  Tauschvertrags,  für  bie  Beteiligten  nur  auf  bie
Feststellung  eines  etwaigen,  burch  anberweitige  Leistungen  auszugleichenben
Wertunterschiebes  ber  Tauschgegenstänbe  ankommt  unb  bie  Zahlen  baher  nicht
wie  bei  einem  Kaufpreise  an  sich,  sonbern  nur  in  ihrem  Verhältnis  untereinanber
Wert  haben  unb  unter  ber  Voraussetzung  ber  Beibehaltung  bieses  Verhältnisses
ohne  Einfluß  aus  ben  Umfang  ber  Vertragsleistungen  beliebig  gewählt  unb
geänbert  werben  können  (pr.  OVG.  VII  C  653  v.  26.  Jan.  1915  u.  v.  a.).
5.  Für  bas  Obwalten  gemeingewöhnlicher  Verhältnisse  bei  einem  Kaufe
spricht  bie  Vermutung,  bie  im  einzelnen  Falle  nur  burch  besonbere  tatsächliche
Verhältnisse  ausgeschlossen  werben  kann  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  309,  323).
„Ungewöhnliche"  Verhältnisse  sinb  aber  nicht  gleichbebeutenb  mit  „persönlichen" ­
  Verhältnissen,  liegen  vielmehr  gerabe  auch  bann  vor,  wenn  bie  Preisbilbung ­
  sich  unter  Umstänben  vollzieht,  welche  nicht  nach  ber  subjektiven,  sonbern
nach  ber  objektiven  Seite  von  ber  gemeingewöhnlichen  (normalen)  Geschäftslage ­
  abweichen  (pr.  OVG.  VII  C  308  v.  7.  April  1910).  Ein  auffallenbes  Mißverhältnis ­
  eines  Preises  zu  sonstigen,  für  gleichartige  Gegenstänbe  erzielten
Kaufpreisen  kann  ben  Schluß  rechtfertigen,  baß  bas  Kaufgeschäft  nicht  unter
gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  geschlossen  ist  (pr.  OVG.  VII  C  66  v.  16.  Sept.
1912).  Der  allgemeine  Hinweis  auf  eine  vermeintliche  Billigkeit  bes  Preises
ober  baraus,  baß  er  bei  ber  Zwaugsversteigerung  erzielt  sei,  ist  nicht  ausreichenb;
pr.  OBG.  E  XI  41  v.  28.  Jan.  1897,  VII  G  499  v.  22.  April  1912  u.  482  v.
6.  Juni  1912  bezeichnen  sogar  bie  „öffentliche  Versteigerung"  als  ben  zuverlässigsten
  Weg  für  Ermittlung  bes  angemessenen  zeitigen  Verkaufspreises,  weil
burch  Herbeiziehung  eines  größeren  Kreises  Kauflustiger  ber  Bilbung  eines  zu
niebrigen  Preises  vorgebeugt  werbe.  Doch  kann  bieg  höchstens  für  freiwillige
        <pb n="158" />
        134  BermögenSzuwachssteuergesetz.  §  4.

öffentliche  Versteigerungen,  für  solche  Fälle,  wo  das  Meistgebot  als  das  Ergebnis ­
  des  freien  Wettbewerbs  der  Steigerungslustigen  sich  darstellt  und  nicht
in  seiner  Höhe  durch  besondere,  in  der  Person  des  Ersteigerers  begründete  Umstände ­
  beeinflußt  ist,  nicht  auch  für  Zwangsversteigerungen  anerkannt  werden
(RFH.  I  A  S.  154).
Verkäufe  in  Zeiten  daniederliegender  Konjunktur,  wo  das  Angebot  bte
Nachfrage  übersteigt,  sind  darum  nicht  unter  nicht  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen
  geschlossen  (pr.  OVG.  VIII  C  90  v.  29.  Sept.  1914),  daher  auch  nicht
solche  während  des  Krieges;  dann  sind  vielmehr  eben  die  ungünstige  Geschäftsläge
  die  derzeitigen  „gemeingewöhnlicheu"  Verhältnisse.  Die  Annahme  des  Zustandekommens ­
  eines  Kaufes  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  wird  auch
nicht  ausgeschlossen  dadurch,  daß  sich  der  Verkäufer  in  Geldverlegenheit  befunden
hat  lvr.  OVG.  VII  C  697  v.  5.  Febr.  1915),  daß  der  vereinbarte  Preis  ganz
oder  teilweise  in  einer  Rente  besteht  (pr.  OVG.  VII  C  248  v.  28.  Nov.  1910).
Wohl  aber  greift  die  Vermutung  gemeingewöhnlicher  Verhältnisse  nicht  Platzbei ­
  Übernahme  eines  Gutes  vom  Vater  oder  Ankauf  unter  Übernahme  eines
Altenteils  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  305  ff.,  323;  7  S.  275).  Hat  der  Steuerpflichtige ­
  das  Grundstück  erworben,  weil  ihm  die  letztstellige  Hypothek  gehörte  und
er  es  nicht  auf  die  Zwangsversteigerung  des  ihm  verpfändeten  Objekts  ankommen ­
  lassen  wollte,  um  dessen  Devastierung  zu  vermeiden,  so  ist  der  Ankauf
nicht  unter  normalen  Verhältnissen  erfolgt  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  271  f.).
6.  Fehlt  es  freilich  an  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  zustandegekommenen
  Preisen  für  den  Bewertungsgegenstand  selbst  und  für  zum  Vergleiche ­
  heranzuziehende  gleichartige  Gegenstände,  daun  muß  der  gemeine  Wert
auf  anderem  Wege  gefunden  werden,  immer  aber  auf  einem  solchen,  auf  dem
sich  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  die  Preise  für  gleichartige  Gegenstände
zu  bilden  pflegen  (pr.  OVG.  VIII  C  315  v.  19.  Mai  1911,  VII  C  929  v.  12.  Jan.
1915).  Unter  diesen  Voraussetzungen  ist  es  auch  unbedenklich,  wenn  die  Steuerbehörde,
  sofern  ihr  eben  Vergleichsobjekte  nicht  zur  Verfügung  stehen,  und  die
Begutachtung  durch  den  gehörten  Sachverständigen  nicht  brauchbar  erscheint,
nach  eigener  Methode  den  gemeinen  Wert  sucht  (pr.  OVG.  VIII  C  175  v.
5.  Mai  1911).  Eine  Zusammenstellung  völlig  heterogener  Elemente  kann  den
gemeinen  Wert  nicht  darstellen  (pr.  OVG.  a.  a.  £&amp;gt;.).
ß)  Anwendung  der  allgemeinen  Grundsätze  über  den  gemeinen
Wert  auf  die  einzelnen  Gattungen  von  Vcrmögensbestandteilen.
1.  Grundvermögen.
aa)  Das  erste,  auf  seine  Bedeutung  zu  prüfende  Hilfsmittel  behufs  Er-Mittelung
  des  gemeinen  Wertes  ist  der  vom  Steuerpflichtigen  gezahlte
vrwerbspreis.  Aber  auch  dieser  kann  nur  zugrunde  gelegt  werden,  wenn
das  Grundstück  nach  der  Berkehrsanschauung  seit  der  Zeit^  des  Erwerbes
wesentlich  gleichartig  geblieben  ist.  Der  Umstand,  daß  es  zur  Zeit  des  Erwerbes
heruntergewirtschaftet  oder  verwahrlost  war,  macht  indes  den  Erwerbspreis  noch
nicht  unverwendbar  für  die  Verwertung;  derselbe  ist  vielmehr  als  ein  für  das
Grundstück  in  seinem  damaligen  Stande  angemessener  zu  erachten,  wenn  nicht
klargestellt  wird,  daß  der  Verkauf  unter  außergewöhnlichen  Umständen  zustande
gekommen  ist;  erst  wenn  auf  der  so  gewonnenen  Grundlage  die  Frage  erörtert
wird,  ob  und  wodurch  seitdem  eine  Veränderung  im  Werte  stattgefunden  hat,
ist  auch  eine  etwa  in  betreff  des  Kulturzustandes  oder  in  sonstigen  Richtungen
eingetretene  Verbesserung  mitabzugelten.  Dabei  dürfen  dem  Erwerbspreise  die
zum  Zwecke  der  Melioration  verwendeten  Summen  nicht  einfach  hinzugerechnet
werden  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  304  ff.,  344).
        <pb n="159" />
        III. Die  für  d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  d.  BSt.G.  §4.  135

Die  Kaufpreise  anderer  Grundstücke  sind  zur  unmittelbaren  Vergleichung
behufs  Bewertung  von  Grundvermögen  nur  geeignet,  wenn  die  Kaufpreise
für  der  zu  bewertenden  Besitzung  nach  der  Anschauung  des  Verkehrs  im  wesentlichen ­
  gleichartige  Grundstücke  wirklich  gezahlt  sind;  aus  den  Begriff  des  normalen
Gutes  kommt  es  nicht  an.  Nicht  jede  einigermaßen  bedeutende  Abweichung
eines  Grundstückes  von  dem  zu  bewertenden  Grundstück  in  bezug  auf  Größe
und  Kulturzustand  macht  es  als  Vergleichuugsobjekt  ungeeignet,  sondern  nur
Differenzen,  die  so  stark  sind,  daß  nach  der  Anschauung  des  Verkehrs  Grundstücke
  verschiedener  Art,  verschiedene  Verkehrsgegenstände  in  Frage  stehen  (pr.
OVG.  in  St.  5  S.  238;  8  S.  342  f.,  348)  Dadurch,  daß  aus  den  zum  Vergleiche
in  Betracht  kommenden  Grundstücken  ein  Gewerbe  betrieben  wird,  oder  daß  sie
mit  dem  zu  bewertenden  Grundstücke  Verschiedenheiten  in  Größe,  Frontlänge,
Tiefe  oder  Lage  aufweisen,  wird  es  nicht  ohne  weiteres  ausgeschlossen,  sie  als
gleichartige  Grundstücke  zum  Vergleiche  heranzuziehen  (pr.  OVG.  VII  C  307
v  23  Febr.  1911).  Die  den  Kaufpreis,  also  auch  den  gemeinen  Wert  beernflussenden
  Verschiedenheiten  zwischen  dem  zum  Vergleiche  herangezogenen
Grundstücke  und  dem  zu  bewertenden  sind  nach  der  Ableitung  des  Wertes  des
letzteren  aus  den  Verkaufspreisen  der  Vergleichsgrundstücke  schätzungsweise
durch  Zuschläge  zu  oder  Abschläge  von  dem  so  ermittelten  Werte  auszuglerchen,
ebenso  die  seit  den  Vergleichskäufen  eingetretenen  Wertschwankungen  (pr.
OVG.  in  St.  8  S.  348;  VII  C  499  v.  29.  Mai  1911  u.  a.).  Nicht  erforderlrch
ist.  daß  die  Vergleichsobjekte  in  der  unmittelbaren  Umgebung  des  zu  bewertenden ­
  Grundstückes  belegen  sind  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  329;  8  S.  319).  Die
Beurteilung,  ob  die  zur  Vergleichung  herangezogenen  Besitzungen  nach  ihrer
Beschaffenheit  zur  Vergleichung  geeignet  sind,  ist  tatsächlicher  Natur.  Der  Umstand,
  daß  eine  Besitzung  als  einziger  Fall  des  Verkaufs  eines  gleichartigen
Grundstücks  ermittelt  ist,  macht  sie  nicht  ungeeignet  als  Vergleichnngsobiekt.
Beim  Vorhandensein  mehrerer  zum  Vergleiche  geeigneten  Besitzungen  ist  es
nicht  unzulässig,  die  Bewertung  auf  der  Grundlage  des  Durchschnitts  der  gezahlten ­
  Kaufpreise  zu  bewirken  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  313ff.).
Kann  der  gemeine  Wert  eines  Gutes  als  einer  wirtschaftlichen  Einheit  aus
Kaufpreisen,  welche  in  neuerer  und  neuester  Zeit  für  gleichartige  Güter  unter
gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  wirklich  gezahlt  worden  sind,  nicht  abgeleitet
werden,  so  steht  grundsätzlich  nichts  entgegen,  diesen  Wert  aus  den  in  neuerer
und  neuester  Zeit  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  erzielten  Verkaufspreisen ­
  für  Parzellen  abzuleiten,  welche  mit  Bestandteilen  des  Gutes  gleichartig ­
  sind.  Diese  zur  Vergleichung  herangezogenen  Berkaufsfälle  sind  jedoch
dem  Steuerpflichtigen  mitzuteilen;  es  ist  ersichtlich  zu  machen,  welche  Verkaufssälle
  der  Bewertung  der  einzelnen  Bestandteile  des  Gutes  zugrunde  gelegt
worden  sind,  und  wie  der  Wert,  sei  es  für  einen  Quadratmeter  der  Fläche,  sei
es  für  eine  Mark  des  Grundsteuerreinertrages,  aus  dem  Kaufpreise  der  zum
Vergleiche  herangezogenen  Parzelle  abgeleitet  worden  ist.  Unzulässig  ist  es
dagegen,  aus  den  so  für  die  einzelnen  Bestandteile  des  Gutes  gefundenen  Werten
den  Wert  des  gesamten  Grundbesitzes  als  einer  wirtschaftlichen  Einheit  in  der
Art  zu  ermitteln,  daß  die  einzelnen  Werte  mechanisch  zusammengezählt  werden,
und  daß  so  die  Summe  als  der  gemeine  Wert  des  Gutes  erachtet  wird.  Denn
erfahrungsmäßig  ist  die  Preisbildung  für  einzelne  zum  Verkauf  kommende
Parzellen  in  gemeinen  Verkehr  eine  andere  und  führt  zu  verhältnismäßig
höheren  Ergebnissen  als  der  Verkauf  eines  ganzen  Gutes  (pr.  OVG.  in  St.  7
S.  266  f.).
Der  Ertrag  kommt,  wo  es  auf  Ermittlung  des  gemeinen  Wertes  ankommt,
nur  als  ein  Hilfsmittel  in  Betracht;  es  ist  aber  ausgeschlossen,  den  gemeinen  Wert
        <pb n="160" />
        136  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

durch  Kapitalisierung  des  individuellen  &amp;lt;wirklich  erzielten)  Ertrages  nach  dem
landesüblichen  Zinsfüße  zu  bestimmen  (Pr.  OBG.  in  St.  5  S.  70ff;.  6  S.  6).
Auch  der  dauernd  zu  erzielende  Ertrag  wirkt  der  Regel  nach  bei  Bildung  des
Preises  nur  als  ein  hauptsächlicher  Faktor  mit,  ohne  für  die  Preisbildung  allein
maßgebend  zu  sein  (a.  a.  O»  7  S.  244).
ßß)  Lasten  eines  Grundstückes,  die  nach  Art  und  Umfang  sich  nicht  als  gemeingewöhnliche ­
  darstellen,  sind  bei  Feststellung  seines  gemeinen  Wertes  in  der
Weise  zu  berücksichtigen,  daß  ihr  Kapitalwert  von  dem  unter  Außerachtlassung
ihres  Vorhandenseins  sich  ergebenden  Verkaufswert  zisferumäßig  in  Abzug  gebracht ­
  wird  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  385).  Ein  auf  einem  Grundstück  als  Reallast ­
  haftendes  Laudemium  (Besitzveränderungsabgabe)  ist  als  den  Verkaufswert
beeinflussend  bei  Bestimmung  des  gemeinen  Wertes  zu  berücksichtigen  (Pr.  OVG.
in  St.  8  S.  301  f.).  Der  Wert  der  vom  Verkäufer  dem  Käufer  gegenüber  übernommenen ­
  Lasten  ist  bei  Bestimmung  des  gemeinen  Wertes  vom  nominellen
Kaufpreise  in  Abzug  zu  bringen.  Provisionen  und  Vertragskosten  dürfen  als
den  Wert  vermehrend  nicht  in  Anrechnung  gebracht  werden  (pr.  OVG.  in
St.  7  S.  273).
j7)  Sind  mehrere  Miteigentümer  oder  Fideikommißbesitzer  vorhanden,  so
ist  gleichwohl  der  gemeine  Wert  der  Besitzungen  nach  der  allgemeinen  Regel
für  jede  wirtschaftliche  Einheit  als  Ganzes  zu  ermitteln.  Der  gemeine  Wert
des  ideellen  Anteils  des  Miteigentümers  wird  sodann  durch  die  zwischen  den
Miteigentümern  bestehenden  Rechte  und  Pflichten  bestimmt  und  besteht  in  dem
Betrage,  welcher  bei  Auflösuna  der  Gemeinschaft  voraussichtlich  auf  ihn  entfällt ­
  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  333).  Vgl.  auch  §  140  RAO.:  Steht  ein  Gegenstand
  mehreren  nach  Bruchteilen  zu,  so  ist  in  der  Regel  der  Wert  im  ganzen
zu  ermitteln  und  jedem  Beteiligten  nach  Verhältnis  seines  Anteils  zuzurechnen."
öö)  Der  gemeine  Wert  von  Hausgrundstücken  ist  weder  gleichbedeutend
mit  dem  aus  dem  Materialienwerte  und  dem  Werte  des  Grund  und  Bodens
durch  Zusammenrechnung  beider  Werte  gefundenen  Realwert,  noch  mit  dem
aus  der  Kapitalisierung  des  derzeitigen  (Miets-  oder  bzw.  sonstigen)  Ertrags
sich  ergebenden  Nutzungs-  oder  Ertragswert  allein,  noch  endlich  mit  einem  durch
Halbierung  der  Summe  beider  Werte  gewonnenen  mittleren  Werte  nach  Abzug ­
  des  kapitalisierten  Betrages  der  auf  dem  Grundstücke  ruhenden  Lasten.
Gerichtliche  Taxen  können  daher  bei  Ermittlung  des  gemeinen  Wertes  nicht
ohne  weiteres  zur  Anwendung  gelangen,  müssen  vielmehr  stets  darauf  geprüft
werden,  ob  und  inwieweit  der  darin  gefundene  Wert  den  objektiven  Verkaufswert ­
  darstellt  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  5f.,  7  S.  248;  vgl.  auch  5  S.  65,  92,  150;
VII  C  273  v.  11.  Nov.  1909;  VII  C  134  v.  19.  Olt.  1911).  Auch  Feuerversicherungstaxen ­
  dürfen  nicht  ohne  Einsicht  und  Würdigung  derselben  unmittelbar ­
  als  maßgebendes  Hilfsmittel  für  die  Bewertung  von  Grundstücken
verwendet  werden,  da  die  Bemessung  der  Feuerversicherungswerte  nicht  bei
allen  Gesellschaften  nach  gleichen  Grundsätzen  erfolgt,  gewisse  Gebäudeteile  von
der  Versicherung  ausgeschlossen  oder  nicht  zu  ihrem  vollen  Werte  in  Ansatz
gebracht  werden,  auch  allgemein  der  Wert  der  Gebäudefläche  nicht  mitersaßt
wird  (pr.  OVG.  in  St.  5'S.  231).).  „In  einzelnen  Fällen  mag  es  sich  zwar
empfehlen,  einmal  den  Wert  der  Gebäude  und  ferner  den  Wert  des  Grund
und  Bodens  zu  schätzen;  aber  auch  dann  hat  schließlich  doch  den  Gegenstand
der  Ermittlung  der  Wert  des  Grundstückes  als  eines  Ganzen  zu  bilden;  und
dieser  Wert  kann  zwar  im  einzelnen  Falle  der  Summe  der  oben  gedachten  Werte
gleichkommen;  ebensowohl  kann  er  indessen  auch  hinter  dieser  Summe  zurückbleiben ­
  oder  sie  übersteigen  (pr.  OVG.  V  179  v.  14.  März  1910).  Haben  an
einem  Hausgrundstück  nach  dem  Erwerbe  wesentliche  Neubauten  stattgefunden,
        <pb n="161" />
        III.  Die  fürd.  Feststell,  d.  Anfangsvermöq.  maßg.  Borschr.  d.  BSt.G.  §4.  137

so  ist  zu  prüfen,  ob  das  Grundstück  überhaupt  noch  als  mit  dem,  wie  es  zur  Zeit
des  Erwerbes  bestand,  gleichartig  anzusehen  ist.  Nur  bei  Bejahung  dieser  Frage
kann  vom  Erwerbspreise  ausgegangen  werden;  aber  auch  in  diesem  Falle  muß
die  durch  Neubauten  und  etwaige  allgemeine  Preissteigerung  eingetretene
Wertserhöhung  durch  Heranziehung  von  Vergleichsobjekten  ermittelt  werden
&amp;lt;pr.  OVG.  in  St.  9  S.  366).  Andererseits  müssen  die  Kosten,  die  erforderlich
sind,  um  ein  Grundstück  durch  Beseitigung  von  Mängeln  in  den  Zustand  normaler
Benutzungsfähigkeit  zu  versetzen,  in  Abzug  gebracht  werden  &amp;lt;pr.  OVG.  in  St.  12
S.  395).  Handelt  es  sich  um  ein  mit  einem  devastierten  Gebäude  besetztes  Grundstück, ­
  so  ist  zu  berücksichtigen,  daß  der  Umstand  allein,  daß  ein  Gebäude  sich  in
verwahrlostem  Bauzustande  befindet,  schon  geeignet  ist,  den  Berkaufswert  zu
beeinflussen.  Die  Differenz  des  Wertes  gegenüber  dem  Werte  desselben  Gebäudes, ­
  wenn  es  sich  in  ordnungsmäßigem  Bauzustande  befände,  wird  also
auch  keineswegs  ohne  weiteres  durch  den  Betrag  der  notwendigen  oder  tatsächlich ­
  aufgewendeten  Wiederherstellungskosten  ausgeglichen.  Immerhin  muß
geprüft  werden,  ob  nicht  für  die  schließliche  Ermittlung  des  gemeinen  Wertes
auch  Kaufpreise  für  Grundstücke  in  Betracht  zu  ziehen  sind,  welche,  abgesehen
davon,  daß  sie  nicht  devastiert  waren,  als  gleichartige  anzusehen  sein  würden
(Pr.  OVG.  VII  C  364  v.  19.  Jan.  1911).  Liegen  verwertbare  Kaufpreise  weder
des  zu  bewertenden  Grundstückes  selbst  noch  von  gleichartigen  Grundstücken
vor,  dann  kann  bej  der  Ermittelung  des  gemeinen  Wertes  auch  von  der  sog.
„Überschußberechnung"  ausgegangen  werden,  sofern  der  Verkaufspreis  der
Grundstücke,  welche  sich  in  gleichen  örtlichen  Verhältnissen  befinden  wie  das
zu  bewertende,  auf  Grund  dieser  Berechnung  im  gemeingewöhnlichen  örtlichen
Grundstücksverkehr  ermittelt  wird  (Pr.  OVG.  II  H  C  160  v.  28.  Okt.  1914,
VII  G  929  v.  12.  Jan.  1915,  VIII  C  146  v.  6.  Febr.  1914).  Sie  besteht  in  der
Methode,  den  Wert  auf  Grund  der  voraussichtlichen  Mieterträge  unter  Berücksichtigung ­
  der  Belastung  des  Grundstückes  und  der  laufenden  Unterhaltungskosten ­
  zu  berechnen.  Der  Verkaufswert  ergibt  sich  nach  dieser  Berechnung  aus
dem  besonders  errechneten  „Kapitalwerte",  vermindert  um  die  Summe  der
kapitalisierten  Grundsteuer,  des  kapitalisierten  Überschusses  und  eines  Prozentsatzes ­
  Grundstückübertragungskosten;  der  „Kapitalwert"  setzt  sich  zusammen  aus
der  Summe  des  Hypothekenkapitals  und  des  kapitalisierten  Ertrages,  welch
letzterer  gefunden  wird  durch  die  Differenz  zwischen  einerseits  der  „Nettomiete",
d.  i.  der  um  einen  Prozentsatz  für  „Nebenabgaben"  gekürzten  Bruttomiete,
abzüglich  Lasten  und  Unkosten,  und  andererseits  der  Hypothekenzinsen  (pr.  OVG.
VIII  146  v.  6.  Febr.  1914).
ee)  Bei  Baustellen  sind  zur  Vergleichung  unmittelbar  anwendbar  die  Kaufpreise, ­
  die  für  andere,  nach  Lage,  Größe  und  Beschaffenheit  (Straßenfront  und
Tiefe)  möglichst  gleichartige  Baustellen  gezahlt  sind,  bei  Bauterrains  (über
den  Begriff  der  „Baustelle"  und  des  „Bauterrains"  vgl.  oben)  dagegen  nur
die  für  möglichst  gleichartige  Komplexe  gezahlten  Preise,  nicht  jedoch  die  für
Baustellen  in  ähnlicher  Lage  gezahlten,  die  vielmehr  nur  mittelbar  und  aushilfsweise ­
  in  Betracht  kommen;  denn  die  Summe  der  künftighin  möglicherweise
zu  erzielenden  Baustellen-  (Detail-)  Preise  stellt  keineswegs  den  gegenwärtigen
(Engros-)  Preis  des  ganzen  Komplexes  dar.  Grundstücke,  hie  Teile  einer  größeren
Besitzung  sind  und  außerhalb  eines  Bebauungsplanes  liegen,  können  nicht  als
Bauterrains  bewertet  werden,  sondern  es  kann  nur  die  allgemeine  Wertsteigerung ­
  wegen  Nähe  der  Ortschaft  und  wegen  der  etwa  erwarteten  Einbeziehung
in  den  Bebauungsplan  den  Anlaß  und  einen  Rechnungsfaktor  für  die  Bewertung
der  Gesamtbesitzung  bilden  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  152  ff.,  157;  6  S.  66).  Wird
im  gemeingewöhnlichen  Jmmobilienverkehr  der  Kauswert  dadurch  bestimmt,
        <pb n="162" />
        138

BermögenSzuwachSsteuergesetz.  §  4.

ob  und  inwieweit  die  Grundstücke  sich  zur  Erbauung  von  Zinshäusern  eignen,
so  wird  ihr  Wert  als  Baustellen  dadurch,  daß  sich  andere  Gebäude  als  Zms-Muser
  daraus  befinden,  abgesehen  vom  Abbruchswert  dieser  Gebäude,  nicht
aesteiaert  (pr.  OBG.  in  ©t.  6  29).  Hat  ein  Fabrikgrundstück  Bauplatzwert,
so  können  die  darauf  befindlichen  Gebäude  nur  mit  ihrem  Abbruchswert  abzüglich
  Abbruchskosten  in  Betracht  kommen  (Pr.  OBG.  VII  C  179  v.  14.  Marz
l91  2.  Betriebsvermögen.  Der  gemeine  Wert  des  gewerblichen  Betriebsvermögens ­
  ist  der  Verkaufswert  der  Gesamtheit  des  Anlage-  und  Betriebskapitals ­
  als  Ganzes,  regelmäßig  unter  der  „Voraussetzung,  daß  das  witer.
nehmen  bei  der  Veräußerung  nicht  aufgelöst,  sondern  weitergeführt  wird
(RAO.  §  139).  Die  Teile  kommen  bei  der  Ermittelung  des  gemeinen  Wertes
des  Ganzen  nur  als  allerdings  unerläßliche  Rechnungsfaktoren,  unter^  Berücksichtigung ­
  ihrer  gegenwärtigen  Verwendung,  in  Betracht  (Pr.  OBG.  in  St.  5
S.  117,  6  S.  33ff;  RFH.  u.  a.  v.  13.  Jan.  1920).
Indessen  bildet  keineswegs  die  Summe  der  Emzelwerte  ohne
weiteres  den  maßgebenden  Gesamtwert  des  Anlage-  und  Betriebskapitals: ­
  vielmehr  ist  auf  Grund  der  Bewertungen  der  einzelnen
Teile  der  Verkaufswert  der  Gesamtheit  als  eines  einheitlichen
Steuerobjektes  zu  ermitteln  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  117  Anm.,  6  S.  34ff.,
38,  42;  RFH.  a.  a.  £).).  •  .  ,  v
Der  Wert  des  Betriebsvermögens  ist  nicht  bloß  quantitativ,  sondern  auch
begrifflich  etwas  anderes  als  der"kapitalisierte  Ertrag  des  Unternehmens
(pr.  OVG.  VII  C  291  v.  14.  Jan.  1916).
Auch  für  Bergbaubcrechtigunqen  ist  der  Wert  m  Berechnung  zu  ziehen,
der  timen  nach  den  vom  OVG.  für  die  Einkommensteuer  aufgestellten  Grundsätzen ­
  beizulegen  ist  &amp;lt;E.  in  St.  14  S.  265  ff.,  insbes.  S.  268,  274,  275  u.  276).
Mt  Möglichkeiten  der  Zukunft  darf  hierbei  nicht  gerechnet  «erben,  wohl
aber  müssen  sie  bei  der  Bewertung  der  ganzen  wirtschaftlichen  Einheit  Vernasichtiqunq
  finden,  sofern  hiervon  ihr  Verkaufswert  bereits  —  aber  immer  unter
der  Voraussetzung  des  fortgesetzten  Betriebes  —  beeinflußt  worden  ist  (a.  a.  O.
6  S  34  36)  Auch  die  besondere  Lage  des  Bergwerks  ist  hierbei  zu  berück, ichtigen,
sofern  sie  den  Wert  des  Ganzen  mit  bedingt.  Überhaupt  ist  zu  ermitteln,  nach
welchen  Rücksichten  sich  im  Verkehr  der  Verkaufspreis  eines  Bergwerks  oder
Berqwerksunternehmens  bemißt  und  inwiefern  hierbei  auf  den  Ertrag  Wert
gelegt  wird.  Daß  dabei  nicht  bloß  der  Ertrag  des  letzten  Jahres  vor  dem  Verkaufe, ­
  sondern  der  Durchschnittsertrag  einer  Reihe  von  Jahren  m  Betracht
kommt,  wie  seitens  des  Steuerpflichtigen  behauptet  wird,  darf  als  den
Anschauungen  des  Verkehrs  entsprechend  nicht  ohne  eingehende  Begr.  unberücksichtigt
  bleiben  (pr.  OVG.  E  VII  c  5  ti.  22.  Febr.  1913).  m
Für  die  Annahme  eines  von  dem  gemeinen  Werte  abweichenden  „Gebrauchswertes"
  der  Gegenstände  des  Anlage-,  im  Gegensatz  zu  denen  des  Betriebskapitals ­
  ist  angesichts  der  ausdrücklichen  Hinzufügung  des  Wortes  Verkaufswert"
  im  §  29  BSt.G.  kein  Raum;  sie  ist  aber  auch  vom  pr.  OVG.  für
die  pr.  Erg. St.  und  Gew.St.  verworfen  und  entgegen  pr.  OVG.  50  S.  113,
58  S.  170  überhaupt  abzulehnen;  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  Anm.
32  o  c  zu  §  13,  Fuisting  -  Strutz  Gew.St.G.  Anm.  19  zu  §  23.
Dagegen  entstehen  allerdings  Zweifel,  ob  die  obigen  Grundsätze  aufrechtruerhalten
  sind,  wenn  zu  dem  Betriebsvermögen  Grundstücke  gehören,  deren
Bewertung  nach  den  Sondervorschriften  der  §§  30—32  BSt.G.  oder  §  10
VZAG  nicht  nach  dem  gemeinen  Werte  zu  erfolgen  hat.  Wenn  an  der  einheitlichen ­
  Bewertung  der  wirtschaftlichen  Einheit  des  Betriebsvermögens  festge-
        <pb n="163" />
        III.  Die  für  b.  Feststell,  b.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.  BSt.G.  §  4.  139

halten  wirb,  so  kann  diese  nur  nach  dem  gemeinen  Werte  erfolgen,  unb  dazu
gehört,  daß  die  einzelnen,  Rechnungsfaktoren  bildenden  Bestandteile  ebenfalls
mit  ihrem  gemeinen  Werte  in  die  Rechnung  eingestellt  werden.  Das  widerstreitet ­
  aber  den  §§  30—32  BSt.G.  dann,  wenn  diese  die  Bewertung  der  Grundstücke ­
  nach  dem  gemeinen  Werte  ausschließen.  Wird  andererseits  der  gemeine
Wert  des  Betriebsvermögens  zum  Teil  durch  Rechnungsfaktoren  gebildet,  die
nicht  gemeine  Werte  seiner  Bestandteile  sind,  dann  ist  eben  der  so  gefundene
Wert  des  Betriebsvermögens  nicht  mehr  dessen  „gemeiner"  Wert.  Da  indes
§  29  BSt.G.  den  Grundsatz  der  Zugrundelegung  des  gemeinen  Wertes  der
durch  die  einzelnen  Wirtschaftseinheiten  dargestellten  „Bestandteile"  des  Vermögens ­
  nur  mit  dem  Vorbehalte  ausspricht,  „sofern  das  Ges.  nichts  anderes
vorschreibt",  so  beanspruchen  die  §§  30—32  BSt.G.  und  §  10  VZAG.  auch
bezüglich  der  zu  gewerblichem  Betriebsvermögen  gehörigen  Grundstücke  den
Vorrang  vor  §  29.  Es  muß  dann  also,  wenn  nach  jenen  Bestimmungen  solche
Grundstücke  nicht  nach  dem  gemeinen  Werte  zu  bewerten  sind,  deren  Ausscheidung
  aus  dem  Betriebsvermögen  und  gesonderte  Bewertung  erfolgen,  oder
sie  müssen  auch  als  Rechnungsfaktoren  bei  Ermittlung  des  gemeinen  Wertes
des  Betriebsvermögens  mit  dem  ihnen  nach  §§  30—32  BSt.G.,  §  10  VZAG.
beizulegenden  Werte  eingestellt  oder  endlich  es  muß  eine  Berichtigung  des  unter
Einstellung  aller  Bestandteile  mit  dem  gemeinen  Werte  gefundenen  gemeinen
Wertes  des  ganzen  Betriebsvermögens  gemäß  nachstehendem  Beispiel  erfolgen:
Summe  der  gemeinen  Werte  der  Bestandteile  1  000  000  M.,  worunter  500  00Ö  M.
für  Grundstücke,  deren  infolge  Wahl  des  Steuerpflichtigen  zugrunde  zu  legende
Gestehungskosten  aber  nur  400  000  M.  gemeiner,Wert  des  ganzen  Betriebsvermögens
  bei  Einstellung  aller  Bestandteile  nach  ihrem  gemeinen  Wert  1200  000  M.;
dann  wäre  dieser  Betrag  zu  kürzen  im  Verhältnis  von  ^°"ooöö  oI f°  au f
1  080  000  M.  Darin  steckte  aber  immer  noch  ein  Wert  der  Grundstücke  von
soo  ooo  ' 1  080  000  =  480  000,  also  80  000  M.  mehr  als  die  Gestehungskosten.
Daher  bleiben  nur  die  beiden  ersten  Wege  übrig,  von  denen  wieder  der  erstere
wohl  zu  einem  den  Anforderungen  der  §§  30—32  BSt.G.  und  §  11  VZAG.
mehr  gerecht  werdenden  Ergebnisse  führt.
B.  Die  besonderen  Bewertungsvorschriften  für  einzelne
Arten  von  Bermögensgegenständen.
a)  Grundstücke.
ec)  Die  Sondervorschriften  der  §§  30—33  BStG.  im  allgemeinen.
1.  Die  allgemeine  Regel  des  §  29  BSt.G.,  wonach  der  gemeine  Wert
i.  S.  des  Verkaufswertes  zugrunde  zu  legen  ist,  ist  für  „Grundstücke"  durch  die
§§  30—33  BSt.G.  und  §  11  VZAG.  in  weitem  Umfange  erlassen.  Die  §§  30
bis  33  BSt.G.  lauten,  nachdem  im  letzten  Satze  des  §  30  Abs.  2  das  Wort  „Abnutzung" ­
  gemäß  §  39  Abs.  4  KSt.G.  durch  „Verschlechterung"  ersetzt  ist:
„§  30.  Bei  Grundstücken  tritt  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  an  die
Stelle  des  gemeinen  Wertes  der  Betrag  der  nachgewiesenen  oder  glaubhaft
gemachten  Gestehungskosten.
Zu  den  Gestehungskosten  sind  zu  rechnen  der  Gesamtwert  der  Gegenleistungen
  beim  Erwerb  sErwerbspreis),  sonstige  Anschaffungskosten  sowie  alle
auf  das  Grundstück  gemachten  besonderen  Aufwendungen  während  der  Besitzzeit, ­
  soweit  sie  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  gehören  und  soweit
die  durch  die  Aufwendungen  hergestellten  Bauten  und  Verbesserungen  noch
vorhanden  sind.  Von  den  Gestehungskosten  sind  die  durch  Verschlechterung  entstandenen ­
  Wertminderungen  abzuziehen.
        <pb n="164" />
        140  Vcrmögenszuwachssteuergcsetz.  §  4.

§  31.  Beim  Erwerbe  von  Todes  wegen  i.  S.  der  §§  1—4  Erbsch.St.G.,
beim  Erwerb  im  Wege  der  Erbteilung,  beim  Erwerbe  von  Eltern,  Großeltern
oder  entfernteren  Voreltern  sowie  beim  Erwerb  auf  Grund  einer  ohne  entsprechende ­
  Gegenleistung  erfolgten  Zuwendung  unter  Lebenden  tritt  an  die
Stelle  des  Erwerbspreises,  soweit  die  Grundstücke  dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen ­
  oder  gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  oder  soweit ­
  bebaute  Grundstücke  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen
bestimmt  sind  und  ihre  Bebauung  und  Benutzung  der  ortsüblichen  Bebauung
und  Benutzung  entspricht,  der  Ertragswert,  sonst  der  gemeine  Wert  zur  Zeit
des  Erwerbes.
Als  Ertragswert  gilt  bei  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereigrundstücken ­
  das  Fünsundzwanzigfache  des  Reinertrages,  den  sie  nach  ihrer
bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung
mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften  nachhaltig  gewähren  können.
Die  der  Land-  und  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei  dienenden  Gebäude
und  Betriebsmittel  werden  nicht  besonders  veranlagt,  sondern  sind  in  der  Veranlagung ­
  des  Ertragswertes  einbegriffen.
Bei  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken
zu  dienen  bestimmt  sind,  gilt  als  Ertragswert  das  Fünfundzwanzigfache  des
Miet-  oder  Pachtertrages,  der  in  den  letzten  drei  Jahren  im  Durchschnitt  erzielt
worden  ist  oder  im  Falle  der  Vermietung  oder  Verpachtung  hätte  erzielt  werden
können,  nach  Abzug  von  einem  Fünftel  für  Nebenleistungen  und  Jnstandhaltungskosten
  oder  von  dem  als  erforderlich  nachgewiesenen  höheren  Betrag  für  Nebenleistungen ­
  und  Jnstandhaltungskosten  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  hierzu  notwendigen ­
  Arbeiten  von  dem  Steuerpflichtigen  selbst  oder  durch  entlohnte  fremde
Arbeitskräfte  geleistet  worden  sind.
In  allen  Fällen  kann  der  Steuerpflichtige  verlangen,  daß  statt  des  Ertragswertes ­
  der  gemeine  Wert  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird.  Dieses
Recht  erlischt,  wenn  es  nicht  spätestens  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung
des  Steuer-  oder  des  Feststellungsbescheids  eröffneten  Rechtsmittelfrist  geltend
gemacht  wird.
§  32.  Die  Vorschrift  des  §  31  findet  in  anderen  Erwerbsfällen  entsprechende
Anwendung,  wenn  der  vereinbarte  Preis  um  mehr  als  10  vom  Hundert  hinter
dem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  des  Erwerbes  und,  sofern  bei  Grundstücken  der
Ertragswert  zugrunde  gelegt  werden  kann,  zugleich  auch  hinter  dem  Ertragswerte ­
  zur  Zeit  des  Erwerbes  zurückgeblieben  ist.
§  33.  Hat  der  Erwerb  vor  dem  1.  Jan.  1914  stattgefunden,  so  gilt  der  bei
der  Veranlagung  des  WB.  festgestellte  Wert  eines  Grundstückes  als  Betrag
der  bis  dahin  entstandenen  Gestehungskosten."
Diese  Grundsätze  des  BSt.G.  erleiden  nun  eine  Durchlöcherung  durch
§  10  VZAG.,  und  es  ergibt  sich  danach  folgender  Rechtszustand :
1.  Bei  Grundstücken  aller  Art,  die  vor  de  m  1.  Aug.  1914  von  dem  Steuerpflichtigen ­
  erworben  sind,  treten  auf  seinen  Antrag  an  die  Stelle
des  gemeinen  Wertes  gemäß  §  30  BSt.G.  die  Gestehungskosten.
2.  Bei  Grundstücken  aller  Art,  die  nach  dem  1.  Aug.  1914  von  dem  Steuerpflichtigen ­
  erworben  sind,  treten  nach  §  10  VZAG.  die  Gestehungskosten ­
  kraft  Ges.  an  die  Stelle  des  gemeinen  Wertes,  wenn  sie  höher
als  dieser  sind.
3.  Der  Ertragswert  tritt  an  die  Stelle  des  gemeinen  Wertes  nur  vermöge ­
  §  20  BSt.G.,  wenn  die  Veranlagung  zum  WB.  nach  ihm  erfolgt
und  diese  für  das  Anfangsvermögen  maßgebend  ist;  im  übrigen  tritt  er
nur  in  den  Fällen  der  §§  31,  32  BSt.G.,  sofern  (§  31  Abs.  5)  der  Steuer-
        <pb n="165" />
        III.  Die  für  d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  d.  BSt.G.  §4.  141

pflichtige  nicht  Einstellung  des  gemeinen  Wertes  verlangt,  an  die  Stelle
des  einen  Bestandteil  der  Gestehungskosten  bildenden  Erwerbspreises,
sofern  aber  der  Steuerpflichtige  das  Grundstück  vor  dem  1.  Jan.  1914
erworben  hat  und  dem  WB.  der  Ertragswert  zugrunde  gelegt  ist,  gemäß
§  32  BSt.G.  an  die  Stelle  sämtlicher  bis  zum  1.  Jan.  1914  entstandenen ­
  Gestehungskosten.
2.  Die  Anwendung  der  §§  30—33  BSt.G.  ist  in  allen  Fällen  ausgeschlossen,
in  denen  eine  Ermittlung  des  Anfangsvermögens  überhaupt  nicht  stattfindet,
und  das  ist  der  Fall,  wenn  eine  rechtskräftige  Wehrbeitragsveranlagung  vorliegt
(pr.  OVG.  K  XIII  b  1  ö.  23.  Nov.  1918)  und  diese  nicht  auf  Rechtsirrtum
beruht.  Ist  letzteres  der  Fall,  so  sind  bei  der  infolgedessen  nötigen  selbständigen
Feststellung  des  Anfangsvermögens  gleichwohl  die  Vorschriften  des  WBG.  anzuwenden.
  Denn  §  4  Abs.  2  VZAG.  gestattet  nur  eine  „Berichtigung"  der
Feststellung,  d.  h.  eine  Heilung  der  Fehler,  rmd  das  setzt  die  Anwendung  derselben ­
  Rechtsnormen  voraus.
3.  Die  §§  30—33  BSt.G.  und  §  10  VZAG.  beziehen  sich  auf  „Grundstücke", ­
  und  zwar  §§  30  und  33  BSt.G.  und  §  10  VZAG.  auf  Grundstücke
aller  Art,  §§  31,  32  BSt.G.  nur  auf  dauernd  landwirtschaftlichen,  forstwirtschaftlichen ­
  oder  gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmte  unbebaute  und  bebaute ­
  Grundstücke  sowie  auf  dauernd  zu  Wohn-  oder  gewerblichen  Zwecken  zu
dienen  bestimmte  bebaute  Grundstücke.  Zu  dem  Grundstück  gehören  nicht  nur
die  Bestandteile,  sondern  auch  das  Zubehör  i.  S.  des  §  97  BGB.;  Zubehör
des  Grundstückes  ist  aber  nicht,  was  nicht  dem  Grundstück,  sondern  einem
auf  ihm  betriebenen  Gewerbe  dauernd  zu  dienen  bestimmt  ist;  die  der  Landund
  Forstwirtschaft  oder  Gärtnerei,  also  der  Ziehung  natürlicher  Früchte  aus
dem  Grundstück  selbst,  dienenden  Betriebsmittel  werden  aber,  soweit  sie  zum
lebenden  oder  toten  Wirtschaftsinventar  gehören,  auch  steuerlich  als  Zubehör
anzusehen  sein,  zumal  eine  zutreffende  Bewertung  eines  diesen  Urproduktionen
dienenden  Grundstückes  nur  einschließlich  dieser  Betriebsmittel  möglich  ist  und
auch  die  Gestehungskosten  sich  regelmäßig  nur  einschließlich  des  Inventars  feststellen ­
  lassen.
Uber  die  Begriffe  der  „bebauten"  und  „unbebauten"  Grundstücke  vgl.
unten  S.  159  A.
4.  Nach  §  30  BSt.G.  treten  an  die  Stelle  des  gemeinen  Wertes  die  Gestehungskosten ­
  nur  aus  Antrag  des  Steuerpflichtigen,  nach  §  10  VZAG.  dagegen ­
  kraft  Gesetzes,  sofern  sie  höher  als  der  gemeine  Wert  sind.  .  Der  Antrag
ist  vom  Ges.  nicht,  wie  derjenige  aus  §  31  Abs.  5  BSt.G.,  an  eine  Frist  gebunden, ­
  kann  daher  an  sich  gestellt  werden,  solange  die  Veranlagung  noch  nicht
rechtskräftig  geworden  ist.  Doch  wird  er,  da  seine  Erledigung,  wenn  er  nach
erfolgter  Veranlagung  gestellt  wird,  nur  im  Rechtsmittelverfahren  erfolgen  kann,
für  unzulässig  zu  erachten  sein,  wenn  die  letzte  Instanz  gesprochen  hat,  in  der
nach  der  Einrichtung  des  Rechtsmittelzuges  noch  ein  neues  tatsächliches  Vorbringen ­
  zulässig  ist,  daher  nicht  mehr  in  der  Rechtsbeschwerde  an  den  RFH.
Der  Antrag  aus  §  31  Abs.  5  kann  nur  noch  innerhalb  der  „mit  der  Zustellung
des  Steuer-  oder  Feststellungsbescheides  eröffneten  Rechtsmittelfrist"  gestellt
werden,  also  nur  innerhalb  der  Frist  für  die  Anbringung  des  gegen  die  Veranlagung ­
  selbst,  d.  h.  den  Veranlagungsbeschluß  der  Veranlagungsbehörde  erster
Instanz  gegebenen  Rechtsmittels.  Erforderlich  ist  zwar  nicht  die  Form  des
Antrages,  wohl  aber,  daß  ein  erkennbarer  Wille  der  Grundstücksbewertung  nach
den  Gestehungskosten  zum  Ausdrucke  gekommen  ist  (Pr.  OVG.  K  II  a  3  v.
13.  März  1918  u.  K  XIII  c  23  v.  22.  Juni  1918).
        <pb n="166" />
        142  BermögenSzuwachSsteuergesetz.  §  4.

5.  Der  §  33  BSt.G.  bezieht  sich  nur  darauf,  was  als  Gestehungskosten
bis  zum  Beginne  des  Veranlagungszeitraumes  anzusehen  ist,  wenn  der  Steuerpflichtige
  von  seinem  Wahlrecht  aus  §  30  zugunsten  der  Gestehungskosten  Gebrauch ­
  gemacht  hat,  nicht  darauf,  ob  die  Gestehungskosten  an  Stelle  des  gemeinen ­
  Wertes  einzustellen  sind.  Ebenso  enthält  auch  §  31  Abs.  5  nur  eine
Einschränkung  der  Regel  des  §  31  Abs.  1  dahin,  daß  der  Steuerpflichtige  verlangen
  kann,  daß  als  Erwerbspreis  auch  in  einem  Falle,  wo  als  solcher  nach
§  31  Abs.  1  der  Ertragswert  gilt,  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbs  in
die  Gestehungskosten  eingestellt  wird;  die  Fassung,  „daß  statt  des  Ertragswertes
der  gemeine  Wert  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird",  ist  insofern
irreführend.  Den  Grundstückswert  als  solchen  repräsentiert  der  Ertragswert
nach  dem  BStG.  niemals  (thür.  OVG.  C  191/2  v.  5.  Febr.  1918).
6.  Da  der  Steuerpflichtige,  wenn  er  gemäß  §  30  BSt.G  die  Einstellung
der  Gestehungskosten  statt  des  gemeinen  Wertes  beantragt,  ein  Interesse  daran
hat,  diese  für  den  Anfang  des  Veranlagungszeitraumes  möglichst  hoch,  für  sein
Ende  möglichst  niedrig  erscheinen  zu  lassen,  sind  die  Worte  „nachgewiesenen
oder  glaubhaft  gemachten"  im  §  30  nicht  so  zu  verstehen,  daß  es  nur  auf
die  vom  Steuerpslichtigen  nachgewiesenen  oder  glaubhaft  gemachten  Gestehungskosten ­
  ankommt.  Soweit  es  sich  um  den  Ansangswert  handelt,  hat  tue
Steuerbehörde  allerdings  nur  die  vom  Steuerpslichtigen  nachgewiesenen
Gestehungskosten  zu  berücksichtigen;  dagegen  hat  sie  selbständig  nachzuprüfen,
ob  nicht  für  das  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  noch  andere  als  die  vom
Steuerpflichtigen  angegebenen  Gestehungskosten  in  Ansatz  zu  bringen  sind.
7.  Unter  „Erwerb"  im  §33  BSt.G.  und  „erworben"  im  §  10  VZAG.
ist  nur  der  dingliche,  das  Eigentum  verschaffende  Rechtsvorgang  zu  verstehen,
so  daß  es  nur  auf  dessen  Zeitpunkt,  nicht  auf  den  des  kausalen,  schuldrechtlichen
Rechtsvorganges  ankommt.  Ist  also  Auflassung  und  Eintragung  m  Grundbuche
nötig,  dann  entscheidet  der  Tag  der  —  den  Eigentumsübergang  vollendenden  —
Eintragung  des  Eigentumsüberganges  im  Grundbuch.  Ohne  Auflassung  und
Grundbuchumschreibung  wird  das  Eigentum  erworben  bei  der  Erbfolge  mit
dem  Erbfall,  bei  der  Gütergemeinschaft  mit  dem  Abschlüsse  des  darauf  gerichteten
Vertrages,  bei  der  Zwangsversteigerung  durch  den  Zuschlag,  bei  der  Enteignung
in  Preußen  mit  der  Zustellung  des  Enteignungbeschlusses,  bei  der  Zusammenlegung
  in  Preußen  mit  der  Bestätigung  des  Rezesses  oder  der  vorher  erfolgten
Ausführung  des  endgültig  festgestellten  Auseinandersetzungsplanes.  Vgl.  Näheres,
auch  über  die  Anwachsung  bei  Gesamthandseigentum,  bei  Güthe  Grundbuchordnung
  Anm.  3  bis  27  zu  §20.  n
3)  Was  zu  den  „Gestehungskosten"  zu  rechnen  ist,  zählt  §  30  Abs.  2  auf.
1.  Der  erste  Posten  ist  der  Erwerbsprcis  i.  S.  des  „Gesamtwertes  der
Gegenleistungen  beim  Erwerb",  d.  h.  der  Gegenleistungen  für  die  Übertragung
des  Eigentums  am  Grundstücke,  also  die  Gesamtheit  derjenigen  Vermögenswerte,
  die  nach  dem  wahren  Willen  der  Beteiligten  dazu  bestimmt  sind,  tue
Vermögensminderung  auszugleichen,  die  dem  Veräußerer  durch  die  Hingabe
der  bisher  zu  seinem  Vermögen  gehörenden,  in  dem  Grundstücke  bestehenden
körperlichen  Sache  erwächst.  Als  Preis  kommt  somit  nur  dasjenige  in  Betracht,
was  für  die  Übereignung  des  Grundstückes  zu  leisten  ist,  keineswegs  aber  alles,
was  sonst  aus  Anlaß  der  Veräußerung  des  Grundstückes  aufzuwenden  ist.  Demgemäß ­
  gehören  zu  den  in  den  Preis  einbegriffenen,  vom  Erwerber  übernommenen
Leistungen  und  ebenso  zu  den  von  dem  Preise  abzuziehenden,  vom  Veräußerer
übernommenen  Lasten  nur  solche  Leistungen,  die  ihrer  Natur  nach  sich  auf
den  Preis  für  die  Grundstücksüberlassung  beziehen  lassen,  nämlich  diesen  Piers
im  ersteren  Falle  erhöhen,  int  letzteren  Falle  mindern  (pr.  OVG.  69  S.  17).
        <pb n="167" />
        III.  Die  für  b.  Feststell. d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.  BSt.G.  §  4.  143

Eine  vertraglich,  sei  es  von  bem  Beränßerer,  sei  es  von  bem  Erwerber  an  ben
bisherigen  Mieter  ober  Pächter  bes  veräußerten  Grunbstückes  gewährte  Abfinbung
  hat  mit  biesem  Preise  für  bie  Grunbstücksübereignung  nichts  zu  tun;
sie  stellt  lebiglich  bie  Entschäbigung  bes  Mieters  ober  Pächters  b astir  bar,  baß
aus  Anlaß  ber  Grunbstticksveräußerung  zufolge  einer  von  ber  gesetzlichen  Regel
(§§  571,  581  Abs.  2  BGB.)  abweichenben  befonbeten  Bestimmung  im  Mietober ­
  Pachtverträge  bem  Mieter  ober  Pächter  gegenüber  ein  Recht  zur  vorzeitigen
Künbigung  bes  Miet-  ober  Pachtvertrages  zur  Entstehung  gelangt  unb  bieses
Künbigungsrecht  auch  tatsächlich  ausgeübt  wirb.  Auch  bie  zwischen  bem  Veräußerer ­
  unb  Erwerber  getroffene  Bertragsbestimmung  über  bie  von  bem  einen
ober  anbeten  von  ihnen  bem  Mieter  ober  Pächter  zu  zahlenbe  Absinbung  hat
bie  bloße  künftige  Anbetung  ber  Nutzungsweise  bes  veräußerten  Grunbstückes
zum  Gegenstanb  unb  Ziele  unb  beeinflußt  somit  bie  Gegenleistung  für  bie
Eigentumsüberlassung  bes  Grunbstückes  überhaupt  nicht  (pr.  OBG.  69  S.  67ff.).
Anbererseits  kann  nicht  aus  bem  Preise  ein  Teil  als  Entgelt  für  ben  Verzicht ­
  bes  Veräußerers  aus  ben  Weiterbetrieb  bes  von  ihm  aus  bem  Grunbstücke
betriebenen  Gewerbes  ausgeschieben  werben.  Denn  bie  bloße  Aufgabe  bes
Gewerbes  hat  nicht  bie  Bebeutung  eines  Verzichtes  auf  ein  selbstänbiges  Rechtsgut, ­
  ber  einer  befonbeten  Bewertung  zugänglich  wäre  —  wie  etwa  ber  ber  Behörde ­
  gegenüber  auszusprechenbe  Verzicht  bes  Veräußerers  eines  Schankwirtschaftsgrunbstückes
  auf  Beibehaltung  ber  behördlichen  Schankerlaubnis,  für
welchen  Verzicht  allerdings  ein  bann  nicht  Teil  bes  Grunbstückspreises  bilbenbes
besonderes  Entgelt  vereinbart  werben  kann  —,  sondern  sie  ist  nur  bie  natürliche
unb  notwendige  Folge  ber  Grunbstücksveräußerung  als  solcher,  da  ber  Erwerber
traft  Ges.  (§§  433,  903  BGB.)  ben  bisherigen  Eigentümer  von  jeder  Einwirkung
auf  bas  Grundstück,  also  insbesondere  auch  von  einem  Weiterbetrieb  eines  Gewerbes ­
  aus  biesem,  ausschließen  kann.  Die  gebotene  Ausgabe  bes  Gewerbes
bildet  nur  einen  Beweggrund  für  die  Bemessung  bes  Preises  für  bas  Grundstück, ­
  nicht  aber  ist  sie  selbst  Gegenstanb  von  Leistung  und  Gegenleistung  (pr.
OBG.  64  S.  55;  E.  VII  C  199  v.  4.  Dez.  1914).  Dagegen  ist  allerdings  die
ausdrücklich  vereinbarte  Entschäbigung  dafür,  baß  ber  Veräußerer  gewerbliche
Einrichtungen  von  bem  veräußerten  auf  ein  anderes  Grundstück  verlegt,  als
nicht  bas  Grundstück  betreffend,  nicht  Teil  bes  Grunbstückspreises  (pr.  OVG.
VII  C  199  v.  4.  Dez.  1914).
Soweit  eine  rechtsgeschäftliche  Einigung  über  ben  Grunbstückspreis  vorliegt, ­
  ist  —  es  sei  denn  natürlich,  baß  es  sich  um  ein  bloßes  Scheingeschäft  handelt
—  maßgebend  lebiglich  diese  ziffernmäßige  Einigung.  Welche  wirtschaftlichen
Folgen  diese  Vereinbarung  für  bie  Beteiligten  hat,  ist  für  bie  steuerliche  Bestimmung ­
  bes  Preises  bedeutungslos.  Werben  also  z.  B.  Hypotheken  in  Zahlung
gegeben  unb  genommen,  so  kommt  es  nur  aus  ben  Betrag  an,  zu  bem  sie  an
Ersüllungs  Statt  angenommen  werben,  gleichviel  ob  sie  diesen  reellen  Wert
hatten,  unb  ob  sie  etwa  später  zu  ihm  nicht  zu  realisieren  gewesen  sind  (pr.  OBG.
E.  VII  C  667,  786  u.  212  v.  6.  Jan.,  18.  April  u.  23.  Mai  1913).  Weil  es  lebiglich
aus  ben  ziffernmäßig  vereinbarten  Betrag  der  Gegenleistung  für  bie  Übereignung
bes  Grundstückes  ankommt,  scheibet  überhaupt  die  nähere  Regelung  ber  Ersüllungsweise,
  bie  sog.  Zahlungsbedingungen  für  bie  Preisbestimmung,  rechtlich
stets  aus,  kann  deshalb  auch,  wenn  ber  Kaufpreis  ganz  ober  zum  Teil  unverzinslich ­
  gestundet  ist,  bet  Preis  nicht  etwa  um  entgangene  Zinsen  gekürzt  werben.
Zinsen  sind  rechtlich  lebiglich  die  Erträgnisse  —  Früchte  —  einer  Gelbsorberung
(§  99  BGB.)  unb  kommen  daher  nicht  als  Gegenleistung  für  bie  Grundstücks-Überlassung
  selbst,  sondern  einzig  insofern  in  Betracht,  als  es  von  ihrer  Ausbebingung
  ober  Nichtsausbebingung  abhängt,  ob  für  bie  bem  Erwerber  gewährte
        <pb n="168" />
        144

Vcrmögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

Stundung  der  Forderung  auf  Zahlung  des  Uberlassungspreises  ein  besonderes
Entgelt  zu  zahlen  ist  oder  nicht.  Die  Unverziuslichkeit  kann  höchstens  ein  —
rechtlich  gleichgültiger  —  Beweggrund  für  höhere  Bemessung  des  Grundstücks-Preises
  sein  &amp;lt;pr.  OVG.  VII  C  132  v.  20.  Nov.  1914;  E.  65  S.  1,  64  S.  110,
58  S.  19;  AM.  1913  S.  231,  128;  1914  S.  120).  Andererseits  folgt  aus  der
Maßgeblichkeit  der  vereinbarten  Gegenleistung  nicht,  daß  es  unter  allen  Umständen ­
  einzig  und  allein  auf  die  in  der  Vertragsurkunde  niedergelegte  Preisvereinbarung ­
  ankommt.  Der  Beweis,  daß  abweichende  mündliche  Nebenabreden ­
  —  deren  Formmangel  nach  §  313  Satz  2  BGB.  die  Auflassung  heilt  —
über  den  Preis  getroffen  sind,  ist  nicht  ausgeschlossen  (pr.  OVG.  E.  65  S.  1;
AM.  1913  S.  231).  r  .  m  t  ^
In  Geld  braucht  der  Preis  nicht  vereinbart  zu  sein.  Be,  Erwerb  in  der
Zwangsversteigerung  bilden  den  Erwerbspreis  das  Meistgebot  und  die  sonstigen
vom  Ersteher  dem  Richter  gegenüber  mit  als  Gegenleistung  für  den  Zuschlag
übernommenen  Leistungen  lpr.  OVG.  62  S.  12,64  S.  42  u.  in  AM.  1911  S.  49,
ferner  VII  C  232  v.  19.  Sept.  1912,  712,  110  u.  563  o.  6.  Febr.,  9.  Mai  u.
17  Juni  1913  u.  et.  nt.).  Vgl.  im  übrigen  über  den  Preisbegriff  meine  Abhandlung ­
  über  die  Rechtsprechung  des  pr.  OVG.  zum  Zuw.St.G.  in  der  IW.
1915  Nr.  14.
2.  „Sonstige  Anschasfungskosteil"  sind  alle,  aber  auch  nur  die  Aufwendungen, ­
  die  unmittelbar  mit  dem  dinglichen  oder  schuldrechtlichen  Erwerbsvorqanq
  zusammenhängen  (vgl.  meine  Abhandl.  in  Nr.  18  u.  19  IW.  1915  zu
den  Begriffen  „Kosten  des  Erwerbes",  „der  Veräußerung  und  Übertragung  ).
3.  Auf  das  Grundstück  gemachte  Aufwendungen,  die  nicht  zu  den  laufenden
Wirtschaftsausgaben  gehören,  sind  solche,  die  nicht  nur  den  Ertrag  eines  Wirtschaftsjahres ­
  betreffen,  sondern  eine  dauernde  Verbesserung  des  Grundstückes
elbst  bezwecken,  die,  wie  das  pr.  OVG.  67  S.  2  und  in  vielen  anderen  E.  zu
§  14  Zisf.  3  Zuw.St.G.  ausgesprochen  hat,  „für  die  objektive  Verbesserung  des
Grundstückes  und  damit  präsumtiv  für  die  Erhöhung  des  Wertes  des  letzteren
aufgewendet,  wie  man  im  täglichen  Leben  zu  sagen  pflegt,  in  das  Grundstuck
hineingesteckt  (investiert)"  sind.  Schon  dem  Wortsinn  nach  kann  unter  „Aufwendung" ­
  nur  etwas  wirklich  Hergegebenes,  Verausgabtes,  nicht  auch  der  Verzicht ­
  auf  das.  was  man  vielleicht  hätte  erwerben  können,  also  nicht  auch  entgangener ­
  Gewinn,  verstanden  werden  (pr.  OVG.  VII  C  167  v.  5.  Dez.  1913).
Andererseits  beschränkt  sich  der  Begriff  der  Aufwendung  nicht  auf  die  Hergäbe
von  Geld.  Hat  jedoch  der  Abgabepflichtige  am  1.  Jan.  1914  vorhandene  Bestände ­
  an  Holz,  Steinen  u.  dgl.  für  die  Verbesserung  verwendet,  so  gehört  ihr
Wert  nicht  zu  den  Aufwendungen;  denn  er  war  in  dem  bei  der  WehrbeitraEveranlagung
  festgestellten  Werte  des  Grundvermögens  mit  enthalten  (pr.  OVG.
B  Xla  lg  v,  25.  Jan.  1919).  Ob  es  sich  im  einzelnen  Falle  um  eine  hiernach
unset 8  §30  Abs.  2  BSt.G.  fallende  „besondere  Aufwendung"  handelt,  wird
häufig  sehr  zweifelhaft.  Namentlich  sind  die  Grenzen  zwischen  Verbesserungen
und  bloßen  laufenden  Bewirtschaftungs-  oder  Werbungskosten  sowie  zwischen
Jnstandsetzungs-  und  bloßen  Jnstandhaltungskosten  flüssig,  erstere  Grenzen
namentlich  bei  landwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken,  letztere  insbesondere
bei  Gebäuden.  Urbarmachung  unkultivierten  Landes  hat  an  sich  mit  der
laufenden  Bewirtschaftung  nichts  zu  tun,  stellt  sich  vielmehr  als  eine  Aufwendung
dar,  die  gemacht  ist,  um  eine  neue  Einnahmequelle  zur  Entstehung  zu  bringen
oder  um  eine  schon  vorhandene  Einkommensquelle  zu  erweitern,  und  bedeutet
daher  eine  dauernde  besondere  Verbesserung  (hr.  OVG.  VII  497  v.  13.  xjum
1913).  Daß  sie  nach  und  nach  gemacht  ist,  steht  der  Annahme  einer  solchen  Ver-
        <pb n="169" />
        III.  Die  für  d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög  maßg.  Borschr.  d.  BSt.G.  §  4.  145

besserung  nicht  entgegen.  Was  die  Instandsetzungskosten  anlangt,  so  hat
es  das  pr.  OVG.  als  nicht  rechtsirrig  bezeichnet,  jede  bauliche  Aufwendung,
die  der  Erwerber  eines  verwahrlosten  Grundstückes  macht,  um  dieses  in  einen
vermiet-  oder  sonst  brauchbaren  Zustand  zu  versetzen,  den  anrechnungsfähigen
Verbesserungen  zuzurechnen.  In  einem  solchen  Falle  sind  die  hierfür  aufgewendeten ­
  Kosten  auch  in  voller  Höhe  anrechnungsfähig,  und  es  ist  nicht  etwa
ein  Teil  als  Kosten  bloßer  baulicher  Unterhaltung  von  der  Anrechnung  auszuschließen. ­
  Denn  die  Maßnahmen,  die  dazu  dienen,  ein  durch  Vernachlässigung
ganz  oder  nahezu  unbrauchbar  gewordenes  Grundstück  in  den  Zustand  der  Brauch,
barkeit  zu  versetzen,  dienen  einheitlich  dem  Zwecke  einer  dauernden  besonderen
Verbesserung,  auch  wenn  sich  darunter  Aufwendungen  befinden,  die  unter
anderen  Umständen  ihrer  Natur  nach  als  bloße  laufende  Unterhaltungskosten
erscheinen  würden.  Ob  eine  besondere  Einrichtung  für  eine  besondere  Benutzungsart ­
  des  Grundstückes  getroffen  ist  und  ihre  Beibehaltung  durch  einen
späteren  Erwerber  unwahrscheinlich  ist,  ist  für  die  Anrechnung  bedeutungslos,
da  es  nur  auf  die  Besitzzeit  des  Steuerpflichtigen  ankommt  (pr.  OBG^  VII
C  348/13  v.  25.  Sept.  1914).  Ebenso  macht  das  Ges.  keinen  Unterschied,  ob  es
sich  um  Grundstücksverbesserungen  durch  Schaffung  von  rein  kulturellen  oder
von  Verbesserungen  handelt,  die  für  eine  mit  dem  Grundstück  zusammenhängende,
mit  ihm  verbundene  und  für  die  Dauer  geschaffene  gewerbliche  Anlage  vorgenommen
  werden  (pr.  OBG.  VII  C  690/13  v.  2.  Okt.  1914).
Erfordernis  der  Anrechnung  ist,  daß  die  Bauten  oder  sonstigen  Verbesserungen, ­
  für  die  die  Aufwendungen  gemacht  sind,  am  Stichtage  „noch  vorhanden ­
  sind".  Als  nicht  mehr  vorhanden  sind  auch  Anlagen  anzusehen,  die
dem  Verfall  preisgegeben  sind.  Als  ein  derartiges  Gebäude  erscheint  vor  allem
ein  solches,  das  nur  noch  zum  Abbruch  bestimmt  ist  (pr.  OVG.  VII  C  769
v.  18.  Sept.  1914  u.  VII  C  237  v.  12.  Febr.  1915).  Vgl.  meine  Abhandl.  in
der  IW.  1915  Nr.  18,  ferner  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  9,  28—30,
56  zu  §  8.  Nicht  auf  das  BSt.G.  zu  übertragen  ist  der  vom  pr.  OVG.  für  §  14
Ziff.  3  Zuw.St.G.  aufgestellte  Grundsatz,  daß  es  für  die  Anrechnung  nicht
darauf  ankomme,  ob  die  Aufwendungen  von  dem  Eigentümer  gemacht  sind:
bei  dem  subjektiven  Charakter  der  BSt.  im  Gegensatze  zu  dem  objektiven  des
Zuw.St.G.  und  angesichts  des  Wortlautes  „Gestehungskosten"  wird  man  vielmehr
  nur  die  von  dem  Steuerpflichtigen  bestrittenen  Aufwendungen
als  „Gestehungskosten"  ansehen  dürfen.  Überdies  besagt  die  Begr.  S.  45  ausdrücklich:
  „Die  Gestehungskosten  setzen  sich  zusammen  aus  dem  Erwerbspreis
einschließlich  der  Kosten  des  Erwerbes  und  aus  den  besonderen  Aufwendungen
des  Besitzers."
Die  Aufwendungen  müssen  ferner  während  der  „Befitzzeit"  des  Steuerpflichtigen ­
  gemacht  sein.  Ob  unter  „Besitzzeit"  nur  die  Zeit  des  Eigentumsbesitzes ­
  zu  verstehen  ist,  so  daß  Aufwendungen,  die  der  Steuerpflichtige,  nachdem ­
  er  das  Grundstück  in  Besitz  genommen  hat,  aber  noch  ehe  er  Eigentümer
geworden  ist,  ausscheiden,  kann  mit  Rücksicht  einerseits  auf  den  Sprachgebrauch,
der  „Besitzzeit"  mit  „Eigentumsdauer"  identifiziert,  andererseits  auf  die  wirtschaftlich ­
  unbefriedigenden  Folgen,  die  sich  aus  der  entsprechenden  Auslegung
des  §  14  Ziff.  3  Zuw.St.G.  ergeben  haben,  zweifelhaft  sein.  Im  §  30  BSt.G.
kann  nun  zwar  die  Unterstellung  unter  den  Begriff  der  „Gestehungskosten"  für
eine  weitere  Auslegung  des  Begriffes  „Besitzzeit"  geltend  gemacht  werden;
denn  in  dem  Begriffe  „Gestehungskosten"  lieat  der  Hinweis  auf  eine  bestimmte
Person,  der  das  Grundstück  soundso  viel  „aekostet"  hat,  für  die  es  soundso  hoch
zu  stehen  kommt.  Aber  dafür  ist  es  gleichgültig,  nicht  bloß,  ob  die  Aufwendungen
nach  oder  vor  dem  Eigentumserwerb,  aber  nach  dem  Besitzantritt,  sondern  auch,
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  1' 1
        <pb n="170" />
        146

Vermögenszuwachsstcuergesetz.  §  4.

ob  sie  nach  oder  vor  betn  letzteren  gemacht  sind.  Der  Gesetzgeber  hätte  also,
wenn  er  solchen  wirtschaftlichen  Erwägungen  zu  ihrem  Rechte  verhelfen  wollte,
auch  nicht  den  einschränkenden  Zusatz  „während  der  Besitzzeit"  machen  dürfen,
sondern  sagen  müssen  „von  dem  Steuerpflichtigen".  Übrigens  führt  die  Be
schränkung  auf  Aufwendungen  nach  dem  Eigentumserwerb  regelmäßig  auch
höchstens  zu  Benachteiligungen  des  Steuerfiskus;  war  z.  B.  der  Steuerpflichtige
zum  WB.  nach  einem  Kapitalvermögen  timt  300  000  M.  veranlagt,  und  hat
er  hiervon  100  000  M.  zum  Erwerbe  eines  Grundstückes,  vor  der  Grundbuck
Umschreibung  aber  schon  30  000  M.  und  nachhe'r  weitere  50  000  M.  in  diese»
hineingesteckt,  im  übrigen  aber  mit  seinem  verbliebenen  Kapitalvermögen
40  000  M.  verdient,  dann  beträgt,  sofern  er  Ansatz  der  Gestehungskosten  wählt,
sein  steuerbares  Vermögen  am  31.  Dez.  1916:  Gestehungskosten  des  Grund
stückes  100  000  +  50  000  =  150  000  M.,  Kapitalvermögen  300  000  —  (30  000
+  100  000  +  50  000  =)  180  000  +  40  000  =  160  000  M.,  also  310  000  M.,
während  die  vor  dem  Eigentumserwerb  in  das  Grundstück  hineingesteckten
30  000  M.  tatsächlich  in  seinem  Vermögen  verblieben  sind,  aber  der  Besteuerung
verlorengehen.  In  denjenigen  Fällen  hingegen,  wo  der  Erwerb  vor  dem
1.  Jan.  1914  erfolgt  ist,  kommen  die  vor  dem  Erwerbe  gemachten  Aufwendungen
infolge  des  §  39  BSt.G.  präsumtiv  in  dem  der  Wehrbeitragsveranlagung  zugrunde ­
  gelegten  Werte  zum  Ausdrucke.  Trotz  der  sonach  gewisse  Unebeitheiten
aufweisenden  Ergebnisse  wird  man  nach  vorstehendem  das  Wort  „Besitzzeit"
auslegen  müssen  als  Eigentumsdauer,  mit  anderen  Worten  „während  der
Besitzzeit"  als  gleichbedeutend  mit  „nach  dem  Erwerbe".  Schließlich  erhebt
sich  die  Frage,  ob  der  Zusatz  „soweit  die  ...  Verbesserungen  noch  vorhanden ­
  sind"  die  Bedeutung  hat,  daß  das  mit  der  Aufwendung  Hergestellte
tatsächlich  eine  „Verbesserung"  des  Grundstückes  darstellt,  nicht  eine  verfehlte,
wenn  auch  noch  vorhandene  und  keineswegs  dem  Verfalle  preisgegebene  Anlage ­
  ist.  Eine  derartige  enge  Auslegung  verbietet  aber  schon  die  Nebeneinanderstellung ­
  von  „Bauten"  und  „Verbesserungen";  denn  man  würde  dann  dahin
gelangen,  Aufwendungen  für  Bauten,  wenn  letztere  noch  vorhanden  sind,  anrechnen ­
  zu  müssen,  gleichviel  ob  sie  in  Wahrheit  eine  Verbesserung  des  Grundstückes ­
  bedeuten,  Aufwendungen  für  andere  verfehlte  Anlagen  nicht.  Aufwendungen ­
  für  Verbesserungen  sind  daher  alle,  die  im  Gegensatze  zu  laufenden
Bewirtschaftungskosten  eine  Verbesserung  der  Substanz  bezwecken,  gleichviel  ob
der  beabsichtigte  Erfolg  erzielt  wird.
4.  Von  den  Gestehungskosten  kommen  in  Abzug  die  „durch  Verschlechterung
entstandenen  Wertminderungen",  nicht  also  die  auf  sonstige  Ursachen,  wie
z.  S3.  Verschlechterung  der  Konjunktur,  zurückzuführen  sind  (Pr.  OVG.  B  VII  b  6
v.  22.  Juni  1918  u.  a.;  DSt.Bl.  I  S.  32—34).  Wertverminderungen  der  letzteren
Art  können  auch  füglich  nicht  berücksichtigt  werden,  wenn  auf  der  anderen  Seite
Werterhöhungen,  die  nicht  in  Aufwendungen  bestehen,  unberücksichtigt  bleiben.
Der  Begriff  der  „Verschlechterung"  ist  andererseits  ein  weiterer  als  der  der
„Abnutzung",  indem  er  auch  Verschlechterungen  durch  Beschädigungen,  wie
Brand,  Abnahme  des  Inventars  usw.,  umfaßt;  es  sind  darunter  sowohl  qualitative ­
  Verschlechterungen  als  auch  quantitative  Verringerungen  zu  verstehen,
z.  B.  auch  die  Substanzverluste  durch  den  fortschreitenden  Abbau  eines  Bergwerkes, ­
  eines  Tonlagers  usw.,  vgl.  hierüber  die  Ausführungen  über  Abschreibungen ­
  bei  §  16  KSt.G.  Über  Abnutzung  vgl.  Fuisting  -Strutz  Eink.St.G.
Anm.  33  u.  34  zu  §  8.  Werden  Bestandteile  des  Grundstückes  oder  seines  Inventars ­
  abgängig,  und  läßt  sich  feststellen,  mit  welchen  Anschaffungskosten
diese  Gegenstände  bei  der  Berechnung  der  Gestehungskosten  angesetzt  waren,
so  sind  diese  Anschaffungskosten  als  Wertminderung  von  den  Gestehungs-
        <pb n="171" />
        10"

III.  Die  für  b.  Festste!!,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.  BSt.G.  §4.  147

kosten  abzusetzen.  In  allen  sonstigen  Fällen  läßt  sich  bie  abzugsfähige  Wertverminberung
  nur  burch  Schätzung  ermitteln  (Pr.  OVG.  B  VIII  d  6  v.  22.  Juni
1918  u.  a. ;  DSt.Bl.  I  S.  32—34).  Auch  Schüben,  bie  burch  Reparatur  be  ­
seitigt  werben  können,  aber  noch  nicht  beseitigt  sinb,  stellen  zu  berücksichtigenbe
Verschlechterungen  bar  (bab.  VGH.  Nr.  104  v.  14.  Jan.  1919).
5.  Auf  bie  tatsächlichen  Gestehungskosten  kommt  es,  wenn  bei  Erwerb
bor  dem  1.  Jan.  1914  stattgefunben  hat,  für  bie  bis  bahin  verflossene  Zeit  nicht
an,  sofern  bei  Wert  für  ben  1.  Jan.  1914  bei  bei  Veranlagung  zum  WB.  festgestellt ­
  ist:  in  biesem  Falle  gilt  bieser  Wert  nach  §  33  BSt.G.  als  Betrag  bet
bis  bahin  entstanbenen  Gestehungskosten.  „Bei  bei  Veranlagung  zum  WB.
festgestellt"  ist  aber  bei  Wert  nur,  wenn  eine  rechtskräftige  Veranlagung
zum  WB.  stattgefunben  hat.  Anberenfalls  sinb  nach  Pr.  OVG.  K  XIV  1  v.
22.  Juni  1918  bie  Gestehungskosten  nach  betn  Stanbe  v.  1,  Jan.  1914  besonbers
zu  ermitteln.
Damit  meint  aber  bas  Pr.  OVG.  wohl  basselbe,  was  in  bei  kurz  vorher
ergangenen  E.  besselben  Senats  K  XI  c  3  ti.  25.  Mai  1918  folgenbermaßen
ausgebrückt  ist:  „Ist  bie  Veranlagung  bes  WB.  zu  recht  unterblieben,  so  kann
nur  bei  Wert  bes  Grunbstücks,  wie  er  sich  nach  ben  Vorschriften  bes  WBG.
v.  31.  Dez.  1913  stellte,  in  bie  Berechnung  eingestellt  werben.  Wollte  man  mit
ben  früheren  Gestehungskosten  rechnen,  so  würbe  bei  einem  späteren  Verkaufe
bes  Grunbstücks  betn  Steuerpflichtigen  möglicherweise  ein  Zuwachs  angerechnet
werben,  bet  auch  in  bet  Zeit  vor  betn  1.  Jan.  1914  entstanben  ist,  was  nach  bei
Begr.  bes  Entw.  S.  46  ausgeschlossen  sein  soll.  Das  ergibt  sich  auch  aus  §  18
BSt.G.,  bas  nur  ben  Vermögenszuwachs  seit  1.  Jan.  1914  mit  bet  BSt.  treffen
will"  (ebenso  pr.  OVG.  K  XI  a  13  v.  20.  Dez.  1918).  Das  Pr.  OVG.  legt
also  ben  §  33  BSt.G.  so  aus,  als  wenn  er  lautete:  „Hat  bei  Erwerb  vor  bent
1.  Jan.  1914  stattgefunben,  so  gilt  als  Betrag  bet  bis  bahin  entstanbenen
Gestehungskosten  bei  Wert  bes  Grunbstücks,  wie  er  bei  bei  Veranlagung
bes  WB.  festgestellt  ist  ober  im  Falle  bei  Wehrbeitragspflicht  nach  ben  Vorschriften ­
  bes  WBG.  festzustellen  gewesen  wäre."  Dagegen  nimmt  Glaser  (BSt.G.
Sinnt.  3  zu  §  33)  an,  baß,  wenn  bas  Grunbstück  zwar  vor  betn  1.  Jan.  1914
erworben,  aber  nicht  Gegenstanb  einer  Wehrbeitragsveranlagung  gewesett  sei,
bie  wirklichen  Gestehungskosten  auch  für  bie  Zeit  vor  betn  1.  Jan.  1914  zu
ermitteln  seien.  Dieser  Ansicht  ist  beizutreten.  Slus  bei  Begr.  bes  BSt.G.  kann
höchstens  entnommen  werben,  was  bet  Gesetzgeber  hat  sagen  wollen;  es
kommt  aber  barauf  an,  was  er  wirklich  gesagt  hat,  unb  bas  ist  eben  nur,  baß
ein  bei  bei  Veranlagung  bes  WB.  festgestellter  Wert  als  Betrag  bet  Gestehungskosten ­
  gilt,  nicht  auch  ein  Wert,  bei  für  ben  WB.  gar  nicht  festzustellett
war,  weil  bie  Voraussetzungen  einer  Veranlagung  nicht  vorlagen.  Der  Hinweis
bes  pr.  OVG.  barauf,  baß  bei  bieser  anbeten  Auslegung  bet  Steuerpflichtige
unter  Umstänben  bei  einem  späteren  Verkaufe  einen  vor  betn  1.  Jan.  1914
liegenben  Wertzuwachs  zu  versteuern  haben  würbe,  ist  nicht  zugkräftig.  Wann
bei  Wertzuwachs  entstanben  ist,  ergibt  sich  aus  einem  Vergleiche  bei  Ge  -
stehungskosten  bis  zu  zwei  verschiebenen  Zeitpunkten  überhaupt  nicht.  Da
gegen  ist  allerbings,  wie  auch  Glaser  annimmt,  unter  Feststellung  bei  bei  „Ver
anlagung"  bes  WB.  auch  eine  solche  burch  Feststellungsbescheib  zu  verstehen.
Ist  bie  Veranlagung  zum  WB.  zu  Unrecht  unterblieben,  bann  ist  sie  nachzuholen;
ist  bies  nicht  mehr  möglich,  bann  ist  freilich  §  33  BSt.G.  nach  bet  vorstehenb
vertretenen  Auffassung  nicht  anwenbbar.
y)  Über  ben  Ertragswert  land-  unb  forstwirtschaftlicher  Grundstücke ­
  besagen  bie  Ausf.Best.  bes  Bunbesrats  zum  BSt.G.:
        <pb n="172" />
        148

Bermögenszuwachssteucrgesetz.  §  4.

33.
Für  Grundstücke,  die  seit  dem  1.  Jan.  1914  durch  eine  nicht  unter  §  31
Abs.  1  des  Ges.  sallende  Erwerbsart  zu  einem  Preise  erworben  worden  sind,
der  um  mehr  als  10  v.  H.  hinter  dem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  des  Erwerbes,
und  soweit  es  sich  um  Grundstücke  handelt,  die  unter  der  Voraussetzung  des
§  31  Abs.  1  des  Ges.  mit  dem  Ertragswert  zu  bewerten  sind,  zugleich  auch
hinter  dem  Ertragswert  zur  Zeit  des  Erwerbes  zurückbleibt,  tritt  an  die  Stelle
der  Gestehungskosten  beim  Erwerbe  (§  30  Abs.  2)  ebenfalls  der  gemeine  Wert
und  bei  den  unter  der  Voraussetzung  des  §  31  Abs.  1  des  Ges.  mit  dem
Ertragswert  zu  bewertenden  Grundstücken  der  Ertragswert  oder  auf  Antrag
des  Steuerpflichtigen  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.  §  32  Satz  2
findet  Anwendung.
§  34.  Ermittlung  des  Ertragswerts  (als  Gestehungskosten).
(1)  Zu  den  Grundstücken,  die  dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder
gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  (§  31  d.  Ges.),  sind  land-  oder
forstwirtschastliche  oder  gärtnerisch  genutzte  Grundstücke  nicht  mehr  zu  rechnen,
deren  gemeiner  Wert  schon  zur  Zeit  des  Erwerbes  durch  ihre  Lage  als  Bauland
oder  als  Land  zu  Verkehrszwecken  bestimmt  wird,  oder  bei  denen  nach  den
sonstigen  Umständen,  z.  B.  nach  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit,  ihrem  Erwerbspreis ­
  oder  ihrer  Belastung  anzunehmen  ist,  daß  sie  in  absehbarer  Zeit  anderen
als  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken  dienen  werden.
(2)  Bebaute  Grundstücke,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu
dienen  bestimmt  sind,  können  nach  dem  Ertragswert  gemäß  §  31  d.  Ges.  nur
dann  bewertet  werden,  wenn  ihre  Bebauung  und  Benutzung  zur  Zeit  des  Erwerbes ­
  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht.  Dies  ist  dann  zu
verneinen,  wenn  die  Art  der  Benutzung  und  die  Höhe  der  Aufwendungen  für
die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  baulichen  und  sonstigen  Anlagen  erkennen
lassen,  daß  ein  Grundstück  außergewöhnlichen  Zwecken,  insbesondere  dem  Luxus
des  Besitzers,  zu  dienen  bestimmt  ist,  oder  wenn  der  gemeine  Wert  eines  Grundstücks ­
  durch  eine  wirtschaftliche  Verwertbarkeit  bestimmt  wird,  die  eine  wesentlich ­
  andere  Bebauung  und  Benutzung  als  die  tatsächliche  voraussetzt.
§  35.
a)  Bei  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereigrundstücken.
Bei  der  Ermittlung  des  Ertragswertes  von  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder
Gärtnereigrundstücken  "sind  die  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei
einschließlich  etwaiger  Nebenbetriebe  dienenden  Gebäude  und  Betriebsmittel
mit  zu  berücksichtigen.  Hierbei  wird  ein  angemessener  Bestand  an  lebendem  und
totem  Inventar  "und  an  sonstigem  Betriebskapitale  vorausgesetzt.  Ein  Mehroder ­
  Minderwert  an  Gebäuden  und  Betriebsmitteln  gegenüber  einem  wirtschaftlich ­
  normalen  Bestand  ist  dem  Ertragswert  hinzu-  oder  von  ihm  abzurechnen,
insoweit  er  geeignet  ist,  den  Ertrag  zu  beeinflussen.
§  36.
(1)  Der  Berechnung  des  Ertragswertes  bei  landwirtschaftlich  oder  gärtnerisch ­
  genutzten  Grundstücken  ist  der  Reinertrag  zugrunde  zu  legen,  den  ein
ordentlicher  Unternehmer  von  den  Grundstücken  nach  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen ­
  Bestimmung  bei  gemeinüblicher  Bewirtschaftung  und  unter  gewöhnlichen ­
  Verhältnissen  im  Durchschnitt  einer  Reihe  von  Jahren  für  ein  Wirtschaftsjahr ­
  erzielen  kann.
(2)  Bei  Grundstücken,  bei  denen  die  Ergebnisse  des  Wirtschaftsbetriebes
dem  Boden  unmittelbar  entnommen  werden,  wie  bei  Sand-,  Lehm-,  Tongruben,
Stein-,  Schiefer-,  Kalk-  oder  Kreidebrüchen,  Torfstichen  usw.,  deren  Ausbeutung
in  unmittelbarer  Verbindung  mit  einem  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder
        <pb n="173" />
        III.  Die  für  d.  Feststell.  d.Anfaiigsvermög.maßg.Vorschr.d.BSt.G.  §4.  149

Gärtnereibetrieb  erfolgt,  ist  die  Jahresgewinnung  um  einen  der  fortschreitenden
Erschöpfung  des  Bodens  entsprechenden  Betrag  zu  kürzen.
(3)  Sind  Grundstücke  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  verbunden,  so  ist
der  Reinertrag  unter  Berücksichtigung  dieser  Zusammengehörigkeit  von  den
Grundstücken  als  einheitlichem  Ganzen  zu  berechnen.
§  37.
(1)  In  die  zur  Ermittlung  des  Reinertrags  vom  Rohertrag  abzuziehenden
Bewirtschaftungskosten  sind  alle  Kosten  einzurechnen,  die  aufzuwenden  sind,
um  mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften  den  Rohertrag  zu  erzielen.  Ist  bei
Zugrundelegung  der  Verhältnisse  einer  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung  zur
Oberleitung  des  gesamten  Betriebs  eine  besondere  Arbeitskraft  für  erforderlich
zu  erachten,  so  ist  bei  selbstbewirtschafteten  Betrieben  der  Wert  der  Tätigkeit
des  Selbstbewirtschafters  vom  Rohertrag  insoweit  in  Abzug  zu  bringen,  als
diese  Tätigkeit  des  Selbstbewirtschasters  eine  solche  besondere  Arbeitskraft  ersetzt
und  der  dafür  angesetzte  Wertbetrag  die  angemessene  Entlohnung  einer  solchen
Arbeitskraft  nicht  übersteigt.
(2)  Zum  Rohertrag  ist  auch  der  Mietwert  der  vom  Eigentümer  oder  vom
Pächter  und  deren  Angehörigen  selbst  bewohnten  oder  zur  Führung  des  Haushalts ­
  benutzten  Gebäude  zu  rechnen.
(3)  Was  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des  Besitzers  aus  den  Ergebnissen
des  Wirtschaftsbetriebs  zu  entnehmen  ist,  darf  aus  dem  Roherträge  nicht  ausgeschieden ­
  werden.
§  38.
Bei  Forsten  (Holzungen)  ist,  soweit  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung
auf  Grund  eines  nach  forstwirtschaftlichen  Grundsätzen  aufgestellten  Bewirtschaftungsplans ­
  stattgefunden  hat  und  außergewöhnliche,  nicht  innerhalb  der
regelmäßigen  Nutzung  liegende  Abtriebe  nicht  vorgekommen  sind,  zunächst  der
Gesamtreinertrag  während  des  vorangegangenen,  der  Zahl  der  Jahre  der  Wirtschastsperiode
  entsprechenden  Zeitraums  zu  berechnen.  Hierbei  sind  in  Einnahme
zu  stellen  der  Erlös  für  die  in  dem  maßgebenden  Zeitraum  aus  dem  regelmäßigen
Abtrieb  sowie  den  Zwischen-  und  Nebennutzungen  erzielten  Erzeugnisse,  in  Ausgabe ­
  als  Bewirtschastungskosten  die  Aufwendungen  für  Aussicht  und  Verwaltung,
Schlagen,  Aufbereitung,  Rücken  und  Flößen  der  Hölzer,  für  Aufforstung  sowie
für  Unterhaltung  der  Baulichkeiten  (Forsthäuser,  Brücken,  Wege  usw.).  Der
Berechnung  des  Ertragswerts  ist  der  Reinertrag  zugrunde  zu  legen,  der  durchschnittlich ­
  auf  ein  Jahr  des  der  Berechnung  des  Gesamtreinertrags  zugrunde
gelegten  Zeitraums  entfällt.  Von  der  Berechnung  des  Ertragswerts  nach  dem
wirklichen  Reinerträge  sind  diejenigen  Flächen  auszuscheiden,  aus  denen  während
des  maßgebenden  Zeitraums  Nellbeforstungen  behufs  Erweiterung  des  Forstbestandes ­
  oder  Abtriebe  behufs  Änderung  der  Kulturart  stattgefunden  haben.
§  39.
Soweit  nicht  in  §  38  etwas  anderes  bestimmt  ist,  ist  der  Reinertrag  schätzungsweise ­
  zu  ermitteln.  Eine  Berechnung  des  Ertragswerts  aus  dem  von  den  Grundstücken ­
  wirklich  erzielten  Reinerträge  findet  nicht  statt."
Der  Reinertrag  wird  hier  in  §  36  also  dahin  erläutert,  daß  derjenige  Ertrag
gemeint  sei,  den  ein  ordentlicher  Unternehmer  von  den  Grundstücken  nach  ihrer
bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  gemeinüblicher  Bewirtschaftung
und  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  im  Durchschnitt  einer  Reihe  von  Jahren
für  ein  Wirtschaftsjahr  erzielen  kann.  Nach  §  45  der  Ausf.Best.  z.  BSt.G.
können  als  Hilfsmittel  bei  der  Ermittlung  der  Ertragswerte  die  landesrechtlichen
Einschätzungen  benutzt  werden,  sofern  die  Beschaffenheit  des  Grundstücks  sich
nicht  wesentlich  geändert  hat  und  entweder  anzunehmen  ist,  daß  die  landesrecht-
        <pb n="174" />
        150  Vermögenszuwachssteuergesctz,  §  4.

liche  Schätzung  den  gegenwärtigen  Ertragsverhältnissen  noch  entspricht  oder
ausreichende  Anhaltspunkte  vorhanden  sind,  um  aus  ihnen  den  gegenwärtigen
Ertragswert  zu  ermitteln.  Eine  ziffernmäßige  „Berechnung"  des  Reinertrags
aus  wirklich  erzielten  Reinerträgen  soll  zwar  nach  §  39  a.  a.  O.  nicht  stattfinden,
vielmehr  soll  die  Ermittlung  des  Reinertrags  „schätzungsweise"  erfolgen.  Diese
Bestimmung  bedeutet  aber  nicht,  daß  die  ziffernmäßigen  Ertragsergebnisse  aus
den  Wirtschaftsbüchern  einfach  beiseite  gelassen  werden  sollen.  Vielmehr  muß
diesen  Ergebnissen  nachgegangen  und  ihnen,  soweit  sie  brauchbar  befunden  werden, ­
  wenn  auch  nicht  als  „Nachweis",  so  doch  als  sichere  Schätzungsunterlage ­
  gefolgt  werden  (Pr.  OBG.  V  W  B  8  ti.  7.  April  1915;  ebenso  andere  E.&amp;gt;.
Der  Ertragsbeg  ciff,  der  der  Begriffsbestimmung  des  „Ertragswerts"  in
§  31  Abs.  2  zugrunde  liegt,  ist  ein  rein  wirtschaftlicher  (Pr.  OVG.  E  I  a  1
und  V  c  2  ö.  15.  Mrz  1913).  Durch  die  Worte  „Reinertrags,  den  sie  nach  ihrer
bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaf,
tung  mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften  nachhaltig  gewähren
können",  wird  ausgedrückt,  daß  es  nicht  auf  den  tatsächlich  erzielten  Reinertrag
des  Steuerpflichtigen  ankommt,  sondern  daß  der  behufs  Findung  des  Ertragswerts ­
  zu  kapitalisierende  Reinertrag  ebenso  ein  objektiver,  unter  gemeingewöhnlichen
  Verhältnissen  von  jedem  Besitzer  zu  erzielender  ist,  wie  der  gemeine
Wert  der  bei  jedem  Verkaufe  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  zu  erzielende ­
  Verkaufspreis  ist.
Es  handelt  sich  demnach  bei  diesem  sog.  Normalreincrtrag  i.  S.  des  §  31
BSt.G.  nur  um  den  Ertrag,  den  ein  Grundstück  bei  seiner  Nutzung  durch  den
Betrieb  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  abwirft,  andererseits  aber  nicht  um  den
Ertrag,  den  eine  bestimmte  Person,  namentlich  der  Steuerpflichtige,  in  einem
Wirtschaftsjahr  oder  im  Durchschnitt  mehrerer  Wirtschaftsjahre  wirklich  erzielt
hat,  sondern  um  einen  ideellen,  fingierten  Reinertrag,  nämlich  um  denjenigen
Reinertrag,  den  ein  Grundstück  nach  seiner  wirtschaftlichen  Bestimmung  als
Ganzes  im  Falle  seiner  gemeinüblichen  Bewirtschaftung,  d.  h.  bei  einer  in  der
Gegend  üblichen  Bewirtschaftungsweise  und  bei  einem  wirtschaftlich  normalen
Bestände  des  lebenden  und  toten  Wirtschaftsinventars  und  des  sonstigen  Anlageund
  Betriebskapitals  im  Durchschnitte  nachhaltig,  also  z.  B.  ohne  Raubbau,
und  andererseits  ohne  Vernachlässigung,  jedem  Besitzer  gewähren  kann.  Da
dieser  sog.  Normalreinertrag,  wie  jeder  Reinertrag,  begrifflich  den  Überschuß
der  Roheinnahmen  über  die  Betriebskosten  darstellt,  so  entsteht  zunächst  die  Frage,
welche  Einnahmen  und  Ausgaben  bei  seiner  Ermittlung  zu  berücksichtigen  sind.
Diese  Frage  ist  daher  lediglich  nach  dem  Ertragsbegriff  im  wirtschaftlichen  Sinne
zu  entscheiden.  Die  Vorschriften  der  Landes-Eink.St.G.  und  der  Ausf.Best.
hierzu  über  die  Ermittlung  des  Einkommens  aus  nicht  verpachteten  land-  bzto.
forstwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken  dürfen  demnach  hierbei  nur  insoweit
in  Betracht  kommen,  als  sie  einer  gemeinüblichen  Bewirtschaftung  entsprechen
und  mit  dem  wirtschaftlichen  Ertragsbegriff  übereinstimmen;  sie  sind  dagegen
nicht  zu  berücksichtigen,  insoweit  sie  mit  diesem  im  Widersprüche  stehen  und  auf
einer  ausdrücklichen  Vorschrift  eines  Landesgesetzes  beruhen.  Dies  gilt  z.  B.
bezüglich  der  Grund-  und  Gebäudesteuern,  die  ihrer  wirtschaftlichen  Natur  nach
Werbungskosten  sind  (vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  25  zu  §  8)
und  deshalb  trotz  ihrer  nur  beschränkten  Zulassung  als  solcher  im  §  8  I  3  pr.
Eink.St.G.  bei  der  Ermittlung  des  sog.  Normalreinertrags  in  voller  Höhe  in
Abzug  kommen  müssen  (Pr.  OVG.  in  St.  15  S.  398ff.),  während  die  persönlichen ­
  Steuern  und  Abgaben  des  Steuerpflichtigen  außer  Betracht  bleiben,
weil  sie  an  sich  nichts  mit  dem  Ertrage  des  Grundstücks  zu  tun  haben,  sondern
eine  persönliche  Angelegenheit  des  jeweiligen  Besitzers  sind  (pr.  OBG.  E  X  c  5
        <pb n="175" />
        III.Diefür  d.Feststell.d.Anfangsvermög.maßg.  Vorschr.d.BSt.G.  §  4.  151

p.  27.  Nov.  1915).  Andererseits  ist  in  dem  rein  wirtschaftlichen  Ertragsbegriffe
regelmäßig  kein  Raum  für  die  Berücksichtigung  des  Mietwerts  der  eigenen
Wohnung  des  Besitzers  als  Wirtschaftsleiters.  .  ,
Dieser  Mietwert  ist  an  sich  keine  Wirtschaftseinnahme  im  rem  wirtschaft,
lichen  Sinne,  und  er  kann  auch  regelmäßig  schon  deswegen  nicht  dem  Normal
reinertrag  hinzugerechnet  werden,  weil  letzterer  einen  Ertrag  darstellen  soll,
den  der  Grundbesitz  jedem  Eigentümer  abwerfen  kann,  gleichviel  ob  er  selbst
das  Gut  bewirtschaftet  oder  ob  er  es  verwalten  und  das  Gutshaus  vom  Verwalter ­
  bewohnen  läßt,  es  selbst  also  gar  nicht  als  freie  Wohnung  nutzt.  Allerdings ­
  können  Ausnahmen  vom  Regelfälle  vorkommen,  nämlich  da,  wo  ein  Wohnhaus ­
  über  den  wirtschaftlichen  Hausbedarf  hinaus  vorhanden  ist,  das  nur  irgendwelchen
  außerwirtschaftlichen  Annehmlichkeitszwecken  oder  Nutzungszwecken
dient  wie  es  vorzugsweise  auf  großen  Besitzungen  mit  Schlössern  denkbar  ist
&amp;lt;pr.  OVG.  in  St.  16  S.  391  und  E  IV  a  23  v.  27.  Juni  1917).  Dann  „dient
dieses  Wohngebäude  aber  eben  nicht  „der  Land-  und  Forstwirtschaft"
und  ist,  wie  sich  e  contrario  aus  §  31  Abs.  3  BSt.G.  ergibt,  besonders  zu  veranlagen. ­
  ,  ...
Auch  der  Geldwert  der  aus  der  Wirtschaft  entnommenen  Wrrtschaftserzcuqnisse
  ist  nicht  dem  Normalreinertrage  hinzuzurechnen.  Denn  sie  sind
Naturalaufwendungen  für  den  Wirtschaftsbetrieb  und  als  Unterhalt  des  Wirtschaftsleiters ­
  nicht  anders  zu  beurteilen  wie  der  Unterhalt  der  sonstigen  Arbeitskräfte
  (pr.  OVG.  in  St.  16  S.  391  f.).
«a)  Darüber,  in  welcher  Weise  der  sog.  Normalreinertrag  mt  einzelnen
Falle  zu  ermitteln  ist,  enthalten  die  Gesetze  keine  Vorschrift.  Das  Pr.  OVG.
in  St  15  S  400  ff.  weist  in  dieser  und  anderen  den  §  11  Abs.  1  pr.Erg.St.G.
betreffenden  E.  (u.  a.  E  IV  a  3  ti.  13.  Juni  1917  u.  E  IV  b  3  o.  1.  Mai  1918)
aus  die  Auss.-Verf.  des  Pr.  Finanzministers  v.  15.  Mai  1910  hin.  Diese  Verfügung
enthält  zunächst  zu  II  3  a  die  nachstehende  Bestimmung:  „Ist  für  eine  dauernd
land-  oder  forstwirtschaftlich  genutzte  Besitzung  der  Reinertrag  i.  S.  des  §  11  Abs.  1
zifsermäßig  bekannt,  dann  giltals  Ertragswert  unmittelbar  das  Fünfundzwanzigsache ­
  dieses  Reinertrags  nach  Zu-  oder  Abrechnung  des  aus  dem  Schätzungsbogen
  ersichtlichen  Mehr-  oder  Minderwerts  des  beweglichen  und  unbeweglichen, ­
  lebenden  und  toten  Wirtschastsinventars  gegenüber  dem  wirtschaftlich
normalen  Bestände."  Hierbei  ist  offenbar  an  die  Fälle  gedacht,  wo  der  Steuerpflichtige ­
  mit  der  Behauptung,  daß  er  seinen  Grundbesitz  in  gemeinüblicher
Weise  bewirtschafte,  eine  Berechnung  vorlegt,  in  welcher  die  in  einer  Reihe
aufeinanderfolgender  oder  nach  der  Verschiedenheit  der  Ernten  besonders  ausgewählter ­
  Wirtschaftsjahre  durchschnittlich  erwachsenen  Roheinnahmen  und  Bewirtschaftungskosten ­
  auf  Grund  einer  geordneten  Buchführung  derartig  in  Ansatz
gebracht  sind,  daß  nach  der  Angabe  des  Steuerpflichtigen  der  Uberschuß  der
Einnahmen  über  die  Ausgaben  den  sog.  Normalreinertrag  unmittelbar  und  rechnungsmäßig ­
  ergeben  soll.  Zu  einem  derartigen  rechnungsmäßigen  Nachweise,
der  auch  ganz  oder  teilweise  die  von  einem  Pächter  erzielten  Jahresergebnisse
umfassen  könne,  müsse  die  Steuerbehörde  Stellung  nehmen  und,  falls  sie  ihn,
auch  unter  etwaiger  Berichtigung  einzelner  Ansätze,  nicht  für  eine  zur  Ermittlung ­
  des  sog.  Normalreinertrages  geeignete  Grundlage  erachtet,  dies  durch  Darlegung ­
  der  dagegen  sprechenden  Bedenken  begründen.  Liegen  dagegen  solche
Bedenken  nicht  vor,  so  sei  der  rechnungsmäßige  Uberschuß  als  Normalreinertrag
anzuerkennen  und  der  Berechnung  des  Ertragswerts  des  zu  bewertenden  Grundbesitzes ­
  unmittelbar  zugrunde  zu  legen  (E.  in  St.  15  S.  401).  Bei  solcher  Benutzung ­
  wirklicher  Erträge  der  Vergangenheit  kann  dann  die  Reinertragsermittlung, ­
  wenn  sie  auch  dem  Grunde  nach  eine  Schätzung  ist,  doch  der  Ausführung
        <pb n="176" />
        15‘J

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

nach  in  eine  Berechnung  übergehen  (Pr.  OVG.  E  V  a  3  t&amp;gt;.  13.  Juni  1917).
Wird  hierbei  ein  Durchschnitt  aus  mehreren  Jahren  gezogen,  so  darf  aus  der
Reihenfolge  dieser  Jahre  ein  einzelnes  Jahr  mit  seinem  Ergebnisse  nur  dann
weggelassen  werden,  wenn  seine  Beiseitelassung  geboten  war  durch  Ereignisse
besonderer  Art  und  nicht  bloß  auf  Gunst  oder  Ungunst  von  Witterungsverhältnissen ­
  oder  auf  Unglücksfälle,  mit  denen  jeder  Landwirt  stets  zu  rechnen
hat,  beruhen  &amp;lt;pr.  OVG.  E  V  a  3  ti.  13.  Juni  1916).  In  entsprechender  Weise
ist  zu  verfahren,  wenn  der  Steuerpflichtige  eine  in  ähnlicher  Weise  angefertigte
Taxe  oder  unter  Berufung  auf  Sachverständige  eine  von  ihm  selbst  unter
Schätzung  der  einzelnen  Einnahmen  und  Ausgaben  aufgestellte  Berechnung
des  sog.  Normalreinertrags  vorlegt  (Pr.  OVG.  in  St.  15  S.  401).
Liegt  weder  Berechnung  noch  Taxe  vor,  dann  ist  der  Normalreinertrag
unmittelbar  zu  schätzen,  d.  h.  er  hat  unmittelbar  den  Gegenstand  der  Schätzung
zu  bilden,  und  es  sind  hierzu  geeignete  Unterlagen  zu  suchen.  Als  solche  Unterlage ­
  kommt  in  erster  Reihe  in  Betracht  der  für  das  zu  bewertende  Grundstück
selbst  vom  Steuerpflichtigen  unter  normalen  Verhältnissen  erzielte  Pachtertrag. ­
  Hierbei  ist  jedoch,  um  den  Reinertrag  zu  ermitteln,  das  Pachtverhältnis
im  ganzen  in  Betracht  zu  ziehen.  Es  sind  also  nicht  nur  die  dem  Pächter  neben
dem  baren  Pachtpreis  obliegenden  Natural-  und  sonstigen  Nebenleistungen
mit  ihrem  Geldwert  dem  Pachtpreise  zuzurechnen,  sondern  es  sind,  wie  dies
der  Begriff  des  Reinertrags  erfordert,  auch  sämtliche  dem  Verpächter  aus  dem
Eigentume  des  Grundstücks  und  dessen  Verpachtung  erwachsenden  wirtschaftlichen ­
  Ausgaben,  namentlich  die  darauf  haftenden  Lasten,  vom  Pachtpreis  in
Abzug  zu  bringen.  Andererseits  ist  hierbei  zu  erwägen,  daß  der  Pächter  regelmäßig ­
  nicht  bloß  eine  nach  der  Rundverfügung  des  pr.  Finanzministers  v.  15.  Mai
1910  zu  13,  II  3  b  dem  Pachtzinse  hinzuzurechnende  Verzinsung  seines  Betriebskapitals ­
  (des  lebenden  und  toten  Inventars),  sondern  daneben  als  Ersatz
für  seine  und  seiner  Angehörigen  Tätigkeit  einen  Unternehmergewinn  erzielen
will  (vgl.  Art.  46  II  Abs.  4/5  A.  A.  z.  pr.  Eink.St.G.).  Es  ist  deshalb  zu  prüfen,
ob  nicht  mit  Rücksicht  hierauf  ein  entsprechender  Zuschlag  zum  Pachtzinse  zu
machen  ist,  um  einen  zur  Ermittlung  des  Reinertrags  geeigneten  Anhalt  zu
erlangen.  Mangels  besonderer  Einwendungen  des  Steuerpflichtigen  wird  dieser
daher  regelmäßig  keinen  Grund  zur  Beschwerde  haben,  wenn  ihm  entsprechend
der  Rundverfügung  v.  15.  Mai  1910  nur  der  volle  Pachtpreis  und  daneben
eine  angemessene  Verzinsung  des  Pächterinventars  angerechnet  ist.  Denn  daS
ist  das  mindeste,  was  der  Pächter  aus  seiner  Pachtung  normalerweise  erzielen
muß  und  in  der  Regel  erzielen  wird  (pr.  OVG.  a.  a.  £).).
Man  muß  sich  vergegenwärtigen,  daß  der  Normalreinertrag  landwirtschaftlich ­
  genutzter  Grundstücke  aus  vier  Faktoren  zusammengesetzt  ist:
1.  aus  der  Verzinsung  des  Grund-  und  Bodeukapitals;
2.  aus  der  Verzinsung  des  Gebüudekapitals;
3.  aus  der  Verzinsung  des  sonstigen  Inventar-  und  Betriebskapitals;
4.  aus  der  Vergütung  für  die  eigene  Arbeit,  dem  Unternehmergewinn.
In  der  Regel  wird  die  Pacht  mit  allen  Nebenleistungen  nur  die  beiden
ersten  Faktoren,  vielleicht  auch  einen  Teil  des  dritten,  umfassen,  während  der
Pächter  den  Rest  für  sich  Herauswirtschaften  will.  Wenn  daher  als  Normalreinertrag ­
  nur  der  volle  Pachtpreis  und  daneben  eine  angemessene  Verzinsung
des  Pächterinventars  angesetzt  werden,  so  bleibt  der  Unternehmergewinn,  den
der  Pächter  für  sich  Herauswirtschaften  will  und  normalerweise  auch  Herauswirtschaften ­
  wird,  unberücksichtigt.'  Tie  Vermutung  spricht  dafür,  daß  Pachtzins
  und  eine  angemessene  Verzinsung  des  Pächterinventars  das  mindeste
bilden,  was  als  Normalreinertrag  angerechnet  werden  muß.  Daneben  ist  des-
        <pb n="177" />
        III.  Die  für  d. Feststell,  d.  Aufarigsvermög.  maßg.  Borschr.  d.  BSt.G.  §  4.  153

halb  kein  Raum  für  Abzüge  irgendwelcher  Art.  Sie  müssen  sämtlich  durch  die
Außerachtlassung  des  Untcrnehmergewinns  als  abgegolten  angesehen  werden
&amp;lt;pr.  OVG.  in  St.  16  S.  384?.).
ßß)  Gemeint  ist  ferner  derjenige  Reinertrag,  „der  sich  nach  Abzug  der
Bewirtschastungskosten  vom  Roherträge  in  einem  Wirtschaftsjahr"  ergibt,
aber  nicht  der  Reinertrag  eines  bestimmten  Jahres,  sondern  der,  den  die  Grundstücke ­
  als  solche,  d.  h.  ohne  Rücksicht  auf  die  Tüchtigkeit  oder  Untüchtigkeit  des
zeitigen  Wirtschafters,  im  Durchschnitte  nachhaltig,  d.  h.  im  Durchschnitt
einer  Reihe  von  Jahren  jedem  Besitzer  gewähren  können.  Hierbei  ist  vorausgesetzt ­
  eine  gemeinübliche  Bewirtschaftung,  so  daß  der  Reinertrag,  der
nur  unter  ausnahmsweisen,  besonderen  Verhältnissen  herausgewirtschaftet
  werden  kann,  bei  der  Bewertung  der  Grundstücke  außer  Betracht  bleibt.
Der  „Normalreinertrag"  setzt  endlich  auch  einen  wirtschaftlich  normalen
Bestand  an  lebendem  und  totem  Wirtschaftsinventar  sowie  an  den  sonst  zum
Anlage-  und  Betriebskapital  gehörigen  Werten  voraus.
yy)  Neben  den  wirtschaftlichen  Ausgaben  sind  auch  die  Abschreibungen
zu  berücksichtigen,  welche  einer  normalen  Wertverminderung  entsprechen.
8ö)  Ob  bei  der  Ermittlung  des  Ertragswertes  eines  Forstes  ein  Abzug  für
den  Waldwärter  gemacht  werden  kann,  hängt  davon  ab,  ob  das  Halten  eines
solchen  bei  der  Größe  und  der  Beschaffenheit  des  Forstes  als  gemeinüblich
anzusehen  ist  (pr.  OVG.  in  St.  16  S.  383ff.).
ea)  Daß  bei  Feststellung  des  (sog.  Normal-)  Reinertrags,  wie  ihn  auch
§  31  BSt.G.  umschreibt,  nicht  mit  kostenfreien  Arbeitskräften  gerechnet
werden  darf,  wird  im  §  31  Abs.  2  BSt.G.  ausdrücklich  ausgesprochen,  würde
aber  auch  ohnedies  zutreffen  (pr.  QVG.  in  St.  16  S.  390).
££)  Das  pr.  Erg.St.G.  bestimmt  im  §  11  Abs.  2,  daß  „Mehr-  oder  Minderwerte ­
  des  Inventars  gegenüber  einem  wirtschaftlich  normalen  Bestand  in
Zu-  oder  Abrechnung  zu  bringen  sind".  §  31  BSt.G.  enthält  eine  entsprechende
Bestimmung  nicht  nur  nicht,  sondern  im  Abs.  3  die  Vorschrift,  daß  die  der  Landoder ­
  Forstwirtschaft  oder  Gärtnerei  dienenden  Gebäude  „und  Betriebsmittel"
nicht  besonders  veranlagt  werden,  sondern  in  der  Veranlagung  des  Ertragswertes ­
  einbegriffen  sind.  Daß  sie  nicht  „besonders  veranlagt"  werden,  schließt
aber,  wie  auch  die  Ausf.Best.  z.  WBG.  §  25  und  Hoffmann  Anm.  5  e  zu
§  17  WBG.  annehmen,  nicht  aus,  daß  ein  über-  oder  unternormaler  Gebäudeoder ­
  Jnventarbestand,  sofern  er  geeignet  ist,  den  Ertrag  zu  beeinflussen,
zu  einem  Zu-  oder  Abschlag  am  Ertragswert  der  wirtschaftlichen  Einheit  berechtigt.
Das  ist  auch  zutreffend;  denn  es  handelt  sich  dabei  um  objektive  Eigenschaften
des  Bewertungsgegenstandes,  vermöge  deren  er  auch  bei  ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung  nachhaltig  einen  höheren  Ertrag  als  ein  im  übrigen  gleichartiger ­
  mit  weniger  reichlichem  Gebäudebestand  und  Inventar  oder  einen  geringeren ­
  als  ein  solcher  mit  reichlicherem  Gebäudebestand  und  Inventar  gewähren ­
  kann.  Auch  pr.  OVG.  V  W  B  37  ti.  18.  April  1916  billigt  zwar  die
Vorschrift  im  §  2h  der  gedachten  Ausf.Best.,  bemerkt  aber:  „Solche  Mehroder ­
  Minderwerte  kommen  nach  §§  25,26  der  Ausf.Best.  des  Bundesrats  v.  8.  Nov.
1913  zum  WBG.  (—  §§  35,  36  derjenige»  zum  BSt.G.)  erst  bei  der  Regulierung ­
  des  Ertragswertes  in  Betracht,  d.  h.  sie  können  erst  dann  berücksichtigt ­
  werden,  wenn  der  durch  Multiplizierung  des  Reinertrages  mit  25
gefundene  Ertragswert  feststeht,  indem  dann  dieser  Ertragswert  entsprechend
erhöht  oder  herabgesetzt  wird."  In  anderen  E.  (u.  a.  V  W  B  45  v.  7.  Aprjl  1915)
wird  ausgeführt:
„Der  Ertragswert  i.  S.  des  §  17  WBG.  ergibt  sich  durch  Multiplizierung
des  Reinertrags  mit  25.  Da  jedoch  bei  der  Ermittlung  des  Reinertrags  ein
        <pb n="178" />
        154  Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

angemessener  Bestand  an  lebendem  und  totem  Inventar  und  sonstigem  Betriebskapital ­
  vorauszusetzen  ist,  so  muß  der  gefundene  Ertragswert,  was  mit
Rücksicht  darauf,  daß  es  sich  um  die  Betpertung  eines  vorhandenen,  individuellen
Vermögensgegenstandes  handelt  (§  1  WBG,),  in  der  Natur  der  Sache  liegt  und
im  §  W  der  Ausf.Best.  des  Bundesrats  noch  hervorgehoben  ist,  unter  Umständen
einer  Richtigstellung  unterzogen  werden,  indem  ein  Mehr-  ober  Minderwert
der  dem  Grundstückseigentümer  gehörenden  Gebäude  und  Betriebsmittel  gegenüber ­
  einem  wirtschaftlich  normalen  Bestände  dem  Ertragswerte  hinzu-  oder
von  ihm  abgerechnet  wird,  insoweit  der  Mehr-  oder  Minderwert  geeignet  ist,
den  Ertrag  zu  beeinflussen.  Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Einschränkung ­
  .insoweit  der  Mehr-  oder  Minderwert  geeignet  ist,  den  Ertrag  zu
beeinflussen'  im  §  11  Abs.  2  Erg.St.G.  nicht  enthalten  ist."
Eine  einfache  Hinzurechnung  oder  Abrechnung  der  Differenz  zwischen
einem  normalen  und  dem  vorhandenen  Gebäude-  und  Jnventarwert  zu  oder
von  dem  Ertragswert  erscheint  mir  aber  weder  mit  dem  Begriff  des  letzteren
noch  mit  dem  3.  Abs.  §  31  BSt.G.  vereinbar,  zulässig  vielmehr  nur  ein  schätzungsweiser
  Zu-  oder  Abschlag  an  dem  unter  Annahme  eines  normalen  Gebäudeund
  Jnventarbestandes  geschätzten  Ertragswerte  oder  richtiger  schon  an  dem
so  geschätzten  Reinerträge.  Jedenfalls  ist  es,  wie  Pr.  OBG.  in  St.  16  S.  393
auch  für  das  Pr.  Erg.St.G.  ausspricht,  „unzulässig,  ein  einzelnes  Gebäude,
wie  das  Schloßgebäude,  als  einen  Mehrwert  in  Ansatz  zu  bringen.  Denn  die
Möglichkeit  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  übrigen  Gebäude  zusammen  mit
dem  Schlosse  bezüglich  ihres  Wertes  noch  hinter  dem  Gesamtwert  eines  normalen ­
  Gebäudeinventars  zurückbleiben."  Anders  liegt  der  Fall,  wenn  das  Schloß
überhaupt  nicht  als  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  dienend  anzusehen ­
  ist.
rw)  Wo  Forsten  zu  einem  Gute  gehören,  also  mit  diesem  eine  wirtschaftliche
  Einheit  bilden,  hat  eine  Trennung  zwischen  den  Reinerträgen  der  Landund
  der  Forstwirtschaft  einzutreten,  ist  also  mit  zwei  Rechnungsfaktoren  zu  rechnen,
wenn  für  die  Reinertragsermittlung  verschiedene  Methoden  für  Landwirtschaft
und  Forst  zur  Anwendung  kommen  müssen  spr.  OVG.  in  St.  16  S.  392).  Vgl.
auch  über  die  Grundsätze  bei  Bewertung  von  Forsten  Pr.  OVG.  in  St.  16  S.  375  ff.
Auch  bei  Forstgrundstücken  wird  aber  der  Reinertrag  durch  den  Uberschuß  der
Einnahme  nüber  die  Ausgaben,  nicht  durch  den  jährlichen  Zuwachs  dargestellt
spr.  OVG.  in  St.  17  S.  344  und  15  S.  400).  Das  Hilfsmittel  der  Schätzung
nach  Pachtpreisen  versagt  bei  größeren  Forsten,  weil  für  solche  Pachtpreise
in  genügender  Zahl  nicht  zur  Verfügung  stehen  (pr.  OVG.  E  IV  b  3  o.  1.  Mai
1918).
SS)  „Der  Normalreinertrag  hat  den  Ertrag  der  landwirtschaftlichen  Rebcnbetriebe
  mit  zu  umfassen;  andere  Umstände  kommen  bei  der  Bewertung  dieser
Betriebe  überhaupt  nicht  in  Betracht.  Stehen  dagegen  gewerbliche  Betriebe
nicht  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe,  stellen
sie  sich  vielmehr  als  selbständige  Betriebe  dar,  so  ist  der  gemeine  Wert  der  ihnen
dienenden  Grundstücke,  Gebäude  und  des  Zubehörs  nach  den  für  die  Schätzung
des  gewerblichen  Anlage-  und  Betriebskapitals  gegebenen  Vorschriften  zu  ermitteln ­
  und  anzusetzen.  Für  die  Frage,  ob  es  sich  um  landwirtschaftliche  Nebenbetriebe ­
  handelt,  ist  in  Betracht  zu  ziehen,  inwieweit  die  landwirtschaftlichen
Arbeitskräfte  (Arbeiter,  Gespanne  usw.)  in  jenen  Verwendung  finden  (pr.  OVG.
in  St..  7  S.  133;  9  S.  66;  16  S.  387).
u)  Treffen  die  Voraussetzungen  des  §  31  Abs.  1  BSt.G.  hinsichtlich  der
Erwerbsart  oder  diejenigen  des  §  32  für  die  ganze  wirtschaftliche  Einheit ­
  zu,  dann  ist  der  Ertragswert  für  diese  als  Ganzes  festzustellen.  Denn  gründ-
        <pb n="179" />
        III.  Die  für  d.  Feststell,  d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.d.  BSt.G.  §  4.  155

sLtzlich  ist  an  dem  Grundsätze,  daß  jede  wirtschaftliche  Einheit  zu  bewerten  ist,
durch  §  31  BSt.G.  nichts  geändert  (Dgl.  Pr  OVG.  in  St.  15  S.  308).  Liegen
dagegen  jene  Voraussetzungen  des  §  31  Abs.  1  oder  §  32  bei  einem  Teile  einer
in  Teilen  erworbenen  wirtschaftlichen  Einheit  vor,  dann  ergibt  sich  der  Widerspruch, ­
  daß  §  31  für  den  Teil  die  Ermittlung  des  Ertragswertes,  also  zunächst
des  Ertrages  verlangt,  während  begrifflich  einen  Ertrag  nur  die  wirtschaftliche
Einheit  im  ganzen  abwirft,  für  eine  Zerlegung  dieses  Ertrages  auf  den  Teil,
für  den  statt  des  Erwerbspreises  der  Ertragswert  einzustellen  ist,  und  auf  den
übrigen  Teil  der  wirtschaftlichen  Einheit  ein  Maßstab  von  dem  Gesetze  nicht
angegeben  ist.  Es  bleibt  dann  nur  übrig,  entweder,  da  einen  gemeinen  Wert
allerdings  auch  jeder  Teil  einer  wirtschaftlichen.  Einheit  hat,  den  Ertragswert
der  wirtschaftlichen  Einheit  im  Verhältnisse  der  gemeinen  Werte  ihrer  Teile
zu  spalten  und  als  Erwerbspreis  des  Teiles  den  auf  ihn  dabei  entfallenden  Teil
des  Ertragswertes  des  Ganzen  einzustellen  oder  aber  zu  fingieren,  daß  es
sich  um  zwei  wirtschaftliche  Einheiten  handle,  für  deren  eine  der  Erwerbspreis,
für  deren  andere  der  Ertragswert  anzustellen  sei,  und  diesen  Ertragswert  unter
dieser  Fiktion  zu  ermitteln.  Der  letztere  Weg  wird  den  Vorzug  verdienen,  weil
es  an  einer  sicheren  gesetzlichen  Stütze  für  die  Spaltung  des  Ertragswertes  nach
dem  gemeinen  Werte  fehlt.
xx)  „Wenn  ein  zu  einem  Gute  gehöriges  Herrschaftshaus  mit  dem  Parke
nur  vorübergehend  von  dem  Gute  abgesondert  und  nicht  mit  verpachtet  ist,
so  berechtigt  dieser  Umstand  allein  ohne  weiteres  noch  nicht  dazu,  in  dem  Herrschaftshaus ­
  eine  besondere  Einheit  zu  erblicken"  (pr.  OVG.  in  St.  16  S.  388).
d)  Ter  Ertragswcrt  von  Wohn-  und  gewerblichen  Grundstücken
wird  im  §  31  Abs.  4  BSt.G.  bestimmt,  und  die  Ausf.Best.  besagen  hierzu:
„§  40.  Bei  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen
Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  wird  der  Berechnung  des  Ertragswertes
der  Miet-  oder  Pachtreinertrag  zugrunde  gelegt,  der  im  Durchschnitt  der  letzten
drei  Jahre  erzielt  worden  ist  oder  im  Falle  der  Vermietung  oder  Verpachtung
hätte  erzielt  werden  können.  Der  Miet-  oder  Pachtreinertrag  ergibt  sich  aus
dem  Miet-  oder  Pachtrohertrage  nach  Abzug  von  einem  Fünftel  des  Rohertrags
für  Nebenleistungen  und  Jnstandhaltungskosten  oder  von  dem  als  erforderlich
nachgewiesenen  höheren  Betrage  für  Nebenleistungen  und  Jnstandhaltungskosten.
§  41.  (1)  Ist  das  Grundstück  vermietet  oder  verpachtet  gewesen,  so  ist  der
durchschnittliche  Jahresmiet-  oder  -Pachtrohertrag  aus  dem  Miet-  oder  Pachterlöse ­
  zu  berechnen,  der  auf  Grund  der  Miet-  oder  Pachtverträge  in  den  letzten
drei  Jahren  zu  erzielen  war.  Ausfälle  an  Miet-  oder  Pachtgeldern  infolge
Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  oder  aus  anderen  Gründen  dürfen  nicht
berücksichtigt  werden.  Soweit  das  Grundstück  zum  Teil  oder  zeitweise  nicht
vermietet  oder  nicht  verpachtet  war,  ist  für  den  vom  Eigentümer  selbst  benutzten
oder  aus  einem  anderen  Grund  unvermietet  oder  unverpachtet  gebliebenen
Teil  des  Grundstücks  ein  dem  Nutzungswerte  dieses  Teiles  und  des  vermieteten
ober  verpachteten  Teiles  entsprechender  oder  ein  dem  Zeitraum  entsprechender
Verhältnisbetrag  dem  erzielten  Miet-  oder  Pachtpreis  zuzurechnen.
(2)  Ist  das  Grundstück  in  den  letzten  drei  Jahren  überhaupt  nicht  oder  nur
zu  einem  unwesentlichen  Teile  oder  für  einen  unwesentlichen  Zeitraum  vermietet ­
  oder  verpachtet  gewesen,  so  ist  der  Miet-  oder  Pachtertrag  nach  den
ortsüblichen  Miet-  oder  Pachtpreisen  für  gleiche  oder  ähnliche  Grundstücke  zu
berechnen.
§  42.  (1)  Beansprucht  der  Steuerpflichtige  einen  höheren  Abzug  als  ein
Fünftel  von  dem  Miet-  oder  Pachtrohertrage,  so  hat  er  den  erforderlichen  tatsächlichen ­
  Aufwand  für  Nebenleistungen  und  Jnstandhaltungskosten  der  Ver-
        <pb n="180" />
        Bernrögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

15fi

anlagungsbehörde  nachzuweisen.  Soweit  für  Nebenleistungen  und  für  die  Instandhaltung ­
  des  Grundstücks  die  eigene  Arbeitskraft  des  Eigentümers  oder  die
seiner  Angehörigen  in  Anspruch  genommen  worden  ist,  kann  der  Beitragspflichtige
für  diese  Tätigkeit  einen  angemessenen  Betrag  ansetzen,  den  er  aufzuwenden
gehabt  hätte,  wenn  er  die  Arbeiten  durch  entlohnte  fremde  Arbeitskräfte  hätte
verrichten  lassen.  Abzugsfähig  sind  nur  die  Kosten,  die  durch  die  ordnungsmäßige ­
  Instandhaltung  des  Grundstücks  notwendig  geworden  sind,  nicht  dagegen ­
  die  Kosten  für  außergewöhnliche  Maßnahmen,  für  Umbauten,  Erweiterungsbauten ­
  usw.
(2)  Ist  das  Grundstück  durch  solche  außergewöhnliche  Maßnahmen,  Umbauten, ­
  Erweiterungs-  oder  Neubauten  wesentlich  geändert  worden,  so  kommt
für  die  Berechnung  des  Miet-  oder  Pachtertrags  nur  der  neue  Zustand  des  Grundstücks ­
  in  Betracht.
§  43.  Im  Falle  des  §  41  Abs.  2  bleiben  bei  der  Berechnung  des  Ertragswertes ­
  für  bebaute  Grundstücke,  die  gewerblichen  Zwecken  dienen,  Betriebsmittel,
die  nicht  herkömmlicherweise  mit  dem  Grundstück  mitvermietet  oder  mitverpachtet ­
  werden,  unberücksichtigt.  Diese  Betriebsmittel  sind  besonders  mit  ihrem
gemeinen  Werte  anzusetzen.
§  44.  Ist  im  Falle  des  §  41  Abs.  2  der  Grundstückseigentümer  zu  einer
zuverlässigen  Angabe  des  Ertragswertes  außerstande  und  stehen  dem  Besitzsteueramt ­
  ortsübliche  Miet-  ober  Pachtpreise  für  gleiche  oder  ähnliche  Grundstücke ­
  nicht  zu  Gebote,  so  ist  als  Ertragswert  der  gemeine  Wert  zugrunde  zu  legen."
1.  Der  diesem  Ertragswert  zugrunde  zu  legende  Ertrag  ist  von  demjenigen
der  land-  und  forstwirtschaftlichen  und  Gärtnereigrundstücke  wesensverschieden
dadurch,  daß  er  aus  dem  Durchschnitte  nur  der  letzten  drei  Jahre  und  bei  vermieteten ­
  oder  verpachteten  Grundstücken  aus  dem  in  dieser  Zeit  tatsächlich
erzielten  Ertrage  gefunden  wird,  insofern  also  nicht  ein  Normal-,  sondern
individueller  Reinertrag  ist.
2.  Unter  den  „Ncbcnleistungen"  sind  die  dem  Vermieter  (Verpächter)
nach  dem  Miet-  oder  Pachtverträge  neben  der  Verpflichtung  zur  Gewährung
des  Gebrauchs  der  vermieteten  Sache  und  des  Genusses  der  verpachteten  Sache
(§§  535,  581  BGB.)  dem  Mieter  bzw.  Pächter  gegenüber  obliegenden  Leistungen,
wie  z.  B.  Wasser,  Warmwasserversorgung,  Zentralheizung,  zu  verstehen.  Für
sie  und  die  Jnstandhaltungskosten  ist  ein  Fünftel  ohne  weiteres  abzuziehen,
selbst  wenn  solche  Ausgaben  nach  dem  Miet-  oder  Pachtverträge  für  den  Eigentümer ­
  gar  nicht  entstehen  können.  Mehr  als  ein  Fünftel  kann  er  abziehen,  wenn
und  soweit  er  nachweist,  daß  die  ihm  entstandenen  Kosten  höher  waren.  Feuerversicherungsprämien ­
  und  die  vom  Grundeigentum  zu  entrichtenden  direkten
Kommunalsteuern  gehören  nicht  zu  diesen  Nebenleistungen  und  Jnstandhaltungskosten ­
  (pr.  OVG.  in  AM.  1916  S.  70).
3.  Soweit  eine  Vermietung  oder  Verpachtung  nicht  stattgefunden  hat,
ist  der  Miet-  oder  Pachtertrag  einzustellen,  der  bei  einer  Vermietung  oder
Verpachtung  hätte  erzielt  werden  können.  Dies  gilt  nicht  nur  bei  Selbstbenutzung
durch  den  Eigentümer  und  unentgeltlicher  Überlassung  an  Dritte,  sondern  auch
bei  Leerstehen  oder  sonstigem  llnbenutztlassen  des  Grundstücks.  Dagegen  ist  der
erzielte  Miet-  oder  Pachtertrag  in  die  Rechnung  einzustellen,  auch  wenn  er  ein
unverhältnismäßig  hoher  oder  niedriger  war,  sofern  nicht  anzunehmen  ist,  daß
die  Vereinbarung  hierüber  nur  zum  Schein  getroffen  war.
4.  In  der  Regel  bildet  jedes  einzelne  Miethaus  eine  besondere  wirtschaftliche ­
  Einheit.  Dagegen  wird  das  eine  wirtschaftliche  Einheit  bildende  gewerbliche
Betriebsvermögen  in  den  seltensten  Fällen  lediglich  in  dem  Gewerbebetriebe
dienenden  Grundstücken  bestehen.  Die  Schwierigkeiten,  die  für  landwirtschaft
        <pb n="181" />
        III.  Di?für  d.  Feststell.d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  d.  BSt.G.  §  4.  157

liche  und  gleichartige  Grundstücke  in  analogen  Fällen  entstehen,  sind  für  Wohnund
  gewerbliche  Grundstücke  durch  die  Anknüpfung  an  den  wirklichen  oder  zu
schätzenden  Miet-  oder  Pachtertrag  vermieden.  Wenn  für  vom  Eigentümer
gewerblich  genutzte  Grundstücke  jener  als  Ertrag  angesehen  wird  und  nicht  ein
Bruchteil  des  Ertrages  des  gewerblichen  Unternehmens,  so  entspricht  das  auch
der  Auslegung,  die  pr.  OVG.  VII  C  851  v.  11.  Mai  1915  in  AM.  1915  S.  188ff.
für  analoge  Fälle  dem  §  22  Nr.  2  Zuw.St.G.  gegeben  hat.
Vgl.  auch  den  Ber.  d.  RT.Komm.  über  §  17  Abs.  4  WBG.  bei  Strutz
KSt.G.  Anm.  11  &amp;lt;55  äu  §  6  S.  225.
e)  Voraussetzungen  für  das  Eintreten  eines  Wertes  an  Stelle
des  Erwerbspreises.
1.  Gemeinsame  Voraussetzung  für  Eintreten  des  Ertrags-  oder  des
gemeinen  Wertes  ist,  daß  entweder  ein  Erwerbsfall  der  im  §  31  Abs.  1  BSt.G.
bezeichneten  Art  vorliegt  oder  (§  32)  der  Erwerbspreis  um  mehr  als  10  v.  H.
hinter  dem  gemeinen  Werte  und,  sofern  es  sich  um  Grundstücke  derjenigen  Arten,
für  die  nach  §  31  der  Ertrags-  statt  des  gemeines  Wertes  an  Stelle  des  Erwerbspreises ­
  treten  kann,  zugleich  auch  hinter  dem  Ertragswerte,  wie  er  im  §  31  umschrieben
  ist,  zur  Zeit  des  Erwerbs  zurückgeblieben  ist.
Den  die  Einstellung  des  Ertrags-  oder  gemeinen  Wertes  rechtfertigenden
Erwerbsfällen  ist  gemeinsam,  und  darin  liegt  der  Grund  der  Bestimmuna,  daß
entweder  überhaupt  kein  Erwerbspreis  vorliegt  oder  daß  seine  Festsetzung
vermutlich  durch  erbrechtliche  oder  familienrechtliche  Verhältnisse  wesentlich
beeinflußt  war,  und  zwar  in  der  Richtung  eines  Zurückbleibens  hinter  dem
wahren  Werte.
aa)  Der  Begriff  des  „Erwerbs  von  Todes  wegen"  ergibt  sich  aus
dem  RErbsch.St.G.,  vgl.  zu  ihnen  Erläut.  II  1  zu  §  6.
ßß)  Ein  „Erwerb  im  Wege  der  Erbteilung"  liegt  auch  dann  vor,
wenn  eine  Auseinandersetzung  unter  den  Miterben  nur  hinsichtlich  eines  einzelnen
Nachlaßgegenstandes  erfolgt  (pr.  OVG.  VII  C  219  v.  10.  Juli  1914  in  AM.
1914  S.  316  s.).
yy)  Jeder  Erwerb  von  Eltern,  Großeltern  oder  entfernteren
Voreltern  fällt  unter  §  31  BSt.G.,  nicht  bloß  derjenige  durch  sog.  „Überlassungsvertrag", ­
  bei  dem  mit  Rücksicht  auf  die  erbrechtlichen  Verhältnisse  ein
hinter  dem  Verkehrswert  zurückbleibendes  Entgelt  vereinbart  ist,  sondern  auch
jeder  Erwerb,  bei  dem  der  Erwerbspreis  von  den  verwandtschaftlichen  Beziehungen
  völlig  unbeeinflußt  geblieben  ist.
Andererseits  sind  unter  „Eltern,  Großeltern  und  entfernteren  Voreltern"
nur  die  leiblichen,  nicht  auch  Adoptiveltern  usw.  zu  verstehen.  Neben  den
sonstigen  vom  pr.  OVG.  67  S.  24  (auch  in  AM.  1914  S.  184ff.)  für  diese  enge
Auslegung  geltend  gemachten  Gründen  spricht  hierfür  vor  allem  die  Nebeneinanderstellung
  von  „Eltern,  Großeltern  und  entfernteren  Voreltern":
denn  im  Verhältnisse  zu  an  Kindes  Statt  Angenommenen  ist  die  Bezeichnung
„Großeltern  und  entferntere  Voreltern"  weder  üblich  noch  mit  der  sich  aus
8  1763  BGB.  ergebenden  beschränkten  familienrechtlichen  Wirkung  der  Annähme
  an  Kindes  Statt  vereinbar.
&amp;lt;5&amp;lt;5)  Über  „auf  Grund  einer  ohne  entsprechende  Gegenleistung  erfolgte
Zuwendungen"  vgl.  Anm.  II  4  zu  §  6  Nr.  4.
2.  Besondere  Voraussetzungen  für  das  Eintreten  nicht  des  gemeinen,
sondern  des  Ertr  a  g  s  wertes.  Damit,  sofern  der  Steuerpflichtige  nicht
gemäß  §  31  Abs.  5  BSt.G  die  Einstellung  des  gemeinen  Wertes  statt  des
Ertragswertes  verlangt,  dieser  und  nicht  jener  an  Stelle  des  Erwerbspreises
eingestellt  wird,  ist  neben  den  Voraussetzungen  unter  1  erforderlich,  daß  &amp;lt;s
        <pb n="182" />
        158

VcrmögenSzuwachssteucrgksetz.  §  4.

sich  um  Grundstücke  handelt,  die  entweder  dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen ­
  oder  gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  oder  die  drei  Vor
aussetzungen  erfüllen,  daß  sie  1.  bebaut  sind,  2.  Wohn-  oder  gewerblichen  Zwecken
zu  dienen  bestimmt  sind  und  3.  eine  Bebauung  und  Benutzung  ausweisen,  die
der  „ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung"  entspricht.
aa)  Zu  den  „land-  und  forstwirtschaftlichen"  Zwecken  gehören  auch  diejenigen ­
  für  die  Zwecke  der  Viehzucht,  des  Obst-,  Gemüse-  oder  Weinbaues,
die  als  Nebenzweige  der  Landwirtschaft  gelten.  Wenn  sie  nicht,  dagegen  die
gärtnerischen  Zwecke  ausdrücklich  erwähnt  sind,  so  erklärt  sich  das  daraus,
daß  über  die  Frage,  inwieweit  Gärtnerei  als  Nebcnzweig  der  Landwirtschaft
oder  als  Gewerbebetrieb  anzusehen  ist,  die  Ansichten  auch  in  der  Gesetzgebung
auseinander  gehen;  so  ist  die  „Kunst-  und  Handelsgärtnerei"  nach  §4  Nr.  l
pr.  Gew.St.G.  ein  steuerpflichtiger  Gewerbebetrieb.  Durch  die  uneingeschränkte
Hervorhebung  der  „gärtnerischen"  Zwecke  kommt  zum  Ausdruck,  daß  bei  Anwendung ­
  des  §  31  BSt.G.  „Gärtnerei"  in  weiterem,  auch  die  als  Gewerbe
betriebene  Kunst-  und  Handelsgärtnerei  umfassenden  Sinne  aufzufassen  ist
(Ogi.  Komm.Ber.  z.  WBG.  S.  84s.).
ßß)  Die  Grundstücke  müssen  „dauernd"  land-  oder  forstwirtschaftlichen
Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sein.  Das  sind  sie  nur  dann,  wenn  ihr  Verkehrswert ­
  bedingt  ist  durch  den  bei  bestmöglicher  land-  oder  forstwirtschaftlicher  oder
gärtnerischer  Ausnutzung  zu  erzielenden  Ertrag,  nicht  mehr  dagegen,  wenn
ihr  Verkehrswert  bereits  weit  über  denjenigen  Wert  hinausgeht,  der  sich  aus
ihrer  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Ertragsfähigkeit  bei
Zugrundelegung  der  in  diesen  Erwerbszweigen  üblichen  Verzinsung  des  Anlagekapitals ­
  ergibt;  die  negative  Umschreibung  im  §  24  Abs.  1  Ausf.Best.  z.  WBG.
und  §  34  Abs.  1  BSt.-Ausf.Best.  kommt  auf  dasselbe  hinaus.
„Die  Annahme,  daß  allein  der  Eigentümer  zu  entscheiden  habe,  ob  er  ein
Grundstück  dauernd  für  die  Landwirtschaft  bestimmen  wolle,  ist  rechtsirrig.
Zwar  hängt  die  jeweilige  Nutzungsart  des  Grundstücks.allein  von  seiner  Entschließung ­
  ab;  ob  diese  Nutzungsart  aber  als  dauernde  anzusehen  ist,  diese  Frage
ist  nicht  nach  der  subjektiven  Auffassung  des  Eigentümers,  sondern  allein  nach
rein  objektiven  Momenten,  insbes.  der  Auffassung  des  wirtschaftlichen  Verkehrs,
zu  beurteilen"  (pr.  OVG.  in  St.  16  S.  386).
In  einem  Falle,  wo  es  sich  darum  handelte,  ob  ein  einen  alten  Familienbesitz ­
  darstellendes  Rittergut  zur  Zeit  der  Veranlagung  noch  dauernd  landoder
  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  war,  oder  ob  wegen  der
Lage  des  Gutes  in  unmittelbarer  Nähe  der  Großstadt,  der  Entwicklung  der
letzteren  und  des  Dorfes,  bei  dem  das  Gut  lag,  und  nach  der  voraussichtlichen
künftigen  Verwendung  des  Gutes  zu  baulichen  oder  Berkehrszwecken  nicht  mehr
angenommen  werden  konnte,  daß  das  Gut  dauernd  dazu  bestimmt  ist,  landoder
  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen,  hat  das  pr.  OVG.  in  St.  16  S.  372
ausgeführt,  daß,  wenn  die  dauernde  Bestimmung  zu  land-  oder  forstwirtschaftlichen ­
  Zwecken  noch  zu  bejahen  sei,  das  zu  dem  Gute  gehörige  Bauland  insofern
und  insoweit  Berücksichtigung  zu  finden  habe,'  als  dadurch  schon  bei  Beginn
der  Steuerperiode  der  Preis  der  ganzen  wirtschaftlichen  Einheit,  des  Gutes,
beeinflußt  war.  Mußte  etwa  das  Bauland  als  besondere  wirtschaftliche
Einheit  angesehen  werden,  so  war  es  auf  jeden  Fall  besonders  und  nach  §  9
ebenda  (d.  h.  nach  dem  gemeinen  Wert)  zu  bewerten  (pr.  OVG.  in  St.  16
S.  372).  Es  muß  klargestellt  werden,  „ob  anzunehmen  ist,  daß  das  Gut  nebst
den  eine  wirtschaftliche  Einheit  darstellenden  Grundstücken  auch  in  anderen
Gemeinden  nach  den  zu  erörternden  Umständen  des  Falles,  z.  B.  nach  der  Lage
in  oder  an  Jndusttieorten,  nach  der  Beschaffenheit  der  dazugehörigen  Grund-
        <pb n="183" />
        III.Die  für  b. Feststell. b.  Anfangsvermög.maßg.  Vorschr.b.BSt.G.  §  4.  159

stücke  ober  ihrer  voraussichtlichen  künftigen  Verwenbung  zu  baulichen  ober
inbustriellen  Zwecken,  trotz  gegenwärtiger  lanbwirtschaftlicher  ober  forstwirtschaftlicher ­
  Benutzung  in  bei  Hauptsache  nicht  mehr  bauernb  bazu  bestimmt
ist,  lanb«  ober  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  bienen"  (Pr.  OVG.  in  St.  16
S.  375).
3.  „Wohnzwecken"  zu  bienen  bestimmt  finb  Grunbstücke  nur,  wenn  sich
auf  ihnen  zum  bauernben  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmte  unb  geeignete
Gebäube,  „Wohngebäube",  befinben,  gewerblichen  Zwecken  zu  bienen  bestimmt
alle,  bie  einem  stehenben  Gewerbebetriebe  ober  Wanberlagerbetriebe  zu  bienen
bestimmt  finb,  auch  wenn  sich  auf  ihnen  ber  Betrieb  nicht  vollzieht,  sie  also
nicht  „Betriebsstätten"  ober  Teile  einer  solchen  sinb  (vgl.  Fuisting  -  Strutz
Eink.St.G.  Anm.  6  zu  §  2),  auch  solche,  bie  für  bie  Zwecke  eines  gewerblichen
Betriebes,  z.  B.  als  Reserveterrain  für  künftige  Erweiterungen  ber  gewerblichen ­
  Anlagen,  erworben  sinb  unb  zur  Zeit  noch  unbenutzt  sinb  ober  in  einer
Zwischennutzung,  wie  zum  Anbau  lanbwirtschaftlicher  ober  gärtnerischer  Erzeugnisse ­
  bienen,  selbst  einstweilen  hierzu  verpachtet  sinb.  Dem  Wortlaute  nach
fallen  unter  bie  „gewerblichen  Zwecken  zu  bienen  bestimmten"  Grunbstücke  auch
bie  seine  „Ware"  bilbenben  Bauterrains  eines  gewerbsmäßigen  Grunbstückshänblers.
  Aus  ben  Materialien  bes  WBG.  ergibt  sich  aber,  baß  man  bas  Baugelänbe
  gerabe  im  Gegensatze  zu  betn  nach  betn  Ertragswert  zu  veranlagenben
stellte  unb  babei  am  allerwenigsten  baran  bachte,  bas  Baugelänbe  eines  gewerbsmäßigen ­
  Grunbstückshänblers  vor  betn  eines  nicht  gewerbsmäßigen  Grunbstückshanbel
  betreibenben  Eigentümers  zu  begünstigen.
aa)  Zeitweises  Lcerstehen  eines  Wohnhauses  ober  Unbenutztsein  eines
nach  seiner  objektiven  Beschaffenheit  für  gewerbliche  Zwecke  bestimmten  bebauten ­
  Grunbstücks  schließt  bie  Anwenbung  bes  §  31  Abs.  1  BSt.G.  nicht  aus,
ba  es  nach  betn  Wortlaut  nicht  entscheibenb  ist,  baß  bas  Grunbstück  betn  Wohnober
  gewerblichen  Zwecke  „bient",  sonbern  baß  es  ihm  „zu  bienen  bestimmt"
ist,  b.  h.  baß  seine  objektiven  Eigenschaften  unb  Einrichtungen  ans  eine  Benutzung ­
  zu  solchen  Zwecken  als  auf  bie  mit  jenen  Einrichtungen  beabsichtigten
Hinweisen.
ßß)  Von  mehreren  Zwecken,  benen  ein  Grunbstück  zu  bienen  bestimmt  ist,
wirb  ber  hauptsächliche  Zweck  zu  entscheiben  haben,  wenn  es  nicht  möglich
ist,  für  bie  ben  verschiebenen  Zwecken  zu  bienen  bestimmten  Teile  bes  Grunbstücks ­
  besonbere  Ertrags-  unb  gemeine  Werte  festzustellen.  Sinb  bagegen,  wie
z.  B.  bei  Benutzung  bestimmter  Teile  eines  Grunbstücks  für  gärtnerische,  anberer
bestimmter  Teile  für  gewerbliche  Zwecke,  einzelner  Räume  eines  Gebäubes  für
Wohnzwecke,  anberer  für  gewerbliche,  getrennte  Ertrags-  unb  baher  Ertrags-Wertsermittlungen
  möglich,  so  sinb  biese  vorzunehmen,  erst  recht,  wenn  Zwecke
in  Frage  stehen,  von  benen  ber  eine  Einstellung  bes  Ertrags-,  ber  anbere  bie
bes  gemeinen  Wertes  erheischt.  Das  ergibt  sich  schon  aus  betn  Worte  „soweit"
im  §  31  Abs.  1  BSt.G.
yy)  Die  Einstellung  bes  Ertragswertes  für  Wohn-  unb  gewerbliche  Grunbstücke ­
  ist  aber  noch  von  zwei  weiteren  Voraussetzungen  abhängig:
A  Sie  müssen  „bebaut"  sein.  Tie  Frage  freilich,  ob  ein  „bebautes"
Grunbstück  vorliegt,  ist,  wie  bie  Rechtsprechung  bes  Pr.  OVG.  zu  ben  kommunalen ­
  Umsatz-  unb  Wertzuwachssteuern  unb  bet  Reichszuwachssteuer  bewiesen
hat,  bisweilen  sehr  zweifelhaft;  bas  Pr.  OVG.  hat  hierfür  (u.  a.  E.  VII  C  54
v.  2.  ölt.  1911)  ben  Leitsatz  aufgestellt,  baß  bie  Frage  nach  objektiven  Gesichtspunkten ­
  zu  entscheiben  unb  bie  „Berkehrsauffassung"  „hierfür  maßgebenb"  ist,
„nach  welcher  nach  ber  Lage  bes  einzelnen  Falles  zu  prüfen  ist,  ob  bas  Grunbstück ­
  als  ein  bebautes  ober  unbebautes  angesehen  wirb".  Die  Vorschrift  im
        <pb n="184" />
        160

VermögeirSzuwachssteuergesetz.  §  4.

K  i  Abs.  2  Huw.St.G.,  auf  die  bei  Beratung  des  WBG.  hingewiesen  worden
ist  wonach  als  unbebaut  gelten  auch  solche  Grundstücke,  auf  denen  sich  „Gartenhäuser, ­
  Schuppen,  Lagerstätten  und  ähnliche  zu  vorübergehenden  Zwecken
dienende  Baulichkeiten  befinden",  läßt  sich  nicht  ohne  werteres  auf  das  BSt.G.
übertragen,  weil  es  für  eine  solche  Übertragung  gegenüber  dem  allgememeren
Begriffe  „bebaut"  im  §  31  BSt.G.  an  dem  genügenden  gesetzlichen  Anhalt
fehlt  und  die  gelegentliche  Äußerung  eines  Abgeordneten  bei  der  Kommrssronsberatunq
  des  WBG.  hierfür  in  keiner  Weise  ausreicht.  Überdies  brmgt  dre  Unbestimmtheit ­
  der  Begriffe  im  §  1  Abs.  2  Zuw.St.G.  auch  ^M  ^rel  werter,
namentlich  nicht  gegenüber  gewerblichen  Anlagen,  deren  Baulrchkerten  srch  vrelsach
  als  „Schuppen"  darstellen.  .  r  ,  „  ...  .  .
B  Indes  die  Frage  gestaltet  sich  für  §31  BSt.G.  einfacher  als  für  das
Zuw  St  G  weil  im  BSt.G.  das  weitere  Erfordernis  aufgestellt  ist,  daß  auch
bebaute  Wohn-  und  gewerbliche  Grundstücke  nur  dann  die  Bergünstlgung  des
§31  genießen,  wenn  „ihre  Bebauung  und  Benutzung  der  ortsüblichen
Bebauung  und  Benutzung  entspricht",  obgleich  auch  diese  Bestimmung
reichlich  unbestimmt  ist.  Worauf  sie  hinaus  will,  ist,  daß  dre  Vergünstigung  nicht
auch  für  Grundstücke  eintritt,  deren  Ausnutzung  durch  Bebauung  eine  im  Verhältnisse ­
  zur  Fläche  und  zum  Bodenwert  im  Vergleich  zu  der  ortsüblichen  ungewöhnlich
  geringe  und  deren  Nutzen  aus  der  Verwendung  für  Wohn-  oder  gewerbliche
  Zwecke  eine  unverhältnismäßig  geringe  Verzinsung  des  Verkaufs-Wertes
  des  Grundstücks  darstellt.  Als  Beispiel  wurde  in  der  Kommission  be,
Beratung  des  WBG.  vom  Berichterstatter  angeführt,  „wenn  ,emand  m  einer
geschlossen  bebauten  Stadt,  in  der  die  geschlossene  Bebauung  mit  4  obei  5  Geschossen
  polizeilich  zulässig  und  im  allgemeinen  vorhanden  sei,  em  als  Baugrundstück
  geeignetes  Grundstück  habe,  auf  diesem  aber  nur  ein  vielleicht  altes  und
im  Verhältnisse  zur  Nachbarschaft  geringwertiges  Gebäude  habe  Andere
Beispiele  sind  innerhalb  einer  Stadtgegend  mit  geschlossener  Bauweise  und  sehr
hohen  Bodenpreisen  belegene  Villen  mit  großem  Park,  bei  denen  der  Mietswert ­
  außer  Verhältnis  zum  Bodenwerte  steht,  ferner  die  —  ,n  der  Hosfnung
auf  weitere  Steigerung  der  Grundstückspreise  vorgezogene  Beibehaltung
weitläufiger  gewerblicher  Baulichkeiten  auf  sehr  hochwertigem  Bauland,  obwohl
die  Verlegung  auf  billigeres  Gelände  bei  Berücksichtigung  der  Ersparnis  an
Zinsen  für  den  in  dem  Gelände  steckenden  Wert  den  Reinertrag  des  gewerblichen
  Unternehmens  wesentlich  erhöhen  würde.  Vgl.  auch  pr.  OVG.  VI  W  B  34
v.  27.  Sept.  1916  im  St.A.  20.  Jahrg.  S.  23.  _  m  .
Es  kommt  nicht  aus  die  ortsübliche  Bebauung  und  Benutzung  der
Grundstücke  in  der  ganzen  Gemeinde  an,  sondern  aus  diejenige  in  dem  Ortsteile
  ..  ,  Hierbei  ist  zu  beachten,  daß  bei  der  Prüfung  der  Ortsublichkert  der
Bebauung  und  Benutzung  eines  Grundstücks  als  allein  maßgebend  die  wirklich
vorhandenen  tatsächlichen  Verhältnisse  zu  berücksichtigen  sind.  Ist  festgestellt,
welche  Art  der  Bebauung  und  Benutzung  als  ortsüblich  anzusehen  ist,  so  ist
zu  prüfen,  ob  das  zu  bewertende  Grundstück  unter  die  Regel,  die  sich  aus  der
auf  Grund  der  konkreten  Verhältnisse  ermittelten  Ortsüblichkeit  ergibt,  fällt
oder  ihr  nicht  entspricht"  (pr.  OVG  VW  B  138  v.  20.  Dez.  1915).
Für  die  Frage,  ob  mit  dem  Ertragswert  oder  dem  gemeinen  Werte  zu
rechnen  ist,  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  die  bestehende  Baupolizeiordnung
zuläßt,  daß  ein  Grundstück  baulich  noch  mehr  ausgenutzt  werden  durfte,  sondern
lediolich  darauf,  ob  seine  Bebauung  unb  Benutzung  ortsüblich  ist,  d.  h.  der  üblichen
Bebauung  und  Benutzung  in  der  betreffenden  Straße  oder  deren  in  Betracht
kommenden  Teile  entspricht.  Hierfür  sind  die  wirklich  vorhandenen  tatsächlichen
  Verhältnisse  maßgebend,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  nach
        <pb n="185" />
        III.  Die fürd.  Feststell,  d.  Anfangsvermög.  maßg.Vorschr.d.  BSt.G.  §  4.  161

den  baupolizeilichen  Vorschriften  eine  anderweite  Bebauung  und  Benutzung
zulässig  sein  würde.  Es  muß  also  festgestellt  werden,  welche  Art  der  Bebauung
und  Benutzung  in  demjenigen  Teile  der  Straße,  in  welchem  das  Grundstück
belegen  ist,  als  üblich  anzusehen  ist.  Dann  ist  zu  prüfen,  ob  das  zu  bewertende
Grundstück  unter  die  Regel  fällt  oder  ihr  nicht  entspricht.  Bei  Annahme  einer
nicht  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  muß  nicht  nur  dargelegt  werden,
worin  die  ortsübliche  Bebauung  und  Benutzung  besteht,  sondern  es  sind  auch
im  einzelnen  die  tatsächlichen  Verhältnisse  nachzuweisen,  welche  die  Bebauung
und  Benutzung  als  der  ortsüblichen  Regel  nicht  entsprechend  erscheinen  lassen
(pr.  OVG.  V  W  B  235  ti.  26.  Febr.  1916).
Zu  berücksichtigen  sind  als  allein  maßgebend  die  wirklich  vorhandenen
tatsächlichen  Verhältnisse,  insbes.  also  auch  der  Umstand,  ob  es  sich  um  ein  Grundstück ­
  in  einem  vornehmen  Villenorte,  um  eine  Gegend,  für  die  eine  bestimmte
Art  der  Bebauung  vorgeschrieben  ist,  um  ein  Arbeiterviertel  oder  um  einen  Ortsteil ­
  handelt,  in  dem  eine  gewünschte  Art  der  Bebauung  stattfindet.  Alle  diese
verschiedenen  Bebauungen  und  Benutzungen  können  ortsüblich  sein  (Pr.  OVG.
V  W  B  59  ti.  13.  März  1915).
Unter  Umständen  kann  auch  in  der  Bebauung  einer  geringeren  Baufläche,
als  nach  den  baupolizeilichen  Vorschriften  bebaut  werden  darf,  eine  nicht  ortsübliche ­
  Bebauung  gefunden  werden,  wenn  die  Beschränkung  in  der  Ausnutzung
der  zulässigen  Baufläche  nicht  aus  Gesundheits-  oder  anderweiten  praktischen
Rücksichten  als  den  wirklich  vorliegenden  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend
und  deshalb  auch  als  ortsüblich  und  übrigens  den  Ertrags-  oder  Verkausswert
kaum  wesentlich  beeinflussend  angesehen  werden  müsse.  Die  geringere  Baufläche ­
  ersetzen  vielfach  andere  werterhöhende  Vorteile  (Pr.  OVG.  VI  W  B  34
v.  27.  Sept.  1916  im  St.A.  20.  Jahrg.  S.  24).
Maßgebend  ist,  da  es  sich  um  einen  Ersatz  für  den  Erwerbspreis  handelt,
natürlich  der  Ertrags-  wie  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.  Unter
„Erwerb"  kann  nur  der  dingliche  Eigentumserwerb  verstanden  werden.  Logisch
richtiger  wäre  es  allerdings,  sofern  ein  Erwerb  vorliegt  und  dieser  nur  nach
§  31  oder  §  32  auszuscheiden  hat,  der  schuldrechtliche  Erwerbsvorgang  und  der
dingliche  Eigentumserwerb  aber  zeitlich  auseinander  liegen,  den  Wert  zur  Zeit
des  ersteren  oder,  wenn  sich  aus  dem  schuldrechtlichen  Vertrage  ergibt,  daß  der
Preis  mit  Rücksicht  auf  den  Zustand  des  Grundstücks  zu  einem  bestimmten
anderen  Zeitpunkt  vereinbart  ist,  in  diesem  Zeitpunkt  zugrunde  zu  legen.  Denn
nur  dann  kann  die  dem  Gesetz  offenbar  vorschwebende  Annahme  als  berechtigt
anerkannt  werden,  daß  der  Ertrags-  oder  gemeine  Wert  demjenigen  Erwerbspreis ­
  entspricht,  der  bei  einem  Verkaufe  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen ­
  von  den  Vertragsparteien  vereinbart  sein,  den  also  der  Steuerpflichtige
normalerweise  anzulegen  gehabt  haben  würde.
b)  Kapitalvermögen.
Während  die  §§  30—33  BSt.G.  wirkliche  Ausnahmen  von  der  Regel
des  §  29,  daß  bei  Feststellung  des  Vermögens  der  gemeine  Wert  zugrunde  zu
legen  ist,  zugunsten  des  Grundbesitzes  sind,  stellen  die  sich  auf  einzelne  Arten
von  Kapitalvermögen  beziehenden  §§  34—40  nicht  Ausnahmen  von  jener  Regel
dar,  sondern  bringen  nur  den  allgemeinen  Grundsatz  auf  gewisse  Bermögensarten
  zur  Anwendung,  weil  mit  Rücksicht  auf  deren  Eigenart  ohne  weitere
gesetzliche  Bestimmungen  darüber,  was  hier  gemeiner  (Verkaufs-)  Wert  ist,
begründete  Zweifel  obwalten  würden.
Die  §§  34-37,  38  Abs.  1  und  2  und  §§  39-40  BSt.G.  stimmen  mit  den
§§  18—24  WBG.  wörtlich  überein.  Bon  ihnen  beziehen  sich  §  34  auf  Wertpapiere ­
  mit,  §  35  auf  solche  ohne  Börsenkurs,  §  36  auf  andere  Kapitalforderungen
Strutz,  Vormögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  11
        <pb n="186" />
        162

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

und  Schulden,  §§  37—40  auf  die  Rechte  auf  wiederkehrende  Nutzungen  und
Leistungen  (§  6  Nr.  5  BSt.G.).
«)  Selbständige  Rechte.  Auch  das  Urheberrecht,  das  nach  pr.  OVG.  in
St.  17  S.  326  zu  den  selbständigen  Rechten  gehört,  ist  mit  seinem  Verkaufswert
anzusetzen.  „Allerdings  mag  es  schwierig  sein,  den  gemeinen  Wert  eines  Urheberrechts ­
  zuverlässig  zu  schätzen,  diese  Schwierigkeit  liegt  aber  auch  bei  anderen
Gegenständen  des  steuerbaren  Vermögens  vor  und  recht  ertigt  jedenfalls  nicht
die  Nichtanwendung  einer  gesetzlichen  Vorschrift  die  nach  ihrem  unzweifelhaften ­
  Sinne  auf  die  Ermittlung  des  Wertes  des  Urheberrechts  zutrifft.  Die
Wertsermittlung  hat  auch  bei  solchen  Rechten  nach  den  für  die  Ermittlung
des  gemeinen  Wertes  anerkannten  Grundsätzen  zu  erfolgen,  also,  falls  andere
Hilfsmittel  versagen,  im  Wege  freier  Schätzung  nach  Anhörung  von  Sachverständigen ­
  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände,  durch  welche  nach  ihrer  Erfahrung ­
  der  gemeine  Wert  derartiger  Rechte  bestimmt  oder  beeinflußt  wird.
Dazu  gehören  jedenfalls  die  Schätzung  des  Schriftstellers  und  seiner  Werke  im
Publikum,  die  pekuniären  Erfolge  derselben  bis  in  die  neueste  Zeit,  die  Dauer
des  Rechtes  und  vor  allem  der  Umfang,  in  welchem  das  einzelne  Urheberrecht
dem  Steuerpflichtigen  beim  Beginne  der  Steuerperiode  noch  zustand.  Denn
Urheberrechte  werden  von  dem  Urheber  in  der  Regel  nicht  auf  einmal  im  ganzen,
sondern  meist  mit  sachlicher,  räumlicher  oder  zeitlicher  Beschränkung  auf  andere
übertragen.  Auch  bleiben  trotz  der  Übertragung  des  Urheberrechts  bem  Urheber ­
  beim  Fehlen  anderer  Vereinbarungen  gewisse  ausschließliche  Befugnisse
(vgl.  §  14  a.  a.  O.  und  §  2  b.  Ges.  über  das  Verlagsrecht  v.  19.  Juni  1901),  die
einen  Vermögenswert  darstellen.  Letzteres  gilt  insbes.  von  den  Fällen,  wo  der
Verlagsvertrag  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  geschlossen  oder  auf  eine  bestimmte
Zahl  von  Auslagen  beschränkt  ist,  weil  vom  Ablaufe  jener  Zeit  ab  bzw.
nach  Verkauf  der  dem  Verleger  überlassenen  Auflagen  der  Urheber  (Verfasser) ­
  von  neuem  über  sein  Urheberrecht  verfügen  und  es  durch  Übertragung
an  andere  nutzbar  machen  kann.  Bon  Bedeutung  für  die  Bewertung  des  Urheberrechts ­
  ist  ferner  die  Dauer  seines  gesetzlichen  Schutzes  (vgl.  §  29  des  ersteren  Ges.),
die  für  jedes  einzelne  Schriftwerk  besonders  zu  berechnen  ist.  Handelt  es  sich
um  das  Urheberrecht  an  Bühnen  werken,  für  welche  als  Mittel  der  Verwertung
die  Übertragung  des  Rechtes  der  öffentlichen  Aufführung  in  Betracht  komntt,
so  ist  für  die  Ermittlung  des  Wertes  wesentlich,  in  welcher  Weise  der  Verfasser
einzelnen  oder  mehreren  Bühnen  in  beschränkter  oder  unbeschränkter  Weise
das  Aufführungsrecht  übertragen  hat;  die  Art  und  Höhe  der  Tantiemen,  die  in
solchen  Fällen  die  Gegenleistung  für  die  Gestattung  der  Aufführung  des  Werkes
zu  bilden  pflegen,  geben  hier  die  Grundlage  für  die  Wertsermittlung.  Mag
es  sich  um  Verlagsverträge  i.  S.  des  §  1  Ges.  über  das  Verlagsrecht  v.  19.  Juni
1901  oder  um  Verträge  über  die  Übertragung  des  Aufführungsrechts  bei  BL)nenwerken
  handeln,  immer  wird  festzustellen  sein,  ob  etwa  der  Urheber  (Verfasser)
durch  die  Art  des  Entgelts,  das  er  sich  hat  zusichern  lassen,  einen  Rechtsanspruch
auf  periodisch  wiederkehrende  Bezüge  erworben  hat,  z.  B.  durch  Ausbedingung
sich  wiederholender  Honorare  bei  neuen  Auflagen  eines  Schriftwerkes,  durch
Zusicherung  von  Tantiemen  vom  Erlöse  jeder  Aufführung  eines  Bühnenwerkes
und  dergleichen  ähnliche  Abreden.  Gemäß  dem  Inhalte  der  geschlossenen  Verträge ­
  bleibt  dann  zu  prüfen,  ob  und  in  welcher  Höhe  dem  Steuerpflichtigen  für
die  von  ihm  hingegebenen  Vermögenswerte  periodische  geldwerte  Hebungen
zustehen.  Ihr  Kapitalwert  gehört,  wenn  die  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen
vorliegen,  zum  steuerbaren  Vermögen  i.  S.  des  §  7  c  Erg.St.G.,  dessen  Wer!
gemäß  §  13  Nr.  I  und  V  daselbst  mit  dem  12V„  fachen  des  einjährigen,  im  letzten
Leistungsjahre  bezogenen  Betrages  und  bei  bestimmter  zeitlicher  Begrenzung
        <pb n="187" />
        III.  Diefürd.  Feststell,  d.  Ansangsvermöz.  maßg.  Borschr.d.  BSt.G.  §  4.  163

aus  Grund  des  §  13  Nr.  IV  zu  berechnen  ist.  Sollte  ein  gewerblicher  Selbstverlag
in  Betracht  kommen,  weil  er  für  einzelne  Schriftwerke  die  Drucklegung  und  den
Vertrieb  selbst  bewirkt  oder  zu  bewirken  beabsichtigt,  so  muß  auch  der  Wert  des
Urheberrechts  für  diese  Werke  einzeln,  und  zwar  durch  Schätzung  des  Verkaufswertes, ­
  ermittelt  werden.  Ein  selbständiges  Verlagsrecht  i.  S.  des  Ges.  v.  19.  Juni
1901  über  das  Verlagsrecht  steht  dabei  nicht  in  Frage,  da  der  Selbstverlag  lediglich ­
  ein  Ausfluß  des  Urheberrechts  ist  (Pr.  OVG.  in  St.  17  S.  329  ff.).
ß)  Wertpapiere  mit  Börsenkurs  (§  34  BSt.G.).
Der  §  34  BSt.G.  lautet:
„Wertpapiere,  die  in  Deutschland  einen  Börsenkurs  haben,  sind  mit  betn
Kurswert,  Forderungen,  die  in  das  Schuldbuch  einer  öffentlichen  Körperschaft
eingetragen  sind,  mit  dem  Kurswert  der  entsprechenden  Schuldverschreibungen
der  öffentlichen  Körperschaft  anzusetzen.
Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  von  dem  Wert  der  mit  Dividendenschein
gehandelten  Wertpapiere  (§  6)  den  Betrag  in  Abzug  zu  bringen,  der  für  die
seit  Auszahlung  des  letzten  Gewinnes  abgelaufene  Zeit  dem  letztmalig  verteilten
Gewinn  entspricht."
1.  Ein  Wertpapier  hat  in  Deutschland  nur  dann  einen  Börsenkurs,  wenn
sein  Kurs  von  den  hierzu  bestellten  Organen  einer  deutschen  Börse  amtlich
festgestellt  und  in  den  amtlichen  Kurszettel  aufgenommen  ist.
Bestehen  also  für  den  Stichtag  überhaupt  keine  amtlichen  Kurse,  dann  hat
das  Papier  in  Deutschland  keinen  Börsenkurs.  Liegt  dies  daran,  daß  der  Stichtag
auf  einen  Feiertag  fällt,  so  wird  man  als  die  Absicht  des  Gesetzgebers  unterstellen ­
  dürfen,  daß  der  Kurs  des  Nächstliegenden  Wochentags  niaßgebend  sein
soll,  und  zwar  für  das  Anfangsvermögen  der  nächstfolgende  Wochentag,  weil
grundsätzlich  nur  die  Verhältnisse  und  Vorgänge  innerhalb  des  Veranlagungszeitraumes ­
  in  Betracht  zu  ziehen  sind.  Aus  demselben  Grunde  würde  man
umgekehrt,  wenn  der  Kurs  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  zu  ermitteln
ist  und  dieser  letzte  Tag  ein  Sonn-  oder  Feiertag  ist,  den  Kurs  des  letztvorangegangenen ­
  Wochentages  zugrunde  legen  müssen.
2.  Vor  der  Bewertung  ist  stets  zu  ermitteln,  ob  ein  Börsenkurs  für  die
betreffenden  Papiere  in  Deutschland  besteht  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  26  f.).
3.  Der  Kurs  welcher  deutschen  Börse  zugrunde  zu  legen  ist,  sagt  das
Gesetz  nicht.  Nach  Art.  15  IV1  der  Ausf.Anw.  z.  pr.  Erg.St.G.  hat  sich  die
Bestimmung  der  maßgebenden  Börse  nach  dem  „Geschäftsgebrauch  des  Veranlagungsortes" ­
  zu  richten.  Besteht  an  einem  Veranlagungsort  in  dieser  Beziehung ­
  kein  bestimmter  Geschäftsgebrauch,  so  dürfte,  zunial  bei  den  minimalen
Kursverschiedenheiten  der  einzelnen  deutschen  Börsen,  kaum  ein  Bedenken
dagegen  vorliegen,  den  Kurs  der  Berliner  oder  der  dem  Veranlagungsorte
uächstgelegenen  Börse  maßgebend  sein  zu  lassen;  zweckmäßiger  würde  es  aber
noch  sein,  in  solchen  Fällen  allgemein  auf  die  Berliner  Börse  zu  rekurrieren.
Dagegen  fehlt  es  für  die  Annahme  Hoffmanns  (Anm.  5  d  zu  §  18  WBG.),
daß,  wenn  am  Stichtage  an  der  maßgebenden  Börse  kein  Kurs  notiert  ist,  der
dem  Steuerpflichtigen  günstigste  Kurs  der  übrigen  Börsen  zugrunde  gelegt
werden  müsse,  an  hinreichendem  Anhalt;  dann  könnte  nur  die  Zugrundelegung
des  Durchschnitts  der  Kurse  aller  deutschen  Börsen  in  Frage  kommen,  wenn
man  sich  nicht  entschließt,  den  Kurs  der  führenden  Börse,  also  für  den  Osten
der  Berliner  oder  Hamburger,  für  den  Westen  der  Frankfurter,  als  maßgebend
anzusehen.
4.  Der  Börsenkurs  ist  entscheidend,  ohne  daß  die  Wahrscheinlichkeit  eines
Siitkens  des  Kurses  durch  das  Angebot  und  den  Verkauf  größerer  Posten  berücksichtigt ­
  werden  darf  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  28).  Auch  ein  Gegenbeweis  dahin.
        <pb n="188" />
        164  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

daß  der  Börsenkurs  dem  Berkaufswerte  nicht  entspreche,  ist  gegenüber  der  bestimmten ­
  Ausdrucksweise  des  Gesetzes  ausgeschlossen:  das  Gesetz  stellt  eine  unwiderlegliche ­
  Rechtsvermutung  (praesumtio  juris  et  de  jure)  auf.
5  Zweifelhaft  kann  aber  sein,  ob  auch  ein  amtlich  notierter  bloßer  „Briefs-Kurs,
  der  also  nur  besagt,  daß  das  Papier  zu  diesem  Kurse  nur  angeboten  ist,
ohne  Käufer  zu  finden,  maßgebend  ist.  Von  mir  ist  die  Frage  in  Sinnt.  4  zu
§  12  Erg.St.G.,  von  Glaser  BSt.G.,  Sinnt.  5  zu  ?  34  und  von  Rheinstrom
BSt  G.  Sinnt.  3  zu  §  34  bejaht,  ebenso  von  Just  Sachs.  Erg.St.G.  Sinnt.  2  zu
§  20,  während  Fuisting  Erg.St.G.  Sinnt.  6/?gu  §  8  und  Kahn  u.  Obermeyer
WBG  Sinnt.  11  zu  §18  sie  verneinen.  Hoffmann,  dem  Köppe  BSt.G.
Sinnt.  2  zu  §  34  folgt,  führt  (Sinnt.  5a  zu  §  18  WBG.)  aus,  daß  die  Zugrundelegung ­
  des  Kurswertes  die  Ermittlung  des  gemeinen  Wertes  ersetzen  soll,  sowie
daß  als  Kurswert  nur  die  amtliche  Notiz  in  Frage  kommen  könne,  die  den  für
getätigte  Geschäfte  ergebe,  sei  es,  daß  die  Notiz  auf  „bez."  laute,  d.  h.  daß
Angebot  und  Nachfrage  sich  an  dem  Börsentage  int  wesentlichen  ausgeglichen
hätten,  sei  es,  daß  sie  wenigstens  auf  „bez.  Ä."  (bezahlt  und  Geld)  oder  „bez.  S3."
(bezahlt  und  Brief)  lautete,  d.  h.  daß  bei  teilweise  unbefriedigter  Nachfrage  &amp;lt;„G."&amp;gt;
oder  bei  teilweise  unbefriedigtem  Angebote  („S3.")  Geschäfte  zu  dem  angegebenen
Kurs  getätigt  worden  seien.  Dagegen  könne  die  Börsennotiz  „G."  oder  „S3."
als  Ausdruck  des  Kurswertes  nicht  angesehen  werden,  weder  dann,  wenn  der
Nachfrage  überhaupt  kein  Angebot  oder  dem  Angebot  überhaupt  keine  Nachfrage ­
  gegenübergestanden  habe,  noch  auch  dann,  wenn  einem  vorhandenen  Angebot ­
  das  als  „G."  notierte  höchste  Gebot  der  Nachfrage  nicht  genügt  habe,  oder
wenn  einer  vorhandenen  Nachfrage  der  mit  „S3."  notierte  niedrigste  Preis  des
Angebots  noch  zu  hoch  gewesen  sei.  Doch  könne  die  Notiz  „G."  oder  „S3."  als
Anhalt  für  die  Bemessung  des  gemeinen  Wertes  des  Wertpapieres  dienen.
De  lege  ferenda  haben  theoretisch  Hoffmann  und  Köppe  recht.  Aber  de  lege
lata  legt  er  gegenüber  der  Entstehungsgeschichte  sowohl  des  §  12  Abs.  2  pr.  Erg.»
St  G  als  auch  des  §  18  WBG.  ein  zu  großes  Gewicht  aus  den  „Kurswert".
Für  den  Gesetzgeber  war  ausschlaggebend  der  amtlich  notierte  Kurs,  gleichviel,
ob  er  dem  wirklichen  Verkaufswert  entspricht:  das  läßt  sich  sowohl  dem  Komm.Ber.
rum  pr  Erg.St.G.  (Drucks,  des  Abg.H.  1892/93  Nr.  127  S.  46)  als  auch  betn
Komm  Ber.'  zum  WBG.  (S.  88sf.)  entnehmen.  Mit  dem  „Kurswert"  hat  nichts
anderes  bezeichnet  werden  sollen  als  der  Wert,  den  das  Papier  nach  dem  amtlich
notierten  Kurs  hat,  und  es  fehlt  an  jedem  Anhalt  für  die  Annahme,  der  Gesetzgeber ­
  habe  hinsichtlich  ihrer  Verwertbarkeit  einen  Unterschied  „bez."-,  „bez.  G."-,
bez  B  "-  G  und  „B."-Kursen  machen  wollen.  Diese  Annahme  ist  um  so
mehr  ausgeschlossen,  weil  ein  mit  den  praktischen  Verhältnissen  rechnender  Gesetzgeber ­
  unmöglich  die  Kenntnis  der  verschiedenen  Bedeutung  dieser  Notterungen
bei  der  Mehrzahl  der  Steuerpflichtigen  voraussetzen  kann.  Der  Zweck  der  Vorschrift, ­
  einen  möglichst  einfachen  Maßstab  für  die  Bewertung  von  Wertpapieren
zu  gewinnen,  würde  durch  ihre  Beschränkung  auf  die  auf  „bez."  oder  „bez.  G."
oder  bez.  S3."  lautenden  Notierungen  in  das  Gegenteil  verkehrt  werden.
6  Der  Slbs.  2  des  §  34  bezieht  sich  nur  auf  „Dividendenpapiere",  d.  h.
nur  solche,  die  nicht  fest  verzinslich  sind,  sondern  für  die  sich  die  bte  Verzinsung
darstellende  „Dividende"  nach  den  Geschäftsergebnissen  und  Beschlüssen  der
Gesellschaft,  die  das  Papier  ausgegeben  hat,  richtet.  Er  beruht  auf  der  Erwägung,
daß  int  Börsenkurse  die  Hoffnung  aus  die  künftige  Dividende  des  laufenden  Geschäftsjahres ­
  pro  rata  temporis  mit  zum  Ausdruck  kommt,  die  Dividende  aber
nicht  Kapital,  sondern  Zins,  also  nicht  Vermögen,  sondern  Einkommenstetl  tst.
Da  die  Dividende  noch  nicht  feststeht,  geht  §  34  Abs.  2  von  der  unwiderleglichen
Rechtsvermutung  aus,  daß  die  Dividende  des  lausenden  Geschäftsjahres  derjenigen
        <pb n="189" />
        I
III.  Die  für  b.  Feststell,  b.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.BSt.G.  8  4.  165
bes  letztabgelaufenen,  für  bie  bie  Auszahlung  bet  Divibenbe  stattgefunden  hat,
gleich  fein'roerbe.  Hat  also  eine  Aktiengesellschaft  für  bas  letzte  ihrer  v  1  Jul,
bis  30.  Juni  laufenden  Geschäftsjahre  10  v.  H.  Dividende  verteilt,  und  ist  diese  am
1.  Aug.  1916  fällig  geworden,  so  kann  der  Steuerpflichtige  am  1  Jan.  1917
/s/  *  10  =)  4‘/„  v  H.  des  Nennwertes  seiner  Aktien  von  deren  Kurswert  in
Abzug  bringen:  wurde  aber  für  das  letzte  Geschäftsjahr  überhaupt  keine  Dividende ­
  verteilt,  so  kann  auch  der  Steuerpflichtige  vom  Kurswert  ferner  Aktien
nichts  in  Abzug  bringen,  mögen  bie  Gewinnaussichten  für  das  lausende  Geschäftsjahr ­
  noch'so  günstig  sein.  Maßgebend  ist  einerseits  das  letzte  Geschaft^ahr
der  Gesellschaft,  über  dessen  Gewinnverteilung  von  der  Gesellschaft  Beschluß
gefaßt  ist,  andererseits  der  Zeitpunkt,  an  dem  die  Dividende  fällig  geworden  ist.
Lief  beispielsweise  das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  vom  1  Dez  bis  30  Nov
und  betrug  die  Dividende  für  das  Geschäftsjahr  1.  Dez.  1914  bis  30.  Nov  1915
6  v.  £&amp;gt;.,  für  dasjenige  vom  1.  Dez.  1915  bis  30.  Nov.  1916  20  v.  H.,  Pt  die  Dividende
jedoch  zwar  am  15.  Dez.  1915  und  1916  festgesetzt,  aber  erst  vom  1.  Marz  1916
und  1917  ab  zahlbar  gewesen  bzw.  zahlbar,  dann  sind  von  betn  Kurswert  der
Aktien  am  31.  Dez.  1916  in  Abzug  zu  bringen  20  v.  H.  —  nicht  5  v  H.  —  für  10Monate,
  also  16  2 / 3  v.  H.  Die  Einschaltung  „(§  6)"  deutet  an,  daß  die  Vorschrift
des  §  34  Abs.  2  nur  anwendbar  ist,  wenn  die  Papiere  zum  Kapital-,  nicht  auch
wenn  sie  zu  einem  Betriebsvermögen  gehören.
y)  Wertpapiere  ohne  Börsenkurs  (§  35  BSt.G.).
§35  BSt.G.:  „Bei  Aktien  ohne  Börsenkurs,  bei  Kuxen,  Anteilen  an
einer  Bergwerksgesellschaft  oder  bei  Anteilen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  ist  der  Verkaufswert  der  Aktien,  Kuxe  oder  Anteile  anzusetzen.  Sofern
ein  solcher  nicht  zu  ermitteln  ist,  ist  der  Wert  der  Aktie,  des  Kuxes  oder  des  Anteils
unter  Berücksichtigung  des  Gesamtvermögens  der  Gesellschaft  oder  Gewerkschaft
und  der  in  der  Vergangenheit  erzielten  Gewinne  nach  freiem  Ermessen  zu  schätzen.
Hierbei  bleiben  diejenigen  Beträge  der  Jahresgewinne  unberücksichtigt,  welche
unter  Zugrundelgung  der  ortsüblichen  Preise  als  Entgelt  für  gelieferte  Rohstoffe ­
  anzusehen  sind.  Im  Streitfall  soll  die  Steuerbehörde  die  Schätzung  des
Wertes  durch  Sachverständige  anordnen,  die  von  der  zuständigen  Handels-Vertretung
  oder  der  des  nächstbelegenen  Bezirkes  zu  ernennen  sind."
1.  „Aktien  ohne  Börsenkurs"  sind  im  Gegensatze  zu  den  im  §  34  BSt.G.
solche,  für  welche  die  oben  aufgestellten  Voraussetzungen  des  Habens  eines
Börsenkurses  nicht  zutreffen,  unter  „Kuxen"  sind  sowohl  solche  des  alten  wie  des
neuen  preuß.  Bergrechts  zu  verstehen  (vgl.  S.  94  f.Anm.  llI3Dby  &amp;lt;5  zu  §  3),  unter
„Anteilen  an  einer  Bergwerksgesellschast"  diejenigen  solcher  Bergbau
treibenden  Gesellschaften,  die  einerseits  weder  Berggewerkschaften  noch  Aktienoder ­
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  sind,  andererseits  aber  juristische  Persönlichkeit ­
  haben,  da  bei  Gesellschaften  ohne  juristische  Persönlichkeit  deren
Vermögen  den  einzelnen  Gesellschaftern  anzurechnen  ist  (vgl.  §  4  Abs.  2  BSt.G.).
2.  Die  ungemein  unbestimmte  Vorschrift  des  2.  Satzes  besagt  nur,  daß
in  Fällen,  wo  ein  Verkaufswert  von  Aktien,  Kuxen  oder  Anteilen  an  einer
Bergwerksgesellschaft  oder  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  aus  tatsächlichen
oder  rechtlichen  Gründen,  wie  z.  B.  Unveräußerlichkeit  der  Aktien  usw.  nicht  zu
ermitteln  ist,  dessen  Schätzung  zu  erfolgen  hat  unter  Berücksichtigung  der  beiden
Faktoren,  die  auch  den  Kurswert  von  Aktien  in  erster  Linie  zu  bestimmen  pflegen,
nämlich  das  Ertrages  und  des  Vermögens  der  Gesellschaft  oder  Gewerkschaft.
Dabei  ist  jedoch,  wie  schon  der  Wortlaut  „unter  Berücksichtigung"  und  „nach
freiem  Ermessen"  erkennen  läßt,  die  Berücksichtigung  aller  anderen  Umstände,
die  geeignet  sind,  den  Berkaufswert  gleichartiger  Wertpapiere  und  Geschäftsanteile ­
  zu  beeinflussen,  nicht  nur  nicht  ausgeschlossen,  sondern,  da  es  natürlich
        <pb n="190" />
        166

VerinögenSzuwachsstcuergesctz.  §  4.

auf  möglichst  zutreffende  Schätzung  ankommt,  sogar  geboten;  insbes.  gift  dies
von  den  Zukunftsaussichten  des  Unternehmens.  Daß  die  Vorschrift,  wie  Hoffmann
  (Anm.  7  zu  §  19  WBG.)  und  Kahn  und  Obermayer  &amp;lt;WBG.  Anm.  2
zu  §  19)  annehmen,  auf  den  Ertragswert  hinausläuft,  ist  aus  ihm  nicht  zu  ent«
nehmen.  Wenn  auch  §  34  im  RT.  umgestaltet  ist,  so  ist  doch  sein  Zweck  kein
anderer  als  der  der  Regierungsvorlage  geworden,  und  dieser  ging  (Begr.  zum
2535®.  S.  20f.)  dahin,  den  „tatsächlichen"  Wert  der  fraglichen  Papiere  und
'  Anteile  zu  erfassen.  Es  fehlt  an  jedem  Anhalt  sür  die  Annahme,  man  habe  dabei
gerade  an  den  Ertragswert  gedacht.  Vielmehr  weist  schon  die  Ausführung  der
Begr.,  es  solle  verhütet  werden,  „daß  solche  Aktien  (namentlich  von  Familiengesellschaften) ­
  und  Geschäftsanteile  nur  mit  dem  oft  erheblich  unter  dem  wahren
Werte  bleibenden  Nennwert  zum  Ansatz  gelangen,  auf  einen  fingierten  Verkaufswert ­
  hin.  In  diesem  Sinne  hat  auch  das  pr.  OVG.  entschieden  (E.  in
St.  17  S.  429  und  St.A.  1919  S.  9).  In  E.  in  St.  17  S.  429  ff.  führt  das  pr.
OVG.  hierüber  aus:
„Nach  §  19  Entw.  zum  3523®.  sollte  als  Wert  des  Geschäftsanteils  usw.
gelten  ,der  Teil  des  Gesellschaftsvermögens,  welcher  dem  Bruchteil  entspricht,
den  der  Gesellschaftsanteil  vom  Stammkapitale  bildet'.  Als  zum  Gesellschaftsvermögen ­
  gehörig  sollte  gelten  ,das  gesamte  nach  den  Vorschriften  dieses  Ges.
zu  ermittelnde  Vermögen  der  Gesellschaft  ohne  Abzug  des  Stammkapitals'.
Nach  der  Begr.  hierzu  (S.  20,  21  zu  IV)  sollte  die  Vorschrift  die  Feststellung  des
tatsächlichen  (.inneren')  Wertes  von  Geschäftsanteilen  erleichtern,  da  sonst  zu
befürchten  sei,  daß  nur  der  oft  hinter  dem  wahren  Werte  erheblich  zurückbleibende
Nennwert  zum  Ilnsatze  gelangen  werde.  Die  Vorschrift  sollte  ergänzt  werden
durch  eine  der  jetzigen  Bestimmung  im  §  42  2523®.  ähnliche  Vorschrift  über  die
Ausftinftspflicht  des  Gesellschastsvorstandes  über  das  Gesellschaftsvermögen  und
den  Wert  der  Anteile.  Die  Reichtagskommission  hielt  die  den  Gesellschaftsvorständen ­
  auferlegte  Aufgabe  jedoch  für  undurchführbar  und  schlug  an  erster  Stelle
den  .Verkaufswert'  und,  falls  dieser  nicht  zu  ermitteln  sei,  eine  Bewertung
vor,  die  eine  Kapitalisierung  der  durchschnittlich  in  den  drei  letzten  Geschäfts«
jähren  verteilten  Dividenden  enthielt  und  damit  allerdings  den  Ertragswert
darstellte  (Komm.Verh.  S.  90,  134).  In  der  Literatur  und  in  der  Handelswelt
war  dieser  Vorschlag  vielen  Angriffen  ausgesetzt.  Deshalb  brachte  im  RT.
ein  Antrag  Bassermann  u.  Gen.  (Nr.  1136  der  Drucks.)  die  schließlich  zum  Ges.
gewordene  Fassung  in  Vorschlag,  und  zwar  sowohl  für  das  WBG.  wie  auch
für  das  BSt.G.  In  den  Sitzungen  des  RT.  v.  28.  bzw.  27.  Juni  1913  (Sten.B.
S.  5917,  5880  und  5936)  erläuterten  der  Abg.  Dr.  Bollert  für  das  WBG.  und
der  2lbg.  Gothein  für  das  BSt.G  die  Anträge  Ersterer  legte  dar,  daß  ,bei
solchen  Werten,  die  einer  besonderen  Schwierigkeit  in  ihrer  Schätzung  unterliegen, ­
  das  freie  Ermessen  der  Beranlagungsbehörden,  nicht  aber  die  Bemessung
zum  16Vz  fachen  Betrage  stattfinden'  solle.  Der  Abg.  Gothein  führte  nach  Darlegung ­
  der  Schwierigkeiten  bei  einer  Vervielfachung  der  letztjährigen  Dividende
unter  anderem  aus:  ,Um  alle  diese  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  haben  wir
hier  aus  den  verschiedensten  Parteien  den  Antrag  gestellt,  die  Bestimmung  über
die  Vervielfachung  der  Dividende  überhaupt  zu  streichen  und,  ich  möchte  sagen,
den  gemeinen  Wert  wiederherzustellen,  nämlich  dasjenige,  was  unter  Beobachtung ­
  aller  Momente,  die  für  die  Wertermittlung  in  Betracht  kommen,  als
Wert  sich  feststellen  läßt.'
Aus  dieser  Entwicklungsgeschichte  der  Vorschrift  erhellt,  daß  der  RT.  den
von  seiner  Kommission  anstatt  des  von  der  Regierung  im  Entw.  vorgeschlagenen
.tatsächlichen  (inneren)'  Wertes  an  zweiter  Stelle  beschlossenen  Ertragswert
bewußt  beseitigt  und  ,den  gemeinen  Wert'  wiederhergestellt  hat.  Der  allerdings
        <pb n="191" />
        I l I .Diefürd.Festste«.d.Anfangsvermög.maßg.Vorschr.d.BSt.G.  tz  4.  167
irreführende  Wortlaut  des  2.  &amp;amp;a$c§  im  §  19  des  WBG.  .Sofern  ein  solcher
_  d.  i.  der  Verkaufswert  —  nicht  zu  ermitteln  ist..erklärt  sich  daraus,  daß
er  in  dem  durch  den  Antrag  Bafsermann  u.  Gen.  beseitigten  Komm.Beschl.
stand  und,  wohl  versehentlichem  jenen  Antrag  unverändert  übernommen  worden
ist  obwohl  er  zum  Inhalte  des  Antrages  nicht  paßte,  da  das  WGB.  den  gemeinen
und  den  Verkanfswert  als  dasselbe  ansieht  (§  10  a.  a.  £).).  Er  kann  in  dem  neuen
riusammenhange  nur  die  Bedeutung  haben,  die  ihm  der  Abg.  Dr.  Bollert  in
seiner  Erläuterung  zu  dem  Ges.  gewordenen  Antrage  Nr  1136  beilegt.  Sofern
bei  der  Ermittlung  des  Kaufwertes  besondere  .Schwierigkeiten'  entstehen,
seine  Lerleitunq  aus  vorliegenden  Kaufpreisen  nicht  möglich  ist,  soll  freie  Schatzung
des  gemeinen  Wertes  unter  Benutzung  anderer  im  Verkehre  die  Wertbüdung
hauptsächlich  beeinflussenden  Umstände,  wie  des  Gesellschaftsvermögens  und
der  in  der  Verganaenheit  erzielten  Gewinne,  zulässig  fern,  wie  dies  in  Ergänzung^
steuersachen  das  OVG.  in  zahlreichen  Fällen  angeordnet  oder  zugelassen  hat.
Welcher  Zeitraum  der  „Vergangenheit"  in  Betracht  zu  ziehen  ist,  wird
vom  Ges.  nicht  bestimmt  und  bleibt  daher  ebenfalls  dem  „freien  Ermessen  der
Schätzung  überlassen  (Pr.  OVG.  v.  27.  April  1918).
3  Der  3.  Satz  hat  die  Verhältnisse  solcher  Aktiengesellschaften  und  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung  im  Auge,  bei  denen  die  Aktionäre  und  Geselü
schafter  als  gesellschaftliche  Verpflichtung  die  Lieferung  von  der  Gesellschaft
zu  verarbeitender  und  zu  verwertender  Rohstoffe  übernommen  haben,  tote  msbes.
bei  Zuckerfabriken.  In  solchen  Fällen  ist  der  ortsübliche  Preis  der  gelieferten
Rohstoffe,  der  in  dem  Gewinnanteil  an  die  Gesellschafter  gezahlt  ist,  von  dem
Geschäftsqewinn  der  Gesellschaft  auszusondern.  Hat  also  z.  B.  eine  Zuckerfabrik-Akt
  -Ges.  mit  einem  Aktienkapital  von  3  000  000  M  600  000  M.  unter  der
Form  der  Dividende  an  die  Aktionäre  verteilt,  stecken  hierin  aber  die  Vergütungen
an  von  diesen  gelieferte  Rüben,  deren  Wert  nach  den  ortsüblichen  Preisen  400  000
M.  betrug,  dann  stellt  sich  der  beider  Schätzung  aus  §  35  BSt.G.  zu  berücksichtigende ­
  Jahresgewinn  der  Gesellschaft  nicht  auf  600  000  M.  —  20  v.  H.,  sondern
nur  auf  200  000  M  ---6V»  v.  H.  des  Aktienkapitals.  Unter  dem  „ortsüblichen
Preise"  wird  dasselbe  zu  verstehen  sein,  wie  nach  der  Rechtsprechung  des  pt.
OVG.  unter  dem  „örtlichen  Marktpreise",  d.  h.  der  Preis,  den  die  Fabrik  nach
der  Art  ihres  Betriebes  und  dem  Umfang  ihres  Bedarfes  innerhalb  des  Bezirkes, ­
  aus  dem  ihr  noch  mit  Vorteil  für  die  Lieferanten  die  betreffenden  Rohstoffe ­
  zugeführt  werden  können,  ausgegeben  hätte,  wenn  sie  zu  der  betreffenden
Zeit  von  Nichtmitgliedern  ihr  Rohmaterial  erwürbe  (pr.  OVG.  in  St.  2  S.  241,
4  S.  281,  13  S.  281  ff.).  Vgl.  Näheres  bei  Fuisting  -  Strutz  Emk.St.G.
Anm.  19  zu  §  15  und  Anm.  14  zu  §  16.  ^  ^  ^  ^  -
4.  Der  Schlußsatz  des  §  35  bezieht  sich  nur  auf  die  Falle  des  2.  satzee
Denn  der  Antragsteller,  durch  dessen  Antrag  der  gleiche  Schlußsatz  dem  §  16
WBG.  hinzugefügt  worden  ist,  bemerkte  (Komm.Ber.  z.  WBG.  S.  90s.),  „daß
in  betn  letzten  Satze  nicht  beabsichtigt  sei,  eine  Bindung  der  Veranlagungsbehörden
  an  das  Gutachten  herbeizuführen.  Er  solle  nur  das  Recht  der  Behörde
aussprechen,  die  Handelsvertretungen  in  Anspruch  zu  nehmen,  was  nötig  sei,
weil  jedenfalls  der  einzelne  Zensit  nicht  das  Recht  habe,  von  den  Handelsver
tretungen  die  Schätzung  zu  verlangen.  Übrigens  würde  die  Zahl  dieser  Falle
sehr  beschränkt  sein,  da  der  Verkaufswert  sich  meistens  werde  feststellen
lassen.  Als  solcher  könne  nur  der  Geldkurs  angenommen  werden,  zu  dem  die
Sache  verwertet  werden  könne."  Der  Antragsteller  ging  also  davon  aus,  daß
die  Schätzung  durch  Sachverständige  nur  verlangt  werden  solle,  wenn  „der.  Verkaufswert
  sich  nicht  feststellen  lasse".
        <pb n="192" />
        168

Bermögenszuwachsstcirergesetz.  §  4.

Zweck  der  Bestimmung  ist  „den  Wünschen  nach  einer  kaufmännischen  Re-WBG
  des^Veranlagungsverfahrens  Rechnung  zu  tragen"  (Kvmm.Ber.  5 .
Die  »zuständige  Handelsvertretung"  ist  die  für  den  Sitz  der  Gesel!-Ichaft
  bzw.  Gewerkschaft  zuständige  Handelskammer.
dlndere  Kapitalforderungen  (und  Schulden)  (§  36  BSt.G.)
§  36  BSt.G.  bestimmt:
„Andere  Kapitalsorderungen  und  Schulden  sind  mit  dem  Nennwert  anziisetzen,
  sofern  nicht  besondere  Umstände  die  Veranschlagung  nach  einem  vom
Nennwert  abwerchenden  höheren  oder  geringeren  Werte  begründen.
Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen
kommen  unt  zwe,  Dritteln  der  Summe  der  eingezahlten  Prämien  oder  Kapitalbeitrage
  falls  aber  der  Betrag  nachgewiesen  wird,  für  welchen  die  Versicherungsanstatt
  die  Police  zurückkaufen  würde,  mit  diesem  Rückkaufswert  in  Anrechnuna  "
1.  Mit  den  „anderen"  Kapitalsordcrungen  sind  diejenigen  Kapitalforderungen ­
  der  mt  §  6  BSt.G.  unter  Nr.  2  und  3  genannten  Art  zu  verstehen  die
nicht  unter  §  35  BSt.G.  fallen.  "  s  I  ,  ,
2  Die  Umstände,  welche  eine  vom  Nennwert  abweichende  Bcwertuno
rechtfertigen,  können  verschiedener  Art  sein.  In  erster  Linie  kommt  Unsicherheit
des  Schuldners  in  Betracht;  wenn  z.  B.  der  Schuldner  im  Konkurse  sich  befindet
und  feststeht,  daß  die  Gläubiger  nur  einen  bestimmten  Prozentsatz  ihrer  sdorderungen
  aus  der  Masse  erhalten  werden,  so  werden  diese  Forderungen  nur  ru
diesem  Prozentsatz  in  Anrechnung  zu  bringen  sein.  Jedenfalls  ist  es  Sache  des
steuerpflichtigen,  den  Veranlagungsorganeu  die  Überzeugung  davon  zu  verschaffen,
  daß  und  mit  welchem  niedrigeren  als  dem  Nennwert  eine  Forderung
m  Ansatz  zu  bringen  sei  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  85,  92).  Fälle,  in  denen  eine  Veranschlagung ­
  über  dem  Nennwerte  begründet  wäre,  werden  jedenfalls  äußerst
selten  sein  und  smd  ausgeschlossen,  wenn  der  Gläubiger  keinesfalls  mehr  als  den
Nennwert  zu  fordern  berechtigt  ist.
3  „Vom  Kapitalwert  unverzinslicher  befristeter  Forderungen  und
Ä» 6 «  “J 1 “  bie  A"  bis  zu  ihrer  Fälligkeit  4  v.  H.  Jahreszinsen  in
Ansatz  (§  41  BSt.G.,)  von  diskontierten  Wechseln  der  Diskont  für  die  Reit
bte  der  Wechsel  noch  zu  laufen  hat,  da  der  Diskont  unter  den  Gesichtspunkt
der  Zinsen  fällt.
4.  Geschäftsanteile  und  Geschäftsguthaben  von  eingetragenen
Genossenschaften  sind  regelmäßig  mit  demjenigen  Werte  zu  bewerten,  den
sie  nach  dem  letzten  Geschäftsabschlüsse  der  Genossenschaft  vor  Beginn  des  Steuer-,ahres
  haben  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.358f.,  6  S.  149),  ebenso  die  Geschäftseinlage
  eines  stillen  Gesellschafters  nach  diesem  letzten  Geschäftsabschlüsse
des  gewerblichen  Unternehmens  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  149)  Wie  Konsortinlbetelligungen
  bei  noch  nicht  ins  Leben  getretenen  Aktiengesellschaften  zu  bewerten
smd,  ist  eine  nur  im  einzelnen  Falle  aus  den  besonderen  Umständen  zu  beantwortende
  Frage  (Komm.Ber.  des  Abg.H.  zum  pr.  Erg.St.G.  S.  46 ff.).
5.  Die  Bewertung  von  Kapitalvermögen,  durch  Kapitalisierung  des  Einkommens ­
  daraus  ist  nur  aushilfsweise,  in  Ermangelung  zuverlässiger  Unterlagen
sur  die  Berechnung  nach  seinen  einzelnen  Bestandteilen,  gestattet.  Dabei  setzt
die  Annahme  eines  anderen  Zinsfußes  als  4  v.H.  eine  besondere,  auf  bestimmte
Tatsachen  begründete  Feststellung  voraus  (pr.  OBG.  in  St.  5  S.  198  f.,  8  S  349)
6.  „Unbeitreibliche  Forderungen  bleiben  außer  Ansatz"  (§  47  BSt.G.).
D?ß  die  Forderung  vom  Schuldner  nicht  anerkannt  und  nicht  als  verzinsliche
sichergestellt  ist,  steht  ihrer  Hinzurechnung  zum  steuerbaren  Vermögen  nicht
entgegen;  erforderlich  ist  nur,  daß  sie  am  Stichtage  bestanden  hat  und  schätzbar
        <pb n="193" />
        III.  Die  für  b.  Feststell,  b.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.  BStG.  §  4.  169

gewesen  ist ...  Hat  bei  Steuerpflichtige  gegen  bett  Schulbner  Klage  erhoben,
so  hat  er  bamit  zu  erkennen  gegeben,  baß  er  sie  nicht  bloß  zu  erstreiten  hofst,
jonbetn  auch  überzeugt  ist,  baß  sie  minbesteus  teilweise  werbe  beizutreiben  sein.
Das  Verlangen,  sie  ganz  außer  Ansatz  zu  lassen,  kann  mithin  nicht  auf
§  47  BStG.  gestützt  werben.  Aber  bas  Vorbringen  bes  Steuerpflichtigen,
baß  er  habe  Klage  erheben  müssen,  enthält  bie  Behauptung,  baß  bezüglich  ber
Forberung  an  I.  Umstänbe  vorlägen,  welche  bie  Annahme  eines  von  ihrem
Nennwert  abweichenben  Verkaufswertes  begrünben.  Diese  Behauptung  ist  von
rechtlicher  Erheblichkeit,  weil  sie,  wenn  nachgewiesen,  bazu  führt,  baß  nicht  ber
Nennwert,  sonbern  ber  —  gebotenen  Falles  burch  Sachverstänbige  zu  ermittelnbe
  —  Verkaufswert  anzusetzen  war.  Daher  sinb  bie  Umstänbe  für  ben  angeblichen ­
  Minberwert  ber  Forberung  burch  geeignete  Verhanblung  mit  betn
Steuerpflichtigen  zu  ermitteln,  bie  Beweismittel  von  letzterem  zu  erfragen  unb
ist  bann  über  bie  erheblichen  Tatsachen  Beweis  zu  erheben.  Die  bloße  Aufforberung
  an  ben  Steuerpflichtigen  „eine  kurze  Darlegung  bes  Rechts-  unb  Sachverhalts ­
  zu  geben,  weil  eine  solche  als  Grunblage  ber  Berufungsentscheibung
erforberlich"  sei,  genügte  nicht;  es  ist  auch  ber  Rechtsnachteil,  falls  ber  Steuerpflichtige ­
  ber  Aufforberung  nicht  nachkommen  würbe,  anzubrohen  (Pr.  OVG.
in  St.  17  S.  351  ff.)
Bab.  BGH.  Nr.  1011  v.  14.  Mai  1918  (DSt.Bl.  I  S.  359f.)  bezeichnet
als  „unbeitreiblich"  „Forberungen,  bie  zu  Recht  bestehen,  aber  nicht  beigetrieben,
nicht  wirtschaftlich  verwertet  werben  können".  Der  Begriff  ber  Unbeitreiblichfeit
  setze  voraus,  „baß  bie  Möglichkeit,  baß  bie  Forberungsrechte  an  bie  Schulben
besriebigt  werben,  am  Stichtage  eine  so  entfernte  war,  baß  bie  Forberungsrechte
im  Verkehr  für  wertlos  erachtet  werben  müssen".
7.  Wenn  im  §  36  Abs.  1  neben  ben  Forberungen  auch  bie  Schulden  genannt
werben,  so  folgt  baraus  nicht,  baß  bie  Bewertung  einer  Schulb  als  Passivum
bes  Schulbners  stets  zu  bemselben  Ergebnisse  gelangen  muß,  wie  bie  ber  gegen«
überstehenben  Forberung  als  Aktivum  bes  Gläubigers.  Jnsbesonbere  führt  bie
Unsicherheit  ber  Forberung  wohl  zu  ihrer  Bewertung  mit  einem  geringeren  als
ihrem  Nennwert,  aber  nicht  zu  bem  Ansatz  ber  gegenüberstehenben  Schulb  beim
Schulbner  mit  einem  solchen  geringeren  Werte  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  285);
vgl.  z.  B.  E.  bes  Reichsoberhanbelsgerichts  Bb.  XII  S.  18;  Makower,  Komm,
z.  HGB.  12.  Ausl.  S.  82;  Simon  S.  427.
Es  wäre  ja  auch  ein  circulus  vitiosus,  bie  Unsicherheit  ber  Forberung  wegen
ber  seine  wirtschaftlichen  Kräfte  übersteigenben  Höhe  seiner  Verbinblichkeiten
anzunehmen  unb  auf  ber  anbeten  Seite  biese  Verbinblichkeiten  bei  Bewertung
bes  burch  sie  überbürbeten  Vermögens  bes  Schulbners  nicht  in  ber  vollen,  diese
Überbürdung  bebingenben  Höhe  in  Rechnung  zu  stellen.
Soweit  es  sich  bagegen  um  nicht  bevorrechtete  Konkursforberungen
gegen  ben  im  Konkurse  befinblichen  Steuerpflichtigen  hanbelt,  beren  Herabsetzung ­
  burch  Zwangsvergleich  bereits  am  Stichtage  mit  hinreichenber  Bestimmtheit ­
  vorausgesehen  werben  konnte,  ist  bas  ein  Ümstanb,  ber  bei  bem  Steuerpflichtigen ­
  ben  Ansatz  bei  entsprechenben  Schulben  zu  einem  von  bem  Nennwert ­
  abweichenben  geringen  Betrage  rechtfertigt  (Pr.  OVG.  K  II  »  53  v.  4.  Dez.
1918  im  DSt.Bl.  I  Jahrg.  S.  295).
8.  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen. ­

aa)  Über  ben  Begriff  bieser  Versicherungen  vergleiche  Erläuterungen  III
3  v  d  ^  zu  ?  6  &amp;lt;S.  104).
Das  Verfügungsrecht  über  eine  Lebens-,  Kapital-  ober  Rentenversicherungspolice, ­
  auf  Grunb  besten  bie  Anrechnung  bes  noch  nicht  fälligen  Anspruchs  aus
        <pb n="194" />
        170  BermögenszowachSsteuergesetz.  §4.

der  Versicherung  stattfindet,  besteht  nicht  in  dem  tatsächlichen  Besitz  der  Urkunde,
sondern  in  der  rechtlichen  Befugnis,  hinsichtlich  des  durch  die  Police  beurkundeten ­
  Anspruchsrechtes  wirksam  verfügen  zu  können  (pr.  OVG.  in  6t.  7  6.  201  f.)
Gleichgültig  ist,  von  wem  die  Prämien  bezahlt  sind.
ßß)  Nach  der  Ausf.Anw.  zum  pr.  Erg  St.G.  Art.  16  Nr.  6  ist  unter  Rück
kaufswert  zu  verstehen  nur  ,,der  wirkliche,  nach  den  Regeln  der  Versichcrungstechnik
  berechnete  Rückkaufswert,  welchen  die  Versicherungsanstalt  nach  Maßgabe ­
  der  in  ihren  Statuten,  Versichcrungsbedingungen  oder  Prospekten  ausgestellten ­
  allgemeinen  Grundsätze  im  einzelnen  Falle  zu  gewähren  bereit  ist."
Daß  ein  bloßer  Scheinpreis  nicht  als  Rückkaufswert  anzuerkennen  ist,  kann  einem
Zweifel  nicht  unterliegen.  Andererseits  würde  es  dem  Wortlaut  des  Ges.  nicht
entsprechen,  anzunehmen,  daß  stets  nur  ein  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
der  Versicherungswissenschaft  angemessener  Rückkaufswert  nach  §  15  als  Maßstab ­
  der  Bewertung  anzuerkennen  sei.  Nach  den  Worten  „der  Betrag,  für  welchen
die  Versicherungsanstalt  die  Police  zurückkaufen  würde"  ist  nur  dann  der  Rückkaufswert
  zugrunde  zu  legen,  wenn  die  Versicherungsanstalt  zum  Rückkauf  der
Police  verpflichtet  ist  oder  sich  bereit  erklärt,  und  als  Rückkaufswert  nur  bei«
jenige  Betrag,  den  sie  zu  zahlen  verpflichtet  oder  freiwillig  bereit  ist;  ist  dieser
Betrag  ein  nach  den  Grundsätzen  der  Versicherungswissenschaft  unverhältnismäßig ­
  niedriger,  so  ist  er  nichtsdestoweniger,  wenn  er  nach  den  Bestimmungen
des  Statuts  nur  in  dieser  geringen  Höhe  bei  dem  Rückkäufe  zu  zahlen  ist,  der
Veranlagung  zugrunde  zu  legen,  und  es  liegt  hierin  auch  keine  Ungleichmäßigkeit ­
  gegenüber  anderen  Lebensversicherungen,  weil  ein  Anspruch  aus  einem
Versicherungsverträge,  der  eine  solche  Bedingung  enthält  —  das  Statut  gehört
ja  zum  Versicherungsvertrag  —,  auch  weniger  wert  ist  als  „ein  solcher,der  günstigere
Rückkaufsbedingungen  enthält.  Anders  liegt  die  Sache,  wenn  die  Versicherungsanstalt ­
  allgemein  sich  bei  Abschluß  der  Versicherungsverträge  zum  Rückkaus
ihrer  Policen  nicht  verpflichtet  hat,  sondern  später  allgemein  oder  int  einzelnen
Falle  sich  zum  Rückkauf  zu  einem  unverhältnismäßig  niedrigen  Preise  bereit
erklärt;  in  solchen  Fällen  liegt  ein  Scheinmanöver  vor,  um  die  Besteuerung
nach  den  gezahlten  Prämien  zu  umgehen;  würde  der  Versicherte  die  Police
zu  einem  solchen  niedrigen  Preise  wirklich  an  die  Gesellschaft  verkaufen,  so  läge
ebensogut  eine  Schenkung  seinerseits  vor,  als  wenn  jemand  ein  Grundstück  zu
einem  offenbar  unverhältnismäßig  niedrigen  Preise  verkaufte;  wie  ein  solcher
Steuerpflichtiger  nicht  verlangen  könnte,  daß  das  Grundstück  nur  nach  diesem
Preisangebot  bewertet  wird,  ebenso  würde  es  gegen  die  ratio  legis  sein,  den
Wert  des  Tlnspruches  aus  einer  Lebens-  usw.  Versicherung  nach  einem  solchen
nicht,  von  vornherein  im  Versicherungsvertrag  bedungenen,  dem  reellen  Wert
nicht  entsprechenden  Rückkaufspreise  zu  bemessen.
„Wie  lange  die  Versicherung  besteht,  ist  für  die  Steuerpflicht  ohne  Einfluß,  wohl
aber  naturgemäß  für  die  Bewertung.  Sobald  Prämien  gezahlt  sind  oder  ein  Rückkaufswert ­
  vorhanden  ist,  liegt  ein  zum  steuerbarenBermögen  gehörigerAuspruch  vor.
yy)  Kauft  die  Anstalt  die  Police  überhaupt  nicht  oder  zur  Zeit  noch  nicht
zurück,  so  ist  der  Anspruch  aus  der  Versicherung  nicht  etwa  steuerfrei,  sondern
es  ist  nur  seine  Bewertung  nach  dem  Rückkaufswert  ausgeschlossen  und  die  nach
den  Prämien  usw.  geboten  (pr.  OVG.  EIXI  v.  24.  Juni  1897).
6ö)  Nach  dem  Wortlaute  des  Ges.  würde  der  Nachweis  des  Rückkaufswertes ­
  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  der  Steuerbehörde  offenstehen.
Wie  sich  aus  der  Begr.  zum  pr.  Erg.St.G.  (S.  35),  dem  ja  die  §  20  Abs.  2  WBG.
und  §  36  Abs.  2  BSt.G.  entlehnt  sind,  ergibt,  ist  aber  nur  beabsichtigt,  dem
Steuerpflichtigen  den  Nachweis  offen  zu  lassen,  daß  der  Rückkaufswert
weniger  beträgt  als  zwei  Drittel  der  Prämien.
        <pb n="195" />
        III.Die fürb. Feststell. d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.d.  BSt.G.  §  4.  171

ee)  Wegen  der  anderen  Behandlung  der  erst  im  Veranlagungszeitraum
eingegangenen  Versicherungen  vgl.  §  11  BZAG.
9.  Wiederkehrende  Nutzungen  und  Leistungen.
Die  §§  37—40  BSt.G.  bestimmen:
§  37.  „Der  Gesamtwert  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen
oder  Leistungen  ist  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen  durch  Zusammenzählung ­
  der  'einzelnen  Jahreswerte  zu  berechnen.  Der  Gesamtwert  darf  den
zum  gesetzlichen  Zinssatz  kapitalisierten  Jahreswert  nicht  übersteigen.
Immerwährende  Nutzungen  oder  Leistungen  sind  mit  dem  Fünfund,
zwanzigfachen  des  einjährigen  Betrages,  Nutzungen  oder  Leistungen  von  unbestimmter ­
  Dauer  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der  §§  38,  39  mit  dem  Zwölfundeinhalbfachen
  des  einjährigen  Betrages  zu  veranschlagen."
§  38.  „Der  Wert  von  Renten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit  einer  Person
beschränkten  Nutzungen  und  Leistungen  bestimmt  sich  nach  dem  Lebensalter  der
Person,  mit  deren  Tode  das  Recht  erlischt.
Ais  Wert  wird  angenommen  bei  einem  Alter
1.  bis  zu  15  Jahren  das  18  fache,

2.

von  mehr  als

15

25  „

17  „

3.

25

35  „

„  16  „

4.

35

45  „

„  14  „

5.

45

55  „

„  12  „

6.

55

65

„  87,  „

7.

„  II

65

„

75  „

,,  5  &amp;gt;,

8.

II  li  II

75

„

„

80  „

„  3  „

9.

ii  li  II

80

„

„  2  „

des
Wertes  der  einjährigen  Nutzung.
Hat  jedoch  eine  nach  Abs.  2  bewertete  Nutzung  oder  Leistung  im  Falle  der
Nr.  1  nicht  mehr  als  9  Jahre,

Nr.  2,3  „  „  „  8

Nr.  4  „  „  „  7  „
Nr.  5  „  „  „  6  „
Nr.  6  4  ..
Nr.  7  bis  9  nicht  niehr  als  2  Jahre
bestanden,  so  ist  auf  Antrag  eine  Berichtigung  der  Veranlagung  unter  Zugrundelegung ­
  eines  der  wirklichen  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  entsprechenden
Kapitalwertes  vorzunehmen  und  die  zuviel  gezahlte  Steuer  zu  erstatten.  In
gleicher  Weise  hat  eine  Nachveranlagung  stattzufinden,  wenn  die  Nutzung  oder
Leistung  den  Wert  eines  Vermögensteils  vermindert  hat."
§  39.  „Hängt  die  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  von  der  Lebenszeit
mehrerer  Personen  ab,  so  ist  maßgebend  das  Lebensalter  der  ältesten  Person,
wenn  das  Recht  mit  dem  Tode  der  zuerst  versterbenden  Person  erlischt,  das
Lebensalter  der  jüngsten  Person,  wenn  das  Recht  mit  dem  Tode  der  letztversterbenden ­
  Person  erlischt."
§  40.  „Der  einjährige  Betrag  der  Nutzung  einer  Geldsumme  ist  zu  vier
v.  H.  anzunehmen,  falls  er  nicht  anderweit  feststeht."
aa)  Diese  §§  37—40  BSt.G.  beziehen  sich  auf  diejenigen  wiederkehreirdeu
Nutzungen  und  Leistungen  (einschl.  Renten),  deren  „Kapitalwert"  nach  §  6  Nr.  5
BSt.G.  als  „Kapitalvermögen"  in  Betracht  kommt,  und  bestimmen,  was  als
deren  „Kapitalwert"  anzusehen  ist.  Sie  sind  gleichmäßig  auf  die  Bewertung
des  Rechtes  wie  der  gegenüberstehenden  Verpflichtung  (§  10  BSt.G.)  anzuwenden. ­
        <pb n="196" />
        172

Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

■  ßß)  §  37  Abs.  1  bezieht  sich  auf  diejenigen  Nutzungen  und  Leistungen,  die
„auf  bestimmte  Zeit  beschränkt"  sind,  d.  h.  diejenigen,  die  mit  einem  bereits
feststehenden  Zeitpunkt  erlöschen.
Nach  der  E.  des  RG.  v.  18.  Jan.  1907  (IW.  43  S.  157)  sind  aber  Nutzungen
nnd  Leistungen  auch  dann  aus  bestimmte  Zeit  beschränkt,  wenn  ihr  Ende  von
Umständen  abhängt,  die  eine  hinlänglich  sichere  Schätzung  der  Dauer  zulassen,
wie  z.  B.  solche  bis  zur  Erlangung  einer  Erwerbsstellung  oder  bis  zur  Ablegung
eines  Examens.  Diese  Auslegung  ist  nicht  unbedenklich,  wird  aber  den  praktischen
Bedürfnissen  gerecht;  denn  es  würde  zu  äußerst  unbilligen  Ergebnissen  führen,
wollte  man  in  allen  Fällen,  wo  die  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  nicht  buchstäblich
  „bestimmt"  ist,  nach  §  37  Abs.  2  die  Kapitalisierung  zum  12^  fachen
Betrage  verlangen,  also  z.  B.  auch  in  Fällen,  wo  mit  höchster  Wahrscheinlichkeit
die  Ablegung  einer  Prüfung  viel  früher  als  nach  IS'/z  Jahren  zu  erwarten  ist.
Ob  es  sich  freilich  in  derartigen  Fällen  um  eine  Nutzung  oder  Leistung  handelt,
die  fortzugewähren  ist,  auch  wenn  der  Berechtigte  den  Eintritt  des  Ereignisses,
mit  dem  die  Nutzung  oder  Leistung  aufhören  soll,  durch  sein  Verhalten  vereitelt,
z.  B.  indem  er  die  Prüfung  nicht  ablegt,  ist  durch  Erforschung  des  wahren  Willens
der  Beteiligten  bei  dem  Rechtsvorgang,  durch  den  das  Recht  begründet  ist,
festzustellen.
yy)  Das  Gesetz  sagt  nicht,  welcher  Prozentsatz  an  Zwischen  zinsen  in
Abzug  zu  bringen  ist.  Aber  auch  ohne  Heranziehung  des  BGB.  und  anderer
Reichsgesetze,  auf  die  sich  Hoffmann  (Anm.  4d  zu  §  21  WBG.)  bezieht,  ist
aus  §  41  BSt.G.  (=  §  25  WBG.)  zu  entnehmen,  daß  auch  die  Zwischenzinsen
mit  4  v.  H.  zu  berechnen  sind.
öö&amp;gt;  Mit  dem  zweiten  Satze  des  §  37  Abs.  1  wird  dasselbe  ausgedrückt  wie
int  $  13  IV  pr.  Erg.St.G.  mit  den  Worten  „unter  Zugrundelegung  eines  vierprozentigen
  Zinsfußes",  d.  h.  der  Höchstbetrag  ist  das  Fünfundzwanzigfache  des
einjährigen  Betrages  der  Nutzung'oder  Leistung.
«9  Ob  Zinseszinsrechnung  anzuwenden  ist,  sagt  das  Ges.  nicht.  Doch  ist
dem  §  13  IV  pr.  Erg.St.G.  eine  Hilsstabelle  mit  Gesetzeskraft  über  den  „gegenwärtigen ­
  Kapitalwert  einer  Rente  oder  Nutzung  int  Werte  von  einer  Mark
auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren"  beigefügt  lsiehe  Tabelle  S.  173).
Aus  der  Begr.  zum  WBG.  ist  zu  entnehmen,  daß  auch  bei  ihm  und  daher
auch  beim  BSt.G.  dieselben  Grundsätze  und  daher  auch  die  Berechnungsart
jener  Hilfstabelle  anzuwenden  ist,  die  denn  jetzt  auch  der  BSt.-Ausf.Best.  beigefügt ­
  ist.
Der  §  37  BSt.G.  geht  offensichtlich  von  dem  Regelfälle  gleicher  Jahresleistungen ­
  aus.  Sehr  häufig  werden  aber  namentlich  Geldrenten  in  steigender
oder  sinkender  Höhe  vereinbart.  Wie  in  solchen  Fällen  zu  verfahren,  mögen
folgende  Beispiele  erläutern:  1.  eine  Rente,  dir  in  den  ersten  5  Jahren  jährlich
1000,  in  den  nächsten  5  Jahren  800  und  in  den  letzten  5  Jahren  600  M.  beträgt,
ist  gleich  einer  fünfzehnjährigen  Rente  von  600  plus  einer  zehnjährigen  von  200
Plus  einer  fünfjährigen  von  weiteren  200  M.,  ihr  Kapitalwert  also  nach  der
Tabelle  11,563  x  600  +  8,435  x  200  +  4,63  x  200  =  9540,8;  2.  eine  Rente,
die  in  den  ersten  5  Jahren  jährlich  600,  in  den  nächsten  5  Jahren  800  und  in  den
letzten  5  Jahren  1000  M.  beträgt,  ist  gleich  einer  fünfzehnjährigen  von  1000  M.
abzüglich  einer  zehnjährigen  von  200  und  einer  fünfjährigen  von  weiteren  200  M.,
ihr  Kapitalwert  also  8950  M.;  3.  eine  Rente,  die  in  den  ersten  5  Jahren  800,  in
den  nächsten  5  Jahren  600  und  in  den  letzten  5  Jahren  1000  M.  beträgt,  ist  gleich
einer  fünfzehnjährigen  von  1000  M.  minus  einer  zehnjährigen  von  400,  aber  plus
einer  fünfjährigen  von  200  M.,  ihr  Kapitalwert  also  10  802  M.;  4.  eine  Rente
        <pb n="197" />
        III.  Dieffitb. Feststell,  d.  Anfangsvermög.maßg.  Vorschr.d.BSt.G.  §  4.  173

von  600  M.  in  den  ersten,  1000  M.  in  den  nächsten  und  800  M.  in  den  letzten
5  Jahren  entspricht  einer  fünfzehnjährigen  von  800  M.  Plus  einer  zehnjährigen
von  200  M.  und  minus  einer  fünfjährigen  von  400  M.,  ihr  Kapitalwert  ist  also
9085,4  M.5.  eine  Rente  von  800  M.  für  die  ersten,  600  M.  für  die  nächsten
und  1000  M.  für  die  letzten  15  Jahre  ist  gleich  eiuer  solchen  von  1000  M.  für
15  Jahre  abzüglich  einer  zehnjährigen  von  400  M.  und  zuzüglich  einer  fünfjährigen ­
  von  200  M.,  ihr  Kapitalwert  mithin  9117  M.

Tabelle  zu  S.  172  c«.

Anzahl

Kapital-Anzahl



Kapital-Anzahl



Kapitalder



wert

der

wert

der

wert

Jahre

Marl

Pf.

Jahre

Mark

Pf.

Jahre

Mark

Pf.

1

1

0,o

29

17

66,3

57

23

22,o

2

1

96,2

30

17

98,4

58

23

32,7

3

2

88,6

31  '

18

29,o

59

23

43,o

4

3

77,5

32

18

58,9

60

23

52,8

5  1

4

63,o

33

18

87,4

61

23

62,i

6

5

45,i

34

19

14,8

62

23

71,5

7

6

24,2

35

19

41,1

63

23

80,3

8

7

00,2

36

19

66,5

64

23

88,7

9

7

73,3

37

19

90,8

65

23

96,9

10

8

43,5

38

20

14,3

66

24

04,7

11

9

11,1

39

20

36,8

67

24

12,2

12

9

76,o

40

20

58,5

68

24

19,-13



10

38,5

41

20

79,3

69

24

26,i

14

10

98,6

42

20

99,3

70

24

33,o

15

11

56, 3

43

21

18,6

71

24

39,5

16

12

11,8

44

21

37,i

72

24

45,6

17

12

65,2

45  •

21

54,9

73

24

51,6

18

13

16,6

46

21

72,o

74

24

57,3

19

13

65,9

47

21

88,5

75

24

62,8

20

14

13,4

48

22

04,3

76

24

68,o

21

14

59,o

49

22

19,5

77

24

73,i

22

15

02,9

50

22

34,2

78

24

78,o

23

15

45,i

51

22

48,2

79

24

82,7

24

15

85,7

52

22

61,8

80

24

87,2

25

16

24,7

53

22

74,8

81

24

91,5

26

16

62,2

54

22

87,3

82

24

95,7

27

16

98,3

55

22

99,3

83

24

99,7

28

17

33,o

56

23

10,9

84

25

00,o

und

mehr.

1

Besteht  die  Nutzung  oder  Leistung  nicht  in  Geld,  so  sind  der  Ermittlung
ihres  Jahreswertes  die  Preise  am  Stichtage  zugrunde  zu  legen.
Ist  der  Jahreswert  ein  schwankender,  dann  hat  Kapitalisierung  nach  dem
zweiten  Satze  des  §  37  Abs.  1  nach  dem  Durchschnitt  der  Jahreswerte  ohne
Abzug  von  Zwischenzinsen  zu  erfolgen.
In  E.  v.  10.  April  1915  (AM.  1915,  170)  und  v.  2.  Okt.  1918

K  IX  32
        <pb n="198" />
        174

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

nimmt  das  K  OVG.  an,  daß  §  13  V  pr.  Erg.St.G.,  welcher  lautet:  „Bei  Nntzungen
  oder  Leistungen,  welche  ihrem  Betrag  oder  ihrem  Geldwert  nach  nicht
feststehen,  wird  der  Geldwert  des  im  letzten  Leistungsjahr  entrichteten  Betrages,
und  wenn  eine  volle  Jahresleistung  noch  nicht  stattgefunden  hat,  der  Geldwert
des  mutmaßlich  für  das  laufende  Jahr  zu  entrichtenden  Betrages  zugrunde
gelegt",  entsprechend  auch  in  Besitzsteuer-  und  Wehrbeitragssachen  anzuwenden
sei.  Es  kann  zweifelhaft  sein,  ob  dies  bei  dem  Fehlen  einer  entsprechenden  Bestimmung ­
  im  WBG.  und  BSt.G.  für  den  ersten  Fall  zutreffend  und  mcht  v,elmehr ­
  der  Durchschnitt  der  bisherigen  Jahresleistungen  zugrunde  zu  legen  ist.
Tie  Ansicht  des  pr.  OVG.  führt  zu  unbesriedigenden  Ergebnissen,  wenn  btc
letzte  Jahresleistung  aus  besonderen  Gründen,  z.  B.  infolge  der  Preise,  einen
ungewöhnlich  hohen  oder  niedrigen  Geldwert  hatte.
ff)  Immerwährende  Nutzungen  und  Leistungen  (§  37  Abs.  2  BSt.G.)
sind  solche,  deren  Aufhören  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  nicht  erwartet ­
  werden  sann,  Nutzungen  und  Leistungen  von  unbestimmter  Dauer
solche,  deren  Aufhören  zwar  in  absehbarer  Zeit  zu  erwarten  ist,  bei  denen  aber
der  Zeitpunkt  ihres  Aufhörens  so  unbestimmt  ist,  daß  die  Dauer  des  Rechtes
auch  nicht  annähernd  geschätzt  werden  kann  (RGZ.  24  S.  373).  Zu  den  letz-Leren
  aehören  auch  die  in  den  §§  38,  39  besonders  behandelten  lebenslänglichen
Nutzungen  und  Leistungen.  Nach  RFH.  I  A  163  v.  3  Febr.  1920  sind  aber
Nutzungen  und  Leistungen  von  unbestimmter  Dauer,  deren  Mindestdauer
aber  scstqestellt  werden  kann,  wenn  nach  dieser  Mindestdauer  eine  Kapitalisierung ­
  bei  Anwendung  des  §  37  Abs.  1  583t®.  einen  höheren  Multiplikator
als  12V.  erfordern  würde,  wie  solche  zu  behandeln,  deren  Dauer  aus  den  Zeitraum
  jener  Mindestdauer  beschränkt  ist,  also  nach  §  37  Abs.  1  zu  kapitalisieren.
Ein  Bergwerksregal  ist,  sofern  es  nicht  als  Zubehör  eines  Gutes  zu
bewerten  ist,  als  immerwährendes  Recht  nach  dem  Betrage  des  letzten  Jahres  zu
bewerten.  Dadurch,  daß  es  vielleicht  in  unbestimmbarer  Zukunft  infolge  Abbaues
der  Fossilien  nicht  mehr  ausgeübt  werden  kann,  verliert  es  den  Charakter  als
immerwährendes,  zeitlich  unbeschränktes  Recht  nicht  jpr.  OVG.  in  St.  6  S.  9).
Der  einjährige  Betrag"  ist  der  auf  ein  Jahr  berechnete  Geldwert,
und  zwar  nach  objektiven  Rücksichten  bestimmte,  also  der  gemeine  Wert:  es  ist
unerheblich,  ob  der  Berechtigte  tatsächlich  einen  entsprechenden  Nutzen  aus  seinem
Recht  erzielt,  ob  er  alle  Nutzungen  und  Leistungen,  zu  denen  er  berechtigt  ist,  wirklich
  in  Anspruch  nimmt  und  wozu  er  sie  verwendet  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  193f.).
Auch  bei  Ermittlung  des  Kapitalwertes  des  Nießbrauchrechtes  an  einem
Grundstück  ist  stets  der  Geldwert  der  einjährigen  Nutzung  des  Grundstückes
zugrunde  zu  legen.  Die  Zinsen,  die  der  Verkaufspreis  des  Grundstückes  im
Falle  seiner  Veräußerung  dem  Verkäufer  erbringen  könnte,  kommen  dabei  nicht
in  Betracht  (pr.  OVG.  in  St.  10  S.  361  f.&amp;gt;.  Es  ist  aber  wirtschaftlich  keineswegs
dasselbe,  ob  jemandem  ein  Jahresbezug  kraft  Nießbrauchs  oder  als  bloßes  Recht
auf  Rente  zusteht.  Denn  erstenfalls  ist  sein  Bezugsrecht  ein  durch  einen  Sachwert
gesichertes,  letzterenfalls  nicht  (pr.  OVG.  E  III  5  v.  5.  Dez.  1917)  ,
Aus  den  Worten  „Geldwert  der  einjährigen  Nutzung  oder  Leistung  ist
nicht  zu  folgern,  daß  unbedingte  Voraussetzung  für  die  Anwendung  des  §  37
Abs  2  die  alljährliche  Wiederholung  der  Nutzung  und  Leistung  sei.  Die  Worte
besagen  weiter  nichts,  als  daß  behufs  Ermittlung  des  Kapitalwertes  zunächst
unter  allen  Umständen  der  Jahreswert  zu  eimüteln  ist;  ein  solcher  ist  aber
vorhanden,  gleichviel  ob  sich  die  Nutzung  oder  Leistung  alljährlich  oder  m  längeren
oder  kürzeren  Perioden  wiederholt.
10.  Lebenslängliche  Nutzungen  und  Leistungen  (§§  38,  39  58rt.@.).
Ob  sich  die  Anwendbarkeit  des  §  38  BSt.G.  für  die  Feststellung  des
        <pb n="199" />
        iV.Anf.-Berm^.Begr.od.Erw.d.Abgabepfl.währ.d.Veranlagungszeitr,  §4.  175

Anfangsvermögens  für  die  VZA.,  soweit  eine  solche  selbständige  Feststellung
zu  erfolgen  hat,  auf  die  beiden  ersten  Absätze  des  §  38  beschränkt  oder  auch  aus
Abs.  3  erstreckt ,  kann  zweifelhaft  fein.  Auf  das  Endvermögen  finden  die
Sondervorschriften  des  §  12  VZAG.  Anwendung.  Wird  §  38  Abs.  3  BSt.G.
mif  das  Anfangsvermögen  angewendet,  so  wirkt  das  zuni  Nachteil  des  Abgabepflichtigen, ­
  weil  sich  ja  dann  der  Wert  des  nach  Abs.  1  und  2  festgestellten  Anfangsvermögens ­
  vermindert.  Daß  der  §  38  Abs.  3  BSt.G.  auch  an  Fälle  gedacht  hat,
wo  für  die  BSt.  diese  Wirkung,  wenn  auch  aus  anderen  Gründen,  eintritt,
beweist  sein  letzter  Satz.  Aber  die  VZA.  ist  int  Gegensatze  zur  BSt.  eine  einmalige ­
  außerordentliche  Abgabe,  mit  deren  Wesen  es  sich  nicht  verträgt,  daß
jahrelang  nach  rechtskräftiger  Veranlagitng  und  Erhebung  noch  Berichtigungen
der  Veranlagung  auf  Grund  erst  dann  eingetretener  Umstände  vorgenommen
werden.  Dein  entspricht  es  auch,  wenn  in  der  Begr.  zum  BSt.G.  (S.  45)  bemerkt
ist,  eine  dem  §  38  Abs.  3  BSt.G.  entsprechende  Vorschrift  sei  im  WBG.  „wegen
des  Charakters  des  WB.  als  einer  einmaligen  außerordentlichen  Vermögensabgabe ­
  entbehrlich",  und  wenn  dann  auch  der  RT.  eine  solche  Bestimmung  in
das  WBG.  nicht  aufgenommen  hat.  Wenn  andererseits  §  18  Abs.  2  RErbsch.St.G.
eine  dem  §  38  Abs.  3  BSt.G.  entsprechende  Bestimmung  enthält,  so  liegen  doch
auch  bei  der  Erbsch.St.  die  Dinge  insofern  anders,  wie  bei  der  KSt.  und  dem
WB.,  als  die  Erbsch.St.  zwar  auch  eine  nicht  periodisch  erhobene,  aber  doch  eine
bleibende  Steuer  ist.
Maßgebend  für  das  „Lebensalter"  im  §  38  BSt.G.  ist  der  Stichtag.
Ist  die  Dauer  des  Rechtes  außer  auf  die  Lebenszeit  auch  auf  einen  bestimmten ­
  Zeitraum  beschräitkt,  so  kommt  diejenige  der  beiden  Bestimmungen,
§  37  Abs.  1  oder  §  38,  zur  Anwendung,  nach  der  sich  der  niedrigste  Kapitalwert
ergibt;  so  auch  Hoffmann  Anm.  4  a  zu  §  21  WBG.
e)  Balutafordcrungen  und  -schulden,  d.  h.  solche,  die  in  einer  fremden
Valuta  zu  erfüllen  sind,  sind  nach  deren  Devisenkurse  zu  berechnen  (RFH  1
A  317  v.  9.  Januar  1920).
IV.  Anfangsvermögen  bei  Begründung  oder  Erweiterung
der  Abgabepflicht  während  des  Veranlagungszeitraumes.
Für  diese  Fälle  bestimmt  §  22  BSt.G.:
„Wird  die  persönliche  Steuerpflicht  (§  11)  erst  innerhalb  eines  Veranla
gungszeitraumes  (§  18)  begründet,  so  erfolgt  die  erste  Feststellung  des  Vermögens
für  das  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  vorhandene  steuerbare  Vermögen ­
  des  Steuerpflichtigen.
'  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  im  Falle  der  Erweiterung  der  Steuerpflicht
ent  prechend  für  das  durch  die  erweiterte  Steuerpflicht  neu  erfaßte  Vermögen
des  Steuerpflichtigen."
Hierzu  bemerkte  die  Begr.  (S.  43):  „Wird  die  subjektive  Steuerpflicht  erst
innerhalb  des  Veranlagungszeitraumes  begründet,  z.  B.  durch  Begründung  eines
Wohnsitzes  oder  durch  Aufenthaltsnahme,  so  ist  nicht  der  Vermögensstand  am  Anfang ­
  der  Veranlagungszeitraumes,  sondern  der  Vermögensstand  bei  Begründung
der  persönlichen  Steuerpflicht  maßgebend  (§  21  Entw.)";  und  der  Referent  (S.  55
Komm.Ber.):  der  §22  „behandle  Spezialfälle.  Er  beziehe  sich  z.  B.  auf  den
Fall,  daß  jemand  nach  Deutschland  zurückkehre,  während  er  bei  der  Veranlagung
zum  WB.  nicht  in  Deutschland  gelebt  hat.  Ein  Abgeordneter  fragte,  ob  sich  der
§  21  auch  auf  den  Fall  beziehe,  daß  jemand  in  der  Zwischenzeit  geboren  werde,
was  der  Referent  bejahte.  In  dieser  Beziehung  stehe  §  21  in  engem  Zusammenhange ­
  mit  §  59.  Ein  Regierungskommissar  bestätigte,  daß  der  §  21  die  Geburt
        <pb n="200" />
        176

Vermögenszuwachsstcuergesctz.  §  4.

eines  Menschen  neben  anderen  Fällen  der  Begründung  der  subjektiven  Steuerpflicht ­
  mitumfasse."  Diese  Ausführungen  beziehen  sich  jedoch  nur  auf  den  §  22
Ms.  1  d.  h.  den  Fall,  daß  bei  Beginn  des  VeranlagungszertrauMes  eine  —
unbeschränkte  oder  beschränkte  —  subjektive  Steuerpslicht  überhaupt  noch
nicht  bestand.  Der  Abs.  2  betrisst  die  Fälle,  wo  eine  solche  zwar  schon  bestand,
sie  aber  während  des  Veranlagungszeitraumes  durch  den  Eintritt  weiterer
Bermöqensobjekte  eine  Erweiterung  erfährt.  Diese  Erweiterung  kann  in
verschiedener  Weise  erfolgen,  für  bereits  unbeschränkt  Steuerpflichtige  durch
Erwerb  iveiteren  steuerbaren  Vermögens,  für  bisher  beschränkt  steuerpflichtige ­
  durch  Eintritt  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  oder  durch  Erwerb  weiteren
bei  beschränkter  subjektiver  Steuerpslicht  objektiv  steuerpflichtigen  Vermögens.
also  z  B  der  Reichsangehörige  A,  der  am  1.  Jan.  1914  sich,  ohne  ttn  Reichsgebiet ­
  einen  Wohnsitz  zu  haben,  bereits  seit  länger  als  2  Jahren  dauernd  mt
Ausland  aufhielt  und  auch  kein  inländisches  Grund-  oder  Betriebsvermögen
besaß  am  1.  Juli  1914  durch  Wohnsitz  oder  Aufenthaltnahme  im  Reichsgebiet
subjektiv  steuerpflichtig  geworden,  so  wird  sein  Vermögenszuwachs  nicht  für
den  Zeitraum  1.  Jan.  1914  bis  30.  Juni  1919  berechnet,  sondern  für  den  1  Jul,
1914  bis  30  Juni  1919.  War  A  aber  am  1.  Jan.  1914  bereits  wegen  mlandlschen
Grund-  oder  Betriebsvermögens  beschränkt  steuerpflichtig,  so  wird  für  die  Berechnunq
  des  Vermögenszuwachses  das  am  1.  Jan.  1914  bereits  üottjcmbene
inländische  Grund-  oder  Betriebsvermögen  mit  seinem  Wert  am  1.  Jan.  1914,
d  h  nach  §  20  BSt.G.  nach  der  Feststellung  für  den  WB.,  das  übrige  steuerbare
Vermögen  mit  dem  Werte  am  1.  Juli  1914  demjenigen  am  30  Jum  1919
gegenübergestellt.  War  B  am  1.  Jan.  1915  durch  Erwerb  inländischen  Grundoder
  Betriebsvermögens  beschränkt,  am  1.  Jan.  1916  durch  Wohnsitznahme  im
Reichsgebiet  unbeschränkt  steuerpflichtig  geworden,  so  wird  das  chm  bereits  am
1  cvan  1915  gehörige  inländische  Grund-  oder  Betriebsvermögen  mit  seinem
Wert  am  1.  Jan.  1915,  das  übrige  steuerbare  Vermögen  mit  demjenigen  am
1  c*cm  1916  dem  Vermögenswert  am  30.  Juni  1919  gegenübergestellt.  Besaß  C
bereits  seit  1  Juli  1915,  ohne  unbeschränkt  steuerpflichtig  zu  sein,  seme  beschrankte
Steuerpflicht  begründen  es  inländisches  Grund-oder  Betriebsvermögen,  und  ist
er  auch  am  30.  Juni  1919  nur  wegen  dieses  Vermögens  beschrankt  steuerpslichtig,
dann  wird  dessen  Wert  am  1.  Juli  1915  mit  bemiemgen  am  30.  Jum  1919
verglichen.  Wenn  somit  stets  nur  der  Vermögensstand  bet  Eintritt  ber  jubjettiöen
Steuerpflicht  demjenigen  am  Ende  des  Beranlagungszeitraumes  gegenübergestellt
wird  nicht  demjenigen  eines  vor  Eintritt  der  subjektiven  Steuerpslicht  liegenden
rieitpunktes,  so  entspricht  dies  allgemeinen  Grundsätzen  des  Steuerrechtes.
ö  Ebenso  entspricht  es  freilich  den  Grundsätzen  landesrechtlicher  Steuergesetze.
  den  Übergang  von  der  beschränkten  zur  unbeschränkten  steuerpslicht
als  Eintritt  einer  neuen  Steuerpflicht  unter  Erlöschen  der  früheren  anzusehen,
nicht  etwa  bloß  als  eine  „höhere"  Veranlagung  rechtfertigende  oblektive  Erweiterung ­
  der  Steuerpflicht;  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Emk.St.G.  Anm.  8  Ziff  2
zu  §  64  und  die  dort  wiedergegebenen  Urteile  des  Pr.  OVG.,  von  denen  das  unter
d  wiedergegebene  sich  in  E.  in  St.  16  S.  341  ff.  findet.  Aus  diesem  Grundsätze ­
  würde  sich  streng  folgerichtig  für  die  BSt.  und  VZA  ergeben,  daß  bei  Eintritt ­
  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  eine  bisherige  beschrankte  insofern  uußer
Betracht  bliebe,  als  das  gesamte  nunmehr  steuerbare  Vermögen,  emschl.  des
bisher  schon  steuerbaren  inländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  mit  dem
Werte  zur  Zeit  des  Eintritts  der  unbeschränkten  Steuerpslicht  dem  Vermögenswerte ­
  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  gegenübergestellt  wurde.  Liese
Konsequenz  zieht  aber  das  BSt.G.  nicht.  Nach  der  allgemeinen  Fassung  des
§22  Abs.  2  „Erweiterung  der'Steuerpflicht"  muß  vielmehr  angenommen
        <pb n="201" />
        V.  Feststellung  d.  Betriebsvermög,  b.  regelmäß.  jährl.  Abschlüssen.  §4.  177

werden,  daß  hierunter  auch  der  Übergang  von  der  beschränkten  zur  unbeschränkten
Steuerpflicht  zu  verstehen  ist.  Wenn  deshalb  das  inländische  Grund,  oder  Betriebsvermögen,
  das  die  beschränkte  Steuerpflicht  begründet  hatte,  mit  seinem
Werte  am  1.  Jan.  1914  bzw.  dem  Zeitpunkt  seines  die  beschränkte  Steuerpflicht
begründenden  späteren  Erwerbes  durch  den  Steuerpflichtigen  eingestellt  wird,
so'wird  dies  dem  tatsächlich  objektiven  Charakter  der  beschränkten  Steuerpflicht
gerecht.  Der  andere  und  häufigere  Anwendungsfall  des  §  22  Abs.  2  ist  der,
daß  zu  dem  infolge  unbeschränkter  oder  beschränkter  Steuerpflicht  steuerpflichtigert
  Vermögen  weiteres  hinzuerworben  wird.  Wenn  dieses  nach  dem  Zeitpunkt ­
  des  Eintritts  seiner  objektiven  Steuerpflicht  bei  dem  steuerpflichtigen  Subjekte ­
  bewertet  wird,  so  ergibt  sich  die  Berechtigung  aus  der  Erwägung,  daß  jeder
Steuerpflichtige  füglich  nur  die  Wertbewegung  seines  Vermögens  steuerlich
zu  vertreten  hat,  also  nicht  schon  diejenige  von  Bestandteilen  seines  Vermögens
zu  einer  Zeit,  wo  diese  solche  seines  Vermögens  noch  gar  nicht  waren.
Nicht  gegeben  ist  der  Fall  des  §  22  Abs.  1  BSt.G.  für  eine  Ehefrau,  deren
Ehemann  mV  Saufe  des  Veranlagungszeitraumes  verstirbt.  Sie  war  schon  bei
Beginn  des  Veranlagungszeitraumes  persönlich  steuerpflichtig  (Pr.  OVG.

K  IV  a  54  °  •  ■'  L  _
Ist  umgekehrt  während  des  Beranlagungszeitraumes  an  dre  Stelle  der
unbeschränkten  die  beschränkte  Steuerpflicht  getreten,  so  ergibt  sich  aus
dem  §  22  Abs.  2  (e  contrario),  daß  die  die  letztere  begründenden  Vermögensteile
  mit  ihrem  Wert  schon  am  1.  Jan.  1914  bzw.  zu  dem  Zeitpunkt  ihres  späteren
Erwerbes  dem  Werte  am  30.  Juni  1919  gegenüberzustellen  sind,  nicht  mit  betn»
jenigen  im  Zeitpunkt  der  Umwandlung  der  unbeschränkten  in  die  beschränkte
Steuerpflicht.  Beispiel:  A  war  am  1.  Jan.  1914  unbeschränkt  steuerpflichtig
mit  inländischem  Grund-  und  Betriebsvermögen  von  500  000  M.  und  Kapitalvermögen ­
  von  300  000  M.;  am  1.  April  1915,  wo  sein  bisheriges  inländisches
Grund-  und  Betriebsvermögen  einen  Wert  von  600  000  M.  hatte,  erwarb  er
weiteres  inländisches  Grund-  oder  Betriebsvermögen  im  Werte  von  200  000  M.
durch  Verwendung  aus  seinem  Kapitalvermögen,  am  1.  Jan.  1916  verwandelt
sich  aber  seine  Steuerpflicht  in  eine  beschränkte:  dann  ist  dem  Wert  des  die  letztere
begründenden  Vermögens  am  30.  Juni  1919  gegenüberzustellen  als  Wert  des
am  1.  Jan.  1914  in  seinem  Besitze  befindlichen  inländischen  Grund-  und  Betriebs-Vermögens
  500  000  M.,  nämlich  der  Wert  am  1.  Jan.  1914,  als  solcher  der
hinzuerworbenen  200  000  M.,  d.  i.  der  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.
Besaß  eine  Person,  auf  die  bereits  am  1.  Jan.  1914  die  Voraussetzungen
der  unbeschränkten  subjektiven  Steuerpflicht  zutrafen,  damals  auch  schon  steuerbares ­
  Vermögen,  aber  nur  in  hinter  der  Besitzsteuerpflicht  zurückbleibender  Höhe,
und  steigt  dieses  während  des  Beranlagungszeitraumes  über  diese  Grenze,  so
liegt  hierin  keine  die  Anwendung  des  §  22  BSt.G.  rechtfertigende  „Begründung"
der  „persönlichen"  Steuerpflicht  oder  „Erweiterung  der  Steuerpflicht"  innerhalb
des  Veranlagungszeitraumes,  und  das  Vermögen  ist  daher  mit  seinem  Werte
am  1.  Jan.  1914,  nicht  mit  demjenigen  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  es  die  Grenze  der
Steuerpflicht  erreicht,  dem  Werte  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  gegenüberzustellen. ­


V.  Feststellung  des  Betriebsvermögens  bei  regelmäßigen
jährlichen  Abschlüssen.
Für  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,  bestimmt
  §  28  Abs.  2  BSt.G.:
Strutz,  BermögenszuwachS  und  Kriegsabgabk.  12
        <pb n="202" />
        178

«ermö  gcnszuwachssteuergesetz.  §  4.

«ür  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,
{atm"bet  Vermögensfeststellung  der  Bermögensstand  am  Schlüsse  des  letzten
Wirtschatfs-  oder  Rechnungsjahres  zugrunde  gelegt  werden  "
Während  Abs.  1  dieses  Paragraphen  („Für  die  Steuerpflrcht  und  bte  Ernnttluna
  der  Vermögenswerte  ist  maßgebend  der  Stand  in  den  m  §§18—22  bezeichneten ­
  Zeitpunkten")  für  die  VZA.  durch  §  1  Abs.  ch  §  4,  -
VZAG  gegenstandslos  ist,  findet  obiger  Abs.  2  §  28  BSt.G.  hinsichtlich  de-Ansanqsvermögens
  auch  für  die  VZA.  entsprechende  Anwendung.  Er
stimmt  wörtlich  mit  §  15  Abs.  2  WBG.  überein  und  verlangt  das  Zusammentreffen ­
  von  vier  Voraussetzungen:  r .  ^  t  ,,  „
1.  Es  muß  sich  um  „Betriebe"  handeln.  Das  sind  aber  nicht  bloß  gewerbliche, ­
  sondern  alle  i.  S.  des  §  3  Nr.  2  BSt.G.,  also  auch  land-  und  forstwirtschaftliche. ­
  Dagegen  ist  die  Bestimmung  nicht  anwendbar  auf  mcht  landoder
  forstwirtschaftlich  genutztes  Grundvermögen  (§  2  Ziff.  1  BSt.G.  und
auf  Kapitalvermögen  (§  2  Zisf.  3  BSt.G.),  also  auch  nicht  tme  Rheinstrom
lAnm.  3  su  §  28  BSt.G.)  meint,  auf  „einen  Hausbesitzer,  der  regelmäßige  Abschlüsse ­
  macht".  Das  ergibt  sich  auch  daraus,  daß  §  28  Abs.  2  BSt.G.  von  dem
Kalenderjahr  abweichende  besondere  Wirtschafts,  oder  Rechnungs,ahre  voraussetzt ­
  solche  besondere  Wirtschafts,  oder  Betriebsjahre  -  etwas  anderes  tote  bte
in  anderen  Steuergesetzen,  z  B.  Pr.  Eink.St.G.  als  „Wirtschafts-oder  Betriebsoder ­
  als  „Geschäftsjahr"  bezeichneten  ist  mit  dem  „Wirtschafts,  oder  Rechnungsjahr" ­
  int  §  28  Abs.  2  BSt.G.,  §  15  Abs.  2  WBG.  und  §  10  pr.  Erg.St.G.  nicht
gemeint  —  aber  nur  deshalb  von  der  Steuergesetzgebung  an  Stelle  der  normalen,
der  Kalenderjahre,  berücksichtigt  werden,  weil  die  besonderen  Verhältnisse  der
Land-  und  Fortstwirtschaft  und  des  Gewerbes  das  unbedingte  Festhalten  an
dem  Kalenderjahre  verbieten  (vgl.  Komm.Ber.  des  pr.  AH.  zum  Erg.St.G.
S  41)  diese  Erwägung  aber  eben  nur  auf  deren  Verhältnisse  zutrifft.  Es  fragt
sich  sogar,  ob  der  §  28  BSt.G.,  §  15  WBG.  und  §  10  pr.  Erg.St.G  nicht  nur
auf  solche  Betriebe  anzuwenden  sind,  bei  denen  der  Jahresabschluß,  wie  die
handelsrechtliche  Bilanz,  aus  Darstellung  des  Vermögensstandes  gerichtet  ist.
Denn  wenn  der  Abschluß  sich  nur  auf  den  Ertrag,  die  Einnahmen  und  Ausgaben
bezieht,  fehlt  es  an  dem  inneren  Grunde,  dem  Zeitpunkt  eines  solchen  Abschlusses ­
  der  Feststellung  des  Vermögensstandes  maßgebende  Bedeutung  beizulegen.
  Ebenso  Mrozek  BSt.G.  Anm.  11  zu  §  28.  _
3.  Weitere  Voraussetzung  ist,  daß  „regelmäßige  zahrliche  Avfchlusfe
stattfinden.  Das  sind  nur  solche,  die  regelmäßig  für  jedes  Jahr,  und  zwar,
wie  der  Zusammenhang  ergibt,  für  jedes  Wirtschafts,  oder  Rechnungszahr  gemacht ­
  werden.  Andererseits  sind  „jährliche»  Abschlüsse  nur  solche,  die  sich  in
Zwischenräumen  eines  Jahres  wiederholen,  und  ein  Jahr  ist  eben  der  Zettrautn
eines  Zeitjahres.  Daraus  folgt,  daß  jährliche  Abschlüsse  i.  S.  des  §  28  BSt.G.
nur  solche  sind,  die  sich  auf  ein  nicht  mehr,  aber  auch  nicht  weniger  als  em  Zeltfahr
umfassendes  Wirtschafts-  oder  Steuerjahr  beziehen.  Nicht  zu  verlangen  ist,
daß  solche  Abschlüsse  schon  seit  Bestehen  des  Betriebes  gemacht  werden,  wohl
aber,  daß  es  für  jedes  für  die  Feststellung  des  Vermögensstandes  tn  Betracht
kommende  und  dazwischen  liegende  Wirtschafts-  oder  Betriebsjahr  geschehen  pt.
Auch  ungebührlich  lange  über  das  Ende  des  Wirtschafts,  oder  Betiiebsfahres
verzögerte  Abschlüsse  sind  keine  „regelmäßigen  jährlichen"  (pr.  OVG.  ,n  St.  &amp;lt;
2 ^!'  Daß  die  Abschlüsse  auf  Grund  ordnungsmäßiger  Buchführung
erfolgen,  spricht  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  aus,  wird  aber  in  §  28  Abs.  2  Ausf.-Best.
  des  Bundesrats  zum  BSt.G.  gefordert.  Diese  AuffassungdesBundesratsdie
ja  nur  insoweit  maßgebend  ist,  als  sie  nach  Ansicht  der  Spruchbehörden  dem  Gesetze
        <pb n="203" />
        12*

V.  Feststellung  d.  Betriebsvermög,  b.  regelmäß.  jährt.  Abschlüssen.  §4.  179

entspricht,  ist  zutreffend,  wenn  unter  ordnungsmäßiger  Buchführung  nicht  mehr
als  eine  vollständige,  alle  Posten  enthaltende  und  dadurch  sichere  Ergebnisse
liefernde  zu  verstehen  ist.  Das  liegt  in  dem  Begriffe  des  „Abschlusses";  denn
nur  auf  Grund  einer  alle  in  Betracht  kommenden  Posten  enthaltenden  Buchführung ­
  ist  ein  „Abschluß"  möglich,  wenigstens  ein  solcher,  der  sichere  Ergebnisse
liefert;  nur  einen  solchen  kann  aber  das  Gesetz  im  Auge  haben,  zumal  es  ja  in
erster  Linie  an  die  den  Vorschriften  des  HGB.  entsprechenden  der  Vollkaufleute
dachte  (vgl.  pr.  OVG.  in  St.  7  S.  267).  Dagegen  kommt  es  im  übrigen  auf  die
F  o  r  m  der  Buchführung  und  Abschlüsse  nicht  an,  insbes.  nicht  darauf,  ob  sie  den  Vorschriften ­
  des  HGB.  entspricht.  Das  folgt  schon  daraus,  daß  sich  die  Bestimmung
nicht  bloß  auf  Bollkaufleute,  überhaupt  nicht  bloß  auf  Gewerbetreibende  bezieht.
4.  Der  §  28  Abs.  2  BSt.G.  besagt,  daß  unter  den  dort  angegebenen  Voraussetzungen ­
  der  Vermögensstand  am  Schlüsse  des  letzten  Wirtschasts«  oder
Rechnungsjahres  zugrunde  gelegt  werden  „kann".  Das  bedeutet  ein  Wahlrecht,
aber  nur  für  den  Steuerpflichtigen,  dessen  Entschließung,  wenn  eben  nur  die
Voraussetzungen  des  §  28  Abs.  2  vorliegen,  für  die  Steuerbehörde  bindend  ist
(vgl.  BSt.Ausf.Best.  §  28  Abs.  1,  pr.  OVG.  in  St.  7  S.  267).  Hat  der  Abgabepflichtige ­
  sich  einmal  für  die  Zugrundelegung  des  Abschlusses  entschieden,
dann  muß  es  dabei  verbleiben;  eine  Rücknahme  der  Erllärung  ist  unzulässig
(pr.  OVG.°^°-^  o.  30.  Ott.  1918).
5.  Zu  §  10  pr.  Erg.St.G.  hat  pr.  OVG.  in  St.  9  S.  358f.  ausgesprochen,
daß  er  sich  auf  das  gesamte  steuerbare  Vermögen,  nicht  nur  auf  die  dem  Landwirtschafts- ­
  oder  Gewerbebetriebe  gewidmeten  Vermögensteile  beziehe;  wollte
man  nur  für  diese  den  im  §  10  bezeichneten,  im  übrigen  aber  einen  anderen
Zeitpunkt  zugrunde  legen,  so  würde  dies  auch,  wie  das  OVG.  meint,  zu  unhaltbaren ­
  praktischen  Konsequenzen  führen,  indem  dann  für  den  Fall,  daß  nach  dem
für  den  Betrieb  gemachten  Jahresabschluß  ein  Betrag  aus  dem  Betriebe  herausgezogen ­
  und  vor  Beginn  des  Steuerjahres  als  Kapitalvermögen  angelegt
würde,  dieser  Vermögensbestandteil  doppelt  zur  Anrechnung  käme.  Diese  Auslegung ­
  entspricht  dem  Wortlaut:  „Bei  Landwirtschafts-  und  Gewerbetrieben"  int
§  10  Erg.St.G.  und  noch  mehr  demjenigen  „Für  Betriebe"  im  §  28  Abs.  2  BSt.G.
nicht.  Der  Vermögensstand  und  die  Vermögensfeststellung  für  Betriebe
kann  sich  nur  auf  das  diesem  Betriebe  gewidmete  Vermögen,  nicht  auf  das
Gesamtvermögen  des  Inhabers  des  Betriebes,  beziehen.  Es  entbehrt  auch
der  inneren  Berechtigung,  Vermögensteile,  die  mit  dem  Betriebe  nicht  zusammenhängen ­
  und  deshalb  in  den  Abschlüssen  auch  gar  nicht  erscheinen,
nach  dem  Bestände  und  Werte  am  Ende  des  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahres ­
  in  Ansatz  zu  bringen.  Daher  ist  der  Auslegung  im  §  28  BSt.Ausf.-Best.,
  daß  sich  §  28  Abs.  2  BSt.G.  nur  auf  das  in  dem  Betrieb  angelegte  Vermögen ­
  bezieht,  beizutreten.  Das  Bedenken  des  pr.  OVG.  trifft  freilich  zu.  Aber
die  Auffassung  des  pr.  OVG.  hat  wieder  andere,  mindestens  gleich  schwere
Bedenken,  außer  den  schon  hervorgehobenen  insbes.  das,  daß  nach  ihr  Vermögensteile, ­
  die  zwischen  dem  Ende  des  letzten  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahres  und
bent  Endtermin  des  Veranlagungszeitraumes  erworben  oder  durch  Werterhöhung
dem  Vermögen  zugewachsen  sind,  auch  dann,  wenn  sie  nicht  zu  einem  Betriebsvermögen ­
  gehören,  von  der  ersten  Veranlagung  der  BSt.  und,  sofern  bei  der
nächsten  kein  Vermögenszuwachs  vorhanden  ist,  unter  Umständen  dauernd  der
BSt.,  der  einmaligen  VZA.  aber  unter  allen  Umständen  ein  für  allemal  entzogen ­
  blieben.
Ist  somit  der  §  28  Abs.  2  BSt.G.  auf  das  Betriebsvermögen  zu  beschränken,
so  ist  doch  dieser  Begriff  in  dem  weiten  Sinne  des  §  2  Nr.  2  BSt.G.  zu  verstehen;
        <pb n="204" />
        180  VermögenSzuwachssteuergcsctz.  §  4.

er  umfaßt  also  auch  die  einem  Land-  oder  Forstwirtschastsbetriebe,  nicht  nur
die  einem  Gewerbebetriebe  gewidmeten  Grundstücke  und  grundstücksgleichen
giechte.  Nach  §  23  Abs.  2  Satz  2  Ausf.Best.  zum  WBG.  soll  als  „in  dem  Betriebe
angelegt"  gelten  „das  ganze  Vermögen,  auf  welches  die  Buchführung  sich
erstreckt".  Danach  würden  Vermögensteile,  die  zweifellos  dem  Betriebe  gewidmet ­
  sind,  nicht  als  in  dem  Betriebe  angelegt,  d.  h.  als  Betriebsvermögen
gelten,  weil  sie  nicht  durch  die  Bücher  laufen.  Diese  Auffassung  findet  im  Ges.
keine  Stütze  und  ist  auch  im  §  28  Ausf.Best.  zum  BSt.G.  nicht  wiederholt.
Ist  aber  dem  Betriebe  Vermögen  gewidmet,  auf  das  sich  die  Buchführung  und,
was  entscheidend  ist,  der  Abschluß  nicht  erstreckt,  so  liegt  eben  keine  vollständige
Buchführung  und  kein  vollständiger  Abschluß  vor,  und  kann  §  28  Abs.  2  BSt.G.
deshalb  überhaupt  nicht  zur  Anwendung  kommen.
6.  Nach  dem  2.  Satze  des  §  28  Abs.  1  BSt.G.Ausf.Best.  sind  „die  seit
dem  Schlüsse  des  letzten  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahres  bis  zum  gesetzlichen
Stichtag  eingetretenen  Verschiebungen  zwischen  dem  im  Betrieb  angelegten
Vermögen  und  dem  sonstigen  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  zu  berücksichtigen".
  Die  Verträglichkeit  dieser  Bestimmung  mit  dem  Wortlaut  des  §  28
Abs  2  BSt.G.  erscheint  aber  zweifechaft.  Denn  einer  diese  späteren  Verschiebungen ­
  berücksichtigenden  Bermöqensfeststellung  wird  nicht  mehr  der  Vermögensstand ­
  am  Schlüsse  des  letzten  Wirtschasts-  oder  Rechnungsjahres,  sondern  derjenige ­
  am  Stichtage  zugrunde  gelegt.  Die  Auslegung  des  Bundesrats  ließe  sich  nur
dann  halten,  wenn  der  §  28  BSt.G.  sich  nur,  wie  die  Abschnittsüberschrift  „Wertermittlung"
  besagt,  auf  die  Bewertung  des  Vermögens  beschränkte.  Das
ist  aber  nicht  der  Fall.  Er  betrifft  nicht  nur  diese,  sondern  auch  die  Steuerpflicht,
insbes.  auch  die  objektive,  nämlich  die  Ermittlung  der  Bestandteile  des  Vermögens, ­
  und  in  beiden  Beziehungen,  sowohl  hinsichtlich  der  Ermittelung  der
Vermögensbestandteile  als  auch  hinsichtlich  derjenigen  des  Wertes,  enthält  der
Abs.  2  eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  Abs.  1.  Eine  die  fragliche  Bestimmung
der  Äusf  Best,  ablehnende  Auslegung  führt  auch  nicht  etwa  dazu,  daß  Vermögensbestandteile, ­
  die  erst  nach  dem  Schlüsse  des  Wirtschasts-  oder  Rechnungsjahres
dem  Betriebsvermögen  einverleibt  sind,  außer  Betracht  zu  lassen  wären.  Vielmehr
bestimmt  sich  bei  Anwendung  des  §  28  Abs.  2  BSt.G.,  was  als  Betriebsvermögen
anzusehen  ist,  lediglich  nach  dem  dort  bezeichneten  Zeitpunkt;  alles  übrige  an
dem  späteren  regelmäßigen  Stichtage  vorhandene  Vermögen  ist  zwar,  wenn
es  seiner  Art  nach  steuerbar  ist,  steuerbares  Vermögen,  aber  nicht  Betriebsvermögen. ­
  Nur  hinsichtlich  beweglicher  Gegenstände  der  in  §  8  BSt.G.  bezeichneten
  Art  kann  es  dahin  kommen,  daß  sie  außer  Betracht  zu  lassen  smd,  weck
sie  erst  nach  dem  Schlüsse  des  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahres  dem  Betriebe
gewidmet  und  aus  Nichtbetriebs-  Betriebsvermögen  geworden  sind.
Nicht  schafft  der  §  28  Abs.  2  BSt.G.  eine  Ausnahme  von  den  Grundsätzen
über  di/  Art  des  maßgeblichen  Wertes  in  der  Richtung,  daß  etwa  der  in  die
Jahresabschlüsse  eingestellte  Wert  der  Veranlagung  unbedingt  zugrunde  gelegt
werden  müßte,  für  die  Steuerbehörde  bindend  wäre.  Dahingehende  Älnträge
wurden  in  der  RTKommission  zu  §  15  WBG.  für  ordnungsmäßige  kaufmännische
  Buchführung  gestellt,  aber  abgelehnt  (Komm.-Ber.  z.  WBG.  S.  67s.).
Die  Fassung  des  §  28  Abs.  2  schließt  auch  eine  solche  Annahme  aus,  weil  der
Absatz  sich  nicht  auf  Vollkaufleute  i.  S.  des  HGB.  beschränkt,  nur  für  diese  aber
gesetzliche  Vorschriften  über  den  in  die  Abschlüsse  einzustellenden  Wert  bestehen,
der  übrigens  nach  dem  Pr.  OVG.  der  gemeine  Wert  ist.  So  auch  RFH.  IA  42
u.  44  v  13.  Jan.  1920.
7.  Auf  die  Feststellung  des  Endvermögens  findet  §  28  Abs.  2  BSt.G
bei  der  VZA.  nach  §5  Abs.  2  VZAG.  keine  Anwendung.
        <pb n="205" />
        VI.  Anderwcite  F-eststeNung  des  Anfangsvermögens  nach  Abs.  3.  §4.  181

VI.  Anderweite  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nach
Abs.  3.
1.  Nach  §  20  BSt.G.  gilt  als  Wert  des  steuerbaren  Vermögens  am  1.  Jan.
1914,  dem  auch  für  die  VZA.  maßgebenden  Zeitpunkt  für  das  Ansangsvermögen,
das  nach  dem  WBG.  festgestellte  Vermögen.  Das  WBG.  schreibt  aber  für  landund
  forstwirtschaftliche  und  bebaute  Wohn-  und  gewerbliche  Grundstücke,  auf
welche  dieselben  Voraussetzungen  wie  die  des  §31  BSt.G.  (vgl.  oben  III2  B  a$2
S.  157)  zutreffen,  Bewertung  nach  dem  Ertragswerte  vor,  wenn  der  Steuerpflichtige ­
  nicht  Ansatz  des  gemeinen  Wertes  verlangt.  Ist  demgemäß  der  Wehrbeitragsveranlagung ­
  der  Ertragswert  zugrunde  gelegt,  dann  wird  durch  §  4  Abs.  3
VZAG.  für  die  Veranlagung  der  VZA.  dem  Abgabepflichtigen  der  Anspruch
auf  Ansatz  des  gemeinen  Wertes,  der  ihm  nach  §  17  Abs.  5  WBG.  zustand,  den
er  aber  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung  nicht  geltend  gemacht  hat,  noch  gewahrt,
sofern  er  das  Grundstück  inzwischen  veräußert  hat.  Über  den  gesetzgeberischen
Gedanken  der  Bestimmung  lassen  sich  mangels  jeglichen  Aufschlusses  in  den
veröffentlichten  parlamentarischen  Verhandlungen  nur  Vermutungen  aufstellen.
Es  kann  der  Wunsch  gewesen  sein,  die  in  der  Zugrundelegung  des  Ertragswertes
beim  WB.  den  Besitzern  von  Grundstücken  der  gedachten  Arten  gewährte  Begünstigung ­
  nicht  infolge  der  VZA.  zu  einem  privilegium  odiosum  werden  zu
lassen,  indem  der  den  Ertragswert  am  31.  Dez.  1913  weit  mehr  als  den  gemeinen ­
  Wert  übersteigende  Verkaufserlös  als  Vermögenszuwachs  zu  versteuern
wäre.  Es  kann  aber  auch  die  Erwägung  gewesen  sein,  daß  in  dem  Verkaufserlöse ­
  der  gemeine  Wert  seinen  Ausdruck  findet  und  es  unlogisch  wäre,  die
Differenz  zwischen  zwei  begrifflich  verschiedenen  Werte»,  dem  gemeinen  Werte  zur
Zeit  der  Veräußerung  und  dem  Ertragswerte  bei  Beginn  des  Beranlagungszeitraumes,
  als  Vermögenszuwachs  anzusehen  und  zu  besteuern.
3.  Regelmäßig  wird  der  Abgabepflichtige  von  der  Befugnis  des  Abs.  3
nur  Gebrauch  machen,  wenn  dies  seinen  Vermögenszuwachs  herabdrückt,  wenn
also  der  gemeine  Wert  an  dem  Stichtage  für  den  WB.  höher  als  der  Ertragswert
war.  Das  Gesetz  stellt  aber  das  letztere  noch  ausdrücklich  als  Erfordernis  auf,  das
daher,  da  die  Anwendung  des  Abs.  3  von  einem  Antrage,  d.  h  einem  Antrage  des
Abgabepflichtigen,  abhängig  ist,  gegebenenfalls  von  letzterem  nachzuweisen  ist.
Doch  wird  in  dem  bloßen  Antrage  schon  die  Behauptung  des  Vorliegens  dieser  Voraussetzung ­
  zu  erblicken  sein  und  regelmäßig  kein  Anlaß  vorhanden  sein,  noch  einen
Nachweis  zu  erfordern,  daß  und  um  wieviel  der  Ertragswert  hinter  dem  gemeinen ­
  Wert  zurückgeblieben  sei.  Veranlassung  hierzu  wird  nur  dann  gegeben  sein,
wenn  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  daß  der  Abgabepflichtige  durch  einen  Antrag
ans  Anwendung  des  Abs.  3,  trotzdem  die  gedachte  Voraussetzung  nicht  vorliegt,
für  sich  oder  einen  anderen  eine  andere  als  die  aus  dem  Abs.  3  selbst  sich  für  ihn
ergebende  Ersparnis  an  irgendeiner  Abgabe  bezweckt.
3.  Die  Anwendung  des  Abs.  3  ist  unbedingt  ausgeschlossen,  wenn  der  Ab
gabepflichtige  das  Grundstück  noch  besitzt  oder  erst  nach  Ablauf  des  Veranlagungszeitraumes
  veräußert  hat.  Maßgebend  ist  der  Zeitpunkt  der  Eigentumsübertragung. ­

4.  Liegen  die  Voraussetzungen  des  Abs.  3  vor,  so  ist  nach  dem  unzweideutigen
Wortlaut  des  Ges.  das  gesamte  Anfangsvermögen  anderweit  festzustellen,  nicht
bloß  in  das  nach  Abs.  1  oder  Abs.  2  ermittelte  statt  des  Ertragswertes  der  gemeine ­
  Wert  des  Grundstückes  einzustellen.
        <pb n="206" />
        182  Vermögentzzuwachs  steuergesetz.  §§  4,  5.

VII.  Veranlagungszeitraum.
Das  VZAG.  enthält,  anders  wie  das  BSt.G.  (§  18),  keine  ausdrückliche
Bestimmung  über  den  Vcranl  agungszeitraum  b.  h.  den  Zeitraum,  innerhalb
dessen  der  Vermögenszuwachs  liegen  muß,  um  als  Bemessungsgrundlage  für
die  Abgabe  zu  dienen,  auf  dessen  Anfangstermin  daher  das  Anfangs-  und  auf
dessen  Endtermin  das  Endvermögen  festzustellen  ist,  aus  deren  Vergleichung  sich
der,  wie  das  Gesetz  sich  ausdrückt,  „abgabepflichtige"  Bermögenszuwachs  ergibt.
Nur  für  den  Endpunkt  des  Veranlagungszeitraumes  nennt  das  Ges.  in  §  5
ein  bestimmtes  Datum,  indem  es  dort  heißt:  „Als  Endvermögen  gilt  das  aus
den  30.  Juni  1918  inch  den  Vorschriften  des  BSt.G.  festzustellende  steuerbare
Vermögen."  Der  Anfangstermin  des  Beranlagungszeitraumes  ist  aus  dem
§  4  Abs  1  zu  entnehmen,  wo  es  heißt:  „Als  Anfangsvermögen  gilt  das  Vermögen, ­
  das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  die  erstmalige  Beschsteuerveranlagung ­
  als  Anfangsvermögen  zugrunde  zu  legen  war  oder  im  Falle  der
Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen  wäre."  Man  muß  also  auf  die  §  18,19  BSt.G.
zurückgehen,  wo  es  heißt,  daß  die  Feststellung  des  Vermögenszuwachses  „erstmals ­
  zum  1.  April  1917  für  den  in  der  Zeit  vom  l.Jan.  1914  bis  zum  31.  Dez.
1916  entstandenen  Zuwachs"  erfolgt,  und  daß  als  Vermögenszuwachs  gilt  „der
Unterschied  zwischen  dem  reinen  Werte  des  steuerbaren  Gesamtvermogens  am
Ende  des  jeweiligen  Veranlagungszeitraumes  und  dem  reinen  Werte  des  steuerbaren ­
  Gesamtvermögens  am  Ansang  dieses  Zeitraumes".  Daraus  folgt,
daß  der  Veranlagungszeitraum  der  VZA.  die  Zeitspanne  vom  1.  Jan.  1914
bis  30.  Juni  1919  umfaßt,  mithin  das  Anfangsvermögen  für  den  31.  Dez.  1913
festzustellen  ist.  .  masa

§  5.  Als  Endvermögen  gilt  —  vorbehaltlich  der  in  den
ss  6  bis  14  vorgesehenen  Abweichungen  —  das  auf  den
30.  Juni  1919  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesctzes
festzustellende  steuerbare  Vermögen  des  Abgabepfl,cht,gen.
Ist  der  Abgabepflichtige  ein  Ausländer,  so  gilt,  sofern  er  seinen
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  vor  dem
30.  Juni  1919  aufgegeben  hat.  das  nach  den  Vorschriften  des
Besitzsteuergesetzes  auf  den  Tag  des  Wegzugs  rechtskräftig
festgestellte  oder,  falls  eine  solche  Feststellung  nicht  erfolgt  ist,
das  auf  diesen  Tag  festzustellende  steuerbare  Vermögen  des
Abgabepflichtigen.  „  ..  .
Tie  Vorschrift  des  §  28  Abs.  2  des  Besitzsteucrgesetzes  findet
bei  Feststellung  des  Endvermögens  keine  Anwendung.  Dem
Abgabepflichtigen  steht  es  aber  frei,  den  Abschluß  des  W»rt°
schafts-  oder  Rechnungsjahrs  zugrunde  zu  legen,  das  ,n  der
Zeit  zwischen  dem  31.  März  1919  und  dem  29.  Februar  1920
endigt.

entio.  §5.  —  Begr.  S.  lg.  —  Ausschußber.  @.2f.,12f.  —  ©ten.SB.  ©.2244,2246  D.  — «uäf.
Best.  §  13.
Inhalt:

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte

  des  ?S  183
1.  Inhalt  183
s.  Entstehungsgeschichte  183

II.  Der  Begriff  des  EndvermögenS

  und  die  Anwendbarkeit

der  Grundsätze  des  BSt.G.  .  .  185
III.  Die  ©ondervorschrift  für  AusländertnAbs.
  1  ©atz  2  ....188
IV.  Der  2.  Abs.  des  §5  188
        <pb n="207" />
        I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte.  8  5-183



I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  5.
1.  Inhalt.  Mit  dem  §  5  beginnen  die  die  §§  5—14  umfassenden  Vorschriften
übet  das  „Endvermögen",  von  dem  das  Anfangsvermvgen  S.  des  §  4  ab«
zuziehen  ist,  um  den  die  Bemessungsgrundlage  der  Abgabe  bildenden  „Bermöaenszuwachs"
  zu  erhalten.  Sie  sind  erheblich  umfangreicher  als  die  wenigen
Vorschriften  über  das  Anfangsvermögen  im  §  4,  weil  für  das  letztere  nicht  nur
die  Beltimmunaen  des  BSt.G.  uneingeschränkt  anwendbar  smd,  sondern  sogar
eine  rechtskräftige,  nicht  durch  Rechtsirrtum  beeinslußte  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  für  die  BSt.  auch  für  die  VZA.  gilt,  dagegen  das  Endvermögen
nicht  nur,  weil  für  den  für  dieses  bei  der  VZA.  geltenden  Stichtag  eine  Vermögensfeststellung ­
  für  die  BSt.  nicht  stattfindet  selbständig  sestzustellen  ist,
sondern  auch  die  Bestimmungen  des  BSt.G.  über  den  Begriff  des  steuerbaren
Vermögens  und  über  dessen  Bewertung  für  das  der  VZA.  zugrunde  zu  legende
Endvermögen  eine  ganze  Reihe  einschneidender  Abweichungen  erfahren  Der
Bearifs  des  steuerbaren  Vermögens  nach  dem  BSt.G.  bildet  für  den  des  End-Vermögens
  nach  dem  VZAG,  nur  den  Ausgangspunkt  Um  letzteres  zu  erhalten,
sind  von  dem  nach  den  Grundsätzen  des  BSt.G.  für  den  30.  Juni  1919  s'ch  ergebenden ­
  Vermögen  eine  ganze  Reihe  von  Beträgen  abzuzlehen,  andere  ihm
hinzuzurechnen  und  endlich  eine  Reihe  von  Vermögensbestandtellen  anders  zu
bewerten.  ®et  §5  bezeichnet  das  nach  den  Vorschriften  des  BSt^.  auf  den
30.  Juni  1919  festzustellende  steuerbare  Vermögen  r.  S.  des  BSt.G.  als  Ausgangspunkt ­
  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  i.  S.  des  VZAG  Dre  §§  b
„nd  7  verhalten  sich  über  die  Abrechnungen  von  dem  nach  dem  BSt.G.  zu  ermittelnden ­
  Vermögen,  §§  8  und  9  über  die  Hinzurechnungen  zu  diesen  ??  10— id
enthalten  die  Abweichungen  von  dem  BSt.G.  hinsichtlich  der  Bewertung,  um
*  14  betrifft  die  Abrundung  des  Endvermögens.
Im  2  Satze  enthält  der  ?  5  eine  Einschränkung  des  im  1.  Satze  ausgesprochenen ­
  Grundsatzes,  daß  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  der  30.  Jum
1919  ist.  Die  Begründung  bemerkt  zum  ?  5:  „Vorbehaltlich  der  m  ??  b—14
vorgesehenen  Abweichungen  soll  regelmäßig  als  Endvermögen  das  auf  den
31.  Dez.  1918  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  festzustellende  Vermögen
gelten.  Die  Vorschrift  macht  somit  aus  den  oben  zu  ?  1  angegebenen  Gründen
eine  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  vorzunehmende  besondere  Feststellung
des  am  31.  Dez.  1918  vorhandenen  Vermögens  nötig.  Bei  Ausländern,  tue
ihren  inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  vor  dem  31.  Dez.  1918  aufgegeben
haben  und  daher  für  den  nach  ihrem  Wegzug  eingetretenen  Vermögenszuwachs
nicht  mehr  abgabepslichtig  gemacht  werden  können,  gilt  das  nach  den  Vorschriften
des  BSt.G.  auf  den  Tag  des  Wegzuges  rechtskrästig  festgestellte  oder  festzustellende ­
  steuerbare  Vermögen  als  Endvermögeii.  Soweit  es  sich  dagegen  run
abgabepflichtige  Reichsangehörige  oder  um  solche  Personen  handelt,  welche
nach  ?  2  Abs.  3  der  Abgabe  in  gleichem  Umsang  wie  jene  unterliegen,  ist  stets  das
aus  den  31  Dez.  1918  festzustellende  Vermögen  als  Eiidvermögen  anzunehmen
Der  von  NB.  hinzugefügte  2.  Abs.  enthält  eine  Modifikation  des  $  28
Abs  2  BSt  G
'  2.  Entstehungsgeschichte  des  §  5.  Der  ?  5  hat  gegen  den  Entw.  eine
einschneidende  Änderung  dadurch  erfahren,  daß  als  Stichtag  von  dem  Ausschuß ­
  der  NB.  statt  des  31.  Dez.  1918  der  30.  Juni  1919  gewählt  ist.  Über  die
hierfür  maßgebenden  Erwägungen  teilte  der  Berichterstatter,  Abg.  Pohlmann,
bei  der  2.  Lesung  im  Plenum  folgendes  mit  &amp;lt;Sten.B.  2244  A  bis  D):
Das  Gesetz  ruht  in  zwei  Angeln,  nämlich  in  der  Bestimmung  des  Zeitraums ­
  und  in  der  Höhe  der  Abgabensätze.  Was  den  Zeitraum  anbetrifft,  so  soll,
        <pb n="208" />
        184  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  5.

wie  ich  vorher  sagte,  der  Zeitraum  vom  1.  Jam  1914  —  und  nach  der  Vorlage  —
bis  31.  Dez.  1918  als  Endtermin  genommen  werden.  Der  Zusammenhang  mit
dem  Kriege  geht  dadurch  eigentlich  verloren.  Denn  am  1.  Jan.  1914  war  noch
nicht  Krieg,  und  am  31.  Dez.  1918  war  der  Krieg  zwar  durch  den  Waffenstillstand
beendet,  in  Wirklichkeit  aber  auch  noch  nicht  zu  Ende  Man  hat  sich  aber  entschlossen, ­
  an  dem  1.  Jan.  1914  festzuhalten,  weil  man  auf  den  Tag  der  Kriegserklärung ­
  natürlich  eine  Vermögensfeststellung  nicht  aufmachen  kann,  und  ebenso
kann  man  nicht  genau  auf  den  Tag  der  Kriegsbeendigung  ein  Endvermögen
aufmachen.  Es  war  also  notwendig,  einen  besonderen  Endtermin  festzustellen.
Gerade  hinsichtlich  des  Endtermins  sind  von  Handel,  Industrie,  Landwirtschaft
und  Gewerbe  die  verschiedensten  Wünsche  geltend  gemacht  worden.  Man  hat
sich  schließlich  in  der  Kommission  auf  den  30.Juni  1919  geeinigt,  und  zwar  aus
folgenden  Gründen:  Man  hat  gesagt,  ein  gewissenhafter  Geschäftsmann  hat  zum
Ende  des  Krieges,  also  vielleicht  zum  31.  Dez.  1918,  sich  Geld  zusammengelegt,
weil  er  seine  Wirtschaft  auf  den  Friedensbetrieb  einrichten  muß.  Er  hat  also
am  Ende  des  Jahres  1918  einen  Vermögenszuwachs,  wenigstens  in  barem  Gelde.
Dieser  Vermögenszuwachs  ist  aber  insofern  ein  fiktiver,  als  der  Geschäftsmann
ja  genötigt  war,  während  des  Krieges  Gegenstände  aus  seinem  Vermögen
herauszunehmen,  die  vielleicht  mit  Null  oder  nur  mit  einem  geringen  Betrage
zu  Buche  standen.  Er  mußte  einige  Gegenstände  sogar  unfreiwillig  veräußern,
weil  er  durch  die  Kriegsgesetze  dazu  verpflichtet  war.  Hatte  er  also  am  31.  Dez.
1918  einen  Vermögenszuwachs  an  Geld,  so  war  dieser  Zuwachs  in  Wirklichkeit
doch  nicht  vorhanden;  denn  er  war  nur  ein  vorübergehender  Gewinn,  der  bei
einem  Zurückfluten  der  Wirtschaft  wieder  aufging.
Der  Vermögensstand  Ende  1918  kann  mit  betn  Stand  vom  1.  Jan.  1914
auch  deshalb  nicht  ohne  weiteres  in  Vergleich  gesetzt  werden,  weil  inzwischen
eine  starke  Entwertung  des  Geldes  eingetreten  ist.  Wie  hoch  diese  Entwertung
zu  bemessen  ist,  ob  auf  50  v.  H.  oder  auf  zwei  Drittel,  darüber  gehen  die  Meinungen
auseinander;  darauf  kommt  es  aber  weniger  an.  Es  kommt  lediglich  auf  die
Tatsache  der  Entwertung  an.
Außerdem  braucht  der  Geschäftsmann  heute  in  seinem  Betrieb  sehr  viel
mehr  Geld  als  früher;  er  muß  höhere  Gehälter  und  Löhne  zahlen  und  muß
die  Rohstoffe  und  Materialieir,  insbes.  Kohle,  Ole  und  Fette,  ganz  anders  bezahlen ­
  als  früher;  er  muß  sehr  viel  mehr  Geld  im  Betrieb  haben,  um  sein  Geschäft ­
  gegenüber  Verlusten  und  Vorauslagen  betriebsfähig  zu  halten.  Ohne
Betriebskapital  kann  kein  Geschäft  bestehen,  und  wer  einem  Geschäft  das  Kapital
entziehen  will,  der  nimmt  dem  Geschäft  mit  dem  Kapital  genau  so  sein  Handwerkszeug, ­
  wie  wenn  er  einem  Handwerker  sein  Handwerkszeug  wegnimmt.
Also  drei  Gesichtspunkte:  starke  einmalige  Aufwendungen,  starke  laufende  Aufwendungen, ­
  beide  verschärft  durch  die  Entwertung  des  Geldes,  welche  eine  Folge
des  übermäßigen  und  ungedeckten  Geldumlaufes  ist.
Aus  den  Kreisen  der  Geschäftsleute  sind  deshalb  zahlreiche  Eingaben  eingegangen, ­
  man  möge  einen  anderen  Termin  als  den  31.  Dez.  1918  wählen.
Vielleicht  wäre  es  gut  gewesen,  den  31.  Dez.  1919  zu  nehmen.  Ein  entsprechender
Antrag  ist  auch  gestellt  worden,  hat  aber  nicht  die  Zustimmung  der  Mehrheit
gefunden.  Die  Reichsregierung  hat  nämlich  Bedenken  dagegen  erhoben.  Für
den  Ausschuß  war  zunächst  der  Umstand  maßgebend,  daß  am  31.  Dez.  1919  wiederum ­
  eine  BSt.  fällig  ist.  Es  wird  zumeist  übersehen,  daß  neben  allen  anderen
neuen  Steuergesetzen,  die  jetzt  gemacht  werden,  das  BSt.G.  noch  nebenher
läuft.  Ferner  ist  das  Reichsnotopfer  auf  den  31.  Dez.  1919  abgestellt.  Nun
hätten  diese  beiden  Gründe  dazu  führen  können,  auch  für  diesen  Gesetzentwurf
den  31.  Dez.  1919  als  Stichtag  zu  wählen.  Es  wäre  auch  denkbar  gewesen.
        <pb n="209" />
        II.  DerBegr.d.Endvermög.u.d.  Anwendbarkeitd.  Grunds.d.BStG.  §5.  185

daß  sich  bis  zu  diesem  Termin  der  Geldstand  noch  gebessert  hätte,  vielleicht  infolge ­
  glücklicher  Umstände  oder  infolge  von  Maßnahmen  der  Reichsregierung.
Die  Reichsregierung  erklärte  aber,  daß  es  steuertechnisch  schwer  oder  gar  unmöglich ­
  sei,  auch  für  diesen  Gesetzententwuri  den  31.  Dez.  1919  als  Stichtag  zu
wählen.  Wir  konnten  im  Ausschuß  diese  Ansicht  der  Regierung  nicht  teilen.  Wir
konnten  auch  dem  anderen  Bedenken  nicht  zustimmen,  das  die  Reichsregierung
geltend  machte  und  das  dahin  ging,  daß  es,  wenn  jetzt  ein  so  später  Termin  wie  das
Ende  dieses  Jahres  für  die  Feststellung  des  Vermögenszuwachses  bestimmt  werde,
leicht  möglich  wäre,  den  Vermögenszuwachs  noch  verschwinden  zu  lassen.  Denselben
Einwand  hätte  man  aber  auch  int  Jahre  1916  erheben  können.  Als  das  Gesetz
im  Jahre  1916  verabschiedet  wurde,  war  es  Juni,  und  der  Termin  für  den  Vermögenszuwachs ­
  wurde  auf  Ende  des  Jahres  1916  gestellt.  Aber  wir  mußten
im  Ausschuß  anerkennen,  daß  die  Reichsregierung  unbedingt  und  sobald  als
möglich  Geld  braucht,  und  deshalb  haben  wir  den  30.  Juni  1919  gewählt."
Der  Ausschuß  fügte  ferner  den  jetzigen  2.  Satz  des  2.  Abs.  dem  1.  Abs.
als  3.  Satz  und  den  jetzigen  1.  Satz  des  2.  Abs.  als  2.  Abs.  hinzu.  Bei  der  2.  Lesung ­
  in  der  Vollversammlung  wurde  dann  jener  neue  Schlußsatz  des  1.  Abs.
in  den  2.  Abs.  versetzt.  Eine  Aussprache  über  den  §  5  fand  im  Plenum  nicht  statt.
Im  Ausschüsse  war  die  Anfrage  gestellt  worden,  wie  die  Bewertung  von
Erfinderpatenten  erfolgen  solle  und  wie  etwaige  Härten,  die  sich  hierbei  aus
den  gesetzlichen  Vorschriften  ergeben,  beseitigt  werden  könnten.  Der  Regierungsvertreter ­
  hatte  erwidert,  der  Erfinder  befinde  sich  im  Vergleich  zu  demjenigen,
"tfer  das  Patent  entgeltlich  erworben  habe,  zweifellos  in  einer  wirtschaftlich  sehr
verschiedenen  Lage,  weshalb  die  gleichmäßige  Anwendung  der  Bewertungsvorschriften ­
  zu  Unbilligkeiten  und  Härten  führen  könnte.  Die  Frage,  in  welcher
Weise  man  den  Interessen  der  Ersinder  durch  Änderung  der  Bewertungsvorschriften ­
  entgegenkommen  könne,  bilde  zur  Zeit  den  Gegenstand  eingehender
Prüfung  bei  dem  Reichsfinanzministerium,  die  jedoch  noch  nicht  zum  Abschluß
gekommen  sei.  Vorerst  müßten  die  Härten,  die  sich  aus  der  Bewertung  der  Erfinderpatente ­
  nach  den  bestehenden  Vorschriften  ergeben  könnten,  int  Wege
des  Billigkeitserlasses  beseitigt  werden,  bis  die  endgültige  gesetzliche  Regelung
erfolgt  sei.  Die  Anfrage  wurde  hierauf  nicht  weiter  verfolgt.

II.  Der  Begriff  des  Endvermögens  und  die  Anwendbarkeit ­
  der  Grundsätze  des  Besitzsteuergesetzes.
1.  Wie  schon  oben  unter  11  bemerkt,  ist  das  Endvermögen  i.  S.  des  VZAG.
begrifflich  nicht  gleichbedeutend  mit  dem  Endvermögen  i.  S.  des
BSt.G.  Es  umfaßt  vielmehr  das  an  dem  von  den  Stichtagen  des  BSt.G.  abweichenden ­
  Stichtag,  regelmäßig  betn 30.  Juni  1919,  vorhandene,  nach  dem  BSt.G.
steuerbare  Vermögen  abzüglich  der  im  §  6  VZAG.  und  zuzüglich  der  im  §  8
aufgeführten  Beträge,  ferner  unter  Abrechnung  der  im  §  7  bezeichneten,  nach
dem  BSt.G.  dem  Anfangsvermögen  hinzuzurechnenden  Aufwendungen,  weiter
unter  Einstellung  der  Grundstückswerte  nach  §  10,  der  Ansprüche  aus  Lebens-,
Kapitals-  und  Rentenversicherungen  nach  §  II,  des  Kapitalswertes  von  lebenslänglichen ­
  Nutzungen  und  Leistungen  nach  §  12,  der  Kurswerte  nach  §  13,  endlich
unter  Abrundung  nach  §  14  VZAG.
2.  Hinsichtlich  der  Anwendbarkeit  der  Vorschriften  des  BSt.G.,
die  abgesehen  von  dem  nur  auf  das  Anfangsvermögen  bezüglichen  §  20  für  Entzünd ­
  für  Anfangsvermögen  dieselben  sind,  aus  das  Endvermögen  i.  S.  des  VZAG.
ergibt  sich  somit  folgendes:
        <pb n="210" />
        186

Bcrmögcnszuwachsstcrrergesetz.  §  5.

a)  Zum  Endvermögen  gehört  nach  dem  Stande  am  Stichtage,  was  §§  2—9
BSt.G.  als  steuerbares  Vermögen  bezeichnet,  abzüglich  der  nach  §  10  BSt.G.
abzugsfähigen  Schulden  und  Leistungen,  ferner  aber  der  in  §  6  VZAG.  aufgeführten ­
  Beträge  und  der  nach  §  7  VZAG.  abzugsfähigen  Aufwendungen.
Andererseits  sind  dem  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  „steuerbaren"  Vermögen ­
  hinzuzurechnen  die  in  §  8  VZAG.  bezeichneten  Beträge.
'  b)  Der  §  4  BSt.G.  —  Zusammenrechnung  der  Vermögen  von  Ehegatten  —
gilt  auch  für  das  Endvermögen  nach  dem  VZAG.
c)  Hinsichtlich  der  Bewertung  gelten  die  allgemeinen  Regeln  des  §  29
BSt.G.,  für  Grundstücke  die  §§  30—33  BSt.G.,  sofern  die  Grundstücke  vor
dem  1.  Aug.  1914  erworben  sind,  unbeschränkt,  für  später  erworbene  mit  der
Einschränkung  des  §  10  VZAG.,  für  Wertpapiere  und  Forderungen  der  im  §  34
BSt.G.  bezeichneten  Art  dessen  Bestimmungen  nur  nach  Maßgabe  des  $  13
VZAG.,  für  Wertpapiere  und  Geschäftsanteile  der  in  §  35  BSt.G.  bezeichneten
Art  dieser  Paragraph  nur  nach  Maßgabe  des  §  13  VZAG.,  für  andere  Kapitalforderungen ­
  und  Schulden  die  allgemeine  Regel  des  $  36  Abs.  1  BSt.G.,  für
noch  nicht  sättige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen
der  §  36  Abs.  2  BSt.G.  mit  der  authentischen  Interpretation  des  §  11  Abs.  2
VZAG.  und  hinsichtlich  der  erst  nach  dem  31.  Dez.  1913  eingegangenen  Versicherungen ­
  mit  der  Maßgabe  des  $  11  Abs.  1  VZAG.,  für  auf  bestimmte  Zeit
beschränkte  Nutzungen  und  Leistungen  der  $  37  Abs.  1,  für  immerwährende
§  37  Abs.  2  BSt.G.,  für  Renten  und  andere  auf  die  Lebenszeit  beschränkte
Nutzungen  und  Leistungen  §  38  Abs.  1  und  2  und  §  39  BSt.G.  mit  der  Einschränkung ­
  des  §  12  VZAG.  Endlich  gelten  auch  für  die  BZA.  die  §§  40—47.
«1)  Wegen  der  einzelnen  hiernach  auf  das  Endvermögen  i.  S.  des  VZAG.
anzuwendenden  Vorschriften  des  BSt.G.  ist  auf  die  vorstehenden  Erläuterungen
zu  §§  3  und  4  VZAG.  zu  verweisen.

III.  Die  Sondervorschrift  für  Ausländer  in  Abs.  1  Satz  2.
1.  Nach  §  2  VZAG.  ist  Wohnsitz  oder  dauernder  Aufenthalt  im  Deutschen ­
  Reiche  bei  Angehörigen  des  Teutschen  Reiches  und  den  diesen  nach
Abs.  3  a.  a.  D.  gleichgestellten  Personen  überhaupt  nicht  Voraussetzung  der
Abgabepflicht,  wohl  aber  für  Ausländer.  Jedoch  ist  schon  dort  in  Abs.  2  Satz  2
bestimmt,  daß  auch  für  diese  die  Abgabepflicht  besteht,  auch  wenn  sie  den  inländischen ­
  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  aufgegeben  haben,  sofern  dies  erst  nach  bent
31.  Dez.  1913  geschehen  ist.  Vgl.  die  Erläuterungen  zu  ?  2  unter  II  B.  Für  diese
Fälle,  wo  Ausländer  nach  dem  31  Dez.  1913  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  im  Inlands  aufgegeben  haben  und  also  nach  §  2  Abs  2  Satz  2  trotzdem ­
  „abgabepflichtig"  geblieben  sind,  bestimmt  nun  §  5  Satz  2  den  Stichtag
für  die  Feststellung  des  Endvermögens.  Ohne  diese  Bestimmung  würde  dies
auch  für  sie  gemäß  §  5  Satz  1  der  30.  Juni  1919  sein.  Durch  den  §  5  Satz  2
wird  an  dessen  Stelle  der  Tag  des  „Wegzugs"  gesetzt.
2.  Der  Tag  des  Wegzugs  ist,  wenn  erst  nur  der  inländische  Wohnsitz  aufgegeben, ­
  aber  der  inländische  Aufenthalt  noch  einige  Zeit  fortgesetzt  ist,  der  Tag
der  Aufgabe  auch  des  letzteren,  überhaupt  stets  der  Tag,  an  dem  das  letzte  der
beiden  die  Abgabepflicht  begründenden  Bänder,  Wohnsitz  und  Aufenthalt,  gelöst  ist.
3.  Die  Fassung  des  Satzes  „so  gilt  das...  festgestellte  oder  ...  festzustellende ­
  steuerbare  Vermögen"  ist  nicht  besonders  geschickt;  gemeint  ist,  daß
als  dieses  steuerbare  Vermögen  nur  das  im  ersten  Satz  umschriebene  vorbehaltlich
der  in  den  §§  6—14  vorgesehenen  Abweichungen  als  Endvermögen  gilt.
        <pb n="211" />
        III.  Die  Sondervorschrist  für  Ausländer  in  Abs.  1  Satz  2.  §  5.  187

4.  Nach  dem  2.  Satze  gilt  vorbehaltlich  der  in  den  §§  6—14  vorgesehenen
Abweichungen  als  Endvermögen  „das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  auf
den  Tag  des  Wegzugs  rechtskräftig  festgestellte  oder,  falls  eine  solche  Feststellung
nicht  erfolgt  ist,  das  auf  diesen  Tag  festzustellende  Vermögen  des  Abgabepflichtigen" ­
  Eine  rechtskräftige  Feststellung  des  Vermögens  nach  den  Vorschriften
des  BSt.G.  auf  den  Tag  des  Wegzugs  kann  zunächst  dann  erfolgt  sein,  wenn
dieser  Tag  zugleich  der  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  für  die
BSü,  also  der  31.  Dez.  1916  war.
5.  Es  fragt  sich  aber  weiter,  ob  eine  nach  §  5  Satz  2  maßgebende,  rechtskräftige ­
  Vermögensfeststellung  auf  den  Tag  des  Wegzugs  „nach  den  Vorschriften
des  BSt.G."  auch  in  einer  rechtskräftigen  Veranlagung  zur  Kriegssteuer ­
  nach  §  12  Abs.  2  BSt.G.  zu  erblicken  ist,  welcher  lautet:  „Hat  die  Aufgabe
des  inländischen  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltes  den  Wegfall  der  Steuerpflicht  nach
dem  BSt.G.  zur  Folge,  so  ist  der  der  außerordentlichen  Abgabe  unterliegende
Vermögenszuwachs  mit  der  Maßgabe  festzustellen,  daß  der  Veranlagungszeitraum ­
  statt  mit  dem  31.  Dez.  1916  mit  dem  Zeitpunkt  der  Aufgabe  des  inländischen ­
  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltes  abläuft."  Die  Frage  wird  nach  dem
oben  in  Anm.  II2  L  zu  §  4  Ausgeführten  zu  verneinen  sein.
«.  Ein  Fall  der  rechtskräftigen  Feststellung  des  steuerbaren  Vermögens
auf  den  Tag  des  Wegzugs  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  kann  vorliegen ­
  in  einem  rechtskräftigen  Bescheid  auf  Grund  der  §§  6,  7,  9,  12
St.FG.  vom  26.  Juli  1916,  das  aber  nach  seinem  z  i  Abs.  2  Ziff.  1  für
Reichsausländer  nur  dann  gilt,  wenn  sie  ehemalige  Angehörige  des  Deutschen
Reiches  sind  und  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  erst  nach  dem  1.  Aug.  1914
erworben  haben.  Denn  der  §  6  StFG.  schreibt  eine  Ermittlung  des  Vermögens
als  solchen  „auf  den  Zeitpunkt  der  Aufgabe  des  dauernden  Aufenthaltes  im
Inland  nach  den  Vorschriften  des  B.St.G."  vor,  und  bezüglich  der  Rechtskraft ­
  dieser  Ermittlung,  wenn  der  nach  §  9  a.  a.  O.  erlassene  Sicherheltsfeststellungsbescheid,
  in  dem  die  Vermögensfeststellung  getroffen  ist,  rechtskräftig
geworden  ist,  gilt  dasselbe,  wie  von  der  der  Vermögensfeststellungen  in  den
Besitzsteuerbescheiden.  Der  Tag  der  Aufgabe  des  dauernden  Aufenthaltes
im  Inlands  nach  §  6  St.FG.  braucht  aber  nicht  auch  der  des  Wegzuges  i.  S.
des  §  5  VZAG.  zu  sein:  er  ist  es  dann  nicht,  wenn  zwar  der  Aufenthalt  im
Inland  aufgegeben,  aber  eine  Wohnung  unter  Umständen  beibehalten  ist,
welche  aus  die  Absicht  dauernder  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen
(vgl.  Strutz  St.FG.  Anm.  6  zu  §  1).
7.  Ist  eine  Vermögensfeststellung  auf  den  Tag  des  Wegzuges  in  einem
Besitzsteuer-  oder  Sicherheitsfeststellungsbescheid  erfolgt,  dieser  Bescheid  aber
noch  nicht  rechtskräftig,  so  ist  es  nicht  erforderlich,  sogar  im  Interesse  der
Sicherstellung  der  BZA.  nicht  ratsam,  dessen  Rechtskraft  abzuwarten,  sondern
es  ist  die  Feststellung  zwar  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.,  aber  selbständig ­
  zu  treffen.  Denn  §  5  Satz  2  sieht  eine  solche  selbständige  Feststellung ­
  für  alle  Fälle  vor,  wo  „eine  solche  Feststellung"  nicht  erfolgt  ist;  eine
„solche"  Feststellung  ist  aber  eine  Feststellung  der  a.  a.  O.  zuvor  erwähnten  Art,
und  das  ist  eben  nur  eine  „rechtskräftige".  Natürlich  wird  die  Feststellung  nach
§  5  Satz  2  auch  eine  noch  nicht  rechtskräftige  für  die  BSt.,  KSt.  oder  die  nach
dem  St.FG.  zu  erfordernde  Sicherheit  berticksichtigen,  soweit  sie  —  trotz  inzwischen ­
  gegen  den  Besitz-  oder  Kriegssteuer-  oder  Sicherheitsfeststellungsbescheid ­
  eingelegter  Rechtsmittel  —  für  zutreffend  erachtet  wird.
8.  Behält  der  Ausländer  nach  seinem  Wegzuge  noch  inländisches  Grundoder ­
  Betriebsvermögen,  mit  dem  er  nach  §  2  Abs.  1II  beschränkt  abgabepflichtig ­
  bleibt,  dann  findet  gleichwohl  §  5  Satz  2  Anwendung  und  eine  doppelte
        <pb n="212" />
        188

Vermvgcnszuwachssteuergesctz.  §  5.

Veranlagung  statt,  einmal  für  das  gesamte  steuerbare  Vermögen  auf  den
Tag  des  Wegzuges  und  baun  für  das  die  beschränkte  Abgabepflicht  begründende
Vermögen  auf  den  allgemeinen  Stichtag,  aber  nur  für  den  Zeitraum  seit  dem
Wegzug;  der  Ausländer  ist  mit  anderen  Worten  so  zu  behandeln,  als  wäre
der  Tag  des  Wegzuges  hinsichtlich  feiner  unbeschränkten  Abgabepflicht  der  Stichtag ­
  für  die  Veranlagung  auf  Grund  dieser  gewesen,  hätte  der  Ausländer  aber
andererseits  an  diesem  Tage  die  beschränkte  Abgabepflicht  begründendes  Vermögen ­
  erworben.  Denn  die  unbeschränkte  Abgabepflicht  setzt  sich  nicht  in  der
beschrankten  in  eingeschränktem  Maße  fort,  sondern  es  tritt  in  der  beschränkten
eine  völlig  neue  Abgabepflicht  ein.
9.  Ans  Inländer  und  nach  §  2  Abs.  3  diesen  gleichzustellende  Personen
bezieht  sich  der  §  5  Abs.  2  überhaupt  nicht:  verziehen  sie  ins  Ausland,  so  bleibt
gleichwohl  der  31.  Dez.  1918  der  Stichtag.  Unter  „Wohnsitz"  und  „dauern  -
dem  Aufenthalt"  find  natürlich  diese  i.  S.  des  DG.  zu  verstehen;  vgl.  II  2  A  c,
B  a/?  und  A  b  ju  §  2  IS.  56,  S.  62  u.  S.  54).
19.  Eine  beschränkte  Abgabepflicht  nach  §  2  Abs.  1II  ist  unter  keinen
Umständen  gegeben,  wenn  ihre  Voraussetzungen  am  30.  Juni  1919  nicht  mehr
vorliegen.
IV.  Der  2.  Abs.  des  §  5.
Zn  den  „Vorschriften  des  BSt.G.",  nach  denen  das  steuerbare  Vermögen
festzustellen  ist,  gehört  auch  dessen  §  28,  Abs.  2,  welcher  lautet:
„Für  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,  kann
der  Vermögensfeststellnng  der  Vermögensstand  am  Schluffe  des  letzten  Wirtschafts-
  oder  Rechnungsjahres  zugrunde  gelegt  werden."
Nach  der  Fassung  des  Entw.,  der  diese  Bestimmung  nkrgends  ansnahm,
wäre  sie  auch  auf  das  Endvermögen  anzuwenden  gewesen.  Der  Abs.  2  des  ?  5
ersetzt  sie  für  dieses  aber  durch  dessen  zweiten  Satz.  Welche  Erwägungen  hierfür
maßgebend  gewesen  sind,  und  inwieweit  man  beabsichtigterweise  durch  §  5  Abs.  2
Satz  2  BZAG.  etwas  anderes  hat  bestimmen  wollen,  als  was  §  28  Abs.  2  BSt.G.
vorschreibt,  dafür  bringen  die  Verhandlungen  des  Ausschusses  und  der  Vollversammlung ­
  der  NV.  auch  nicht  den  leisesten  Anhalt.  Vergleicht  man  den
§  5  Abf.  2  Satz  2  BZAG.  mit  dem  durch  dessen  1.  Satz  für  nicht  anwendbar
erklärten  §  28  Abf.  2  BSt.G.,  so  ergeben  sich  folgende  Abweichungen:
1.  Das  VZAG.  spricht  nicht  von  „Betrieben",  sondern  von  „Abgabepflichtigen". ­
  Hierin  wird  aber  eine  materielle  Abweichung  von  §  28  Abs.  2
BSt.G.  nicht  zu  erblicken  [ein,  weil  der  Begriff  vom  Kalenderjahr  abweichender
„Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahre"  nur  für  gewerbliche,  land-  oder  forstwirtschaftliche ­
  Betriebe  anwendbar  ist.
2.  Auch  wenn  es  im  8  5  Abf.  2  BZT1G.  heißt,  es  „stehe"  dem  Abgabepflichtigen ­
  „frei",  feinen  Abschluß  zugrunde  zu  legen,  ist  damit  dasselbe,  nur
deutlicher,  gesagt  wie  mit  dem  Worte  „sann.,  zugrunde  gelegt  werden";
vgl.  oben  Anm.  V  4  zu  §  4.
3.  Im  Gegensatz  zu  §  28  Abs.  2  BSt.G.  verlangt  aber  §  5  Abs.  2  VZAG.
nicht,  daß  „regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden",  sondern  nur,  daß
ein  „Abschluß"  für  das  in  der  Zeit  zwischen  31.  März  1919  und  29.  Febr.  1920
endende  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr  vorliegt.  Dieser  Abschluß  muß  aber
alle  in  Betracht  kommenden  Posten  enthalten,  weil  dies  im  Begriff  des
„Abschlusses"  liegt;  ein  solcher  Abschluß  erfordert  aber  eine  vollständige  Buchführung ­
  über  alle  Posten,  vgl.  Anm.  V  2  zu  §  4.
4.  §5  VZAG.  spricht  auch  nur  von  dem  Abschlüsse  für  das  zwischen  31.  März
1919  und  29.  Febr.  1920  endende  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr,  nicht,  wie
        <pb n="213" />
        §  28  BSt.G.,  von  „jährlichen"  Abschlüssen.  Aus  §  5  VZAG.  kann  daher
nicht,  wie  aus  §  28  BSt.G.,  gefolgert  werden,  daß  das  Wirtschafts»  oder  Rechnungsjahr ­
  nicht  mehr  und  nicht  weniger  als  ein  volles  Zeitjahr  von  12  Monaten
umfassen  dürfe.  Wohl  aber  setzt  die  Fassung  „des  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahres, ­
  das  in  der  Zeit  zwischen  31.  März  1919  und  dem  29.  Febr.  1920  endigt",
voraus,  daß  innerhalb  dieses  Zeitjahres  ein  und  nur  ein  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr ­
  endigt.  Dies  ist  aber  unter  allen  Umständen  nur  der  Fall,  wenn  das
Wirtschafts-  oder  Betriebsjahr  mindestens  11  Monate  umfaßt.  Ist  es  länger,
so  ist  der  Fall  möglich,  daß  überhaupt  kein,  ist  es  kürzer,  so  ist  es  möglich,  daß  mehr
als  ein  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr  innerhalb  der  Zeit  zwischen  31.  März
1919  und  29.  Febr.  1920  zu  Ende  geht.
5.  Weshalb  der  Zeitraum  vom  31.  März  1919  bis  29.  Febr.  1920,  also
von  11  Monaten,  und  nicht  der  eines  vollen  Zeitjahres  gewählt  ist,  lassen  die
Verhandlungen  nicht  erkennen.  Die  Wahl  jenes  Zeitraumes  führt  dazu,  daß
Abgabepflichtige,  deren  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr  im  März  beginnt
und  abläuft,  von  der  Bestimmung  keinen  Gebrauch  machen  können.
&amp;lt;&amp;gt;.  „Zwischen  dem  31.  März  1919  und  dem  29.  Febr.  1920"  endet  ein  Wirtschafts- ­
  oder  Rechnungsjahr  nicht,  wenn  es  am  31.  März  1919  oder  am  29.  Febr.
1920  endigt.  Nun  ist  gerade  der  Monatsletzte  ein  gebräuchlicher  Endpunkt  für
Wirtschafts-  und  Rechnungsjahre.  Trotzdem  wird  an  obiger,  dem  Sprachgebrauch
folgenden  Auslegung  festzuhalten  sein.  Denn  es  wäre  vollends  unerfindlich,
weshalb  der  Gesetzgeber  einen  Zeitraum  nicht  von  11  Monaten,  sondern  von
11  Monaten  und  2  Tagen  gewählt  haben  sollte.  Daß  der  29.  Febr.  1920,  also
der  letzte  Tag  des  Februar  im  Schaltjahre  1920,  dann  herausfällt,  ist  nicht
befremdend.  Denn  das  übliche  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr  kann  nicht  aus
den  Kalender  eines  Schaltjahres  abgestellt  sein.
7.  Abzulehnen  ist  die  Auslegung,  §5  Abs.  2  Satz  2  gestatte  dem  Abgabepflichtigen, ­
  ohne  Rücksicht  auf  das  von  ihm  bisher  angewendete  Wirtschafts-  oder
Rechnungsjahr  einen  Abschluß  in  der  Zeit  zwischen  31.  März  1919  und  29.  Febr.
1920  zu  machen:  „Das  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr,  das"  in  dieser  Zeit
„endigt",  ist  nur  das  in  seinem  Unternehmen  übliche,  das  er  bisher  gehabt  hat.
8.  Durch  die  Fassung  des  §  5  Abs.  2  VZAG.  werden  die  bei  §  28  Abs.  2
BSt.G.  möglichen  Zweifel,  welcher  Jahresabschluß  maßgebend  ist,  ausgeschlossen.
9.  Der  Abschluß  kann  nur  hinsichtlich  desjenigen  Vermögens  „zugrunde
gelegt  werden",  auf  welches  sich  dieser  Abschluß  erstreckt.  Maßgebend  ist  also,
welche  Vermögensteile  der  letztere  umfaßt.  Für  alle  übrigen  verbleibt  es  bei
dem  Stichtage  des  Abs.  1;  vgl.  oben  Sinnt.  V  5  zu  §  4.
10.  Die  andere  Fassung  des  §  5  Abs.  2  VZAG.  macht  es  zweifelhaft,
ob  etwa  anders  wie  nach  §28  Abs.  2  BStG.  (vg  .  oben  S.  180  Ziff.  6  Abs.  2)
auch  für  die  Bern  ögensbewertung  die  in  den  Slbschlüssen  angewendeten
kaufmännischen  Grundsätze  maßgebend  sein  sollen.  Doch  fehlt  es  nt.  E.  an
genügendem  Anhalt  für  eine  solche  abweichende  Auslegung.
§  6.  Von  betn  nach  §  5  festgestellten  Vermögen  sind  abzuziehen: ­

1.  der  Betrag  des  Vermögens,  das  nachweislich  im  Veranlagungszeitraume ­
  durch  Erbanfall,  durch  Lehen-,  Fideikommiß-
  oder  Ltammgutanfall,  infolge  Vermächtnisses  oder
auf  andere  Weise  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von
Todes  wegen  erworben  worden  ist.  Als  Erwerb  aus  dem
Nachlaß  eines  Verstorbenen  gilt  auch  die  Abfindung  für  die
        <pb n="214" />
        190

BermSgensznwachsstcuergesetz.  §  «

Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Ber&amp;gt;nächtnisses.  Im
»alle  der  fortgesetzten  Gutergememschaft  gilt  auch  der  Anteil
der  Abkömmlinge  am  Gesamtgut  sowie  ein  Anteil,  der  nach
88  1490,  1491  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  den  anderen  Abkömmlingen ­
  oder  dem  überlebenden  Ehegatten  zuwachst,  itn
Sinne  dieser  Vorschrift  als  aus  dem  Nachlatz  eines  Verstorbenen
von  Todes  wegen  erworben.
Der  Abzug  ist  für  den  entsprechenden  Anteil  an  dem  Betrage ­
  des  Nachlatzvermögens  ausgeschlossen,  der  abgabepflichtiger ­
  Vermögenszuwachs  des  Erblassers  gewesen
der  Erblasser  auf  den  Zeitpunkt  seines  Todes  zu  der  Abgabe
zu  veranlagen  gewesen  sein  würde;
2.  der  Kapitalwert  der  Leistungen,  die  auf  dem  Vermögen
des  Abgabepflichtigen  geruht  haben  und  auf  d»e  Lebenszeit
einer  bestimmten  Person  beschränkt  waren,  sofern  mfolge  des
während  des  Veranlagungszeitraumes  eingetretenen  Todes  des
Berechtigten  die  Verpflichtung  zur  Leistung  weggefallen  ist.
und  zwar  mit  dem  Betrage,  mit  dem  der  Kapitalwert  be»
»eststellung  des  Anfangsvermögens  oder  des  durch  e»nen  der
in  Nr.  1  und  4  bezeichneten  Anfälle  erworbenen  Bermogensbetrags
  in  Abzug  gebracht  worden  ist;
3.  der  Betrag  einer  nachweislich  im  Beranlagungszeitraum
erfolgten  Kapitälauszahlung  aus  einer  Versicherung  oder  der
Kavitalwert  eines  im  Beranlagungszeitraum  erlangten  Rentenanivruchs
  aus  einer  Versicherung  nach  Absetzung  des  ber  der
Ermittlung  des  Anfangsvermögens  festgestellten  Kapitalwerts
der  betreffenden  Versicherung;  m
4.  der  Betrag  des  Vermögens,  das  nachweislich  rm  Beranlaqungszeitraume
  durch  Schenkung  oder  durch  eine  sonstige
ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltene  Zuwendung  (Bermöqensüberqabe)
  erworben  ist,  soweit  es  sich  um  Zuwendungen
im  Einzelbetrage  von  wenigstens  1000  Mark  handelt  und  nicht
ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  die  Zuwendung  bestand;
5.  Vermögensbeträge,  die  nachweislich  aus  der  Berautzerunq
  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  oder
sonstiger  Gegenstände  herrühren,  die  zu  Beginn  des  Beranlaqungszeitraums
  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  des  Abgabepflichtigen ­
  gehört  haben.  Das  gleiche  gilt  für  solche  zum  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen  gehörige  Gegenstände. ­
  die  während  des  Veranlagungszeitraums  tn  das  Inland ­
  verbracht  worden  sind.  L  m  -  »  .  .  ...
Als  Bermögensbetrag,  der  aus  der  Berautzerung  von
Beginn  des  Veranlagungszeitraums  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen ­
  gehörigen  Gegenständen  herrührt,  darf  höchstens  der
Wert  dieser  Gegenstände  zu  Beginn  des  Beranlagungszeitraums
  in  Abzug  gebracht  werden.  Diese  Vorschrift  findet  lerne
        <pb n="215" />
        191

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte.  §  6.

Anwendung,  soweit  der  Bermögensbetrag  aus  der  Veräußerung
ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  herrührt;
6.  der  Betrag  einer  Kapitalabfindung,  die  als  Entschädigung ­
  für  den  durch  Körperverletzung  oder  Krankheit  herbeigeführten ­
  gänzlichen  oder  teilwcisen  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit ­
  an  den  Abgabepflichtigen  während  des  Beranlagungszeitraums
  gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  ist;
7.  der  Betrag  einer  Kapitalabfindung,  die  als  Entschädigung ­
  für  die  durch  Unfall  oder  Verschulden  eines  Dritten  erfolgte ­
  Tötung  während  des  Veranlagungszeitraums  denjenigen
gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  ist,  denen  gegenüber  der  Getötete ­
  unterhaltspflichtig  war;
8.  die  von  dem  Abgabepflichtigen  nach  dem  Gesetz  über
eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
1918  vom  26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  964)  und  nach  dem  Gesetz
über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  vom  10.  September  1919  zu  entrichtenden  Abgabebeträge, ­
  soweit  sie  am  Ende  des  Beranlagungszeitraums  noch
geschuldet  sind;
9.  die  von  dem  Abgabepflichtigen  für  das  Rechnungsjahr ­
  1918  oder  für  frühere  Jahre  zu  entrichtende  Staats-,
Gemeinde-,  Kirchen-  und  Umsatzsteuer  sowie  die  Besitzsteuer,
soweit  diese  Steuerbeträge  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums ­
  noch  nicht  gezahlt  sind;
10.  die  von  dem  Abgabepflichtigen  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  zu  entrichtenden,  auf  das  Einkommen  entfallenden
Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuern.  Das  gleiche  gilt  für
die  Gewerbesteuer,  soweit  sie  nach  dem  Ertrage  bemessen  wird.
Entw.  8  6.  —  Begr.  3.19—21.  —  Ausschußber.  S.  3f.,  13.  —  Sten.B.  2246  D  bis  2247  D.
Ausf.Best.  §8  13—15.

Inhalt:

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  .  .  191  4.  Schenkungen  und  fongigc

iii  y  u  11  j-ifz  ^uiucuuuiiycn  uync
3.  Entstehungsgeschichte  ....  193  chende  Gegenleistung  (Zifs.  4
II.  Die  einzelnen  Abzüge  born  End-  des  §  6)  205
b «mögen  im  Sinne  des  8SU8.  .  .  192  5.  Umwandlung  nicht  steuer-1.
  Erwerb  von  Todes  wegen,  baren  Vermögens  in  stener-Lehen,
  Fideikommiß-  und  bares  &amp;lt;Zisf.  5  des  i  K&amp;gt;  208
StammgutanfallsZiff.  ideszg)  192  6.  Kapitalabfindungen  f.  8er*
2.  Wegsall  von  Belaftungendes  lust  der  Erwerbsfähigkett
Vermögens  durch  Todesfall  iZiff.  6  be§  §  6)  210
des  Berechtigten  &amp;lt;Ziff.2desz  6)  200  7.  Kapitalabfindungen  für  TÖs.
  Kapitalauszahlungen  aus  tungen  iZiff.  7  des  j  S&amp;gt;  210
BerfichernngeniZiff.  S  des  z  8)  204  8.  Steuern  (Ziff.  8—10  des  ;  g&amp;gt;.  .  211

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte.
1.  Inhalt.  Der  ?  6  enthält  diejenigen  in  ?  5  vorbehaltenen  Abweichungen
von  den  für  die  Befitzsteuer  geltenden  Vorschriften  über  die  Feststellung  des
Endvermögens,  welche  darin  bestehen,  daß  gewisse  Beträge  von  dem  steuerbaren
        <pb n="216" />
        192

VcrmögenSzuwachssteuergesetz.  §  6.

Endvermögen  i.  S.  des  BSt.G.  behufs  Ermittlung  des  steuerbaren  Endvermögens ­
  i.  S.  des  VZAG.  in  Abzug  gebracht  weiden.  Es  handelt  sich  hierbei
um  Beträge,  deren  Abzug  mit  Rücksicht  auf  den  Rechtsgrund  ihres  Erwerbs
&amp;lt;Ziff.  1,  2,  3,  4,  6  des  §  6)  oder  mit  Rücksicht  auf  den  wirtschaftlichen  Vorgang,
durch  den  sie  dem  nach  dem  BSt.G.  steuerbaren  Vermögen  hinzugetreten  sind
(Ziff.  5  a.  a.  O.)  zugelassen  und  endlich  um  solche,  deren  Abzug  zur  Vermeidung
von  Ungleichmäßigkeiten  zwischen  den  Abgabepflichtigen  (Ziff.  7,  8  a.  a.  D.)
oder  endlich  wegen  der  Entstehung  des  Vermügeuszuwachses  aus  früheren  Einkommen ­
  aus  Billigkeitsgründen  (Ziff.  9  a.  a.  O.)  angezeigt  erschien.
Der  §  6  findet  seinen  Vorgang  in  dem  $  3  KSt.G.,  und  zwar  entsprechen
auch  im  einzelnen  die  Abzüge  des  VZAG.  unter  Ziff.  1  der  Ziff.  1,  die  Ziff.  3
der  Ziff.  2,  die  Ziff.  4  der  Ziff.  3,  die  Ziff.  5  der  Ziff.  4  KSt.G.
2.  Entstehungsgeschichte.  Der  §6  wurde  gegen  die  Vorlage  von  dem
10.  Ausschüsse  der  verf.  NV.  einzig  in  Ziff.  9  geändert:  im  Entw.  lautete  die
Ziffer:  „Die  von  dem  Abgabepflichtigen  für  das  Rechnungsjahr  1919  zu  entrichtende ­
  Staats  -  und  Gemeindeeinkommensteuern.  Das  gleiche  gilt
für  die  Gewerbesteuer,  soweit  sie  nach  dem  Ertrage  bemessen  wird."  Der  Ausschuß ­
  und,  ihm  folgend,  die  NV.  hat  die  aus  dem  Gesetzestext  ersichtliche,  auch
die  Kirchensteuer  umfassende  Erweiterung  vorgenommen.  Ferner  wurde
der  Abs.  2  der  Vorlage  in  den  §  4  als  dessen  Abs.  4  übernommen.  In  der  Vollversammlung ­
  wurde  bei  der  2.  Lesung  auf  Antrag  der  Abg.  Gothein,  Gröber,
L  öb  e  u.  Gen.  (Nr.  769  Ziff.  1  der  Drucks.)  die  Ziff.  7  in  das  Gesetz  neu  eingefügt,  da
gegen  ein  Antrag  Wurm,  in  Nr.  10  die  Kirchensteuern  wieder  zu  streichen,
abgelehnt,  im  übrigen  der  §  6  nach  den  Ausschußanträgen  ohne  jede  Erörterung
vorgenommen.  Die  im  Ausschüsse  aufgeworfene  Frage,  ob  nicht  auch  der  Betrag ­
  von  Kapitalabfindungen  anderer  als  der  in  §  6  genannten  Art  von  dem
Endvermögen  in  Abzug  gebracht  werden  müßte,  wenn  deren  tatsächlicher  oder
rechtlicher  Grund  bereits  vor  dem  Kriege  entstanden  sei,  wurde  nicht  weiter
verfolgt,  nachdem  der  Regierungsvertreter  erwidert  hatte,  daß  unter  Umständen
gewiß  Gründe  der  Billigkeit  dafür  sprechen  könnten,  auch  solche  Kapitalabfindungen ­
  zu  berücksichtigen.  Doch  seien  die  Verhältnisse  der  einzelnen  Fälle
derart  verschieden,  daß  es  sich  nicht  empfehle,  eine  entsprechende  Vorschrift  in
das  Gesetz  selbst  aufzunehmen;  auch  hier  müßten  Härten,  die  sich  in  den  einzelnen
Fällen  zeigten,  im  Wege  des  Billigkeitserlasses  beseitigt  werden.
11.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  im  Sinne
des  BSt.G.
1.  Erwerb  von  Todes  wegen,  Lehen,  Fideikommitz-  und
Stammgutanfall  (Ziff.  1  des  §  6).
A.  a)  Tie  Ziff.  1  des  §  6  VZAG.  stimmt  in  den  beiden  ersten  Sätzen  des
1.  Abs.  wörtlich  mit  §  3  Nr.  1  KSt.G.  überein,  der  2.  Abs.  der  Ziff.  1  inhaltlich ­
  mit  dem  2.  Abs.  des  §  3  KSt.G.  Bezüglich  des  3.  Satzes  des  1.  Abs.  bemerkt
die  Begründung:
„Die  Vorschrift  entspricht  dem  §  3  Abs.  1  Nr.  1  des  KSt.G.  Nur  ist  zur
Beseitigung  von  Härten,  die  sich  aus  §§  1483,  1490,  1491  des  BGB.  ergeben
können,  noch  hinzugefügt,  daß  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
auch  der  Anteil  des  Abkömmlings  am  Gesamtgut  sowie  ein  Anteil,  der  infolge
Todes  oder  Verzichts  eines  Abkömmlings  den  anderen  Abkömmlingen  oder
dem  überlebenden  Ehegatten  zuwächst,  i.  S.  dieser  Vorschrift  als  aus  dem  Nachlaß ­
  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  gelten  soll.  Falls  daher  der
        <pb n="217" />
        II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  b.  BSt.G.  §6.  193

Erwerb  des  Anteils  während  des  Veranlagungszeitraumes  erfolgte,  ist  dieser
Anteil  vom  Endvermögen  des  Abkömmlinges  oder  des  überlebenden  Ehegatten
abzusetzen."
Die  Begr.  zu  der  entsprechenden  Vorschrist  des  §  3  Nr.  1  KSt.G.  führte  aus:
„Gegenstand  der  Abgabe  ist  grundsätzlich  der  nach  den  Vorschriften  des
BSt.G.  festgestellte  Bermögenszuwachs.
Von  diesem  Vermögenszuwachs  ist  jedoch  abzuziehen  das  Vermögen,
das  durch  Erbanfall  oder  durch  einen  sonstigen  Erwerb  von  Todes  wegen  von
einem  Verstorbenen  an  dessen  Erben  oder  andere  Berechtigte  übergegangen
ist,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Vermögen  handelt,  mit  dem  der  Verstorbene
selbst  kriegsgewinnsteuerpflichtig  gewesen  wäre,  wenn  er  auf  den  Zeitpunkt
seines  Todes  zu  der  Abgabe  zu  veranlagen  gewesen  sein  würde  (§  3  Abs.  1  Nr.  1
und  Abs.  2  des  Entw.h  Es  bedarf  keiner  weiteren  Ausführungen,  daß  für  die
Besteuerung  der  Erbschaften  andere  Erwägungen  maßgebend  sind  und  sein
müssen,  als  für  die  Besteuerung  der  Kriegsgewinne."
Und  weiter:  „Abzugsfähig  ist  der  Betrag  des  Vermögens,  das  aus  dem
Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  ist.  Hierunter  fällt
nicht  der  Erbschaftskauf  (§§  2371  ff.  BGB.).  Ein  nicht  geltend  gemachter  Anspruch ­
  auf  den  Pflichtteil  kommt  bei  der  Feststellung  des  Vermögens  nach  dem
BSt.G.  nicht  in  Betracht,  ebensowenig  daher  für  die  Absetzung  nach  §  3  Abs.  1
Nr.  1.  Die  Anwendbarkeit  der  Vorschrift  in  Nr.  1  setzt  voraus,  daß  der  Erbfall
eingetreten  ist.  Ein  Erwerb  i.  S.  des  §  2  Nr.  1  des  Erbsch.St.G.  oder  eine  Abfindung ­
  für  einen  Erbverzicht  (§§  2346,  2352  BGB.)  fällt  unter  Abs.  1  Nr.  3,
nicht  unter  die  Nr.  1.
Maßgebend  ist  der  Wert  des  Vermögens  zur  Zeit  des  Anfalls.  Abzugsfähig ­
  ist  nur  der  Betrag,  um  den  der  Erbe  usw.  durch  den  Erbanfall  usw.  wirklich ­
  bereichert  ist,  also  der  um  die  geschuldete  Erbsch.St.  gekürzte  Wert  des  Erwerbes. ­
  Nachlaßgegenstände,  die  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehören,
bleiben  unberücksichtigt,  es  sei  denn,  daß  die  Abzugsfähigkeit  nach  Abs.  1  Nr.  4
begründet  ist."
l&amp;gt;)  Die  Nr!  1  des  §6  ordnet  die  Abzugsfähigkeit  der  Erwerbungen  von
Todes  wegen  in  weitestem  Umfange  an  und  geht  über  den  bürgerlich-rechtlichen ­
  Begriff  noch  hinaus,  indem  sie  die  Abzugsfähigkeit  auch  auf  Abfindungen
für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses  ausdehnt.
Der  Erwerb  des  Alleineigentums  an  ererbten  Grundstücken  von  den  Miterben ­
  durch  eine  Lkuseinandersehung  ist  kein  Erwerb  von  Todes  wegen,  auch
wenn  diese  auf  einer  Teilungsanordnung  des  Erblassers  i.  S.  des  §  2048  BGB.
beruht  (pr.  OVG.  K  IV  a  12  v.  17.  April  1918  und  K  XI  c  28  v.  25.  Jan.  1919).
Auch  das  in  Anrechnung  auf  das  künftige  Elternerbteil  überwiesene  Kapital
ist  schon  zu  Lebzeiten  der  Eltern  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  zugefallen,
selbst  wenn  die  Eltern  sich  die  lebenslängliche  Nutzung  vorbehalten  hatten  spr.
OBG.  K  II  a  18  v.  6.  Nov.  1918)  Wohl  aber  fallen  die  Erwerbungen  i.  S.  des
8  2  Nr.  1  des  RErbsch.St.G.  v.  3.  Juni  1906  und  §  20  Nr.  7  des  neuen
Erbsch.St.G.  v.  10.  Sept.  1919  und  Abfindungen  für  einen  Erbverzicht  unter
§  6  Nr.  1  BZAG.,  während  der  Erbschaftskauf  überhaupt  nicht  zu  den  zum
Abzug  nach  §  6  übersteigenden  Erwerbungen  gehört.
e)  Das  Gesetz  verlangt  Erbanfall  i.  S.  des  §  1942  BGB.,  der  mit  dem
Erbfall  unmittelbar  kraft  Gesetzes  eintritt.  Mit  dem  Erbfall  ist  also  die  Erbschaft ­
  Vermögen  des  Erben  geworden  (pr.  OVG.  K  IX  8  ti.  1.  Mai  1918).  Aber
der  Erwerb  durch  Erbanfall  ist  ein  vorläufiger  und  kann  durch  Ausschlagung
nach  §§  1942  ff.  rückgängig  gemacht  werden  (vgl.  BGB.  von  RG.Räten.  Anmerkungen ­
  zu  §§  1942—1959).  Läuft  bei  Veranlagung  der  VZA.  die  Aus-Strirtz,
  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  l3
        <pb n="218" />
        194

Bcrmögcuszuwachssteuergesetz.  §  &amp;lt;$.

schlagungsfrist  noch,  so  ist  gleichwohl  §  6  Ziff.  1  anzuwenden.  Ist  die  Ausschlagung
zwischen  dem  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  und  der  Veranlagung  erfolgt,
so  ist  sie  infolge  ihrer  rückwirkenden  Kraft  (§  1953  BGB.  zu  berücksichtigen.
Beim  Erbschaftskauf  i.  6.  des  §  2371  BGB.,  also  des  Verkaufs  einer  bereits
angefallenen  Erbschaft  gehört  das,  was  der  verkaufende  Erbe  aus  dem  Erbschaftskauf ­
  erhält,  zum  steuerbaren  Vermögen,  während  er  den  Betrag  des
ererbten  Vermögens  nach  §  6  Ziff.  1  abziehen  darf.
d)  Dem  Erbanfall  stellt  das  Gesetz  den  Lehen-,  Fideikommrß-  und
Stammgutanfall  gleich.  „Lehen"  sind  Güter,  „die  von  dem  Eigentümer
einem  anderen  zu  Nutzungseigentum  unter  gleichzeitiger  Begründung  eines  Treu-Verhältnisses
  zwischen  Ober-  und  Untereigentümer  verliehen  sind"  (Güthe  GBO.
S.  1387  Abs.  2;  vgl.  die  dortigen  Ausführungen),  „Fideikommisse"  Güter
oder  Geldkapitalien,  die  nach  der  Bestimmung  des  Eigentümers  auf  seine  oder
eines  Dritten  Geschlechtsnachfolger  zur  Erhaltung  des  Famrlienglauzes  für
immer  oder  für  mehr  als  zwei  Generationen  unveräußerlich  übergehen  sollen
&amp;lt;pr  OVG  8  VIId2v.  14.Nov.  1917;  Güthe  a.  a.  O.  S.  1388Abs.  5),  „Stammgüter"
  Güter  meist  des  hohen  oder  des  niederen  Adels,  die  kraft  alten
Herkommens  sich  auf  die  nächsten  männlichen  Erben  vererben"  (Güthe  a.a.  O.
®  ^Wie  diese  Begriffe,  so  bestimmen  sich  auch  die  Voraussetzungen  und  Wirkungen ­
  des  „Anfalls"  nach  Landesrecht  und  nach  Maßgabe  dieses  nach  den
satzmigeu^e  ^Verhältnisse  der  Lehen,  Fideikommisse  und  Stammgüter
sind  andesrechtlich  oder  beim  hohen  Adel  hausgesetzlich  verschieden  geordnet,
insbesondere  auch  hinsichtlich  der  Stellung,  Rechte  und  Pflichten  des  Inhabers
Nach  der  im  ALR.  (§§  72,  73  II  4)  anerkannten  Theorie  des  geteilten  Eigentums
acht  das  Obereigentum  des  Fideikommisses  der  als  eine  juristische  Person
anzusehenden  Familie  zu,  dem  jedesmaligen  Besitzer  dagegen  nur  das  nutzbare
Eigentum  .  Nach  den  Grundsätzen  des  gemeines  Rechtes  ist  dagegen  tue
Theorie  vom  geteilten  Eigentume  beim  Familienfideikommisse  nicht  anerkannt.
Nach  den  Grundsätzen  des  gemeinen  Rechts  gilt  vielmehr  der  Fide,kommißbesitzer
  als  der  alleinige  wahre  Eigentümer  des  gesamten  Familienvermögens,
der  in  seinem  Eigentumsrechte  nur  durch  die  Anordnungen  des  Stifters  und  die
Rechte  der  Fideikommißnachfolger  beschränkt  ist"  (pr.  OVG.  ,n  St.  11  S.  190f.,
vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  Anm.  49  zu  §8).
Bei  einem  Familienfideikommiß  ist  die  Schaffung  eines  selbständigen
Rechtssubjektes  neben  der  Familie  und  deren  Mitglieder  ausgeschlossen  (RGZ.
61  S  34)  und  Voraussetzung  eines  jeden  Familiensidelkommrsses  ist,  daß
das  Recht  des  derzeitigen  Inhabers  nach  der  getroffenen  Anordnung  nur  zugunsten ­
  der  berufenen  Nachfolger  beschränkt  ist  und  deshalb  m  der  Hand  de,  letzten
Sukzessionsberechtigten  dessen  freies  Eigentum  wird  (pr.  OVG.  ,n  St.  6  ©.  98).
Sind  ohne  Beschränkung  auf  bestimmte  einzelne  Individuen  für  die  vorgesehene
Dauer  von  100  oder  mehr  Jahren  nach  der  Tochter  oder  dem  Schwiegersohn  des
Erblassers  alle  ihre  Nachkommen  nach  dem  Repräsentativsystem  und  nach  deren
Aussterben  in  gleicher  Weise  die  sonstigen  Nachkommen  des  Erblassers  zur  Nutzung
eines  Vermögens  berufen,  für  das  eine  organisierte  Verwaltung  gleichzeitig
angeordnet  ist  und  das  den  Charakter  einer  selbständigen  Rechtspersönlichkeit
trägt  so  handelt  es  sich  um  eine  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattete  Famrlienstiftung
  (pr.  OVG.  E  VII  b  2  v.  14.  Nov.  1917).  ..
e)  Vermächtnis  ist  die  testamentarische  Zuwendung  eines  Vermögens-Vorteils
  an  einen  anderen,  ohne  daß  dieser  als  Erbe  eingesetzt  ist  (§  1939  BGB.,
vgl.  die  Anm.  dazu  im  Komm,  der  RG.Räte).  Das  Gesetz  spricht  vom  Erwerbe
        <pb n="219" />
        13*

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  BSt.G.  §6.  195

„infolge  Vermächtnisses",  nicht  infolge  „Vermächtnisanfalls",  meint  aber
diesen.  Der  Vermächtnisanfall  erfolgt  vorbehaltlich  des  Ausschlagungsrechtes
mit  dem  Erbfall  (§  2176  BGB.;  vgl.  die  Anm.  dazu  im  Komm,  der  RG.Räte).
Ist  daher  der  Erbfall  vor  dem  Veranlagungszeitraum  eingetreten,  so  ist  auch
der  Vermächtnisanfall  und  der  Erwerb  des  Vermächtnisses  vor  dem  Beranlagungszeitraum
  geschehen  und  die  Anwendbarkeit  des  §  6  Nr.  1  VZAG.  nicht
gegeben  &amp;lt;pr.  OVG.  K  XIII  c  12  v.  9.  Nov.  1918).  Bezüglich  der  Ausschlagung
des  Vermächtnisses  vgl.  §  2180  BGB.  im  mehrgedachten  Kommentar.
f)  Lindere  Erwerbungen  aus  dem  Nachlaß  eines  verstorbenen
von  Todes  wegen.  Was  hierunter  im  einzelnen  zu  verstehen  ist,  sagt  das  Gesetz
nicht.  Dazu  gehört  zunächst  der  Erwerb  infolge  Erbvertrags  des  §  1941  BGB.
und  auf  Grund  des  Pflichtteilrechtes.  Auch  die  Zuwendung  des  Pflichtteiles
durch  letztwillige  Verfügung  ist  nach  §  2304  BGB.  im  Zweifel  nicht  als  Erbeinsetzung ­
  anzusehen,  sondern  gibt  nur  ein  Forderungsri  cht  gegen  den  Nachlaß, ­
  fällt  also  nicht  unter  den  Begriff  des  Erbanfalls,  scndern  unter  den  des
Erwerbes  aus  dem  Nachlaß  „auf  andere  Weise"  „von  Todes  wegen".  Aus
§§  2303s.  BGB.  ergibt  sich  auch  die  in  der  Begründung  gezogene  Schlußfolgerung, ­
  daß  ein  nicht  geltend  gemachter  Anspruch  auf  den  Pflichtteil  bei  der  Bermögensfeststellung
  überhaupt  nicht  in  Betracht  kommt.
Ob  unter  §  6  Ziff.  1  auch  jeder  sonstige  Erwerb  als  von  Todes  wegen
i.  S.  des  Erbschaftssteuerrechtes  geltende  Erwerb  fallen  soll,  sofern  der  Erwerb
„aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen"  erfolgt,  kann  zweifelhaft  sein.  Dafür
sprechen  einmal  die  auf  die  Erbsch.St.  hinweisenden  Ausführungen  der  Begründung ­
  und  des  Komm.Ber.  zur  Rechtfertigung  der  Vorschrift  im  §  3  Ziff.  1
KSt.G.,  sodann  aber  auch  die  Erwägung,  daß,  wenn  ein  Reichssteuergesetz  von
„Erwerb  von  Todes  wegen"  spricht,  zur  Auslegung  dieses  Begriffes  in  erster
Reihe  dasjenige  andere  Reichssteuergesetz  heranzuziehen  ist,  dessen  Gegenstand ­
  die  Besteuerung  dieses  Erwerbes  ist,  und  das  deshalb  eine  erschöpfende
Bestimmung  dieses  Begriffes  enthält.
Bejaht  man  diese  Frage,  so  erhebt  sich  aber  die  weitere,  ob  maßgebend  ist
das  zur  Zeit  der  Vorlegung  des  Entw.  des  VZAG.  geltende  RErbsch.St.G.
v.  3.  Juni  1906  oder  das  gleichzeitig  der  NB.  vorgelegte,  von  ihr  ungefähr  gleichzeitig ­
  beratene,  dasselbe  Datum  v.  10.  Sept.  1919  tragende,  aber  schon  in  Nr.  173
RGBl,  veröffentlichte  Erbsch.St.G.  Die  einschlägigen  Bestimmungen  des
Gesetzes  von  1906  lauten:
„§  1.
Gegenstand  der  Erbsch.St.  ist  der  Erwerb  von  Todes  wegen.
Als  Erwerb  von  Todes  wegen  gilt,  außer  demjenigen,  was  durch  Erbfolge,
durch  Vermächtnis  oder  als  Pflichtteil  erworben  wird:
1.  ein  Erwerb,  auf  welchen  die  für  Vermächtnisse  geltenden  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechtes  Anwendung  finden,  sowie  dasjenige,  was  durch
eine  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  als  Verfügung
von  Todes  wegen  zu  beurteilende  Schenkung  erworben  wird;
2.  ein  Erwerb,  welcher  infolge  der  Vollziehung  einer  durch  Verfügung  von
Todes  wegen  angeordneten  Auflage  oder  infolge  der  Bewirkung  einer
Leistung,  von  welcher  der  Erblasser  einen  Erwerb  von  Todes  wegen
abhängig  gemacht  hat,  oder,  sofern  der  Erwerb  der  Genehmigung  einer
Behörde  bedarf,  infolge  der  Vollziehung  einer  Anordnung  dieser  Behörde ­
  erlangt  wird.
§  2.
Als  Erwerb  von  Todes  wegen  ist  außerdem  anzusehen:
        <pb n="220" />
        196  Vermögenszuwachssteuergesctz.  §  6.

1.  was  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  mit  der  Bestimmung  zugewendet ­
  wird,  daß  es  auf  den  Pflichtteil  angerechnet  werden  soll;
2.  was  als  Abfindung  für  einen  Erbverzicht  (§§  2346,  2352  des  BGB.)
oder  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses
gewährt  wird.
§  3.
Als  Erwerb  von  Todes  wegen  find  ferner  anzusehen:
1.  was  durch  den  Eintritt  eines  Lehens-  oder  Fideikommißfalles  erworben
wird;
2.  Bezüge  aus  Familienstiftungen,  sofern  sie  infolge  Todesfalles  an  den
stiftungsmäßig  oder  gesetzlich  dazu  Berufenen  gelangen,  sowie  der
Erwerb  des  Vermögens  einer  solchen  Stiftung,  sofern  das  Vermögen
infolge  Erlöschens  der  Stiftung  an  den  stiftungsmäßig  oder  gesetzlich
dazu  Berufenen  gelangt;
3.  Vermögensvorteile,  die  auf  Grund  eines  von  dem  Erblasser  geschlossenen
Vertrages  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  mit  dem  Tode  des  Erblassers ­
  unmittelbar  erworben  werden;
4.  was  als  Abfindung  für  den  Verzicht  auf  einen  Erwerb  der  unter  Nr.  1,  2
bezeichneten  Art  gewährt  wird.
§  4.
Für  die  Steuerpflicht  an  Kindes  Statt  angenommener  Personen  und  ihrer
Abkömmlinge,  soweit  sich  auf  diese  die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindes
Statt  erstrecken,  gelten  außerdem  folgende  besondere  Vorschriften:
Als  Erwerb  von  Todes  wegen  ist  auch  anzusehen:
1.  ein  Erwerb,  auf  welchen  die  für  den  Pflichtteilsanspruch  geltenden
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  Anwendung  finden;
2.  was  durch  eine  Zuwendung  unter  Lebenden  erworben  wird,  sofern
die  Zuwendung  von  dem  Erwerber  bei  einer  Erbauseinandersetzung
mit  anderen  Abkömmlingen  des  Zuwendenden  nach  gesetzlicher  Vorschrift ­
  oder  auf  Grund  einer  bei  der  Zuwendung  getroffenen  Anordnung
des  letzteren  zur  Ausgleichung  zu  bringen  sein  würde."
Das  Ges.  v.  10.  Sept.  1919  bestimmt  im  §  20:
„Als  Erwerb  von  Todes  wegen  (§  1  Nr.  2)  gilt
1.  der  Erwerb  durch  Erbanfall,  durch  Vermächtnis  (§§  2147ff.  BGB.)
oder  auf  Grund  eines  geltend  gemachten  Pflichtteilsanspruchs;
2.  der  Erwerb  auf  Grund  einer  Nachfolge  in  ein  Hausgut,  Lehen,  Fideikommiß
  oder  Stammgut  oder  in  ein  sonstiges  gebundenes  Vermögen;
3.  der  Erwerb  durch  Schenkung  auf  den  Todesfall  (§  2301  BGB.)  sowie
jeder  andere  Erwerb,  auf  den  die  für  Vermächtnisse  geltenden  Vorschriften
  des  bürgerlichen  Rechtes  Anwendung  finden;
4.  der  Erwerb,  der  infolge  der  Vollziehung  einer  durch  Verfügung  von
Todes  wegen  angeordneten  Auflage  oder  infolge  der  Bewirkung  einer
Leistung,  von  welcher  der  Erblasser  einen  Erwerb  von  Todes  wegen
abhängig  gemacht  hat,  oder,  sofern  der  Erwerb  der  Genehmigung  einer
Behörde  bedarf,  infolge  der  Vollziehung  einer  Anordnung  dieser  Be-Hörde
  erlangt  ist;
5.  Bezüge  aus  Familienstistungen,  sofern  sie  infolge  Todesfalles  an  den
stiftungsmäßig  oder  gesetzlich  dazu  Berufenen  gelangen,  sowie  der  Erwerb ­
  des  Vermögens  einer  solchen  Stiftung,  sofern  das  Vermögen
infolge  Erlöschens  der  Stiftung  an  die  stiftungsmäßig  oder  gesetzlich
dazu  Berufenen  gelangt.
        <pb n="221" />
        II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  197

Familienstiftungen  sind  solche  Stiftungen,  die  wesentlich  im  Interesse ­
  einer  Familie  oder  bestimmter  Familien  gemacht  sind,  wenn  auch
vorübergehend  oder  ausnahmsweise  Bezüge  an  andere  Personen  gelangen ­
  können.
6.  Der  Erwerb  von  Vermögensvorteilen,  der  auf  Grund  eines  vom  Erblasser ­
  geschlossenen  Vertrages  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  mit
dem  Tode  des  Erblassers  unmittelbar  gemacht  wird;
7.  was  als  Abfindung  für  einen  Verzicht  auf  den  entstandenen  Pflichtteilsanspruch ­
  oder  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses ­
  gewährt  wird.
In  den  Fällen  der  92m.  2,  5  ist  i.  S.  dieser  Vorschriften  als  Erblasser  der
zuletzt  Berechtigte  anzusehen."
Nr.  1,  3,  4—6  dieses  neuen  Gesetzes  entsprechen  im  wesentlichen  dem
bisher  geltenden  RErbsch.St.G.  §  1  Abs.  2  Nr.  1,2;  §3  Nr.  2,  3;  §  2  Nr.  2,  während
  die  Nr.  2  des  neuen  §  20  die  Neuerung  gegen  §  3  Nr.  1  des  bisherigen
Gesetzes  bringt,  daß  auch  die  nicht  in  Lehen  oder  Fideikommissen  bestehenden
gebundenen  Vermögen  aufgenommen  sind.
Die  Frage  nun,  von  welchem  der  beiden  Erbsch.St.G.  für  den  Begriff
des  „Erwerbes  von  Todes  wegen"  auszugehen  ist,  dürfte  dahin  zu  beantworten
sein,  daß  maßgebend  das  neue  Erbsch.St.G.  ist.  Denn  wenn  eine  Regierung
gleichzeitig  mit  einem  neuen  Erbsch.St.G.,  das  den  Begriff  des  „Erwerbes
von  Todes  wegen"  umschreibt,  ein  anderes  Steuergesetz,  das  mit  diesem  Begriff
operiert,  ohne  ihn  zu  definieren,  vorlegt,  beide  Gesetze  ungefähr  gleichzeitig
von  demselben  Parlament  beraten  und  verabschiedet  werden,  dann  muß  man
annehmen,  daß  beide  Faktoren  der  Gesetzgebung  davon  ausgehen,  es  solle  auch
für  jenes  andere  Steuergesetz  der  Begriff  des  Erwerbes  von  Todes  wegen  nach
dem  neuen  Erbsch.St.G.  maßgebend  sein.
Gegen  die  Annahme,  daß  die  Begriffsbestimmung  des  Erbsch.St.G.  maßgebend ­
  sein  soll,  spricht  auch  nicht  die  besondere  Hervorhebung  der  ja  auch  im
§  2  Ziff.  2  des  bisherigen  und  §  20  Nr.  7  des  neuen  Erbsch.St.G.  erwähnten
„Abfindung  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses"
im  2.  Satze  der  Nr.  1  §  3  KSt.G.,  Nr.  1  §  6  BZAG.  Denn  es  bedurfte  dieser
wegen  der  einschränkenden  Worte  „aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen"
im  1.  Satze,  da  die  Abfindung  aus  diesem  nicht  gewährt  wird  oder  doch  nicht
gewährt  zu  werden  braucht.  Daher  ist  denn  auch  der  2.  Satz  nicht  gefaßt  „Als
Erwerb  von  Todes  wegen  gilt  auch",  sondern  „Als  Erwerb  aus  dem  Nach  -
laß  gilt  auch".  Auch  die  Bemerkung  des  Regierungsvertreters  bei  der  Ausschußberatung ­
  des  KSt.G.,  Zuwendungen,  die  unter  §  2  RErbsch.St.G.  fielen,
gehörten  unter  §  3  Ziff.  3  KSt.G.,  spricht  nicht  dagegen,  grundsätzlich  der  Begriff
  „Erwerb  von  Todes  wegen"  nach  dem  RErbsch.St.G.  auszulegen  Denn
die  Erwerbungen  der  im  §  2  RErbsch.St.G.  bezeichneten  Art  erfüllen  die  zweite
Bedingung  des  §  3  Zisf.  1  KSt.G.,  §  6  Ziff.  1  VZAG.  nicht,  daß  sie  „aus  dem
Nachlaß  eines  Ver  storbenen"  erfolgen.
g)  Der  §6  Ziff.  1  (wie  ?  3  Ziff.  1  KSt.G.)  schränkt  nämlich,  mit  der  im  2.  Satz
gemachten  Ausnahme,  die  Abzugsfähigkeit  ein  auf  den  Betrag  des  Vermögens,
das  „aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen"  erworben  ist.  Damit  werden
alle  Erwerbungen  von  dem  Abzug  ausgeschlossen,  die  und  insoweit  sie  zwar
durch  einen  Todesfall  veranlaßt  sind,  aber  nicht  aus  dem  Nachlaß  des  Verstorbenen ­
  erfolgen.  „Aus  dem  Nachlaß  erworben"  ist  daher  auch  dasjenige  nicht,
was  ein  Erbe  bei  der  Erbauseinandersetzung  zur  Ausgleichung  zu  bringen  hat;
allerdings  hat  er  das  aus  dem  Vermögen  des  Verstorbenen  erhalten,  aber
nicht  „aus  dem  Nachlasse".
        <pb n="222" />
        198  BermögenszuwachSsteuergesetz.  §  6.

«)  Tatsächlich  bleiben  also  für  §  6  Zifs.  1  neben  den  ausdrücklich  erwähnten
Erwerbungen  nur  übrig  die  im  §  20  Nr.  1,  3  und  4  des  neuen  Erbsch.St.G.
erwähnten,  sofern  sie  aus  dem  Nachlasse  erfolgen,  ferner  die  nach  Nr.  6  a.  a.  O.
zu  beurteilenden.
ß)  Aus  dem  Nachlaß  erworben  ist  auch  der  Anspruch  des  Erblassers  an
den  Erben  aus  Rückzahlung  von  Darlehen,  der  bei  der  Auseinandersetzung  unter
den  Erben  durch  Aufrechnung  mit  dem  Erbanspruche  getilgt  wird  (Pr.  OBG.
K  VI  a  7  0.  27.  April  1918).
y)  Die  Worte  „aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen"  sind  grammatikalisch ­
  nur  auf  die  unmittelbar  vorhergehenden  „auf  andere  Weise"  und  die
folgenden  „von  Todes  wegen"  zu  beziehen,  da  diese  letzteren  sich  nur  auf  die  Worte
aus  andere  Weise  erworben  ist"  beziehen  können;  denn  „durch  Erbanfall"
und  „infolge  Vermächtnisses"  kann  eben  nur  „von  Todes  wegen"  erworben
werden.  Ein  Lehen-,  Fideikommiß-  oder  Stammgutanfall  kann  dagegen  freilich ­
  nach  den  Satzungen  auch  auf  andere  Weise  als  infolge  Todes  des  bisherigen
Berechtigten  eintreten.  Aber  wenn  man  nun  auch  berücksichtigt,  daß  nach  §  9
BSt.G.  das  zu  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder  Stammgut  gehörige  Vermögen
als  „Vermögen  des  Inhabers"  gilt,  man  also  insofern  auch  sagen  kann,  daß
steuerrechtlich  das  Lehen,  Fideikommiß  oder  Stammgut  zum  „Nachlasse"
des  verstorbenen  Inhabers  gehört,  so  wären  dann  eben  deshalb  die  Worte  „aus
dem  Nachlaß"  für  diesen  Fall  völlig  überflüssig;  denn  der  Lehen-,  Fideikommißoder
  Stammgutanfall  betrifft  dann  eben  begrifflich  ausschließlich  Vermögen
des  verstorbenen  Inhabers  Abgesehen  davon  ist  es  aber  auch  nur  möglich,
die  Worte  „aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen"  entweder  auf  alle  vorhergehenden
  Erwerbsfälle  oder  nur  auf  die  zuletzt  erwähnten,  unmöglich,  sie  zwar
nicht  auf  „Erbanfall"  und  „Vermächtnis",  wohl  aber  auf  die  zwischen  ihnen
stehenden  Worte  „Lehen-,  Fideikommiß-  oder  Stammgutanfall"  und  die  auf
.infolge  Vermächtnisses"  folgenden  „aus  andere  Weise"  zu  beziehen.  Daraus
ergibt  sich,  daß  aus  den  Worten  „eines  Verstorbenen"  nicht  etwa  herzuleiten  ist,
die  Bestimmung  im  §  6  Ziff.  1  finde  auf  Lehen-,  Fideikommiß-  und  Stammgutanfall ­
  nur  Anwendung,  wenn  er  infolge  Todes  des  bisherigen  Inhabers  eintrete.
B.  Der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  an  dem  Gesamtgut  einer  allgemeinen ­
  ehelichen  Gütergemeinschaft,  die  zwischen  den  überlebenden  Ehegatten ­
  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  nach  §  1483  BGB.  fortgesetzt
wird,  gehört  in  diesem  Falle  nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  im  Abs.  2  Satz  2
§  1483  BGB.  nicht  zum  Nachlaß.  Dagegen  ist  für  die  BSt.,  KSt.  und  VZA.
den  einzelnen  Teilnehmern  an  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  derjemge
Anteil  an  dem  gütergemeinschaftlichen  Vermögen,  den  sie  bei  einer  Auflösung
der  Gütergemeinschaft  am  Stichtage  erhalten  haben  würden,  als  Vermögen
anzurechnen  (vgl.  S.  77  III  2  ä  zu  §  3).  Ist  der  eine  Ehegatte  also  während  des  Veranlagungszeitraumes
  gestorben,  so  würde  ohne  die  Vorschrift  im  3.  Satze  des  §  6
Nr.  1  Abs.  1  der  Anteil  der  Abkömmlinge  an  dem  Gesamtgut  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft,  weil  nicht  aus  dem  „Nachlasse"  der  verstorbenen  Ehegatten  erworben, ­
  von  dem  Endvermögen  nicht  in  Abzug  zu  bringen  sein,  während  Abkömmlinge ­
  aus  nicht  gütergemeinschaftlichen  Ehen  ihr  Kindererbteil  in  Abzug
bringen  können.  Die  Abkömmlinge  aus  einer  gütergemeinschaftlichen  Ehe  wären
somit  bei  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  steuerlich  schwer  benachteiligt.  Diese
Ungleichmäßigkeit  schließt  3.  Satz  des  §  6  Abs.  1  Nr.  1  aus,  indem  er  entgegen  dem
§  1483  Abs.  1  Satz  2  BGB.  für  die  Anwendung  des  VZAG.  die  Behandlung
der  fraglichen  Anteile  als  Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten  vorschreibt.
Übereinstimmend  mit  §  1483  BGB.  bestimmt  §  1490  für  den  Fall  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft:  „Stirbt  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling,  so
        <pb n="223" />
        II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  199

gehört  sein  Anteil  an  dem  Gesamtgute  nicht  zu  seinem  Nachlasse.  Hinterläßt
er  Abkömmlinge,  die  anteilsberechtigt  sein  würden,  wenn  er  den  verstorbenen
Ehegatten  nicht  überlebt  hätte,  so  treten  die  Abkömmlinge  an  seine  Stelle.
Hinterläßt  er  solche  Abkömmlinge  nicht,  so  wächst  sein  Anteil  den  übrigen  anteilsberechtigten ­
  Abkömmlingen  und,  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  den  überlebenden ­
  Ehegatten  an."  §  1491  BGB.  aber  schreibt  im  4.  Abs.  dem  Verzicht
eines  Abkömmlings  auf  seinen  Anteil  an  dem  Gesamtgut  „die  gleichen  Wirkungen, ­
  wie  wenn  der  Verzichtende  zur  Zeit  des  Verzichtes  ohne  Hinterlassung
von  Abkömmlingen  gestorben  wäre,"  zu;  mit  anderen  Worten  der  Anteil  wächst
ebenfalls,  wie  nach  §  1490  Satz  3  den  übrigen  anteilsberechtigten  Abkömmlingen
und,  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  dem  überlebenden  Ehegatten  an.  Auch
diese  Erwerbungen  durch  Anwachsungen  nach  §  1490  und  §  1491  BGB.  gelten
nach  dem  3  Satze  des  §  6  Abs  1  Nr  1  VZAG.  als  Erwerb  aus  dem  Nachlaß
eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen.  Auf  andere  Fälle  einer  Anwachsung
bei  Gesamthandseigentum  darf  die  Bestimmung  nicht  angewendet  werden.
C.  Der  vom  Vermögen  abzuziehende  Betrag  ist  der  nach  den  Vorschriften ­
  des  BSt.G.  und  des  VZAG.  ermittelte  Wert  der  hinzugetretenen
Vermögensbestandteile  in  betn  Zeitpunkt  bed  Erwerbs  (Pr.  OVG.
K  XIII  e  27  v.  11.  Jan.  1917)  mit  der  Einschränkung  des  zweiten  Absatzes.
a)  Haben  die  erworbenen  Vermögensgegenstände,  nachdem  sie  Vermögen ­
  des  Steuerpflichtigen  geworden  sind,  eine  Wertsteigerung  erfahren,  so
gehört  diese  zum  steuerpflichtigen  Wertzuwachs.  Hat  A  z.  B.  am  1.  März  1914
ein  Grundstück  geerbt,  das  damals,  wie  am  1.  Januar  1914,  100  000  M.  wert
war,  und  ist  dieses  am  31.  Dez.  1918  150  000  M.  wert,  so  darf  er  nicht  diese
150  000,  sondern  nur  jene  100  000  M  in  Abzug  bringen;  umgekehrt  aber  auch
100  000  SR,  wenn  der  Wert  am  31.  Dez.  1918  nur  noch  70  000  M.  betrug;
denn  auch  die  nach  dem  Erwerbe  eingetretene  Wertverminderung  berührt  den
nach  §  6  abzugssähigen  Betrag  nicht  ,  „
b)  Da  es  nur  auf  den  „Betrag",  d.  h.  den  Wert,  der  durch  die  Erwerbung ­
  im  Augenblicke  des  Erwerbes  dem  Vermögen  zugeführt  worden  ist,  ankommt, ­
  ist  es  unerheblich,  ob  die  erworbenen  Gegenstände  selbst  am  Ende  des
Veranlagungszeitraumes  sich  noch  im  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  befinden.
Selbst  wenn  sie  inzwischen  ihm  durch  Untergang,  Brand,  Diebstahl  usw.  wieder
verlorengegangen  sind,  darf  er  ihren  Wert  in  Abzug  bringen,  obgleich  dann
insoweit  seine  Vermögenslage  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  durch  den
Erwerb  dieser  Gegenstände  nicht  beeinflußt  wird,  der  Abzug  tatsächlich  von  einem
durch  einen  Erwerb  gar  nicht  beeinflußten  Vermögen  stattfindet.  Diese  Konsequenz ­
  ergibt  sich  daraus,  daß  eine  Vermögenssteuer  nach  Art  der  BSt.,  KSt.
und  VZÄ.  zum  Gegenstände  der  Besteuerung  nicht  einzelne  Vermögensgegenstände, ­
  sondern  die  Gesamtheit  des  Vermögens  nach  ihrem  Wert  macht.  Das
spätere  Schicksal  des  erworbenen  Vermögensgegenstandes  nach  dem  Erwerbe
berührt  die  Abzugsfähigkeit  seines  damaligen  Wertes  ebensowenig,  wenn  dieses
Schicksal  in  dessen  Untergang,  Abhandenkommen  oder  Entwertung,  als  wenn
es  in  seiner  Werterhöhung  besteht.
c)  Abzugsfähig  ist  nur  der  Wert  solcher  in  das  Vermögen  eintretender
Gegenstände,  die  ohne  die  Sondervorschristen  des  §  6  das  steuerbare  Vermögen
vermehren  würden,  d.  h.  nur  solcher,  die  nicht  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.
zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  gehören.  Werden  sie  nach  dem  Erwerbe  in
steuerbare  Vermögensgegenstände  umgesetzt,  so  greift  Nr.  5  Platz  (pr.  OVG.
K  XIII  e  27  v.  11.  Jan.  1919).
d)  Abzugsfähig  ist  nur  der  reine  dem  Vermögen  hinzutretende  Wert,  also
abzüglich  Nachlaßschulden,  Erbschaftssteuer,  Stempel  und  sonstiger  Kosten  des
        <pb n="224" />
        200

VermögenSzuwachSstcuergesetz.  §  6.

Erwerbes;  denn  nur  um  diesen  reinen  Wert  ist  der  Abgabepflichtige  bereichert
&amp;lt;pr.  OBG.  XII  a  7  0.  22.  März  1919).  Persönliche,  vor  dem  Tode  des  Erblassers
diesem  gegenüber  eingegangene  Verbindlichkeiten  des  Abgabepflichtigen  sind
aber  keine  Nachlaßschulden  und  berühren  den  Wert  des  von  dem  Abgabepflichtigen ­
  ererbten  Vermögens  nicht,  vermindern  daher  den  nach  §  6  Nr  1  VZAG.
in  Abzug  zu  bringenden  Betrag  nicht  (pr.  OBG.  K  VII  b  12  ti.  25.  Mai  1918).
e)  Daß  nach  Abzug  des  vollen  im  Augenblick  des  Erwerbes  vorhandenen
Wertes  des  Erworbenen  überhaupt  kein  steuerpflichtiger  Wertzuwachs  mehr
übrigbleibt,  steht  dem  Abzug  jenes  vollen  Wertes  nicht  entgegen.
f)  Wie  sich  aus  dem  Worte  „nachweislich"  ergibt,  hat  der  Steuerpflichtige
die  Voraussetzungen  der  Abzugsfähigkeit  und  die  Höhe  des  abzuziehenden
Betrages  nachzuweisen.
1&amp;gt;.  Nach  Abs.  2  der  Nr.  1  ist  jedoch  der  Abzug  nach  Abs.  1  Nr.  1  ausgeschlossen ­
  „für  den  entsprechenden  Anteil  an  dem  Betrage  des  Nachlaßvermögens, ­
  der  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  des  Erblassers  gewesen  wäre,
wenn  der  Erblasser  auf  den  Zeitpunkt  seines  Todes  zu  der  Abgabe  zu  veranlagen
gewesen  sein  würde".  Der  Sinn  dieser  Vorschrift  ist  der,  daß  der  bereits  zu  Lebzeiten
  des  Erblassers  an  seinem  Vermögen  entstandene  Zuwachs  nicht  durch
den  Tod  des  Erblassers  der  Steuer  entzogen,  sondern  von  denen,  auf  die  dieses
Vermögen  von  Todes  wegen  übergeht,  nach  dem  Verhältnis,  in  dem  sie  hieran
teilnehmen,  versteuert  werden  soll  (Pr.  OVG.  K  XI  c  16  v.  4.  Juli  1918).  War
also  der  am  15.  Juli  1915  verstorbene  Erblasser  zum  WB.  nach  einem  Vermögen
von  500  000  M.  veranlagt,  dieses  Vermögen  aber  bis  zum  Todestage  auf  —  nach
Abzug  aller  Steuern  und  Kosten  —  800  000  M.  gewachsen  und  werden  A  zu
»/j,  B  und  C  zu  je  '/»  Erben,  während  D  ein  Vermächtnis  von  80  000  M.  erhält,
so  können  sie  nach  §  6  Nr.  1  Abs.  1  in  Verbindung  mit  Abs.  2  für  die  Veranlagung
zur  VZA.  von  ihrem  Vermögen  abziehen  nur  5 /s  des  ihnen  zugefallenen  Erbes
bzw.  Vermächtnisses,  also  A  nicht  360  000,  sondern  nur  225  000,  B  und  C
nicht  je  180  000,  sondern  nur  112  500,  D.  nicht  80  000,  sondern  nur  50  000  M.
Den  schon  von  dem  dem  Erblasser  entstandenen  Vermögenszuwachs  von  300000M.
dürfen  A,  B,  C  und  D  nicht  nach  Verhältnis  ihrer  Anteile  vom  Nachlaß
abziehen,  sondern  er  bildet  steuerpflichtige  Vermehrung  ihres  Vermögens,  das
somit  so  behandelt  wird,  als  wäre  es  um  diese  Anteile  an  den  300  000  M.,  also
bei  A  um  135  000,  bei  B  und  C  um  je  67  500  M.,  und  bei  D  um  30  000  M.
auf  andere  Weise  als  durch  einen  unter  §  6  VZAG.  fallenden  Erwerb  gewachsen.
Unzulässig  ist  es,  für  die  Bewertung  ererbter  oder  sonstwie  nach
§  6  Nr.  1  erworbener  Grundstücke  bei  Ermittelung  des  Vermögenszuwachses
des  Erblassers  (§6Zifs.  1  Abs.  2)  den  Gestehungswert  und  für  die  Bewertung
der  Grundstücke  nach  §  6  Nr.  1  Abs.  1  den  gemeinen  Wert  zu  wählen.  Liegt
ein  Antrag  auf  Bewertung  der  Grundstücke  nach  dem  Gestehungskostenwerte
überhaupt  vor,  so  muß  er  auch  für  die  Bewertung  des  Erbschaftswerts  nach
§  6  Nr.  1  Abs.  1  Geltung  haben  (Pr.  OVG.  K  XIII  c  34  v.  11.  Jan.  1919).
Der  Abs.  2  setzt  das  „Nachlaßvermögen"  voraus;  er  läßt  sich  also  schon
seinem  Wortlaut  nach  nicht  auf  den  Lehen  -,  Fideikommiß  -  und  Stamm  -
gutanfall  anwenden,  da  das  Lehen  usw.  nicht  zum  Nachlaßvermögen  des
verstorbenen  Inhabers  gehört.
3.  Wegfall  von  Belastungen  des  Vermögens  durch  Todesfall ­
  des  Berechtigten  (Ziff.  2  des  §  6).
a)  Die  in  dem  §  3  KSt.G.  nicht  vorgesehene  Absetzung  nach  §  6  Nr.  2  wird
in  der  Begründung  des  Entw.  &amp;lt;S.  19  f.)  folgendermaßen  gerechtfertigt:
„Gemäß  §  9  in  Verbindung  mit  §  5  Nr.  5  des  3833®.  und  §  10  in  Verb.
mit  §  6  Nr.  5  des  BSt.G.  ist  von  dem  Vermögen  eines  Abgabepflich-
        <pb n="225" />
        II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  201

tigen  der  Wert  der  diesem  obliegenden  Leistungen  in  Abzug  zu  bringen,  welche
dem  Berechtigten  aus  seine  Lebenszeit  oder  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen
entweder  vertragsmäßig  als  Gegenleistung  für  die  Hingabe  von  Vermögenswerten ­
  oder  aus  letztwilligen  Verfügungen,  Schenkungen  oder  Familienstistungen
oder  vermöge  hausgesetzlicher  Bestimmungen  zustehen.  Hat  daher  an  dem  für
die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  maßgebenden  Stichtage  die  Verpflichtung
zu  eimn:  solchen  Leistung  auf  dem  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  geruht,  so
war  ihr  Kapitalwert  bei  Feststellung  dieses  Vermögens  in  Abzug  zu  bringen
und  verminderte  dementsprechend  das  Anfangsvermögen.  Ist  der  Berechtigte
im  Laufe  des  Beranlagungszeitraumes  gestorben  und  damit  die  Verpflichtung
zur  Leistung  weggefallen,  so  kann  deren  Kapitalwert  nunmehr  bei  Feststellung
des  Endvermögens  nicht  mehr  in  Abzug  gebracht  werden.  Bei  Vergleichung
des  Anfangs,  und  Endvermögens  ergibt  sich  daher  ein  Zuwachs,  der  dem  bei
Feststellung  des  Anfangsvermögens  in  Abzug  gebrachten  Kapitalwert  der  Leistung
entspricht.  Um  diesen  sich  rechnungsmäßig  ergebenden  Zuwachs  von  der  Abgabe ­
  freizustellen,  sieht  der  Entw.  vor,  daß  in  solchen  Fällen  der  Kapitalwert  der
Leistung  mit  dem  Betrage,  mit  dem  er  bei  Feststellung  des  Ansangsvermögens
in  Abzug  gebracht  worden  ist,  auch  vom  Endvermögen  abgesetzt  werden  soll.
Das  gleiche  soll  gelten,  wenn  eine  solche  Verpflichtung  auf  einem  der  in
§  6  Abs.  1  Nr.  1  und  4  bezeichneten,  während  des  Veranlagungszeitraumes
eingetretenen  Vermögeusanfälle  geruht  hat  und  die  Verpflichtung  zur  Leistung
vor  dem  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  weggefallen  ist.  Da  auch  in  diesen
Fällen  nach  Nr.  1  und  4  nur  der  um  den  Kapitalwert  der  Leistung  verminderte
Vermögensbetrag  abzusetzen  ist,  erscheint  es  gerechtfertigt,  diesen  Kapitalwert
vom  Endvermögen  abzusetzen."
b)  Unrichtig  ist  in  dieser  Begr.,  daß  es  sich  nur  um  einen  „rechnungsmäßigen" ­
  Bermögenszuwachs  handle.  Der  Zuwachs  durch  Wegfall  einer  den
Wert  des  Reinvermögens  vermindernden  Last  ist  ebenso  ein  effektiver,  wie  derjenige ­
  durch  Erwerb  von  geldwerten  Sachen  und  Rechten  oder  durch  Erhöhung  des
Wertes  von  Vermögensbestandteilen.  Der  Unterschied  besteht  nur  darin,  daß
sich  in  diesen  Fällen  das  Aktivvermögen  vermehrt,  in  denen  des  §  6  Nr.  2  das
Passivvermögen  vermindert.  Gerade  deshalb  ist  aber  der  Abzug  nach  §  6  Nr.  2
gerechtfertigt,  wenn  einmal,  wie  es  nach  §  6  Nr.  1  und  4  geschieht,  Vermögensaktiva, ­
  die  von  Todes  wegen  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  erworben
sind,  in  Abzug  gebracht  werden.  Denn  es  macht  wirtschaftlich  für  den  Abgabepflichtigen
  keinen  Unterschied,  ob  er  infolge  des  Todesfalls  eines  anderen  einen
Betrag  zu  feinem  Aktivvermögen  hinzuerwirbt  oder  seine  Passiva  sich  um  denselben ­
  Betrag  vermindern.  Rechtlich  liegt  aber  in  dem  Wegfall  von  Leistungen
durch  Tod  des  Berechtigten  ein  „Erwerb  von  Todes  wegen"  für  den  bisherigen
Belasteten  nicht.  Denn  er  „erwirbt"  im  Rechtssinne  nicht,  sondern  wird  nur
von  einer  Verpflichtung  frei,  und  zum  Nachlasse  des  Berechtigten  gehört  der
Kapitalwert  der  Leistungen  nicht,  weil  das  Recht  auf  letztere  mit  dem  Tode
des  Berechtigten  erlischt,  nicht  „hinterlassen"  wird,  nur  das  hinterlassene  Vermögen ­
  aber  den  Nachlaß  bildet.  Ohne  die  Vorschrift  des  ?  6  Nr.  2  würde  also
selbst  der  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer,  der  zu  einer  Leistung  an  den  Erblasser
auf  dessen  Lebenszeit  verpflichtet  war,  den  Betrag,  um  den  sich  der  Saldo  seines
Aktiv-  und  Passivvermögens  durch  das  Erlöschen  dieser  Verpflichtung  erhöht,
als  Vermögenszuwachs  zu  versteuern  haben.  Das  wäre  auch  eine  wirtschaftlich
nicht  gerechtfertigte  Benachteiligung  des  Erben  oder  Vermächtnisnehmers  im
Vergleiche  zu  dem  Falle,  wo  dieser  dem  Erblasser  zu  einer  nicht  auf  dessen
Lebenszeit  beschränkten  Leistung,  verpflichtet  war  oder  diesem  ein  Kapital  schuldete ­
  und  nun  dadurch  von  der  Last  oder  Schuld  befreit  wird,  daß  der  Erblasser
        <pb n="226" />
        202  BermögenszuwachSfteucrgesetz.  §  6.

ihm  letztwillig  die  Last  oder  Schuld  erlassen  hat.  Denn  in  diesen  Fällen  gilt
das  Recht  auf  die  Leistung  oder  Forderung  als  vermacht  und  als  nicht  durch
Konfusion  erloschen  (§  2175  BGB.)  und  steuerlich  als  „Erwerb  von  Todes
wegen  aus  dem  Nachlaß".  Hatte  z.  B.  der  Erblasser  gegen  -V  Anspruch  auf  eine
lebenslängliche  und  an  B  einen  solchen  auf  eine  nicht  aus  seine,  des  Erblassers,
Lebenszeit  beschränkte  Leistung,  und  hatten  beide  Leistungen  denselben  Kapitalwert, ­
  und  setzt  er  A  und  B  als  Erben  ein,  so  würde  ohne  die  Vorschrift  in  Nr.  2  B
den  Kapitalwert  nach  Nr.  1  vom  Endvermögen  abziehen  können,  A  nicht.  Diese
Ungleichmäßigkeit  verhütet  die  Nr.  2  BZAG.  Vgl.  auch  folgende  Aussührungen
des  pr.  OVG.  in  (£.  K  VI  a  7  v.  27.  April  1918  zu  einem  Falle,  wo  der  Steuerpflichtige
  geltend  machte,  seine  Ehefrau  habe  als  Erbin  ihrer  Mutter  aus  deren
Nachlaß  nicht  nur,  wie  die  Vorinstanzen  angenommen  hatten,  265  000  M.,
sondern  außerdem  30  000  M.  in  Gestalt  des  Anspruchs  der  Mutter  auf  Rückzahlung ­
  von  Darlehen  dieser  an  seine  Frau  erworben,  da  dieser  Anspruch  bei
der  Erbauseinandersetzung  durch  Ausrechnung  mit  dem  Erbanspruche  seiner
Frau  von  295  000  M.  getilgt  iporden  sei:  „Sind  diese  Angaben  richtig"  —  so
führt  das  OVG.  aus  —,  „so  hat  die  Ehefrau  des  Steuerpflichtigen  den  vollen
Betrag  von  295  000  M.  durch  Erbanfall  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen
erworben  und  darf  ihn  ,von  betn  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  den
31.  Dez.  1916  festgestellten  Vermögen'  abzieben  (§  3  Abs.  1  Nr.  1  BSt.G.),
ohne  Rücksicht  darauf,  wie  die  Erben  sich  hinsichtlich  der  Nachlaßforderung  an
seine  Ehefrau  auseinandergesetzt  haben."
c)  Wenn  das  Ges.  davon  spricht,  daß  die  angefallenen  Leistungen  „auf
dem  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  geruht  haben",  so  ist  damit  nicht  etwa
eine  dingliche  Belastung  der  einer  solchen  fähigen  Vermögensbestandteile  zur
Voraussetzung  der  Anwendbarkeit  des  §  6  Nr.  2  gemacht,  sondern  es  bedeutet
an  sich  weiter  nichts,  als  daß  die  Leistungen  den  Abgabepflichtigen  oblagen  und
mit  ihrem  Kapitalwert  als  Passivum  sein  steuerbares  Reinvermögen  vermmderten.
Wohl  aber  ist  Erfordernis  der  Abzugsfähigkeit  nach  z  6  Nr.  2  BZAG.,  daß  es
sich  um  Leistungen  handelte,  die  nach  §  10  BSt.G.  vom  steuerbaren  Vermögen
abzugsfähig  sind,  also  um  Leistungen  der  in  §  6  Nr.  5  BSt.G.  bezeichneten
Art  (vgl  S.  99  Anm.  IIl30bkzu  §3),  und  bei  auf  inländisches  Grund-  und  Betriebsvermögen
  beschränkter  Abgabepflicht  (§  2  Abs.  1  II)  um  solche  Leistungen
dieser  Art,  die  zu  diesem  allein  steuerbaren  Vermögen  in  wirtschaftlicher  Beziehung ­
  stehen  (§  10  Abs.  2  BSt.G.;  vgl.  oben  Anm.  III  3  Fa  S.  109  zu  §  3)
d)  Aus  dem  zweiten  Halbsatz  der  Nr.  2  ergibt  sich  aber  eine  weitere  Beschränkung ­
  seines  Anwendungsgebiets.  Danach  ist  abzugsfähig  der  Betrag,
„mit  dem  der  Kapitalwert  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens  oder
des  durch  einen  der  in  Nr.  1  und  4  bezeichneten  Anfälle  erworbenen
Vermögensbetrags  in  Abzug  gebracht  worden  ist".  Die  Nr.  2  ist  also  nur
anwendbar,  wenn  .  .  .  „  .  .
a)  entweder  die  Verpflichtung  dem  Abgabepflichtigen  beretts  m  dem
Zeitpunkt  oblag,  für  den  sein  Anfangsvermögen  festgestellt  ist,  oder
ß)  die  Verpflichtung  zwar  erst  später  übernommen  ist,  aber  mit  einem  der
in  Nr.  1  und  4  des  §  6  bezeichneten  Erwerbe  verbunden  war;  die
Begr.  sagt,  „auf  einem  der  in  §  6  Abs.  1  Nr.  1  und  4  bezeichneten,
während  des  Beranlagungszeitraumes  eingetretenen  Bermögensanfälle
geruht  hat".  .  .
Im  Falle  zu  a  genügt  also  das  Bestehen  der  Verpflichtung  zu  dem  dort
bezeichneten  Zeitpunkt  und  ihre  Berücksichtigung  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens, ­
  ohne  daß  es  auf  den  Entstehungsgrund  der  Verpflichtung  anders
als  nach  8  6  Nr.  5  und  §  10  Abs.  2  BSt.G.  ankommt.
        <pb n="227" />
        II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  t.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  203

In  den  Fällen  zu  ß  ist  zwar  auch  keine  dingliche  Belastung  der  nach  Nr.  1
und  4  des  §  6  VZAG.  erworbenen  Vermögensbestandteile  Voraussetzung  der
Anwendbarkeit  seiner  Nr.  2,  wohl  aber  ein  wirtschaftlicher  Zusammenhang
der  Verpflichtung  mit  dem  Bermögensansall  in  der  Weise,  daß  der  Wert
des  letzteren  sich  ziffernmäßig  durch  den  Kapitalwert  der  Verpflichtung  verringert
  hat.  Dieser  Bedingung  ist  jedenfalls  dann  genügt,  wenn  der  Erwerb
des  durch  Vorgänge  der  im  §  6  Nr.  1  und  4  bezeichneten  Art  erworbenen  Vermögens
  nur  gegen  Übernahme  der  Verpflichtung  möglich  war,  insbesondere
also  die  Verpflichtung  in  den  Fällen  der  Nr.  1  von  dem  Verstorbenen  dem  Abgabepflichtigen ­
  als  Erben  oder  Vermächtnisnehmer  und  in  den  Fällen  der  Nr.  4  vom
Zuwendenden  dem  Abgabepflichtigen  als  Empfänger  der  Zuwendung  auferlegt
war,  so  daß  der  letztere  nur  die  Wahl  hatte,  entweder  die  Verpflichtung  zu  übernehmen ­
  oder  auf  das  Erbe,  Vermächtnis  oder  die  Zuwendung  unter  Lebenden  zu
verzichten.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Verpflichtung  kraft  Ges.  mit  dem  erworbenen
Vermögen  übernommen  werden  mußte,  wie  z.  B.  bei  Leistungen,  die  einem
Fideikommißbesitzer  als  solchem  obliegen.  Den  Voraussetzungen  der  Nr.  2  ist
aber  auch  dann  genügt,  wenn  weder  der  Erblasser  oder  Zuwender  noch  das
Ges.  die  Übernahme  der  Verpflichtung  gefordert  hat,  sondern  der  Abgabepflichtige ­
  sie  ohne  solchen  Zwang  übernommen  hat,  um  das  ihm  Zugedachte
zu  erhalten,  z.  B.  bei  einer  Erbauseinandersetzung  oder  im  Wege  eines  Vergleichs,
  um  eine  Anfechtung  der  Erbeinsetzung  oder  des  Vermächtnisses  oder
der  Schenkung  zu  vermeiden.  Dann  würde  an  sich  also  eine  nicht  bereits  mit
dem  Erwerb,  sondern  erst  später  erfolgte  Übernahme  der  Berpfuchtung  genügen. ­
  Aber  die  Berücksichtiaung  wird  in  solchen  Fällen  dadurch  ausgeschlossen,
daß  für  den  Abzug  nach  Nr.  1  und  4  maßgebend  ist  der  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbs; ­
  spätere  Verminderungen  und  Belastungen  des  nach  Nr  1  oder  4  Erworbenen ­
  vermindern  somit  schon  den  Abzug  nach  Nr.  1  oder  4  nicht.  Ein  Beispiel ­
  möge  das  erläutern:  Der  Abgabepflichtige  A  hat  am  1.  Jan.  1915  1  000  000  M.
geerbt.  1916  erfährt  er  von  dem  Vorhandensein  eines  näheren  Verwandten  B
des  Erblassers  in  dürftiger  Lage,  von  dem  er  eine  Anfechtung  des  Testaments
befürchten  muß,  oder  dem  gegenüber  er  es,  um  sich  selbst  vor  gesellschaftlicher
Mißachtung  zu  sichern,  für  geboten  erachtet,  eine  lebenslängliche  Rente  im
Kapitalwert  von  100  000  M.  auszusetzen.  Während  des  Beranlagungszeitraumes
  stirbt  B.  Dann  bleibt  A  berechtigt,  bei  der  Veranlagung  zur  BZA.  die
vollen  1  000  000  M.  nach  §  6  Ziff.  1  in  Abzug  zu  bringen.  Lebt  dagegen  B
noch  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes,  dann  zieht  A  die  1000  000  M.
ebenfalls  nach  §  6  Nr.  1  VZAG.  ab.  Die  100  000  M.  aber  mindern  zwar  nach
§  7  BSt  G  das  steuerbare  Vermögen,  sind  ihm  aber  nach  §  8  Nr.  1  Abs.  1  VZAG.
wieder  hinzuzurechnen.  Der  §  8^Nr.  1  Abs.  2  gestattet  A  indes,  die  auf  diese
100  000  M.  treffende  Abgabe  von  B  erstattet  zu  verlangen,  so  daß  er  tatsächlich
auch  diese  100  000  M.  nicht  zu  versteuern  hat.
e)  Auf  wessen  Lebenszeit  die  Leistung  beschränkt  war,  ist  gleichgültig:  msbesondere
  braucht  der  Berechtigte  nicht  etwa  in  den  Fällen  der  Belastung  einer
Zuwendung  nach  z  6  Nr.  4  mit  der  Leistung  der  Zuwender  zu  sein.  Das  Ges.
verlangt  aber  Beschränkung  auf  die  Lebenszeit  „einer  bestimmten  Person".
War  die  Dauer  der  Leistung  von  der  Lebenszeit  mehrerer  Personen  abhängig,
und  ist  nur  ein  Teil  dieser  Personen  verstorben,  so  fragt  es  sich,  ob  die  Leistung
gleichwohl  unverkürzt  weiter  zu  gewähren  ist:  ist  dies  der  Fall,  so  greift  §  6  Nr.  2
nicht  Platz:  denn  die  Leistung  ist  nicht  „weggefallen".  Hat  sie  sich  dagegen
infolge  des  Ablebens  einzelner  Berechtigter  vermindert,  so  ist  sie  insoweit
„weggefallen".  Es  handelte  sich  dann  eben  nicht  um  eine  einheitliche  Leistung
an  mehrere  Personen,  sondern  um  mehrere  einzelne  Leistungen  an  je  eine  be-
        <pb n="228" />
        204  Bermögenszuwachösteuergesetz.  §  6.

stimmte  Person,  von  denen  diejenigen  an  die  Verstorbenen  weggefallen,  die  an  die
noch  Lebenden  bestehen  geblieben  sind.  Beispiel:  Der  Abgabepflichtige  hatte  eine
lebenslängliche  Rente  von  jährlich  10  000  M.  an  die  Eheleute  A  und  B  zu  gewähren ­
  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  sich  bei  Ableben  des  erstversterbenden  der  Eheleute
  auf  6000  M.  vermindert.  B  ist  im  Veranlagungszeitraume  verstorben.
Dann  sind  bei  Feststellung  des  Endvermögens  nur  4 /, 0  des  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  oder  des  nach  Ziff.  1  oder  4  erworbenen  Vermögens  in  Abzug
gebrachten  Kapitalwertes  nach  §  6  Ziff.  2  VZAG.  in  Abzug  zu  bringen;  die  übngen
  6 /,o  werden  schon  nach  §  7  BSt.G.  vom  rohen  Endvermögen  gekürzt.  Im  Ges.
kommt  das  sreilich  nicht  zum  Ausdruck;  es  entspricht  aber  einzig  der  gesetzgebe,
rischen  Absicht,  zu  deren  Verdeutlichung  ein  solche  Fälle  berücksichtigender  Zusatz ­
  zweckmäßig  gewesen  wäre.
f)  Abzugsfähig  ist  der  Kopitolroert,  der  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  oder  des  durch  einen  der  in  Nr.  1  und  4  bezeichneten  Anfälle  erworbenen
Bermögensbetrages  in  Abzug  gebracht  ist.  Hat  ein  solcher  Abzug  bei  Feststellung
des.  Anfangsvermögens  zu  Unrecht  nicht  stattgefunden,  so  ist  das  Anfangsvermöqen
  unrichtig  festgestellt  und  nach  §  4  Abs.  2  zu  verfahren.  Der  Kapitalwert
ergibt  sich  aus  den  Vorschriften  der  §§  38—40  BSt.G.  in  Verbindung  mit
dessen  §  20.
3.  Kapitalauszahlungen  ausBersicherungen  (Ziff.3  des  §«).
a)  Die  Nr.  3  des  §  6  VZAG.  entspricht  der  Nr.  2  des  §  3  KSt.G.,  geht
aber  weiter  als  diese,  indem  sie  den  Kapitalwert  eines  im  Veranlagungszeitraume ­
  erlangten  Rentenanspruchs  aus  einer  Versicherung  der  Kapitalauszahlung
aus  einer  Versicherung  gleichstellt.  §  6  Nr.  3  VZAG.  findet  also  im  Gegensatz
zu  §  3  Nr.  2  KSt.G.  auch  Anwendung  auf  Rentenversicherungen.  Dagegen
bezieht  sich  die  Bestimmung  ebensowenig  wie  die  des  §  3  Nr.  2  KSt.G.  aus
Kapitalauszahlungen  aus  einer  Schadensversicherung,  wie  eine  Feuer-,  Hagel-,
Einbruchs-  oder  Transportversicherung.  Das  ergibt  sich  aus  den  Worten  „nach
Absetzung  des  bei  der  Ermittlung  des  Ansangsvermögens  festgestellten  Kapitalwertes ­
  der  betreffenden  Versicherung".  Denn  danach  kann  der  Gesetzgeber  nur
solche  Arten  von  Versicherungen  im  Auge  gehabt  haben,  für  die  der  Ansatz
eines  Kapitalwertes  bei  der  Feststellung  des  Anfangsvermögens  in  Frage  kommen
konnte,  und  das  sind  nach  den  hierfür  maßgebenden  Vorschriften  des  §  6  Nr.  6
BSt.G.  bzw.  §  5  Nr.  6  WBG.  nur  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen.
b)  Abzuziehen  ist  nur  der  Mehrbetrag  der  Kapitalauszahlung  über  den
bei  Ermittlung  des  Anfangsvermügens  festgestellten  und  —  wie  man  sich
hinzugefügt  denken  muß  —  in  das  Anfangsvermögen  eingerechneten  Kapitalwert ­
  der  Versicherung.  Denn  bis  zu  diesem  Kapitalwerte  war  der  Anspruch
aus  der  Versicherung  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes  bereits  Vermögen ­
  des  Versicherten,  stellt  also  die  spätere  Kapitalauszahlung  bzw.  der
Kapitalwert  der  später  fällig  gewordenen  Rentenversicherung  und  die  Realisierung ­
  eines  bereits  zu  seinem  damaligen  Vermögen  gehörig  gewesenen  Anspruchs ­
  nicht  einen  Vermögenszugang  dar.
c)  Zu  kürzen  ist  von  der  Kapitalauszahlung  aus  der  Kapitalversicherung
oder  von  dem  Kapitalwert  des  Rentenanspruches  der  bei  Ermittlung  öes  Anfangsvermögens ­
  festgestellte  Kapitalwert  der  betreffenden  Versicherung.  Die
Feststellung  bei  der  Ermittlung  des  Anfangsvermögens  für  die  BSt.  ist  also
maßgebend,  so  w  e  it  diese  Ermittlung  nach  §  4  VZAG.  maßgebend  ist.
Ist  die  Versicherung  erst  im  Laufe  des  Veranlagungszeitraumes  eingegangen,
war  also  bei  Ermittlung  des  Anfangsvermögens  ein  Kapitalwert  der  Versicherung
  noch  nicht  vorhanden,  so  kommt  die  Kapitalauszahlung  aus  der  Kapital-
        <pb n="229" />
        II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  t.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  205

Versicherung  bzw.  der  Kapitalwert  des  Rentenanspruchs  in  vollem  Betrage
zum  Abzug.
Der  Kapitalwert  des  erlangten  Rentenanspruches  ist  nach  §§  38  und  39
BSt.G.  zu  berechnen,  der  Kapitalwert  der  noch  nicht  fälligen  Versicherung  für
das  Anfangsvermögen  nach  §  36  Abs.  2  a.  a.  O.  §  21  VZAG.  kommt  nur  für
die  Ermittlung  des  Kapitalwertes  noch  nicht  fälliger  Versicherungen  bei  Feststellung ­
  des  Endvermögens  in  Betracht.
4.  Schenkungen  und  sonstige  Zuwendungen  ohne  entsprechende ­
  Gegenleistung  (Ziff.  4  des  §  6).
Die  Nr.  4  des  §  6  VZAG.  stimmt  wörtlich  mitß  3  Nr.  3  KSt.G.  überein.
a)  Daß  unter  „Schenkung"  diejenige  i.  S.  des  BGB.  zu  verstehen  ist,
kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  ist  auch  in  der  Kommissionsberatung  über
das  KSt.G.  regierungsseitig  ausdrücklich  bestätigt  worden.  Danach  (§  516  BGB.)
ist  Schenkung  „eine  Zuwendung,  durch  die  jemand  aus  seinem  Vermögen  einen
anderen  bereichert,  wenn  beide  Teile  darüber  einig  sind,  daß  die  Zuwendung
unentgeltlich  erfolgt".  Der  Begriff  der  Schenkung  erfordert  also  in  objektiver
Hinsicht  zweierlei,  daß  es  sich  um  eine  „Zuwendung"  handelt,  und  daß  durch
diese  Zuwendung  jemand  aus  seinem  Vermögen  einen  anderen  bereichert,  in
subjektiver  Hinsicht,  daß  beide  Teile  darüber  einig  sind,  daß  die  Zuwendung
unentgeltlich  erfolgt  (vgl.  RGZ.  62  S.  275  f.).  Auf  die  Bereicherungsabsi  cht
kommt  es  nicht  an,  sondern  auf  den  objektiven  Tatbestand  der  Bereicherung ­
  (Pr.  OVG.  VII  c  89  v.  23.  Juni  1910;  vgl.  RGZ.  70  S.  lass.).
An  dem  subjektiven  Erfordernis  fehlt  es  schon,  wenn  auch  nur  der  Wille
der'  Beteiligten  oder  eines  von  ihnen  auf  Erlangung  oder  Gewährung
einer  Gegenleistung  gerichtet  war,  also  z.  B.  eine  Leistung  in  der  bloßen  Erwerbung ­
  einer  Gegenleistung  bewirkt  wird  (pr.  OVG.  VII  c891  v.  18.  März  1912).
Das  subjektive  Moment  der  Schenkung  liegt  auch  nicht  vor,  wenn  einem
Angestellten  ein  Betrag  gezahlt  wird,  der  nach  der  Absicht  beider  Teile  eine
Abfindung  für  den  Verzicht  auf  Ansprüche  sein  soll,  die  der  Angestellte  aus  dem
Anstellungsverhältnisse  erhoben  hat,  mögen  diese  Ansprüche  auch  rechtlich  unhaltbar ­
  gewesen  sein  (Pr.  OVG.  K  XI  a  22  v.  8.  Febr.  1919  und  K  XI  c  9
v.  13.  April  1918).
Unter  „Zuwendung"  wird  man  dem  Sprachgebrauch  entsprechend  nur
eine  freiwillige  Leistung  zu  verstehen  haben  (BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  1
zu  §  516,  pr.  OVG.  VII  c  235  v  3.  März  1916),  unter  „Bereicherung"  „eine
ohne  entsprechende  Gegenleistung.empfangene  Vermögensvermehrung  oder
Vermögensbesserung"  (pr.  OVG.  a.  a.  O.,  BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  2  zu
§  516).  Für  das  Vorliegen  einer  Schenkung  spricht  keinerlei  Vermutung  (pr.
OVG.  VII  c  v.  20.  Jan.  1910).  Vgl.  ferner  BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  4—6
zu  §  516.
„Eine  Schenkung  liegt  nicht  vor,  wenn  jemand  zum  Vorteil  eines  anderen
einen  Vermögenserwerb  unterläßt  oder  auf  ein  angefallenes,  noch  nicht  endgültig ­
  erworbenes  Recht  verzichtet  oder  eine  Erbschaft  oder  ein  Vermächtnis
ausschlägt"  (§  517  BGB.).  Über  die  zur  Gültigkeit  einer  Schenkung  erforderliche
Form  vgl.  §  518  Abs.  1  BGB.;  doch  wird  nach  Abs.  2  a.  a.  O.  der  Mangel  der
Form  durch  die  Bewirkung  der  versprochenen  Leistung  geheilt;  darüber,  worin
die  Bewirkung  der  Leistung  zu  erblicken  ist,  vgl.  BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  4
zu  §  518.
Eine  „Gegenleistung"  ist  es  nicht,  wenn  infolge  einer  Zuwendung  des
Vaters  an  ein  unterhaltungsberechtigtes  Kind  dessen  Unterhaltsberechtigung
aufhört;  denn  hier  ist  das  Aufhören  der  letzteren  lediglich  eine  Folge  der  Zuwendung ­
  (pr.  OVG.  K  II  b  171  v.  15.  Jan.  1919).
        <pb n="230" />
        206

BermögeuszuwachSsteuergesetz.  §  6-

Ein  im  Zwangsvergleich  bewilligter  Forderungsnachlaß  der  Gläubiger  rst
reaelmäßig  weder  eine  Schenkung,  noch  eine  sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung ­
  erfolgende  Zuwendung.  Der  Zwangsvergleich  ist  em  Recht-geschast
ähnlich  dem  des  §  779  BGB.  Denn  das  BGB.  sieht  als  Vergleich  auch  e,nen
Vertrag  an,  durch  den  die  Unsicherheit  über  die  Verwirklichung  eines  Anspruchs
im  Wege  des  gegenseitigen  Nachgebens  beseitigt  wird.  Ein  Nachgeben  des
Gemeinschuldners  kann  schon  darin  erblickt  werden,  daß  er  irgendeine  Sicherheit
  für  die  Verwirklichung  des  verminderten  Anspruchs  schafft,  oder  daß  er
früher  zu  zahlen  verspricht,  als  die  konkursmäßige  Besriedigung  möglich  ware
lJäger  Konkursordnung  Anm.  12  zu  §  173).  Der  Vergleich  ist  aber  em  entgeltliches ­
  Rechtsgeschäft,  bei  dem  sich  die  Leistungen  —  das  Nachgeben  —  beider
Teile  nach  betn'  Willen  der  Beteiligten  die  Wage  halten.  Eme  Zuwendung
ohne  entsprechende  Gegenleistung  enthält  deshalb  der  Forderungserlaß  der
Konkursgläubiger  nicht  fpr.  OVG.  K  II  a  53  ti.  4.  Dez.  1918).  Eme  Schenkung
oder  sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung  gemachte  Zuwendung  liegt  auch
nicht  vor,  wenn  ein  in  der  Regelung  der  Bezüge  seiner  Beamten  autonomes
Gemeinwesen  beschlossen  hat,  seinen  zum  Heeresdienst  einberufenen  Beanr  en
ihr  volles  Zivileinkommen  weiter  zu  gewähren;  diese  Zivildienstbezuge  behalten
in  ihrem  vollen  Umfange  ihre  bisherige  rechtliche  Natur,  der  Beamte  bezieht
sie  aus  keinem  anderen  Rechtsgrunde,  als  wenn  ihm  nur  ein  verkürztes  Gehalt
zugestanden  hätte;  eine  besondere  Zuwendung  des  Gemeinwesens  neben  der
Gehaltszahlung  kommt  nicht  in  Frage  (Pr.  OVG.  K  VII  b  40  b.  11.  Mm  1918).
b)  Der  Begriff  der  sonstigen  ohne  entsprechende  Gegenleistung  ererhaltenen
  Zuwendungen  soll  nach  der  Erklärung  des  Regierungsvertreters  in
der  Kommission  zur  Vorberatung  des  KSt.G.  ein  „wirtschaftlicher"  sein  und
sollen  darunter  „in  weitestem  Sinne  alle  Vermögensübergaben  unter  Lebenden
verstanden  werden,  z.  B.  Gutsüberlassungen,  Ausstattungen,  Abfindungen  für
Erbverzicht,  Zuwendungen  unter  Lebenden,  die  auf  den  Pflichtteil  gerechnet  an
werden  sollen,  also  auch  Zuwendungen,  die  unter  §  2  des  Erbsch.St.G.  fallen
Wesentlich  klarer  ist  dadurch  der  Begriff  nicht  gestellt;  im  Gegenteil  laßt  das
Wort  „Vermögensübergabe",  das  ja  in  das  Ges.  selbst  aufgenommen  ist,  den
Gedanken  aufkommen,  daß  es  sich  um  die  Zuwendung  von  &amp;gt;'^rmogen,
d.  h.  eines  Vermögens  als  Ganzes,  oder  des  Bruchteils  eines  solchen  (§  311
BGB)  eines  Inbegriffs  geldwerter  Gegenstände,  nicht  bloß  von  einzelnen  zu
dem  Vermögen  gehörigen  Sachen  oder  Rechten  handeln  müsse,  ^n  mesem
Sinne  unterscheidet  z.  B.  pr.  OVG.  E  XI  b  5  ö.  24.  Aug.  1915  zwischen  Übertragung ­
  von  Vermögen"  und  Übertragung  einzelner  Sachen  oder  Rechte.  An
eine  solche  Einschränkung  des  Begriffes  „Vermögensübergabe"  ist  im  §  3  Nr.  1
KSt  G  und  §  6  Nr.  4  BZAG.  nicht  gedacht,  sondern  an  jebe  freiwillige  (vgl.
oben  Nr  1  dieser  Anm.)  Übereignung  aus  dem  eigenen  in  fremdes  Vermögen,
gleichviel  ob  es  sich  um  einen  Inbegriff  von  Vermögensgegenstanden  ober  um
einen  einzelnen  solchen  Gegenstand  handelt.  Die  „Schenkung"  ,st  nur  eine
Unterart  der  „ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltenen  Zuwendungen,
indem  für  den  Begriff  der  letzteren  die  objektiven  Erfordernisse  der  Schenkung  —
Zuwendung"  und  Bereicherung  —  genügen,  das  Subjektive  der  Einigkeit
beider  Teile  über  die  Unentgeltlichkeit  der  Zuwendung  aber  entfallen  kann.
«)  Die  sog.  „gemischte  Schenkung"  und  die  Schenkung  unter  einer
Auflage  (vgl.  BGB.  v.  RGRäten  Anm.  1  zu  §  525)  fallen  schon  unter  den  Begrisfder
  Schenkung,  die  erstere  eben  insoweit,  als  es  sich  nach  der  Absicht  der  Parteien
um  ein  unentgeltliches  Rechtsgeschäft  handelt  (vgl.  BGB.  v.  RGRaten  Anm.  4
zu  §  516).  Nur  insoweit  liegt  aber  auch  bei  den  „sonstigen  unter  §  3  Zifs.  3
fallenden  Zuwendungen  das  Erfordernis  des  Fehlens  einer  „entsprechenden
        <pb n="231" />
        ftgänbctns

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.
Gegenleistung"  vor,  und  nur  soweit  die  Leistung
leistung  ausgewogen  wird,  gestattet  8  3  Nr.  3
ß)  Die  Gegenleistung  braucht  aber  nicht  in  Gel
nach  steuerbaren  Vermögens,  sondern  kann  auch  in  etil
Unterlassen  bestehen  (vgl.  BGB.  v.  RGRäten  Anm^
Fällen  der  letzteren  Art  liegt  aber  eine  nach  §  3  Nr. !
Zuwendung  vor  nur  soweit,  als  die  für  diese  gewährte
Wendung  nicht  „entspricht".  Wieweit  dies  der  Fall,  ist  damk^stsgÄi^Knd  der
E.  im  Einzelfall  unter  Würdigung  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse.
&amp;gt;')  „Entsprechende  Gegenleistung"  wird  man  nicht  dahin  auslegen  dürfen,
daß  Leistung  und  Gegenleistung  genau  gleichwertig  sein  müssen;  sonst  käme
man  dahin,  jede  für  den  Empfänger  einen  Bermögensvorteil  bedeutende  Übereignung ­
  von  Vermögensgegenständen  insoweit  unter  §  6  Nr.  4  VZAG.  zu
stellen,  was  natürlich  dem  Willen  des  Gesetzgebers  nicht  entspricht,  da  damit
der  größte  Teil  des  Vermögenszuwachses  der  VZA.  entzogen  würde.  Man
hat  vielmehr  unter  „ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltenen  Zuwendungen"
nur  solche  zu  verstehen,  bei  denen  die  Gegenleistung  in  einem  auffälligen
Mißverhältnisse  zum  Werte  der  Zuwendung  steht.  Schon  deshalb  ist
auch  der  Begriff  der  „Zuwendung"  auf  den  im  Sprachgebrauch  damit  verknüpften ­
  Sinne  von  Übereignungen  zu  beschränken,  bei  denen  es  sich  nicht  nur
um  eine  freiwillige  Leistung  handelt,  sondern  auch  bei  dem  Übereignenden  die
Absicht  bestand,  dem  Empfänger  einen  Vorteil  zuzuwenden.  So  auch  Pr.  OVG.
K  II  b  20  b.  15.  Mai  1918:  „Der  Begriff  der  Zuwendung  ohne  entsprechende
Gegenleistung  schließt  die  Absicht  des  Zuwendenden,  den  anderen  Teil  zu  begünstigen, ­
  in  sich,  wie  sich  schon  aus  der  Zusammenstellung  der  Worte  „Schenkungen ­
  oder  sonstige  Zuwendungen"  ergibt.  Eine  solche  Absicht  liegt  aber
regelmäßig  dem  Lotterieunternehmer  gegenüber  dem  Spieler  fern",  und  deshalb ­
  ist  der  Lotteriegewinn  regelmäßig  keine  „ohne  entsprechende  Gegenleistung
erfolgte  Zuwendung".  Eine  nicht  auf  dem  vermögensrechtlichen  Gebiete  liegende
Gegenleistung  ist,  weil  sie  sich  überhaupt  nicht  mit  einem  Vermögenswerte
vergleichen  läßt,  keine  „entsprechende"  (pr.  OVG.  K  II  a  6  v.  25.  Sept.  1918).
tf)  Die  Worte  „und  nicht  ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  die  Zuwendung
bestand"  sind  in  I.  Lesung  des  KSt.G.  in  der  RTKomm.  hinzugefügt  worden.
Nimmt  man  an,  daß  schon  der  Begriff  der  „Zuwendung"  das  Merkmal  der
Freiwilligkeit  enthält  (vgl.  oben  Buchst,  a  dieser  Anm.),  dann  hat  der  Zusatz  nur
klarstellende  Bedeutung.
Eine  bloß  moralische  Verpflichtung  zur  Zuwendung  schließt  die  Anwendung ­
  des  §  6  Nr.  4  nicht  aus.  Daher  ist  die  dem  Steuerpflichtigen  gewährte
Ausstattung  (§  1624  BGB.;  vgl.  die  Anm.  dazu  im  Komm,  der  RGRäte)  vom
Vermögen  abzugsfähig,  soweit  sie  nicht  die  „angemessene  Aussteuer"  ist,  zu  deren
Gewährung  der  Vater  oder  die  Mutter  bei  Verheiratung  der  Tochter  nach
§  1620  BGB.  (vgl.  die  Ausnahmen  hiervon  in  den  §§  1621—1623  a.  a.  O.)
gesetzlich  verpflichtet  ist.
k)  Soweit  die  Voraussetzungen  des  §  1620  BGB.  und  nicht  die  besonderen
Ausschließungsgründe  vorliegen,  beruht  die  Aufwendung  auf  einem  gesetzlichen
Anspruch  der  abgabepflichtigen  Tochter,  und  ist  deshalb  der  Abzug  von  ihrem
bzw.  ihres  Ehemanns  Vermögen  nach  §  6  Nr.  4  VZAG.  nicht  statthaft  (vgl.
OVG.  K  X  a  3  b.  1.  Mai  1918  und  K  X  b  15  v.  16.  Okt.  1918).  Wird  behauptet, ­
  daß  für  die  Aufwendung  eine  „Aussteuer"  beschafft  sei,  so  ist  deshalb  zu
prüfen,  ob  nicht  die  Voraussetzungen  des  §  1620  BGB.  gegeben  sind  (pr.  OVG.
K  X  a  3  b.  1.  Mai  1918).  Um  eine  Aussteuer  handelt  es  sich  nicht,  wenn  die
Zuwendung  nicht  zwecks  Anschaffung  von  Einrichtungsgegenständen  usw.  ge-
        <pb n="232" />
        208

VermögenszuwachSsteuergesctz.  §  6.

macht  worden  ist;  der  Tlbzug  einer  solchen  nicht  zu  diesem  Zwecke  Semachten
Zuwendung  wird  daher  durch  §  1620  BGB.  in  Verbindung  mrt  den  Schlußwo"en
  des  ?  6  Nr.  4  VIAG.  nicht  von  dem  Abzüge  ausgeschlossen  (Pr.  OBG.
K  X  b  15  w  16.  Oft.  1918).  Hat  ein  Schuldner  früher  bloß  wegen  Zahlungsunfähiakcit
  eine  Schuld  nicht  getilgt,  so  ist  diese  nicht  erloschen,  und  dre  spatere
Leistung  ist  in  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  geschehen.  Die  Voraussetzung
des  §  6  Nr.  4  VZAG.  für  den  Abzug  der  Zahlung  beim  Gläubiger  liegt  also
nicht  vor  Hat  dieser  dagegen  auf  seine  Forderung  verzichtet,  so  bedeutet  die
später  gleichwohl  erhaltene  Zahlung  eine  nnentgeltliche  Zuwendung  (Schenkung).
  Ob  eine  „moralische  Verpflichtung"  für  den  Schuldner  bestand,  ist  unerheblich. ­
  Hat  die  Zuwendung  einer  sittlichen  Pflicht  oder  enier  Anstand.-rücksicht
  entsprochen,  so  ändert  das  nichts  an  dieser  Rechtsergenschaft,  und  btqe
ist  makaebend  (pr.  OVG.  K  IX  3  v.  17.  April  1918)
c)  Der  Abzug  der  Schenkungen  und  sonstigen  Zuwendungen  ohne  entsprechende ­
  Gegenleistungen  ist  beschränkt  auf  solche  „m  Einzelbetrage  von
wenigstens  1000  M.".  Unter  „Einzelbetrag"  ist  der  Betrag  der  einzelnen
Zuwendung  zu  verstehen;  mehrere  Zuwendungen  de^elben  Gebers  im  Lause
der  Veranlaqunqsperiode,  die  nur  zusammen,  aber  nicht  einzeln  1000  M.  über,
ftcwcn  sind  daher  nicht  abzugsfähig.  Handelt  es  sich  um  Zuwendungen  für
die^eine  Gegenleistung  gewährt  ist,  so  kommt  nur  der  den  Wert  der  letzteren
übersteiaende  Betrag  für  die  Frage  in  Betracht,  ob  die  Summe  von  1000  M.
erreicht  ist;  denn  nur  insoweit  liegt  Schenkung  oder  Zuwendung  „ohne  entsprechende ­
  Gegenleistung"  vor.  Die  Schenkung  unter  einer  Auslage
(§  525  BGB)  ist  zwar  nach  dem  bürgerlichen  Recht  im  Gegensatze  zu  dem
gemischten  Geschäft  Schenkung  in  vollem  Umfange  der  gemachten  Zuwendung,
auch  wenn  ihr  wirtschaftlicher  Wert  durch  die  Erfüllung  der  Auflage  mehr  oder
weniaer  aemindert  wird.  Für  ?  6  Nr.  4  VZAG.  kommt  es  aber  nur  aus  diesen
wirtschaftlichen  Wert  an;  es  ist  daher  sowohl  bei  der  Frage,  ob  die  Grenze  von
1000  M  erreicht  ist,  als  auch  für  die  Höhe  des  von  dem  Vermögen  abzuziehenden
Betrages  der  Zuwendung  der  Wert  der  Auflage  von  dem  der  Zuwendung  zu
kürzen  ^  @e q elt r t ü(I  zu  dem  Abzug  vom  Vermögen  des  Empfängers  der
Zuwendung  bildet  die  Zurechnung  der  Zuwendung  zum  Vermögen  des  Geber
nach  §  8.  Dort  ist  auch  durch  Abs.  2  die  dem  Bedachten  durch  §  6  Nr.  4  gewahrte
Vergünstigung  tatsächlich  in  gewisser  Hinsicht  eingeschränkt.  »-„»v.
5.  Umwandlung  nicht  steuerbare«  Vermögens  in  stener-&amp;amp;ar
  a/)  Ste  Ilr  5  des  z  6^VZAG.  stimmt  im  1.  Abs.  —  abgesehen  von  bet  sachlich
bedeutungslosen  Ersetzung  des  Wortes  „und"  zwischen  Grund-  und  »Betriebs,
vermögen"  durch  „oder"  -  wörtlich  mit  §  3  Nr.  4  KSt.G.  ubere.n.  Wie  diese
sucht  sie  dem  Wesen  einer  Personal-  (Subjekt-)  Steuer  nach  der  in  dem  Vermögcnszuwachse
  während  der  Kriegszcit  erblickten  Steigerung  der  steuerlichen
Leistungsfähigkeit  der  Person  gerecht  zu  werden.  Denn  durch  d,e  bloße  limsetzung
  nach  den  Vorschriften  eines  Steuerges.  steuerfreier  Bermögensteile  m
gleichwertige  steuerpflichtige  wird  die  persönliche  steuerliche  LeistungsfahVkett,
soweit  sie  im  Vermögen  erblickt  wird,  nicht  erhöht,  höchstens  wenndurchdw
Umwandlung  ein  höheres  Einkommen  aus  dem  Vermögen  erzielt  wird,  d,e  in
dem  Einkommen  sich  äußernde,  von  dem  Eink.St.G.  zu  erfassende  Steuerkraft.
Daher  wird  der  Abzug  desjenigen  Vermögensbetrages  gestattet,  der  nachwelslich
berrührt  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens,
das  nach  §  5  BSt.G.  steuerfrei  ist,  oder  sonstiger  Gegenstände,  die  zu  Beginn
des  Veranlagungszeitraumes  zum  nicht  steuerbaren  Vermögen  des  Steuer-
        <pb n="233" />
        II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  209

pflichtigen  gehört  haben.  Zu  diesen  „sonstigen  Gegenständen"  gehören  insbesondere ­
  die  nach  §  8  BSt.G.  als  steuerbares  Vermögen  nicht  geltenden  beweglichen ­
  körperlichen  Gegenstände,  ferner  aber  auch  z.  B.  Rechte  auf  solche  Renten
und  andere  wiederkehrende  Nutzungen  und  Leistungen,  die  den  int  §  6  Nr.  5
BSt.G.  aufgestellten  Vorbedingungen  der  Steuerpflicht  nicht  entsprechen.
b)  Soweit  sog.  immaterielle  werte  wie  Kundenverzeichnis,  Firma  und
Ruf  des  Geschäfts  nach  der  Rechtsprechung  (vgl.  jedoch  S.  87  Anm.  III3  6  b  zu
§  3)  überhaupt  nicht  zum  Vermögen  gehören,  kann  auf  sie  ein  Abzug  nach
§  6  Nr.  5  nicht  gemacht  werden,  also  z.  B.  nicht,  wenn  das  Kundenverzeichnis
erkauft  ist;  denn  dann  ist  eben  weder  nichtsteuerbares  noch  steuerbares  Vermögen
veräußert  (pr.  OVG.  K  IV  a  9  0.  8.  und  K  XII  b  7  v.  25.  Jan.  1919).
c)  Die  Fassung  des  Ges.  wird  dem  Grundgedanken  nicht  voll  gerecht,  weil
sie  die  „verällherung"  verlangt.  Es  genügt  also  nicht,  wenn  während  des
Veranlagungszeitraumes  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes  noch  nicht
Zubehör  eines  Grundstückes  oder  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens  bildende
bewegliche  körperliche  Gegenstände  zu  dem  einen  oder  anderen  gemacht  worden
sind:  ist  hierdurch  der  Wert  des  Grund-  oder  Betriebsvermögens  gestiegen,  so
bleibt  diese  Wertsteigerung,  soweit  sie  zu  einer  solchen  des  steuerbaren  Gesamtvermögens ­
  geführt  hat,  steuerpflichtig,  obgleich  die  Sache  wirtschaftlich  nicht
anders  liegt  als  im  Falle  der  Veräußerung.  Ungenau  ist  auch  die  Fassung  des
2.  Satzes  der  Nr.  5:  nicht  darauf  kommt  es  an,  daß  „zum  ausländischen  Grundoder ­
  Betriebsvermögen  gehörige  Gegenstände  ins  Inland  verbracht  worden
sind",  sondern  daß  sic  aufgehört  haben  zum  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  zu  gehören;  diese  Zugehörigkeit  wird  aber  durch  das  bloße  „Verbringen" ­
  ins  Inland  nicht  unter  allen  Umständen  aufgehoben.  Gemeint  ist  vom  Gesetzgeber, ­
  daß  die  Gegenstände  aufgehört  haben,  zu  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  zu  gehören,  und  Zubehör  oder  Bestandteil  eines  inländischenGrundoder
  Betriebsvermögens  oder  —  bei  unbeschränkter  subjektiver  Steuerpflicht  —
des  Kapitalvermögens"  i.  S.  des  §  2  Nr.  3  und  §  6  BSt.G.  geworden  sind.
Das  pr.  OVG.  hat  denn  auch  zu  §  3  Nr.  4  KSt.G  in  E.  K  IV  a  43  v.
2.  Okt.  1919  ausgeführt,  wenn  auch  eine  „Veräußerung"  im  eigentlichen  Sinne,
die  stets  ein  rechtsgeschäftlicher  Vorgang  sei,  nicht  vorliege,  sei  doch  eine  weitere
Auslegung  geboten.  Denn  es  solle  der  fiktive  Vermögenszuwachs,  der  aus  der
bloßen  Umwandlung  nichtsteuerbaren  Vermögens  in  steuerbares  Vermögen  herrührt, ­
  von  per  Steuer  befreit  werden.  Solle  dieser  Gedanke  voll  durchgeführt
werden,  so  dürfe  die  Bestimmung  nicht  auf  die  Umwandlung  durch  eigentliche
Veräußerung  beschränkt  werden,  da  die  Umwandlung  auch  in  anderer  Weise
erfolgen  könne.  Das  Ges.  selbst  befreie  noch  ausdrücklich  Gegenstände  des  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögens,  die  während  des  Veranlagungszeitraumes ­
  ins  Inland  verbracht  worden  sind.  Es  liegt  kein  Hindernis  vor,
den  Gedanken  weiter  fortzuspinnen  und  beispielsweise  den  Abzug  zu  gestatten,
wenn  steuerfreie  Gegenstände  wie  Möbel,  Hausrat  durch  Unglücksfall  verlorengegangen ­
  sind  und  der  Schaden  im  Versicherungswege  gedeckt  worden  ist.  Auch
in  solchen  Fällen  sei  nichtsteuerbares  Vermögen  in  steuerbares  „umgewandelt"
worden.  Das  OVG  bejaht  daher  den  Abzug  selbst  dann,  wenn  Gegenstände
des  nichtsteuerbaren  Vermögens  durch  feindliche  Gewalt  vernichtet  sind  und
vom  Staate  Ersatz  in  Form  von  barem  Gelde  gewährt  ist.
Durch  den  2.  Abs.  der  Nr.  5,  der  im  KSt.G.  fehlt,  soll  nach  Begr.  S.  20
„verhütet  werden,  daß  Vermögenserhöhungen,  die  auf  den  vorteilhaften  Verkauf
  von  Gegenständen  des  nichtsteuerbaren  Vermögens  zurückzuführen  sind,
abgabefrei  bleiben".  Dieser  Gedanke  ist  auch  berechtigt.  Denn  insoweit  der
Erlös  den  Wert  der  Gegenstände  zu  Beginn  des  Beranlagungszeitraumes  über-Ltrutz,
  Bermögenszuvachs  und  Kriegsabgabe.  14
        <pb n="234" />
        210

BcrmögenSzuwachSstcuergesetz.  §  &amp;lt;&amp;gt;.

rteiqt  liegt  nicht  bloß  ein  „fiktiver"  Vermögenszuwachs  innerhalb  des  Veranlagüngszeitraumes
  vor.  Dieser  Gesichtspunkt  trifft  aber  auch  auf  die  gewinnbringende ­
  Veräußerung  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens  zu.  Die
Ausnahmebestimmung  zugunsten  der  Veräußerung  von  solchem  im  1.  Satze  entbehrt ­
  daher  der  inneren  Berechtigung.  Hat  keine  Veräußerung,  sondern  nur  eine
sonstige  Umwandlung  von  nichtsteuerbarem  ht  steuerbares  Vermögen  stattgefunden,
  wie  z.  B.  bei  „Verbringung"  (in  dem  oben  umschriebenen  weiteren  Sinne»
von  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  ins  Inland,  so  kann  der  Absatz
trotz  des  oben  Ausgeführten  keine  Anwendung  finden.  Denn  bte  Begr.  betont
in  daß  durch  ihn  Vermögenserhöhungen  getroffen  werden  sollten,  die  auf  emeu
vorteichasten  „Verkauf"  zurückzuführen  sind.  Um  so  weniger  ist  eme  ausdehnende
  Auslegung  der  in  dem  2.  Abs.  enthaltenen  Ausnahmen  von  der  Regel
des  1.  Abs.  des  §6  Nr.  5  zulässig.  ,  o ...,  .  .  ..
6.  Kapitalabfindungen  für  Berlust  der  ErwerbSsah,gke,t
(Ziff.  6  des  §  6).
Kapitalabfindungen,  die  als  Entschädigung  für  den  durchKorperverletzung
  herbeigesührtengänzlichen  oder  teilweisenVerlujider
Erwerbssähigkeit  gezahlt  worden  oder  zu  zahlen  sind,  sind  schon  nach
§  16  BSt.G.  von  dem  Vermögenszuwachs  abzuziehen.  Die  Nr.  6  §  6  VZAG.
weicht  insofern  von  dem  §  16  BSt.G.  ab,  als  auch  die  Abfindung  für  einen
durch  Krankheit  eingetretenen  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit  von  dem  Endvermögen
  in  Abzug  zu  bringen  ist.  Nach  Begr.  S.  20  sollen  hiermit  „bestehende
Zweifel  beseitigt  werden".  Für  die  Anwendbarkeit  der  Nr.  6  ist  es  gleichgültig,
ob  es  sich  um  eine  Versicherung  handelt  oder  um  eine  von  dem  für  die  Körper-Verletzung
  oder  Krankheit  Schadenersatzpflichtigen  oder  einem  Dritten  geleistete
Entschädigung.  Dagegen  muß  es  sich  um  eine  statt  einer  Rente  gewährte
Abfindung"  handeln.  Das  ergibt  sich  auch  aus  der  —  übrigens  in  der  Berusung
  auf  §  6  Nr.  5,  §  7  BSt.G.  nicht  völlig  zutreffenden  —  Bemerkung  der
Begr  zum  BSt.G.  (S.  42):  „Die  Vorschrift  des  §  13  Abs.  2  (  =  §  16)  hat  den
Fall  im  Auge,  daß  als  Entschädigung  für  den  durch  Körperverletzung  oder  Krankheit
  herbeigeführten  gänzlichen  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbssähigkeit  nicht
eine  Rente,  sondern  eine  Kapitalabfindung  gezahlt  wird.  Da  derartige  Renten
nach  §6  Nr.  5,  §7  nicht  zum  Kapitalvermögen  zählen,  sollen  auch
die  an  deren  Stelle  tretenden  Kapitalabsindungen  steuerlich  nicht
ungünstiger  behandelt  werden."  t  ,  ,  ,.
Mit  dem  Zusatze  „oder  zu  zahlen  sind"  wird  zum  Ausdruck  gebracht,
daß  für  die  Abzugsfähigkeit  maßgebend  ist,  ob  dem  Steuerpflichtigen  bereits
ein  Forderungsrecht  auf  die  Abfindung  zusteht.
Ob  der  Verlust  oder  die  Beeinträchtigung  der  Erwerbsfähigkeit  noch  sortdauert,
  und  in  welchem  Maße  diese  beeinträchtigt  ist,  macht  keinen  Unterschied,
grundsätzlich  auch  nicht,  ob  die  Abfindung  in  angemessenem  Verhältnis  zu  dem
Schaden  steht.  Jedoch  wird  der  Steuerbehörde  der  Nachweis  nicht  versagt
werden  können,  daß  das  Kapital  nach  dem  wahren  Willen  des  Gebers  nicht
oder  nicht  in  voller  Höhe  eine  Entschädigung  für  den  durch  die  Körperverletzung
herbeigeführten  gänzlichen  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbssähigkeit  darstellen
  sollte  (§§  133,  117  Abs.  2  BGB.).
7.  Kapitalabfindungen  für  Tötungen  (3 iff.  7  des  ß  6).
Zifs  7  ist  dem  §  6  erst  bei  der  II.  Beratung  des  VZAG.  in  der  Vollsitzung  der
NV.  auf  Antrag  derAbg.  Gothein,  Gröber,  Löbeu.  Gen.,  der  keinen  Widerspruch ­
  erfuhr,  eingefügt  worden.  Derben  Antrag  begründende  Abg.  Gothein  bemerkte
  (Sten.B.  S.  2246  D  bis  2247  A)  mit  Recht,  daß  er  dem  Grundsätze  der
Nr.  6  entspreche,  der  dort  für  die  Unfallverletzten  enthalten  sei.  Im  Gegen-
        <pb n="235" />
        II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  936t.te).  §6.  211

sahe  zu  Nr  6  handelt  es  sich  hier  um  Fälle,  wo  nicht  eine  bloße  Verletzung,
sondern  eine  Tötung  vorliegt,  die  Entschädigung  also  nicht  dem  Betroffenen,
sondern  dritten  gewährt  bzw.  zu  gewähren  ist.
Voraussetzung  ist,  daß  die  Tötung  durch  Unfall  oder  Verschulden  eines
Dritten  erfolgt  ist.  Gleichgültig  ist  aber  auch  hier,  ob  die  Entschädigung  von
dem,  durch  dessen  Verschulden  die  Tötung  erfolgt  ist,  oder  von  einem  Dritten
gewährt  ist.  Auch  im  übrigen  findet  das  vorstehend  zu  Ziff.  6  Bemerkte  entsprechende ­
  Anwendung.  Die  Worte  „während  des  Veranlagungszeitraumes"
sind  natürlich  auch  hier  auf  die  folgenden  „gezahlt  werden  oder  zu  zahlen
ist",  nicht  aber  auf  die  vorangehenden  „erfolgte  Tötung"  zu  beziehen.
An  wen  die  Abfindung  gezahlt  oder  zu  zahlen  ist,  ist  nicht  irrelevant:  die
Abzugsfähigkeit  ist  nur  gegeben  für  Abfindungen  an  Personen,  denen  gegenüber ­
  der  Getötete  unterhältungspflichtig  war.  Der  Antragsteller  Gothein
verwies  auf  „die  Witwe  und  die  Hinterbliebenen".  Das  ist  schon  deshalb  schief,
weil  die  Witwe  doch  in  erster  Linie  zu  den  „Hinterbliebenen"  gehört,  aber  auck,
weil  der  Begriff  „Hinterbliebene"  kein  rechtlich  feststehender  ist.  Gedacht  hat
der  Abg.  Gothein,  wenn  er  die  Witwe  den  Hinterbliebenen  gegenüberstellte,
wohl  bei  letzterem  Ausdruck  an  die  Abkömmlinge  des  Getöteten.  Doch  beschränkt
sich  die  Anwendbarkeit  der  Ziff.  7  nicht  auf  die  Witwe  und  die  Abkömmlinge,
sondern  erstreckt  sich  auf  jeden,  der  dem  Getöteten  gegenüber  unterhaltungsberechtigt ­
  war,  und  dem  wegen  dieser  seiner  Unterhaltungsberechtigung  eine
Kapitalabfindung  gezahlt  oder  zir  zahlen  ist.  Das  sind  1.  die  Ehefrau  nach
§  1360  Abs.  1  BGB.,  2.  der  Ehemann  in  den  Fällen  des  §  1360  Abs.  2  a.  a.  £&amp;gt;.,
beides  sofern  nicht  die  Unterhaltspflicht  nach  den  Bestimmungen  des  BGB.
wegfällt,  ferner  3.  Verwandte  in  gerader  —  ab-  wie  aufsteigender  Linie  —
unter  den  Voraussetzungen  der  §§  1602—1609,  1703,  1708—1711,  4.  an  Kindes
Statt  Angenommene  und  ihre  Abkömmlinge  nach  §  1766  BGB.  Die  Unterhaltsberechtigung ­
  braucht  aber  überhaupt  nicht  auf  dem  Familienrecht  zu  beruhen; ­
  sie  kann  insbesondere  ihren  Rechtsgrund  auch  in  einem  Vertrage  oder
einer  unerlaubten  Handlung  des  Getöteten  haben,  z.  B.  darin,  daß  der  Getötete ­
  seinerseits  Schuld  an  der  Tötung  dessen  hatte,  demgegenüber  der  Abgabepflichtige ­
  unterhaltsberechtigt  gewesen  war  (§  844  BGB.).  Der  Rechtsgrund,
auf  dem  die  Unterhaltsverpflichtung  des  Getöteten  beruht,  macht
für  die  Anwendbarkeit  des  §  6  Nr.  7  VZAG.  keinen  Unterschied,  ebenso
nicht,  ob  sich  die  Verpslichtung  auf  Gewährung  des  standesgemäßen  oder
nur  des  notdürftigen  Unterhalts  erstreckte.  Dagegen  genügt  nicht  die  Verpslichtung
  des  Getöteten  zur  Gewährung  bloßer  Beihilfen  und  Unterstützungen.
  Andererseits  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Getötete  allein  den  vollen
Unterhalt  zu  gewähren  hatte,  genügt  es  vielmehr,  wenn  ihm  dies  anteilig  mit
anderen  Verpflichteten  oblag.  Es  ist  weiter  auch  nicht  Erfordernis,  daß  der
zu  gewährende  Unterhalt  den  gesamten  Lebensbedarf  umfaßte,  sondern  ausreichend,
  daß  er  in  der  Hauptsache  den  Lebensunterhalt  deckte.
Die  Unterhaltsverpflichtung  muß  zur  Zeit  der  Tötung  bestanden  haben,
braucht  aber  nicht  praktisch  durch  tatsächliche  Gewährung  des  Unterhalts  geworden ­
  zu  sein:  es  genügt,  daß  der  Getötete  in  die  Lage  kommen  konnte,  auf
Grund  einer  bereits  bestehenden  rechtlichen  Verpflichtung  Unterhalt  gewähren
zu  müssen.  Bestand  überhaupt  keine  Verpflichtung  des  Getöteten,  dann  liegt
in  einer  aus  Anlaß  der  Tötung  gemachten  Kapitalzuwendung  an  den  Abgabe-Pflichtigen
  auch  keine  Kapitalabfindung  für  eine  Entschädigung.
8.  Steuern  (Ziff.  8-10  des  §  6).
a)  Die  Abzüge  der  Nr.  8—10,  denen  entsprechende  das  KSt.G.  nicht  kennt,
tragen  einen  völlig  anderen  Charakter  wie  die  der  Nr.  1—7.  Bei  letzteren  handel  t
        <pb n="236" />
        BBSS

212

Bermögenszuwachösteuergcsetz.  §  &amp;lt;$.

e a  sick,  um  Vermöqensteile,  die  mit  Rücksicht  auf  den  Grund  ihres  Erwerbes
von  der  Abgabe  vZchout  werden,  bei  betiVt.  8-10  um  Beträge  die  s.ch  zwar
noch  im  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  befinden,  dre  dleser  aber  demnächst
,ur  Erfüllung  von  Verpflichtungen  bestimmter  Art  zu  verwenden  haben  wird.
Für  die  Nr.  1-7  ist  also  der  Erwerbsgrund,  für  Nr.  8-10  ist  die  bevorstehende
Verausgabung  scheidend.  ^  ^  dadurch,  daß  Nr  7  nur  einmalige
Reichssteuern  aber  eine  solche  der  Vergangenheit  und  eme  solche  des  lausende!
Jahres  betrifft,  Nr.  8  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuern  der  Veraanaenheit
  sltr.  10  nur  Staats-  und  Gemeindesteuern  des  laufenden  Jahres.
"b)  Die  Erwägungen,  die  den  Gesetzgeber  zur  Zulassung  des  Tlbzuges  bestimmt ­
  haben,  sind  bei  den  einzelnen  3  Nummern  verschieden.  Zu  Nr.  8  bemerkt^die
  b ? c ^ rje0 g a6ga k en  1918  und  1919  das  in  den  Jahren  1917  und
1918"erzielte  Mehreinkommen  treffen  sollen  und  damit  den  “ u§  b ^ e ^ er 1
gehenden  Vermögenszuwachs  gemindert  hatten,  wenn  sie  vor  dem  31.  Dez.  1918
gezahlt  worden  wären,  erscheint  es  billig,  die  an  diesem  Tage  geschuldeten  Beträge
  dieser  Abgaben  vom  Endvermögen  abzusetzen.  Hiermit  wird  zugleich  erreicht ­
  daß  die  Abgabe  nach  dem  Entw.  nicht  von  einem  Vermogenszuwachs  erhoben
  wird,  der  zur  Begleichung  anderer  Abgaben  verwendet  werden  muß.
Dabei  geht  der  Entw.  von  der  Ansicht  aus,  daß  eine  Steuerschuld  entsteht  sobald
  der  Tatbestand  verwirklicht  ist,  an  den  das  Ges.  die  Besteuerung  knüpft.
Nr.  9  wird  folgendermaßen  begründet:  0  ,,  Q ,  Mnr
Qut  Vermeidung  von  Zweifeln  sieht  §  6  Abs.  1  Nr.  8  (fetzt  Nr.  9)  vor,
daß  von  dem  Endvermögen  die  von  dem  Abgabepslichtigen  für  das  Rechnung,  -
fahr  1918  und  für  frühere  Jahre  zu  entrichtende  Staats-  Gemeinde-  Kirchenund
  Umsatzsteuer  sowie  die  BSt.,  soweit  diese  Steuerbetrage  am  Ende  des
Veranlaguugszeitraums  noch  nicht  gezahlt  waren  und  f  “  I
dem  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  lasten,  m  Abzug  gebracht  werden  können.
eiiniicktlich  der  Nr.  10  heißt  es  a.  a.  O.:  ,  .,  ,
"Da  nach  den  Eink.St.G.  verschiedener  Bundesstaaten  bei  der  Veranlagung
zur  Einkommen-  und  Gewerbesteuer  für  das  Rechnungsjahr  E  das  vor  dem
1  Jan  1919  erzielte  Einkommen  in  vollem  Umfange  zu  berücksichtigen  i|t,  erschien ­
  es  weiterhin  billig,  die  von  dem  Abgabepflichtigen  sür  dieses  Rechnungs.
fahr  su  entrichtende  Staats-  und  Gemeindeeinkommensteuer  sowie  die  Gewerbesteuer, ­
  soweit  sie  nach  dem  Ertrage  bemessen  wird,  allgemein  in  Abzug  zuzula
 ^ e $5enn  es  in  der  Begr.  zu  Nr.  8  heißt,  es  werde  durch  den  Abzug  erreicht,
daß  die  Abgabe  nicht  von  einem  Vcrmögenszuwachs  erhoben  werde,  der  zur
Begleichung  anderer  Abgaben  verwendet  werden  müsse,  so  wird  d'eses  Ziel  nur
in  sehr  unvollkommenem  Maße  erreicht.  Denn  es  gibt  "ußer  d^n  m?en  Nr  ^
bis  10  aufgeführten  auch  noch  mancherlei  andere  Abgaben,  unter  Umstandei
aus  dem  Vermögenszuwachs  bezahlt  werden  müssen.  Daß  die  Hriegsfteuer
nach  dem  Ges.  v.  21.  Juni  1916  und  der  Rriegssteuerzuschlag  nach  demMigen
vom  9.  April  1917  hier  nicht  genannt  sind,  hat  allerdings  semen  gMenGmnd
in  dem  inneren  Zusammenhang  zwischen  diesen  Steuern  und  dn  VZA.,  dem
der  §  9  VZAG.  Rechnung  trägt  (vgl.  Abs.  13  und  14  der  allgemeinen  Begr.
S  44  und  die  Erläuterungen  zu  §  9).  ,  ,
c)  Durch  den  letzten  Satz  der  Begr.  zu  Nr.  8  soll  Nargestellt  werden  daß
sich  diese  Vorschrift  nicht  bloß  aus  bereits  veranlagte  und  nur  noch  nicht  gezahlte
Abqabebeträge,  sondern  auch  aus  noch  nicht  veranlagte  bezieht.  Für  die  Anwendung ­
  des  §  6  Nr.  8  greift  also  der  von  der  Rechtsprechung  festgehaltene
        <pb n="237" />
        II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  &amp;lt;5.  d.  BSt.G.  §  6.  213
Grundsatz,  daß  eine  Steuerschuld  regelmäßig  erst  durch  die  Veranlagung  entsteht ­
  letztere  konstitutive,  nicht  bloß  deklarative  Bedeutung  hat,  nicht  Platz.  Ob
dies  auch  für  die  Nu  9  und  10  gelten  soll,  ist  weder  aus  dem  Gesetzestext,  noch
aus  der  Begr.  erkennbar.  Immerhin  spricht  die  allgemeine  Fassung  der  Begr.  zu
Nr.  8  dabei  geht  der  Eutw.  von  der  Ansicht  aus,  daß  eine  Steuerschuld  entsteht,
sobald'der  Tatbestand  verwirklicht  ist,  an  dem  das  Ges.  die  Besteuerung  knüpft"
dafür  daß  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  auch  für  die  Anwendbarkeit  der
Nr.  9  u.  10  nicht  die  erfolgte  Veranlagung  Voraussetzung  ist,  sondern  schon
das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  der  subjektiven  und  objektiven  Steuerpflrcht
zu  den  nach  den  betreffenden  Steuerges.  hiersür  maßgebenden  Zeitpunkten.
Auch  Billigkeitserwägungen  sprechen  hiersür.  Denn  wollte  man  den  Abzug
nach  9  und  10  auf  bereits  veranlagte  Steuern  beschränken,  dann  würden  dre
Abgabepflichtigen  eine  ganz  verschiedene  Behandlung  erfahren,  je  nachdem  zufällig ­
  die  Veranlagung  der  in  Nr.  9  und  10  genannten  Steuern  früher  oder
später  erfolgt  ist,  diejenige  der  VZA.  später  oder  früher  erfolgt.  Drese  Verschiedenheit ­
  der  Behandlung  würde  nicht  nur  örtlich  —  je  nach  der  Geichaftsbelastung
  der  Beranlagungsbehörden  und  ihrem  prompteren  oder  schleppenderen
Geschäftsbetrieb  —,  sondern  auch  innerhalb  desselben  Veranlagungsbezirkes
hervortreten;  im  allgemeinen  würden  diejenigen  Abgabepflichtigen,  deren  Veranlagung ­
  zur  Einkommen-,  Besitz-  oder  Gewerbesteuer  größere  Schwierigkeiten
macht,  und  diejenigen,  die  in  großen  Veranlagungsbezirken  mit  schw,engeren
Verhältnissen  zu  veranlagen  sind,  ungleich  häufiger  der  Vergünstigung  der
Nr  9  und  10  wegen  zur  Zeit  der  Veranlagung  der  VZA.  noch  nicht  erfolgter  Veranlaqung
  zu  den  in  Nr.  9  und  namentlich  zu  den  in  Nr.  10  bezeichneten  Steuern
verlustig  gehen  als  andere  Abgabepflichtige.  Vgl.  jetzt  §  81  Abs.  1  RAO.
Ist  die  Veranlagung  zu  einer  der  in  Nr.  8—10  erwähnten  Steuern  noch
nicht  erfolgt,  dann  ist  der  in  Abzug  zu  bringende  Betrag  zu  schätzen.  Erfolgt
später  die  Veranlagung  zu  jenen  Steuern  zu  einem  niedrigeren  Satze,  so  berechtigt ­
  dies  nach  §  73  BSt.G.  in  Verbindung  mit  §  30  VIAG.  zu  einer  Neuveranlagung ­
  der  VZA.,  während  im  umgekehrten  Falle  der  Abgabepflrchtrge
den  Abzug  des  Mehrbetrags  der  später  veranlagten  Steuern  der  in  Nr.  8—10
bezeichneten  Art  über  den  in  Abzug  gebrachten  geschätzten  Betrag  nur  un  Wege
der  Rechtsmittel,  wenn  aber  die  Veranlagung  zur  VZA.  bereits  rechtskraftlg
geworden  ist,  nur  auf  Grund  des  Härteparagraphen  32  oder  auf  Grund  der
allgemeinen  Befugnisse  der  Zentralbehörde  zu  Steuererlassen  erzrelen  kann.
d)  Welcher  Art  die  „Zweifel"  sind,  die  nach  der  Begr.  durch  die  Nr.  9  vermieden ­
  werden  sollen,  ist  a.  a.  O.  nicht  gesagt.  Gemeint  scheint,  da  der  Zwerfel,
ob  eine  noch  nicht  veranlagte  Steuer  schon  eine  auf  dem  Vermögen  des  Abaabepflichtigen
  lastende  Schuld  sei,  weder  durch  die  Fassung,  noch  durch  tne
Begr.  der  Nr.  9,  sondern  höchstens  durch  den  Schlußsatz  der  Begr.  zu  Nr.  8  vermieden ­
  wird,  zu  sein,  inwieweit  die  in  Nr.  9  genannten  Steuern  mit  Rücksicht
auf  §  10  Abs.  2  Buchst,  a  BSt.G.  als  „Haushaltungsschulden"  von  dem  Abzug
auszuschließen  sind  (vgl.  S.  108  Anm.  III  3  F  b  «  ju  §  3).  Soweit  sie  als  bereits
vorhandene  Schulden  nach  der  geltenden  Rechtsprechung  und  nicht  als  Haushaltunasschulden
  anzusehen  sind,  folgt  die  Abzugsfähigkeit  aller  noch  geschuldeten
Steuern  schon  aus  §  10  Ms.  2  »BSt.G.  Die  Nr.  8-10  §  6  VIAG.  schalten
für  ihr  Anwendungsgebiet  die  Beschränkung  des  §  10  Abs.  2  a
BSt.G.  aus.
e)  Dagegen  wird  anzunehmen  sein,  daß  der  Grundsatz  des  §  10  flbj.  2b
BSt.G.  wonach  Schulden  und  Lasten,  welche  in  wirtschaftlicher  Beziehung  zu
nichtsteuerbaren  Vermögensteilen  stehen,  nicht  abzugsfähig  sind,  auch  hinsichtlich
der  in  §  6  Nr.  8—10  VZAG.  bezeichneten  Steuern  durch  diese  letzten  Bestim-
        <pb n="238" />
        214

Bermöqenszuwachssteuergesetz.  §  6.

mutigen  nicht  berührt  wird.  Denn  die  Erwägungen,  die  zur  Aufnahme  dieser
letzteren  geführt  haben,  treffen  auf  Steuern  nicht  zu,  die  wegen  eines  Vermögens
oder  der  Erträge  aus  Vermögen  zu  entrichten  sind,  das  nach  dem  BZAG.  nichtsteuerbares ­
  ist.
f)  Die  Begr.  zu  Nr.  10  enthält  anscheinend  einen  Druckfehler:  es  muß
heißen:  „Für  das  Rechnungsjahr  1919"  statt  „1918";  das  ergibt  sich  schon  aus
dem  Nachsatz  „erschien  es  weiterhin  billig,  die  von  dem  Abgabepflichtigen  für
dieses  Rechnungsjahr  zu  entrichtende  Gewerbesteuer  allgemein
zum  Abzug  zuzulassen".  Denn  nach  betn  Ges.  werden  durch  Nr.  10  für  das
Rechnungsjahr  1919  zu  entrichtende  Steuern  zum  Abzüge  zugelassen.  Die
Begr.  ist  aber  auch  wenig  verständlich  gefaßt;  insofern,  als  sie  davon  spricht
„nach  den  Einkommensteuergesetzen  verschiedener  Bundesstaaten"  oder  „der
Veranlagung  zur  Einkommen-  und  Gewerbesteuer"  sei  das  vordem  1.  Jan.  1919
erzielte  „Einkommen"  zu  berücksichtigen,  zeugt  sie  sogar  von  einer  selbst  in
den  Gesetzesvorlagen  der  letzten  Jahre  bemerkenswerten  Flüchtigkeit.  Denn
nach  Einkommensteuergesetzen  wird  die  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer ­
  überhaupt  nicht  berücksichtigt  und  die  Gewerbesteuern  werden  überhaupt
nicht  nach  Einkommen,  sondern,  wie  am  Schlüsse  desselben  Satzes  der  Begr.
richtig  gesagt  wird,  nach  dem  Ertrage  bemessen.  Unklar  bleibt  endlich,  ob  mit
den  Worten  der  Begr.  „bei  der  Veranlagung  zur  Einkommens-  und  Gewerbesteuer ­
  für  das  Rechnungsjahr  1918  (richtig  1919)  das  vor  betn  1.  Jan.  1919
erzielte  Einkommen  zu  berücksichtigen  ist"  nur  Landesges.  gemeint
sind,  nach  denen,  wie  z.  B.  nach  dem  Hamburgischen  Eink.St.G.  und  dem
pr.  Erg.G.  zum  Eink.St.G.,  das  Einkommen  (bzw.  der  Ertrag)  des  Vorjahrs
den  Gegenstand  der  Besteuerung  bildet,  oder  auch  solche,  nach  denen,  wie  nach
dem  pr.  Eink.St.G.,  zwar  Gegenstand  der  Besteuerung  das  Einkommen  bzw.  der
Ertrag  des  Steuerjahrs  selbst  ist,  dieser  aber  vermöge  einer  praesumtio  juris  et  de
jure  nach  demjenigen  von  Vorjahren  bemessen  wird.  Praktische  Bedeutung  für
die  Handhabung  des  Ges.  hat  aber  diese  Unklarheit  seiner  Begr.  nicht,  weil
nach  §  6  Nr.  10  der  Abzug  stattfindet  ohne  Rücksicht,  auf  welchem  Standpunkt
das  betreffende  Landesges.  steht.  Sprachlich  falsch  ist  in  Nr.  9  der  Gebrauch
der  Einzahl  „Staats-,  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Umsatzsteuer".
Wenn  man  damit  vergleicht,  daß  in  Nr.  10  richtig  die  Mehrzahl  „Staats-,
Gemeinde-  und  Kirchensteuern"  gebraucht  ist,  kann  man  auch  hier  auf  den
Gedanken  kommen,  daß  wieder  eine  in  den  späteren  Stadien  der  gesetzgebe,
rischen  Verhandlungen  unbemerkt  gebliebene  Flüchtigkeit  des  Verfassers  des
Entwurfs  vorliegt.
g)  Das  Ges.  erklärt  in  Nr.  9  für  abzugsfähig  die  „für  das  Rechnungsjahr ­
  1918  und  für  spätere  Jahre  zu  entrichtende  Staats-,  Gemeinde-,
Kirchen-  und  Umsatzsteuer".  Daraus  ist  zu  folgern,  daß  abzugsfähig  sind  periodisch
zu  entrichtende  Steuern,  also  außer  der  Umsatzsteuer,  die  zwar  eine  indirekte
Steuer  ist,  aber  nach  §  16  USt.G.  „nach  dem  Gesamtbeträge  der  Entgelte  berechnet" ­
  wird,  die  ein  Unternehmer  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  für  steuerpflichtige ­
  Leistungen  erhalten  hat",  oder  nach  Abs.  2  a.  a.  O.  allmonatlich  berechnet ­
  wird,  nur  direkte  Steuern,  solche  aber  im  Gegensatze  zu  Nr.  10  aller
Art,  also  nicht  bloß  Einkommen-,  Vermögens-  und  Gewerbesteuern,  sondern
auch  Grund-,  Gebäude-,  Kapitalrenten-  und  sonstige  Real-  (Ertrags-,  Objekts-)
Steuern,  nicht  dagegen  indirekte  Steuern,  die  nicht  periodisch  veranlagt  unb
erhoben  werden,  sondern  an  einen  einzelnen  Vorgang  anknüpfen,  wie  die
Stempelsteuern  und  die  Besitzwechselabgaben,  wohl  aber  z.  B.  die  Hundesteuer,
die  ebenfalls  eine  Jahressteuer  ist.  Jene  rückständigen  indirekten  Steuern  sind
aber  regelmäßig  schon  nach  §  10  Abs.  1  BSt.G.,  weil  keine  „Haushaltungs-
        <pb n="239" />
        II.  Die  einzelne&amp;gt;i  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  b.  BSt.G.  §6.  215

schulden",  abzugssähig.  Aus  letzterem  Grunde  bedurfte  es  auch  keiner  Erwähnung ­
  anderer  Reichssteuern  als  der  Umsatz-  und  Besitzsteuer.
h)  Unter  den  „Gemeindesteuern"  werden  auch  die  an  Verbände  mehrerer
Gemeinden,  die  sog.  „weiteren  Kommunalverbände"  zu  entrichtenden
Steuern  zu  verstehen  sein,  wie  z.  B.  die  in  Preußen  noch  in  Gutsbezirken  und  in  gewissen
  Ausnahmesällen  als  Jndividualsteuern  bestehenden  Kreissteuern,  die  Kreisumlagen
  in  Bayern  usw.  Darauf  weist  nicht  bloß  der  gesetzgeberische  Gedanke
der  Nr.  9  hin,  sondern  auch  der  Sprachgebrauch  anderer  neuerer  Reichssteuergesetze,
wie  z  B.  §  1  St.Fl.G.,  die  unter  „Gemeinden"  nicht  bloß  die  Einzelgemeinden,
sondern  auch  „Gemeindeverbände"  i.  S.  von  öffentlich-rechtlichen  Verbänden
der  Gemeinden  bestimmter  Bezirke  verstehen,  wie  denn  auch  die  Gesetzgebung
einzelner  Bundesstaaten  schon  früher  auch  die  weiteren  Kommunalverbände
als  „Gemeinden"  („Distrikts-",  „Bezirksgemeinden"  usw.  im  Gegensatze  zu
„Ortsgemeinden")  bezeichnet.
Zu  den  Gemeidesteuern  sind  dagegen  nicht  zu  rechnen  Abgaben,  welche
an  solche  als  „Schulgemeinden"  bezeichnete  Schulverbände  zu  entrichten  sind,
die  nicht  aus  politischen  Gemeinden  bestehen,  sondern  besoirdere,  lediglich  zum
Zwecke  der  Schulunterhaltung  gebildete  Personen-  („Hausväter"-)  Verbände,
Schulsozietäten"  sind,  wie  z.  B.  in  der  bisher  preußischen  Provinz  Posen  und
in  Sachsen.  Die  Nichtabzugsfähigkeit  solcher  als  Steuern  bezeichneter  Sozietatslasten ­
  ergibt  sich  e  contrario  schon  aus  der  ausdrücklichen  Erwähnung  der  Kirchensteuern ­
  als  abzugsfähig.  Denn  letztere  tragen  denselben  Charakter  wie  die
Schullasten  der  Schulsozietäten,  und  die  örtlichen  Kirchengemeinschaften  werden
ebenso  wie  die  Schulsozietäten  als  „Gemeinden"  bezeichnet.  Da  man  dre  sog.
Kirchensteuern"  hier  ausdrücklich  erwähnt  hat  und  man  ihre  ausdrückliche  Erwähnung ­
  auch  für  notwendig  hielt,  wenn  die  Abzugsfähigkeit  Platz  greifen  sollte,
folgt  aus  der  Nichterwähnung  der  nicht  an  politische  Gemeinden  oder  Verbände
solcher  zu  entrichtenden  Schulabgaben  deren  Nichtabzugsfähigkeit.  Folgerichtig
ist  es  freilich  nicht,  die  Abgaben  an  Kirchensozietäten  zum  Abzug  zuzulassen,
solche  an  Schulsozietäten  nicht.  Erst  recht  nicht  abzugsfähig  sind  Rückstände
an  Beiträgen  an  andere  nicht  politische  oder  Kirchengemeinden  oder  Verbände
solcher  bildende  Gemeinschaften,  wie  z.  B.  Deichverbände,  Ent-  und  Bewasserungsverbände,
  Waldgenossenschasten.
'  l)  „Kirchensteuern"  sind  nur  die  als  solche,  als  „Kirchenumlagen'  oder
„Kirchenanlagen"  usw.  bezeichneten,  ohne  spezielle  Gegenleistung  (vgl.  unten
unter  1)  zu  entrichtenden  Zwangsbeiträge  der  Angehörigen  der  allein  als
„Kirchen" bezeichneten,  öffentlich  aufgenommenen  christlichen  Relrgionsgememschaften
  an  ihre  Korporationen  des  öffentlichen  Rechtes  bildenden  örtlichen
Verbände,  nicht  insbes.  die  jüdischen  Synagogenbeiträge;  doch  dürfte  bei
den  heute  herrschenden  Strömungen  die  Absicht  der  gesetzgebenden  Faktoren
zweifellos  auf  eine  gleiche  Behandlung  der  Synagogenbeiträge  mit  den
Kirchensteuern  gerichtet  gewesen  sein.  Soweit  auch  der  Kirchengemeinschaft
nicht  angehörende  Personen  zu  solchen  Abgaben  an  kirchliche  Verbände  öffentlich-rechtlich ­
  verpflichtet  sind,  sind  auch  diese  Abgaben  „Kirchen"steuern  im
Sinne  des  Gesetzes.  ,  v
k)  Abzugsfähig  sind  nach  Ziff.  9  auch  Steuern  an  auherüeutsche  Staaten
Gemeinden  (Gemeindeverbünde)  und  Kirckenverbände.  Denn  das  Gesetz
bietet  keinen  Anhalt  für  die  Beschränkung  auf  inländische  Steuern.  Die  in  der
Begr  (vgl.  oben  S.  212)  zum  Ausdruck  gebrachte  Erwägung,  die  der  Ziff.  9
zugrunde  liegt,  trifft  aber  auf  ausländische  Steuern  ebenso  wie  auf  inländische
zu  Auszunehmen  werden  nur  Steuern  sein,  die  auf  ausländischem  Grund-  oder
Betriebsvermögen  haften  (val.  oben  ©.  213e).  Dagegen  sind  mit  der  „Umsatz-
        <pb n="240" />
        216  BcrmögcnszuwachSsteuergcsctz.  §  6.

steuer"  nur  die  Reichssteuer  des  Ges.  o.  26.  Juli  1918  und  mit  der  „Besitzsteuer" ­
  nur  die  des  Ges.  v.  3.  Juli  1913  bzw.  der  etwa  künftig  diese  Reichssteuern
neu  regelnden  Gesetze  gemeint.
l)  Abzugsfähig  sind  nur  Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuern,  nicht
andere  an  Staat,  Gemeinde  oder  Kirche  zu  entrichtende  Abgaben,  also  nicht
Gebühren  und  Beiträge,  d.  h.  öffentlich-rechtliche  spezielle  Entgelte  für  bestimmte
einzelne  Leistungen  von  Staat,  Gemeinde  oder  Kirche,  ferner  auch  nicht  Naturalabgaben ­
  und  Naturaldienst.
m)  Der  Abzug  für  1919  zu  entrichtender  Steuern  sollte  sich  nach  Z iff.  10
in  der  Fassung  des  Entw.  auf  Staats-  und  Gemeindesteuern,  sich  also  nicht,  wie
Ziff  9  auch  auf  Kirchensteuern  erstrecken.  Ein  Grund,  letztere  auszuschließen,
wenn  man  sie  nach  Ziff.  9  berücksichtigt,  war  nicht  ersichtlich.  Mit  Recht  hat
daher  die  NB.,  dem  Vorschlag  ihres  Ausschusses  folgend,  die  Kirchensteuer
eingefügt.  Zisf.  10  des  Entw.  erwähnte  ferner  nur  die  Einkommensteuern  und
im  'Rahmen  ihres  2.  Satzes  auch  Gewerbesteuern.
Der  Ausschuß  und  ihm  folgend  das  Plenum  der  NV.  wählte  statt  dessen
die  Fassung  „aus  das  Einkommen  entfallender.  Staats-,  Gemeinde-  und
Kirchensteuern".  Übet  die  Beweggründe  für  diese  Änderung  geben  die  Verhandlungen ­
  keinen  Aufschluß.  Zu  vermuten  ist,  daß  sie  nur  wegen  der  Einfügung
der  Kirchensteuern  erfolgte,  da  es  nicht  gebräuchlich  ist,  die  letzteren,  soweit  sie  m
Zuschlägen  zur  Eink.St.  bestehen,  wie  die  entsprechenden  Gemeindezuschläge
als  Gemeindeeinkommensteuer",  als  „Kircheneinkommensteuer"  zu  bezeichnen.
Dann  wäre  also  eine  sachliche  Änderung  der  Vorlage  nicht  beabsichtigt  gewesen.
Immerhin  kommt  durch  die  Fassung  des  Ges.  zum  Ausdruck,  daß  es  für  die  Abzugsfähigkeit ­
  nicht  auf  den  Namen  der  Steuer,  sondern  auf  ihr  Wesen,  auf  ihren
Gegenstand  ankommt.  Dieser  muß  das  Einkommen  sein.  Nicht  daran  gedacht
ist,  daß  etwa  auch  Steuern,  die  nicht  nach  dem  Einkommen  bemessen  werden,
sondern  nur  die  Einkommensverhältnisse  mitberücksichtigen,  abzugsfähig  sein
sollen  Eine  Steuer  aber,  die  darauf  gerichtet  ist,  das  Einkommen  zu  treffen,
bleibt  abzugsfähig,  selbst  wenn  sie  das  steuerpflichtige  Einkommen  in  einer  mit
dem  wirtschaftlichen  Einkommensbegriff  nicht  durchiveg  übereinstimmendeir
Weise  umgrenzt.  Anders  läge  es  mit  einer  Steuer,  die  sich  zwar  als  Einkommensteuer ­
  bezeichnet,  deren  Gegenstand  aber  ein  mit  dem  Einkommensbegriff  in
völligem  Widerspruch  stehender  wäre.  Auf  eine  solche  Steuer  träfe  auch  die
der  Ziff.  10  zugrunde  liegende  Erwägung  nicht  zu,  daß  einzelne  Landesgesetze
„das  vor  dem  1.  Jan.  1919  erzielte  Einkommen  voll  berücksichtigen."
Steuern,  die  zwar,  wie  die  zur  Vorbelastung  des  fundierten  Einkommens
vor  dem  unfundierten  (Arbeits-)  Einkommen  bestimmten  landesrechtlichen  sog.
formellen  Vermögens-  (Ergänzungs-)  Steuern,  das  Einkommen  belasten  sollen,
aber  nicht  nach  diesem  bemessen  werden,  sind  keine  „auf  das  Einkommen  entfallenden" ­
  Steuern  i.  S.  des  §  6  Nr.  10.  Unter  solchen  werden  vielmehr  nur
nach  dem  Maßstabe  des  Einkommens  veranlagte  direkte  Steuern  zu  verstehen  sein.
Gewerbesteuern,  und  zwar  staatliche  wie  gemeindliche,  sind  nur  zu  berücksichtigen, ­
  wenn  und  soweit  sie  „nach  dem  Ertrage  bemessen"  werden.  Was  der
Gesetzgeber  hiermit  meint,  ist  klar,  wenn  es  sich  um  Gewerbesteuern  handelt,
die  aus  verschiedenen  Bestandteilen  zusammengesetzt  sind,  von  denen  der  eine
nach  dem  Ertrage,  andere  nach  anderen  Merkmalen  bemessen  werden.  Abzugsfähig ­
  ist  also  z.  B.  in  Bayern  die  „Ertragsanlage",  nicht  auch  die  „Betriebskapitalsanlage", ­
  in  Hessen  die  Gewerbesteuer  überhaupt  nicht,  dagegen  in
Württemberg  sowohl  der  nach  dem  Arbeitsverdienst  als  auch  der  nach  dem
geschätzten  Ertrage  des  Betriebskapitals  bemessene  Teil.  Auch  die  staatlich
veranlagte  Gewerbesteuer  in  Preußen  nach  dem  Ges.  v.  24,  Juni  1891  ist  trotz
        <pb n="241" />
        der  beschränkten  Mitberücksichtigung  des  Anlage-  und  Betriebskapitals  in  allen
Fällen  und  im  vollen  Umfang  eine  „nach  dem  Ertrag  bemessene"  t.  S.  des
§  6  Riff.  10  BRAG.  Dagegen  sind  nach  dieser  Bestimmung  nicht  zu  berücksichtigen
  Gewerbesteuern  nach  der  Arbeiterzahl  oder  anderen  äußeren  Merkmalen
des  Betriebs,  auch  nicht,  da  unter  „Ertrag"  der  Reinertrag  zu  verstehen  ist,  eine
Gewerbe-  oder  Warenhaussteuer  nach  dem  Umsätze,  ferner  nicht  eine  Wanderlager-
  oder  Wandergewerbesteuer  nach  Art  der  preußischen.

§  7.  Im  Falle  der  beschränkten  Abgabepslicht  (§  2II)
sind  von  dem  Endvermögen  alle  nachweislich  während  des
Beranlagungszeitraums  aus  dem  der  Besteuerung  nicht  unterworfenen ­
  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  gemachten,  nicht
zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  zählenden  Aufwendungen ­
  für  steuerpflichtige  Vermögensteile  abzurechnen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  insoweit  keine  Anwendung,
als  den  Aufwendungen  ein  Vermögen  gegenübersteht,  das  im
matzgebenden  Beranlagungszeitraume  der  Veranlagung  entzogen ­
  worden  ist.
Entw.  §  7.  —  Begr.  S.  21.  —  Ausf.  Best.  8  13  Abs.  4.

Inhalt:
1.  Entstehungsgeschichte  des  8  7  217  3.  Der  2.  Abs.  des  8  7  218
2.  Der  1.  Abs.  des  8  7  217
L.  Der  §7  hat  gegen  den  Entw.  in  der  NB.  nur  die  eine  formale  Änderung
erfahren,  daß  das  Allegat  „(§  2)"  hinter  „Abgabepflicht"  im  1.  Abs.  eingefügt  ist.
Die  Begründung  bemerkt  zu  §7  nun  „Die  Vorschrift  entspricht  im  wesentlichen ­
  dem  §  23  des  BSt.G.,:  nur  sollen  die  darin  bezeichneten  Aufwendungen
nicht  dem  Anfangsvermögen  zugerechnet,  sondern  vom  Endvermögen  abgesetzt
iverden."  Der  §  23  BSt.G.  aber  lautet:  „Ist  die  Steuerpflicht  nur  nach  §  11
Nr.  II  begründet,  so  werden  dem  ersten  maßgebenden  Vermögensstand  alle
nachweislich  aus  dem  der  Besteuerung  nicht  unterworfenen  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
  gemachten,  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  zählenden
Aufwendungen  für  steuerpflichtige  Vermögensteile  hinzugerechnet  (Abs.  2).
Die  Anrechnung  nach  Abs.  1  erfolgt  insoweit  nicht,  als  den  Aufwendungen  ein
Vermögen  gegenübersteht,  das  int  maßgebenden  Reitraum  der  Besteuerung
entzogen  worden  ist."
2.  a)  Der  Sinn  des  Abs.  1  ist  der,  daß,  was  ein  nur  beschränkt  Abgabepflichtiger ­
  aus  seinem  der  Besteuertmg  nicht  unteroorfenen  Vermögen  zur  Ver-Mehrung
  oder  Verbesserung  seines  abgabepflichtigen  verwendet  hat,  nicht  als
abgabepflichtiger  Ruwachs  des  letzteren  zu  behandeln  ist.  Das  ist  gerechtfertigt,
mag  man  nun  der  beschränkten  Steuerpflicht  Subjekt^  oder  Objektsteuercharakter
beilegen.  Ersterenfalls  kann  man  bei  bloßer  Umwandlung  von  steuerfreiem  in
steuerpflichtiges  Vermögen  von  einer  die  subjektive  Leistungsfähigkeit  erhöhenden
Bermögensvermehrung  nicht  sprechen.  Letzt-renfalls  bedentet  die  Hinzufügung
anderer  Vermögensteile  keinen  Wert„zuwachs"  des  bisher  schon  abgabepflichtigen ­
  Vermögensteiles,  zu  dem  sie  hinzugefügt  werden,  sondern  nur  eine  Erweiterung ­
  der  Abgabepflicht.  Als  solche  wird  denn  auch  die  Verwendung  der
Abgabepflicht  nicht  unterworfenen  Vermögens  zur  Vermehrung  oder  Verbesserung ­
  des  abgabepflichtigen  im  §  7  Abs.  1  behandelt:  die  hierzu  verwendeten
        <pb n="242" />
        .jt-ummfe  '•  v  1  s

218  BermögenSzuwachSfteuergesetz.  §  V.

Vermögensteile  werden  nach  ihrem  Werte  zur  Zeit  der  Verwendung  von
dem  Endvermögen  abgerechnet.  Denn  nur  der  Betrag,  um  den  ihr  Wert  bzw.
der  Wert  des  Vermögensteiles,  zu  dessen  Verbesserung  sie  verwendet  sind,
nach  der  Verwendung  gestiegen  ist,  stellt  einen  Vermögenszuwachs  dar.  Daß
der  Betrag  vom  Endvermögen  abgezogen,  nicht  dem  Anfangsvermögen  hinzugerechnet ­
  wird,  wie  nach  §  23  BSt.G.,  steht  im  Einklänge  mit  §  6  Nr.  5,
ist  auch  folgerichtiger,  weil  es  sich  darum  handelt,  Vermögensteile  auszuscheiden, ­
  die  den  wirklichen  Vermögenszuwachs  nicht  beeinflussen.  Beispiel:
Der  im  Reichsauslande  wohnende  Reichsauslünder  besitzt  in  Deutschland  am
1.  Jan.  1914  ein  Grundstück  i.  W.  von  100  000  M.;  aus  seinem  abgabesreien
Vermögen  verwendet  er  1914  20  000  M.  zur  Verbesserung  dieses  Grundstückes
und  am  1.  April  1916  weitere  50  000  M.  zum  Erwerb  eines  zweiten  inländischen
Grundstückes;  die  Grundstücke  sind  am  30.  Juni  1919  150  000  und  60  000  M.
wert:  der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  beträgt  nicht  (150  000  +
60000)  --  210000  —  100000  =  110000  M.,  sondern  nur  (150000  +  60000  —
20  000  —  50  000  =)  140  000  —100  000  =  40  000  M.
b)  Daß  durch  die  Verwendung  abgabesreien  Vermögens  für  abgäbepflichtige
  Vermvgensteile  deren  Wert  tatsächlich  gestiegen  und  diese  Wertsteigerung
  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  noch  vorhanden  ist,  ist  nicht
erforderlich:  erweist  sich  die  Verwendung  als  verfehlt  oder  wird  das  mit  den
abgabefreien  Vermögensteilen  Geschaffene,  z.  B.  ein  Gebäude,  wieder  zerstört,
so  findet  gleichwohl  die  Hinzurechnung  statt;  entscheidend  ist  allein  die  Verwendung, ­
  nicht  ihr  Erfolg.  Wäre  also  in  dem  vorstehenden  Beispiel  das
erste  Grundstück  durch  Brand  um  50  000  M.  entwertet  worden,  also  trotz  Ver-Wendung
  von  20  000  M.  aus  steuerfreiem  Vermögen  am  30.  Juni  1919  nur
100  000  M.  wert,  so  wäre  kein  steuerpflichtiger  Vermögenszuwachs  vorhanden.
c)  Ausgeschlossen  von  der  Hinzurechnung  sind  nur  solche  Aufwendungen,
die  „zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  zählen",  weil  diese  für  die  Erzielung, ­
  Erhaltung  oder  Sicherung  des  Ertrages  aus  den  abgabepflichtigen  Vermögensteilen, ­
  nicht  zum  Zwecke  der  Verbesserung  dieser  selbst  aufgewendet
werden,  also  nur  das  Einkommen,  nicht  das  Vermögen  berühren;  vgl.  Fuisting  -
Strutz  Eink.St.G.  Sinnt.  3,  7—12,  55,  56  zu  §  8.  Der  Begriff  der  „laufenden
Wirtschaftsausgaben"  wird  als  gleichbedeutend  mit  dem  der  „Werbungskosten"
int  §  8  pr.  Eink.St.G.  angesehen  werden  können;  vgl.  auch  §  14  Ziff.  3  Zuw.St.G.
und  die  Rechtsprechung  dazu.  Aufwendungen  für  die  Instandsetzung  sind
anrechnungsfähig,  nicht  aber  solche  für  die  bloße  Instandhaltung  (Fuisting-Strutz,
  Eink.St.G.  Sinnt.  20,  30  zu  §  8).
d)  Die  Höhe  der  Aufwendungen  muß  vom  Steuerpflichtigen  nachgewiesen
  werden.  Gegebenenfalls  wird  es  auch  für  ausreichend  zu  erachten  sein,
wenn  der  Nachweis  durch  ein  Gutachten  geführt  wird  (vgl.  Pr.  OVG.  64  S.  30).
3.  Der  §  7  Abs.  2  schließt  die  Anwendung  des  Abs.  1  für  Fälle  aus,  wo
einerseits  zwar  Verwendungen  für  abgabepflichtiges  Vermögen  ans  abgäbe -
freiem  gemacht,  andererseits  aber  abgabepflichtiges  Vermögen  „der  Abgabe
entzogen"  worden  ist.  „Entzogen"  wird  abgabepflichtiges  Vermögen  der
Abgabe  aber  nur,  wenn  es  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  bleibt  und  nur  durch
andere  Anlage  abgabefrei  wird,  nicht,  wenn  es  überhaupt  aufgehört  hat,  Vermögen ­
  des  Abgabepflichtigen  zu  sein,  er  es  insbes.  verloren  hat.  Beispiel:  Der
beschränkt  abgabepflichtige  B  besaß  am  1.  Jan.  1914  in  Deutschland  zwei  Grundstücke
  i.  38.  von  100  000  und  50  000  M.,  außerdem  ein  Kapitalvermögen  von
300  000  M.;  int  Jahre  1915  verkauft  er  das  erstere  Grundstück  für  120  000  M.,
legt  den  Erlös  in  Kapital  an  und  verwendet  1916  aus  diesem  40  000  M.  zur
Errichtung  eines  Gebäudes  auf  dem  aitderen  Grundstück  und  weitere  150  000  M.
        <pb n="243" />
        88  7,  8.

219

zum  Ankauf  eines  anderen  inländischen  Grundstückes:  am  30.  Juni  1919  sind
die  Grundstücke  110000  und  200000M.  wert:  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs
sind  dann  nicht  nach  §  7  Abs.  1  bloß  (110  000  +  200  000  --)  310  000  —  190  000
—  50  000  =  70  000,  sondern  310  000  —  (190  000  —  120  000  =)  70  000  —
50  000  --  190  000  M.
Sind  die  Aufwendungen  für  das  abgabepflichtige  Vermögen  nicht  aus
abgabefreiem  Aktivvermögen,  sondern  aus  angeliehenen  Mitteln  erfolgt,  so
ergibt  sich  die  Berücksichtigung  aus  §  8  Abs.  2  b  BSt.G.

§  8.  Dem  nach  §  5  festgestellten  Vermögen  sind  hinznzu.
rechnen:
1.  Beträge,  die  der  Abgabepflichtige  im  Beranlagnngszeitraume
  zu  Schenkungen  oder  sonstigen  Vermögensübergaben
(§  6  Rr.  4)  verwendet  hat.  Von  der  Hinzurechnung  ausgenommen ­
  sind  fortlaufende  Zuwendungen  zum  Zwecke  des  angemessenen ­
  Unterhalts  oder  der  Ausbildung  des  Bedachten,
Zuwendungen,  die  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs  des
Bedachten  gemacht  worden  sind,  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen, ­
  die  ohne  rechtliche  Verpflichtung  früheren  Angestellten ­
  öder  Bediensteten  gewährt  werden,  übliche  Gelegenheitsgeschenke, ­
  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützigen ­
  Zwecken  und,  sofern  nicht  die  Absicht  der  Abgabeersparung ­
  anzunehmen  ist,  Zuivendungen  im  Werte  von  weniger
als  1VVV  Mark.
Der  Bedachte  haftet  für  den  'Abgabebetrag,  der  auf  den
ihm  zugeflossenen  Teil  des  abgabepflichtigen  Bermögenszuwachses
  verhältnismätzig  entfällt.  Ter  Abgabepflichtige  kann
von  dem  Bedachten  Ersatz  dieses  Abgabebetrags  verlangen;
2.  Beträge,  die  im  Beranlagungszeitraum  in  ausländischem
Grund-  oder  Betriebsvermögen  (§  5  des  Besitzsteuergcsetzes)
angelegt  worden  sind;
3.  Beträge,  die  im  Veranlagungszeitraume  zum  Erwerbe
von  Gegenständen  aus  edlem  Metalle,  von  Edelsteinen  oder
Perlen,  von  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenständen  sowie
von  Sammlungen  aller  Art  aufgewendet  worden  sind,  sofern
der  Anschaffungspreis  für  den  einzelnen  Gegenstand  fünfhundert ­
  Mark  und  darüber  oder  für  mehrere  gleichartige
oder  zusammengehörige  Gegenstände  eintausend  Mark  und
darüber  beträgt;
4.  Beträge,  die  im  Beranlagungszeitraume  zu  sonstigen
Anschaffungen  verwendet  worden  sind,  soweit  diese  Anschaffungen ­
  nicht  dem  gewöhnlichen  Bedarfs  des  rlbgabepflichtigen
oder  seines  Haushalts  dienen.  Inwieweit  die  Anschaffungen
dem  gewöhnlichen  Bedarfs  des  Abgabepflichtigen  dienen,  ist
nach  den  Verhältnissen  des  Abgabepflichtigen  am  Beginne  des
Beranlaguugszeitraums  zu  beurteilen.  Die  Anrechnung  findet
        <pb n="244" />
        220  Berm ögenSzuwachS steuergefetz.  §  8.

nur  statt,  sofern  der  Anschaffungspreis  für  den  einzelnen
Gegenstand  fünfhundert  Mark  oder  mehr  oder  für  mehrere
gleichartige  oder  zusammengehörige  Gegenstände  eintausend
Mark  oder  mehr  beträgt  und  soweit  die  für  Anschaffungen
dieser  Art  während  des  Beranlagnngszeitraums  aufgewendeten
Beträge  zusammen  zehntausend  Mark  übersteigen;
5.  Zahlungen  oder  Hingaben  an  Zahlungs  Statt,  die  der
Abgabepflichtige  während  des  Beranlagungszeitraums  auf
Grund  vertraglicher  Berpflichtung  oder  aus  sonstigen  Gründen
im  voraus  geleistet  hat,  sofern  die  Vorausleistung  nach  den
Gebräuchen  des  Handels  oder  Verkehrs  erst  nach  Ablauf  dieses
Zeitraums  zu  bewirken  gewesen  wäre  und  soweit  der  Abgabepflichtige ­
  nicht  während  dieses  Zeitraums  einen  der  Leistung
entsprechenden  Gegenwert  erhalten  hat.  Die  Hinzurechnung
findet  nur  statt,  sofern  der  Betrag  der  Zahlung  oder  der  Wert
der  Leistung  im  einzelnen  Falle  tausend  Mark  oder  mehr  beträgt; ­

6.  der  Betrag  der  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni
1916  (RGBl.  S.  561)  und  dem  Gesetz  über  Erhebung  eines
Zuschlags  zur  Kriegsstcuer  vom  9.  April  1917  (RGBl.  S.  349)
von  dem  Abgabepflichtigen  während  des  Beranlagungszeitraums ­
  gezahlten  Kriegssteuer.
Außer  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Rr.  1  findet  die  Hinzurechnung ­
  der  im  Abs.  1  Rr.  2,  3  und  4  bezeichneten  Betrage
nur  statt,  wenn  die  erworbenen  Gegenstände  am  Ende  des
Veranlagungszeitraums  noch  im  Besitze  des  Abgabepflichtigen
sind.  Ist  die  Anlage  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  erfolgt,'  so  verringert  sich  die  Hinzurechnung  um
den  Betrag  einer  nachweislich  eingetretenen  erheblichen  Wertminderung. ­

entto.  5  8.  —  Bcgr.  21—23.  —  Auzschußber.  Drucks.  Nr.  743  @.  4f.  —  Sten.B.  ®.  2248  A
bis  2249  0,  2517  CD.  —  AuSf.Best.  §i  15—17.

Inhalt:

I.  Sntstchuugsgcschichte  und  Inhalt
des  ß  8  221
II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen  .  .  222
1.  Die  Hinzurechnungen  nach
Zifs.  1  222
A.  Die  Regel  bcä  Abs.  1  Satz  1  .  .  222
B.  Ausnahmen  von  der  Hinzurechnung ­
  von  Zuwendungen  zum
Endvermögen  des  Gebers  .  .  223
a)  Fortlaufende  Zuwendungen
zum  Zwecke  des  angemessenen
Unterhalts  oder  der  Ausbildung ­
  des  Bedachten  ...  223
b)  Zuwendungen  auf  Grund  eines ­
  gesetzlichen  Anspruchs  des
Bedachten  224

c)  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen ­
  an  frühere  Angestellte ­
  und  Bedienstete  .  225
d)  Zuwendungen  zu  kirchlichen,
mildtätigen  oder  gemeinnützigen ­
  Zwecken  ....  226
e)  Ausnahme  mit  Rücksicht  aus
den  Wert  der  Zuwendung  .  227
C.  Hinzurechnung  nach  5  8  und  Abzug ­
  nach  §  6  im  Verhältnisse
zueinander  228
D.  Haftung  des  Bedachten  für  die
Abgabe  229
2.  In  ausländischem  Grundoder ­
  Betriebsvermögen  angelegte ­
  Beträge  ($8  Nr.  2,  .  230
        <pb n="245" />
        221

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt.  §  8,

».  Aufwendung  en  zum  Erw  erbe
vonGegenständenausedlem
Metall,  von  Edelsteinen,
Perlen,  Kunst-,  Schmuckund
  Luxusgegenständen  sowie ­
  Sammlulngen  (8  8  Abs,  1

9h.  3)  231
A.  Allgemeines  231
B.  Die  einzelnen  Arten  von  Gegenständen ­
  231
a)  Gegenstände  aus  edlem  Metall ­
  231
b)  Edelsteine  und  Perlen  .  .  231
c)  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände
  232
d)  Sammlungen  235  III.

C.  Tie  Höhe  des  Anschaffungspreises ­

  als  Vorbedingung  der
Hinzurechnung  235
a)  Begriff  des  Anschaffungspreises ­
  235
b)  Begriff  der  Gleichartigkeit  der
Gegenstände  236
c)  Zusammengehörige  Gegenstände ­
  236
4.  Sonstige  Anschassungen  (88
9h.  4)  237
5.  Vorauszahlungen  (8  8  9h.  5)  239
6.  Gezahlte  Kriegssteuer  &amp;lt;8  8
9h.  6)  •  240
Abs.  2  des  8  8  241

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  8.
Der  §  8  hat  gegen  den  Regierungsentwurs  in  der  NV.  folgende  Änderungen
erfahren:
1.  In  Nr.  1  ist  statt  „standesgemäßen  Unterhaltes"  von  dem  Ausschüsse
gesetzt  „angemessenen  Unterhaltes".  Bei  der  II.  Lesung  in  der  Vollversammlung
  wurde  von  den  Sozialdemokraten  beantragt,  statt  dessen  zu  sagen  „notwendigen ­
  Unterhaltes",  dieser  Antrag  aber,  nachdem  sich  der  Regierungs-Vertreter
  dagegen  ausgesprochen  hatte,  abgelehnt  (Sten.B.  S.  2248  A  bis  2249  C).
2.  In  'Nr.  3  ist  der  2.,  dem  §  5  Abs.  3  KSt.G.  entsprechende  Satz  der  Vorlage: ­
  „Die  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  den  Erwerb  von  Kunstwerken
lebender  oder  seit  dem  1.  Jan.  1909  verstorbener  deutscher  sowie  im  Deutschen
Reiche  wohnender  Künstler"  bei  der  III.  Lesung  in  der  Vollversammlung  auf
Antrag  des  Abg.  Gothein  und  Gen.  gestrichen,  weil  es  den  Künstlern,  die  man
schützen  wolle,  nichts  nütze,  sondern  nur  denen,  die  ihre  Kriegsgewinne  in  Kunstwerken ­
  angelegt  hätten,  wozu  kein  Anlaß  vorliege.
3.  In  Nr.  4  ist  der  2.  Satz  vom  Ausschüsse  eingefügt.  Anträge  der  Sozialdemokraten, ­
  in  Nr.  1  die  Worte  „Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder
gemeinnützigen  Zwecken"  zu  streichen  und  in  Nr.  4  den  Satz  von  10  000  M.
aus  5000  M.  herabzusetzen,  wurden  abgelehnt  &amp;lt;Sten.B.  a.  a.  £).).
„Im  Gegensatze  zu  §  6  bestimmt  §  8,  welche  Beträge  dem  Endvermögen
des  Abgabepflichtigen  hinzuzurechnen  sind,  um  als  solches  zwecks  Berechnung
des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  dem  Anfangsvermögen  gegenübergestellt ­
  zu  werden"  (Begr.  S.  21).
Er  entspricht  dem  §  4  und  5  KSt.G.,  geht  aber  in  den  Hinzurechnungen
weiter  als  diese;  denn  nur  die  Vorschriften  in  den  Nr.  1—3  Abs.  1  decken  sich,  —
abgesehen  von  der  oben  erwähnten  Ersetzung  des  Wortes  „standesgemäßen"
durch  „angemessenen"  —  mit  denen  der  §§  4  und  5  'Abs.  1  und  3  KSt.G.  und
der  Abs.  2  mit  dem  §  5  Abs.  2  KSt.G.  während  die  Hinzurechnung  der  für
Anschaffungen  anderer  als  der  in  Nr.  3  bezeichneten  Gegenstände  verwendeten
Beträge  nach  Nr.  4  und  von  Vorausleistungen  nach  Nr.  5  über  den  Rahmen
des  KSt.G.  hinaus  Steuerumgehungen  verhüten  will,  die  Hinzurechnung  der
Kriegssteuer  nach  Zisf.  6  endlich  auf  den  in  Abs.  13—15  der  allgemeinen  Begr.
des  Gesetzentwurfes  (oben  S.  44)  dargelegten  Erwägungen  beruht.  Zu  Nr.  4
bemerkt  die  Begr.  (S.  22):
„Es  ist  bekannt,  daß  während  des  Krieges  große  Vermögensbeträge  zu
Anschaffungen,  die  nicht  unter  §  8  Abs.  1  Zisf.  2  und  3  des  Entw.  fallen,  verwendet ­
  worden  sind,  zum  Teil  sogar  in  der  bewußten  Absicht,  sie  auf  diese  Weise
der  Kriegsabgabe  zu  entziehen.  Dabei  haben  sich  die  Anschaffungen  auf  alle
        <pb n="246" />
        222

BermögenözuwachSsteuergesetz.  §  8.

möglichen  Gegenstände,  wie  Teppiche,  Möbel,  Kleider,  Wäsche,  Stoffe,  Wein
u.  dgl.,  erstreckt,  die  nicht  ohne  weiteres  unter  den  Begriff  der  Luxusgegenstände
i.  S.  der  Nr.  3  fallen.  Der  Entw.  will  nun  auch  Beträge,  die  zu  solchen  Anschaffungen ­
  verwendet  worden  find,  bei  Berechnung  des  Vermögenszuwachses
berücksichtigt  wissen.  Dabei  mußte  er  jedoch  vermeiden,  daß  nicht  jede  Anfchafsung
  geringfügiger  oder  notwendiger  Art  in  Anrechnung  gebracht  wird,  wie
sie  das  tägliche  Leben,  sei  es  in  Form  von  Neu-  oder  von  Ersatzanschasfungen,
bringt.  Demgemäß  beschränkt  sich  der  Entw.  nur  auf  solche  Anschaffungen,  die
nicht  dem  gewöhnlichen  Bedarfe  des  Abgabepflichtigen  oder  seines  Haushaltes
dienen  und  deren  Anschaffungspreis  für  den  einzelnen  Gegenstand  500  M.
oder  mehr  oder  für  mehrere  gleichartige  oder  zusammengehörige  Gegenstände
1000  M.  oder  mehr  beträgt,  soweit  die  für  Anschaffungen  dieser  Art  während
des  Beranlagungszeitraumes  aufgewendeten  Beträge  zusammen  10  000  M.
übersteigen.
Inwieweit  die  Anschaffungen  dem  gewöhnlichen  Bedarfe  des  Abgabepflichtigen ­
  dienen,  wird  dabei  nach  den  Verhältnissen  des  Abgabepflichtigen
am  Beginne  des  Veranlagungszeitraumes  zu  beurteilen  sein."
Nr.  5  aber  wird  a.  a.  O.  folgendermaßen  gerechtfertigt:
„Die  Bestimmung  will  Umgehungen  der  Kriegsabgabe  entgegenwirken,
die  dadurch  versucht  worden  sind,  daß  Zahlungen  und  sonstige  geldwerte  Leistungen ­
  entgegen  den  Gebräuchen  des  Handels  und  Verkehrs  bereits  vor  Ablauf
des  Veranlagungszeitraumes  bewirkt  worden  sind,  um  die  hierfür  aufgewendeten
Beträge  aus  dem  Endvermögen  auszuscheiden  und  dieses  entsprechend  zu  vermindern. ­
  So  sind  Jagden  gepachtet  und  die  Jagdpachtbeträge  auf  die  ganze
Pachtdauer  im  voraus  gezahlt  worden.  In  gleicher  Weise  wurden  Prämien
für  Unfall-,  Haftpflicht-  und  sonstige  derartige  Versicherungen,  Vereinsbeiträge
u.  dgl.  im  voraus  gezahlt.  Derartige  entgegen  den  Gebräuchen  des  Handels
und  Verkehrs  bewirkte  Vorauszahlungen  sollen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie
auf  Grund  besonderer  vertraglicher  Verpflichtung  oder  aus  sonstigen  Gründen
erfolgt  sind,  dem  Endvermögen  zugerechnet  werden,  soweit  der  Abgabepflichtige
nicht  während  des  Beranlagungszeitraumes  einen  der  Leistung  entsprechenden
Gegenwert  erhalten  hat  und  der  Betrag  der  Zahlung  oder  der  Wert  der  Leistung
im  einzelnen  Falle  1000  M.  oder  mehr  beträgt."
II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.
1.  Die  Hinzurechnungen  nach  Ziff.  1.
A.  Die  Regel  des  Abs.  1  Latz  1.
a)  Der  1.  Satz  des  1.  Abs.  des  §  8  zieht  für  den  Geber  die  Konsequenz
aus  der  durch  §  6  Eingang  und  Nr.  4  erster  Halbsatz  für  die  steuerliche  Behandlung ­
  von  Zuwendungen  beim  Bedachten  aufgestellten  Regel.  Daß  unter
„Schenkungen  oder  sonstigen  vermögensübergaben"  dasselbe  zu  versteheu  ist
wie  unter  „Schenkung"  und  „sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung  erhaltene ­
  Zuwendung  sVermögensübergabe)"  im  §  6  Nr.  4,  ergibt  sich  sowohl  hieraus
wie  aus  der  Hinzufügung  „(§  6  Abs.  1  Nr.  4)"  im  §  8.  Insbesondere  sind  also
unter  „Vermögensübergabe"  auch  im  §  8  nur  Zuwendungen  ohne  entsprechende ­
  Gegenleistung  zu  verstehen,  andererseits  nicht  bloß  solche  eines  Vermögens
  im  ganzen  oder  zu  einem  bestimmten  Bruchteil,  sondern  auch  solche
einzelner  Vermögensgegenstände.
b)  Die  Fassung  „Beträge,  die  der  Steuerpflichtige  im  Veranlagungszeitraum
  zu  Schenkungen  oder  sonstigen  Vermögensübergaben  verwenöet  hat",
ist  nicht  dahin  zn  verstehen,  daß  dem  am  Anfange  des  Veranlagungszeitraumes
        <pb n="247" />
        223

II  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

vorhanden  gewesenen  Vermögen  ein  Geldbetrag  für  die  Zuwendung  entnommen ­
  sein  muß,  sei  es,  daß  dieser  selbst  den  Gegenstand  gebildet  hat,  sei  es,  daß
mit  ihm  der  letztere  beschafft  ist.  Der  §  8  findet  vielmehr  auch  Anwendung,
wenn  andere  gelb  inerte  Gegenstände  dem  Vermögen  entnommen  und  einem
anderen  ohne  entsprechende  Gegenleistung  zugewendet  sind.  Maßgebend  ist
der  Wert  des  aus  dem  einen  in  das  andere  Vermögen  Gelangten  nach  Abzug
desjenigen  der  Gegenleistung.  Hat  der  Geber  den  Gegenstand  der  Zuwendung
erst  zum  Zwecke  der  letzteren  angeschafft,  so  ist  er  doch  zunächst  in  sein  Vermögen
gelangt.  Wie  nach  §  6  Nr.  4  beim  Bedachten  abzuziehen,  so  nach  §  8  dem  Vermögen ­
  des  Gebers  hinzuzurechnen  ist  daher  auch  dann  der  Wert  des  zugewendeten ­
  Gegenstandes,  nicht  sind  es  dessen  Anschaffungskosten.
c)  Auch  ist  aus  den  Worten  „Beträge"  und  „verwendet  hat"  nicht  zu  entnehmen,
  daß  wenn  die  Zuwendung  in  einem  Rechte  auf  wiederkehrende  Leistungen
  aus  dem  Vermögen  des  Gebers  besteht,  hinzuzurechnen  ist  nur  der
Wert  der  bereits  gemachten  Leistungen,  nicht  der  Kapitalwert  des  Rechtes  auf
diese.  Wie  das  Vermögen  des  Bedachten  um  diesen  Kapitalwert  vermehrt  wird,
so  wird  das  des  Gebers  um  diesen  verringert.  Diese  ganze  Vermögensverschiebung
  soll  sowohl  nach  §  6  wie  nach  §  8  als  nicht  geschehen  angesehen  werden.
8.  Ausnahmen  von  der  Hinzurechnung  von  Zuwendungen
zum  Endvermögen  des  Gebers.  Bon  der  Hinzurechnung  ausgenommen
sind  mit  Rücksicht  auf  Art  und  Zweck  der  Zuwendung  fortlaufende
Zuwendungen  zum  Zwecke  des  angemessenen  Unterhaltes  oder  der  Ausbildung
  des  Bedachten,  ferner  solche  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs
des  Bedachten,  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen  ohne  rechtliche  Verpflichtung ­
  an  frühere  Angestellte  oder  Bedienstete,  übliche  Gelegenheitsgeschenke
und  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken.
a)  Fortlaufende  Zuwendungen  zum  Zwecke  des  angemessenen  Unterhalts ­
  oder  der  Ausbildung  des  Bedachten.  Der  Ausdruck  „fortlaufende  Zuwendungen" ­
  soll  nach  Begr.  znm  KSt.G.  S.  19  „keinen  Gegensatz  zu  einmaligen
Zuwendungen  bedeuten,  so  daß  nicht  etwa  zu  prüfen  ist,  ob  solche  Zuwendungen
in  der  Vergangenheit  regelmäßig  gewährt  worden  sind  oder  ob  die  Weitergewährung ­
  in  der  Zukunft  in  Aussicht  steht".  Es  sollen  nur  solche  Zuwendungen
hinzugerechnet  werden,  die  wegen  ihrer  Höhe  nicht  mehr  als  laufende  Ausgaben
des  Zuwendenden  angesehen  werden.  Wenn  dies  der  gesetzgeberische  Gedanke
ist,  dann  ist  er  mindestens  sehr  unglücklich  zunr  Ausdrucke  gekommen.  Denn  den
Gegensatz  zu  „fortlaufend"  bildet  allerdings  „einmalig",  und  das  Charakteristikum
der  „fortlaufenden  Zuwendungen"  ist  nicht  ihre  begrenzte  Höhe,  sondern  eben
ihre  regelmäßige  Wiederkehr.  Auch  dem  pr.  OVG.  scheint  die  Auslegung  des
Begriffes  „fortlaufende  Zuwendungen"  durch  die  Begr.  zum  KSt.G.  bedenklich
geworden  zu  sein.  Wenigstens  sagt  es  in  E.  K.  IX  58  v.  9.  April  1919:  „Selbst
wenn  man  diesen  Ausführungen  folgt  usw.",  nachdem  es  in  E.  X  b  5  v.  2.  Okt.
1918  sich  lediglich  auf  den  Standpunkt  der  Begr.  zum  KSt.G.  gestellt  hatte.  Die
Auslegung  der  letzteren  wäre  mit  dem  Sprachgebrauch  noch  eher  zu  vereinigen,
wenn  es  nicht  „fortlaufende",  sondern  „laufende"  hieße.  Immerhin  wird  man
bei  der  unzweideutig  kundgegebenen  Absicht  des  Gesetzgebers  die  Fassung  des
Gesetzes  nicht  als  dieser  schlechterdings  widersprechend  anzusehen  brauchen.  Es
ist  daher  zutreffend,  wenn  Mrozek  ((Slrnn.  6  zu  §  4)  bemerkt  und  pr.  OVG.
X  1X58  v.  9.  April  1919  dem  beipflichtet,  es  sollten  mit  anderen  Worten  nur
„Zuwendungen,  welche  der  Steuerpflichtige  im  Rahmen  seiner  standesgemäßen
Haushaltung  gemacht  hat",  von  der  Anrechnung  ausgeschlossen  werden,  „weil
es  sich  hierbei  um  laufende  Haushaltungskosten  handelt".  Ausstattungen  i.  S.
des  §  1624  BGB.,  d.  h.  „was  einem  Kinde  mit  Rücksicht  auf  seine  Verheiratung
        <pb n="248" />
        224

Bermögenszuwachöstcuergesctz.  8  8-oder

  aus  die  Erlangung  einer  selbständigen  Lebensstellung  zur  Begründung  oder
zur  Erhaltung  der  Wirtschaft  oder  der  Lebensstellung  von  dem  Vater  oder  der
Mutter  zugewendet  wird",  fallen  selbst  dann  nicht  unter  die  von  der  Anrechnung
ausgeschlossenen  „fortlaufenden"  Zuwendungen,  wenn  stein  Form  einer  fortlaufenden
  Rente  gewährt  werden,  sofern  diese  Rente  in  rechtsgültiger  Form  versorochen
  ist.  Denn  alsdann  bildet  Gegenstand  der  Zuwendung  nicht  die  einzelne
Rentenzahlung,  sondern  das  Recht  aufdiefortlansende  Rente.  Anzurechnen
ist  daher  einerseits  auch  nicht  etwa  der  Betrag  der  im  Veranlagungszeitraum
geleisteten  Rentenzahlungen,  sondern  der  Kapitalwert  des.Rechtes;  andererseits
  setzt  die  Anrechnungssähigkeit  voraus,  daß  dieses  Recht  innerhalb  des  Veranlagungszeitraumes ­
  begründet,  d.  h.  das  Rentenversprechen  erst  innerhalb
dieses  geleistet  ist.  Vgl.  auch  Fuisting  -  Strutz  Emk.St.G.  Anm.  64  ö  zu  §  8,
"'^Andererseits  handelt  es  sich  auch  um  eine  dem  Endvermögen  hinzuzurechnende
einmalige,  nicht  fortlaufende  Zuwendung,  wenn  ein  Vater  den  gesamten  für
die  spätere  Ausbildung  seiner  Kinder  in  Aussicht  genommenen  Betrag  in  einer
Summe  auf  diese  überträgt  (Pr.  OVG.  K  X  b  5  v.  2.  Olt.  1918).
Zuwendungen  zum  Zwecke  des  angemessenen  Unterhaltes  und  der  Ausbildung
  der  nach  §§  1578ff.,  1601  ff.,  1708ff.,  1757  S3©».  Unterhaltsberech.
tigten  kommen  schon  deshalb  nicht  in  Betracht,  weil  sie  „auf  Grund  eines  gesetzlichen
  An  pruches  des  Bedachten  gemacht"  werden.
Der  Begriff  des  „angemessenen"  Unterhaltes  ist  einerseits  enger  als  der
des  „standesgemäßen"  (§  4  Abs.  1  Satz  2  KSt.G.),  andererseits  weiter  als  der
des  notwendigen",  auf  den  die  Sozialdemokraten  die  Ausnahmen  von  der
Hinzurechnung  beschränken  wollten  (vgl.  oben  Anm.  I).  Wie  der  Abg.  Becker
(Hessen)  bei  der  II.  Lesung  im  Plenum  erklärte,  ist  ttn  Ausschüsse  darüber  „ob
man  standesgemäßen  Unterhalt,  angemessenen  oder  notwendigen  Unterhalt  sagen
soll,  lange  hin  und  her  geredet  worden".  Der  Berichterstatter  hat  es  aber  nicht
für  nötig  befunden,  im  Plenum  etwas  hierüber  mitzuteilen  —  em  Beispiel  für
die  Gründlichkeit"  der  Beratung  der  Steuervorlagen  —,  und  der  Abg.  Becker
teilte  nur  mit,  man  habe  sich  schließlich  „aus  den  Mittelweg",  den  angemessenen
Unterhalt,  verständigt.  „Angemessen"  ist  ein  Unterhalt  noch,  wenn  er  zwar
über  das  „Notwendige"  hinausgeht,  aber  nicht  mehr,  wenn  er  zwar  noch  rechnerisch ­
  mit  dem  Einkommen  und  Vermögen  im  Einklang  steht,  aber  nur  deshalv,
weil  die  Einkommens-  und  Vermögensverhältnisse  ungewöhnlich  günstige  sind.
Immerhin  liegt  der  Begriff  des  „angemessenen"  Unterhalts  dem  des  „standesgemäßen"
  näher  als  dem  des  nur  „notwendigen".  Ob  eine  Zuwendung  „zum
Zwecke  des  angemessenen  Unterhaltes  oder  der  Ausbildung  de-  Bedachten"
  gemacht  ist,  dafür  ist  nicht  die  bloße  Erklärung  des  Gebers,  sondern  sind
die  Verhältnisse  des  Bedachten  zur  Zeit  der  Zuwendung  maßgebend.  Eine
Zuwendung,  die  danach  über  das  Bedürfnis  des  Bedachten  für  angemessenen
Unterhalt  oder  Ausbildung  hinausgeht,  unterliegt  insoweit  der  Hinzurechnung
nach  §  8  Hat  der  Geber  die  Verwendung  für  Unterhalt  des  Bedachten  m  dieser
bindenden  Weise  festgelegt,  so  wird  gleichwohl  der  über  den  angemessenen  hiwausgehende
  Betrag  nach  §  4  hinzurechnungspslichtig  sein.  Dagegen  bezieht  sich
das  Wort  „angemessen"  nicht  auf  „Ausbildung";  was  also  der  Geber  m  für
den  Bedachten  bindender  Weise  für  dessen  Ausbildung  festlegt,  ist  ohne  Einschränkung ­
  von  der  Hinzurechnung  ausgeschlossen  ,  x
1&amp;gt;)  Zuwendungen  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs  des  Bedachten ­
  sind  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zweckbestimmung  von  der  Hinzurechnung
ausgeschlossen.  Hatte  der  verstorbene  Ehemann  seine  Witwe  zur  Erbm  eingesetzt
mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  ihrer  Wiederverheiratung  der  Nachlaß  an  ferne
        <pb n="249" />
        225

n.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

Kinder  fallen  solle,  so  ist  dieser  Übergang  des  Nachlasses  auf  die  Kinder  ein  auf
Grund  eines  gesetzlichen  Anspruches  der  letzteren  erfolgender  spr.  OVG.  B - VIII  c  4
v.  10.  April  1918).  '  K  viii
c)  «)  Pensionen  und  ähnliche  Zntvendungen  an  frühere  Angestellte
und  Bedienstete  sind  von  der  Hinzurechnung  zum  Vermögen  des  Gebers  unbedingt
  ausgeschlossen,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  sie  sich  als  nachträgliche
E  n  tlohnung,  d.  h.  Gegenleistung  fürdie  geleisteten  Dienste,  oder  als  eine  mit  Rücksicht ­
  auf  diese  zugewendete  Belohnung  darstellen:  vgl.  die  Rechtsprechung
des  pr.  OVG.  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  3  a  zu  §  14  (S.  637
bis  641).
ß)  Das  Gesetz  verlangt  nur,  daß  die  Pension  oder  sonstige  Zuwendung
dem  früheren  Angestellten  oder  Bediensteten  „ohne  rechtliche  Verpflichtung"
gewährt  wird.  Es  fragt  sich,  ob  damit  gemeint  ist,  daß  die  einzelne  Leistung
ohne  rechtliche  Verpflichtung  erfolgt,  oder  auch,  daß  das  Versprechen,  die  Pension ­
  oder  sonstige  lviederkehrende  Zuwendung  fortlaufend  zu  gewähren,  kein
rechtswirksames  ist,  z.  B.  bei  einer  als  Belohnung  gewährten  Pension,
weil  es  der  nach  §  318  BGB.  erforderlichen  Form  ermangelt;  denn  ein  formgültiges ­
  Schenkungsversprechen  erzeugt  eine  „rechtliche  Verpflichtung".  Erfüllt
das  einer  solchen  Verpflichtung  gegenüberstehende  Recht  die  Erfordernisse  der
objektiven  Steuerpflicht  nach  §  6  Nr.  5  BSt.G.,  so  bildet  die  Verpflichtung  eine
nach  §  10  vom  Aktiv-  (Roh-)  Vermögen  des  Verpflichteten  abzugssähige  Last.
Daran  würde  also  durch  §  8  Nr.  1  VZAG.  nichts  geändert  werden,  wenn  aus
dem  zweiten  Satze  zu  entnehmen  wäre,  daß  die  Hinzurechnung  des  Wertes  der
in  einem  Schenkungsversprechen  übernommenen  Verpflichtung  zur  Gewährung
einer  derartigen  fortlaufenden  Zuwendung  zum  Vermögen  des  Schenkers  ausgeschlossen
  sein  soll.  Aber  der  2.  Satz  enthält  nur  eine  Ausnahme  von  der  Regel
des  1.  Satzes,  daß  der  Betrag,  d.  h.  der  Wert  der  Zuwendung,  dem  Vermögen
be8  Gebers  hinzuzurechnen  ist.  Ausnahmen  sind  aber  eng  auszulegen;  dann
ergibt  sich,  daß  „ohne  rechtliche  Verpflichtung"  eine  Zuwendung  nur  dann  erfolgt, ­
  wenn  eine  solche  Verpflichtung  überhaupt  nicht  besteht,  sowie  bei  wiederkehrenden ­
  Zuwendungen  nur  dann,  wenn  der  Zuwendende  sich  überhaupt
nicht  vorher  verpflichtet  hat,  die  Zuwendung  zu  machen.  Pensionen  und  ähnliche
Zuwendungen  sind  also  mit  ihrem  Werte  dem  Vermögen  des  Zuwendenden
hinzuzurechnen,  wenn  der  letztere  sich  durch  ein  formgültiges  Versprechen  zu
ihrer  Leistung  verpflichtet  hat,  aber  nur,  wenn  dieses  Versprechen  keinen  Bestandteil ­
  des  seinerzeit  mit  dem  Angestellten  oder  Bediensteten  abgeschlossenen  Anstellungs-
  oder  Dienstvertrages  bildet;  denn  ist  letzteres  der  Fall,  dann  handelt
es  sich  überhaupt  um  keine  Zuwendung  der  im  §  6  Abs.  1  Nr.  4  bezeichneten  Art,
und  nur  mit  solchen  befaßt  sich,  wie  erwähnt,  der  §  8.
y)  Mit  dem  zuletzt  hervorgehobenen  Gesichtspunkt  hängt  es  auch  zusammen,
daß  nur  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen  an  frühere  Angestellte  und
Bedienstete  erwähnt  werden.  Zuwendungen  an  noch  im  Dienste  befindliche
sind  entweder  Dienstbezüge  dieser  und  fallen  dann  nicht  unter  §  6  Abs.  1  Nr.  4,
ober  sie  werden  wirklich  ohne  entsprechende  Gegenleistungen  gewährt,  was  nur
selten  anzunehmen  sein  wird;  dann  folgen  sie  der  allgemeinen  Regel  der  Abrechnung ­
  vom  Vermögen  des  Bedachten  und  der  Hinzurechnung  zu  demjenigen
des  Zuwenders.
O  Zutreffend  führt  Zimmermann  (KSt.G.  Anm.  6  Abs.  3  zu  §  4)  aus,
daß  zu  den  Zuwendungen  an  frühere  Angestellte  und  Bedienstete  auch  Leistungen ­
  aus  nicht  rechtsfähigen  Pensionskassen,  deren  Vermögen  nur  einen
ausgeschiedenen  Teil  des  Vermögens  des  Steuerpflichtigen  bildet,  gehören,  nicht
Strutz,  BermögensmwlichS  und  KUegsabgabe.  15
        <pb n="250" />
        226

Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  8.

baaeqen  Zuschüsse  des  Steuerpflichtigen  an  solche  Pensionskassen  werl-sie  eben
noch  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  bleiben;  vgl.  auch  Fürsting  '  Strutz
(£inl@t.©.  Anm.  36  «  zu  §  15  (@.  741  f.).  Haben  die  Pensionskassen  der  Angestellten
  oder  Arbeiter  eines  Steuerpflichtigen  aber  Rechtsfahrgkert,  damr  pt
flimmermann  (a.  a.  O.  Anm.  7)  auch  darin  zuzustimmen,  daß  dre  Zuschüsse
des  Steuerpslichtigen  an  diese  Kassen  nicht  solche  an  frühere  Angestellte  oder  Bedienstete
  i  S.  des  §  4  KSt.G.  sind,  weil  das  die  Gewährung  unmittelbar  an  bestimmte ­
  solche  Personen  voraussetzt;  dagegen  können  sie,  was  Zimmermann
verneinen  möchte,  unter  Umständen  nach  Zweck  und  Einrichtung  der  Kasse  allerdings
  als  Zuwendungen  zu  „gemeinnützigen  Zwecken"  anzusehen  fern  (vgl.
iinten  ä  ö  ^^^^hxjEsgeschenke"  sind  Geschenke  wie  sie  nach  den
Verhältnissen  zwischen  Schenker  und  Beschenkten,  Anlaß  der  Schenkung,  Art  und
Wert  des  Geschenkes  und  Vermögensverhältnissen  des  Schenkers,  dem  Stande
und  Berufe  des  Schenkers  und  des  Beschenkten  gebräuchlich  smd,  rnsbes.  nicht
durch  die  Höhe  ihres  Wertes  mit  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  des  Schenkers,
seinen  Beziehungen  zum  Beschenkten  und  dem  Anlaß  der  Schenkung  m  Mißverhältnis ­
  stehen.  Die  Beurteilung,  ob  hiernach  ein  übliches  Gelegenhe,t--qeschenk
  anzunehmen  ist,  ist  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  zu
beurteilen  Lag  zwar  Anlaß  zu  einem  üblichen  Gelegenheitsgescheiik  vor,  geht
dieses  aber  offenbar  über  das  den  vorgedachten  Verhältnissen  angemessene
Maß  hinaus,  dann  wird  es  von  der  Beurteilung  des  Einzelfalles  abhängen,  ob
anzunehmen  ist,  daß  der  wahre  Wille  des  Schenkers  dahin  gegangen  ist,  emeu
Teil  des  Geschenkten  dem  Beschenkten  als  „übliches  Gelegenheitsgeschenk  zuzuwenden,
  oder  ob  diese  Absicht  nur  dahin  gerichtet  war,  unter  dem  Vorwände
eines  Geleqenheitsgeschenks  Vermögensteile  der  Besteuerung  zu  entziehen:
ersterenfalls  wird  ein  entsprechender  Teil  der  Schenkung  als  „übliches  Gelegenheitsgeschenk"
  nach  Satz  2  von  der  Hinzurechnung  auszuschließen,  letzterenfalls
die  ganze  Schenkimg  nach  §  8  Abs.  1  Satz  1  dem  Vermögen  des  Schenkers  hmzuzurechnen
  sein.  .....  v  .  ....
d)  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtat, gen  und  gemeinnützigen
«)  Die  Fassuna  „kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken
entspricht  der  des  §12  Nr.  3  RErbsch.St.G.,  dessen  Auslegung  daher  für  dre  der
gleichen  Worte  im  §  8  VZAG.  heranzuziehen  ist.  Vgl.  msbes  den  Komm.  z.
RErbsch  St.G.  von  F.  W.  R.  Zimmermann.  Anm.  6—8  und  19  zu  §12.  _
ß)  Der  Begriff  der  „kirchlichen"  Zwecke  beschränkt  sich  darnach  nicht  auf
die  christlichen  Kirchen,  sondern  umfaßt  auch  nichtchrrstliche  Religionsgesellschäften,
  wenn  sie  unter  Verleihung  der  Rechte  juristischer  Personen  öffentlich  zugelassen,
  d.  h.  von  dem  Bundesstaat  zugelassen  sind,  in  dem  sich  der  Sitz  derlenigen
kirchlichen  Organisation  befindet,  welcher  im  einzelnen  Falle  der  Erwerb  zufallt.
Andererseits  ist  nicht  jeder  Zweck,  den  eine  solche  Religionsgesellschaft  tatsächlich
verfolgt,  ein  kirchlicher,  sondern  es  sind  das  nur  diejenigen  Zwecke,  die  auf  dem
kirchlichen  Gebiete  liegen;  „seine  Verfolgung  muß  eine  Beteiligung  an  der  anerkannten
  Religionsgesellschaft  als  Religionsgesellschast,  als  Kirche  darstellen, ­
  wie  sie  ihrer  inneren  kirchlichen  Ordnung  und  Ausgestaltung  nach  Matz,
gäbe  ihrer  staatlichen  Zulassung  und  den  ihr  hiernach  als  Kirche  gestellten  Ausgaben ­
  entspricht"  (Zimmer mann  a.  a.  O.  Anm.  19).  Die  Ausdehnung  der
„kirchlichen  Zwecke"  auf  nichtchristliche  Religionsgemeinschaften  widerspricht
auch  nicht  einer  Beschränkung  der  „Kirchensteuer"  in  §  6  Nr.  8  und  9  (ogl.  ©.  215
Anm.  II  8  i  zu  §  6)  auf  diese.  Denn  Zwecke,  wie  die  christlichen  Kirchen,
verfolgen  auch  andere  Religionsgemeinschaften;  der  Begriff  der  „Kirchensteuern
        <pb n="251" />
        II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.  227

aber  wird  nur  auf  die  von  den  christlichen  Kirchen  erhobenen  Abgaben,  nicht
auch  auf  Synagogenbeiträge  angewendet.
r)  Der  Begriff  der  „mildtätigen"  Zwecke  umschließt  den  der  „wohltätigen",
  geht  aber  weiter  als  dieser.  Zuwendungen  zu  „mildtätigen"  Zwecken
sind  solche,  welche  eine  gewisse  Bedürftigkeit,  die  aber  noch  keine  Notlage  zu
sein  oder  einer  solchen  nahezukommen  braucht,  in  irgendeiner  Weise  zu  mildern
oder  auch  nur  beschränkten  Verhältnissen  ohne  eine  eigentliche  Hilfsbedürftigkeit
fördernd  aufzuhelfen  bestimmt  sind.  Daß  der  Zweck  lediglich  einem  kleineren
Personenkreise,  z.  B.  einem.einzelnen  Familienverbande  dient,  schließt  seinen
Charakter  als  eines  „mildtätigen"  nicht  aus  (Zimmermann  a.  a.  O.  Anm.  6).
ff)  „Gemeinnützige"  Zwecke  sind  solche,  die  dem  allgemeinen  Besten  zu
dienen  bestimmt  sind,  der  Allgemeinheit  förderlich  sind  und  ihr  zugute  kommen.
Eine  Beschränkung  auf  einen  kleineren  Personenkreis  innerhalb  eineriGemeinschaft,
  etwa  auf  einen  Familienverband,  schließt  die  „Gemeinnützigkeit"  aus.
Andererseits  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Zweck  der  Gemeinheit  in  ihrer  weitesten ­
  Ausdehnung  zugute  kommt,  genügt  vielmehr  die  kleinste,  örtlich  abgeschlossene
  Gemeinheit,  die  Gemeinde.  Innerhalb  dieser  muß  aber  der  Zweck
unmittelbar  der  Allgemeinheit  zugute  kommen,  ohne  daß  es  indessen  nötig  ist,
daß  jeder  einzelne  des  Verbandes  einen  direkten  Vorteil  hat;  nur  in  seinem  Gesamtergebnis
  muß  der  Zweck  der  Allgemeinheit  unmittelbar  förderlich  sein.
Die  Förderung  kann  eine  materielle  oder  ideelle  sein.  „Öffentliche"  Zwecke
sind  nicht  ohne  weiteres  als  „gemeinnützige"  anzusehen,  sondern  nur,  wenn  sie
auf  einen  gewissen  speziellen  Nutzen  gerichtet  sind,  wie  z.  B.  Unterrichtszwecke,
wissenschaftliche  Zwecke  (vgl.  Zimmermann  a.  a.  O.  Anm.  7).
e)  Daß  es  sich,  wie  es  §  12  Ziff.  3  RErbsch.St.G.  verlangt,  um  kirchliche,
mildtätige  oder  gemeinnützige  Zwecke  innerhalb  des  Deutschen  Reiches
oder  der  deutschen  Schutzgebiete  handelt,  ist  nach  §  8  VZAG.  nicht  erforderlich.
e)  Ausnahme  mit  Rücksicht  auf  den  wert  der  Zuwendung.  Während
fortlaufende  Zuwendungen  zum  Zwecke  des  standesgemäßen  Unterhaltes  oder
der  Ausbildung  des  Bedachten,  Zuwendungen  auf  Grund  eines  gesetzlichen
Anspruches  des  Bedachten,  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen,  die  ohne
rechtliche  Verpflichtung  früheren  Angestellten  und  Bediensteten  gewährt  werden,
übliche  Gelegenheitsgeschenke,  endlich  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen
oder  gemeinnützigen  Zwecken  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Höhe  und  die  mit
der  Zuwendung  etwa  verfolgte  Absicht  einer  Abgabeersparung  von
der  Hinzurechnung  zum  Vermögen  des  Gebers  ausgeschlossen  sind,  sind  es  daneben ­
  ohne  Rücksicht  auf  Art  und  Zweck  mit  Rücksicht  auf  ihre  geringe  Höhe
alle  Zuwendungen  im  Werte  von  nicht  mehr  als  1000  M.  mit  alleinigem
Ausschlüsse  derjenigen,  bei  denen  die  Absicht  der  Abgabeersparung  anzunehmen ­
  ist.
Die  Zahlengrenze  stimmt  mit  derjenigen  im  §  6  Abs.  1  Nr.  4  überein.
Jedoch  ist  sie  dort  bei  Zuwendungen  „im  Einzelbetrage"  von  nicht  mehr  als
1000  M.  gezogen,  während  der  §  8  von  Zuwendungen  „im  Werte"  von  nicht  mehr
als  1000  jW.  spricht.  Sachlich  besteht  aber  kein  Unterschied,  da  auch,  ohne  daß
es  ausdrücklich  hervorgehoben  wird,  die  Wertgrenze  sich  nur  auf  die  einzelne
Zuwendung  beziehen  kann,  wobei  allerdings  zu  beachten  ist,  was  schon  hervorgehoben ­
  wurde,  daß,  wenn  Gegenstand  der  Zuwendung  ein  Recht  auf  wiederkehrende ­
  Leistungen  ist,  der  Wert  der  „Zuwendung"  und  „Einzelzuwendung"  i.  S.
der  §§  8  und  6  Nr.  4,  nicht  derjenige  der  einzelnen  Leistung  1000  M.
erreichen  muß.  So  auch  pr.  OVG.  K  X  b  11  ö.  30.  Okt.  1918.  Hier  wird  ferner
ausgesprochen,  daß,  selbst  wenn  mehrere  Zuwendungen  einem  einheitlichen
Entschluß  entsprungen  sind,  von  ihrer  Zusammenrechnung  nur  dann  die  Rede
        <pb n="252" />
        228

BermögenszuwachSsteuergesctz.  §  8.

fein  könne,  wenn  es  sich  um  die  Erfüllung  eines  rechtsgültig  zustande  gekommenen
^uwendunasertrages  handle,  wenn  also  insdes.  in  gerichtlicher  oder  notarieller
Form  ein  später  allmählich  zu  erfüllendes  Schenkungsversprechen  abgegeben
""^Umgekehrt  findet  sich  die  Einschränkung,  „sofern  nicht  die  Absicht  der
Zteuerersparung  anzunehmen  ist",  nur  im  §  8,  nicht  auch  int  §  6.  Jn  letzterem ­
  ist  sie  auch  entbehrlich.  Denn  der  Empfänger  der  Zuwendung  hat  ein
Interesse  daran,  die  Zuwendung,  deren  Betrag  ja,  wenn  er  1000  M.  erreicht,
von  seinem  steuerbaren  Vermögen  abgezogen  wird,  möglichst  hoch  erscheinen
m  lassen,  also  daran,  daß  mehrere  Zuwendungen  im  Einzelbetrage  von  weniger
als  1000  M.  äußerlich  zusammengefaßt  werden.  Diese  Zusammenfassung  hangt
'  aber  vom  Willen  des  Gebers  ab,  und  dessen  steuerliches  Interesse  bewegt  sich
infolge  des  §  8  in  der  entgegengesetzten  Richtung,  um  die  Hinzurechnung  der
Zuwendungen  zu  seinem  Vermögen  auszuschließen,  nicht  nur  nicht  mehrere
Zuwendungen  äußerlich  zusammenzufassen,  sondern  sogar  kme  Zuwendung
von  1000  M.  oder  mehr  äußerlich  in  mehrere  von  je  weniger  als  1000  M.  zu  ;ei&amp;gt;
legen  Da  nun  aber  regelmäßig  für  die  Gestaltung  von  Zuwendungen,  durch
die  der  Bedachte  bereichert  wird,  nicht  dessen,  sondern  der  Wille  des  Zuwendenden
  als  entscheidend  angenommen  werden  muß,  war  die  Sicherung  gegen
Steuerumgehungen  durch  die  gedachten  Werte  im  §  8  allerdings  geboten,  eine
entsprechende  im  §  6  dagegen  entbehrlich.  ,  e  „  .
C.  Hinzurechnung  nach  §  8  und  Abzug  «ach  8  6  ,m  Werhälinisse
  zueinander.  Wenn  auch  der  §  8  das  Gegenstück  zu  §  6  ist,  das
dazu  dienen  soll,  den  Zuwachs  auch  an  durch  Zuwendungen  ohne  entsprechende
Gegenleistung  in  andere  Hände  gelangten  Vermögenswerten  an  einer  Stelle
zur  Besteuerung  heranzuziehen,  so  decken  sich  doch  die  Voraussetzungen  der
Hinzurechnung  zum  Vermögen  des  Gebers  im  §  8  nicht  völlig  mit  denen  des
Abzugs  vom  Vermögen  des  Empfängers.  Abgesehen  von  der  m  beiden  Paragraphen ­
  gleichen  ziffernmäßigen  Beschränkung  auf  Zuwendungen  von  Mindestens ­
  1000  M.  ist  der  Abzug  nach  §  6  nur  ausgeschlossen,  wenn  ein  gesetzlicher
Anspruch  auf  die  Zuwendung  besteht.  Die  Ausnahmen  von  der  Hinzurechnung
nach  5  8  gehen  offenbar  erheblich  weiter,  insbes.  weil  sie  im  Gegensatze  zu  §  6
auch  an  den  Zweck  und  Charakter  der  Zuwendung  anknüpfen.  Wenn  ohne
gesetzliche  Verpflichtung  A  dem  B  schenkungsweise  auf  länger  als  10  Jahre  eine
Rente  zum  Zwecke  des  standesgemäßen  Unterhaltes  oder  der  Ausbildung  zusagt,
C  seinem  früheren  Angestellten  D  eine  Pension  oder  ähnliche  laufende  Zuwendung
zusagt  und  der  Kapitalwert  jener  Rente  und  dieser  Pension  1000  M.  erreicht  oder
übersteigt,  der  reiche  E  dem  F  und  G  Geschenke  von  je  mehr  als  1000  M  macht,
die  mit  Rücksicht  auf  den  Reichtum  des  E  und  sein  Verhältnis  zu  F  und  G  über
den  Rahmen  „üblicher  Gelegenheitsgeschenke"  nicht  hinausgehen,  so  brauchen
A  Cunb  E  den  Wert  der  Zuwendungen  ihrem  Vermögen  nicht  binzuzurechnen,
während  B,  D,  F  und  G  ihn  von  dem  ihrigen  abziehen  dürfen  Ein  in  der  Sache
selbst  liegender  Grund  für  diese  nicht  korrespondierende  Behandlung  der  Zuwendungen ­
  beim  Geber  und  beim  Empfänger  ist  nicht  ersichtlich:  sie  erklärt  sich
vielmehr  aus  der  Absicht,  nicht  durch  die  Ausdehnung  der  Hinzurechnungspslicht
nach  §  8  die  Neigung  wirtschaftlich  Stärkerer  zur  Unterstützung  wirtschastlich
Schwächerer  und  zur  Förderung  von  kirchlichen,  mildtätigen  und  gemeinnützigen
Zwecken  zu  vermindern.  Regierungsseitig  wurde  gegen  den  —  demnächst  abgelehnten ­
  —  Antrag,  die  Worte  „Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder
gemeinnützigen  Zwecken"  zu  streichen,  eingewendet,  man  wurde  durch  tue
Streichung  „den,  der  sein  hohes  Einkommen  dazu  verwendet  hat,  verschwem
derisch  zu  leben,  der  von  seinem  Einkommen  einen  sittlich  bedenklichen  Gebrauch
        <pb n="253" />
        II  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

229

gemacht  hat,  freilassen",  da  er  keinen  Vermögenszuwachs  zu  versteuern  habe,
dagegen  „den,  der  sein  Einkommen  zum  Wohltun  verwendet,  von  ihm  also
einen  vernünftigen  und  lobenswerten  Gebrauch  gemacht  hat,  strafen"  (Sten.B.
S.  2248  D).
D.  Haftung  des  Bedachten  für  dte  Abgabe.
a)  Soweit  der  steuerpflichtige  Vermögenszuwachs  des  Gebers  dadurch
errechnet  wird,  daß  seinem  Vermögen  der  Wert  einer  von  ihm  gemachten  Zuwendung ­
  nach  §  8  Abs.  1  Nr.  1  Satz  1  hinzugerechnet  wird,  haftet  nach  Abs.  2
a.  a.  O.  der  Bedachte  für  den  verhältnismäßigen  Steuerbetrag.  Eine  solche
Haftung  auszusprechen  war  nötig,  um  nicht  unter  Umständen  die  Hinzurechnung
nach  Abs.  1  zu  einem  Schlag  ins  Wasser  zu  machen.  Denn  die  Beweggründe ­
  einer  Schenkung  spielen  für  die  Frage  der  Behandlung  nach  §  6  Nr.  4
überhaupt  keine,  nach  §  8  nur  in  dem  Umfange  der  Ausnahmevorschrist  des
2.  Satzes  seines  ersten  Abs.  eine  Rolle.  Jnsbes.  schließt  daher  die  Absicht  des
Schenkers,  Steuer  zu  ersparen,  die  Abrechnung  der  Schenkung  vom  Vermögen
des  Beschenkten  nach  §  6  Nr.  4  und  die  Hinzurechnung  zu  dem  des  Schenkers
nach  §  8  Nr.  1  Abs.  1  Satz  1  nicht  aus.  Es  könnte  daher  dahin  kommen,  daß
ein  Steuerpflichtiger  sich  durch  Schenkungen  an  seine  Kinder  us&amp;gt;v.  seines  Vermögens ­
  für  den  Endpunkt  des  Veranlagungszeitraumes  so  weit  entäußert,
daß  dieses  zur  Bezahlung  der  Steuer  nicht  mehr  ausreicht;  namentlich  wäre
dieser  Fall  denkbar,  wenn  das  Vermögen  ganz  oder  größtenteils  erst  während
des  Veranlagungszeitraumes  verdient  ist,  also  besonders  bei  den  eigentlichen
„Kriegsgewinnen".  Dann  hätte  das  Reich  das  Nachsehen:  beim  Bedachten  ist
der  Kriegsgewinn  des  Schenkers  nicht  steuerpflichtig,  und  der  Schenker,  der  ihn
zu  versteuern  hat,  kann  die  Steuer  nicht  bezahlen.  Für  solche  Fälle  trifft  der  §  8
Nr.  1  Abs.  2  durch  die  Haftbarerklärung  des  Bedachten  Vorkehrung.  ^
b)  Die  Haftung  des  Bedachten  erstreckt  sich  auf  den  „verhältnismätzig
auf  den  ihm  zugeflossenen  Teil  des  abgabepflichtigen  Vermögens"  entfallenden
Teil  des  ganzen  Abgabebetrages.  Es  wird  also  der  letztere  in  dem  Verhältnis
geteilt,  in  dem  der  dem  Geber  angerechnete  Wert  der  Zuwendung  zu  seinem
gesamten,  der  Veranlagung  zugrunde  gelegten,  Vermögenszuwachse  steht:  hat
A  während  des  Veranlagungszeitraumes  sein  Vermögen  von  100  000  M.  auf
300  000  M.  vermehrt,  daneben  aber  seinen  beiden,  B  und  C,  Kindern  je  100  000  M.
geschenkt,  dann  beträgt  sein  steuerpflichtiger  Vermögenszuwachs  300  000  +  2  x
100  000  —100  000  —  400  000  M.  und  die  Steuer  hiervon  119  500  M.;  B  und  C
haften  jeder  für  den  Betrag,  der  sich  aus  dem  Verhältnis  100  000  :400  000
ergibt,  also  für  je  1 L  —  29  875  M.
c)  Daß  der  Bedachte  mit  dem  Geber  als  Gesamtschuldner  (§  421  BGB.)
haftet,  ist  im  Ges.  nicht  ausgesprochen,  und  Zimmermann  (Anm.  10  zu  z  4
KAG.)  nimmt  daher  an,  daß  dies  nicht  der  Fall  sei,  der  Bedachte  vielmehr  nur  in
zweiter  Linie  der  Steuerverwaltung  für  den  Steuerbetrug  aufzukommenhabe.  Anderer ­
  Ansicht  ist  Mroze  k  (Dir.  KSt.,  Anm.  11  zu  §  4).  Der  oben  dargelegte  Gesichtspunkt
  für  die  Notwendigkeit  des  §  8  Nr.  1  Abs.  2  läßt  allerdings  eine  Gesamthaftung ­
  entbehrlich  erscheinen.  Aber  nach  dem  Wortlaute  des  Ges.  ist  sie  zu  bejahen, ­
  um  so  mehr,  als  andere  Steuergesetze,  z.  B.  §  29  Abs.  1  Zuw.St.G.,  wo
sie  nur  eine  Haftung  als  Zweitschuldner  bei  Unbeitreiblichkeit  der  Steuer  vom
Erstschuldner  eintreten  lassen  wollen,  dies  ausdrücklich  aussprechen.  Überdies
können  gerade  in  Fällen,  wo  es  sich  um  Zuwendungen  zum  Zwecke  der  Steuerersparung ­
  handelt,  auch  noch  andere  Umstände  als  die  Unbeitreiblichkeit  der
Steuer  vom  Geber  die  Einziehung  vom  Bedachten  angezeigt  erscheinen  lassen.
d)  Dagegen  ist  Zimmermann  a.  a.  O.  gegen  Mrozek  a.  a.  O.  darin
beizustimmen,' daß  die  Inanspruchnahme  des  Bedachten  nur  in  Gestalt  einer
        <pb n="254" />
        230  Bermögenszuwachssteucrgesctz.  8  H.

mit  den  ordentlichen  Rechtsmitteln  anfechtbaren  Veranlagung  des  letzteren
erfolgen  sann.  Das  hat  Pr.  das  OVG.  66  S.  20  selbst  für  §  22  Abs.  2  Zuw.St.G.
angenommen,  wo  der  Erwerber  nicht  als  Gesamtschuldner  neben,  sondern  nur
als  Zweitschuldner  nach  dem  Veräußerer  haftet,  und  folgendermaßen  begründet:
„Die  Vorschrift  im  §  29  Abs.  2  RZSt.G.,  daß  der  Erwerber  für  die  dem  Veräußerer
  grundsätzlich  zur  Last  fallende  Zmvachssteuerhaftet,  falls  sie  nicht  vom  Veräußerer ­
  beigetrieben  werden  kann,  begründet  für  den  Steuergläubiger  gegen  den
Erwerber  eine  selbständige  öffentlich-rechtliche  Steuerforderung.  Der  Erwerber
wird  dadurch  zum  Steuerpflichtigen.  Seine  Heranziehung  zur  Steuer  hat  sich
mithin,  da  das  Gesetz  für  den  Fall,  daß  der  Erwerber  der  Steuerpflichtige  ist,
keine  besondere  Vorschrift  gibt,  nach  der  im  §  43  allgemein  für  die  Heranziehung
der  Steuerpflichtigen  enthaltenen  Anordnung  zu  vollziehen  (vgl.  auch  E.  des
Herz.  Braunschw.  BGH.  v.  9.  Okl.  1913,  AM.  über  die  Zuwachssteuer  1913
S.  301).  Dieser  Paragraph  bestimmt,  daß  die  Steuerbehörde  einen  Steuerbescheid ­
  zu  erteilen  hat,  der  unter  anderem  die  Berechnungsgrundlagen  und
die  von  der  Steuererklärung  abweichenden  Punkte,  ferner  die  zulässigen  Rechtsmittel, ­
  die  für  diese  festgesetzten  Fristen,  sowie  die  Behörden,  bei  denen  sie  anzubringen
  sind,  angeben  muß."
2.  In  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  angelegte ­
  Beträge  (§  8  Nr.  2).
Uber  den  Begriff  des  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens ­
  vgl.  Amn.  II  3  zu  §  2  S.  63f.
a)  Die  Nr.  2  bezieht  sich,  wie  übrigens  der  ganze  §  8,  nur  auf  die  unvebeschränkte
  llbgabepslicht.  Sie  will  die  durch  §5  BSt.G.  geschaffene  Rechtslage
zugunsten  des  Reiches  ändern  und  verhindern,  daß  ein  unbeschränkt  Abgabepflichtiger
  dadurch  ganz  oder  teilweise  abgabesrei  wird,  daß  er  Vermögen  in
ansländischen  Grundstücken  oder  Betrieben  anlegt.  Wollte  man  die  Bestimmung
auch  auf  beschränkt  Abgabepflichtige  anwenden,  so  würde  sie  doch  ihren  Zweck
nur  in  ganz  beschränktem  Maße  erfüllen,  weil  die  abgabefreie  Umwandlung
inländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens  in  der  Weise  bewirktswerden  könnte,
daß  das  der  beschränkten  Abgabepslicht  nicht  unterliegende  ausländische  Kapitalvermögen, ­
  nicht  aber  das  ausländische  Grund-  oder  Betriebsvermögen  vermehrt
wird.  "Damit  fiele  aber  die  Möglichkeit,  den  so  ins  Ausland  überführten  Vermögenszuwachs ­
  zu  erfassen  &amp;lt;pr.  OVG.  K  IX  37  v.  2.  Okt.  1918).
b)  Unter  „Beträgen"  die  im  Veranlagungszeitraum  in  ausländischem
Grund-  oder  Betriebsvermögen  „angelegt  sind",  sind  nicht  nur  die  Geldbeträge
zu  verstehen,  die  der  Steuerpflichtige  im  Veranlagungszeitraum  für  den  Erwerb,
die  Vermehrung  oder  Verbesserung  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens ­
  aufgewendet  hat,  sondern  alle  zu  seinem  steuerbaren  Vermögen  gehörigen
  Werte,  die  er  während  des  Veranlagungszeitraumes  aus  diesem  steuerbaren ­
  Vermögen  ausgeschieden  und,  gleichviel,  ob  in  natura  oder  nach  Umsetzung
in  Geld,  für  sein  ausländisches  Grund-  oder  Betriebsvermögen  verwendet  hat.
c)  Voraussetzung  ist  jedoch  die  „Anlegung"  in  ausländischem  Grund-  oder
Betriebsvermögen;  die  Gegenstände  selbst,  ihr  Erlös  oder  die  mit  letzterem
angeschafften  Gegenstände  müssen  also  Bestandteil  des  ausländischen  Grundoder
  Betriebsvermögens  geworden  sein,  d.  h.  für  den  Erwerb,  die  Vermehrung,
Verbesserung  oder  Erhaltung  der  Substanz  dieses  ausländischen  Vermögens,
nicht  bloß  zur  Erwerbung,  Erhaltung  oder  Sicherung  des  Ertrages  aus  diesem
Vermögen  verwendet  sein.  Beträge,  die  der  Steuerpflichtige  seinem  steuerbaren ­
  Vermögen  entnommen  hat,  um  damit  die  laufenden  Wirtschafts-  oder
Betriebskosten  seines  ausländischen  Grundbesitzes  oder  Gewerbebetriebes  zu
bestreiten,  einen  bei  diesem  entstandenen  Ertragsausfall  zu  decken,  die  Zinsen
        <pb n="255" />
        II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

231

für  die  auf  seinem  ausländischen  Grundbesitz  haftenden  Schulden  zu  bezahlen,
u.  dgl.  fallen  nicht  unter  §  8,  wohl  aber  Beträge,  die  er  aus  seinem  steuerbaren
Vermögen  zur  Tilgung  von  Schulden  verwandt  hat,  die  mit  seinem  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen  wirtschaftlich  in  Beziehung  stehen.
3.  Aufwendungen  zum  Erwerbe  von  Gegenständen  aus
edlem  Metall,  von  Edelsteinen,  Perle«,  Kunst-,  Schmuck-  und
Lnxusgegenständen  sowie  Sammlungen.  (§  8  Abs.  1  Nr.  3.)
A.  Allgemeines.  Die  Hinzurechnungsvorschrift  bezieht  sich  nur  auf  solche
Gegenstände,  die  nicht  zu  dem  Grund-,  Betriebs-  oder  Kapitalvermögen
gehören.  Gehören  sie  zu  dem  steuerbaren  Grund-,  Betriebs-  oder  Kapitalverniögen,
  so  werden  nicht  ihre  Anschaffungskosten  dem  steuerbaren  Vermögen
hinzugerechnet,  sondern  ihr  Wert  wird  bei  der  Bewertung  des  Grund-,  Betriebsoder ­
  Kapitalvermögens,  zu  dem  sie  gehören,  berücksichtigt.  Gehören  sie  zu  dem
ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen,  so  fallen  sie  unter  die  für  dieses
in  Nr.  2  gegebene  Hinzurechnungsvorschrift.  Gehören  sie  zu  dem  Kapitalvermögen ­
  eines  nur  beschränkt  Steuerpflichtigen,  so  kommen  sie  mit  diesem  Kapitalvermögen ­
  für  die  Besteuerung  nicht  in  Betracht.
B.  Die  einzelnen  Arten  von  Gegenständen.
a)  Gegenstände  aus  edlem  Metall.
«)  Aufwendungen  für  den  Erwerb  von  Gegenständen  aus  edlem  Metall
sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  und  Bestimmung  des  Gegenstandes  —  soweit
es  sich  nicht  um  Bestandteile  eines  Grund-,  Betriebs-  oder  Kapitalvermögens
(kurrente  Münzen,  Barren!)  handelt,  —  hinzurechnungspflichtig,  also  z.  B.  auch
die  Ausgaben  eines  Chemikers  für  Anschaffung  eines  Platinkessels,  sofern  das
Platin  zu  den  „edlen  Metallen"  i.  S.  des  VZAG.  zu  rechnen  ist.
ß)  Welche  Metalle  „edle"  i.  S.  des  §  8  Nr.  3  VZAG.  und  §  5  KSt.G.
sind,  sagt  weder  das  eine  noch  das  andere  Gesetz.  Natürlich  hat  man  an  Gold
und  Silber  gedacht.  Doch  ist  sowohl  nach  Wert  als  Verwendungsart  zweifellos
auch  Platin  dazu  zu  rechnen.  Ob  auch  die  sog.  Platinmetalle,  d.  s.  die  im  Platinerze ­
  vorkommenden  Metalle  Osmium,  Iridium,  Ruthenium,  Rhodium  und
Palladium,  kann  zweifelhaft  sein,  wird  aber  zu  bejahen  sein,  nachdem  die  Ausf.-Best.
  zu  dem  vor  dem  VZAG.  liegenden  USt.G.  v.  26.  Juli  1918  diese  Metalle
als  zu  den  „Edelmetallen"  i.  S.  des  §  8  des  letzteren  Ges.  gehörig  bezeichnet  haben.
y)  Gegenstände  „aus"  edlem  Metall  sind  solche,  deren  Hauptbestandteil
edles  Metall  —  gleichviel  ob  dasselbe  oder  verschiedene  Edelmetalle  —  ist.
Fraglich  kann  sein,  ob  es  bei  zusammengesetzten  Gegenständen  auf  das  Überwiegen ­
  des  Volumens  oder,  wie  nach  §  8  Nr.  1  USt.G.,  des  Wertes  des  Edelmetalles
  gegenüber  den  anderen  Bestandteilen  des  Gegenstandes  ankommt.
Hier  wird,  da  die  ausdrückliche  Bestimmung  des  USt.G.  nicht  ohne  weiteres
auf  das  VZAG.  übertragen  werden  kann,  die  Verkehrsanschauung  zu  entscheiden
haben:  was  sie  als  Edelmetallgegenstände  ansieht,  wird  auch  steuerlich  als  „Gegenstand ­
  aus  edlem  Metall"  anzusprechen  sein,  also  z.  B.  Taschenuhren,  auch  wenn
ihr  Wert,  wie  bei  den  teuren  Glashütter  Uhren,  viel  weniger  in  dem  verwendeten
Gold  oder  Silber  als  in  dem  Werke  steckt.  Übrigens  wird  man  solche  besonders
teuren  Uhren  auch  als  „Luxusgegenstände"  anzusprechen  haben.
Unechte  Gold-  und  Silbersachen  sind  keine  Gegenstände  „aus"  Gold  oder
Silber,  daher  auch  nicht  vergoldete  oder  versilberte  Gegenstände;  vergoldete
Silbersachen  sind,  weil  sie  aus  Silber  bestehen,  Gegenstände  aus  edlem  Metall.
b)  Edelsteine  und  perlen.  „Edelsteine"  und  „Perlen"  sind  nur  die  echten,
nicht  auch  sog.  „unechte",  die  eben  keine  Edelsteine  oder  Perlen  sind,  sondern  Nachahmungen ­
  solcher.  Die  Bemerkung  Stier-So  mlos  Anm.  4  A  aju  §5  KSt.G.,
das  vor  dem  Wort  „Metall"  stehende  Wort  „Edel"  beziehe  sich  nicht  auf  „Perlen",
        <pb n="256" />
        232  BermögenSzuwachSsteuergesetz.  §  8.

so  daß  auch  unechte  Perlen  beim  Überschreiten  jener  Preisgrenze  abgabepflichtig
seien,  ist  nicht  bloß  deshalb,  weil  unechte  Perlen  keine  Perlen  sind,  unzutreffend,
sondern  auch  deshalb,  weil  es  weder  „edle"  und  „unedle"  Edelsteine  noch  „edle"  und
unedle"  Perlen  gibt,  wohl  aber  „edle"  und  „unedle"  Metalle  und  daher  aus  dem
Fehlen  des  Wortes  „edle"  vor  „Edelsteine"  und  „Perlen"  gar  nichts  geschlossen
werden  kann,  die  Hinzusügung  dieses  Wortes  hier  vielmehr  sinnlos  gewesen  oder
niindestens  unverständlich  gewesen  wäre.  Einigermaßen  zweifelhaft  kann  es  hingegen ­
  sein,  ob  auch  die  Halbedelsteine,die,  namentlich  soweit  sie  ebenfalls  wie  die
Edelsteine,  zu  Schmuckgegenständen  verarbeitet  zu  werden  pflegen,  wie  z.  B.  Türkise, ­
  zu  den  „Edelsteinen"  i.  S.  des  §  5  zu  zählen  sind.  Praktisch  hat  die  Frage  keine
große  Tragweite,  weil  in  der  Regel  einzelne  lose  Halbedelsteine  i.  W.  von  500  Di.
oder  mehr  kaum  in  Betracht  kommen  werden,  sondern  in  solchem  Werte  nur
Schmuckgegenstände  aus  Halbedelsteinen  und  sie  dann  eben  unter  den  Begriff
der  „Schmuckgegenstände"  fallen.  Man  wird  aber  den  Begriff  der  „Edelsteine"
ebensotvenig  auf  Halbedelsteine  ausdehnen  dürfen  wie  den  der  „edlen"  Metalle
auf  Metalle,  die  in  dem  Wirtschaftsleben,  insbes.  auf  dem  Metallmarkt  nicht  als
solche  bezeichnet  zu  werden  pflegen;  die  bloße  Unklarheit  der  Laien  über  den
Unterschied  von  „Edelsteinen"  und  „Halbedelsteinen"  kann  nicht  zu  der  Annahme
führen,  auch  der  Gesetzgeber  habe  sich  in  dieser  Unklarheit  befunden,  umsoweniger,
nachdem  er  in  §  8  Nr.  1  USt.G.  die  Halbedelsteine  neben  den  Edelsteinen  aufgeführt,
  also  zwischen  beiden  unterschieden  hat.  Noch  zweifelhafter  kann  es  fein,
ob  unter  „Edelsteinen"  etwa  auch  die  sog.  synthetischen  Edelsteine,  d.  h.  die
auf  chemischem  Wege  durch  künstliche  Wiederholung  des  natürlichen  Entstehungsganges ­
  aus  denselben  Stoffen,  aus  denen  die  natürlichen  bestehen,  hergestellten.
Im  §  8  USt.G.  sind  sie  neben  den  Edelsteinen  und  Halbedelsteinen  besonders
aufgeführt.  Für  ihre  Subsumierung  unter  den  Begriff  der  „Edelsteine"  läßt  sich
geltend  machen,  daß  sie  aus  denselben  Stoffen  bestehen,  und  vom  Standpunkt
der  Zweckbestimmung  der  Gesetzesvorschrift  der  hohe  Wert  auch  dieser  künstlichen
Edelsteine.  Gleichwohl  werden  die  synthetischen  nicht  als  „Edelsteine"  i.  S.
des  §  8  Nr.  3  BZAG.  anzusehen  sein.  Denn  unter  „Edelsteinen"  ohne  Zusatz
versteht  man  nur  gewisse  Mineralien,  d.  h.  Naturerzeugnisse.  Bon  großer  Bedeutung ­
  ist  die  Frage  nicht,  da  ja  Erzeugnisse  unter  Verwendung  synthetischer
Edelsteine  überwiegend  unter  den  Begriff  der  Schmuck-  und  Luxusgegenstände
fallen  werden.
c)  Tie  „Nunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände"  bilden  eine  zusa
  m  mengehörige  Gruppe  von  Gegenständen;  das  ergibt  sich  schon  daraus,  daß,
wie  man  die  einzelnen  Begriffe  auch  definiert,  sie  ineinander  übergehen:  viele
Kunstgegenstände  sind  auch  Schmuckgegenstände  und  umgekehrt,  die  meisten
Kunst-  und  alle  Schmuckgegenstände  auch  Luxusgegenstände.
Bei  der  Beratung  des  KSt.G.  in  der  Reichstagskommission  bemerkte  der
Schatzsekretär  zu  der  gleichlautenden  Bestimmung  des  KSt.G.,  „was  man
treffen  wolle  und  in  erster  Linie  treffen  müsse,  seien  die  Fälle,  in  denen  Kunstgegenstände ­
  und  ähnliche  Dinge  erworben  werden,  nicht  weil  der  Käufer  sie  behalte, ­
  sondern  weil  er  sie  später  verkaufen  wolle,  da  nach  dieser  Richtung  mindestens ­
  eine  Eventualabsicht  bei  ihm  bestehe  oder  zu  vermuten  sei".  Doch  kann
dieser  Gesichtspunkt  für  die  Auslegung  von  Bezeichnungen,  wie  „Kunst-,  Schmuckund
  Luxusgegenstände",  die  das  Gesetz  nun  einmal  als  Merkmal  der  Hinzurechnn ­
  ngspslichtigkeit  der  Aufwendung  anwendet,  nicht  in  der  Weise  ausschlaggebend ­
  sein,  daß  man  um  dieses  Gesichtspunktes  willen  Gegenständen,  die  begrifflich ­
  Kunst-,  Schmuck-  oder  Luxusgegenstände  sind,  diese  Eigenschaft  abspricht ­
  und  umgekehrt.  Um  jener  Tendenz  des  Gesetzgebers  willen  kann  man
nicht  mit  einer  von  ihr  gebrauchten  Bezeichnung  einen  Sinn  verbinden,  der  dem
        <pb n="257" />
        233

II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

Sprachgebrauch  völlig  widerspricht.  „Bei  Auslegung  der  Gesetze  muß  regelmäßig ­
  davon  ausgegangen  werden,  daß  die  Gesetzessprache  nicht  von  dem  gewöhnlichen ­
  Sprachgebrauch  abweicht"  (Pr.  OVG.  in  St.  3  S.  291),  und  zu
einem  Abweichen  von  diesem  Auslegungsgrundsatz  bietet  jene  Bemerkung  in
den  Kommissionsverhandlungen  keinen  genügenden  Anhalt.  Stier-Somlo
(KSt.G.  Sinnt.  4  A  b  pt  §  5)'  scheint  mir  in  den  Fehler  zu  verfallen,  daß  er  der
Absicht  des  Gesetzgebers,  mit  dem  §  5  KSt.G.  Steuerumgehungen  vorzubeugen,
allzu  ausschlaggebende  Bedeutung  für  die  Auslegung  der  Begriffe  „Kmtst-,
Schmuck-  und  Luxusgegenstände"  beilegt,  indem  er  z.  B.,  daß  „Kunstwerke,
die  jemand  aus  beruflichem  Interesse  oder  Bedürfnis  anschafft,  abgabepflichtig"
seien,  deshalb  verneint,  „weil  die  Absicht,  durch  die  Anschaffung  Steuern  zu  hinterziehen,
  fehlt".  Daß  der  Zweck  der  Anschaffuna  ohne  Belang  ist,  betont  auch
pr.  OVG.  K  IX  24  v.  5.  Juni  1918  (Deutsch.  Steuerblatt  I.  Jahrg.,  S.  128).
Die  Frage,  ob  ein  Gegenstand  ein  „Kunst-,  Schmuck-  oder  Luxusgegenstand"  sei,
liegt  wesentlich  auf  tatsächlichem  Gebiet  (Pr.  OVG.  a.  a.  £&amp;gt;.).
«)  „Aunstgcgenstiinde"  sind  nur  die  Erzeugnisse  der  bildenden  Künste,
nach  den  ausdrücklichen  Feststellungen  in  der  Reichstagskommission  bei  Beratung ­
  der  gleichlautenden  Bestimmung  des  KSt.G.  nicht  auch  solche  des  Kunstgewerbes. ­
  Erzeugnis  der  Kunst  ist  gleichbedeutend  mit  „Kunstwerk"  und  nur
die  Arbeit  eines  Künstlers,  unter  dieser  Voraussetzung  aber  auch  die  von  einem
Künstler  gefertigte,  sich  als  eigene  künstlerische  Schöpfung  darstellende  Nachbildung ­
  eines  Kunstwerkes;  nicht  dagegen  sind  es  auch  die  auf  mechanischem  Wege
hergestellten  Nachbildungen  von  Kunstwerken;  in  der  Regel  fallen  aber  solche
nichtkünstlerische  Nachbildungen  unter  den  Begriff  der  Luxusgegenstände,
ebenso  wie  die  kunstgewerblichen  Erzeugnisse.  Vgl.  auch  pr.  OVG.  in  St.  3
S.  291  zu  §  4  Nr.  7  pr.  Gew.St.G.:  „Wenn  von  .Ausübung  der  Kunst'  geredet
wird,  so  dürfen  hierunter  nicht  alle  möglichen  Beschäftigungen,  bei  denen  künstlerische ­
  Interessen  und  Bestrebungen  obwalten  oder  vorhanden  sein  können,
verstanden  werden,  sondern  nur  diejenigen,  welche  der  übliche  Sprachgebrauch
als  Kunst  bezeichnet  und  welche  von  Personen,  die  nach  dem  üblichen  Sprachgebrauch ­
  .Künstler'  sind,  ausgeübt  werden."
Wenn  der  Schatzsekretär  bei  Beratung  des  KSt.G.  in  der  Kommission
davon  sprach,  daß  ein  Meißner  Porzellanservice  „einen  großen  Kunst  wert
repräsentieren  könne",  so  ist  das  irreführend.  Auch  die  wertvollen  Porzellanservice, ­
  deren  Originalentwürfe  zwar  von  „Künstlern"  herrühren,  die  aber
selbst  in  zahlreichen  Exemplaren  nach  der  Originalzeichnung  aeforntt  und  von
Porzellanmalern  gemalt  sind,  sind  regelmäßig  keine  „Kunstwerke",  sondern
nur  kunstgewerbliche  Erzeugnisse  und  fallen  dann  höchstens  unter  die  Kategorie ­
  der  „Luxusgegenstände".
ß)  „Tchmuckgegenstände",  also  Gegenstände,  die  zum  Schmucke  dienen,  ist
ebenso  wie  „Schmuck"  kein  eindeutiger  Begriff  (vgl.  Grimm,  Deutsches  Wörterbuch, ­
  Slrt.  „Schmuck").  Im  Anschluß  wohl  an  Grimm  ist  regierungsseitig  bei
Beratung  der  Novelle  zur  Gewerbeordnung  vom  6.  Slug.  1896  (Sten.B.  1895/96
S.  2559)  die  Bezeichnung  „Schmucksachen"  im  §  56  Nr.  11  Gew.O.  umschrieben
worden  als  „Gegenstände,  die  zur  Verzierung  des  menschlichen  Körpers  dienen".
Danach  würden  hierher  z.  B.  auch  Kleider,  Hüte,  Federkopfschmuck  u.  dgl.  gehören ­
  können.  Hieran  scheint  mir  weder  die  Gew.O.  noch  §  5  KSt.G.  zu  denken,
sondern  nur  an  die  von  Grimm  mit  Recht  als  die  üblichste  bezeichnete  beschränktere ­
  Bedeutung  von  Zieraten  aus  Metall,  Edelsteinen,  Halbedelsteinen,  Perlen,
Nachahmungen  von  Edelsteinen  und  Perlen  und  ähnlichen  Gegenständen,  die
zur  Verschönerung  des  Körpers  getragen  werden,  nicht  auch  Gegenstände,  die
zur  Bekleidung  des  Körpers  gehören,  mögen  letztere  auch  kostbar  sein;  mit
        <pb n="258" />
        234  BermögenszuwachSsteuergcsctz.  §  8.

„Schmucksachen"  und  „Schmuckgegenständen"  wird  im  Zusammenhange  in
jenen  Gesetzstellen  das  gemeint,  was  im  Französischen  mit  „bijoux“  und  „bijouterie“ ­
  bezeichnet  wird.  Wie  man  aber  den  Begriff  auch  auffassen  mag,  eine
selbständige  Bedeutung  kommt  ihm  kaum  zu;  denn  was  „Schmuckgegenstand"
ist,  ist  recht  eigentlich  auch  „Luxusgegenstand",  und  die  bei  der  Wertgrenze  von
500  und  1000  M.  hauptsächlich  in  Betracht  iomntenben  Schmuckgegenstände
bestehen  aus  edlem  Metall,  Edelsteinen  und  Perlen,  fallen  dann  also  schon  unter
diese  vorher  genannten  Arten  von  Gegenständen.
y)  Der  Begriff  der  „Luxusgegenstände"  ist  ohne  gesetzliche  Erläuterung
—  die  auch  durch  eine  solche  in  Ausf.Best.  des  RFM.,  Reichsrats  oder  BR.
nicht  ersetzt  werden  kann,  weil  diese  keine  Gesetzeskraft  haben  und  den  Richter  und
Verwaltungsrichter  nicht  binden  —  völlig  unklar  und  vieldeutig  (vgl.  den  Art.
Luxus"  im  „Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften").  Die  Verhandlungen  der
Reichstagskommission  über  das  KSt.G.  geben  auch  keinen  einigermaßen  sicheren
Anhalt  für  die  Beantwortung  der  Frage,  welchen  Sinn  die  gesetzgebenden  Faktoren ­
  nach  ihrer  übereinstimmenden  Absicht  mit  dem  Begriffe  „Luxusgegenstände" ­
  verbunden  wissen  wollten.  Während  ein  Abgeordneter  bemerkte,  er
wisse,  daß  Zimmereinrichtungen  für  10  000  M.  und  mehr  angeschafft  worden
seien,  solche  „Gebrauchsgegenstände"  müßten  auch  getroffen  werden,  führte
der  Schatzsekretär  in  Übereinstimmung  mit  der  Begründung,  wo  den  „Kunst-,
Schmuck-  und  Luxusgegenständen"  die  „Gebrauchsgegenstände"  gegenübergestellt
  sind,  aus,  es  sei  nicht  die  Absicht,  die  Grenzlinien  zwischen  „Luxus"-und
  „Gebrauchsgegenständen"  in  rein  fiskalischem  Interesse  zu  verrücken,  „Möbel"
schieden  aus,  die  Wohnungseinrichtung  als  solche,  soweit  nicht  einzelne  Gegenstände ­
  Kunstgegenstände  seien,  müsse  außer  Betracht  bleiben,  wolle  man  sich  nicht
von  dem  Grundgedanken  der  Vorschrift  völlig  entfernen.  Andrerseits  aber  bemerkte ­
  er,  wenn  nun  von  dem  übermütig  gewordenen  Militärhandwerker  gesprochen ­
  worden  sei,  der  50  000  oder  gar  80  000  M.  für  seine  Wohnungseinrichtung
ausgegeben  habe,  so  würden  hiervon  wohl  eine  Reihe  von  „Luxusgegenständen"
unter  die  Besteuerung  fallen.  Abgesehen  von  der  bei  Zusammenhaltung  dieser
Äußerungen  des  Schatzsekretärs  wie  auch  in  seiner  schon  erwähnten  über  die
Meißner  Porzellanservices  erkennbaren  Vermengung  der  Begriffe  „Kunst"-  und
„Luxus"gegenstände  kommt  die  Äußerung  über  die  Wohnungseinrichtung
darauf  hinaus,  die  Frage,  ob  eine  solche  zu  den  Luxusgegenständen  gehören
könne,  damit  zu  beantworten,  sie  gehöre  dazu,  insoweit  sie  Luxusgegenstände
enthalte,  eine  Antwort,  mit  der  ebensoviel  anzufangen  ist,  wie  z.  B.  mit  einer
Definition  der  „Früchte",  einer  Sache,  als  der  Ausbeute,  soweit  sie  zu  den
Früchten  gehört.  Nurso  viel  läßt  sich  aus  der  Begr.  und  den  Kommissionsverhandlungen ­
  entnehmen,  daß  man  die  „Luxusgegenstände"  in  Gegensatz  zu  den  „Gebrauchsgegenständen" ­
  stellen  wollte.  In  dieser  Allgemeinheit  besteht  aber  ein
solcher  Gegensatz  nicht,  und  wollte  man  jeden  Gebrauchsgegenstand  von  bent
Begriffe  der  Luxus-  und,  wie  der  Begr.  zu  entnehmen  ist,  auch  der  Kunst-  und
Schmuckgegenstände  ausnehmen,  so  bliebe  für  die  Anwendung  der  Vorschrift
ein  sehr  kleines  Gebiet  übrig  und  würde  sie  zu  den  unbilligsten  Ergebnissen  führen.
Die  Anschaffung  von  zum  Spazierenfähren  oder  -reiten  bestimmten  Pferden,
Wagen,  Autos  fiele  dann  nicht  unter  sie,  wohl  aber  die  eines  Kunstwerks.
Einigermaßen  brauchbar  wird  die  Gegenüberstellung  von  Luxus-  und  Gebrauchsgegenständen ­
  nur,  wenn  man  die  Absicht  der  Vorschrift,  hohe  Beträge  der  Abgabe ­
  durch  Anlegung  in  mehr  oder  weniger  überflüssigen  Gegenständen  und
namentlich  solchen,  die  ihren  Wert  behalten  und  eine  spätere  Wiederveräußerung
ohne  Verlust  gestatten,  zu  entziehen,  zwar  nicht  zu  dem  für  die  Auslegung  der
Begriffe  ausschlaggebenden  Gesichtspunkte  macht,  aber  doch  mit  heranzieht  und
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        II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.  235

weiter  dem  subjektiv  und  objektiv  relativen  Begriffe  des  „Luxus"  Rechnung
trägt.  Man  wird  dann  etwa  dahin  kommen,  das  Merkmal  des  „Luxus"gegenstandes
  darin  zu  finden,  daß  der  Wert  des  Gegenstandes  in  offensichtlichem  Maße
außer  Verhältnis  zu  dem  Gebrauchsnutzen,  den  der  Gegenstand  für  den  Eigentümer ­
  hat,  und  mit  Rücksicht  hierauf  der  für  ihn  gemachte  Aufwand'außer  Verhältnis ­
  zu  den  Vermögens-  und  Einkommensverhältnissen  steht,  in  denen  sich
der  Eigentümer  zu  Anfang  des  Veranlagungszeitraumes  befand.  Allerdings
kann  danach  derselbe  Gegenstand  bei  den:  minder  Reichen  als  Luxusgegenstand
anzusprechen  sein,  bei  dem  Reichen  nicht.  Das  entspricht  aber  gerade  der  Absicht
des  Gesetzes,  Anschaffungen  zum  Zwecke  der  Steuerersparung  zu  treffen;  denn
wenn  sich  z.  B.  jemand,  der  bisher  schon  ein  Vermögen  von  5  000  000  M.  besaß
und  ein  Einkommen  von  300  000  M.  bezog,  und  dessen  Lebenshaltung  diesen:
Einkommen  entsprach,  für  ein  Tafelservice  eine  einmalige  Ausgabe  von  1000  M.
leistet,  so  ist,  auch  wenn  er  während  des  Veranlagungszeitraumes  einen  Vermögenszuwachs ­
  erzielt  hat,  die  Absicht,  durch  die  Anschaffung  die  Abgabe  herabzudrücken, ­
  sicherlich  weniger  zu  vermuten,  als  wenn  es  ein  Mann  tut,  der  vor
dem  1.  Januar  1914  kein  Vermögen  und  nur  ein  Einkommen  von  3000  M.
hatte,  während  des  Krieges  aber  zu  einigem  Vermögen  gelangt  ist.  Verbrauchsgegenstände ­
  werden  in  Anbetracht  des  Zusammenhangs,  in  dem  die  Luxusgegenstände ­
  im  Gesetz  genannt  werden,  unbedingt  von  dem  Begriffe  der  Luxusgegenstände ­
  i.  S.  des  §  8  Nr.  3  auszuschließen  sein,  also  z.  B.  auch  ein  Lager  kostbarer
Weine,  deren  Verbrauch  zweifellos  „Luxus"  ist.  Wohl  aber  können  sie  nach
Nr.  4  in  Betracht  kommen.
d)  „Sammlungen  aller  Art."
«)  Wie  die  Hinzufügung  der  Worte  „aller  Art"  zeigt,  wird  der  Begriff  der
,jSammlungen",  anders  wie  der  der  „Luxusgegenstände",  im  weitesten  Sinne
zu  verstehen  sein,  und  zwar  als  eine  nicht  zum  Zwecke  des  laufenden  wirtschaftlichen ­
  Gebrauchs  oder  des  Verkaufs  und  um  ihres  Gebrauchswertes  willen,
sondern  aus  wissenschaftlichem,  künstlerischem  Interesse  oder  Liebhaberei  nach
bestimmten  Gesichtspunkten  zusammengebrachte  und  geordnete  Menge  von
Gegenständen  aller  Art  (tigt.  Grimm,  Teutsches  Wörterbuch,  Art.  „Sanrmlung").
  Als  Beispiele  sind  neben  den  schon  unter  den  Begriff  der  „Kunstgegensiände"
  fallenden  Gemälde-,  Skulpturen-  usw.  Sammlungen  zu  nennen  Briefmarken-,
  Siegel-,  Schmetterlings-,  Käfer-,  Waffen-,  Altertümer-,  naturwissenschaftliche ­
  usw.  Sammlungen.  Auch  Bibliotheken  werden  hierher  zu
zählen  sein,  sofern  bei  ihnen  nach  ihrem  Umfang  und  der  Art  der  gesammelten
Werke  das  Sammelinteresse  des  Eigentümers  den  Gebrauchsnutzen  für  die  Ausübung ­
  seines  Berufes  überwiegt.
ß)  Zum  „Erwerbe"  von  „Sammlungen"  aufgewendet  sind  nicht  nur  die
Beträge,  mit  denen  eine  schon  zusammengebrachte  Sammlung  erworben  ist,
sondern  auch  diejenigen  für  den  Erwerb  einzelner  Gegenstände,  mit  denen
eine  schon  vorhandene  Sammlung  vermehrt  werden  soll,  oder  die  den  Grundstock
  einer  erst  anzulegenden  Sammlung  bilden  sollen  (so  auch  Pr.  OVG.  K  IV  a  74
v.  30.  Ott.  1918);  letzterenfalls  wird  freilich  die  Steuerbehörde  die  dahingehende
Absicht  des  Steuerpflichtigen  festzustellen  haben.
C.  Die  Höhe  des  Anschaffungspreises  als  Borbedingung
der  Hinzurechnung.
a)  Die  Hinzurechnung  ist  von  einer  Mindesthöhe  des  Anschaffungspreises
von  500  M.  für  einzelne  und  1000  M.  für  zusammengehörige  Gegenstände  abhängig.
  Unter  Anschaffungspreis  sind  die  gesamten  Aufwendungen  für  den
Erwerb  zu  verstehen,  also  nicht  nur  der  gezahlte  Preis,  sondern  auch  alle  sonstigen
Erwerbskosten,  Provisionen,  Transport-,  Ausstellungs-  und  ähnliche  Kosten.
        <pb n="260" />
        236

BermögtnSzuwachSsteuergesctz.  §  8.

b)  Die  Gleichartigkeit  der  Gegenstände  setzt  nicht  ihre  Zusammengehörigkeit
voraus.  Beispielsweise  sind  mehrere  einzelne  lose  Edelsteine  oder  Perlen,  sofern
nicht  ersichtlich  ist,  daß  sie  für  dasselbe  Schmuckstück  bestimmt  sind,  nicht  „zusammen
gehörige",  wohl  aber  „gleichartige"  Gegenstände.  Gleichartig  i.  S.  des  Gesetzes
sind  alle  Gegenstände,  die  unter  denselben  der  im  §  8  Nr.  3  aufgestellten  Begriffe
fallen,  wobei  „Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände"  als  ein  zusammengehöriger
  Begriff  anzusehen  sind.  „Gleichartig"  sind  also  alle  Gegenstände  aus
edlem  "Metall,  auch  wenn  sie  aus  verschiedenem  Metall,  die  einen  aus  Gold,  bte
anderen  aus  Silber  sind,  feiner  alle  Edelsteine,  auch  wenn  es  verschiedene  Steine
sind,  alle  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände.  Eine  so  weite  Auslegung
erscheint  mit  Rücksicht  auf  den  zum  Ausdruck  gebrachten  gesetzgeberischen  Zweck
der  Vorschrift  als  vom  Gesetzgeber  gewollt.  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände ­
  als  einen  einheitlichen  Begriff  aufzufassen,  ist  auch  deshalb  geboten,  weil
die  Einzelbegriffe  „Kunstgegenstände",  „Schmuckgegenstände"  und  „Luxusgegenstände"
  einander  nicht  ausschließen;  insbes.  sind  „Kunstgegenstände"  mindestens
sehr  häufig,  „Schmuckgegenstände"  fast  stets  auch  „Luxusgegenstände",  „Schmuckgegenstände"
  oft  auch  „Kunstgegenstände".  Zweifelhafter  kann  es  fein,  ob  auch
Sammlungen  „aller  Art"  als  „gleichartige"  Gegenstände  angesprochen  werden
können;  die  Frage  wird  zu  verneinen  sein,  weil  es  dem  Sprachgebrauch  gar  zu
sehr  widerstreiten  würde,  Sammlungen  „aller  Art"  auf  der  anderen  Seite  als
„gleichartig"  unter  „gleichartigen"  Gegenständen  zu  verstehen.  Dagegen  wird
man  auch  nach  der  Wortfassung  „Edelsteine"  und  „Perlen"  als  miteinander
„gleichartig^'  anzusehen  haben;  es  hat  mit  den  beiden  Worten  wohl  der  einhertliche
  Begriif  „Juwelen"  umschrieben  werden  sollen.  Dagegen  schließt  die  ausdrückliche
  Hervorhebung  „gleichartiger  oder  zusammengehöriger"  Gegenstände
es  aus,  für  die  Frage,  ob  die  Grenze  von  1000  M.  erreicht  ist,  die  Erwerbsaus.
Wendungen  für  alle  unter  irgendeine  der  aufgeführten  Kategorien  fallenden
Gegenstände  zusammenzuzählen.  Hat  also  z.  B.  A  300  M.  für  eine  goldene  Uhr,
400  M.  für  eine  Perle  und  300  M.  für  ein  Gemälde  ausgegeben,  so  ist  die  Anwendbarkeit ­
  des  §  5  ausgeschlossen,  gegeben  dagegen  für  B,  der  je  400  M.  für
einen  Brillanten,  einen  Rubin  und  eine  Perle  ausgegeben  hat,  und  für  C,  der
ein  Gemälde  für  400  M.,  ein  Porzellanservice  für  400  M.  und  eine  Kristallgarnitur
  für  300  M.  angeschafft  hat,  ausgeschlossen  hingegen  für  D,  der  für  je
400  M.  eine  Briefmarken-  und  eine  Käfersammlung  gekauft  hat.
c)  „Zusammengehörig"  sind  Gegenstände,  die  sich  nach  ihrer  äußeren  Beschaffenheit ­
  als  zu  gemeinsamem  Gebrauch  bestimmt  darstellen,  insbes.  also
z.  B.  die  einzelnen  Teile  eines  Porzellan-  oder  Kristallservices  desselben  Stiles
und  Musters,  nicht  dagegen  z.  B.  Meißner  Porzellan  mit  Zwiebel-  und  solches
mit  Drachenmuster,  da  nicht  anzunehmen  ist,  daß  in  einem  Haushalt,  wo  überhaupt ­
  solch  wertvolles  Porzellan  verwendet  wird,  die  Verwendung  verschiedener,
nach  dem  Geschmack  gebildeter  Kreise  nicht  zusammenpassender  Muster  auf  derselben ­
  Tafel  erfolgt.  Ähnlich  wird  die  Frage  der  „Zusammengehörigkeit"  bei
Schmuckgegenständen  zu  beurteilen  sein.  Dagegen  wird  z.  B.  bei  goldenen  und
silbernen  Tafelgeräten  auf  die  Stileinheit  kein  entscheidendes  Gewicht  zu  legen
sein;  denn  es  ist  gang  und  gäbe,  solche  auf  derselben  Tafel  zu  verwenden,  auch
wenn  sie  im  Stile  nicht  zusammenpassen.  Umgekehrt  ist  der  Begriff  der  Zusammengehörigkeit ­
  am  beschränktesten  bei  Kunstwerken:  hier  wird  er  in  der
Hauptsache  nur  Platz  greifen  bei  ausgesprochenen  Gegenstücken  (Pendants).
Bei  Sammlungen  fällt  der  Begriff  der  Zusammengehörigkeit  insofern  zusammen
mit  dem  der  Gleichartigkeit,  als  Gegenstände,  die  nicht  in  derselben  Sammlung
vereinigt  zu  sein  pflegen,  weder  als  „zusammengehörig"  noch  als  „gleichartig"
anzusprechen  sind.
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        II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

237

Daß  die  gleichartigen  oder  zusammengehörigen  Gegenstände  auch  gleichzeitig ­
  erworben  sind,  ist  kein  Erfordernis  der  Zusammenrechnung  ihrer  Erwerbsaufwendungen. ­

4.  Sonstige  Anschaffungen  (§  8  Nr.  4).  Die  Ziff.  4  dehnt  den
gesetzgeberischen  Gedanken  der  Ziff.  3  aus  den  Erwerb  anderer  Gegenstände  als
der  in  Nr.  3  bezeichneten  Art  aus.
a)  Unter  den  Begriff  der  „sonstigen  Anschaffungen"  können  Gegenstände
jeder  beliebigen  Art,  die  nicht  schon  unter  Nr.  3  gehören,  fallen,  aber  immer
nur,  wie  sich  aus  den  folgenden  Worten  ergibt,  „Gegenstände".  Der  Begriff  der
„Gegenstände"  ist  aber  ein  weiterer  als  der  der  „körperlichen  Gegenstände",
der  „Sachen"  i.  S.  des  §  90  BGB.:  er  umfaßt  alles,  was  Bestandteil  des  Vermögens ­
  einer  Person  sein  kann  (vgl.  Komm,  der  RG.Räte  zum  BGB.  Anm.  3
zu  §  90).  Gedacht  hat  der  Gesetzgeber  bei  §  8  Nr.  4  VZAG.  nach  der  Begr.
(vgl.  oben  Anm  I)  nur  an  körperliche  Gegenstände,  und  in  der  Tat  können  andere
kaum  in  Betracht  kommen,  da  nicht  körperliche  regelmäßig  ohnehin  Bestandteile
des  steuerbaren  Grund-,  Betriebs-  oder  Kapitalvermögens  sein  werden.
b)  Was  dem  „gewöhnlichen  Bedarfe"  des  Abgabepflichtigen  oder  seines
Haushalts  dient,  ist  nach  den  individuellen  Verhältnissen  des  Abgabepflichtigen
und  seines  Haushaltes  zu  beurteilen,  also  von  Fall  zu  Fall,  insbes.  je  nach
den  Einkommens-  und  Vermögensverhältnissen,  der  Lebensstellung,  dem  Beruf
und  den  Lebensgewohnheiten  des  Abgabepflichtigen,  dem  Zuschnitte  seines
Haushaltes,  den  örtlichen  Verhältnissen,  Art  und  Alter  der  Haushaltsangehörigen
usw.  zu  entscheiden.  Beispielsweise  können  auch  Anschaffungen  eines  wohlhabenden
  oder  selbst  reichen  bäuerlichen  Besitzers  oder  Kleingewerbetreibenden
als  nicht  seinem  gewöhnlichen  Bedarfe  dienend  anzusehen  sein,  während  sie  bei
einem  viel  weniger  wohchabenden  höheren  Beamten,  Rechtsanwalt  oder  Arzt
durchaus  innerhalb  des  gewöhnlichen  Bedarfs  liegen.
Über  den  gewöhnlichen  Bedarf  hinausgehen  können  aber  Anschaffungen
nicht  nur  wegen  der  Art,  der  Beschaffenheit  und  Qualität  der  Gegenstände,
sondern  auch  wegen  ihrer  Menge,  so  z.  B.  wenn  sich  ein  Abgabepflichtiger  Schuhe,
Kleider,  Wäsche  oder  Stoffe,  Weine  usw.  in  Mengen  angeschafft  hat,  die  nach
den  bisherigen  Lebensgewohnheiten  auf  viele  Jahre  hinaus  von  ihm  und  seinen
Haushaltungsangehörigen  noch  nicht  gebraucht  wurden.  Namentlich  durch  die
Anwendbarkeit  auf  solche  nur  der  beschafften  Menge  nach,  nicht  wegen  ihrer
feinen  Qualität  über  den  gewöhnlichen  Bedarf  hinausgehende,  und  unter  dieser
Voraussetzung  auch  auf  Verbrauchsgegenstände,  unterscheidet  sich  die  Ziff.  4
von  der  Ziff.  3,  während  Gebrauchsgegenstände,  die  nur  wegen  ihrer  Qualität
über  den  gewöhnlichen  Bedarf  des  Abgabepflichtigen  und  seines  Haushaltes  hinausgehen, ­
  sich  mehr  oder  weniger  mit  den  „Luxusgegenständen"  der  Ziff.  3
berühren.  Die  Anregung  zu  einem  solchen  Ausbau  des  Gedankens  des  §  5  KSt.G.
habe  ich  schon  im  Frühjahr  1917  in  einem  dem  damaligen  Reichsschatzsekretär
erstatteten  Gutachten  über  die  mögliche  Gestaltung  einer  einmaligen  Vermögensabgabe ­
  gegeben.  Ganz  zweifellos  ist  es  freilich  nicht,  ob  man  Gegenstände,  die
nach  Art  und  Qualität  von  dem  Abgabepflichtigen  oder  in  seinem  Haushalte
ge-  oder  verbraucht  zu  werden  pflegen,  deshalb,  weil  sie  in  auffallend  großen
Mengen  angeschafft  sind,  als  nicht  dem  gewöhnlichen  Bedarf  dienend  ansehen  muß.
Doch  sprechen  Zweck  der  Vorschrift  und  die  Fassung  „soweit  biefe  Anschaffungen
nicht  dem  gewöhnlichen  Bedarf...  dienen"  für  weitere  Auslegung;  es  hätte
sonst  näher  gelegen,  zu  sagen:  „zu  sonstigen  Anschaffungen,  die...  nicht  dienen".
Deshalb  wird,  wenn  die  Anwendbarkeit  der  Nr.  4  wegen  der  Menge  der  angeschafften ­
  Gegenstände  zu  bejahen  ist,  eine  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten
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        238  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  8.

nur  der  über  den  gewöhnlichen  Bedarf  hinausgehenden  Menge  vorzunehmen  sein.
Welche  Menge  über  den  gewöhnlichen  Bedarf  hinausgeht,  ist  nach  Lage  des  Einzelfalles ­
  zu  entscheiden,  wobei  nicht  nur  der  laufende  Bedarf  zu  berücksichtigen  ist,
sondern  auch,  in  welchem  Maße  nach  den  Einkommens-  und  Vermögensverhältnissen ­
  Vorratsbeschasfungen  gewöhnlich  sind.  Unter  Bedarf  des  „Haushalts"  sind
sowohl  die  Bedürfnisse  der  Hauswirtschaft  in  objektivem  Sinne  zu  verstehen  als
auch  die  von  dem  Abgabepflichtigen  zu  bestreitenden  persönlichen  Bedürfnisse  der
sämtlichen  Angehörigen  seines  Haushaltes,  der  Bedarf  für  die  Hauswirtschaft
des  Abgabepflichtigen  einschl.  des  von  ihm  zu  bestreitenden  der  in  dieser  tätigen,
nicht  zu  seiner  Familie  gehörigen  Personen  sowohl  wie  der  für  nicht  in  dem
Hausstand  lebende,  aber  von  ihm  zu  unterhaltende  Familienangehörige.  Anschaffungen ­
  für  einen  Betrieb  fallen  nicht  unter  Nr.  4,  solche  für  einen  sonstigen ­
  Beruf  dagegen,  wenn  sie  über  den  gewöhnlichen  Bedarf  des  Abgabepflichtigen ­
  oder  seiner  Angehörigen  für  diesen  ihren  Beruf  hinausgehen.  Anschaffungen ­
  für  das  Grund-  und  Betriebsvermögen  vermehren  ohnehin  das
steuerbare  Vermögen.
c)  Der  2.5atz  ist  von  der  Nr.  4  aus  der  Begr.  in  das  Gesetz  selbst  herübergenommen.
  Daß  maßgebend  die  Verhältnisse  am  Beginne  des  Veranlagungszeitraumes ­
  sind,  entspricht  dem  Zwecke  der  Nr.  4.  Denn  nur  ein  Vergleich  mit
dem  Aufwand  vor  Beginn  des  Zeitraumes,  dessen  Vermögenszuwachs  von  der  •
Abgabe  erfaßt  werden  soll,  mit  demjenigen  innerhalb  dieses  Zeitraumes  bietet
einen  Anhalt  dafür,  ob  durch  den  Aufwand  der  steuerbare  Vermögenszuwachs
der  Abgabe  entzogen  werden  soll.
&amp;lt;1)  Bezüglich  der  Begriffe  „Anschaffungspreis",  „gleichartige  oder
zusammengehörige  Gegenstände"  gilt  das  hierüber  zu  Nr.  3  Bemerkte.
e)  Den  mit  denen  der  Ziff.  3  übereinstimmenden  Zahlengrenzen  von  500
und  1000  M.  ist  in  Nr.  4  noch  eine  dritte  hinzugefügt:  „10  000  M.  für  Anschaffungen ­
  jeder  Art  während  des  veranlagungszeitraums".  Auch  wenn  also
einzelne  Gegenstände  im  Preise  von  mehr  als  500  M.  oder  zusammengehörige  in
einem  solchen  von  mehr  als  1000  M.  angeschafft  sind,  findet  eine  Hinzurechnung ­
  nach  Nr.  4  nicht  statt,  wenn  die  sämtlichen  Anschaffungen  der  unter  Nr.  4,
nicht  unter  Nr.  3  fallenden  Gegenstände,  deren  Anschaffungspreise  für  den  einzelnen ­
  Gegenstand  500  M.  und  für  zusammengehörige  Gegenstände  1000  M.
erreichen  oder  übersteigen,  nicht  mehr  als  10000  M.  betragen.  Hat  z.  B.  der  Abgabepflichtige ­
  im  Veranlagungszeitranm  für  1500  M  Wäsche,  für  3000M.  Kleider,
für  5000  M.  Möbel,  für  400  M.  einen  Teppich  und  für  800  M.  Weine  über
den  gewöhnlichen  Bedarf  beschafft,  so  findet  trotz  der  Gesamtsumme  von  10  700  M.
Nr.  4  keine  Anwendung;  denn  die  400  M.  für  den  einzelnen  Teppich  und  die
800  M.  für  Weine,  also  „gleichartige  Gegenstände",  bleiben,  weil  hinter  500  bzw.
1000  M.  zurückbleibend,  außer  Betracht.  Hätte  der  Abgabepflichtige  dagegen
die  400  und  800  M.  statt  für  einen  Teppich  und  für  Weine  für  einen  Schmuckgegenstand ­
  ausgegeben,  so  wären  diese  1200  M.  nach  Ziff.  3  dem  Endvermögen
hinzuzurechnen.  Oder  wären  die  angeschafften  Möbel  als  „LuxusgegenstSnde"
i.  S.  der  Ziff.  3  anzusprechen,  dann  wären  die  für  sie  verausgabten  5000  M.
hinzuzurechnen.  Diese  verschiedene  Behandlung  der  Anschaffungen  nach  Ziff.  3
und  Ziff.  4  hat  ihren  guten  Grund  darin,  daß  ohne  die  weitere  Grenze  der  10  000  M.
nach  Ziff.  4  deren  Anwendung  zu  minutiösen  Untersuchungen  führen  würde,
ob  Anschaffungen  noch  dem  „gewöhnlichen  Bedarf"  dienen  oder  nicht  mehr.
Andererseits  nötigt  die  Verschiedenheit  zwischen  Ziff.  3  und  Ziff.  4  zu  schwierigen ­
  Feststellungen,  ob  eine  Anschaffung  als  solche  von  „Luxusgegenständen"
nach  Ziff.  3  oder  als  „sonstige"  Anschaffung  nach  Ziff.  4  anzusehen  ist,  was  bei
        <pb n="263" />
        II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.  239

der  Unbestimmtheit  des  Begriffes  „Luxusgegenstände"  besonders  mißlich  ist.
Es  wäre  daher  richtiger  gewesen,  wie  ich  es  für  die  Vermögensabgabe  vorgeschlagen ­
  hatte,  in  Ziff.  3  den  Begriff  „Luxusgegenstände"  zu  vermeiden  und
auch  in  Ziff.  4  nur  bestimmte  Arten  von  Gegenständen  zu  nennen.
5.  Barauszahlungen  (§  8  Nr.  5).
a)  Übet  Beweggrund  und  Zweck  der  Vorschrift  in  §  8  Nr.  5  vgl.  die  Begr.
oben  unter  I.
b)  Die  Fassung  des  Ges.  und  auch  die  Begr.  sind  wenig  klar.  Die  Ziffer
betrifft  Zahlungen  und  Hingaben  an  Zahlungs  Statt,  zu  denen  der  Abgabepflichtige ­
  zwar  verpflichtet  war,  aber  erst  nach  Ablauf  des  Veranlagungszeit,
raumes,  die  er  aber  gleichwohl  schon  innerhalb  des  Veranlagungszeitraumes
und  in  diesem  Sinne  vorzeitig  geleistet  hat,  ohne  innerhalb  dieses  Zeitraumes  einen
entsprechenden  Gegenwert  erhalten  zu  haben,  die  aber  schon  innerhalb  dieses.
Zeitraumes  zu  leisten,  weder  eine  rechtliche  Verpflichtung  vorlag,  noch  den  „Gebräuchen ­
  des  Handels  oder  Verkehrs"  entsprach.  Bestand  überhaupt  keine  rechtliche ­
  Verpflichtung  zu  der  bewirkten  Leistung,  dann  steht  dem  Abgabepflichtigen
aus  §  812  BGB.  gegen  den  Empfänger  der  Leistung  ein  Herausgabeanspruch
(condictio  indebiti)  zu,  der  ohnehin  zum  steuerbaren  Vermögen  gehört.  Für
diesen  Fall  bedurfte  es  somit  einer  Sonderbestimmung  nicht.  Ebenso  nicht  für
Schenkungen  und  sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung  gemachte  Zuwendungen, ­
  da  deren  Zurechnung  durch  §  8  Nr.  1  geregelt  ist.  Die  Nr.  5  bezieht  sich
daher  nur  auf  die  vorzeitige  Erfüllung  von  Verpflichtungen  aus  anderen
Rechtsverhältnissen  als  unentgeltlichen  Zuwendungen,  vorzugsweise  somit  auch
auf  Verpflichtungen  aus  privatrechtlicheu  entgeltlichen  Rechtsgeschäften.  Darauf
deutet  auch  der  Hinweis  auf  die  „Gebräuche  des  Handels  und  Verkehrs"  hin.
Die  Vorschrift  bezieht  sich  aber  nicht  nur  auf  solche  Verpflichtungen,  auch  die
vorzeitige  Erfüllung  öffentlich-rechtlicher  Verpflichtungen  kann  unter  §  8  Nr.  5
fallen,  foweit  sie  nicht  nach  §  6  Nr.  8—10  und  §  8  Nr.  6  anderweit  geregelt  ist.
Das  Wesen  der  Anwendungsfälle  der  Nr.  5  liegt  darin,  daß  eine  bestehende  Verpflichtung ­
  erfüllt  ist,  bevor  die  Erfüllung  nach  den  Gebräuchen  des  Handels  und
Verkehrs  zu  bewirken  war.  Daß  der  Abgabepflichtige  sich  zu  einer  in  diesem
Sinne  vorzeitigen  Erfüllung  verpflichtet  hatte,  steht  nach  der  ausdrücklichen ­
  Vorschrift  der  Nr.  5,  die  in  den  Worten  „auf  Grund  rechtlicher  Verpflichtung ­
  oder  aus  sonstigen  Gründen  im  voraus  geleistet"  enthalten  ist,  der
Anwendung  der  Ziff.  5  nicht  entgegen.
c)  Lag  eine  rechtliche  Verpflichtung  vor,  im  voraus  zu  leisten,  so  ist  dafür,
ob  Nr.  5  anzuwenden  ist,  entscheidend,  ob  die  Vorausleistung  den  „Gebräuchen
des  Handels  und  Verkehrs"  entsprach.  Anzuerkennen  sind  aber  nur  Gebräuche
des  Handels  und  Verkehrs,  die  nicht  in  Widerspruch  mit  zwingenden  Vorschriften ­
  des  bürgerlichen  oder  öffentlichen  Rechts  stehen.  Enthält  das  Recht  aber
eine  durch  Vereinbarung  der  Vertragsparteien  abzuändernde  Vorschrift  über
den  Zeitpunkt  der  Erfüllung,  dann  ist,  wenn  hierüber  etwas  von  jener  Abweichendes ­
  über  eine  frühere  Erfüllung  vereinbart  ist,  zu  prüfen,  ob  diese  Vereinbarung ­
  den  Gebräuchen  des  Handels  und  Verkehrs  entspricht:  ist  dies  zu  bejahen,
dann  findet  §  8  Nr.  5  keine  Anwendung,  wohl  aber  im  entgegengesetzten  Fall
Beispielsweise  wird  es  vielerorts  als  den  Gebräuchen  des  Verkehrs  entsprechend
anzuerkennen  sein,  wenn  die  Wohnnngsmieten  entgegen  §  551  BGB.  vierteljährlich ­
  im  voraus  gezahlt  werden,  dagegen  wohl  nirgends,  wenn  die  Vorauszahlung
auf  einen  längeren  Zeitraum  erfolgt.  Die  „Gebräuche  des  Handels  und  Verkehrs"
können  allgemeine  oder  örtliche  oder  auch  nur  innerhalb  eines  bestimmten  Zweiges
von  Handel  und  Verkehr,  z.  B.  nur  für  den  Handel  mit  einzelnen  bestimmten
Warengattnngen  oder  nur  im  Handel  mit  einzelnen  bestimmten  Plätzen  oder
        <pb n="264" />
        240  Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  8.

bei  Versendung  der  Waren  auf  bestimmten  Transportwegen  usw.  sein.  Immer
aber  muß  ein  „Gebrauch"  anzuerkennen  sein,  d.  h.  eine  innerhalb  des  in  Betracht
kommenden,  wenn  auch  noch  so  beschränkten  Personenkreises  als  Regel  anzusehende ­
  Übung  für  die  Erfüllung  gleichartiger  Verpflichtungen.
d)  Ist  die  Leistung  im  obigen  Sinne  vorzeitig  erfolgt,  d.  h.  innerhalb  des
Veranlagungszeitraumes,  obwohl  sie  nach  den  Gebräuchen  von  Handel  und
Verkehr  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  zu  bewirken  gewesen  wäre,  so  findet  die
Ziff.  5  gleichwohl  keine  Anwendung,  „soweit  der  Abgabepflichtige  während
dieses  Zeitraumes  einen  der  Leistung  entsprechenden  Gegenwert  erhalten  hat".
Denn  insoweit  ist  das  steuerbare  Vermögen,  wenn  dieser  Gegenwert  dem  letzteren ­
  zugeflossen  ist,  durch  die  vorzeitige  Leistung  des  Abgabepflichtigen  nicht
vermindert,  würde  also  die  Hinzurechnung  nach  §  5  eine  doppelte  Anrechnung
bedeuten  einmal  des  Gegenwertes  und  sodann  nach  Ziff.  5  der  durch  diesen
ausgewogenen  Leistung.  Die  Worte  „der  Leistung  entsprechenden"  sind  überflüssig:
  denn  sie  wiederholen  nur,  was  schon  in  dem  vorangehenden  Worte  „soweit"
ausgedrückt  ist.  Fehlten  sie,  so  wäre  gleichwohl  eine  Hinzurechnung  nur  desjenigen
  Betrages  der  Leistung  zulässig,  der  über  den  erhaltenen  Gegenwert
hinausgeht.  Andererseits  ist  aus  den  Worten  „der  Leistung  entsprechenden"  nicht
etwa  zu  folgern,  daß  der  Empfang  eines  Gegenwertes  seine  Aufrechnung  ausschlösse, ­
  wenn  er  nicht  den  Wert  der  Leistung  voll  aufwiegt.  Dagegen  berücksichtigt ­
  die  Fassung  des  Gesetzes  nicht  den  immerhin  möglichen  Fall,  daß  der
Abgabepflichtige  zwar  eine  der  aus  dem  steuerbaren  Vermögen  gemachten
Leistung  entsprechende,  vielleicht  sie  voll  aufwiegende  Gegenleistung  erhalten
hat,  diese  aber  nicht  sein  steuerbares  Vermögen  vermehrt  hat,  weil  sie  in  Sachen,
Rechten  oder  Handlungen  bestand,  die  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen
gehören.  Bestand  die  Gegenleistung  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  oder  Gegenständen  der  in  §  8  Nr.  3  oder  4  gedachten  Art,  dann  ist
freilich  bis  auf  deren  Wert  die  Hinzurecknung  der  Leistung  des  Abgabepflichtigen
schon  nach  Nr.  2,  3  oder  4  und  hinsichtlich  des  Mehrwertes  nach  Ziff.  5  gegeben.
Bestand  die  Gegenleistung  aber  in  anderen  Sachen,  Rechten  oder  —  was  insbes.
in  Betracht  kommen  kann  —  Handlungen,  deren  Wert  nicht  zum  steuerbaren
Vermögen  gehört,  dann  ist  nach  der  Fassung  des  Gesetzes,  nach  der  es  nur  auf
das  „Erhalten"  eines  Gegenwertes,  nicht  auf  sein  Zufließen  zum  steuerbaren
Vermögen  ankommt,  gleichwohl  der  Wert  der  Gegenleistung  von  dem  nach  Z,ff.  5
dem  Endvermögen  hinzuzurechnenden  Betrage  der  Zahlung  oder  Hingabe  an
Zahlungs  Statt  in  Abzug  zu  bringen,  wird  also  insoweit  der  Zweck  der  Nr.  5
nicht  erreicht.  Dazu  hätte  es  einer  anderen  Fassung  des  Gesetzes  bedurft,  etwa
der  Einschaltung  der  Worte  „seinem  steuerbaren  Vermögen  zugeflossenen"
zwischen  „entsprechenden"  und  „Gegenwert"  oder  der  Ersetzung  der  nach  obigem
überflüssigen  Worte  „der  Leistung  entsprechenden"  durch  die  Worte  „seinem
steuerbaren  Vermögen  zugeflossenen".  Der  Gesetzgeber  hat  hier  Überflüssiges
gesagt,  Notwendiges  weggelassen.
e)  Ter  2.  Satz  der  Ziff.  5  mit  der  Zahlengrenze  von  1000  M.  entspricht
demjenigen  in  Ziff.  1.  Unter  „Betrag  der  Zahlung  oder  Wert  der  Leistung"
ist  im  Falle  des  Empfanges  eines  Gegenwertes  nur  der  diesen  übersteigende  und
daher  nach  der  Regel  des  1.  Satzes  anzurechnende  Mehrbetrag  bzw.  Mehrwert
der  Leistung  zu  verstehen.
f)  Hingabe  an  Zahlungs  Statt  liegt  vor,  wenn  das  Schuldverhältms
dadurch  erloschen  ist,  daß  der  Gläubiger  eine  andere  als  die  geschuldete  Leistung
an  Ersüllunas  Statt  angenommen  hat  (§  364  BGB.).
«.  Gezahlte  Kriegssteuer  (§  8  Nr.  6.).  Das  VIAG.  will  die  Bestenerung
  des  während  des  Krieges  eingetretenen  Vermögenszuwachses  der  Einzel-
        <pb n="265" />
        III.  Abs.  2  des  §  8.  §  8.

241

Personen  abschließend  regeln.  Um  eine  doppelte  Besteuerung  des  bereits  von  der
KSt.  des  Ges.  v.  31.  Juni  1916  und  dem  Zuschlage  nach  dem  Ges.  v.  9.  April  1917
getroffenen  Vermögenszuwachses  zu  verhüten,  andererseits  diesen  in  demselben
Maße  wie  den  diesen  Gesetzen  noch  nicht  unterworfenen  zu  erfassen,  war  es
nötig,  einerseits  den  gesamten  Vermögenszuwachs  des  ganzen  Veranlagungszeitraumes ­
  nach  dem  VZAG.  heranzuziehen,  andererseits  die  nach  den  früheren
Gesetzen  bereits  gezahlten  Steuerbeträge  auf  die  nach  dem  VZAG.  zu  entrichtenden ­
  anzurechnen,  also  als  Vorschußzahlungen  auf  dieses  zu  behandeln.
Deshalb  werden  die  Kriegssteuern  des  Ges.  v.  21.  Juni  1916  und  der  Zuschlag
nach  demjenigen  v.  9.  April  1917  in  §  6  Nr.  7  VZAG.  nicht  erwähnt,  im  §  8
Nr.  6  die  Hinzurechnung  der  auf  Grund  jener  früheren  Gesetze  gezahlten  Beträge
zum  Endvcrmögen  vorgeschrieben  und  im  §  9  die  Abrechnung  noch  geschuldeter
untersagt,  dagegen  im  §  18  der  Abzug  gezahlter  von  der  VZA.  und  im  §  19
das  Unerhobenbleiben  noch  geschuldeter  vorgeschrieben.  Vgl.  die  allgemeine
Begr.  oben  S.  44  ff.  von  „Der  Entwurf  will"  bis  „der  gestundeten  Zuschläge
getroffen  wird",  insbes.  die  dort  gegebenen  Beispiele.

III.  Abs.  2  des  §  8.
Der  Abs.  2  des  §8  VZAG.  entspricht  dem  §  5  Abs.  2  KSt.G.  Die
Hinzurechnungen  der  Ziff.  2,  3  und  4  des  Abs.  1  tragen  einen  wesentlich  anderen
Charakter,  als  die  der  Ziff.  1.  Bei  letzteren  handelt  es  sich  um  Vermögenswerte,
die  nicht  nur  aus  dem  steuerbaren,  sondern  überhaupt  aus  dem  Vermögen  des
Steuerpflichtigen  ausgeschieden  sind,  in  den  Ziff.  2—4  um  solche,  die  zwar  noch
zum  Vermögen,  aber  nicht  mehr  zum  steuerbaren  Vermögen  des  Steuerpflichtigen ­
  gehören,  nur  aus  seinem  steuerbaren,  nicht  aber  aus  seinem  Vermögen
ausgeschieden,  vielmehr  nur  aus  steuerbarem  nicht  steuerbares  Vermögen  i?S.
des  BSt.G.  geworden  sind.  Diese  Wesensverschiedenheit  der  Hinzurechnungen
nach  Ziff.  2—4  von  denen  nach  Ziff.  1  findet  einen  gesetzlichen  Ausdruck  auch'im
ersten  Satz  des  zweiten  Absatzes  des  §  8.  Danach  ist  Voraussetzung  der
Anrechnung  nach  Ziff.  2—4,  daß  die  beschafften  Gegenstände  sich  am  Ende  des
Veranlagungszeitraumes  noch  im  Besitze  des  Steuerpflichtigen  befinden,  d.  h.
noch  zu  seinem  —  nach  dem  BSt.G..nicht  steuerbaren  —  Vermögen  gehören.
Nur  „in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1",  d.  h.  wenn  sie  durch  eine  nach  Abs.  1
Nr.  1  anrechnungsfähige  Zuwendung  in  andere  Hände  gelangt  sind,  findet  die
Hinzurechnung  gleichwohl  statt.  Hat  also  der  Steuerpflichtige  z.  B.  einen  Goldgegenständ
  für  mehr  als  1000  M.  angeschafft  und  dann  verschenkt,  dann  begründen
die  Ziff.  1  und  3  in  Verbindung  miteinander  die  Hinzurechnung,  es  sei  denn,
die  Schenkung-fiele  unter  die  Ausnahme  des  2.  Satzes  der  Ziff?  1;  denn  unter
den  „Fällen  des  Abs.  1  Nr.  1",  in  denen  die  Regel  des  Abs.  2  Satz  1  nicht  Platz
greifen  soll,  können  nach  dem  inneren  Zusammenhange  nur  diejenigen  „Fälle"
gemeint  sein,  für  die  Ziff.  1  die  Hinzurechnung  von  Zuwendungen  vorschreibt, ­
  nicht  auch  die,  für  die  er  sie  ausschließt.  Ist  daher  ein  Goldgegenstand  für
weniger  als  1000  M.  angeschafft  und  verschenkt,  so  ist  die  Hinzurechnung  infolge
der  Vorschrift  der  Nr.  1  Satz  2  ausgeschlossen.  Es  kann  sich  fragen,  ob  hierfür
der  Anschaffungspreis  und  nicht  vielmehr  der  Wert  des  Gegenstandes  maßgebend ­
  ist;  gehörte  der  Gegenstand  zum  steuerbaren  Vermögen  des  Steuerpflichtigen, ­
  dann  wäre  der  zu  der  Zuwendung  verwendete  und  daher  anzurechnende ­
  „Betrag"  allerdings  der  Wert  des  Gegenstandes.  Da  dieser  aber  nicht
Bestandteil  des  steuerbaren  Vermögens  getvesen  ist,  vielmehr  nur  fingiert  wird,
Strutz,  Bcrmögenszuwachs  und  Kriegsnbgabe.  16
        <pb n="266" />
        242

Berrnögenszuwachssteuergcsctz.  §  8.

die  Anschaffungskosten  seien  Bestandteil  des  letzteren  verblieben,  so  muß  die
Hinzurechnung  dieser,  nicht  etwa  des  abweichenden  Wertes  erfolgen;  anders,
wenn  es  sich  um  Gegenstände  eines  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens
handelt,  worüber  unten.
Gemeinsam  ist  den  Hinzurechnungen  der  Ziff.  2—4  mit  denen  der  Ziff.  1,
daß  der  anzurechnende  Betrag  (Wert)  vor  dem  die  Hinzurechnung  begründeten
Vorgang  während  des  Veranlagungszeitraumes  steuerbares  Vermögen  des
Steuerpflichtigen  gewesen  ist.  Sind  mit  dem  Erlöse  aus  der  innerhalb  des  Vcranlagungszeitraumes
  erfolgten  Veräußerung  von  Bestandteilen  des  nichtsteuerbaren ­
  Vermögens  Gegenstände  der  in  Ziff.  4  bezeichneten  Art  beschafft,  so
ist  die  Hinzurechnung  zwar  nach  Ziff.  4  begründet,  sofern  der  Erlös  zwischen
seiner  Erzielung  und  seiner  Anlegung,  wenn  auch  noch  so  kurze  Zeit,  zum  steuerbaren
  Vermögen  gehörte;  die  Hinzurechnung  wird  aber  tatsächlich  durch  §  G
Nr.  5  wieder  ausgeschlossen.
Sind  die  unter  Ziff.  2,  3  oder  4  fallenden,  begrifflich  also  nicht  zum  steuerbaren ­
  Vermögen  gehörigen  Gegenstände  während  des  Veranlagungszeitraumes
int  Wege  des  Tausches  gegen  Gegenstände  des  steuerbaren  Vermögens  hingegeben
oder  aber  verkauft  und  für  den  Erlös  solche  Gegenstände  erworben  oder  ist  endlich
der  Erlös  im  Vermögen  verblieben,  so  schließen  die  Vorschriften  in  Ziff.  2,  3
oder  4  die  Anwendung  des  §  6  Nr.  5  aus.  Sind  dagegen  die  durch  den  Tausch
oder  mit  dem  Veräußerungserlöse  erworbenen  Gegenstände  solche  des  nicht
steuerbaren  Vermögens,  so  wird  die  Anwendung  der  Ziff.  2,  3  oder  4  Abs.  1
durch  Abs.  2  Satz  1  des  §  8  ausgeschlossen.
Untereinander  sind  die  Hinzurechnungen  einerseits  wegen  Anlegung  in
ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen,  andererseits  wegen  Verwendung
zum  Erwerbe  von  Gegenständen  der  in  Ziff.  2—4  gedachten  Art  insofern  Wesensverschieden,
  als  es  bei  der  ersten  Gruppe  auf  eine  Ausnahme  von  dem  Grundsätze
der  territorialen  Begrenzung,  bei  der  zweiten  auf  eine  solche  von  den  Grundsähen
  über  die  gegenständliche  Umgrenzung  des  Begriffes  des  steuerbaren  Vermögens
  hinausläuft.  Dabei  besteht  der  weitere  Unterschied,  daß  infolge  der
Vorschrift  im  zweiten  Satze  des  Absatz  2  tatsächlich  zur  Hinzurechnung  gelangt
nicht  der  für  die  Anschaffung  ausländischen  Grund-  oder  Besitzvermögens  aufgewendete ­
  Betrag,  sondern  der  Wert  der  angeschafften  Gegenstände  am  Ende
des  Veranlagungszeitraumes,  höchstens  aber  der  aufgewendete  Betrag,  während
für  die  Gegenstände  der  zweiten  Gruppe  stets  die  Anschaffungskosten  ohne  Rücksicht ­
  auf  den  Wert  anzurechnen  sind.  Hat  z.  B.  A.  verwendet  zur  Anschaffung
ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens,  das  am  30.  Juni  1919  noch
80000  M.  wert  ist,  100  000  M.  und  zu  derjenigen  von  Kunstwerken,  deren  Wert  an
jenem  Stichtag  150  000  M.  beträgt,  ebenfalls  100  000  M.,  B  dagegen  für  ausländ  isches
  Grund-  oder  Betriebsvermögen,  dessen  Wert  bis  zum  Stichtage  auf  150  000  SOi.
gestiegen  ist,  und  für  Kunstwerke,  deren  Wert.auf  80  000  M.  gesunken  ist,  ebenfalls ­
  je  100  000  M.,  dann  sind  anzurechnen  dem  A  80  000  +  100  000  —  180  000,
dem  B  dagegen  100  000  +  100  000  ----  200  000  M.,  obgleich  der  Wert  der
Anschaffungen  am  Stichtage  für  A  und  B  gleich  ist,  nämlich  für  A  80  000  +
150  000  =  230  000  und  für  B  150  000  +  80  000  =  230  000  M.  Durch  die
Sondervorschrift  im  2.  Satze  des  2.  Abs.  wird  also  die  die  Ziff.  2—4  des  1.  Abs.
beherrschende  Fiktion,  es  sei  der  aufgewendete  Betrag  nicht  aufgewendet,
eingeschränkt  durch  eine  gewisse  Durchbrechung  des  Grundsatzes  der  Steuerfreiheit ­
  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens  mit  der  Einschränkung, ­
  daß  das  ausnahmsweise  abgabepflichtige  ausländische  Grund-  und  Betriebsvermögen ­
  nach  keinem  höheren  Werte  als  den  Anschaffungskosten  veranlagt ­
  werden  darf
        <pb n="267" />
        16*

§§8,9,10.  248

Unter  Wertminderungen  i.S.  des  §  8  Abs.  2  Satz  2  sind  solche  jeglicher
Art,  nicht  bloß,  wie  nach  §  10,  solche  durch  Verschlechterung  zu  verstehen,  so  daß
es  also  für  erstere  Bestimmung  auf  den  Grund  der  Wertminderung  nicht  ankommt. ­
  Andererseits  sind  nach  §  8  Abs.  2  Satz  2  nur  „erhebliche"  Wertminderungen ­
  zu  berücksichtigen,  nach  §  10,  sofern  sie  durch  Verschlechterung  herbeigeführt ­
  sind,  auch  unerhebliche.  Was  als  „erhebliche"  Wertminderung  anzusehen
ist,  sagen  weder  das  VZAG.  noch  das  KSt.G.,  noch  ergeben  es  deren  Materialien.
Die  Frage  unterliegt  daher  der  pflichtmäßigen  Beurteilung  der  Veranlagungsund ­
  Rechtsmittelbehörden  im  Einzelfalle,  liegt  aber  im  wesentlichen  auf  tatsächlichem ­
  Gebiete.  Vgl.  Ausf.Best.  §  16  Abs.  3;  die  dortige  Auslegung  ist
nicht  bedenkenfrei,  da  es  auf  den  Wert  an  einem  bestimmten  Stichtag  ankommt.


§  N  Bei  Feststellung  des  Endvermögens  dürfen  Abgabebeträge, ­
  welche  der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1918  oder  des  Gesetzes  über  die
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917
infolge  Stundung  oder  aus  anderen  Gründen  am  Ende  des
Beranlagungszeitraums  noch  schuldete,  nicht  in  Abzug  gebracht
werden.
Entw.  §  9  (unberänbert).  —  Begr.  S.  23,  14f.  —  Ausf.Best.  §  17.
Entsprechend  dem  in  der  allgemeinen  Begr.  oben  S.14ff.  dargelegten  Verhältnisse ­
  der  VZA.  zur  KSt.  und  zu  dem  Zuschlage  zu  dieser  (vgl.  auch  oben  II  6
zu  ?  8  Nr.  6)  sind  nach  §  17  die  auf  die  KSt.  und  den  Kriegssteuerzuschlag  bereits
gezahlten  Beträge  auf  die  VZA.  anzurechnen;  noch  geschuldete  bleiben  nach
§  18  unerhoben.  Daher  können  gestundete  oder  aus  anderen  Gründen  noch
geschuldete  auch  nicht  von  dem  Endvermögen  in  Abzug  gebracht  werden.
Denn  sie  bilden  nach  §  18  keine  Schuld  des  Abgabepflichtigen  mehr.

§  10.  Grundstücke,  die  der  Abgabepflichtige  erst  nach  dem
1.  August  1914  erworben  hat,  dürfen  bei  Feststellung  des  Endvermögens ­
  zu  keinem  geringeren  Werte  als  dem  Betrage  der
Gestehungskosten  angesetzt  werden.  Von  diesem  sind  die  durch
Verschlechterung  entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen.
Entw.  §  10  (unberänbert).  —  Begr.  S.  28.  —  Aussch.B.  (Drucks.  Nr.  743)  S.  13.
Der  in  der  NB.  unverändert  und  uuerörtert  gebliebene  §  10  deckt  sich
nach  der  Begr.  mit  §  6  Abs.  1  KSt.G.  Wie  dieser  enthält  er  eine  Ausnahme
von  den  im  übrigen  —  abgesehen  von  den  weiteren  Ausnahmen  in  den  §§  11—13
BZAG.  —  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften  des  BSt.G.  über  die  Wertermittlung ­
  und  bezieht  er  sich  nur  auf  Grundstücke,  bieder  Abgabepflichtige
erst  nach  betn  1.  Aug.  1914,  d.  i.  nach  Kriegsausbruch,  erworben  hat,  andererseits ­
  aus  Grundstücke  aller  Art:  für  diese  kommen  bei  Feststellung  des  Endvermögens, ­
  nicht  auch  des  Anfangsvermögens,  aber  gleichgültig,  ob  bei  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  der  gemeine  Wert  s§  29  BSt.G.),  die  Gestehungskosten ­
  (§  30  BSt.G.)  oder  der  Ertragswert  (§  17  WBG.)  zugrunde  gelegt  ist,
        <pb n="268" />
        244  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §§10,11.

die  Gestehungskosten  abzüglich  der  durch  Verschlechterung  entstandenen  Wert-Minderung
  in  Ansatz,  wenn  dieser  Betrag  höher  ist  als  der  nach  den  Vorschriften
des  $&amp;lt;51.65.  in  Ansatz  zu  bringende.
Tie  Begründung  (&amp;lt;5.19)  zu  §  6  KSt.G.  rechtfertigt  letzteres  dannt,  durch
die  Vorschrift  solle  erreicht  werden,  daß  Grundstücke,  insbes.  herrschaftliche  Besitzungen, ­
  die  ein  Steuerpflichtiger  nach  Ausbruch  des  Krieges  vielleicht  zu
einem  hohen  Liebhaberpreis  erworben  hat,  auch  mit  dem  Betrag  angesetzt  werden,
den  der  Steuerpflichtige  für  den  Erwerb  aufgewendet  hat.  Vgl.  den  Ausschnßbericht
  über  das  KSt.G.  &amp;lt;S.  20ff.),  bei  Strutz  KSt.G.  Stem.  1  B  zu  §6.
Bei  Beratung  des  §  10  BZAG.  im  Ausschüsse  der  NV.  wurde  der  Antrag
gestellt,  die  Worte  „durch  Verschlechterung"  zu  streichen,  dieser  Antrag  aber
abgelehnt,  nachdem  ihm  regierungsseitig  widersprochen  und  erklärt  war,  „der
Vorschrift  des  Entlv.  liege  die  Absicht  zugrunde,  auch  die  Kriegsgewinnc  voll
zu  erfassen,  die  zum  Zwecke  der  Verschiebung  dazu  verwendet  worden  seien,
Grundstücke  zu  hohen  Luxuspreisen  zu  erwerben.  Dieser  Absicht  wiederspreche
es,  wenn  man  jede  Wertminderung  und  insbes.  auch  jeden  Konjunkturverluft
zum  Abzüge  zulasse.  Wo  sich  in  diesen  Fällen  eine  wirkliche  Härte  zeige,  können
im  Wege  des  Billigkeitserlasses  gebolfen  werden,  insbes.  da,  wo  Grundstücke
zur  Erweiterung  kriegswichtiger  Betriebe  erworben  werden  mußten  und  der
Unternehmer  bohe  Preise  in  einer  aewissen  Zwangslage  bewilligen  nrußte."
Hinsichtlich  der  Begriffe  „Gestehungskosten"  und  „Verschlechterungen" ­
  sind  die  Vorschriften  der  §§29,30  BSt.G.  maßgebend;  vgl.  daher  die
Erläuterungen  zu  diesen  oben  III  2  B  a  /?  ju  §  4  (S.  142).

§  11.  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  während  des  Veranlägungszeitraums
  eingegangenen  Lebens-,  Kapital-  und
Rentenversicherungen  sind  bei  Feststellung  des  Endvermögens
mit  der  vollen  Summe  der  eingezahlten  Prämien  oder  Kapitalbeträge ­
  anzusetzen,  falls  die  jährliche  Prämienzahlung  den
Betrag  von  tausend  Mark  oder  die  einmalige  Kapitalzahlung
den  Betrag  von  dreitausend  Mark  übersteigt.
Als  Kapitalversicherung  im  Sinne  des  Abs.  1  gilt  jede  Versicherung, ­
  auf  Grund  deren  dem  Versicherten  unter  allen  Nmftänden
  eine  Kapitalauszahlung  gewährleistet  ist.
§  11  des  Entw.  —  Begr.  S.  23.

Der  1.  Absatz  des  §11  entspricht  dem  aus  Anträgen  der  Abg.  Erzberger
und  Gen.  und  Dr.  Zehnter  und  Gen.  hervorgegangenen  Ges.  zur  Ergänzung
des  KSt.G.  v.  17.  Dez.  1916  (RGBl.  S.  1407)  und  bezieht  sich  nur  auf  tue
Feststellung  des  Endvermöaens.  Der  2.  Absatz  enthält  eine  Erläuterung  des
Begriffes  „Kapitalversicherung"  in  demSinne,  „daß  als  eine  solche  iede  Versicherung ­
  gelten  soll,  auf  Grund  deren  dem  Versicherten  unter  allen  Umstanden
eine  Kapitalsauszahlung  gewährleistet  ist.  Demgemäß  werden  hierunter  auch
insbes.  Unfallversicherungen  mit  Prämienrückgewähr,  Sozienversicherungen
und  Geschäftsversicherungcn  zu  rechnen  sein,  bei  denen  die  Auszahlung  eines
Kapitals  —  sei  es  auch  nur  in  Höhe  des  volwn  oder  teilweisen  Betrages  der  eingezahlten ­
  Prämien  —  in  jedem  Falle  erfolgt"  (Begr.  a.  a.  O.).  Der  Abs  2  desintert
  zwar  nur  die  Kapitalversicherung  „i.  S.  des  Abs.  1",  bezieht  sich  also  nur
auf  die  Feststellung  des  Endvermögens.  Aber  seine  Begriffsbestiinnumg  stimmt
        <pb n="269" />
        §§  11,13.

245

mit  der  AuAeaung  überein,  die  auch  dem  Begriffe  „Kapitalversicherung"  im
z  5  Nr.  6  und  §  20  Abs.  2  WBG.  svwie  §  6  Nr.  ti  und  §  36  Abs  2  BSt.G.  zu
geben  ist;  vgl.  Ill  3  D  b  ^  §u  §  3  (©.  104).  Sie  ist  daher  auch  für  das  Anfangsvermögen ­
  anzuwenden.
Die  Worte  „unter  allen  Umständen"  int  2.  Abs.sollen  nicht  zum  Ausdruck
bringen,  daß  der  Versicherte  „unter  allen  Umständen"  einen  Anspruch  haben
müsse,  sondern,  daß,  wenn  der  Anspruch  fällig  wird,  der  Versicherte  unter  allen
Umständen  die  Auszahlung  eines  Kapitals  im  Gegensatze  zu  einer  bloßen  Rente
beanspruchen  kann.  Es  wird  also  mit  dem  Relativsatz  der  Unterschied  von  einer
Rentenversicherung  betont.  Übrigens  ist  es  für  die  Anwendmtg  des  1.  Abs.
gleichgültig,  ob  man  es  mit  einet  „Lebens-",  einer  „Kapital-"  oder  einer  „Rentenversicherung" ­
  zu  tun  hat,  wenn  nur  feststeht,  daß  die  Versicherung  unter  einen
dieser  Begriffe  fällt.

§  12.  Der  Kapitalwert  von  Renten  oder  anderen  auf  die
Lebenszeit  einer  Person  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen
ist  bei  Feststellung  des  Endvermögens  eines  Abgabepflichtigen
mit  der  gleichen  Bervielfältigungszahl  wie  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  einzusetzen,  sofern  und  soweit  das
Recht  auf  die  Nutzung  oder  die  Verpflichtung  zur  Leistung
schon  bei  Beginn  des  Beranlagungszeitraums  bestanden  hat,
Gntto.  f  12.  —  »cor.  S.  23.  —  Ausf.Best.  §  18.

§  12  hat  gegen  die  Vorlage  nur  die  eine  Änderung  erfahren,  daß  von  dem
Ausschüsse  der  NB.  hinter  „sofern"  die  Worte  „und  soweit"  eingeschaltet  sind.
Begründet  war  der  §  12  folgendermaßen:  „Entsprechend  der  Bestimmung  in
§  6  Nr.  2  will  der  §  12  Vorsorge  dahin  treffen,  daß  sich  auch  in  den  Fällen,  in
welchen  der  zu  einer  Nutzung  Berechtigte  oder  zu  einer  Leistung  Verpflichtete
am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  noch  lebt,  durch  Alterszunahme  ober
der  Kapitalwert  der  Nutzung  oder  Leistung  sich  gegenüber  dem  Beginne  des
Veranlagungszeitraumes  verringert  hat,  insoweit  keine  Vermögensänderuna
ergibt,  als  der  Kapitalwert  der  Nutzung  oder  Leistung  infolge  Älterszunahme
des  Berechtigten  geringer  wie  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes  zu  berechnen ­
  ist.  Soweit  dagegen  der  Kapitalwert  der  Nutzung  oder  Leistung  lediglich
infolge  Änderung  in  deren  einjährigem  Werte  anderweitig  zu  berechnen  ist,  soll
dieser  Änderung  Rechnung  getragen  werden."  Der  Sinn  dieser  nicht  besonders
klar  gefaßten  Begr.  ist  folgender:  Nach  §  6  Nr.  3  bleibt  bei  Feststellung
des  Endvermögens  außer  Betracht  die  Wertsteigerung  des  Vermögens,  die
gegen  dessen  Stand  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens  dadurch  entstanden
ist,  daß  eine  auf  dem  Vermögen  ruhende  Verpflichtung  zu  auf  die  Lebenszeit
einer  bestimmten  Person  beschränkten  Leistungen  durch  den  zwischen  den  Stichtagen ­
  für  Feststellung  des  Anfangs-  und  des  Endvermö  ens  erfolgten  Tod,  wie
es  int  §  6  heißt,  „des  Berechtigten"  weggefallen  ist.  Folgerichtig  muß  dann  auch
der  Bermögenszuwachs  außer  Betracht  bleiben,  der  dadurch  entstanden  ist,daß  diese
Person  zwar  nicht  verstorben,  aber  älter  geworden,  der  Zeitpunkt  ihres  Todes
und  damit  des  Erlöschens  der  Verpflichtung  näher  gerückt,  der  nach  der  mutmaßlichen ­
  weiteren  Lebensdauer  jener  Person  sich  richtende  Multiplikator,
mit  dem  die  Jabresleistung  behufs  Schätzung  ihres  Kapitalwertes  zu  vervielfältigen ­
  ist,  daher  ein  geringerer  geworden  ist  (vgl.  §  38  Abs.  2  BSt.G.,  oben
        <pb n="270" />
        246

Vermögenszuwachssteucrgesetz.  §18.

S.  171).  Daraus  wird  aber  die  weitere  Folgerung  gezogen,  daß  nun  auch
bei  Feststellung  des  Endvermögens  des  Berechtigten  die  Wertminderung,  die
dieses  durch  den  infolge  des  Älterwerdens  des  Berechtigten  näher  gerückten  dies
certus  an  incertus  quando  des  Erlöschens  der  lebenslänglichen  Nutzung  erfahren
hat,  außer  Betracht  bleiben  müsse,  da  man  es  wohl  im  steuerlichen  Interesse
für  nicht  angängig  und  vielleicht  auch  für  unlogisch  halten  mochte,  als  Kapitalwert ­
  einer  lebenslänglichen  Nutzung  beim  Berechtigten  ein  geringeres  Vielfaches
des  Jahreswertes  in  Ansatz  zu  bringen  als  beim  Verpflichteten  für  die  der  Nutzung
gegenüberstehende  Leistung.  Diese  Erwägungen  schaffen  aber  die  Tatsache
nicht  aus  der  Welt,  daß  der  Berechtigte  hierdurch  unbillig  benachteiligt  wird,
indem  zu  seinem  Nachteil  fingiert  wird,  seit  Feststellung  seines  Anfangsvermögens
sei  er  nicht  älter,  die  von  seiner  Lebensdauer  abhängige  weitere  mutmaßliche
Dauer  seiner  Berechtigung  nicht  geringer  geworden.
Unklar  ist  die  Begr.  auch  insofern,  als  sie  übereinstimmend  mit  §  6  Nr.  3,
wo  nur  von  dem  Tode  des  „Berechtigten"  die  Rede  ist  und  sein  kann,  ansspricht,
vermöge  der  Vorschrift  in  §  12  solle  sich  „insoweit"  keine  Vermögensänderung
ergeben,  als  der  Kapitalwert  der  Nutzung  oder  Leistung  infolge  Alterszunahme
des  „Berechtigten"  geringer  als  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes
zu  berechnen  sei,  vorher  aber  davon  spricht,  der  §  12  beziehe  sich  auf  die  Fälle,
„in  welchen  der  zu  einer  Nutzung  Berechtigte  oder  zu  einer  Leistung  Verpflichtete ­
  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  noch  lebt".  Denn  wenn
nur  die  Verringerung  des  Kapitalwertes  durch  Alterszunahme  des  Berechtigten
unberücksichtigt  bleiben  soll,  ist  es  unverständlich,  weshalb  des  Nochlebens  auch
des  Verpflichteten  überhaupt  Erwähnung  getan  wird.  In  der  Tat  würde  eine
Einschränkung  des  §  12  auf  die  Fälle,  wo  eine  Nutzung  oder  Leistung  auf  die
Lebenszeit  des  Berechtigten  beschränkt  ist,  jeder  inneren  Berechtigung  entbehren. ­
  Denn  dieselben  Erwägungen  wie  für  diese  Fälle  treffen  auch  für  diejenigen ­
  zu,  wo  die  Nutzung  oder  Leistung  auf  die  Lebensdauer  des  Verpflichteten ­
  oder  eines  Dritten  beschränkt  und  die  Person,  von  deren  Lebensdauer
Nutzung  und  Leistung  und  von  deren  Lebensalter  somit  die  Vervielfältigungszahl ­
  für  Kapitalisierung  der  Nutzung  oder  Leistung  abhängt,  älter  geworden  ist.
Der  Wortlaut  des  §  12  nötigt  auch  keineswegs  zu  der  Einschränkung  auf  Fälle,
wo  die  Lebenszeit  gerade  des  Berechtigten  für  die  Dauer  der  Nutzung  oder
Leistung  entscheidend  ist;  denn'es  ist  ganz  allgemein  von  „auf  die  Lebenszeit
einer  Person  beschränkten  Nutzungen  und  Leistungen"  die  Rede  und  im  Gegensatze ­
  zu  §  6  Nr.  2  der  „Berechtigte"  überhaupt  nicht  erwähnt.  Der  §  12  istdaher
sowohl  auf  Renten  und  sonstige  lebenslängliche  Nutzungen  unb  _
Leistungen,  die  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten,  als  auch  auf
solche,  die  auf  die  des  Verpflichteten,  als  auch  endlich  aus  solche,  die
auf  die  einer  dritten  Person  oder  mehrerer  Personen  beschränkt  sind,
anzuwenden.
Voraussetzung  der  Anwendung  des  §  12  ist,  daß  die  Nutzung  oder  Leistung
bei  Feststellung  des  Ansangsvermögens  berücksichtigt  ist.  Das  ergibt
sich  schon  aus  den  Worten:  „mit  der  gleichen  Vervielfältigungszahl  wie  bei  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  ...  einzusetzen" ;  denn  eine  nicht  berücksichtigte
war  mit  keiner  „Bervielfältigungszahl"  eingesetzt.  Es  folgt  aber  auch  aus  dem
Zusatze  „sofern....  das  Recht  usw.  schon  bei  Beginn  des  Beranlagungszeitraumes
  bestanden  hat".
Durch  die  Einschaltung  der  Worte  „und  soweit"  kommt  zum  Ausdruck,  daß,
wenn  das  Recht  zwar  bei  Beginn  des  Veranlagungszeitraumes  schon  bestand,
aber  während  des  letzteren  eine  Erweiterung  erfahren  hat,  die  Einstellung  derselben ­
  Vervielfältigungszahl  sich  auf  die  Nutzung  oder  Leistung  in  dem  Aus-
        <pb n="271" />
        247

§§  12,13.

maße,  in  dem  sie  schon  in  jenem  Zeitpunkte  bestand,  zu  beschränken  hat.  Hatte
der  Abgabepflichtige  z.  58.  bei  Beginn  des  Beranlagungszeitraumes  an  einen
am  31.  Juli  1870  geborenen  Berechtigten  eine  Jahresrente  von  1000  M.  zu
leisten,  die  sich  aber  v.  1.  Jan.  1917  ab  auf  2000  M.  erhöhte,  und  ist  diese  Rente
in  das  Ansangsvermögen  nach  §  38  Abs.  2  BSt.G.  richtig  mit  14  000  M.  eingestellt, ­
  so  ist  sie  nach  §  12  in  das  Endvermögen  einzustellen  mit  14  000  +  12  000
—  26  000,  nicht  mit  28  000  M.  Es  findet  also  in  der  Einschaltung  der  Worte
„und  soweit"  der  Gedanke  gesetzgeberischen  Ausdruck,  dem  die  Begr.  in  dem
Schlußsätze:  „Soweit  dagegen  der'Kapitalwert  der  Nutzung  oder  Leistung  lediglich ­
  infolge  Änderung  in  deren  einjährigem  Werte  »nderweitig  zu  berechnen  ist,
soll  dieser  Änderung  Rechnung  getragen  werden"  einen  beschränkteren  Äusdruck
gibt.  Wenn  §  18  Satz  2  Ausf.Best.'  sollte  besagen  wollen,  in  solchen  Fällen
sei  der  ganze  nunmehrige  Jahresbetrag  mit  derselben  Vervielfältigungszahl ­
  zu  kapitalisieren,  wäre  dem  nicht  beizutreten.

§  13.  Bei  Feststellung  des  Endvermögens  treten  an  die
Stelle  der  Kurswerte  im  Sinne  des  §  34  und  der  Berlaufswerte
  im  Sinne  des  §  35  des  Besitzsteuergesetzes  die  auf  den
30.  Juni  1919  nach  den  Vorschriften  der  Reichsabgabenordnung
festzusetzenden  Steuerkurse  und  Steucrwerte.
Entw.  §  13.  —  Begr.  S.  23.  —  Aussch.B.  S.  6.

§  13  enthielt  im  Entw.  statt  der  Worte  „auf  den  30.  Juni  1919  nach  den
Vorschriften  der  RAO  festzusetzenden"  die  Worte  „gemäß  §  6  und  7  BO.
über  die  Aufstellung  von  Vermögensverzeichnissen  und  die  Feststellung ­
  von  Steuerkursen  auf  den  31.  Dez.  1918  v.  13.  Jan.  1919  (RGBl
@.67)  festgestellten".  Die  vom  Ausschüsse  der  NB.  vorgenommene  Änderung
ist  eine  Folge  der  von  ihr  vorgeschlagenen  und  von  der  NV.  gutgeheißenen  Verlegung ­
  des  Stichtages  für  Feststellung  des  Endvermögens  vom  31.  Dez.  1918
auf  den  30.  Juni  1919  und  der  bei  Vorlegung  des  VZAG.  noch  nicht  erfolgten
Vorlegung  des  Entw.  einer  RAO.
Begründet  war  der  §  13  nur  mit  den  Worten:  „Die  Vorschrift  will  die
Schwierigkeiten  beseitigen,  welche  einer  zutreffenden  und  gleichmäßigen  Bewertung ­
  des  in  Wertpapieren  und  Schuldbuchforderungen  angelegten  Vermögens
entgegenstehen."  Diese  Begr.  war  völlig  unzureichend,  wenn  in  der  vorgeschlagenen ­
  Bestimmung  eine  Vergewaltigung  der  Abgabepflichtigen  lag.  Und
das  war  der  Fall.  Denn  die  §§  6,  7  VO.  v.  13.  Jan.  1919,  die  noch  dazu  eine
bloße  Verordnung  der  Reichsregierung,  nicht  einmal  ein  Reichsgesetz  war,  bestimmten ­
  (§  6):  „Für  die  znm  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  werden
Steuerkurse  auf  den  31.  Dez.  1918  festgesetzt.  Ebenso  können  für  Wertpapiere,
die  nicht  zum  58örsenhandel  zugelassen  sind,  Steuerwerte  auf  den  31.  Dez.  1918
festgesetzt  werden."  (§  7):  „Die  Steuerkurse  der  zum  Börsenhandel  zugelassenen
Wertpapiere  werden  von  den  Börsenvorständen,  die  Steuerwerte  der  nicht
zum  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  werden  von  Sachverständigenausschüssen, ­
  die  das  Reichsschatzamt  beruft,  ermittelt.  sAbs.  2):  Auf  Grund  dieser
Ermittlung  werden  die  Steuerkurse  (Steuerwerte)  vom  Reichsschatzamt  vorläufig ­
  festgesetzt  und  veröffentlicht.  Nach  Ablauf  eines  Monats,  vom  Tage  der
Veröffentlichung  der  vorläufigen  Festsetzung  an  gerechnet,  erfolgt  die  endgültige
Festsetzung  der  Steuerkurse  (Steuerwerke)  durch  den  Bundesrat.  Soweit  die  end-
        <pb n="272" />
        248

Vermögcnözutvachsstcuergcsetz.  §  13.

gültige  Festsetzung  von  der  vorläufigen  abweicht,  ist  sie  alsbald  bekanntzumachen/'
Es  sollte  also  im  wesentlichen  derselbe  Weg  beschritten  werden,  wie  er  für  die  erstmalige
  Veranlagung  der  BSü  und  die  Veranlagung  der  KSt.  nach  dem  Ges.
v.  9.  Nov.  1916  beschritten  ist,  das  aber  wenigstens  ein  ordnungsmäßig  verabschiedetes, ­
  wenn  auch  vom  RT.  übers  Knie  gebrochenes  Reichsgesetz  war.
Dieses  bestimmte  (§1):  „Der  Bundesrat  kann  für  die  Veranlagung  der  BSt.  und  der
KSt.  die  Kurse  der  zum  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  auf  den  31.  Dez.
1.916  festsetzen.  Diese  Kurse  treten  an  die  Stelle  der  Börsenkurse  (§  34  BSt.G.H"
(§  2):  „Ter  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Kurse  vorläufig  nach  Anhörung  der
Börseuvorstände  festzusetzen  und  die  vorläufig  festgesetzten  Klirse  bekanntzumachen.
Weicht  die  endgültige  Festsetzung  durch  den  Bundesrat  von  der  vorläufigen  Festsetzung ­
  ab,  so  ist  die  Abweichung  bis  spätestens  zum  15.  Jan.  1»17  bekanntzumachen."
Schon  als  die  Absicht  eines  solchen  Notgesetzes  verlautete,  schrieb  ich  in  Nr.  8  des
,,Hansa-Bund"  v.  Aug.  1916:  „In  einer  Hinsicht  schwebt  das  ganze  Gesetz  (nämlich
das  KSt  G.)  vorläufig  noch  in  der  Luft,  nämlich  hinsichtlich  der  Bewertung  von
börsengängigen  Wertpapieren,  sofern  am  31.  Dez.  1916  noch  keine  amtlichen
Kursnotierungen  stattfinden.  Für  diesen  Fall  ist  ein  Notgesetz  in  Aussicht  genommen. ­
  Der  RT.  wird  dieses,  wenn  es  eingebracht  wird,  sehr  sorgfältig  zu
prüfen  haben,  insbes.  nicht  zulassen  dürfen,  daß  die  Festsetzung  der  für  die  Besteuerung ­
  maßgebenden  Kurse  im  wesentlichen  in  die  Hand  des  Reichsschatzamtcs
oder  der  Steuerbehörden  gelegt,  etwa  anderen  Stellen  nur  eine  beratende
Mitwirkung  hierbei  zugestanden  wird.  Es  scheint  fast,  als  dächte  man  im  Bundesrat
oder  Reichsschatzamt  an  eine  derartige  Regelung.  Damit  würde  einer  der  für
die  Steuerpflichtigen  allerwichtigsten  Punkte  sowohl  der  gesetzlichen  Regelung
als  auch  betn  Rechtsschutze  entrückt,  an  die  Stelle  von  beidem  das  einseitige
Ermessen  der  an  dem  finanziellen  Ergebnisse  der  Veranlagung  interessiertet!
Fittanzverwaltung  gesetzt,  und  das  wäre  ein  mit  modernen  Anschauungen  von
steuerlicher  Gerechtigkeit  gerade  bei  einer  Steuer  von  so  enormer  Höhe  und  auf
den  Vermögenszuwachs  am  allerwenigsten  erträglicher  Zustand."
Vgl.  meine  Kritik  des  Ges.  v.  9.  Nov.  1916  in  meinem  KSt.Komm.  S.  235  f
Die  nach  §  13  maßgebenden  Vorschriften  der  RAO.  sind  in  deren  §  142  entbaltei:
und  lauten:  „Für  bestimmte  Tage  können  die  Steuerkurse  der  zum  Börsenhandel
zugelassenen  und  die  Steuerwerte  anderer  Wertpapiere  sowie  der  in  §  141  Abs.  2
bezeichneten  Gewerkschafts-  und  Gesellschaftsanteile"  (das  sind  „Aktien  ohne
Börsenkurs,  Kuxe  oder  Anteile  an  einer  Bergwerksgesellschast  oder  einer  Gesellschaft ­
  m.  b.  H.")  „festgesetzt  werden.
Die  Steuerkurse  der  zum  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  werden
von  den  Börsenvorständen,  die  Steuerwerte  anderer  Wertpapiere  und  der
Gewerkschafts-  und  Gesellschaftsanteile  werden  von  Sachverständigenausschüssen
ermittelt,  die  der  Reichsminister  der  Finanzen  beruft.  Lluf  Grundchieser  Ermittlungen ­
  setzt  der  Reichsminister  der  Finanzen  die  Steuerkurse  und  Steuerwerte
vorläufig  fest  und  veröffentlicht  sie.  Nach  Ablauf  eines  Monats,  vom  Tage  der
Veröffentlichung  der  vorläufigen  Festsetzung  gerechnet,  setzt  der  Reichsrat  die
Steuerkurse  und  Steuerwerte  endgültig  fest.  Die  so  festgesetzten  Kurse  und
Werte  treten  an  die  Stelle  der  in  §  141  bezeichneten  Werte.
In  den  Fällen  des  §  141  und  des  §  142  Abs.  1,  2  kann  der  Steuerpflichtige
bei  Wertpapieren,  die  mit  Gewinnanteilscheinen  gehandelt  werden,  einen  Betrag
abziehen,  der  für  die  feit  der  Auszahlung  des  letzten  Gewinnes  verstrichene
Zeit  dem  zuletzt  verteilten  Gewinn  entspricht;  dies  gilt  nicht,  wenn  auch  der
laufende  Gewinnanspruch  bewertet  werden  muß."
        <pb n="273" />
        88  14,  15.

249

§  14.  Die  Abrundung  des  Endvermögens  auf  volle  Tausende ­
  (§  28  Abs.  3  des  Besitzsteuergesetzes)  erfolgt  erst  nach
Berücksichtigung  der  Abzüge  und  Hinzurechnungen  gemäß  §§  li
bis  8  dieses  Gesetzes.
Entw.  5  14  (im# träniert).  —  Aussch.B.  S.  23.  —  Anss.Best.  $  13  Abs.  4.
Die  Begründung  bemerkt  nur,  der  §  14  entspreche  dem  §  7  KSt  G.
Der  §  28  Abs.  3  BSt.G.  gehört  zu  den  nach  §§  4,5  VZAG.  anzuwendenden
Vorschriften  des  BSt  G.  Er  lautet:  „Bei  Veranlagung  der  BSt.  wird  das  Vermögen ­
  des  Steuerpflichtigen  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundet."
Ohne  den  §  14  hätte  man  vielleicht  zu  der  Annahme  gelangen  können,  die  Abzüge ­
  und  Hinzurechnungen  der  §§  6—8  seien  an  .dem  nach  §  28  Abs.  3  BSt.G.
abgerundeten  Vermögen  vorzunehmen,  und  es  fehle  an  einer  Vorschrift  über
abermalige  Abrundung  des  durch  diese  Abzüge  und  Hinzurechnungen  veränderten
Betrages.  §  14  stellt  klar,  daß  nur  eine  einmalige  Abrundung  vorzunehmen
ist,  diese  aber  erst  nach  Bewirkung  der  Abzüge  und  Hinzurechnungen.  Dagegen
findet  eine  doppelte  Abrundung  insofern  statt,  als  erst  das  Anfangsvermögen
nach  §  15  Abs.  3  WBG.  bzw.  §  28  Abs.  3  BSt.G.  und  dann  das  nach  Bewirkung
der  Ab-  und  Zurechnungen  verbleibende  Endvermögen  nach  §  28  Abs.  3  BSt.G
und  §  14  VZAG.  abzurunden  ist.  Eine  Abrundung  erst  des  Vermögenszuwachses
findet  nicht  statt  (Pr.  OVG.  v.  9.  Febr.  1918).

§  15.  Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,  wenn  das  Endvermögen
  (8  5)  unter  Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  zehntausend ­
  Mark  übersteigt.
Abgabepflichtig  ist  nur  der  den  Betrag  von  fünftausend
Mark  übersteigende  Bermögenszuwachs.
Entw.  §  15  (unverändert).  —  Begr.  S.  23,  13f.  —  Sten.B.  S.  2249  D  bis  2250  B.
Hinsichtlich  der  unteren  Grenze  der  Abgabepflicht  bestimmt  §  8  des  Kriegssteuergesetzes ­
  :  „Die  Abgabe  vom  Zuwachs  wird  nur  erhoben,  wenn  der  nach
diesem  Ges.  festgestellte  Verniögenszuwachs  den  Betrag  von  dreitausend  Mark
und  das  Vermögen  am  31.  Dez.  1916  den  Gesamtwert  von  zehntausend  Mark
übersteigt.
Beträgt  das  Vermögen  am  31.  Dez.  1916  nicht  mehr  als  fünfzehntausend
Mark,  so  unterliegt  der  nach  Abs.  1  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  nur
insoweit  der  Abgabe,  als  durch  ihn  ein  Vermögensbetrag  von  zehntausend  Mari
überschritten  wird."
Wie  der  §  8  KSt.G.  zieht  §  15  VZAG.  die  Grenze  bei  einem  Endvermögen ­
  von  10  000  M.,  dagegen  nicht,  wie  dieser,  bei  einem  Vermögenszuwachs
  von  3000  M.,  sondern  erst  bei  einem  solchen  von  5000  M.  Während
aber  nach  §  8  KSt.G.,  wenn  der  Zuwachs  3000  M.  übersteigt,  dieser  —
abgesehen  von  Abs.  2  —  in  vollem  Betrage  abgabepflichtig  ist,  bleibt  nach
§  15  Abs.  2  VZAG.  ein  Betrag  von  5000  M.  des  Vermögenszuwachses
unter  allen  Umständen  abgabefrei.  Bei  einem  Endvermögen  von  25  000  M.,
wovon  7000  M.  Zuwachs  sind,  berechnet  sich  die  KSt.  nach  einem  Zuwachs ­
  von  7000,  die  VZA.  nach  einem  solchen  von  2000  M.;  stecken  in  dem
Endvermögen  nur  4000  M.  Zuwachs,  dann  bleibt  nach  §  15  Abs.  2  VZAG
dieser  ganze  Zuwachs  abgabefrei,  während  er  nach  KSt.G.  abgabepflichtig  ist..
        <pb n="274" />
        250

Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  15.

Stecken  in  einem  Endvermögen  von  12  000  M.  6000  M.  Zuwachs,  so  sind  hiervon ­
  abgabepflichtig  nach  §  15  Abs.  2  VZAG.  1000  M.,  nach  §  8  Abs.  2  KSt.G.
2000  M.  Sind  von  den  12  000  M.  Endvermögen  4000  M.  Zuwachs,  so  unterliegt ­
  letzterer  der  BZA.  überhaupt  nicht,  dagegen  der  KSt.  mit  2000  M.
In  der  NB.  wurde  bei  der  II.  Lesung  von  den  Mehrheitssozialisten  beantragt, ­
  den  §  15  Abs.  2  auf  die  Fälle  zu  beschränken,  wo  der  Vermögenszuwachs
20  000  M.  nicht  übersteigt,  von  den  Unabhängigen,  anstatt  des  Abs.  2  zu  sagen:
„Beträgt  das  Endvermögen  weniger  als  15  000  M.,  so  ist  nur  die  Hälfte  der
Vermögensabgabe  zu  entrichten."  Beide  Anträge  wurden  aber  abgelehnt,  nachdem ­
  sich  der  Regierungsvertreter  gegen  sie  gewandt  hatte.
Nach  dem  KSt.G.  war  die  Frage  nicht  ganz  unzweifelhaft,  ob  in  dessen
§  8  unter  „Vermögen  am  31.  Dez.  1916",  d.  h.  Endverniögen,  das  lediglich  nach
den  Vorschriften  des  BSt.G.  oder  das  nach  diesen  und  den  abweichenden  Bestimmungen ­
  des  KSt.G.  berechnete,  insbes.  also  um  die  Abzüge  verminderte
und  um  die  Zurechnungen  vermehrte,  zu  verstehen  sei.  Ich  hatte  in  meinem
Kommentar  (Anm.  4  Nr.  4  zu  §  8)  die  letztere  Ansicht  vertreten,  das  Reichsschatzamt ­
  dagegen  in  AM.  1917  S.  149  ff.  mit  lediglich  aus  der  Absicht  des  Gesetzgebers ­
  hergeleiteten,  in  dem  Wortlaute  des  Ges.  keine  Stütze  findenden  unhaltbaren ­
  Erwägungen  —  von  „Gründen"  kann  man  bei  ihnen  kaum  sprechen  —
die  völlig  willkürliche,  die  Hinzurechnungen  seien  zu  berücksichtigen,  die  Abzüge
aber  nicht.  Meinen  Standpunkt  teilte  u.  a.  auch  Pr.  OVG.  K  IV  a  1  o.  2.  Okt.
1918.  Die  Fassung  des  §  15  VZAG.  schließt  Zweifel  aus:  die  Abgabepflicht
nach  Abs.  1  setzt  voraus,  daß  das  „Endvermögcn"  im  Sinne  des  §  5  mit
den  Hinzurechnungen  10  000  M.  übersteigt.  Daraus  folgt,  daß  nur  die
Hinzurechnungen  des  §  8,  nicht  auch  die  Abzüge  des  §  6  zu  berücksichtigen
sind.  Betrugen  also  das  Endvermögen  nach  §  5  20  000  M.,  die  Abzüge  nach  §  6
15  000  und  die  Hinzurechnungen  3000  M.,  so  liegt  Abgabepslicht  vor;  denn
nach  §  15  Abs.  1  kommen  nicht  20  000  —15  000  +  3000  —  8000  M.,  sondern
20  000  +  3000  =  23  000  M.  in  Ansatz.  Jedoch  bezieht  sich  diese  Berechnungsart ­
  nur  auf  die  Frage  der  Abgabefreiheit  nach  §  8  Abs.  1;  behufs  Ermittlung
des  Bermögenszuwachses  sind  nur  8000  M.  dem  Anfangsvermögen  gegenüberzustellen, ­
  nämlich  das  nach  Maßgabe  des  §  6  verminderte  und  nach  §  8
vermehrte  Endvermögen.
Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich  weiter  nur,  daß  für  den  §  15  Abs.  1  die  Abzüge ­
  des  §  6  ausscheiden.  Dagegen  finden  die  §§  9—13  auch  für  die  Frage,  ob
ein  Endvxrmögen  von  mehr  als  10  000  M.  vorhanden  ist,  Anwendung.
Zweifelhaft  kann  sein,  ob  unter  dem  Endvermögen  i.  S.  des  §  15  Abs.  1  das
auf  volle  Tausend  abgerundete  oder  das  noch  nicht  abgerundete  zu  verstehen
ist,  ob  also  z.  B.  ein  Endvermögen  von  10500  M.  als  ein  10  000  M.  überschreitendes ­
  i.  S.  des  §  15  Abs.  1  anzusehen  ist.  Für  die  Annahme  des  nicht  abgerundeten
Vermögens  sprechen  der  Wortlaut  des  §  28  Abs.  3  BSt.G.,  der  nur  vorschreibt,  daß
„bei  der  Veranlagung"  das  Vermögen  abzurunden  ist,  ferner  der  §  14  VZAG.,
der  nur  auf  den  Fall  der  Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  und  der  Abzüge ­
  zugeschnitten  ist,  dann  aber  auch  die  Erwägung,  daß  kein  innerer  Grund
vorliegt,  für  die  Frage,  ob  überhaupt  eine  Abgabepslicht  vorliegt,  das  Vermögen
abzurunden.  Der  Zweck  der  Abrundung  ist  in  der  Erleichterung  der  rechnungsmäßigen ­
  Feststellung  des  Abgabesatzes  bei  einer  reinen  Prozentualsteuer  zu  erblicken; ­
  dieser  Gesichtspunkt  scheidet  für  die  Feststellung  der  Abgabepflicht  aus.
Es  wäre  aber  auch  unbillig,  den  Abgabepflichtigen  mit  einem  Endvermögen
von  wenigen  Mark  unter  11  000  M.  freizulassen,  denjenigen  mit  einem  11  000  M.
gerade  erreichenden  Endvermögen  heranzuziehen.  Daß  für  die  Abgabepflicht
entscheidend  das  noch  nicht  abgerundete  Vermögen  ist,  nehmen  auch  an  für
        <pb n="275" />
        §§  15,  16.

251

den  WB.  Hoffmann  Anm,  5  zu  8  12  WBG.,  für  das  BSt  G.  Glaser  Anm.  3
zu  §  28;  a.  A.  Rhein  ström- Marcuse  Slum.  3  zu  §  15.

§  16.  Die  Kriegsabgabe  beträgt
für  die  ersten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.  des
abgabepflichtigen  Bermögenszuwachfes  10  v.  H.
für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.  15  „
..  „  10  000  „  20  „
..  „  20  000  30  „
„  50  000  „  40  „
„  ..  75  000  ..  50  .
„  „  100  000  «0  ,
„  100  000  „  80  ,
„  „  weiteren  Beträge  100  ,
Entw.  §  16.  —Seflr.  S.13f.,  2gff.  —  Aussch.B.  S.  7.  —  Sten.B.S.  1381  B,  1388  B,  2244  D
bis  2245  A,  2250  C  bis  2252  A.

Der  §  16  bestimmt  die  Höhe  der  Steuersätze.  Er  beruht  auf  dem  System
der  sog.  „Dnrchstaffelung"  für  das  ich  die  Bezeichnung  „Anstoßsystem"  angewendet ­
  habe.  Die  ganze  Bezeichnung  „Staffelung",  durch  die  man  in  unserer
Zeit  übertriebener  Berdeutschungswut  gegen  sog.  „Fremdwörter"  die  frühere
„Progression"  zu  ersetzen  sich  gewöhnt  hat,  ist  weniger  bezeichnend  als  „Progression"; ­
  denn  eine  „Staffelung"  kaun  auch  fallend  sein,  indem  die  Sätze  für
die  höheren  Staffeln  nicht  zu-,  sondern  abnehmen-,  in  dieser  letzteren  Weise  gestaffelt ­
  sind  z.  B.  die  Staffeltarife  der  Eisenbahnen.  Das,  was  „progressiv"  bezeichnet, ­
  wird  also  nicht  schon  durch  „gestaffelt",  sondern  höchstens  durch  „steigend
gestaffelt"  ausgedrückt.  Die  Progression  oder  Stasfelsteigerung  kann  nach  zwei
verschiedenen  Systemen  erfolgen,  nach  dem  „Durchrechnungs-"  oder  nach  dem
„Anstoßsystem".  Das  erstere,  wie  es  z.  B.  bei  dem  pr.  Emk.St.G.  und,  nur
durch  §  26  BSt.G.  gemildert,  bei  der  BSt.  angewendet  ist,  besteht  darin,  daß
der  Steuerprozentsatz  der  höchsten  Stufe,  in  die  der  Maßstabswert  hineinragt,
auf  den  ganzen  Maßstabswert  angelegt  wird.  Nach  dem  „Anstoßsystem"  wird
dagegen  der  höhere  Steuersatz  jeder  Stufe  immer  nur  an  den  der  niedrigeren
insoweit  „angestoßen",  als  der  Maßstabswert  in  die  höheren  Stufen  hineinragt.
Es  wird  also'  der  letztere  in  die  auf  die  einzelnen  Staffeln  entfallenden  Beträge
zerlegt  und  jeder  dieser  Teilbeträge  mit  dem  Steuersätze  der  betreffenden  Staffel
belegt.  Der  Vorzug  dieser  Art  der  Staffelung  vor  der  anderen  besteht  darin,
daß  niemals  nach  Abzug  der  Steuer  von  einem  höheren  Maßstabswerte  weniger
übrigbleiben  kann  als  von  einem  niedrigeren,  was  bei  dem  Durchrechnungssystem ­
  nur  durch  Bestimmungen  nach  Art  des  §  26  BSt.G.  verhütet  werden
kann.  Das  Ergebnis  des  Anstoßsystems  ist  aber  im  Gegensatze  zu  dem  Durchrechnungssystem, ­
  daß  für  den  Gesamtmaßstabswert  niemals  der  Satz  der  höchsten
Staffel  erreicht  wird,  der  Prozentsatz  von  dem  ganzen  Maßstabswert  sich  vielmehr ­
  nur,  je  höher  letzterer  ist,  dem  Prozentsatz  der  höchsten  Staffel  immer
mehr  nähert,  ohne  ihn  je  voll  zu  erreichen.  Für  dieses  Änstoßsystem  wendet
man  wohl  die  Bezeichnung  „Durchstaffelung"  an,  weil  die  Staffelung  auch
für  den  Steuersatz  erfolgt,  indem  dieser  nicht  einbcitlich  nach  der  höchsten  Stufe
bemessen,  sondern  durch  Zusammenrechnung  der  Sätze  für  die  einzelnen  Staffeln
gefunden  wird.  Die  Bezeichnung  „Durchstaffelung"  ist  jedoch  sehr  unglücklich
gewählt,  weil  sie  zur  Verwechselung  gerade  mit  dem  entgegengesetzten  System,
dem  der  „Durchrechnung",  Anlaß  gibt.
        <pb n="276" />
        252

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  16.

Die  BZA.  ist  natürlich  steigend  gestaffelt.  Die  Staffelung  erfolgt  ausschließlich
  nach  derHöhe  des  Bermögenszuwachses,  nicht  auch,  wie  ich
schon  für  die  KSt.  vorgeschlagen  hatte  („Staatsbedarf"  0.1.  Jan.  1916),  nach  betn
Verhältnisse  des  Vermögenszuwachses  zum  Anfangsvermögen.  Dadurch  bleibt
der  Gesichtspunkt  unberücksichtigt,  daß  die  wirtschaftliche  Bedeutung  einer  Vermögensvermehrung
  für  den  einzelnen  nicht  bloß  von  ihrem  Betrage  abhängt,
sondern  auch  von  der  Rolle,  die  sie  gegenüber  dem  schon  vorhandenen  Vermögen
spielt.  Andererseits  hat  die  einfache  Staffelung  natürlich  den  Vorteil  größerer
Einfachheit,  und  es  läßt  sich  für  sie  auch  geltend  machen,  daß  die  Wegnahme
eines  erheblichen  Teiles  eines  Vermögenszuwachses  um  so  weniger  empfindlich
ist,  eine  ie  geringere  Rolle  dieser  Vermögenszuwachs  überhaupt  für  den  Steuerpflichtigen ­
  bei  seiner  Vermögenslage  spielt.  Die  Ausgleichssunktion  gegenüber
den  Vermögensverschiebungen  wird  allerdings  dadurch  weniger  als  durch  die
doppelte  Staffelung  erreicht.
Über  die  Art  der  Staffelung  &amp;gt;var  zwischen  Reichsregierung  und  Staatennnsschuß
  eine  Übereinstimmung  nicht  erzielt  worden.  Infolgedessen  legte  der
Entw.  gemäß  §  2  Abs.  4  des  RGes.  über  die  vorläufige  Reichsgewalt  vom  10.  Febr
1919  beide  Vorschläge  der  NV.  vor.  Die  Staffelung  der  Reichsregicrung
war  folgende:

abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses

„  „  weiteren  Beträge  ....
die  des  Staatenausschusses:
für  die  ersten  angefangenen  oder  vollen
abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses

„  weiteren  Beträge

10  000  M.  des

10

10  000  M.  .

15

10  000  „  .  .

20

20  000  „  .  .

30

50  000  „  .  .

40

100  000  „  .  .

50

100  000  „  .  .

60

200  000  „  .  .

80

100

10  000  M.  des

10

10  000  M.  .

15

10  000  „  .  .

20

20  000  „  .  .

25

50  000  „  .  .

30

100  000  „  .  .

40

100  000  „  .  .

50

200  000  „  .  .

60

200  000  „  .  .

70

300  000  „  .  .

80

500  000  „  .  .

90

100

H.

Vgl.  hierzu  Abs.  11  und  12  der  allgemeinen  Begr.  oben  S.  43  f.
Wie  bei  der  Zusammensetzung  der  NB.  zu  erwarten  war,  entschied  diese
sich  für  die  schärfere  Staffelung,  ja  schon  ihr  Ausschuß  ging  für  den  100  000  M.
überschreitenden  Vermögenszuwachs  noch  über  den  Vorschlag  der  Reichsregierung
hinaus.  Bei  der  II.  Lesung  in  der  Vollversammlung  wurden  dann  noch  weitere
Verschärfungen  beantragt,  von  den  Mehrheitssozialisten  (Drucks.  Nr.  764
Ziff.  3):
        <pb n="277" />
        253

§§  16,  17.

für  die  ersten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.
abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  ....
für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen  10  000

des

„  „  weiteren  Beträge
von  den  Unabhängigen  (Drucks.  Nr.  766  Ziff.  3):
für  die  ersten  angefangenen  oder  volle-  ™  s '
gabepslichtigen  Vermögenszuwachses
für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen

10

n  10  000  M.  .

20

10  000  .  .

30

20  000  „  .  .

45

50  000  „  .  .

60

100  000  „  .  .

80

56  Biss.  3):
5000  M.  des  ab-100



10

n  5000  M.  .  .

20

5000  „  .  .

40

5000  „  .  .

60

5000  „  .  .

80

100

v.  H.

v.  H.

„  „  weiteren  Beträge  .  ^  r
mit  der  Einschränkung:  „Beträgt  das  Endvermögen  weniger  als  15  000  M.,  so
ist  nur  die  Hälfte  der  Vermögensabgabe  zu  erheben."
Beide  Anträge  wurden,  nachdem  sich  der  Regierungsvertreter  gegen  sie
ausgesprochen,  abgelehnt  und  die  Staffelung  des  Ausschusses  angenommen
'  über  die  sich  nach  dieser  Ges.  gewordenen  Fassung  des  §  16  ergebende
Belastung  vgl.  die  Hilsstafel  zu  den  Ausf.-Best.  im  Anhang.

8  17.  Bon  der  nach  §  16  berechneten  Abgabe  wird  der  Betrag ­
  in  Abzug  gebracht,  den  der  Abgabepflichtige  nach  dem
Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  und  dem  Gesetz  über
die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kricgssteuer  vom  9.  Apr,l
1917  entrichtet  hat.
Entw.  5  17.  —  Begr.  S.  14f.  —  Aussch.B.  S.  13.  —  Sten.B.  S.  1398  D  bis  1399  A.  —  Ausf.-Best.
  §20.  '
1.  Der  §  17  ist  gegen  die  Regierungsvorlage  unverändert  geblieben.  Im
Ausschüsse  der  NV.  war  beantragt,  ihm  folgenden  Abs.  2  hinzuzufügen :
.Beträge,  die  nach  den  Vorschriften  dieses  Ges.  nicht  hätten  erhoben  werden
dürfen  (§4  Abs.  3),  sind  zurückzuzahlen."  .  „  .  .
Der  Regierungsvertreter  erklärte,  nach  dem  Antrag  sollen  m  den  Fallen,
in  denen  sich  die  nach  dem  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  gezahlte  KSt.  ^^er  berechne ­
  als  die  nach  dem  Entw.  zu  entrichtende  Abgabe,  die  Veranlagung  nach  dem
KSt.G.  entsprechend  den  Vorschriften  des  Entw.  und  insbesondere  entsprechend
der  in  dem  Entw.  aufgenommenen  Vorschrift  des  §  4  Abs.  3  berichtigt  und  die  zuviel ­
  gezahlte  KSt.  zurückerstattet  werden.  Soweit  aber  ein  Abgabepflichtiger
die  KSt.  nach  dem  KSt.G.  zu  Recht  gezahlt  habe,  könne  ihm  ein  Rechtsanspruch
auf  Erstattung  der  Steuer  nicht  eingeräumt  werden,  auch  wenn  sich  nach  den
Bestimmungen  des  E.  eine  niedrigere  Abgabe  berechnet  hätte,  denn  der  Flsrus
könne  ,  ein  Recht  auf  Zurückzahlung  gesetzlich  geschuldeter  Steuern  nicht  anerkennen
  Soweit  es  sich  aber  um  die  neu  aufgenommene  Vorschrift  des  §  4  Avs.  d
handele  sei  die  Aufnahme  der  beantragten  Bestimmung  auch  nicht  notwendig,
denn  in  den  Fällen  des  §  4  Abs.  3  sei  seither  schon  regelmäßig  die  Kriegssteuerveranlagung ­
  im  Wege  des  Billigkeitserlasses  berichtigt  worden.  Er  könne  zusagen, ­
  daß  auch  in  Zukunft  eine  derartige  Berichtigung  in  diesen  Fallen  erfolgen
        <pb n="278" />
        254

Vermögcnszuwachssteuergesetz.  §§  17,  18.

wird  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Veranlagung  zur  KSt.  nach  dem  KSt.G.
v.  21.  Juni  1916  bereits  rechtskräftig  geworden  oder  die  Abgabe  gezahlt  sei,
sofern  sich  nur  Härten  ergeben  sollten.
Mit  Rücksicht  auf  diese  Erklärung  wurde  der  Antrag  zurückgezogen.
2.  Der  §  17  zieht  eine  Folgerung  aus  dem  Grundsätze,  daß  das  VZAG.  die
Besteuerung  des  während  des  Krieges  bei  Einzelpersonen  eingetretenen  Vermögenszuwachses ­
  abschließend  regeln  will  und  daher  die  nach  dem  KSt.G.  und
dem  Ges.  über  Erhebung  eines  Zuschlages  zur  KSt.  v.  9.  April  1917  entrichteten
Steuerbeträge  als  Vorschußzahlungen  auf  die  VZA.  zu  behandeln  sind:  diese
Beträge  werden  auf  die  nach  dem  VZAG.  zu  entrichtende  Abgabe  in  der  Weise
angerechnet,  daß  von  vornherein  nur  der  überschießende  Betrag  von  dem  Abgabepflichtigen
  zu  erfordern  ist  lAbs.  13—15  der  allgemeinen  Begr.  oben  S.  44  ff.,
ferner  Erläuterungen  S.  240  zu  §  8  Nr.  6).  Daß  die  Veranlagung  von  vornherein
nur  auf  den  überschießenden  Betrag  zu  lauten  hat,  ergibt  sich  aus  der  Fassung
des  §  17:  „Von  der  nach  §  16  berechneten  Abgabe  wird  der  Betrag  in  Abzug
gebracht."  Eine  seines  Erachtens  unrichtige  Berechnung  des  in  Abzug  zu  bringenden ­
  Betrages  kann  der  Abgabepflichtige  daher  mit  den  ihm  gegen  die  Veranlagung ­
  zustehenden  Rechtsmitteln  anfechten.

§  18.  Abgabebeträge,  die  auf  Grund  des  §6  des  Gesetzes
über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  born
9.  April  1917  gestundet  worden  sind,  bleiben  unerhoben.
Abgabebeträge,  die  der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  infolge  Stundung  oder
aus  anderen  Gründen  mit  Ende  des  Beranlagungszeitraums
noch  schuldete,  bleiben  bis  zu  dem  Betrag  unerhoben,  den  der
Abgabepflichtige  auf  Grund  dieses  Gesetzes  als  Kriegsabgabe
zu  entrichten  hat.

Entw.  §  18  (imtierimbert).
Best.  8  20.

Begr.  S.  16.  —  ©ten.®.  S.  1398  D  bis  1399  A.  —  Ausf.-Jnhalt:


1.  Bedeutung  und  Würdigung  des  §  18  .  .  254  3.  Feststellung  der  unerhoben  bleibenden
2.  Der  2.  Absatz  255  Beträge  256
1.  Der  §  18  zieht  eine  weitere  Konsequenz  aus  dem  Gedanken  der  abschließenden ­
  Erfassung  des  Vermögenszuwachses  der  Kriegszeit  und  der  Be-Handlung
  der  KSt.  des  Ges.  v.  21.  Juni  1916  und  des  Zuschlages  nach  demjenigen ­
  v.  9.  April  1917:  nach  §6  Ges.  v.  9.  April  1917  gestundete  Beträge
bleiben  unerhoben,  aus  dem  KSt.G.  noch  geschuldete  Beträge  ebenfalls,  aber
nur  bis  zu  dem  Betrage,  der  nach  dem  VZAG.  zu  entrichtenden  Abgabe.  Die
KSt.  selbst  und  der  Zuschlag  werden  also  nicht  gleichmäßig  behandelt:  auf
den  letzteren  geschuldete  Beträge  bleiben  im  Falle  des  Abs.  1  selbst  dann  in  voller
Höhe  unerhoben,  lvenn  sie  die  BZA.  übersteigen,  auf  die  KSt.  selbst  geschuldete
nur  bis  auf  Höhe  der  VZA.  Beispiel:  A  war  wegen  eines  bis  31.  Dez.  1916  erzielten ­
  Vermögenszuwachses  von  100000  M.  zu  19500  M.  KSt.  und  3900  M.
Zuschlag  herangezogen  und  schuldet  beide  Beträge,  den  Zuschlag  infolge  Stundung
(§  6  Ges.  v.  1917),  noch;  da  sich  sein  Vermögen  seit  31.  Dez.  1916  um  5000  M.
verringert  hat,  beträgt  seine  VZA.  10  500  M.;  dann  bleiben  die  3900  M.
Kriegssteuerzuschlag  und  von  der  KSt.  9000  M.  unerhoben.  B  schuldet  dieselben
Beträge  an  KSt.  und  Zuschlag  (§  6  Ges.  v.  1917),  wird  aber,  da  sein  Vermögen
        <pb n="279" />
        §  18.

255

sich  seit  31.  Dez.  1916  um  75  000  M.  verringert  hat,  nur  mit  3500  M.  zur  VZA.
herangezogen ;  gleichwohl  bleiben  die  3900  M.  Zuschlag  in  voller  Höhe  unerhoben,
  während  die  10  500  M.  in  vollem  Betrage  einzuziehen  sind,  nämlich
7000  M.  als  KSt.  und  3500  M.  als  VZA.  C  hat  die  KSt.  von  10  500  M.  gezahlt ­
  und  schuldet  nur  noch  den  Zuschlag  (§  6  Ges.  v.  1917);  zur  VZA.  ist  er
nicht  zu  veranlagen,  weil  sich  sein  Vermögen  seit  31.  Dez.  1916  um  mehr  als
100  000  M.  vermindert  hat:  der  Zuschlag  von  3900  M.  bleibt  unerhoben.  Das
Vermögen  des  D  hat  dieselben  Wandlungen  durchgemacht;  er  schuldet  nur
noch  die  3900  M.  Zuschlag  (§  6  Ges.  v.  1917):  dieser  bleibt  zwar  unerhoben,
10  500  M.  aber  werden  nicht  etwa  zurückgezahlt,  obwohl  sich  für  den  ganzen
Veranlagungszeitraum  v.  1.  Jan.  1914  bis  30.  Juni  1919  kein  Vermögenszuwachs ­
  ergibt.  ,  .  ,  .
Wenn  es  bei  der  VZA.  nur  darauf  ankäme,  den  gesamten,  fett  Kriegsbegmn
erzielten,  sich  für  Ende  des  Veranlagungszeitrattmes  ergebenden  Vermögenszuwachs ­
  zu  besteuern,  so  wäre  dies  Ergebnis  nicht  folgerichtig,  und  es  ist  in  der
Tat  nur  mit  Einschränkungen  richtig,  was  die  Begr.  S.  14  behauptet,  daß  „Vermögensverluste, ­
  welche  den  nach  dem  KSt.G.  besteuerten  Vermögenszuwachs
nachträglich  vermindert  haben,  nunmehr  berücksichtigt  werden,  und  daß  somit
im  Endergebnisse  regelmäßig  nur  der  wirklich  eingetretene  Vermögenszuwachs
erfaßt  wird".  Denn  eine  Rückzahlung  der  bereits  gezahlten,  die  VZA.  übersteigenden ­
  Beträge  an  KSt.  und  Kriegssteuerzahlung  findet  nrcht  statt,  sondern
nur  nach  §  17  ihre  Anrechnung  auf  die  VZA.  und  in  den  Grenzen  des  §  18  die
Nichterhebnng  noch  geschuldeter  Beträge.  Ein  in  dem  Zeitraume  v.  1.  Jan.  1914
bis  31.  Dez.  1916  erzielter  Vermögenszuwachs  bleibt  also  trotz  des  VZAG.,
auch  wenn  sich  für  den  ganzen  Zeitraum  v.  1.  Jan.  1914  bis  30.  Juni  1919
überhaupt  kein  Vermögenszuwachs,  sondern  vielleicht  sogar  ein  großer  Vermögensverlust ­
  ergibt,  kriegssteuerpflichtig  und  dem  Kriegssteuerzuschlag  unterworfen, ­
  sofern  und  somit  diese  Steuern  bereits  entrichtet  sind.  Warum  das
VZAG.  nicht  die  Konsequenz  zieht,  KSt.  und  Kriegssteuerzuschlag  zurückzuerstatten, ­
  soweit  sie  zusammen  die  veranlagte  VZA.  übersteigen,  sagt  die  Begr.
des  VZAG.  nicht,  ist  auch  in  den  parlamentarischen  Verhandlungen  nicht  berührt. ­
  Rechtfertigen  läßt  sich  dies  nur  allenfalls  damit,  daß  das  Mehreinkommen ­
  der  Jahre  1917  und  1918  durch  die  KA.  für  1918  und  1919  erfaßt  ist
und  diese  Abgabe  nicht  auf  die  VZA.  verrechnet  wird,  während  für  1914—1916
nur  der  Vermögenszuwachs,  der  präsumtiv  im  wesentlichen  aus  Einkommen
und  in  Zeiten  allgemeiner  Teuerung  vorzugsweise  aus  Mehreinkommen  herrührt, ­
  aber  nur  einen  Teil  des  letzteren  darstellt,  der  KSt.  und  ihrem  Zuschlag
unterworfen  ist,  nicht  dagegen  das  Mehreinkomnren,  daß  daher  die  KSt.  und
ihr  Zuschlag  als  Ausgleich  für  die  für  1917  und  1918  erhobene,  für  1914—1916
unterlassene  Mehreinkommensteuer  anzusehen  sei.  Aber  damit  käme  man  folgerichtig ­
  zu  einer  völligen  Gleichbehandlttnq  der  KA.  vom  Mehreinkommen  mit
der  KSt.  uitd  ihrem  Zuschlag  im  Verhältnisse  zur  VZA.,  und  von  einer  solchen
gleichen  Behandlung  ist  nach  dem  Ges.  nicht  die  Rede.
2.  Der  §  18  spricht  im  2.  Abs.  nur  von  Abgabebeträgen,  die  der  Abgabepflichtige ­
  „auf  Grund  des  KSt.G.  b.  21.  Juni  1916“  noch  schuldete,  nicht
auch  von  noch  geschuldeten  Zuschlägen  zur  KSt.  nach  dem  Ges.  v.  9.  April  1917,
im  1.  Abs  aber  nur  von  „ans  Grtmd  des  §  6"  dieses  Ges.  gestundeten  Zuschlügen.
Dieser  §  6  aber  besagt  im  4.  Abs.  Satz  1:  „Machen  steuerpflichtige  Einzelpersonen
oder  Gesellschaften  glaubhaft,  daß  das  Jahr,  das  auf  den  vom  KSt.G.  erfaßten
Zeitraum  folgt,  zu  einer  Vermögensminderung  oder  einem  Mindergewinn  in
Höhe  von  mindestens  einem  Fünftel  des  steuerpflichtigen  Vermögenszuwachses
oder  Mehrgewinnes  geführt  hat  oder  führen  wird,  so  ist  auf  ihren  Antrag  der
        <pb n="280" />
        256

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  19.

Zuschlag  bis  auf  weitere  gesetzliche  Regelung  ohne  Sicherheitsleistung  zu  stunden/'
Diese  Bestimmung  erledigt  sich,  indem  das  BZAG.  grundsätzlich  das  Ergebnis
der  Vermögcnsverschiebungen  des  ganzen  Zeitraumes  seit  1.  Jan.  1914  bis
30.  Juni  1919  einheitlich  betrachtet.  Tie  Bestimmung  ließ  aber  auch  den  Gedanken ­
  erkennen,  daß  der  Zuschlag  zur  KSt.  bestimmt  war,  eine  zweite  KSt.
nach  dem  wirklichen  Vermögenszuwachs  des  auf  den  vom  KSt.G.  erfaßten
Zeitraum  folgenden  Jahres  zu  ersetzen.  Daraus  ergibt  sich  die  Notwendigkeit,
vernünftigerweise  das  Verhältnis  des  Kriegssteuerzuschlages  zur  VZA.  ebenso
zu  regeln  wie  dasjenige  der  KSt.  selbst.  Würde  man  aber  §  18  Abs.  2  nur  aus
die  KSt.  des  Ges.  v.  21.  Juni  1916,  nicht  auch  auf  den  Zuschlag  des  Ges.  v.
9.  April  1917  beziehen,  so  ergäbe  sich,  daß  aus  anderen  Gründen  als  §  6  des
letzteren  Ges.  noch  geschuldete  Zuschläge  neben  der  VZA.  zu  entrichten  wären,
solche  Kriegssteuerbeträge  aber  nur,  soweit  sie  die  VZA.  übersteigen.  Abs.  2
des  §  18  wird  deshalb  dahin  auszulegen  sein,  daß  unter  „Abgabebeträgen,  die
der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  infolge  Stundung
oder  aus  anderen  Gründen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  noch  schuldet",
auch  nach  dem  Ges.  v.  9.  April  1917  zu  erhebende  Zuschläge  zur  KSt.  zu  verstehen ­
  sind.  Dem  steht  auch  der  Wortlaut  des  2.  Abs.  nicht  gerade  entgegen:
denn  auch  die  Zuschläge  beruhen  immerhin  letzten  Endes  auf  dem  Ges.  v.  21.  Juni
1916,  und  über  die  nicht  auf  §  6  des  Ges.  v.  9.  April  1917  beruhende  Stundung
über  andere  Gründe  des-„Nochgeschuldetwerdens"  enthält  nur  das  KStG.,  nicht
auch  das  Zuschlagsges.  Grundsätze.  Dann  ergibt  sich  als  logischer  Aufbau  des
§  18  folgendes:  Abs.  1  behandelt  nur  auf  Grund  des  §  6  Ges.  v.  9.  April  1917
gestundete  Abgabebeträge,  und  das  sind  eben,  da  sich  dieser  Paragraph  nur  auf
die  Zuschläge  bezieht,  nur  diese.  Dagegen  bezicht  sich  Abs.  2  aus  alle  aus  sonstigen
„auf  Grund  des  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916"  infolge  einer  nicht  auf  §  6  Ges.
v.  9.  April  1917  beruhende!:  Stundung  oder  aus  anderen  Gründen  noch  geschuldeten ­
  „Abgabebeträge",  nämlich  sowohl  lediglich  auf  dem  KSt.G.,  als  auch
auf  dem  Zuschlagsges.  in  Verbindung  mit  dem  KSt.G.  beruhende.  So  auch
Ausf.-Best.  §  20  Abs.  3.
3.  Tie  Feststellung,  welche  Beträge  nach  §  18  unerhoben  zu  bleiben
baben,  hat  in:  Gegensatze  zu  der  Absetzung  des  in  §  17  bezeichneten  Betrages  mit
der  Veranlagung  der  VZA.  nichts  zu  tun  und  ist  daher  mit  den  gegen  letzteren
gegebenen  Rechtsmitteln  nicht  angreifbar,  sondern  nur  mit  der'Verwaltunasbeschwerde
  und  gegebenenfalls  der  gerichtlichen  Klage.  Vgl.  jedoch  jetzt  §  223
RAO ;  es  erscheint  zweifelhaft,  ob  nicht  diese  Bestimmung  anwendbar  ist.
§  1$).  Der  Inhaber  eines  Hausguts,  Familienfideikommisses, ­
  Lehens  oder  Stammguts  oder  eines  sonstigen  auf  Grund
von  Vorschriften  gebundenen  Vermögens,  die  nach  den  Artikeln ­
  57,  58,  59  des  Einführungsgesctzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  vom  18.  August  1896  (RGBl.  S.  604)  unberührt
geblieben  sind,  ist  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  befugt, ­
  den  Betrag  der  Abgabe  aus  dem  gebundenen  Vermögen
zu  entnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  über  die  zu  dem  Vermögen
gehörenden  Gegenstände  zu  verfügen.  Die  Genehmigung  ist
zu  erteilen,  wenn  der  Inhaber  im  Konkurs  oder  zur  Zahlung
unvermögend  ist.  Für  den  Betrag  der  Abgabe,  der  auf  den
Zuwachs  an  Vermögen  des  Inhabers  entfällt,  wird  der  Inhaber ­
  Schuldner  des  Stammvermögens.  Die  Rückzahlung  hat
        <pb n="281" />
        I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte,  g  19.

257

spätestens  beim  Erlöschen  der  Rechte  des  Inhabers  am  gebundenen ­
  Vermögen  zu  erfolgen.
Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  wird  die  Befugnis  des  Inhabers ­
  nicht  berührt,  auf  Grund  solcher  gesetzlicher,  hausgesetzlicher ­
  oder  stiftungsmätziger  Vorschriften,  welche  die  Verfügung ­
  unter  anderen  Voraussetzungen  zulassen,  über  das  gebundene ­
  Vermögen  zu  verfügen.
Fehlt  eine  Aufsichtsbehörde  oder  ist  ungewiß,  welche  Behörde ­
  zur  Aufsicht  berufen  ist,  so  gilt  als  Aufsichtsbehörde
im  Sinne  des  Abs.  1  das  Oberlandesgericht,  in  dessen  Bezirk
das  gebundene  Vermögen  sich  seinem  Hauptbestande  nach  befindet. ­
  Ist  die  Genehmigung  von  einem  Oberlandesgericht
erteilt,  so  kann  nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  das  Oberlandesgericht ­
  für  die  Genehmigung  nicht  zuständig  gewesen  sei.
Die  Landeszentralbehörde  kann  bestimmen,  daß  an  Stelle  des
Oberlandesgerichts  eine  andere  Behörde  tritt.
Sntm.  519.  —  Bcgr.  S.  26f.  —  Aussch.B.  S.  8.

Inhalt:

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des
$  19

II.  Tragweite  des  z  19  258
257  III.  Zuständige  Aufsichtsbehörde  ....  262

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  19.
Der  §  19  enthielt  im  Entw.  nur  den  ersten  Satz  des  1.  Abs.  und  die  Abs.  2
und  3.  Der  2  und  3.  Satz  des  1.  Abs.  wurde  von  dem  Ausschüsse  der  NB.
hinzugesüflt.
Die  Begr.  (S.  26f.)  erläuterte  den  Entw.  folgendermaßen:
„§  19  des  Gesetzentwurfes  will  die  Schwierigkeiten  beseitigen,  die  sich  bei
gebundenem  Vermögen  für  die  Aufbringung  der  Steuer  infolge  der  Berfügungsbeschränkungen
  ergeben,  denen  der  Inhaber  des  gebundenen  Vermögens  durch
die  für  dieses  Vermögen  geltenden  Bestimmungen  unterworfen  ist.  Der  Abs.  1
entspricht  im  wesentlichen  der  Fassung  des  §  11  KSt.G.,  der  seinerseits  auf
§  8  353S3®,  v.  3.  Juli  1913  (RGBl.  S.  505)  zurückgeht.  Von  seiner  Vorlage
unterscheidet  sich  Abs.  1  dadurch,  daß  er,  um  alle  gebundenen  Vermögen  ohne
Ausnahme  zu  treffen,  neben  der  Sonderaufzählung  von  4  Gruppen  des  gebundenen ­
  Vermögens  slandes-  und  standesherrliche  Hausgüter,  Familienfideikommisse, ­
  Lehen  und  Stammgüter)  besonders  aus  die  Art.  57—59  Eins.®,  z.
BGB.  verweist,  ferner  dadurch,  daß  er  nicht  bloß  in  den  Fällen,  in  denen  eine
Aufsichtsbehörde  vorhanden  ist,  sondern  in  allen  Fällen  die  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  verlangt,  letzteres  aus  dem  Grunde,  weil  es  sich  bei  der  KA.
vom  Bermögenszuwachs  um  sehr  bedeutende  Abgaben  handeln  kann.  Dem
Besitzer  des  gebundenen  Vermögens  kann  nicht  die  mit  der  Idee  und  dem  Zwecke
der  Erhaltung  des  gebundenen  Vermögens  in  Widerspruch  stehende  volle  Selbständigkeit
  zur  Verfügung  über  dieses  Vermögen  gegeben  werden.  Es  darf
nicht  möglich  sein,  daß  der  Besitzer  zum  Zwecke  der  Aufbringung  der  Abgabe
ohne  jede  Kontrolle,  ob  die  Verfügung  notwendig  ist,  z.  B.  Familienstücke  oder
das  alte  Stammgut,  veräußert.
§  19  soll  dem  Inhaber  des  gebundenen  Vermögens  die  Verfügung  zum
Zwecke  der  Aufbringung  der  Steuer  erleichtern,  nicht  erschweren.  Es  versteht
Strutz,  BermögenSzuwachi  und  Kriegsabgabe.  l7
        <pb n="282" />
        258

BermögenszuwachSsteuergesetz.  §  19.

sich  daher  von  selbst,  wird  aber  im  Abs.  2  noch  besonders  hervorgehoben,  daß
da,  wo  auf  Grund  gesetzlicher,  hausgesetzlicher  oder  stiftungsmäßiger  Vorschriften
der  Inhaber  unter  anderen,  insbesondere  erleichterten  Voraussetzungen  (j.  B.  mit
Zustimmung  der  nächsten  Heiden  Anwärter,  eines  Kurators  oder  Familienrates)
über  das  Vermögen  verfügen  kann,  es  ihm  unbenommen  bleibt,  die  Verfügung
auch  nach  diesen  Vorschriften  zu  treffen.
Abs.  3  regelt  den  Fall,  daß  eine  Aufsichtsbehörde  fehlt  oder  ungewiß  ist,
welche  Behörde  zur  Aufsicht  berufen  ist.  In  Preußen  ist  in  den  landrechtlichen
Gebieten  und  im  Bezirk  ves  Oberlandesgerichtes  Kiel  das  Oberlandesgericht
Aufsichtsbehörde.  Im  übrigen  Gebiet  fehlt  es  bei  Fideikommissen  in  der  Regel
an  einer  Aufsichtsbehörde.  Das  gleiche  gilt  in  der  Regel  auch  für  Hausgüter,
Lehen  und  Stammgüter.  Wo  sie  fehlt,  soll  das  Oberlandesgericht,  in  dessen
Bezirk  sich  das  gebundene  Vermögen  seinem  Hauptbestande  nach  befindet,  als
diejenige  Behörde,  die  mit  den  rechtlichen  Verhältnissen  gebundener  Vermögen
am  besten  vertraut  ist,  an  ihre  Stelle  treten.  Eine  gleiche  Bestimmung  ist  bereits
in  der  pr.  V.  v.  14.  Sept.  /30.  Aug.  1916  über  den  Erwerb  von  Reichskriegs,
anleihe  für  Stiftungen,  standesherrliche  Hausgüter,  Familienfideikommisse,
Lehen  und  Stammgüter  getroffen  worden  und  hat  sich  dort  bewährt.  Die  Landeszentralbehörden ­
  können  jedoch  im  Einzelfall  oder  für  alle  Fälle  die  Zuständigkeit
abweichend  regeln,  insbesondere  z.  B.  bestimmen,  daß  für  Thronlehen  die  Thronlehnskurie,
  für  ritterschaftliche  Stammgüter  das  Präsidium  der  Ritterschast  au
die  Stelle  der  Aufsichtsbehörde  tritt.  Um  Bedenken  abzuschneiden,  die  sich  aus
Zweifeln  über  die  Zuständigkeit  eines  Oberlandesgerichtes  int  Einzelfalle  bezüglich ­
  der  Rechtswirksamkeit  der  Genehmigung  ergeben  könnten,  ist  im  Interesse
der  Rechtssicherheit  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Oberlandesgericht  die  Genehmigung
erteilt  hat,  die  Frage  der  Zuständigkeit  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden  kann."

II.  Tragweite  des  §  19.
1.  §  19  bezieht  sich  auf  alle  Arten  des  auf  Grund  von  Vorschriften  gebundenen ­
  Vermögens,  die  nach  den  Art.  57,  58,  59  Eirrf.G.  z.  BGB.
unberührt  geblieben  sind.  Diese  lauten:
„Art.  66.  Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  der  Staatsverträge,  die
ein  Bundesstaat  mit  einem  ausländischen  Staate  vor  dem  Inkrafttreten  des
BGB.  geschlossen  hat.
Art.  57.  In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
  Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern
finden  die  Vorschriften  des  BGB.  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  besondere
Vorschriften  der  Hausverfassungen  oder  der  Landesges.  abweichende  Bestimmungen ­
  enthalten.
Das  gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich
Nassauischen  Fürstenhauses?
Art.  58.  In  Ansehung  der  Familienverhältnisse  und  der  Güter  derjenigen
Häuser,  welche  vormals  reichsständisch  gewesen  und  seit  1806  mittelbar  geworden
sind  oder  welche  diesen  Häusern  bezüglich  der  Familienverhältnisse  und  der
Güter  durch  Beschluß  der  vormaligen  deutschen  Bundesversammlung  oder  vor
dem  Inkrafttreten  des  BGB.  durch  Landesges.  gleichgestellt  worden  sind,  bleiben
die  Vorschriften  der  Landesges.  und  nach  Maßgabe  ver  Landesges.  die  Borschriften
  der  Hausverfassungen  unberührt.
        <pb n="283" />
        17*

II.  Tragweite.  §  19.

259

Das  gleiche  gilt  zugunsten  des  vormaligen  Reichsadels  und  derjenigen
Familien  des  landsässigen  Adels,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  dem
vormaligen  Reichsadel  durch  Landesges.  gleichgestellt  worden  sind.
Art  59.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Familienfideikommisse ­
  und  Lehen,  mit  Einschluß  der  allodifizierten  Lehen,  sowie  über
Stammgüter."
Bezüglich  der  einzelnen  genannten  Arten,  Hausgut,  ^-amülenfiderkommitz,
Lehen  und  Stammgut.  vgl.  II  1  Ad  p  §  6  Nr.  1  (S.  194).
2.  Nur  der  Inh  aber  des  Lehens  usw.  ist  berechtigt,  die  Abgabe  dem  Lehensusw
  Vermögen  zu  entnehmen.  Die  Abgabe  selbst  belastet  aber  das  Lehen  usw.
nicht  dinglich  (vgl.  pr.  OVG.  V  W  B  91  v.  14.  April  1915),  sondern  ist  eine
persönliche  des  Inhabers.  Abgabepflichtig  ist  nun  aber  derjenige  Inhaber,  der
dies  am  Stichtage  war.  Stirbt  dieser  vor  erfolgter  Veranlagung  oder  zwar
nach  der  Veranlagung,  aber  bevor  er  gemäß  §  19  Verfügung  getroffen  hat,  dann
geht  die  Abgabepflicht  daher  auch  hinsichtlich  des  Zuwachses  des  gebundenen  Vermögens
  als  eine  Nachlaßschuld  auf  feine  Erben  über,  und  es  besteht  keine  Möglichkeil
  für  die  Anwendung  des  §  19,  auch  nicht  für  den  neuen  Inhaber  des  gebundenen ­
  Vermögens;  denn  er  ist  wegen  design  Zuwachses  nicht  veranlagt
(pr.  OVG.  a.  a.  O.).  Daß  dies  zu  unbilligen  Ergebnissen  führen  kann,  habe
ich  schon  in  meinem  Kommentar  zum  KSt.G.  Aum.  4  Buchst,  a  zu  §  11  hervorgehoben.^ie
  ^  ^  der  Abgabe  aus  dem  gebundenen  Vermögen ­
  beschränkt  sich  nicht  auf  den  das  letztere  betreffenden  Teil  der  Abgabe
Dies  ergibt  sich  aus  dem  vom  Ausschüsse  der  NB.  hinzugefügten  3.  Satze  des
1  Abs  Danach  kann  der  Inhaber  die  gesamte  auf  ihn  veranlagte  Abgabe,
gleichviel,  inwieweit  sie  ihren  Grund  in  einem  Zuwachse  des  gebundenen  oder
des  freien  Vermögens  hat,  aus  dem  ersteren  entnehmen.  Insoweit  me  Abgäbe
  aber  aus  den  Zuwachs  des  freien  Vermögens  entfällt,  gleichwohl  aber
aus  dem  gebundenen  entnommen  ist,  bildet  sie  eine  persönliche  Schuld  des
Inhabers  an  das  gebundene  Vermögen  und  ist  diesem  spätestens  bei  Erloschen
der  Rechte  des  Inhabers  an  dem  gebundenen  Vermögen,  insbesondere  also
nach  seinem  Tode  von  seinen  Erben  zu  erstatten.  Das  Recht,  die  Abgabe  dem
gebundenen  Vermögen  zu  entnehmen,  besteht  vorbehaltlich  dieser  Erstattungs-Pflicht
  selbst  dann,  wenn  die  Abgabe,  weil  das  gebundene  Vermögen  überhaupt
nicht  gestiegen  oder  sogar  gesunken  ist,  vollständig  auf  das  freie  entfällt.  Die
durch  den  3.  Satz  dem  1.  Satz  gegebene  Auslegung  entspricht  dem  Wesen  der
VZA.  als  einer  Personalsteuer.  r  .  =  ,  ,  „
Welche  Beträge  der  Abgabe  auf  das  gebundene  und  auf  das  freie  Vermögen ­
  „entfallen",  bestimmt  sich  nach  dem  Verhältnisse  des  abgabepflichtigen
Zuwachses  der  beiden  Vermögensteile.  Nicht  etwa  „entfällt"  auf  das  gebundene
Vermögen  nur  der  Abgabebetrag,  den  der  Inhaber  zu  entrichten  hätte,  wenn
er  nur  dieses,  nicht  auch  freies  Vermögen  besäße,  und  umgekehrt.  SBetfpiel:
A  besaß  Anfangsvermögen  1  000  000  SK.,  wovon  gebunden  500  000  SK.,  abqabepflichtiges
  Endvermögen  1  200  000  SK.,  wovon  gebunden  600  000  SK.;  entnimmt ­
  A  die  ganze  Abgabe  von  83  000  SK.  dem  gebundenen  Vermögen,  so
bilden  41  500  SK.  eine  Schuld  des  A  an  dieses,  wenn  aber  der  ganze  Zuwachs
von  200  000  SK.  auf  das  freie  Vermögen  entfiel,  die  ganzen  83  000  SK.  Nicht
etwa  sind  im  ersteren  Falle  dem  gebundenen  Vermögen  nur  die  30  500  SK.,
die  A  zu  zahlen  hätte,  wenn  er  nur  das  von  500  000  auf  600  000  SK.  gestiegene
stete  Vermögen  besäße,  oder  anderenfalls  52  500  SK.  als  der  Betrag,  um  den
die  Abgabe  der  von  dem  gebundenen  Vermögen,  wenn  dieses  das  alleinige
Vermögen  des  A  wäre,  zu  entrichtendemAbgabebetrag  übersteigt,  zu  erstatten.
        <pb n="284" />
        260

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  19.

Hat  der  Steuerpflichtige  das  Fideikommiß  usw.  erst  während  des  Veranlagungszeitraumes ­
  erworben  und  beruht  —  soweit  das  möglich  sein  sollte  —
der  Erwerb  nicht  auf  einem  nach  §  6  VZAG.  den  Ausschluß  von  der  Abgabepflicht
  bedingenden  Vorgänge,  dann  ist  der  Wert  (bzw.  die  Gestehungskosten) ­
  des  Fideikommisses  usw.  zur  Zeit  der  Erwerbung  mit  demjenigen  am
Ende  des  Veranlagungszeitraumes  zu  vergleichen.  Ebenso  ist,  wenn  der  Steuerpflichtige ­
  während  des  Veranlagungszeitraumes  mit  einem  Teile  seines  ihm
zu  Anfang  des  Veranlagungszeitraumes  bereits  gehörigen  eigenen  freien
(Allodial-)  Vermögens  ein  Fideikommiß  gemacht  hat,  dessen  Inhaber  er  ist,
als  Anfangswert  des  Fideikommisses  der  Wert  zur  Zeit  der  Errichtung,  nicht
derjenige  der  später  fideikommissarisch  gebundenen  Vermögensbestandteile  bei
Beginn  des  Veranlagungszeitraumes,  in  die  Berechnung  der  Vermehrung  des
Fideikommißvermögens  einzustellen.  Denn  allerdings  ist  ja  nach  dem  Grundsätze ­
  des  §  9  BSt.G.  die  Umwandlung  von  freiem  in  gebundenes  Vermögen
steuerlich  ohne  Bedeutung.  Aber  im  §  19  VZAG.  wird  dieser  Grundsatz  eben
durchbrochen:  dieser  Paragraph  beruht  auf  der  Vorstellung,  daß  Eigentümer
des  gebundenen  Vermögens  nicht  der  Inhaber  sei,  und  will  mit  der  Steuer,
soweit  sie  auf  die  Vermehrung  dieses  Vermögens  entfällt,  dessen  nach  der  den
§  19  beherrschenden  Vorstellung  von  dem  Inhaber  verschiedenen  Eigentümer
belasten,  weil  die  Vermehrung  des  gebundenen  Vermögens  dem  letzteren  und
nicht  dem  bloßen  Inhaber  zugute  gekommen  ist.  Das  letztere  ist  aber  nur  bezüglich ­
  des  nach  Errichtung  des  Fideikommisses  in  dem  ihm  gewidmeten  Vermögen ­
  eingetretenen  Zuwachses  der  Fall.  Besaß  z.  B.  A  am  1.  Jan.  1914
lediglich  Allodialvermögen  im  Werte  von  2  000  000  M.,  hat  er  später  mit  einem
Teile  hiervon  ein  Fideikommiß  errichtet  und  beträgt  am  30.  Juni  1919  sein
freies  und  gebundenes  Vermögen  2  500  000  M.,  wovon  1  200  000  M.  auf  das
Fideikommiß  entfallen,  und  betrug  der  Wert  des  Fideikommisses  am  1.  Jan.  1914
900  000  M.,  bei  seiner  Errichtung  aber  1  000  000  M.,  dann  entfallen  von  dem
steuerbaren  Vermögenszuwachs  von  500  000  M.  auf  das  Fideikommiß  200  000  M.
mithin  von  der  Steuer  Vs  Würde  in  einem  solchen  Falle  das  Allodialvermögen
sich  infolge  der  Errichtung  des  Fideikommisses  vermindert  haben,  der  Wert  des
letzteren  aber  so  gestiegen  sein,  daß  sich  für  das  Gesamtvermögen  ein  steuerpflichtiger ­
  Zuwachs  ergibt,  dann  entfällt  die  ganze  VZA.  auf  das  gebundene
Vermögen.
4.  Unter  „Vermögen  des  Inhabers"  im  3.  Satz  ist  das  freie  im  Gegensatz
zum  gebundenen  Vermögen  zu  verstehen.  Der  3.  Satz  berücksichtigt  also  nicht
den  Fall,  wo  der  Abaabepflichtige  Inhaber  mehrerer  rechtlich  selbständiger  gebundener ­
  Vermögen,  z.  B.  von  zwei  Fideikommissen  ist,  ein  Fall,  der  sich  noch
komplizieren  kann,  wenn  für  diese  mehreren  gebundenen  Vermögen  desselben
Inhabers  verschiedene  Aufsichtsbehörden  zuständig  sind.  Beispiel:  B  besitzt  ein
Fideikommiß  in  der  preußischen  Provinz  Pommern  und  eines  in  Schlesien:  das
erstere  ist  im  Werte  von  500  000  auf  700  000  M.  gestiegen,  das  letztere  im  Werte
gleichgeblieben,  das  freie  Vermögen  von  300  000  M.  auf  500  000  M.  gestiegen, ­
  so  daß  sich  ein  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  von  200  000
+  200  000  =  400  000  M.  ergibt  und  von  der  Abgabe  von  233  000  M.  je  die
Hälfte  mit  116  500  M.  auf  das  pommersche  Fideikommiß  und  das  freie  Ber-Vermögen
  entfällt.  Ohne  den  3.  Satz  des  1.  Abs.  würde  man  zu  der  Auslegung
des  ersten  Satzes  gelangen  können,  daß  aus  gebundenem  Vermögen  immer  nur
der  auf  dessen  Zuwachs  entfallende  Teil  der  Abgabe  entnommen  werden  darf,
in  obigem  Beispiel  also  aus  dem  pommerschen  Fideikommiß  116  500  M.,  aus
dem  schlesischen  nichts.  Infolge  der  Hinzufügung  des  3.  Satzes  steht  gesetzlich
nichts  entgegen,  die  Abgabe  auch  aus  dem  schlesischen  Fideikommiß  zu  ent-
        <pb n="285" />
        II.  Tragweite.  §  19.

261

nehmen,  wenn  dies  die  für  dieses  zuständige  Aufsichtsbehörde  gestattet,  und
zwar  könnte  demnach  selbst  der  aus  das  pommersche  Fideikommiß  entfallende
Abqabebetrag  aus  dem  schlesischen  Fideikommiß  entnommen  werden,  obgleich
es  an  einer  Bestimmung  fehlt,  wonach  dann  dieser  auf  das  pommersche  entfallende, ­
  aber  aus  dem  schlesischen  entnommene  Betrag  eine  Schuld  des  Inhabers ­
  oder  des  pommerschen  Fideikommisses  an  das  schlesische  zu  bilden  hätte.
Auch  dieser  Fall  wäre  durch  den  3.  Satz  gedeckt  worden,  wenn  er  etwa  folgende
—  negative  —  Fassung  erhalten  hätte:  „Für  den  Betrag  der  Abgabe,  der  mcht
auf  den  Zuwachs  an  dem  gebundenen  Vermögen  entfällt,  wird  usw? .  Eine
Schuld  des  einen  Fideikommisses  an  das  andere  kann  in  einem  Falle  der  eben
konstruierten  Art  aus  dem  3.  Satz  schwerlich  gefolgert  werden.  Es  wird  also
Pflicht  der  Aufsichtsbehörde  sein,  die  Genehmigung  zur  Entnahme  der  auf  em
anderes  gebundenes  Vermögen  desselben  Inhabers  entfallenden  .lbgabe  zu
versagen  Das  kann  sie  aber  nach  dem  Wortlaute  des  2.  Satzes  nicht,  wenn  der
Inhaber  im  Konkurse  oder  zur  Zahlung  unvermögend  ist  Nun  rst
zwar  der  Zweck  dieses  Satzes  offenbar  nur  der,  zu  verhüten,  daß  tn  Fallen  der
dort  gedachten  Art  durch  Versagung  der  Genehmigung  zur  Entnahme  rer  Avgäbe
  aus  dem  gebundenen  Vermögen  seitens  der  Aufsichtsbehörden  das  Kerch
um  die  Abgabe  kommt,  und  aus  diesem  Zwecke  könnte  gefolgert  werden,  daß
der  Vorschrift  ihrem  Sinne  nach  nicht  entgegengehandelt  wrrd,  wenn  Me  Aussichtsbehörde
  die  Genehmigung  insoweit  erteilt,  daß  durch  die  Summe  der  Beträge ­
  deren  Entnahmen  die  Aufsichtsbehörden  genehmigen,  der  Gesamtbetrag
der  Abgabe  gedeckt  wird.  Ist  der  Inhaber  zahlungsunfähig,  dann  wird  ;a  regelmäßig
  auf  sein  freies  Vermögen  kein  Teil  der  Abgabe  entfallen,  und  dann  wrrd
dem  Zwecke  des  2.  Satzes  genügt,  wenn  jede  Aufsichtsbehörde  tue  Entnahme
des  auf  das  betreffende  gebundene  Vermögen  entfallenden  Teilbetrages  genehmigt. ­
  Aber  es  können  auch  Fälle  eintreten,  too  die  Abgabe  trotz  Zahlungs-Unfähigkeit
  des  Abgabepflichtigen  teilweise  oder  selbst  ganz  auf  dessen  freres
Vermögen  fällt,  z.  B.  wenn  er  dies  der  inländischen  Steuerpflrcht  durch  suojektive
  oder  objektive  Steuerflucht  entzogen  hat.  Schon  mit  Rücksicht  solche
Verschiedenheiten  der  Fälle  wird  man  annehmen  dürfen,  daß  bei  Konkurs  oder
klahlunasunfähigkeit  des  Inhabers  die  Aufsichtsbehörde  nicht  zu  Prüfen  Hat,  ob
die  Abgabe  ganz  oder  teilweise  auf  anderes  gebundenes  oder  freies  Vermögen
des  Inhabers  entfällt,  sondern  auf  Antrag  die  Entnahme  des  ganzen  noch  geschuldeten ­
  Abgabebetrages  aus  dem  ihrer  Aufsicht  unterliegenden  gebundenen
Vermögens  genehmigen  muß.  Dagegen  unterliegt  es  ihrer  Prüfung  ob  die
Voraussetzungen  des  2.  Satzes  vorliegen,  insbesondere  also,  ob  der  Abgabepflichtige ­
  „zur  Zahlung  unvermögend"  ist.  Doch  wird  diese  Voraussetzung
nicht  erst  dann  anzuerkennen  sein,  wenn  die  Beitreibung  der  Abgabe  aus  dem
sonstigen  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  erfolglos  versucht  ist,  sondern  für
ausreichend  zu  erachten  sein,  daß  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  der
Abgabepflichtige  sei  nicht  in  der  Lage,  die  Abgabe  aus  seinem  freien  Vermögen
zu  Berhältnis  des  zweitenAbsatzes  zum  ersten.  Nach  der  Begr.  sollte
der  2  Abs.  nur,  „was  sich  von  selbst  verstehe",  noch  besonders  hervorheben,  daß
da,  wo  auf  Grund  gesetzlicher,  hausgesetzlicher  oder  stiftungsmäßiger  Vorschriften
der  Inhaber  unter  anderen,  insbesondere  erleichterten  Voraussetzungen  sz.  B.  mit
Zustimmung  der  nächsten  beiden  Anwärter,  eines  Kurators  oder  Familienrates)
überdas  Vermögen  verfügen  kann,  es  ihm  unbenommen  bleibt,  die  Verfügungauch
nach  diesen  Vorschriften  zu  trefsen".  Die  Fassung  des  Ges.  bietet  an  sich  keinen
Anhalt  für  die  Annahme,  daß  der  Abs.  2  sich  nur  auf  Fälle  beziehe,  wo  die  Befugnisse
  des  Inhabers  freiere  find  als  nach  Abf.  2,  und  ebenfowenig  für  die
        <pb n="286" />
        262

Bermögenszuwachssteuergesetz.  8  19.

Annahme  eines  Wahlrechts  des  Inhabers  zwischen  den  Vorschriften  des  Abs.  1
und  den  im  Abs.  2  erwähnten  anderen  Vorschriften.  Es  ist  auch  jedenfalls  nach
Hinzufügung  des  2.  und  3.  Satzes  zum  1.  Absatz  nur  noch  beschränkt  richtig,
daß,  wie  die  Begr.  bemerkt,  der  §  19  „dem  Inhaber  des  gebundenen  Vermögens
die  Verfügung  zum  Zwecke  der  Aufbringung  der  Steuer  zu  erleichtern"  bezweckt.
Sein  Zweck  ist  nicht,  in  erster  Linie  dem  Interesse  des  Abgabepflichtigen  zu  dienen,
sondern  die  Einziehung  der  Abgabe  zu  erleichtern  und  sicherzustellen.  Gerade
dieser  Gesichtspunkt  führt  aber  dahin,  daß  unter  den  Vorschriften  des  Abs.  2
nur  solche  zu  verstehen  sind,  die  die  Inanspruchnahme  des  gebundenen  Vermögens ­
  für  die  Abgabe  noch  mehr  als  §  19  Abs.  1  erleichtern,  während  sie  mehr
als  letzterer  erschwerende  durch  Abs.  1  ausgeschlossen  werden.  Andererseits  folgt
aus  dem  gedachten  Gesichtspunkt,  daß  der  Inhaber  des  gebundenen  Vermögens,
falls  solche  die  Verfügung  über  den  Abs.  1  hinaus  erleichternde  Vorschriften  bestehen, ­
  nicht  berechtigt  ist,  die  Erhebung  der  Abgabe  dadurch  zu  erschweren,
daß  er  sich  auf  die  strengeren  Vorschriften  des  Abs.  1  beruft,  ein  Wahlrecht  in
diesem  Sinne  für  ihn  also  nicht  besteht.
Wenn  ferner  auch  der  Entw.  den  2.  und  3.  Satz  des  Abs.  1  nicht  enthielt,  so  ist
doch  der  2.  Abs.  auch  auf  sie  zu  beziehen,  dergestalt,  daß  die  Verpflichtungen
des  Inhabers  gegen  sein  gebundenes  Vermögen  nach  jenen  Sätzen  insoweit
nicht  Platz  greifen,  als  Vorschriften  der  im  2.  Abs.  gedachten  Art  ihn  hiervon
befreien.

III.  Zuständige  Aufsichtsbehörde  nach  Abs.  3.
1.  Im  Bezirke  welches  Oberlandesgerichtes  sich  der  „Hauptbestandteil" ­
  des  gebundenen  Vermögens  befindet,  ist  nach  den  Verhältnissen  zur  Zeit
der  Nachsuchung  der  Genehmigung  zu  beurteilen  und  wird  nach  dem  Wertverhältnisse ­
  der  Vermögensteile  zu  entscheiden  sein.  In  welchem  Oberlandesgerichtsbezirke ­
  sich  aber  Kapitalvermögen  „befindet",  kann  sehr  zweifelhaft  sein.  Man
wird  sich  nicht  derart  an  den  Wortlaut  des  §  19  Abs.  3  klammern  dürfen,  daß  man
z.  B.  für  Wertpapiere  annimmt,  zuständig  sei  das  Oberlandesgericht,  in  dessen
Bezirk  sich  der  Geldschrank  oder  das  Stahlfach  befindet,  in  dem  die  Papiere
gerade  aufbewahrt  werden.  Ich  möchte  annehmen,  daß  Rechte  an  unbeweglichen
  Sachen  sich  i.  S.  des  Abs.  3  §  19  im  Bezirke  des  Oberlanvesgerichtes  der
belegenen  Sache  „befinden",  andere  Bestandteile  des  Kapitalvermögens  in
demjenigen,  in  dem  der  Inhaber  des  gebundenen  Vermögens  seinen  persönlichen ­
  Gerichtsstand  hat.  Im  Zweifel  wird  über  die  Zuständigkeit,  wenn  das
Landesrecht  nichts  anderes  bestimmt,  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  zu
entscheiden  haben,  wenn  auch  §  5  Abs.  1  Satz  1  des  Ges.  über  die  freiwillige
Gerichtsbarkeit  nicht  unmittelbar  anwendbar  ist,  da  es  sich  um  der  Reichsgesetz,
gebung  entzogene  Gebiete  des  bürgerlichen  Rechtes  handelt.  In  Ermangelung
eines  gemeinschaftlichen  oberen  Gerichtes  und  einer  Bestimmung  der  Landesgesetzgebung
  wird  zur  Entscheidung  über  die  Zuständigkeit  für  befugt  die  Landeszentralbehörde
  anzusehen  sein,  da  ihr  ja  nach  Abs.  3  Satz  3  sogar  das  Recht
beigelegt  ist,  die  zuständige  Behörde  überhaupt  zu  bestimmen,  und  in  der  Begr.
ausdrücklich  betont  ist,  daß  hierdurch  den  Landeszentralbehörden  das  Recht  beigelegt ­
  werde,  auch  „im  Einzelfalle"  die  Zuständigkeit  abweichend  zu  bestimmen.
„Landeszentralbehörde"  aber  ist  hier  diejenige  der  Justizverwaltung,  also  der
Jnstizminister  oder  die  dessen  Funktionen  ausübende  Stelle.  Kommen  Oberlandesgerichte
  mehrerer  Länder  in  Betracht,  dann  wird  int  Zweifel  die  Zuständigkeit
  durch  den  Reichsjustizminister  zu  bestimmen  sein.
        <pb n="287" />
        19,  *0,81.

263

*.  Besitzt  der  Abgabepflichtige  mehrere  selbständige  gebundene  Vermögens-Massen.
  für  die  verschiedene  Aufsichtsbehörden  zuständig  sind  und  erlassen  diese
hinsichtlich  der  Genehmigung  zur  Entnahme  der  Abgabe  aus  den  gebundenen
Vermögen  einander  widersprechende  Entscheidungen,  so  wird  aus  dem  letzten
Satze  des  3.  Absatzes  die  Befugnis  der  Landeszentralbehörde  zu  folgern  sem,
an  Stelle  der  divergierenden  Öberlandesgerichte  für  den  Einzelfall  eines  von
ihnen  oder  ein  anderes  Oberlandesgericht  oder  eine  andere  Behörde  für  die
verschiedenen  Vermögensmassen  für  zuständig  zu  erklären  Der  2.  Satz  des
Abs  3  trifft  solche  Fälle  nicht,  sondern  nur  den  Fall,  wo  dre  Zustandigleit
eines  Oberlandesgerichtes,  das  entschieden  hat,  in  Zweifel  gezogen  wird,  und
schließt  für  solche  Fälle  die  nachträgliche  Anfechtung  der  Zuständigkeit  aus.  Der
Satz  wird  ferner  auf  Fälle  zu  beschränken  fein,  wo  es  sich  nur  darum  handelt,
ob  das  Oberlandesgericht,  das  eiitschieden  hat,  die  nach  dem  Landesrecht  oder
Abs.  3  Satz  1  zuständige  Aufsichtsbehörde  i.  S.  des  Abs.  1  war.
8  20.  Der  an  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  be»
teiliate  Abkömmling  kann  von  dem  überlebenden  Ehegatten
verlangen,  datz  der  auf  seinen  Anteil  am  Gesamtgut  entfallende
Abgabebetrag  aus  seinem  Anteil  am  Gesamtgut  gezahlt  oder
'^Ter^überlebende  Ehegatte  ist  neben  dem  Abkömmling  für
den  auf  dessen  Anteil  am  Gesamtgut  entfallenden  Abgabebetrag ­
  der  Staatskasse  als  Gesamtschuldner  verpflrchtet.
Entw.  z  20  (unberänbett).  —  Begr.  6.  27.
6*w=  »=«.„8,9  ill
mit  dem  seinem  Anteil  am  Gesamtgut  entsprechenden  Teile  des  am  Gesamtgute
eingetretenen  Vermögenszuwachses  abgabepflichtig,  ohne  iedoch  nn  Besitze  dieses
auf  ihn  entfallenden  Vermögensanteils  zu  sein,  da  Verwaltung  und  Nutznießung
dem  überlebenden  Ehegatten  zusteht.  Der  E.  will  daher  dem  Abkömmlinge
das  Recht  geben,  von  dem  überlebenden  Ehegatten  zu  verlangen,  daß  die  unmittelbare ­
  Zahlung  des  auf  seinen  Anteil  entfallenden  Abgabebetrages  oder  ihm
Ersatz  des  etwa  von  ihm  gezahlten  Betrages  aus  seinem  Anteilam  Gesamtgut
geleistet  wird.  Der  überlebende  Ehegatte  soll  dabei  zugleich  für  den  Abgabebetrag ­
  «

an  einer
&amp;lt;S.  77,  198).
s  21.  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
erfolgt  durch  die  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besltzsteuer
  zuständigen  Behörden.  ,  t  k .
Soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt,  gelten  dre
Vorschriften  des  «esitzsteuergesetzes  vom  3.  Julr  1913  über  dre
Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  entsprechend  für
die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Ariegsabgabe.
Entw.  $  21  &amp;lt;unverändert».  —  Begr.  ®.  27.
        <pb n="288" />
        BermögenszuwachSsteuergesetz.  §  31.

264

Der  §  21  VZAG.  entspricht  den  beiden  ersten  Absätzen  des  §  25  KSt.G.,
ist  aber  jetzt  überholt  durch  die  Vorschriften  der  Reichsabgabeordnung,
deren  grundlegender  §  8  bestimmt:
„Die  Steuern  (§  1  Abs.  2)  werden  von  Reichsbehörden  verwaltet  (Finanzbehörden).
  Die  oberste  Leitung  steht  dem  Reichsminister  der  Finanzen  zu.
Unter  ihm  stehen  Landesfinanzämter  als  Oberbehörden  und  unter  diesen
Finanzämter  mit  ihren  Hilfsstellen."
Die  Veranlagung  erfolgt  durch  das  Finanzamt  unter  Mitwirkung  von  Aus-  -
schüssen,  hinsichtlich  deren  §§25—31  RAO.  bestimmen:
§  25.  Für  die  Steuern  vom  Einkommen  und  vom  Vermögen  ausschließlich
der  Erbschaftssteuer  sind  bei  den  Finanzämtern  Ausschüsse  zu  bilden.  Diese
wirken  mit  bei  der  Veranlagung,  bei  Nach-  und  Neuveranlagungen  außer  im
Falle  des  §  97,  bei  Berichtigung  vorläufiger  Veranlagungen  und  bei  der  Entscheidung ­
  über  Erstattungsansprüche;  das  gleiche  gilt  für  die  Entscheidung  über
den  Einspruch  gegen  Befcheide,  bei  denen  Ausschüsse  mitgewirkt  haben.
Die  Ausschüsse  sind  an  die  Ausfiihrungsbestimmungen  gebunden.
§  26.  Das  Amt  eines  Ausschußmitgliedes  ist  ein  Ehrenamt,  jedoch  kann
eine  angemessene  Entschädigung  für  Aufwand  und  Zeitverlust  zugebilligt  werden.
Bei  der  Bildung  der  Ausschüsse  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  verschiedenen
Arten  des  Vermögens  und  Einkommens  vertreten  sind.
Die  Ausschußmitglieder  werden  von  Organen  der  Selbstverwaltung  gewählt.
Dazu  können  ernannte  Mitglieder  treten;  die  Zahl  der  ernannten  Mitglieder
darf  nicht  größer  sein  als  die  Hälfte  der  Zahl  der  gewählten.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bildung  der  Ausschüsse  und  ihr  Verfahren
  erläßt  der  Reichsminister  der  Finanzen  unter  Berücksichtigung  der  Verhältnisse
  in  den  Ländern  nach  Anhörung  der  obersten  Landesfinanzbehörden.
§  27.  Wählbar  in  die  Ausschüsse  sind  Deutsche,  die  mehr  als  fünfundzwanzig
Jahre  alt  sind,  mindestens  seit  einem  Jahre  im  Beranlagungsbezirk  oder,  wenn
eine  Gemeinde  in  mehrere  Veranlagungsbezirke  eingeteilt  ist,  in  der  Gemeinde
wohnen  und  direkte  Steuern  zahlen.  Im  übrigen  gelten  sinngemäß  die  Vorschriften
  des  §  16  Abs.  2—4;  an  Stelle  des  Vorsitzenden  des  Finanzgerichts
entscheidet  der  Vorsteher  des  Finanzamtes.
§  28.  Unterlassen  die  Organe  der  Selbstverwaltung  trotz  Aufforderung  die
Wahl  von  Ausschußmitgliedern,  so  ernennt  das  Landesfinanzamt  die  Ausschuß.
Mitglieder.
Verweigert  ein  Ausschuß  die  Erledigung  seiner  Geschäfte,  so  entscheidet  das
Finanzamt  ohne  Hilfe  des  Ausschusses.
§  29.  Die  Ausschußmitglieder  haben  bei  Eintritt  in  ihre  Tätigkeit  dem
Vorsteher  des  Finanzamtes  durch  Handschlag  an  Eides  Statt  zu  geloben,  bei
den  Ausschußverhandlungen  ohne  Ansehen  der  Person  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  zu  verfahren,  die  Verhandlungen  und  die  hierbei  zu  ihrer  Kenntnis
gelangenden  Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  strengstens  geheimzuhalten  und
Geschäfts-  und  Betriebsgeheimnisse  nicht  unbefugt  zu  verwerten.
Bei  Wiederwahl  oder  Wiederernennung  genügt  die  Verweisung  auf  die
früher  abgegebene  Versicherung.
§  30.  Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzeuden  (Abs.  2)
mindestens  zwei  Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  Ausbleiben  von  Mitgliedern
gilt  sinngemäß  der  §  56  des  Gerichtsverfassungsgesetzes;  der  Vorsteher  des  Finanz,
amtes  entscheidet.
E  Der  Vorsteher  des  Finanzamtes  leitet  die  Verhandlungen  des  Ausschusses.
Bei  Abstimmungen  entscheidet  Stimmenmehrheit.  Der  Vorsteher  stimmt  mit;
bei  Stimmengleichheit  entscheidet  seine  Stimme.  Bilden  sich  wegen  eines
        <pb n="289" />
        §21.

265

Betrages,  der  für  die  Steuerberechnung  wesentlich  ist,  mehr  als  zwei  Meinungen,
so  werden  die  Stimmen  für  den  höchsten  Betrag  den  Stimmen  für  den  nächstniederen ­
  hinzugezählt,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergibt.
§  31.  Der  Reichsminister  der  Finanzen  und  die  Landesfinanzämter  sind
befugt,  jederzeit  in  den  Gang  von  Ausschußverhandlungen  Einsicht  zu  nehmen
und  zu  den  Sitzungen  der  Ausschüsse  Beamte  mit  beratender  Stimme  zu  entsenden.

Über  die  örtliche  Zuständigkeit  bestimmen  §§51,  52,  57—61  RAO.:
§  51.  Wenn  das  Gesetz  eine  natürliche  Person  für  steuerpflichtig  erklärt,
ist,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  das  Finanzamt  für  die  Besteuerung
zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz  oder,  wenn  er
im  Inland  keinen  Wohnsitz  hat,  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.
Bei  mehrfachem  Wohnsitz  im  Inland  ist  der  Wohnsitz,  der  mit  einem  dienstlichen ­
  Wohnsitz  zusammenfällt,  vor  einem  anderen  Wohnsitz,  der  Wohnsitz  im
Heimatstaate  vor  dem  Wohnsitz  in  einem  anderen  Lande  und,  wenn  keiner  dieser
Fälle  vorliegt,  der  Wohnsitz  an  dem  Orte  maßgebend,  wo  sich  der  Steuerpflichtige
vorwiegend  aufhält.
Bei  Steuerpflichtigen,  die  zur  Zeit  der  Ermittlung  der  Steuer  weder  einen
Wohnsitz  noch  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Inland  haben,  ist,
1.  wenn  die  Steuerpflicht  nur  an  den  Besitz  inländischen  Grundvermögens
oder  an  den  Betrieb  eines  Unternehmens  im  Inland  geknüpft  ist,
a)  bei  inländischem  Grundvermögen  das  Finanzamt  zuständig,  in
dessen  Bezirk  das  Grundstück  liegt.  Liegt  es  in  den  Bezirken  mehrerer
Finanzämter,  so  ist  das  Finanzamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  das
Verzeichnis  der  Steuerwerte  der  Grundstücke  geführt  wird  (§  155);
b)  beim  Betrieb  eines  Unternehmens  im  Inland  ist  das  Finanzamt
zuständig,  in  dessen  Bezirk  das  Unternehmen  betrieben  wird.  Wird
es  in  mehreren  Bezirken  betrieben,  so  ist  das  Finanzamt  zuständig,
in  dessen  Bezirk  sich  die  Leitung  des  Unternehmens  befindet.
Wenn  die  Vorschriften  unter  a  und  b  nicht  ausreichen  und
2.  in  den  übrigen  Fällen  ist  das  Finanzamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der
nach  §  71  ernannte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat  (Abs.
1,  2);  fehlt  es  an  einem  solchen,  so  ist  das  Finanzamt  zuständig,  in  dessen
Bezirk  sich  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  befindet,  und  wenn  dies
für  mehrere  Finanzämter  zutrifft,  in  dessen  Bezirk  sich  der  größte  Teil
des  Vermögens  befindet.
§  52.  Wenn  das  Gesetz  eine  juristische  Person,  eine  Personenvereinigung
oder  ein  Zweckvermögen  für  steuerpflichtig  erklärt,  ist,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben
  ist,  das  Finanzamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Ort  der  Leitung
liegt.  Fehlt  es  an  einem  solchen  im  Inland,  so  ist  das  Finanzamt  zuständig,  in
dessen  Bezirk  der  nach  §  71  ernannte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
hat  (§  51  Abs.  1,  2).  Ist  kein  Vertreter  nach  §  71  bestellt,  so  ist  das  Finanzamt
zuständig,  in  dessen  Bezirk  sich  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  befindet,  und
wenn  dies  für  mehrere  Finanzämter  zutrifft,  das  Finanzamt,  in  dessen  Bezirk
sich  der  größte  Teil  des  Vermögens  befindet.
§  57.  Läßt  sich  aus  den  Vorschriften  der  Steuergesetze  die  Zuständigkeit
eines  bestimmten  Finanzamtes  für  einen  einzelnen  Fal^oder  für  gewisse  Arten
von  Fällen  nicht  herleiten,  so  bestimmt  der  Reichsminister  der  Finanzen,  welches
Finanzamt  zuständig  sein  soll.
§  58.  Auf  Ersuchen  eines  zuständigen  Finanzamtes  kann  ein  anderes
Finanzamt  die  Ermittlung  und  Festsetzung  einer  Steuer  übernehmen.  Lehnt
das  ersuchte  Finanzamt  die  Übernahme  ab,  so  entscheidet  das  ihm  vorgesetzte
        <pb n="290" />
        266

BermögenSzuwachSsteuergesetz.  §§  31,  33.

Landesfinanzamt  endgültig.  Liegt  das  ersuchte  Finanzamt  in  dem  Bezirk  eines
anderen  Landesfinanzamtes,  so  kann  gegen  eine  vom  Landesfinanzamt  bestätigte
Ablehnung  die  Entscheidung  des  Reichsministers  der  Finanzen  angerufen  werden.
§  59.  Wird  vor  Beendigung  eines  Steuerfestsetzungsverfahrens  infolge
Änderung  der  Umstände  die  Zuständigkeit  eines  anderen  Finanzamtes  begründet,
so  hat  das  erste  Finanzamt  die  Steuer  festzusetzen  und  die  Verhandlungen  dem
nunmehr  zuständigen  Finanzamt  zu  senden.  Wird  bei  Steuern,  die  regelmäßig
wiederkehrend  zu'erheben  sind,  die  Zuständigkeit  zu  einer  Zeit  geändert,  wo
kein  Festsetzungsverfahren  schwebt,  so  hat  das  erste  Finanzamt  dem  zuständig
werdenden  Finanzamt  die  Änderung  unverzüglich  mitzuteilen.
§  SO.  Meinungsverschiedenheiten  und  Zweifel  über  die  Zuständigkeit  verschiedener ­
  Finanzämter  entscheidet  die  nächste  gemeinschaftliche  obere  Behörde.
Bei  mehrfacher  Heranziehung  zu  derselben  Steuer  bestimmt  sie,  welche  Heranziehung
  außer  Kraft  zu  setzen  sei.
§  61.  Handlungen  eines  Finanzamtes  sind  nicht  deshalb  unwirksam,  weil
das  Finanzamt  örtlich  unzuständig  war.
Daß  ein  Finanzamt  örtlich  unzuständig  sei,  kann  nur  bis  zum  Ablauf  der
Einspruchs-,  Anfechtungs-  oder  Beschwerdefrist  geltend  gemacht  werden.

§  22.  Innerhalb  einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde ­
  zu  bestimmenden  Frist  hat  jeder  Abgabepflichtige,  dessen
Endvermögen  sein  Anfangsvermögen  um  mindestens  sechstausend ­
  Mark  übersteigt,  eine  Steuererklärung  abzugeben.  Die
Erklärung  hat  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichsrats  die
für  die  Feststellung  des  der  Kriegsabgabe  unterliegenden  »er«
mögenszuwachses  erforderlichen  Angaben  zu  enthalten.
Das  Besitzsteueramt  ist  autzerdem  berechtigt,  von  jedem
Abgabepflichtigen  die  Abgabe  einer  Steuererklärung  binnen
einer  von  ihm  zu  bestimmenden  Frist,  die  mindestens  zwei
Wochen  betragen  muß,  zu  verlangen.
Erschwert  oder  vereitelt  ein  im  Ausland  sich  aufhaltender
Abgabepflichtiger  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  dadurch,
daß  er  eine  Steuererklärung  nicht  rechtzeitig  abgibt,  so  kann
sein  im  Inland  befindliches  Vermögen  mit  Beschlag  belegt
werden.
Entw.  $  22.  —  Begr.  ©.  27.  —  AuSschußber.  @.  13.

Inhalt.

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt

des  z  22  266
II.  Umfang  der  Steuererklärungs-Pflicht
  267
1.  Subjektiver  Umfang  267
2.  Objektiver  Umfang  268
3.  Formeller  Umfang  268

1.  Bedeutung  der  Steuererklärung  .  269
5.  Folgen  der  Nichterfüllung  der

StcuererklämngSpflichr  269
III.  Die  weiteren  Ermittlungsbefugnisse ­
  der  BeranlagungSbehörden
  270
IV.  Die  Sondervorschrift  im  Abs.  3  .  270

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt.
Der  §  22  ist  abgesehen  von  der  durch  die  während  der  Beratung  des  Entw.
verabschiedeten  Reichsverfassung  bedingten  Ersetzung  des  Wortes  „Staatenausschusses"
  durch  „Reichsrats"  int  1.  Abs.  in  der  NB.  unverändert  geblieben.
        <pb n="291" />
        II  Umfang  der  Steuererllärungspflicht,  §  SS.  267

Ein  im  Ausschüsse  gestellter  Antrag,  den  Worten  „daß  er  eine  SteuererWrung"
im  3.  Abs.  hinzuzufügen  „ungeachtet  rechtzeitig  erlangter  Kenntnis  von  der
nach  Abs.  1  angesetzten  Frist  oder  von  dem  nach  Abs.  2  gestellten  Verlangen  des
Besitzsteueramtes",  wurde  zurückgezogen,  nachdem  der  Regierungsvertreter
erklärt  hatte,  daß  der  Entw.  das  gleiche  wie  der  Antrag  meine,  und  daß  danach
bei  der  Ausführung  dieser  Bestimmung  verfahren  werde.
Der  §  22  regelt  im  1.  Abs.  die  allgemeine  Verpflichtung  zur  Abgabe  von
Steuererklärungen,  im  2.  Abs.  die  nur  auf  besondere  Aufforderung  eintretende.
Im  Abs.  3  wird  ein  einschneidendes  Zwangsmittel  geschaffen,  um  im  Auslande
sich  aufhaltende  Abgabepflichtige  zur  rechtzeitigen  Abgabe  der  Steuererllärung
zu  veranlassen.
Der  erste  Absatz  entspricht  dem  §  26  Abs.  1  KStG.  Der  §  22  wird  ergänzt,
nicht  abgeändert  durch  die  Vorschriften  der  RAO.

n.  Umfang  der  Steuererklärungspflicht.
1.  Subjektiver  Umfang.
a)  Da  die  Veranlagung  der  VZA.  nicht,  wie  f.  Z.  die  der  KSt.,  mit  einer
solchen  der  BSt.  zusammenfällt,  mußte  der  §  22  VZAG.  abweichend  von  §  26
Abs.  1  KSt.G.  den  Kreis  der  Steuererklärungspflichtigen  selbständig,  nicht
durch  Bezugnahme  auf  das  BSt.G.,  umgrenzen.  Er  erllärt  für  verpflichtet  zur
Abgabe  einer  Steuererllärung:
-  as  'ohne  besondere  Aufforderung  alle  Abgabepflichtigen,  deren
Endvermögen  ihr  Anfangsvermögen  um  mindestens  6000  M.  übersteigt,
ß)  auf  besondere  Aufforderung  des  Besitzsteueramtes  jeden  Abgabepflichtigen.

„Abgabepflichtiger"  i.  S.  des  §  22  ist  jeder,  auf  den  die  im  §  2  aufgestellten
Voraussetzungen  der  —  unbeschränkten  oder  beschränkten  —  subjektiven  Abgabepflicht ­
  zutreffen.
Unter  „Lndvermögen"  ist  das  sich  nach  Bewirkung  der  Abzüge  des  §  6
und  der  Hinzurechnungen  nach  §  8  und  unter  Beachtung  der  Vorschriften  der
§§  7,  9—13  ergebende  zu  verstehen.  Zweifelhaft  kann  sein,  ob  auch  für  die  Frage
der  Fassionspflicht  das  nach  §  14  abgerundete  Endvermögen  dem  abgerundeten
Anfangsvermögen  gegenüberzustellen  ist,  ob  also  z.  B.  ein  Abgabepflichtiger,
dessen  Anfangsvermögen  50  650  und  dessen  Endvermögen  nach  den  Abzügen
und  Hinzurechnungen  56  800  M.  beträgt,  fassionspflichtig  ist;  denn  ohne  die
Abrundungen  beträgt  der  Zuwachs  6150,  nach  den  Abrundungen  nur  gerade
6000  M.  Der  Wortlaut  des  §  22  spricht  für  die  Gegenüberstellung  der  nicht
abgerundeten  Vermögen.  Denn  „Anfangs-  und  Eudvernrögen"  ist  der  rechnerisch ­
  sich  ergebende  wirkliche  Vermögensstand,  und  nach  §  14  VZAG.  und
§  28  Abs.  3  BSt.G.  ist  nicht  bei  Feststellung  des  Anfangs-  ober  Endvermögens
eine  Abrundung  vorzunehmen,  sondern  das  festgestellte  Vermögen  abzurunden.
Dafür  spricht  ferner  die  Praxis  anderer  Bermögenssteuergesetze  des  Reiches
und  der  Länder.  Vgl.  auch  die  Erläut.  zu  §  15.  Auch  daß  für  die  objektive  Abgabepflicht
  die  Höhe  des  sich  aus  Vergleich  der  abgerundeten  Anfangs-  und  Endvermögen ­
  ergebenden  Vermögenszuwachses  maßgebend  ist,  spricht  nicht  für  die  entgegengesetzte ­
  Auslegung  des  §  22.  Denn  anders  wie  nach  §  26  Abs.  1  KSt.G.
deckt  sich  bei  der  VZA.  die  die  Fassionspflicht  bedingende  Höhe  des  Vermögenszuwachses ­
  von  6000  M.  nicht  mit  der  unteren  Grenze  der  Abgabepflicht  nach
        <pb n="292" />
        268  BcrmögenSzuwachSsteuergesetz.  §  SS.

§  15  Abs.  2,  5000  M.  Weshalb  man  im  §  22  BZAG.  nicht  auch  bis  auf  5000  M.
herabgegangen  ist,  ist  nicht  ersichtlich.
b)  Hinsichtlich  der  Geschäftsfähigkeit,  Vertretung,  Vollmacht  uni)
Haftung  in  Steuersachen  vgl.  §§  83—91  Rfl®.
S.  Objektiver  Umfang.  Die  Erklärungspflicht  erstreckt  sich  auf  die  „für
die  Feststellung  des  der  Kriegsabgabe  unterliegenden  Vermögenszuwachses"
erforderlichen  Angaben.  Wenn  hinzugefügt  ist  „nach  näherer  Bestimmung
des  Reichsrates",  so  wird  damit  dem  Reichsrat  doch  nur  das  Recht  verliehen,
jenen  Grundsatz  auszuführen,  und  darüber  würde  es  hinausgehen,  wenn  er
zu  dem  im  Gesetze  bezeichneten  Zwecke  nicht  „erforderliche"  Angaben  vorschreiben
würde.  Ein  Rechtsschutz  gegen  in  dieser  Beziehung  zu  weit  gehende  Anforderungen ­
  ist  durch  §§224,282  RAO.  gegeben,  wonach  gegen  die  Verfügungen  des
Finanzamtes  Beschwerde  an  das  Landesfinanzamt  und  gegen  dessen  Beschwerde,
entscheidung  Rechtsbeschwerde  an  den  RFH.  zulässig  ist.
Denn  der  RFH.  ist  befugt,  auch  auszusprechen,  daß  die  „näheren  Bestimmungen" ­
  des  Reichsrates,  weil  sie  Angaben  erfordern,  die  „für  die  Feststellung  des
der  Kriegsabgabe  unterliegenden  Vermögenszuwachses"  nicht„erforderlich"
sind,  insoweit  der  Rechtsverbindlichkeit  entbehren  und  daher  wegen  der  Unterlassung
  dieser  Angaben  den  Pflichtigen  keine  Rechtsnachteile  treffen  können.
Daran  ändert  auch  §  168  RAO.  nichts,  welcher  lautet:
„Bei  Steuererklärungen  sErklärungen,  die  nach  Vorschrift  der  Gesetze  oder
Ausf.Best.  als  Unterlage  für  die  Festsetzung  einer  Steuer  dienen)  hat  der  Steuerpflichtige ­
  zu  versichern,  daß  er  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  hat.  Die  Erklärungen  sind  nach  Form  und  Inhalt  so  abzugeben,  wie
es  das  Finanzamt  nach  den  Gesetzen  und  Ausf.Best.  vorschreibt.  Die  Versicherung
kann  nach  Anordnung  des  Finanzamtes  allgemein  abgegeben  werden.  Bei
Zöllen  und  Verbrauchsabgaben  kann  von  ihrer  Abgabe  abgesehen  werden.
Bei  der  Ausfüllung  von  Vordrucken  sind  alle  Fragen  zu  beantworten.  Die
Fragen  und  Antworten  sind  so  zu  fassen,  daß  die  Prüfung,  was  steuerpflichtig
ist  und  was  nicht,  dem  Finanzamt  ermöglicht  wird.  In  den  Vordrucken  ist  zu
betonen,  daß  diese  Prüfung  dem  Finanzamt,  nicht  dem  Steuerpflichtigen  zusteht. ­
  Den  Steuererklärungen  sind  die  Unterlagen  beizufügen,  die  nach  den
Gesetzen  und  Ausf.Best.  gefordert  werden.  Wenn  diese  Unterlagen  in  Bescheinigungen ­
  bestehen,  die  von  anderer  Seite  zu  erteilen  sind,  sind  die  beteiligten
Stellen  verpflichtet,  sie  auszustellen.
Auf  Verlangen  haben  die  Steuerpflichtigen  auch  bei  anderen  Erklärungen,
Anmewungen,  Anzeigen  und  Auskünften  zu  versichern,  daß  sie  die  Angaben  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  haben."
Denn  er  erweitert  den  durch  §  22  VZAG.  umgrenzten  materiell-rechtlichen
Umfang  der  Fassionspflicht  nicht.
Dagegen  beschränkt  §  171  RAO.  den  objektiven  Umfang  der  Fassions-Pflicht,
  indem  er  vorschreibt:
„Wenn  sich  die  Steuererklärungen  auf  Wertangaben  zu  erstrecken  haben,
und  sich  der  Wert  nicht  aus  dem  Nennbeträge,  dem  Kurswert  oder  aus  Zahlungert
  ergibt,  hat  der  Steuerpflichtige,  soweit  er  nicht  den  Wert  zu  schätzen  hat,
die  Tatsachen  anzugeben,  die  er  zur  Ermittlung  des  Wertes  beizubringen  vermag."
3.  a)  Der  formelle  Umfang  der  Steuererklärungspflicht  wird  jetzt  durch
die  Hfl®,  geregelt,  deren  hierauf  bezügliche,  nicht  bereits  vorstehend  wiedergegebene ­
  Bestimmungen  sind:
„§  169.  Dem  Steuerpflichtigen  i.  S.  der  §§  168,  170—176  steht  gleich,
wer  verpflichtet  ist,  eine  Steuererklärung  ^  abzugeben.  Soweit  nichts  anderes
        <pb n="293" />
        269

II.  Umfang  der  Steuererklärungspflicht.  §  22.

bestimmt  ist,  ist  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  jeder  verpflichtet,  bei  dem  nach
Ermessen  des  Finanzamtes  die  Möglichkeit  einer  Steuervilickt  gegeben  ist.
§  170.  Die  Steuerpflichtigen  können  die  Steuererklärungen  schriftlich  ein«
reichen  oder  mündlich  vor  dem  Finanzamt  abgeben.
Wenn  sie  die  Frist  nicht  wahren,  kann  ihnen  das  Finanzamt  zugunsten  des
Reiches  einen  Zuschlag  bis  zu  zehn  vom  Hundert  der  endgültig  festgesetzten  Steuer
auferlegen.  Das  Finanzamt  hat  den  Zuschlag  zu  unterlassen  oder  zurückzunehmen,
wenn  die  Versäumnis  entschuldbar  erscheint.
§  172.  Im  Falle  des  §  205  Abs.  1,  2  hat  der  Steuerpflichtige  nach  schriftlicher ­
  Mitteilung  der  Punkte,  über  die  er  sich  äußern  soll,  vor  dem  Finanzamt
zu  erscheinen,  wenn  er  nicht  durch  triftige  Gründe  daran  verhindert  ist.  Er  hat
ihm  wahrheitsgemäß  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  Auskunft  zu  geben.
Kann  er  nicht  aus  dem  Gedächtnis  Auskunft  geben,  so  hat  er  Schriftstücke  und
Geschäftsbücher,  die  ihm  zur  Verfügung  stehen,  einzusehen  und,  soweit  nötig,
Aufzeichnungen  daraus  zu  entnehmen.
Das  Finanzamt  kann  schriftliche  Auskunft  verlangen.
§  173.  Auf  Verlangen  (§  205  Abs.  1,2)  hat  der  Steuerpflichtige  die  Richtig«
keil  seiner  Steuererklärung  nachzuweisen.  Wo  seine  Angaben  zu  Zweifeln
Anlaß  geben,  hat  er  sie  zu  ergänzen,  den  Sachverhalt  aufzuklären  und  seine
Behauptungen,  soweit  ihm  dies  nach  den  Umständen  zugemutet  werden  kann,
zu  beweisen,  zum  Beispiel  den  Verbleib  von  Vermögen,  das  er  früher  besessen  hat.
Er  hat  Aufzeichnungen,  Bücher  und  Geschäftspapiere  sowie  Urkunden,  die
für  die  Festsetzung  der  Steuer  von  Bedeutung  sind,  auf  Verlangen  (§  207)  zur
Einsicht  und  Prüfung  vorzulegen."
b)  Die  Bestimmung  der  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen  steht  nach
§  441  a  Hfl®,  jetzt  dem  Reichsminister  der  Finanzen  zu.  „Besitzsteueramt"  ist

das  Finanzamt.  „
4.  Bedeutung  der  Steuererklärung.  Die  Steuererklärung  ist  Nicht
eine  Selbsteinschätzung  des  Steuerpflichtigen,  welche  unbedingt  oder  so  lange
gilt,  bis  dem  letzteren  der  Nachweis  der  Unrichtigkeit  erbracht  ist,  vielmehr  nur
ein  Beranlagungsmittel,  welches  nebst  dem  sonstigen  Schätzungsmaterial  die
Grundlage  der  Veranlagung  bildet  (vgl.  pr.  OVG.  in  St.  1  S.  98,  2  S.  203f.,
13  S.  333).  „Einen  Anspruch  darauf,  daß  der  Steuererklärung  gefolgt  wird,
hat  der  Steuerpflichtige  nicht"  (pr.  OVG.  IX.  49  v.  8.  April  1914).  Inwieweit
die  Angaben  der  Steuererklärung  der  Veranlagung  zugrunde  zu  legen  sind,  hangt
von  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Veranlagungsbehörde  ab.  Gibt  der  Inhalt
einer  formell  vollständigen  und  vorschriftsmäßigen  Steuererklärung  zu  Bedenken
nicht  Veranlassung,  so  ist  die  Veranlagung  demgemäß  zu  bewirken.  Aber  ein
formelles  Verfahren  zur  Erörterung  der  Steuererklärungen  ist.  nicht  vorgeschrieben ­
  (vgl.  §§  204,  205  RAD)  Andererseits  ist  der  Steuerpf.ichtige  an
die  Angaben  seiner  Steuerertlärung  bis  zum  Nachweis  eines  Bet  ihrer  Ab«
gäbe  unterlaufenen  Irrtums  gebunden  (RFG.  I  A  127  v.  17.  Okü  1919)
5.  Die  Folge«  der  Nichterfüllung  der  Steuererklarungs-Pflicht
  ergaben  sich  bisher  aus  dem  gemäß  §  21  Abs.  2  BZAG.  sinngemäß
anzuwendenden  §  54  BSt.G.,  der  bestimmt:  ,
„Der  Steuerpflichtige  kann  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklarung  mit  Geld«
strafen  bis  zu  500  M.  angehalten  werden.  ^  .  ....
Dem  Steuerpflichtigen,  der  die  ihm  nach  §  52  obliegende  Besitzsteuererkla«
rung  nicht  rechtzeitig  abgibt,  kann  ein  Zuschlag  von  5—10  v.  H.  der  rechtskräftig
festgestellten  Besitzsteuer  auferlegt  werden."
Jetzt  vgl  oben  §  170  Abs.  2  RAD.  Diese  Vorschriften  entsprechen  denen
des  BSt.G.,  sind  sogar  insofern  milder,  als  der  Zuschlag  auch  auf  weniger
        <pb n="294" />
        Vermögenszuwachssteuergesetz.  §§  32,  23.

270

als  5  v  H  festgesetzt  werden  kann.  Wegen  der  Rechtsmittel  gegen  die
Zwangsmittel  und  Zuschlagsfestsetzung  vgl.  §§  224,  282  RAO.  oben  unter  II  2.
III.  Die  weiteren  Ermittlungsbesugnisse  der  Veranlagungsbehörden ­
  ergeben  sich  jetzt  aus  den  §§  162—209  RAO.
IV.  Die  sich  nur  gegen  im  Auslande  befindliche  Abgabepflichtige
richtende  Sondervorschrift  im  Abs.  3  ist  dem  §  12  Abs.  4  KSt.G.  entnommen. ­
  Sie  bezweckt  nicht  eine  Sicherung  der  Abgabenforderung,  sondern
soll  eine  Zwangsmaßreqel  sein,  um  den  Abgabepflichtigen  zur  Erfüllung  seiner
öffentlich-rechtlichen  Fassionspflicht  anzuhalten.  Sie  ist  durch  die  ÄAO.  nicht
berührt.  Vgl.  hierzu  Strutz  KSt.G.  Anm.  6  zu  §  12.

§  23.  Ergibt  die  Vergleichung  des  Anfangs-  und  Endvermögens ­
  einen  abgabepflichtigen  Vermögcnszuwachs,  so  erteilt
das  Besitzsteueramt  einen  Bescheid  über  den  ltzesamtbetrag  der
zu  zahlenden  Abgabe  (Kriegsabgabebescheid).
Der  Bescheid  hat  eine  Belehrung  über  die  gegen  ihn  zulässigen
  Rechtsmittel  und  eine  Anweisung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  in  den  vorgeschriebenen  Teilbeträgen  zu  den  bestimmten
Zahlungsfristen  (§  24)  zu  enthalten.  Dem  Abgabepflichtigen
sind  in  dem  Bescheide  zugleich  die  Berechnungsgrundlagen  der
angeforderten  Abgabe  mitzuteilen  und  die  Punkte  zu  bezeichnen,
in  welchen  von  seinen  Angaben  in  der  Steuererklärung  abgewichen ­
  worden  ist.
Entw.  §  23  ^unverändert!.  —  Begr.  S.  27.  —  AuSs.-Best.  §  21.

Inhalt.

II.  Jnhaltund  Entstehungsgeschichte
beS  $  23  270
II.  Der  Kriegsabgabebescheid  .  .  .  270
1.  Bedeutung  der  KriegSabgabebe-LicheideS
  270

2.  Inbalt  deS  KriegSabgabebescheideS  271
3.  Zustellung  des  Kriegsabgabebescheides
  272
III.  Rechtsmittel  gegen  den  KriegSabgabebescheid
  273

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte.
Der  §  23,  der  die  Vorschriften  über  den  Veranlagungsbescheid,
hier  „Kriegsabgabebescheid"  genannt,  enthält,  ist  dem  §  65  BSt.G.  nachgebildet,
soweit  sich  letzterer  auf  den  Steuerbescheid  bezieht;  einen  „Feststellungsbeschetd  '
bei  Nichtvorliegen  eines  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses,  tote  §  65
BSt  G,  kennt  das  VIAG.  ebenso  wie  das  KSt.G.  nicht,  da  es  sich  hier  nicht
um  Feststellungen  handelt,  die  für  spätere  Veranlagungen  von  Erheblichkeit
wären;  denn  die  KSt.  und  die  VZA.  sind  ja  nicht,  wie  die  BSt.,  sich
periodisch  wiederholende  Abgaben.
II.  Der  Kriegsabgabebescheid.
I.  Bedeutung  des  Kriegsabgabebescheides.  Über  die  Bedeutung
der  den  Steuerpflichtigen  zuzustellenden  Bescheide  über  ihre  Veranlagung  (Veranlagungsbescheide,
  Steuerbescheide,  Steuerzuschriften)  bei  direkten  Steuern
gingen  bisher  die  Ansichten  auseinander.  Die  einen  maßen  ihr  nur  die  deklarative
  Bedeutung  der  Benachrichtigung  von  der  erfolgten  Steuerfestsetzung
bei,  die  anderen  die  konstitutive  der  Begründung  der  konkreten  Steuer-
        <pb n="295" />
        II.  Der  Kriegsabgabebescheid.  §  33.

271

Pflicht  (vgl.  pr.  OBG.  55  S.  161).  Damit  hängt  die  Frage  zusammen,  ob
eine  Abänderung  der  Veranlagung  noch  zulässig  ist,  wenn  diese  zwar  beschlossen, ­
  der  Veranlagungsbescheid  aber  noch  nicht  zugestellt  ist.  Vgl.  Strutz
KSt.G.  Anm.  3  zu  z  29,  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  3  zu  §  42;  Strutz
Die  Abzugsfähigkeit  von  Steuern  bei  der  Veranlagung  zu  direkten  Reichs-  und
Landessteuern  (Berlin  1919,  Wahlen)  S.  8  ff.  —  Jetzt  ist  die  Frage  durch  die
RAO.zugunsten  der  bloß  deklaratorischen  Bedeutung  des  Steuerbescheides
entschieden.
Nach  deren  §  81  Abs.  1  Satz  1  „entsteht"  „die  Steuerschuld",  „sobald  der  Tatbestand ­
  verwirklicht  ist,  an  den  das  Gesetz  die  Steuer  knüpft".  Vgl.  a.  a.  O.
§§  81,  82:
„§  81.  Die  Steuerschuld  entsteht,  sobald  der  Tatbestand  verwirklicht  ist,
an  den  das  Gesetz  die  Steuer  knüpft.  Daß  es  zur  Feststellung  der  Steuerschuld
noch  der  Festsetzung  des  Betrages  bedarf,  schiebt  die  Entstehung  nicht  hinaus.
Sind  bei  Herstellung  steuerpflichtiger  Erzeugnisse  mehrere  Betriebe  an  der  Herstellung ­
  beteiligt,  so  geht  die  Steuerschuld  auf  jeden  folgenden  an  der  Herstellung
beteiligten  Betriebsinhaber  über.
Bedingte  Steuerschulden  sind  im  Zweifel  auflösend  bedingt:  tritt  die  Bedingung ­
  ein,  unter  der  die  Steuerpflicht  wegfällt,  oder  gehen  bedingt  steuerpflichtige ­
  Erzeugnisse  oder  Waren  unter,  bevor  es  sich  entschieden  hat,  ob  die
Bedingung  eintritt,  so  sind  etwa  erfolgte  Steuerfestsetzungen  zu  berichtigen
(§  214).
Wird  eine  Frist  für  die  Zahlung  einer  Steuerschuld  gesetzt,  so  wird  die
Steuerschuld,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  mit  Ablauf  der  Frist  fällig.
Diese  Vorschriften  gelten  sinngemäß  für  andere  Leistungen,  die  auf  Grund
der  Steuergesetze  geschuldet  werden.
Bei  Verschollenen  gilt  für  die  Steuergesetze  der  Tag,  mit  dessen  Ablauf  das
Ausschlußurteil  rechtskräftig  wird,  als  Todestag.
§  82.  Ist  ungewiß,  ob  oder  inwieweit  die  Voraussetzungen  für  die  Entstehung ­
  einer  Steuerschuld  eingetreten  sind,  insbes.,  ob  jemandem  ein  Gegenstand ­
  gehört  oder  ob  ein  Recht  verwirklicht  werden  kann,  so  kann  das  Finanzamt
die  Steuer  vorläufig  festsetzen  oder  die  Festsetzung  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung ­
  aussetzen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  aus  besonderen  Gründen  der  Wert
eines  Gegenstandes  nicht  sofort  ermittelt  werden  kann.
Wenn  das  Gesetz  bei  bedingten  oder  befristeten  Verhältnissen  die  Steuerfestsetzung ­
  hinausschiebt,  kann  das  Finanzamt  Sicherheitsleistung  verlangen."
Dementsprechend  bestimmt  §  76  RÄO.:
„Einen  Steuerbescheid  i.  S.  der  §§  211,  220  kann  die  Behörde,  die  ihn  erlassen
  hat,  zurücknehmen  oder  ändern:
1.  wenn  der  Bescheid  Zölle  oder  Verbrauchsabgaben  betrifft,
2.  wenn  er  andere  Steuern  betrifft,  falls  der  Steuerpflichtige  zustimmt;
ist  jedoch  ein  solcher  Bescheid  bereits  unanfechtbar  geworden,  so  darf
er  nur  zum  Nachteil  des  Steuerpflichtigen  zurückgenommen  oder  geändert
  werden.
Die  Vorschriften  über  die  Nachforderung  hinterzogener  Steuern,  über  die
Nach-  und  Neuveranlagung  und  über  die  Berichtigung  von  Veranlagungen
bleiben  unberührt.
Rechtsmittelentscheidungen  können  nicht  zurückgenommen  oder  geändert
werden."
3.  Inhalt  des  Bescheides.
a)  Der  Kriegsabgabebescheid  hat  nach  dem  VZAG.  zu  enthalten:  den
Betrag  der  zu  zahlenden  Abgabe,  eine  Belehrung  über  die  gegen  ihn  zulässigen
        <pb n="296" />
        272  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  33.

Rechtsmittel  und  die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  den  vorgeschriebenen ­
  Teilbeträgen  zu  den  bestimmten  Zahlungsfristen.  Außerdem  sind
nach  Abs.  2  Satz  2  dem  Abgabepflichtigen  die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten ­
  Abgabe  mitzuteilen  und  die  Punkte  zu  bezeichnen,  in  welchen
von  der  Steuererklärung  abgewichen  worden  ist.
«)  Unter  „Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Abgabe"  sind
alle  diejenigen  Zahlenangaben  zu  verstehen,  aus  denen  die  angeforderte  Abgabe
errechnet  worden  ist,  und  deren  Kenntnis  notwendig  ist,  um  die  Richtigkeit  der
Steuerberechnung  nachprüfen  zu  können.  Es  genügt  nicht,  wie  Mrozek  &amp;lt;dir.  KSt.
Anm.  6  zu  §  29)  anzunehmen  scheint,  die  Angabe  des  angenommenen  Gesamtvermögens ­
  am  Beginn  und  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes,  sondern  es  ist  die
Angabe  in  derselben  Spezialisierung  wie  in  der  Steuererklärung  notwendig.  Soweit
  allerdings  deren  Angaben  unverändert  zugrunde  gelegt  sind,  wird  ein  Hinweis
hierauf  für  ausreichend  zu  erachten  sein,  wenngleich  auch  dann  eine  der  Einrichtung ­
  der  Steuererklärung  entsprechende  vollständige  Berechnung  den  Vorzug
verdient.  Ebenso  hat  bei  Gesellschaften  die  Mitteilung  derselben  Faktoren  zu
erfolgen,  die  in  der  Steuererklärung  einzeln  ersichtlich  gemacht  sind.
ß)  Dem  Erfordernisse  der  Bezeichnung  der  „Punkte,  in  welchen  von  der
Steuererklärung  abgewichen  worden  ist",  wird  nicht  schon  dadurch  genügt,
daß  die  Abweichungen  aus  den  mitgeteilten  Berechnungsgrundlagen  zu  ersehen
sind,  sondern  diese  Punkte  müssen  ausdrücklich  als  Abweichungen  von  der  Steuererklärung ­
  hervorgehoben  werden  (vgl.  pr.  OVG.  69  S.  51).
y)  Schon  aus  der  verschiedenen  Fassung  des  1.  Satzes  des  Abs.  2  und  des
2.  Satzes,  wo  es  nur  ohne  Erwähnung  des  Bescheides  heißt  „dem  Steuerpflichtigen ­
  sind  ...  mitzuteilen",  ist  zu  folgern,  daß  die  Unterlassung  der  im  Satz  2
bezeichneten  Angaben  im  Kriegsabgabebescheide  selbst  diesen  nicht  rechtsunwirksam ­
  macht,  sondern,  gegebenenfalls  im  Rechtsmittelverfahren,  nachgeholt
werden  kann.  Dagegen  bars  allerdings  keine  Rechtsmittelentscheidung  ergehen,
ehe  dem  Satz  2  genügt  ist,  und  zwar  so  genügt  ist,  daß  der  Steuerpflichtige  Gelegenheit
  hatte,  sich  über  diese  Angaben  zu  äußern,  bevor  über  das  Rechtsmittel
entschieden  wurde.
b)  §  211  Hfl®.,  bei  nach  ihrem  §451  jetzt  maßgebend  ist,  bestimmt  jedoch:
„Steuerbescheide,  die  nach  den  Steuergesetzen  schriftlich  zu  erteilen  sind,
müssen  die  Höhe  der  Steuer  enthalten.
Sie  sollen  ferner  enthalten:
1.  eine  Belehrung,  welches  Rechtsmittel  zulässig  ist  und  binnen  welcher
Frist  und  bei  welcher  Behörde  es  einzulegen  ist,
2.  die  Grundlagen  der  Festsetzung  und  Veranlagung,  soweit  sie  dem  Steuerpflichtigen ­
  nicht  schon  mitgeteilt  sind,
3.  eine  Anweisung,  wo,  wann  und  wie  die  Steuer  oder  Sicherheit  zu  entrichten ­
  ist,
4.  die  Punkte,  in  denen  von  der  Steuererklärung  abgewichen  worden  ist.
Die  Steuerbescheide  sind  verschlossen  zuzustellen."
Danach  enthält  also  der  2.  Abs.  bloße  „Sollvorschriften",  deren  Nichtbeobachtunq
  die  Rechtswirksamkeit  des  Bescheides  nicht  berührt.  Doch  wird
nach  §  231  Abs.  3  RAO.  durch  Zustellung  eines  Bescheides,  in  dem  die  Rechtsmittelbelehrung
  fehlt  oder  unrichtig  ist,  die  Rechtsmittelfrist  nicht  in  Lauf  gesetzt.
3.  Der  §  23  VZAG.  schreibt  nicht  vor,  daß  der  Kriegsabgabebescheid  in  bestimmter ­
  Form  zuzustellen  sei.  Doch  gilt  jetzt  der  3.  Abs  des  oben  mitgeteilten
§  211  RAO.  Über  die  Art  der  Zustellung  verhalten  sich  die,  da  das  VZAG.
nichts  Abweichendes  vorschreibt,  maßgebenden,  oben  bei  §  21  mitgeteilten
§§  70-72  RAO.
        <pb n="297" />
        III.  Rechtsmittel.  §  S3.

273

III.  Rechtsmittel.

Das  VZAG.  enthält  keinerlei  Bestimmungen  über  die  Rechtsmittel,  auch
nicht,  wie  §  30  KSt.G.,  in  der  Form,  daß  diejenigen  des  BSt.G.  für  anwendbar
erklärt  werden.  Schon  der  Umstand,  daß  das  KSt.G.  in  seinem  §  25  Abs.  2
eine  dem  §  21  Abs.  2  VZAG.  gleiche  Bestimmung  und  trotzdem  den  §  30  enthält,
beweist,  daß  unter  den  „Vorschriften  über  die  Veranlagung  der  Besitzsteuer"
im  §  25  Abs.  2  KSt.G.  und  §  21  Abs.  2  VZAG.  nicht  auch  diejenigen  über  die
Rechtsmittel  zu  verstehen  sind.  Daß  sich  das  VZAG.  somit  über  diese  völlig  ausschweigt, ­
  erklärt  sich  daraus,  daß  schon  bei  Ausarbeitung  und  Vorlegung  des
Entw.  des  VZAG.  die  Absicht  einheitlicher  Regelung  durch  die  R4lO.  bestand.
Deren  Vorschriften  sind  maßgebend.  Sie  sind  enthalten  in  ihrem  IV.  Abschnitt,
der  die  §§  217—297  umfaßt.
1.  Danach  findet  gegen  den  Steuerbescheid  der  Einspruch  an  das  Finanzamt,
  gegen  dessen  Einspruchsbescheid  die  Berufung  an  das  beim  Landesfinanz,
amt  bestehende  Finanzgericht  und  gegen  dessen  Berufungsentscheidung  die
Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  in  München  statt  (§§217,218).  Der
Steuerbescheid  „kann  nur  deshalb  angefochten  werden,  weil  sich  der  Steuerpflichtige
  durch  die  Höhe  der  Steuerforderung  beschwert  fühlt,  oder  toetl  die
Steuerpflicht  verneint  oder  eine  zu  geringe  Steuer  festgesetzt  ist"  (§  221).  Steuerbescheide
  die  frühere  Steuerbescheide  ändern,  sind  nur  so  weit  anfechtbar,  als
die  Änderung  reicht  (§  222).  Andere  „Verfügungen",  unter  welcher  Bezeichnung
die  RAO.  sehr  unglücklich  im  Ausdruck  alle  Arten  von  Entschließungen  zusammenfaßt
  (§  73),  der  Finanzbehörden  sind  durch  Beschwerde  anfechtbar
"  ""  '  tsweg  ist,  auch  wegen  Rückforderung  bezahlter  Steuern,  ausgeschlossen ­

  &amp;lt;§  2*7).

3.  Über  die

Befugnis  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln

treffen  §§  225,  226  RAO.  folgende  Bestimmungen.  ^  m  ...
,§  225.  Befugt,  ein  Rechtsmittel  einzulegen,  ist  der,  gegen  den  der  Bescheid
oder  die  Verfügung  ergangen  ist.  Für  seine  Vertretung  gelten  bte  §  83  Abs.  2,
§§  84—91.  Stirbt  jemand,  der  berechtigt  ist,  ein  Rechtsmittel  einzulegen,  während
eine  Rechtsmittelfrist  läuft,  bevor  er  das  Rechtsmittel  eingelegt  hat,  so  kann
jeder  Erbe  das  Rechtsmittel  einlegen.
8  226.  Ist  ein  Bescheid  gegen  jemand  erlassen,  der  nach  §  83  Abs.  2,  §§  84
bis  91  befugt  ist,  die  Interessen  eines  Steuerpflichtigen  wahrzunehmen,  so  wirkt
er  auch  gegen  den  Steuerpflichtigen.  Wenn  der  Steuerpflichtige  befugt  ist,
diese  Interessen  selbständig  wahrzunehmen,  so  kann  er  das  Rechtsmittel  selbständig
einlegen  oder  dem  Rechtsmittel  beitreten,  das  die  zur  Wahrung  dieser  Interessen
befugte  Person  eingelegt  hat;  die  Rechtsmittelbehörde  kann  ihn  auch  von  Amts
wegen  als  Beteiligten  zuziehen.  „  ^  rr
Auch  sonst  kann  als  Beteiligter  zugezogen  werden,  wessen  Interesse  nach
den  Steuergesetzen  durch  die  Entscheidung  berührt  wird,  insbes.  wer  auf  Grund
dieser  Gesetze  neben  dem  Steuerpflichtigen  haftet  oder  haftbar  gemacht  werden
fCUlTt.  ,  r  „  y
Wer  als  Beteiligter  zugezogen  oder  beigetreten  ist,  kann  dieselben  Rechte
geltend  machen,  die  dem  Steuerpflichtigen  zustehen;  er  muß  die  Rechtsmittelentscheidung
  geaen  sich  gelten  lassen."
3.  Das  Rechtsmittelverfahren  regeln  jetzt  bte  §§  228—275  und
280-284.  RAO.  r  „
4.  Kosten.  Das  Rechtsmittelverfahren  ist  letzt  nach  der  RAO.  m  allen
Instanzen  gebührenpflichtig  für  den  unterliegenden  Steuerpflichtigen.
Vgl.  §§  284—295  RAO.
Strutz.  Bermögenszuwackis  und  Kr!eBabgabe.  18
        <pb n="298" />
        274

Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  34.

§  24  Die  Kriegsabgabe  ist  zur  Hälfte  binnen  drei  Monaten,
zu  einem  Viertel  binnen  sechs  Monaten  und  mit  dem  letzten
Viertel  binnen  neun  Monaten  nach  Zustellung  des  Äriegsabgabebescheids
  (§  23)  zu  entrichten.  Bei  Zahlung  in  barem
Gelde  vor  Ablauf  der  festgesetzten  Zahlungsfristen  werden
sechs  vom  Hundert  Zwischenzinsen  abgezogen.
Macht  der  Abgabepflichtige  glaubhaft,  daß  die  Einziehung
der  Abgabe  zu  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen  mit  einer  besonderen ­
  Härte  für  ihn  verbunden  sein  würde,  so  kann  die
Abgabe  durch  das  Besitzsteueramt  oder  die  Erhebungsbehörde
auf  längstens  fünf  Jahre,  durch  die  Lberbehörde  auf  längstens
zehn  Jahre  und  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  auf  längstens ­
  zwanzig  Jahre  in  der  Weise  gestundet  werden,  datz  die
Abgabeschuld  in  monatlichen  oder  jährlichen  Teilbeträgen  getilgt ­
  wird.  Die  gestundete  Abgabe  ist  bei  Barzahlung  vom
Tage  der  Fälligkeit  ab  (Abs.  1)  mit  fünf  vom  Hundert  zu
verzinsen.
Die  Stundung  mutz  bewilligt  werden,  wenn  zu  besorgen  ist,
datz  ohne  sie  die  Einstellung  öder  eine  wesentliche  Einschränkung ­
  eines  Betriebs  erfolgen  würde.  Gegen  die  Ablehnung
eines  Stundungsgcsnchs  steht  binnen  der  Frist  eines  Monats
die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  offen.
Tie  Stundung  kann  von  einer  angemessenen  Sicherheitsleistung ­
  abhängig  gemacht  werden.
Die  Stundungsbewillignng  wird  zurückgenommen,  wenn  die
Voraussetzungen  hierfür  weggefallen  sind  öder  wenn  eine  nachträglich ­
  verlangte  Sicherheit  nicht  geleistet  wird.
Die  näheren  Bestimmungen  crlätzt  der  Reichsrat.
Die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden
Beträge  sind  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
Entw.  §  24.  —  Begr.  S.  27.  —  Ausschutzber.  S.  9,  13.  Drucks,  der  9?  5.  Nr.  768.  —
Sten.B.  S.  2252A  bis  C.  —  Ausf.-Best.  §  36.  —  BollzugSanweisung  Art.  15.

Inhalt.
I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  III.  Stundung  275
§  24  274  IV.  Beitreibung  277
II.  Zahlung  der  Abgabe  nach  Abs.  1  .  .  275
I.  Die  §§  24—26  regeln  die  Entrichtung  der  Abgabe.  Die  §§24  und  26
wurden  von  der  Begründung  folgendermaßen  gerechtfertigt:
„Die  außergewöhnliche  Höhe  der  Abgabe  macht  es  erforderlich,  dem  Pflichtigen ­
  die  Entrichtung  der  Abgabe  möglichst  zu  erleichtern,  soweit  sich  dies  mit
den  Interessen  des  Reiches  vereinbaren  läßt.  Demgemäß  sieht  der  Entw.  zunächst
für  den  Regelfall  vor,  daß  die  Abgabe  zur  Hälfte  innerhalb  drei  und  zu  je  einem
Viertel  innerhalb  sechs  und  neun  Monaten  nach  Zustellung  des  Kriegsabgabebescheides ­
  entrichtet  werden  soll.  Macht  der  Abgabepflichtige  aber  glaubhaft,
daß  eine  Einziehung  der  Abgabe  in  diesen  Zahlungsfristen  mit  einer  erheblichen
        <pb n="299" />
        §84.

275

Karte  für  ihn  verbunden  wäre,  so  soll  ihm  die  Abgabe  bis  längstens  20  Jahre
in  der  Weise  gestundet  werden  können,  daß  die  Abgabeschuld  zu  5  v.  H.  verzinst
und  in  monatlichen  oder  jährlichen  Teilbeträgen  getilgt  wird  ;
Aber  auch  diese  ratenweise  Abtragung  der  Schuld  wird  nicht  m  allen  Fallen
möglich  sein  Es  ist  daher  im  §  26  eine  gesetzliche  Regelung  dafür  vorbeha  ten,
inwieweit  die  Abgabeschuld  auch  noch  in  anderer  Weise  als  durch  Barzahlung
oder  die  nach  §  25  zulässige  Hingabe  von  Kriegsanleihen  entrichtet  werden  kann
Diese  gesetzliche  Regelung  soll  dem  etwaigen  Gesetz  über  eme  außerordentliche
d.«,!  24  m  1  d°--,  «.H
zugefügt  im  2.  Abs.  statt  „erheblichen  Härte"  gesetzt  „besonderen  Harte
und  im  vorletzten  Abs.  statt  '.Staatenausschuß"  „Reichsra^.  Bei  der  II.  Lesung
wurde  dann  aus  Antrag  des  ZentrumsderDeutschen  Demokratischen  Partei
und  der  Mehrheitssozinlisten  sAntrag  Schisser,  Grober,  Lobe)  der  3.  Abs.
eingescl)obmi.die  ^bichsabgabeordnung  sind  die  Absätze  2—4  §  24
BZAG.  unberührt  geblieben  (vgl.  §  454  RAO.).
II.  1.  Wenn  die  Abgabe  zur  Halste  binnen  drei  Monaten,  zii  einem  weiteren
Viertel  binnen  sechs  Monaten  und  mit  dem  letzten  Viertel  binnen  neun  Monaten
nach  Zustellung  des  Kriegsabgabebescheides  zu  entrichten  ist,  so  hat  das  ivrt  der
Frage  der  Entstehung  der  Steuerschuld  nichts  zu  tun,  sondern  nur  die  Bedeutung
einer  Befristung  der  Forderung.  Zinsen,  wie  nach  §31  Abs  3  KSt.G.,  hat
der  Abgabepflichtige  während  der  Befristung  nicht  zu  zahlen.  Dagegen  werden
ihm  bei  Zahlung  vor  Ablauf  der  im  1.  Satz  des  1.  Abs.  festgesetzten  Zahlung.-sristen
  llwischenzinsen  von  —  auf  das  Jahr  berechnet  —  6  v  H.  durch  Abzug
von  seiner  Steuerschuld  vergütet,  jedoch  nur  bei  „Zahlung  rn  barem  Geld  ^
Die  leütere  bildet  den  Gegensatz  zu  der  Hingabe  von  Wertpapieren  (§  25)  uno
der  im'  §  26  vorgesehenen  Art  der  Entrichtung.  Schon  daraus  folgt,  daß  unter
llahlung  in  barem  Geld"  nicht  etwa  bloß  die  buchstäblich  bare  Zahlung  zu  verstehen ­
  ist,  sondern  auch  die  Entrichtung  im  Wege  des  Uberweisungs-  und
Scheckverkehrs.
2.  über  Zahlung,  Stundung,  Erlaß  imb  Sicherheitsleistung  vgl.  §§  102
bis  119  RAD.  t  „
III.  I.Nach  Abs.  2kann  dieAbgabe  gestundet  werden,  wennder  Pflichtige
glaubhaft  niacht,  daß  die  Einziehung  zu  den  gesetzlichen  Zahlungs^
lich  richtiger  müßte  das  Gesetz  sagen  „zu  den  gesetzlichen  Zahlungsterminen
oder  innerhalb  der  gesetzlichen  Zahlungsfristen"  -  für  ihn  mit  einer  besonderen ­
  Härte  verbunden  sein  würde.  Jedoch  liegt  auch  ,n  der  Wendung  „kann
die  Weisrmq  an  die  Behörden,  dort,  wo  die  sachlichen  Voraussetzungen  dafür
aeqeben  sind,  die  Stundung  auch  wirklich  zu  gewähren  (Abg.  Schiffer  m  Sten.B.
S.  2252  B).  Gewährt  sie  aber  die  Stundung  gleichwohl  nicht,  so  hab  der  Abgabepflichtige ­
  hingegen  nur  ben  Rechtsbehelf  der  Verwaltungsbeschwerde^  Daqeaen
  gewährt  Abs.  3  unter  den  dort  angegebenen  Voraussetzungen  dem  Abgabepflichtigen ­
  einen  Rechtsanspruch  aus  Stundung,  den  er  durch  Beschwerde
an  den  Reichsfinanzhof,  also  die  höchste  richterliche  Behörde  in  ^teuersachen,
verfolgen  kann.  An  Stelle  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ,m  Einveruehmen
mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  entscheidet  jetzt  letzterer  allein  (§  445
RAO.).  .  w
2.  Mit  der  Ersetzung  des  Wortes  „erheblicher"  durch,,besondere  Harte
ist  anscheinend  bezweckt,  klarzustellen,  daß  besondere  Umstande  des  Einzelfalles
vorliegen  müssen,  vermöge  deren  die  Einziehung  der  Abgabe  m  den  gesetzlichen
        <pb n="300" />
        276

Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  84.

Zahlungsfristen  für  den  Abgabepflichtigen  härter  als  für  andere  sein  würde.
Eine  „erhebliche"  Härte  hätte  in  der  Erforderung  einer  Abgabe  von,  wie  die
Begr.  zu  §  24  selbst  sagt,  so  „außergewöhnlicher  Höhe"  in  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen ­
  regelmäßig  erblickt  werden  können.  Eine  „besondere  Härte"  wird
jedoch  nur  anzuerkennen  sein,  wenn  die  Einziehung  der  Abgabe  innerhalb  der
regelmäßigen  Zahlungsfristen  für  den  Abgabepflichtigen  auch  erheblich  härter
als  im  allgemeinen  für  andere  sein  würde.
3.  Unter  „Betrieben"  i.  S.  des  3.  Abs.  sind  nicht  nur  gewerbliche  zu  verstehen,
sondern  Unternehmungen  aller  Art,  bei  denen  der  Begriff  eines  Betriebsvermögens ­
  i.  S.  des  §  2  BSt.G.  Platz  greift,  also  auch  land-  und  forstwirtschaftliche.
Denn  der  3.  Abs.  bezweckt  nach  der  von  betn  Abg.  Schiffer  (Magdeburg)  gegedenen
  Begründung,  zu  verhüten,  daß  „der  Betrieb  infolge  der  Entziehung
des  Betriebskapitals  eingestellt  oder  wesentlich  eingeschränkt"  werden  würde.
Ob  dies  zu  besorgen,  ist  Frage  des  Einzelfalles.  Es  wird  nicht  immer  schon
deshalb  anzunehmen  sein,  weil  die  Abgabe  einen  erheblichen  Teil  des  umlaufenden
oder  selbst  des  stehenden  Betriebskapitals  ausmacht,  vielmehr  auch  in  solchen
Fällen  dann  nicht,  wenn  begründeter  Anlaß  für  die  Annahme  vorliegt,  der  Abgabepflichtige
  werde  das  Betriebskapital  unschwer  durch  darlehnsweise  Beschafsung
  ergänzen  können,  ohne  daß  durch  die  Hereinnahme  von  Leihkapital  anstatt
eigenem  die  finanziellen  Ergebnisse  des  Betriebes  dergestalt  beeinträchtigt  würden,
daß  der  Unternehmer  sich  statt  zur  Ergänzung  des  Betriebskapitals  durch  anzuleihendes
  lieber  zur  Einstellung  oder  wesentlichen  Einschränkung  des  Betriebes
entschließen  würde.  Ob  dies  der  Fall  ist,  wird  nach  wirtschaftlichen  Erwägungen
zu  beurteilen  sein;  ausschlaggebend  kann  nicht  die  Drohung  des  Abgabepflichtigen
sein,  bei  Ablehnung  der  Stundung  den  Betrieb  einstellen  oder  wesentlich  einschränken
  zu  wollen.
4.  Bei  Entscheidung  der  Frage,  ob  eine  Einschränkung  des  Betriebes  als
„Wesentlich"  i.  S.  des  Abs.  3  anzusehen  ist,  wird  nach  der  Absicht  der  Antrag,
steller  insbes.  das  Maß  der  Schädigung  der  Arbeiter  und  der  anderen  Personen,
„die  auf  den  Betrieb  angewiesen  sind  und  in  ihrer  Existenz  mehr  oder  minder
von  ihm  abhängen"  (Sten.B.  a.  a.  £).),  in  Betracht  zu  ziehen  sein,  ferner  aber
auch,  ob  durch  Einstellung  oder  Einschränkung  des  Betriebes  eine  erhebliche
„Zerstörung  von  Vermögenswerten"  (a.  a.  O.)  durch  Entwertung  der  Betriebsanlagen
  usw.  eintreten  würde.
5.  Die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  wird  erst  nach  Erschöpfung
des  Jnstanzenzuges  bei  den  Verwaltungsbehörden  für  zulässig  zu  erachten  sein.
Anderer  Ansicht  Ausf.-Bcst.  §  36  Abs.  3.
6.  Umfang  und  Art  der  Stundung  nach  Abs.  3  richtet  sich  nach  Abs.  1.  Der
Abs.  3  nötigt  nicht  dazu,  bei  Vorliegen  seiner  Voraussetzungen  die  Stundung
stets  für  die  Dauer  von  5,  10  oder  20  Jahren  zu  bewilligen.
7.  Zweifelhaft  ist,  ob  die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  nach  Abs.  3  auch
gegeben  ist,  wenn  die  Stundung  zwar  bewilligt  ist,  aber  nur  gegen  eine  Sicherheit, ­
  von  der  der  Abgabepflichtige  behauptet/sie  sei  so  wenig  „angemessen",
daß  er  infolge  ihrer  den  Betrieb  einstellen  oder  wesentlich  einschränken  müsse
Nach  dem  Zweck  des  Abs.  3  wird  die  Beschwerde  trotz  des  Wortlautes  seines
2.  Satzes  „gegen  die  Ablehnung  eines  Stundungsgesuches"  zuzulassen  fein;
eine  Gewährung  des  Gesuches  unter  unerträglichen  Bedingungen  kommt  einer
Ablehnung  gleich.  Ebenso  ist  die  Beschwerde  an  den  Reichssinanzhof  für  zulässig
zu  erachten,  wenn  eine  Stundung  zurückgenommen  wird,  obgleich  der
Abgabepflichtige  das  Vorliegen  der  Voraussetzunaen  behauptet.
8.  Man  beachte  die  Verschiedenheit  des  Zinssatzes  im  Abs.  1  Satz  2
eurerseits  (6  v.  H.)  und  im  Abs.  2  Satz  2  und  Abs.  7  andererseits  (5  v.  H.).
        <pb n="301" />
        §§  84,  35.

277

Der  höhere  Satz  im  1  Abs.  erklärt  sich  daraus,  daß  er  einen  Anreiz  zu  Bar-Zahlungen
  bieten  soll.  .
Die  Verzinsung  nach  Abs.  2  Satz  2  beginnt  mit  dem  Tage  der  nach  Abs.  1
eingetretenen  Fälligkeit,  nach  Abs.  7  mit  den  Zahlung  der  Abgabe.
IV.  Wegen  Beitreibung  der  Llbgabe  vgl.  §§  296—352  RAO.

§  25.  Die  Entrichtung  der  Abgabe  kann  durch  Hingabe  von
Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs
  Statt  erfolgen.
Die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanwcisungen  an  Zahlungs  Statt  erfolgt  mit
Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919  ab  zu  den  auf  den  30.  Juni  1919
festgefetzten  Steuerkursen.
Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  da^  er  oder  im  Falle  des
§  14  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Jnli  1913  seine  Ehefrau
die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat,  so
werden  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchfordcrungen
  und  Schätzanweisungen  mit  Zinsenlauf  vom
1.  Oktober  1919  ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozcntigen
Schatzanwcisungen  unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufs ­
  zu  einem  von  dem  Reichsmiuister  der  Finanzen  festzusetzenden ­
  und  bekanntzumachenden  Kurse  an  Zahlungs  Statt
angenommen.
Die  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Slbgabcpflichtige  nachweist,  daß  er  oder  im  Falle
des  §  14  des  Besitzsteuerqesetzes  seine  Ehefrau  die  gemäß
Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderüngen  oder  Schatzanweisungen  aus  dem  Nachlaß ­
  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  oder  von
einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als
deren  Gesellschafter  oder  Genosse  empfangen  und  der  Erblasser, ­
  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  diese  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder
die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der
der  Abgabepflichtige  beteiligt  war.
Die  Vorschrift  des  Abs.  4  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Abgabepflichtige  von  einer  Genossenschaft  als  deren
Mitglied  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  hat,  sofern  der  dafür ­
  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  des  am  1.  Oktober ­
  1919  vorhandenen  Guthabens  des  Abgabepflichtigen  (Ge-
        <pb n="302" />
        278

Bermögeilszuwachssteuergesetz.  §  25.

nosse)  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  infolge ­
  einer  Zeichnung  erworben  hat.
Gntto.  §  25.  —  Begr.  S.  25.  —  Ausschußber.  S.  10,  13  und  Drucks,  der  NB.  Nr.  769
Ziff.  2.  —  Sten.Ber.  S.  2252  D,  2518  A.  —  Ausf.-Best.  §§  26—35.

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte
des  §  25
II.  Die  allgemeine  Regel  der  Abs.  1
und  2
III.  Die  Vergünstigungen  der  Abs.  3
bis  5
1.  Beschränkung  auf  „infolge  einer
Zeichnung  erhaltene"  Kriegsan.
leihe

.Inhalt.

2.  Zeichnung  durch  die  Estefrau.  .  .

280

278

3.  Erwerb  von  Todes  wegen  .  .  .

281

4.  Erwerb  von  Gesellschaften  und  Ge-280



nossenschaften

281

5.  Erwerb  durch  eine  Kette  von  Er-280



werbsvorgängen

282

6.  Zeichnung  durch  eine  Erbengemeinschuft



282

280

7.  Absatz  5

282

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  25.
1.  Der  §  25  gestattet  die  Entrichtung  der  VZA.  durch  Hingabe  von  Reichskriegsanleihe ­
  an  Zahlungsstatt.  Er  findet  seinen  Vorgang  in  §  32  KSt.G.  und
§  38  des  Ges.  über  die  Kriegsabgabe  für  1918,  unterscheidet  sich  aber  grundsätzlich
von  diesen  dadurch,  daß  er  die  Annahme  nicht  selbstgezeichneter  oder  in  der
Selbstzeichnung  in  Abs.  3—5  gleichgestellter  Weise  erworbener  Kriegsanleihe
nur  zum  Steuerkurse  v.  30.  Juni  1919,  nicht  zum  Nennwert  bzw.  vom  Reichsfinanzminister ­
  festgesetzten  Kurse  vorsieht.
Die  Begr.  nimmt  auf  die  des  entsprechenden  §  33  KAG.  für  1919  Bezug,  in
der  es  heißt  (§  12):
„Nach  §  33  Abs.  1  des  Entw.  soll  die  Kriegsabgabe  durch  Hingabe  von
Kriegsanleihestücken  usw.  bezahlt  werden  können  und  es  soll  nach  §  33  Abs.  2
die  Annahme  dieser  Kriegsanleihestücke  mit  Zinsenlauf  v.  1.  Okt.  1919  ab  grundsätzlich ­
  zu  dem  für  sie  gemäß  §§  6  und  7  der  BO.  über  die  Aufstellung  von  Bernögensverzeichnissen
  und  die  Festsetzung  von  Steuerkursen  auf  den  31.  Dez.  1918
v.  13.  Jan.  1919  festgestellten  Steuerkurse  erfolgen.  Bei  Zeichnern  von  Kriegsanleihe ­
  sollen  dagegen  die  von  diesen  auf  Grund  der  Zeichnung  erhaltenen  fünfprozentigen ­
  Kriegsanleihestücke  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen
Schatzanweisungen  unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufes  zu  einem
von  dem  Reichsminister  der  Finanzen  festzusetzenden  und  bekanntzumachenden
Kurse  an  Zahlungs  Statt  angenommen  werden.  Es  liegt  kein  Grund  vor,
denjenigen,  welche  die  Kriegsanleihe  nicht  im  Wege  der  Zeichnung  erhalten,
sondern  —  vielleicht  zu  einem  wesentlich  geringeren  als  dem  Ausgabekurse  —
gekauft  haben,  die  gleiche  Vergünstigung  zuteil  werden  zu  lassen,  wie  sie  den
Zeichnern  von  Kriegsanleihe  selbst  in  Llussicht  gestellt  worden  ist.  Dabei  erschien
es  billig,  die  Vergünstigung,  welche  den  Zeichnern  der  Kriegsanleihe  zuteil
wird,  auch  denjenigen  zuzugestehen,  die  durch  Erbschaft  oder  von  einer  offenen
Handelsgesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft  oder  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  als  deren  Gesellschafter  die  Kriegsanleihestücke  empfangen  haben,
sofern  der  Erblasser  oder  die  Gesellschaft  diese  Stücke  infolge  einer  Zeichnung
erhalten  hatte."
2.  Der  Entw.  unterschied  sich  von  der  Gesetz  gewordenen  Fassung  durch
folgendes:
        <pb n="303" />
        I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte.  8  25.

279

^Die^Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und
Sckaüanweisunaen  an  ?lahlungs  Statt  erfolgt  mit  Zmsenlauf  v.  1.  Okt  19ia
zu  den  für  diese  gemäß  §§  6  und  7  der  VO.  über  die  Aufstellung  von  Vermögensverzeichnissen ­
  und  die  Festsetzung  von  Steuerkursen  auf  den  31.  Dez.
1918  vom  13.  Jan.  1919  festgestellten  Steuerkursen."
b)  Der  4.  Abs.  erstreckte  sich  noch  nicht  auf  dmr  Erwerb  der  Anleche  von
Genossenschaften  und  enthielt  noch  nicht  die  Schlußworte  „oder  dre  Zerchnung^ftlr^eme^
  E^bengememschaft  ^rhaupt  noch  nicht  enthalten.
Ausschüsse  der  NV.  erfolgte  die  dem  Gesetz  gewordenen  ^.ext  ent«
svrechende  Änderung  des  Abs.  2  und  die  Einschaltung  der  Genossenschaften  rm
4  Abs  Der  Regierüngsvertreter  hatte  im  Ausschüsse  die  Erklärung  abgegeben
daß  bei  Ausführung  des  §  25  die  gleiche  Auslegung  zugrunde  gelegt  werden
solle  mie  sie  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  nach  seiner  Erklärung  dem  §  33
ffCto.emTgÄTmg  gegebenwerden  solle.  Diese  Erklärung  lautete
&amp;lt;Ber  Drucks.  Nr.  742  S.  11)  dahin,  daß  in  den  Fällen,  in  welchen  em  Abgabe«
vflicbtiaer  Kriegsanleihestücke,  die  er  infolge  einer  Zeichnung  erhalten  hat,  le«
diglich  jn  andere  Stücke  z.  B.  in  solche  mit  anderem  Nennwert  oder  mit  anderem
Ainstermin  umgetauscht  hat,  gleichfalls  angenommen  werden  solle,  der
Pflichtige  habe  die  Stücke  infolge  einer  Zeichnung  erworben.  Die  Vorschrift
de«  $  33  Abs  4  werde  bei  der  Durchführung  des  Ges.  dahin  ausgelegt  werden,
daß  auch  dann  der  Abgabepflichtige'als  Zeichner  der  Kriegsanleihestucke  anzusebcn
  ist  wenn  er  von  einer  Genossenschaft  als  deren  Genosse  die  Kriegsanlech
stücke  käuflich  erlvorben  hat,  sofern  der  dafür  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den
Betrag  des  am  1.  Okt.  1919  vorhandenen  Guthabens  des  Abgabepflichtigen
(Genossen)  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Kriegsanleihestuck,,  ms  g
einer  Zeichnung  erworben  hat.
Der  Ausschuß  billigte  diese  Auslegung.  ^  x  7fiq ,
Bei  der  II.  Lesung  in  der  Vollversammlung  beantragten  (Drucks  Nr.  769)
die  Abg.  Gothein,  Gröber  und  Sofie,  in  §  25  Abs.  4  ,,hmter  Zeile  6  ,  die  m
der  Vorlage  die  Worte  „Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft  oder  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung"  enthielt,  einzuschalten  oder  die  Zeuhnung
ür  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige  beteiligt  war  ^
qm  Begründung  führte  der  Abg.  Gothein  aus  (Sten.B.  225^  v).  „Es  kommt
wiederholt  vor,  daß  ein  Erbe  noch  nicht  vollständig  unter  den  Erbberechti^en
;ur  Verteilung  gelangt  ist,  sondern  daß  es  noch  verwaltet  werden  muß  Das
ist  auch  in  der  Kriegszeit  vorgekommen,  und  die  Erbengemeinschaft  hat  m
vielen  Fällen  ^Kriegs  an  l  e  i  h  e  gezeichnet.  Es  wäre  nun  unbillig,  die  Erben
ungünstiger  zu  behandeln  als  den  Erblasser,  der  selber  die  Kriegsanleihe  flesetd)«
nef  hat  die  sie  dann  als  Erben  zur  Bezahlung  der  Abgaben  verwenden  konnem
Es  muß  also  das  gleiche  für  die  von  der  Erbengemeinschaft  gezeichnete  Anleihe
erfolgen  Fch  möchte  noch  hervorheben,  daß  es  wohl  zweckmäßiger  ist,  m  dem
Antrage  statt  .beteiligt  ist'  zu  sagen:  .beteiligt  war.  Man  m^  e
saaen-  .beteiligt  ist  oder  war',  dann  wurden  beide  Falle  getroffen  werven
^ich  glaube  aber  es  genügt,  wenn  man  .ist'  durch  ,war'  ersetzt,  und  ich  mochte
einen  dahingehenden  Antrag  stellen."  Der  Antrag  wurde  ohne  wertere  Erorte«
rung  angenommen,  obwohl  die  Einschaltung  „hinter  Zeile  6  nach  den  amtlichen ­
  Drucks,  des  Entw.  wie  der  Zusammenstellung  der  Ausschußbeschlusse  mit
der  Vorlage  keinen  Sinn  ergab,  sondern  nur,  wenn  sie  m  Zeile  5  hinter  den
Worten  von  Todes  wegen  erworben"  oder  in  Zeile  7  hinter  den  Worten  ,,al
deren  Gesellschafter  oder  Genosse  empfangen"  erfolgte,  ^n  der  Zusammen-
        <pb n="304" />
        280

VermögcnszuwachSsteuergesetz.  §  35.

stellung  der  Beschlüsse  II.  Lesunc,  (Drucks.  Nr.  826)  sind  die  Worte  hinter  .  von
Todes  wegen  erworben"  eingeschaltet.
Bei  der  III.  Lesung  wurde  auf  Antrag  Hermann  u.  Gen.  (Drucks.  Nr.  853)
ber  5.  Abs.  hinzugefügt,  ohne  daß  hierzu  irgendeine  Begründung  oder  Erörterung
erfolgte.  Auch  im  übrigen  wurde  zu  §  25  kein  Wort  gesprochen.  In  der  Rufant,
menstellung  des  Gesetzentw.  nach  den  Beschlüssen  III.  Lesung  (Drucks.  Nr.  1004)
erscheinen  beym  aber  die  Worte  „oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft
erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige  beteiligt  war"  am  Schlüsse  des  4  Abs
und  in  dieser  Fassung  ist  das  Ges.  auch  veröffentlicht.  Die  Materialien  ergeben
kemerle,  Anhalt  dafür,  wie.  man  zu  dieser  Umstellung  gelangt  ist,  die  nur
durch  einen  Beschluß  der  Vollversammlung  bei  der  III.  Lesung  hätte  erfolgen
können,  selbst  wenn  der  Beschluß  II.  Lesung  sprachlich  uneben  oder  sinnwidrig
gewesen  wäre.
Hiernach  ist  ausweislich  der  amtlichen  Drucks,  das  Ges.  im  §  25
Abs.  4  von  der  NB.  anders  beschlossen  als  es  im  RGBl,  veröffentlicht
ist;  so,  wie  es  veröffentlicht  ist,  ist  es  nicht  beschlossen,  und  so,  wie  beschlossen,  nicht
verkündet.  Es  läßt  sich  die  Ansicht  vertreten,  daß  ein  Gesetz,  das  auch  nur
in  einer  einzigen  Bestimmung  anders  verkündet  wie  beschlossen  ist,  nicht  ordnungsmäßig
  veröffentlicht  ist  und  deshalb  seinem  vollen  Umfange  nach  der
Rechtskraft  entbehrt,  bevor  nicht  eine  Veröffentlichung  in  der  beschlossenen
Fassung  erfolgt  ist  Vgl.  Strutz,  in  der  Allgem.  Steuerrundschau  2.  Jahrg.

II.  Die  allgemeine  Regel  der  Abs.  1  und  2.
Nach  Abs.  2  erfolgt  die  Annahme  der  Schuldverschreibungen  usw.  „mit
Zrnsenlauf  v.  1.  Okt.  1919  ab".  Wenn  also  die  Hingabe  der  Schuldverschreibungen ­
  nach  dem  1.  Okt.  1919  erfolgt,  obne  daß  die  Zinsscheine  seit  dem  1  Okt
1919  mit  übergeben  werden,  so  hat  der  Abgabepflichtige  auch  die  Zinsen  zu  dem
verbrieften  Zinsfuß  seit  diesem  Zeitpunkt  zu  entrichten.  Die  Bestimmung
kommt  somit  darauf  hinaus,  daß  der  Abgabepflichtige  denjenigen  Betrag  der
Abgabe,  den  er  in  Kriegsanleihe  entrichtet,  v.  1.  Okt.  1919  ab  zu  verzinsen  hat
ohne  Rücksicht  darauf,  wann  seine  Veranlagung  erfolgt  ist.  Soweit
die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  in  Kriegsanleihe  erfolgt,  richtet  sich  die  Berzinsung
  nach  §  104  RAO.  in  Verbindung  mit  §  24  VZAG.  Die  Verzinsung
beginnt  dann  also  für  die  Hälfte  der  Abgabe  drei,  für  ein  Viertel  sechs  und  für
das  letzte  Viertel  neun  Monate  nach  Zustellung  des  Kriegsabgabebescheides.
HI.  Die  Vergünstigungen  der  Abs.  3  bis  5.
1.  ÜberdieBedeutungderWorte„infolgeein  erZeichnung  von  Kriegsanleihe
  erhalten"  vgl.  vorstehend  unter  I2o  die  Erklärung  des  Reqierungs-Vertreters
  und  Ausf.-Best.  §  31.  „Infolge  der  Zeichnung"  erhalten  hat  der
Abgabepflichtige  auch  solche  Stücke,  die  er  mit  dem  empfangenen  Werte
ausgeloster  und  zurückgezahlter  von  ihm  gezeichneter  Stücke  erworben  hat.
Denn  der  Erwerb  dieser  Stücke  war  die  Folge  der  Zeichnung  der  ausgelosten
und  eingelösten.  01
,  2.  Daß  die  Zeichnung  der  Ehefrau  der  des  Abgabepflichtigen  selbst
gleichgestellt  wird,  ist  die  logische  Folge  der  Zusammenrechnung  des  Vermögens
beider  Ehegatten  nach  §  14  BSt.G.  und  daher  auch  davon  abhängig  gemacht
daß  dieser  §  14  Anwendung  findet.  ;  uu  u  ; '
        <pb n="305" />
        III.  Die  Vergünstigungen  der  Abs.  3  bis  5.  §  35.

281

3.  Der  Abs.  4  findet  bei  jedem  Erwerb  von  Todes  Wegen  i.  S.  des
RErbsch.St.G.  (vgl.  die  Erläuterungen  zu  §  6  Nr.  1)  Anwendung,  nicht  etwa  bloß
bei  dem  Erwerb  durch  den  als  Gesamtrechtsnachfolger  die  Rechtspersönlichkeit  des
Erblassers  fortsetzenden  Erben.  Allerdings  spricht  die  Begr.  zu  §  33  des  Kriegsabgabegesetzes
  für  1919  (oben  Nr.  la)  nur  von  dem  Erwerb  durch  „Erbschaft".
Aber  nach  der  Absicht  des  Ges.  wird  darunter  jeder  Erwerb  von  Todes  wegen
aus  einer  „Erbschaft"  i.  S.  des  §  1922  BGB.,  d.  h.  aus  dem  Vermögen  eines
Verstorbenen  zu  verstehen  sein.
4.  Erwerb  von  Gesellschaften  oder  Genossenschaften.
a)  Die  Vergünstigung  des  Abs.  3  findet  nach  Abs.  4  ferner  Anwendung
hinsichtlich  derjenigen  Kriegsanleihe,  die  der  Abgabepflichtige  oder  seine  Ehefrau
von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  oder  eingetragenen  Genossenschaft  „als  deren  Gesellschafter ­
  oder  Genosse"  empfangen  hat.  Es  genügt  somit  nicht,  daß  der  Abgabepflichtige ­
  die  Kriegsanleihe  überhaupt  von  einer  Gesellschaft  der  bezeichneten
Art  oder  Genossenschaft,  der  er  als  Mitglied  angehört,  empfangen  hat,  sondern  er
muß  sie  von  ihr  empfangen  haben  auf  Grund  eines  Rechtsverhältnisses,  in  dem  er
zu  der  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  vermöge  seiner  Beteiligung  an
dieser  steht.  Hat  z.  B.  eine  eine  Zuckerfabrik  betreibende  Gesellschaft  m.  ß.  H.
die  ihr  von  ihrem  Gesellschafter  gelieferten  Rüben  mit  Kriegsanleihe  bezahlt,
so  steht  diesen  hinsichtlich  der  letzteren  die  Vergünstigung  des  Abs.  4  zur  Seite,
wenn  die  Lieferungen  in  Erfüllung  einer  sich  aus  dem  Gesel  schastsvertrag
ergebenden  Verpflichtung,  nicht  aber  wenn  sie  auf  Grund  eines  vom  Gesellschaftsvertrag ­
  unabhängigen  Lieferungsvertrages  erfolgt  sind.  Sind  die  mit
Kriegsanleihe  bezahlten  Lieferungen  teils  als  gesellschaftliche  Verpflichtung,
teils  außerhalb  einer  solchen  erfolgt,  dann  hat  der  abgabepflichtige  Gesellschafter
oder  Genosse  auf  die  Anwendung  des  Abs.  4  Anspruch  nur  hinsichtlich  des  dem
Verhältnis  der  Vergütung  für  die  kraft  gesellschaftlicher  Verpflichtung  gemachten
Leistungen  zu  der  Gesamtveraütung  entsprechenden  Teilbetrages.  Der  geschäftsführende
  Gesellschafter  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.  empfängt  „als  Gesellschafter"
die  Vergütung  für  die  Geschäftsführung  nur,  wenn  letztere  eine  gesellschaftliche
Verpflichtung  darstellt.
1»)  Der  Abs.  4  bezieht  sich  nicht  auf  Kriegsanleihe,  die  der  Abgabepflichtige
von  einer  Aktiengesellschaft,  Kommanditaesellsckaft  auf  Aktien  oder  Berggewerkschaft ­
  neuen  oder  alten  Rechts  vermöge  seiner  Nlitglieüschast  erhalten  hat.  Tie
Beschränkung  auf  offene  Handelsgesellschaften  und  einfache  Kommanditgesellschaften ­
  hat  ihren  guten  Grund  in  dem  Gesamthandseigentum,  das  hier  bestebt.
Dagegen  ist  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Gesellschafter  bzw.  Genossen
und  der  Gesellschaft  m.  b.  H.  und  der  eingetragenen  Genossenschaft  kein  anderes
wie  bei  der  Aktiengesellschaft.  Wenn  trotzdem  die  Mitgliedschaft  bei  jener  der
bei  einer  offenen  Handelsgesellschaft  und  Kommanditgesellschaft  gleichgestellt
ist,  so  hat  sich  der  Gesetzgeber  hier  wie  bei  anderen  Gesetzen  wohl  von  der  vielfach, ­
  aber  keineswegs  immer  zutreffenden  Erwägung  leiten  lassen,  daß  das  Verhältnis
  zwischen  Mitgliedern  und  Gesellschaft  wirtschaftlich  bei  der  Gesellschaft
nt.  b.  H.  und  Genossenschaft  ein  engeres  sei,  als  bei  der  Aktiengesellschaft.  Dann
ist  es  aber  unlogisch,  die  Berggewerkschaft  älteren  Rechtes  auszuschließen,  bei
der  der  Gewerke  Miteigentümer  des  Bergwerks  ist.  Ebensowenig  folgerichtig
ist  es,  die  Vergünstigung  dem  Kommanditisten  wie  dem  Komplementär  einer
Kommanditgesellschaft  zuzugestehen;  folgerichtig  wäre  es  gewesen,  einzubeziehen
nur  den  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  den  persönlick  haftenden
Gesellschafter  einer  einfachen  wie  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  und
den  Gewerken  einer  Berggewerkschaft  älteren  Rechtes,  auszuschließen  dagegen
        <pb n="306" />
        282  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  25.

den  Aktionär,  den  Kommanditisten,  den  Gesellschafter  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.,
den  Genossen  einer  eingetragenen  Genossenschaft  und  den  Gewerken  einer
Gewerkschaft  neueren  Rechtes.
5.  In  allen  Fällen  des  Abs.  4  ist  Erfordernis,  daß  der  Erblasser,  aus  dessen
Nachlaß,  oder  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft,  von  der  der  Abgabepflichtige
die  Kriegsanleihe  empfangen  hat,  diese  infolge  einer  Zeichnung  erhalten  hat.
Diesem  Erfordernis  ist  aber  auch  genügt,  wenn  die  Zeichnung  nicht  durch  den  Erblasser ­
  oder  die  Gesellschaft  oder  Gewerkschaft  erfolgt  ist,  sondern  auch  dann,
wenn  die  Kriegsanleihe  vom  Zeichner  an  den  Abgabepflichtigen  durch  eine
Kette  bort  Erwerbsvorgängert  gelaugt  ist,  die  sämtlich  die  Bedingungen
des  Abs.  4  erfüllen,  also  z.  B.  auch,  wenn  der  Abgabepflichtige  die  Kriegsanleihe
ererbt  hat,  der  Erblasser  sie  aber  als  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesell,
chaft  von  dieser,  diese  sie  von  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.  als  deren  Mitglied  erhalten, ­
  die  letztere  Gesellschaft  schon  sie  gezeichnet  hatte.
6.  Es  frägt  sich,  an  welche  Stelle  die  Schlrttzworte  des  Abs.  4  „oder  die
Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige
beteiligt  war"  gehören,  um  einen  vernünftigen  und  den  vom  Gesetzgeber  erstrebten ­
  Sinn  zu  ergeben;  vgl.  oben  unter  I  2  c.  Nach  der  oben  mitgeteilten ­
  Begründung,  die  der  Äbg.  Gothein  dem  Antrag  auf  Einfügung  dieser
Worte  gegeben  hat,  sollten  mit  ihnen  die  Fälle  gedeckt  werden,  wo  ein  Nachlaß ­
  „noch  nicht  vollständig  unter  den  Erbberechtigten  zur  Verteilung  gelangt
  ist,  sondern  noch  verwaltet  werden  inuß"  und  die  Erbengemeinschaft  für
die  noch  nicht  erteilte  Nachlaßmasse  Kriegsanleihe  gezeichnet  hat,  die  die  Erben
,  dann  als  Erben  zur  Bezahlung  der  Abgabe  verwenden  können".  Nun  gehört
auch  die  nach  dem  Tode  des  Erblassers  von  dessen  Erbengemeinschaft  für  den
ungeteilten  Nachlaß  aus  dessen  Mitteln  erworbene  Kriegsanleihe  zu  dem  „Nachlaß
  eines  Verstorbenen",  und  erhält  sie  bei  der  Erbauseinandersetzung  em  Mlterbe,
  so  erwirbt  er  sie  „aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen".
Insoweit  wurde  also  der  Fall  des  Erwerbes  durch  die  Erbengemeinschaft  gezeichneter ­
  Kriegsanleihe  bereits  durch  die  Fassung  des  Entw.  gedeckt,  nicht  aber  hinsichtlich ­
  der  zweiten  Bedingung,  der  Zeichnung  durch  den  Erblasser  oder  die  Gesellschaft.
  Wegen  Fehlens  dieser  Voraussetzung  wäre  daher  der  Abs.  4  des  Entw.
nicht  anwendbar  gewesen.  An  der  Stelle,  wo  die  fraglichen  Worte  nach  der
II.  Lesung  eingeschaltet  waren,  nämlich  zwischen  „von  Todes  wegen  erworben"
und  „oder  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft",  erfüllten  sie  also  ihren  Zweck
nicht;  denn  sie  hatten  keine  praktische  Bedeutung,  weil  auch  auf  sie  sich  die  Bedingung ­
  der  Zeichnung  durch  den  Erblasser  im  folgenden  Halbsatz  bezog,  ihr  aber
nicht  genügt  war.  Die  Worte  stehen  daher  allerdings  am  Schlüsse  des  Abs.  4
an  der  richtigen  Stelle;  nur  sind  sie  nicht  durch  den  erforderlichen  Beschluß  der
NV.  an  diese  richtige  Stelle  gelangt.
Ungenau  ist  aber  seine  Fassung  „beteiligt  war".  Denn  nach  der  unzweideutigen ­
  Absicht  der  Antragsteller  soll  die  Bestimmung  auch  Anwendung  finden,
wenn  der  Abgabepflichtige  noch  an  der  Erbengemeinschaft  beteiligt  ist.
7.  Der  5.  Absatz  ist  wohl  mit  Rücksicht  auf  die  Geldgeschäfte  mit  und  für
ihre  Genossen  betreibenden  eingetragenen  Genossenschaften  hinzugefügt.  Er  trifft
die  Fälle,  wo  der  Genosse  von  seiner  Genossenschaft  Kriegsanleihe  käuflich
erwirbt,  aber  nur,  wenn  die  Genossenschaft  diese  infolge  einer  Zeichnung  erworben ­
  hat  und  der  vom  Genossen  an  sie  entrichtete  Kaufpreis  sein  Guthaben
am  1.  Okt.  1919  nicht  überstieg.  Wenn  auch  das  Ges.  sagt  „sofern  der..  .
Erwerbspreis  nicht...  überstiegen  ...  hat",  so  wird  man  doch  annehmen
dürfen,  daß,  wenn  der  Erwerbspreis  hierüber  hinausging,  bis  zur  Höhe  des
Guthabens  der  Abs.  5  Anwendung  findet.  Über  den  Begriff  des  „Geschäfts-
        <pb n="307" />
        283

88  35,26,37.

autbabens"  und  seinen  Unterschied  vom  „Geschäftsanteil"  vgl.  Parisius-Crüger,
GG.  Anm.  3  und  8  zu  §  7  und  Fuisting.  Strutz,  Eink.St.G.,  großer  fom.,
Anm.  46  zu  §  15.

8  26.  Inwieweit  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  anderer
Weiie  als  durch  Barzahlung  oder  Hingabe  von  Schuldverschreibungen. ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanwersungen
der  im  §  25  Abs.  1  bezeichneten  Art  erfolgen  kann,  bleibt  gesetzlicher ­
  Regelung  vorbehalten.
Entw.  §  26  (imtietänbert).  —  Begr.  S.  27

Der  5  26  behält,  ausgehend  von  der  Erwägung,  daß  auch  die  ratenweise
Abtragung  der  Abgabeschuld  nach  §24  dem  Pflichtigen  nicht  m  allen  Fallen
möglich  sein  wird,  eine  gesetzlichen  Regelung  —  wobei  an  d  as  Reichsnotopf  er
aedacht  ist  —  vor  inwieweit  die  Abgabeschuld  auch  noch  in  anderer  Weye  als
durch  Barzahlung  oder  Hingabe  von  Kriegsanleihen  entrichtet  werden  kann.
Vgl  Begr  oben  unter  I  zu  §  24.  Gedacht  ist  an  Abtretung  von  Vermögens,
gegenständen  an  das  Reich  zu  Eigentum  oder  Miteigentum  Beteiligung  des
Reichs  an  einem  gewerblichen  Unternehmen  des  Abgabepflichtigen  usw.

8  27.  Wer  als  Abgabepflichtiger  oder  als  Vertreter  e,nes
Abgabepflichtigen  wissentlich  der  Steuerbehörde  unrrchtlge  oder
unvollständige  Angaben  macht,  die  geeignet  smd,  erne  Berküriung
  der  Kriegsabgabe  herbeiznführen,  wrrd  mrt  emer
Geldstrafe  vom  einfachen  bis  zum  fünffachen  Betrage  der  gefährdeten ­
  Abgabe  bestraft.

Entw.  §  27  &amp;lt;unverändert».  —  Begr.  S.  27.

Inhalt.

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt
des  §  27  ;  •  283
II.  Die  Anwendungserfordernisse
§  27  284
l.  Vom  Abgabepflichtigen  oder  Vertreter ­
  eines  solchen  der  Steuerbehörde ­
  gemachte  Angaben  ....  284

2.  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit
der  Angaben  285
3.  Wissentlichkeit  285
4.  Gefährdung  der  Abgabe  ....  286
III.  Strafmaß  287

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt.
1.  Der  §  27  entspricht  wörtlich  —  nur  ist  statt  „Abgabe"  gesetzt  „Kriegsabqabe"
  —  dem  §  33  KSt.G.  Wie  dieser  enthält  er  die  allgemeine  Strafandrohung
  für  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben,  die  geeignet
sind  eine  Verkürzung  der  Abgabe  herbeizuführen,  wahrend  §  28  ver,charfte  Strafbestimmungen ­
  für  gewisse  Hinterziehungsfälle,  die  im  §  29  angezogenen  §§  78
bis  83  BSt.G.  Strafmilderungen  und  Straffreiheit  vorsehen,  die  Einziehung
der  hinterzogenen  Strafe  anordnen,  die  Strafvorschriften  gegen  Verletzung
der  Geheimhaltung  und  Ordnungsstrafen  bringen
3.  Die  materiellen  Strafvorschriften  des  BSt.G.,  KSt.G.,  KAG.  1918,
KAG.  1919  und  VZAG.  find  laut  §  453  RAO.  durch  letztere  unberührt  ge-
        <pb n="308" />
        284

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  37.

blieben;  jedoch  gelten  nach  derselben  Bestimmung  auch  für  jene  Ges.  die  §§364,
376,  381,  382  RAO.  Vgl  die  Erläuterungen  zu  §  29.

n.  Die  Anwendungserfordernisse  des  §  27.
1.  Bom  Abgabepflichtigen  oder  Vertreter  eines  solchen  der
Steuerbehörde  gemachte  Angaben.
a)  Unter  die  Strafbestimmung  des  §  27  fällt  nur  der  „Abgabepflichtige"
oder  der  „Vertreter  eines  Abgabepflichtigen",  und  zwar  müssen  die  Angaben, ­
  deren  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  die  Strafbarkeit  begründen
sollen,  von  ihnen  „als"  Abgabepflichtigen  oder  Vertreter  eines  solchen  gemacht
sein.  Sie  müssen  also  die  Veranlagung  dessen,  der  sie  macht,  oder  dessen,  als
dessen  Vertreter  derjenige,  der  sie  macht,  der  Steuerbehörde  gegenüber  auftritt
betreffen.  Nicht  fallen  unter  den  §  27  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
die  jemand  der  Steuerbehörde  über  die  Verhältnisse  eines  anderen  Steuerpflichtigen,
  den  er  der  Behörde  gegenüber  nicht  als  Steuerpflichtigen  zu  vertreten ­
  hat,  macht.
b)  Es  muß  sich  um  „Angilben",  d.  h.  um  ein  positives  Vorbringen,
um  eine  positive  Tätiakeit  im  Gegensatze  zu  einem  niemals  strafbaren  rein
Passiven  Verhalten  (Nichtabgabe  einer  Steuererklärung,  Nichtbeantwortung
geltender  Fragen  oder  sonstige  Verweigerung  einer  Mitwirkung  fvgl.  auch
RASt.  31  S.  370]  und  zur  Unterlassung  der  Berichtigung  eines  Irrtums  der
Steuerbehörde  seitens  des  Steuerpflichtigen  oder  seines  Vertreters)  handeln.
Aber  auch  das  Verschweigen  enthält  ein  positives  Vorbringen;  es  ist  zugleich
eine  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe,  nur  eine  besondere  Art  des  unrichtigen ­
  Vorbringens.
c)  Nur  tatsächliche  Angaben  fallen  unter  die  Strafbestimmung,  nicht
auch  Rechtsausführungen.  Tatsächliche  Angaben  sind  aber  auch  Schätzungen.
d)  Zweifechaft  ist,  ob  sich,  wie  Rheinstrom-  Blum  (KSt.G.  Anm.  4u
zu  §33),  Rbeinstrom-Marcuse  (VZAG.  Anm.  3s  zu  §27)  und  Stier-Somlo
  (KSt.G.  Anm.  2  zu  §33)  bezüglich  des  §33  KSt  G  unter  Berufung
  auf  Hofsmann  (WBG.  Anm.  4  d  zu  §56)  annehmen,  die  Bestimmung
  nur  auf  Angaben  im  eigentlichen  Veranlagungsverfahren  bezieht
oder  auch  auf  solche  im  Rechtsmittelverfahren.  Die  Berufung  auf  ©offmann ­
  ist  verfehlt.  Denn  im  §  56  WBG.  ist  nicht  von  „Steuerbehörde",  sondern
von  „Veranlagungsbehörde"  die  Rede,  und  Hoffmanns  Bemerkung  stützt  sich
lediglich  auf  diesen  Wortlaut;  denn  er  sagt:  „Die  unrichtigen  oder  unvollständigen
Angaben  müssen  der  Beranlagungsbehörde,  d.  i.  der  nach  §  35  Abs.  1  zur
Veranlagung  zuständigen  Behörde,  gemacht  sein.  Die  Veranlagung  ist  mit
Zustellung  des  Bescheides  abgeschlossen.  Unrichtige  Angaben,  die  nach  diesem
Zeitpunkt  im  Rechtsmittelverfahren  gemacht  werden,  sind  nicht  Angaben,  die
der  Veranlagungsbehörde  gemacht  sind."  Freilich  ist  auch  nicht  ersichtlich,  weshalb
  im  §  76  BSt.G.  und  ihm  entsprechend  im  §  33  KSt.G.  und  §  27  VZAG.
der  von  §  56  WBG.  abweichende  Wortlaut  „Steuerbehörde"  gebraucht  ist,
und  daß  damit  etwas  sachlich  anderes  hat  ausgedrückt  werden  sollen.  Gleichwohl
  zwingt  der  Wortlaut  des  §  33  KSt.G.,  §  27  VZAG.  und  §  76  BSt.G.
nicht  dazu,  Angaben  im  Rechtsmittelverfahren  auszuschließen,  und  sachlich  liegt
erst  recht  kein  Grund  vor,  sie  von  den  Strafbestimmungen  auszunehmen.  „Steuerbehörde" ­
  ist  jede  in  irgendeiner  Instanz  zur  Entscheidung  über  die  Veranlagung
zuständige  Behörde.  Ebenso  Hamburger,  VZAG.  Anm.  Ill  1  zu  §27.
        <pb n="309" />
        285

II.  Die  Anwendungserfordernisse  des  §  27.  §  37.

e)  Der  Steuerbehörde  sind  auch  solche  Angaben  gemacht,  die  gegenüber
einer  von  ihr  ersuchten  oder  beauftragten  Stelle  infolge  dieses  Ersuchens
oder  Auftrags  gemacht  sind.
3.  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Tlngaben.
a)  Unvollständigkeit  ist  nur  eine  besondere  Art  der  Unrichtigkeit,  wenn  die
Angabe  sich  der  Wahrheit  zuwider  als  vollständige  darstellt,  was  bei  jeder  Verschweigung
  von  Beträgen  in  der  Steuererklärung,  die  nach  dem  Formular  der
letzteren  und  dem  Ges.  in  ihr  angegeben  werden  müssen,  oder  von  Beträgen,
auf  die  sich  eine  Anfrage  erstreckt,  der  Fall  ist.
b)  Die  Unrichtigkeit  des  Vorbringens  bedarf  der  selbständigen  richterlichen ­
  Feststellung  im  Strafverfahren.  Die  Feststellungen  der  Steuerbehörden
können  den  Richter  weder  binden,  noch  von  der  eigenen  Prüfung  und  Feststellung ­
  befreien,  sondern  ihm  höchstens  als  Anhalt  dienen.
3.  Wissentlichkeit.  Das  Merkmal  „wissentlich"  ist  an  die  Spitze  des  §  27
gestellt  und  muß  deshalb  auf  den  gesamten  Tatbestand  der  Vergehungen
bezogen  werden.
a)  Voraussetzung  der  Strafbarkeit  ist  Bewußtsein  von  der  Unrichtigkeit ­
  oder  Unvollständigkeit  der  Angaben.  Unwissentliche,  wenn
auch  auf  Fahrlässigkeit  beruhende  Unrichtigkeit,  Unvollständigkeit  oder  Verschweigung
  bedingt  die  Strafbarkeit  nach  §  27  VZAG.  nicht,  wohl  aber  nach
dem  auch  für  die  VZA.  geltenden  §  364  RAO.  „Wissentlichkeit"  liegt  auch  vor,
wenn  Beträge,  deren  rechtliche  und  tatsächliche  Existenz  dem  Deklarierenden
bekannt  ist,  verschwiegen  werden,  auch  wenn  über  ihre  rechtliche  Natur  Zweifel
oder  Irrtümer  obwalten  (Jahrb.  d.  KG.  25  6  53ff.;  so  auch  RGSt.  46  S.  251).
b)  Irrtum  tatsächlicher  Art  schließt  stets  die  Erkenntnis  der
Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  aus.
«)  Ob  der  Irrtum  auf  Fahrlässigkeit  beruht  oder  nicht,  macht  keinen
Unterschied;  auch  der  auf  Fahrlässigkeit  beruhende  Irrtum  ist  stets  ein  die  Wissentlichkeit ­
  ausschließender  Irrtum.  Das  RG.  führt  in  einer  in  Mitt.  35  S.  38
mitgeteilten  E.  v.  3.  Febr.  1898  in  Beziehung  auf  das  pr.  Eink.St.G.  aus:
„Daß  ein  Steuerpflichtiger,  welcher  die  von  einem  Vertreter  ausgearbeitete
und  aufgestellte  Steuererklärung  mit  seiner  Unterschrift  vollzieht,  damit  die
Angaben  der  Erklärung  zu  seinen  eigenen  macht  und  dafür  in  gleicher  Weise
verantwortlich  ist,  wie  wenn  er  sie  selbst  aufgestellt  hätte,  kann  nicht  zweifelhaft
sein.  Man  wird  auch  zugeben  müssen,  daß  hinsichtlich  der  strafbaren  Verantwortlichkeit ­
  eines  solchen  Steuerpflichtigen  aus  §  66  (jetzt  §  72)  Eink.St.G.  die
allgemeinen  Grundsätze  über  den  sog.  eventuellen  Dolus  dann  Anwendung
finden  können,  wenn  er  mit  der  Möglichkeit  einer  unrichtigen  Aufstellung  seitens
des  Vertreters  gerechnet,  diese  gleichwohl  in  seinen  Willen  aufgenommen  und
vollzogen  hat.  Nicht  deshalb  aber  ist  die  Freisprechung  des  Angeklagten  erfolgt,
  weil  er  die  Steuererklärung  und  die  Berufung  nicht  selbst  ausgearbeitet
und  aufgestellt  hat,  sondern  aus  dem  Grunde,  weil  bei  den  eigentümlichen
persönlichen  und  sachlichen  Verhältnissen  es  nicht  für  ausgeschlossen  erachtet
worden  ist,  daß  der  Angeklagte  von  der  Richtigkeit  der  von  ihm  unterschriebenen ­
  Angaben  überzeugt  gewesen  ist,  und  daß  er  die  Nichteinstellung  des
Einkommens  lediglich  übersehen  hat.  Angesichts  dieser  an  sich  unangreifbaren
Beweisannahmen  kann  die  Ausschließung  des  Tatbestandsmerkmals  der  „Wissentlichkeit" ­
  i.  S.  des  §  66  (jetzt  §  72)  Abs  1,  2  des  zit.  Ges.  rechtlich  nicht  beanstandet
werden.  Denn  danach  hat  der  Angeklagte  bei  der  Vollziehung  und  Einreichung
jener  Erklärungen  nicht  allein  in  einem  Irrtum  über  den  Umfang  seiner  Steuerpflicht ­
  sich  befunden,  es  sind  vielmehr  die  einschlagenden  tatsächlichen  Verhältnisse, ­
  die  den  von  seinem  Vertreter  angefertigten  Aufstellungen  zugrunde  lagen,
        <pb n="310" />
        286  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  27.

unbekannt  gewesen.  Eine  Unachtsamkeit  und  Fahrlässigkeit  genügt  noch  nicht,
um  die  Annahme  des  Eventualdolus  ....  und  damit  die  (Strafbarfeit  ....  zn
begründen."
ß)  Unterläßt  der  Steuerpflichtige  die  Angabe  ihm  bekannten  Vermögens,
weil  er  es  nicht  für  steuerpflichtig  hält,  so  irrt  er  im  Strafrecht  und  ist  nicht
straflos  (Jahrb.  d.  KG.  33  C  13).
c)  Das  Merkmal  der  Wissentlichkeit  ist  rein  subjektiv  und  deshalb  Gegenstand
der  tatsächlichen  Beurteilung  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  und  nach  der  Persönlichkeit ­
  des  Pflichtigen;  vgl.  Fuisting-Strutz  Eink.St.G.,  Anm.  10  d  zu  §72.
rt)  Auch  wissentlich  falsche  Schätzungsangaben  können  unter  §  27  fallen,
sei  es,  daß  eine  Schätzung  nur  vorgespiegelt,  sei  es,  daß  bewußt  falsch  geschätzt
ist  (vgl.  RGSt.  40  S.  309).
4.  Gefährdung  der  Abgabe.  Weiteres  Erfordernis  der  Strafbarfeit
nach  §  27  ist,  daß  die  wissentlich  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben
„geeignet"  sind,  „eine  Verkürzung  der  Abgabe  herbeizuführen".  Das  trifft
zu,  wenn  eine  auf  Grund  dieser  Angaben  bewirkte  Feststellung  der  VZA.  einen
niedrigeren  Steuerbetrag  als  auf  Grund  richtiger  und  vollständiger  Unterlagen
ergeben  würde.
Es  fragt  sich  aber,  ob  der  strafbare  Tatbestand  schon  dadurch  ausgeschlossen
wird,  daß  einer  wissentlich  zu  niedrigen  Angabe  eines  Vermögensteils  eine
wissentlich  oder  versehentlich  zu  hohe  Angabe  eines  anderen  Vermögensteiles
gegenübersteht.  Hoffmann  (WBG.  Anm.  4  b  zu  §  56)  verneint  diese  Frage.
Denn  die  einzelne  Angabe  müsse  für  sich  richtig  und  vollständig  sein,  da  die
Veranlagungsbehörde  jede  einzelne  Angabe  für  sich  zu  prüfen  habe  und  auch
eine  zu  hohe  Angabe  auf  ihr  richtiges  Maß  zurückführen  könne.  Dieser  Auffassung ­
  tritt  Mrozek  (direkte  KSt.,  Anm.  6  zu  §33)  unter  Bezugnahme  auf
RGSt.  46  S.  241  f.  entgegen,  wo  ausgeführt  wird:  Für  die  Frage,  ob  eine
wissentlich  unrichtige  Angabe  zu  einer  Steuerverkürzung  führen  konnte,  müsse
der  Vermögenszuwachs  oder  Mehrgewinn  maßgebend  sein,  der  sich  ergibt,
wenn  man  die  Gesamtheit  der  Angaben  des  Steuerpflichtigen  zum  Ausgangspunkt ­
  nimmt.  Diese  Angaben  müssen,  soweit  sie  wissentlich  falsch  sind,  entsprechend ­
  berichtigt,  soweit  sie  dagegen  nichtwissentlich  unrichtig  sind,  zugunsten
des  Erklärenden  in  Ansatz  gebracht  werden.  Betrifft  daher  die  wissentliche  Unrichtigkeit ­
  nur  eine  einzelne  Angabe,  während  andere  zwar  auch  unrichtig,  aber
nicht  wissentlich  falsch  sind,  so  müssen  die  wissentlich  unrichtigen  Angaben  (gleichviel, ­
  ob  sie  zu  hoch  oder  zu  niedrig  sind),  richtiggestellt,  die  übrigen  aber  mindestens ­
  in  der  aus  der  Erklärung  hervorgehenden  Höhe  angesetzt  werden.  Der
so  ermittelte  Betrag  sei  dann  mit  dem  in  Wahrheit  steuerpflichtigen  zu  vergleichen
und  so  sei  festzustellen,  ob  die  in  Betracht  kommenden  wissentlich  unrichtigen
Angaben  des  Steuerpflichtigen  zu  einem  Steuersätze  führen,  der  hinter  dem
rechtsbegründeten  zurückbleibt  oder  nicht.  Im  ersteren  Falle  liege  das  „Geeignetsein" ­
  i.  S.  von  §  27  des  Ges.  vor,  im  letzteren  nicht.  Dementsprechend
habe  im  ersten  Falle  Bestrafung  einzutreten,  im  anderen  nicht.  Ich  neige  mich
jedoch  der  Ansicht  Hoffmanns  zu.  Ob  die  Unrichtigkeit  der  zum  Nachteil  des
Steuerpflichtigen  und  der  zu  seinem  Vorteil  unrichtigen  Angaben  entdeckt  wird,
steht  dahin.  Es  besteht  die  Möglichkeit,  daß  die  Steuerbehörde^  die  Unrichtigkeit
der  ersteren  erkennt,  die  der  letzteren  nicht,  und  dadurch  zu  einem  niedrigeren
als  dem  rechtsbegründeten  Steuersätze  kommt,  weil  der  Steuerpflichtige  auch
zu  seinen:  Vorteil  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  gemacht  hat.  Diese
sind  also  trotz  der  zu  seinem  Nachteil  unrichtigen  Angaben  „geeignet",  eine
Verkürzung  der  Abgabe  herbeizuführen.  Es  liegt  auch  kein  innerer  Grund  vor,
wissentlich  unrichtige  Angaben  deshalb  straflos  zu  lassen,  weil  andere  unrichtige
        <pb n="311" />
        88  37,  28.

287

Angaben,  wenn  deren  Unrichtigkeit  unbemerkt  bleibt,  geeignet  sind,  den  Nach,
teil  jener  anderen  für  den  Steuerfiskus  aufzuwiegen.
III.  Strafmaß.
1.  Die  Strafe  besteht  in  Geldstrafe  bis  zum  fünffachen  Betrage  der  gefährdeten ­
  Abgabe.  Die  „gefährdete  Abgabe"  ist  der  Unterschied  zwischen
dem  rechtsbegründeten,  d.  h.  aus  Grund  der  richtigen  Unterlagen  nach  den
Vorschriften  des  Ges.  richtig  berechneten  Steuerbetrage  und  demjenigen,  der
festzusetzen  gewesen  wäre,  wenn  die  wissentlich  falschen  Angaben  als  richtig
behandelt  worden  wären.  ,  ,.  r~,  z  r  «. n »  k .
3.  Die  Höhe  des  gefährdeten  Abgabebetrages  hat  der  Strafnchter  selbständig
lit  bßtßc&amp;amp;Ttcn
3.  Die  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  erfolgt  nach  §28,  29
RSt.GB.  Der  diese  Umwandlung  ausschließende  §  84  BSt.G.  findet  aus  die
KSt.  keine  Anwendung;  vgl.  §  35  KSt.G.

§  28.  In  den  Fällen  des  §  27  kann  neben  der  Geldstrafe
auf'  Gefängnis  und  anf  Berlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden,  wenn  die  unrichtigen  oder  unvollständigen
Angaben  in  der  -lbficht,  die  Kriegsabgabe  zu  hinterziehen,
erfolgt  find  und  wenn  der  Abgabebetrag,  der  durch  die  unrichtigen ­
  oder  unvollständigen  Angaben  gefährdet  worden  ist,
mindestens  fünfhundert  Mark  ausmacht  oder  wenn  der  Abgabepflichtige ­
  oder  der  Vertreter  des  2lbgabePflichtigen  Vermögen ­
  vom  Inland  ins  2lusland  verbracht  hat  in  der  2lbficht,
dieses  Vermögen  der  Steuerbehörde  zu  verheimlichen.
Bei  einer  Steuergefährdung  der  im  2lbf.  1  bezeichneten  Art
kann  im  Urteil  angeordnet  werden,  daß  die  Bestrafung  auf
Kosten  des  Verurteilten  öffentlich  bekanntzumachen  ist.
Besteht  der  Verdacht,  daß  eine  Steuergefährdung  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Art  vorliegt,  so  hat  die  Steuerbehörde  die
Sache  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  abzugeben.  Ist
der  Abgabepflichtige  abwesend,  so  kann  gegen  ihn  nach  Maßgabe ­
  der  §§  320  bis  326  der  Strafprozeßordnung  verhandelt
werden.  Findet  die  Staatsanwaltschaft  in  einer  an  sie  abgegebenen ­
  Sache,  daß  der  Verdacht  nicht  hinreichend  begründet
ist,  so  kann  sie  die  Sache  zur  weiteren  Erledigung  tin  Berwaltnngsstrafverfahren
  an  die  Steuerbehörde  zurückgehen.
Entw.  §  28  (unverändert!.  —  Begr.  S.  27  f.  —  Sten.Ber  S.  2252.

Inhalt.

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt
des  §  28  288
II.  Voraussetzung  end  es  z  28  ....  288
1.  Absicht  der  Abgabehinterziehung  .  288
2.  a)  Mindestbetrag  des  gesährdetenAbgabebetrages ­
  288
b)  Verbringung  von  Vermögen  ins
Ausland  288

III.  Die  ©trafen  des  5  28  BZAG.  und
§  383  RAO  289
IV.  Strafverfahren  289
V.  Verjährung  derStrafverfolgung  289
VI.  Einziehung  verschwiegenen  Vermögens ­
  3  Gef.  üb  er  die  Steuernachsicht!
  290
        <pb n="312" />
        Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  28.

288

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt.
1.  Der  §  28  spricht  die  Zulässigkeit  zu  der  Geldstrafe  nach  §  27  hinzutretender ­
  Freiheits-  und  Ehrenstrafen  aus,  sofern  zu  den  Strafbarkeitsmerkmalen
  des  §  27  noch  je  zwei  weitere  hinzutreten,  nämlich  entweder  die  Absicht
  der  Steuerhinterziehung  und  die  Gefährdung  der  Abgabe  um  mindestens ­
  500  M.  oder  die  Absicht  der  Steuerhinterziehung  und  die  Verbringung ­
  von  Vermögen  vom  In-  ins  Ausland  in  der  Absicht,  dieses  Vermögen ­
  der  Steuerbehörde  zu  verheimlichen.
Abs.  3  des  §  28  enthält  Vorschriften  für  das  Strafverfahren.
2.  Der  §  28  VZAG.  entspricht  dem  §  34  KStG,  mit  der  Maßgabe,  daß,
während  nach  §  34  KSt.G.  nur  auf  eine  Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre
erkannt  werden  kaun,  §  28  VZAG.  eine  solche  Beschränkung  nicht  enthält  und
daher  nach  ihm  gemäß  §  16  RSt.GB.  auf  Gefängnisstrafe  bis  zu  5  Jahren
erkannt  werden  kann.

II.  Voraussetzungen  des  §  28.
Der  §  28  findet  nur  Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  27  erfüllt ­
  sind.  Er  verlangt  aber  noch  außerdem  das  Hinzukommen  von  Strafschärfungsgründen.

1.  Von  diesen  muß  der  eine  unter  allen  Umständen  vorliegen.  Die  unrichtigen ­
  oder  unvollständigen  Angaben  im  Sinne  des  §  27  müssen  in  der  subjektiven ­
  Absicht  gemacht  worden  sein,  „die  Abgabe  zu  hinterziehen",
während  §  27  nur  die  objektive  Eignung  der  Angaben  verlangt,  zu  einer  Abgabenverkürzung ­
  zu  führen.  Diese  Hinterziehungsabsicht  muß  positiv  festgestellt
werden:  ist  dies  nicht  möglich,  die  Absicht  aber  nicht  ausgeschlossen,  so  kann  nur
§  27,  ist  nach  den  obwaltenden  Umstünden  aber  anzunehmen,  daß  die  unrichtigen
oder  unvollständigen  Angaben  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung
gemacht  sind,  so  kann  nur  gemäß  §  29  VZAG.,  §  78  BSt.G.  zur  Anwendung
gelangen.  Für  §  28  ist  also  erforderlich,  daß  die  Hinterziehungsabsicht  nach  den
obwaltenden  Umständen  anzunehmen  ist,  für  §  78  BSt.G.,  daß  nach  diesen
Umständen  das  Gegenteil  anzunehmen  ist,  während  §  27  VZAG.  zur  Anwendung
gelangt,  wenn  weder  der  positive  noch  der  negative  Schluß  aus  den  Umständen
gezogen  werden  kann.
Unter  Absicht  ist  der  auf  den  Erfolg  gerichtete  Wille  zu  verstehen.  Dieser
ist  aber  begrifflich  ausgeschlossen,  wenn  der  Abgabepflichtige  aus  Irrtum  glaubte,
daß  kein  abgabepflichtiger  Vermögenszuwachs  vorhanden  sei,  ohne  Rücksicht,
ob  der  Jbrtum  ein  tatsächlicher  i.  S.  des  §  59  St.GB.  oder  ein  Rechtsirrtum
war.  Denn  irrte  der  Abgabepflichtige  über  die  Abgabcpflichtigkeit,  gleichviel
aus  welcher  Veranlassung,  so  kann  er  unmöglich  die  Absicht  der  Abgaöehinterziehung
  gehabt  haben  (RGSt.  45  S.  105;  vgl.  a.  a.  O.  42  @.  260,  46  S.  251).
Die  Hinterziehungsabsicht  muß  bei  den  wissentlich  unrichtigen  oder  unvollständigen ­
  Angaben  obgewaltet  haben.
3.  Das  zu  der  Hinterziehungsabsicht  hinzutretende  notwendige  weitere
Erfordernis  für  die  Anwendbarkeit  des  §  28  ist  entweder
a)  Gefährdung  der-  Steuer  um  mindestens  500  M.
oder
b)  Verbringung  von  Vermögen  vom  Inland  ins  Ausland  in  der  Absicht,
dieses  Vermögen  der  Steuerbehörde  zu  verheimlichen.
        <pb n="313" />
        III.  Die  Strafen  des  §  28.  §  28.

289

Zu  a.  Mindestens  500  M.  muß  der  Betrag  ausmachen,  um  den  die
Steuer  durch  die  in  der  Absicht  der  Hinterziehung  gemachten  wissentlich
  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  gefährdet  ist.  Beträge,
um  die  die  Steuer  durch  andere  Unrichtigkeiten  der  Angaben  gefährdet  ist,
kommen  nicht  in  Betracht.
Zu  b.  Unter  „Vermögen"  ist  nur  steuerbares,  also  nur  solches  i.  S.  des
§  2  BSt.G.  zu  verstehen.  Ob  die  Verbringung  ins  Ausland  vor  oder  nach  den
Angaben  erfolgte,  ist  gleichgültig.
III.  Die  Strafen  des  ß  28.
1.  Die  Gefängnisstrafe  wird  neben  der  Geldstrafe  aus  §  27  verhängt  und
kann  nur  neben  einer  solchen  verhängt  werden,  der  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  nur  neben  einer  Gefängnis-,  nicht  neben  einer  bloßen  Geldstrafe.
Dagegen  setzt  die  Befugnis  zur  Bekanntmachung  nach  Abs.  2  nur  voraus,  daß
festgestelltermaßen  die  Straftat  alle  Merkmale  des  Abs.  1,  nicht  bloß  die  des
§  27  trägt,  und  greift  unter  dieser  Voraussetzung  auch  Platz,  wenn  trotz  des
Vorliegens  der  Merkmale  des  §  28  Abs.  1  nur  auf  Geldstrafe  erkannt  wird.
2.  Nach  §  453  RAD.  findet  auch  deren  §  383  auf  die  VZA.  Anwendung;
er  schreibt  vor:
„Ist  ein  und  dieselbe  Handlung  zugleich  als  Steuerzuwiderhandlung  und
nach  einem  anderen  Ges.  strafbar,  so  ist  die  Strafe  aus  dem  Steuerges.  zu  entnehmen, ­
  es  sei  denn,  daß  das  andere  Ges.  eine  schwerere  Strafe  oder  bei  ungleichen
  Strafarten  eine  schwerere  Strafart  androht  (§  73  St.GB.).  Ist  die
Strafe  aus  dem  anderen  Ges.  zu  entnehmen,  so  ist  eine  nach  dem  Steuerges.
verwirkte  Geldstrafe  besonders  zu  verhängen.  Auch  muß  auf  Haftbarkeit  dritter
Personen  oder  auf  Einziehung  erkannt  werden,  wenn  dies  das  Steuerges.  vorschreibt, ­
  und  es  kann  hierauf,  sowie  auf  sonstige  Nebenstrafen  erkannt  werden,
wenn  dies  das  Steuerges.  zuläßt.
Wenn  ein  und  dieselbe  Handlung  mehrere  Strafvorschriften  der  Steuerges.
über  Steuerzuwiderhandlungen  verletzt,  so  ist  die  Strafe  nach  §  73  St.GB.
zu  bestimmen;  jedoch  muß  auf  Haftbarkeit  dritter  Personen  oder  auf  Einziehung
erkannt  werden,  wenn  dies  eine  der  verletzten  Vorschriften  vorschreibt,  und  es
kann  hierauf  sowie  auf  sonstige  Nebenstrafen  erkannt  werden,  wenn  dies  eine
der  anwendbaren  Vorschriften  zuläßt.
Hat  jemand  mehrere  selbständige  Steuerzuwiderhandlungen  begangen,  so
darf  eine  nach  §  74  St.GB.  zu  erkennende  Gesamtsreiheitsstrafe  fünf  Jahre
nicht  überschreiten.  Auf  Haftbarkeit  dritter  Personen,  Einziehung  und  sonstige
Nebenstrafen  muß  oder  kann  erkannt  werden,  wenn  dies  neben  einer  der  verwirkten
  Einzelstrafen  geboten  oder  zulässig  ist.
Bei  Umwandlung  mehrerer  uneinbringlicher  Geldstrafen  ist  der  Höchstbetrag ­
  der  an  ihre  Stelle  tretenden  Freiheitsstrafe  drei  Jahre  Gefängnis  und,
wenn  die  einzelnen  Geldstrafen  eintausend  Mark  nicht  übersteigen  (§  378  Abs.  3),
sechs  Monate  Haft.  Treffen  Gefängnis  und  Haft  infolge  der  Umwandlung
zusammen,  so  ist  die  Haftstrafe  nur  insoweit  zu  vollstrecken,  als  die  Gefängnisstrafe ­
  drei  Jahre  nicht  erreicht."
IV.  Das  Strafverfahren  regelt  jetzt  der  2.  Abschnitt  des  III.  Teiles
der  RAO.  (§§  383-440).
V.  „Die  Strafverfolgung  von  Steuerzuwiderhandlungen  verjährt  in
5  Jahren,  und  wenn  es  sich  um  Zuwiderhandlungen  handelt,  die  mit  Ordnungsstrafen ­
  bedroht  sind,  in  einem  Jahre.
Struts,  Bermögeilszuwachs  und  Kriegsnbgabe.

19
        <pb n="314" />
        290  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §§  S8,  29.

Die  Einleitung  der  Untersuchung  und  der  Erlaß  eines  Strafbescheids  unterbrechen
  die  Verjährung  gegen  den,  gegen  den  sie  gerichtet  sind  d84).
VI.  5  3  Ges.  über  Steuernachsicht  vom  3.  Jan.  1920  bestimmt:
Vermögen,  das  nach  dem  Inkrafttreten  der  RAO.  bei  der  Veranlagunz
jur  KÄ  vom  Vermögenszuwachs  oder  zum  Reichsnotopfer  vorsätzlich  verschwiegen
wird  verfällt  zugunsten  des  Reichs.  Die  Einziehung  der  verfallenen  Vermögensgegenstände
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  RAO.  über  d,e  Beitreibung  auf
Grund  eines  Vollstrerkungsbescheids  des  Finanzamts.  Der  Vollstreckungsbescheid
ist  im  Berufunqsverfahren  l§  218  RAO.,  anfechtbar.
Kann  die  Einziehung  verfallener  Vermögensgegenstande  nicht  vollzogen
werden,  so  tritt  an  ihre  Stelle  der  in  dem  Vollstreckungsbescheid  oder  einem
Ergänzüngsbescheid  festgesetzte  Wert.
§  108  RAO.  gilt  entsprechend.  .  .  _  , r ,  .  m
Nach  näherer  Bestimmung  der  Reichsregierung  wird  Deutschen  eine  Bescheinigung
  über  das  pflichtmäßig  bei  der  Veranlagung  zur  KA.  vom  Vermögenszuwachs
  und  zum  Reichsnotopfer  angegebene  Vermögen  tm  Ausland
sowie  über  die  Höhe  des  hiernach  dem  Verfalle  nicht  unterliegenden  Vermögens
erteilt."

§  28.  Die  Vorschriften  der  §§  78  bis  83  des  Besitzsteuergesetzes ­
  finden  entsprechende  Anwendung.
Entw.  §  29  (untieränbett).  —  Siegt.  S.  27.

I.  Inhalt  des  |  29  .  .
II.  Zu  den  §§  78—83  S3  St
1  Zu  ?  78
2.  Zu  §  79

Inhalt.
290  3.  Zu  1  80
291  4.  Zu  §  81
291  5.  ZU  S  82
291

292
293
293

I.  Wie  der  gleichlautende  §  35  KSt.G.  erklärt  der  §  29  VZAG  folgende
Vorschriften  des  Besitzstenergesetzes  für  „entsprechend"  anwendbar:
S  78.  Ist  nach  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  unrichtigen
  oder  unvollständigen  Angaben,  die  geeignet  sind,  eine  Verkürzung
der  BSt  herbeizuführen,  nicht  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  gemacht
worden  sind,  so  tritt  an  Stelle  der  im  §  76  vorgesehenen  Strafe  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  fünfhundert  Mark.
8  79  Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben,
  bevor  eine  Anzeige  erstattet  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet
  ist,  bei  der  Steuerbehörde  berichtigt  oder  ergänzt  und  die  gefährdete
Steuer,  'soweit  sie  bereits  fällig  gewesen  ist,  entrichtet.  m  „  ,
8  80  Die  Einziehung  der  BSt.  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.
8  8l!  Wer  in  der  nach  §  58  Abs.  2  einzureichenden  Nachweisung  oder
in  dem  nach  §  62  einzureichenden  Verzeichnis  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  die  geeignet  sind,  das  Steueraufkommen  zu  gefährden,
wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.
Straffrei  bleibt,  wer  seine  unrichtigen  oder  unvollständigen  Angaben  bevor
eine  Anzeige  erstattet  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  ist,  bet  der
Steuerbehörde  berichtigt  oder  ergänzt.  ™.  ^  .
§  82.  Beamte,  Angestellte  und  ehrenamtliche  Mitglieder  von  Behörden
sowie  Sachverständige  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer  dienstlichen  oder  amtlicheir
        <pb n="315" />
        II.  Zu  den  §§  78-83  BStG.  §  39.

291

19*

Kenntnis  gelangten  Vermögens-,  Erwerbs-  oder  Einkommensverhältnisse  eines
Steuerpflichtigen,  insbes.  auch  den  Inhalt  einer  Besitzsteuererklärung  oder  der
über  sie  gepflogenen  Verhandlungen  unbefugt  offenbaren,  mit  Geldstrafe  bis
zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
Die  Strafverfolgung  tritt  nur  ein  auf  Antrag  der  obersten  Landesfinanzbehörde ­
  oder  des  Steuerpflichtigen,  dessen  Interesse  an  der  Geheimhaltung
verletzt  ist.
§  83.  Eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  tritt  ein  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Ges.  oder  die  zu  seiner  Ausführung ­
  erlassenen  Bestimmungen,  die  int  Ges.  mit  keiner  besonderen  Strafe
bedroht  sind.

II.  Zu  den  §§  78-83  VStG.
I.  Zu  8  78  BTtG.
a)  Der  Charakter  der  „Ordnungsstrafe"  kommt  darin  zum  Ausdruck,
daß  sie  nur  von  der  Steuerbehörde  verhängt  werden  kann,  der  Strafrichter  mit
ihr  nur  befaßt  wird,  wenn  der  mit  ihr  Belegte  gemäß  §  460  REt.  PO.  auf
gerichtliche  Entscheidung  anträgt.
I&amp;gt;)  An  die  Stelle  der  Ordnungsstrafe  nach  §  78  BSt.G.  ist  jetzt  unter  den
Voraussetzungen  des  §  367  RKG.  die  hier  angedrohte  Strafe  getreten  (§  453).
Dieser  §  367  lautet:
„Wer  fahrlässig  als  Steuerpflichtiger  oder  als  Vertreter  oder  bei  Wahrnehmung ­
  der  Angelegenheiten  eines  Steuerpflichtigen  bewirkt,  daß  Steuereinnahmen ­
  verkürzt  oder  Steuervorteile  zu  Unrecht  gewährt  oder  belassen  werden  (§359
Abs.  1,2),  wird,  soweit  in  den  einzelnen  Ges.  nichts  Abweichendes  vorgeschrieben
ist,  wegen  Steuergefährdung  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die  im  Höchstbetrage
halb  so  hoch  ist  wie  die  für  die  Steuerhinterziehung  angedrohte  Geldstrafe.
Eine  Steuerumgehung  (§  5)  ist  nur  dann  als  Steuergefährdung  zu  bestrafen, ­
  wenn  die  Verkürzung  der  Steuereinnahmen  oder  die  Gewährung  der
ungerechtfertigten  Steuervorteile  dadurch  bewirkt  wird,  daß  der  Täter'  vorsätzlich ­
  oder  fahrlässig  Pflichten  verletzt,  die  ihm  im  Interesse  der  Ermittlung
einer  Steuerpflicht  obliegen."
c)  Hinzu  kommt  nach  §  453  RAO.  auch  noch  deren  §  375,  lautend:
„Wer  geschäftsmäßig  in  Angeboten  oder  Aufforderungen,  die  an  einen
größeren  Personenkreis  gerichtet  sind,  darauf  hinweist,  daß  bei  Geschäftsabschlüssen ­
  in  bestimmter  Weise  außer  dem  geschäftlichen  Zwecke  noch  Ersparungen
oder  Vorteile  bei  der  Besteuerung  erreicht  werden  können,  wird  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  bestraft."
3.  Der  §  79  BLt.G.  entspricht  dem  §  72  Abs.  3  pr.  Eink.St.G.  Aus  der
Rechtsprechung  zu  diesem  sind  folgende  Grundsätze  hervorzuheben  (nach  Fuisting-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  14—16  zu  §72):
a)  Der  Strafausschließungsgrund  ist  aus  dem  Gesichtspunkt  der  sog.
„tätigen  Reue"  hergeleitet.  In  den  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Berichtigung
oder  Ergänzung  früherer  unzutreffender  oder  unvollständiger  Angaben  handelt,
kann  von  einer  tätigen  Reue  aber  nur  dann  die  Rede  sein,  wenn  die  späteren
Ausführungen  deutlich  erkennen  lassen,  daß  die  früher  gemachten  Angaben
unrichtig  oder  unvollständig  seien.  Die  späteren  Erklärungen  müssen  in  einem
gewissen  Zusammenhange  mit  der  falschen  Steuererklärung  stehen  oder  eine
Beziehung  auf  sie  haben.  Der  Erklärende  muß  eine  wirkliche  Berichtigung
damit  bezwecken,  sein  Wille  muß  dahin  gerichtet  sein,  andere  Angaben  an  Stelle
der  in  seiner  Steuererklärung  enthaltenen  über  sein  Einkommen  zu  setzen.  Nur
        <pb n="316" />
        Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  29.

292
.  TOSprruf"  wie  er  auch  im  §  163  Abs.  2  St.GB,  verlangt  wird,  kann  ©traf.
eM''Wlderru  '  wre  et  ai  ^  8  ünl - l(i , t L  oder  als  unvollständig  anerkannte
biel  natürlich  nicht  gesagt  zu  sein;  eine  Frage  der  Auslegung,  der  tat^chlnh
ssÄsprsÄ
FE?Ä”  JI'SÄ  ,7  Ä
SiigSfrnW  ..mmmt,  6  t-  di-  g-m-chi-  W  »nie.  Slnnlenn«»»
ns
Ktelchäft^verbältnissen  oder  seinen  persönlichen  Fähigkeiten  mcht  in  der  Lag
IFSsskss  ä4nÄÄ&amp;amp;'&amp;amp;
F^ESSHE-SESi
£S55sM£|SHIi5ESSi
rUMUZN-EM?
ZNMtzKZ?-ßWZ
BIbEESE^Iü
46  S  249  f)  Die  Einleitung  der  Untersuchung  „muß  als  aß
Fache  ?n  die  Erstheinung  treten  und  als  solche  feststellbar  fern..(RGSt.
45  S df  Se  etwa  entstandenen  Kosten  des  stattgehabten  Verfahrens  können
iem nreÄiÄ
MchswÄch^aNen^Men^kchm
        <pb n="317" />
        293

II.  Zu  den  §§  78-83  BStG.  §  39.

eintritt.  Erfolgt  aber  in  dem  Strafverfahren  eine  Freisprechung,  weil  der  Tatbestand ­
  eines  Vergehens  nicht  hat  festgestellt  werden  können,  so  ist  auch  die
Nachforderung  der  Steuer  auf  Grund  des  §  80  ausgeschlossen.
4.  Zu  §  81  BS1.G.  Die  hier  angezogenen  §§58  und  62  BSt.G.  lauten:
„§  58.  Die  Vorstände  oder  Geschäftsführer  der  im  §  35  bezeichneten  Gesellschaften, ­
  die  ihren  Sitz  im  Inland  haben  oder  Vermögen  im  Inland  besitzen,
haben  dem  Steuerpflichtigen  die  erforderlichen  Mitteilungen  über  den  Wert
seiner  Aktien  oder  Gesellschaftsanteile  zu  machen.
Sie  sind  außerdem  verpflichtet,  der  Steuerbehörde  auf  Verlangen  binnen
einer  Frist  von  vier  Wochen  eine  Nachweisung  einzureichen,  welche  enthält:
1.  die  Höhe  des  Grundkapitals  oder  der  Stammeinlagen,
2.  den  Betrag  der  in  den  vorausgegangenen  drei  Jahren  jährlich  verteilten
Gewinne,
3.  die  tatsächlichen  Mitteilungen,  die  sie  zur  Schätzung  des  Wertes  der
Aktien,  Anteile  oder  Kuxe  beizubringen  vermögen.
Die  Nachweisung  ist  mit  der  Versicherung  zu  versehen,  daß  die  Angaben
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.
Die  Verpflichteten  können  zur  Abgabe  der  Nachweisung  mit  Geldstrafen
bis  zu  fünfhundert  Mark  angehalten  werden.
§  62.  Innerhalb  sechs  Monaten  nach  dem  Tode  eines  Steuerpflichtigen
kann  die  Steuerbehörde  von  den  Erben  oder,  falls  ein  Testamentsvollstrecker
oder  ein  Nachlaßpfleger  bestellt  ist,  von  diesen  Personen  unter  Hinweis  auf
die  Strafvorschrift  des  §  81  die  Vorlage  eines  Verzeichnisses  über  das  vom  Verstorbenen ­
  hinterlassene  Kapital-  und  Betriebsvermögen  (§  2  Nr.  2,3)  verlangen.
Das  Verzeichnis  ist  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung  der  Aufforderung
der  Steuerbehörde  einzureichen  und  mit  der  Versicherung  zu  versehen,  daß  die
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.
Die  Pflicht  zur  Einreichung  eines  Verzeichnisses  besteht  nicht,  wenn  auf
Grund  des  Erbsch.St.G.  v.  3.  Juni  1906  eine  den  gesamten  Nachlaß  umfassende
Erbschaftssteuererklärung  zu  erstatten  ist.
Die  im  Abs.  1  genannten  Personen  können  zur  Erfüllung  der  ihnen  hiernach
obliegenden  Verpflichtung  mit  Geldstrafen  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  angehalten
  werden."
5.  Zu  §  82  BSt.G.  Der  hier  angezogene  §  64  BSt.G.  lautet:
„Beamte,  Angestellte  und  ehrenamtliche  Mitglieder  von  Behörden,  welche
im  Verfahren  zur  Veranlagung  der  BSt.  dienstlich  Kenntnis  von  den  Vermögens-, ­
  Erwerbs,  oder  Einkommensverhältnissen  eines  Steuerpflichtigen  erhalten, ­
  sind  zu  ihrer  Geheimhaltung  verpflichtet.  Die  Besitzsteuererklärungen
sind  unter  Verschluß  aufzubewahren  und  dürfen  ebenso  wie  die  sonstigen  Verhandlungen ­
  im  Veranlagungsverfahren  nur  zur  Kenntnis  der  durch  Eid  zu
ihrer  Geheiinhaltung  Verpflichteten  gelangen.  Sie  dürfen  anderen  Behörden
nur  zum  Zwecke  der  Veranlagung  und  Erhebung  von  öffentlichen  Abgaben  mitgeteilt ­
  werden.  Bestehen  für  Landessieuern  gleiche  oder  ähnliche  Vorschriften,
so  steht  dies  der  Mitteilung  von  Veranlagungsmerkmalen  an  die  Besitzsteuerämter ­
  nicht  entgegen."
Durch  diesen  §  64  BSt.G.  ist  dem  Steuerpflichtigen  Gewähr  dafür  gegeben, ­
  daß  seine  bei  der  Veranlagung  dienstlich  zur  Kenntnis  von  Beamten,
Angestellten  und  ehrenamtlichen  Mitgliedern  gelangten  Vermögens-,  Erwerbsoder ­
  Einkommensverhältnisse  von  diesen  Personen  geheimgehalten  werden,  und
§  82  stattet  diese  Geheimhaltungspflicht  mit  einem  Strafschutz  aus.  Diese  Strafbestimmung ­
  erstreckt  sich  nicht  bloß  ans  die  bei  der  Steuerveranlagung  Beteiligten,
sondern  überhaupt  auf  Beamte,  Angestellte  und  ehrenamtliche  Mitglieder  von
        <pb n="318" />
        294

Vermögenszuwachssteuergesetz.  §§  2»,  30.

Behörden  sowie  Sachverständige.  Die  Strafbarkeit  ist  nur  davon  abhängig,
daß  die  unbefugt  geoffenbarten  Erwerbs-  usw.  Verhältnisse  aus  der  Beteiligung
an  den  Geschäften  der  Steuerveranlagung  oder  aus  den  Kommissionsverhandlunaen
  jtuT  Kenntnis  der  Beamten  oder  Kommissionsmitglieder  gelangt  sind
(vgl  auch  Jahrb.  d.  KG.  14  S.  299).  Tatsachen,  die  den  Mitgliedern  schon
vorher  bekannt  waren,  sind  nicht  durch  die  Beteiligung  an  der  Kommission  „zu
ihrer  Kenntnis  gelangt"  (Jahrb.  d.  KG.  23  L  S.  84).  ^
Die  Worte  „darüber  gepflogenen  Verhandlungen  (im  §82  BSt.G.)  beziehen ­
  ich  nicht  auf  die  Steuererklärung,  sondern  auf  die  den  beteiügten  Beamten
und  Kommissionsmitgliedern  zur  Kenntnis  gelangten  Erwerbs-  Vermöge^
oder  Einkommensverhältnisse  des-Steuerpslichtigen  (^ahrb.  d^KG.  16  S  296).
Nur  unbefugte  Mitteilung  über  d,e  materiellen  Erwerbs-  Vermogensoder
  Einkommensverhältnisse,  d.  h.  über  die  Quellen,  Art  und  Hohe,  ist  strafbar,
nicht  sind  es  auch  Mitteilungen  über  die  Art  und  Weise,  wie  ein  Steuerpflichtiger
  die  Quellen,  die  Art  und  die  Höhe  seines  Erwerbes  bucht  und
feststellt  (Jahrb.  d.  KG.  19  S.  240).  ,,  , v  „  ,  ,  .
Tatsachen,  welche  allgemein  bekannt  sind  —  nicht  bloß  vermutet  werden  ,
können  nicht  „offenbart"  werden  (Jahrb.  d.  KG.  23  C  @.  84).
Nur  die  unbefugte  Offenbarung  ist  verboten.  Hierzu  gehören  nicht  die
nach  Lage  der  Sache  erforderlichen  amtlichen  Mitteilungen  andenSteuerp  ichtiaen
  selbst'  diese  lediglich  zum  Schutze  der  Steuerpflichtigen  erlaftenert  Se|titn'
münzen  dÄfen  nicht  zu  ihrem  Nachteile  verwertet  werden"  (E.  in  St.  5  S.  110).
s  so.  Im  Falle  einer  zu  niedrigen  Veranlagung  zur  Kriegsabqabe
  nach  diesem  Gesetze  kann  mit  Genehmigung  bcr  obersten
Landesfinanzbehörde  innerhalb  zweier  Jahre  vom  Tage  der
Rechtskraft  der  Veranlagung  ab  eine  Reuveranlagung  auch
dann  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen  tm  §  &amp;lt;3  «atz  2  des
Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  nicht  vorliegen.
Entw.  j  30  (unDeränbert).  —  Begr.  S.  28.  —  Auischußber.  S.  131.
Inhalt.
X.  Entst-hungsg-fchicht-undB-b-u.  III.  Bor°u-setzung°n  b-rN-uv-rantung
  beä  $  30  294  lagung
II.  Boraussetzungen  bet  Nachveranlagung ­
  295
I.  Entstehungsgeschichte  und  Bedeutung.
Der  §  30  ist  wörtlich  gleichlautend  mit  §  42  Satz  1  KAG^  für  1918.  Der
le|tere  (§  17  des  Entw.)  war  seinerzeit  folgendermaßen  gerechtfertigt  worden
($tUC $ie  ®emniagunq  bet  SSt. ) ist  und  war  durch  die  Kriegsverhältnisse  außerordentlich ­
  erschwert.  Bei  der  KA.  ist  aber  eine  sorgfältige,  alle  Vermögens-Vermehrungen
  und  Mehrgewinne  erfassende  Veranlagung  in  viel  höherem  Maß,
als  bei  gewöhnlichen  Steuern  ein  Gebot  der  steuerlichen  Gerechtigkeit  und  unbedingtes ­
  Erfordernis  des  fiskalischen  Interesses.  Es  ware  fur  das  geschärft
soziale  Gewissen  dieser  schweren  Zeit  ein  geradezu  unerträglicher  Gedanke
wenn  in  erheblichem  Umfange  dem  Reiche  Abgabebetrage,  auf  die  es  Anspruch
hat,  entgehen  würden.  Deshalb  soll  nach  §  17  des  Entw.  die  Neuveranlagung
        <pb n="319" />
        295

II.  Voraussetzungen  der  Nachveranlagung.  §  30.

von  KSt.  von  den  einschränkenden  Bedingungen  befreit  werden,  die  §  73  Satz  2
BSt.G.,  der  sonst  nach  §  25  des  alten  KSt.G.,  §  13  dieses  Ges.  Anwendung
finden  würde,  im  Interesse  der  Steuerpflichtigen  vorgesehen  hat."
Im  Ausschüsse  der  NB.  war  beantragt,  als  Abs.  2  hinzuzufügen:
„Diese  Neuveranlagung  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde ­
  binnen  gleicher  Frist  im  Falle  einer  zu  hohen  Veranlagung  zur  KA.
auch  auf  Antrag  des  Pflichtigen  erfolgen."
Der  Antrag  wurde  aber  zurückgezogen,  nachdem  der  Regierungsvertreter
erklärt  hatte,  bei  Antrag  wolle  der  obersten  Landesfinanzbehörde  das  Recht
geben,  im  Falle  einer  zu  hohen  Veranlagung  auch  nach  deren  Rechtskraft  eine
Ermäßigung  dieser  Abgabe  zu  bewilligen.  Dies  laufe  also  auf  einen  Billigkeitserlaß ­
  hinaus.  Stelle  sich  nach  Rechtskraft  der  Veranlagung  heraus,  daß  eine
zu  hohe  Veranlagung  zur  KA.  vorliege,  und  daß  es  zur  Vermeidung  einer
Härte  billig  erscheine,  die  Veranlagung  zu  berichtigen,  so  könne  diese  Berichtigung
im  Wege  des  Billigkeitserlasses  "auch  ohne  Aufnahme  der  beantragten  Vorschrift ­
  erfolgen.  Die  Aufnahme  dieser  Vorschrift  sei  daher  überflüssig.
Der  §  73  BSt.G.  findet  auf  die  VZA.  infolge  der  allgemeinen  Vorschrift
im  §  21  Abs.  2  VZAG.  Anwendung,  infolge  der  Sondervorschrift  des  §  30  aber
so,  als  wenn  er  lautete:
„Ist  die  Veranlagung  zu  Unrecht  unterblieben,  so  wird  dadurch  die  Pflicht
zur  Zahlung  der  (Besitz-)  Steuer  nicht  berührt.  Eine  Neuveranlagung  hat  zu
erfolgen,  wenn  nachträglich  neue  Tatsachen  und  Beweismittel  bekannt  werden,
die  eine  höhere  Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  rechtfertigen.  Innerhalb
zweier  Jahre  vom  Tage  der  Rechtskraft  der  Veranlagung  kann  sie
mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  erfolgen,
auch  ohne  daß  nachträglich  neue  Tatsachen  oder  Beweismittel  bekannt ­
  geworden  sind,  die  eine  höhere  Veranlagung  rechtfertigen."
An  die  Stelle  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ist  nach  §  445  RAO.  der
Reichsminister  der  Finanzen  getreten.  Hieraus  ergibt  sich  folgende  Rechtslage:
1.  Eine  Nachveranlagung  kann  gemäß  §  73  Satz  1  und  §75  BSt.G.,
welch  letzterer  lautet:  „Der  Anspruch  der  Staatskasse  auf  die  BSt.  verjährt  in
vier  Jahren.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlüsse  des  Jahres,  in  welchem  die
Steuerbeträge  fällig  geworden  sind,  int  Falle  der  Sicherheitsleistung  für  die
Steuer  jedoch  nicht  vor  dem  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Sicherheit  erlischt", ­
  innerhalb  von  4  Jahren  nach  Schluß  des  Jahres,  in  dem  die  Abgabe
fällig  geworden  ist,  erfolgen,  wenn  die  Veranlagung  zu  Unrecht  unterblieben
war.  „Fällig"  geworden  ist  die  nicht  veranlagte  VZA.  in  dem  Kalenderjahr,
in  dem  sie  fällig  geworden  wäre,  wenn  die  Veranlagung  ordnungsmäßig  erfolgt ­
  wäre;  vgl.  Strutz  KSt.G  Sinnt.  5  zu  §25.
2.  Eine  Nenveranlagung  wegen  zu  niedriger  Veranlagung  ist  zulässig:
a)  wenn  sie  sich  nicht  auf  nachträglich  bekannt  gewordene  neue  Tatsachen
oder  Beweismittel  stützen  kann,  nur  innerhalb  zweier  Jahre  nach  Rechtskraft ­
  der  zu  niedrigen  Veranlagung  und  nur  mit  Genehmigung  des
Reichsfinanzministers;
b)  auf  Grund  nachträglich  bekannt  gewordener  neuer  Tatsachen  oder  Beweismittel ­
  innerhalb  der  unter  a  bezeichneten  vierjährigen  Frist.

II.  Voraussetzungen  der  Nachveranlagung.
1.  Nachträglich  bedeutet  nach  erfolgter  Veranlagung  (pr.  OVG.  E.
XIII  a  4  v.  9.  Dez.  1910).  Die  Tatsachen  oder  Beweise  dürfen  bei  der  zur
        <pb n="320" />
        296

Bermögcnszuwachssteucrgesetz.  §  30.

Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  zuständigen  Kommission  bzw.  deren  Vorsitzendem ­
  bei  der  Veranlagung  nicht  bekannt  gewesen  sein.  Was  bei  einer  anderen
Steuerbehörde  bekannt  war,  kann  nicht  ohne  weiteres  als  auch  bei  der  für  die
Veranlagung  zuständigen  bekannt  vorausgesetzt  werden  (Pr.  OVG.  in  St.  15
S.  363).  Ein  Wechsel  in  der  Person  des  Vorsitzenden  oder  der  Mitglieder  der
zuständigen  Veranlagungskommission  ist  dagegen  ohne  Bedeutung;  Tatsachen
und  Beweise,  die  amtsbekannt  sind,  werden  nicht  dadurch  „nachträglich  ermittelte
neue",  daß  ein  neuer  Vorsitzender  oder  neue  Mitglieder  der  Beranlagungskommission,
  denen  sie  nicht  bekannt  waren,  sie  von  neuem  feststellen  spr.  OVG.
in  St.  11  S.  378).  Dagegen  ist  der  Nachweis,  daß  einzelne  Mitglieder  der
Kommission  Kenntnis  von  den  Tatsachen  oder  Beweisen  gehabt  haben,  nicht
ausreichend,  um  die  Nachveranlagung  auszuschließen  spr.  OVG.  IX  23  v.
12.  Juli  1913).
3.  Es  müssen  nachträglich  neue  Tatsachen  oder  Beweise,  welche  bisher
nicht  bekannt  waren  und  im  Wege  der  ordentlichen  Rechtsmittel  nicht  geltend
gemacht  werden  konnten,  ermittelt  werden  spr.  OVG.  in  St.  8  S.  274,  276,  277;
11  S.  311,  375;  13  S.  336f.;  E.  desselben  v.  31.  März  1900  —  E.  VIII  16 1
u.  E.  II  b  V  —  sowie  v.  31.  Jan.  1901  —  XIII  e  64).  Erforderlich  ist  daher ­
  das  objektive  Hervortreten  von  neuen  Tatsachen.  Ebensowenig  wie  eine
andere  Schätzung  genügt  eine  andere  subjektive  Beurteilung  bereits  bekannter
Tatsachen,  mag  auch  die  frühere  Beurteilung  eine  offenbar  unrichtige  gewesen
sein  spr.  OVG.  v.  9.  Jan.  1909,  16.  April  und  23.  Nov.  1910  —  V.  a.  63,
IV  a  15  u.  V  b  66).  Nicht  genügt  somit  eine  rechtsirrtümliche  Auffassung  der
Veranlagungskommission  bei  der  Veranlagung  spr.  OVG.  in  St.  15  S.  364  f.
und  v.  5.  Febr.  1910  —  IV  b  19,  20,  21)  oder  eine  von  der  früheren  Rechtsauffassung ­
  abweichende  rechtliche  Beurteilung  bekannter  Tatsachen  durch  gerichtliche ­
  Urteile,  durch  die  der  Veranlagungskommission  Vorgesetzte  Behörde
oder  die  Oberrechnungskammer  spr.  OVG.  III  219  v.  4.  Dez.  1901;  Pr.  OVG.
in  St.  10  S.  435;  Pr.  OVG.  III  51  v.  15.  Jan.  1913).  Ebensowenig  rechtfertigt
die  Änderung  des  bei  der  Veranlagung  maßgebenden  Ges.  —  mangels  einer
ausdrücklichen  gesetzlichen  Vorschrift  —  die  Nachbesteuerung  spr.  OVG.  in  St.
15  S.  362).  Die  Entdeckung  eines  bei  der  Veranlagung  vorgefallenen  offenbaren ­
  Rechenfehlers  ist  ebenfalls  keine  neue  Tatsache  spr  OVG.  V.  a.  97  v.
18.  Nov.  1911).  Weiteres  über  die  Begriffe  der  nachträglichen  Ermittlung
neuer  Tatsachen  und  Beweismittel  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  5
bis  7  zu  §  85.

III.  Voraussetzungen  der  Neuveranlagung.
1.  Wenn  auch  nach  §  30  VZAG.  die  Neuveranlagung  nicht  von
der  Ermittlung  neuer  Tatsachen  oder  Beweise  abhängig  gemacht  ist,  so  wird
man  dock,  soll  nicht  eine  unerträgliche  Unsicherheit  eintreten,  annehmen  dürfen,
daß  eine  Neuveranlagung  nicht  auf  die  Behauptung  der  Unrichtigkeit  der  einer
rechtskräftig  gewordenen  verwaltungsrichterlichen  Entscheidung  über  die  frühere
Veranlagung  zugrunde  liegenden  Berechnungen  oder  auf  eine  andere  rechtliche  Beurteilung ­
  von  Rechtsfragen  gestützt  werden  kann,  zu  der  die  Veranlagungsbehürde
des  Abgabepflichtigen  bereits  bei  der  früheren  Veranlagung  oder  der  Verwaltungsrichter ­
  im  Rechtsmittelverfahren  Stellung  genommen  hat  svgl.  pr.
OVG.  in  AM.  1915,  S.  192;  1917  S.  23,  136).  Der  Hinweis  der  Begr.  zum
KAG.  1918  auf  die  „Erschwerung"  der  Veranlagung  und  auf  die  Notwendigkeit
einer  „sorgfältigen,  alle  Vermögensgewinne  erfassenden  Veranlagung"  würde
        <pb n="321" />
        297

§§  30,31.

es  auch  nicht  rechtfertigen,  die  Neuveranlagnng  bloß  deshalb  vorzunehmen,
weil  die  Behörden  ihre  Rechtsansicht  ändern  oder  falsch  gerechnet  haben  (ögl.
Strutz  in  DIZ.  1918  S.  343);  so  auch  Koppe  u.  Varnhagen  KAG.  1919
S.  218  und  Hamburger  2Innt.  CII,  III  zu  §  30.  Vollends  unhaltbar  wäre
der  Zustand,  wenn  die  Veranlagungsbehörde  zu  einer  Neuveranlagung  schreiten
könnte,  weil  sie  die  Rechtsansicht  der  höheren  Instanzen,  die  über  die  bisherige
Veranlagung  rechtskräftig  entschieden  haben,  nicht  teilt.  Allenfalls  ließe  es  sich
noch  rechtfertigen,  eine  Neuveranlagung  wegen  unrichtiger  Berechnungen  zu«
zulassen,  auch  wenn  diesen  Berechnungen  Entscheidungen  höherer  Instanzen
zugrunde  liegen.
2.  Aus  dem  Worte  „Neuveranlagung"  ist  zu  entnehmen,  daß  diese
uneingeschränkt  an  die  Stelle  der  früheren  Veranlagung  tritt,  von  dieser  also
in  allen  Punkten  abweichen  kann.

§  31.  Ist  bei  der  Veranlagung  der  Staats-,  Gemeindeund
  Kirchensteuer  vom  Einkommen  oder  Gewerbebetrieb  in
den  Rechnungsjahren  1920,  1921  und  1922  für  die  Berechnung
des  steuerpflichtigen  Einkommens  auf  Erträge  zurückgegriffen
worden,  die  der  Abgabepflichtige  im  Veranlagungszeitraum
erzielt  hat,  so  ist  auf  seinen  Antrag  von  dem  Endvermögen
der  Teil  der  Steuern,  der  auf  die  im  Veranlagungszeitraum
erzielten  Erträge  entfällt,  abzuziehen  und  die  Veranlagung
zur  Kriegsabgabe,  falls  sie  schon  erfolgt  ist,  entsprechend  zu
berichtigen.
Entw.  $  31  Abs.  2.  —  Begr.  S.  28  und  17.  —  Ausschußber.  S.  11.

Inhalt.
I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  3.  Nur  teilweise  innerhalb  deS  Verandes
  $  31  297  lagungSzeitramneS  erzielte  Erträge  299
n.  Boraussetzungen  für  dieAnwen-  4.  Anwendbarkeit  auf  Erträge  aller  Art  299
dung  des  §  31  298  S.  Antrag  des  Abgabepflichtigen  .  .  300
1.  „Zurückgreisen"  auf  Erträge  deS  6.  Berichtigung  der  Veranlagung  .  .  300
Veranlagungszeitraumes  298  III.RechtSmittcl  301
2.  Unter  5  31  fallende  Steuerarten  .  299

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt.
Der  §  31  lautete  in  der  Regierungsvorlage:
„Der  Abgabepflichtige  kann  verlangen,  daß  Vermögensverluste,  die  er  nachweislich ­
  in  der  Zeit  v.  1.  Jan.  bis  31.  Dez.  1919  erlitten  hat,  bei  Berechnung
des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  (§§  1,  3)  in  Abzug  gebracht  werden.
Der  Antrag  kann  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung  des  Kriegsabgabebescheids ­
  eröffneten  Rechtsmittelfrist  gestellt  werden.  Läuft  die  Rechtsmittelfrist ­
  vor  dem  31.  März  1920  ab,  so  kann  der  Antrag  bis  zum  31.  März  1920
gestellt  werden.
Ist  bei  der  Veranlagung  der  staatlichen  oder  gemeindlichen  Einkommenoder ­
  Gewerbesteuer  in  den  Rechnungsjahren  1920,  1921  und  1922  für  die  Berechnung ­
  des  steuerpflichtigen  Einkommens  aus  Gewerbe  oder  Landwirtschaft
auf  Erträge  zurückgegriffen  worden,  die  der  Abgabepflichtige  vor  dem  1.  Jan.  1919
erzielt  hat,  so  ist  auf  seinen  Antrag  von  dem  Endvermögen  der  Teil  der  Steuern,
        <pb n="322" />
        298

Bermögenszuwachssteuergesetz.  §J$1.

tier  auf  die  vor  dem  1.  Jan.  1919  erzielten  Erträge  entfällt,  abzuziehen  und
bic  Veranlagung  zur  KA.,  falls  sie  schon  erfolgt  ist,  entsprechend  zu  berichtigen.
Der  abzugssiihige^  Betrag  ist  unter  Zugrundelegung  der  Steuersätze  und  Znschlüge
  tu 9 berechnen,  die  für  das  Rechnungsjahr  1918  gegolten  haben
q ut  Rechtfertigung  des  1  Abs.  verwies  die  Begr.  auf  den  letzten  Abs.
ibres  alla  Teils  loben  S  46  f.).  Zu  dem  2.  Abs.  führte  sie  aus:
"  Abs^  2  setzt  den  Gedanken,  der  der  Vorschrift  des  §  6  Abs.  1  zugrunde
liegt,"  insofern  fort,  als  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  bei  der  Veranlagung
der  staatlichen  oder  gemeindlichen  Eiiik.St.  m  den  Rechnnngsiahren  1920,  19
und  1922  für  die  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  aus  Gewerbe
oder  Landwirtschaft  auf  Erträge  zurückgegriffen  wird,  die  vor  dem  1.  San.  1919
worden  sind  der  Teil  der  Steuern,  der  auf  die  vor  dem  1.  ^an.  lai  j
enielten  Erträge  entfallt,  von  dem  Endvermögen  auf  Antrag  des  Pflichtigen
aba  M  und  die  etwa  b  reits  erfolgte  Veranlagung  der  KA.  eM  Prechend  berichtet
  werden  soll  Während  aber  §  6  Abs.  1  Nr.  9  die  Berücksichtigung  der
für  1919  su  entrichtenden  Einkommen-  und  Gewerbesteuer,  soweit  sie  nach
dem  Erttaqe  bemZen  wird,  in  vollem  Umfange  und  von  Amts  wegen  vor.
schreibt  soll  somit  nach  §  31  Abs.  2  der  Abzug  vom  Endvermogen  nur  auf  ,lntmq
  des  Pflichtigen  und  nur  insoweit  erfolgen,  als  diese  Steuern  au  he  bor
bcin  1  Fan  1919  aus  Gewerbe  oder  Landwirtschaft  erzielten  Ertrage  entfallen
Auch  soll  der  nach  $  31  Abs.  2  abzugsfähige  Betrag  nur  nach  Maßgabe  der
gsstsüÄSSäÄtÄ  «.
lg
sehen  Der  Berichterstatter  hat  es  nicht  einmal  für  nötig  gehalten,  diese  Um
cwstaltnEn  des  §  31  in  seinem  mündlichen  Bericht  in  der  Vollversammlung
auch  nur  "mit  einem  Worte  zu  erwähnen,  und  der  §  31  wurde  in  und  IN.  Be
tatung  der  Vollversammlung  debattelos  nach  den  Vorschlagen  des  Uu.sch  n  -
Öene *on  betn  §  31  Abs.  2  der  Vorlage  unterscheidet  sich  der  §  31  des  Ges.  durch
folgendes:  ,  berücksichtigte  nur  die  staatlichen  und  gemeindlichen  Einkommen-
  und  Gewerbesteuern,  das  Ges.  berücksichtigt  auch  he  Kirchensteuern
vom  Einkommen  und  Gewerbebetrieb.  „  .  -  ß . pttl prbe
2  Tie  Vorlage  beschränkte  sich  auf  Einkommen  und  Erträge  aus  Gewerve
Rechnüngsiach  1918  g?gEen°habe?Da^s  bedeutet  ^  °udE  Wmtenso  tiel
als  ob  das  Ges.  ausdrücklich  aussprache,  der  abzugsfahige  Betrag  set  unter  Zu
qrundelegung  der  Steuersätze  und  Zuschläge  zu  berechnen,  die  fur  he  einzelne
Rechnungsjahre  1920,  1921  und  1922  gegolten  haben.

II..  Voraussetzungen  für  Anwendung  des  §  31.
1  Äurückareifen  auf  Erträge  des  Veranlagungszeitraumes.
Die  Ausdrucksweise  „auf  Erträge  zurückgegriffen"  ist  reichlich  ver^wommen.
Die  Berücksichtigung  der  Erträge  eines  vergangenen  Zeitraumes  bet  Einkommen-
        <pb n="323" />
        II.  Voraussetzungen  für  Anwendung  deS  §  31.  §  31.

299

und  Gewerbesteuern  kann  in  zweifacher  Hinsicht  erfolgen,  einmal,  indem  man
sie  zum  Gegenstand  der  Besteuerung  macht,  und  sodann,  indem  man  zwar
zum  Gegenstände  der  Besteuerung  die  Erträge  bzw.  das  sich  aus  diesen  zusammensetzende
  Einkommen  des  Steuerjalrs  macht,  diese  Erträge  bezw.  dieses  Einkommen ­
  aber  auf  Grund  einer  praesumtio  juris  et  de  jure  gleich  den  Erträgen
bzw.  dem  Einkommen  vergangener  Jahre  setzt.  Das  letztere  ist  z.  B.  nach
dem  pr.,  das  erstere  nach  dem  Hamburg.  Eink.St.G.  und  nach  dem  Ergänzungsges.
  v.  30.  Dez.  1916  zum  pr.  Eink.St.G.  der  Fall.  Im  ersteren  Falle
belastet  wirtschaftlich  und  nach  der  Absicht  des  Steuergesetzgebers  die  Steuer
die  Erträge  bzw.  das  Einkommen  der  Vergangenheit,  sind  diese  die  Steuer,
quelle,  im  anderen  Falle  sind  es  Ertrag  und  Einkommen  des  Steuerjahres
selbst.  Dem  Gedanken,  Steuerbeträge,  die  das  am  Stichtage  vorhandene  58ermögen
  belasten,  vom  Endvermögen  in  Abzug  zu  bringen,  wäre  genügt  gewesen,
wenn  der  §  31  auf  Fälle  der  ersten  Art  beschränkt  worden  wäre.  Denn  dadurch,
  daß  das  den  Gegenstand  der  Besteuerung  und  die  Steuerquelle  bildende
Einkommen  des  Steuerjahres  nach  demjenigen  von  Vorjahren  veranlagt  wird,
wird  dieses  letztere,  soweit  nicht  verausgabt,  in  dem  Endvermögeu  enthaltene
Einkommen  nicht  belastet,  sondern  nur  das  noch  nicht  in  dem  58ermögen  enthaltene ­
  Einkommen  des  laufenden  Steuerjahres.  Das  Ges.  unterscheidet  aber
nicht  zwischen  beiden  Fällen,  sondern  gestattet  den  Abzug  vom  Endvermögen
auch  für  Steuern  der  Jahre  1920,  1921  und  1922,  deren  Gegenstand  und  Steuerquelle
  Erträge  und  Einkommen  erst  dieser  Jahre  selbst  bilden,  sofern  nur  Erträge ­
  und  Einkommen  aus  dem  Veranlagungszeitraume  als  Grundlage  für  die
Veranlagung  der  Steuern  der  Jahre  1920,  1921  oder  1922  herangezogen  werden.
ö.  Wegen  der  Begriffe  „Ltaais-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuer
vom  Einkommen  oder  Gewerbe"  vgl.  oben  Erläuterungen  zu  §6  Nr.  10.
Die  Fassung  des  Ges.  „für  die  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens"
bezieht  sich  dem  Wortlaute  nach  nur  auf  Steuern  vom  Einkommen;  denn  bei
Gewerbesteuern  gibt  es  kein  steuerpflichtiges  Einkommen  und  keine  Berechnung
eines  solchen.  Die  Fassung  des  Ges.  ist  also  ungenau;  man  wird  es  so  anzuwenden
haben,  als  enthielte  es  hinter  „steuerpflichtigen  Einkommens"  noch  die  Worte
„oder  Ertrags".
3.  Daß  der  ganze  Ertrag,  auf  den  zurückgegriffen  ist,  im  Veranlagungszeitraunte ­
  erzielt  ist,  wird  nicht  zu  erfordern  sein:  liegt  der  Zeitraum,  innerhalb
dessen  der  Ertrag  erzielt  ist,  teilweise  innerhalb,  teilweise  außerhalb  des  Veranlagungszeitraums, ­
  so  ist  er  verhältnismäßig  zu  teilen;  würden  z.  B.  der  Veranlagung ­
  eines  Abgabepflichtigen  zur  Eink.St.  für  1920  die  Erträge  der
Kalenderjahre  1917,  1918  und  1919  zugrunde  gelegt,  die  betragen  hätten
20  000,  30  000  und  25  000  M.,  und  die  Steuer  nach  dem  Durchschnitte  von

'20000  +  30  000  +  25  000

—  25  000  M.  bemessen,  so  wären  nach  §  31  bei  der  VZA.

3

20  000  +  30
20  000+30

=  jener  Einkommensteuer.

abzuziehen  --4.

  Im  Gegensatze  zu  der  sich  auf  gewerbliche  und  landwirtschaftliche  Erträge ­
  beschränkenden  Vorlage  erstreckt  sich  das  Ges.  auf  „Erträge"  überhaupt.
Darunter  sind  zu  verstehen  die  Überschüsse  der  ihrer  Natur  nach  zur  Wiederholuug
  fähigen,  durch  Benutzung  dauernder  Quellen  der  Gütererzeugung  aller
Art,  also  sachlicher  Vermögensgüter  oder  Rechte  oder  geistiger  oder  körperlicher ­
  Arbeitskraft  zum  Erwerbe  erzielten  Einnahmen  über  die  zu  deren  Erzielung ­
  verwendeten  Ausgaben,  mithin  nicht  nur  Erträge  aus  Landwirtschaft
oder  Gewerbe,  sondern  auch  aus  allen  anderen  Artet:  des  Grundvermögens,
«us  Kapitalvermögen  und  gewinnbringender  Beschäftigung  aller  Art.  Würde
        <pb n="324" />
        300

Vermögenszuwachssteucrgesetz.  §  31.

es  1920  noch  nicht  zur  Reichseinkommensteuer  kommen,  und  würde  ein  ^bgobepflichtiger
  in  Preußen  für  1920  zur  Eink.St.  wie  folgt  veranlagt:  Ertrag  (das
pr.  (Sinf.Qt.O.  spricht  ungenau  von  „Einkommen"  aus  Grundvermögen  usw.)
aus  Kapitalvermögen  nach  dem  Ergebnisse  des  Kalenderiahre^  19  -
10  000  50t.,  aus  Kapitalvermögen,  für  das  noch  kein
und  dessen  Ertrag  daher  nach  dem  mutmaßlichen  Ergebnisse  des  Steuer,ahres
zu  veranschlagen  ist,  5000  50t.,  Ertrag  aus  H°usbesitz  nach  dem  Ergebm  se  von
1919:  20  000  50t.,  aus  Landwirtschaft  m  den  drei  Wlrtschafts,ahren  l,^uli
1916  bis  30.  Juni  1919:  20  000,  15  000  und  28  000  50t.,  Durchschnitt
21  000  50t.  aus  Gewerbebetrieb  in  den  drei  Betriebs,ahren  1.  Ott.  191b  bis
30.  Sept.1919:  5000,  7000  und  15  000  M.,  im  Durchschnitt  MOO  M  aus  ge.
winnbringender  Beschäftigung  nach  demKalenderiahre  1919:  MOOM  also
nach  einem  Gesamteinkommen  von  10  000  +  5000  +  20  °00  +  21  000  +  9000
+  3000  =  68000  M.  zum  Steuersätze  von  —  einschließlichZuschlag  nach  den  1919
erhobenen  Sätzen  -  5760  50t.,  zur  Gemeindeeinkommensteuer  mit  300  b^beS
Prinzipalsteuersahes  (ohne  staatlichen  Zuschlag)  --  7200  M.  und  zur  KirckMsteuer
  mit  25  v.  H.  ---  600  M.,  so  würde  er  eine  Anrechnung  auf  die  VZA
nach  folgendem  Exempel  beanspruchen  können:  an  im  Veranlagungszeitraume
der  VZA.  erzielten  Erträgen  sind  berücksichtigt:  aus  Kapitalvermögen
“500  =  5000,  aus  Hausbesitz  ^5°°  =  10  000,  aus  Landwirtschaft  21  000,
aus  Gewerbebetrieb  (5000  +  7000  +  15  000  f).  j  =  7750,  aus  gewinnbringender
  Beschäftigung  ^  =  1500,  zusammen  45  250  M.  Auf  diese  45  250  50t.
entfallen  von  den  drei  Steuerbeträgen  ~  also  zusammen  9023,38  M.
Wäre  ein  anderer  Abgabepflichtiger  zur  Staatseinkommensteuer  Gememdeein
  kommensteuer  und  Kirchensteuer  veranlagt  für  1920,  1921  und  1922  »ach
Einkommen  von  30  000,  40  000  und  24  000  50t.  und  hierbei  auf  innerhalb  des
Veranlagungszeitraums  der  VZA.  erzielte  Erträge  von  beziehentlich  25  MO
15  000  und  4000  50t.  zurückgegriffen,  so  würde  er  von  der  VZA.  beanspruchen
können  den  Abzug  von  °/«  der  Steuerbeträge  für  1920,  3 / g  der,en, gen  für  1921
und  1 /g  derjenigen  für  1922.
5.  Die  Anwendung  des  §  31  ist  im  Gegensatze  zu  der  des  §  6Nr.  10  bort
einem  Antrage  des  Abgabepflichtigen  abhängig.  Ter  Mtrag  ist  vom  Ges.
an  keine  Frist  gebunden.  Daß  er  auch  nach  eingetretener  Rechtskraft  der  Veranlagung ­
  zur  VZA.  zulässig  ist,  ergibt  sich  daraus,  daß  er  auch  auf  die  Staats-,
Gemeinde,  und  Kirchensteuerveranlagungen  für  1921  und  1922  gestutzt  werden
kann  Die  Frist,  innerhalb  deren  der  Antrag  zulässig  ist,  ergibt  sich  aus  z  130  RA  O.
Das  Ereignis,  das  den  Anspruch  begründet  t.  S.  dieser  Vorschrift,  ist  erst  die
Rechtskraft  aller  Veranlagungen  zu  Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuerveranlagungen ­
  für  1920,1921  und  1922,  bei  denen  auf  Erträge  des  Veranlagungszeitraums ­
  der  VZA.  zurückgegriffen  werden  kann.
6.  Andererseits  ist  dem  Abgabepflichtigen  nicht  verwehrt,  einen  Antrag  aus
s  31  bereits  nach  Rechtskraft  auch  nur  einer  der  nach  §  31  in  Betracht  sommert,
den  Staats-  Gemeinde-  oder  Kirchensteuerveranlagungen  zu  stellen  und  nach
ieder  weiteren  solchen  Veranlagung  einen  neuen  Antrag  zu  stellen.  Denn  er
ist  nicht  gehalten,  bis  zur  Rechtskraft  der  letzten  dieser  Veranlagungen  emen
Abqabebetrag  vorzulegen,  von  dem  bereits  nach  früheren  fejtsteht,  daß  er  zu
erstatten  ist.  Will  sich  die  Steuerbehörde  der  mehrfachen  Bericht,gung  der
Veranlagung  der  VZA.  entziehen,  so  kann  sie  das  höchstens,  indem  sie  die  ver-
        <pb n="325" />
        88  31,38.

301

anlagte  Abgabe,  soweit  bereits  feststeht,  daß  die  Veranlagung  demnächst  zu
ermäßigen  sein  wird,  ohne  Sicherheitsleistung  und  zinslos  stundet.
III.  Die  Berichtigung  der  Veranlagung  ist  eine  Veranlagungsmaßnahme,
daher  stehen  gegen  völlige  oder  teilweise  Ablehnung  eines  Berichtigungsantrags
aus  §31  dem  Abgabepflichtigen  die  gegen  die  Veranlagung  zulässigen  Rechtsmittel ­
  zu.
§  33.  Auf  Antrag  können  zur  Vermeidung  besonderer  Härten ­
  einzelne  außerordentliche  Vermögensanfälle  von  der  Abgabe ­
  befreit  oder  eine  andcrweite  Berechnung  des  Vermögenszuivachses
  bewilligt  werden,  über  die  Anträge  entscheidet  die
oberste  Landesfinänzbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister ­
  der  Finanzen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet ­
  der  Reichsrat.
Hat  der  Bundesrat  oder  der  Reichsrat  gemäß  §  36  des
Kriegssteuergesctzes  vom  21.  Juni  1916  einzelne  außerordentliche ­
  Vermögensanfälle  von  der  Kriegsabgabc  ganz  oder  teilweise ­
  befreit  oder  eine  anderweite  Berechnung  des  Vermögenszuwachses
  bewilligt  oder  aus  Billigkeitsgründen  die  Kricgsabgabe
  ganz  oder  teilweise  erlassen,  so  ist  der  auf  Grund  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  festgestellte  Bermögenszuwachs
  in  gleichem  Umfange  von  der  Kriegsabgabe  auf  Grund
dieses  Gesetzes  befreit.
Entw.  §  32.  —  Begr.  S.  28.  —  Ausschußber.  S.  14.  —  Sten.B.  S.  2254.  —  Ausf.Best.  5  22;
Vollzugsanw.  Art.  11  und  Art.  9  Abs.  2.

Inhalt.
I.  Jnhultund  Entstehungsgeschichte  II.  Tragweite  des  ?  32  Abs.  1  ...  302
des  §  32  ..........  301  III.  Der  2.  Absatz  des  §  32  304
I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte.
Der  von  der  NV.  gegenüber  der  Regierungsvorlage  nur  insofern,  als  der
Reichsverfassung  entsprechend  anstatt  „Staatenausschuß"  gesetzt  ist  „Reichsrat",
geänderte  §  32  ist  der  sog.  „Härteparagraph",  wie  er  auch  in  anderen  Reichssteuerges.
  seit  der  Kriegszeit  Eingang  gefunden  hat.
Die  Begr.  zu  dem  §  32  besagt:
„Der  Abs.  1  entspricht  sachlich  dem  §  36  KSt.G.;  nur  soll  die  Entscheidung
über  derartige  Anträge  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  und  gegebenenfalls  durch  den
Staatenausschuß  erfolgen.  Die  Gründe  hierfür  sind  zu  §  35  des  Entw.  eines
KAG.  für  1919  (@.  12)  dargelegt,  worauf  hier  Bezug  genommen  werden  kann.
Um  zu  vermeiden,  daß  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Bundesrat  bereits
gemäß  §36  KSt.G.  einzelne  außerordentliche  Vermögensanfälle  von  der  KA.
ganz  oder  teilweise  befreit  oder  eine  anderweite  Berechnung  des  Vermögenszuwachses ­
  bewilligt  oder  aus  Billigkeitsgründen  die  KA.  ganz  oder  teilweise
erlassen  hat,  die  Entscheidung  des  Staatenausschusses  zum  entsprechenden  Erlasse
der  im  Entw.  vorgesehenen  Abgabe  nochmals  notwendig  wird,  will  der  Entw.
        <pb n="326" />
        302  Bermögenszuwachssteuergesetz.  8  »2.
in  diesen  Fällen  den  auf  Grund  des  KSt.G.  festgestellten  Berm^enszuwachs
in  dem  der  Entscheidung  des  Bundesrats  entsprechenden  Umfang  ohne
weiteres  von  der  im  (Sntm.  vorgesehenen  Abgabe  bestert  sem  la  stm"
Die  hier  angezogene  Ausführung  m  der  Begr.  zum  KAG.  1919  lautet.
Um  eine  Entlastung  des  Staatenausschusses  h^beizuführen  wrrd  es  für
anaereiat  erachtet,  die  Entscheidung  über  Antrage  auf  Erlaß  der  KA.  auf  Grund
des  ?  35  des  Entw  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu  übertragen  T
Gleichmäßigkeit  in  der  Entscheidung  solcher  Anträge  soll  dabe.  dadurch  gewahr
äE?  E
Äs Ä™'äi  »$s  ir  ”«  wä
sWärL  s  »ä?5  äs  äsä—»
dabin^ aufzunehmen  daß  die  anderwcite  Berechnung  des  Zuwachses  aus  Anlaß
dekseAn  8  ä  Abst3  auch  dann  stattfinden  könne,  wenn  ers  künftig  gegen-»i
  »(»'toiedim  aucti  6d
.  S  In».  1«  °q-»°nd°„  »»»  b-,"»«"
SE  Stont,  bi“  ongerenie  '«timmum  d°ch  n-u-  S-,uch°  "«&amp;gt;»«-«ch
  j|
sf,  s  sr„. 5 *iS4:  äääää  »
Weitere  Folge  wurde  der  Anregung  mcht  gegeben.
II.  Tragweite  des  §  32  Abs.  1.
Nack,  der  unter  I  mitgeteilten  Begr.  soll  der  Abs.  1  mit  der  Maßgabe  be-SutfSSuii»
  “  ss^äsä’ä  Sm
"i’ik  \%  Ä B "nV  Se^iV-Sntess
es  muß^wasauch  das  folgende  Wort  „einzelne"  anzeigt,  sich  um  einen  einzelnen
        <pb n="327" />
        II.  Tragweite  des  $  32  Abs.  1.  §  33.

303

konkreten  Fall  handeln.  Oberste  Landesfinanzbehörde,  Reichsfinanzininister  und
Reichsrat  sind  nicht  befugt,  etwa  anzuordnen,  daß  in  allen  Fällen,  wo  bestimmte
  Voraussetzungen  vorliegen,  in  bestimmter  Weise  von  dem  Ges.  abgewichen ­
  wird.  Nun  hat  bei  der  II.  Beratung  in  der  Vollversammlung  der  NV.
der  Abg.  Dernburg  folgendes  ausgeführt  (©ten.®.  ©.2254):  „Wir  haben
jetzt  den  30.  Juni  1919  als  Stichtag  gewählt.  Die  Folge  davon  ist,  daß  nunmehr
eiL  Zeitraum  nicht  von  fünf  vollen  Jahren,  sondern  von  fünfeinhalb  Jahren
in™  iefe  ©teuer  miteinbezogen  wird.  Das  führt  eine  Anzahl  von  Härten  mit
sich,  indem  nämlich  in  dem  ersten  Halbjahr  eines  jeden  Geschäftsjahres  die
Gewinnabrechnungen  und  Auszahlungen  für  das  Geschäftsjahr  erfolgen,  die
Beträge  also,  die  doch  im  wesentlichen  Renten  sind,  nunmehr  dem  Vermögen
zugeführt  werden  und  als  Vermögenszuwachs  besteuert  werden  müssen,  der  in
gewissen  Fällen  bis  zu  hundert  Prozent  geht.  Hiervon  werden  alle  Kaufleute
betroffen,  die  ihren  Reingewinn  am  Ende  des  Kalenderjahres  feststellen ;  es
werden  ferner  davon  alle  Direktoren,  Prokuristen,  gewinnbeteiligten  Angestellten
betroffen.  Dann  gilt  es  ganz  besonders  auch  von  Ärzten,  Rechtsanwälten  und
anderen,  die  ihren  Jahresabschluß  auf  den  31.  Dez.  machen.  Meine  Freunde
und  ich  stehen  auf  dem  Standpunkte,  daß  der  30.  Juni  1919  aus  sehr  wohlerwogenen ­
  Gründen  gewählt  worden  ist,  und  daß  wir  deshalb  diesen  30.  Juni
1919  auch  im  Ges.  angenommen  haben.  Er  ist  hauptsächlich  gewählt  worden,
um  eine  gewisse  Zäsur  für  die  Abrechnung  der  noch  aus  dem  Kriege  herübergenommenen
  Übergangsgeschäfte  zu  machen;  er  ist  ferner  gewählt  worden,
um  noch  die  Kriegsgewinne,  die  im  Jahre  1919  im  ersten  Halbjahr  gemacht
worden  sind,  zu  erfassen.  Infolgedessen  haben  wir  keinen  Abänderungsantrag
gestellt.  Da  es  sich  aber  hier  um  Renten  handelt,  die  im  ersten  Halbjahr  eingehen
und  die  den  Bedarf  eines  ganzen  Jahres  zu  decken  bestimmt  sind  und  auch  dazu
parat  gehalten  werden  müssen,  so  wird  es  nur  billig  erscheinen,  wenn  auf  Antrag ­
  die  Reichsfinanzverwaltung  sich  dahin  entscheiden  würde,  daß  an  Stelle
der  für  drei  Monate  freizulassenden  Barsumme  oder  Bankguthaben
für  den  Lebensunterhalt  hier  in  diesen  Fällen  auf  Antrag  der  Betrag  auf
das,  was  für  sechs  Monate  notwendig  ist,  ausgedehnt  werden  würde.  Ich  wäre
sehr  dankbar,  wenn  die  Reichsfinanzverwaltung  nach  dieser  Richtung  eine
Stellungnahme  einnehmen  wollte."  Der  Reichssinanzminister  erwiderte  hierauf, ­
  er  sei  bereit,  „in  die  Ausf.Best.  eine  Bestimmung  aufzunehmen,  wonach
der  Lebensunterhalt  auch  für  sechs  Monate  als  nicht  unter  die  Steuer  fallend
anzusehen  ist".  In  der  Tat  ist  eine  solche  Vorschrift  im  Art.  9  Abs.  2
Vollz.Anw.  getroffen.  Eine  solche  allgemeine,  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften
im  Widerspruch  stehende  Bestimmung  der  Ausf.Anw.  geht  über  den  Rahmen
des  §  32  hinaus  und  ist  daher  nicht  rechtsbeständig.
2.  Die  Befugnis  beschränkt  sich  auf:
a)  Befreiung  einzelner  außerordentlicher  Vermögensanfälle  von  der  Abgabe,
b)  anderweite  Berechnung  des  Vermögenszuwachses.
Zu  a.  Unter  außerordentlichen  Vermögensanfällen,  die  von  der  Abgäbe
  befreit,  d.  h.  deren  Abzug  vom  steuerbaren  Vermögen  am  Ende  des  Beranlagungszeitraums
  angeordnet  werden  kann,  sind  zu  verstehen  Vermögensvermehrungen, ­
  die  nicht  aus  zum  Vermögen  geschlagenen  Erträgen  dauernder
Erwerbsquellen  Herrühren,  z.  B.  neben  Erbschaften,  Schenkungen  u.  dgl.
Lotteriegewinne,  Gewinne  aus  nicht  gewerbsmäßigen  Spekulationsgeschäften,
aber  auch  Gewinne  aus  außerhalb  eines  Gewerbes  (im  weiteren  Sinne)  vorgenommener ­
  Veräußerung  von  Vermögensgegenständen  usw.  Die  diesbezügliche ­
  Befugnis  des  Bundesrats  bezw.  Reichsrats  kommt  also  darauf  hinaus,  in
einzelnen  Fällen  den  §  3  KSt.G.  zu  erweitern.
        <pb n="328" />
        304  Bermögenszuwachssteucrgesetz.  88  »2,  33,  44.
Oii  b  Die  Befugnis  sut  Bewilligung  einer  anderweiten  Berechnung  des
Vermögensz?wachses  berechtigt  in
die  Berechnung  des  Vermogenszuwachses  betreffe^en  Vorschnst  ü
nhpr  auf  die  VM  Anwendunq  findenden  des  BSt.G.  anzuoronen.
».Nicht  zulässig  ist  die  Anordnung  einer  Abweichung  von  den  Steuerstaffelun^n
  Anordnungen  zugunsten  be§  J(bg(|epflich^O^bSL'-^-n"
  vorliegen,  ist  dem  ps.ichtmaßrgen  Ermessen
bel  n ^Si  F ta S@ n  KXnTbtn  24^00.  1918  soll  §  32Abs.lVZAG.
-  SMÄSSra.-b
 c ^)o*^bc^Sc^ä^^ntmtämtmfter^tt^t  ^  °hne  wetteres  Nar^w^U  das
VZAG.  den  Vermögenszuwachs  emes  langeren  Zertraum  -  Anwendung
EE«S  SÄ251K  S'ÄÄ
beansprucht  wird.  Beispiel:  Anfangsvermogen  ^
EtrÄ'S  s  iS
-loOOoTS50000,  also  125000M.;  wären  von  dem  Zuwachs  smt  1^°NsE
nach  §32  Abs.  1  VIAG.  20  000  M.
abgabepflichtige  Vermogenszuwachs  auf  75  000+(250  000  zuu  u
30  000  =  105  000  M.
8  *4*4  Die  Länder  erhalten  für  die  Veranlagung  und  Erh-du»g
  d«  «ds-b°  me  E-t,ch-dtgu»,  °°»  eins  -°m  -sund-a
ihrer  Roheinnähme.
Entw.  5  33  (untieränbert)
8  44  Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  crmi
  der  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des
Reichsrats.
Entw.  §  34.  —  Sten.B.  S.  2254  C,  2518  B.
1  Nack  dem  Entw  sollte  der  Staatenausschuß  die  Ausf.Best.  erlassen
Die  Änderung  beruht  auf  einem  in  der  II.  Lesung  in  der  Volwer  ammlung  der
NB  angenommenen  Antrage  Dernburg,  Braun,  Grober,  t  j(  Epi,»  Neickswurde
  dann  statt  wie  nach  II.  Lesung  „Reichsfinanzmlmstenum  gesetzt  „Reichs.
immswr  d^^AusstBest.  v.  25.  Rov.  und  Bollz.Anw.  v.  18.  Dez.  1919  mt
Anhang  Nr.  1  und  2.
        <pb n="329" />
        §  34.

305

®' e  Ausf.Best.  sind  nicht  nur  für  die  Fmanzämter  und  Landesfinan;-Vl
 31 !  2 .? 9t P'  °uch  für  die  bei  der  Veranlagung  mitwirkenden ­
  Ausschüsse  bmdend,  nicht  dagegen  für  die  Mnanrgericbte  aeickweiae
42l  Ü Ll™  Reichsfinanzhof.  Jedenfalls/
Zuhält  hnbcn,  enthalten  sie  nur  bte  nicht  auchentische  ©efebe§nu^fenimn
'"tens  des  Reichsfinanzministers  und  Reichsrats  und  dahkr  Lne  ^
normen,  auf  deren  Verletzung  die  Rechtsbeschwerde  an  den  RFH  gestützt
werden  kann  (vgl.  RFH.  Bd.  1  A  S.  199  u.  et.)  8,5

Berlin,  de»  10.  September  1919.

Der  Reichspräsident
Ebert
Der  Reichsminister  der  Finanze«
Erzberger

Strutz,  Bermögen-zuwachs  und  Kriegsabgabe.

20
        <pb n="330" />
        20*

II.
Gesetz
über  eine  außerordentliche  Kriegsabgäbe
  für  das  Rechnungsjahr  1919.
Vom  10.  September  1919.  (RGBl.  S.  1567.)

Die  verfassunggebende  deutsche  Nationalversammlung  hat
^^^vlgende  Gesetz  beschlossen,  das  mit  Zustimmung  des  Reichsrats ­
  hiermit  verkündet  wird.  J

Zur  Einleitung  des  Gesetzes.
-  4'f  Begründung  des  Gesetzentwurfs.  (Drucks,  der  NV.  Nr.  372
$ ' aS P .® e ^.über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsiahr  1918  v.  26.  Juli  1918  (RGBl.  S.  964)  brachte  die  Rortsetzung
  der  Kriegsgewmnbesteuerung  der  Gesellschaften  auf  der  bisherigen, ­
  durch  das  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung
  der  Kriegsgewmne  v.  24.  Dez.  1915  (RGBl.  S.  837)  ein-Un
 ro  ba -  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  (RGBl.  S.  561)
a"  ^vvdlage,  moem  es  den  Mehrgewinn  des  vierten  Krieqsgeschafts,ahrs
  erfaßte.  Die  in  jenem  Gesetze  weiter  vorgeschriebene
vvm  Re,chsmg  beschlossene  Kriegsabgabe  der  Einzelpersonen  zersallt
  in  eine  Abgabe  vom  Mehreinkommen  und  in  eine  Abgabe  vom
Bermogen  Die  Abgabe  vom  Mehreinkommen  stellte  die  ^bisheriM
Erfaffung  der  Krlegsgewmne  der  Einzelpersonen  durch  die  Besteuerung
des  Vermogenszuwachses,  tote  sie  nach  dem  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916
o U  eme  v eue  Wundläge,  ohne  daß  hiermit  jedoch  auf  die
^ b I?bsteuerung  des  wahrend  des  Krieges  eingetretenen  Bermöaenszuwachses
  verzichtet  werden  sollte.  Die  Abgabe  vom  Vermögen  sollte
den  der  Abgabe  nach  §  9  Abs.  1  Nr.  2  des  KSt.G.  v.  21  Juni  1916
S Srtl  te £ enb J?  baß  auch  der  alte  Besitz  während  des
mnimL 8  I ^® t At 9 '^ 0 ^ ten  ^rangezogen  werden  müsse,  in  weiterem
umfange  zur  Durchführung  bringen.
        <pb n="331" />
        308

Krieg^abgabegesetz  1919.

si-3'»sr£Ä|S£‘!ss
"WFSIäääs  sä
LL°S^
Kriegsabgabe  von  dem'm  suns  ^  S  g^ubt  der  Entw.
gewinne  zum  Abschluß  bringe  cfrfiebuna  einer  Vermögens-SSet'tm
  WH  £  g™f  “
Abgesehen  von  den  durch  dw  Geltung  sur  nga6g ; 6e  ^
SgSSSLS  ?mli 9 m  ««.  Um6e  Abw-ichung°n  gegen-«kl
  bem  W.  »i2|3«&amp;gt;'  191 8 8 Abg-kpflichvger,  bet  nach
d-m^L  yiEE'ÄÄm»  L
SmTÄ  tZXZ  £,Je
ö  &amp;amp;F»!isbs  Ä
von  5v.  H.  dieses  Vermögens  entspricht  -e,l  E  dn  Betrag
Erwerb  einer  Rente,  so  ^nv  ch  &amp;gt;  angerechnet  werden,  obwohl
von  5  v.  H.  des  Kapitalwerts  dieser  Rente  angerea)^^^^^^^  Um  bie
L  VL  »  L11  »mk?-Zk
  km%«Ä'k, 6 »n,e  ,,
r,TiEB»efÄ; 8 mÄM
@ e (  etgeben  boten.  $|ltm  So;!«  beS
§22  Äbs?I  M®.  Im  1918  jj|  ä g e ®£i?g  «“giebrabgOTintS  nut
itimmung  jugefügt,  boB  I"  k^?erech&amp;gt;  ng  b»^i  , 3l6 ,/  | inb  mitet
r»L  ®1Ä e eÄ«W«,  »°'ch°  ««“  3 eitIaum  -
12  *3° n sei  betn  nnglüLichen  »gonge  beä  r«geSzM'Abs"?  nnb°"§  26
finanziellen  Bedürfnissen  des  Reichs  soll  nach  5^*1
        <pb n="332" />
        Zur  Einleitung  des  Gesetzes.

309

Abs  1  des  Entw.  die  Abgabe  von  dem  Mehrgewinn  der  Gesellschaften
in  ihrem  Höchstsatz  auf  80  v.  H.  des  im  5.  Kriegsgeschäftsjahr  erzielten
Mehrgewinns  bemessen  werden.  Dementsprechend  ist  denn  auch  bereits
durch  V.  v.  15.  Nov.  1918  (RGBl.  S.  1387)  den  Gesellschaften  die
Verpflichtung  auferlegt  worden,  80  v.  H.  ihres  im  5.  Kriegsgeschäftsjahr ­
  erzielten  Mehrgewinnes  in  eine  Kriegssteuerrücklage  einzustellen.
•  Da  die  Gesellschaften  aus  dem  Mehrgewinn  neben  der  in  dem
Entwürfe  vorgesehenen  Abgabe  auch  die  nach  den  Landesgesetzen  zu
entrichtende  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommen-  und  Gewerbesteuer, ­
  soweit  sie  aus  den  Mehrgewinn  entfällt,  bestreiten  müssen,
erschien  es  billig,  Vorsorge  dahin  zu  treffen,  daß  die  Knegsabgabe
zusammen  mit  'diesen  Steuern  nicht  den  ganzen  abgabepflichtigen
Mehrgewinn  übersteigt.  Dieser  Absicht  soll  die  Vorschrift  des  §  24
Abs.  4  des  Entw.  dienen,  nach  der  auf  entsprechenden  Nachweis  der
abgabepflichtigen  Gesellschaft  die  Kriegsabgabe  insoweit  erstattet  werden
soll,  daß  sie  zusammen  mit  der  auf  den  Mehrgewinn  entfallenden
Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommen-  und  Gewerbesteuer  nicht
mehr  wie  90  v.  H.  des  Mehrgewinns  beträgt.
Nach  §  6  des  Ges.  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer ­
  v.  9.  April  1917  (RGBl.  S.  349)  war  der  dort  vorgeschriebene
Zuschlag  zur  Kriegssteuer  nach  dem  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  den
Gesellschaften  bis  auf  weitere  gesetzliche  Regelung  zu  stunden,  sofern
die  Gesellschaft  glaubhaft  machte,  daß  das  Jahr,  das  auf  den  von  dem
Kriegssteuergesetz  erfaßten  Zeitraum  folgt,  zu  einem  Mindergewinn  in
Höhe  von  mindestens  einem  Fünftel  des  steuerpflichtigen  Mehrgewinns
geführt  hat  oder  führen  wird.  Da  der  vorliegende  Entwurf  die  Kriegsgewinnbesteuerung ­
  der  Gesellschaften  abschließend  regeln  will,  muß
nunmehr  die  damals  vorbehaltene  gesetzliche  Regelung  für  die  gestundeten ­
  Kriegssteuerzuschläge  erfolgen.  Diese  Regelung  sieht  §  24
Abs.  5  des  Entw.  in  der  Weise  vor,  daß  der  gestundete  Zuschlag  nur
insoweit  zu  entrichten  ist,  als  die  nach  dem  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  —
also  ohne  Zuschlag  —  geschuldete  Abgabe  unter  dem  Betrage  bleibt,
der  bei  Annahme  eines  im  Gesamtergebnisse  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahre ­
  berechneten  Mehrgewinns  an  Kriegsabgabe  und  Zuschlag  nach
dem  Ges.  v.  21.  Juni  1916  und  v.  9.  April  1917  zu  zahlen  gewesen
wäre.
4.  Nach  §  33  Abs.  1  des  Entw.  soll  die  Kriegsabgabe  durch  Hingabe
?  I  von  Kriegsanleihestücken  usw.  bezahlt  werden  können  und  es  soll  nach
§  33  Abs.  2  die  Annahme  dieser  Kriegsanleihestücke  mit  Zinsenlaus
-  I  vom  1.  Okt.  1919  ab  grundsätzlich  zu  dem  für  sie  gemäß  §§  6  und  7
*  !  der  V.  über  die  Aufstellung  von  Vermögensverzeichnissen  und  die
r  j  Festsetzung  von  Steuerkursen  auf  den  31.  Dez.  1918  v.  13.  Jan.  1919
r  !  festgestellten  Steuerkurse  erfolgen.  Bei  Zeichnern  von  Kriegsanleihe
n  1  sollen  dagegen  die  von  diesen  auf  Grund  der  Zeichnung  erhaltenen
fünfprozentigen  Kriegsanleihestücke  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen ­
  Schatzanweisungen  unter  Zugrundelegung  des  gleichen

n
:6
        <pb n="333" />
        310

Kriegsabgabkgcsetz  1919.

Ansenlaufs  M  einem  von  dem  Reichsminister  der  Finanzen  festzusetzenden ­
  und  bekanntzumachenden  Kurse  an  Zahlungs  Statt  angenommen ­
  werden.  Es  liegt  kein  Grund  bor,  denjenigen,  welche  bte
Kriegsanleihe  nicht  im  Wege  der  Zeichnung  erhalten  sondern  —
vielleicht  zu  einem  weseirtlich  geringeren  als  dem  Ausgabekurse  —
gekauft  haben,  die  gleiche  Vergünstigung  zuteil  werden  zu  lassen,  rote
sie  den  Zeichnern  von  Kriegsanleihe  selbst  in  Aussicht  gestellt  worden  ist.
Dabei  erschien  es  billig,  die  Vergünstigung,  welche  den  Zeichnern  der
Kriegsanleihe  zuteil  wird,  auch  denjenigen  zuzugesteheii,  die  durch  Erbschaft ­
  oder  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  emer  Kommanditgesellschaft ­
  oder  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  als  deren  Ge-&amp;gt;ellschaster
  die  Kriegsanleihestücke  empfangen  haben,  sofern  der  Erblasser ­
  oder  die  Gesellschaft  diese  Stücke  infolge  einer  Zeichnung  erhalten
i)(ltte 5.  Im  Hinblick  auf  §  8  des  Ges.  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs
  und  über  die  Reichsaufsicht  für  Zölle  und  Steuern  v  26.  ^uli
1918  (RGBl.  S.  959)  konnte  davon  abgesehen  werden,  m  den  Entwurf ­
  eine  Vorschrift  über  die  Regelung  der  gegen  den  Steuerbescheid
zulässigen  Rechtsmittel  aufzunehmen.
ß'  Um  eine  Entlastung  des  Staatenausschnsses  herbeizuführen,
wird  es  für  angezeigt  erachtet,  die  Entscheidung  über  ?lnträge  aus
Erlaß  der  Kriegsabgabe  auf  Grund  des  §35  des  Entw.  der  obersten
Landesfinanzbehörde  zu  übertragen.  Die  Gletchmaszigkeit  in  der  Entscheidung ­
  solcher  Anträge  soll  dabei  dadurch  gewahrt  werden,  jne
oberste  Landesfinanzbehörde  nur  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister ­
  der  Fiiianzen  Entscheidung  treffen  soll  und  daß  bet  Meinungsverschiedenheiten ­
  die  Entscheidung  des  Staatenausschusses  einzuholen  ist.
Das  gleiche  Verfahren  soll  nach  §  38  des  Entw.  auch  ouf  Antrage  Anwendung ­
  finden,  die  auf  Grund  des  §  40  KAG.  für  1918  gestellt  werden.
2.  Aufbau  beb  Gesetzes.  Das  Gesetz  zerfallt  in  3  Abschnitte:
I.  Abgabepflicht  der  Einzelpersonen  §§  1—13,  II.  Abgabepflicht  der
Gesellschaften  §§  14-26,  und  III.  Gemeinsame  Vorschriften  für  bic
Abgabe  der  Einzelpersonen  und  bte  der  Gesellschaften  §§  27  39.  pm
einzelnen  enthält  §  1  den  allgemeinen  Grundsatz:  Emzelpersonen  unterliegen
  einer  Mehreinkommensteuer,  §  14  den  entsprechenden  für  Gesellschaften: ­
  Gesellschaften  der  dort  bezeichneten  Art  unterttegen  einer
Mehrgewinnsteuer.  §2  betrifft  die  subjektive  §§  3—11  betreffen  die
objektive  Abgabepflicht  der  Einzelpersonen,  §  12  die  Staffelung  ihrer
Abgabe,  §  13  die  Milderung  zur  Vermeidung  Doppelbesteueru.-g
des  Mehreinkommens  aus  der  Beteiligung  an  Gesellschaften  m.  b  H.
§§  14  und  22  beziehen  sich  auf  die  subjektive  Abgabepslicht  mlandischei
Gesellschaften,  §  24  auf  die  ausländischer,  §§  15—21  und  26  auf  den  „abgabep
  lichtigen  'Mehrgewinn"^  nach  der  Anschauung  des  Gesetzes  also
die  objektive  Abgabepflicht,  genauer  bte  Bemessungsgrundlage,  §  23
enthält  die  Staffelung  für  inländische,  §2o  btejemge  far  ausländische
Gesellschaften;  §§  27—32  betreffen  die  Veranlagung  und  Erhebung
        <pb n="334" />
        88  1,2.

311

der  Abgabe,  §  33  Strafbestimmungen,  §  34  Erstattungen;  §  35  ist  der
sog.  „Härteparagraph";  §  36  bestimmt  die  Vergütung  der  Länder  für
Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgabe;  §  37  betrifft  die  Neuveranlagung ­
  wegen  zu  niedriger  Veranlagung,  §  38  den  Härteparagraph
des  KAG.  für  1918  und  §  39  die  Ausf.Best.
3.  Die  das  Gesetz  enthaltende  Nr.  174  des  Reichsgesetzblattes  ist
in  Berlin  am  12.  Sept.  1919  ausgegeben,  das  Gesetz  also  am  27.  Sept.
1919  in  Kraft  getreten.

Abgabepflicht  der  Einzelpersonen.
§  1.  Die  Einzelpersonen  haben  für  das  Rechnungsjahr
1919  zugunsten  des  Reichs  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
vom  Mehreinkommen  zn  entrichten.
Sntlö.  fl.  —  Begr.  S.  10.  —  Sten.B.  1381  A,  1387  D,  1392  D,  1398  B  bis  D,  1438  C,
1443  C,  D,  1454  A,  B,  2236  C,  2515  D.
1.  Der  §  1  hat  seine  Ges.  gewordene  Fassung  im  Ausschüsse  der  NV.  erhalten. ­
  In  der  Regierungsvorlage  lautete  er:  „Die  im  §  11  des  Besitzsteuer,
gcsetzes  v.  3.  Juli  1913  (RGBl.  S.  524)  bezeichneten  Personen  haben"
usw.  wie  im  Ges.;  er  umgrenzte  also  bereits  den  Kreis  der  abgabepflichtigen
Einzelpersonen,  während  dies  infolge  der  Änderung  des  §  1  und  derjenigen  des
§  2,  worüber  in  den  Erläuterungen  zu  diesem  zu  vergleichen,  erst  im  §  2  geschieht.
Infolgedessen  enthält  der  §  1  nur  die  allgemeine  Kennzeichnung  der  in  j)en
nachfolgenden  §§  2—13  geregelten  Abgabe.
2.  „Einzelpersonen"  ist  gleichbedeutend  mit„na  tü  r  li  ch  e  n  P  er  so  ne/r"
i.  S.  des  §  2.  Welche  Einzelpersonen  abgabepflichtig  sind,  ergibt  erst  §  2.
§  2.  Abgabepflichtig  sind  alle  natürlichen  Personen,  die
bei  einer  nach  §  8  maßgebenden  Jahresveranlagung  zur  Landeseinkommcnsteuer
  veranlagt  worden  oder  zu  veranlagen  sind.
En!w.  8  2.  —  Begr.  und  Sten.B.  wie  zu  8  1.  —  Ausf.Best.  §  4;  Bollz.Anw.  Art.  4
und  12.

Inhalt.
I.  antstehungsgcfchichte  und  Inhalt  II.  Die  Veranlagung  zur  Laudesein-$
  2  311  lommensteuer  als  Voraussetzung
der  Kriegsabgabepflicht  312

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  2.
Ter  §  2  lautete  nach  der  Regierungsvorlage:
„Die  persönliche  Abgabepflicht  ist  nach  dem  Stande  vom  31.  Dez.  1918  zu
beurteilen.  Bei  Inländern  und  bei  solchen  Personen,  die  ihre  inländische  Staatsangehörigkeit ­
  nach  dem  1.  Aug.  1914  verloren  haben,  entfällt  die  Abgabepflicht
nicht  dadurch,  daß  sie  nach  dem  31.  Dez.  1913  ihren  inländischen  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  aufgegeben  haben."  Die  Ges.  gewordene  Fassung  hat  er  im  Ausschüsse ­
  der  NV.  erhalten;  vgl.  Erläuterung  1  zu  §  1.
        <pb n="335" />
        312  Kriegsabgabegesetz  1919.  §2.

Die  grundsätzliche  Bedeutung  der  Änderung  liegt  darin,  daß  sich  die  Voraussetzungen
  der  subjektiven  Abgnbepflicht  nicht,  wie  es  die  Vorlage  wollte,
nach  den  Bestimmungen  des  richten,  sondern  nach  denen  der  Landeseinkommensteuergesetze. ­
  Während  also  die  Vorlage  wenigstens  die  subjektive  Abgabepflicht
  einheitlich  regeln  wollte,  ergibt  sich  nach  dem  Ges.  auch  hinsichtlich
ihrer  die  Möglichkeit  von  Verschiedenbeiten,  insoweit  etwa  die  Landeseinkommensteuergesetze ­
  solche  hinsichtlich  der  subjektiven  Einkommensteuerpflicht  enthalten.
Vgl.  unten  II2.
II.  Die  Veranlagung  zur  Landeseinkommensteuer  als
Voraussetzung  der  Hriegsabgabepflicht.
I.  Voraussetzung  der  subjektiven  Kriegsabgabepflicht  ist,  daß  die  betreffende
natürliche  Person  bei  einer  nach  §  8  maßgebenden  Jahresveranlagung
zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  worden  oder  zu  veranlagen  ist.
In  den  Worten  „veranlagt  worden  oder  zu  veranlagen  sind"  kommt
zweierlei  zum  Ausdruck:
a)  Die  subjektive  Kriegsabgabepflicht  wird  durch  die  bloße  Tatsache  der
erfolgten  Veranlagung  zur  Landeseinkommensteuer  begründet,  selbst  wenn
diese  Beranlaguna  zu  Unrecht  erfolgt  ist.  Ein  Rechtsmittel  gegen  die  Heranziehung ­
  zur  KA.  "tonn  nicht  mit  Erfolg  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,
eine  subjektive  Kriegsabgabepflicht  liege  nicht  vor,  weil  die  Veranlagung  zur
Landeseinkommensteuer  zu  Unrecht  erfolgt  sei.  Dieser  Einwand  kann  nur  gegen
die  letztere  Veranlagung  erhoben  werden;  führt  er  zur  Freistellung  von  der
Landeseinkommensteuer,  so  folgt  hieraus  auch  die  Freistellung  von  der  KA.;  vgl.
;  10  Abs  2  und  §30.  Jedoch  kann  ein  Rechtsmittel  gegen  die  Heranziehung  zur  KA.,
das  sich  auf  die  Behauptung  stützt,  zu  Unrecht  zur  Landeseinkommcnsteuer  veranlagt ­
  zu  sein,  nur  dann  mit  dem  Hinweis  auf  die  Maßgeblichkeit  dieser  Veranlagung ­
  zurückgewiesen  werden,  wenn  diese  Veranlagung  rechtskräftig  ist;
solange  dies  nicht  der  Fall  ist,  muß  die  Entscheiduug  ausgesetzt  werden.
b)  Durch  die  Worte  „oder  zu  veranlagen  sind"  werden  die  Fälle  gedeckt,
wo  die  nach  §  8  maßgebende  Jahresoeranlagung  zur  Landeseinkommensteuer
noch  nicht  erfolgt  ist.  Ist  jene  Veranlagung  noch  nicht  erfolgt,  so  kann
freilich  auch  eine  solche  zur  KA.  noch  nicht  erfolgen,  muß  vielmehr  jene  —  nicht
auch  deren  Rechtskraft  —  abgewartet  werden.  Denn  das  KAG.  1919  schließt
die  Möglichkeit  einer  Feststellung  des  Mehreinkommens,  die  sich  nicht  auf  die
nach  §  8  maßgebende  Landeseinkommensteuerveranlagung  stützt,  aus.  Daraus
folgt  weiter,  daß,  wenn  die  Veranlagung  zur  Eink.St.  zu  Unrecht  unterblieben
ist  gleichwohl  aus  den  Worten  „oder  zu  veranlagen  ist"  nicht  geschlossen  werden
darf,  die  Steuerbehörde  dürfe,  weil  tatsächlich  die  Voraussetzungen  der  subjektiven
  Einkommensteuerpflicht  vorlagen,  zu  einer  Heranziehung  z&amp;gt;ir  KA.  schreiten;
*  es  bleibt  ihr  dann  nur  übrig,  die  nachträgliche  Veranlagung  zur  Emk.St.  herbeizuführen.
  Ist  eine  solche  nach  dem  Landesrecht  nicht  möglich,  dann  bewirkt
die  unrechtmäßige  Freilassung  von  der  Landeseinkommensteuer  die  Freilassung
auch  von  der  KÄ.  Der  §  2  bringt  also  nicht  etwa  zum  Ausdruck,  daß  kriegsabqabepflichtig
  jeder  sei,  bei  dem  auch  nur  die  Voraussetzungen  der  subjektiven
Landeseinkommensteuerpflicht  an  dem  für  diese  maßgebenden  Stichtag  vorlagen.
2.  Wie  schon  unter  I  berührt,  ergeben  sich  aus  dem  Anschluß  an  die  Landeseinkommensteuer
  Verschiedenheiten  hinsichtlich  der  Kriegsabgabepflicht,
  sofern  die  Landeseinkommensteuergesetze  solche  hinsichtlich  der  sub-
        <pb n="336" />
        §§3,3.  313

jektiven  Einkommensteuerpflicht  aufweisen.  In  der  Tat  bestehen  solche  Ver»
schiedenheiten,  wenn  auch  nicht  von  großer  Tragweite.
a)  Dauernder  Aufenthalt  im  Auslande  befreit  Inländer  nach  manchen
Eink.St.G.  von  der  Eink.St.  nicht  erst  nach  2  Jahren,  so  in  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin ­
  und  -Strelitz,  Schaumburg-Lippe  und  den  Hansestädten.
b)  Ausländer  unterliegen  bei  inländischem  Aufenthalt,  der  nicht  zum
Zwecks  des  Erwerbes  genommen  ist,  in  Preußen  und  anderen  Bundesstaaten
erst  nach  einem  Jahre  der  Eink.St.
c)  Die  sog.  beschränkte  Steuerpflicht  geht  nach  den  einzelnen  Landeseinkommensteuergesetzen ­
  verschieden  weit.
d)  Einzelne  Staaten,  wie  Preußen,  haben  mit  außerdeutschen  Staaten
Abkommen  getroffen,  wonach  die  unbeschränkte  oder  beschränkte  Einkommensteuerpflicht ­
  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen  abweichend  von  den  Eink.St.G.
geregelt  ist.
In  allen  solchen  Fällen  —  weitere  sind  von  geringer  Bedeutung  —  kann
eine  Heranziehung  zur  KA.  nicht  erfolgen,  wenn  der  Abgabepflichtige  nicht
landeseinkommensteuerpflichtig  ist  und  deshalb  zur  Landeseinkommensteuer
nicht  veranlagt  ist  und  nicht  veranlagt  werden  kann.
3.  Die  „maßgebende"  Jahresveranlagung  ist  entweder  die  im  1.  oder  die
im  2.  Satze  des  §  8  bezeichnete.  Wenn  int  §  2  von  „einer",  nicht  von  „der"
nach  §  8  maßgebenden  Jahresveranlagung  die  Rede  ist,  so  rechtfertigt  sich  dies
aus  der  Erwägung,  daß  eine  Person  landeseinkommensteuerpflichtig  in  mehreren
Ländern  sein  kann,  in  denen  nach  §  8  die  Veranlagung  verschiedener  Jahre
maßgebend  ist.  In  einem  solchen  Falle  genügt  es  für  die  subjektive  Kriegsabgabepflicht, ­
  daß  die  Veranlagung  zur  Landeseinkommensteuer  in  einem
dieser  Länder  für  das  für  dieses  nach  §  8  maßgebende  Jahr  erfolgt  ist  oder  erfolgt. ­
  Allerdings  ergreift  dann  die  objektive  Kriegsabgabepflicht  auch  nur  das
sich  unter  Zugrundelegung  des  in  diesem  einen  Lande  veranlagten  Einkommens
ergebende  Mehreinkommen.
§  3.  Mehrcinkommen  (§  1)  ist  der  Unterschied  zwischen
dem  Friedenseinkommen  (§§  4—7,  10—11)  und  dem  Kriegseinkonrmen
  (§§  8—11).
Der  Unterschiedsbetrag  wird  auf  Volte  Tausende  nach  unten
abgerundet.
Abgabepflichtig  ist,  sofern  das  Kriegseinkommen  nicht
mehr  als  dreitzigtausend  Mark  beträgt,  nur  der  den  Betrag
von  dreitausend  Mark  übersteigende  Teil  des  Mehreinkommens.
Entw.  $  3.  —  Aussch.Ber.  S.  11.  —  Steil.B.  wie  bei  §  1.  —  Ausf.Beft.  §  6  Abs.  1,  §§  7,8.

Inhalt.

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt
des  §  3  314
n.  Mehreinkominen  und  Mehreinkommensteuer ­
  314
1.  Das  abgabepflichtige  Mehreinkommen ­
  314
2.  Das  Mehreinkommen  als  Steuerbemessungsgrundlage ­
  315
3.  Das  Mehreinkommen  i.  S.  des

KAG.  und  der  Einkommensbegriff
nach  den  Landeseinkommensteuergesehen ­
  318
4.  Der  Anschluß  an  die  Landeseinkommensteuerveranlagung ­
  und  die  sich
daraus  ergebenden  Folgen  .  .  .  .  319
III.  Abrundung  nach  Abs.  2  323
IV.  Die  Freigrenze  nach  Abs.  3  .  .  .  323
        <pb n="337" />
        314  Kriegsabgabegesetz  1918.  §3.
I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  3.
1.  Der  §3  des  (Sntm.  enthielt  die  Worte  „sofern  das  Kriegseinkommen  nicht
mehr  als  30  000  Mark  beträgt"  im  3.  Abs.  nicht;  sie  sind  vom  Ausschuß  eingefügt.
Abgesehen  hiervon  und  betn,  daß  die  angezogenen  Paragraphen  andere  Nummern
  tragen  ist  er  gleichlautend  mit  dem  Entw.  und  auch  mit  §  3  KAG.  1918.
S.  Der  §  3  enthält  in  seinem  1.  Abs.  die  Begriffsbestimmung  des  im  §  1
als  Bemessunqsqrundlage  der  außerordentlichen  KA.  der  Einzelpersonen  dezeichneten
  „Mehreinkommens",  aber  keine  selbständige  Begriffsbestimmung
sondern  nur  unter  Bezugnahme  auf  die  das  „Friedenseinkommen  und  das
Krieqseinkommen"  definierenden  späteren  Paragraphen  des  Ges.  Der  Abs  2
bringt  eine  Abrundunqsbestimmung,  die  also  nicht  eigentlich  die  begriffliche
Bemessunqsgrundlage,  sondern  den  Steuermaßstab  betrifft.  Der  3  Abs.  endlich
  enthält  eine  Freigrenze,  zugleich  aber  eine  Berechnungsvorschrift  stir  den
Steuermaßstab  insofern,  als  der  Betrag  von  3000  M.  auch  von  dem  errechneten,
ihn  übersteigenden  Mehreinkommen  abzuziehen  ist.  Er  unterscheidet  sich  ,nsofern
  von  §  8  und  §  14  Abs.  2  Satz  2  KSt.G.  Mit  dieser  Maßgabe  und  der
unter  1  erwähnten  Beschränkung  auf  Kriegseinkommen  bis  30  000  M.  korrespondiert ­
  der  §  3  KAG.  mit  §  14  Abs.  1  und  2  KSt.G
Fm  Ausschüsse  der  NB.  wurde  beantragt,  dem  §  3  folgenden  4.  Abs  hmzuzufügen:
  „Einkommen,  das  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vom  steuerpflichtigen ­
  Einkommen  abgezogen  werden  durfte,  nunmehr  aber  versteuert
werden  muß,  gilt  nicht  als  Mehreinkommen  i.  S.  dieses  Ges  Begrrmdet  wurde
der  Antrag  mit  dem  Hinweis  darauf,  daß  nach  einzelnen  Eink.St.G.  (z.  B.  m
Hessen)  Einkommen  aus  Aktien  und  sonstigen  Beteiligungen  an  Erwerbsgesell,
schäften  zwar  bei  Berechnung  des  steuerbaren  Gesamteinkommens  angesetzt,
gleichzeitig  aber  wieder  insoweit  abgesetzt  werde,  als  das  Einkommen  der  betreffenden ­
  Erwerbsgesellschaft  selbst  der  Eink.St.  in  dem  betreffenden  Staate
unterliege  Wenn  nun  nach  der  Friedensveranlagung  der  Anteil  an  der  Erwerbsqesellschaft
  veräußert  und  das  hieraus  erzielte  Einkommen  m  Einkommen
anderer  Art  umgewandelt  werde,  das  nicht  in  gleicher  Weise  behandelt  wird,
so  würde  sich  das  Kriegseinkommen  entsprechend  höher-als  das  Friedensem.
kommen  und  demgemäß  ein  abgabepflichtiges  Mehreinkommen  berechnen.
Hier  liege  eine  Unbilligkeit  vor,  die  der  Antrag  beseitigen  wolle.  Der  Neg,erunqsvertreter
  erklärte,  es  sei  nicht  angängig,  der  Berschiedenartigkelt  der  einzelnen ­
  Eink.St.G.  durch  Aufnahme  von  Sonderbestimmungen  Rechnung  zu
tragen,  zumal  man  nicht  übersehen  könne,  welche  unerwünschten  Folgen  solche
Sonderbestimmungen  haben  könnten.  Würden  sich  hier  Härten  ergeben,  so
könne  nur  im  Wege  des  Billigkeitserlasses  geholfen  werden.  Auf  Grund  dieser
Erklärung  wurde  der  Antrag  zurückgezogen.

II.  Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer.
1.  Das  abgabepflichtige  Mehreinkommen.
a)  Das  abgabepflichtige  Mehreinkommen  ist  nach  §  3  Abs.  1  „der  Unterschied ­
  zwischen  dem  Friedenseinkommen  und  dem  Kriegseinkommen.  Arbeitet
  man  die  im  §  3  Abs.  1  angezogenen  Gesetzesvorschristen  in  die  Begrisssbestimmung
  hinein,  so  ergibt  sich  als  Begriff  des  abgabepflichtigen  Mehremkommens,
  von  den  Sonderfällen  der  §§  5,  6  und  9,—11  abgesehen,  der  Mehrbetrag
des  Jahreseinkommens,  nach  dem  der  Abgabepflichtige  bei  der  allgemeinen
Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1919  oder  bei  der  von  der  obersten
        <pb n="338" />
        II.  Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer.  §  3.

315

Landesfinanzbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsfinanzminister  bestimmten, ­
  vornehmlich  die  1918  erzielten  Einkommen  berücksichtigenden  allgemeinen ­
  Jahresveranlagung  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  ist,  gegenüber ­
  dem  Jahreseinkommen,  nach  dem  der  Abgabepflichtige  zu  dieser  Landessteuer ­
  bei  deren  letzter  allgemeiner,  auf  Grund  der  Einkommensverhältnisse  wie
sie  vor  Ausbruch  des  Krieges  bestanden,  erfolgten  Jahresveranlagung  veranlagt
war,  auf  Antrag  des  Abgabepflichtigen  aber  oder  ohne  einen  solchen  wegen
ungewöhnlicher,  auf  die  Dauer  nicht  zu  erwartender  Höhe  dieses  Einkommens
gegenüber  dem  Durchschnittseinkommen,  das  sich  aus  dieser  und  den  beiden  ihr
vorangegangenen  Jahresveranlagungen  ergibt.  Das  abgabepflichtige  Mehreinkommen ­
  ist  also  das  Ergebnis  eines  Subtraktionsexempels,  bei  dem  das
erstere,  sog.  „Kriegs"-Einkommen  den  Minuendns,  das  letzgenannte,  sog.  „Friedens"-Einkommen
  den  Subtrahendus  bildet.
b)  Ebensowenig  wie  bei  dem  Vermögenszuwachs  der  Einzelpersonen
nach  dem  KSt.G.  und  dem  Mehrgewinn  der  Gesellschaften  nach  dem  KSt.G.
und  dem  vorliegenden  Ges.  kommt  es  also  grundsätzlich  darauf  an,  worauf  der
Mehrbetrag  zurückzuführen  ist,  ob  er  insbes.  mit  dem  Kriege  in  einem  ursächlichen ­
  Zusammenhange  steht.  Vgl.  meinen  Kriegssteuerkommentar  Anm.  3
Ziff.  3  zu  §  14.
c)  Die  Abgabe  vom  Mehreinkommen  charakterisiert  sich  sonach  als  ein
Reichszuschlag  zu  der  Landeseinkommensteuer,  dessen  Eigentümlichkeit  darin
besteht,  daß  er  nicht  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen  Steuersätze  und  auch
nicht  nach  dem  ganzen  der  Landeseinkommensteuer  zugrunde  gelegten  Einkommen, ­
  sondern  nur  nach  dem  ein  früher  zur  Landeseinkommensteuer  herangezogenes ­
  Einkommen  übersteigenden  Teile  jenes  Einkommens  bemessen  wird.
Vgl.  die  Erläuterungen  zu  §§  4  und  8.
2.  Das  Mehreinkommen  als  Steuerbemessungsgrnndlage.
a)  Die  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen  nach  diesem  und  dem  Ges.  v.
26.  Juli  1918  enthält  die  Übertragung  des  Grundprinzips  der  Besitzsteuer  und
der  bisherigen  Kriegssteuer  der  Einzelpersonen  von  der  Vermögens-  auf  die
Einkommensbesteuerung.  Der  zugrunde  liegende  Gedanke  einer  Vorbelastung
  leistungsfähiger  gewordener  Steuerkrüfte  vor  in  der  Leistungsfähigkeit ­
  gleichgebliebenen  oder  zurückgegangenen  nach  Maßgabe  der  Zunahme  der
Leistungsfähigkeit  ist  an  sich  ein  steuerpolitisch  richtiger  und  gesunder  und  verdient ­
  um  so  mebr  Berücksichtigung,  je  höher  die  Steuerlast  steigt;  denn  die  steuerliche ­
  Gerechtigkeit  erfordert  es,  die  Steuerlast  so  zu  verteilen,  daß  das  Opfer,
die  wirtschaftliche  Beeinträchtigung,  die  jede  Steuer  für  die  Steuerpflichtigen
bedeutet,  von  allen  tunlichst  gleich  schwer  empfunden  wird;  darin  besteht  das
Wesen  der  Gleichmäßigkeit  im  Sinne  von  Opfergleichheit.  Die  Opferung  desselben ­
  Bruchteils  des  Steuerfonds,  aus  dem  die  Steuer  zu  entnehmen  ist,  wirkt
aber  ceteris  paribus  wirtschaftlich  weniger  störend,  wird  leichter  ertragen,  als
ein  geringeres  Opfer  empfunden,  wenn  dieser  Steuerfonds  in  letzter  Zeit  ein
größerer  als  früher  geworden  ist,  sofern  sich  in  ihm  die  wirtschaftliche  Gesamtlage ­
  des  Steuerpflichtigen  wiederspiegelt,  als  wenn  dieser  Steuerfonds  in  der
letzten  Zeit  ohnehin  abgenommen  oder  doch  nickt  zugenommen  hat.  Daher  ist
für  außerordentliche  Kriegssteuern,  die  die  großen  Wohlstandsverschiebungen
während  des  Krieges  steuerlich  in  etwas  ausgleichen  sollen,  der  Weg  solcher  Vorbelastungen ­
  der  an  sich  gegebene  und  richtigste  (vgl.  Strutz,  Die  Abgrenzung
der  Steuergewalten  bei  Neuordnung  der  deutschen  Finanzwirtschaft  im  156
Bande  der  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  II.  Teil,  S.  173).  Deshalb
habe  ich  auch  seinerzeit  für  die  Kriegssteuer  die  Form  der  Vermögenszuwachs-
        <pb n="339" />
        316

Kriegsabgabegcsetz  1919.  §  3.

Neuer  empfohlen  (ögl.  Kriegssteuerkommentar,  Einleitung).  Schon  damals
wurde  von  anderer  Seite  der  Weg  der  Einkommensvermehrung-steuer  oder
einer  Verbindung  beider  Steuern  befürwortet.  Ich  habe  damals  die  Emkommensvermehrungssteuer
  als  Reichs  -  Kriegsgewinnsteuer  bekämpft  (vgl.Strutz,
Tie  Besteuerung  der  Kriegsgewinne,  S.  29—40,  Der  Entw.-des  Knegsgewinnsteueraes
  1916,  S.  362,  Zur  I.  Lesung  der  Kriegssteuern  ttn  Reichstagsausschuß
  in  Nr,  216  u.  217  der  „Vossischen  Zeitung"  w28.  April  1916),  Auch  heute
noch  stehe  ich  grundsätzlich  aus  demselben  Standpunkt  (vgl  Strutz,  Tle  Reich.^
einkommensteuer  auf  dem  Marsche,  in  Nr,  138  des  roten  „Tag  v,  15,  Juni  1918),
Auch  die  verbündeten  Regierungen  waren  1918  noch  gewillt,  an  der  Vermogensruwachssteuer
  als  Formier  direkten  Kriegssteuer  der  Einzelpersonen  festzuhalten ­
  Das  ließ  die  Begründung  zu  dem  KSIG,  1918  erkennen  und  gmg
u  a  auch  aus  den  Ausführungen  des  preuß,  Fmanzministers  nn  HnushMtsausschusse
  des  RT,  (Aussch.Ber,  über  das  KAG,  S.  4)  hervor.  Daß  die  Kriegssteuer ­
  infolge  ihrer  Gestaltung  als  Vermögenszuwachssteuer  „versagt  habe,
weil  sie  zur  Verschwendung  geführt  habe,  enthält  eine  maßlose  Übeitreibung
und  unzulässige  Verallgemeinerung  von  Einzelfällen,  Wo  diese  Verschwendung
am  verbreitetsten  ist,  wäre  sie  auch  durch  die  EmkommensvermehrunMeuer
nicht  erfaßt  oder  verhindert  worden:  bet  den  hochgelohnten  Arbeitern.  Bei  den
Kriegsgewinnlern  im  Unternehmertum  in  Industrie  und  Handel  hat  stch  d,e
Verschwendung  hauptsächlich  in  der  Anschaffung  und  Überzahlung  von  Grundbesitz ­
  Juwelen,  Gold-  und  Silbersachen,  Kunst-  und  Luxusgegenstanden  um
allerdinqs  auch  sonstigem  Mobiliar,  Pelzsachen  u,  dgl  betätigt,  D'ese  Aufwendungen ­
  wurden  aber  großenteils  schon  durch  §§  5,  6  KSüG.  ""d  werden
durch  §  8  VIAG,  beim  Aufwendenden  erfaßt;  nn  übrigen  haben  sie  wieder  zu
Vermögensvermehrungen  in  den  nicht  verschwenderischen  Kreisen  der  Verkäufer ­
  solcher  Gegenstände  geführt  und  einer  Ansammlung  der  Vermögen  rn
den  Kriegsgewinnlerkreisen  entgegengewirkt.  Endlich  ist  es  nicht  Schuld  der
direkten  Kriegssteuer,  daß  diesem  Aufwand  Nicht  rechtzeitig  durch  mdirekte
Steuern,  wie  frühere  Einführung  der  heutigen  Umsatzsteuer,  mtgegengewirktil
Jedenfalls  stehen  der  Einkommensvermehrungssteuer  viel  schwerere  Bedenken
gegenüber,  auf  die  ich  zuletzt  im  „Tag"  v,  15,  Juni  1918  hingewiesen  habe,
Ünd  diese  Bedenken  potenzieren  sich  gegenüber  einer  Einkommensvermehrungssteuer ­
  in  der  Gestalt  der  beiden  KAG,  1918  und  1919.
b)  Wie  sede  Steuer  möglichst  der  zu  der  Zelt,  wo  das  Steueropfer
-u  bringen  ist,  vorhandenen  Leistungsfähigkeit  angepaßt  werden  muß,
so  muß  eine  Vorbelastung  der  gesteigerten  Steuerkraft  die  Steigerung  erfassen,
solange  sie  präsumtiv  noch  vorhanden  ist.  Das  aber  tut  eine  Einkommensvermehrungssteuer ­
  nicht,  wenn  sie  erst  in  einem  Zeitpunkt  nicht  nur  erst  erhoben,
sondern  sogar  erst  eingeführt  wird,  wo  das  Einkommen  dessen  Mehrbetrag
gegen  ein  früheres  sie  erfassen  will,  und  aus  dem  sie,  weil  nicht  damit  zu  rechnen
ist^daß  dieselbe  Einkommensvermehrung  noch  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Lteuer
anhält,  gezahlt  werden  muß,  auch  unter  durchaus  nicht  anormalen  Verhältnissen ­
  bereits  verbraucht  ist.  Denn  in  erster  Linie  dient  das  Einkommen,  zumal
in  Zeiten  wie  den  heutigen,  zum  Verbrauch  während  des  Jahres  seiner  Erzielunq.
  Zum  mindesten  muß  daher  derjenige  der  ein  höheres  Einkommen
als  früher  erzielt,  zu  der  Zeit  seiner  Erzielung  bereits  darüber  im  klaren  sein,,
daß  und  welche  Extrasteuer  er  von  seinem  Mehreinkommen  zu  entrichten  hat,
damit  er  sich  mit  seinem  Verbrauch  darauf  einrichten  kann.  Statt  dessen  brachten
die  beiden  KAG,  1918  und  1919  in  der  Mitte  der  Jahre  1918  und  1919,  dasjenige ­
  für  1918  sogar  völlig  unerwartet,  enorm  hoch  steigende  Steuern  auf  den
Mehrbetrag  des  1917  und  1918  erzielten  Einkommens  über  ein  um  weitere
        <pb n="340" />
        II.  Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer.

317

4  bzw.  5  Jahre  Zurückliegendes  Einkommen.  Und  dieses  Mehrcinkommen  ist
unter  Umständen  von  dem  Steuerpflichtigen  um  so  weniger  als  eine  Steigerung
seiner  Steuerkraft,  die  mit  Leichtigkeit  ein  größeres  Steueropfer  ermöglicht,
empfunden  worden,  weil  es  sich  nicht  um  das  Mehreinkommen  gegen  das  Vorjahr ­
  handelt,  sondern,  wie  gesagt,  um  ein  solches  gegenüber  dem  eines  mehrere
fl!ahre  zurückliegenden  Wahres.  Das  Einkommen  der  ^zahre  1917  utu  1918,
nach  dessen  Mehrbetrag  die  Abgabe  erhoben  wird,  kann  somit  erheblich  geringer
als  das  der  dazwischen  liegenden  Jahre  sein,  so  daß  dem  Abgabepflichtigen  eine
Ertrasteuer  wegen  Steigerung  seiner  Steuerkraft  auch  in  einem  Zeitpunkt  auferlegt ­
  wird,  wo  diese  Steuerkraft  schon  seit  Jahren  im  Rückgänge  ist  Der  §  4
Abs  3  und  4  gewährt  hingegen  nur  einen  unzulänglichen  Schutz;  vgl.  Erlauterungen
  zu  diesem.  Überhaupt  hängt  die  Höhe  des  einzelnen  Einkommens  des
einzelnen  Jahres  viel  zu  sehr  von  Zufälligkeiten  ab,  i|t  seme  Steuerkraft  viel
3-u  sehr  noch  durch  andere  Umstände  als  seine  Höhe  bedingt  und  daher  trotz  gleicher
Höhe  individuell  zu  verschieden,  als  daß  die  bloße  Vergleichung  des  Einkommens
zweier  Jahre  einen  brauchbaren  Anhalt  für  eine  starke  steuerliche  Ersassiing  emer
gesteigerten  Leistungsfähigkeit  abgäbe.  Am  allerwenigsten  führt  eine  ein  malige
Einkoinmensvermehrungssteuer  zu  Ergebnissen,  die  vor  der  steuerlichen  Gerechtiakeit
  bestehen  könnten.  Brauchbar  ist  die  Einkommensvermehrungssteuer
nur  als  dauernde  Steuer  im  Rahmen  der  allgemeinen  Einkommensteuer  in
Gestalt  der  Vorbelastung  gestiegener  Einkommen  nach  Verhältnis  des  Prozentsatzes ­
  der  Steigerung.  .  ,  r .
c)  Elementarstes  Erfordernis  der  Gleichmäßigkeit  einer  Steuer  ist,^datz  sie
nach  gleichen  Normen  bemessen  wird  in  dem  Sinne,  daß  nicht  gleichartige  Steuerfälle
  arundsätzlich  ungleichmäßig  behandelt  werden.  Dazu  wäre  bei  einer  Emkommensvermehrungsüeuer
  unerläßlich,  daß  das  Ges.  entweder  seinerseits  eine
einheitliche  Legrisssbestimmung  des  „Mehreinkommens"  gäbe  oder
doch  der  Auslegung  eine  einheitliche  Definition  ermöglichte.  Indem  das  Ges.
als  abgabepflichtiges  Mehreinkommen  das  sich  bei  den  Veranlagungen  zu  den
Landeseinkommensteuern  ergebende  ansieht,  tut  es  das  Gegenteil  hiervon  und
schafft  mit  Notwendigkeit  für  die  Besteuerung  der  Abgabepflichtigen  je  nach
ihrem  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  oder  der  Belegenheit  ihrer  Einkommensquellen
tu  dem  Gebiete  der  einen  oder  der  anderen  Landeseinkommensteuer  ungleich,
inäßige  Bemessungsgrundlagen.  Denn  da  die  Umgrenzung  des  steuerpflichtigen
Einkommens  in  den  einzelnen  Eink.St.G.  wesentliche  Verschiedenheiten  aufweist,
ist  auch  der  darauf  aufgebaute  Mehreinkommensbegriff  wesentlich  verschieden.
&amp;lt;I)  Das  KAG.  beschränkt  sich  aber  nicht  darauf,  dem  Begriff  seiner  Bemessungsgrundlage, ­
  des  Mehreinkommens,  die  verschiedenen  Einkommensbegriffe ­
  der  einzelstaatlichen  Eink.St.G.  zugrundezulegen,  sondern  es  verztchtet
grundsätzlich  auch  darauf,  die  beiden  Größen,  aus  deren  Vergleich  sich  das  Mehreinkommen ­
  ergibt,  das  Kriegs-  und  das  Friedenseinkommen,  auf  Gntnd  der
Landeseinkommensteuergesetze  für  seinen  Zweck  selbständig  ermitteln  zu  lassen,
übernimmt  vielmehr  arundsätzlich  unbesehen  die  Zeststellungen  bei  der
Lanüeseinkommensteuerveranlagung.  Das  ist  eine  notwendige  Folge
seines  Aufbaues  auf  den  Landeseinkommensteuergesetzen.  Denn  es  würde
zu  einem  unerträglichen  Rechtswirrwarr  führen,  sollte  für  die  Mehreinkommensabgabe ­
  eine  selbständige  Veranlagung  nach  den  Landeseinkommensteuerges.
  stattfinden,  die  unter  Umständen  zu  anderen  Ergebnissen  hinsichtlich  des
steuerpflichtigen  Einkommens  gelangte,  wie  die  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung. ­

Eine  gewisse  Annäherung  an  die  KA.  der  Gesellschaften  nach  ihrem  Mehrgewinn ­
  enthält  allerdings  die  Einkommensvermehrungssteuer  der  Einzelper-
        <pb n="341" />
        318

Kriegtzabgabegcsetz  1919.  §  3.

fönen  im  Vergleiche  zn  einer  Vermögenszuwachssteuer.  Wohl  ist  der  Bilanzgewinn ­
  keineswegs  Einkommen,  sondern  er  enthält  auch  Vermögenszuwachs
(tiil.  Strutz,  Kriegssteuerkommentar  Sinnt.  15  zu  §  13).  Aber  immerhin  bildet
doch  der  geschäftliche  Reinertrag  normalerweise  seinen  Hauptbestandteil  und
wird  ja  auch  bei  der  Einkommensteuer  der  Bilanzgewinn  des  Kaufmanns^mit
nur  einigen  Modifikationen  als  Einkommen  behandelt  (vgl.  z.  B.  prcuß.  Eink.St.G
§§  13,  15  und  16  und  die  Anmerkungen  17—21,  29—35  zu  §  13,  2,  7,  8,  11  zu
§  15  bei  Fuisting-Strutz,  Großer  Kommentar  zum  Eink.St.G.).  Vor  allem
aber  sind  Mehreinkommen  und  Mehrgewinne  verwandtere  Größen  als  Bermögenszuwachs
  und  Mehrgewinn;  vgl.  Kriegssteuerkommentar  a.  a.  O.
3.  Das  Mehr,  Einkommen"  i.  S.  des  KAG.  und  der  Einkommensbegriff ­
  nach  dev  Landcseinkommensteuern.
a)  Wie  oben  hervorgehoben,  ist  Bemessungsgrundlage  der  KA.  vom  Mehreinkommen ­
  der  Unterschied  zwischen  den  in  zwei  Rechnungsjahren  nach  den
Lanüeseinkommensteuergesehen  steuerpflichtigen  und  veranlagten  Einkommen
des  Abgabepflichtigen.  Die  Landeseinkommensteuergesetze  weichen  aber  voneinander ­
  in  der  begrifflichen  Umgrenzung  des  steuerpflichtigen  Einkommens,  sowohl ­
  was  die  Bestandteile  des  Roheinkommens,  als  auch  was  die  behufs  Ermittlung ­
  des  letzteren  von  den  Roherträgen  der  Quellen  zu  machenden  Abzüge  und
die  Abzüge  vom  Roheinkommen  als  auch  was  die  Ermittlung  des  steuerpflichtigen ­
  Einkommens  nach  der  Vergangenheit  oder  durch  Schätzung  des  mutmaßlichen
  Einkommens  anlangt,  sowie  in  anderen  Einzelheiten  wesentlich  ab.
Daraus  folgt  ohne  weiteres,  daß  Gegenstand  der  Besteuerung  —  das  Kriegseinkommen ­
  —  wie  Bemessungsgrundlage  —  der  Mehrbetrag  des  Kriegs-  gegenüber ­
  dem  Friedenseinkommen  —  nicht  für  alle  Abgabepflichtigen  gleich,  sondern ­
  mehr  oder  minder  verschieden  sind,  je  nachdem  diese  in  dem  einen  oder
dem  anderen  Bundesstaat  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagt  waren  und
die  angewendeten  Landeseinkommensteuergesetze  voneinander  abweichen.
b  j  Die  wichtigsten  derartigen,  für  den  Begriff  des  staatseinkommenstenerpflichtigen
  Einkommens  und  damit  für  den  des  kriegsabgabepflichtigen  Mehreinkommens ­
  in  Betracht  kommenden  Verschiedenheiten  der  objektiven  Einkommensteuerpslicht
  bestanden  vor  dem  Kriege  in  folgendem:
«)  Obgleich  Gewinn  und  Verlust  aus  den  nicht  gewerbsmäßig  unternommenen ­
  Verkäufen  von  Grundstücken  oder  Wertpapieren  stets  nur  das  Vermögen
berühren,  behandelt  das  preuß.  Eink.St.G.  die  Einnahmen  aus  solchen  nicht
gewerbsmäßig,  aber  zu  Spekulationszwecken  unternommenen  Veräußerungen
und  ähnliche  Erwerbungen  abzüglich  der  Verluste  aus  solchen  Geschäften  als
steuerpflichtiges  Einkommen.  Dieser  Besteuerung  des  Gewinns  aus  nicht
gewerbsmäßigen  Spekulationsgeschäften  haben  sich  nur  einige  andere,
vornehmlich  kleinere  Bundesstaaten,  nämlich  Hessen,  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg  und  -Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  ä.  £.,  Reuß  j.  L.  und  Schaumburg-LiPPe,  nur  bei
„gewohnheitsmäßigen"  Spekulationen  und  bei  Differenzaeschäften  auch  Württemberg ­
  angeschlossen.  Noch  weiter  als  Preußen  und  diese  Staaten  gehen  die
drei  Hansestädte,  die  Einkünfte  aus  „einzelnen  gewinnbringenden  Geschäften",
auch  wenn  sie  weder  gewerbsmäßig  noch  zu  Spekulationszwecken  unternommen
werden,  der  Einkommensteuer  unterwerfen.  Hier  ist  der  Unterschied  zwischen
»  Einkommen  und  Vermögenszuwachs  völlig  verwischt  und  der  Begriff  des  steuerpflichtigen ­
  Einkommens  und  damit  des  kriegsabgabepflichtigen  Mehreinkommens
ein  viel  weiterer  als  anderwärts.
ß)  Die  behufs  Ermittelung  des  steuerpflichtigen  Reineinkommens  zu  machenden ­
  Abzüge  vom  Roherträge  der  einzelnen  Einnahmequellen  und  von  dem
        <pb n="342" />
        II.  Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer.  §  3.

319

durch  die  so  ermittelten  Reinerträge  dieser  Quellen  gebildeten  Roheinkommen
(vgl.  Fuisting  -  Strutz,  Eink.St.G.,  großer  Kommentar  Anm.  1  zu  §  6)  sind
nach  den  einzelnen  EinLSt.G.  sehr  verschieden  umgrenzt.  Jnsbes.  gilt  dies  von
der  Abzugsfähigkeit  von  Steuern  und  Abgaben  als  Werbungskosten,  von  Lebensversicherungsprämien ­
  und  von  Abtragungen  auf  Hypotheken  und  Grundschulden.
y)  Preußen  veranlagt  grundsätzlich  nach  dem  Ergebnisse  des  letzten  Kalender- ­
  oder  Wirtschaftsjahres  und  nur  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe
bei  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung,  sowie  Einkommen  aus
Land-  und  Forstwirtschaft  bei  geordneter  Buchführung  nach  dem  dreijährigen
oder,  wenn  die  Quelle  noch  nicht  so  lange  für  den  Steuerpflichtigen  ohne  wesentliche ­
  Änderung  besteht,  nach  dem  Durchschnitt  der  kürzeren  Zeit  dieses  Bestehens;
nur  wenn  überhaupt  noch  kein  Jahresergebnis  der  Einkommensquelle  für  den
Steuerpflichtigen  vorliegt,  tritt  Veranlagung  nach  dem  mutmaßlichen  Ergebnisse ­
  des  Steuerjahres  ein.  Dem  haben  sich  §effen,  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz,  Sachsen-Weimar,  Braunschweig,  Sachsen-Koburg  und
-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt  und  -Sondershausen,  Reuß  ä.  L.  und  j.  L.  und
Lippe  angeschlossen,  während  die  anderen  Bundesstaaten  bei  dem  auch  in  Preußen ­
  bis  1906  bestehenden  Grundsätze  der  Unterscheidung  zwischen  feststehenden
und  schwankenden  Einkünften  verblieben  sind:  erstere  werden  nach  dem  für  das
Steuerjahr  zustehenden  Betrage  veranlagt,  letztere  nach  dem  Durchschnitte  der
letzten  3  Jahre  bzw.  der  kürzeren  Zeit  ihres  Bestehens.  Dabei  bestehen  irrt
einzelnen  aber  wieder  Verschiedenheiten.  Eine  Sonderstellung  nehmen  auch  hier
die  Hansestädte  ein:  für  sie  ist  Gegenstand  der  Besteuerung,  nicht  bloß  Maßstab,
der  der  Veranlagung  des  das  Steuerobjekt  bildenden  Einkommens  des  Steuerjahres ­
  vermöge  einer  praesumtio  juris  et  de  jure  zugrunde  gelegt  wird,  stets
das  Einkommen  des  letzten  Jahres,  selbst  das  alsdann  auf  einen  Jahresbetrag
umzurechnende  eines  Teiles  dieses  Jahres,  und  nur  wenn  die  Steuerpflicht  erst
mit  Beginn  des  Steuerjahres  eintritt,  erfolgt  Schätzung  des  mutmaßlichen  Einkommens ­
  des  letzteren.
Während  des  Krieges  hat  Preußen  durch  das  Ges.,  betr.  Ergänzung  des
Eink.St.G.  b.  30.  Dez.  1916  (Dgl.  Fuisting  -  Strutz,  Eink.St.G.,  großer
Kommentar,  Ergänzungsheft)  für  Fälle,  wo  der  Steuerpflichtige  im  Vorjahre
während  des  Krieges  aus  gewerblicher  Tätigkeit  oder  aus  gewinnbringender  Beschäftigitng
  oder  als  stiller  Gesellschafter  oder  als  Mitglied  einer  Gesellschaft
m.  b.  H.  Einkünfte  bezogen  hat,  die  nach  dem  Eink.St.G.  wegen  Wegfalls  oder
wesentlicher  Änderung  der  Einkommensquelle  vor  Beginn  des  Steuerjahres  bei
der  Veranlagung  nicht  zu  berücksichtigen  wären,  bestimmt,  daß  das  gesamte  Einkommen, ­
  soweit  es  nicht  nach  §  9  Eink.St.G.  wegen  Vorhandenseins  ordnungsmäßiger
  Buchführung  und  Nichtänderung  der  Quelle  nach  dreijährigem  Durchschnitt ­
  p  veranlagen  ist,  nach  dem  Ergebnis  des  letzten  Jahres,  also  einschließlich
jenes  nach  der  Regel  des  §  9  außer  Ansatz  zu  lassenden  Einkommens  ans  den
weggefallenen  oder  geänderten  Quellen  zu  veranlagen  ist.  Diese  Bestimmung
berührt  somit  zwar  nicht  das  Friedens-,  wohl  aber  das  Kriegseinkommen  und
führt  dazu,  daß  dieses  nach  anderen  Grundsätzen  als  jenes  zu  ermitteln  ist,  mithin
zwei  insofern  verschiedenartige  Größen  miteinander  verglichen  und  die  Differenz
zwischen  diesen  verschiedenartigen  Größen  als  abgabepflichtiges  Mehreinkommen
behandelt  wird.
4.  Der  Anschluß  an  die  einzelstaatliche  Einkommensteuerveranlagung
  und  die  sich  daraus  ergebenden  Folgen.
A.  Das  KAG.  sieht  behufs  Feststellung  des  Mehreinkommens  nicht  eine
besondere  Veranlagung  des  Friedens-  oder  Kriegseinkommens  nach  den  Vor-
        <pb n="343" />
        320  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  3.
fdixiften  bet  Lanbeseinkommensteuetgesetze  bor,  fonbern  legt  bet  Ermittlung  des
Meliteinkommens  bas  Einkommen  zugrunde,  nach  bent  bet  Abgabepflichttge  zur
Lanbeseinkommensteuet  oetanlagt  ist  ober  wirb,  und  schließt  jebe  Nachprüfung
ober  Abänderung  dieses  Beranlagungsergebnisses  für  bte  Zwecke  der  KA.  aus.
Das  ailt  bei  dem  Friedenseinkommen  sowohl,  wenn  als  solches  das  Einkommen
eines  Sabres  (S  4  Abs  1)  als  auch,  wenn  als  solches  der  dreijähnge  Durchschnitt
anzusetzen  ist  (§4  Abs  3)  Ausnahmen  finden  nur  in  folgenden  Fällen  statt:
a)  beim  Srieöcnscintommen:
«1  Wenn  der  Abgabepflichtige  bei  der  letzten  Fnedensoeranlagung  über-Haupt
  nicht  zur  Einkommensteuer  oeranlagt  ist,  weil  damals  ferne  subjektwe
Steuerpflicht  noch  nicht  begründet  war  (§  5);
31  wenn  er  nach  der  letzten  Friedensoeranlagung  Einkommen  aus  Vermögen ­
  erlangt  hat,  das  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  Oon  Todes  wegen
erworben  ist,  ober  das  er  durch  Lehn-,  Fideikommiß-  ober  Stammgutansall,
durch  Kapitalauszahlung  aus  einer  Versicherung  oder  durch  Schenkung  ober
sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung  erbaltene  Zuwendung  erworben  hat
/§  3  mr  1—3  KSt  G  )  sofern  dieses  Einkommen  bet  Veranlagung  des  Kriegseinkommens, ­
  nicht  aber  bei  der  des  Friedenseinkommens  berücksichtigt  ist
(§  6  KAG.),
b&amp;gt;  Beim  Kricgseinfommcn  der  Gssiziere  usw.  &amp;lt;8  9  KAG.).
Aber  auch  in  den  Fällen  zu  -&amp;gt;  /S  imb  b  ist  im  übrigen  bte  erfolgte  Einkommen,
steueroeranlagung  unbedingt  maßgebend  und  nur  dem  bet  dieser  festgestellten
Einkommen  dasjenige  aus  dem  angefallenen  Vermögen  &amp;lt;»/?)  bzw.  das  Diensteinkommen
  (b)  hinzuzurechnen.  In  den  Fällen  zu  a  a  aber  ist  als  Friedenseinkommen
  entweder  die  landesüblicke  Verzinsung  des  Vermögens  oder  das  born
Abgabepflichtigen  nachgewiesene  Einkommen  anzusetzen;  eme  se  bstandtge  Ermittluna,
  die  keinen  dieser  beiden  Beträge  anerkennt,  ist  ausgeschlossem  Eine  fingierte ­
  Einkommensteueroeranlagung  zur  Feststellung  des  Friedens-  ober  Kriegseinkommens
  aus  irgendeinem  anderen  Anlaß  findet  nicht  statt.
B.  Mehrfache  Veranlagung  zur  Landeseinkommenstcuer.  Derselbe
  Kriegsabqabepflichtige  kann  in  den  für  das  Friedens-  ober  ffrteg§emIommen
ober  in  den  für  beide  Einkommen  maßgebenden  Jahren  m  mehreren  Bundesstaaten
  einkommensteuerpflichtig  gewesen  sein  oder  sein.  Am  häufigsten  ist  dies
dadurch  der  Fall,  daß  ein  Steuerpflichtiger  neben  dem  in  fernem  Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaate  steuerpflichtigen  Einkommen  noch  solches  aus  m  anderen  Bum
desstaaten  belegenem  Grundbesitz  oder  betriebenem  Gewerbe  bezieht  das  nach
8  3  DG.  in  dem  Belegenheits-  bzw.  Betriebsstaate  steuerpflichtig  ist.  ferner
ickliestt  das  DG  die  Besteuerung  des  nicht  aus  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb
ließenden  (sog.  „radizierten")  Einkommens  durch  mehrere  Bundesstaaten  nicht
aus  wenn  ein  Deutscher  in  mehreren  Bundesstaaten  sowohl  die  Staatsangebörigkeit
  als  Wohnsitze,  deren  keiner  ein  dienstlicher  ist,  besitzt  ober  m  mehreren
Bundesstaaten,  aber  nicht  in  seinem  Heimatstaat  einen  Wohnsitz  und  m  kemem
Staate  einen  dienstlichen  Wohnsitz  hat  ober  endlich  mehrten  Bundesstaaten
die  Staatsangehörigkeit,  aber  einen  Wohnsitz  ober  dienstlichen  Wohnsitz  , n  Deutschland
  überhaupt  nicht  besitzt,  wohl  aber  sich  in  jenen  mehreren  Heimatstaa  en  aufhält ­
  oder  in  Deutschland  weder  Wohnsitz  noch  Aufenthalt  h^  (hg'-  Fu'stw«-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  9  zu  §  1).  Gegenüber  Ausländern  schließlich  sind  die
Bundesstaaten  an  Doppelbesteuerungen  durch  die  Reichsgesetzgebung  überhaupt
nicht  gehmdertn  ^  Fällen  mehrfacher  Heranziehung  zur  Landesem.
kommensteuer  nur  eine  einheitliche  Veranlagung  zur  KA.  stattzufinden
        <pb n="344" />
        II.  Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer.  §  3.

321

hat,  ergibt  sich  aus  dem  nach  §  33  KAG.  anwendbaren  §  48  BSt.G.,  auch  aus
der  Fassung  der  §§  3,  4,  8  KAG.,  die  ein  Friedens-,  Kriegs-  und  Mehreinkommen ­
  voraussetzen,  ebenso  aus  §  7  et.  a.  O.,  der  vollkommen  unanwendbar  wäre,
wenn  das  Friedenseinkommen  in  mehreren  Bundesstaaten  steuerpflichtig  und
nicht  als  ein  Ganzes  zu  behandeln  wäre,  entspricht  endlich  auch  dem  Wesen  des
Einkommens:  denn  begrifflich  kann  dieselbe  Person  nur  ein  Einkommen  haben,
ist  dieses  etwas  Persönliches,  nämlich  die  Gesamtheit  derjenigen  wirtschaftlichen ­
  Güter,  die  alljährlich  einer  Person  aus  dauernden  Erwerbsquellen  zufließen ­
  (vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  gr.  Komm.  Anm.  2  zu  §  6).  Die
Besteuerung  einzelner  Einkommensteile  nach  der  Belegenheit  ihrer  Quellen  ist
in  Wahrheit  keine  Einkommen-,  sondern  eine  mit  Personalsteuermomenten
durchsetzte  Ertragsteuer  (vgl.  a.  a.  O.  Anm.  1  zu  §  2).  Es  wäre  völlig  sinnwidrig,
wenn  dieselbe  Steuergewalt,  hier  das  Reich,  das  Einkommen  derselben  Steuer
in  verschiedenen  Teilen  unterwürfe,  wenn  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz ­
  oder  dauernden  Aufenthalt  an  mehreren  Orten  desselben  Hoheitsgebiets  der
Steuergewalt  hat  oder  sich  seine  Einkommensquellen  an  mehreren  Orten  dieses
Gebiets  befinden.  Ist  also  das  Einkommen  nach  seinen  verschiedenen  Teilen  in
mehreren  Bundesstaaten  steuerpflichtig,  so  muß  es  behufs  Ermittlung  des
Friedens-  oder  Kriegs-  und  des  Mehreinkommens  zusammengerechnet  werden.
Für  den  Fall  aber,  wo  dasselbe  Gesamteinkommen  in  mehreren  Bundesstaaten
einkommensteuerpflichtig  und  zur  Eink.St.  veranlagt  ist,  fehlt  im  KAG.  1919
wie  in  demjenigen  für  1918  eine  Bestimmung;  sie  ist  ersetzt  durch  §  8  Ausf.Best.
Die  Zuständigkeit  des  Reichsfinanzministers  und  Reichsrats  zu  dieser  Anordnung
  kann  zweifelhaft  sein;  denn  es  handelt  sich  hier  nicht  nur  um  eine  unter
§  48  BSt.G.  fallende  Verfahrensvorschrift,  sondern  um  die  Beantwortung  der
materiell-rechtlichen  Frage,  was  als  Friedens-,  oder  Kriegseinkommen  anzusehen ­
  ist.  Bei  der  vom  Ges.  gelassenen  Lücke  stünde  an  sich  kein  ausdrückliches
gesetzliches  Hindernis  entgegen,  daß  die  Steuerbehörde  diejenigen  Einkommenssteuerveranlagungen ­
  der  nach  §§  4,  8  KAG.  maßgebenden  Jahre  zugrunde  legt,
die  zu  dem  höchsten  abgabepflichtigen  Mehreinkommen  führen,  also  die  niedrigste ­
  Friedens-  und  die  höchste  Kriegseinkommenveranlagung;  denn  jede
dieser  mehreren  Veranlagungen  erfüllt  die  Erfordernisse  der  §§  4,  8  KAG.
Jedenfalls  ist  die  Vorschrift  der  Ausf.Best.  für  den  Steuerrichter  nicht  bindend.
Es  würde  aber  der  als  selbstverständlich  vorauszusetzenden  Absicht  des  Gesetzgebers, ­
  die  Ungleichmäßigkeiten,  die  sich  aus  der  Anknüpfung  der  KA.  an  die
Landeseinkommensteuerveranlagungen  ohnehin  ergeben,  auf  das  tunlichst  geringe ­
  Maß  zu  beschränken,  zuwiderlaufen,  wollte  man  die  Steuerbehörde  für
befugt  erachten,  wenn  die  Friedens-  und  die  Kriegsveranlagungen  in  mehreren,
aber  denselben  Bundesstaaten  erfolgt  sind,  die  Friedensveranlagung  in  dem
einen  mit  der  Kriegsveranlagung  in  dem  anderen  zu  vergleichen,  um  dadurch
ein  möglichst  hohes  Mehreinkommen  herauszurechnen.  In  solchen  Fällen  würden
vielmehr  tunlichst  die  Veranlagungen  nach  derselben  Landeseinkommensteuer,
gesetzgebung  zugrunde  zu  legen  sein.  Daß  für  die  Frage,  welche  von  ihnen  zugrunde ­
  zu  legen  sind,  die  Zuständigkeit  zur  Veranlagung  der  KA.  entscheidend
sei,  ist  int  Ges.  nicht  gesagt,  und  es  kann  auch  nach  allgemeinen  Auslegungsgrund,
sätzen  nicht  aus  einer  formellen  Zuständigkeitsvorschrift  die  Frage  beantwortet
werden,  was  die  Steuerbemessungsgrundlage  zu  bilden  hat  und  rote  sie  zu  berechnen ­
  ist.
Die  Ansicht  Erlers  (KAG.  1918  S.  35),  daß,  wenn  sich  unter  den  Veranlagungen ­
  in  mehreren  Bundesstaaten  solche  befinden,  die  entgegen  dem  DG.
erfolgt  sind,  diese  aus  diesem  Grunde  jedenfalls  auszuscheiden  hätten,  entbehrt
der  gesetzlichen  Grundlage.  Ob  eine  rechtskräftige  Einkommenssteuerveranlagung
Strutz,  VermögenSzulvachs  und  Kriegsabgabe.  21
        <pb n="345" />
        322

Aricgsabgabegesetz  1919.  §  3.

zu  Recht  oder  zu  Unrecht  erfolgt,  ist  bei  der  Veranlagung  der  S31.  nicht  nachzuprüfen ­
  und  ebensowenia,  ob,  wenn  gegen  eine  solche  Einkoinmenssteuerveranlaauna
  Beschwerde  wegen  Doppelbesteuerung  erhoben  worden  Ware  ihr  hatte
stattgegeben  werden  müssen;  die  Veranlagungsbehörde  kann  m  solchem  Falle
auch  nicht  worauf  die  Ansicht  Erlers  hinauskommen  würde,  so  verfahren  als
ob  die  Einkommenssteuerveranlagung  wegen  Verletzung  des  DG.  ausgehoben
worden  wäre.
b)  In  allen  solchen  Fällen,  wo  die  Teile  des  Einkommens  in  verschiedenen ­
  Bundesstaaten  steuerpflichtig  sind,  ergibt  sich  dann,  daß  das  Gesamtein
  kommen  und  damit  auch  das  Mehreiti  kommen  auf  Grund  verschiedener
Landesgesetze  festgestellt  ist  und  festzustellen  ist.  Es  kann  sich  ferner  m  solchen
Fällen  durch  Zusawmenrechnung  der  der  Einkommensbesteuerung  m  den
verschiedenen  Bundesstaaten  zugrunde  gelegten  Teileinkommen  ein  Mehreinkommen
  ergeben,  während  der  Abgabepflichtige  in  Wahrheit  ein  Mindereinkommen
  hat,  nämlich  dann,  wenn  er  in  einzelnen  Bundesstaaten  in  dem  für
die  Kriegseinkommensveranlagung  maßgebenden  Jahr  Verluste  gehabt  hat.  Denn
ein  solcher  Verlust  ist  kein  „steuerpflichtiges"  Jahreseinkommen  mit  dem  „er
zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist"  (§§  4,  8),  und  §  10  fuhrt  auch  nur
zur  Einsetzung  von  0,  nicht  zu  einem  Abzug  des  Verlustes  m  einem  Bundesstaate
öon  dem  Einkommen  in  einem  anderen.  Nach  dem  Gesetz  wird  der  Verlust  nur
berücksichtigt,  wenn  er  bei  einer  Einkommensquelle  eingetreten  ist,  deren  Emkoinmen
  in  demselben  Bundesstaate  steuerpflichtig  ist,  wie  dasjenige  aus  anderen
Quellen,  die  Ertrag  ergeben  haben,  nicht,  wenn  in  einem  Bundesstaate  mehr
Verlust  als  Ertrag  erzielt  ist  ..  .
Ferner  schließt  bekanntlich  das  DG.  eine  Doppelbesteuerung  nicht  m  allen
Fällen  aus.  insbes.  nicht  bei  Wohnsitzen  in  mehreren  Ländern,  deren  keins  der
Seimatstaat  ist,  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  Kapitalvermögen  und  gewinn,
bringender  Beschäftigung.  Auch  in  solchen  Fällen  kann  sich  hieraus  em  Mehremkominen
  ergeben,  das  tatsächlich  gar  nicht  vorhanden  ist.  Hatte  z.  B.  em  sächsischer ­
  Staatsangehöriger  in  dem  für  das  Friedenseinkommen  maßgebenden
Fahre  nur  in  Preußen  einen  Wohnsitz  und  ein  nur  aus  Kapitalvermögen  fließendes ­
  Einkommen  von  100000  M.,  in  dem  für  das  Kriegseinkommen  maßgebenden
Fabre  aber  Wohnsitze  in  Preußen  und  Braunschweig  und  ein  Einkommen  von
10  000  M  aus  Grundbesitz  in  Anhalt  und  60  000  M.  aus  Kapitalvermögen,
rusammen  nur  70  000  M.,  so  konnten  ihn  nach  dem  DG.  sowohl  Preußen  wie
Braunschweig  nach  jenen  60  000  M.,  Anhalt  nach  10  000  M.  Einkommen  zur
Ein!  St  veranlagen;  ist  das  geschehen,  dann  ergibt  sich  ein  Kriegseinkommen  von
60  000  +  60000  +  10  000  =  130  000  M.,  also  ein  Mehreinkommen  von  30  000  M.,
während  tatsächlich  ein  Mindereinkommeu  von  30  000  M  vorhanden  ist.  Abhilfe
kann  hier  nur  auf  Grund  des  Abs.  1  Satz  4  des  Härteparagraphen  35  gewahrt
werden.
cl  Derselbe  in  mehreren  Bundesstaaten  zur  Einkommensteuer  veranlagte
Abanbepflichtiae  kann  insgesamt  ein  Mehreinkommen  zu  versteuern  haben,  dessen
Teile  aus  verschiedenen  Jahren  stammen,  wenn  nämlich  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  für  verschiedene  Jahresveranlagungen  das  Friedens-  oder  das
Kriegseinkommen  oder  beide  maßgebend  sind  (§  4  Abs.  1,  2,  §  8).
&amp;lt;n  Unerheblich  ist,  ob  die  Veranlagung  zum  Friedens-und  die  zum  Kriegseinkommen ­
  auf  Grund  desselben  Eink.St.G.  erfolgt  sind.  Es  macht  also  weder
einen  Unterschied,  wenn  die  letztere  Veranlagung  in  einem  anderen  Bundesstaat
erfolgt  ist  als  die  erstere,  noch  ob  zwischen  der  ersteren  und  der  letzteren  Veranlagung ­
  die  anzuwendende  Landesgesetzgebung  sich  geändert  hat.
        <pb n="346" />
        Ill-  Abrundung  nach  Abs.  2.  IV.  Die  Freigrenze  nach  Abs.  3.  §  3.  323

III.  Abrundung  nach  Abs.  2.
Abgerundet  wird  der  „Unterschiedsbetrag"  zwischen  Kriegs-  und  Friedenseinkommen, ­
  nicht  etwa  das  Kriegs-  und  Friedenseinkommen  selbst,  während
nach  §  28  Abs.  3  BSt.G.  „das  Vermögen"  abgerundet  wird,  d.  h.  die  Vermögensbeträge, ­
  deren  Vergleich  den  steuerpflichtigen  Vermögenszuwachs  ergibt.

IV.  Die  Freigrenze  nach  Abs.  3.
1.  Abgabepflichtig  ist»  sofern  das  Kriegseinkommen  30  000  M.  nicht
übersteigt,  „nur  der  den  Betrag  von  3000  M.  übersteigende  Teil  des  Mehreinkommens". ­
  Damit  ist  nicht  bloß  ausgesprochen,  daß  ein  Mehreinkommen  von
nicht  mehr  als  3000  M.  abgabefrei  bleibt,  sondern  auch,  wenn  es  diesen  Betrag
übersteigt,  unterliegt  es  der  Abgabepflicht  nur  mit  dem  überschießenden  Betrage:
von  einem  Mehreinkommen  von  10  000  M.  sind  also  z.  B.  nur  7000  M.  abgabepflichtig. ­
  Hierdurch  unterscheidet  sich  der  §  3  Abs.  3  KAG.  sehr  wesentlich  von
den  entsprechenden  Bestimmungen  im  §  12  BSt.G.  und  in  §§  8  und  14  Abs.  2
Satz  2  KSt.G.;  denn  dort,  wie  auch  in  den  landesrecktlichen  Einkommen-  und
Vermögenssteuergesetzen,  hat  die  Freigrenze  nur  die  Bedeutung,  daß  bei  Zurückbleiben ­
  hinter  ihr  keine  Besteuerung  eintritt,  daß  aber,  wenn  die  Freigrenze
überschritten  wird,  der  ganze  Betrag  ohne  Abzug  des  Freibetrages  steuerpflichtig
ist.  Einen  gewissen  Vorgang  hat  aber  die  Bestimmung  in  derjenigen  des  §  13
Abs.  2  BS1.G.  '
2.  Nach  §  7  wird  unter  allen  Umständen  als  Friedenseinkommen  ein
Mindestbetrag  von  10  000  M.  angenommen.  Daraus  in  Verbindung  mit
§  3  Abs.  3  und  §  3  Abs.  2  ergibt  sich,  daß  die  Kriegsabgabepflicht  stets  und  von
vornherein  ausgeschlossen  ist,  wenn  das  Kriegseinkommen  weniger  als  14  000  M.
beträgt.  Denn  beläuft  es  sich  aus  netto  13  000  M.,  so  beträgt  das  Mehreinkommen ­
  nach  §  7  nur  3000  M.,  „übersteigt"  diese  Summe  also  nicht;  übersteigt
das  Kriegseinkommen  zwar  13  000  M.,  erreicht  aber  nicht  14  000  M.,  so  ist
zwar  ein  Mehreinkommen  von  mehr  als  3000  M.  vorhanden,  es  ist  dieses  aber
nach  §3  Abs.  2  auf  3000  M.  abzurunden.  Tie  Auslegung  Zimmermanns
(KAG.  1918  S.  51)  dahin,  wenn  das  Mehreinkommen  4000  M.  erreiche  oder
übersteige,  unterliege  es  voll,  ohne  Abzug  von  3000  M.,  der  Abgabe/widerspricht
  dem  klaren  Wortlaut  des  Ges.,  ist  auch  von  ihm  in  KAG.  1919  nicht
wiederholt.
3.  Gegenüber  dem  im  übrigen  gleichlautenden  §  3  Abs.  3  KAG.  1918  und
dem  Entw.  des  vorliegenden  Ges.  beschränkt  der  Ges.  gewordene  §  3  Abs.  3  die
Freilassung  von  3000  M.  des  Mehreinkommens  auf  Kriegseinkommen  bis  zu
30  000  M.  Welche  Folgen  diese  kleinliche  Ausgeburt  sozialistischer  Besitzfeindlichkeit ­
  hat,  ergibt  sich  aus  folgenden  Beispielen:  A  und  B  hoben  ein  Mehreinkommen ­
  von  12  000  M.,  aber  A  ein  Kriegseinkommen  von  30  500,  B  nur  von
29  500  M.;  dann  zahlt  nach  §  3  Abs.  3  und  §  12  an  KA.  A  700,  B  nur  350  M.
C  und  D  haben  jeder  3000  M.  Mehreinkommen,  aber  ein  Friedenseinkommen  G
von  30  000,  D  von  30  100  M.,  C  zahlt  an  KA.  nickts,  D  150  TI.;  E  hat  bis  zu
dem  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebenden  Jahre  niemals
mehr  wie  3000  M,  in  diesem  Jahre  aber  durch  ein  nach'jahrelangen  Fehlschlagen
geglücktes  Unternehmen  31  000  M.  Einkommen  gehabt,  F  dagegen  ein  Friedenseinkommen ­
  von  27  000  und  in  den  folgenden  Jahren  noch  weit  höhere  Einkommen,
  ein  Kriegseinkommen  aber  von  30  000  M.  qebabt:  E  zahlt  1700  M
KA..  F  nichts
        <pb n="347" />
        324  Kriegsabgabegesetz  1919.  §§  3,  I.
4  Unter  Kriegseinkommen  ist  auch  hier  dasjenige  i.  &amp;lt;5.  des  §  10  zu
verstehen,  insbes,  also  auch  hier  dessen  Abs.  2  anzuwenden.
s  4.  Als  Friedenseinkommen  gilt  das  steuerpflichtige
Jahreseinkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige  ber  der  letzten
allacmeincn  landesqefetzlichen  Jahresveranlagung  auf  Grund
der  Einkommensverhältnisse,  wie  sie  vor  Ausbruch  des  Är.eges
bestanden,  zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist.
Welche  Einkommensteuerveranlagung  ntt $  1  wa«-qebend
  ist,  bestimmt  die  oberste  Landesfmanzbehorde  im  Ltn-Verständnisse
  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen.
?luf  Antrag  des  Abgabepflichtigen  ist  das  durchschnittliche
Einkommen,  das  sich  aus  der  nach  Abs.  1  und  2  maßgebenden
^abresveranlaqunq  und  den  zwei  ihr  vorangegangenen  Jahres-Veranlagungen
  ergibt,  als  Friedenseinkommen  festzusetzen.  Der
Antrag  kann  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids ­
  eröffneten  Rechtsmittelfrist  gestellt  werden.
Das  Besitzsteueramt  kann  die  Festsetzung  des  Frledensc,nkommens
  nach  dreijährigem  Durchschnitt  (Abs.3&amp;gt;  v-u  sich  aus
vornehmen,  wenn  das  Einkommen  der  nach  ^bs.1  und  2  maßgebenden ­
  Jahresveranlagung  ein  außergewöhnlich  hohes  war
und  der  Abgabepflichtige  nach  Lage  der  Berhaltn,s,e  oku;
Einkommen  für  die  Dauer  nicht  erwarten  konnte.
Eu,w.  §  4  (glewautenb).  -  Sien.B.  »ie  bei  $  2.  -  Ausf.Best.  H  6-9;  BeUz.An«.
Art.  13—15.
Inhalt.
I.  Inhalt  des  §  4  -324  III.  D°s  Fried°ns°inl°mm°n  nach  ^
n.  Das  Friedenseinkammen  nach  ^  Die  materiell-rechtlichen  Voraus-1.
  Das  veranlagte  steuerpflichtige  Iah-  Nrmal-reSchen  V?r°ussetz'un-  d ''
2.  tomWe  Veranlagung  327  gen  ^nd  Wirkungen  der  Ab,.  3  und  4  330
I.  Inhalt  des  §  4.
Der  §  4  umschreibt  -  abgesehen  davon,  daß  im  Abs.  2  der  Reichsminister
der  Finanzen  an  die  Stelle  des  Reichskanzlers  getreten  ist,  wörtlich  gleichlautend ­
  mit  §  4  KAG.  1918  -  den  Begriff  des  Friedens  emkommens  n
des  $  3  wie  f  8  den  des  Kriegseinkommens,  und  zwar  betreffen  Abs.  1  und  2
des  I  4  den  Regelfall  wo  als  Friedenseinkommen  das  staatsemkommensteuernttirsttme
  Einkommen  eines  Jahres  gilt,  Abs.  3  und  4  den  Ausnahmefall,  wo
als  Fr^edenseinkommen  der  Durchschnitt  des  staatssteuerpflichtigen  Einkommmls
dieses  Jahres  und  der  beiden  Vorjahre  in  Ansatz  zu  brmgen  ist.  ^stimmt,
nach  welchen  Gesichtspunkten  die  Frage  zu  entscheiden  ist,  welches  Veran.
laaunasergebnis  für  das  Friedenseinkommen,  wenn  dieses  m  dem  staatssteuerpflichtigen ­
  Einkommen  eines  Jahres  besteht,  maßgebend  sem  soll  w^rend
Abi  2  die  Stelle  bezeichnet,  die  zu  entscheiden  hat,  für  welches  Steuerlahr  die
Voraussetzlmgen  des  Abs.  1  zutreffen.'  Abs.  3  regelt  das  Recht  des  Abgabe-
        <pb n="348" />
        325

II.  Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  1  und  2.  §  4.

Pflichtigen,  statt  des  Einkommens  eines  Jahres  den  Ansatz  des  Durchschnitts
dreier  Jahre  zu  verlangen,  und  zwar  Satz  1  in  sachlicher,  Satz  2  in  formeller
Hinsicht.  Abs.  4  bestimmt,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Veranlagungsbehörde ­
  von  Amts  wegen  das  dreijährige  Durchschnitts-  statt  des  einjährigen  Einkommens ­
  in  Ansatz  zu  bringen  berechtigt  ist.
II.  Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  1  und  2.
1.  Das  veranlagte  steuerpflichtige  Jahreseinkommen.
a)  Friedenseinkommen  ist  nach  Abs.  1  nur  steuerpflichtiges  Jahreseinkommen, ­
  mit  dem  der  Abgabepflichtige  zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden
ist.  Unbedingt  maßgebend  ist  also  der  der  Einkommensteuerveranlagung  zugrunde ­
  gelegte  Betrag  des  Jahreseinkommens,  gleichviel  ob  die  Veranlagung
zu  Recht  und  zutreffend  erfolgt  ist,  und  ob  das  Gesetz,  auf  Grund  dessen  sie  erfolgt ­
  ist,  dabei  richtig  angewendet  ist  oder  nicht.  Die  Veranlagung  zur  KA.
kann  nie  mit  der  Behauptung  angefochten  werden,  die  landesrechtliche  Veranlagung ­
  zu  dem  als  Friedenseinkommen  geltenden  Jahreseinkommen  sei  zu
Unrecht  oder  unrichtig  erfolgt.  Die  Anfechtung  dieser  Einkommensteuerveranlagung ­
  kann  immer  nur  nach  Maßgabe  der  betreffenden  Landesgesetze  erfolgen ­
  und  richtet  sich  nur  gegen  diese  Veranlagung.  Vgl.  aber  §  10  Abs.  2
und  die  Erläuterungen  dazu.  Hinzurechnungen  zu  und  Abzüge  von  dem  veranlagten ­
  Einkommen  sind  nur  zülässia,  wenn  und  insoweit  das  KAG.  solche  ausdrückiich
  vorsieht  (RFH.  I  A 175  v.  21.  Okt.  1919).
b)  Aus  dem  zu  s  Gesagten  folgt,  daß  das  veranlagte  Einkommen  maßgebend ­
  bleibt,  auch  wenn  darin  nach  den  betreffenden  Gesetzen  nicht  steuerpflichtiges ­
  Einkommen  enthalten  ist,  das  zu  Unrecht  veranlagt  ist.
c)  Maßgebend  ist  das  veranlagte  Einkommen.  Veranlagt  ist  das  Einkommen ­
  mit  dem  Abschlüsse  der  Veranlagung.  Ob  die  Veranlagung  schon  mit
dem  Feststellungsbeschlusse  der  Veranlagungskommission  oder  erst  mit  Zustellung ­
  des  Veranlagungsbeschlusses  an  den  Einkommensteuerpflichtigen  abgeschlossen ­
  ist,  ist  streitig.  Vgl.  Fuisting  -  Strutz  gr.  Komm.  z.  Eink.St.G.
Anm.  1  zu  §  52.  Da  aber  der  Kriegsabgabcpflichtige  die  Richtigkeit  seiner  Veranlagung ­
  zur  Kriegsabgabe  nur  an  der  Hand  des  Ergebnisses  seiner  Veranlagung
zur  Staatseinkommensteuer  für  die  nach  §  4  und  §  8  maßgebenden  Jahre  nachprüfen
  kann,  um  gegebenenfalls  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung  zur
KA.  einzulegen,  so  kann  die  Veranlagung  zur  KA.  nur  auf  Grund  der  dem
Abgabepflichtigen  amtlich  bekanntgegebenen  Veranlagungen  zur  Staatseinkommensteuer
  erfolgen,  wenn  auch  im  unmittelbaren  Anschluß  an  diese.  Die
Offenlegung  der  Steuerlisten  oder  Heberollen  steht  dort,  wo  sie  nach  landesgesetzlicher
  Bestimmung  die  Zustellung  von  Steuerzuschriften  ersetzt,  natürlich
auch  in  dieser  Beziehung  der  letzteren  gleich.
&amp;lt;1)  Daß  die  Veranlagung  zur  Festsetzung  eines  Linkommensteuersatzes
geführt  habe,  ist  nicht  erforderlich.  Auch  der  Beschluß  der  zuständigen  Behörde,
daß  gegen  einen  subjektiv  Einkommensteuerpflichtigen  ein  Steuersatz  nicht  festzusetzen ­
  sei,  weil  sein  steuerpflichtiges  Einkommen  die  Grenze  der  Steuerpflicht
nicht  erreicht,  ist  eine  Veranlagung,  der  Steuerpflichtige  „mit  dem  in  diesem
Beschluß  angenommenen  Einkommen,  selbst  wenn  es  Null  beträgt,  veranlagt".
Vgl.  Fuisting  -  Strutz  a.  a.  O.  Anm.  3  zu  §  62.  Dagegen  ist  die  Verneinung
der  subjektiven  Einkommensteuerpflicht  durch  die  Landesbehörden  keine  Freiveranlagung, ­
  die  eine  Nachprüfung  durch  den  RFH.  nach  §  36  Abs.  2  ausschlösse ­
  (RFH.  I  A 146  v.  31.  Okt.  1919,  Samml.  Bd.  1  A  S.  232).
        <pb n="349" />
        326  Kriegsabgabegesetz  ISIS.  8  4-e

 )  Wo  wie  in  Sachsen,  Sachsen-Meiningen,  Gotha,  Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß  ii.  und  j.  2.,  der  Landeseinkommensteuer  m
Ausnahmefällen  nicht  das  wirkliche  Einkommen,  sondern  ein  nach  dem  festgestellten
  verbrauche  fingiertes  Einkommen  zugrunde  gelegt  wird  's  dieses
fingierte  Einkommen  das  „steuerpflichtige",  mit  dem  der  Abgabepflichtige
zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist,  freilich  nicht  „auf  Grund  der
Einkammeusverhältnisse".  Für  §31  2323®.  beantwortet  Hott  mann  (Anm.  56
Abs.  3)  die  Frage  in  entgegengesetztem  Sinne.  Aber  dort  ist  der  Wortlaut  des
Ges  auch  ein  anderer:  dort  ist  von  dem  „auf  Grund  der  Landeselnkvmmensteuerqes
  festgestellten  Einkommen"  die  Rede,  nicht  von  einem  steuervttichtiqen
  Einkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige  veranlagt  worden  ist
Bollz.Anw.  Art.  17  will  jedoch  „das  tatsächlich  erzielte  Einkommen  ,  nicht
den  „Verbrauch  -aufwand"  maßgebend  sein  lassen.  .  .
Wie  bis  1906  in  Preußen,  so  findet  noch  jetzt  in  vielen  Bundesstaaten  eine
Berücksichtigung  der  Minderzahl  in  der  Weise  statt,  daß  für  jedes  Kmd  ein
gewisser  Betrag  von  dem  festgestellten  Einkommen  abgezogen  und  dadurch
steuerfrei  gelassen  wird.  Es  fragt  fick,,  ob  unter  veranlagtem  Einkommen  i  S.
des  KAG  das  Einkommen  ohne  oder  nach  Abzug  dieser  Betrage  zu  verstehen
ist  Schon  nach  dem  Wortlaute  der  meisten  fraglichen  Eink.St.®.  die  von
einem  Abzüge  vom  steuerpflichtigen  oder  steuerbaren  Einkommen
svrechen,  wäre  die  Frage  dahin  zu  beantworten,  daß  unter  veranlagtem  Einkommen ­
  dasjenige  einschließlich  des  auf  Grund  dieser  sog.  Klnderprivileglen
steuerfrei  zu  lassenden  Betrages  zu  verstehen  ist.  Das  ist  auch  innerlich  begründet.
  Denn  jener  Betrag  ist  seiner  Natur  nach  nichts  anderes  wie  steuerpflichtiges
  Einkommen,  und  durch  seine  Ausscheidung  würde  man  ohne  Not
eine  weitere  Ungleichmäßigkeit  zwischen  den  Steuerpflichtigen  verschiedener
Bundesstaaten  schaffen;  die  sog.  Kinderprivilegien,  die  überall  auf  demselben
Gedanken  beruhen,  würden,  wo  sie  in  Gestalt  solcher  Abzüge  gewahrt  werden,
zu  einer  Herabminderung  des  Friedens-  oder  Kriegscinkommens  fuhren,  also
das  abgabepflichtige  Mehreinkommen  beeinflussen,  in  Staaten  wo  fle  als  Er-Mäßigungen
  des  Steuersatzes  gewährt  werden,  wie  m  Preußen,  nicht.  Vgl.
jedoch  Erläuterungen  II5  zu  §10.  ,  ,  tr  .  .  ,
ir)  Die  Veranlagung  muß  nach  einem  Jahreseinkommen  erfolgt  fern,  d.  h.
es  muß  ihr  zugrunde  gelegt  sein  entweder  das  wirklich  erzielte  Einkommen
eines  vollen  Jahres,  d.  i.  eines  Zeitraumes  von  vollen  12  Monaten,  oder  das
auf  einen  solchen  Zeitraum  umgerechnete  Einkommen  eines  kürzeren  oder  längeren ­
  Zeitraumes.  Würde  ein  Eink.St.G.  die  Bestimmung  enthalten  daß,
wenn  die  Steuerpflicht  erst  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  der  Beran  agung
eingetreten  oder  die  Einkommensquelle  erst  dann  entstanden  ist,  die  Veranlagung
nur  nach  dem  nach  diesem  Zeitpunkt  in  dem  kürzeren  als  einjährigen  Zeitraum
erzielten  Einkommen  ohne  Umrechnung  auf  einen  vollen  ^ahresbetrag  zu  erfolgen
  habe,  so  würde  dieses  Einkommen  eines  Jahresbruchteils  kein  nach  §§  4
oder  8  zugrunde  zu  legendes  Jahreseinkommen  darstellen.  Es  wäre  auch  zweifelhaft ­
  ob  es  zulässig  wäre,  um  ein  solches  für  die  Veranlagung  der  KA.  zu  gewinnen,
bei  dieser  Veranlagung  eine  Umrechnung  des  kein  Jahreseinkommen  darstellenden ­
  einkommensteuerpflichtigen  Einkommens  auf  einen  Jahresbetrag  vorzunehmen:
  denn  dieser  umgerechnete  Betrag  wäre  nicht  das  „steuerpflichtige
Jahreseinkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige  zur  Einkommen,teuer
veranlagt  worden  ist".  Der  Absicht  des  Gesetzgebers  würde  es  aber  entsprechen,
eine  solche  Umrechnung  für  zulässig  zu  erachten;  denn  es  widerstritte  der  Billigkeit,
  lediglich  aus  diesem  Grunde  Abgabfreiheit  eintreten  zu  lassen.  Allenfalls
läßt  sich  „das  steuerpflichtige  Jahreseinkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige
        <pb n="350" />
        327

II.  Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  1  und  2.  §  4.

zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist",  auch  interpretieren  als  der  auf  ein
Jahr  berechnete  Betrag  des  Einkommens,  nach  dem  der  Abgabepflichtige  zur
Einkommensteuer  veranlagt  ist.
2.  Die  maßgebende  Veranlagung.
a)  Als  Friedenseinkommen  soll  nach  Abs.  1  nur  ein  bei  einer  allgemeinen
landesgesetzlichen  Jahresveranlagung  der  Veranlagung  zugrunde  gelegtes
Einkommen  gelten.  Tie  „allgemeine  Zahresveranlagung"  ist  die  vor  oder
bei  Beginn  des  Rechnungsjahres  erfolgende,  sich  grundsätzlich  auf  alle  Steuerpflichtigen ­
  erstreckende  neue  Veranlagung,  die  Veranlagung  der  „Allgemeinheit",
  die  auch  als  „ordentliche"  oder  „Rollenveranlagung"  bezeichnet  wird,  im
Gegensatze  zu  den  nach  Abschluß  der  bei  ihr  aufgestellten  und  festgestellten  Steuerlisten ­
  und  Steuerrollen  erfolgenden  Zugangsveranlagungen  einzelner,  bei  der
allgemeinen  Veranlagung  unveranlagt  gebliebener  Steuerpflichtiger.  Jedoch
erfährt  der  Begriff  der  allgemeinen  landesgesetzlichen  Jahresveranlagung  i.  S.
des  KAG.  eine  Ausdehnung  durch  §  10  Abs.  2,  wonach  „eine  in  Rechtsmittelverfahren ­
  durch  Neu-  oder  Nachveranlagung  oder  im  Verwaltungsweg  herbeigeführte ­
  Berichtigung  der  maßgebenden  landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen ­
  zu  berücksichtigen"  ist.  Was  hier  unter  „Neuveranlagung"  welche  Bezeichnung ­
  in  den  Landeseinkommensteuergesetzen  nicht  üblich  ist,  im  Gegensatze  zu
„Nachveranlagungen"  gemeint  ist,  sagt  das  Ges.  nicht,  ergibt  sich  aber  aus  §  73
BSt.G.  Demnach  ist  Neuveranlagung  die  in  den  Landeseinkoinmensteuerges.
auch  als  Nachbesteuerung  bezeichnete  nachträgliche  Erhöhung  der  bei  der  allgemeinen ­
  Jahresveranlagung  festgesetzten  Steuer  wegen  nachträglicher  Ermittlung ­
  neuer  Tatsachen  oder  Beweismittel,  also  wie  die  Abänderung  im  Rechtsmittelwege ­
  nur  eine  Richtigstellung  der  falschen  allgemeinen  Veranlagung,  die
Nachveranlagung  aber  die  Nachholung  einer  zu  Unrecht  bei  der  allgemeinen
Jahresveranlagung  unterbliebenen  Veranlagung,  also  das,  was  die  Landeseinkommensteuergesetze ­
  als  Nachbesteuerung  zu  Unrecht  unveranlagt  gebliebener
Steuerpflichtiger  bezeichnen.  Hier  handelt  es  sich  für  den  einzelnen  Steuerpflichtigen ­
  nicht  um  eine  Berichtigung  seiner  „allgemeinen  Jahresveranlagung",
wie  bei  der  Neuveraulagung,  sondern  um  die  Nachholung  seiner  bei  der  allgemeinen ­
  unterbliebenen  Veranlagung.  Wenn  trotzdem  auch  die  Berücksichtigung
solcher  Nachveranlagungen  vorgeschrieben  wird,  so  ergibt  sich  hiemus,  daß
unter  dem  bei  der  „allgemeinen  landesgesetzlichen  Jahresveranlagung"  veranlagten ­
  Einkommen  nicht  nur  das  bei  dem  alljährlichen  allgemeinen  Veranlagungsverfahren ­
  tatsächlich  veranlagte  zu  verstehen  ist,  sondern  auch  dasjenige,  nach
dem  der  Abgabepflichtige  in  diesem  Verfahren  hätte  veranlagt  werden  müssen,
sofern  der  in  dem  damaligen  Unterbleiben  der  Veranlagung  oder  in  der  Unrichtigkeit ­
  der  damaligen  Veranlagung  liegende  Verstoß  gegen  das  Landeseinkommensteuerges.
  auf  dem  durch  dieses  gewiesenen  ordnungsmäßigen  Wege
geheilt  worden  ist.  Dagegen  kann  diese  Heilung  für  die  KA.  allein  nicht  erfolgen;
die  letztere  behält  auch  in  dieser  Hinsicht  ihren  rein  akzessorischen,  eine  selbständige
Einkommensermittlung  ausschließenden  Charakter.  Zweifelhaft  ist,  was  §  10
Abs.  2  unter  „im  Verwaltungswege  herbeigeführten  Berichtigungen"  der  Veranlagung ­
  meint,  ob  insbes.  hierunter  auch  Ermäßigungen  wegen  Verminderungen ­
  des  Einkommens  im  Laufe  des  Steuerjahres  nach  Art  derjenigen  des  §  64
Pr.  Eink.St.G.  fallen.  Die  letztere  Frage  ist  zu  verneinen.  Denn  eine  „Berichtigung" ­
  setzt  voraus,  daß  die  Veranlagung  von  vornherein  unrichtig
war,  und  das  war  sie  nur,  wenn  sie  nach  den  zur  Zeit  ihrer  Vornahme  vorhandenen ­
  Verhältnissen  hätte  anders  ausfallen  müssen,  als  sie  erfolgt  ist.  In  den
Fällen,  wo  die  Veranlagung  nach  den  Ergebnissen  vergangener  Jahre  stattfindet, ­
  wenn  auch  Gegenstand  der  Besteuerung  das  Einkommen  des  Steuer-
        <pb n="351" />
        328

Ariegsabgabcgesetz  1919,  §  4.

jahres  ist,  würde  auch  die  Berücksichtigung  von  Vorgängen  des  Steuerjahres  in
Widerspruch  damit  geraten,  daß  nach  §  4  Abs.  1  die  Verhältnisse  unmittelbar  vor
Ausbruch  des  Krieges  und  nach  §  8  die  des  Jahres  1917  maßgebend  sein  sollen.
So  auch  RFH.  Sammt.  93b.  1  S.  244  und  267,  ferner  Vollz.Anw.  Art.  18.
Wird  die  aus  den  Ehemann  veranlagte  Eink.St.  nach  dessen  Tode  in  Abzug
gestellt  (§  69  pr.  Eink.St.G.)  und  von  diesem  Zeitpunkt  ab  die  Witwe  neuveranlagt, ­
  so  liegt  hierin  keine  Berichtigung  der  veranlagten  St.  des  Ehemanns. ­
  &amp;lt;RFH.  Samml.  Bd.  1  A  ©.  247.)
h)  Maßgebend  soll  die  letzte  allgemeine  Zahresveranlagung  ans
Grund  der  Linkommensverhältnisse  vor  Kusbruch  des  Krieges  sein.
Welche  Jahresveranlagung  dies  ist,  soll  nach  Abs.  2  die  oberste  Landesfinanzbehörde ­
  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen,  jetzt
gemäß  §  445  RAO.  dieser  allein  bestimmen.  Diese  Bestimmung  hat  einheitlich, ­
  nicht  etwa  für  die  einzelnen  Arten  des  Einkommens  oder  verschiedene
Kategorien  von  Steuerpflichtigen  verschieden  zu  erfolgen  (vgl.  jedoch  den  sog.
„Härteparagraph"  §  35).  Ob  sie  im  Rechtsmittelwege  angegriffen  werden ­
  kann  mit  der  Behauptung,  sie  verstoße  gegen  §  4  Abs.  1,  kann  immerhin
zweifelhaft  sein.  Denn  Abs.  2  ermächtigt  die  oberste  Landesfinanzbehörde  und
den  Reichsfinanzminister,  jetzt  letzteren  allein,  nur  zur  Entscheidung  der  Frage,
auf  welche  Jahresveranlagung  die  Voraussetzungen  des  Abs.  1  zutreffen,  nicht
dazu,  nach  Ermessen  eine  Jahresveranlagung  für  maßgebend  zu  erklären.  Doch
wird  der  Abs.  2  dahin  zu  verstehen  sein,  daß  durch  ihn  den  bezeichneten  Stellen
das  Recht  gegeben  wird,  an  Stelle  des  Gesetzgebers  eine  im  Gesetz  offen  gelassene ­
  Frage  mit  der  Wirkung  eines  Gesetzes  zu  entscheiden.
Wo,  wie  in  Preußen,  die  Veranlagung  auf  Grund  des  Ergebnisses  vergangener ­
  Kalender,  oder  Wirtschaftsjahre  und  nur,  wenn  eine  Einkommensquelle ­
  überhaupt  oder  ohne  wesentliche  Änderung  noch  nicht  ein  Jahr  besteht,
nach  dem  mutmaßlichen  Ergebnisse  des  Steuerjahres  erfolgt,  ist  als  die  letzte
die  Einkommensverhältnisse,  wie  sie  vor  Ausbruch  des  Krieges  bestanden,  berücksichtigende ­
  Veranlagung  diejenige  anzusehen,  bei  der  regelmäßig  das  Kalenderjahr ­
  1913  das  letzte  der  zu  berücksichtigenden  Vorjahre  bildete.  Denn
dort  bildet  die  Veranlagung  nach  den  Ergebnissen  von  vergangenen  Kalenderjähren
  die  Regel.  Allerdings  liegen  ja  auch  von  dem  Kalenderjahr  1914  noch
7  Monate  vor  dem  Ausbruche  des  Krieges.  Aber  Zweck  des  §  4  ist  doch,  dem
Kriegseinkommen  ein  Einkommen  gegenüberzustellen,  das  zwar  unmittelbar  vor
dem  Kriegsausbrüche  liegt,  von  diesem  aber  noch  möglichst  unbeeinflußt  war,
und  das  trifft  nur  für  ein  Jahr  zu,  das  auch  nicht  zum  Teil  schon  in  die  Kriegszeit
  fiel.  Dem  entspricht  es  auch,  wenn  das  KSt.G.  von  1916  dasjenige  Geschäftsjahr ­
  einer  Gesellschaft,  das  den  August  1914  mit  umfaßt,  selbst  dann  als  Kriegsgeschäftsjahr ­
  ansieht,  wenn  dieser  Monat  sein  letzter  war,  11  Monate  also  noch
in  die  Friedenszeit  fielen.  Wo  die  schwankenden  Einkünfte  nach  der  Vergangenheit, ­
  feststehende  nach  dem  für  das  Steuerjahr  zugesicherten  Betrage  veranlagt
werden,  kann  es  zweifelhafter  sein,  ob  als  die  nach  §  4  Abs.  1  maßgebende  Veranlagung ­
  diejenige  anzusehen  ist,  die  regelmäßig  die  schwankenden  Einkünfte
nach  dem  Ergebnisse  des  Jahres  1913  bzw.  dieses  und  seiner  beiden  Vorjahre
und  die  feststehenden  nach  dem  für  1914  zugesicherten  Betrage  in  Ansatz  brachte,
also  die  Veranlagung  für  1914  oder  schon  die  vorhergehende,  für  1913.  Man
wird  sich  auch  hier  für  1914  zu  entscheiden  haben.  Denn  wenn  auch  ein  Teil
des  Jahres  1914  schon  in  den  Krieg  fiel,  so  stand  doch  die  Höhe  der  für  1914  z  u  g  e  -
sicherten  Einkünfte  noch  nicht  unter  dem  Einflüsse  des  Krieges,  spiegelte
also  noch  unbeeinflußt  die  Friedensverhältnisse  wider.  Für  Bayern  ist  aber
maßgebend  erklärt  die  Veranlagung  für  das  —  mit  dem  Kalenderjahre  zu-
        <pb n="352" />
        III.  Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  3  und  4.  §  4.  329

sammenfallende  —  Steuerjahr  1915,  für  das  die  Veranlagung  gemäß  Art.  10
bahr.  Eink.St.G.  nach  dem  Stande  der  Vermögens-,  Besitz-  und  Einkommensverhältnisse ­
  am  1.  Okt.  1914  zu  erfolgen  hatte,  und  zwar  unter  Ansatz  feststehender ­
  Einkünfte  nach  dem  für  das  Rechnungsjahr  1915  zu  erwartenden  Jahresbetrage,
  anderer  Einkünfte  nach  dem  Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar ­
  vorangegangenen  Betriebs-  oder  Kalenderjahres.  Dieses  Kalenderjahr  ist
also  1914,  während  das  letzte  Betriebsjahr  mindestens  zum  größten  Teil  vor
Kriegsausbruch  liegen  muß.  Dagegen  werden  die  feststehenden  Einkünfte  nach
einem  Kriegsjahr  zugrunde  gelegt.  Durch  den  Kriegsausbruch  nicht  beeinflußt
können  also  nicht  sein  nur  die  für  maßgeblich  erklärten  schwankenden  Einkünfte.
Hier  lag  somit  der  Fall  so,  daß  als  die  letzte  Jahresveranlagung  „auf  Grund
der  Einkommensverhältnisse,  wie  sie  vor  Ausbruch  des  Krieges  bestanden",
hinsichtlich  der  feststehenden  Jahreseinkünfte  allerdings  diejenige  für^  1914,
dagegen  hinsichtlich  der  schwankenden  die  für  1915  anzusehen  war.  Da  im  allgemeinen ­
  der  Kriegsausbruch  die  schwankenden  Einkünfte,  also  insbes.  gewerbliche, ­
  landwirtschaftliche  und  Dividendeneinkünfte,  stärker  und  rascher  als  feststehende, ­
  die  ja  zum  Teil  dauernd  festgelegt  sind,  beeinflußt  hat,  wird  man  die
Entscheidung  des  Konfliktes  für  die  Veranlagung  für  1915  billigen  können.

III.  Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  3  und  4.
1.  Die  materiell-rechtlichen  Boraussetzungen  der  Abs.  3  u.  4.
a)  Die  Abs.  Zu.  4  unterscheiden  sich  grundsätzlich  dadurch,  daß  Abs.  3  eine
Vorschrift  zugunsten,  Abs.  4  eine  solche  zuungunsten  des  Abgabepflichtigen
enthält.  Denn  natürlich  hat  dieser  ein  Interesse  an  einer  von  Abs.  1  abweichenden ­
  Feststellung  seines  Friedenseinkommens  normalerweise  nur,  wenn  diese
zu  einer  niedrigeren  Bemessung  seines  abgabepflichtigen  Mehreinkommens
führt,  also  ein  höheres,  von  dem  Kriegseinkommen  abzuziehendes  Friedenseinkommen ­
  als  Abs.  1  ergibt.  Zum  Ausdrucke  kommt  das  aber  im  Abs.  3  nicht,
so  daß  der  Abgabepflichtige  dessen  Anwendung  selbst  dann  verlangen  kann,
wenn  sie  zu  einer  höheren  Kriegsabgabe  führt,  als  bei  Anwendung  der  Regel
des  Abs.  1.  Denkbar  sind  ja  auch  Fälle,  wo  der  Abgabepflichtige  an  einer  solchen
höheren  Veranlagung  ein  Interesse  hat.  Die  Anwendbarkeit  des  Abs.  3  ist  daher
an  keine  andere  materielle  Voraussetzung  geknüpft  als  an  die,  daß  der  Abgabepflichtige ­
  sowohl  für  das  nach  Abs.  1  und  2  maßgebende  Steuerjahr  als  auch
für  die  beiden  diesem  vorangegangenen  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt
war.  Veranlagung  nur  für  das  nach  Abs.  1,  2  maßgebende  Steuerjahr  und
dessen  Vorjahr  genügt  nicht:  Abs.  3  wie  auch  Abs.  4  sind  nur  anwendbar,
wenn  ein  dreijähriger  Durchschnitt  gezogen  werden  kann.  Ebenso  RFH.
Sammt.  Bd.  1 A  S.  268.
Dagegen  ist  die  Anwendbarkeit  nicht  davon  abhängig,  daß  der  Abgabepflichtige ­
  in  den  drei  Jahren  in  demselben  Bundesstaate  zur  Einkommensteuer
veranlagt  war:  auch  ans  in  jenen  drei  Jahren  in  verschiedenen  Bundesstaaten  und
auf  Grund  verschiedener  Gesetze  veranlagten  Einkommen  ist  der  Durchschnitt  zu
bilden.  Ebensowenig  wird  die  Anwendbarkeit  der  Abs.  3  und  4  dadurch  ausgeschlossen, ­
  daß  sich  die  in  Anwendung  zu  bringende  Einkommensteuergesetzgebung ­
  innerhalb  des  Durchschnittszeitraums  geändert  hat.  Sehr  zweifelhaft
ist,  ob  nicht  Abs.  3  und  4  dadurch  unanwendbar  werden,  daß  der  Abgabepflichtige ­
  nur  in  einem  oder  zwei  der  Durchschnittsjahre  unbeschränkt,  in  zwei  oder
einem  nur  beschränkt  einkommensteuerpflichtig  war  oder  umgekehrt.  Nach  ihrem
Wortlaute  verlangen  sie  nichts  anderes,  als  daß  der  Abgabepflichtige  in  allen
        <pb n="353" />
        330

Kriegsabgabcgesetz  1919.  §  4.

drei  Jahren  mit  einem  Jahreseinkommen  zu  einer  Landeseinkommensteuer  veranlagt ­
  war.  Aber  ihre  Anwendung  auf  diesen  Fall  führt  zu  widersinnigen  Ergebnissen ­
  und  widerstrebt  der  ratio  legis,  die  dahin  geht,  durch  die  Durchschnittsrechnung ­
  ein  normaleres  Friedenseinkommen  zu  finden.  Es  wird  aber  schwer  sein,
über  den  Wortlaut  des  Gesetzes  hinwegzukommen.
b)  Der  Abs.  4  ist  in  seiner  Anwendbarkeit  beschränkter  als  Abs.  3.  Er  setzt
voraus,  daß  das  Einkommen  der  nach  Abs.  1  und  2  maßgebenden  Jahresveranlagung ­
  ein  außergewöhnlich  hohes  war  und  der  Abgabepflichtige  nach  Lage
der  Verhältnisse  dieses  Einkommen  für  die  Dauer  nicht  erwarten  konnte.  Indem
  diese  beiden  Erfordernisse  nebeneinander  gestellt  werden,  kommt  zum  Ausdruck, ­
  daß  das  Einkommen  sowohl  im  Vergleich  zu  dem  der  Vorjahre  als  auch
zu  dem  in  den  folgenden  Jahren  zu  erwartenden  ein  außergewöhnlich  hohes
gewesen  sein  muß.  Ob  letzteres  der  Fall  war,  ist  nach  Lage  der  Verhältnisse  zu
der  Zeit  zu  beurteilen,  wo  das  Einkommen  der  Folgejahre  noch  zu  erwarten
war,  also  nicht  nach  den  tatsächlichen  Ergebnissen  der  inzwischen  abgelaufenen
Jahre  nach  dem  nach  Abs.  1,  2  maßgebenden  Jahre.  Der  Äbs.  4  wird  somit
nicht  dadurch  unanwendbar,  daß  entgegen  den  Erwartungen,  die  nach  Lage
der  Verhältnisse  in  dem  nach  Abs.  1,  2  maßgebenden  Jahre  gebegt  werden
konnten,  das  Einkommen  auch  in  der  zwischen  diesem  und  dem  für  das  Kriegseinkommen ­
  maßgebenden  Jahre  liegenden  Zeit  dieselbe  oder  eine  größere  Höhe
als  in  dem  nach  Abs.  1,  2  maßgebenden  Jahre  erreicht  hat.  Umgekehrt  sind  die
Voraussetzungen  des  Abs.  4  nicht  gegeben,  wenn  das  Einkommen  des  nach  Abs.  1,2
maßgebenden  Jahres  im  Vergleiche  mit  dem  der  Vorjahre  keine  ungewöhnliche ­
  Höhe  hat,  der  Abgabepflichtige  aber  schon  nach  damaliger  Lage  der  Verhältnisse ­
  mit  einem  sehr  starken  Rückgang  in  den  folgenden  Jahren  rechnen
mußte;  denn  dann  war  nur  die  zweite,  nicht  auch  die  erste  Bedingung  für  Anwendung ­
  des  Abs.  4  erfüllt.
3.  Die  formal-rechtlichen  Voraussetzungen  und  Wirkungen
der  Abs.  3  u.  4.
a)  Die  Anwendung  des  Abs.  3  ist  von  einem  Antrage  des  Abgabepflichtigen ­
  abhängig.  Der  Antrag  kann  bis  zum  Ablaufe  der  „mit  Zustellung  des
Steuerbescheids  eröffneten  Rechtsmittelfrist"  gestellt  werden.  Mit  Zustellung
des  Steuerbescheids  wird  nur  die  Frist  zur  Anbringung  des  ersten  Rechtsmittels
eröffnet.  Welches  dieses  Rechtsmittel  ist,  richtet  sich  gemäß  §  36  KAG.  nach
den  Bestimmungen  der  Landesregierung,  jetzt  nach  der  RAO.;  daß  der  Antrag
gleichzeitig  mit  Einlegung  dieses  Rechtsmittels  gestellt  wird,  ist  nicht  erforderlich, ­
  sondern  nur,  daß  er  innerhalb  der  Rechtsmittel  fri  st  gestellt  wird.  Der
Antrag  kann  nach  §  9  Abs.  1  Ausf.Best.  nicht  zurückgenommen  werden.  Da
der  Antrag  an  keine  andere  Voraussetzung,  als  daß  die  drei  Veranlagungen
erfolgt  sind,  geknüpft  ist,  muß  ihm,  wenn  diese  erfüllt  ist,  entsprochen  werden,
liegt  daher,  auch  wenn  sich  an  dem  Ergebnisse  der  bereits  unter  Anwendung  von
Abs.  1,  2  erfolgten  Veranlagung  nichts  ändert,  eine  neue  Veranlagung  zur
KA.  vor,  wird  somit  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet;  vgl.  §  9  Abs.  2  Ausf  Best.
Erachtet  die  Veranlagungsbehörde  die  Voraussetzung  des  Abs.  3  nicht  für  vorliegend, ­
  so  verbleibt  es  bei  der  Veranlagung  unter  Anwendung  von  §  4  Abs.  1,2.
Auch  in  diesem  Fall  wird  nach  §  9  Abs.  2  Ausf.Best.  der  neue  Bescheid  hinsichtlich
des  Fristenlaufs  wie  ein  neuer  Steuerbescheid  behandelt.  Denn  der  Sinn  des
§  4  Abs.  1,  2  einerseits,  des  Abs.  3  andererseits  ist  der,  daß  dem  Abgabepflichtigen ­
  ein  Wahlrecht  eingeräumt  wird,  ob  sein  Friedenseinkommen  nach  Abs.  1,  2
oder  nach  Abs.  3  des  §  4  anzusetzen  ist.  An  sich  wäre  es  das  Gegebene,  dieses
Wahlrecht  nur.  zuzugestehen,  bis  eine  Veranlagung  zur  KA.  erfolgt  ist.  Nach-
        <pb n="354" />
        331

88  4,  5.

dem  aber  das  Gesetz  das  Zugeständnis  gemacht  hat,  daß  der  Antrag  auch
noch  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  innerhalb  der  ersten  Rechtsmittelfrist
gestellt  werden  kann,  ist  es  folgerichti',  einem  solchen  Antrage  die  Bedeutung
einer  Hinfälligmachung  der  bereits  erfolgten  Veranlagung  zuzugestehen.  Wird
also  dem  Antrage  wegen  Nichtvorliegen  der  Voraussetzungen  des  Abs.  3  nicht
stattgegeben,  so  liegt  gleichwoql  eine  neue  Veranlagung  vor,  gegen  die  deshalb
das  Rechtsmittel  von  neuem  gegeben  ist.  Eine  andere  Auslegung  würde  zu
einer  verschiedenen  Bewertung  des  Antrags  führen,  je  nachdem  er  vor  oder
nach  erfolater  Beranlaauna  gestellt  ist,  und  für  eine  solche  ist  kein  Raum,
nachdem  einmal  die  Zulässigkeit  des  Antrages  auf  die  Rechtsmittelfrist  erstreckt ­
  ist.
b)  Tie  Anwendung  des  Abs.  4  hängt  vom  pflichtmätzigen  Ermessen
öes  Lesitzsteueramts  ab.  Eine  vorherige  Anhörung  des  Abgabepflichtigen
ist  nicht  vorgeschrieben,  wird  sich  aber  regelmäßig  empfehlen,  wenn  nicht  inter,
läßlich  sein.'  Ist  die  Veranlagung  einmal  unter  Anwendung  von  Abs.  1,  2  des
§  4  erfolgt  und  nicht  von  dem  nach  Maßgabe  der  RAO.  hierzu  befugten  Vorsitzenden ­
  der  Beranlagungsbehörde  angefochten,  dann  ist  die  Anwendung  des
Abs.  4  nur  noch  nach  Maßgabe  des  §  42  KAG.  möglich.
c)  Ob  die  Anwendung  des  Abs.  3  oder  4  zu  Recht  erfolgt  ist,  unterliegt  der
Nachprüfung  der  Rechtsmittelinstanzen.  Liegen  nach  Ansicht  der  letzteren  die
Voraussetzungen  des  Abs.  4  vor,  ist  dieser  aber  gleichwohl  nicht  angewendet,
dann  kann  seine  Anwendung  auch  noch  in  dieser  Instanz  erfolgen,  sofern  es  sich
nicht  um  die  Rechtsbeschwerde  handelt.  Denn  die  Frage,  ob  das  Einkommen  ein
außergewöhnlich  hohes  war  und  der  Abgabepflichtige  nach  Lage  der  Verhältnisse
dieses  Einkommen  für  die  Dauer  erwarten  konnte,  liegt  im  wesentlichen  auf
tatsächlichem  Gebiet.  Eine  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  des
bestehenden  Rechts  (§  266  Ziff.  1  RAO.)  wird  wohl  in  der  Anwendung,  regelmäßig
  aber  nicht  in  der  Nichtanwendung  des  §  4  Abs.  4  erblickt  werden
können,  wenn  nicht  etwa  die  Vorinstanz  besten  Anwendung  durch  die  erste
Instanz  unter  rechtsirrtümlicher  Auslegung  der  Bestimmung  mißbilligt  hat.
&amp;lt;1)  Der  Umstand,  daß  der  Abgabepflichtige  von  der  gleichen  Befugnis
aus  §  4  flbf.  3  Kfl®.  1918  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  hindert  ihn  nicht  an
einem  Antrag  aus  §  4  Abs.  3  KAG.  1919.  Umgekehrt  berechtigt  der  Umstand,
daß  bei  der  KA.  für  1918  nach  §  4  Abs.  3  verfahren  ist,  nicht  dazu,  ohne  Antrag
des  Abgabepflichtigen  für  1919  nach  §  4  Abs.  3  zu  verfahren.  Ebensowenig  ist
die  Beranlagungsbehörde  in  ihrer  Entschließung  über  Anwendung  oder  Nichtanloendung
  des  §  4  Abs.  4  für  1919  an  diejenige  für  1918  gebunden.

§  5.  Ist  die  Persönliche  Einkommensteuerpflicht  erst  nach
dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  (§  4  Abs.  1  und  2)
matzgebenden  Stichtag  eingetreten,  so  gilt  als  veranlagtes
Einkommen  vor  dem  Kriege  der  für  eine  Verzinsung  von
5  vom  Hundert  bemessene  Jahresertrag  des  bei  Eintritt  der
Steuerpflicht  nachweislich  vorhandenen  Vermögens  oder  das
von  dem  Abgabepflichtigen  nachgewiesene  höhere  Einkommen,
das  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt  der  Jahre  1911,
1912,  1913  tatsächlich  bezogen  hat.
jEntw.  $  5  «gleichlautend).  —  Ausf.Best.  §8  9—13.
        <pb n="355" />
        332

Kricgsabgabegesetz  1919.  §  5.

Inhalt.

X.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt
des  8  5  332
II.  Voraussetzungen  des  §  5  .  .  •  .  333
1.  Anwendbarkeit  auf  die  „beschränkte"
Stcuerpflicht?  333
2.  Tesgl.  auf  nicht  selbständig  zu  Veranlagende? ­
  334
3.  Tesgl.  aus  Einloinmensteuerfreie?  334
4.  Nichtanwendbarkeitbei  Umgehungen  335

5.  Die  „letzte  Friedensveranlagung"  335
6.  Der  „Stichtag"  335
in.  Der  als  Friedenseinkommen  geltende ­
  Betrag  336
1.  Der  Regelsall  der  Bemessung  nach
dem  Vermögen  335
2.  Zugrundelegung  des  tatsächlichen
Einkommens  336

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  5.
1.  Der  §  5  ist  wörtlich  gleichlautend  dem  §  5  KAG.  1918.  Letzterer
lautete  als  §  1  e  schon  in  dem  Kompromißantrag  Nr.  754/756  S.  26  des  Aussch.-Ber.
  zu  dem  KAG.  1918  wie  im  Ges.  bis  zu  den  Worten  „vorhandenen  Vermögens" ­
  .  Der  Zusatz  „oder  das  von  dem  Abgabepflichtigen  nachgewiesene
höhere  Einkommen,  das  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt  der  Jahre  1911,
1912,  1913  tatsächlich  bezogen  hat",  wurde  im  Ausschuß  hauptsächlich  mit  Rücksicht
  auf  die  infolge  des  Krieges  in  die  Heimat  zurückgekehrten  Ausländsdeutschen ­
  hinzugefügt.  Der  Aussch.Ber.  zum  KAG.  1918  (Drucks,  des  RT.  Nr.  1739)
besagt  hierüber  S.  31  f.  nachstehendes:
„Von  mehreren  Seiten  wurde  erklärt,  daß  hier  eine  große  Härte  vorliege," ­
  indem  danach  den  zahlreichen  Ausländsdeutschen,  welche  infolge  des
Krieges  in  ihre  Heimat,  Deutschland,  zurückgekehrt  seien  und  hier  durch  ihre
Intelligenz  und  Arbeit  ein  gutes  Einkommen  erworben  hätten,  dieses  fast  ganz
als  Mehreinkommen  besteuert  würde.  Die  Anrechnung  des  Zinsenertrags  vom
Vermögen  als  Friedenseinkommen  genüge  allein  nicht,  um  Ungerechtigkeiten
zu  vermeiden;  das  frühere  Einkommen  der  Steuerpflichtigen  müsse,  auch  wenn
ein  solches  Einkommen  nur  im  Ausland  bestanden  habe,  mit  berücksichtigt  werden.
Die  Ausländsdeutschen  dürfen  nicht  steuerlich  mißhandelt  werden,  das  würde
sonst  von  ihnen  sehr  schwer  empfunden  werden,  die  Benachteiligung  könne
unter  Umständen  für  einen  Steuerpflichtigen  30—40  000  M.  ausmachen;
wir  hätten  aber  alle  Ursache,  gegenüber  diesen  Leuten  die  Grundsätze  der  Gerechtigkeit ­
  walten  zu  lassen.  Die  Tatsache,  daß  jemand  vorher  sein  Geld  im  Ausland
  verdient  habe,  sei  kein  Grund,  aus  der  Mehreinkommensteuer  eine  Einkommensteuer,
  zumal  mit  so  hohen  Steuersätzen,  zu  machen.  Von  einer  Seite
wurde  darauf  hingewiesen,  daß  in  jedem  Falle  doch  ein  Arbeitseinkommen  von
13  000  M.  steuerfrei  bleiben  würde  und  die  für  das  Mehr  in  Betracht  kommenden
  ersten  Steuerstufen  verhältnismäßig  niedrige  sein  würden.  Seitens  der
Vertreter  des  Reichsschatzamts  wurde  erklärt,  daß  die  vorgebrachten  Bedenken
  gegen  §  1  e  doch  Beachtung  verdienten,  wenn  auch  bei  manchen  Steuerpflichtigen ­
  das  jetzige  inländische  Einkommen  mit  dem  früheren  ausländischen
gar  nichts  mehr  zu  tun  habe  und  außerdem  der  Härteparagraph  Anwendung
finden  könne.  Hierauf  wurde  der  Antrag  gestellt  und  begründet,  dem  §  1  e
einen  Zusatz  zu  geben,  wonach  das  früher  veranlagte  Einkommen  maßgebend
sein  solle,  auch  wenn  die  persönliche  Steuerpflicht  erst  nach  dem  Stichtag  eingetreten
  sei.  Regierungsseitig  wurde  erklärt,  daß  gegen  den  Antrag  das  Bedenken ­
  spreche,  daß  die  Veranlagung  eines  ausländischen  Staates  zugrunde
gelegt  werde,  worauf  man  nicht  eingehen  könne,  es  müsse  dasjenige  Einkommen
zugrunde  gelegt  werden,  das  der  Betreffende  tatsächlich  im  Jahre  1913  bezogen
habe  und  nachweise;  es  wurde  angeregt,  dem  §  1  e  folgenden  Satz  anzufügen :
.oder  das  von  dem  Abgabepflichtigen  nachgewiesene  höhere  Einkommen,  das
        <pb n="356" />
        II.  Voraussetzungen  des  §  5.  §  5.  333

er  im  Jahre  1913  tatsächlich  bezogen  hat'.  Schließlich  wurde  dieser  Vorschlag
wie  folgt  als  Antrag  Nr.  76»  abgeändert:  .oder  das  von  dem  Abgabepflichtigen
nachgewiesene  höhere  Einkommen,  das  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt
der  Jahre  1911,  1912,  1913  tatsächlich  bezogen  hat'.  Mit  diesem  Zusatz  wurde

§  1  e  angenommen.
Vorher  war  noch  die  Frage  gestellt  worden,  ob  §  1  e  nur  auf  Steuerpflichtige ­
  zutreffe,  die  nach  dem  Stichtag  zugezogen  sind,  oder  auch  auf  vorher  unselbständige ­
  Hausangehörige.  Regierungsseitig  wurde  erklärt,  daß  nur  die
Fälle  gemeint  seien,  in  denen  die  Voraussetzungen  der  subjektiven  Steuerpfücht
erst  während  des  Beranlagungszeitraums  eingetreten  seien.  Ein  Haussohn  set
subjektiv  steuerpflichtig,  nur  tatsächlich  nicht,  wenn  er  kein  Einkommen  oder
Vermögen  in  steuerpflichtiger  Höhe  habe."
3.  Der  §  5  regelt  den  Sonderfall,  wo  die  persönliche  Einkommensteuerpflicht
  i.  S.  der  §§  1,2  erst  nach  dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  i.  S.  des
§  4  Abs  1,  2  maßgebenden  Stichtage  eingetreten  und  deshalb  eine  Veranlagung
zu  dem  Friedenseinkommen  i.  S.  des  §  4,  Abs.  1,2  unterblieben  ist.  In  diesem
Falle  gilt  als  Friedenseinkommen  eine  bprozentige  Verzinsung  des  bei  Eintritt
der  Einkommensteuerpflicht  nachweislich  vorhandenen  Vermögens,  wenn  aber
der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt  der
Jahre  1911,  1912,  1913  ein  höheres  Einkommen  bezogen  hat,  dieses.

H.  Voraussetzungen  des  §  5.
Der  §  5  bezieht  sich  ausschließlich  auf  Fälle,  wo  die  persönliche  Einkommensteuerpflicht ­
  erst  nach  dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  zur  Landeseinkommensteuer
  maßgebenden  Stichtag  eingetreten  ist.
1.  Ob  unter  „persönlicher  Einkommensteuerpflicht"  die  subjektive
überhaupt,  also  sowohl  die  sog.  unbeschränkte  als  auch  die  sog.  beschränkte
oder  nur  die  unbeschränkte  vom  Gesetzgeber  gemeint  ist,  erscheint  mit  Rücksicht
auf  §  10  Ausf.Best.  zweifelhaft.  Denn  dort  wird  der  §  5  auch  für  anwendbar
erklärt,  wenn  jemand  bei  Feststellung  des  Friedenseinkommens  beschränkt  einkommensteuerpflichtig ­
  war.  Man  kann  geneigt  sein,  unter  „persönlicher"  Steuerpflicht ­
  nur  die  durch  persönliche  Verhältnisse  bedingte,  also  die  unbeschränkte,
zu  verstehen.  Aber  der  Sprachgebrauch  der  Landeseinkommensteuergesetze  weist
darauf  hin,  unter  persönlicher  Steuerpflicht  nichts  anderes  als  die  subjektive
überhaupt,  also  einschließlich  der  beschränkten,  zu  verstehen.  Die  Beschränkung
auf  die  unbeschränkte  Steuerpflicht  wäre  auch  unvereinbar  mit  §  2,  wonach
kriegsabgabepslichtig,  d.  h.  subjektiv  kriegsabgabepflichtig,  sind  alle  natürlichen
Personen,  die  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  werden  oder  zu  veranlagen
sind,  und  dazu  gehören  auch  die  nur  der  beschränkten  Einkommensteuerpflicht
unterliegenden.  Allerdings  ist  nach  der  Rechtsprechung  das  pr.  OVG.  die  beschränkte ­
  Steuerpflicht  etwas  von  der  unbeschränkten  ganz  Verschiedenes  und
entsteht  daher,  wenn  an  die  Stelle  der  einen  Steuerpflicht  die  andere  tritt,
diese  neu  (vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  großer  Komm.,  Anm.  8  zu  §  64),
handelt  es  sich  auch  bei  der  beschränkten  Einkommensteuerpflicht  ihrem  eigentlichen ­
  Wesen  nach  überhaupt  nicht  um  eine  Einkommen-,  sondern  um  eine  Ertragssteuer, ­
  mit  deren  Wesen  eine  „persönliche"  Steuerpflicht  i.  S.  einer  durch
persönliche  Eigenschaften  und  Verhältnisse,  wie  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz,
Aufenthalt,  bestimmten  begrifflich  unverträglich  ist  (vgl.  Fuisting  -  Strutz
a.  a.  O.  Anm.  3  zu  81  und  Anm.  1  zu  §  2).  Aber  der  §  5  bietet  keinen  Anhalt
dafür,  daß  er  anzuwenden  wäre,  weil  die  bei  der  letzten  Friedensveranlagung  bestandene ­
  Einkommensteuerpflicht  eine  andere  als  die  bei  der  Kriegsveranlagung
        <pb n="357" />
        334

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  5.

bestehende  war,  und  dem  wahren  inneren  Wesen  der  beschränkten  Einkommensteuerpflicht
  steht  eben  der  Umstand  entgegen,  daß  die  Landeseinkommenstcueraes
  diese  Steuerpflicht  nun  einmal  als  eine  persönliche  wie  die  unbeschränkte
behandeln.  Die  Nichtanwendbarkeit  des  §  5  führte  ferner  auch  zu  großen  Härten
gerade  auch  gegenüber  den  Ausländsdeutschen,  die  der  Reichstag  durch  die
Gestaltung  des  §5  KAG.  19l8gerade  vor  Härten  schützen  wollte.  Denn  sobald  das
die  beschränkte  Einkommensteuerpflicht  begründende  inländische  Friedenseinkommen ­
  lOOfiO  9R  überstieg,  muß  dann  dieses  als  Friedenseinkommcn  mit  dem
Kriegseinkommen  verglichen  werden,  ohne  daß  ihm  das  sonstige  Friedensein
kommen  hinzuzurechnen  ist,  mag  auch  das  inländische  Einkommen  einen
noch  so  geringen  Teil  des  Gesamteinkommens  ausmachen;  für  den  Ausländsdeutschen ­
  z  B,  der  in  dem  maßgebenden  Friedensjahr  ein  Gesamteinkommen
von  100  000  M.,  davon  11  000  M.  aus  inländischem  Grundbesitz  bezog,  während
er  bei  der  maßgebenden  Kriegsveranlagung  mit  seinem  gesamten,  aber  nur
noch  36  000  M  betragenden  Einkommen  unbeschränkt  steuerpflichtig  war,  würde
sich  trotz  einer  tatsächlichen  Verminderung  seines  Einkommens  um  64  000  M.
ein  abgabepflichtiges  Mehreinkommen  von  25  000  M.  ergeben.  Den  Härten,
die  sich  aus  der  hiernach  gebotenen  Beschränkung  des  §  5  auf  Fälle  des  Vorlieqens
  weder  der  unbeschränkten  noch  der  beschränkten  Einkommensteuerpflicht ­
  ergeben,  muß  durch  den  Härteparagraph,  §  35,  abgeholfen  werden.  A.  A.
Friedländer  KA.  1918  S.  40,  Erler  desgl.  S.  38  II.  Abs.  3.
2.  Nicht  gegeben  ist  der  Fall  des  Nichtvorliegens  der  persönlichen  Emkommensteuerpflicht,
  wenn  der  Abgabepflichtige  deren  subjektive  Erfordernisse
erfüllte,  aber  kein  Einkommen  bezog  oder  sein  Einkommen  dem  eines  anderen,
wie  das  der  Ehefrau  dem  Ehemann,  das  nicht  selbständig  zu  veranlagender
Haushaltungsangehöriger  dem  Haushaltungsvorstand,  zuzurechnen  war.
Denn  trotz  solcher  Zusammenrechnung  der  Einkommen  sind  es  die  Ehefrau,  der
Haushaltunqsangehöbige  selbst,  die  dem  Staate  subjektiv  steuerpflichtig  sind
Ll  Fuisting-Strutz  a  a.  O.  Sinnt.  3  zu  §  10).  Über  die  Behandlung  von
Ehegatten  deren  Einkommen  nur  bei  einer  der  beiden  Veranlagungen  zusammenzurechnen ­
  waren,  vgl.  Ausf.Best.  §  11.  Das  Rundschr.  des  Reichsfinanz.
Ministers  v.  22.  April  1919  -  III  Ka925  —  nimmt  an,  daß,  wenn  bet  der
Friedensveranlagung  das  Einkommen  der  Ehefrau  dem  des  Ehemannes  hinzuzurechnen ­
  ist,  vor  der  Kriegsveranlagung  aber  der  Ehemann  verstorben  oder  aus
anderen  Gründen  die  Ehefrau  bei  dieser  Veranlagung  selbständig  veranlagt  ist,
behufs  Veranlagung  der  KA.  das  Friedenseiukvmmen  der  Ehefrau  ohne  Beachtung ­
  des  §  5  KÄG.  so  zu  ermitteln  ist,  wie  wenn  sie  bereits  bei  der  maßgeblichen ­
  Friedensveranlagung  selbständig  zur  Eink.St.  veranlagt  wäre.  Weder
das  KAG.  für  1918  noch  dasjenige  für  1919  gewährt  gegenüber  dem  strikten
Wortlaute  der  §§  4,  5  für  diese  Auslegung  eine  Grundlage.  Denn  ein  „steuerpflichtiges
  Jahreseinkommen,  mit  dem"  die  Ehefrau  „bei  der  letztew',  nach
s  4  maßgebenden  „allgemeinen  Jahresveranlagung...  zur  Eink.St.  veranlagt ­
  worden  ist",  ist  nicht  vorhanden,  andererseits  aber  auch  §  5  nicht  anwendbar ­
  weil  die  Ehefrau  bei  jener  Veranlagung  subjektiv  steuerpflichtig  war.
Auch  in  solchen  Fällen  kann  nur  der  §  35  Härten  abhelfen;  gerade  tm  Falle  der
bei  der  Friedensveranlagung  noch  nicht,  wohl  aber  bei  der  Kriegsveranlagung
selbständig  veranlagten  Ehefrau  vermag  dies  aber  der  §  35  infolge  seiner  freieren
Gestaltung  sogar  besser,  als  es  auf  dem  Wege  des  §  5  möglich  wäre.
3.  Dagegen  ist  der  Fall  des  §  5  gegeben,  wenn  Abgabepflickttae  trotz  Vorhandenseins ­
  der  allaemeinen  Voraussetzungen  der  persönlichen  Ernkommensteuerpflicht
  von  dieser  durch  eine  Sonderbestimmung,  wie  z.  B.  in
§  3  pr  Eink  St.G..  Art.  3  daher.  Eink.St.G.,  ausgenommen  waren.
        <pb n="358" />
        III.  Der  a!s  Friedenseinkommen  geltende  Betrag.  §  5.

335

4.  Nicht  anwendbar  ist  der  §  5  auf  Fälle,  wo  trotz  vorbanden  gewesener
Steuerpflicht  die  Veranlagung  unterblieben  ist.
5.  Die  „letzte  Friedensveranlagung"  ist,  wie  sich  aus  dem  Allegat
„(§  4  Abl.  1  und  2)"  ergibt,  nur  die  nach  §  4  Abs.  1  und  2  maßgebende  allgemeine
Jahresveranlagung.  Eine  Zugangsveranlagung,  mag  sie  dieser  auch  noch  so
bald  gefolgt  sein,  schließt  die  Anwendung  des  §  5  nicht  aus,  kann  aber  natürlich
als  Anhalt  für  die  Feststellung  des  tatsächlich  bezogenen  Einkommens  dienen.
6.  Der  „Stichtag"  richtet  sich  nach  dem  maßgebenden  Landeseinkommensteuergesetz. ­

III.  Der  als  Friedenseinkommen  geltende  Betrag.
1.  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  5  vor,  so  hat  als  Friedenseinkommen
mindestens  ein  Betrag  zu  gelten,  der  gleichkommt  einer  Verzinsung  des
bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  nachweislich  vorhandenen  Vermögens  mit
jährlich  5  v.H.  Das  ist  der  Sinn  der  sehr  ungeschickten  Ausdrucksweise  „der  für
eine  Verzinsung  von  5  vom  Hundert  bemessene  Jahresertrag  des  bei  Eintritt  der
Steuerpflicht  nachweislich  vorhandenen  Vermögens".
a)  Die  „Steuerpflicht",  deren  Eintritt  hiernach  dafür  maßgebend  ist,  von
welchem  Vermögen  die  5  v  H.  zu  berechnen  sind,  ist  die  im  Vordersatz  erwähnte,
an  dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  maßgebenden  Stichtage  noch  nicht
vorhanden  gewesene,  aber  nach  diesem  eingetretene  persönliche  Einkommensteuerpflicht;
  nicht  etwa  ist  also  maßgebend  der  Vermögensstand  zur  Zeit  der
Kriegsveranlagung  zur  Einkommensteuer  oder  zu  derjenigen  am  Stichtage  für
die  KA.
b)  Das  Ges.  sagt  nichts  darüber,  von  welchem  vermögensbegriffe  bei
Anwendung  des  §  5  auszugehen  ist.  Die  Antwort  auf  diese  Frage  ist  daher  dem
Grundgedanken  des  §  5  zu  entnehmen,  nicht  etwa  deshalb,  weil  §5KAG.
1919  dem  KAG.  1918  entnommen  ist  und  dieses,  wo  es  sich  um  die  —  im  Ges.
für  1919  enthaltene  —  Abgabe  von  Vermögen  handelt,  von  dem  Begriffe  des
nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  festgestellten  Vermögens  ausgeht,  dahin  zu
beantworten,  daß  Vermögen  i.  S.  des  §  5  ebenfalls  das  steuerbare  Vermögen
i.  S.  des  BSt.G.  sein  müsse.  Der  §  5  geht  von  der  Unterstellung  aus,  daß  die
Vermögen  sich  mindestens  mit  5  v.  H.  zu  verzinsen  Pflegen.  Daraus  folgt,  daß
zu  berücksichtigen  ist  einerseits  nur  Vermögen,  das  nach  der  Art  seiner  Anlage
eine  Rente  zu  gewähren  in  der  Lage  ist,  also  nicht  auch  das  nach  §  8  BSt.G.
nicht  als  steuerbares  Vermögen  geltende  Gebrauchsoermögen.  Andererseits
gebört  ausländisches  Grund-  und  Betriebsvermögen,  das  nach  §  5  BSt.G.
nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehört,  zu  dem  Vermögen,  von  dem  nach
§  5  KAG.  die  5  v.  H.  zu  berechnen  sind.  Denn  einmal  ist  nach  den  Landesein,
kommensteuergesetzen  das  Einkommen  (richtiger  der  Ertrag)  aus  außerdeutschem
Grund-  und  Betriebsvermögen  keineswegs  allgemein  grundsätzlich  steuerfrei,
und  sodann  würde,  selbst  wenn  dies  der  Fall  wäre,  dies  nicht  ausschlaggebend  sein,
weil  ja  nach  §  5  KAG.  auch  das  in  Deutschland  nicht  steuerpflichtig  gewesene
Einkommen  berücksichtigt  wird.
c)  Sehr  zweifelhaft  wäre  nach  dem  bisherigen  Rechtszustand,  nach  welchen
Grundsätzen  der  Vermögenswert  zu  ermitteln  ist,  von  dem  nach  §  5  KAG.  5  v.  H.
in  Ansatz  zu  bringen  sind,  namentlich  mit  Rücksicht  auf  die  für  die  Besitzsteuer
bestehenden  eigenartigen  Bewertungsgrundsätze  für  den  Grundbesitz.  Das
KAG.  gibt  hierfür  keine  sicheren  Fingerzeige;^insbes.  nötigt  es  ebensowenig
wie  das  KAG.  1918  dazu,  wie  es  die  Ausf.Best.  §  9  Abs.  4  tun,  die  Bewertungs-
        <pb n="359" />
        336  Kriegsabgabegcsetz  1919.  §  5.

grundsätze  des  BSt.G.  anzuwenden,  um  so  weniger,  als  es  zu  einem  in  sich
widerspruchsvollen  Ergebnisse  führt,  einerseits  bei  der  Ableitung  des  Wertes
von  dem  Ertrage  von  dessen  Kapitalisierung  mit  25  auszugehen,  als  Mindestverzinsung ­
  des  Wertes  aber  5  v.  H.  anzunehmen.  Jetzt  werden,  da  das  KAG.
keine  Bestimmungen  enthält,  nach  der  allgemeinen  Fassung  des  §  137  Abs.  1
RAO.  deren  Grundsätze,  also  die  §§  137—151,  §  152  Abs.  1,  §§  153,  154  zugrunde ­
  zu  legen  sein,  nicht  dagegen  §  152  Abs.  2,  der  sich  nur  auf  Steuern  vom
Vermögen  bezieht.
d)  Den  Nachweis  des  Vermögens  hat  der  Abgabepflichtige  zu  führen;
er  kann  diesen  Nachweis  aber  auch  noch  in  jeder  Rechtsmittelinstanz  erbringen,
in  der  noch  die  Berücksickitigung  neuer  Tatsachen  und  Beweise  zulässig  ist,  nicht
also  noch  vor  dem  RFH.,  wohl  aber,  wenn  die  Sache  von  diesem  an  eine  Tatsacheninstanz ­
  zur  anderweitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zurückverwiesen
ist.  Vgl.  auch  unten  bei  Ziff.  2  c.  Es  wäre  konzinner  gewesen,  wenn  das  Ges.,
statt  einmal,  beim  Vermögen,  zu  sagen  „nachweislich"  und  sodann,  beim  Einkommen, ­
  „vom  Abgabepflichtigen  nachgewiesenen",  hinzugefügt  hätte:  „Den
Nachweis  des  vorhandenen  Vermögens  oder  des  höheren  Einkommens  hat  der
Abgabepflichtige  zu  erbringen"  oder  auch  bei  dem  Einkommen  die  Worte  „vom
Abgabepflichtigen"  weggelassen  hätte.
8.  Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  sein  Einkommen  1913  oder  im
Durchschnitt  der  Jahre  1911,  1912  und  1913  mehr  als  5  v.  H.  des  unter  1  umschriebenen ­
  Vermögens  betrug,  so  ist  dieses  höhere  Einkommen  als  Friedeuseinkommen
  dem  Kriegseinkommen  gegenüberzustellen.
a)  Wo  dieses  Einkommen  erzielt  ist,  im  Inland  oder  im  Ausland,
ist  gleichgültig.  Vorzugsweise  ist  ja  gerade  an  die  Fälle  des  Zuzugs  aus  dem
Auslande,  also  besonders  auch  an  im  Ausland  erzieltes  Einkommen,  gedacht.  So
auch  RFH.  Samml.  Bd.  1  A  S.  165.
b)  Das  Ges.  sagt  nicht,  welcher  Linkommensbegriff  maßgebend  sein
soll,  der  des  Einkommensteuerrechts  des  Landes,  in  dem  der  Abgabepflichtige
nach  dem  Stichtage  für  die  erste  Friedensveranlagung  zuerst  einkommensteuerpflichtig ­
  geworden  ist,  oder  der  des  Steuerrechts  des  Landes,  in  dem  er  zur
Einkommensteuer  für  das  nach  §  8  maßgebende  Kriegsjahr  veranlagt  war,  oder
der  Einkommensbegriff  des  Steuerrechts  desjenigen  außerdeutschen  Staates,
in  dem  der  Abgabepflichtige  im  Jahre  1913  oder  in  jedem  der  Jahre  1911,1912
und  1913  subjektiv  steuerpflichtig  war,  oder  endlich  der  rein  wirtschaftliche  Einkommensbegriff. ­
  An  sich  wäre  die  zweite  Alternative  berechtigt,  weil  sie  zur
Vergleichung  nach  denselben  Grundsätzen  berechneter  Friedens-  und  Kriegseinkommen
  führt.  Trotzdem  wird  man  sich,  wie  ich  es  im  St.A.  1918  S.  198  und
mir  folgend  Rheinstrom  KAG.  1918  und  KAG.  1919  Anm.  5  zu  §  5  getan
haben,  für  die  erste  Alternative  zu  entscheiden  haben,  weil  man  dadurch  dahin
gelangt,  daß  das  nach  §  5  dem  Kriegseinkommen  gegenüberzustellende  Friedenseinkommen ­
  begrifflich  dem  in  den  Regelfällen  des  §  4  einzustellenden  am  nächsten
verwandt  ist.  Wenn  RFH.  Samml.  Bd.  1 A  S.  165  das  „durch  die  österreichische
Veranlagung  belegte  Einkommen"  anerkannt  wird,  so  ist  dabei  wohl  nicht  von  der
Erwägung  ausgegangen,  daß  der  ausländische  Einkommensbegrifs  maßgeblich  sei,
sondern  entweder  angenommen,  daß  der  der  österreichischen  Gesetzgebung  sich  mit
dem  derjenigen  Preußens,  wo  der  Abgabepflichtige  zuerst  in  Deutschland  einkommensteuerpflichtig ­
  geworden  war,  oder,  daß  er  sich  mit  dem  wirtschaftlichen
Einkommensbegriff  im  wesentlichen  decke  und  es  auf  geringfügige  Abweichungen
nicht  ankomme.  Darauf,  vielleicht  noch  mehr  auf  die  Annahme  von  der  Maßgeblichkeit
  des  wirtschaftlichen,  als  des  deutschen  landesrechtlichen  Einkommeusbegriffes
  deutet  es  auch  hin,  wenn  es  a.  a.  O.  heißt,  „daß  der  Beschwerdeführer
        <pb n="360" />
        das  von  ihm  angegebene,  durch  die  österreichische  Veranlagung  belegte  Einkommen, ­
  für  dessen  richtige  Berechnung  er  durch  Bezugnahme  auf  Bestallungsdekrete, ­
  Bankberechnungen  und  eigene  Rechnungsbücher...  weitere  Beweise
angeboten  hat,  ...tatsächlich  bezogen  hat,  ist  ...  unbedenklich  als  nachgewiesen
anzusehen".
c)  Der  Nachweis  kann  durch  jedes  an  sich  geeignete  Beweismittel  erbracht ­
  werden,  u.  a.  auch  durch  eidesstattliche  Versicherung  selbst  wenn  das  betreffende ­
  Landeseinkommensteuerrecht  diese  für  die  Einkommensteuer  als  zulässiges ­
  Beweismittel  nicht  anerkennt  &amp;lt;RFH.  I  A  100  v.  22.  Sept.  1919).
Allzu  strenge  Anforderungen  an  den  Nachweis  werden  überhaupt  nicht  zu  stellen
sein,  wenn  nicht  die  besonderen  Verhältnisse  des  Einzelfalls  zu  Mißtrauen  Anlaß ­
  geben.  Vgl.  im  übrigen  vorstehend  unter  1  d.
d)  Daß  dem  Abgabepflichtigen  die  Wahl  zwischen  dem  Einkommen  von
1913  und  dem  Durchschnittseinkommen  von  1911,  1912,  1913  gelassen  wird,
entspricht  dem  §  4  Abs.  3.
e)  Unter  „Jahre"  i.  S.  des  §  5  wird  man  stets  Kalenderjahre  zu  verstehen ­
  haben.  Denn  wenn  auch  der  Abgabepflichtige  von  den  Kalenderjahren
abweichende  Betriebsjahre  hat,  so  ist  doch  nicht  ersichtlich,  welches  derselben  als
das  Jahr  1911,  1912  oder  1913  anzusehen  ist;  in  solchen  Fällen  müssen,  um  das
Einkommen  eines  Kalenderjahres  zu  ermitteln,  diejenigen  Bruchteile  des  Einkommens ­
  jedes  in  das  Kalenderjahr  hineinragenden  Betriebsjahres  zusammengerechnet ­
  werden,  die  von  dem  letzteren  der  Zeit  nach  dem  betreffenden  Kalenderjahr ­
  angehören.  Hätte  z.  B.  der  Abgabepflichtige  die  Betriebsjahre  gehabt
1.  Juli  1910  bis  30.  Juni  1911,  1.  Juli  1911  bis  31.  Dez.  1911,  1.  Januar  1912
bis  31.  Dez.  1912,1.  Jan.  1913  bis  31.  Okt.  1913  und  1.  Nov.  1913  bis  31.  Okt.
1914  und  in  diesen  5  Betriebsjahren  Einkommen  von  50  000,  30  000,  80  000,
85  000  und  60  000  M.,  dann  betrüge  sein  Einkommen  1911:  --poo  +  gg  qqq
--  55  000,  1912  :  80  000  und  1913:  85  000  +  60  000  |  =  105  000,  der  Durchschnitt
  also  80  000  M.
§  6  Hat  der  Abgabepflichtige  nach  dem  für  die  letzte
Friedensveranlagung  (§  4  Abs.  1  und  2)  matzgebenden  Stichtag ­
  oder  nach  dem  späteren  Eintritt  der  Steuerpflicht  (§  5)
Einkommen  aus  Vermögen  erlangt,  das  nach  diesem  Zeitpunkt
durch  einen  der  im  §  3  Abs.  1  Nr.  1—3  des  Kriegssteuergesetzes
vom  21.  Juni  1916  (RGBl.  S.  561)  bezeichneten  Anfälle  erworben ­
  worden  ist,  so  kann  er  verlangen,  datz  dem  veranlagten
Einkommen  vor  dem  Kriege  (§§  4,  5,  10)  ein  Betrag  hinzugerechnet ­
  wird,  der  einer  jährlichen  Verzinsung  von  5  vom
Hundert  dieses  Vermögens  entspricht.  Hat  der  Abgabepflichtige ­
  nach  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  durch  einen  der  im  §  3
Abs.  1  Nr.  1—3  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916
bezeichneten  Anfälle  eine  Rente  erworben,  so  kann  er  verlangen, ­
  datz  dem  veranlagten  Einkommen  vor  dem  Kriege
(§§  *.  5,  10)  der  Jahresbetrag  der  Rente  zugerechnet  wird.
Das  gleiche  kann  der  Abgabepflichtige  verlangen  für  eine
Rente  oder  5  vom  Hundert  einer  Kapitalabfindung,  die  als
Entschädigung  für  die  durch  Unfall  oder  Verschulden  eines
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  22
        <pb n="361" />
        338

.«riegsabgabegcsrtz  1919.  §  6.

Dritten  erfolgte  Tötung  während  des  BeranlagnngszettraumS
denjenigen  gezahlt  worden  oder  z«  zahlen  ist,  denen  gegenüber ­
  der  Getötete  unterhaltspflichtig  war.  w  a
Die  Hinzurechnung  findet  nur  statt,  insoweit  daS  E»nkommen
  aus  dem  angefallenen  Vermögen  oder  der  Ertrag
der  angefallenen  Rente  in  der  nach  §  8  matzgebenden  Veranlagung ­
  berücksichttgt,  in  der  Veranlagung  nach  §  4  aber  nicht
berücksichtigt  ist.
Entv.  $  6.  -  Siegt.  S.  lOf.  -  Stni.B.  6.8515  D  bis  2516  A.  -  Ausf.Best.  $8  9,  11.

Inhalt.

I.  Enlftehungsgeschichie  und  Inhalt
des  8  8  3SÄ
II.  Die  Koraussetzungendesi  kAbs.l  3S8
1.  An  sali  von  «ermügen  und  Eri  anguna
  von  Einloinmen  aus  diesem
•  Bermögen  (Abs.  1  Satz  1)  .  .  ■  •  338

8.  Eriangnng  einer  Rente  nach  8  6
Abi.  1  Satz  2  340
3.  Entschädigungen  nach  Abs.  1  Satz  8  340
4.  Einloinmen  aus  ererbtem  Vermögen  340
b.  Antrag  des  Abgabepflichtigen  .  340
III.  Der  2.  Abs.  des  §  6  340

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  6.
1.  Der  5  6  enthielt  in  der  Reeierungsvorlacie  den  Schlußsatz  des  1.  Abs.
noch  nicht.  Bis  zur  III.  Lesung  im  Plenum  der  NV  blieb  die  Vorlage  under,
ändert:  erst  bei  dieser  wurde  der  gedachte  Satz  auf  Antrag  der  Abg.  Gothein
u  Gen  (Drucks,  der  NV.  Nr.  899  Zifs.  1)  hinzugefügt,  wie  der  Antragsteller
ausführte,  als  „logische  Konsequenz"  der  Einschaltung  der  Zifs.  7  m  den  §  b
BMG.:  vgl.  Erläuterungen  zu  letzterem.
Über  die  Abweichungen  des  §  6  des  vorliegenden  Ges.  nach  dem  Entw.
von  dem  KAG.  1918  vgl?  Begr.  zu  ersterem  oben  in  den  Erläuterungen  1  zur
ßmleUunfl  ^4^^918  war  von  dem  Ausschüsse  des  RT.  als  §  1  f  des  die
Ml.  der  Einzelpersonen  in  die  Regierungsvorlage  einfügenden  Kompromiß»
antraqs  ohne  Erörterung  angenommen  worden.  _
2.  Der  §  6  KAG.  ist  ein  Analogon  zu  §  3  Nr.  1—3  KSt.G.  und  damit  auch
-u  5  6  Nr.  1,  3  und  4  BZAG.,  die  ja  wieder  dem  §  3  Nr.  1—3  Slot  ©,  entlprechen
  Wie  nach  diesen  Bestimmungen  gewisse  Verniogensvermehrungen
mit  Rücksicht  auf  die  Art  ihrer  Entstehung  von  dem  Endvermogen  abgesetzt  werden ­
  so  ist  nach  §  6  KAG.  auf  Antrag  die  landesübliche  Verzinsung  solcher  -Bet»
mögenszugänge  dem  Friedenseinkommen  hinzuzurechnen,  so  daß  sich  also  das
abgabepflichtige  Mehreinkvmmen  um  diesen  Betrag  verringert.  Nach  dem
2.  Satz  des  Abs.  1  wird  bei  derartigem  Erwerb  einer  Rente  diese  in  voller  Hohe
dem  Friedenseinkommen  zugerechnet.  Entsprechendes  gilt  nach  Satz  3  in  Fallen
der  im  5  6  Nr.  7  BZAG.  gedachten  Art.

II.  Die  Voraussetzungen  des  §  6  Abs.  1.
1.  Anfall  von  Vermöge»  »nd  Eriangnng  von  Einkomme«
aus  diesem  Vermögen  &amp;lt;«bs.  1  Satz  1).  ,
a)  Der  1.  Satz  des  §  6  setzt  voraus,  daß  durch  einen  der  in  §  3  Abs  1
Sr  1—3  KSt.G.  bezeichneten  Anfälle  Vermögen  erworben  ist,  aus  dem  der  Adgabepslichtige
  Einkommen  erlangt  hat.  und  daß  sich  sowohl  der  Anfall  des  Ver-
        <pb n="362" />
        II.  Die  Voraussetzungen  des  §  6  Abs.  1.  §  6.

339

22*

mögens  als  auch  die  Erlangung  des  Einkommens  aus  diesem  nach  dem  für
die  letzte  Friedensveranlagung  i.  S.  des  §4  Abs.  1  und  2  KAG.  maßgebenden
Stichtag  oder  nach  dem  späteren  Eintritt  der  Einkommensteuerpflicht  i.  S.  des
§5  vollzogen  haben,  aber  nicht,  daß  das  Vermögen  gerade  dem  Abgabepflichtigen
angefallen  ist.  Weder  genügt  daher,  daß  durch  einen  Vorgang  der  im  §  3  Nr.  1—3
KSt.G.  bezeichneten  Art  dem  Abgabepflichtigen  Einkommen  angefallen  ist,
noch,  daß  zwar  der  Erwerb  des  Einkommens  aus  Vermögen,  nicht  aber  derjenige ­
  dieses  Vermögens  auf  solche  Vorgänge  zurückzuführen  ist.  RFH.  Samml.
23b.  1 A  ©.  185  f.  führt  aus:  „Der  Wortlaut  des  §  6  gibt  allerdings  zu  Zweifeln
Anlaß.  Klar  ist  der  Zweckgedanke  der  Bestimmung.  Wie  das  durch  Erbanfall  usw.
erworbene  Vermögen  nach  den  Vorschriften  in  §  3  KSt.G.  von  1916  nicht  den
Gegenstand  der  Kriegssteuer  bilden  soll,  weil  dabei  kein  Vcrmögenszuwachs  in  Betracht ­
  kommt,  der  vom  Gesetzgeber  als  Kriegsgewinn  angesehen  wird,  so  soll
auch  der  Ertrag  aus  diesem  durch  Erbanfall  usw.  erworbenen  Vermögen  nicht
der  Abgabe  von  dem  im  Kriege  erzielten  Mehreinkommen  unterliegen.  Die
Fassung  des  jetzigen  §  6  KAG.  für  1918  nach  dem  im  Reichstagsausschusse  gestellten ­
  Antrage  Nr.  754/56  (RTDrucks.  n.  Sess.  1914/18  Nr.  1739  §  1  f  iS.  26)
war  insofern  deutlicher  als  das  verabschiedete  Ges.,  als  sie  die  Worte  .Einkommen ­
  aus'  vor  .Vermögen'  auf  der  3.  Zeile  des  Paragraphen  nicht  enthielt,  auch
zum  Ausdruck  brachte,  daß  der  Abgabepflichtige  selbst  das  Vermögen  erworben
haben  müsse.  Bei  der  II.  Lesung  des  Antrags  am  a.  a.  O.  S.  47'  ist  die  jetzige
Fassung  des  Ges.  beantragt  und  damit  begründet  worden,  daß  nicht  allein  Vermögen ­
  in  Betracht  komme,  sondern  auch  Nutznießung  aus  solchem.  Es  sollte
also  der  Fall  getroffen  werden,  daß  das  angefallene  Vermögen  und  der  Ertrag
dieses  Vermögens  von  zwei  verschiedenen  Personen  bezogen  werden;  der  Vermögensanfall ­
  braucht  nach  dem  Ges.  nicht  wie  nach  dem  im  Reichstagsausschusse
beantragten  Ges.  zugunsten  des  Abgabepflichtigen  eingetreten  zu  sein;  es  genügt ­
  vielmehr,  wenn  der  Abgabepflichtige  int  Zusammenhange  mit  dem  einem
Dritten  angefallenen  Vermögen  Bezieher  des  Einkommens  daraus  wird."
Man  habe  das  Ges.  so  zu  lesen,  als  ob  es  lautete:  „Hat  der  Abgabepflichtige  nach
dem  Stichtag  Einkommen  erlangt,  welches  aus  Vermögen  fließt,  das  nach  dem
Stichtag  durch  einen  Anfall  i.  S.  von  §  3  Ziff.  1  KAG.  erworben  worden  ist."
Ein  solcher  Vermögensanfall  liegt  nicht  vor,  wenn  durch  Vertrag  unter  Lebenden ­
  eine  Erhöhung  des  Gewinnanteils  des  einen  Teilhabers  einer  offenen  Handelsgesellschaft ­
  für  den  Fall  und  vom  Zeitpunkt  des  Todes  des  anderen  Teil-Habers
  ab  verabredet  ist  &amp;lt;RFH.  a.  a.  O.).
Von  derselben  Auslegung  des  §  6  a.  a.  O.  ausgehend  hat  RFH.  a.  a.  O.  S.  189
ausgesprochen,  daß  §  6  a.  a.  O.  nicht  anwendbar  sei,  wenn  der  Abgabepflichtige
dadurch  Einkommen  erlangt  hat,  daß  seine  Mutter  nach  dem  maßgebenden
Stichtag  verstorben  und  ihm  durch  diesen  Todesfall  die  Nutznießung  seines  vom
Vater,  der  vor  dem  Stichtage  verstorben  war,  ererbten  Vermögens,  die  bis
zu  ihrem  Tode  der  Mutter  zustand,  zugefallen  ist.  Denn  das  Vermögen  ist
dem  Abgabepflichtigen  vor  dem  Stichtage  zugefallen,  und  überdies  beruhte  die
Erlangung  des  Einkommens  nicht  auf  einem  nach  dem  Stichtag  eingetretenen
Anfall  der  im  §  3  Abs.  1  Nr.  1—3  KSt.G.  bezeichneten  Art,  sondern  in  dem
Fortfall  einer  Belastung,  nämlich  dem  Wegfall  der  mütterlichen  Nutznießung;
darin  könne  aber  weder  der  Erwerb  eines  Vermögens  noch  die  Erlangung  von
Einkommen  durch  Erbanfall  erblickt  werden.
Hat  der  Abgabepflichtige  durch  Erbschaft  oder  Vermächtnis  in  dem  für
§  6  in  Betracht  kommenden  Zeitraum  ein  Optionsrecht  erlangt  und  auf
Grund  dieses  Rechts  einen  Bermögensgegenstand  durch  Rechtsgeschäft  unter
Lebenden  erworben,  so  findet  §  6  keine  Anwendung  bezüglich  des  Ein-
        <pb n="363" />
        340

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  6.

kommens,  das  er  aus  dem  so  erworbenen  Vermögensgegenstand  erzielt
(RFH.  I  A  218  v.  11.  Nov.  1919).
b)  Der  §  3  Abs.  1  Nr.  1—3  KSt.G.  stimmt  mit  §  6  Nr.  1  Satz  1  und  2,
Nr.  3  und  4  VZNG.  überein;  vgl.  daher  wegen  dieser  Anfälle  oben  diesen
§  6  BZAG.  und  die  Erläuterungen  dazu.
e)  Ob  unter  vermögen  i.  S.  des  §  6  nur  steuerbares  i.  S.  des  BSt.G.
oder  solches  in  dem  oben  in  den  Erläuterungen  zu  §  5  unter  III  1  b  umschriebenen,
unter  Umständen  weiter  gehenden  Sinne  zu  verstehen  ist,  erscheint  zweifelhaft.
Für  eine  Abrechnung  nach  §  3  KStG,  kann  natürlich  nur  Vermögen  in  Betracht
kommen,  das  ohne  diese  Vorschrift  Bestandteil  des  Endvermögens  i.  S.  des
BSt.G.  sein  würde.  Dem  Gedanken  des  §  6  entspricht  es,  hier  unter  Vermögen
alles  zu  verstehen,  was  einen  einkommenbildenden  Ertrag  abwerfen  kann.
Wegen  des  Begriffs  des  Einkommens  vgl.  unten  unter  III  2.
2.  Zum  Vermögen,  das  unter  den  Voraussetzungen  des  1.  Satzes  des
§  6  Abs.  1  hinzuzurechnen  wäre,  gehört  auch  der  Kapitalwert  von  Renten.
Nach  dem  1.  Satze  des  §  6  KAG.  wären  also  dem  Friedenseinkommen  5  v.  H.
dieses  Kapitalwerts  hinzuzurechnen.  Durch  den  2.  Satz  wird  die  Hinzurechnung
auf  den  vollen  Jahresbetrag  der  Rente  ausgedehnt,  der  nach  den  Sätzen  für
die  Kapitalisierung  von  Renten  in  den  §§37,  38  BSt.G.  einer  höheren  Verzinsung ­
  des  Kapitalwerts  entsprechen  kann.  Die  Renten  sind  also  vor  dem  Einkommen ­
  aus  anderen  Quellen  begünstigt.
Uber  den  Begriff  der  Rente  vgl.  die  Erläuterungen  zu  §  3  VZAG.  S.  101.
3.  Der  3.  Satz  des  1.  Abs.  dehnt  die  Grundsätze  der  beiden  ersten  Sätze
aus  auf  Bezüge,  die  ihren  Rechtsgrund  in  Vorgängen  der  im  §  6  Nr.  7  VZAG.
bezeichneten  Ärt  haben;  vgl.  daher  oben  die  Erläuterungen  zu  diesem.  Während
aber  jene  Vorschrift  des  VZAG.  sich  nur  auf  Kapitalabfindungen  bezieht,  ist
der  §  6  Abs.  1  Satz  3  analog  dessen  2.  Satz  auch  auf  Renten  erstreckt.
4.  Das  Friedenseinkommen  des  Erblassers  aus  vererbtem  Vermögen
gilt  nicht  als  fiktives  Friedenseinkommen  des  Erben  aus  diesem  Vermögen
(RFH.  Samml.  Bd.  1 A  S.  232).  Beansprucht  werden  kann-stets  nur  eine  5%ige
Verzinsung  des  ererbten  Vermögens,  auch  wenn  bewiesen  wird,  daß  das  mit  diesem
Vermögen  im  letzten  Friedensjahr  erzielte  Einkommen  höher  war  (RFH.  IA
218  v.  11.  Nov.  1919).
5.  Die  Anrechnungen  nach  Abs.  1  setzen  einen  Antrag  des  Abgabepflichtigen ­
  voraus.  Eine  Frist  ist  für  ihn  nicht  gesetzt.  Er  kann  daher  auch  nach  erfolgter ­
  Veranlagung  gestellt  werden,  aber  nicht  mehr,  wenn  die  letztere  rechtskräftig ­
  geworden  oder  nur  noch  mit  der  Rechtsbeschwerde  an  den  RFH.  anfechtbar ­
  ist.

HI.  Der  2.  Abs.  des  §  6.
1.  Der  2.  Absatz  des  §  6  gestattet  die  Zurechnung  nach  Abs.  1  nur,
wenn  das  Einkommen  aus  dem  angefallenen  Vermögen  oder  die  Rente  bei
der  maßgebenden  Kriegs-,  dagegen  nicht  bei  der  maßgebenden  Friedensveranlagung
  berücksichtigt  ist.  Denn  ein  Anlaß  zur  Anwendung  des  Abs.  1  liegt
nur  vor,  wenn  durch  den  dort  bezeichneten  Vermögens-  oder  Rentenertrag  die
Spannung  zwischen  dem  Friedens-  und  Kriegseinkommen,  das  abgabepflichtige
Mehreinkommen  vergrößert  ist.  Das  ist  aber  nicht  der  Fall,  wenn  jener  Ertrag
bei  beiden  Veranlagungen  berücksichtigt  oder  bei  beiden  unberücksichtigt  geblieben
oder  endlich  schon  und  nur  bei  der  Friedensveranlagung  in  Ansatz  gebracht  ist.
Auch  dieser  letztere  Fall  ist  denkbar,  z.  B.  wenn  die  Steuerbehörde  bei  der  Frie-
        <pb n="364" />
        III.  Der  2.  Abs.  des  §  6.  §  6.

341

densveranlagung  rechtsirrig,  abet  unangefochten  angenommen  hat,  das  Bermögen
  oder  die  Rente  sei  dem  Abgabepflichtigen  bereits  angefallen  gewesen,
oder  er  habe  ein  Einkommen  aus  dem  Vermögen  bezogen,  während  dieses  ertraglos ­
  war.  Denn  der  Abs.  2  setzt  nicht  voraus,  daß  der  Vermögensanfall  bei
der  Friedensveranlagung  unberücksichtigt  geblieben  ist,  sondern  greift  auch  Platz,
wenn  nur  kein  Ertrag  aus  diesem  Vermögen  in  Ansatz  gebracht  worden  ist,
z.  B.  weil  das  Kapital  zinslos  dalag  oder  der  angefallene  Grundbesitz  keinen
Ertrag  gewährte.
3.  a)  Aus  Abs.  2  ergibt  sich,  daß  nur  nach  der  Landeseinkommensteuergesetzgebung ­
  einkommensteuerpflichtiges  oder  doch  bei  der  Kriegsveranlagung
für  einkommensteuerpflichtig  erachtetes  Einkommen  nach  Abs.  1  dem  Friedenseinkommen ­
  hinzugerechnet  werden  kann;  denn  ein  nicht  steuerpflichtiges  oder
nicht  für  steuerpflichtig  erachtetes  Einkommen  kann  bei  der  Veranlagung  nicht
berücksichtigt  sein.  Der  Abs.  1  kann  also  —  von  unrichtigen  Annahmen  der  Steuerbehörde ­
  in  rechtskräftigen  Kriegsveranlagungen  abgesehen  —  nicht  zur  Anwendung ­
  gelangen  in  Preußen  z.  B.,  wenn  das  einem  kriegsabgabepflichtigen  Ausländer ­
  durch  Erbschaft  zugefallene  Vermögen  in  ausländischem  Grundbesitz
oder  gewerblichem  Betriebskapital  bestand,  sofern  der  Ausländer  nicht  des  Erwerbs ­
  wegen  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  Preußen  hatte  (§  5  Nr.  2  pr.
Eink.St.G.s,  in  Bayern  auch,  wenn  das  einem  Inländer  angefallene  Vermögen
in  solchem  Grundbesitz  oder  Betriebskapital  bestand,  aber  dessen  Ertrag  nicht
zur  Bestreitung  des  Aufwands  nach  Bayern  bezogen  wurde  (bahr.  Eink.St.G.
Art.  8  Nr.  2).
b)  Aus  dem  zu  a  Gesagten  ergibt  sich,  daß  je  nach  Lage  der  landesrechtlichen
Eink.St.G.  das  Einkommen  aus  angefallenem  vermögen,  trotzdem  sich
dessen  Anlage  nicht  geändert  hat,  in  dem  einen  Jahre  bei  der  Einkommensteuerveranlagung ­
  zu  berücksichtigen  sein  konnte,  in  dein  anderen  nicht,  so  in  Bayern
je  nach  der  Verwendung  des  Einkommens  aus  ausländischem  Grundbesitz  oder
Betriebsvermögen,  in  Preußen  je  nach  dem  von  einem  Ausländer  mit  dem  inländischen
  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  verfolgten  Zwecke.
c)  „Berücksichtigt"  bei  der  Einkommensteuerveranlagung  ist  das  Einkommen ­
  aus  dem  angefallenen  Vermögen  auch  dann,  wenn  die  angefallenen
Vermögensgegenstände  selbst  sich  nicht  mehr  im  Vermögen  des  Abgabepflichtigen ­
  befanden,  sondern  veräußert  und  mit  ihrem  Erlös  andere  ertragbringende
Vermögensobjekte  angeschafft  sind.  Waren  aber  die  angefallenen  Vermögensgegenstände ­
  individuell  bestimmte,  nicht  vertretbare  (§  91  BGB.),  und  sind  sie
ersatzlos  aus  dem  Vermögen  wieder  ausgeschieden,  z.  B.  durch  Untergang,  Schenkung, ­
  dann  ist  auch  kein  Einkommen  aus  ihnen  bei  der  Einkommensteuerveranlagung ­
  berücksichtigt,  wohl  aber,  wenn  nur  eine  der  angefallenen  gleiche  Quantität ­
  fungibler  Sachen,  insbes.  eine  der  angefallenen  gleiche  Geldsumme,
wieder  aus  dem  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  ersatzlos  ausgeschieden  ist,
es  sei  denn,  dieser  Verlust  habe  seinen  Grund  in  dem  Anfalle.  Ist  das  letztere
nicht  der  Fall,  hat  der  Abgabepflichtige  vielmehr  aus  anderen  Gründen  einen
Verlust  erlitten,  dann  ist  sein  Vermögen  trotzdem  um  den  angefallenen  Betrag,
sein  Einkommen  um  den  Ertrag  des  letzteren  größer  geblieben,  als  es  ohne  den
Anfall  sein  würde,  und  nur  kleiner  geworden,  als  es  ohne  den  Verlust  sein  würde.
Insoweit  ist  Koppe  und  Varnhagen  KAG.  1919  Sinnt.  5  zu  §  6  KAG.  nicht
zuzustimmen,  wenn  sie  meinen,  ein  Pflichtiger,  der  im  Jahre  1915  100000  M.
geerbt  habe,  könne  seinem  Friedenseinkommen  nur  dann  5v.H.biervon  =  50002)1.
hinzurechnen,  „wenn  in  seiner  Veranlagung  für  1919  diese  5000  M.  noch  enthalten ­
  sind";  „diese  5000  M."  sind,  sofern  die  100  000  M.  Geldkapitalien  waren,
in  seiner  Veranlagung  für  1919  auch  dann  noch  enthalten,  wenn  er  100000  M.
        <pb n="365" />
        342

Kricgsabgabcgesetz  1919.  §§  6,7,8.

verloren  hat,  aber  noch  100  000  M.  oder  mehr  Vermögen  besitzt  und  der  Verlust
nicht  eine  Folge  der  Erbschaft  ist.
&amp;lt;1)  War  das  angefallene  vermögen  ertraglos,  so  ist  auch  kein  Einkommen
daraus  „berücksichtigt".  Ist  es  mit  dem  sonstigen  Vermögen  vermengt,  so  war
es  ertraglos  nur,  wenn  die  gesamte  fungible  Vermögensmasse,  in  dem  es  enthalten ­
  ist,  ertraglos  war.
e)  Die  als  Einkommen  anzusetzenden  5  v.  H.  sind  von  dem  reinen  Werte
des  angefallenen  Vermögens  zur  Zeit  des  Anfalls  zu  berechnen.

§  7.  Als  Friedenseinkommen  wird  ein  Betrag  von  zehntausend ­
  Mark  angenommen,  wenn  das  veranlagte  Einkommen
vor  dem  Kriege  (§§  4,  5)  einschließlich  der  Hinzurechnung
(§  6)  niedriger  ist.
Entw.  §  7  (unberänbert  utib  wörtlich  tiberemstimmenb  mit  §  7  KAG.  1918).  —  Ausf.Bcst.  |  6.
Sowohl  aus  dem  Wortlaute  „das  veranlagte  Einkommen"  als  auch  aus
dem  Allegat  „(§§  4,  5)"  ergibt  sich,  daß  der  §  7  nicht  anwendbar  ist,  wenn  die
Veranlagung  trotz  vorhandener  Steuerpflicht  unterblieben  ist.

§  8.  Als  Kriegseinkommen  gilt  das  steuerpflichtige  Jahreseinkommen, ­
  mit  dem  der  Abgabepflichtige  bei  der  Jahresveranlagung ­
  für  das  Rechnungsjahr  1919  zur  Landeseinkommensteuer ­
  veranlagt  worden  ist  oder  veranlagt  wird.  Im
Einverständnisse  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  kann
die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmen,  daß  eine  andere
Jahresveranlagung,  die  vornehmlich  die  im  Jahre  1918  erzielten ­
  Einkommen  berücksichtigt,  maßgebend  sein  soll.
Entw.  §  8  (unberänbert).  —  Ansf.Best.  §  12;  Vbllz.Anw.  Art.  15.

Inhalt.
I.  Inhalt  bcs  §  8  342  2.  Nichterfarbernis  ber  Rechtskraft  der
II.  Das  Kriegseinkommen  nach  §  8  .  343  Einkbmmenstenerberanlagnng  .  .  .  343
1.  Grnnbsätzliche  Unterschiebe  zwischen  3.  Bedeutung  des  2.  Satzes  beS  §  8  .  343
§  8  unb  §  4  343  4.  „Jahres beranlagnng"  i.  S.  des  §  8  344

I.  Inhalt  des  §  8.
Der  §  8,  der  sich  von  dem  des  KAG.  1918  nur  dadurch  unterscheidet,
daß  natürlich  die  Jahreszahlen  1919  und  1918  statt  1918  und  1917  lernten,  und
daß  an  Stelle  des  Reichskanzlers  der  Reichsminister  der  Finanzen  gesetzt  ist,
besagt,  was  als  Kriegseinkomme«  zu  gelten  hat,  von  dem  als  dem  Minuendus
das  Friedenseinkommen  i.  S.  der  §§  4—7,  10  abzuziehen  ist,  um  das  abgabepflichtige ­
  Mehreinkommen  zu  erhalten.
Die  Fassung  des  §8  ist  ungenau,  da  §§9  und  11  Abweichungen  von  dem
Grundsätze  des  §  8  enthalten.  Es  müßte  daher  heißen:  „Als  Kriegseinkommen
gilt  mit  den  sich  aus  dem  §§  9  und  11  ergebenden  Maßgaben"  usw.
Vgl.  auch  die  Verhandlungen  über  §  8  KAG.  1918  im  Aussch.Ber.  des
RT.  Drucks.  Nr.  1789  S.  26f.  (§  1  h)  und  33.
        <pb n="366" />
        II.  Das  Kriegseinkommen  nach  §  8.  §  8.

343

II.  Das  Kriegseinkommen  nach  §  8.
1.  Wie  das  behufs  Ermittlung  des  abgabepflichtigen  Mehreinkommens
von  dem  „Kriegseinkommen"  abzuziehende  „Friedenseinkommen"  grundsätzlich
das  der  Heranziehung  des  Abgabepflichtigen  zur  Landeseinkommensteuer  zugrunde ­
  gelegte  Einkommen  ist,  so  auch  das  Kriegseinkommen.  Während
aber  §  4  KAG.  dem  Abgabepflichtigen  die  Wahl  läßt,  ob  als  Friedenseinkommen ­
  das  steuerpflichtige  Einkommen  nach  einer  einzigen  Jahresveranlagung
oder  das  sich  aus  dem  Durchschnitt  dreier  Veranlagungen  ergebende  Einkommen
angenommen  werden  soll,  und  auch  der  Steuerbehörde  unter  bestimmten  Voraussetzungen ­
  das  Recht  eingeräumt  ist,  den  dreijährigen  Durchschnitt  zugrunde
zu  legen,  kennt  §  8  für  das  Kriegseinkommen  solche  Abweichungen  von  der  Regel
für  einzelne  Fälle  nicht  und  schließt  die  Zugrundelegung  mehrjähriger  Durchschnitte ­
  völlig  aus.  Bestimmend  für  das  letztere  mochte  die  Erwägung  sein,
daß  das  in  den  Jahren  1914—1916  erzielte  Mehreinkommen  mittelbar  durch
die  KSt.  von  1916,  dasjenige  von  1917  unmittelbar  durch  die  KA.  für
1918  erfaßt  werde.  Weil  ferner  die  Absicht  des  Ges.  ist,  das  Einkommen  des
Jahres  1918  zu  treffen,  und  der  Gesetzgeber  von  der  Annahme  ausging,  daß
dieses  vorzugsweise  die  Grundlage  für  die  Einkommensteuerveranlagungen  für
1919  bilde,  ist  die  Jahresveranlagung  für  dieses  Rechnungsjahr  zum  Ausgangspunkt ­
  genommen.
In  Ländern,  in  denen  die  Einkommensteuerveranlagung  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  zum  voraus  auf  Grund  des  Einkommens  einer  zurückliegenden
Zeit"  erfolgt,  kann  §  8  Satz  1  allerdings  die  Folge  haben,  daß  ein  Mehreinkommen ­
  von  der  außerordentlichen  KA.  1919  erfaßt  wird,  das,  wenn  es  am  31.  Dez.
1916  zu  einem  Vermögenszuwachs  geführt  hatte,  bereits  von  der  auf  Grund  des
KSt.G.  zu  entrichtenden  Abgabe  betroffen  worden  ist.  Es  ergibt  sich  aber  aus
der  Entstehungsgeschichte  des  §  8  KAG.  1918,  daß  trotz  dieses  Umstandes  und
auch  trotz  der  Verschiedenheiten  der  Veranlagung  in  den  Einzelstaaten,  die  es
mit  sich  bringen,  daß  der  Gegenstand  der  außerordentlichen  KA.  1918  und  1919
kein  für  das  ganze  Reich  einheitlicher  ist,  an  dem  Grundsätze  beider  Ges.,  daß  das
Kriegseinkommen  nicht  besonders  zu  veranlagen  ist,  vielmehr  ohne  weiteres  die
landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1919
maßgebend  sein  soll,  festgehalten  wurde  (bad.  VGH.  1567  v.  2.  Juli  1919).
2.  Daß  die  Veranlagung  zur  Kr.A.  zulässig  ist,  auch  ehe  die  landesrechtliche ­
  Einkommensteuerveranlagung  rechtskräftig  ist,  ergibt  sich  schon
aus  der  Fassung  „veranlagt  ist  oder  veranlagt  wird"  &amp;lt;RFH.  IA  255
v.  18.  Nov.  1919)
3.  a)  Allerdings  sieht  der  2.  Satz  vor,  daß  statt  dieser  eine  andere
Jahresveranlagung  zugrunde  gelegt  werden  kann,  aber  nur,  wenn  diese  mehr
als  diejenige  für  1919  die  im  Jab  re  1918  erzielten  Einkommen  berücksichtigt.
Er  will  also  gerade  die  Verwirklichung  des  den  1.  Satz  beherrschenden  Gedankens ­
  sichern,  wo  dies  der  1.  Satz  nicht  tun  würde.  Auch  der  2.  Satz  gestattet ­
  aber  nur  die  Zugrundelegung  einer  Jahresveranlagung.  Die  bestrittene
Frage,  ob  er  die  Wahl  einer  anderen  Jahresveranlagung  als  derjenigen  für
1919  nur  einheitlich  für  alle  Steuerpflichtigen  und  alle  Arten  des  Einkommens
innerhalb  eines  Landes  zuläßt  oder  auch  nur  für  einzelne  Gruppen  von  Steuerpflichtigen ­
  nach  den  Gattungen  ihres  Einkommens,  ist  in  ersterem  Sinne  zu
entscheiden.  Gewiß  würde  es  der  Gleichmäßigkeit  der  Besteuerung  dienen,
wenn  es  möglich  wäre,  bei  jedem  Abgabepflichtigen  diejenige  Einkommensteuerveranlagung ­
  zugrunde  zu  legen,  bei  der  tatsächlich  vorzugsweise  das  1918
erzielte  Einkommen  berücksichtigt  ist.  Das  würde  aber  dadurch.nicht  erreicht,
        <pb n="367" />
        344  «riegsabgabegesetz  1919.  §  8.

daß  auch  mnerfjalb  desselben  Landes  Veranlagungen  verschiedener  Jahre  für
die  einzelnen  Gruppen  von  Einkommensteuerpflichtigen  für  maßgebend  erklärt ­
  werden.  Denn  die  Verschiedenheiten  bestehen  weniger  zwischen  „Gruppen
von  Steuerpflichtigen"  als  in  der  steuerlichen  Behandlung  der  verschiedenartigen,
  von  den  Einkommensteuerges.  unrichtigerweise  als  „Einkommen"  bezeichneten
  Erträge  je  nach  der  Art  ihrer  Quellen  —  Grundbesitz,  Gewerbebetrieb,
Kapitalvermögen  und  Arbeit  —,  ihrem  Feststehen  oder  Schwanken,  dem  Vorliegen ­
  oder  Nichtvorliegen  von  Jahresergebnissen,  dem  Eintritt  von  Quellen»
änderungen  und  dem  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  von  Buchführung; ­
  bei  den  meisten  Steuerpflichtigen  setzt  sich  aber  das  steuerpflichtige  Einkommen ­
  aus  den  Erträgen  mehrerer  Quellen  zusammen  und  bei  einem  sehr
großen  Teile  der  Steuerpflichtigen  aus  solchen  Erträgen,  hinsichtlich  deren  bei
der  Einkommensteuer  verschiedene  Arten  der  Berechnung  Platz  greifen,  nach
mehrjährigem  Durchschnitt,  nach  dem  Vorjahre  oder  nach  dem  mutmaßlichen
Ergebnisse  des  Steuerjahres.  Um  dem  Ziele  gleichmäßiger  Berücksichtigung
desselben  Jahresergebnisses  bei  der  KA.  auch  nur  etwas  näher  zu  kommen,
müßte  man  die  Maßgeblichkeit  der  Einkommensteucrveranlagung  verschiedener
Jahre  nicht  für  einzelne  Gruppen  von  Steuerpflichtigen,  sondern  für  die  verschiedenen ­
  Arten  der  im  Einkommen  desselben  Steuerpflichtigen  zusammenfließenden ­
  Erträge  zulassen.  Das  aber  kann  aus  dem  2.  Satze  des  §8  unmöglich ­
  herausgelesen  werden,  wäre  auch  praktisch  so  gut  wie  undurchführbar,  würde
jedenfalls  das  Ziel,  die  Veranlagung  der  KA.  durch  Anschluß  an  die  Einkommensteuerveranlagungen
  zu  vereinfachen,  illusorisch  machen  und  eine  entsprechende
Gestaltung  des  §  4  erfordert  haben.  Was  der  2.  Satz  des  §  8  int  Auge  hat,  ist
lediglich  dasselbe,  was  der  §4  Abs.  1  und  2  bezweckt,  nämlich  in  jedem  Lande
diejenige  Einkommensteuerveranlagung,  aber  für  alle  Steuerpflichtigen,  maßgeblich ­
  zu  machen,  die  dasjenige  Jahreseinkommen  am  vornehmlichsten  berücksichtigt, ­
  auf  das  es  nach  der  ratio  des  KAG.  als  Minuendus  oder  Subtrahendus
behufs  Ermittlung  des  abgabepflichtigen  Mehreinkommens  grundsätzlich  ankommt.
  Welche  Jahresveranlagung  dies  ist,  läßt  sich  allerdings  schwer  entschciden,
  wenn  das  Ges.  unter  gewissen  Voraussetzungen  Veranlagung  nach  dem
letzten  Jahresergebnis,  unter  anderen  Voraussetzungen  eine  solche  nach  mehrjährigem ­
  Durchschnitt  und  wieder  unter  anderen  eine  solche  nach  dem  mutmaßlichen ­
  Ergebnisse  des  Steuerjahrcs  vorschreibt.  Für  Preußen  wird  man  nach  der
Gestaltung  des  §  9  seines  Eink  St.G.  annehmen  dürfen,  daß  dieses  die  Veranlagung
  nach  dem  letzten  Jahresergebnis  als  die  Regel  betrachtet.  Dagegen  läßt
sich,  wo  noch  die  Unterscheidung  zwischen  schwankenden  und  feststehenden  Einkünften ­
  besteht,  nicht  sagen,  ob  die  Veranlagung  nach  der  Vergangenheit  oder
die  nach  der  Zukunst  vorwiege.  Für  die  Ermittlung  eines  zur  Bemessungsgrundlage ­
  einer  Steuer  gemachten  Mehreinkommens  ist  aber  offenbar  die  Einstellung
eines  nur  gemutmaßten  künftigen  Einkommens  ungeeignet.  In  solchen  Ländein
  wird  daher  schon  deshalb  die  Jahresveranlagung  maßgebend  sein  müssen,
bei  der  schwankende  Einkünfte  mit  dem  Ergebnisse  des  Jahres  1918  oder  einem
Durchschnitt  mehrerer  Jahre,  deren  letztes  1918  ist,  anzusetzen  waren.  Darauf
weist  auch  der  Wortlaut  des  §  8  hin,  der  vornehmliche  Berücksichtigung  der  int
Jahre  1918  „erzielten"  Einkommen  verlangt;  ein  Einkommen,  das  in  dem
noch  nicht  abgelaufenen  Steuerjahre  mutmaßlich  erzielt  werden  wird,  ist  kein
„erzieltes".
b)  Die  Befugnis  des  2.  Satzes  ist  nach  §445  RAO.  auf  den  Reichsminister
der  Finanzen  übergegangen.
4.  Der  §  8  spricht  nur  von  „Jahresveraulagungen",  der  §  4  dagegen  von
„allgemeinen  Jahresveranlagungen".  Es  kann  aber  keinem  Zweifel  unterliegen,
        <pb n="368" />
        88  8,  9.

345

daß  der  §  8  dasselbe  wie  der  §  4  meint;  vgl.  daher  die  Erläuterungen  zu  §  4
unter  II  2  a.  Vgl.  auch  dort  die  übrigen  Erläuterungen  unter  II.

§  8.  Bei  Feststellung  des  Kriegseinkommens  der  Offiziere,
Sanitäts-  und  Beterinäroffiziere  sowie  der  oberen  Militärbeamten ­
  ist  deren  Diensteinkommen  abzüglich  des  als  Entschädigung ­
  für  den  Dienstaufwand  festgesetzten  Betrags  zu
berücksichtigen.
Entw.  $  9  (unverändert!.  —  Bollz.Anw.  Art.  16.

Inhalt.
I.  Entstehung.  Bedeutung  und  sub-  II.  Objektive  Tragweite  und  Ausjcktive
  Tragweite  des  §  9  ....  345  führung  des  $  9  345

I  Entstehung,  Bedeutung  und  subjektive  Tragweite  des  §  9.
Der  Reichsfinanzhof  hat,  vom  Reichsschatzamt  um  ein  Gutachten  darüber
ersucht,  ob  der  §  9  KAG.  1918  sich  auch  auf  Offiziere,  Sanitäts-  und  Veterinäroffiziere ­
  der  Reserve  und  Landwehr,  seither  zur  Disposition  gestellte  oder  verabschiedete, ­
  im  Kriege  aber  wieder  verwendete  Offiziere,  Sanitäts-  und  Veterinäroffiziere ­
  und  obere  Militärbeamte  sowie  vorübergehend  in  Stellen  von
oberen  Militärbeamten  verwendete  Personen  beziehe,  in  einem  Gutachten  I  C  2
v.  14.  Jan.  1919  (Amtl.  Sammt,  der  E.  und  Gutachten  1  B  27ff.)  diese  Frage
bejaht.  Dasselbe  gilt  für  §  9  KAG.  1919.

II.  Objektive  Tragweite  und  Ausführung  des  §  9.
1.  Bei  Veranlagung  der  int  §  9  bezeichneten  Militärpersonen  zur  Einkommensteuer ­
  für  das  nach  §  8  maßgebende  Steuerjahr  war  ihr  militärisches
  Diensteinkommen,  wenn  sie  zu  einem  in  der  Kriegsformation  gehörigen
Teile  des  Heeres  oder  der  Marine  gehörten,  gemäß  §  46  Abs.  2  des  Reichsmilitär,
gef.  und  den  ihm  folgenden  Landeseinkommensteuerges.  als  von  der  Besteuerung
ausgeschlossen  außer  Ansatz  zu  lassen.  Der  §  9  ordnet  behufs  Feststellung  des
dem  Friedenseinkommen  gegenüberzustellenden  Kriegseinkommens  die  Hinzurechnung ­
  jenes  Militäreinkommens  zu  dem  sonstigen  Kriegseinkommen  bzw.,
wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  war,  den  Ansatz  des  Militäreinkommens  als
Kriegseinkommen  an.
8.  Abgesehen  von  dieser  „Berücksichtigung"  des  Diensteinkommens  hat  aber
die  Einkommensteuerveranlagung  der  Offiziere  usw.  unverändert
zu  bleiben.  Es  ist  nicht  zulässig,  Fehler,  die  bei  deren  Veranlagung  hinsichtlich ­
  ihres  einkommensteuerpflichtigen  Einkommens  oder  in  anderer  Hinsicht ­
  untergelaufen  sind,  auf  Grund  des  §  9  richtigzustellen.  War  der  Offizier
usw.  z.  B.  nach  einem  Privateinkommen  von  4000  M.  veranlagt,  während  es,
wie  nachträglich  wahrgenommen,  5000  M.  betrug,  und  beläuft  sich  sein  Diensteinkommen ­
  abzüglich  Dienstaufwand  auf  8000  M.,  so  ist  das  Kriegseinkommen
nach  §  9  auf  12  000  und  nicht  auf  13  000  M.  festzustellen,  sofern  es  bei  der  unrichtigen ­
  Einkommensteuerveranlagung  verblieben  ist  und  nicht  etwa  eine  Nachveranlagung ­
  stattgefunden  hat  (§  10  Abs.  2).  Hat  aber  keine  Einkommensteuer-
        <pb n="369" />
        346

Kriegsabgabcgesetz  1919.  §  9.

Veranlagung  —  auch  keine  sog.  „steuerfreie",  die  auch  eine  „Veranlagung"  ist  —
stattgefunden,  dann  fragt  es  sich,  ob  gemäß  §  9  das  Kriegseinkommen  selbständig
unter  Anwendung  der  Grundsätze  des  betreffenden  Landeseinkommensteuerges.,
also  z.  B.  unter  Berücksichtigung  von  bisher  nicht  bekannt  gewordenem  außerdienstlichem ­
  Einkommen,  von  Schuwenzinsen  und  Lasten  usw.  festzustellen  ist  oder
einfach  das  Diensteinkommen  ohne  Rücksicht  hierauf  als  Kriegseinkommen
anzusetzen  ist.  Die  Frage  wird  in  ersterem  Sinne  zu  entscheiden  sein.  Denn
bei  einer  anderen  Behandlung  würde  unter  Umständen  ein  gar  nicht  vorhandenes
Reineinkommen  —  das  Diensteinkommen  ist  ja  Einkommen  und  nur  durch
positive  Gesetzesausnahme  von  der  Einkommensteuerpflicht  ausgeschlossen  —
als  solches  behandelt  werden  und  insofern  der  Offizier  usw.  schlechter  stehen  als
jeder  andere  Abgabepflichtige.  Eine  solche  für  die  Zwecke  der  Kriegsabgabeveranlagung ­
  vorgenommene  Einkommensfeststellung  ist  in  vollem  Umfange  mit
den  gegen  jene  zulässigen  Rechtsmitteln  anfechtbar,  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens ­
  durch  Hinzurechnung  des  Diensteinkommens  zu  dem  zur  Einkommensteuer ­
  veranlagten  Einkommen  dagegen  nur  hinsichtlich  des  Diensteinkommens. ­
  Denn  der  §  9  ist  eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  §  8  und
als  Ausnahmevorschrift  eng  auszulegen.
3.  Von  dem  Diensteinkommen  ist  abzuziehen  die  Entschädigung  für  den
Dienstaufwand,  aber  nur  der  als  solche  „festgesetzte"  Betrag.  Es  kommt
also  nicht  darauf  an,  wieviel  tatsächlich  für  Dienstaufwand  ausgegeben  ist,  sondern ­
  darauf,  ob  und  welcher  Betrag  als  Entschädigung  für  Dienstaufwand  festgesetzt ­
  ist.  Einen  Betrag  des  Diensteinkommens  als  Entschädigung  für  Dienstaufwand ­
  „festsetzen"  kann  aber  nur  die  Anstellungsbehörde  bzw.  eine  dieser
vorgesetzte  Stelle.  Ist  eine  solche  Festsetzung  unterblieben,  so  kann  sie  nicht  etwa
die  Steuerbehörde  vornehmen,  sondern  dann  ist  eben  das  Diensteinkommen
unverkürzt  zu  berücksichtigen.  Ebensowenig  kann  die  Steuerbehörde,  wenn  eine
Festsetzung  erfolgt  ist,  von  dieser  abweichen,  weil  sie  sie  für  zu  hoch  oder  für  zu
niedrig  erachtet.  Nicht  erforderlich  ist,  daß  die  Festsetzung  bereits  bei  der  Anstellung ­
  erfolgt  ist;  sie  kann  vielmehr,  wie  sich  aus  den  Reichstagsverhandlungen
zum  KSt.G.  und  zum  KAG.  1918  entnehmen  läßt,  auch  nachträglich  stattfinden.
Damit  war  allerdings  die  Möglichkeit  gegeben,  daß  die  Militärbehörden  durch
Festsetzung  übermäßig  hoher  Beträge  als  Entschädigung  für  Dienstaufwand  die
Wirkung  des  §  9  mehr  oder  weniger  illusorisch  machten.  In  den  Ausschußver-Handlungen
  über  das  KAG.  1918  wurden  bei  der  II.  Lesung  folgende  Ausführungen ­
  gemacht,  nachdem  in  I.  Lesung  statt  der  Worte  „abzüglich  des  als
Entschädigung  für  den  Dienstaufwand  festgesetzten  Betrags"  beschlossen  war
„ausschließlich  der  darin  enthaltenen  festgesetzen  Entschädigung  für  den  Dienstaufwand" ­
  und  nun  die  Ges.  gewordene,  nach  den  Ausführungen  des  Antragstellers ­
  lediglich  redaktionell  andere  Fassung  (Antrag  Nr.  826)  beantragt  war,
(Drucks,  des  RT.  Nr.  1739  S.  31  f.):
„Ein  Ausschußmitglied  fragte  an,  ob  und  wie  weit  diese  Bestimmung  für
Beamte  allgemein  gelte.  Der  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  antwortete,
daß  die  Dienstaufwandsentschädigung  der  Beamten  nicht  als  Einkommen  behandelt ­
  werde.  Bei  Offizieren  sei  die  Bestimmung  notwendig,  weil  ihr  Kriegseinkommen
  bisher  nicht  veranlagt  worden  sei...  Ein  Vertreter  des  Kriegsministeriums
  führte  aus:  In  Preußen  seien  durch  Verfügung  des  Kriegsministeriums
bei  denjenigen  Gehältern  der  Offiziere,  die  in  einer  Summe  ausgeworfen  werden, ­
  3 / 10  als  Dienstaufwand  festgesetzt.  Anders  liege  die  Sache  bei  den  Militärbeamten, ­
  diese  bekämen  Gehalt,  Wohnungsgeldzuschuß,  Kriegszulage,  die  letztere
sei  als  Dienstaufwandsentschädigung  erklärt  worden.  Die  richtigen  Bergleichssummen ­
  seien  vorhanden,  es  würde  das  Friedensgehalt  dem  Kriegsgehalt  ab-
        <pb n="370" />
        347

88  9,  IO.

züglich  der  Dienstaufwandsentschädigung  gegenübergestellt.  Hierauf  wurde
§  i  i  mit  der  im  Antrag  Nr.  826  vorgeschlagenen  Abänderung  angenommen."
4.  Hinsichtlich  des  Friedenseinkommens  der  in  §  9  bezeichneten  Offiziere ­
  usw.  bedurfte  es  keiner  besonderen  Bestimmungen,  da  in  dieser  Beziehung
die  allgemeinen  Grundsätze  gelten.  Insbcs.  ist  es  auch  allgemeiner  Grundsatz  der
Eink.St.G.,  daß  Entschädigungen  für  Dienstaufwand  der  öffentlichen  Beamten
uild  der  Offiziere,  soweit  sie  als  ausdrücklich  hierfür  bestimmt  sind,  nicht  steuerpflichtiges ­
  Einkommen  bilden.  Sie  sind  also  in  dem  Friedenseinkommen  nicht
enthalten  und  mußten  auch  schon  deshalb  auch  bei  dem  Kriegseinkommen  unberücksichtigt
  bleiben.
§  10.  Wenn  eine  rechtskräftige  Feststellung  des  steuerpflichtigen ­
  Einkommens  nicht  stattfindet,  so  gilt  als  festgestellt
das  niedrigste  Einkommen  der  Steuerstufe,  in  welcher  der
Steuerpflichtige  zur  Einkommensteuer  endgültig  veranlagt  ist.
Eine  im  Rechtsmittelverfahren,  durch  Reu-  oder  Rachveranlagung ­
  oder  im  Verwaltungswege  herbeigeführte  Berichtigung ­
  der  maßgebenden  landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen ­
  ist  zn  berücksichtigen.
Entw.  §  10  tun  verändert).  —  Boll;  Anw.  Art.  18.

Inhalt.

I.  Inhalt  und  Bedeutung  des  §  10  .  347  5.  Anwendbarkeit  des  Abs.  4  bei  Ber-1.

  Erstreckung  des  §  10  aus  Friedens-  nicht  entsprechenden  Steuerstufe  .  349
und  Kriegsveranlagungen  ....  348  III.  Die  nach  Abs.  2  zu  berücksichtigen-L.
  Anwendbarkeit  des  Abs.  1  auf  das  den  Änderungen  der  Beranla-Rechtsmittelverfahren
  348  gung  350
3.  Anwendung  des  Abs.  1  in  Fällen  IV.  Der  §  10  und  noch  nicht  „cndgülhör
  RR  R  inih  Q  H  ri  &amp;lt;*"  spin  f  n  nt  m  pn  sto  ir  pr  h  n  Ifr  ■

4.  Anwendbarkeit  des  Abs.  i  bei  Ber-  gung  351
anlagung  in  mehreren  Ländern  .  349

I.  Inhalt  und  Bedeutung  des  §  10.
1.  In  den  §§  4  bis  8  ist  überall  von  einem  „veranlagten"  Einkommen
oder  dem  „Einkommen,  mit  dem  der  Abqabepflichtiffe  zur  Einkommensteuer
veranlagt  ist",  die  Rede.  Das  entspricht  insofern  nicht  den  meisten  Landeseinfommensteuergef.,
  als.nach  diesen  nicht  eine  „Veranlagung"  des  Einkommens
in  dem  Sinne  einer  rechtskräftigen,  ziffernmäßigen  Feststellung  des  steuerpflichtigen
  Einkommens  stattfindet,  sondern  nur  eine  Veranlagung  des  Steuerpflich.
tigen  in  einer  Stufe  des  Tarifs,  ivomit  nur  ausgesprochen  wird,  daß  die  Steuerbehörde ­
  annimmt,  sein  Einkommen  liege  zwischen  dem  Mindest-  und  dem  Höchstbetrage
  der  in  die  betreffende  Stufe  fallenden  Einkommensbeträge;  dementsprechend ­
  Pflegt  im  Veranlagungsbescheid  auch  nicht  der  Betrag  des  der  Veranlagung
  zugrunde  gelegten  Eiilkommens  angegeben  zu  werden  und  kann
der  Steuerpflichtige  mit  Erfolg  auch  nur  die  Veranlagung  in  einer  seinem  Einkommen ­
  nicht  entsprechenden  Steuerstufe  anfechten,  nicht  auch  eine  die  Steuerstufe ­
  nicht  berührende  unrichtige  Berechnung  seines  Einkommens.  Das  entspricht ­
  dem  Wesen  der  klassifizierten  Stenern  im  Gegensatze  zn  den  reinen  Pro
zentualsteuern,  wie  es  z.  B.  die  KA.  ist.  Der  Vorteil  der  klassifizierten  Steuern
        <pb n="371" />
        348

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  10.

bei  denen  der  Steuersatz  für  verschieden  große  Mengen  von  Steuereinheiten,
sofern  sie  sich  nur  zwischen  bestimmten  Mindest-  und  Höchstbeträgen  halten,
derselbe  bleibt,  liegt  gerade  darin,  daß  gewisse  Fehlergrenzen  bei  der  Veranlagung ­
  und  mäßige  Differenzen  zwischen  den  Angaben  der  Steuerpflichtigen  und
den  Annahmen  der  Steuerbehörden  ohne  Einfluß  auf  deren  Ergebnis  bleiben
und  dadurch  die  Zahl  der  Rechtsmittel  verringert  wird.  Dieser  Gestaltung  der
Einkommensteuern  trägt  nun  der  §  10  Abs.  1  Rechnung,  indem  er  anordnet,  daß,
wenn  die  Veranlagung  nur  auf  Festsetzung  einer  Steuerstuse,  nicht  eines  ziffernmäßig ­
  genau  bestimmten  Einkommens  lautet,  als  festgestellt  das  niedrigste  Einkommen ­
  gilt,  das  in  die  Steuerstufe  hineinragt,  in  der  der  Abgabepflichtige  zur
Einkommensteuer  veranlagt  ist,  und  dieser  Mindestbetrag  also  als  Friedens-  oder
Kriegseinkommen  in  die  ^Berechnung  der  KA.  eingestellt  wird,  gleichviel,  wie
hoch  der  Abgabepflichtige  das  Einkommen  deklariert  hat  und  wie  hoch  die  Steuerbehörde ­
  es  'bei  der  Festsetzung  der  Steuerstufe  angenommen  hat.
2.  Wie  also  der  Abs.  1  gewissermaßen  eine  Erläuterung  des  Begriffes  des
„veranlagten"  Einkommens,  so  enthält  der  Abs.  2  eine  solche  des  Begriffes  der
„allgemeinen  Jahresveranlagung"  im  §  4  und  des  ihm  gleichbedeutenden  der
„Jahresveranlagung"  im  §  8  insofern,  als  er  klarstellt,  daß  nachträgliche  Änderungen ­
  der  bei  der  allgemeinen  Jahresveranlagung  getroffenen  Steuerfestsetzungen ­
  als  innerhalb  der  allgemeinen  Veranlagung  getroffen  zu  behandeln  sind.
II.  Zu  Abs.  1.
1.  Sowohl  der  Abs.  1  wie  der  Abs.  2  beziehen  sich  ebenso  auf  das  Kriedenstoie
  auf  bad  Kriegseinkommen.  In  der  Anwendung  auf  das  Friedensein,
kommen  wirkt  der  Abs.  1  zu  ungunsten,  in  derjenigen  auf  das  Kriegseinkommen
zugunsten  des  Abgabpflichtigen.  Er  wirkt  verschieden,  wenn  die  Friedens-  und
die  Kriegsveranlagung  nach  Gesetzen  mit  verschiedenen  Steuerstufen  erfolgt  sind.
Beispielsweise  wird  nach  §  10  ein  Einkommen  von  22  400  M.,  wenn  in  Bayern
veranlagt,  mit  22001,  wenn  in  Preußen  veranlagt,  mit  21501  M.  in  Rechnung
gestellt.  In  der  Anwendung  auf  das  Friedenseinkommen  wirkt  also  der  §  10
für  den  Abgabepflichtigen  um  so  nachteiliger,  in  der  Anwendung  auf  das  Kriegseinkommen ­
  um  so  vorteichafter,  je  größer  die  Einkommensteuerstufen  nach  dem
maßgebenden  Landesges.  sind,  und  umgekehrt,  und  er  führt  ferner  zu  einer  Begünstigung ­
  der  Abgabepflichtigen,  deren  Friedenseinkommen  zur  Sink  St.  nach
einem  Landesges.  mit  kleineren  und  deren  Kriegseinkommen  nach  einem  Ges.  mit
größeren  Stufen  veranlagt  ist,  und  umgekehrt.  Beispiel:  A,  B,  C  und  D  sind  nach
einem  Friedenseinkommen  von  24  400  und  einem  Kriegseinkommen  von  50900  M.
veranlagt,  aber  A  nach  beidem  in  Preußen,  B  nach  beidem  in  Bayern,  C  bei
der  Friedensveranlagung  in  Bayern,  bei  der  Kriegsveranlagung  in  Preußen,
D  bei  jener  in  Preußen,  bei  dieser  in  Bayern:  dann  berechnet  sich  das  Mehreinkommen
  für  A  auf  50  001  —  23  501  ---  26  500,  für  B  auf  51  001  —  24  001
=  27  000,  für  C  auf  50  001  —  24  001  --  26  000,  für  D  auf  51001  —  23  501
--  27  500  M.,  trotzdem  alle  vier  tatsächlich  dasselbe  Mehreinkommen  gehabt
haben.  Danach  können  sich  unter  Umständen  trotz  tatsächlich  gleichen  Mehreinkommens ­
  sogar  Verschiedenheiten  in  der  Staffelung  nach  §  12  KAG.  ergeben.
2.  Stier-Somlo  KÄG.  1918  Anm.  2Ae  zu  §  4  nimmt  an,  der  z  10
Abs.  1  sei  nicht  anwendbar,  wenn  die  Einkommensteuerveranlagung  nickt  schon
durch  den  Veranlagungsbescheid,  sondern  erst  durch  eine  Rechtsmittelentscheidung
  rechtskräftig  geworden  sei.  Diese  Annahme  ist  nur  dann  zutreffend,
wenn  der  Spruch  der  Rechtsmittelinstanz  auf  Festsetzung  nicht  einer  Steuerstufe, ­
  sondern  eines  ziffernmäßig  genau  bestimmten  Gnkommens  lautet.  Eine
        <pb n="372" />
        II.  Zu  Abs.  1.  §  10.

349

solche  Formulierung  des  Spruchs  würde  aber  dort,  wo  das  Eink.StG.  nur  die
Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  zu  dem  Steuersätze  einer  Steuerstufe
kennt,  mit  dem  Ges.  nicht  konform  sein  und  dürfte  daher  in  solchen  Ländern
auch  nicht  üblich  gewesen  sein.  Insoweit  ist  Maß  manns  Polemik  gegen  Stier-So
  mlo  im  St.A.  1918,  327  beizutreten.
3.  Die  Hinzurechnung  «ach  §  6  hat  zu  dem  nach  §  10  Abs.  1  auf  den
Mindestbetrag  der  Einkommensteuerstufe  herabgesetzten,  nicht  zu  dem  tatsächlich ­
  ermittelten  Friedenseinkommen  zu  geschahen.  Das  ergibt  sich  aus  der  Allegierung ­
  nicht  nur  der  §§  4,  5,  sondern  auch  des  §  10  hinter  den  Worten  „vor
dem  Kriege  veranlagten  Einkommen"  int  §  6.
Wie  steht  es  aber  bei  Anwendung  des  §9?  Maß  mann  (im  St.A.  1918,
327)und  Koppe-Barnhagen  (KAG.  1919  S.269)  beantworten  die  Frage  i.  S.
der  Hinzurechnung  des  Diensteinkommens  zu  dem  Stufenmindestbetrage,  die
Schriftleitung  des  St.A.  o.  a.  O.  in  dem  der  Hinzurechnung  zu  dem  tatsächlichen ­
  Einkommen  und  der  Herabsetzung  der  sich  ergebenden  Summe  auf  den
Mindestbctrag  der  Stufe,  in  die  jene  Summe  von  steuerpflichtigem  Einkommen
und  Dicnsteinkommen  fällt.  Der  pr.  Finanzminister  hat  sich  in  einem  Erlaß
vom  25.  Nov.  1918  (Finanz-Ministerialblatt  S.  378)  mit  Recht  in  demselben  Sinne
wie  Maßmann  ausgesprochen.  Für  die  entgegengesetzte  Ansicht  spricht  zwar
folgendes:  Im  §  9,  der  denn  auch  nicht,  wie  §  6,  von  einer  „Hinzurechnung"  des
Diensteinkommens  zu  dem  einkommensteuerpflichtigen  Einkommen,  sondern  von
der  „Berücksichtigung"  jenes  bei  Feststellung  des  Kriegseinkommens  spricht,
handelt  es  sich,  anders  wie  im  §  6,  um  eine  Berichtigung  der  Einkommensteuerveranlagung, ­
  wenn  auch  nur  durch  Berücksichtigung  dieser  außer  Ansatz
  gebliebenen  Bezüge.  Dann  aber  wäre  §  10  Abs.  1  erst  anzuwenden,  nachdem
das  sich  einschließlich  der  Dienstbezüge  ergebende  Einkommen,  nach  dem  der
Abgabepflichtige  zur  Eink.St.  veranlagt  sein  würde,  wenn  das  Diensteinkommen
nicht  steuerfrei  wäre,  und  die  Steuerstufe,  in  die  jenes  erhöhte  Einkommen
fällt,  festgestellt  ist.  War  z.  B.  ein  Offizier  in  Preußen  nach  einem  Privateinkommen ­
  von  15  450  M.  zur  Eink.St.  veranlagt  und  beträgt  sein  nach  §  9  zu  berücksichtigendes ­
  Diensteinkommen  10  520  M.,  so  wäre  sein  Kriegseinkommen
auf  25  501  M.,  nicht  auf  (14  501  +  10  520  =)  25  021  M.  zu  beziffern.  Aber
das  einkommensteuerpflichtige  Einkommen  plus  Diensteinkommen  ist  kein  Einkommen, ­
  nach  dem  der  Abgabepflichtige  in  einer  Steuerstufe  zur  Eink.St.  veranlagt ­
  ist,  und  hat  eine  Veranlagung  des  Offiziers  zur  Eink.St.  überhaupt  nicht
stattgefunden,  dann  ist  der  §  10  seinem  Wortlaut  nach  gar  nicht  anwendbar.  Anwendung ­
  verträgt  er  danach  nur  hinsichtlich  desjenigen  Einkommens,  nach  dem
eine  endgültige  Veranlagung  zur  Eink.St.  stattgefunden  hat,  und  das  ist  nur
das  Einkommen  ohne  Berücksichtigung  des  §  9.  Der  Ansicht  des  pr.  Finanzministeriums ­
  ist  also  beizupflichten.
4.  Ist  der  Abgabepflichtige  mit  den  Bestandteilen  seines  Einkommens  in
mehrere«  Ländern  zur  Eink.St.  veranlagt,  und  sind  daher  die  den  Beranlagungen
  zugrunde  gelegten  Teileinkommen  zusammenzurechnen,  so,  ist  der  §  10
Abs.  1  auf  die  einzelnen  Veranlagungen  anzuwenden ;  denn  die  Zusammenzählung
der  Ergebnisse  der  Veranlagungen  nach  den  Teileinkommen  ist  keine  solche  nach
dem  Gesamteinkommen,  geschweige  denn  eine  „endgültige",  und  es  wäre  ja  auch
nicht  abzusehen,  die  Stufen  welches  Eink.St.Gesetzes  auf  das  Gesamteinkommen
anzuwenden  wären.  War  z.  B.  ein  Abgabpflichtiger  in  Preußen  nach  einem
Einkommen  von  37  480  und  in  Bayern  nach  einem  solchen  von  24  800  M.  veranlagt,
  so  gilt  als  festgestellt  ein  Einkommen  von  36  501  +  24  501  —  61  002  M.
5.  Hat  eine  rechtskräftige  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Einkommens
nicht  stattgefunden,  so  gilt  als  festgestellt  das  niedrigste  Einkommen  der  Steuer-
        <pb n="373" />
        350

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  IO.

stufe,  in  welcher  der  Steuerpflichtige  zur  Eink.St.  veranlagt  ist,  also  selbst
dann,  wenn  die  Veranlagung  in  einer  anderen  als  der  dem  von  der
Steuerbehörde  angenommenen  Einkomme«  entsprechenden  Stenerstnfe
  erfolgt  ist.  Letzteres  geschieht  z.  B.,  wo  die  sog.  Kindcrprivilegien  in  dem
Abzüge  bestimmter  Beträge  von  dem  steuerpflichtigen  Einkommen  bestehen,  wenn
hierdurch  die  Bersetzung  in  eine  niedrigere  Steuerstufe  eintritt.  Dagegen  bandelt ­
  es  sich  nach  dem  Wortlaute  der  §§  19,  20  pr.  Eink.St.G.  nicht  um  die  S3  ersetzung
  des  Steuerpflichtigen  in  eine  niedrigere  als  die  seinem  Einkommen  entsprechende ­
  Steuerstufe,  sondern  nur  um  die  „Erinäßigung  des  Steuersatzes",
d  h  die  Anwendung  des  Steuersatzes  einer  niedrigeren  Stufe  auf  Steuerpflichtige ­
  einer  höheren  Stufe,  nicht  anders,  als  wenn  z.  B.  das  Ges.  die  Ermäßigung
des  Steuersatzes  der  dem  Einkommen  entsprechenden  Stufe  um  einen  Bruchteil ­
  vorschriebe;  a.  A.  Becher-Liebes,  Anm.  2  zu  §  10.  Zweifelhafter  liegt
die  Sache  z.  B.  nach  §  19  bahr.  Eink.St.G.,  wo  nicht  von  Ermäßigung  der
Steuersätze,  sondern  von  solchen  des  Steuerpflichtigen  um  „Tarifstufen"  fcir
Rede  ist.  Doch  ist  die  Verschiedenheit  der  Fassung  nicht  derart,  daß  man  aus
ihr  heraus  zu  einer  verschiedeneir  Auslegung  gelangen  müßte.

III.  Die  nach  Abs.  2  zu  berücksichtigenden  Änderungen
der  Veranlagung.
1.  Der  Abs.  2  schreibt  Berücksichtigung  von  im  Rechtsmittelverfahren,
durch  Neu-  oder  Nachveranlagung  oder  Verwaltungswege  herbeigeführten  Berichtiaunge«
  der  maßgebenden  landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen  vor.
Eine  Berichtigung"  ist  nur  die  Richtigstellung  von  etwas  Unrichtigem,  also
einer  'Veranlagung,  die,  wenn  bei  ihr  richtig  verfahren  tvorden  wäre,  hätte
anders  erfolgen  müssen.  Daraus  folgt,  daß  die  Frage  der  Richtigkeit  oder
Unrichtigkeit  nach  den  Verhältnissen  zur  Zeit  der  Veranlagung  zu  beurteilen  ist,
eine  Berichtigung  also  nur  vorliegt,  wenn  die  Veranlagung  geändert  wird,
weil  diese  bei  zutreffender  Feststellung  und  richtiger  Würdigung  der  damaligen
tatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnisse  zu  einem  anderen  Ergebnisse,  nämlich
demjenigen  hätte  gelangen  müssen,  zu  dem  die  „Berichtigung"  gelangt.  Das
gilt  ebenso  für  die  Berichtigung  im  Rechtsmittelverfahren,  durch  Neu-  oder
Nachveranlagung,  wie  für  die  im  Verwaltungswege  i.  S.  des  §10  Abs  2.
Dagegen  fällt  nicht  unter  §10  Abs.  2,  ist  also  nicht  zu  berücksichtigen,  eine  Ermäßigung ­
  oder  Erhöhung  der  veranlagten  Steuer  wegen  im  Laufe  des  Steuerjahrs
nach  der  Veranlagung  eingetretener  Änderungen,  auch  nicht  eine  Zugangs-Veranlagung
  wegen  Eintritts  oder  eine  Abgangsstellung  wegen  Erlöschens  der
Steuerpflicht  im  Laufe  des  Steuerjahres  (vgl.  z.  B.  §§  62—64  Pr.  Eink.St.G.).
Ebenso  RFH.  Samml.  1  A  ©.  243.
2.  Über  die  Begriffe  „Renveranlagnug"  und  „Rachveranlagnng^
vgl.  Erläuterungen  II  zu  §30  VZAG.  Da  die  „Nachveranlagung"  in
dem  Sinne,  in  dem  sie  von  den  Reichssteuergesetzen  von  der  „Neuveranlagung
unterschieden  wird,  die  Nachholung  einer  zu  Unrecht  überhaupt  unterbliebenen
Veranlagung  ist,  paßt  aus  sie  der  Wortlaut  des  §  10  Abs.  2  überhaupt  nicht,
da  hier  nur  von  Berichtigung  einer  Veranlagung,  also  einer  schon  erfolgten
Veranlagung  die  Rede  ist.  Es  ist  aber  klar,  daß  hier  nur  eine  der  so  häufigen
Flüchtigkeiten  des  Gesetzgebers  in  der  Aiisdrucksweise  vorliegt,  an  der  eine
nicht  am  Wortlaut  haftende  Auslegung  keinen  Anstoß  zu  nehmen  hat,  da  der
Wortlaut  eine  der  zweifellosen  Absicht  des  Gesetzgebers  gerecht  werdende  Auslegung ­
  nicht  geradezu  verbietet.
        <pb n="374" />
        III.  Die  nach  Abs.  2  zu  berücksicht.  Änderungen  d.  Veranlagung.  §  IO.  351

3.  Wird  die  auf  den  Ehemann  veranlagte  Eink.St.  nach  dessen  Tode  in
Abgang  gestellt  (§  64  Pr.  Eink.St.G.,  Art.  86  II,  87  S.  3  Ausf.Anw.  v.  25.  Juli
1904)  und  von  dem  Tage  ab  die  Witwe  neuveranlagt,  so  liegt  hierin  keine
Berichtigung  der  veranlagten  Steuer  des  Ehemanns.  Die  Abgangstellung  der
Steuer  vom  ersten  des  auf  den  Tod  folgenden  Monats  mußte  erfolgen,  weil
das  Steuersubjekt  fortgefallen  war  und  das  Einkommen  nach  gesetzlicher  Vorschrift ­
  von  da  ab  in  der  Person  der  Erben  versteuert  werden  mußte.  Sie  hatte
aber  nicht  zur  Folge,  daß  das  Jahreseinkommen,  zu  dem  der  Ehemann  veranlagt ­
  worden  war,  einer  Nachprüfung  unterzogen  wurde.  Nur  die  veranlagte
Steuer  mußte  in  Abgang  gestellt  werden.  Ebenswenig  ist  die  Neuveranlagung
der  Witwe  eine  Berichtigung  der  erfolgten  Veranlagung  ihres  Ehemanns,  da
jene  als  einem  neuen  Steuersubjekte  gegenüber  unabhängig  von  der  letzteren
zu  erfolgen  hatte  (RFH.  Samml.  1  A  ©.  247).
IV.  Unter  einer  „endgültigen"  Veranlagung  versteht  man  gemeinhin
eine  solche,  die  nicht  mehr  im  Wege  der  ordentlichen  Rechtsmittel  angefochten
werden  kann.  Der  RFH.  hat  aber  in  seinem  Urt.  I  255  v.  18.  Nov.  1919  dem
Wort  „endgültig"  überhaupt  einen  anderen  Sinn  beigemessen,  indem  er  zu  der
gleichlautenden  Bestimmung  im  §  10  Abs.  1  KSt.G.  1918  ausführt:
„Allerdings  könnte  der  Wortlaut,  nach  welchem  als  festgestellt  gilt  das
niedrigste  Einkommen  der  Steuerstuse,  in  welcher  der  Steuerpflichtige  zur
Eink.St.  endgültig  veranlagt  ist,  die  Annahme  nahelegen,  daß  Voraussetzung
für  die  Veranlagung  zur  KA.  in  den  in  §  10  Abs.  1  erwähnten  Fällen  der  rechtskräftige
  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens,  in  welchem  die  Steuerstufe  ermittelt ­
  wird,  sein  solle.  Diese  Auffassung  ist  indessen  unzutreffend,  wie  die
Entstehungsgeschichte  der  Vorschrift  ergibt.  §  10  KAG.  ist,  wie  die  ganze  Materie
der  Mehreinkommenbesteuerung  von  Einzelpersonen,  erst  in  den  Ausschußverhandlungen ­
  des  Reichstags  in  den  Gesetzentwurf  eingefügt.  Als  Vorbild  -
haben  unzweifelhaft  gedient  die  Bestimmungen  des  Entw.  eines  Kriegsgewinnsteuerges.,
  welcher  zum  Erlaß  des  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  geführt  hat  (RTDrucks.
13.  Leg.Per.  II.  Session  1914/16  Nr.  223).  Dort  waren  die  entsprechenden
Bestimmungen  für  das  Friedenseinkommen  vorgeschlagen  im  §  13  Abs.  1,  3
und  4,  welche  lauteten:  ,Ms  Jahreseinkommen  vor  dem  Kriege  (§  12)  gilt  das
steuerpflichtige  Jahreseinkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige  bei  der  letzten
allgemeinen  landesgesetzlichen  Jahresveranlagung  auf  Grund  der  Einkommensverhältnisse, ­
  wie  sie  vor  Ausbruch  des  Krieges  bestanden,  zur  Eink.St.  veranlagt
worden  ist  Wenn  eine  rechtskräftige  Feststellung  des  steuerpflichtigen
Einkommens  nicht  stattfindet,  so  gilt  als  festgestellt  das  niedrigste  Einkommen
der  Steuerstufe,  in  welcher  der  Steuerpflichtige  zur  Eink.St.  endgültig  veranlagt
ist.  Eine  im  Rechtsmittelverfahren  durch  Neu-  oder  Nachveranlagung  oder  im
Verwaltungswege  herbeigeführte  Berichtigung  der  maßgebenden  landesgesetzlichen ­
  Jahresveranlagung  ist  zu  berücksichtigen.'  Durch  §  15  Abs.  3  des  Entw.
waren  diese  Bestimmungen  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  für
anwendbar  erklärt.  In  der  Begr.  zu  §  13  Abs.  3  (Drucks.  Nr.  223  S.  23)  ist  zu
§§  13  Abs.  3  und  15  Abs.  3  verwiesen  auf  §  31  Abs.  1  Satz  2  des  WBG.,  welcher
lautet:  ,Äls  festgestellt  wird  das  niedrigste  Einkommen  der  Steuerstufe  angenommen, ­
  in  welcher  der  Steuerpflichtige  zur  Eink.St.  veranlagt  ist  und,  falls
die  Berücksichtigung  persönlicher  Verhältnisse  zu  einer  Steuerermäßigung  geführt ­
  hat,  das  niedrigste  Einkommen  der  Steuerstufe,  in  welcher  der  Steuerpflichtige ­
  ohne  diese  Berücksichtigung  zu  veranlagen  gewesen  wäre.'  Hier  war
also  für  diejenigen  Fälle,  in  denen  bei  der  tatsächlichen  Veranlagung  nach  dem
maßgebenden  Landesrecht  in  Berücksichtigung  besonderer  persönlicher  Verhältnisse,
  insbesondere  auf  Grund  von  Kinderprivilegien,  eine  niedrigere  Steuer-
        <pb n="375" />
        352

Kriegsabgabcgesetz  ISIS.  §§10,11.

stufe  zugrunde  gelegt  roar,  für  die  Wehrbeitragsveranlagung  diese  Ermäßigung
wieder  auszuschalten.  Der  Grund  roar,  rote  die  Ausschußverhandlungen  ergaben
(vgl.  Komm.Ber.  RTDrucks.  13.  Leg.Per.  I.  Session  1912/13  Nr.  1083  S.  19  a
in  Verbindung  mit  S.  106  Abs.  5,  S.  107  Abs.  7),  daß  das  WBG.  in  §  33  ein
besonderes  Kinderprivileg  eingeführt  hat,  weshalb  es  angemessen  erschien,  die
einzelstaatlichen,  das  Kinderprivileg  berücksichtigenden  Ermäßigungen  nicht  maßgebend ­
  sein  zu  lassen.  Diese  Erwägungen  fielen  für  den  Entw.  des  Kriegsgeroinnsteuerges.
  und  für  das  KAG.  1918  weg.  Deshalb  sollte  hier  in  Abweichung
vom  WBG.  stets  das  endgültig,  also  gegebenenfalls  unter  Berücksichtigung  der
Kinderprivilegien,  festgestellte  Einkommen  maßgebend  sein.  Die  Einfügung  des
Wortes  „endgültig"  vor  „veranlagt"  im  §  10  Abs.  1  KAG.  soll  daher  nur  den
Gegensatz  zu  dem  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung  geltenden  Grundsätze  hervorheben, ­
  aber  keine  Sonderbestimmung  für  den  Zeitpunkt  der  Veranlagung  bezüglich ­
  der  Fälle  des  §  10  gegenüber  den  Fällen  des  §  8  KAG.  schaffen.  Danach
bleibt  maßgebend  auch  für  diese  Fälle  die  das  KAG.  1918  beherrschende  Regel,
daß  die  Veranlagung  erfolgen  kann,  sobald  überhaupt  eine  Veranlagung  zur
Landeseinkommensteuer  erfolgt  ist.  Diese  Regel  ergibt  sich  aus  §  8  Abs.  1  in
Verbindung  mit  §  10  Abs.  2.  Wenn  §  8  Abs.  1  neben  den  Fällen,  in  denen  der
Abgabepflichtige  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  worden  ist,  ausdrücklich
die  Fälle  nennt,  in  denen  er  erst  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  wird,
so  geht  das  Ges.  von  der  Möglichkeit  aus,  daß  beide  Veranlagungen  gleichzeitig
erfolgen.  Ebenso  würde  für  die  im  §  10  Abs.  2  vorgesehene  Möglichkeit  einer
nachträglichen  Berichtigung  der  landesrechtlichen  Einkommensteuerveranlagung
im  Rechtsmittelverfahren  kein  Raum  sein,  wenn  diese  Veranlagung  schon  vor
der  Veranlagung  zur  KA.  rechtskräftig  sein  müßte.  Ist  danach  die  erste  Veranlangung
  des  Kriegsabgabepflichtigen  zur  KA.  von  der  Rechtskraft  der  Landeseinkommensteuer ­
  unabhängig,  so  kann  der  Rechtsbeschwerde  auch  nicht  zugegeben ­
  werden,  daß  bezüglich  einer  Nachveranlagung  auf  Grund  des  §  10  Abs.  2
KAG.  etwas  anderes  zu  gelten  hätte.  Denn  wenn  §  10  überhaupt  die  Einstellung ­
  einer  Eink.St.  zuläßt,  deren  Höhe  noch  im  Rechtsmittelwege  abgeändert
werden  kann,  so  ist  nicht  einzusehen,  warum  nicht  diese  Änderung  alsbald  noch
im  Laufe  des  in  die  Rechtsmittelinstanz  erwachsenen  Peranlagungsverfahrens
berücksichtigt  werden  sollte,  auch  wenn  die  neue  Festsetzung  ihrerseits  auf  Grund
weiterer  Rechtsmittel  nochmaliger  Abänderung  unterliegen  kann.  Der  Wortlaut ­
  des  Abs.  2  ist  erfüllt,  sobald  die  erste  Rechtsmittelentscheidung  ergangen  ist:
eine  Berichtigung  im  Rechtsmittelverfahren  ist  dann  herbeigeführt.  Das  Ges.
sagt  nicht,  daß  nur  eine  rechtskräftig  gewordene  Berichtigung  zu  berücksichtigen
sei.  Ob  es  im  Einzelfalle  zweckmäßig  ist,  so  zu  verfahren,  anstatt  zunächst  die
Rechtskraft  der  Landeseinkommensteuerveranlagung  abzuwarten,  ist  reine  Ermessensfrage, ­
  die  der  endgültigen  Entsch.  der  mit  der  Veranlagung  befaßten
Behörde  unterliegt."

§  11.  Ist  nach  §  14  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli
1913  (RGBl.  S.  524)  das  Vermögen  der  Ehegatten  zusammenzurechnen, ­
  so  ist  für  die  Ermittlung  des  Mehreinkommcns  das
Einkommen  der  Ehegatten  auch  dann  zusammenzurechnen,  wenn
sie  nach  Landesrecht  selbständig  zur  Einkommensteuer  veranlagt ­
  sind.
Entw.  8  11  (unverändert,  abgesehen  von  der  Einschaltung  des  Datums  des  BSt.G.  und
einer  Stelle  im  RGBl.).  —  Ausf.Best.  §  11.
        <pb n="376" />
        I.  Bedeutung  des  §  11.  §  11.  353

Inhalt.

r.  Bedeutung  des  §  11  353
1.  Zusammeurechnung  des  Einkommens
der  Ehegatten  353
2.  Keine  Gesamthaft  der  Ehegatten  nach
§  14  BSt.G  353
3.  Nichtanwendbarkeit  des  §  15  BStG,  353
II.  Varaussehungen  und  Folgen  der
Zufammenrcchuung  354
1.  a)  Nicht  dauerndes  Getrenntleben  .  354

b)  Nichterfordernis  des  Vorhandenseins ­

  von  Vermögen  354
2.  Anwendbarkeit  auf  das  Friedensund ­
  auf  das  Kriegseinkommen.  Der
für  die  Voraussetzungen  maßgebende
Zeitpunkt  354
3.  Der  Abgabepflichtige  nach  §  11  .  .  354
4.  Anfechtbarkeit  der  Zusammenrechnung ­
  und  Zerlegung  der  Einkommen  355

I.  Bedeutung  des  §  11.
§  14  BSt.G.  lautet:  „Für  die  Veranlagung  der  BSt.  wird  das  Vermögen
der  Ehegatten  zusammengerechnet,  sofern  sie  nicht  dauernd  voneinander  getrennt ­
  leben.  Die  Ehegatten  sind,  falls  ihr  Vermögen  hiernach  zusammenzurechnen
  ist,  der  Staatskasse  als  Gesamtschuldner  der  Steuer  verpflichtet."
1-  Vergleicht  man  damit  den  Wortlaut  des  mit  dem  §  11  KAG  1918
wörtlich  übereinstimmenden  §  11  KStG.  1919,  so  ergibt  sich,  daß  der  letztere  zu
lesen  ist,  als  ob  er  lautete:  „Für  die  Veranlagung  der  KA.  wird  das  Friedenswie
  das  Kriegseinkommen  der  Ehegatten,  sofern  sie  nicht  dauernd  voneinander
getrennt  leben,  zusammengerechnet.  Die  Zusammenrechnung  findet  auch  dann
statt,  wenn  die  Ehegatten  nach  Landesrecht  selbständig  zur  Eink.St.  veranlagt  sind  '
2.  Daß  der  die  Gesamthaftung  der  Ehegatten  für  die  Steuer  anordnende
2.  Abs.  des  §  14  BSt.G.  sinngemäß  auf  die  KA.  anzuwenden  sei,  kommt  jm
§  11  KAG.  nicht  zum  Ausdruck  und  wird  denn  auch  von  Erker,  Anm  5  nt  §  11
Rheinstrom,  KAG.  1918  und  1919,  Anm.  1  zu  §  11  gegen  Stier  -  Somlv'
KAG.  1918,  Anm.  3  zu  §  11,  Blum-Kahn,  Anm.  3  zu  §  11  und  Friedländer,
  S.  59,  denen  sich  jetzt  auch  Becher  -  Liebes,  Anm.  11  zu  §  11  an
schließen,  verneint.  Der  Ansicht  von  Erler  und  Rheinstrom  ist  beizutreten.
Der  §  11  KAG.  bringt  mit  keiner  Silbe  zum  Ausdrucke,  daß  §  14  BSt.G.  sinngemäß ­
  anzuwenden  wäre,  sondern  nur,  daß,  wenn  die  Voraussetzungen  für
die  Zusammenrechnung  des  Vermögens  der  Ehegatten  nach  §  14  BSt.G.  vorliegen, ­
  auch  ihr  Einkommen  für  die  Zwecke  der  Kriegsabgabenveranlagung
zusammenzurechnen  ist,  auch  wenn  bei  ihrer  Einkommensteuerveranlagung  eine
fvlche  Zusammenrechnung  gemäß  den  maßgebenden  Landesges.  nicht  stattgefunden ­
  hat.  Es  ist  möglich,  daß  der  Gesetzgeber  die  Absicht  gehabt  hat,  durch
‘ )en  §  11  KAG.  auch  den  2.  Satz  des  §  14  BSt.G.  sinngemäß  anwendbar  zu
machen.  Dalin  muß  aber  gegenüber  dem  keinerlei  Andeutung  hierfür  enthaltenden ­
  Wortlaute  des  §  11  der  Grundsatz  gelten,  daß  maßgebend  ist  nur,  was  der
Gesetzgeber  gesagt  hat,  nicht,  was  er  hat  sagen  wollen,  geschweige  denn,
was  er  vielleicht  hat  sagen  wollen.  Daß  er  es  habe  sagen  wollen,  ist  gegenüber
  dem  KAG.  für  1919  überdies  um  so  zweifechafter,  weil  bei  seiner  Vorlegung
  schon  die  erwähnten  Kommentare  zum  Ges.  für  1918  erschienen  waren,
m.™  ® e ^ se6et  oI f°  bekannt  sein  mußte,  daß  die  Frage  strittig  sei  und  mit
Rücksicht  auf  den  Wortlaut  des  §  11  KAG.  verneint  werde;  hätte  er  die  Gesamthaft ­
  also  aussprechen  wollen,  so  hätte  nichts  näher  gelegen  als  eine  entsprechende ­
  andere  Fassung  des  §  11  Ges.  für  1919.  Daß,  wie  Becher-Liebes
meinen,  die  Gesamthaftung  „offenbar  eine  Erhebunqsvorschrift"  sei,  ist  zu  bestreiten. ­

:r.  Eine  entsprechende  Anwendung  des  §  15  BStG.  in  der  Richtung,
daß  etwa  das  Eiukomnien  des  verstorbenen  Ehemanns  als  Friedenseinkommen
der  Ehefrau  anzusehen  wäre,  ist  ausgeschlosseii  (RFH.  I  A  261  v.  8.  Jan.  1920).
Strutz,  Vermögenszuwachs  Und  KriegSabgabe.  23
        <pb n="377" />
        354

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  11.

II.  Voraussetzungen  und  Folgen  der  Zusammenrechnung.
1.  a)  Die  Zusammenrechnung  ist  nur  dann  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehegatten ­
  dauernd  getrennt  leben.  Hierüber  vgl.  Erläuterungen  zu  §  3  VZAG.
unter  III  2  b  &amp;lt;5.  76.
b)  Nicht  erforderlich  ist,  daß  tatsächlich  auch  zusammenzurechnendes
vermögen  vorhanden  ist.  Der  Vordersatz  des  §  11  will  nur  besagen:  „Liegen
die  im  §  14  BSt.G.  aufgestellten  Voraussetzungen  für  die  Zusammenrechnung
  ihres  etwaigen  Vermögens  bei  Ehegatten  vor",  nicht  „Besitzen  Ehegatten
nach  §  14  BSt.G.  zusammenzurechnendes  Vermögen".
2.  Der  §  11  bezieht  sich  sowohl  auf  das  Kriegs-  wie  auf  das  Friedenseinkommen. ­
  Sein  Zweck  ist  aber  die  Erfassung  des  sich  für  die  Einkomme!:
beider  Ehegatten  ergebenden  Zuwachses  in  einer  Summe,  als  einer  einheitlichen ­
  Bemessungsgrundlage,  die  Behandlung  beider  Einkommen  als  einheitlichen ­
  Gegenstands  der  Kriegsabgabe.  Daraus  folgt,  daß  entscheidend  dafür, ­
  ob  die  Voraussetzungen  des  §  11  gegeben  sind,  sein  muß  der  Stichtag  für
die  Kriegsabgabepflicht,  also  der  für  die  landesgesetzliche  Veranlagung  des
Kriegseinkommens  maßgebende  Zeitpunkt;  vgl.  §  2  KAG.  und  Pr.  OVG.  in
St.  17  S.  375.  Sind  in  diesem  Zeitpunkte  die  Voraussetzungen  des  $  11  gegeben, ­
  waren  sie  es  aber  nicht  bei  Veranlagung  der  Friedenseinkommen,  so
sind  letztere  behufs  Ermittelung  des  abgabepflichtigen  Mehreinkommens  zusammenzuzählen ­
  und  dem  nach  §  11  zusammengerechneten  Kriegseinkommen
gegenüberzustellen.  War  die  Ehefrau  bei  der  maßgebenden  Friedensveranlagung
noch  nicht  einkommensteuerpflichtig,  und  hat  sie  dann  in  die  Ehe  eine  Einkonunen
gewährende  Mitgift  mitgebracht,  so  findet  §  6  Anwendung,  also  die  Hinzurechnung ­
  von  5  v.  H.  der  Mitgift  zuin  Einkommen  des  Ehemanns  statt;  denn  die
Ausstattung  fällt  unter  den  Begriff  der  Schenkung  i.  S.  des  §  3  Nr.  3  KSt.G.,
vgl.  oben  Erläuterungen  zu  ?  6  Nr.  4  VZAG.  II  4  d  ö  (S.  207).  Hat  Zusammenrechnung ­
  bei  der  Friedensveranlagung  stattgefunden,  liegen  aber  bei  der  Kriegsveranlagung ­
  ihre  Voraussetzungen  nicht  mehr  vor,  so  sind  beide  Ehegatten  getrennt
zur  KA.  zu  veranlagen;  zu  diesem  Behufe  muß  nachträglich  das  einheitlich
veranlagte  Friedenseinkommen  zerlegt  werden.  Wegen  der  Anfechtbarkeit  dieser
rierlegung  vgl.  unten  Nr.  4.
3.  a)  Aus  §  11  KAG.  in  Verbindung  mit  §  14  BSt.G.  ergibt  sich  nur,
daß  das  Einkommen  beider  Ehegatten  zusammenzurechnen,  also  eine  einheit
liche  Veranlagung  des  beiderseitigen  Einkommenszuwachses  und  daher  auch  die
Aufrechnung  des  Mindereinkommens  des  einen  gegen  das  Mehreinkommen  des
anderen  vorzunehmen  ist,  aber  nicht,  wer  als  der  subjektiv  Nbgabepfllchttge
zu  veranlagen,  ob  der  Ehemann  oder  beide  Eheleute,  während  die  Landesemkommensteuergesetze
  diesen  Zweifel  dadurch  auszuschließen  Pflegen,  daß  fie  die
Hinzurechnung  des  Einkommens  und  Vermögens  der  Ehefrau  zu  dem  des
Ehemanns  vorschreiben.  Daß  es  an  einer  Bestimmung  hierüber  fehlt,  spricht
dafür,  daß  der  Gesetzgeber  von  der  Annahme  ausgegangen  ist,  auch  §  14  Satz  2
BSt.G.  greife  für  die  KA.  Platz;  doch  reicht  dies  nicht  aus,  diese  Annahme
als  irrt  Ges.  begründet  anzuerkennen.  Erler,  Anm.  5  zu  §  11,  nimmt  an,  daß
es  jedenfalls  zulässig  sei,  entweder  den  Ehemann  oder  die  Ehefrau  zu  veranlagen
Man  wird  aber,  da  sich  aus  §  11  KAG.  eine  einheitliche  Veranlagnng  des  beiderseitigen ­
  Einkommens  ohne  Gesamthaftung  ergibt,  annehmen  dürfen,  daß  schon
nach  allgemeinen  Grundsätzen  Abgabepflichtiger  und  Äbgabetrager  der  Ehemann, ­
  die  Veranlagung  also  gegen  ihn  zu  richten  ist,  ohne  Rücksicht  auf  dm&amp;gt;  ini
einzelnen  Falle  bestehende  eheliche  Gütcrrecht,  das  ja  auch  für  die  Anwendung
des  §  11  KAG.  und  §  14  BSt.G.  ohne  Belang  ist.  Ist  das  Kriegsemkommen
        <pb n="378" />
        §§  11,13.  355

23*

beider  Ehegatten  zusammen  beim  Ehemann  zur  EiukSt.  veraulagt,  so  folat
auch  hieraus,  daß  auch  die  Veranlagung  zu  der  KA.  vom  Mehreinkommeu
gegen  den  Ehemann  zu  richten  ist.  Dafür  spricht  endlich  auch  folgende  Erwägung:
Das  KAG.  ordnet  im  §  11  die  Zusammenrechnung  der  Einkommen  an,  ^auch
dann",  wenn  die  Ehegatten  nach  Landesrecht  selbständig  zur  Eink.St.  veranlagt
sind.  Daraus  läßt  sich  schließen,  der  Gesetzgeber  wolle  es  in  diesen  Fällen  ebenso
gehandhabt  wissen  wie  nach  den  Landesrechten,  die  die  Zusammenrechnung
anordnen.  Diese  Landesrechte  ordnen  aber  ausnahmslos  oder  fast  ausnahmslos
die  Hinzurechnung  des  Einkommens  der  Ehefrau  zu  demjenigen  des  Ehemannes ­
  an  dergestalt,  daß  letzterer  das  beiderseitige  Einkommen  steuerlich  in
vollem  Umfange  zu  vertreten  hat;  die  Ehefrau  wird  höchstens  neben  ihm  für
den  auf  ihr  Einkommen  entfallenden  Steuerteil  für  haftbar  erklärt.  Dem  entspricht ­
  es,  anzunehmen,  daß  auch  nach  §  11  KAG.  stets  der  Ehemann  das  beiderseitige ­
  Einkommen  steuerlich  zu  vertreten  hat,  allein  zu  veranlagen  und  allein
zur  Einlegung  der  Rechtsmittel  befugt  ist,  die  Ehefrau  trat  auf  Grund
ausdrücklicher  oder  vermuteter  Vollmacht  des  Ehemanns.
b)  Aus  den  vorstehend  unter  a  angestellten  Erwägungen  gelangt  man  auch
zu  der  Annahme,  daß  der  Ehemann  auch  allein  für  die  Abgabe  haftet.  Um
eine  Mithast  der  Ehefrau  zu  begründen,  würde  es,  wenn  man  den  Erwägungen
unter  a  folgt,  einer  ausdrücklichen  Gesetzesbestimmung  nach  Art  des  §  68  Abs.  2
Pr.  Eink.St.  bedürfen,  an  der  es  fehlt.
4.  Waren  die  Ehegatten  zitr  Eink.St.  nach  dem  Friedens-  oder  Krieqseinkommen
  rechtskräftig  getrennt  veranlagt  und  hat  nach  §  ll  KAG  eine  Zusammenrechnung ­
  stattzufinden,  so  ist  das  zusammengerechnete  Einkommen
kein  bei  der  landesrechtlichen  Einkommensteuerveranlagung  rechtskräftig  veranlagtes. ­
  Die  Feststellung  dieses  zusammengerechneten  Einkommens  kann
daher  mit  den  gegen  die  Kriegsabgabeveranlagung  zulässigen  Rechtsmitteln ­
  auch  insoweit  angefochten  werden,  als  sie  die  Rechnungsfaktoren
lediglich  aus  den  rechtskräftigen  Einkommensteuerveranlagungen  entnommen
hat.  Erst  recht  greifen  diese  Erwägungen  Platz  für  die  Zerlegung  des  einheitlich
veranlagten  Friedensemkommcns,  die  nötig  wird,  weil  die  Voraussetzungen
des  §  11  KAG.  nicht  mehr  vorliegen;  vgl.  oben  unter  2  u.  E.  In  solchen  Fällen
kann  daher  auch  die  bei  der  Einkommensteuerveranlagung  getroffene  Feststellung
des  zu  zerlegenden  Gesamteinkommens  angegriffen'werden.  In  diesem  Sinne
spricht  sich  auch  in  einem  Falle,  wo  es  sich  um  §  14  BSt.G.  handelt  RFH
IA 177  v.  28.  Oft.  1919  aus.  1  '

§  13.  Die  Abgabe  beträgt
für  die  ersten  10  000  M.  des  abgabepflichtigen  Mebreinkoimnens

für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.  .

30  000  „  .
50  000  „  .
100  000  „  .
100  000  „  .
...  .  100  000  „  .
snr  d»e  weiteren  Beträge  ....

5  V.H.
10  ..
20  „
30  ..
40  ..
50  ..
60  ..
70  ..

enito.  §  13.  —  AuSschußier.  @.  i.  -  Tten.B.  S.  2236  C  bis  2239  B.
        <pb n="379" />
        356

Kricgsabgabcgesetz  1919.  §§  IS,  13.

1.  Der  ?  12  des  Ges.  ist  der  §  13  des  Entw.,  weil  der  nur  für  Elsciß-Lothringen
  Bedeutung  besitzende  §  12  des  Entw.,  wo  Bestimmungen  für  Bundesstaaten ­
  ohne  Einkommensteuer  vorgesehen  waren,  als  durch  den  Verlust  des
Reichslands  gegenstandslos  vom  Ausschüsse  der  NV.  gestrichen  ist.  Er  enthält
die  nach  dem  Durchstaffelungssystem  &amp;lt;Anstoßsystem,  gestaltete  Abgabeskala.
Nach  dem  Entw.,  der  dem  §  13  KAG.  1918  wörtlich  gleich  lautete,  sollten  die
200  000  M.  übersteigenden  Betrüge  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Höhe  nur  mit  50  v.  H.
besteuert  werden.  Der  Ausschuß  fügte  unter  Ablehnung  anderer  Antrüge  die
Staffeln  von  60  und  70  v.  H.  hinzu.  Dabei  blieb  es  auch  in  der  Vollversammlung ­
  entgegen  weitergehenden  Anträgen.
S.  „Abgabepflichtiges"  Mehreinkommen  ist,wenndas  Kriegseinkommen
30  000  äß  nicht  übersteigt,  nur  der  die  Freigrenze  von  3000  M.  übersteigende
Betrag  des  Mehreinkommens.  Hiernach  ergibt  sich  eine  doppelte  Steuerskala,
eine  niedrigere  für  Kriegseinkommen  bis  zu  30  000  M.  und  eine  höhere  für
Kriegseinkommen  über  30  000.  Vgl.  die  Hilfstafel  1  zu  den  Ausf.Best.  im
Anhang.

8  13.  Bei  Abgabepflichtigen,  die  Gesellschafter  inländischer
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  sind,  bleiben  auf  Antrag ­
  die  Abgabebeträge  (§  12)  unerboben,  die  verhältnismäßig
auf  die  Mehreinnahmen  aus  Geschäftsanteilen  solcher  Gesellschaften ­
  entfallen.  Als  Mehreinnah,ne  gilt  der  in  dem  Ärregseinkommen
  eines  2lbgabepflichtigen  enthaltene  anteilige  Betrag. ­
  der  von  einer  Gesellschaft  über  den  Turchschnitt  der  nach
8  17  Abs.  1  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  m
Betracht  kommenden  Jahre  hinaus  oder,  falls  die  Gesellschaft
noch  kein  volles  Jahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden
hat,  über  eine  sechsprozentige  Dividende  hinaus  als  Gewinn
verteilt  worden  ist.
Abs.  1  findet  nur  Anwendung
1.  auf  Gesellschafter,  die  Geschäftsanteile  in  Höhe  von
mindestens  einem  Viertel  des  Stammkapitals  besitzen,
sowie  auf  Gesellschafter,  die  zueinander  im  Verhältnis
von  Ehegatten,  von  Verwandten  in  gerader  Linie,  von
Geschwistern  oder  Erben  von  Geschwistern  stehen  und
zusammen  Geschäftsanteile  von  mindestens  der  Hälfte
des  Stammkapitals  besitzen;
2.  auf  Gesellschafter,  die  als  Geschäftsführer  oder  Prokuristen ­
  der  Gesellschaft  bestellt  sind  oder  waren,  sowie
auf  Gesellschafter,  die  Ehegatten  oder  Erben  solcher
Personen  sind,  wenn  diese  Gesellschafter  in  beiden  Fällen
allein  oder  zusammen  Geschäftsanteile  in  Höhe  von
mindestens  der  Hälfte  des  Stammkapitals  besitzen.
Entw.  §  11  (abgesehen  von  dem  Allegat  12",  das  im  Entw.  lautete  „§  13",  unverändert).
Bollz.Anw.  Art.  19.
        <pb n="380" />
        I.  Entstehungsgesch.  u.  Inhalt d.  z  13.  II.  Voraussetzungen  d.  §  13.  §  13.  357

Inhalt.

I.  Entstchuilgsacschichte  und  Inhalt

des  8  13  357
II.  Boraussetzungen  des  8  13  ....  357
1.  Beschränkung  auf  inländische  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung  357
2.  Mindestbeteiligung  und  begünstigter
Personenkreis  357
A.  Mindestbeteiligung  357
B.  Der  begünstigte  Personenkreis.  359
a)  Der  begünstigte  Personenkreis ­
  nach  Ziff.  1  des  §  13
Abs.  2  359

b)  Der  begünstigte  Personcnkreis
  nach  Ziff.  2  des  §  13
Abs.  2  359
c)  Anwendung  des  §  13  bei
Gütergemeinschaft  361
3.  Verhältnis  der  Ziff.  1  und  2  des
§  13  Abs.  2  zueinander  361
4.  Antrag  des  Abgabepflichtigen.  .  .  361
III.  Art  und  Umfang  der  Vergünstigung
des  §  13  361
1.  „Unerhobenblciben"  eines  Teiles
der  Abgabe  361
2.  Umfang  der  Vergünstigung  ...  362

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  13.
Der  §  13  KAG.  1919  stimmt  wörtlich  mit  dem  §  14  KAG.  1918  überein
und  ist  wie  dieser  dem  §  10  KSt.G.  nachgebildet.  Über  die  Entstehung  des
letzteren  vgl.  Strutz  KSt.G.,  Anm.  1  zu  §  10.  Sein  Zweck  ist,  die  von  der
Begr.  (S.  16)  des  KSt.G.  ausdrücklich  anerkannte  „Doppelbesteuerung  im  wirtschaftlichen ­
  Sinne"  durch  gleichzeitige  Besteuerung  der  Gesellschaften  und  der
Einzelpersonen  dort,  wo  sie  nach  Ansicht  der  Begr.  besonders  schwer  ins  Gewicht ­
  fallen  soll,  bei  den  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  zu  mildern.
Zu  diesem  Zwecke  sieht  §  13  vor,  daß  der  Gesellschafter  einer  inländischen  Gesellschaft ­
  m.  b.  H.,  die  sich  als  Familiengesellschaft  kleineren  Umfangs  charakterisiert, ­
  sofern  auch  die  Art  der  Beteiligung  des  Gesellschafters  diesem  Charakter
entspricht,  oder  an  deren  Geschäftsbetrieb  er  oder  sein  Ehegatte  ober  Erblasser
leitend  mitgewirkt  hat,  von  dem  verhältnismäßig  auf  seinen  Anteil  am  kriegssteuerpflichtigen
  Mehrgewinn  der  Gesellschaft  entfallenden  Betrage  seiner  nach
seinen!  Vermögenszuwachse  bemessenen  KSt.  nur  die  Hälfte  zu  entrichten  hat.

II.  Voraussetzungen  des  §  13.
1.  a)  Die  Begünstigung  greift  nur  für  die  Gesellschafter  einer
inländischen  Gesellschaft  m.  b.  H.  Platz,  also  nur  einer  Gesellschaft,  die
lediglich  nach  dem  GmbHG.  v.  20.  April  1892/20.  Mai  1898  (RGBl.  S.  846)
zu  beurteilen  ist.
1»)  Ob  Voraussetzung  der  Anwendung  des  §  13  auch  ist,  daß  die  Gesellschaft
am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  überhaupt  noch  und  noch  als  inländische
Gesellschaft  nt.  b.  H.  besteht,  oder  es  nur  darauf  ankommt,  als  was  sich  der  Mehrgewinn, ­
  an  dem  der  Steuerpflichtige  beteiligt  war,  darstellt,  als  er  erzielt  wurde,
kann  zweifelhaft  fettig  Aber  der  Wortlaut,  „Steuerpflichtige,  die  Gesellschafter
einer  inländischen  Gesellschaft  m.  b.  H.  sind"  wie  der  Zweck,  Milderung  einer
Doppelbesteuerung,  sprechen  für  die  erstere  Auslegung.
2.  Mindestbeteiligung  und  begünstigter  Personcnkreis.
Mindestbeteiligung.  Die  Absicht  des  §  13  ist  darauf  gerichtet,  seine
Begünstigung  auf  die  Fälle  zu  beschränken,  wo  „die  Stellung  der  an  einer
SIesellschaft  nt.  b.  H.  beteiligten  Personen  sich  wirtschaftlich  nicht  wesentlich  unterscheidet ­
  von  der  Stellung  eines  Einzelunternehmers  oder  von  Mitunternehmern".
Deshalb  verlangt  der  §  13  sowohl  in  Nr.  1,  als  auch  in  Nr.  2  seines  2.  Abs.,
daß  der  Steuerpflichtige  allein  oder  zusammen  mit  dem  in  Ziff.  1  etwas  weiter
als  in  Ziff.  2  umgrenzten  Personenkreis,  oder  daß  im  Falle  der  Ziff.  2  dieser
        <pb n="381" />
        358

Kriegsabgabegesetz  1919.  §13.

Personenkreis  die  Geschäftsanteile  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des
Stammkapitals  besitzt.
a)  Maßgebend  ist  nur  das  Verhältnis  der  im  Besitze  des  Geselhchafters
oder  der  in  Ziff.  1  oder  2  des  Abs.  2  §  13  genannten  Personen  befindlichen
Geschäftsanteile  zu  dem  Stammkapital  der  Gesellschaft;  dieses  Verhältnis
muß  mindestens  Vi  sein.  Geschäftsanteil  ist  der  durch  einen  dem  Betrage  der
übernommenen  Stammeinlage  (§  3  Abs.  1  Ziff.  4  GmbHG.»  gleichkommen,
pen  Nennbetrag  bezeichnete  und  durch  den  Vergleich  dieses  Nennbetrags  mit
demjenigen  des  ganzen  Stammkapitals  als  der  Summe  der  Stammeinlagen
das  Verhältnis,  in  dem  der  einzelne  Gesellschafter  als  solcher  an  den  Rechten
und  Pflichten  der  Gesellschaft  teilnimmt,  regelnde  Inbegriff  der  gesellschaft.
lichen  Rechte  und  Pflichten  des  einzelnen  Gesellschafters;  er  ist  „kein  Recht',
sondern  ein  „Inbegriff  von  Rechten  und  Pflichten"  (vgl.  Staub-Hachen,
burga.a.  O.,  Sinnt.  15  zu  z  3  und  Sinnt.  Iff.  zu  §14,  auch  Fuisting  -  Strutz
Eink  St  G  ,  Sinnt.  6  a  /?  zu  §  16  S.  774).  Daraus  folgt,  daß  für  den  Vergleich
des  durch  den  Nennwert  der  Stammeinlage  bezeichneten  Geschäftsanteils  mit
dem  Nennwert  des  Stammkapitals  alle  durch  den  Nennwert  der  Stammemlage
nicht  umschlossenen  Sonder-,  Individual-  und  Dritt-,  d.  h.  dem  Gesellschafter
gegenüber  der  Gesellschaft  unabhängig  von  seiner  Mitgliedschaft  wie  jedem
Dritten  zustehenden  Rechte  (vgl.  Staub-Hachenburg  a.  a.  O.,  Anm.  16  zu
§  14)  außer  Betracht  bleiben  müssen.  Andererseits  ergibt  sich  daraus,  daß  es
sich  um  einen  Vergleich  des  Nennwerts  der  Stammeinlage,  d.  i  derjenigen
Werte,  die  der  einzelne  Gesellschafter  mindestens  eingelegt  hat  oder  einzulegen
hat,  mit  dem  Nennwert  des  Stammkapitals,  d.  i.  nach  §  5  Abs.  3  Satz  2
GmbHG.  des  Gesamtbetrags  der  Stammeinlagen  handelt,  auch,  daß  m  diesen
Vergleich  der  Nennwert  des  Stammkapitals  einzustellen  ist  ohne  Rücksicht  darauf, ­
  inwieweit  es  eingezahlt  ist.  Anders  bei  der  zweiten  Voraussetzung
der  Ziff.  1,  wo  die  absolute  Höhe  des  Stammkapitals  als  Merkmal  für  den
Umfang  der  Gesellschaft  dient.
b)  Geschäftsanteile  in  Höhe  von  mindestens  der  halste  des  Stammkapitals ­
  müssen  sich  im  Besitze  des  einzelnen  Steuerpflichtigen  oder  mehrerer
zueinander  in  dem  im  Ges.  bezeichneten  Verhältnisse  stehender  Personen  befinden.
«)  Nach  dem  Wortlaut  des  Ges.  muß  der  Besitz  des  Geschäftsanteils  am
Stichtage,  d.  h.  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  noch  andauern,  ist  dagegen
  nicht  erforderlich,  daß  dieser  Besitz  während  des  ganzen  Veranlagungszeitraums
  andauerte  oder  zur  Zeit  der  Erzielung  oder  Ausschüttung  der  Mehrgewinne
  der  Gesellschaft  bestanden  hat.  Allerdings  wäre  es  billig,  auch  solche
Steuerpflichtige  entsprechend  zu  begünstigen,  die  nur  während  eines  Teiles
des  Beranlagungszeitraums  dem  Erfordernisse  des  §  13  Abs.  2  Ziff.  1  entsprochen ­
  haben.  Aber  abgesehen  von  dem  eine  enge  Auslegung  heischenden
Charakter  des  §  13  als  einer  Ausnahmebestimmung  ist  dies  auch  deshalb  ausgeschlossen, ­
  weil  der  der  Außerhebungsetzung  zugrunde  zu  legende  abgäbepflichtige
  Mehrgewinn"  der  Gesellschaft  und  der  Bermögenszuwachs  einheitliche
Größen  sind.  ,  .  .  ,  m  .  ,
8)  Bilden  nur  die  in  den  Händen  mehrerer  der  m  dieser  Beziehung  in
Ziff,  i  oder  Ziff.  2  des  §  13  Abs.  2  als  zusammengehörig  behandelten  Gesellschafter ­
  befindlichen  Geschäftsanteile  zusammen  mindestens  die  Hälfte  des
Stammkapitals,  so  fragt  es  sich,  ob  die  Vergünstigung  weiter  davon  abhängig
ist,  daß  die  zur  Erreichung  dieser  Mindestgrenze  der  Gesellschaftsbeteiügung
erforderlichen  Gesellschafter  sämtlich  mindestens  subjektiv  kriegssteuerpflichtig
sind  Der  Wortlaut  des  §  13  könnte  für  diese  einschränkende  Auslegung  geltend
gemacht  werden;  denn  der  Slbs.  1  setzt  „steuerpflichtige"  Gesellschafter  voraus
        <pb n="382" />
        359

II.  Voraussetzungen  des  §  13.  §  13.

und  seine  „Anwendung"  (Abs.  2)  kann  nur  auf  solche  in  Frage  kommen.  Den
in  der  Begr.  geltend  gemachten  Gesichtspunkten  würde  aber  diese  einschränkende
Auslegung  nicht  gerecht  werden.  Denn  wenn  jene  Erwägungen  überhaupt
zutreffen/ so  werden  sie  für  den  einzelnen  in  Deutschland  steuerpflichtigen  Gesellschafter ­
  nicht  dadurch  unzutreffend,  daß  ein  anderer  es  nicht  ist.
Ik.  Der  begünstigte  Personenkreis.
n)  Nach  Ziffer  1  des  §  13  2.
rt)  Die  mehreren  nach  Ziff.  1  §  13  Abf.  2  zu  begünstigenden  Gesellschafter
müssen  „zueinander"  im  Verhältnisse  von  Ehegatten,  von  Verwandten  in
gerader  Linie,  von  Geschwistern  oder  Erben  von  Geschwistern  stehen.
1.  Daß  hiermit  nicht  gemeint  sein  kann,  daß  zwischen  allen  Angehörigen
des  betreffenden  Personenkreises  dasselbe  der  im  Ges.  aufgeführten  Verhältnisse
  obwalten  müsse,  ergibt  sich  aus  diesem  selbst:  denn  besitzen  Vater,  Sohn
und  der  Sohn  eines  anderen  Sohnes  die  Geschäftsanteile,  so  stehen  zwar  der
Vater  einerseits,  der  Sohn  und  der  Enkel  andererseits  zueinander  im  Verhältnisse ­
  von  Aszendenten  und  Deszendenten,  aber  nicht  die  beiden  letzteren  zueinander. ­
  Andererseits  kann  auch  der  wiederholte  Gebrauch  des  Wortes  „von"
in  Verbindung  mit  dem  „zueinander"  die  Annahme  nahelegen,  es  genüge  nicht,
wenn  zwischen  einzelnen  der  Gesellschafter  die  eine,  zwischen  anderen  eine
andere  der  im  Ges.  angegebenen  Beziehungen  bestehe,  also  z.  B.  nicht,  wenn
von  den  Gesellschaftern'  A,  B,  C,  D,  E  sind  A  und  B  Ehegatten,  C  ein  Sohn
von  A  —  aber  nicht  von  B  —,  D  ein  Bruder  von  B,  E  der  Erbe  einer  Schwester
von  B.  M.  E.  darf  man  aber  die  Ausdrucksweise  des  Ges.  nicht  derart  pressen,
einmal,  weil  die  Materialien  ergeben,  daß  man  sich  mit  den  Einzelheiten  des
§  13  nicht  eingehend  beschäftigt  hat,  und  sodann,  weil  man  mit  einer  solchen
einschränkenden  Auslegung  der  Absicht,  die  Familiengesellschaften  zu  begünstigen,
nicht  gerecht  werden  würde.  Man  wird  es  daher  für  ausreichend  zu  erachten
haben,  wenn  nur  jeder  der  Geschäftsanteile  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte
des  Stammkapitals  besitzenden  Gesellschafter  zu  jedem  anderen  von  diesem
Gesellschafterkreis  in  einem  der  im  Ges.  bezeichneten  Verhältnisse  steht.
2.  Es  genügt  aber  nicht,  wenn  jeder  einzelne  nur  zu  mindestens  einem
der  anderen  in  einem  solchen  Verhältnisse  steht,  ohne  mit  den  anderen  in  einer
solchen  Beziehung  zu  stehen.  Denn  wenn  z.  B.  A  erst  seine  Frau,  diese  wieder
ihren  Vater,  der  seinen  Bruder,  letzterer  wieder  seine  Frau  und  so  fort
in  die  Gesellschaft  hineinzieht,  dann  kann  von  einer  „Familiengesellschaft"  nicht
mehr  die  Rede  sein  (ebenso  Rheinstrom-Reinach  KAG.  1919  Sinnt.  24
zu  §  13;  a.  A.  Becher-  Liebes,  Anm.  7  zu  _§  13).  Schwiegervater  und
Schwiegersohn  stehen  in  keinem  der  unter  die  Gesetzesvorschrift  fallenden  Verhältnisse,
  auch  nicht  Sties-  und  Adoptiveltern  und  -kinder
ß)  Unter  „Erben"  sind  in  Ziff.  1  und  Zisf.  2  sowohl  Testaments-  wie
gesetzliche  Erben  zu  verstehen.  Die  Zuwendung  des  Pflichtteils  verschafft
dem  Bedachten  im  Zweifel  nicht  die  Erbenstellung  (§  2304  BGB.).  Vermächtnisnehmer ­
  sind  keine  Erben  (a.  A.  Becher-Liebes,  Anm.  7  zu  §  13).
y)  Nach  dem  Zwecke  des  §  13  muß  angenommen  werden,  daß  die  Erben
die  Geschäftsanteile  eben  als  Erben  aus  dem  Nachlasse  des  Erblassers  erhalten ­
  haben  müssen  und  es  nicht  genügt,  wenn  zwischen  dem  Erwerbe  der
Geschäftsanteile  und  dem  Erbfall  kein  unmittelbarer  Zusammenhang  besteht,
etwa  A  später  die  bei  der  Erbteilung  seinem  Miterben  B  zugefallenen  und  von
diesem  an  einen  Dritten  C  veräußerten  Geschäftsanteile  von  letzterem  erwirbt.
b)  Der  begünstigte  Personenkreis  nach  Zisf.  2  des  §  13  flbj.  2.
«)  Die  Ziff.  2  des  §  13  Abs.  2  will  diejenigen  Gesellschafter  begünstigen,
die  nicht  nur  allein  oder  zusammen  mit  ihren  Ehegatten  mindestens  die  Hälfte
        <pb n="383" />
        360

Kricgsabgabegesetz  1919.  §  13.

des  Stammkapitals  als  Geschäftsanteile  besitzen,  sondern  auch  während  der  für
die  KSt.  der  Gesellschaft  maßgebenden  Geschäftsjahre  der  letzteren  eine  leitende
Tätigkeit  bei  der  Gesellschaft  ausgeübt  haben,  so  daß  in  ihren  Anteilen  an  dem
Geschäfts,  und  daher  auch  an  dem  Mehrgewinn  der  Gesellschaft  nicht  bloß  der
Ertrag  ihrer  Einlagen,  sondern  zum  wesentlichen  Teile  auch  die  Frucht  ihrer
persönlichen  Arbeit  zu  erblicken  ist.
1.  Daher  ist  es  einerseits  gleichgültig,  ob  die  Tätigkeit  ausgeübt  ist  auf
Grund  einer  gesellschaftlichen  Verpflichtung  oder  auf  Grund  eines  Dienstvertrages
  mit  der  Gesellschaft.  Verlangt  wird  aber  vom  Ges.,  daß  es  sich  um
die  Tätigkeit  als  „Geschäftsführer"  oder  „Prokurist"  gehandelt  hat.  Geschäftsführer ­
  ist  nur,  wer  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  G.G.  m.  b.  H.  (vgl.
§§  6,  35ff.)  hierzu  bestellt  ist,  Prokurist  nur,  wem  in  Gemäßheit  des  §  48  HGB.
und  §  46  Ziff.  7  G.G.  m.  b.  H.  Prokura  erteilt  ist.  Eine  geschäftsführer-  oder
prokuristenähnliche  Tätigkeit  genügt  nicht.
2.  Das  KAG.  verlangt  nicht,  wie  das  KSt.G.,  Tätigkeit  als  Geschäftsführer
oder  Prokurist  während  der  ganzen  Dauer  der  für  die  Besteuerung  der  Gesellschaften ­
  in  Betracht  kommenden  Zeit;  es  genügt,  daß  der  Abgabepflichtige
einmal  Geschäftsführer  oder  Prokurist  der  Gesellschaft  gewesen  ist,  wenn  auch
noch  so  kurze  Zeit.
3.  Ob  der  betreffende  Gesellschafter  der  einzige  Geschäftsführer  oder
Prokurist  oder  einer  von  mehreren  war,  ist  gleichgültig,  ebenso  ob  sich  seine
Stellung  während  der  maßgebenden  Zeit  geändert  hat,  sofern  sie  nur  eben
die  eines  Geschäftsführers  oder  Prokuristen  im  gesetzlichen  Sinne  blieb.  Auch
der  Übergang  aus  der  Stellung  des  Geschäftsführers  in  die  des  Prokuristen
und  umgekehrt  ist  für  die  Anwendbarkeit  des  §  13  unschädlich.
ß)  Dem  während  der  Kriegsgeschäftsjahre  als  Geschäftsführer  oder  Prokurist ­
  tätig  gewesenen  Gesellschafter  stellt  das  Ges.  Gesellschafter  gleich,  die
Ehegatten  oder  Erben  eines  solchen  Gesellschafters  sind.
y)  Die  unter  Ziff.  2  des  §  13  Abs.  2  genannten  Personen  müssen  „allein
oder  zusammen"  Geschäftsanteile  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des
Stammkapitals  besitzen.  Diesem  Erfordernis  wird  auch  genügt,  wenn  mehrere
Geschäftsführer  oder  mehrere  Prokuristen  oder  Geschäftsführer  und  Prokuristen
zusammen,  oder  wenn  ein  Geschäftsführer  oder  Prokurist  mit  den  Erben  eines
anderen,  der  dies  vor  dem  1.  Aug.  1914  und  bis  zu  seinem  Tode  gewesen  ist,
oder  wenn  die  Erben  mehrerer  solcher  Gesellschafter  zusammen  Geschäftsanteile
in  jener  Höhe  besitzen.  Zu  einer  engeren  Auslegung  dahin,  daß  die  Erben  eines
und  desselben  Gesellschafters  Geschäftsanteile  in  derartiger  Höhe  in  ihrer  Hand
vereinigen  müßten,  zwingt  weder  der  Wortlaut,  in  dem  eine  auch  an  eine  Einschränkung ­
  denken  lassende  Wendung  wie  in  Ziff.  1  das  Wort  „zueinander"
nicht  enthalten  ist,  noch  die  Absicht  des  Ges.  Im  Gegenteil:  wenn  mehrere
als  Geschäftsführer  tätige  Gesellschafter  oder  Erben  solcher  mehr  als  die  Hälfte
des  Stammkapitals  in  ihren  Geschäftsanteilen  besitzen,  dann  liegt  recht  eigentlich
die  in  der  Begr.  zum  KSt.G.  hervorgehobene  Ähnlichkeit  mit  der  Stellung
von  „Mituntcrnehmern"  vor.
d)  MrozekfDir.  K.St.  Anm.  16  Abs.  2  zu  §  10)  nimmt  an,  bei  Erben  von
Geschäftsführern  oder  Prokuristen  müßten  auch  solche  Geschäftsanteile  mitzählen,
die  nicht  durch  Erbanfall  auf  sie  übergegangeir  sind.  Dem  nackten  Wortlaut
entspricht  diese  Auslegung,  aber  nicht  dem  gesetzgeberischen  Gedanken.  Daß
die  Erben  hier  überhaupt  der  für  den  verstorbenen  Geschäftsfürer  oder  Profünften
  bestimmten  Vergünstigung  teilhaftig  gemacht  werden,  geschieht  eben
nur,  weil  sie  als  Erben  dessen  Rechtspersönlichkeit  fortsetzen,  und  das  tun  sie
        <pb n="384" />
        III.  Art  und  Umfang  der  Vergünstigung  des  §  13.  §  13.  361
nur,  soweit  sie  Erben  geworden  sind:  nur  in  ihrer  Eigenschaft  als  Erben
werden  sie  begünstigt,  und  diese  Eigenschaft  reicht  nicht  über  den  Nachlaß
hinaus.
c)  Wenn  Geschäftsanteile  einer  inländischen  Gesellschaft  m.  b.  H.  zum
Gesamtgut  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gehören  und  nur  der  eine  Ehegatte  oder  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft ­
  nur  der  überlebende  Ehegatte  oder  nur  die  Abkömmlinge  zu  anderen
Gesellschaftern  in  einem  Verwandtschaftsverhältnisse  der  im  §  13  Abs.  2  bezeichneten ­
  Art  stehen,  so  findet  Abs.  I  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der
Geschäftsanteil  als  unter  die  am  Gesamtgut  Beteiligten  aufgeteilt  gilt  nach
dem  Verhältnis  der  Größe  ihrer  Anteile  am  Gesamtgut,  die  zu  errechnen  sind
auf  Grund  der  Annahme,  daß  die  Auseinandersetzung  des  Gesamtgnts  auf
den  Stichtag  erfolgt  sei.  Die  Prüfung  des  Verwandtschastsverhältuisses  zu  den
übrigen  Gesellschaftern  hat  für  jeden  Gesamlgutsberechtigten  zu  erfolgen.  Für
die  Frage,  ob  danach  bei  dem  einzelnen  am  Gesamtgut  Beteiligten  die  Voraussetzungen ­
  der  ziffermäßigen  Beteiligung  gemäß  §13  Abs.  2'  Ziff.  1  gegeben
sind,  ist  jedem  Änteilsberechtigten  der  auf  ihn  rechnerisch  entfallende  Anteil
an  dem  zum  Gesamtgut  gehörenden  Geschäftsanteil  als  selbständiger,  ihm
allein  gehöriaer  Geschäftsanteil  anzurechnen  (Gutachten  des  RFH.  Samml.
Bd.  1  8  S.  51).
3.  Verhältnis  der  Ziffern  1  «.  2  des  §  13  Abs.  2  Aneinander.
Die  Ziff.  1  u.  2  des  Abs.  2  schließen  sich  nicht  durchweg  gegenseitig  aus,  vielmehr
nur  insofern,  als  Blutsverwandtschaft  allein  nur  zur  Anwendbarkeit  der  Ziff.  1
führen  kann.  Ein  Geschäftsführer,  der  allein  oder  mit  seiner  Ehefrau  oder
seinen  Abkömmlingen,  Aszendenten,  Geschwistern  oder  Geschwistererben  Geschäftsanteile ­
  in  Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des  Stammkapitals  besitzt,
kann  die  Vergünstigung  des  §  13  sowohl  nach  Nr.  1,  als  auch  nach  Nr.  2  in
Anspruch  nehmen,  ebenso  die  Ehefrau  eines  solchen.
4.  Anders  wie  nach  §  10  KSt.  G.  ist  nach  §  14  KAG.  1918  und  §  13  KAG.  1919
die  Vergünstigung  von  einem  Antrage  des  Abgabepflichtigen  abhängig.  Da
das  Ges.  eine  Einschränkung  hinsichtlich  des  Zeitpunkts  des  Antrags  nicht  enthält, ­
  ist  er  auch  nach  erfolgter  Veranlagung  zulässig,  solange  diese  noch  unter
Anführung  neuer  Tatsachen  angefochten  werden  kann,  nicht  also  in  der  Rechtsbeschwerde ­
  an  den  RFH.

HI.  Art  und  Umfang  der  Vergünstigung  des  §  13.
1.  „Uncrhobcnbleiben"  eines  Teils  der  Abgabe.  Die  Vergünstigung ­
  des  §  13  besteht  nicht  darin,  daß  der  auf  den  verteilten  Mehrgewinn  der
Gesellschaft  entfallende  Betrag  der  Mehreinnahme  des  Gesellschafters  bei  diesem
von  der  Veranlagung  ausgeschlossen,  also  von  dem  Mehreinkommen  abgezogen
wird,  sondern  veranlagt  wird  einschließlich  des  Anteils  an  dem  Mehrgewinne
der  Gesellschaft,  und  es  wird  nur  ein  Teil  der  danach  veranlagten  Abgabe  außer
Hebung  gesetzt.  In  dieser  Beziehung  hat  dem  §  10  KSt.G.  der  §71  pr.
Eiuk.St.G.  zum  Vorbilde  gedient  (über  die  unbefriedigende  Halbheit  dieser
Lösung  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eiuk.St.G.,  Anm.  1,  letzter  Äbs.,  zu  §  71).
Daher  handelt  es  sich  in  Wahrheit,  nicht  bloß  der  Fassung  nach,  um  eine  lediglich
die  Erhebung  veranlagter  Steuern  betreffende  Vorschrift,  gegen  deren  vermeintliche ­
  Verletzung  nicht  die  gegen  das  Ergebnis  der  Veranlagung  gegebenen
Rechtsmittel,  sondern  nur  die  Beschwerde  im  Aussichtsweqe  zulässig'ist  (Pr
OVG.  in  St.  16  S.  340f.  und  K  XI  c  33  v.  6.  März  1919)
        <pb n="385" />
        362  Kriegsabgabegcsetz  ISIS.  §  13.

S.  Umfang  der  Vergünstigung.  Tie  Vergünstigung  besteht  darin,
daß  der  verhältnismäßig  auf  die  Mehreinnahme  aus  den  Geschäftsanteilen  entfallende ­
  Betrag  der  KA.  nicht  erhoben  wird.
Was  unter  Mehreinnahme  i.  S.  des  1.  Satzes  des  §  13  Abs.  1  zu  verstehen ­
  ist,  wird  im  2.  Satze,  nicht  gerade  besonders  gemeinverständlich,  umschrieben. ­

a)  Sie  besteht  nicht  schlechthin  in  einem  Anteil  an  dem  Mehrgewinne  der
Gesellschaft  über  den  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn  i.  S.  des
§  17  KSt.G.,  sondern  in  dem  Anteile  des  kriegsabgabepflichtigen  Gesellschafters
an  über  den  tatsächlichen  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn  i.  S.
nur  des  ersten  Abs.  des  §17  KSt.G.  hinaus  verteilten  Geschäftsgewinns;
der  fiktive  Geschäftsgewinn  von  6  v.  H.  des  eingezahlten  Stammkapitals
kommt  nicht  in  Betracht,  sondern  nur,  wenn  die  Gesellschaft  noch  kein  volles
Jahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden  hat,  eine  fiktive  sechsprozentige ­
  Dividende.  Betrug  z.  B.  der  frühere  Geschäftsgewinn  einer  Gesellschaft ­
  mit  einem  Stammkapital  von  1  000  000  M.  in  den  5  Friedensgeschäftsjahren ­
  106  000,120  000,150  000,  80  000  und  200  000  M.,  sind  aber  verteilt  nur
50000,  80000,  140000,  60000  und  130000  M.,  so  betrug  zwar  der  durchschnittliche
  frühere  Geschaftsgewmn  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.  jj  =
125  000  M.,  dagegen  der  im  Durchschnitte  der  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.
„in  Betracht  kommenden  Jahre",  also  auch  unter  Weglassung  des  besten
und  schlechtesten  Jahres,  d.  h.  des  Jahres  mit  dem  höchsten  und  desjenigen
mit  dem  niedrigsten  erzielte  —  gleichgültig,  inwieweit  verteilte  —  Geschäftsgewinn ­
  M  000  +  80  000+  140  ooo  =  90  000  M.  Die  nach  §  13  Abs.  1  KAG.
in  Rechnung  zu  stellenden  drei  Geschäftsjahre  sind  somit  stets  dieselben  wie
nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.,  brauchen  aber  nicht  diejenigen  zu  sein,  in  denen
weder  der  höchste,  noch  der  niedrigste  Gewinn  verteilt  ist.  Hätte  jene  Gesellschaft ­
  als  Geschäftsjahre  die  Kalenderjahre  und  in  dem  Kriegsgeschäftsjahr  1917
einen  Geschäftsgewinn  von  160  000  M.  erzielt,  aber  hiervon  1918  nur  120  000  M.
verteilt,  so  bestände  die  Mehreinnahme  des  Gesellschafters  in  dem  auf  ihn  entfallenden ­
  Anteil  an  120  000  —  90  000,  also  in  30  000  M.
b)  Hat  eine  andere  Gesellschaft  nodalem  volles  Iahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren
  bestanden  und  bei  einem  Stammkapital  von  1  000  000  M.  von
einem  1917  erzielten  Gewinne  von  200  000  M.  100  000  M.  verteilt,  so  besteht
die  Mehreinnahme  der  Gesellschafter  in  ihren  Anteilen  an  100  000  —  60  000,
also  an  40  000  M.  Unter  einem  „vollen  Jahr"  i.  S.  des  §  13  KAG.  wird
hier  ein  „volles  Geschäftsjahr"  i.  S.  des  §  17  Abs.  4  KSt.G.  zu  verstehen
sein,  d.  h.  ein  volles  satzungsmäßiges  Geschäftsjahr  im  Gegensatze  zu  einem
kürzeren  Eröffnungsgeschäftsjahr;  denn  es  ist  hier  nur  §  17  KSt.G.  angezogen,
nicht  auch  §  16  Abs.  1  Satz  2  des  vorliegenden  Ges.;  vgl.  Erläuterungen  zu
diesem.  Die  6  v.  H.  bilden  aber  nach  §  13  KAG.  nicht,  wie  nach  §  17  KSt.G.,
den  Mindestbetrag,  sondern  den  unveränderlichen  Betrag,  mit  dem  die  Dividende
  des  Kriegsgeschäftsjahrs  bei  Nichtvorliegen  eines  vollen  Friedensgeschäftsjahres
  zu  vergleichen  ist,  in  obigem  Beispiel  also  auch  dann,  wenn  die  Gesellschaft ­
  etwa  für  ihr  Eröffnungsjahr  von  10  Monaten,  das  ihr  einziges  Friedensgeschäftsjahr ­
  war,  75  000  =  7 1 /,  v.  H.  an  Dividende  verteilt  hätte.  Vgl.  auch
Strutz  KSt.G.,  Anm.  5,  6,  7,14  zu  §  17,  sowie  Staub  -  Hachenburg,  Anm.  9
und  14  zu  §  29.  Die  sechsprozentige  Dividende  ist  nach  der  Summe  der  Nennbeträge ­
  der  Geschäftsanteile,  nicht  nach  den  eingezahlten  Geschäftsanteilen  zu
berechnen,  während  der  fiktive  Geschäftsgewinn  im  §  17  KSt.G.  nach  dem
        <pb n="386" />
        88  13,  14.

368

eingezahlten  Stammkapital  zu  berechnen  ist.  Betrug  das  Stammkapital  z.  B.
1  000  000  M.,  sind  hierauf  aber  nur  750  000  M.  eingezahlt,  so  beläuft  sich  der
fiktive  Mindestgewinn  nach  §  17  KSt.G.  auf  45  000  M.,  eine  „sechsprozentige
Dividende"  i.  S.  des  §  13  KAG.  dagegen  auf  60000  M.  Hätte  diese  Gesellschaft
also  1918  für  1917  75  000  M.  verteilt,  so  wäre  die  Mehreinnahme  i.  S.  des
§  13  KSt.G.  der  Anteil  eines  Gesellschafters,  der  zwei  Drittel  der  Geschäftsanteile ­
  besäße,  2 / 3 .  (75  000  —  60  000  —  15  000)  —  10  000,  nicht  2 / 3 .  (75  000
—  45  000  =  30  000)  =  20  000  M.
c)  Mehreinnahme  i.  S.  des  §  13  ist  nur  der  dem  kriegsabgabepflichtigen
Gesellschafter  zugeflossene  Mehrgewinn,  der  in  seinem  Kriegseinkommen
„enthalten"  ist.  Denn  nur  dann  könnte  ohne  den  §  13  von  einer  Doppelbesteuerung ­
  die  Rede  sein.  Der  §  13  greift  also  nicht  Platz,  wenn  und  insoweit
nach  dem  betreffenden  Landeseinkommensteuerges.  die  Gewinnanteile  aus  der
Beteiligung  an  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.  nicht  zu  dem  einkommensteuerpflichtigen ­
  Einkommen  gehören,  wie  in  verschiedenem  Ausmaße  in  Bayern,  Sachsen,
Baden  und  Hessen,  wohl  aber  wenn,  wie  in  Preußen,  die  Gewinnanteile  voll
steuerpflichtiges  Einkommen  des  Gesellschafters  sind  und  nur  der  auf  sie  treffende
Teilbetrag  der  Steuer  unerhoben  bleibt.
d)  Betrug  z.  B.  das  Friedenseinkommen  des  Abgabepflichtigen  100  000  M.,
worin  20  000  M.  aus  Beteiligung  an  einer  Gesellschaft  nt.  b.  H.  steckten,  sein
Kriegseinkommen  150  000  M.,  worin  50  000  M.  aus  der  Gesellschaft,  darunter
40  000  M.  Dividende,  und  betrug  die  Mehrdividende  der  Gesellschaft  30  000  M.,
der  Besitz  des  Abgabepflichtigen  an  Geschäftsanteilen  aber  z / 3 ,  dann  stellt  sich
die  Rechnung  folgendermaßen:  Kriegsabgabe  von  50  000  M.  Mehreinkommen
7500  M.;  vom  Mehreinkommen  entfallen  auf  den  anteiligen  Betrag  der  Mehrverteilung ­
  der  Gesellschaft  2 / 3  von  30  000  =  20  000  M.;  also  bleiben  von  der
Kriegsabgabe  unerhoben  a / 6  =  3000  M.

Abgabepflicht  der  Gesellschaften.
§  14.  Inländische  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien,  Berggewerkschaften  und  andere  Bergbau
treibende  Vereinigungen,  letztere  sofern  sie  die  Rechte  juristischer
Personen  haben,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und
eingetragene  Genossenschaften  haben  zugunsten  des  Reichs  von
dem  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  erzielten  Mehrgewinn
eine  autzerordentliche  Kriegsabgabe  zu  entrichten.
Entw.  §  15  (untierünbert).

1.  Inhalt  des  8  14
II.  Wesen  der  Ueicasabgabe  der  Gesellschaften ­

III.  Subjektive  Abaabepflicht  inliindischer
  Gesellschaften
1.  Allgemeines
2.  Die  einzelnen  abgabepflichtigen  Gesellschaftsformen ­

a)  Aktiengesellschaften

Inhalt.

364  b)  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien ­
  365
361  c)  Berggewerkschaften  und  andere
Bergbau  treibende  Bereinigun-364
  gen  365
364  d)  Gesellschaften  NI.  b.  H  367
e)  Eingetragene  Genossenschaften .  367
365  3.  Beschränkung  des  $  14  auf  intim.
365  dische  Gesellschaften  367
4.  Der  für  die  subjektidc  Abgabepslicht
maßgebende  Zeitpunkt  368
        <pb n="387" />
        364  Kriegsabgabegesetz  ISIS.  §  14.

I.  Inhalt  des  §  14.
Der  §  14  bezeichnet  die  allein  abgabepflichtigen  Gesellschaftsarten
nnd  die  Bemessungsgrundlage  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  KA.  Er  entspricht ­
  dem  §  13  KSt.G.  und  dem  §  20  KAG.  1918.  Wie  im  §  13  KSt.G.  der
in  den  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahren,  im  §  20  KAG.  1918  der  im  vierten,
so  wird  im  §  14  des  vorliegenden  Ges.  der  im  fünften  'Kriegsgeschäftsjahre
erzielte  „Mehrgewinn"  einer  „außerordentlichen  KA."  unterworfen.  Was  unter
dem  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  erzielten  Mehrgewinne  zu  verstehen  ist,
besagen  erst  die  §§  15—19.

II.  Wesen  der  Kriegsabgabe  der  Gesellschaften.
Die  Kricgsabgaben  der  Gesellschaften  nach  dem  KSt.G.,  dem  KAG.  1918
und  dem  KAG.  1919  sind  im  Gegensatz  zu  denen  der  Einzelpersonen,  die  Personalsteuern ­
  sind,  Realsteuern;  vgl.  Strutz  in  DSt.Z.  1918  S.  2ff.,  Mrozek
im  DSt.Bl.  I  S.  139ff.,  Rheinstrom,  KAG.  1919,  Anm.  1  zu  §  14,  pr.  OVG.
v.  10.  Mai  1919  int  (St.91.1919  S.  188).  Der  Einwand  von  Maatz  sPr.  Verw.Bl.
40  S.  66),  die  KA.  der  Gesellschaften  sei  deshalb  keine  Real-,  sondern  eine
Personalsteuer,  weil  sie  nur  bestimmten  9lrten  von  Steuersubjekten  wegen  ihrer
Rechtsnatur  auferlegt  sei,  greift  nicht  durch.  Ich  habe  schon  a.  a.  O.  ausgeführt,
der  Gegenstand  der  Besteuerung  sei  der  Ertrag  des  Unternehmens,  die  Gesellschaft ­
  werde  in  Wahrheit  nicht  wegen  ihrer  subjektiven  Eigenschaften  besteuert,
sondern  das  Unternehmen  als  solches,  weil  es  in  bestimmten  Rechtsformen
der  Kapitalassoziation  betrieben  werde,  aus  denen  der  Gesetzgeber  glaubte  gewisse ­
  Schlüsse  auf  eine  besondere  Steuerfähigkeit  des  Unternehmens  ziehen
zu  können,  die  er  durch  eine  Personalsteuer  der  einzelnen  Teilnehmer  nicht
glaubte  angemessen  erfassen  zu  können.  Und  ich  habe  dort  auch  schon  dargelegt,
daß  und  weshalb  die  Sachlage  hier  eine  andere  wie  bei  der  pr.  Eink.St.  sei.

III.  Subjektive  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften.
1.  a)  Während  die  subjektive  Abgabepflicht  der  Einzelpersonen  grundsätzlich ­
  eine  allgemeine  ist,  beschränkt  sich  die  der  juristischen  auf  bestimmte  Arten,
nämlich  die  in  §  14  bezeichneten  Arten  von  Gesellschaften.  Die  durch  §  23  KSt.G
dem  Bundesrate  erteilte  Ermächtigung,  die  Steuerpflicht  auf  andere  Arten
von  juristischen  Personen  auszudehnen,  ist  nie  ausgeübt  und  daher  schon  in
das  KAG.  1918  und  auch  in  das  vorliegende  Ges.  nicht  übernommen.
b)  Die  subjektive  Abgabepflicht  der  Gesellschaften  ist  nach  §  14  lediglich
von  ihrer  Rechtsform  abhängig;  Zweck  und  Gegenstand  des  Unternehmens
sind  ohne  Bedeutung  für  die  Frage  der  subjektiven  Steuerpflicht  (vgl.  pr.  OVG.
in  St.  10  S.  242).  Eine  Ausnahme  machen  in  dieser  Beziehung  nur  Vereinigungen,
  die  die  Rechte  juristischer  Personen  haben,  aber  weder  Aktiengesellschaften, ­
  noch  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  noch  Berggewerkschaften, ­
  noch  Gesellschaften  nt.  b.  H.,  noch  eingetragene  Genossenschaften  sind:
sie  sind  nur  dann  steuerpflichtig,  wenn  sie  Bergbau  treiben.
c)  Tie  Reichsbank  gehört  nicht  zu  den  unter  den  §  14  fallenden  juristischen
Personen;  sie  ist  ein  der  Aktiengesellschaft  ähnliches  Gebilde,  aber  keine  Aktiengesellschaft ­
  (vgl.  pr.  OVG.  60  S.  191  ff.).  Die  KA.  der  Reichsbank  an  das  Reich
sind  besonders  geregelt.
        <pb n="388" />
        III.  Subjektivs  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften.  §  14.  365

3.  Die  einzelnen  abgabepflichtigen  Gesellschaftsformen.
a)  Aktiengesellschaften  sind  Gesellschaften,  an  denen  sich  die  sämtlichen
Gesellschafter  mit  Einlagen  auf  das  in  Stiticn  zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft ­
  beteiligen,  ohne  persönlich  für  deren  Verbindlichkeiten  zu  haften  (§178
HGB).  Die  Firma  muß  die  Bezeichnung  „Aktiengesellschaft"  enthalten  (§  20
HGB.).
Vor  der  Eintragung  im  Handelsregister  bestebt  die  Aktiengesellschaft  als
solche  nicht.  Dies  gilt  auch  für  den  Fall  des  §  188  HGB.,  die  Übernahme  sämtlicher
  Aktien  durch  die  Gründer.  Durch  die  bloße  Veränderung  der  Firma,
des  Sitzes  und  der  Höhe  des  Grundkapitals  lvird  der  Fortbestand  einer  Aktiengesellschaft ­
  nicht  berührt  &amp;lt;pr.  OBG.  11  S.  196  f.),  ebensowenig  durch  den  bloßen
Fortfall  des  Vermögens  oder  die  Liquidation  (pr.  OVG.  in  St.  12  @.262).
Die  subjektive  Steuerpflicht  der  Gesellschaften  dauert  so  lange,
als  die  Rechtspersönlichkeit  der  Gesellschaft  besteht.
Im  Falle  des  Konkurses  erlischt  die  Rechtspersönlichkeit  der  Aktiengesellschaft ­
  erst,  wenn  mit  der  Ausschüttung  der  Masse  der  Konkurs  endet.  Vgl.
pr.  OVG.  in  St.  17  S.  150  und  Strutz  KSt.G.,  Anm.  6  zu  §  13.
b)  riommanditgesellschasten  auf  Aktien  sind  Gesellschaften,  deren
Zweck  auf  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  unter  gemeinschaftlicher  Firma
gerichtet  ist,  und  bei  denen  mindestens  ein  Gesellschafter  den  Gesellschaftsgläubigern ­
  unbeschränkt  haftet  (persönlich  haftender  Gesellschafter),  während
die  übrigen  sich  nur  mit  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der
Gesellschaft  beteiligen  (Kommanditisten)  (§§  161,  320  HGB.).
Für  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gelten  mit  bestimmten  Ausnahmen ­
  die  Vorschriften  des  HGB.  über  Aktiengesellschaften  (§320  Abs.  3
HGB.).
c)  Berggewerkschaften  und  andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen. ­

A.  „Zwei  oder  mehrere  Mitbeteiligte  eines  Bergwerks  bilden  eine  Gewerkschaft" ­
  (§  94  pr.  ABG.).  Jedoch  sind  Mitbeteiligte  eines  Bergwerks  i.  S.
dieser  Gesetzesbestimmung  nicht  die-Teilhaber  an  einer  ungeteilten  Erbschaft
oder  an  einer  sonstigen  gemeinschaftlichen  Masse,  zu  welcher  ein  Bergwerk
gehört  (§  133  Abs.  2  a.  a.  O.).  Auch  können  die  Mitbeteiligten  eines  Bergwerks
durch  Vertrag  jede  privatrechtlich  zulässige  Form  der  Gemeinschaft  eingehen
&amp;lt;§  133  Abs.  1  a.  a.  O.).
a)  In  der  neueren  Rechtsprechung  des  Pu  OVG.  wird  auf  Grund  reichsgerichtlicher ­
  Entscheidungen  ein  Bergwerksbetrieb  als  Voraussetzung  für  die  Entstehung ­
  oder  den  Fortbestand  einer  Gewerkschaft  nicht  mehr  verlangt,  sondern  nur
der  Besitz  von  Bergwerkseigentum  im  Rechtssinne;  vgl.  die  Rechtsprechung  bei
Fuisting-Strutz,  EinkSt.G.,  großer  Kommentar,  Anm.  43  a  a  zu  §  1,  ferner
pr.  OVG.  in  St.  12  S.  268,  endlich  Strutz,  KSt.G.,  Anm.  8  zu  §  13.  Ob  der  Betrieb ­
  Eigenbetrieb  oder  ob  die  Ausbeutung  einem  Dritten  gegen  Entgelt  überlassen ­
  ist  (vgl.  §  114  ABG.),  ob  die  Ausübung  der  Gerechtsame  in  Pacht  geneben ­
  ist,  ändert  an  der  Sache  nichts  (pr.  OVG.  in  St.  2  S.  205,  320;  3  S.  64;
6  S.  263).
ß)  „Was  Gegenstand  des  Bergwerkseigentums  sein  kann,  bestimmt  sich
nach  dem  örtlichen  Rechte;  Verschiedenheiten  zwischen  den  Rechtsgebieten
können  dahin  führen,  daß  des  Gegenstandes  wegen  eine  Personcnvereinigung
in  dem  einen  Rechtsgebiete  keine  Berggewerkschaft  sein  kann,  während  sie  in
einem  anderen  Rechtsgebiete  unbedenklich  als  solche  aufzufassen  ist"  (pr.  OVG.
in  St.  3  S.  66).  Daher  können  keine  Gewerkschaft  bilden  Mitbeteiligte  an
einer  Kohlenabbaugerechtigkeit  in  den  Landesteilen,  in  denen  das  Kurfürstlich
        <pb n="389" />
        Kriegsabgabcgesetz  1919.  §  14.

366

Sächl  Mandat  v.  19.  Aua.  1743  gilt  (Ges.  v.  22.  Febr.  1869,  GS.  ©.401;
E.  des  pr.  KG.  v.  10.  April  1901  —  Jahrb.  22  A 148).  Ebenso  nicht  Gesellschäften
  zur  Ausbeutung  von  Solquellen  im  vormaligen  Königreiche  Hannover ­
  (Pr.  OBG.  in  St.  3  S.  64).  Hieran  hat  auch  das  Ges.  über  die  Bestellung
von  Salzabbnugerechtigkeiten  in  der  Provinz  Hannover  v.  4.  Aug.  1904  (GS.
S.  235)  nichts  geändert.
y)  Ob  es  sich  um  Gewerkschaften  des  älteren  (§§  226sf.  pr.  ABG.)  ober
um  solche  des  neueren  Rechtes  (§§  94 ff.  a.  a.  O.)  handelt  (über  die  rechtlichen
Unterschiede  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  Anm.  44  zu  §  1),  macht  für
die  subjektive  Kriegsabgabepflicht  keinen  Unterschied.  Die  Worte  „sofern  sie
die  Rechte  juristischer  Personen  haben",  beziehen  sich  nur  auf  die  „anderen
Bergbau  treibenden  Vereinigungen",  was  durch  das  eingeschobene  Wort  „letztere" ­
  außer  Zweifel  gestellt  wird.
tf)  Über  die  —  vom  pr.  ABG.  nicht  ausdrücklich  geregelten  —  Auflösungsqründe
  einer  Gewerkschaft  vgl.  Klostermann  -  Fürst,  Anm.  2  zu  §  100,  Westhoff.
 Schlüter,  ABG.,  3.  Ausl.  Anm.  III  zu  §  100,  Güthe,  3.  Ausl.  6.1431
Anm.  21.
In  allen  Fällen  der  Auflösung  einer  Gewerkschaft  muß  gemäß  §§  47—53
BGB.  Liquidation  stattfinden.  Während  der  Liquidation  besteht  die  Gewerkschaft ­
  fort  (Klostermann- Fürst  a.  a.  O.,  Anm.  2;  Westhoff  -  Schlüter
a.  a.  O.,  Anm.  IV  zu  §  100).  Es  besteht  daher  auch  ebenso  wie  für  Aktrengesellschaften ­
  in  Liquidation  die  subjektive  Abgabepflicht  fort.
B.  Andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen  unterliegen  der
KA,  sofern  sie  die  Rechte  juristischer  Personen  haben.  Über  die  zur  steuerlichen
Gleichstellung  dieser  mit  den  Gewerkschaften  führenden  Erwägungen  vgl.
Strutz.  KSt.G.,  Anm.  9  zu  §  13.  ....
Erforderlich  ist  für  die  Anwendbarkeit  des  Ges.  nach  §  14  drererler:  es  muß
sich  um  eine  „Bereinigung"  handeln,  diese  muß  die  Rechte  einer  juristischeir
Person  haben,  und  sie  muß  eine  „Bergbau  treibende"  sein.
a)  Bergbau  treibende  juristische  Personen,  die  nicht  „Vereinigungen",
d.  h.  Vereine  i.  S.  des  BGB.  sind,  also  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten ­
  unterliegen  der  KSt.  nicht,  wenn  nicht  der  Bundesrat  gemäß  §  23  KSt.G.
die  Steuerpflicht  auf  sie  ausgedehnt  hat.
ß)  Über  die  Erlangung  der  Rechte  einer  juristischen  Person,  der  „Rechtsfähigkeit" ­
  vgl.  §§22  sf.  BGB.
y)  Die  Vereinigung  muß  eine  „Bergbau  treibende"  sein.  d.  h.  sie  muß
Bergbau  tatsächlich  betreiben.  Abgabepflichtig  sind  also  nicht  Vereinigungen,
die  zwar  Bergwerkeigentum  besitzen,  den  Bergbau  aber  nicht  betreiben,  fei
es,  daß  sie  den  Betrieb  noch  gar  nicht  aufgenommen,  oder  daß  sie  ihn  eingestellt
oder  daß  sie  das  Bergwerk  verpachtet  haben.  Ümgekehrt  macht  es  keinen  Unterschied,
  ob  die  Vereinigung  ein  eigenes  oder  gepachtetes  Bergwerk  betreibt.
Allerdings  begründet  nicht  schon  eine  bloß  vorübergehende  Einstellung  des
Bergbaubetriebes  die  Steuerfreiheit,  sondern  es  sind  unter  „Bergbau  treibenden" ­
  Vereinigungen  alle  zu  verstehen,  die  tatsächlich  Bergbau  betreiben,  ober
bereit  satzungsgemäßer  Zweck  auf  einen  Bergbaubetrieb  gerichtet  ist.  Es  ist  auch
nicht  erforderlich,  daß  der  Bergbaubetrieb  der  alleinige  Zweck  der  Bereinigung
ist,  wohl  aber,  daß  er  der  Hauptzweck  oder  einer  von  mehreren  Hauptzwecken,
ein  wesentlicher  Zweck  der  Vereinigung  ist  (vgl.  pr.  OBG.  in  St.  14  S.  310
und  Fuisting.Strutz,  Eink.St.G.,  Anm.  476  zu  §1).  Eine  Vereinigung,  in
deren  Unternehmen  ein  Bergbaubetrieb  eine  ganz  untergeordnete  Rolle  spielt
wird  durch  diesen  nicht  zu  einer  „Bergbau  treibenden"  i.  S.  des  §  14  KAG.
        <pb n="390" />
        III.  Subjektive  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften.  §  14.  367

Die  Bereinigung  muß  „Bergbau"  in  örtlich-rechtlichem  Sinne  betreiben, ­
  d.  h.  einen  Betrieb  auf  Grund  eines  —  eigenen  oder  fremden  —  Bergwerkseigentums ­
  unterhalten.
Nicht  unter  den  §  14  fallen  somit  Vereinigungen,  die  keine  der  dort  ausdrücklich ­
  genannten  Gesellschaftsformen  (Aktiengesellschaft  usw.)  aufweisen,  wenn
ihr  Betrieb  ans  Gewinnung  von  nicht  unter  das  Bergrecht  fallenden  Mineralien
gerichtet  ist.  Daher  sind  Hüttengesellschaften  weder  Berggewerkschaften,  noch
gehören  sie  zu  den  „anderen  Bergbau  treibenden  Vereinigungen"  (vgl.  pr.  OVG.
in  St.  10  S.  130).
tf)  Bei  Auflösung,  Entziehung  oder  Verlust  der  Rechtsfähigkeit  eines  Vereins ­
  muß  eine  Liquidation  stattfinden,  wenn  nicht  das  Vermögen  an  den  Fiskris
fällt  (§  47ff.  BGB.),  und  auch  im  Falle  des  Konkurses  bleibt  die  Rechtsfähigkeit
insoweit  bestehen,  als  es  zum  Zwecke  der  konkursmäßigen  Liquidation  erforderlich ­
  ist  (BGB.  v.  RG.Räten  Sinnt.  1  zu  z  42).  Daher  bestehen  auch  die  im  §  14
KAG.  erwähnten  „anderen  Bergbau  treibenden  Vereinigungen"  im  Liquidationsund ­
  Konkurszustande  fort  und  gilt  auch  bezüglich  ihrer  das  oben  Slusgeführte.
&amp;lt;l)  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.  Ihre  wesentlichen  Eigenschaften ­
  ergeben  sich  aus  §§1,4,  5,  11,  13,  14,  26  G.G.  m.  b.  H.  Ihre  Abgabepflicht ­
  dauert  so  lange,  wie  die  Gesellschaft  in  der  Rechtsform  des  G.G.  m.  6.  H.
besteht,  erlischt  daher  nicht  mit  der  Vereinigung  aller  Geschäftsanteile  in  einer
Hand  oder  durch  Auflösung  oder  Konkurs,  sondern  erst  mit  beendigter  Liquidation
bzw.  bei  Konkurs  mit  Ausschüttung  der  Masse  (pr.  OVG.  in  St.  13  S.  285  ff.,
16  S.  293).  Möglich  ist  aber  die  Beendigung  der  Liquidation  und  damit  das
Erlöschen  der  subjektiven  Abgabepflicht  trotz  §  73  G.  nt.  b.  H.G.  auch  schon  vor
Ablauf  des  Sperrjahres;  denn  §  73  a.  a.  O.  verbietet  wohl  die  Verteilung  des
Vermögens  vor  Jlblauf  des  Sperrjahres,  erklärt  aber  die  trotzdem  erfolgte  Verteilung ­
  nicht  für  nichtig  (pr.  OVG.  in  St.  14  S.  313).  Dadurch,  daß  eine  Gesellschaft ­
  m.  b.  H.  dem  alleinigen  Eigentümer  aller  Geschäftsanteile  ihr  Ver
mögen  als  Jlbfindung  für  seine  Ansprüche  auf  den  Liquidationserlös  überläßt,
wird  die  Liquidation  noch  nicht  beendet,  wie  überhaupt  der  für  die  subjektive
Jlbgabepflicht  allein  entscheidende  rechtliche  Bestand  der  Gesellschaft  m.  b.  H.
durch  Veräußerung  ihres  Vermögens  im  ganzen  nicht  berührt  wird  (pr.  OVG.
13  S.  283ff.).
e)  Dieselben  Grundsätze  über  Entstehung,  Fortbestand  und  Erlöschen  der
Abgabepflicht  gelten  für  eingetragene  Genossenschaften,  worunter  nur  diejenigen ­
  i.  S.  des  §  1  GG.  zu  verstehen  sind.  Anders  wie  die  Einkommensteuerpflicht ­
  nach  pr.  Eink.St.G.  ist  die  Kriegsabgabepflicht  der  eingetragenen  Genossenschaften ­
  nicht  davon  abhängig,  daß  ihr  Geschäftsbetrieb  über  den  Kreis
ihrer  Mitglieder  hinausgeht.
3.  Der  §  14  beschränkt  sich  auf  inländische  Gesellschaften  und  sonstige
Vereiingungen  der  in  ihm  bezeichneten  Art,  während  die  folgenden  §§  15—21
sinngemäß  auf  die  nach  §  24  abgabepflichtigen  ausländischen  anzuwenden  sind.
„Inländische"  Gesellschaften  und  sonstige  Vereinigungen  sind  diejenigen,
die  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sitz  haben.  Das  ergibt  sich  schon  aus  §  24,  wo
die  Abgabepflicht  der  Gesellschaften  geregelt  ist,  die  „ihren  Sitz  im  Jluslande
haben".
Der  Sitz  der  Aktiett-  und  Slktien-Kommanditgesellschafteu,  der  eingetragenen
Genossenschaften  und  der  Gesellschaften  nt.  b.  H.  muß  sich  aus  dem  Gesellschaftsvertrag ­
  oder  Statut  ergeben,  und  die  Eintragung  der  Gesellschaften  und  Genossenschaften ­
  in  das  Handels-  bzw.  Genossenschaftsregister  hat  bei  dem  Gericht
zu  erfolgen,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben  (§§  182,  195,  322  HGB.;  §§  6,
10  GG.;  §§  3,  7  G.G.  nt.  b.  H.).  Daher  kann  jede  deutsche  derartige  Gesellschaft
        <pb n="391" />
        36S

Kriegsabgabcgesetz  1919.  §  14.

ober  Genossenschaft  nur  einen  Sitz  haben,  bet  auch  allein  bezüglich  bei  Steuerpflicht ­
  entscheibet  (pr.  OVG.  in  St.  2  S.  264,  3  S.  57).  „Für  bie  Gewerkschaften ­
  besteht  kein  gesetzlicher  Zwang  zu  satzungsmäßiger  Bestimmung  bed
Sitzes.  Wegen  ihres  Sitzes  ist  zwischen  ben  Gewerkschaften  bed  älteren  unb
denen  bed  neueren  Rechtes  zu  unterscheiben.  Die  Gewerkschaften  bed  neueren
Rechtes  sinb  burchweg  Kaufleute  i.  S.  bed  §  2  HGB.  und  demgemäß  verpflichtet,
ihre  Firma  und  den  Ort  ihrer  Handelsniederlassung  zur  Eintragung  in
das  Handelsregister  anzumelden  (§  29  HGB.).  Der  eingetragene  Ort  ist  ihr
Sitz.  Auf  die  Gewerkschaften  des  älteren  Rechtes,  denen  die  juristische  Persönlichkeit ­
  fehlt,  findet  dagegen  §  2  HGB.  keine  Anwendung  (Art.  5  des  Einf.G.
z.  HGB.  v.  10.  Mai  1897).  Gemeiniglich  wird  die  „Belegenheit"  des  Bergwerkes ­
  mit  dem  Orte,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird,  zusammenfallen
  Indessen  trifft  dies  keineswegs  immer  zu;  insbesondere  gibt  es  Gewerkschaften, ­
  deren  Bergwerksbetrieb  oder  Grubenfeld  sich  über  mehrere  Steuerbezirke ­
  erstreckt.  Bei  solchen  würde  die  Beurteilung  des  Sitzes  nach  dem  Orte
der  Belegenheit  ungeachtet  einer  einheitlichen  Verwaltung  zu  der  Annahme
eines  mehrfachen  Sitzes  der  Gewerkschaft  führen.  Hiernach  ivirb  der  Sitz  einer
Gewerkschaft  des  älteren  Rechtes  stets  nur  nach  dem  Orte  der  geführten  Verwaltung ­
  zu  beurteilen  sein"  (Fuisting-Strutz,  Eink.St.G.,Anm.  40c  zu  §1).
Als  Sitz  bet  anderen  Bergbau  treibenden  Vereinigungen  gilt  nach  §  24
BGB.,  wenn  in  der  Satzung  nichts  anderes  bestimmt  ist,  der  Ort,  an  welchem
die  Verwaltung  geführt  wird.
4.  Der  für  die  subjektive  Rbgabepflicht  maßgebende  Zeitpunkt. ­
  .
a)  Die  Abgabepflicht  einer  Gesellschaft  kann  nur  eintreten,  wenn  sie  zu  dem
für  diese  maßgebendem  Zeitpunkte  rechtlich  bestand.  Soweit  das  bürgerliche
Recht  bindende  Vorschriften  darüber  enthält,  mit  welchem  Zeitpunkt  eine  Gesellschaft
  entsteht,  kann  eine  solche  sich  nicht  durch  Satzungsbestimmung,  Vertrag  mit
einer  Rechtsvorgängerin  u.  dgl.  int  Wege  der  Fiktion  eine  rechtliche  Existenz  für
eine  vor  jenem  Zeitpunkte  liegende  Zeit  beilegen  (RFH.  I  A  118  u.  119
v  16  Sept.  1919,  Sam  ml.  1  A  S.  205).  Ist  bei  Gründung  einer  Gesellschaft
abgabepflichtiger  Art  das  Geschäft  eines  Einzelkaufmannes  oder  einer  offenen
Handelsgesellschaft  eingebracht,  so  ist  streitig,  ob  die  Eröffnungsbilanz  dann,
wenn  das  eingebrachte  Geschäft  so  übernommen  wird,  daß  es  als  von  einem
früheren  Zeitpunkte  an  für  Rechnung  der  neuen  Gesellschaft  geführt  gilt,  auf
diesen  früheren  Zeitpunkt  abgestellt  werden  darf;  bejahend  Simon,  S.  105 ff.,
Staub-Hachenburg,  Anm.  12  zu  §  41;  verneinend  Staub-Könige,  Anm.  8
zu  §  239,  Lehmann-Ring  HGB.,  Nr.  9  zu  §260;  OLG.  Jena  bei  Holdhcim
  II  219.  RFH.  a.  a.  O.  mißt  der  Vereinbarung,  daß  das  Geschäft  einer
Gesellschaft  m.  b.  H.  auf  Grund  der  Bilanz  einer  offenen  Handelsgesellschaft
zu  übernehmen  ist,  die  Bedeutung  bei,  daß  bei  der  Gründung  der  Gesellschaft
nt.  b.  H.  ein  im  Gang  befindliches  Geschäft  eingebracht  wird,  das  am  Bilanzstichtage
  die  aus  der  Bilanz  für  diesen  Tag  ersichtlichen  Aktivett  und  Passiven
besaß.  Diese  Feststellung  überhebt  die  Gesellschaft  m.  b.  H.  nicht  der  Verpflichtung, ­
  eine  Eröffnungsbilanz  auf  den  Tag  ihrer  Eintragung  zu  machen  und  ihr
erstes  Geschäftsjahr  erst  von  diesem  Tage  ab  zu  datieren.  Wenn  in  der  kaufmännischen
  Praxis  vielfach  anders  verfahren  wird,  so  kann  „diese  Übung  steuerrechtlich ­
  nicht  zugelassen  werden.  Soweit  für  die  Erhebung  von  Steuern  Rechts-Vorgänge
  des  bürgerlichen  Rechts  maßgebend  sind,  ist  grundsätzlich  deren  Begriff
und  Tragweite  dem  bürgerlichen  Rechte  zu  entnehmen,  es  fei  denn,  daß  die
Steuerges.  selbständige  Bestimmungen  enthalten,  die  eine  Abweichung  von  der
nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechts  sich  ergebenden  Beurteilung
        <pb n="392" />
        III.  Subjektive  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften.  §  14.  369

begründen.  Davon  ist  hier  nicht  die  Rede.  Die  Steuerpflicht  ist  nur  begründet
gegenüber  einer  rechtlich  bestehenden  Gesellschaft  m.  b.  $&amp;gt;.,  nicht  gegenüber
einer  Personenvereinigung  ohne  Rechtspersönlichkeit,  welche  erst  beabsichtigt,
sich  zu  einer  Gesellschaft  m.'  b  H.  zu  entwickeln.  Solange  die  Gesellschaft  m.  b.  H.
zivilrechtlich  noch  nicht  existiert,  ist  sie  auch  als  solche  noch  kein  Steuersubjekt."
In  dieser  Hinsicht  bestimmt  §  200  HGB.,  der  auch  für  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien  gilt  (§  320  HGB.),  für  Aktiengesellschaften:
,  Vor  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  des  Sitzes  der  Gelellschaft  besteht
die  Aktiengesellschaft  als  solche  nicht.  Wird  vorher  im  Namen  der  Gesellschaft
gehandelt,  so  haftet  der  Handelnde  persönlich;  handeln  mehrere,  so  haften  sie
als  Gesamtschuldner."  Entsprechendes  bestimmen  für  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  §  11  G.G.  m.  b.  H.  und  für  eingetragene  Genossenschäften
  §  13  GG.  in  der  Fassung  Art.  10  I  Einf.G.  zum  HGB.  Auf  diesen
Zeitpunkt  ist  auch  die  Eröffnungsbilanz  zu  stellen  &amp;lt;vgl.  Staub-Könige,  Anm.  7
zu  §239,  Lehmann- Ring,  HGB.  Anm.  9  zu  §  260,  Staub- Hachenbürg,
  Anm.  12  zu  §  41,  Parisius  -  Crüger,  Anm.  26  zu  §  33)  und  der  Zeit-Punkt,
  aus  den  die  Eröffnungsbilanz  zu  stellen  ist,  muß  um  so  mehr  auch  für
die  KA.  als  Zeitpunkt  der  Entstehung  der  Gesellschaft  gelten,  weil  die  Bilanzen
die  Grundlage  der  Besteuerung  bilden.  Für  Berggewerkschaften  und
andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen  ist  dementsprechend,  sofern
sie  als  Vollkaufleute  anzusehen  sind,  §  39  HGB.  maßgebend,  wo  es  heißt:
„Jeder  Kaufmann  hat  bei  dem  Beginn  seines  Handelsgewerbes  seine
Grundstücke,  seine  Forderungen  und  Schulden,  den  Betrag  seines  baren  Geldes
und  seine  sonstigen  Bermögensgegenstände  genau  zu  verzeichnen,  dabei  den
Wert  der  einzelnen  Vermögensgegenstände  anzugeben  und  einen  das  Verhältnis ­
  des  Vermögens  und  der  Schulden  darstellenden  Abschluß  zu  machen."
Der  Zeitpunkt  des  „Beginnes  des  Handelsgewerbes"  ist  für  Berggewerkschaften
und  andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen  nach  §  2  HGB.  ihre  Eintragung
ins  Handelsregister  (vgl.  Staub  -  Könige,  Anm.  2  zu  §  39,  Anm.  2  zu  §  38,
Lehmann.Ring,  Anm.  4  zu  §39).  Aber  die  Berggewerkschaft  entsteht
in  Preußen  nach  §§  94,  133  ABG.  kraft  Ges.,  sobald  ein  Bergwerk  in  das  Eigentum
  von  zwei  oder  mehreren  Personen  gelangt,  ohne  daß  das  gewerkschaftliche
Rechtsverhältnis  nach  §  133  a.  a.  O.  durch  die  Natur  der  Gemeinschaft  oder
durch  ausdrückliche  Festsetzung  ausgeschlossen  ist.  Hier,  wo  also  die  Eintragung,
auf  deren  Zeitpunkt  auch  die  Eröffnungsbilanz  abzustellen  ist,  nicht  vom  Ges.
als  Zeitpunkt  der  Entstehung  gekennzeichnet  ist,  wird  man  daher  trotz  der  Bedeutung
  der  Bilanzen  für  die  Besteuerung  nicht  so  weit  gehen  dürfen,  zu  sagen,
daß  steuerlich  eine  demnächst  in  das  Handelsregister  eingetragene  Gewerkschaft
vor  der  Eintragung  noch  nicht  „bestand".  Für  andere  Bergban  treibende
Bereinigungen  mit  juristischer  Persönlichkeit  gilt  insofern  Ähnliches,  als  sie
als  solche  „entstehen",  d.  h.  Rechtsfähigkeit  erlangen  durch  die  staatliche  Berleihung
  (§  22  BGB.).  Daher  „besteht"  eine  solche  Vereinigung  auch  i.  S.
des  KSt.G.  schon  vor  einer  Eintragung  ins  Handelsregister  seit  der  staatlichen
Verleihung  der  Rechtsfähigkeit.
b)  Ebensowenig  wie  das  KSt.G.  enthalten  die  KAG.  für  1918  und  1919
ausdrückliche  Bestimmungen,  zu  welchem  Zeitpunkt  eine  Gesellschaft  bestanden
haben  muß,  damit  ihre  subjektive  Abgabepflicht  ausgelöst  ist.  Es  müssen  daher
die  subjektiven  Voraussetzungen  der  Abgabepflicht  am  Tage  des  Inkrafttretens
des  Ges.  vorhanden  gewesen  sein,  also  für  die  KA.  1919  am  27.  Sept.  1919.
Eine  Gesellschaft,  die  an  diesem  Tage  nicht  mehr  bestand,  kann  auch  nicht  zur
KA.  1919  herangezogen  werden,  soweit  nicht  die  Voraussetzungen  des  §  20
vorliegen.  Nun  wird  aber  durch  den  Eintritt  in  die  Liquidation  und  selbst  durch
Strutz,  Vermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  21
        <pb n="393" />
        370  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  15.

Konkurs  der  Bestand  der  Gesellschaft  nicht  berührt,  solange  Liquidation  und
Konkurs  noch  nicht  beendet  sind  (dp!  oben  unter  III  2.  A.  A.  Hachenburg
in  der  Jur.W.  1916  S.  13,  Rheinstrom  u.  Blum,  Anm.  8  zu  §  16).  Tre
Liquidation  ist  aber  nicht  beendet,  solange  noch  Gesellschaftsvermögen  vorhanden ­
  ist  (pt.  OVG.  56  S.  137),  und  für  alle  Gesellschaften,  die  nach  der  V.
über  Sicherung  der  KSt.  o.  15.  Nov.  1918  (RGBl.  S.  1387),  deren  Rechtsgültigkeit
  —  sie  ist  vom  „Rate  der  Volksbeauftragten"  erlassen  —  vorausgesetzt,
sonderrücklagepflichtig  waren,  war  in  der  Sonderrücklage  bei  Inkrafttreten  des
KAG  1919  noch  Gesellschaftsvermöqen  vorhanden,  die  Beendigung  der  Liquidation ­
  also  unmöglich  (so  auch  Pr.  OBG.  VII  K  37  v.  20.  Juni  1919  in  DSt.Bl.

2  S.  98).
Der  Konfurs  einer  sonderrücklaqepflichtigen  Gesellschaft  konnte  vor  Inkrafttreten ­
  des  KAG.  nicht  enden,  ohne  daß  Gesellschaftsvermögen,  nämlich
die  Sonderrücklage  übrigblieb.  Ist  aber  nach  Konkursbeendigung  noch  Gesellschaftsvermögen ­
  vorhanden,  dann  befindet  sich  die  Gesellschaft  kraft  Ges.
im  Stande  der  Liquidation.  Denn  durch  die  Konkurseröffnung  war  die  Gesellschaft
  in  den  Zustand  der  Auflösung  gelangt,  und  nur  für  die  Dauer  des
Konkurses  verdrängte  dieser  die  sonst  bei  Auslösung  nötige  LiquidationsJäger,
Konkursordnung,  Anm.  32  zu  §§  207,  208).
Bei  der  für  Aktiengesellschaften  (§  306  HGB.)  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (§  320  HGB.),  nicht  auch  für  die  Gesellschaften  m.  b.  H.  (vgl.  Staub-Hachenburg,
  Anm.  32  zu  §60  G.G.  m.  b.  H.)  zugelassenen  Fusion  ohne
Liquidation  tritt  allerdings  die  fusionierende  Gesellschaft  nicht  in  die  für  die
fusionierte  durch  das  Sich.G.  begründeten  Verpflichtungen  ein;  denn  durch
dieses  Ges.  ist  das  Reich  noch  nicht  Gläubiger  der  Gesellschaft  geworden  (vgl.
Mrozek,  Anm.  9  zu  §8  Sich.G.).  Aber  eine  steuerrechtlich  in  dem  Sinne
wirksame  Fusionierung,  daß  das  Vermögen  einer  Gesellschaft  „als  Ganzes"
(§  305  HGB.)  an  eine  andere  übertragen  wird,  wäre  vermöge  des  §  8  Abs.  1
Sich.G.  vor  Inkrafttreten  des  KAG.  nicht  möglich,  weil  die  fusionierende  Gesellschaft ­
  über  die  Sonderrücklage  nicht  verfügen  konnte.  Steuerlich  besteht  also
die  fusionierende  Gesellschaft  fort.

§  15.  Als  abgabepflichtiger  Mehrgewinn  gilt  der  Unterschied ­
  zwischen  dein  Friedensgewinne  (§  16)  und  dem  in  dem
fünften  Kriegsgeschäftsjahre  (817)  erzielten  Geschäftsgewinne ­
  (§  18).
Der  Nnterschiedsbetrag  wird  auf  volle  Tausende  nach  unten
abgerundet.  Beträge  unter  fünftausend  Mark  bleiben  außer
Betracht.
Entw.  §  16  (gleidjlautenb,  abgesehen  von  den  Allegatens.  —  Stcn.B.  S.  2240  A.

1.  Inhalt  des  ?  15
2.  Mehrgewinn  i.  S.  des  §  15

Inhalt.
370  3.  Abrundung  des  „NnterschicdsbetragS"
371  nach  Abs.  2  371
4.  Freigrenze  nach  Abs.  2  Satz  2  ....  371

1.  Inhalt.  Der  §  15  stimmt,  abgesehen  von  den  allegierten  Paragraphen,
wörtlich  mit  dem  §  21  KAG.  1918  überein  und  entspricht  den  beiden  ersten  Absätzen ­
  des  §  14  KSt.G.  Er  enthält  im  1.  Abs.  die  Begriffsbestimmung  des
Mehrgewinnes  i.  S.  des  §  14,  aber  nur  dahin,  daß  er  in  dem  Unterschied  zweier
        <pb n="394" />
        §§  15,  16.

371

24*

anderer,  erst  in  späteren  Paragraphen  des  Ges.  definierten  Wertgrößen,  dem
Friedensgewinne  als  Subtrahendus  und  dem  Geschäftsgewinne  des  fünften
Kriegsgeschäftsjahrs  als  Minuendus  bestehe.  Der  2.  Abs.  enthält  im  1.  Satze
eine  Äbrundunflsvorschrift,  irrt  2.  Satze  eine  Freigrenze.
2.  Der  Mehrgewinn  i.  S.  des  §  15  ist,  wenn  man  die  in  diesem
angezogenen  Begriffsbestimmungen  hineinarbeitet,  der  „Unterschied"  zwischen
dem  Jahresdurchschnittsbetrage  der  in  den  fünf  letzten  vor  dem  1.  Aug.  1914
liegenden  Geschäftsjahren  erzielten,  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den
Grundsätzen  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung  berechiteten  Bilanzgewinne ­
  oder  dem  gemäß  §  17  Abs.  3,  4  KSt.G.  fingierten  Geschäftsgewinnc
einerseits  und  dem  nach  denselben  Grundsätzen  berechneten  Bilanzgewinne,
der  in  dem  vierten  auf  das  Geschäftsjahr,  das  den  August  1914  mitumfahte
oder,  wenn  die  Gesellschaft  damals  schon  bestanden  hätte,  mitumfaßt  hätte,
folgenden  Geschäftsjahr  erzielt  ist.  Er  ist  also  die  Differenz  eines  SubtraktioüSexempels,
  bei  dem  der  vorstehend  umschriebene  Geschäftsxewinn  eines  Kriegsjahres ­
  den  Minuendus,  der  vorstehend  umschriebene  durchschnittliche  frühere
Geschäftsgewinn  den  Subtrahendus  bildet,  der  Saldo  aus  dem  Vergleich  dieser
beiden  Geschäftsgewinne,  vorausgesetzt,  daß  der  Gewinn  des  Kriegsgeschäftsjahres ­
  den  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn  übersteigt;  ist  letzteres
nicht  der  Fall,  so  ist  entweder  der  Saldo,  wenn  beide  gleich  sind,  gleich  Null,
oder  wenn  der  letztere  Gewinn  der  höhere  ist,  ein  „Mindergewinn"  i.  S.  des
§  19  vorhanden.  Das  letztere  ist  erst  recht  der  Fall,  wenn  die  Bilanz  des  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  überhaupt  keinen  Gewinn,  sondern  einen  Verlust  aufweist:  und)
die  Spannung  zwischen  dem  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn  und
dem  Verlust  eines  Kriegsgeschäftsjahres  ist  „Mindergewiun"  i.  S.  des  §  19,
und  zwar  in  Höhe  der  Summe  aus  dem  Betrage  des  früheren  Durchschnittsgewinnes ­
  und  dem  des  Verlustes  des  Kriegsgeschäftsjahres.  Vgl.  auch  Strutz,
KSt.G.,  Anm.  14—16  zu  §  13  und  Anm.  3  zu  §  14.
3.  Nach  §15  Abs.  2  Satz  1  ist  auf  volle  Tausende  nach  unten  abzurrluden
der  Unterschiedsbetrag.  Darunter  ist  der  sich  nach  Abs.  1  ergebende,  dort  als
abgabepflichtiger  Mehrgewinn  bezeichnete  Unterschied  zwischen  Friedens-  und
Kriegsgewinn  gemeint.  Die  Vorschrift  ist  aber  auch  anzuwenden,  wenn  der
„Unterschied  in  einem  Mindergewinn"  besteht  (vgl.  Strutz,  KSt.G.,  Anm.  5
zu  §  14,  pr.  OVG.  VII  K  2  ti.  26.  April  1918  und  VII  K  21  v.  21.  Juni  1918).
Der  Abs.  1  hätte  korrekter  gelautet:  „Als  abgabepflichtiger  Mehrgewinn  gilt
der  Betrag,  um  den  der  in  dem  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  (§  17)  erzielte
Geschäftsgewinn  (§  18)  den  Friedensgewinn  übersteigt",  der  ?lbs.  2  als  besonderer ­
  Paragraph:  „Mehrgewinne  (§15)  und  Mindergewinne  (§19)  sind
abzurunden".
4.  Der  2.  Satz  des  2.  Abs.  enthält  eine  Befreiungsvorschrift,  nicht
bloß  eine  Abrundungsvorschrift,  und  darf  daher  nur  zugunsten  der  Abgabepflichtigen ­
  angewendet  werden.  Er  bezieht  sich  daher  nur  auf  Mehrgewinne
i.  S.  des  Abs.  1,  nicht  auch  auf  Mindergewinne  i.  S.  des  §  19,  und  besagt  nur,
daß  Mehrgewinne,  die  5000  M.  nicht  erreichen,  abgabefrei  bleiben,  nicht  auch,
daß  Mindergewinne  unter  dieser  Summe  nicht  von  dem  Mehrgewinne  des
fünften  Kriegsjahrs  abzuziehen  wären.  Er  besagt  auch  nicht  etwa,  wie  §  3
Abs.  3,  daß  ein  Betrag  von  5000  M.  stets  abgabefrei  bleibt,  also  vom  Mehrgewinne ­
  zu  kürzen  ist.
§16.  Friedensgewinn  ist  der  nach  den  Vorschriften  in
§§  16,17  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  berechnete
        <pb n="395" />
        372

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

durchschnittliche  frühere  Geschäftsgewinn.  Für  die  Berechnung
des  Friedensgewinnes  kommen  nur  volle  Geschäftsjahre  in
Betracht.
Die  Anteile  der  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer
wie  der  sonstigen  Beamten  und  ringestellten  am  Jahresgewinn,
auf  welche  diese  einen  Rechtsanspruch  haben,  sind  als  abzugsfähige ­
  Betriebskosten  anzusehen.  Dagegen  sind  Vergütungen
(Tantiemen)  der  -lufsichtsratsmitglieder,  die  von  der  Höhe
des  Reingewinns  und  von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalversammlung ­
  oder  Gesellschafterversammlung  abhängig  sind,
von  dem  Geschäftsgewinne  nicht  abzusetzen.
Sind  Gesellschafter  zu  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  bestellt,  so  sind  die  ihnen  zukommenden ­
  Gewinnanteile  nur  insoweit  als  abzugsfähige  Betriebskosten ­
  zu  behandeln,  als  sie  sich  als  Entgelt  für  die  auf  Grund
eines  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Dienstvertrags  ausgeübte ­
  Tätigkeit  als  Geschäftsführer  darstellen.  Der  Umstand,
datz  die  Bestellung  als  Geschäftsführer  im  Gesellschaftsvertrage
  selbst  erfolgt  ist.  schlietzt  die  Annahme  eines  Dienstvertragsverhältnisses ­
  nicht  aus.
Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen
  Genossenschaften,  die  ausschließlich  der  gemeinschaftlichen ­
  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder
Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für
die  Gesellschafter  oder  Genossen  dienen,  gilt  als  Geschäftsgewinn ­
  nicht  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt
für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten
Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis  der
von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen ­
  ist.
entro.  §  17.  —  »egt.  S.  11.  —  ©ten.».  ©.2240B.  —  AuSs.Best.  5515—18;  BoNz.Anw.
Art.  20.

Inhalt.

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte

5.  Unterlassung  der  gesetzlich  bürge«

schriebenen  Bilanzausstellung...  377
6.  Nachprüfung  der  Bilanzen  .  .  .  378
7.  Liquidations-  und  Konkurseröffdes

  §  16
II.  Der  Friedensgewinn  i.  S.  des

373

373

§§  16,  17  SSt.®.
III.  Der  Bilanzgewinn

l.  Bedeutung  der  Bezugnahme  auf
§§  16,  17  SSt.®.  .......

2.  Begriff  des  Friedensgewinns  i.  ©.
des  §  16  KAG.  in  Berbindung  mit

§§  16,  17  KSt.®.

373

374
375

nungsouanzen
8.  Behandlung  des  Agiogewinns  .  .
9.  Der  Bilanzwert
10.  Unterbilanz
11.  Zu  einzelnen  Bilanzposten  .  .  .
a)  Gewinnbortrag  auf  neue  Rech'

382
382
382

gewinn"  und  der  Reingewinn  .  .  375
2.  Die  „gesetzlichen  Vorschriften"  über

&amp;gt;  sipr  (Meiiimttäaeroinn  als  ..Bilanz.

nung
b)  Zuschüsse  Dritter
c)  Steuern  .  .  .

kaufmännischer  Buchführung"  .  .  377
^  Of«wiovtkitiiA  mtf  (Sofoilfrfinfti»«  htl&amp;gt;

Berechnung  beä  Bilanzgewinnes  .  375
3.  Die  „Grundsätze  ordnungsmäßiger

d)  Tantiemen  Uno  Geschäftsführerbezüge
  ...  .

e)  Vergütungen  für  Lieferungen
der  Gesellschafter  an  die  Gesell-Mlprzraufreurei.

  W.  uv«  ytsö.  |IHUr  o«.

s-yalt;  Kunocngeroinne
        <pb n="396" />
        I.  Inhalt  u.  Entstehungsgesch.  II.  D.  Friedensgew.  i.  S.  b.  §  16.  §  16.  373

1)  Gewinnbeträge  der  Komplementäre ­
  387
g)  Prämienüberschüsse  bei  Bersicherungsgcsellschaften
  387
IV.  Abschreibungen  und  stille  Reserven ­
  387
1.  Abschreibungen  387
2.  „Stille  Reserven"  393
V.  Der  Friedensgewinn  als  Ergebnis ­
  von  Borjahren  393
i.  Behandlung  nicht  „voller"  Friedensgeschästsjahre
  394

2.  „Vorliegen  von  Jahresabschlüssen"  395
3.  „Bestehen"  und  Umwandlung  von
Gesellschaften  395
4.  Letztes  Friedens-  oder  erstes  Kricgsgeschäftsjahr?
  395
5.  Ausscheidung  des  besten  und  schlechtesten ­
  Geschäftsjahres  395
6.  Vermehrung  des  eingezahlten
Grund-  oder  Stammkapitals.  .  .  396
VI.  Der  fiktive  Friedensgew inn  nach
§  17  Abs.  3  und  4  KSt.G  398

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  16.
Der  §  16,  in  der  Regierungsvorlage  §  17,  enthielt  in  dieser  nur  die  drei
ersten  Absätze,  diese  aber  schon  in  der  Ges.  gewordenen  Fassung.  Der  4.  Abs.
wurde  im  Ausschüsse  der  NV.  hinzugefügt.  Der  Berichterstatter,  Abg.  Katzenstein, ­
  teilte  als  Abgeordneter  über  die  Ausschußverhandlungen  in  der  Vollversammlung ­
  bei  der  II.  Lesung  folgendes  mit:
„Wir  hatten  gewünscht,  daß  der  Abs.  4  in  anderer  Fassung  angenommen
worden  wäre.  Es  handelte  sich  für  uns  darum,  neben  den  Gesellschaften  m.  b.  H.
und  den  eingetragenen  Genossenschaften  auch  die  Zentralen  solcher  Genossenschaften.
  ausdrücklich  zu  erwähnen,  da  es  sich  bei  den  hier  erwähnten
Beiträgen  tatsächlich  nicht  um  einen  Geschästsgewinn,  sondern  um  nichts  anderes
handelt  als  um  einen  im  Laufe  des  Jahres  zuviel  bezahlten  Betrag,  der  dann
nachher,  als  nicht  für  die  Geschäftskosten  notwendig,  zurückerstattet  wird.  Man
hat  im  Ausschuß  davon  abgesehen,  bei  diesem  einen  Antrag  diese  Frage  bed
näheren  zu  behandeln,  und  hat  sich  deshalb  auf  die  Übernahme  des  §  21  Abs.  1
der  Ausf.Best.  z.  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  beschränkt.  Aber  ich  möchte  wünschen,
daß  für  die  künftige  grundsätzliche  Einkommensteuerreglung  dieser  Punkt  berücksichtigt ­
  und  die  ganz  besondere  Eigenart  dieses  scheinbaren  Geschäftsgewinnes,
der  in  Wahrheit  keiner  ist,  und  zugleich  der  gemeinnützige  Charakter  dieser  Art
vom  Geschäftsbetriebe  der  Genossenschaften  und  ihrer  Zentralen  genügend
berücksichtigt  wird."
Der  §  16  bezieht  sich  in  seinem  1.  Abs.  nur  auf  den  Friedensgewinn,  als
welchen  er  übereinstimmend  mit  §  22  Abs.  1  KAG.  1918  den  „nach  den  Vorschriften ­
  in  den  §§  16,  17  KSt.G.  berechneten  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinn" ­
  bezeichnet,  nur  mit  der  sich  aus  seinem  zweiten,  auch  im  KAG.  1918
nicht  enthaltenen  Satze  ergebenden  Maßgabe.  Dagegen  enthalten  die  Abs.  2,
3  und  4  Einzelbestimmungen  über  die  Berechnung  sowohl  des  Friedens-  als
auch,  wie  sich  aus  §  18  Abs.  1  ergibt,  des  Kriegsgewinns.

II.  Der  Friedensgewinn  i.  S.  des  §  16.
1.  Wenn  es  im  §  16  Abs.  1  KAG.  heißt,  Friedensgewinn  sei  der  „nach
den  Vorschriften  in  §§  16,17  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  berechnete  durchschnittliche ­
  frühere  Geschäftsgewinn",  so  bedeutet  das  nicht,  daß  bei  der  Veranlagung ­
  der  KA.  für  1919  als  Friedensgewinn  ohne  weiteres  der  bei  der
Veranlagung  der  KSt.  für  1916  tatsächlich  festgestellte  Betrag  zu  gelten  habe
und  eine  Nachprüfung,  ob  die  Feststellung  dieses  Betrags  den  Vorschriften  der
§§  16,  17  KSt.G.  entspricht,  nicht  mehr  möglich  sei,  sondern  nur,  daß  bei  der
        <pb n="397" />
        374

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

Veranlagung  der  KA.  für  1919  der  Friedensgewinn  nach  den  Vorschriften  der
§§16,  17  KSt.G.  zu  berechnen  ist  (RFH.  Samml.  1  A  172).
3.  Aus  §  16  KNG.  in  Verbindung  mit  §§  16,17  KSt.G.  ergibt  sich  folgender
Begriff  des  Friedensgewinnes:
Friedensgewinn  ist  der  Jahresdurchschnitt  der  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften ­
  und  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung
mit  der  Maßgabe,  daß
«)  Abschreibungen  nur  insoweit  zu  berücksichtigen  sind,  als  sie  einen  angemessenen ­
  Ausgleich  der  Wertverminderung  darstellen,
ß)  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  diejenigen  Gewinnbeträge,
welche  auf  die  von  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  nicht  auf  das  Grundkapital ­
  gemachten  Einlagen  entfallen,  außer  Ansatz  bleiben,
y)  die  Anteile  de:  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer  wieder  sonstigen
Beamten  und  Angestellten  einer  Gesellschaft  am  Jahresgewinn,  auf  welche
diese  Personen  einen  Rechtsanspruch  haben,  als  abzugsfähige  Betriebskosten
anzusehen,  dagegen  Vergütungen  (Tantiemen)  der  Aufsichtsratsmitglieder,  die
von  der  Hohe  des  Reingewinns  und  von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalversammlung ­
  oder  Gesellschafterversammlung  abhängig  sind,  von  dem  Geschäftsgewinne ­
  nicht  abzusetzen  sind,
d)  sofern  Gesellschafter  zu  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.
bestellt  sind,  die  ihnen  zukommenden  Gewinnanteile  nur  insoweit  als  abzugsfäyige
  Betriebskosten  zu  behandeln  sind,  als  sie  sich  als  Entgelt  für  die  auf  Grund
eines  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Dienstvertrags  ausgeübte  Tätigkeit
als  Geschäftsführer  darstellen/  wobei  jedoch  der  Umstand,  daß  die  Bestellung
als  Geschäftsführer  int  Gesellschaftsvertrage  selbst  erfolgt  ist,  die  Annahme
eines  Dienstvertragsverhältnisses  nicht  ausschließt,
e)  bei  Gesellschaften  m.  6.  H.  und  eingetragenen  Genossenschaften,  die  ausschließlich ­
  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter
oder  Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für  die  Gesellschafter
  oder  Genossen  dienen,  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt ­
  für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse
ober  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis  der  von  den  Gesellschaftern  oder
Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen  ist,  nicht  als  Geschäftsgewinn  gilt,
und  nach  den  Ergebnissen  der  fünf  dem  Geschäftsjahr,  das  noch  den  August
1914  mitumfaßte,  vorausgegangenen  vollen  Geschäftsjahre  unter  Ausscheidung
des  besten  und  schlechtesten  Geschäftsjahrs,  wenn  aber  eine  Gesellschaft
noch  nicht  so  lange  besteht,  nach  den  Ergebnissen  der  vollen  Geschäftsjahre,
für  welche  Jahresabschlüsse  vorliegen,  berechneten,  in  den  einzelnen  Jahren
erzielten  Bilanzgewinne,  mindestens  aber  ein  Betrag  von  6  v.  H.  des  eingezahlten ­
  Grund-  oder  Stammkapitals  zuzüglich  des  Mehrbetrags,  der  zur
Berteilung  einer  etwaigen  höheren  festen  Borzugsdividende  für  bevorrechtigte ­
  Aktien  notwendig  geworden  wäre.  Hat  innerhalb  der  hiernach
maßgebenden  Geschäftsjahre  eine  Vermehrung  des  eingezahlten  Grundoder ­
  Stammkapitals  stattgefunden,  so  wird  dem  Geschäftsgewinne  für  die
vor  der  Vermehrung  liegende  Zeit  ein  Betrag  von  6  v.  H.  jährlich  des
der  Gesellschaft  durch  die  Neueinzahlungen  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags ­
  zugerechnet.
Hat  sich  das  eingezahlte  Grund-  oder  Stammkapital  einer  Gesellschaft
während  der  Kriegsgeschäftsjahre  vermehrt,  so  ist  für  die  Zeit  nach  der  Vermehrung ­
  dem  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewimt  ein  Betrag  von
6  .v.  H.  jährlich  des  der  Gesellschaft  durch  die  Neueinzahlungen  tatsächlich
zugeflossenen  Kapitalbetrags  hinzuzurechnen.
        <pb n="398" />
        III.  Der  Bilanzgewinn.  §  16.  37  5

III.  Der  Bilanzgewinn.
1.  Friedens-  wie  Kriegsgewinn  ist  grundsätzlich  nach  §  16  KSt.G.
der  „in  einem  Geschäftsjahr  erzielte,  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den
Grundsätzen  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung  berechnete  Bilanzgewinn." ­
  Darunter  skann  nur  der  nach  §  261  Nr.  6  HGB.  für  Aktien-  und  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien,  nach  §  42  Nr.  5  G.G.  m.  b.  H.  für  Gesellschaften ­
  m.  b.  H.  unter  der  Bilanz  anzugebende,  sich  aus  der  Vergleichung
sämtlicher  Aktiva  und  sämtlicher  Passiva  ergebende  Gewinn"  verstanden
werden,  nach  §  39  HGB.  das  Mehr,  das  sich  aus  dem  „das  Verhältnis  des  Vermögens
  und  der  Schulden  darstellenden  Abschluß"  ergibt.  Die  Bilanz  ist  der
das  Verhältnis  des  Vermögens  und  der  Schulden  darstellende"  Abschluß
(§  39  HGB.).  Jede  handelsrechtliche  Bilanz,  mag  sie  auf  doppelter  oder
auf  einfacher  Buchführung  beruhen,  muß  eine  Vermögensbilanz  sein  (vgl.
Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Amn.  29  zu  §13).  Reinertrag  ist  nur  der
Uberschuß  derjenigen  Einnahmen,  die  entweder  unmittelbar  durch  den  Betrieb
des  Unternehmens  dem  Inhaber  zugeflossen  oder  von  ihm  geschaffen  sind,
oder  sich  mittelbar  als  Früchte  des  in  dem  Unternehmen  werbenden  Anlageund
  Betriebskapitals  darstellen,  über  die  für  die  Erzielung  dieser  Einnahmen
aufgewendeten  Ausgaben  (vgl.  pr.  OVG.  in  St.  10  S.  214—262;  11  S.  215;
14  @.331;  25  S.  326,  16  S.  282),  Bilanzgewinn  der  Überschuß  der  bilanzfähigen ­
  Aktiva  über  die  bilanzsähigen  Passiva,  gleichviel  ob  jene  und  diese
unmittelbar  durch  den  Betrieb  entstanden  sind  bzw.  jene  sich  als  Früchte  des
Anlage-  und  Betriebskapitals  darstellen.  Vgl.  Strutz  KSt.G  Anm.  9  zu  §16.
Nun  sind  allerdings  im  §16  KSt.G.  die  Worte  „in  einem  Geschäftsjahre
erzielte"  eingeschaltet.  Es  geht  aber  nicht  an,  aus  ihnen  zu  folgern,  Geschaftsgewinn
  sei  der  Bilanzgewinn  nur,  soweit  er  sich  als  Reinertrag  im  obigen  Sinne
darstelle.  „Erzielt"  sind  auch  die  nicht  aus  dem  Reinertrag  herrührenden,  im
Bilanzgewinn  enthaltenen  Vermöqensvermehrungen.  Was  Bilanzgewinn  ist,  ist
auch  Geschäftsgewinn  i.  S.  des  KSt.G.,  und  nur  Bermögensvermehrungen,  die
nicht  Bilanzgewinn  wären,  könnten  ausgeschaltet  werden.  So  auch  bahr.  OBK.
192  v.  11.  April  1919,  wo  hieraus  gefolgert  wird,  daß  auch  „Vermehrungen
von  Fonds  des  Gesellschaftsvermögens,  die  sich  nicht  unmittelbar  aus  der
Betriebsrechnung  ergeben,  sondern  schon  vorweg  den  betreffenden  Fonds
durch  Gutschrift  zugewiesen  worden  sind,  als  Teil  des  erzielten  Geschästsgewinnes
  zu  behandeln"  sind.
2.  Die  hiernach  maßgebenden  gesetzlichen  Vorschriften  sind  die  des
bürgerlichen,  insbes.  also  des  Handels-,  Gesellschafts,  und  Genossenschaftsrechts.
Den  Ausgangspunkt  bilden  §§  30—40  HGB.
Für  Berggewerkschaften  und  andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen,
  sofern  sie  gemäß  §2  HGB.  als  Vollkaufleute  anzusehen  sind,
gelten  lediglich  jene  Vorschriften  des  HGB.;  für  solche,  die  nicht  Bollkaufleute
sind,  bestehen  gesetzliche  Bilanzvorschristen  überhaupt  nicht.
Für  Aktiengesellschaften  und  —  gemäß  §  320  Abs.  3  HGB.  —  Kommanditgesellschaften ­
  anf  Aktien  kommen  hinzu  §§  261,  262  HGB.,  für
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  §  42  G.G.  m.  b.  H.,  für  eingetragene ­
  Genossenschaften  §§  7,  33  GG.
Nach  dem  Eingang  des  §  261  „gilt  als  oberster  Grundsatz  für  den  Bilanzansatz ­
  auch  bei  Aktiengesellschaften  die  Vorschrift  im  §  40  Abs.  2  HGB.,  wonach
bei  der  Aufstellung  des  Inventars  und  der  Bilanz  sämtliche  Vermögensgegenstände
  und  Schulden  nach  dem  Werte  anzusetzen  sind,  der  ihnen  in  dem  Zeitpunkte ­
  beizulegen  ist,  für  welchen  die  Aufstellung  stattfindet.  Als  Wert  ist  dabei
        <pb n="399" />
        376

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

der  gemeine  Wert  i.  S.  des  §  9  Erg.St.G.  zu  verstehen,  d.  h.  der  objektive
Verkauf-wert  unter  der  Voraussetzung  des  Fortbestandes  des  Geschäfts  ((£.  in
St  6S  33ff.,24ff.;  8  6.86ff.;  10  6.303;  E.  RGZ.  43  S.127;  bahr.  OBK.  195
v.  6.  Juni  1919;  noch  nicht  so  bestimmt  hat  sich  bisher  der  RFH.  ausgesprochen».
Dieser  oberste  Bewertungsgrundsatz  wird  durch  die  Vorschriften  im  §  261  Nr.  1—3
a  a  O.  bezüglich  der  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  nur  nach  zwei  Richtungen
  durchbrochen.  Zunächst  ist  zur  Vermeidung  betrügerischer  Höherbewer-Lungen
  (ögt.  E.  des  RG.  n.  a.  O.)  unter  Nr.  1,  2  bestimmt,  daß  bei  allen
Vermögensgegenständen  ohne  Ausnahme  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis
  die  obere  Grenze  der  Bewertung  bilden  soll,  d.  h.  daß  dieser  in
dem  Falle,  wenn  ihn  der  wirkliche  Wert  eines  Vermögensgegenstandes  in  dem
für  die  Bilanz  maßgebenden  Zeitpunkt  übersteigt,  an  Stelle  des  wirklichen
Wertes  in  die  Bilanz  einzustellen  ist.  Sodann  enthält  die  Nr.  3  noch  eine  Sonder-Vorschrift
  bezüglich  der  sog.  Betriebsgegenstände,  indem  es  den  Aktiengesellschäften
  freigestellt  wird,  diese  Gegenstände  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren
wirklichen  Wert  mit  dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis  abzüglich  nur
des  Betrags  der  Abnutzung,  also  ohne  Berücksichtigung  jeder  sonstigen,  aus
einem  anderen  Grunde  als  infolge  der  eigentlichen  Abnutzung  eingetretenen
Wertverminderung,  in  die  Bilanz  einzustellen  (Makower  HGB.  12.  Ausl.
1  S.  597  zu  4).  Aus  dem  Zusammenhange  der  im  §  261  HGB.  hinsichtlich
der  Bewertung  der  Vermögensgegenstände  in  den  Bilanzen  der  Aktiengesellschäften
  getroffenen  Bestimmungen  ergibt  sich  demnach  als  der  unzweideutige
Wille  des  Gesetzgebers,  daß  den  Gesellschaften  bezüglich  der  Betriebsgegeustände
  die  Wahl  zustehen  soll,  dieselben  entweder  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
unter  Nr.  3  oder,  wie  alle  übrigen  Vermögensobjekte,  mit  dem  wirklichen  Werte
in  dem  für  die  Anfertigung  der  Bilanz  maßgebenden  Zeitpunkte  bzw.,  falls
dieser  Wert  den  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis  übersteigt,  nur  in  Höhe
des  letzteren  in  Ansatz  zu  bringen.  Dagegen  ist  den  Aktiengesellschaften  nicht
di?Befugnis  eingeräumt,  die  Betriebsgegenstände  zwischen  dem  Anschaffungsoder
  Herstellungspreis  abzüglich  der  Abnutzung  als  oberer  Grenze  und  den,
wirklichen  Werte  als  unterer  Grenze  in  beliebiger  Höhe  nach  ihrem  Ermessen
in  der  Bilanz  in  Ansatz  zu  bringen"  (Pr.  OVG.  in  St.  14  S.  314f.;  übereinstimmend ­
  u.  a.  bayer.  OBK.  195  v.  6.  Juni  1919).  „Hieraus  folgt,  daß
Werterhöhungen,  die  die  Betriebsgegenstände  im  Laufe  der  Zeit  aus
irgendwelchen  Gründen  erfahren  haben,  in  den  Bilanzen  bis  zur
Grenze  des  Anschaffungspreises  berücksichtigt  werden  müssen.  Dieser  Grundsatz ­
  erleidet  keine  Ausnahme  und  ist  insbesondere  auch  dann  zur  Anwendung
zu  bringen,  wenn  es  sich  nur  um  eine  anscheinend  vorübergehende  Wertsteigerung
  handeln  sollte."  Eine  entgegengesetzte  kaufmännische  Übung  verstößt ­
  gegen  ausdrückliche  gesetzliche  Vorschriften  und  kann  deshalb  keine  Berücksichtigung ­
  finden  &amp;lt;pr.  OVG.  VII  E.  St.  19  v.  11.  Nov.  1919).
Ferner  schreibt  §261  Ziff.  5  vor,  daß  der  „Betrag  des  Grundkapitals"
unter  die  Passiva  aufzunehmett  ist.  Ist  also  das  Grundkapital  teilweise  verloren
  gegangen,  dann  muß  gleichwohl  sein  voller  statutenmäßiger  Betrag  unter
die  Passiva  aufgenommen  werden,  vermindert  somit  der  verlorene  Betrag  den
Bilanzgewinn,  und  zwar  gleichviel,  wann  der  Verlust  eingetreten  ist;  solange
der  Verlust  nicht  ausgeglichen  ist,  ist  kein  Bilanzgewinn  vorhanden  (vgl.  pr.
OVG.  in  St.  1  S.  288;  10  S.  321,  325;  16  S.  249  f.).
Die  Bilanzvorschriften  für  Gesellschaften  m.  b.H.  im  §  42  G.G.  m.  b.  H.
unterscheiden  sich  von  denen  für  Aktiengesellschaften  dadurch,  daß  nicht,  wie
bei  diesen,  auch  Waren  und  Wertpapiere,  die  zur  Weiterveräußerung,  nicht
dauernd  zum  Betriebe  des  Geschäfts  bestimmt  sind  —  sind  sie  letzteres,  so  fallen
        <pb n="400" />
        377

III.  Der  Bilanzgewinn.  §  löste ­

  unter  §  42  Ziff.  1  —,  höchstens  mit  dem  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  angesetzt  werden  dürfen.
Obwohl  durch  die  Vorschriften  des  HGB.  und  des  G.G.  nt.  b.  H.  über
die  Bilanzgrundsätze  für  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  und  Gesellschaften  m.  b.  H.  eine  Verschiedenheit  des  Bilanzgewinnes
dieser  drei  Gesellschaftsarten  gegenüber  den  anderen  kriegssteuerpflichtigen
herbeigeführt  wird,  gestattet  die  Fassung  des  Ges.  nicht  die  Auslegung,  daß  deshalb ­
  etwa  auch  für  Aktiengesellfchasten,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
und  Gesellschaften  m.  b.  H.  lediglich  die  allgemeinen  Bilanzgrundsätze  der  §§  39,
40  HGB.  anzuwenden  wären.  Denn  die  „gesetzlichen  Vorschriften"  über  die
Bilanzen  sind  eben  die  von  der  betreffenden  Gesellschaftsart  anzuwendenden ­
  Handels-  bzw.  gesellschastsrechtlichen.
3.  Unter  den  „Grundsätzen  ordnungsmätziger  kaufmännischerBuchführung"
  sind,  wenn  diese  Grundsätze  ne  b  en  die  gesetzlichen  Vorschriften ­
  gestellt  werden,  nur  solche  im  kaufmännischen  Gebrauch  herausgebildete
Grundsätze  zu  verstehen,  die  die  gesetzlichen  Vorschriften  ergänzen.  Es  soll  „innerhalb ­
  der  Bilanzgrundsätze  dem  kaufmännischen  Gebrauch  ein  gewisses  freies  Ermessen ­
  zugestanden  werden;  niemals  aber  darf  ein  Gebrauch,  der  den  handels  ­
rechtlichen  Grundsätzen  über  den  Wertansatz  in  der  Bilanz  zuwiderläuft,  anerkannt ­
  werden"  spr.  OVG.  in  St.  14  S.  282  über  die  gleichbedeutenden  Worte
„und  sonst  dem  Gebrauche  eines  ordentlichen  Kaufmanns  entsprechen"  im
§  13  pr.  Eink.St.G.,  ferner  Pr.  OVG.  VII  E.  St.  19  v.  11.  Nov.  1919  oben
in  Ziff.  2  Abs.  3  a.  E;  RGZ.  43  S.  127).
4.  Anwendung  auf  Gesellschaften,  die  nicht  Kaufleute  i.  ®.
des  HGB.  sind  ?  Wie  schon  erwähnt,  sind  nicht  alle  kriegssteuerpflichtigen  Gesellschaften
  vermöge  ihrer  Art  gesetzlichen  Bilanzgrundsätzen  und  einem  Buchführungszwange ­
  unterworfen,  nämlich  Berggewerkschaften  des  älteren  Rechts,
da  sie  nicht  juristische  Personen  sind,  infolge  der  Vorschrift  des  Art.  5  Einf.G.
zum  HGB.  („Auf  Bergwerksgesellschaften,  die  nach  den  Vorschriften  der  Landesges.
  nicht  die  Rechte  einer  juristischen  Person  besitzen,  findet  der  §  2  des  HGB.
keine  Anwendung")  überhaupt  nicht,  Berggewerkschaften  des  neueren  Rechts
und  andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen  mit  juristischer  Persönlichkeit
dann  nicht,  wenn  fie  den  Ersordernisfen  des  §  2  HGB.  nicht  entfprechen,  d.  h.  wenn
ihr  Unternehmen  nach  Art  und  Umfang  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten ­
  Geschäftsbetrieb  nicht  erfordert  (vgl.  Staub-Könige  Sinnt.  2—9,
11—18  zu  §  2).  Das  KSt.G.  läßt  die  Frage  der  Anwendung  des  §  16  KSt.G.
auf  solche  Gefellschasten  offen.  Er  erfordert  aber  nicht,  daß  sich  der  Bilanzgewinn ­
  aus  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger
  kaufmännischer  Buchführung  tatsächlich  aufgemachten  Bilanzen
ergibt,  sondern  nur,  daß  er  nach  diesen  Vorschriften  und  Grundsätzen  „berechnet" ­
  wird.  Liegen  also  keine  den  Anforderungen  entsprechende
Bilanzen  vor,  fo  sind  sie  nachträglich  für  die  Zwecke  der  KSt.  aufzustellen, ­
  wobei  die  Grundsätze  des  HGB.  für  Einzelkaufleute  zu  befolgen  sind.
5.  Hat  eine  gesetzlich  zu  kaufmännischer  Buchführung  und  Aufstellung
von  Bilanzen  verpflichtete  Gesellschaft  die  Bilanzaufstellung  unterlassen,
so  sind,  unbeschadet  der  deshalb  eintretenden  Strafen,  die  Bilanzen  nachträglich
für  die  Zwecke  der  KSt.  anzufertigen.  Dabei  brauchen  aber  die  Formvorfchriften
  des  HGB.,  G.G.  nt.  b.  H.  oder  GG.  über  das  Zustandekommen  der
Bilanzen  nicht  beobachtet  zu  werden.  Denn  diese  Bilanzen  haben  nicht  die
der  Bilanz  in  jenen  Ges.  beigelegte  Bedeutung,  sondern  nur  die  steuerrechtliche
einer  Berechnung,  wie  sich  der  Gefchäftsgewinn  stellt,  wenn  man  ihn  nach
den  Grundsätzen  berechnet,  die  für  die  Berechnung  des  Bilanzgewinnes  maß-
        <pb n="401" />
        378  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

gebend  sind  und  nach  denen  die  Gesellschaft  handelsrechtlich  verpflichtet  geiuefen
  wäre,  Bilanzen  aufzumachen  und  den  Bilanzgewinn  zu  berechnen.  Fehlt
es  an  den  buchmäßigen  Unterlagen,  so  sind  dann  die  einzelnen  Bilanzposten
in  anderer  Weise,  gegebenenfalls  durch  Schätzung,  zu  ermitteln.
6.  Nachprüfung  der  Bilanzen.  ,
a)  Den  Steuerbehörden  ist  die  Nachprüfung  der  Bilanzen  nicht  verschränkt.
Eine  Vermutung  der  Richtigkeit  haben  die  Bilanzen  nur  insofern  für  sich,  als
allerdings  die  Steuerbehörden  sie  nicht  einfach  beiseite  schieben  und  eine  selbstständige ­
  Berechnung  des  Geschäftsgewinnes  vornehmen  dürfen,  sondern  die
Bilanzen  dieser  Berechnung  zugrunde  legen  müssen,  insoweitsie  nichtfeststellen,  daß
die  Bilanzen  unrichtig  oder  unvollständig  sind  oder  nicht  den  Handels-  bzw.  gesellschaftsrechtlichen
  Grundsätzen  oder  denen  des  KSt.G.  bzw.  des  KAG.  entsprechen.
Vgl  pr  OVG  inSt.  IS.62;  10  S.  301,  307,310;  RFH.  I  A127  B.  17.  Oft.  1919.
"  b)  Aber  auch  die  steuerpflichtige  Gesellschaft  kann  verlangen,  daß
ihrer  Veranlagung  andere  Bilanzgewinne  zugrunde  gelegt  werden  als  die  sich
aus  ihren  festgestellten  und  sogar  schon  ausgeführten  Bilanzen  ergeben,  wenn
sie  nachweist,  daß  diese  Bilanzen  unrichtig  waren  oder  auch  nur,  insbes.  hinsichtlich ­
  der  Abschreibungen,  zu  für  die  Gesellschaft  steuerlich  ungünstigeren
Ergebnissen  führen  als  eine  Bilanz,  die  den  Anforderungen  des  §  16  KSt.G.
entspricht,  aber  von  den  danach  zulässigen  Möglichkeiten  einer  für  die  Gesellschast
  steuerlich  günstigeren  Berechnung  des  Bilanzgewinnes  in  vollem,  weiter
als  die  tatsächlich  festgestellte  und  ausgeführte  Bilanz  gehendem  Maße  Gebrauch ­
  macht.  Vgl.  Strutz  KSt.G.  Anm.  7  zu  ^  16,  RFH.  I  A 117  v.  23.  Sept.
1919  und  I  A  216  v.  31.  Okt.  1919  (Samml.  1  A  S.  223  u.  272),  Pr.  OVG.
VII  K  64  v.  15.  April  1919,  DSt.Bl.  I  S.  256,  St.A.  XXII  S.  109.
7.  Liquidations-  und  Konkurseröffnungsbilanzen  einer  Aktiengesellschaft ­
  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  (§  299  Abs.  1  HGB.,  §  124
KO.)  werden  nach  ganz  anderen  Grundsätzen  aufgestellt  als  die  regelmäßigen
Fahresbilanzen,  wie  denn  aiich  Liquidation  und  Konkursverfahren  einen  ganz
anderen  Zweck  verfolgen  als  der  Geschäftsbetrieb  vor  dem  Eintritt  in  die
Liqiiidation  bzw.  den  Konkurs.  Daher  können  die  Ergebnisse  dieser  Liquidations- ­
  und  Konkurseröffnungsbilanzen  nicht  in  Vergleich  gestellt  werden  mit
denen  der  ordentlichen  Bilanzen.  Es  sind  vielmehr  besondere  Steuerbilanzen
nach  den  Grundsätzen  der  §§  40,  261,  262  HGB.  aufzustellen  und  demnach  die
der  KA  znqrunde  zu  legenden  Geschäftsgewinne  zu  berechnen  (vgl.  pr.  OVG.
in  St.  14  S.  445  und  VII  E.  St.  36  v.  5.  Okt.  1917,  DSt.Z.  VII  S.  125f.).
8.  Agiogewinne  aus  der  Ausgabe  neuer  Aktien  gehören  nicht  zum
Bilanzgewinn".  RGZ.  46  S.  264  führt  aus,  daß  der  Agiogewinn  „in  deni
Augenblick,  in  welchem  er  erzielt  wurde",  in  den  Reservefonds  fließt  und  daher
eine  Bilanzaufstellung  für  dasjenige  Geschäftsjahr,  in  welchem  der  Agiogewinn
  erzielt  wurde,  diesen  als  einen  unter  die  Passiven  aufzunehmenden
Posten  bereits  vorfindet  und  folglich  der  Getvinn  in  der  Bilanz  nicht  als  Uberschuß ­
  oder  als  Teil  eines  solchen  erscheinen  kann".
Das  KSt.G.  aber  behandelt  im  §  17  Abs.  2,  4  und  5  den  Agiogewmn
nls  Teil  des  Grund-  oder  Stammkapitals,  das  es  dem  Geschäftsgewinn  als
Quelle  dieses  Geschäftsgewinnes  gegenüberstellt.  Dann  kann  man  unmöglich
auf  der  anderen  Seite  davon  ausgehen,  daß  dieser  selbige  Agiogewmn  auck
selbst  Teil  des  Geschäftsgewinnes  sei.  Der  Agiogewinn  gehört  also  nicht
zum  Geschäftsgewinn  i.  S.  des  KSt.G.
Ebenso  wird  ein  Buchgewinn,  der  sich  aus  einer  Zusammenlegung  von
Aktien  ergibt,  zu  behandeln  sein,  bei  der  auch  eine  Ausgabe  neuer  Aktien  stattfindet ­
  (vgl.  §  290  BGB.,  Strutz  KSt.G.  Anm.  9  Nr  2  zu  z  16).
        <pb n="402" />
        III.  Der  Bilanzgewinn.  §  16.

379

Anders  liegt  die  Sache  beim  Agiogewinn  einer  Hypothekenbank
aus  der  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen:  er  ist  Bilanzgewinn  (Pr.  OVG.
in  St.  11  204ff.,  12  S.  299ff.).
9.  a)  Der  Bilanzwert,  d.  h.  der  Wert,  nach  dem  nach  §  40  HGB.  bei
Aufstellung  des  Inventars  und  der  Bilanz  sämtliche  Vermögensgegenstände
und  Schulden  anzusetzen  sind,  ist  der  gemeine  Wert  i.  S.  des  objektiven  Verkaufswerts
  unter  Voraussetzung  des  Fortbestands  des  Betriebes  (pr.
OVG.  in  St.  6  S.  42,  44;  8  S.  86f.,  VII  K  64  b.  15.  April  1919  und  VII  E.  St.
19  v.  11.  Nov.  1919;  bahr.  OBK.  Nr.  195  v.  6.  Juni  1919;  vgl.  oben  III2,  S.  376).
b)  Übet  die  Einschränkungen  dieses  Grundsatzes  durch  §  261  HGB.
für  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  durch
842G.G.  m.  b.H.  für  Gesellschaften  m.  b.  H.  vgl.  oben  III2,  S.375f.  Die  Bestimmung ­
  in  §  17,  Abs.  2  Ausf.Best.,  wonach  die  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre
veräußerten  Waren  anstatt  mit  dem  Buchwerte  der  letzten  Friedensbilanz  mit
dem  wirklichen  Werte  angesetzt  werden  dürfen,  den  sie  zur  Zeit  der  Aufstellung
der  letzten  Friedensbilanz,  jedoch  zu  keinem  späteren  Zeitpunkte  als  dem  30.  Juni
1914  gehabt  haben,  kann  die  gesetzliche  Vorschrift  des  §  261  Nr.  2  HGB.  nicht
ausschalten  (vgl.  sächs.  OVG.  68  II  v.  26.  Mai  1919).
c)  Die  Bewertung  der  einzelnen  vermögensgegenstänüe  in  der  Jahresbilanz ­
  hat  zu  erfolgen  so,  wie  der  Wert  sich  am  Jahresschlüsse  darstellte.  Umstände, ­
  die  erst  nach  dem  Bilanzstichtag  bekannt  geworden  sind,  die  aber,  wenn
sie  damals  bekannt  gewesen  wären,  zu  einer  anderen  Bewertung  geführt  haben
würden,  sind  nicht  zu  berücksichtigen.  Läßt  ein  Kaufmann  einen  am  Ende  des
Geschäftsjahres  nur  dem  Grund  nach  feststehenden  Verlust,  dessen  ziffernmäßige
Größe  sich  bis  zum  Ende  der  Bilanzaufstellung  herausgestellt  hat,  in  voller
Höhe  in  der  Jahresbilanz  erscheinen,  so  erklärt  er  damit,  daß  bei  kaufmännisch
richtiger  Einschätzung  der  Sachlage  der  Verlust  bereits  am  Ende  des  Geschäftsjahrs ­
  in  dieser  Höhe  zu  bewerten  war.  Gegen  diese  Bewertung  ist  der  Gegenbeweis ­
  in  demselben  Umfange  zulässig  wie  gegen  sonstige  unrichtige,  das  Bilanzergebnis ­
  beeinflussende  Schätzungen.  Der  Kaufmann  muß  für  die  steuerliche
Beurteilung  seines  Vermögens  die  Richtigkeit  der  von  ihm  aufgestellten  Bilanzen
bis  zum  Beweise  des  Gegenteiles  gegen  sich  gelten  lassen  (RFH.  I  A  216  v.
31.  Okt.  1919,  Samml.  1  A  S.  272).
16.  Ehe  Unterbilanzen  früherer  Jahre  getilgt  sind,  kann  für  die  Aktiengesellschaft, ­
  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  und  Gesellschaft  m.  b.  H.  von
einem  Bilanzgewinne  nicht  die  Rede  sein.  Es  folgt  dies  aus  der  Vorschrift
im  §  261  Nr.  5  HGB.  und  §  42  Nr.  4  G.G.  nt.  b.  H.,  wonach  der  Betrag  des
Grund-  oder  Stammkapitals  unter  die  Passiva  aufzunehmen  ist  (pr.  OVG.
V  A  207  v.  10.  Mai  1911).  Dies  gilt  aber  nicht  für  Berggewerkschaften,  andere
Bergbau  treibende  Bereinigungen  und  für  eingetragene  Genossenschaften,  die
für  diese  Vorschriften  nach  Art  des  §  261  Nr.  5  HGB.  und  §  42  Nr.  4  G.G.  m.  b.  H.
nicht  bestehen.  Vgl.  Strutz  KSt.G.  Sinnt.  11  zu  §  16.
Was  von  Unterbilanzen  bei  Berechnung  des  Kriegsgewinnes  gilt,  wo  die
Abrechnung  zugunsten  der  Gesellschaft  wirkt,  muß  aber  auch  für  die  Berechnung
der  Friedensgewinne  zuungunsten  der  Gesellschaft  gelten.  Soweit  Ausf.Best.
z.  KSt.G.  §  23  Abs.  1  Satz  2  auf  einem  anderen  Standpunkt  stehen,  ist  ihnen
nicht  beizutreten.  Denn  es  fehlt  int  KSt.G.  an  jedem  Anhalt  für  eine  entgegengesetzte ­
  Behandlung  der  Unterbilanzen  aus  Vorjahren,  je  nachdem,  ob  es
sich  um  Friedens-  oder  um  Kriegsgeschäftsjahre  handelt.  Nun  enthalten  aber
?  24  Abs.  3  KAG.  1918  und  §  18  Abs.  3  KAG.  1919  die  ausdrückliche  Bestimmung, ­
  daß,  wenn  eine  Gesellschaft  in  das  vierte  bzw.  fünfte  Kriegsgeschäfts,
ahr  mit  einer  Unterbilanz  eingetreten  ist,  die  zu  ihrer  Beseitigung  erforderlichen
        <pb n="403" />
        380  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

Beträge  von  dem  Geschäftsgewinne  dieses  Kriegsgeschäftsjahres  abgesetzt  werden
tonnen.  Das  legt  den  Schluß  e  contrario  nahe,  daß  Unterbilanzen,  mit  denen
die  Gesellschaften  in  Friedensgeschäftsjahre  eingetreten  sind,  deren  Gewinn
nicht  mindern.  Daß  dies  der  Absicht  der  gesetzgebenden  Faktoren  entspricht,
läßt  sich  daraus  schließen,  daß  bei  Beratung  des  KAG.  1918  im  Reichstags,
ausschuß  angeregt  wurde,  auch  die  dies  zum  Ausdruck  bringende  Vorschrift  der
KSt.Ausf.Best.  §  23  Abs.  1  Satz  1  in  das  Ges.  aufzunehmen,  und  hiervon  anscheinend ­
  nur  deshalb  Abstand  genommen  wurde,  weil  es  regierungsseitig  als
unnötig  bezeichnet  wurde,  da  es  sich  um  eine  Vorschrift  zugunsten  der  abgabepflichtigen ­
  Gesellschaften  handle  und  deshalb  nicht  zu  besorgen  sei,  daß
die  fragliche  Bestimmung  der  Ausf.Best.  vom  Verwaltungsrichter  für  rechtsungültig ­
  erklärt  werde.  Dieser  Grund  mutet  eigenartig  an,  da  eine  Vorschrift,
die  ihrem  Wesen  nach  in  das  Ges.  gehört,  in  dieses  aufzunehmen  ist,  gleichviel
ob  sie  zugunsten  oder  zuungunsten  des  Steuerpflichtigen  wirkt;  tut  sie  das  erstere,
so  gehört  sie  sogar  erst  recht  in  das  Ges.  und  nicht  bloß  in  die  jederzeit  der  Abänderung ­
  ohne  Mitwirkung  des  Parlaments  ausgesetzten  Ausf.Best.  Daß  die
verbündeten  Regierungen  sich  selbst  darüber  klar  waren,  daß  die  fragliche  Vorschrift ­
  der  Ausf.Best.  rechtlich  anfechtbar  sei,  ging  aus  der  erwähnten  Erklärung
hervor.  Jedenfalls  hatte  noch  bei  der  Beratung  des  ersten  Sich.G.  der  Reichsschatzsekretär
  den  sich  nicht  auf  die  Kriegsbilanzen  beschränkenden  Standpunkt
vertreten  (Komm.Ber.  27):  „Ein  Berlustvortrag  müsse  nach  den  handelsgesetzlichen ­
  Bestimmungen  zunächst  aus  dem  Rohgewinn  eines  folgenden  Geschäftsjahres ­
  abgedeckt  werden,  ehe  überhaupt  ein  Bilanzgewinn  in  Erscheinung  treten
könne.  Da  nun  nach  §  3  auf  die  handelsgesetzlichen  Vorschriften  Bezug  genommen ­
  ist,  so  könne  ein  Reingewinn  erst  in  die  Erscheinung  treten,  wenn  der
Verlustvortrag  durch  den  Rohgewinn  gedeckt  sei."  Es  fehlt  an  jeder  Andeutung,
daß  sich  die  verbündeten  Regierungen  und  der  RT.  später  von  der  Unrichtigkeit ­
  dieses  Standpunktes  überzeugt  hätten.  War  das  aber  nicht  der  Fall,  so
waren  die  ersteren  auch  nicht  berechtigt,  zugunsten  der  Abgabepflichtigen  in
den  Ausf.Best.  einen  entgegengesetzten  Standpunkt  einzunehmen,  sondern  dies
wäre  nur  in  einzelnen  Fällen  auf  Grund  der  sog.  „Härteparagraphen"  angängig ­
  gewesen.  Daraus,  daß  der  Gesetzgeber  sich  für  die  Kriegsbilanzen  in
den  beiden  KAG.  für  1918  und  1919  zu  einem  Standpunkt  ausdrücklich
bekennt,  ist  noch  nicht  der  Schluß  zulässig,  für  die  Friedensbilanzen  sei  der
entgegengesetzte  einzunehmen,  weil  hier  dieser  der  für  die  Abgabepflichtigen
günstigere  isü  Selbst  wenn  er  dies  beabsichtigt  hat,  hat  er  es  nicht  gesagt,  und
nur  auf  das,  was  er  gesagt  hat,  kommt  es  an,  nicht  darauf,  was  er  vielleicht
oder  sogar  wahrscheinlich  gedacht  hat.  Vgl.  unten  die  Erläuterung  zu  §  18  Abs.  3.
Der  RFH.  hat  sich  im  Urt.  I  A  127  v.  17.  Okt.  1919  über  die  Frage  der
Behandlung  der  Unterbilanzen  von  Vorjahren  eingehend  geäußert;  er  führt  aus:
„Aus  '§  16  KSt.G.  erhellt  zunächst,  daß  es  auf  den  ordnungsmäßig  berechneten
  und  nicht  etwa  auf  den  ausgewiesenen,  verteilungsfähigen  Bilanzgewinn ­
  ankommt ..  Für  die  Auslegung  des  Begriffs  sin  einem  Geschäftsjahr
erzielter  Bilanzgewinn'  hat  man  sich  zunächst  Wesen  und  wirtschaftliche  Natur
des  Gegenstücks  zum  Verlustvorttag,  des  Gewinnvortrags,  zu  vergegenwärtigen.
Der  Gewinnvortrag  aus  dem  Vorjahre  ist,  wie  schon  sein  Name  sagt,  kein  im
laufenden  Geschäftsjahr  erzielter  Gewinn,  sondern  Gewinn  aus  dem  Vorjahre
oder  aus  den  Vorjahren.  Der  Gewinnvortrag  darf  daher  bei  Ermittlung  des
Geschäftsgewinns  eines  Jahres  nicht  berücksichtigt  werden,  er  ist  aus  dem  Bilanzgewinn ­
  auszuscheiden,  soweit  er  nicht  etwa  in  der  Bilanz  &amp;lt;das  Wort  .Bilanz'
im  Gegensatze  zur  Gewinn-  und  Verlustrechnung  genommen)  besonders  er«
sichtlich  ist.  .  .  Den  Gegensatz  zum  Gewinnvortrag  bildet  der  Verlustvortrag. ­
  Beschließt  eine  Gesellschaft,  die  Unterbilanz  eines  Jahres,  für  die  eine
        <pb n="404" />
        III.  Der  Bilanzgewinn.  §  16.

381

Deckung  durch  Reserven,  insbes.  bei  Aktiengesellschaften  durch  den  gesetzlichen
Reservefonds  (§  262  HGB.),  nicht  vorhanden  ist  und  die  auch  auf  sonstige  Weise,
z.  B.  durch  Kapitalherabsetzung,  nicht  beseitigt  wird,  in  die  Bilanz  (das  Gewinn- ­
  und  Verlustkonto)  des  nächsten  Jahres  zu  übertragen,  so  bildet  dieser
Übertrag  den  Verlustvortrag.  Ein  Verlustvortrag  ergibt  sich  regelmäßig  nur
für  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften
m.  b.  H.,  weil  nur  für  diese  Gesellschaften  die  Bestimmung  besteht  (§§  261  Nr.  5,
288,  320  Abs.  3  HGB.,  §  42  Nr.  4  G.G.  m.  b.  H.&amp;gt;,  daß  stets  der  Nominalbetrag
des  Grund-  oder  Stammkapitals  in  den  Passiven  der  Bilanz  zahlenmäßig  auszuweisen ­
  ist,  demnach  anders  als  beim  Einzelkaufmann  der  Jahresverlust  formell
am  Kapitalkonto  nicht  abgezogen  wird  und  nicht  abgezogen  werden  darf.  Diese
Evidenthaltung  der  Grundkapitalziffer  bleibt  aber  ohne  Einfluß  auf  das  wirtschaftliche ­
  Erträgnis  des  betreffenden  Jahres.  Wie  nun  der  zum  Bortrag  verwendete ­
  Gewinn  (Gewinnvortrag)  wirtschaftlich  zu  dem  Geschäftsgewinn  und
Bilanzgewinn  des  Jahres  gehört,  in  dem  er  entstanden  ist,  nicht  zu  dem  Ge-Winne
  des  Jahres  oder  der  Jahre,  in  die  er  übertragen  ist,  so  bildet  auch  der
von  einer  Bilanz  zur  anderen  übertragene  Bilanzverlust  oder  der  nach  Deckung
aus  den  Reserven  oder  auf  andere  Weise  übriggebliebene  Teil  des  Bilanzverlustes ­
  (der  Verlustvortrag)  wirtschaftlich  einen  Posten  des  Jahres,  in  dem  er
entstanden  ist,  nicht  des  Jahres  oder  der  Jahre,  in  die  er  übertragen  ist...  Daß
es  sich  um  einen  in  diesem  Jahre  verteilungsfähigen  Bilanzgewinn  handeln
müßte,  verlangt  der  Wortlaut  des  Ges.  nicht.  Er  verlangt  nur,  daß  der  Gewinn
berechnet  wird,  der  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den  Grundsätzen
ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung  sich  ergibt,  und  er  gestattet  vermöge ­
  der  Worte  ,in  einem  Geschäftsjahr  erzielte'  die  Auslegung,  daß  nur
derjenige  Gewinn  zu  berücksichtigen  sei,  der  sich,  losgelöst  von  den  Ergebnissen
(Gewinnen  oder  Verlusten)  früherer  Jahre,  als  Ergebnis  des  betreffenden  Geschäftsjahrs ­
  darstellt.  Auf  der  anderen  Seite  ist  richtig,  daß  der  Wortlaut  des
Ges.  einer  Auslegung  nicht  entgegensteht,  die  nicht  den  wirtschaftlichen,  sondern
den  formell  für  das  betreffende  Geschäftsjahr  sich  berechnenden  Bilanzgewinn
als  steuerbaren  Geschäftsgewinn  behandelt  wissen  will.  Den  Worten  ,in  einem
Geschäftsjahr  erzielte'  wäre  dann  nur  der  Sinn  beizulegen,  daß  es  sich  um
den  Bilanzgewinn  des  einzelnen  Geschäftsjahrs  handeln  muß.  Für  diese  Auslegung ­
  läßt  sich  auch  der  Wortlaut  ,in  einem  Geschäftsjahr'  geltend  machen.
Hätte  mit  den  fraglichen  Worten  betont  werden  sollen,  daß  alles  auszuscheiden
sei,  was  sich  nicht  als  wirtschaftliches  Ergebnis  des  Betriebs  in  dem  Geschäftsjahr, ­
  für  das  die  Bilanz  aufgestellt  ist,  darstellt,  dann  hätte  es  nahegelegen,
statt  ,in  einem  Geschäftsjahr'  zu  sagen,  ,in  dem  Geschäftsjahr'.
Bei  dieser  Möglichkeit  verschiedener  Auslegung  des  Wortlauts  des  Ges.
ist  zur  Erforschung  des  Willens  des  Gesetzgebers  auf  die  Mat.  des  Ges.  und,  da
§  16  KSt.G.  dem  §  3  des  Sich.G.  v.  24.  Dez.  1915  (RGBl.  @.837)  entspricht,
auf  die  Materialien  dieses  Ges.  einzugehen.  Aus  ihnen  ergibt  sich:  Bei  der  Kom.-Beratung
  des  §  4  Sich.G.  hat  sich  der  Reichsschatzsekretär  auf  den  Standpunkt  -
gestellt,  daß,  ehe  von  einem  Bilanzgewinne  i.  S.  von  §  16  Abs.  1  KSt.G.  die
Rede  sein  könne,  zunächst  die  Unterbilanz  früherer  Jahre  getilgt  sein  müsse.
Die  Stellen  lauten:  (folgt  Wortlaut  des  Komm.Ber.  S.  261).
Dieser  Auffassung  des  Reichsschatzsekretärs,  die,  soweit  Verlustvorträge  in
Betracht  kommen,  im  Gegensatz  zur  Rechtsprechung  bezüglich  des  Gewinnvortrags ­
  das  Gesetz  dahin  auslegt,  daß  bei  Verlustvorträgen  nur  der  in  einer
Bilanz  nach  Deckung  des  Verlustvortrags  ausgewiesene,  an  sich  verteilungsfähige ­
  Bilanzgewinn  die  Grundlage  für  die  Steuerberechnung  bilde,  wurde  im
RT.  von  keiner  Seite  widersprochen.  Sie  hat  auch  in  §  23  Abs.  1  Satz  2  Ausf.Best.
        <pb n="405" />
        382

Kricgsabgabegcsctz  1919.  §16.

5um  KSt.G.  Aufnahme  gefunden.  Andererseits  ist  daselbst  in  Satz  1  bestimmt,
daß  bei  der  Ermittlung  des  in  den  einzelnen  Friedensjahren  erzielten  Geschäftsgewinns ­
  auch  die  Beträge  zu  berücksichtigen  sind,  die  zur  Deckung  eines  aus  früheren ­
  Jahren  herrührenden  Verlustes  verwendet  worden  sind.  Soweit  mit
der  Bestimmung  des  §  23  Ausf.Best.  eine  unterschiedliche  Behandlung  des  Verlustvortrags ­
  in  den  Kriegsgeschäftsjahren  einerseits  und  den  Friedensgeschäftsjahren ­
  andererseits  bezweckt  sein  sollte,  vermöchte  der  erkennende  Senat  sie
nicht  als  im  Gesetze  begründet  anzuerkennen.  Im  übrigen  hat  der  Senat  geglaubt, ­
  sich  der  Auffassung  des  Reichsschatzsekretärs  anschließen  zu  müssen,  da
dieser  Auffassung  bei  der  Beratung  des  Ges.  von  keiner  Seite  widersprochen
worden  ist,  also  eine  Begünstigung  solch  notleidender  Gesellschaften  augenscheinlich ­
  vom  Gesetzgeber  gewollt  ist.  Der  Senat  hat  dabei  auch  erwogen,  daß
nach  dem  Wortlaute  des  KSt.G.  der  Begriff  des  .Geschäftsgewinns'  nicht  über
den  des  .nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger
kaufmännischer  Buchführung  berechneten  Bilanzgewinns'  hinausgeht:  was
nicht  Bilanzgewinn  in  diesem  Sinne  ist,  kann  auch  nicht  .Geschäftsgewinn'  i.  S.
des  §  16  a.  a.  O.  sein.  Die  Worte  ,in  einem  Geschäftsjahre  erzielte'  können
höchstens  eine  den  Begriff  des  .Geschäftsgewinns'  gegenüber  dem  des  .Bilanzgewinns' ­
  einschränkende,  nicht  eine  jenen  übet  diesen  hinaus  ausdehnende
Bedeutung  haben.  Der  Senat  hat  dabei  freilich  nicht  verkannt,  daß,  vom  Boden ­
  dieser  Lluffassung  aus,  es  der  Bestimmung  im  §  24  Abs.  3  KAG.  1918  gar
nicht  bedurft  hätte,  weil  diese  Bestimmung  danach  schon  im  §  16  Abs.  1  des  KSt.G.
1916  enthalten  ist.  Ist  dies  aber  der  Fall,  stellt  also  der  §  24  Abs.  3  KAG.  1918
nur  eine  Verdeutlichungsvorschrift,  nicht  eine  Sonderbestimmung  für  das
4  Kriegsgeschäftsjahr  dar,  dann  folgt  daraus  die  Abzugsfähigkeit  des  Verlustvortrags
  auch  jür  die  im  Bereiche  des  KAG.  1918  liegenden  anderen  Kriegsund ­
  Friedensgeschäftsjahre,  also  insbes.  des  bei  Anwendung  des  §  25  in
Betracht  kommenden  1—3.  Kriegsgeschäftsjahrs.  Richtig  ist,  daß  auf  diese
Weise  die  mit  namhaftem  Verlustvortrag  in  das  1.  Kriegsgeschäftsjahr  eintretenden ­
  Aktiengesellschaften  usw.,  wenn  die  Beseitigung  der  Unterbilanz  erst
im  4.  Kriegsgeschäftsjahre  gelingt,  nicht  nur  in  die  Lage  kommen,  einen
nur  einmal  erlittenen  Verlust  wiederholt  (bis  zu  4mal)  abzuziehen,  sondern
daß  sie  auch  in  auffälliger  Weise  begünstigt  werden  vor  Gesellschaften,  die  zwar
gleichfalls  schlecht  abschneiden,  aber  immerhin  ohne  Unterbilanz  arbeiten."
11.  Zu  einzelnen  Bilanzposten.  „  ,  :
a)  Gewinnvortrag  auf  neue  Rechnung  vgl.  vorstehendes  Urteil  des
RFH.  v.  17.  Okt.  1919  am  Anfang.
b)  Die  von  einem  Dritten  auf  Grund  der  Übernahme  einer  Rentenoder ­
  Dividendengarantie  geleisteten  Zuschüsse,  mögen  sie  auf  Grund  eines
mit  der  Aktiengesellschaft  oder  mit  den  Aktionären  geschlossenen  Vertrags  unmittelbar ­
  an  die  Aktionäre  oder  durch  Vermittelung  der  Gesellschaft  gezahlt
werden,  gehören  niemals  zu  den  steuerpflichtigen  Überschüssen  der  Gesellschaft,
wohl  aber  die  von  einem  Dritten  infolge  der  Übernahme  einer  Rentabilitätsgarantie ­
  an  eine  Gesellschaft  geleisteten  Zuschüsse.  Der  Fall  der  Rentabilitätsgarantie ­
  liegt  vor,  wenn  ein  Dritter  einer  Aktiengesellschaft  gegenüber
die  Gewähr  dafür  übernimmt,  daß  diese  einen  bestimmten  Reingewinn  erzielt,
ohne  daß  aber  die  Aktiengesellschaft  dem  Dritten  gegenüber  die  Verpflichtung
übernimmt,  den  bedungenen  Garantiezuschuß  zur  Verteilung  von  Divideiiden
unter  ihre  Aktionäre  zu  verwenden  (Pr.  OVG.  in  St.  11  S.  233).
c)  Steuern  aller  Art,  die  die  Gesellschaft  zu  entrichten  hat,  gehören
nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  kaufmännischer  Buchführung  zu  den
Geschäftsunkosten  und  mindern  daher  den  Geschäftsgewinn.  Die  diesen  Grund-
        <pb n="406" />
        III.  Der  Bilanzgewinn.  §  16.

383

satz  einschränkende  Rechtsprechung  des  Pr.  OVG.  beruht  auf  den  besonderen
Vorschriften  des  Pr.  Eink.St.G.  und  ist  auf  die  KSt.  nicht  übertraabar  (Stru  tz
KSt.G.,  Anm.  14  zu  §  16;  RFH.  I  A51  ö.  22.  Mai  1919  in  gamml.'  lA  S.  115.).
Vorauszahlungen  auf  noch  nicht  veranlagte  Steuern  stellen  aber  noch  nicht  die
Bewirkung  einer  schuldigen  Leistung  dar  und  sind  daher  nicht  abzugsfähig
(RFH.  a.  a.  O.;  Strutz  in  der  DStZ.  VII  S.  2ff.;  derselbe,  Die  Abzugsfähigkeit ­
  von  Steuern  bei  der  Veranlagung  zu  direkten  Reichs-  und  Landessteuern,
Berlin  1919,  Verlag  Franz  Bahlen).  Für  die  Kriegsgeschäftsgewinne  machen
§  24  Abs.  2  KAG.  1918  und  §  18  Abs.  2  KAG.  1919  bezüglich  der  KSt.  eine
Ausnahme;  vgl.  unten  Erläuterungen  zu  §  18  Abs.  2.
d)  Über  die  Behandlung  der  Gewinnanteile  der  Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer,  Angestellten  und  klufsichtsräte  enthalten  die  Abs.  2
und  3  des  §  16  abweichend  von  dem  KStG.,  aber  gleichlautend  mit  §  22  Abs.  2
und  3  KAG.  1918  und  §  20  Abs.  2  und  3  Ausf.Best.  z.  KSt.G.  Sondervorschriften, ­
  die  von  den  bei  Auslegung  der  K.St.G.  anzuwendenden  Grundsätzen ­
  abweichen.  Sie  beschäftigen  sich  im  Abs.  2  nur  mit  „Anteilen"  der
Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer  wie  der  sonstigen  Beamten  und  Angestellten
  am  Jahresgewinn  und  mit  „Vergütungen"  (Tantiemen)  der
Aufsichtsratsmitglieder,  die  von  der  Höhe  des  Reingewinnes  und  von  dessen
Feststellung  durch  die  Generalversammlung,  oder  Gesellschafterversammlung
abhängig  sind,  beziehen  sich  also  nicht  auf  dieMigen  Bezüge  aller  der  im  Abs.  2
genannten  Organe  und  Funktionäre  der  Gesellschaften,  die'sich  nicht  als  Anteile
am  Jahresgewinn  darstellen.  Solche  Bezüge  sind,  wenn  die  Organe  oder
Funktionäre  einen  Rechtsanspruch  auf  sie  haben,  ohne  weiteres  abzugsfäbige
Betriebskosten.  Dasselbe  gilt  nach  Abs.  2  Latz  1  auch  von  den  Gewinnanteilen ­
  der  Vorstandsmitglieder,  Geschäftsführer,  „sonstigen"  Beamten
und  Angestellten,  soweit  diese  Personen  hierauf  einen  Rechtsanspruch  haben
(RFH.  IA 129  v.  11.  Dez.  1919).  Dieser  Grundsatz  erfährt  aber  nach  Abs.  3  eine
Einscyränkung  hinsichtlich  der  Geschäftsführer  von  Gesellschaften  m.  b.  H,  sofern
sie  Gesellschafter  sind:  in  diesem  Falle  gilt  die  Regel  des  Abs.  2  Satz  1  nur,  sofern
und  soweit  sich  der  Rechtsanspruch  auf  einen  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen
Dienstvertrag  gründet  und  sich  nach  diesem  der  Gewinnanteil  als  Entgelt  für  die
Geschäftsführertätigkeit  darstellt.  Die  Vergütungen  der  gufsichtsräte  aber  sind,
auch  wenn  letztere  einen  Rechtsanspruch  auf  sie  haben,  nicht  abzugsfähig,  sofern  ihre
Hähe  von  der  des  Reingewinns  und  dessen  Feststellung  durch  die  General-  oder
Gesellschafterversammlung  abhängt,  daher  auch  nicht  abzugsfähig  feste  Vergütungen, ­
  die  aber  nur  zu  gewähren  sind,  wenn  und  soweit  der  Geschäfts  wwinn
hierzu  ausreicht  (RFH.  IA  2  v.  26.  März  1919).  Es  verbleiben  also  als  abzuqsfayM
  Vergütungen  der  Aufsichtsräte  nur  die  von  vornherein  festbestimmten  und
die  festen  Mindestsätze,  auf  die  die  Aufsichtsratsmitglieder  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  des  Reingewinns  einen  Rechtsanspruch  haben.  Dagegen  waren  nach  der
“ on  ™' r ,  (Kst.G.  Anm.  15  zu  §  16)  vertretenen,  von  Zimmermann  KSt.G.
S  49  Anm.  6  und  Mrozek,  Direkte  KSt.  S.  38  zu  d  oeteilten  Ansicht,  der
suh  °uch  pr.  OVG.  VII  X  44  v.  7.  Juni  1918  (St.A.  1918  S.  219)  und  bad.
^ r -  662  v.  11.  März  1919  angeschlossen  haben,  nach  dem  KSt.G.  von
1916  alle  auf  einem,  von  der  besonderen  Beschlußfassung  der  Generalversammlung
  unabhängigen  Rechtsanspruch  beruhenden  Vergütungen  der  Aufsichts--n.
 6  ^äugsfähig,  auch  wenn  ihr  Betrag  von  der  von  der  Generalversammlung
sestzusetzenden  Höhe  des  Reingewinns  abhängt,  und  §  20  Abs.  2  KSt  Ausf  Best'
G?^t  hier  eine  andere  Ansicht  vertreten  wird,  die  Rechtsgültigkeit  abzusprechen!
Was  die  zu  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft  m.  b.  h.  bestellten  Gesellschafter ­
  anlangt,  so  entspricht  der  vorliegende  Abs.  3,  wie  schon  KSt  Ausf  Best
        <pb n="407" />
        384

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

§  20  Abs.  3  und  KAG.  1918  §  22  Abs.  3,  der  früheren  Rechtsprechung  des
hi  OVG  der  sich  andere  oberste  Verwaltungsgenchtshofe  angeschlossen  hatten
und  die  ich  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.SüG  großer  Kommentar  Anm.  16
-u  §  16  und  Strutz  KSt.G.  Anm.  15  zu  §  16  dargelegt  habe.  Schon  dort  habe
ich  diese  als  bedenklich  bezeichnet,  und  das  Pr.  OVG.  'st  denn  auch  m  ferner
neuesten  Rechtsprechung  meinen  Bedenken  gefolgt;  es  hat  sich  uumnehr  auf  den
Standpunkt  gestellt,  daß  das  Vorliegen  oder  Nichtvorliegen  emes  Dlenstvertrags
nicht  entscheidend  ist,  vielmehr,  selbst  wenn  Re  GeschaE'fuhrung  als  eme  geiellickaitlicke
  Berpslichtung  übernommen  ist,  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils
zu  unterstellen  ist,  daß  der  Gesellschaster  seine  DieMe  nur
leisten  wollte  und  daher  seine  Bezüge,  soweit  sie  nicht  ln  auffälligem  llciß
hältnisse  zu  seinen  Obliegenheiten  stehen,  als  abzugsfähige  Vergütungen  -
zusehen  sind;  das  pr.  OVG.  hat  dies  sogar  anerkannt  wo  Rr  einzige  oder  samt
licke  GeseMckafter  Geschäftsführer  waren  &amp;lt;pr.  OVG.  m  St.  17  ».  duan-l-$em
  ist  mich  RM.  I  A  82  v.  26.  Juli  und  I  A 134  v.  8.  Aug.  1919  (abgedruckt
in  Mitteilungen  des  Reichsverbands  der  deutschen  Industrie"  M.  10  S.  155ff.)
beta  tr  en  In  dem  ersten  dieser  beiden  Urteile  führt  der  RFH.  aus  daß  der
r  22  Abs  3  KAG  1918  (=  §  16  Abs.  3  KAG.  1919)  eme  Sonderoorschrch
ehtt)alte  die  als  Nachwirkung  der  früheren  Rechtsprechung  des  Pr.  OVG.
anzusehen"  sei"  aber  „in  der  Anerkennung  der  Abzugsfählgklt  der  Geschastssührergehalte
  eine  weitere  »0^9  ai§  ber  ^616
hr  "  aeftatte  Voraussetzung  für  die  Einwendung  des  §  Abs.  3
&amp;lt;KÄG  19181  §  16  Abs.  3  KAG.  1919)  sei  „nach  dessen  Wortlaut,  daß  es  sich
bei  den  Vergütungen  an  die  Geschäftsführer,  deren  Abzugsfahigke,t  als  Betrieb  -
kosten  vom  Gesetz  versagt  ist,  um  Gewinnanteile  handelt,  d  H.  um  Anteile
an  dem  ausgewiesenen  oder  bei  unzutreffend  ausgewiesenem  Bilanzgewinn  an
dem  sich  be?richtiger  Berechnung  ergebenden  Bilanzgewinn.  Die  Unrichtigkeit
des  ausgewiesenen  Bilanzgewinns  dazutun",  [ ei  bie b §erafltuwn
sie  von  einem  höheren  Bilanzgewinn  ausgehen  will  Sind  die  Vergütung
dem  Bilanzgewinne  nicht  entnommen,  so  konnten  ste  chm  daher  nur  au;  G
des  Nachweises  seiner  Unrichtigkeit  zugerechnet  werden.  Die  Annahm ,  ß
die  Gesellschafter  ihre  Geschäftsführcrtatlgkeit  mangels  emes  Anstellung^ve
trags  auf  Grund  einer  gesellschaftlichen  Verpflichtung  ausübten  erbringe  diesen
Beweis  nicht  zumal  der  Schlußsatz  der  fraglichen  Bestimmung  der  beiden  KE
noch  ausdrücklich  ausspreche,  wie  der  Umstand,  daß  die  Bestellung  als  Geschäftssübrer
  im  Gesellschaftsvertrage  selbst  erfolgt  ist,  die  Annahme  ernes  DrenstverirSÄ
  Wenn  der'Inhalt  des  GchM-ftsver  rages
nicht  entgegenstehe,  könne  unter  Umstanden  auch  rn  den  Beratungen  und  B
schlüssen  der  Gesellschafterversammlungen  über  die  Feshetzung  der  Geschaf
führerbezüge  ein  Dienstvertragsverhältnis  gefunden  werden  Diese  Aussührungen
  deuten  auch  darauf  hin,  daß  der  RFH  auch  grundsätzlich  d.e  Abzugssah'g-S
  {SS  S3  F.  dA.  m  I-'»-!"
Umianae  für  richtig  hält.  Vgl.  auch  Strutz  rm  St.A.  1918  S.  -10.  A/»  ocecyr
heben  Becher  -  Siebes  S.  123  hervor,  daß  andererseits  auch  em  gesonderte
Dimstvertmg,  der  einem  Gesellschaster  besonders  auffällig  hohe  Vergütung  be-Efüt,,
  versteckter  ^winnverteüungsplan  sem  kömre;  so  auch  RFEu  1

Geickäftsiahre  ihrer  Fälligkeit  wegen  ,ch:echlen  --------und
  in  einem  späteren  Geschäftsjahre  nachgezahlt  werden  gehören  nicht  zu  den
abzugsfähigen  Betriebskosten  des  Zahlungsjahrs  (RFH-  E  ^tztgenannten  Urteil).
hinsichtlich  der  durch  §  22  Abs.  3  KAG.  1918  und  §  16  Abs.  3  KAG.  1919
geschaffemn  Rechtslage  hat  RFH.  I  85  v.  21.  Okt.  1919  ausgesprochen,  daß
        <pb n="408" />
        Ill  Der  Bilanzgewinn.  §  16

385

auch  die  im  Gesellschnftsvertrag  enthaltene  Übertragung  oder  Annahme  des
Amts  eines  Geschäftsführers  im  Zweifel  nichts  weiter  sei  als  die  bei  Gelegenheit ­
  des  Gesellschaftsvertrags  erfolgte  Übertragung  oder  Übernahme,
nicht  aber  die  Übertragung  oder  Übernahme  als  gesellschaftliche  Verpflichtung
und  es  demnach  die  Regel  fei,  daß  der  zum  Geschäftsführer  bestellte  Gesellschafter ­
  sein  Amt  kraft  Dienstvertrags  ausübt.  Ist  die  Annahme  eines
Dienstvertrags  deshalb  ausgeschlossen,  weil  eine  Vergütung  nicht  vereinbart  ist
(§611  BGB.),  so  sei  als  Regel  anzunehmen,  daß  die  Verpflichtung  zur  Geschäftsführung
  aus  einem  neben  dem  Gesellschaftsvertrage  bestehenden  Auftrag ­
  beruht.  Soll  das  Geschäftsführeramt  als  gesellschaftliche  Verpflichtung ­
  übertragen  sein,  dann  müsse  dies  entweder  im  Gesellschaftsvertrag  ausdrücklich ­
  erklärt  sein  oder  sich  aus  besonderen  Umständen  ergeben  (Staub  -
Hachenburg  Sinnt.  41  a  und  46  A,  C  zu  §35).  Einer  besonderen  Form  bedürfe ­
  der  Dienstvertrag  nicht,  so  daß  er  auch  mündlich  geschlossen  werden  könne.
Besteht  die  G.  m.  b.  H.  nur  aus  den  geschäftsführenden  Gesellschaftern,  so
könne  gegen  die  Rechtsgültigkeit  des  Dienstvertrages  auch  nicht  eingewendet
werden,  daß  sie  die  alleinigen  Teilnehmer  an  der  die  Gehaltsgewährung  an
sie  aussprechenden  Gesellschafterversammlung  gewesen  seien  und  in  einer  derartigen
  „einseitigen  Willenserklärung"  ein  Dienstvertrag  nicht  erblickt  werden
könne.  Denn  die  Gesellschafterversammlung  sei  ja  vollzählig  gewesen  und  zur
Bestellung  von  Geschäftsführern  und  damit  auch  zur  Gewährung  von  Bezügen
an  solche  befugt  gewesen.  Auch  der  Umstand,  daß  die  einzigen  Gesellschafter
und  alleinigen  Teilnehmer  an  der  die  Bezüge  gewährenden  Gesellschasterversammlung
  zugleich  die  Empfänger  der  Bezüge  sind,  stehe  der  Rechtsgültigkeit
des  Beschlusses  der  Gesellschafterversammlung  unh  des  Dienstvertrages  nicht
entgegen.  Jnsbes.  hindere  §  181  BGB.  das  Zustandekommen  eines  rechtswirksamen ­
  Dienstvertrages  nicht,  weil  die  G.  m.  b.  H.  beim  Slbschluß  des  mit
einem  jeden  der  Gesellschafter  abzuschließenden  Dienstvertrags  nicht  nur  von
diesem  Gesellschafter,  sondern  auch  von  den  anderen  Gesellschaftern  vertreten
war  (vgl.  auch  RGZ.  58  S.  299;  80  S.  180).
In  der  Form  von  Gewinnanteilen  sind  die  Geschäftsführerbezüge  auch
gewährt,  wenn  sie  von  der  Gesellschaft  zwar  zunächst  als  Unkosten  gebucht,  dann
aber  wieder  als  Aktiven  in  die  Bilanz  eingestellt  sind;  denn  damit  sind  sie  in  den
bilanzmäßigen  Geschäftsgewinn  einbezogen  (RFH.  a.  a.  £&amp;gt;.).
Ebenso  wie  das  ?lmt  eines  Geschäftsführers  kann  übrigens  auch  jede  andere
Art  von  Tätigkeit,  insbes.  auch  die  eines  Prokuristen,  von  einem  Gesellschafter ­
  als  gesellschaftliche  Verpflichtung  übernommen  werden.  Ob  dies
der  Fall,  ist  nach  denselben  Gesichtspunkten  wie  die  entsprechende  Frage  bei
der  Geschäftsführung  zu  entscheiden  (pr.  OVG.  V  A  164  v.  27.  Sept.  1913  bei
Fuisting  -  Strutz  a.  a.  O.  16  c  zu  §  16).
e)  Vergütungen  für  Lieferungen  der  Gesellschafter  an  die  Gesellschaft; ­
  Rundengewinne.  Vgl.  hierzu  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.
Anm.  19  und  22  zu  §  15  und  Sinnt.  14  zu  §16;  Strutz  KSt.G.  Slum.  16  zu  §  16.
Aus  der  dort  mitgeteilten  Rechtsprechung  des  pr.  OVG.  ergeben  sich  insbes.
folgende  allgemeine  Grundsätze:
«)  Für  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften  nt.  b.  H.  und  eingetragene  Genossenschaften, ­
  die  eine  Fabrikation  durch  Verwertung  von  Rohmaterialien
betreiben,  die  sie  ganz  oder  zum  Teil  von  ihren  Mitgliedern  beziehen,  ist,  wenn
ein  besonderer,  vom  Gesellschaftsvertrag  unabhängiger  Vertrag  zwischen
der  Gesellschaft  und  den  Aktionären  über  die  Lieferung  nicht  geschlossen  ist,
vielmehr  das  Lieferungsverhältnis  einen  Bestandteil  der  aus  der  Beteiligung
an  der  Gesellschaft  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  bildet,  insbes?  der
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  25
        <pb n="409" />
        386

Kriegtzabgabcgesetz  1819.  §  16.

Anspruch  auf  ein  Entgelt  oder  die  Höhe  desselben  wesentlich  von  der  finanriellen
  Lage  des  Äktienunternehmens  abhängt,  dann  die  Gegenleistung
der  Gesellschaft,  mag  sie  in  bar  oder  in  Rückständen  bestehen,  soweit  sie  in  ihrem
Gesamtwerte  den  örtlichen  Marktpreis  der  gelieferten  Rohmaterialien  übersteigt,
als  eine  versteckte  Dividende  dem  steuerpflichtigen  Einkommen  der  Gesellschaft
zuzurechnen  (@.  in  St.  2  S.  219 ff.;  4  S.  223ff.;  8  S.  208fsi;  8  S.  413 ff  :  13
S  282-  14  S  344  ff. ;  E.  33  S.  70s.;  40  S.  53  f&amp;gt;.  Als  örtlicher  Marktpreis  hat
, u "  gelten,  was  die  Gesellschaft  nach  der  Art  ihres  Betriebs  und  dem  Umfang
ihres  Bedarfs  innerhalb  des  geographischen  Bezirkes,  aus  dem  ihr  noch  mit
Vorteil  für  die  Lieferanten  Rohmaterialien  zugeführt  werden  können,  auszugeben
bätte,  wenn  sie  zu  der  geschäftsmäßigen  Lieferungs-  oder  Einkaufszeit  von  Richtaktionären
  ihr  gesamtes  Rohmaterial  erwerben  müßte  (vgl.  E.  m  St.  2S.  241;
4  S  281-  12  S.  310).  Unter  diesem  Marktpreis  ist  aber  nicht  der  Preis  am
Wohnorte  der  Nichtaktionäre,  sondern  der  Preis  am  Orte  der  Fabrik,  also  ern.
schließlich  der  Ausgaben  für  Ausnehmen,  Verladen  sowie  für  Fracht,  zu  üer»
stehen  (V  A 104  v.  18.Dez.  1909).
«)  Die  an  die  Mitglieder  eines  Konsumvereins  als  sog.  Kundcngcwlnne
gezahlten  Beträge  sind  nur  dann  steuerfreie  Verwendungen,  wenn  sie  sich  ledig,
ltd)  als  eine  den  Warenabnehnrern  am  Jahresschlüsse  zurückzuerstattende,  der
freien  Verfügung  des  Vereins  entzogene  Vergütung  für  Zahlung  zu  hoher
Kaufpreise  darstellen.  Es  muß  also  die  Höhe  der  Vergütung  gegenüber  den
einzelnen  Warenabnehmern  objektiv  feststehen.  An  dieser  Voraussetzung  fehlt
es  wenn  die  Höhe  der  Vergütung  von  der  Generalversammlung  frei  bestimmt
  insbes,  wenn  nach  den  Satzungen  der  Reingewinn  aus  dem  Geschäftsbetrieb ­
  unter  die  Mitglieder  nach  verschiedenen  Grundsätzen,  unter  anderem
auch  nach  dem  Verhältnisse  des  Warenbezugs,  verteilt  wird.  Alsdann  handelt
es  sich  nicht  um  eine  Erstattung  zuviel  gezahlter  Kaufpreise,  sondern  nur  um  eine
Art  der  Verteilung  des  geschäftlichen  Reingewinns  unter  die  Mitglieder,  und
die  nach  dein  Maßstabe  der  bezogenen  Waren  unter  die  Mitglieder  verteilten
Beträge  stehen  rechtlich  den  nach  anderen  Grundsätzen  an  sie  verteilten  Gewinnanteilen ­
  gleich,  haben  also  wie  diese  die  Natur  steuerpflichtiger  Verwendungen
(E  in  St  11  @.218  f.;  13  S.  407  f.;  14  S.  416  f.;  VA  48  v.  25.  April  1914).
An  diesen  Grundsätzen  wird  auch  für  die  K?l.  festzuhalten  sein,  soweit  nicht
3  16  Abs.  4  andere  Grundsätze  aufstellt.  Dieser,  wörtlich  dem  als  Auslegung
des  Ges  durch  die  Reichsfinanzverwaltung  ja  keine  maßgebende  Bedeutung
besitzenden  §  21  Abs.  1  KSt.Ausf.Best.  entsprechend,  bezieht  sich  aber  nur  auf
Gesellschaften  m.  b.  H.  und  eingetragene  Genossenschaften,  also  nicht
auf  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.  Er  beschränkt
sich  ferner  auf  solche  Gesellschaften  m.  b.  H.  und  eingetragene  Genossenschaften,
die  ausschließlich  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der
Gesellschafter  oder  Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren
für  die  sisesellschafter  oder  Genossen  dienen.  Doch  wird  diesem  Erfordernis
genügt,  wenn  der  satzungsgemäße  und  tatsächlich  verfolgte  Zweck  der  Gesellschaft ­
  oder  Genossenschaft  ausschließlich  auf  diese  Verwertung  oder  Versorgung
gerichtet  ist.  Ein  bloß  gelegentlicher  Zukauf  von  Erzeugnissen  von  Nichtgesellschaftern
  oder  Nichtgenossen  oder  die  gelegentliche  Abgabe  von  Waren,  die  für
den  Bedarf  der  Gesellschafter  oder  Genossen  eingekauft  waren,  an  andere  schließen
die  Anwendung  des  §  16  Abs.  4  nicht  aus,  wenn  dies  so  vereinzelt  und  in  so  geringem ­
  Umfange  geschieht,  daß  nicht  davon  die  Rede  sein  kann,  die  Gesellschaft
oder  Genossenschaft  verfolge  eine  solche  Ausdehnung  ihres  Geschäftsbetriebes
über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  auch  als  einen  Zweck,  wenn  auch  nur  untergeordneten ­
  Nebenzweck:  vgl.  Fuifting  -  Strutz  pr.  Eink.St.G.  Anm.  45  e
        <pb n="410" />
        25*

IV.  Abschreibungen  und  stille  Reserven.  §  1&amp;lt;$.

387

p  §  1;  T.-A.,  Anm.  38  zu  §  1  und  Nachtrag  I  S.  732.  Wenn  nun  angesichts
der  oben  erwähnten  Rechtsprechung  für  einen  bestimmten  Kreis  von  Gesellschaften, ­
  den  der  Gesetzgeber  nach  der  Fassung  des  Ges.  eng  zu  umgrenzen  bemüht ­
  war,  die  Sondervorschrift  des  §  16  Abs.  4  für  notwendig  erachtet  wurde,
so  muß  angenommen  werden,  daß  der  Zweck  war,  diesen  Gesellschaften  eine
Vergünstigung  zuzuwenden,  die  über  das  hinausgeht,  was  die  Rechtsprechung
anderen  Gesellschaften  zugesprochen  hat,  die  von  ihren  Mitgliedern  Materialien
beziehen  oder  an  sie  Waren  liefern.  Sollte  mit  den  Worten  „als  Entgelt  für
die  ...  gelieferten  Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis...
anzusehen  ist"  nur  gemeint  sein,  daß  es  sich  um  eine  Bezahlung  bis  zur  Höhe
des  Marktpreises  der  gelieferten  Erzeugnisse  oder  um  die  Rückzahlung  beim  Verkauf ­
  zu  hoch  bemessener  Kaufpreise  handeln  müsse,  dann  würde  der  §  16  Abs.  4
keinen  neuen  Grundsatz  zugunsten  der  in  ihm  bezeichneten  Gesellschaften  aufstellen, ­
  sondern  nur  den  bisherigen  auf  diese  einschränken.  Dagegen,  daß  ihm
eine  solche  Einschränkung  innewohne,  spricht  aber  schon  die  Fassung,  die  vielmehr ­
  deutlich  auf  eine  bisher  nicht  bestehende  Vergünstigung  hinweist.  Dies  in
Verbindung  mit  den  oben  unter  I  mitgeteilten,  sich  allerdings  auf  einen  abgelehnten
  Antrag  beziehenden  Äußerungen  des  Abg.  Katzenstein  führt  zu  der
Annahme,  daß  unter  den  nach  §16  Abs.  4  nicht  als  Geschäftsgewinn  geltenden ­
  Teil  des  Reingewinns  alles  zu  begreifen  ist,  was  den  Gesellschaftern ­
  oder  Genossen  nach  Verhältnis  ihrer  Lieferungen  oder
Warenentnahmen  gewährt  oder  gutgeschrieben  wird.  A.  A.  anscheinend
Rheinstrom-Reinach  KAG.Anm.  13zu  §16.  Vgl.  auch  schonStrutz  KSt.G
Anm.  16  e  p  §  16;  ferner  Pr.  DSS®.  VII  K  2  v.  22.  Nov.1918  in  DSt.Z.  VI 1 1S.  18.
f)  «)  Durch  §  16  Abs.  2  KSt.G.  wird  die  auch  nach  Inkrafttreten
des  neuen  HGB.  streitig  gebliebene  Frage,  ob  die  den  persönlich  haftenden ­
  Gesellschaftern  (Komplementären)  einer  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  zufließenden  Gewinnbeträgc,  weil  die  Komplementäre  als  Mitinhaber
des  Unternehmens  anzusehen,  Geschäftsgewinne  aus  eigenem  Gewerbebetrieb
oder,  wie  die  Dividenden  der  Aktionäre,  verteilter  Geschäftsgewinn  der  Gesellschaft ­
  seien,  für  die  KSt.  und  damit  auch  für  die  KA.  in  ersterem  Sinne
beantwortet;  vgl.  Strutz  KSt.G.  Anm.  21  zu  §  16.
ß)  Zu  den  „Gewinnbeträgen"  i.  S.  des  §  16  Abs.  2  KSt.G.  gehört  auch  die
Tantieme  der  Komplementäre.
g)  Prämienüberschüsse,  die  Versicherungsgesellschaften  ihren  Versicherten ­
  als  sog.  Dividende  zurückgewähren,  gehören  nur  insoweit  nicht  zum  Geschäftsgewinn ­
  der  Gesellschaft,  als  sie  nicht  über  das  Maß  der  nach  der  Satzung
oder  dem  Versicherungsverträge  bestehenden  Verpflichtung  zur  Rückgewähr
hinausgehen.  Der  weiter  gehenden  Auslegung  in  §  20  Abs.  1  KSt.Ausf.Best.
ist  nicht  beizutreten;  vgl.  pr.  OVG.  in  St.  14  S.  361;  Fuisting  -Strutz  Eink.St.-G.,
  gr.  Komm.,  Anm.  37  zu  §  15.

IV.  Abschreibungen  und  stille  Reserven.
1.  Abschreibungen.
a)  Die  Abschreibungen  ans  Grund  kaufmännischer  Buchführung
bilden  die  handelsrechtliche  Form,  um  denjenigen  wirklichen  zeitigen  Wert  der
Vermögensstücke,  der  nach  den  handelsrechtlichen  Vorschriften  in  die  Bilanz  einzustellen ­
  ist,  durch  Darstellung  der  tatsächlich  aus  irgendwelchen  Ursachen  eingetretenen ­
  Wertminderungen  bilanzmäßig  zum  richtigen  Ausdrucke  zu  bringen.
Die  Bewertung  der  Vermögensstücke  kann  nach  kaufmännischem  Gebrauche
        <pb n="411" />
        388  KriegSabgabcgesetz  1919.  §  16.

sowohl  durch  unmittelbare  Darstellung  des  gegenwärtigen  wirklichen  Wertes
unter  Berücksichtigung  der  eingetretenen  Wertminderung  (Abschreibung  im
eigentlichen  Sinne)  als  auch  durch  gleichzeitige  Einstellung  des  ursprünglichen
Wertes  unter  den  Aktivis  und  der  späteren  Wertveränderung  unter  den  Passivis
(Erneuerungs-,  Delkrederekonto  usw.)  erfolgen.  In  beiden  Fällen  kommt  es
nur  darauf  an,  daß  der  richtige  gegenwärtige  Wert  dargestellt  wird.  Sind  nicht
die  richtigen,  sondern  geringere  Werte  dargestellt,  so  sind  in  den  Bewertungskonten ­
  Rücklagen  verborgen,  welche  überall  da,  wo  die  Rechte  Dritter  in  Frage
kommen,  als'solche  Bildung  eines  Reservefonds  rechtlich  behandelt  werden
müssen(pr.  OBG.  VI  B  14/97v.27.April  1897beiFuisting-StrutzEink.St.G
Anm.  35  zu  §  13  und  Pr.  OBG.  in  St.  10/304).  Umgekehrt  ist  es  unschädlich,
wenn  eine  an  sich  zulässige  Abschreibung  durch  Einsetzung  eines  als  Rückstellung
bezeichneten  Gegenpostens  unter  die  Passiven  erfolgt.  Denn  es  kommt  überall
auf  die  materielle  Bedeutung  einer  Buchung,  nicht  auf  ihre  Bezeichnung  an
(RFH.  I  A  135  v.  8.  Aug.  1919,  Samml.  1  A  S.  182).
b)  Die  Abschreibungen  erstrecken  sich  auf  alle  aus  irgendeinem  Grunde
der  Wertverminderung  unterliegenden  Gegenstände  des  bilanzfähigen  Aktivvermögens ­
  und  auf  alle  Wertverminderungen  solcher  Gegenstände  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Ursache  der  Wertverminderung,  also  auch  auf  die  nicht  durch  den
Geschäftsbetrieb,  sondern  durch  außerordentliche  Vorkommnisse,  z.  B.  Unglücksfälle,
  Betriebsveränderungen,  bedingten  (vgl.  pr.  OVG.  in  St.  5  S.  285,
291  f.;  15  S.  269f.  und  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  Anm.  34  zu  §  13  und
Anm.  33,  34  zu  §  15).
c)  Wenn  §  16  KSt.G.  die  Berücksichtigung  der  Abschreibungen  insoweit
gestattet,  „als  sie  einen  allgemeinen  Ausgleich  der  Wertverminderung
darstellen,  so  entspricht  das  nur  dem  vorstehend  skizzierten  Wesen  und  Zweck
der  Abschreibungen  und  den  Grundsätzen  der  Berwaltungsrechtsprechung.
d)  Aus  der  letzteren  und  der  Steuerliteratur  seien  noch  folgende  Grundsätze ­
  und  Streitfragen  hervorgehoben:
«)  Neben  einer  ordentlichen  Abschreibung,  die  bereits  einen  angemessenen
Ausgleich  der  Wertverminderung  darstellt,  vorgenommene  weitere  außerordentliche ­
  Abschreibungen  für  dasselbe  Geschäftsjahr  sind  als  stille  Referven
  zu  betrachten  und  dem  Geschäftsgewinn  hinzuzurechnen  (Hess.  BGH.  283
v.  29.  März  1919).
ß)  Die  Abschreibungen  sind  allein  von  dem  Gesichtspunkt  aus  zu  prüfen,
ob  sie  nach  den  handelsrechtlichen  Vorschriften  bemessen  sind.  Das  richtige ­
  Verfahren  besteht  darin,  daß  von  dem  Buchwerte,  falls  er  zu  niedrig  oder
auch  zu  hoch  ist,  ganz  abgesehen  wird,  und  daß  die  Bilanz  in  der  Art  korrigiert
wird,  daß  an  Stelle  des  Nichtzutreffenden  Buchwerts  der  nach  handelsrechtlichen
Grundsätzen  (§§  39,  40,  261  HGB.)  einzustellende  wirkliche  Wert  ermittelt  und
in  Ansatz  gebracht  und  diesem  Werte  der  in  gleicher  Weise  zu  berechnende  Wert
am  Ende  der  Periode  gegenübergestellt  wird.  Die  Differenz  zwischen  diesen
beiden  Wertzahlen  bildet  die  Höhe  der  zulässigen  Abschreibung  (pr.  OVG.  in
St.  10  S.  302;  vgl.  a.  a.  O.  12  S.  315;  16  S.  260f.).
y)  Die  Zulässigkeit  einer  Abschreibung  ist  von  der  Erzielung  eines
Gewinns  in  dem  betreffenden  Geschäftsjahre  völlig  unabhängig,  vielmehr
müssen  Abschreibungen  ohne  Rücksicht  auf  die  Betriebsergebnisse,  -also  auch  in
Berlustjahren,  so  weit  erfolgen,  als  sie  erforderlich  sind,  um  den  früher  angenommenen
  höheren  Wert  auf  den  nach  den  Vorschriften  des  HGB.  in  die
Bilanz  einzustellenden  geringeren  Wert  in  dem  für  die  Anfertigung  der  letzteren
maßgebenden  Zeitpunkte  herabzusetzen.  Es  ist  deshalb  auch  unzutreffend  und
irreführend,  wenn,  wie  dies  häufig  geschieht,  in  den  Geschäftsberichten  ge-
        <pb n="412" />
        IV.  Abschreibungen  und  stille  Reserven.  §  16.

389

werblicher  Aktiengesellschaften  bemerkt  wird,  daß  Abschreibungen  aus  dem  Gewinne ­
  bestritten  oder  irgendwelche  Beträge  zu  Abschreibungen  verwendet  worden ­
  seien.  Die  kaufmännische  Übung,  die  Abschreibungen  nach  den  Betriebsergebnissen ­
  des  einzelnen  Geschäftsjahrs  und  nicht  nach  dem  maßgebenden
Werte  der  Aktiven  am  Schlüsse  desselben  zu  bemessen,  also  in  Jahren  mit  geringeren
  Erträgen  niedrigere,  in  guten  Jahren  dagegen  höhere  als  nach  den
gesetzlichen  Vorschriften  erforderliche  Abschreibungen  vorzunehmen,  steht  meist
damit  im  Zusammenhange  (Pr.  OVG.  in  St.  13  S.  246  f.j.  A.  A.  bahr.  OBK.
Mitt.  XVII  277  und  314.
tf)  Die  Auffassung,  daß  es  einer  Gesellschaft  infolge  der  Vorschrift  im  §  261
Nr.  3  HGB.  und  §  42  Nr.  1  GG.  m.  b.  H.,  auch  in  späteren  Jahren  freistehe,
den  Wert  der  Betriebsgegenstände  auf  den  niedrigeren  wirklichen  Wert
herabzuschreiben  (pr.  OVG.  in  St.  10  S.303f.),  ist  vom  pr.  OVG.  in  St.  17
S.  208  ff.  aufgegeben:  abgeschrieben  werden  kann  in  jeder  Bilanz  nur  die  innerhalb ­
  der  Bilanzperiode  eingetretene  Wertminderung.  A.  A.  bahr.  OBK.  Mitt.
XVI  102).
e)  Abschreibungen  auf  den  Wert  des  Unternehmens  im  ganzen  als
einer  wirtschaftlichen  Einheit  neben  den  Abschreibungen  auf  die  einzelnen  Wertposten ­
  hat  die  bisherige  Rechtsprechung  nicht  anerkannt  (pr.  OVG.  III  E.  8t.
130  v.  30.  Jan.  1919  u.  et.;  bad.  BGH.  224  v.  29.  Juni  1919  im
DSt.Bl.  1  S.  514).  Ich  habe  diese  auch  in  der  Literatur  bekämpfte  (vgl.
Rosendorff  Steuerrecht  der  stillen  Reserven  von  Aktiengesellschaften
S.  65ff.  und  Mitteilungen  des  deutschen  Jndustrierats  Nr.  3  S.  29f.;  Koppe-Varnhagen
  KAG.  1919  S.  94)  Ansicht  nicht  geteilt.  Die  Bewertung
der  Anlagen  eines  industriellen  oder  sonstigen  wirtschaftlichen  Unternehmens
hat  sich  letzten  Endes  auf  dieses  im  ganzen  zu  erstrecken;  die  Wertansätze  der  einzelnen ­
  Bestandteile  haben  nur  Rechnungsfaktoren  zu  bilden,  und  der  Wert  des
Ganzen  braucht  keineswegs  gleich  der  Summe  der  Einzelwerte  der  einzelnen
Betriebsgegenstände  zu  sein.  Viele  Werteinbußen  lassen  sich  gar  nicht  für  die
einzelnen  Aktivposten  begründen,  während  sie  für  das  Unternehmen  im  ganzen
augenfällig  sind.  Die  Zulässigkeit  solcher  Kollektivabschreibungen  ergibt  sich
m.  E.  auch  aus  folgender  Erwägung:  der  Bilanzwert  ist  der  gemeine  Wert,
dieser  aber  der  für  das  Unternehmen  als  wirtschaftliche  Einheit  im  ganzen  bei
einer  Veräußerung  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  zu  erzielende  Verkaufspreis; ­
  der  Käufer  aber  wirb  sein  Gebot  dergestalt  kalkulieren,  daß  er  zunächst ­
  die  Qualität  der  einzelnen  Betriebsgegenstände,  Anlagen  usw.  prüft,
dann  aber  auch  die  Eignung  des  Unternehmens  im  ganzen  zur  künftigen  Ertragserzielung; ­
  danach  wird  er  das  Gebot,  das  er  nach  den  Einzelwerten  machen
könnte,  unter  Umständen  reduzieren  oder  erhöhen.  Vgl.  Rosendorff  in  den
Mitteilungen  des  Jndustrierats  a.  a.  O.  und  meine  Ausführungen  ebendort
S.  39  sowie  in  DSt.Bl.  1  S.  392.  Nach  Abschluß  dieses  Buches  hat  sich
RFH.  I  A  232  v.  13.  Jan.  1920  meiner  Auffassung  von  der  Zulässigkeit ­
  von  Abschreibungen  auf  den  Wert  des  Ge'samtunternehmens
angeschlossen  und  ausgesprochen,  daß,  sofern  eine  Entwertung  in  dem
betreffenden  Geschäftsjahr  bereits  eingetreten  ist,  wenn  auch  mit  Rücksicht
auf  zukünftige  Ereignisse,  wie  die  bevorstehende  Notwendigkeit  der  Umstellung
eines  Betriebes  aus  der  Kriegs-  in  die  Friedenswirtschaft,  steuerfreie  Abschreibungen ­
  und  als  Rücklagen  bezeichnete  Bewertungs-(Wertberichtigungs-)
Konten  auch  auf  das  Ge  samt  unternehmen,  nicht  bloß  auf  die  einzelnen  Aktivposten ­
  der  Bilanz  steuerrechtlich  zulässig  sind,  soweit  sie  zusammen  mit
den  Abschreibungen  und  Bewertungskonten  auf  die  Einzelposten  die  bereits
eingetretene  Entwertung  des  ganzen  Unternehmens  als  der  wirtschaftlichen
        <pb n="413" />
        390  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

Einheit,  für  deren  Bewertung  die  Einzelposten  nur  Rechnungsfaktoren  sind,
nicht  übersteigen.  Der  RFH.  führt  aus:  „Die  Steuerpflichtige  kann  nicht
gehalten  sein,  die  Abschreibungen  stets  an  den  einzelnen  Aktiven  vorzunehmen.
Vom  Standpunkt  der  richtigen  Vermögensbewertung,  wie  sie  nach  §  40
HGB.  in  Verbindung  mit  den  Einschränkungen  des  §  261  Zisf.  1—3  HGB.
auch  für  Aktiengesellschaften  gilt,  muß  es  genügen,  wenn  das  Vermögen  im
ganzen  richtig  festgestellt  ist.  Es  kann  dem  Kaufmann  nicht  verwehrt  sein,
die  in  einem  Jahre  eingetretene  Entwertung  seines  Vermögens  in  der  Bilanz
in  einem  Posten  unter  den  Passiven  zum  Ausdruck  zu  bringen.  Weder
stehen  dem  die  gesetzlichen  Vorschriften  oder  die  Grundsätze  ordnungsmäßiger
kaufmännischer  Buchführung  entgegen,  noch  liegt  ein  innerer  Grund  vor,
eine  solche  Abschreibung  auf  das  Gesamtunternehmen  im  Sinne  einer  Gesamtabschreibung ­
  ohne  Ausscheidung  für  die  einzelnen  Aktivwerte  als  unzulässig ­
  zu  bezeichnen.  Im  Gegenteile  führt  der  von  Steuerrechtsprechung
anerkannte  Grundsatz,  daß  die  Einzelwerte  der  einzelnen  Bestandteile  des
Anlage-  und  Betriebskapitals  eines  gewerblichen  Unternehmens  nur  Rechnnngsfaktoren
  für  die  Ermittlung  des  Wertes  des  Unternehmens  im  ganzen  bilden,
und  daß  daher  die  Summe  jener  Einzelwerte  nicht  ohne  weiteres  diesen
Gesamtwert  darstellt  &amp;lt;vgl.  u.  a.  pr.  OVG.  in  St.  5,  S.  117,  6,  S  34  ff.),
folgerichtig  dazu,  daß,  wenn  die  bloße  Zusammenzählung  der  Einzelwerte
eine  den  dem  Unternehmen  als  ganzen  beizumessenden  Wert  übersteigende
Summe  ergibt,  weitere  Abschreibungen  an  der  Summe  der  Einzelwerte  bis
auf  den  den  wirklichen  Wert  des  Unternehmens  im  ganzen  darstellenden  Betrag
zuzulassen  sind.  Wollte  man  hierfür  den  Weg  einer  Gesamtabschreibung  ausschließen, ­
  so  bliebe  nur  übrig,  um  dem  Gedanken,  daß  es  auf  den  Gesamtwert ­
  ankommt,  zu  seinem  Rechte  zu  verhelfen,  nachträglich  die  ermittelten
Einzelwerte,  welche  nur  Rechnungsfaktoren  sind,  weiter  um  so  viel  abzuschreiben, ­
  daß  ihre  Summe  gleich  dem  Werte  des  gewerblichen  Unternehmens
im  ganzen  ist.  Es  wäre  das  ein  offenbar  gekünsteltes  Verfahren  zur  Erreichung ­
  desselben  Zweckes,  der  sich  mit  einer  Abschreibung  auf  das  Gesamtunternehmen ­
  in  naturgemäßer  und  den  kaufmännischen  Anschauungen  entsprechender ­
  Weise  erreichen  läßt.  Es  ist  auch  nicht  zu  verkennen,  daß  Werteinbußen
  vorkommen,  die  sich  für  die  einzelnen  Aktivposten  kaum  begründen
lassen,  dagegen  für  das  Unternehmen  im  ganzen  augenfällig  sind.  Gerade
hinsichtlich  des  Einflusses  der  Notwendigkeit,  ein  gewerbliches  Unternehmen
aus  dem  Kriegs-  wieder  in  den  Friedensbetrieb  umzustellen,  auf  den  zeitigen
Gesamtwert  des  Unternehmens  wird  dies  nicht  selten  der  Fall  sein."  Namentlich ­
  für  die  Kriegsbilanzen  spielt  diese  Frage  eine  große  Rolle;  vgl.  daher
auch  Erläuterungen  zu'§  18.
£)  Neuerdings  vielfach  erörtert  wird  die  Frage  der  Zulässigkeit  weiterer
Abschreibungen  ans  bereits  bis  auf  1  Mark  abgeschriebene  Gegenstände. ­
  Vgl.  insbes.  die  Kontroverse  zwischen  Hochstetter  und  Neumann, ­
  St.A.  1919  S.  81;  Mitteilungen  des  Reichsverbandes  der  deutschen
Industrie  Nr.  5  S.  57,  Nr.  10  S.  147ff.;  ferner  Varnhagen  in  DSt.Z.  VIII
S.  19.  M.  E.  ergibt  sich  die  Unzulässigkeit  einer  solchen  —  von  den  seltenen
Ausnahmen  abzusehen,  wo  die  Beseitigungskosten  unbrauchbarer  Anlagen
und  Gegenstände  ihren  Altmaterialienerlös  übersteigen  würden  —  schon  aus
folgender  Erwägung:  Die  Bilanz  ist  eine  grundsätzliche  Vermögensbilanz,  die
den  Stand  des  Vermögens  am  Bilanzstichtage  auszuweisen  hat,  der  Bilanzgewinn ­
  oder  -Verlust  das  Mehr  oder  Weniger  am  Vermögen,  das  sich  für  den
Bilanzstichtag  gegenüber  dem  Stichtage  für  die  vorige  Bilanz  ergibt.  In  jeder
Bilanz  müssen  also  alle  Gegenstände  —  mit  den  sich  aus  §  261  HGB.,  §  42
        <pb n="414" />
        IV.  Abschreibungen  und  stille  Reserven.  §  1&amp;lt;$.

391

G.G.  nt.  b.  H.  ergebenden  Maßgaben  —  mit  ihrem  wirklichen  Werte  am  Stichtage ­
  erscheinen.  Kein  Gegenstand  kann  aber  weniger  als  0  wert  sein.  War  er
schon  am  Stichtage  der  vorigen  Bilanz  nur  1  M.  wert,  so  kann  er  im  folgenden
Bilanzjahre  höchstens  bis  ans  0  entwertet  sein.  War  seine  Wertverminderung
in  diesem  Jahre  tatsächlich  größer,  dann  muß  er  bei  Beginn  der  Bilanzperiode
eben  mehr  als  1  M.  wert  gewesen  sein,  nämlich  mindestens  1  M.  plus  den  Betrag, ­
  um  den  er  tatsächlich  entwertet  ist.  Dann  war  aber  die  vorige  Bilanz  unrichtig, ­
  und  der  Steuerpflichtige,  der  eine  Abschreibung  auf  nur  mit  1  M.  in
der  vorigen  Bilanz  erscheinende  Gegenstände  beansprucht,  behauptet  damit
selbst  die  Unrichtigkeit  dieser  Bilanz.  Eine  unrichtige  Bilanz  bindet  aber  die
Steuerbehörde  nicht.  Erkennt  sie  die  Entwertung  des  bereits  auf  1  M.  abgeschriebenen ­
  Gegenstandes  in  einem  Bilanzjahre  an,  so  muß  sie  die  vorangehenden ­
  Bilanzen,  in  denen  er  unterbewertet  ist,  berichtigen.  Vgl.  pr.  OVG.  VII  K  25
v.  25.  Oft.  1918  im  St.A.  22  S.  55.  Bei  der  KA.  wird  nun  der  Fall  regelmäßig
so  liegen,  daß  die  Gesellschaft  eine  Abschreibung  auf  bereits  in  den  Friedensgeschäftsjahren ­
  abgeschriebene  Gegenstände  für  die  Kriegsgeschäftsjahre  beansprucht, ­
  nicht  umgekehrt.  Dann  sind  also  unter  Umständen  die  Friedensbilanzen
mit  dem  Ergebnisse  zu  berichtigen,  daß  sich  der  Friedensgewinn  gegen  die
Bilanzen  erhöht.  Beispiel:  Die  Gesellschaft  hat  auf  eine  Fabrik,  die  angesetzt  ist
in  den  fünf  Friedensbilanzen  mit  1  000  000,  900  000,  850  000  und  800  000,
in  den  vier  ersten  Kriegsgeschäftsjahren  100000,  200000,100000  und  399  999  M.
abgeschrieben,  so  daß  die  Fabrik  noch  mit  1  M.  zu  Buche  steht;  für  das  fünfte
Kriegsgeschäftsjahr  beansprucht  sie  eine  weitere  Abschreibung  von  200  000  M.
Eine  Entwertung  um  100  000  M.  in  diesem  Jahre  ist  anzuerkennen.  Dann  muß
der  Ansatz  für  das  4.  Kriegsjahr  mindestens  um  100  000  M.  erhöht  werden,  und
es  ist  dann  weiter  zu  prüfen,  ob  nicht  auch  die  Bilanzansätzc  der  früheren  Jahre
einer  Berichtigung  bedürfen.  Stellt  sich  heraus,  daß  in  den  früheren  Kriegsjahren ­
  unbeanstandet  zuviel  abgeschrieben  ist,  so  kann  das  zu  einer  Neuveranlagung ­
  führen.  Fallen  die  zu  hohen  Abschreibungen  aber  schon  in  die  Friedensjahre, ­
  so  erhöht  sich  der  Friedensgewinn  und  vermindert  sich  damit  der
kriegsabgabepflichtige  Mehrgewinn.  Tritt  die  Steuerbehörde  aus  diesem  Anlaß ­
  in  eine  Nachprüfung  der  Bilanzen  ein,  so  braucht  sie  diese  Nachprüfung  nicht
auf  die  einzelne  strittige  Post  zu  beschränken;  möglicherweise  kann  sie  dann  auch
zu  dem  Ergebnisse  gelangen,  daß  bei  anderen  Posten  zu  wenig  abgeschrieben  ist;
bei  den  Kriegsbilanzen  wird  sie  allerdings  nur  dann  Anlaß  haben,  sich  diese
hierauf  hin  anzusehen,  wenn  die  Gesellschaft  dies  behauptet,  und  auch  bei  Friedensbilanzen ­
  spricht  die  Vermutung  gegen  zu  geringe  Abschreibungen.  Denn
bei  ihrer  Aufstellung  konnten  die  Gesellschaften  noch  nicht  voraussehen,  daß
ihnen  zu  geringe  Abschreibungen  künftig  einmal  steuerliche  Vorteile  bringen
könnten.  Vgl.  unten.  Was  von  Abschreibungen  auf  bereits  auf  1  M.  abgeschriebene ­
  Betriebsgegenstände  gilt,  wird  sinngemäß  für  jede  Abschreibung  zu
gelten  haben,  soweit  sie  den  Wert  übersteigt,  mit  dem  der  Gegenstand  noch
zu  Buche  steht.  Beansprucht  die  Gesellschaft  eine  solche  Abschreibung,  so
wird  sie  aber  bestimmte  Angaben  über  den  den  Buchwert  bei  Beginn  der
Bilanzperiode  übersteigenden  Wert  zu  machen  haben.
tj)  Über  den  Bilanzwert  vgl.  oben  unter  III  2  und  9  S.  375ff.,  379.
&amp;amp;)  Wenn  einzelne  Bilanzposten  in  dem  einen  für  eine  Veranlagung
maßgebenden  Durchschnittsjahre  zu  niedrig  bemessen  waren,  so  muß  bei  Beurteilung ­
  der  Abschreibungen  in  den  folgenden  Jahren  von  dem  den  Buchwert
übersteigenden  wirklichen'Wert  ausgegangen  werden,  insoweit  also  eine  Umrechnung ­
  stattfinden.  Es  tritt  dann  neben  die  von  dem  Steuerpflichtigen  aufgestellte ­
  Berteilungsbilanz  gewissermaßen  eine  neue  Steuerbilanz.  Innerhalb
        <pb n="415" />
        302  KricgSabgabegesetz  1919.  §  16.

dieser  kann  und  —  falls  die  Steuerpflichtige  es  verlangt  —  muß  ein  Ausgleich
zwischen  der  zu  hohen  und  zu  niedrigen  Bemessung  der  Konten  vorgenommen
werden  (pr.  OVG,  VII  E.  St.  85  v.  21.  Dez.  1918  in  DSt.Z.  VIII  18).
t)  Bon  einem  Konto,  das  weder  selbständige  Vermögenswerte  noch  immaterielle
  Dinge  von  wirtschaftlichem  Werte  darstellt,  sind  Abschreibungen  in
steuerrechtlicher  Hinsicht  nicht  zulässig  (pr.  OBG.  in  St.  12  S.  318),  wohl  aber  Abschreibungen ­
  auf  den  Wert  des  Unternehmens  im  ganzen  ohne  Bezugnahme  auf
einzelne  Konten;  vgl.  oben.
x)  Abschreibungen  wegen  völliger  Wertlosigleit  von  Vermögensgegenständen ­
  sind  ebenso  zu  behandeln  wie  solche  wegen  Wertverminderung;  der  Wert-Verlust
  ist  nur  der  höchste  Grad  der  Wertverminderung  (pr.  OBG.  in  St.  14  S.  303).
H)  Nach  §  40  Abs.  3  HGB.  sind  „zweifelhafte  Forderungen  nach  ihrem
wahrscheinlichen  Werte"  in  der  Bilanz  anzusetzen.  Ob  und  in  welchem  Grade
Forderungen  zweifelhaft  sind,  muß  nach  den  Umständen  bemessen  werden,  die
am  Schlüsse  des  Geschäftsjahres  obwalten,  für  das  die  Bilanz  aufgestellt  wird.
Die  Zweifel  in  Ansehung  einer  Forderung  können  ihren  rechtlichen  Bestand  und
ihre  Beitreibbarkeit,  namentlich  die  Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners,  betreffen
(vgl.  RGZ.  68  S.  2  und  IW.  1912  S.  305  Nr.  26).  Eine  Forderung,  auf
die  nach  den  am  Schlüsse  des  Geschäftsjahres  obwaltenden  Umständen  voraussichtlich
  ein  Verlust  zu  erwarten  ist,  ist  „zweifelhaft"  i.  S.  des  §  40  Abs.  3
HGB  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Verlust  bereits  am  Schlüsse  des  Geschäftsjahrs
  feststand  (pr.  OVG.  V  A  207  v.  12.  Juli  1913  bei  Fuisting-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  34  cl  zu  z  15).  Ergibt  sich  erst  aus  nachträglich  eingetretenen ­
  oder  bekannt  gewordenen  Umständen,  daß  Ausstände  in  einer
Bilanz  zu  hoch  oder  zu  niedrig  bewertet  sind,  so  kann  das  die  Gewinnfeststellung
nicht  mehr  ändern;  denn  §  40  Abs.  2  HGB.  verlangt  Ansatz  der  Forderungen
mit  dem  Werte,  der  ihnen  in  dem  Zeitpunkte  beizulegen  ist,  für  den  die  Bilanzaufstellung
  stattfindet  (pr.  OVG.  VII  a  137  v.  8.  Febr.  1919;  RFH.  I  A  216  v.
31.  Oft.  1919,  Sammt.  1  A  S.  272).
fi)  „Abschreibungen  auf  den  Wert  zeitlich  begrenzter  Unternehmungen  zum
Zwecke  der  Amortisation  des  angelegten  Kapitals  sind  an  sich  nicht  gestattet"
(pr.  OVG.  in  St.  1  S.  266).  Dagegen  sind  wegen  der  besondern  subjektiven
Wertverminderung  von  Betriebsgegenständen  infolge  einer  rechtlichen  Verpflichtung,
  das  Eigentum  einem  Dritten  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  zu
übertragen  —  z.  B.  bei  Gleisanlagen  bei  Pferde-  (Straßen-)  bahnen,  die  demnächst ­
  in  das  Eigentum  der  Stadt  übergehen  —,  Abschreibungen  auch  dann  gestattet,
  wenn  der  Wert  dieser  Gegenstände  objektiv  derselbe  bleibt  (pr.  OVG.  in
St.  5  S.  42;  vgl.  a.  a.  O.  11  S.  272  und  16  S.  290).
v)  Abschreibungen  wegen  Substanzverringerungcn  beim  Bergbau  und
anderen  sog.  Substanzbetrieben  sind  zulässig,  und  zwar  bildet  die  Differenz  des
gemeinen,  d.  h.  des  Verkaufswerts  des  Gesamtbestandes  der  anstehenden  Mineralien ­
  am  Ende  eines  Geschäftsjahres  gegen  den  Wert  am  Ende  des  vorhergehenden
  Geschäftsjahrs  das  zulässige  Maß  der  Abschreibung  wegen  Wertver-Minderung.
  Ist  der  so  ermittelte  Wert  der  Mineralsubstanz  am  Ende  eines  Geschäftsjahrs ­
  höher  oder  ebenso  hoch  als  am  Ende  des  vorhergehenden  Geschäftsjahrs,
  so  ist  für  dieses  Jahr  eine  Abschreibung  wegen  Substanzverringerung
überhaupt  nicht  zulässig.  Der  gemeine  oder  Verkaufswert  des  gesamten  Bestandes ­
  an  Mineralien  ist  in  der  Weise  zu  berechnen,  daß  mit  Hilfe  der  üblichen
Rcntenformel  ein  Kapital  ermittelt  wird,  mittels  dessen  es  bei  Zugrundelegung
des  für  Bergbauunternehmungen  der  betreffenden  Art  üblichen  Zinsfußes
zur  Zeit,  für  die  der  Wert  festgestellt  werden  soll,  möglich  ist,  eine  jährliche  Rente
zu  erwerbe,  die  so  lange,  bis  die  Mineralmenge  verbraucht  ist,  gezahlt  werden
        <pb n="416" />
        V.  Der  Friedensgewinn  als  Ergebnis  von  Vorjahren.  §  16.  393

muß  und  den  reinen  Substanzwert  der  Jahresförderung  darstellt  (Pr.  OVG.
in  St.  14  &amp;lt;5.  281  f.;  die  weitere  Rechtsprechung  hierüber  vgl.  bei  Fuisting-Strutz
  Eink.St.G.,  gr.  Komm.,  Anm.  34  ^  zu  §  13  S.  612—616).  Über  die
Bedenken  gegen  diese  Rechtsprechung  vgl.  die  Begründung  der  —  nicht  verabschiedeten ­
  —  Novelle  zum  pr.  Eink.St.G.  und  Erg.St.G.,  Drucks,  des  Abg.H.
1912  Nr.  28  A  S.  37f.,  und  Komm.Ber.  dazu  a.  a.  O.  Nr.  922  A  S.  56—67,
sowie  Strutz  KSt.G.  Anm.  19  zu  §  16.  Sonstige  Einzelheiten  über  Abschreibungen ­
  s.  bei  Fuisting  &amp;gt;  Strutz  Eink.St.G.,  gr.  Komm.,  Anm.  34,  35  zu  §  13
und  Anm.  33,  34  zu  §  15.
3.  Durch  Abschreibungen,  welche  über  die  eingetretene  Wertminderung
hinausgehen,  und  ebenso  durch  die  auf  dasselbe  hinauslaufende  Einstellung  der
Vermögensgegenstände  unter  den  Aktivis  von  vornherein  mit  einem  hinter  ihrem
wirklichen  Werte  zu  der  Zeit,  für  die  die  Bilanz  aufgestellt  wird,  zurückbleibenden ­
  Werte,  ferner  durch  die  Überbewertung  von  Verbindlichkeiten  oder  Einstellung ­
  fiktiver  Schulden  an  die  Zukunft  entstehen  sog.  „stille  Reserven",
so  bezeichnet,  „weil  sie  in  der  Bilanz  nicht  als  selbständige  Posten  hervortreten,
nicht  als  dauernde  Zurückhaltung  erkennbar  sind"  (vgl.  Nehm  §  68).  Sie  charakterisieren ­
  sich  also  als  nicht  aus  der  Bilanz  ersichtliche  dauernde  Zurückhaltung
von  Gewinnen  von  der  Verteilung  oder  Verwendung  für  laufende  Bedürfnisse,
wodurch  bilanzmäßig  die  Vermögenslage  der  Gesellschaft  ungünstiger,  ihr  Geschäftsgewinn ­
  niedriger  oder  ein  etwaiger  Verlust  höher  erscheint,  als  es  in
Wirklichkeit  der  Fall  ist.  Vom  Standpunkte  des  vorsichtigen  Kaufmanns  sind
solche  stillen  Reserven  nicht  nur  zulässig,  sondern  sogar  geboten;  steuerlich  würde
ihre  Nichtberücksichtigung  zu  einer  unzulässigen  und  ungleichmäßigen  Begünstigung ­
  führen.  Bei  der  KSt.  würde  durch  Anerkennung  stiller  Reservestellungen
in  den  Kriegsgeschäftsjahren  ein  Teil  des  steuerpflichtigen  Mehrgewinnes  der
Besteuerung  entzogen  werden.  Das  zu  verhüten,  ist  der  Zweck  des  2.  Satzes
des  §  16  Abs.  1  KSt.G.
Der  Gewinn  aus  der  Realisierung  stiller  Reserven  gehört  zu  dem
Bilanzgewinn  des  Geschäftsjahrs,  in  welchem  die  Realisierung  erfolgt  ist,  sofern
es  sich  um  Reserven  handelt,  die  auch  steuerlich  „stille"  geblieben  sind.  Soweit
die  stille  Reserve  in  der  Steuerbilanz  des  Jahres,  in  dem  sie  gelegt  ist,  durch
Hinzurechnung  zum  Geschäftsgewinne  bereits  berücksichtigt  ist,  kann  der  Gewinn
aus  ihrer  Realisierung  int  Jahre  der  letzteren  nicht  nochmals  steuerlich  als  Geschäftsgewinn ­
  behandelt  werden.  Die  Auffassung  in  KSt.Ausf.Best.  §  23  Abs.  1
erscheint  zutreffend  nur,  soweit  die  nachträgliche  Einstellung  des  wirklichen
Wertes  sich  mit  den  Sondervorschliften  über  die  Bilanzen  der  Aktiengesellschaft
und  Gesellschaft  nt.  b.  H.  verträgt;  durch  nachträgliche  Einstellung  höherer  als
der  danach  zulässigen  Werte  würde  die  Friedensbilanz  den  §  16  KSt.G.  verletzen. ­
  Vgl.  Strutz  KSt.G.  Anm.  20  zu  §  16  und  Begr.  zur  RAO.,  Drucks.
Nr.  759  der  NV.  S.  110f.
Abschreibungen  auf  unbeanstandet  gebliebene  stille  Reserven  sind  unzulässig ­
  (RFH.  IA  54  v.  4.  gebt.  1919  und  IA  311V.  9.  März  1920).  Vgl.  ob.  S.  390  (.
V.  Der  Friedensgewinn  als  Ergebnis  von  Borjahren.
Hat  eine  Gesellschaft  schon  mindestens  während  eines  Geschäftsjahres  vor
dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahr,  d.  i.  demjenigen,  das  noch  den  August  1914
mit  umfaßte,  bestanden,  dann  ist  Friedensgewinn  der  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.
ermittelte  durchschnittliche  Bilanzgewinn  der  vor  diesem  ersten  Kriegsgeschäftsjahr ­
  liegenden  „Friedensgeschäftsjahre",  und  zwar  der  Durchschnitt  derjenigen
drei  der  fünf  letzten  Fried'ensgeschäftsjahre,  die  unter  diesen  weder  das  günstigste
        <pb n="417" />
        394

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  16.

noch  das  ungünstigste  Ergebnis  aufweisen.  Bestand  die  Gesellschaft  noch  nicht
während  fünf  Friedensgeschäftsjahren,  dann  ist  der  Durchschnitt  aus  den  Ergebnissen ­
  der  kürzeren  Zeit  zu  ziehen,  für  welche  Jahresabschlüsse  vorliegen,
ohne  Ausscheidung  des  günstigsten  und  ungünstigsten  Ergebnisses.
1.  Nach  §  16  Abs.  1  Satz  2  KSt.G.  kommen  für  die  Berechnung  des  Friedensgewinns ­
  nur  volle  Geschäftsjahre  in  Betracht.  Diese  Bestimmung  enthielt ­
  weder  §  17  KSt.G.  noch  §  22  KAG.  1918.  Wenn  in  §  17  Abs.  4  KStG,
das  Vorliegen  eines  „vollen"  Geschäftsjahres  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren
verlangt  wurde,  so  war  damit  nur  ein  volles  satzungsgemäßes  Geschäftsjahr ­
  gemeint,  nicht,  daß  dieses  auch  ein  volles  Zeitjahr  von  12  Monaten  =  365
Tagen  umfaßt  haben  müsse  (Strutz  KSt.G.  Anm.  5/9  ju  §  17).  Daß  in  die
Durchschnittsrechnung  nach  §  17  KSt.G.  auch  kürzere  als  ein  Zeitjahr  umfassende
Geschäftsjahre  einzubeziehen  seien,  hat  die  Rechtsprechung  im  Anschluß  an  meine
Ausführungen  KSt.G.  Anm.  6  zu  §  15  und  DSt.Z.  VII  71  ff.  anerkannt  (Pr.
OVG.  VII  K  2  b.  26.  April  1918  im  St.A.  21  S.  173,  RFH.  Samml.  1 A  @.  172).
Durch  den  2.  Satz  des  §  16  Abs.  1  KSt.G.  1919  wird  die  Berücksichtigung  kürzerer
als  ein  volles  Zeitjahr  umfassender  Friedensgeschäftsjahre  ausgeschlossen.  Daß
dies  der  Sinn  des  Wortes  „volle"  ist,  ergibt  die  Begr.,  wo  es  heißt:  „Dabeisind
unter  vollen  Geschäftsjahren  solche  zu  verstehen,  'welche  einen  Zeitraum  von
12  Monaten  umfassen."
Befinden  sich  nun  unter  den  nach  §  17  KSt.G.  zu  berücksichtigenden  Friodensgeschäftsjahren
  solche,  die  nicht  volle  12  Monate  umfassen,  so  fragt  es  sich,
wie  hinsichtlich  ihrer  zu  verfahren  ist.  Becher-Liebes  Sinnt.  24,  25  zu  §16
wollen  1.,  wenn  das  kürzere  (sog.  Rumpf-)  Geschäftsjahr  überhaupt  das  einzige
Friedensgeschäftsjahr  ist,  dies  auf  ein  volles  Geschäftsjahr  von  12  Monaten
umrechnen,  2.,  wenn  es  das  erste  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  und  erste  der  nach
§  17  Abs.  1  KSt.G.  zu  berücksichtigenden  Friedensgeschäftsjahre  ist,  dies  außer
Betracht  lassen,  3.,  wenn  das  kürzere  Geschäftsjahr  weder  das  erste  noch  das
letzte,  sondern  eines  der  in  der  Mitte  liegenden,  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.  zu
berücksichtigenden  Friedensgeschäftsjahre  ist,  für  die  Frage,  welches  Geschäftsjahr ­
  als  das  beste  und  welches  als  das  schlechteste  auszuscheiden  haben,  das
Ergebnis  des  Rumpfjahres  auf  12  Monate  umrechnen  und,  wenn  das  Rumpfjahr
danach  das  beste  oder  schlechteste  ist,  es  ausscheiden,  wenn  es  dies  aber  nicht  ist,
es  mit  seinem  tatsächlichen  Ergebnis  in  die  Durchschnittsrechnung  einstellen.
Dem  ist  nicht  zuzustimmen.  Denn  nach  dem  in  dieser  Hinsicht  unzweideutigen
Wortlaute  des  Ges.  dürfen  andere  als  —  in  obigem  Sinne  —  „volle"  Geschäftsjahre ­
  „nicht  in  Betracht  kommen";  das  tun  sie  aber  nach  der  Sluslegung  von
Becher  -  Liebes.  Es  fragt  sich  nur,  in  welcher  Weise  ihre  Außerbetrachtlassung
zu  bewirken  ist,  ob  dadurch,  daß  nur  diejenigen  der  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.  maßgebenden ­
  Friedensgeschäftsjahre  in  Betracht  gezogen  werden,  die  „volle"  Geschäftsjahre ­
  im  obigen  Sinne  sind,  oder  dadurch,  daß  die  nicht  „vollen"  bei  der
Bestimmung  der  fünf  letzten  nicht  mitgezählt  werden,  somit  tatsächlich  über  die  fünf
letzten  Geschäftsjahre  hinaus  zurückgegriffen  wird,  wenn  also  eins  der  fünf  letzten
Geschäftsjahre  weniger  als  12  Monate  umfaßte,  das  sechstletzte  in  die  Berechnung
einbezogen  wird,  wenn  unter  den  fünf  zwei  kürzere  waren,  das  sechst-  und  siebentletzte. ­
  Ich  bin  geneigt,  diese  in  der  Tat  sehr  zweifechafte  Frage  im  ersteren  Sinne
zu  beantworten  von  der  Erwägung  aus,  daß  die  Gleichmäßigkeit  der  Behändlung
  der  abgabepflichtigen  Gesellschaften  empfindlicher  gestört  wird,  wenn  bei
einzelnen  auf  noch  vor  dem  fünftletzten  Friedensjahre  liegende  Geschäftsergebnisse ­
  zurückgegriffen  wird,  als  wenn  nur  innerhalb  des  fünfjährigen  Zeitraums
einzelne  Zwischenperioden,  die  das  Gesetz  wegen  der  Anomalie  des  Rumpfgeschäftsjahrs ­
  als  anormale  ansehen  mag,  ausgeschaltet  werden.  Ich  gebe  aber
        <pb n="418" />
        V.  Der  Friedensgewinn  als  Ergebnis  von  Vorjahren.  §  16.  395

zu,  daß,  wenn  man  sich  den  §  17  Abs.  1  KSt.G.  in  den  §  16  Abs.  1  KAG.  eingearbeitet ­
  denkt,  man  zur  entgegengesetzten  Beantwortung  der  Frage  gelangen
kann:  dann  kann  man  das  Ges.  so  lesen,  als  ob  es  lautete:  „Der  Friedensgewinn
ist  nach  den  Ergebnissen  der  fünf  den  Kriegsgeschäftsjahren  vorangegangenen
vollen  Geschäftsjahre...  zu  berechnen."  Man  kann  aber  ebensogut  auch
lesen:  „Der  Friedensgewinn  ist  nach  den  Ergebnissen  der  fünf  den  Kriegsgeschäftsjahren ­
  vorangegangenen  Geschäftsjahre  oder,  wenn  eine  Gesellschaft  noch  nicht
so  lange  besteht  oder  sich  unter  den  fünf  Geschäftsjahren  nicht  volle  befinden,
nach  den  Ergebnissen  der  innerhalb  des  fünfjährigen  Zeitraums  liegenden  kürzeren ­
  Zeit,  für  welche  Abschlüsse  für  volle  Geschäftsjahre  vorliegen,  zu  berechnen."
Wie  man  aber  auch  den  §  16  Abs.  1  Satz  2  KSt.G.  auslegt,  jedenfalls  führt
er,  sobald  sich  unter  den  Durchschnittsjahren  kürzere  als  solche  von  12  Monaten
befinden,  dazu,  daß  sich  die  Berechnung  des  Friedensgewinns  für  die  KA.  für
1919  anders  stellt  als  für  die  KSt.  von  1916  und  die  KA.  für  1918.
2.  Aus  der  Ausdrucksweise  des  Abs.  4  §  17  KSt.G.  „wenn  ein  volles  Geschäftsjahr ­
  ...  noch  nicht  vorliegt"  in  Verbindung  mit  der  in  Abs.  1  a.  a.  £&amp;gt;.
„der  kürzeren  Zeit,  für  welche  Jahresabschlüsse  vorliegen",  ist  nicht  zu
schließen,  es  kämen  nur  Zeiträume  in  Betracht,  für  welche  die  Jahresabschlüsse
gemacht  sind,  sondern  nur,  daß  ein  Geschäftsjahr  abgelaufen  sein  muß,
über  dessen  Ergebnis  ein  Jahresabschluß  bei  der  Veranlagung  vorliegen  kann,
und  das  letztere  wird  immer  der  Fall  sein,  da  zwischen  dem  Ablaufe  des  letzten
t riedensgeschäftsjahrs  und  der  Veranlagung  der  KA.  mehrere  Jahre  liegen,
o  auch  pr.  OBG.  VII  K  24  vom  1.  Juli  1919.
3.  Wie  schon  in  Anm.  III  4  zu  §  14  ausgeführt,  „besteht"  eine  Gesellschaft ­
  erst  seit  dem  Zeitpunkt,  seitdem  sie  nach  den  dort  angeführten  Normen
des  bürgerlichen  Rechts  rechtlich  existiert.  Der  für  den  Fall,  daß  eine  Gesellschaft ­
  aus  einer  anderen  hervorgegangen  ist,  der  sog.  „Umwandlung"  vertretenen ­
  abweichenden  Auffassung  im  §  24  KSt.G.Ausf.Best.,  §  21  Ausf.Best.
z.  KAG.  1918  und  §  18  Abs.  2  Ausf.Best.  z.  KAG.  1919  ist  nicht  zu  folgen.
Daran  ändert  auch  §  20  KAG.  1919  nichts,  der  nur  eine  Fortdauer  der  Abgabepflicht ­
  der  aufgelösten  Gesellschaft  ausspricht.  Aus  den  Normen  des  bürgerlichen ­
  Rechts  ergibt  sich  aber,  daß  abgesehen  einzig  von  der  Umwandlung  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  eine  Aktiengesellschaft  nur  die  Dauer  des  Bestehens ­
  der  Gesellschaft  in  ihrer  gegenwärtigen  Rechtsform  für  die  Berechnung  des
Friedensgewinns  in  Betracht  kommt.  Vgl.  Strutz  KSt.G.  Anm.  6  x  zu  §  17.
4.  Das  Geschäftsjahr,  das  den  Monat  August  1914  mitumfaßt,  gilt  stets  als
erstes  Kriegsgeschäftsjahr  (§  15  KSt.G.),  hat  daher  stets  bei  Berechnung
des  Friedensgewinns  auszuscheiden  (RFH.  Samml.  1  A  @.  172).
5.  Besteht  eine  Gesellschaft  lange  genug,  so  haben  bei  Berechnung  des  Friedensgewinns
  nach  den  Ergebnissen  von  fünf  Friedensgeschäftsjahren  die  beiden
Geschäftsjahre  mit  den  besten  und  schlechtesten  Geschäftsergebnisse«  auszuscheiden. ­
  Sind  weniger  als  fünf  nach  §  16  Abs.  1  Satz  2  KAG.  1919  in  Betracht
zu  ziehende  Friedensgeschäftsjahre  vorhanden,  so  scheidet  keines  aus,  ist  also
unter  Umständen  der  Durchschnitt  aus  vier  Jahresergebnissen  zu  ziehen.  Liegt
nun  ein  volles  Friedensgeschäftsjahr  vor,  so  bildet  dessen  Ergebnis  den  Friedensgewinn. ­
  Sollten  in  gwi  Jahren  vollkommen  gleiche  Ergebnisse  erzielt  sein,
die  die  besten  oder  die  schlechtesten  der  Durchschnittsjahre  darstellen,  dann  scheidet
natürlich  nur  eins  von  ihnen  als  das  beste  oder  schlechteste  aus.
Wie  unter  III  10  ausgeführt,  ist  eine  Unterbilanz  aus  dem  Vorjahre  zunächst ­
  aus  dem  Rohgewinne  des  nächsten  Jahres  zu  decken,  ehe  sich  für  dieses
ein  Reingewinn  ergibt.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  es  sich  um  Unterbilanzen
aus  vor  den  Durchschnittsjahren  liegenden  Geschäftsjahren  harrdelt.
        <pb n="419" />
        396

Kriegsadgabcgesetz  1919.  §  16.

&amp;lt;$.  §  17  Abs.  2  KAG.  bestimmt:  „Hat  innerhalb  der  fünf  den  Kriegsgeschäfts,
jähren  vorangegangenen  Geschäftsjahre  eine  Vermehrung  dcS  eingezahlten
Grund-  oder  Stammkapitals  stattgefunden  so  wird  dem  Geschäftsgewinne
für  die  vor  der  Vermehrung  liegende  Zeit  ein  Betrag  von  6  v.  H.  jährlich  des
der  Gesellschaft  durch  die  Neueinzahlungen  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbetrags ­
  zugerechnet."
a)  Von  einem  „Grundkapital"  spricht  das  HGB.  bei  Aktien-  und  Kommanditgesellschaften, ­
  von  einem  „Stammkapital"  das  G.G.  m.  b.  H.  Grundkapital
der  Aktiengesellschaft  ist  die  Summe  der  Beträge,  mit  denen  die  Gesellschafter ­
  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haften,  und  diese  Haftung
drückt  sich  im  Nennwert  der  von  ihnen  übernommenen  Aktien  aus  (vgl.  §  178
HGB.,  thür.  OVG.  C  94  v.  2.  Juli  1919).  Ebenso  besteht  das  Grundkapital
der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  im  Nennbetrag  der  Aktien  (§  320
HGB  ).  Das  Stammkapital  der  Gesellschaft  m.  b.  H.  ist  die  Summe  der
Beträge,  die  die  Gesellschafter  mindestens  in  die  Gesellschaft  einzulegen  sich  Derpflichten
  (vgl.  §  7  G.G.  m.  b.  H.,  Staub .  Hachenburg,  Anm.  2  zu  §  14).
Maßgebend  ist  aber  nicht  schlechthin  eine  Vermehrung  dieses  Grund-  oder  Stammkapitals, ­
  sondern  nur  eine  solche  des  eingezahlten.  Darunter  ist  sowohl  die
Erhöhung  des  Grund-  oder  Stammkapitals  im  handelsrechtlichen  Sinne  zu  verstehen ­
  als  auch  die  weitere  Einzahlung  auf  das  bisher  nicht  volleingezahlte  Grundoder
  Stammkapital,  wobei  auch  ein  etwaiger  höherer  Ausgabekurs  zu  berücksichtigen ­
  ist  (Begr.  z.  KSt.G.  bei  Strutz  KSt.G.  S.  354f.).
Berggewerkschaften  haben  kein  dem  Aktienkapital  ähnliches  Grundkapital. ­
  Es  bedurfte  daher  int  Ges.  einer  besonderen  Bestimmung  darüber,  was
als  Grundkapital  der  Berggewerkschaften  anzusehen  sei.  Diese  Bestimmung
bringt  der  2.  Satz  des  3.  Abs.  des  §  17  KSt.G.  in  Anlehnung  an  den  §  15  Pr.
EinkSt.G.,  aber  mit  dem  Zusatze  „abzüglich  des  durch  Schuldaufnahme  gedeckten
  Aufwandes  hierfür".  Die  Begriffsbestimmung  läßt  erkennen,  „daß
zu  dem  Grundkapitale  der  Berggewerkschaften  nur  das  eigentliche  Anlagekapital ­
  ,  d.  h.  das  in  dem  Bergwerke  selbst,  in  dem  Rechte  auf  Gewinnung  der
Mineralsubstanz,  wie  in  den  'Betriebsanlagen  und  Einrichtungen  angelegte
Kapital  im  Gegensatze  zu  dem  Betriebskapital  im.gewöhnlichen  Sinne  zu
verstehen  ist"  (Pr.  OVG.  VI  A  1121  v.  23.  Jan.  1896  bei  Fuisting  -  Strutz
EinkSt.G.,  Anm.  47  Ziff.  1  zu  z  15).  „Bei  Berechnung  des  Grundkapitals
nach  dem  Erwerbspreise  und  den  Kosten  der  Anlage  und  Einrichtung  bzw.  Erweiterung ­
  des  Bergwerkes  sind  die  tatsächlich  entstandenen  Kosten  ohne  Abzug,
etwa  wegen  stattgehabter  Abschreibungen,  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die
Aufwendungen  aus  eigenen  oder  fremden  Mitteln  erfolgt  sind,  in  Ansatz  zu
bringen"  (Pr.  OVG.  in  St.  8  S.  210).
Dabei  „kommen  die  gegenwärtigen  und  früheren  Werte  der  einzelnen
Vermögensobjekte  der  Gewerkschaft  zunächst  gar  nicht  in  Betracht  (vgl.  OVG.
in  St.  2  S.  17).  Vielmehr  muß  der  tatsächlich  gezahlte  Erwerbspreis  ermittelt ­
  werden;  wenn  ein  solcher  nicht  entrichtet  oder  nicht  zu  ermitteln  ist,  so
muß  bei  der  Berechnung  des  Grundkapitals  von  der  Ansetzung  eines  Erwerbs  -
Preises  Abstand  genommen  werden  (vgl.  E.  in  St.  3  S.  5,  8,  18).  Sodann
sind  die  für  die  Anlage  und  Einrichtungen  bzw.  Erweiterung  des  Bergwerkes
tatsächlich  aufgewendeten  Kosten  zu  ermitteln.  Gelingt  dies  nicht,  so  sind
diese  zu  schätzen  (vgl.  E.  in  St.  2,  S.  11,17;  3  S.  7)"  (Pr.  OVG.  in  St.  4  S.  89).
Unzulässig  ist  die  Bestimmung  des  Grundkapitals  nach  dem  Werte  der  Gerechtsame ­
  und  Anlagen  und  sonstiger  Vermögensobjekte  (pr.  OVG.  V  A.  459,  2550,
3123  v.  25.  Sept.  1894)  oder  der  Kuxe  (pr.  OVG.  VI  A  568  v.  21.  März  1895)
oder  nach  dem  Ankaufspreise  der  von  den  Gewerken  erworbenen  Kuxe  (pr.  OVG.
        <pb n="420" />
        V.  Der  Friedensgewinn  als  Ergebnis  von  Vorjahren.  §  Iti.  397

in  St.  3  6.58).  Die  Berücksichtigung  des  Wertes  der  Minernlsnbstanz  ist  bei  der
Berechnung  ausgeschlossen  (Pr.  OVG.  VI  A.  138  v.  21.  Nov.  1895).  Für  die
Berechnung  des  Grundkapitals  ist  sein  Stand  am  Schlüsse  der  maßgebenden
Friedensgeschäftsjahre  maßgebend.  Dabei  kommen  nur  die  Erwerbspreise  und
Kosten  derjenigen  Bergwerke  in  Betracht,  die  bei  Eintritt  der  Gewerkschaft  in
die  Kriegsgeschäftsjahre  von  ihr  noch  betrieben  werden  oder  doch  Teile  ihres
Vermögens  bilden.  Der  durch  Schuldaufnahme  gedeckte  Aufwand  ist  abzurechnen, ­
  weil  er  begrifflich  nicht  Vermögen  der  Gewerkschaft  bildet,  der  Ertrag
dieser  Aufwendungen  präsumtiv  als  Zins  dem  Gläubiger  zufließt.  Ob  aber  der
Aufwand  durch  Schuldaufnahme  gedeckt  ist,  muß  wiederum  nach  dem  Zustande
am  Schlüsse  der  maßgebenden  Friedensgeschäftsjahre  beurteilt  werden.  Ist
zwar  ursprünglich  eine  Schuld  aufgenommen,  diese  aber  abgetragen,  so  ist  der
Aufwand  durch  die  Schuldabtragung  gedeckt  und  durch  diese  das  Grundkapital
nicht  weniger  vermehrt,  als  wenn  der  Aufwand  sogleich  aus  eigenen  Mitteln  der
Gewerkschaft  bestritten  wäre.
Den  Berggewerkschaften  werden  die  anderen  Bergbau  treibende»
Bereinigungen  gleich  behandelt,  sofern  sie  nicht  Aktien-,  Aktienkommanditgesellschaften, ­
  Gesellschaften  m.  b.  H.  oder  eingetragene  Genossenschaften  sind.
Als  „Grundkapital  der  eingetragenen  Genossenschaften"  gilt  analog
wie  nach  §  15  pr.  Eink.St.G.,  die  Summe  der  eingezahlten  Geschäftsanteile  der
Genossen  nach  dem  Stande  am  Ende  der  Friedensgeschäftsjahre.  Die  „Geschäftsanteile" ­
  sind  nicht  gleichbedeutend  mit  den  „Geschäftsguthaben"  im
S.  der  §§  19,  22,  66,  76,  138  usw.  GG.:  „Diese  Geschäftsguthaben  bestehen  nicht
nur  aus  den  tatsächlich  von  den  Genossen  gemachten  Einzahlungen  aus  den  Geschäftsanteil, ­
  sondern  auch  aus  den  inzwischen  auf  diesen  zugeschriebenen  Gewinnen, ­
  vermindert  um  die  etwaigen  Abschreibungen  (vgl.  Deumer  a.  a.  O.
©.  224ff.;  Brückmann  a.  a.  £&amp;gt;.;  Parisius-  Crüger,  Kommentar,  6.  Ausl.,
Erläuterung  zu  §  7  des  Ges.  S.  97ff.)"  (pr.  OVG.  66  S.  188ff.).
Bezüglich  der  sog.  Sicherheitseinlagen  der  Genossen  ist  von  Fall  zu  Fall
zu  prüfen,  ob  sie  „den  eingezahlten  Geschäftsanteilen  gleichzustellen,  also  als
Vermögen  der  Genossenschaft  anzusehen  sind  und  nicht  vielmehr  Darlehen
bilden,  die  der  Genossenschaft  von  ihren  Mitgliedern  gegeben  wurden.  Im
letzteren  Falle  können  sie  bei  der  Berechnung  des  3^/z  prozentigen  Abzugs  nicht
berücksichtigt  werden"  (Pr.  OVG.  in  St.  15  S.  314).
b)  Maßgebend  ist  der  Stand  des  eingezahlten  Kapitals  am  Schlüsse  des
Friedensgeschäftsjahrs  (pr.  OVG.  VII  K  21  v.  21.  Juni  1918).
c)  Die  Wirkung  einer  Vermehrung  des  Stamm-  oder  Grundkapitals
besteht  darin,  daß  für  die  vor  der  Vermehrung  liegende  Zeit  dem  Geschäftsgewinne ­
  6  v.  H.  jährlich  des  der  Gesellschaft  durch  die  Neueinzahlungen  tatsächlich ­
  zugeflossenen  Kapitalbetrags  zugerechnet  wird.
«)  Die  Zurechnung  soll  erfolgen  für  die  „vor  der  Vermehrung  liegende
Zeit".  Unter  dem  Zeitpunkt  der  „Vermehrung"  ist  derjenige  der  Einzahlung, ­
  nicht  etwa  der  des  betreffenden  Beschlusses  der  Gesellschaft  zu  verstehen.
Doch  kann  hiermit  nicht  der  Zeitpunkt  jeder  einzelnen  tatsächlich  erfolgten  Einzahlung ­
  gemeint  sein,  sondern  der  von  der  Gesellschaft  allgemein  für  die  Einzahlungen ­
  festgesetzte  Termin  (pr.  OVG.  VII  KID.  14.  Mai  1918  und  VII  K12
v.  11.  Nov.  1919),  der  Zeitpunkt,  in  dem  die  Gesellschaft  einen  jederzeit  greifbaren
Anspruch  auf  Leistung  der  Einzahlung  erlangt  (RFH.  I  A  86  v.  27.  Nov.  1919),
bei  Fusion  ohne  Liquidation  der  Zeitpunkt  der  Eintragung  der  Fusion  im
Handelsregister  (RFH.  I  A  171  v.  27.  Febr.  1920.
ß)  Maßgebend  ist  der  der  Gesellschaft  „durch  die  Neueinzahlungen  tatsächlich ­
  zugeflossene  Kapitalbetrag".  Damit  wird  zum  Ausdruck  gebracht,
        <pb n="421" />
        398

Kricgsabgabcgcsetz  1919.  §  16.

daß  die  6  ü.  H.  nur  von  derjenigen  Einnahme  zu  berechnen  sind,  die  eine  wirkliche ­
  Vermehrung  des  Grund-  ober  Stammkapitals  darstellt.  Von  den  Einzahlungen ­
  sind  also  in  Abzug  zu  bringen  z.  B.  Unkosten  der  Gesellschaft,  Aufgelder ­
  als  Gegenleistung  für  die  Teilnahme  erst  im  Laufe  des  Geschäftsjahres
die  Mitgliedschaft  Erwerbender  an  dem  vollen  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres
zu  verteilenden  Gewinne,  der  Betrag  eines  Agiogewinnes,  der  für  Gründungskosten ­
  verwendet  ist  (RFH.  I  A  228  v.  28.  Okt.  1919,  Sammt.  IA  S.  278).
y)  Aus  dem  Worte  „Neueinzahlung"  ist  nicht  zu  schließen,  daß  die  Bestimmung ­
  auf  Sacheinlagen  keine  Anwendung  finde.  Jedoch  sind  die  Sacheinlagen ­
  nicht  etwa  mit  dem  Nennwerte  der  als  Gegenwert  ausgegebenen
Aktien  oder  Anteile,  sondern  mit  ihrem  gemeinen  Werte  anzusetzen;  denn  nur
dieser  Wert  ist  der  Gesellschaft  „tatsächlich  zugeflossen".
d)  Das  KSt.G  erwähnt  nicht  den  Fall  einer  Verminderung  des  Grundoder
  Stammkapitals.  Geschieht  diese  in  Gestalt  einer  wirklichen  Rückzahlung
eines  Teiles  des  letzteren  an  die  Gesellschafter,  dann  ist  der  zurückgezahlte  Betrag ­
  der  Gesellschaft  nicht  mehr  zugeflossen,  besteht  das  Grund-  oder  Stammkapital ­
  nur  noch  in  dem  Restbeträge.  Besteht  die  Kapitalherabsetzung  dagegen  in
einer  Verminderung  des  Nennwerts  der  Aktien  oder  Geschäftsanteile,  Zusammenlegung ­
  oder  dgl.  &amp;lt;vgl.  Staub-Könige  Shun.  5—10  zu  §  288),  dann  ändert ­
  sich  das  eingezahlte  Kapital  nicht.  Nur  im  ersteren  Fall  ist  §  17  Abs.  2
KSt.G.  sinngemäß  anzuwenden.  Doch  scheint  pr.  OBG.  VII  K21  v.  21.  Juni
1918  aus  der  Begr.  zu  §  15  Sich.G.  folgern  zu  wollen,  daß  der  fiktive  Friedensgewinn ­
  von  6  v.  H.  stets  von  dem  herabgesetzten  Kapital  zu  berechnen  ist.  Thür.
OVG.  C  94  v.  2.  Juli  1919  führt  aus,  wenn  der  statutenmäßige  Betrag  des
Aktienkapitals  durch  Zusammenlegung  der  Slktien  oder  durch  Zurückzahlung ­
  herabgesetzt  sei,  dann  könne  das  „eingezahlte"  Grundkapital  niemals
höher  sein,  wie  dieser  Betrag,  selbst  wenn  früher  im  ganzen  höhere  Einzahlungen
gemacht  seien.
VI.  1.  Der  nach  §  17  Abs.  3  KSt.G.  berechnete  fiktive  Friedensgewinn
tritt  an  die  Stelle  des  nach  Abs.  1,  2  a.  a.  O.  berechneten  lvirklichen,  wenn  er
höher  als  dieser  ist,  dann  aber  stets;  es  ist  unzulässig,  etwa  bei  Gesellschaften,
die  erst  im  Laufe  des  Krieges  entstanden  sind,  an  Stelle  des  auf  6  v.  H.  des  Grundoder ­
  Stammkapitals  zu  fingierenden  Friedensgewinnes  einen  durch  Schätzung
zu  ermittelnden,  höheren  Friedensgewinn  einzusetzen,  den  die  Gesellschaft,
wenn  sie  schon  bestanden  hätte,  hätte  erzielen  können.  Unzulässig  ist  auch  die
Einsetzung  des  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  die  in  eine  abgabepflichtige ­
  Gesellschaft  umgewandelt  ist,  vor  der  Umwandlung  bezüglich  des  Betriebes,
in  dem  der  Gewinn  erworben  ist,  erzielten  Friedensgewinnes  (RFH.  I  A 139
vom  16.  Sept.  1919,  Samml.  IA  S.  207).
Liegt  kein  volles,  sondern  nur  ein  Rumpfgeschäftsjahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren ­
  vor,  so  bleibt  dessen  Gewinn  nach  dem  oben  unter  V  1  über  die
Auslegung  des  §  16  Abs.  1  Satz  2  KAG.  1919  Gesagten  auch  dann  außer  Betracht,
sind  vielmehr  6  v.  H.  des  Grund-  oder  Stammkapitals  als  Friedensgewinn  auch
dann  einzustellen,  wenn  der  tatsächliche  Gewinn  des  Rumpfjahrs  bereitshöher  war.
Anders  infolge  Fehlens  einer  dem  §  16  Abs.  1  Satz  2  KAG.  1919  entsprechenden
Bestimmung  nach  KSt.G.  u.  KAG.  1918;  vgl.  Strutz  KSt.G.,  Slum.  14  zu  §  17.
8.  Hinzuzurechnen  ist  den  6  v.  H.  des  Grundkapitals  nach  §  17  Abs.  3  KSt.G.
der  Betrag,  der  „zur  Verteilung  einer  etwaigen  höheren  festen  Vorzugsdivideude
  für  bevorrechtigte  Slktien  notwendig  gewesen  wäre".  Denn  die  Fiktion  einer
vom  Ges.  als  normale  Rentabilität  angesehenen  Dividende  von  6  v  H.  setzt  in  solchen
Füllen  voraus,  daß  der  Gewinn  zu  einer  Verzinsung  von  6  v.  H.  für  das  gesamte
eingezahlte  Gesellschaftskapital  ausreicht.  Jedoch  beschränkt  sich  die  Hinzurech.
        <pb n="422" />
        §§  16,  17.

399

nung  auf  „feste"  Vorzugsdividenden,  b.  h.  solche,  deren  Betrag  im  Gesellschaftsvertrage ­
  fest,  sei  es  auf  einen  Prozentsatz,  sei  es,  was  auf  dasselbe  herauskommt, ­
  auf  eine  feste  Summe  pro  Vorzugsaktie  oder  für  die  Gesamtheit  der
Vorzugsaktien  bestimmt  ist;  nicht  also  fällt  hierunter  die  Beteiligung  der  bevorrechtigten ­
  Aktien  am  Gewinne  mit  einer  festen  Vorwegdividende  und  daneben
an  der  allgemeinen  Dividende  für  alle  Aktien,  soweit  die  feste  Vorwegdividende
nicht  allein  schon  6  ti.  H.  übersteigt,  nicht  ferner  die  Bestimmung  eines  gewissen
Bruchteils  des  jeweiligen  Geschäftsgewinns  zu  Vorzugsdividenden,  während
dem  Grundgedanken  der  Bestimmung  eine  Berücksichtigung  auch  dieses  Falles
entsprechen  würde;  denn  eine  Gesellschaft  mit  einem  Aktienkapital  von  10  000  000
Mark,  wovon  2  000  000  M.  eine  feste  Vorrechtsdividende  von  7  v.  H.  zu  erhalten
haben,  ist  mit  einem  Geschäftsgewinne  von  420  000  M.  in  keiner  ungünstigeren
Lage,  als  eine  solche  mit  gleichem  Kapital,  gleichem  Betrag  an  Vorzugsaktien
und  gleichem  Geschäftsgewinne,  von  dem  die  Vorzugsaktien  Vs  zu  beanspruchen
haben:  in  beiden  Fällen  bleiben  für  die  nicht  bevorrechtigten  8  000  000  M.  Aktien ­
  280  000  M.  oder  3,5  b.  H.  Gewinn  übrig.
Ferner  schränkt  das  Gesetz  die  Hinzurechnung  ein  auf  die  „etwaige  höhere
feste  Vorzugsdividende".  Es  darf  also  nur  der  Betrag  hinzugerechnet  werden,
um 'bett  die  Vorzugsdividende  über  6  v.  H.  hinausgeht.
§17.  Als  fünftes  Kriegsgeschäftsjahr  gilt  das  Geschäftsjahr, ­
  das  auf  den  durch  §  23  des  Gesetzes  über  eine  autzerordentliche
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  born  26.  Juli
1918  (RGBl.  S.  964)  als  viertes  Kriegsgeschäftsjahr  erfaßten
Zeitraum  folgt.
Abgesehen  von  den  Fällen  der  Reugründung  oder  der  Auflösung ­
  einer  Gesellschaft  muß  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr
einen  Zeitraum  von  mindestens  zwölf  Monaten  umfassen.  Ein
beim  Ablauf  der  zwölf  Monate  noch  laufendes  Geschäftsjahr
ist  voll  zu  berücksichtigen,  es  sei  denn,  daß  für  den  Zeitpunkt
des  Ablaufs  der  zwölf  Monate  ein  Geschäftsabschluß  gemacht
wird.
Entw.  §  18  (unbecänbert).  —  Ausf.Best.  H  16,  17.
Inhalt.
I.  Inhalt  des  z  17  399  III.  Bedeutung  des  2.  Abs  400
II.  Das  fünfte  Kriegsgefchäftsjahr  nach
Abs.  1  400
I.  Inhalt  des  ß  17.
Der  §  17  bestimmt,  was  als  fünftes  Kriegsjahr  zu  gelten  hat.  Er  baut
sich  im  1.  Abs.  auf  auf  dem  §  23  Abs.  1  KAG.  1918,  der  lautet:  „Als  viertes
Kriegsgeschäftsjahr  gilt  das  Geschäftsjahr,  das  auf  den  durch  den  §  15  KSt.G.
v.  21.  Juni  1916  erfaßten  Zeitraum  folgt."  Der  hier  angezogene  §  15  KSt.G.
aber  bestimmt:  „Als  Kriegsgeschäftsjahre  (§14)  gelten  die  drei  aufeinanderfolgenden ­
  Geschäftsjahre,  deren  erstes  noch  den  Monat  August  1914  mitumfaßt  oder
bei  einer  später  gegründeten  Gesellsckaft  mitumfassen  würde,  wenn  sie  damals
schon  bestanden  hätte."  Der  Abs.  2  des  vorliegenden  §  17  ist  wörtlich  gleichlautend ­
  mit  §  23  Abs.  2  KAG.  1918  und  entspricht  wie  dieser  dem  §  25  Abs.  2
KSt.Ausf.Best.,  dem  aber  m.  E.  die  Rechtswirksamkeit  abzusprechen  ist  (vgl.
©191.  21  S.  210  und  Strutz  KSt.G.,  Anm.  6  zu  §  15).
        <pb n="423" />
        400

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  17.

II.  Das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  nach  Abs.  1.
1.  Aus  §  15  KSt.G.,  §  23  KAG.  1918  und  §  17  KAG.  1919  folgt,  daß  die
fünf  Kriegsgeschäftsjahre  einen  ununterbrochenen  Zeitraum  umfassen.  Kürzere ­
  als  zwölfmonatige  Kriegsgeschäftsjahre  find  nicht,  wie  nach  §  16
Abs.  1  Satz  2  KAG.  1919  solche  kürzere  Friedensgefchäftsjahre,  auszuschalten.
Das  erste  Kriegsgeschäftsjahr  ist  nach  §  15  KSt.G.  dasjenige,  das  „noch  den
Monat  August  1914  mitumfaßt",  in  das  also  der  ganze  Monat  August  1914
fällt.  Würde  das  Geschäftsjahr  einer  Gesellschaft  innerhalb  des  Monats
August  enden,  so  würde  nach  dem  Grundgedanken  des  KSt.G.  anzunehmen
fein,  daß  als  erstes  Kriegsgeschäftsjahr  dasjenige  anzusehen  wäre,  das  im  August
1914  begonnen,  nicht  dasjenige,  das  in  ihm  geendet  hat;  vgl.  Strutz  KSt.G.,
Anm.  4,  5  zu  §  15.
2.  Daß  die  ersten  vier  Kriegsgeschäftsjahre  gerade  vier  Zeitjahre  umfassen,
  ist  nicht  notwendig.  Denn  die  drei  ersten  brauchen  nicht  drei  Zeitjahre
auszumachen,  da  sich  unter  ihnen  auch  kürzere  als  solche  von  12  Monaten,  unter
Umständen  auch  längere  befinden  können,  andererseits  nach  §  23  Abs.  1  KAG.
das  vierte  Kriegsgeschäftsjahr  tatsächlich  zwei  Geschäftsjahre  von  zusammen
mehr  als  12  Monaten  umfassen  kann.  Daher  kann  auch  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr
  i.  S.  des  §  17  KAG.  1919  das  sechste  derjenigen  sechs  Geschäftsjahre
fein,  deren  erstes  noch  den  August  1914  mitumfaßte.  Infolge  des  §  17  Abs.  2
KAG.  1919  aber  kann  es  auch  noch  das  siebente  der  Reihe  von  Geschäftsjahren
fein,  deren  erstes  das  erste  Kriegsgeschäftsjahr  i.  S.  des  KSt.G.  war;  vgl.  unten
bei  III.

III.  Bedeutung  des  Abs.  2.
I.  Der  2.  Abs.  ist  in  feiner  Fassung  verfehlt;  denn  einen  wie  langen
Zeitraum  ein  Kriegs-  oder  Friedensgeschäftsjahr  „umfaßt",  bestimmt  nach  dem
auch  in  den  KAG.  von  1918  und  1919  nicht  verlassenen  Prinzip  des  KSt.G.  die
Entschließung  der  Gesellschaft  und  das  bürgerliche  Recht,  in  das  auch  die  KAG.
von  1918  und  1919  nicht  eingreifen  wollten;  vgl.  Strutz  KSt.G.,  Anm.  3  zu
§  15.  Was  §17  Abs.  2  KAG.  besagen  will,  ist  nur  folgendes:  ist  das  fünfte
Kriegsgeschäftsjahr  einer  Gesellschaft  kürzer  als  12  Monate,  dann  ist  als  Geschäftsgewinn
  dieses  kürzern  Geschäftsjahrs,  auch  noch  der  gesamte  des  darauf  folgenden
hinzuzurechnen,  sofern  nicht  für  den  Ablauf  der  12  Monate  ein  Geschäftsabschluß
gemacht  wird,  in  welchem  Fall  als  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
  der  des  tatsächlichen  fünften  Kriegsgeschästsjahrs  plus  des  bis  zum  Ablaufe ­
  der  12  Monate  abgelaufenen  Teiles  des  folgenden  Geschäftsjahrs  gilt.
Durch  diese  und  die  korrespondierende  Bestimmung  des  §  23  Ahs.  2  KAG.  1918
kann  zum  fünften  „Kriegsgeschäftsjahr"  ein  Geschäftsjahr  werden,  das  vollständig ­
  außerhalb  des  Krieges  liegt,  wie  folgendes  Beispiel  zeigt:  die  drei  ersten
Kriegsgeschäftsjahre  umfassen  die  Zeit  vom  1.  Aug.  1914  bis  31.  Juli  1917,  das
nächste  Geschäftsjahr  läuft  bis  30.  Juni  1918,  das  folgende  bis  31.  Mai  1919,
das  weitere  bis  30.  April  1920,  worauf  wieder  zwölfmonatige  einsetzen:  dann
war  nach  §  23  Abs.  2  KAG.  1918  als  viertes  Kriegsgeschäftsjahr  zu  behandeln
der  Zeitraum  1.  Aug.  1917  bis  31.  Mai  1919  und  ist  nach  §17  Abs.  2  KAG.
1919  als  fünftes  zu  behandeln  derjenige  vom  1.  Juni  1919  bis  30.  April  1921.
Der  Erfolg  dieser  von  fiskalischer  Vorsicht  diktierten  Vorschrift  des  §  17  Abs.  2
KAG.  1919  kann,  was  sich  zur  Zeit  ihrer  Schaffung  schon  voraussehen  ließ,  ein
sehr  antifiskalischer  fein.  Denn  infolge  des  Ausgangs  des  Krieges  und  dank
        <pb n="424" />
        88  17,  18.

401

der  Revolution  und  ihrer  Folgen,  namentlich  der  unsinnigen  Lohnsteigerungen
und  Streiks  und  der  Kohlennot  haben  sich  die  bis  zum  Herbst  1918  erzielten  Gewinne ­
  seitdem  immer  mehr  in  Verluste  verwandelt,  vermindert  sich  also  der  Geschäftsgewinn ­
  des  fünften  Kriegsjahrs  immer  mehr,  je  länger  sich  der  Abschluß
des  letzteren  hinauszögert.
Ä.  Die  Einrechnung  des  Geschäftsgewinns  eines  weiteren  Geschäftsjahrs
wird  vermieden,  wenn  „für  den  Zeitpunkt  des  Ablaufs  der  12  Monate
ein  Geschäftsabschlutzgemacht  wird".  Nach  dem  unter  1  a.  E.  Ausgeführten
werden  die  Gesellschaften  sehr  häufig  keinen  Anlaß  haben,  hiervon  Gebrauch  zu
machen.  Die  Möglichkeit  haben  sie  auch  nach  Ablauf  der  12  Monate  noch.
Denn  der  Abschluß  braucht  nur  „für",  nicht  an  diesem  Zeitpunkt  und  kann  auch
für  jeden  späteren  Zeitpunkt  gemacht  werden.
3.  Verlängert  sich  infolge  der  Vorschrift  int  §  17  Abs.  2  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr ­
  über  12  Monate  hinaus,  so  ist  sein  Ergebnis  auch  nicht  mit  der
zwölfmonatigen,  sondern  mit  einem  auf  die  gleiche  Zeitdauer  umgerechneten
Ergebnisse  der  Friedensgeschäftsjahre  behufs  Ermittlung  des  Mehrgewinns  zu  vergleichen. ­
  RFH.  Samml.  1  A 172  führt  übereinstimmend  mit  mir  aus,  beider  Vergleichung ­
  des  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinns  mit  dem  in  einem
Kriegsgeschäftsjahr  erzielten  Geschäftsgewinn  könnten  stets  nur  die  Ergebnisse  von
Geschäftsräumen  gleicher  Dauer  einander  gegenübergestellt  werden;  wenn  also
einem  vollen  Kriegsgeschäftsjahre  nicht  volle  Friedensgeschäftsjahre  von  je
12  Monaten  gegenüberstünden,  sei  zu  ermitteln,  wieviel  von  dem  Gesamtergebnisse ­
  der  Friedensgeschäftsjahre  auf  einen  Monat  treffe,  und  dieser  Betrag  sodann ­
  mit  der  Anzahl  der  Monate  des  Kriegsgeschäftsjahrs  zu  vervielfachen.
Danach  ist  sinngemäß  auch  zu  verfahren,  wenn  das  Kriegsgeschäftsjahr  mehr
als  12  Monate  umfaßt.  Wenn  also  z.  B.  der  nach  §  17  Abs.  2  zu  berücksichtigende
Geschäftsgewinn  derjenige  von  18  Monaten  ist,  so  ist  ihm  als  Minuendus  das
Anderthalbfache  des  nach  §  16  berechneten  Friedensgewinns  als  Subtrahendus
gegenüberzustellen.  A.  A.  Becher-Liebes,  Sinnt.  7  zu  §  17;  aber  ihr  Argument,
  die  Gesellschaften  hätten  es  in  der  Hand,  durch  einen  Abschluß  für  12  Monate
  die  Einbeziehung  des  weiteren  Gewinns  in  die  Abgabepflicht  zu  vermeiden,
scheint  mir  nicht  durchschlagend  für  die  Annahme,  der  Gesetzgeber  habe  den  Mehrgewinn
  durch  Vergleichung  ganz  verschieden  langer  Zeiträume  ermittelt  sehen
wollen.  RG.  VII  165  v.  16.  Sept.  1919  hat  zu  §  19  KSt.G.  ausgesprochen,
der  Mehrgewinn  im  Jahresdurchschnitt  sei  in  der  Weise  zu  ermitteln,  daß
der  die  Bemessungsgrundlage  bildende  Mehrgewinn  der  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahre ­
  durch  die  Zahl  der  letzteren  zu  teilen  sei,  auch  wenn  diese
nicht  drei  volle  Kalenderjahre  umfassen.  RFH.  IA  304  v.  17.  Febr.  1920
läßt  erkennen,  daß  dieser  die  Ansicht  des  RG.  nicht  teilt.

§  18.  Der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres ­
  ist  nach  den  Vorschriften  der  §§  18,  18  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  und  des  §  16  Abs.  2—4  dieses  Gesetzes ­
  zu  berechnen.
Die  Sonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)  und  die  Kriegssteuer ­
  (Kriegsabgabe)  dürfen  von  dem  Geschäftsgewinn  eines
Kriegsgeschäftsjahrs  nicht  abgesetzt  werden.  Beträge  einer
freigewordenenSonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)  aus  einem
früheren  Kriegsgeschäftsjahre,  die  den  Bilanzgewinn  erhöht
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  26
        <pb n="425" />
        402

Kriegöabgabcgcsetz  1919.  8  IShaben,

  sind  vom  Geschäftsgewinne  für  die  Zwecke  der  Kriegtzsteuerberechnung
  abzuziehen.  w  „  .
Ist  eine  Gesellschaft  mit  einer  Nnterbilanz  m  das  fünfte
Kriegsgeschäftsjahr  eingetreten,  so  können  die  zur  Beseitigung
der  'Unterbilanz  erforderlichen  Beträge  von  dem  Geschastsgewinne
  dieses  Geschäftsjahrs  abgesetzt  werden.
(Sntto.  §  19  labgeieben  von  dem  Allegat  „Abs.  L—i“  statt  „9(61.  ä—8"  gleichlautend).
An«s.-Best.  §  16.

Inhalt.

I.  Inhalt  des  §  18  102
II.  Geschäftsgewinn  de»  S.Kriegsgeschäftöjahrs
  nach  Abs.  1  .  .  .  •  402
1.  Abschreibungen  und  Reserven  .  .  402
2.  Kapitalserhöhungen  405
3.  §  18  KSt.G  405
A.  Voraussetzungen  des  §  18  KSt.G.  405

B.  Wesen  der  Vergünstigung  des
§  18  KSt.G  407
in.  Behandlung  der  Kriegssteuerrücklagen ­
  und  Kriegsabgaben
nach  Abs.  2  408
IV.  Behandlung  von  Unterbilanjen
nach  Abs.  3  409

I.  Inhalt  des  §  18.
Der  818  KAG.  1919  entspricht  dem  §  24  KAG.  1918.  Er  bestimmt,
was  als  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs,  dessen  Mehrbetrag
gegenüber  dem  Friedensgewinn  i.  S.  des  §  16  die  Bemessungsgrundlage  der
KA.  der  Gesellschaften  für  das  Rechnungsjahr  1919  bildet,  zu  gelten  hat.

II.  Der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres
nach  Abs.  1.
Wie  für  den  Friedensgewinn  i.  S.  des  §  16  gilt  auch  für  den  Geschäftsgewinn
des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  —  den  wir  int  folgenden  der  Kürze  wegen
Kriegsgewinn"  nennen  wollen  —  der  Grundsatz  des  §  16  KSt.G.  „Geschäftsgewinn
  ist  der  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  und  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger ­
  kaufmännischer  Buchführung  unter  Beschränkung  der  Abschreibungen
auf  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderungen  berechnete  Bilanzgewinn."
  Auch  auf  den  Kriegsgewinn  finden  indes  die  diesem  Begriffe  des  Geschäftsgewinns
  für  den  Friedensgewinn  in  den  Abs.  2—4  §  16  KAG.  1919  hinzugefügten ­
  Maßgaben  Anwendung,  ferner  diejenige  des  §  16  Abs.  2  und  §  18
KSt.G.,  und  es  sind  endlich  im  vorliegenden  §  18  in  den  Abs.  2  und  3  weitere
Maßgaben  hinzugefügt,  von  denen  aber  die  des  3.  Abs.  für  die  meisten  Gesellschaftsformen ­
  nur  eine  ohnehin  zu  bejahende  Frage  nochmals  ausdrücklich
b(&amp;gt; ' a  £te  aus  dem  Grundsätze  des  §  16  KSt.G.  sich  ergebenden,  oben  bei  §  16
des  vorliegenden  Ges.  erörterten  Folgerungen  treffen  daher  auch  für  §  18  zu,
gewinnen  aber  wegen  des  anderen  Charakters  der  Kriegsgeschäftsjahre  und  dem
natürlichen  Bestreben  der  abgabepflichtigen  Gesellschaften,  ihre  Friedensgewmne
möglichst  hoch,  ihre  Kriegsgewinne  möglichst  niedrig  zu  berechnen,  teilwege
eine  andere  oder  größere  Bedeutung  wie  für  §  16.  Zu  dem  bei  §  16  Ausgeführten
ist  daher  insbesondere  folgendes  hinzuzufügen:
1.  Die  überaus  hohen  Kriegsgewinne  vieler  Gesellschaften  haben  naturgemäß
  dazu  geführt,  diese  Gewinne  großenteils  zu  weit  über  die  Wertmmde-Hingen
  hinausgehenden,  außergewöhnlichen  Abschreibungen  und  damit  zu
        <pb n="426" />
        26*

II  D.  Geschäftsgew.  b.  fünft.  Kriegsgeschäftsjahres  nach  Abs.  1.  g  18.  403

stillen  Reserven  zu  verwenden.  Es  bedarf  daher  bei  der  Nachprüfung  der
Kriegsbilanzen  durch  die  Steuerbehörden  besonderer  Achtsamkeit  hierauf.  Andererseits ­
  darf  in  der  Nachprüfung  der  Abschreibungen  nicht  kleinlich  verfahren
werden,  muß  vielmehr  besonders  dem  Gesichtspunkt  Rechnung  getragen  werden,
daß  die  wirtschaftliche  Lage  nach  dem  Kriege  schon  während  dessen  Dauer  äußerst
unsicher  war  und  diese  Unsicherheit  auch  schon  die  damaligen  Gegenwartswerte
aller  geiverblichen  Anlagen  und  Betriebsmittel  stark  beeinflußte.  Daß  auch
zukünftige  Ereignisse  schon  im  voraus  auf  den  Wert  einzelner  Sachen  tatsächlich ­
  mindernd  einwirken  können,  hat  das  pr.  OVG.  schon  in  E.  66  S.  202
ausgesprochen,  folgt  auch  schon  daraus,  daß  die  Aktiva  der  Bilanz  nach  dem  objektiven ­
  Verkaufswerte  zu  bemessen  sind,  den  das  Unternehmen  unter  der
Voraussetzung  des  Fortbestandes  des  Betriebes  hat  (Pr.  OVG.  in  St.  8  S.  87,
10  S.  303).  Denn  ein  solcher  Wert  kann  auch  durch  die  Entwicklungsaussichten
des  Unternehmens  mit  bestimmt  werden  (pr.  OVG.  VII  E.  St.  30  v.  21.  Sept.
1917).  So  auch  RFH.  I  A  190  v.  17.  Jan.  1920:  „Am  Bilanztag  vorauszusehende ­
  künftige  Ereignisse,  welche  geeignet  sind,  die  künftigen  Geschäftsergebnisse ­
  eines  Unternehmens  ungünstig  zu  beeinflussen,  haben  als  wertmindernde
  Umstände  bei  der  Bewertung  des  Betriebsvermögens  in  Betracht
zu  kommen,  insofern  sie  nämlich  den  auch  von  den  Ertragsaussichten  abhängigen ­
  Wert  des  Betriebsvermögens  als  wirtschaftlicher  Einheit,  nach  dem
sich  der  Wert  der  einzelnen  das  Betriebsvermögen  bildenden  Teile  bei  fortgesetztem ­
  Betriebe  richtet,  herabdrücken.  Insoweit  solche  mehr  oder  weniger
bestimmt  erwartete  Ereignisse  während  des  4.  Kriegsgeschästsjahrs'  eine  Wertminderung ­
  der  Vorräte  des  Unternehmens  herbeiführten,  war  eine  Abschreibung ­
  oder  ein  diese  Abschreibung  vertretendes  Konto  gerechtfertigt  und
konnte  nur  der  bei  der  Berücksichtigung  der  Abschreibung  sich  ergebende
Uberschuß  als  Geschäftsgewinn  im  Sinne  des  §  24  des  Kriegsabgabegesetzes
1918angesehen  werden."  Dagegen  sind  allerdings  Abschreibungen,  die  in  der  bloßen
Aussicht  auf  künftige  Entwertungen  und  höhere  Ausgaben  infolge  des  Krieges
vorgenommen  werden,  steuerpflichtige  Rücklagen  (pr.  OVG.VIIE.  St.  7  v.  31.  Mai
1918  und  VII  E.  St.  144  v.  21.  Dez.  1917).  Wohl  aber  kann  eine  verstärkte  Abschreibung ­
  deshalb  gerechtfertigt  sein,  weil  durch  das  durch  die  Kriegsverhältnisse ­
  aufgezwungene  Unterlassen  notwendiger  Reparaturen  in  den  Kriegsgeschäftsjahren
  eine  über  das  gewöhnliche  Maß  hinausgehende  Abnutzung  bewirkt
ist  (pr.  OVG.  VII  E.  St.  7  v.  31.  Mai  1918).  Ebenso  können  außergewöhnlich
hohe  Abschreibungen  wegen  außergewöhnlich  schneller  Abnutzung  der  Anlagen
und  Maschinen  infolge  starker  Inanspruchnahme  in  der  Kriegsindustrie,  unsachgemäßer ­
  Bedienung  durch  ungeschulte  Arbeitskräfte,  schlechten  Schmieröls  und
unzureichender  Ersatzstoffe  zuzulassen  sein  (pr.  OVG.  VII  E.  St.  101  v.  16.  Nov.
1917,  VII  E.  St.  78/79  v.  16.  Okt.  1917  u.  a.).  Dagegen  sind  Rückstellungen
nicht  abzugsfähig,  die  zur  Deckung  von  Betriebskosten  bestimmt  sind,  die  im
Geschäftsjahre  hätten  aufgewendet  werden  müssen,  aber  infolge  der  durch  den
Krieg  geschaffenen  Lage  des  Wirtschaftslebens  ans  eine  spätere  Zeit  verschoben
sind,  es  sei  denn,  sie  stellten  sich  als  sog.  „Passivantizipation"  dar,  d.  h.  als
Bewertung  des  Einflusses  in  der  Zukunft  liegender  Ausgaben  für  die  Gegenwart; ­
  diese  Passivantizipation  setzt  aber  das  Bestehen  einer  rechtsverbindlichen
Verpflichtung  zur  künftigen  Leistung  der  Ausgaben  voraus,  wenn  auch  Betrag
und  Zeitpunkt  der  Leistung  noch  ungewiß  sind  (pr.  OVG.  VII  E.  St.  42  v.  2.  Juli
1918,  VII  E.  St.  83  v.  16.  Nov.  1917).  Ebenso  mindern  Rückstellungen  wegen
infolge  des  Krieges  erst  zu  besorgender,  aber  am  Bilanzstichtage  noch  nicht  eingetretener ­
  Entwertungen  und  Verluste  den  Bilanzgewinn  selbst  dann  nicht,  wenn
sie  nach  dem  Bilnnzstichtage,  aber  schon  vor  Feststellung  der  Bilanz  tatsächlich
        <pb n="427" />
        404

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  18.

eintreten  (Pr.  OVG.  VII  E.  St.  34  v.  5.  Okt.  1917,  VIIE.  St  144^21  Dez.  1917
VII  E.  St.  114  v.  4.  Jan.  1918,  VII  E.  St.  167  v.  8.  Febr.  1918).  Maßgebend
bleibt  stets  der  Wert,  der  den  Betriebsgegenständen  am  Bilanzstichtage  nach  den  an
diesem  Tage  bekannten  oder  vorauszusehenden  Verhältnissen  beizulegen  ist
(RFH.  I  A  216  v.  31.  Okt.  1919,  Sammt.  IA  S.  272).  Nach  vorstehenden  Ge.
sichtspunkten  beantwortet  sich  auch  die  Frage,  ob  die  sog.Umstellungskonien,
d  h  Rückstellungen  für  die  nach  dem  Kriege  notwendig  werdende  Umstellung  des
Betriebes  auf  die  Herstellung  von  Friedensbedarfsgegenständen  an  Stelle  des
nicht  mehr  gefragten  Kriegsbedarfs,  den  Bilanzgewinn  mindern.  Sie  tun  es  nur
wenn  sie  ledialich  die  infolge  des  nach  Friedensschluß  bevorstehenden  ^lufhorens
der  Nachfrage  nach  den  während  des  Krieges  hergestellten  Waren  und  der
dadurch  nötig  werdenden  Änderungen  in  den  Betriebseinrichtungen  bereits  eingetretene
  Wertminderung  ausgleichen,  also  nur  Bewertungs-  (Wertbencht,.
qunqs.)  Konten  darstellen,  nicht  dagegen,  wenn  und  soweit  s,e  darüber  hinaus
Mittel  für  irgendwelche  künftigen  Ausgaben  bereitstellen.  Bahr.  OBK.  195
v  6  Juni  1919  führt  in  dieser  Hinsicht  aus,  für  die  Ermittlung  des
wirklichen  Wertes  i.  S.  des  §  40  HGB.  -  das  sei  des  obiektwen  Verkaufswerts ­
  unter  der  Voraussetzung  des  Fortbestandes  des  Betriebes  —
dürfe  die  für  die  nächste  Zeit  in  Aussicht  stehende  Einstellung  des  Betriebs
  einer  für  den  Kriegsbedarf  arbeitenden  Abteilung  um  so  weniger  außer
Berücksichtigung  gelassen  werden,  wenn  die  fraglichen  Maschinen  ausschließlich
für  den  Zweck  von  Heereslieferungen  bestimmte  Spezialmaschinen  sind,  deren
fernere  Brauchbarkeit  für  den  Friedensbetrieb  ausgeschlossen  ist.  »Diese
in  der  Zukunft  sicher  eintretenden  Momente  mindern  den  Bilanzwert  der  betreffenden ­
  Gegenstände  bereits  für  das  maßgebende  Betriebsjahr,  und  es  würde
als  mit  dem  Gebrauch  eines  ordentlichen  Kaufmannes  nicht  vereinbar  anzusehen
  sein,  wenn  er  der  hiernach  bereits  eingetretenen  Wertsminderung  bet
der  Ermittlung  des  Bilanzwerts  dieser  Aktien  nicht  in  genügender  Weise  Rechnung
  tragen  würde.  Die  Rücksichtnahme  auf  die  Zukunft  muß  demnach  als
eine  Bewertungsmodalität  jedenfalls  dann  anerkannt  werden,  wenn  ihr  Einfluß ­
  die  Wertsminderung  eines  bestimmten  Gegenstandes  schon  jetzt  als  eingetreten ­
  erscheinen  läßt.  Steuerbarer  Geschäftsgewinn  ist  daher  nach  der  Absicht ­
  des  KAG.  nur  der  Betrag,  der  nach  vollkommener  Abschreibung  der
speziell  für  die  Kriegsproduktion  zur  Anschaffung  gelangten  Maschinen  verbleibt ­
  sofern  sich  deren  weitere  Verwendbarkeit  mit  Rücksicht  auf  den  Friedensbetrieb ­
  nicht  mehr  als  möglich  erweist."  Wenn  hiermit  die  vollkommene
Abschreibung  schon  zu  einer  Zeit,  wo  ein  Kriegsende  noch  nicht  abzusehen  war,
als  ziilässig  bezeichnet  werden  sollte,  so  würde  dem  allerdings  nicht  beizutreten  sein.
Die  Frage  berührt  sich  mit  der  vom  RFH.  bejahten  der  Zulässigkeit  von
Abschreibungen  auf  das  Unternehmen  im  ganzen,  da  sich  solche  Umstellungskonten
meistenteils  nur  durch  solche  Kollektivabschreibungen  darstellen  lassen;  vgl.  daher
oben  Erläuterungen  IV  1  o  e  zu  §  16  (S.  389  s.)  (vgl.  auch  RGZ.  94  S.  213).  Geht
eine  Rückstellung  über  ein  bloßes  Bewertungskonto  hinaus,  dann  ist  sie  ein  zum
Bilanzgewinn  gehöriger  Reservefonds  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zweckbestimmung
und  gleichviel,  ob  sie  notwendigerweise  kraft  Ges.  oder  Satzung  oder  ob  sie  infolge
Nötigung  durch  die  wirtschaftlichen  oder  sonstige  Verhältnisse  oder  ob  sie  stet.
willig  gebildet  wurde  (pr.  OVG.  VII  E.  St.  29  v.  5.  Okt.  1917  und  48  v.  9.Nov.
1917)  Daß  die  Bestände  einer  Rückstellung  im  Geschäfte  mitarbeiten  und  zur  Werbung ­
  von  Gewinn  dienen,  ist  kein  Merkmal  des  Reservefonds,  ebensowenig,  daß
die  Gesellschaft  keinen  Beschränkungen  in  der  Verwendung  unterliegt  (Pr.  OVG.
VII  E.  St.  58  B.  16.  Nov.  1917).  Vgl.  auch  Rosendorff,  Das  Steuerrecht  der
stillen  Reserven  der  Aktiengesellschaften  und  meine  Besprechung  dieser  Schrift  m
        <pb n="428" />
        II.  D.  Geschäftsgew.  d.  fünft.  Kriegsgeschäftsjahres  nach  Abs.  1.  §  18.  405

den  Mitteilungen  des  deutschen  Jndustrierats  Nr.  3  S.  37,  ferner  Rosendorff
ebendort  S.  29,  Flechtheim  ebendort  S.  31.
Steuerfreie  Rückstellungen  wegen  künftiger  Belastung  des  Unternehmens
mit  sog.  „unproduktiven  Löhnen"  für  Beschäftigung  von  Kriegsteilnehmern,
Arbeitslosen  oder  auch  des  alten  Arbeiterstammes  mit  Arbeiten,  die  keinen
wertfchaffenden  Charakter  haben,  sondern  nur  vorgenommen  werden,  um  diesen
Personen  Arbeit  und  Lohn  zu  gewähren,  find  zulässig,  wenn  und  soweit  sie  sich  als
ein  Wertberichtigungskonto  zum  Ausgleich  einer  wegen  des  aus  den  unproduktiven ­
  Lohnausgaben  drohenden  Ertragsausfalls  bereits  eingetretenen  Wertminderung ­
  des  Unternehmens  darstellen.  Es  kann  auch  dies  ein  Fall  fein,  wo
gerade  eine  Kollektivabschreibung  zuzulassen  ist:  vgl.  meinen  Aufsatz  in  DSt.Bl.  1
S.  287ff.  und  oben  Erläuterungen  IV1  o  x  zu  z  16  S.  389  f.  Entsprechendes  würde
zu  gelten  haben  von  Rückstellungen  wegen  Ver  usten  infolge  des  Balutastandes.
'  2.  Hat  während  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  eine  Vermehrung  des
Grund-  oder  Stammkapitals  stattgefunden,  so  findet  §  17  Abs.  5  KSt.G.
sinngemäße  Anwendung;  denn  es  handelt  sich  dann  nach  der  Konstruktion  dieser
Bestimmung  um  eine  Vorschrift  über  Berechnung  des  Friedensgewinns,  die
somit  schon  durch  §  16  KAG.  1919  für  anwendbar  erklärt  ist.  Vgl.  hierzu  Strutz
KSt.G.,  Anm.  15  zu  §  17  und  oben  Erläuterungen  V  6  zu  §  16  S.  396  f.
3.  Neben  §  16  wird  auch  §  18  KSt.G.  für  anwendbar  erklärt.  Dieser
bestimmt:
„Gesellschaften,  die  mehr  als  ein  Fünftel  aller  Aktien  oder  Anteile  einer
anderen  Gesellschaft  der  im  §  13  bezeichneten  Art  besitzen,  dürfen  von  dem
Geschäftsgewinne  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  die  Mehreinnahme  aus  diesen
Aktien  oder  Anteilen  abfetzen.
Als  Mehreinnahme  (Abs.  1)  gilt  der  anteilige  Betrag,  der  von  der  anderen
Gesellschaft  (Tochtergesellschaft)  über  den  Durchschnitt  der  nach  §  17  Abs.  1  in
Betracht  kommenden  Jahre  hinaus  oder,  wenn  die  Gesellschaft  noch  kein  volles
Jahr  vor  den  Kriegsgeschästsjahren  bestanden  hat,  über  eine  sünsprozentige
Dividende  oder  Ausbeute  hinaus  in  einem  Kriegsgeschästsjahr  als  Dividende
oder  Ausbeute  verteilt  worden  ist."
Dieser  §  18  KSt.G.  betrifft  die  sog.  „Schachtelgesellschaften",  d.  h.  die
Fälle,  wo  eine  Gesellschaft  sämtliche  oder  doch  so  viele  Gesellschaftsanteile  anderer
Gesellschaften  besitzt,  daß  jene  Anteile  ihr  einen  bestimmenden  Einfluß  aus  die
Geschäftsgebarung  dieser  Gesellschaften  sichern.  Ist  dieses  Verhältnis  dadurch
entstanden,  daß  eine  oder  mehrere  miteinander  verbündete  Gesellschaften  sich
an  der  Gründung  einer  neuen  beteiligt  und  deren  Aktien  oder  sonstige  Anteile
ganz  oder  teilweise  übernommen  haben,  dann  spricht  man  von  dem  Verhältnisse
von  „Mutter-"  zu  „Tochtergesellschaften".  Diese  Bezeichnung  paßt  aber  nicht,
wenn  eine  Gesellschaft  erst  später  Aktien  u.  dgl.  einer  ebenfalls  schon  bestehenden
Gesellschaft  erwirbt.  Daher  ist  die  Bezeichnung  „Schachtelgesellschaften"  immerhin, ­
  da  sie  sich  auf  beide  Fälle  anwenden  läßt,  vorzuziehen.
A.  Voraussetzungen  des  §  18  KStG.
a)  Die  Anwendbarkeit  ist  davon  abhängig,  daß  eine  inländische  Gesellschaft
einer  der  im  §  13  KSt.G.  bezeichneten  Arten  an  einer  anderen  inländischen
Gesellschaft  einer  dieser  Arten  beteiligt  ist;  ob  Mutter-  oder  Tochtergesellschaft
solche  derselben  oder  verschiedener  Gesellschaftsform  sind,  ist  natürlich  ohne  Belang.
„Anteile"  bedeutet  überhaupt  Anteile  an  einer  Gesellschaft  der  im  §  13
a.  a.  O.  bezeichneten  Arten,  also  auch  Kuxe  einer  Berggewerkschast  älteren  oder
neueren  Rechts,  den  Bruchteil  der  Beteiligung  an  einer  anderen  Bergbau
treibenden  Bereinigung  und  die  Geschäftsgutbaben  —  nicht  die  Geschäftsanteile  —
der  Genossen  einer  eingetragenen  Genossenschaft.
        <pb n="429" />
        406  Kriegsabgabegesetz  1919.  8  IS-«)

  Der  gebräuchlichen  Auffassung  von  Mutter-  und  Tochter-  und  anderen
Schachtelgesellschaften  entspricht  es,  von  solchen  nur  dann  zu  sprechen,  wenn
die  Beteiligung  der  einen  an  der  anderen  eine  verhältnismäßig  erhebliche  ist.
Das  Ges.  zieht  die  Mindestgrenze  bei  dem  Besitze  von  „mehr  als  ein  Fünftel
aller  Aktien  oder  Anteile".  Der  Besitz  gerade  eines  Fünftels  aller  Aktien
oder  Anteile  genügt  mithin  nicht.
8)  Bei  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  kommt  es  hier  nicht,  wie  im  §  17  KSt.G.,  auf  das  eingezahlte  Kapital
und  den  auf  die  einzelnen  Aktien  eingezahlten  Betrag  an,  sondern  auf  den
gesellschaftsvertragsmäßigen  Betrag  des  Grundkapitals.  Lauten  alle  Aktien  auf
denselben  Betrag,  so  ist  somit  erforderlich  der  Besitz  von  mehr  als  einem  Fünftel
der  Zahl  aller  Aktien.  Lauten  diese  auf  verschiedene  Beträge,  dann  kommt  es
trotz  des  Wortlauts  des  Ges.  nach  seinem  unzweifelhaften  Sinne  nicht  darauf
an  daß  der  Aktienbesitz  ein  Fünftel  der  Gesamtzahl  der  Aktien,  sondern  daß  er
ein  Fünftel  der  Gesamthöhe  des  Grundkapitals  übersteigt.  Dagegen  ist  es  gleichgültig
  ob  es  sich  um  bevorrechtete  Aktien  handelt  oder  nicht:  maßgebend  ist
stets  der  Nennwert  der  Aktie.  Ebenso  ist  das  Verhältnis  der  Höhe  der  im  Besitz
einer  Gesellschaft  befindlichen  Gesellschaftsanteile  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung  zu  dem  Betrage  des  Stammkapitals  entscheidend.  Aie
Kure  einer  Gewerkschaft  lauten  über  feinen  Geldbetrag,  sondern  geben  nur
den  Bruchteil  an,  zu  dem  der  Kuxinhaber  bei  Gewerkschaften  älteren  Rechtes
an  dem  Bergwerke,  bei  solchen  neueren  Rechtes  an  dem  Vermögen  der  Gewerkschast
  beteiligt  ist,  und  dieser  Bruchteil  ist  für  sämtliche  Kuxe  derselben
Gewerkschaft  gleich,  nämlich  der  der  Zahl  der  sämtlichen  Kuxe  entsprechende.
Daher  ist  erforderlich  der  Besitz  von  mehr  als  dem  fünften  Teile  aller  Kuxe.
Bei  anderen  Bergbau  treibenden  Bereinigungen  ist  erforderlich  der
Besitz  von  mehr  als  einem  Fünftel  der  Ansprüche  aller  Mitglieder  an  dem
Vereinsvermögen.  Die  Beteiligung  einer  Gesellschaft  an  einer  eingetragenen
Genossenschaft  muß  in  dem  Besitze  von  mehr  als  einem  Fünftel  des  Gesamtbetrages ­
  der  Geschäftsguthaben  aller  Genossen  bestehen.
y)  „Besitzer"  einer  Aktie  ist  derjenige,  dem  nach  dem  HGB.  die  Rechte
und  Pflichten  aus  der  Aktie  gegenüber  der  Gesellschaft  zustehen,  also  nur,  wer
in  der  vom  HGB.  vorgesehenen  Weise  Besitzer  der  Aktie  geworden  ist,  sie  als
Mitglied  der  Gesellschaft  besitzt.  Dasselbe  gilt  von  dem  „Besitze"  von  Anteilen
anderer  Gesellschaften.  Soweit  diesem  Besitzer  die  Einnahmen  aus  der  Beteiliqung
  nicht  zugeflossen  sind,  hat  er  freilich  auch  keine  „Mehreinnahme"  daraus
  gehabt,  kann  ihm  also  deshalb  §  18  KSt.G.  nicht  zugute  kommen,  während
der  Bezieher  der  Einnahme  sich  auf  die  Vorschrift  nicht  berufen  kann,  weil  er
die  Gesellschaftsanteile  nicht  „besitzt".
d)  Für  die  Frage,  welcher  Zeitpunkt  dafür  maßgebend  sei,  ob  eine  Gesellschaft ­
  mehr  als  ein  Fünftel  der  Aktien  oder  Anteile  einer  anderen  besitzt,
ob  das  Ende  des  betreffenden  Kriegsgeschäftsjahrs  der  die  Anteile  besitzenden
(Mutter-)  Gesellschaft  oder  das  Ende  des  betreffenden  Geschäftsjahrs  der
Tochtergesellschaft  oder  endlich  der  Zeitpunkt  der  Ausschüttung  des  Gewinnes
der  letzteren,  muß  entscheidend  sein  der  materielle  Vorgang  des  Empfanges
des  Anspmchs  auf  die  Mehreinnahme,  also  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der
Anteile  am  Gewinne  der  Tochtergesellschaft;  denn  nach  der  damaligen  Beteiligung
der  Mutter,  an  der  Tochtergesellschaft  richtet  sich  die  Mehreinnahme,  die  jener
von  dieser  zufließt.  Nicht  kommt  es  daraus  an,  seit  wie  langer  Zeit  d,e  Muttergesellschaft
  die  Aktien  oder  Anteile  der  Tochtergesellschaft  zu  dem  maßgebenden
Zeitpunkte  besaß.
        <pb n="430" />
        II.  D.  Geschäftsgew.  b.  fünft.  Kriegsgeschäftsjahres  nach  Abs.  1.

Die  ikfy6rk&amp;amp;  t

utterge

B.  Wesen  der  Vergünstigung  des  §  18  KSt  G
KSt.G.  zur  Beseitigung  einer  doppelten  Besteuerung  des  der
aus  ihrer  Beteiligung  an  der  Tochtergesellschaft  zugeflossenen!
dieser  und  bei  jener  der  Muttergesellschaft  gewährte  Berg
bei  der  KA.  1919  darin,  daß  die  „Mehreinnahme"  aus  den  vo
sellschaft  besessenen  Aktien  oder  Anteilen  der  Tochtergesellschaft
schäftsgewinn  des.  fünften  Kriegsgeschäftsjahres  der  Muttergeselh
setzt  wird.
a)  Von  dem  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres  der  Muttergesellschaft
  abzusetzen  ist  als  Mehreinnahme  aus  deren  Besitz  an  Aktien  oder
Anteilen  der  Tochtergesellschaft  der  anteilige  Betrag,  d.  i.  der  nach  dem  Verhältnisse ­
  des  Aktien-  oder  Anteilsbesitzes  der  Muttergesellschaft  zur  Zeit  der
Gewinnausschüttung  der  'Tochtergesellschaft  zu  dem  ganzen  Grundkapital  usw.
der  letzteren  auf  diese  Aktien  oder  Anteile  der  Muttergesellschaft  entfallende
Bruchteil  des  Gesamtbetrags,  der  von  der  Tochtergesellschaft  über  den  Durchschnitt ­
  der  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.  in  Betracht  kommenden  sFriedensgeschäfts-)
Jahre  hinaus  oder,  wenn  die  Tochtergesellschaft  noch  kein  volles  Geschäftchahr
vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden  hat  (§  17  Abs.  4),  „über  eine  fünfprozentige ­
  Dividende  oder  Ausbeute  hinaus  in  einem  Kriegsgeschäftsjahre  als
Dividende  oder  Ausbeute  verteilt  worden  ist".
Die  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.  in  Betracht  kommenden  Jahre  sind  Friedensgeschäftsjahre ­
  der  Tochtergesellschaft,  und  zwar,  wenn  diese  so  lange  besteht,
von  ihren  fünf  letzten  Friedensgeschäftsjahren  die  drei,  deren  keines  das  beste
oder  das  schlechteste  Geschäftsergebnis  unter  ihren  fünf  letzten  Friedensgeschäftsjahren
  aufzuweisen  hat,  wenn  aber  die  Tochtergesellschaft  nur  vier,  drei,  zwei  oder
ein  Friedensgeschäftsjahr  erlebt  hat,  diese  vier,  drei,  zwei  Jahre  oder  dieses  eine
Jahr.  Aus  den  in  diesem  Zeitraume  von  der  Tochtergesellschaft  „als  Dividende
oder  Ausbeute"  verteilten  Beträgen  ist  der  einjährige  Durchschnitt  zu  bilden,
dieser  im  Verhältnisse  des  Aktien-  oder  Anteilsbesitzes  der  Muttergesellschaft
zu  dem  ganzen  Grundkapital  usw.  zu  spalten  und  der  danach  ans  die  Muttergesellschaft ­
  entfallende  Betrag  zu  vergleichen  mit  dem  ihr  aus  dem  von  der
Tochtergesellschaft  in  dem  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  gemachten  Gewinne  zugeflossenen ­
  Betrage;  das  Mehr  des  letzteren  über  den  ersteren  Betrag  bildet
die  vom  Geschäftsgewinne  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres  der  Muttergesell,
schaft  abzusetzende  Mehreinnahme.
Es  fragt  sich,  ob  auch  für  die  Anwendung  des  §  18  KSt.G.  auf  die  KA.  1919
die  Bestimmung  im  §  16  Abs.  1  Satz  2  KAG.  1919  maßgebend  ist,  wonach  für
die  Berechnung  des  Friedensgewinns  nur  volle  Geschäftsjahre  in  Betracht
kommen.  Der  Absicht  des  Gesetzgebers  entspricht  es  zweifellos.  Aber  auch  nach
dem  Wortlaute  des  Ges.  kann  man  die  Frage  bejahen;  denn  §  18  KAG.  1919
erklärt  ja  auch  seinen  §  16  ohne  Einschränkung  für  anwendbar  auf  die  Berechnung ­
  des  Kriegsgewinns.  Hat  die  Tochtergesellschaft  noch  kein  volles  Friedensgeschäftsjahr.
  bestanden,  dann  wird  eine  fiktive  fünfprozentige  —  nicht  nach
Analogie  des  §  17  KSt.G.  eine  sechsprozentige  —  Dividende  oder  Ausbeute
ihrer  Kriegsdividende  oder  -ausbeute  behufs  Ermittelung  der  Mehreinnahme
der  Muttergesellschaft  gegenübergestellt.  Zu  berechnen  sind  die  5  v.  H.  nicht
vom  eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapital,  sondern  von  dem  an  der  Dividende ­
  oder  Ausbeute  teilnahmeberechtigten.  Unter  „Dividende"  und  „Ausbeute" ­
  aber  ist  alles  zu  verstehen,  was  eine  noch  nicht  in  Liquidation  getretene
Gesellschaft  an  ihre  Mitglieder  unbeschadet  des  Grundkapitals  und  ohne  Berpflichtung
  der  Anrechnung  auf  ihre  Kapitaleinlagen  auf  Grund  ihres  Besitzes
an  Gesellschaftsanteilen  verteilt  (vgl.  Pr.  OVG.  in  St.  16  S.  101  f.  und  Fuisting-
        <pb n="431" />
        408

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  18.

Strutz  Eink.St.G.,  großer  Kommentar  9Inm.  18  zu  §  15),  daher  auch  sog.  Bauzinsen ­
  i.  S.  des  §  215  HGB.
b)  Abgesetzt  werden  darf  nur  der  anteilige  Betrag,  der  von  der  Tochtergesellschaft ­
  über  den  im  §  18  Abs.  2  KSt.G.  bezeichneten  Durchschnitt  oder
über  5  v.  H.  hinaus  „in  einem  Kriegsgeschäftsjahr"  der  Tochtergesellschaft
verteilt  worden  ist.  Natürlich  brauchen  sich  die  Kriegsgeschästsjahre  der  beiden
Gesellschaften  nicht  zu  decken.  Nach  dem  Wortlaute  des  Ges.  ist  aber  erforderlich,
daß  es  sich  um  einen  Betrag  handelt,  der  von  der  Tochtergesellschaft  „in  einem
Kriegsgeschäftsjahre"  verteilt  ist.  Entgegen  der  von  mir  in  KSt.G.  §  18  Sinnt.  6  B
vertretenen  Ansicht,  dies  bedeute  nicht,  daß  es  sich  um  Verteilungen  aus  dem
Geschäftsgewinne  eines  Kriegsgeschäftsjahrs  handeln  müsse,  es  sei  mit  anderen
Worten  nicht  der  Zeitraum  der  Erzielung,  sondern  der  der  Verteilung  des  Gewinnes ­
  entscheidend,  neige  ich  mich  nach  nochmaliger  Erwägung  der  entgegengesetzten, ­
  von  Becher-Liebes  a.  a.  O.  Sinnt.  13  zu  §  18  vertretenen  zu.  Daß
meine  frühere,  übrigens  u.  a.  von  Blum-Kahn,  Sinnt.  2d  zu  §24  geteilte
Ansicht  nach  dem  KSt.G.  in  einzelnen  Fällen  zu  unbeabsichtigten  und  unbilligen
Ergebnissen  führe,  habe  ich  a.  a.  O.  bereits  selbst  anerkannt.  Ich  glaube  aber
auch  andererseits,  daß  es  dem  Sprachgebrauchs  im  wirtschaftlichen  Verkehre
nicht  widerspricht,  unter  der  „in"  einem  bestimmten  Jahre  von  einer  Gesellschaft
verteilten  Dividende  die  für  dieses  Jahr,  aus  dem  Gewinne  dieses  Jahres
verteilte  zu  verstehen,  gleichviel,  wann  über  ihre  Verteilung  beschlossen  und
letztere  erfolgt  ist.

III.  Behandlung  der  Kriegssteuerrücklagen  und  Kriegsabgaben ­
  nach  Abs.  2.
1.  Der  2.  Abs.  enthält  im  1.  Satze  eine  über  das  KAG.  1919  hinausgehende ­
  Vorschrift  insofern,  als  er  die  Absetzung  der  „Sonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)"
  und  der  „Kriegssteuer  (Kriegsabgabe)"  von  dem  Geschäftsgewinne
  „eines"  Kriegsgeschäftsjahrs  verbietet  und  damit  zum  Slusdrucke
bringt  und  bringen  will,  daß  dieses  Verbot,  das  sich  ja  auch  schon  in  gleicher
Fassung  im  §  24  Abs.  2  KAG.  1918  fand,  auch  rückwirkend  für  die  KSt.  des  Ges.
v.  21.  Juni  1916  Platz  greifen  solle  (RFH.  Samml.  1A@.  115.  Insofern  liegt  hierin
eine  authentische  Interpretation  des  KSt.G.  Soweit  hier  die  „Sonderrücklage
(Krieqssteuerrücklage)",  womit  die  nach  den  Sich.G.  v.  24.  Dez.  1915  und  9.  April
1917  (RGBl.  S.  351)  und  der  V.  v.  15.  Nov.  1918  (RGBl.  S.  1387)  gebildeten
Rücklagen  gemeint  sind,  für  nicht  abzugsfähig  erklärt  wird,  stimmt  das  Ges.  mit
der  Rechtsprechung  überein,  die  übereinstimmend  diese  Rücklagen  für  echte  Reservefonds
  erklärt  hat  (u.  a.  pr.  OVG.  in  vielen  Urteilen  v.  10.  Juli,  21.  Sept.,  16.  Okt.,
9.  und  16.  Nov.  1917,  22.  Jan.  und  31.  Mai  1918,  teilweise  wiedergegeben
u.  o.  im  Pr.Berw.Bl.  39  S.  218f.,  Jur.W.  46  S.  941  f.,  47  @.  316ff.).  Dagegen
  setzt  sich  das  Ges.,  indem  es  die  Nichtabzugsfähigkeit  auch  der  KSt.  des
Ges.  v.  21.  Juni  1916  und  der  KA.  für  1918  und  1919  ausspricht,  in  Widerspruch ­
  damit,  daß  alle  diese  Slbgaben  der  Gesellschaften  Realsteuern  und  als
solche  abzugsfähige  Werbungskosten  sind  (vgl.  Strutz  in  DSt.Z.  VII  2).
2.  Bedeutungslos  ist,  ob  die  im  Laufe  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
erfolgte  Bezahlung  der  betreffenden  KSt.  oder  KA.  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten ­
  des  KAG.  1918  erfolgt  ist.  Damit  die  KSt.  oder  KA.  aber  dem  ausgewiesenen
  Geschäftsgewinne  hinzugerechnet  werden  kann,  ist  es  erforderlich,
daß  ihre  Bezahlung  diesen  Geschäftsgewinn  gemindert  hat;  sonst  würde  sie
durch  die  Hinzurechnung  zweimal  zur  Versteuerung  gebracht  werden.  Dem-
        <pb n="432" />
        IV.  Behandlung  von  Unterbilanzen  nach  Abs.  3.  §  18.

409

gemäß  schreibt  §  18  Abs.  2  Satz  1  auch  nur  vor,  daß  die  KSt.  (KA.)  nicht  abgesetzt
  werden  darf,  und  Satz  2  bestimmt,  daß  eine  freigewordene  Sonderrücklage ­
  (Kriegssteuerrücklage)  aus  einem  früheren  Kriegsgeschäftsjahr,  die  den
Bilanzgewinn  erhöht  hat,  abzuziehen  ist.  Eine  Hinzurechnung  darf  also  nicht
erfolgen,  wenn  die  KSt.  (KA.)  einer  bei  Beginn  des  Kriegsgeschäftsjahres
vorhanden  gewesenen  Sonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)  entnommen  ist;
soweit  eine  solche  Rücklage  ihrem  bestimmungsmäßigen  Zweck,  der  Zahlung
der  KSt.  oder  KA.  zu  dienen,  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  erfüllt  hat,  ist
durch  diese  Zahlung  der  Geschäftsgewinn  dieses  Jahres  nicht  gemindert  worden
(RFH.  I  A  174  v.  31.  Okt.  1919).
3.  Da  nach  Satz  1  die  ganze  Sonderrücklage  (Kriegssteuerrücklage)  abgabepflichtiger ­
  Bilanzgewinn  des  Jahres,  in  dem  sie  gelegt  wurde,  ist,  kann,  was
von  ihr  später  frei  wird,  nicht  solcher  des  Jahres  des  Freiwerdens  sein.  Diese
Folgerung  zieht  der  2.  Satz  aus  dem  1.  Satze  des  2.  Abs.  „Sonderrücklage"
ist  die  in  Gemäßheit  des  Ges.  v.  24.  Dez.  1915,  „Kriegssteuerrücklage"  ist  die
in  Gemäßheit  des  Ges.  v.  9.  April  1917  oder  der  B.  v.  15.  Nov.  1918  gebildete.
„Freigeworden"  ist  die  Sonderrücklage  nach  §  28  Abs.  2  KSt.G.  durch  Entrichtung ­
  der  vorläufig  festgesetzten  KSt.;  die  nach  dem  Ges.  v.  9.  April  1917
gebildete  Kriegssteuerrücklage  wird  gemäß  §  37  KAG.  1918  durch  Entrichtung
der  KA.  1918  frei,  die  nach  B.  v.  15.  Nov.  1918  gebildete  nach  §  31  Abs.  2
KAG.  1919  durch  Entrichtung  der  KA.  1919.

IV.  Behandlung  von  llnterbilanzen  nach  Abs.  3.
Bezüglich  der  Behandlung  von  Unterbilanzen  aus  Vorjahren  vgl.
Erläuterungen  zu  §  16  III10  S.  380  ff.  Hier  ist  noch  folgendes  hinzuzufügen:
1.  Die  ausdrückliche  Vorschrift  des  §  18  Abs.  3  wird  ihrer  allgemeinen
Fassung  entsprechend  an  sich  auf  alle  abgabepflichtigen  Gesellschaftsarten
zu  beziehen  sein.  Es  werden  aber  durch  sie  nur  hinsichtlich  des  fünften  —  wie  schon
nach  KAG.  1918  §  24  Abs.  3  hinsichtlich  des  vierten  —  Kriegsgeschäftsjahrs  die
handelsrechtlichen  Grundsätze  über  llnterbilanzen  auf  diejenigen  Gesellschaften
ausgedehnt,  die  dem  §  261  Nr.  5  HGB.  oder  dem  G.G.  m.  b.  H.  nicht  unterliegen,
aber  eben  nur  hinsichtlich  dieser  Kriegsgeschäftsjahre.  Für  die  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahre ­
  und  die  Friedensgeschäftsjahre  ist  lediglich  der  Rechtszustand  maßgebend, ­
  der  sich  aus  dem  KSt.G.  und  §  16  des  vorliegenden  Ges  ergibt;  vgl.  Strutz
KSt.G.  Sinnt.  11  zu  §  16.  Unbilligkeiten,  die  sich  hieraus  ergeben,  können  nur
auf  Grund  der  sog.  „Härteparagraphen"  beseitigt  werden.  „Unterbilanz"  ist
aber  gleichbedeutend  mit  Bilanzverlust  i.  S.  des  §  262  HGB.,  also  mit  teiliveisem
  oder  völligem  Berlust  des  Grund-  oder  Stammkapitals.  Berggewerkschaften
  und  andere  nicht  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  oder  Gesellschaften  nt.  b.  H.  bildende,  Bergbau  treibende  Vereinigungen, ­
  sowie  eingetragene  Genossenschaften  haben  aber  kein  „Grund-  oder
Stammkapital"  in  demselben  Sinne  wie  die  Aktien-,  Aktien-Kommandit-  und
Gesellschaft  nt.  b.  H.  Was  §  17  KSt.G.  diesem  gleichstellt,  ist  nicht  Grundoder ­
  Stammkapital  in  demselben  Sinne,  und  nur  bei  Anwendung  des  §  17
a.  a.  O.  bzw.  §  16  KAG.  1919  und  §  22  KAG.  1918  als  solches  zu  behandeln.
Die  Vorschriften  der  §§  261,  262  HGB.  und  §  42  G.G.  nt.  b.  H.  lassen  sich  ohne
Zwang  auf  diese  fingierten  Grund-  oder  Stammkapitalien  nicht  übertragen,
und  nur  auf  jene  Vorschriften  ist  §  18  Abs.  3  des  vorliegenden  und  §  24  Abs.  3
des  KAG.  1918  zurückzuführen.  Jene  anderen  Gesellschaftsarten  können  also
keine  „Unterbilanz"  i.  S.  dieser  Vorschriften  haben,  und  deshalb  sind  diese  Vor-
        <pb n="433" />
        410

Kriegsabgabegesey  1919.  §§  18,  19.

fdreisten  auf  sie  nicht  anwendbar.  Um  sie  hierdurch  nicht  schlechter  als  Aktiengesellschaften
  usw.  zu  stellen,  muß  der  Härteparagrnph  herangezogen  werden.
8.  §  18  Abs.  3  verlangt,  daß  die  Gesellschaft  mit  einer  Unterbilanz  in  das
fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  „eintritt".  Das  ist  nicht  der  Fall,  wenn  die  Unterbilanz
  vor  oder  bei  Eintritt  in  dieses  Geschäftsjahr  bereits  abgedeckt  i|t,  z.  B.  durch
Entnahme  aus  dem  Reservefonds  gemäß  §  262  HGB.  Dieser  Reservefonds  ist
der  Ergänzung  des  Grundkapitals  ausschließlich  und  zwingend  gewidmet.  Soweit ­
  aus  ihm  das  letztere  aufgefüllt  werden  kann,  ist  dieses  liicht  verloren"
iind  liegt  daher  kein  „Eintreten"  mit  einer  Unterbilanz  in  das  neue  Geschäftsjahr ­
  vor:  ebenso  Becher  -  Liebes,  Anm.  23  zu  §  18,  Erler,  Anm.  V  zu  §^.4.
Andererseits  greift  §  18  Abs.  3  auch  Platz,  wenn  die  Unterbilanz  im  Laufe  des
fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  abgedeckt  wird,  so  daß  am  Schlüsse  des  letzteren
iu  ihrer  Beseitigung  keine  Beträge  mehr  erforderlich  sind;  denn  entscheidend
ist,  daß  die  Ünterbilanz  beim  Eintritt  in  das  Geschäftsjahr  bestand  (Becher-Liebes
  a.  a.  O.,  Anm.  25  zu  §  18,  Noest  im  St.A.  1919  S.  43)  Wird  der
zur  Deckung  des  Verlustes  herangezogene  Reservefonds  aus  dem  Rohgewinn
des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  ganz  oder  teilweise  auf  seine  frühere  Hohe
erqärut,  dann  nehmen  Becher  -  Liebes  a.  a.  O.,  Erler  a.  cl  t*.  unb  Stoppe
u  Varnhagen  Sich.G.,  Anm.  77  zu  §2  an,  daß  dieser  Betrag  Nicht  nach
§  18  Abs.  3  abzugssähig  ist.  Nach  dem  Wortlaute  des  Ges.  wird  sich  diese  Folgerung
  nicht  ablehnen  lassen,  da  eben  nach  Abdeckuiig  aus  dem  Reservefonds  eine
„Unterbilanz"  nicht  mehr  vorhanden  war.

8  19.  Sind  die  Geschäftsgewinne  der  früheren  Ärtegsqeschäftsjahre
  int  Gesamtergebnisse  hinter  dem  entsprechenden
Betrage  des  Friedensgewinns  zurückgeblieben,  so  darf  der
Mindergewinn  von  dem  Mehrgewinne  des  fünften  Ärtegsgeschäftsjahrs
  abgezogen  werden.
Entw.  $  20  «gleichlautend).  —  Auss.Bcst.  §  20.

Inhalt.

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des
§

II.  Der  Mindergewinn  i.  @.  bes  §  19.  .  411
III.  Erfordernis  eines  Antrags  411
I  Der  §  19  stimmt  —  abgesehen  natürlich  davon,  daß  es  hier  heißt  „fünften"
statt  „vierten  Kriegsgeschäftsjahrs"  —  mit  dem  §  25  KAG.  1918  raöldlid)  überein. ­
  Der  letztere  war  folgendermaßen  begründet  worden  (Begr.  RT.Drucks.
Nr.  1465  S.  6):  „Der  Ausgleich  eines  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  erzielten
Mehrgewinnes  mit  etwaigen  Mindergewinnen  der  früheren  striegsgeschaftsjahre
  wird  billigerweise  nicht  versagt  werden  dürfen.  Dagegen  besteht  kein
Anspruch  auf  Erstattung  früher  gezahlter  KA.  für  den  Fall,  daß  sich  im  vierten
Kriegsgeschäftsjahr  ein  Mindergewinn  ergibt.  Dre  im  §  6  des  Ges.  über  die
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  KSt.  vorbehaltene  weitere  gesetzliche  Regelung
wird  zweckmäßigerweise  erst  durch  das  Ges.  zu  erfolgen  haben,  das  sich  auf  den
letzten  von  der  KSt.  erfaßten  Zeitraum  erstreckt."  Im  Ausschüsse  wurde  eine
dem  514  Abs.  3  KSl.G.  entsprechende  Fassung  beantragt,  auch  m  erster  Lesung
angenommen,  aber  in  zweiter  abgelehnt  und  die  Regierungsvorlage  wieder
hergestellt.  Bezüglich  des  §  6  Ges.  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kst.
vgl.  §  23  Abs.  4  des  vorliegenden  Ges.  und  die  Erläuterungen  dazu.
        <pb n="434" />
        §  1«

411

II.  I.  Der  Mindergewinn  i.  S.  des  §  19  wird  gefunden,  indem  die
Geschäftsgewinne  der  sämtlichen  vier  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  —  oder  wenn
die  Gesellschaft  noch  nicht  so  lange  besteht,  ihrer  vorhandenen  Kriegsgeschäftsjahre ­
  mit  Ausnahme  desjenigen,  das  ihr  fünftes  sein  würde,  wenn  sie  im  August
1914  schon  bestanden  hätte  —  zusammengezählt  und  mit  dem  auf  einen
gleich  langen  Zeitraum  umgerechneten  Betrage  des  Friedensgewinnes
i.  S.  des  §  16  KAG.  1919  verglichen  werden:  der  Betrag,  um  den  jene  Summe
der  Kriegsgeschäftsgewinne  hinter  diesem  Vielfachen  des  durchschnittlichen
Friedensgewinnes  zurückbleibt,  ist  der  „Mindergewinn".  Der  „entsprechende
Betrag  des  Friedensgewinnes"  besteht  also  in  so  vielen  Monatsraten  des  auf
ein  Jahr  von  12  Monaten  berechneten  durchschnittlichen  Friedensgewinnes,  als
die  in  Betracht  zu  ziehenden  Kriegsgeschäftsjahre  Monate  umfassen;  denn  „wenn
die  Gegenüberstellung  zu  einem  brauchbaren,  den  Absichten  des  Ges.  gerecht
werdenden  Ergebnisse  führen  soll,  dann  können  nur  die  Ergebnisse  gleichlanger
Geschäftszeiträume  miteinander  verglichen  werden  &amp;lt;RFH.  Samml.  1  A  S-  90).
Sofern  also  die  vier  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  48  Monate  umfassen,  ist  ihrem
Gesamtergebnis  der  vierfache  Betrag  des  Friedensgewinns  gegenüberzustellen.
Unter  „Friedensgewinn"  ist  auch  hier  sowohl  der  effektive,  nach  §  17  Abs.  1,2,
als  auch  der  fiktive,  nach  §  17  Abs.  3,  4  KSt.G.  berechnete,  zu  verstehen.
2.  Der  Mindergewinn  als  derjenige  Betrag,  um  den  die  Summe  der  Geschäftsgewinne, ­
  gegebenenfalls  abzüglich  der  Geschäftsverluste,  der  früheren
Kriegsgeschäftsjahre  hinter  dem  entsprechenden  Betrage  des  Friedensgewinns
zurückbleibt,  hat  natürlich  begrifflich  nichts  mit  der  „Unterbilanz"  des  §  18  Abs.  3
zu  tun  als  dem  in  den  früheren  Kriegsgeschäftsjahren  erlittenen,  noch  nicht
abgedeckten  Kapitalverlust,  mit  dem  also  die  Gesellschaft  in  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr ­
  eingetreten  ist.  Im  einzelnen  Falle  kann  aber  der  Mindergewinn
ziffernmäßig  gleichbedeutend  mit  dieser  Unterbilanz  sein.
Ist  die  Gesellschaft  mit  einer  Unterbilanz  in  das  fünfte  Kriegsgeschästsjahr
eingetreten,  so  wird  diese  allerdings,  wie  Becher-Liebes  (Anm.  5  zu  §  19)
hervorheben,  doppelt  berücksichtigt;  denn  sie  vergrößert  einmal  den  Mindergewinn ­
  i.  S.  des  §  19  und  mindert  andererseits  den  Geschäftsgewinn  des
fünften  Kriegsgeschäftsjahrs-.
3.  Daß  nach  §  19  nur  ein  Abzug  von  dem  Geschäftsgewinn  des  fünften
Kriegsgeschästsjahrs,  niemals  eine  Herauszahlung  nach  dem  KSt.G.  oder  KAG.
1918  veranlagter  Abgabebeträge  stattfindet,  ergibt  sich  aus  dem  zu  I  Ausgeführten; ­
  für  Fälle,  wo  int  fünften  Kriegsgeschästsjahr  ein  Verlust  zu  verzeichnen
ist,  kommt  nur  der  „Härteparagraph"  in  Frage.
4.  Becher  -  Liebes,  Anm.  4  zu  §  19  nehmen  an,  daß,  „soweit  eine  Veranlagung ­
  zur  KSt.  bzw.  KA.  für  die  ersten  vier  Kriegsgeschäftsjahre
stattgefunden  hat",  diese  für  die  Berechnung  nach  §  19  „maßgebend"  sei.  Das
Ges.  bietet  keinen  Anhalt  für  diese  Annahme.  Es  hat  nur  die  Ermittelung
der  Ergebnisse  der  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  nach  dem  KSt.G.,  die  desjenigen ­
  des  vierten  nach  dem  KAG.  1918  zu  erfolgen,  die  des  Friedensgewinns
nach§16KAG.  1919;  eine  Nachprüfung  der  Berechnungen  beiden  früheren
Veranlagungen  ist  ebenso  wie  bezüglich  des  Friedensgewinns  (RFH.
Samml.  1 A  S.  172)  auch  bezüglich  der  Geschäftsgewinne  der  ersten  vier  Kriegsgeschäftsjahre ­
  zulässig  und,  wenn  jene  Berechnungen  von  der  Gesellschaft  angegriffen ­
  werden  oder  der  Steuerbehörde  bedenklich  erscheinen,  geboten.
III.  Der  Abzug  des  Mindergewinns  nach  §  19  ist  nicht  von  Amts
wegen  zu  bewerkstelligen,  sondern  setzt  einen  Antrag  des  Steuerpflichtigen
voraus.  Der  Antrag"  kann  infolange  gestellt  werden,  als  überhaupt  neue
Tatsachen  und  Beweismittel  im  Verfahren  geltend  gemacht  werden  können,
        <pb n="435" />
        412

AriegSabgabegesetz  1919.  §§  19,  80.

in  Preußen  demgemäß  auch  noch  im  Berufungsverfahren  &amp;lt;RFH.  I  A  127
v.  17.  Okt.  1919).
8  20.  Wird  eine  Gesellschaft  vor  Ablauf  ihres  fünften
Kriegsgeschäftsjahrs  aufgelöst,  so  bleibt  die  Abgabepflicht  für
die  Zeit  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  bestehen.
Umfaßt  im  Falle  der  Neugründung  oder  der  Auflösung
einer  Gesellschaft  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  einen  kürzeren
Zeitraum  als  zwölf  Monate,  so  wird  für  die  Berechnung  des
Mehrgewinns  der  Gewinn  dieses  Geschäftsjahrs  mit  einem
verhältnismäßigen  Teilbeträge  des  Friedensgewinns  verglichen. ­

Entw.  §  21  (gletdjlautenb).

Inhalt.
I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  deS  III.  Berechnung  des  Mehrgewinnes  nach
5  20  112  Abs.  2
II.  „Bestehenbleiben"  der  Abgabepflicht
trotz  „Auslösung"  der  Gesellschaft  .  .  412

I.  Der  §  20  KAG.  1919  lautet,  abgesehen  davon,  daß  es  im  Abs.  1  natürlich
heißt  „fünften"  statt  „vierten  Kriegsgeschäftsjahrs",  wörtlich  wie  §  26  KAG.  1918
und  entspricht  dem  §  25  Abs.  3  und  1  KSt.G.  Ausf.Best.  Er  entscheidet  tm
1.  Abs.  die  für  das  KSt.G.  mindestens  zweifelhafte  Frage  (vgl.  Strutz  KSt.G.
Anm  13  zu  §  13),  ob  eine  ausgelöste  Gesellschaft  für  die  Zeit  bis  dahin  abgäbepflichtig
  bleibt,  für  die  KA.  1919  in  bejahendem  Sinne.  Abs.  2  trifft  Bestimmung
darüber,  wie  der  abgabepflichtige  Mehrgewinn  zu  berechnen  ist,  wenn  infolge
Neugründung  oder  Auflösung  einer  Gesellschaft  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr
nicht  volle  12  Monate  umfaßt.  Liegt  nicht  der  Fall  der  Neugründung  oder
Auflösung  vor,  so  greift  hinsichtlich  der  Behandlung  eines  weniger  als  12  Monate
umfassenden  fünften  Kriegesgeschäftsjahrs  §  17  Abs.  2  Platz.
II.  l.  Die  Fassung  des  Abs.  1,  „die  Abgabepflicht  bleibt  für  die  Zeit
bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  bestehen",  weist  darauf  hin,  daß  der
Gesetzgeber  in  der  Tat  hat  sagen  wollen,  daß  eine  „ausgelöste",  also  rechtlich
nicht  mehr  existierende  Gesellschaft  noch  subjektiv  abgabepflichtig  bleibt  und  nur
ihre  objektive  Abgabepflicht,  was  übrigens  selbstverständlich  ist,  sich  nach  den
Ergebnissen  des  Zeitraumes  bis  zur  Auflösung  richtet;  vgl.  Becher  -  Liebes,
Anm.  1  zu  §  20.  Es  ist  aber  an  sich  ein  rechtliches  Unding,  ein  nicht  mehr  existierendes ­
  Subjekt  zum  Träger  von  Pflichten  zu  machen.  Ist  eine  Gesellschaft  rechtswirksam
  „ausgelöst"  in  dem  Sinne,  daß  sie  auch  nicht  mehr  im  Liquidatwusoder
  Konkurszustande  besteht,  auch  Liguidation  und  Konkurs  rechtlich  und  tatsächlich ­
  beendet  sind,  dann  fehlt  es  an  einem  Repräsentanten  der  Gesellschaft,
dem  gegenüber  der  Abgabeanspruch  erhoben  werden  könnte.  Ich  halte  aber
die  von  mir  in  Anm.  13  zu  §  13  KSt.G.  vertretene  Ansicht,  daß,  solange  die
Sonder.  (Kriegssteuer.)  Rücklage  vorhanden  ist,  eine  Auflösung  der  Gesellschaft
mit  rechtlicher  Wirksamkeit  unmöglich  ist,  gegenüber  Becher-Liebes  Anm.  2
zu  §  20  an  sich  aufrecht.  Der  Fall  des  §  301  Abs.  1  HGB.,  auf  den  sie  hmweiftn,
ist  nicht  gegeben,  da  durch  die  Verpflichtung  zur  Rücklage  oder  durch  deren  Bestellung ­
  das  Reich  noch  nicht  „Gläubiger"  der  Gesellschaft  wird.  Der  Gedanke
indes,  von  dem  §  20  beherrscht  wird,  ist  der,  daß  die  Steuerschuld  nicht  erst  mit
        <pb n="436" />
        8  s«

413

der  Veranlagung,  sondern  schon  mit  dem  Zusammentreffen  der  Voraussetzungen
der  subjektiven  und  objektiven  Steuerpflicht  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt
entsteht.  Dieser  Zeitpunkt  ist  für  die  KA.  1919  das  Inkrafttreten  des  KAG.  1919,
nicht  schon  der  desjenigen  der  Sich.V.  B.  15.  Nov.  1918;  denn  die  durch  sie  der
Gesellschaft  auferlegte  Verpflichtung  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  einer  Schuld
gegen  das  Reich.  Inzwischen  hat  ja  §  81  RAO.  bestimmt:  „Die  Steuerschuld
entsteht,  sobald  der  Tatbestand  verwirklicht  ist,  an  den  das  Ges.  die  Steuer
knüpft.  Daß  es  zur  Feststellung  der  Steuerschuld  noch  der  Ermittelung  der
Steuerpflicht  und  der  Festsetzung  des  Betrags  bedarf,  schiebt  die  Entstehung
nicht  hinaus,"  und  diese  Bestimmung  läßt  sich  auffassen  als  authentische
Interpretation  auch  dieses  Ges.  und  hätte  dann  rückwirkende  Kraft.  Nimmt
man  dies  an,  dann  ist  also  das  Reich  bereits  am  27.  Sept.  1919  hinsichtlich  der
KA.  Gläubiger  der  an  diesem  Tage  bestehenden  Gesellschaften  geworden,  und
ihre  Auflösung  ist  nur  nach  Befriedigung  oder  Sicherstellung  (§  301  Abs.  3  HGB.)
des  Reiches  möglich.  Ist  sie  zwischen  dem  27.  Sept.  1919  und  dem  Inkrafttreten
der  RAO.  erfolgt,  und  war  die  Sonderrücklage  nicht  gelegt,  dann  ergibt  sich  aus
der  nachträglichen  authentischen  Interpretation  des  KAG.  durch  die  RAO.,
daß  bereits  bei  Auflösung  der  Gesellschaft  in  dem  Reiche  noch  ein  Gläubiger
vorhanden  war.  Ist  die  Auskehlung  des  Vermögens  entgegen  den  gesetzlichen
Vorschriften  ohne  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  Gläubiger  erfolgt,  so
konnte  die  Liquidation  noch  nicht  beendet  werden  und  ist  fortzusetzen,  wobei
das  noch  zu  verteilende  Vermögen  in  den  nach  §  301  HGB.,  §  73  G.G.  m.  b.  H.
der  Gesellschaft  zustehenden  Ansprüchen  an  die  Liquidatoren  und  Gesellschafter
besteht  (dgl.  die  Erläuterungen  zu  diesen  Gesetzesstellen  bei  Staub- Könige
und  Staub-Hachenburg).  Hatte  jedoch  die  Gesellschaft  bereits  bei  Inkrafttreten ­
  des  KAG.  1919  infolge  ordnungsmäßiger  Beendigung  der  Liquidation
oder  des  Konkurses  zu  bestehen  aufgehört,  was  aber  nt.  E.  eben  nur  möglich  ist,
wenn  an  diesem  Tage  keine  Sonderrücklage  oder  Kriegssteuerrücklage  vorhanden
war,  dann  wird  auch  durch  §  20  KAG.  1919  eine  Abgabepflicht  nicht  begründet.
Denn  diese  Vorschrift  ordnet  nur  das  „Bestehenbleiben"  der  Abgabepflicht  an;
vor  Inkrafttreten  des  Ges.  „bestand"  aber  keine  Abgabepflicht,  eine  noch  gar
nicht  bestehende  aber  kann  nicht  „bestehen  bleiben".
Auch  das  pr.  OVG.  hat  sich  in  VII  K  37  v.  20.  Juni  1919  auf  den  von
mir  vertretenen  Standpunkt  gestellt,  daß  das  Vorhandensein  der  Sonderrücklage ­
  die  Beendigung  der  Liquidation  hindere.  Es  führt  aus:  „In  Ermangelung ­
  irgendwelcher  anderweitiger  Vorschriften  des  KSt.G.  kann  nach  allgemeinen ­
  Rechtsgrundsätzen  dieses  Ges.,  also  insbesondere  auch  sein  eine  Steuerpflicht ­
  von  Gesellschaften  vorsehender  §  13,  nur  auf  solche  Gesellschaften  bezogen ­
  werden,  die  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  KSt.G.,  d.  i.  am  9.  Juli  1916,
noch  vorhanden  waren,  nicht  auf  solche,  die  damals  nicht  mehr  bestanden,  also
für  das  Rechtsleben,  und  somit  auch  für  eine  steuerliche  Erfassung  durch  das
KSt.G.,  überhaupt  nicht  mehr  in  Betracht  kommen  konnten.  Die  subjektive
Steuerpflicht  einer  Gesellschaft  nt.  b.  H.  endigt  im  Falle  der  Auflösung  (außer
dem  Falle  des  Konkurses)  erst  mit  der  Beendigung  der  Liquidation,  d.  i.  erst
wenn  alle  gesellschaftlichen  Verpflichtungen  erfüllt  und  das  gesamte  Gesellschaftsvermögen ­
  ausgekehrt  worden  ist.  Dieser  Zustand  kann  aber  nicht  etwa
schon  durch  bloß  tatsächliche  Überlassung  des  Gesellschaftsvermögens  an  einen
anderen,  sondern  nur  durch  rechtsgeschäftliche  und  somit  nur  durch  rechtlich
wirksame  Maßnahmen  (zu  vgl.  z.  B.  BGB.  §§  181,  873)  herbeigeführt  werden,
wozu  also  z.  B.  beim  Vorhandensein  von  Grundbesitz  Auflassung  und  Grundbuchumschreibung ­
  gehört.  Nur  wenn  in  dieser  rechtswirksamen  Weise  bis
zum  Inkrafttreten  des  erwähnten  Sicherungsges.  v.  24.  Dez.  1915  (RGBl.
        <pb n="437" />
        414

Kriegsabgabegksctz  ISIS.  §§  20,  21.

1915  S.837),  also  gemäß  dessen  §11  bot  dem  Tage  seiner  Verkündigung,  b.  i.  bot
dem  28.  Dez.  1915,  bereits  das  gesamte  Gesellschaftsvermögen  auf  einen
anderen  übertragen  war,  ist  die  subjektive  Steuerpflicht  der  Gesellschaft  nt.  b.  H.
unter  allen  Umständen  ausgeschlossen.  Anderenfalls  unterstand  sie  wegen
der  bis  dahin  noch  nicht  beendeten  Liquidation,  weil  infolgedessen  rechtlich  nach
wie  vor  noch  fortbestehend,  diesem  Sich.G.  v.  24.  Dez.  1915,  war  also  insbes.
nach  Maßgabe  von  dessen  §1  in  Verbindung  mit  §  8  Abs.  1  und  5  nunmehr
gegebenenfalls  verpflichtet,  zur  Sicherung  der  künftigen  KSt.,  eine  ihrer  freiwilligen ­
  Verfügung  entzogene,  getrennt  zu  verwaltende  Sonderrücklage  aus
dem  etwa  erzielten  betreffenden  Mehrgewinn  zu  machen,  und  diese  etwaige
Verpflichtung  und  ihr  Gegenstand  bilden  einen  rechtlichen  Hinderungsgrund, ­
  die  Liquidation  bis  zu  dem  Inkrafttreten  des  KSt.G.
v.  21.  Juni  1916  in  dem  oben  erwähnten  Sinne  abzuschließen.  Es  ist  also
im  Falle  des  Bestehens  jener  Verpflichtung  zur  Rücklagebildung  schon  aus
diesem  Grunde  die  Gesellschaft  auch  noch  als  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
KSt.G.  am  9.  Juli  1916  fortbestehend  anzusehen.  Der  Umstand,  daß  die  Rücklage ­
  nur  unter  dem  Zwange  durch  die  Veranlagungsbehörde  erst  im  Jahre  1917,
also  nach  Inkrafttreten  des  KSt.G.,  tatsächlich  gebildet  worden  ist,  ist  rechtlich
ohne  Bedeutung,  da  es  nur  darauf  ankommt,  ob  die  Gesellschaft  zu  deren  Bildung
gesetzlich  verpflichtet  war  und  da  sie,  wenn  und  soweit  dies  der  Fall  sein  sollte,
sich  den  gesetzlichen  Folgerungen  nicht  durch  Nichtbeachtung  ihrer  Verpflichtung
entziehen  kann."  Hier  wird  also  sogar  ausgesprochen,  daß  schon  die  bloße  Verpflichtung ­
  zur  Sonderrücklage  den  Abschluß  der  Liquidation  hindert.
3.  Nach  dem  zu  1  Gesagten  beziehen  sich  die  Worte  „für  die  Zeit  bis
zur  Auflösung  der  Gesellschaft"  tatsächlich  nur  aus  die  objektive  Abgabepflicht ­
  und  besagen,  daß  in  die  Berechnung  des  Mehrgewinns  als  Minuendus
der  bis  zur  Auflösung  erzielte  Geschäftsgewinn,  nicht  etwa  ein  auf  einen  Jahresbetrag ­
  umgerechneter  einzustellen  ist.
3.  „Bis  zur  Auflösung"  bedeutet  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Gesellschast
  rechtlich  zu  existieren  aufgehört  hat,  also  die  Liquidation  oder  der  Konkurs ­
  ordnungsmäßig  beendet  ist.
4.  Zu  veranlagen  ist  die  aufgelöste  Gesellschaft,  und  zwar  auch  dann,
wenn  die  Auflösung  durch  Fusion  ohne  Liquidation  nach  §  306  HGB.  erfolgt ­
  ist.
5.  Ist  die  Auflösung  i.  S.  des  rechtswirksamen  Untergangs  der  Gesellschaft
schon  vor  dem  Beginne  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  erfolgt,  dann  kann
natürlich  §  20  nicht  in  Frage  kommen,  weil  das  Ges.  nur  den  Gewinn  des  fünften
Kriegsgeschäftsjahrs  zum  Gegenstände  hat.
III.  Der  Abs.  2  entspringt  dem  auch,  wo  ihn  das  Ges.  nicht  ausdrücklich
ausspricht,  von  der  Rechtsprechung  betonten  Grundgedanken,  daß  nur  die  Ergebnisse ­
  gleichlanger  Zeiträume  miteinander  verglichen  werden  können,  wenn
es  auf  die  Feststellung  ankommt,  welches  von  ihnen  und  in  ivelchem  Maße  es
günstiger  oder  ungünstiger  als  das  andere  gewesen  ist.  Ist  also  z.  B.  die  Gesellschaft ­
  nach  Ablauf  von  6  Monaten  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  erst  gegründet
  oder  bereits  aufgelöst,  dann  ist  das  Ergebnis  dieses  Rumpfjahrs  nur
mit  der  Hälfte  des  fiktiven  oder  wirklichen  Friedensgewinnes  zu  vergleichen.

§  21.  §  24  des  Kriegssteuergcsetzcs  vom  21.  Juni  1916  oder
Anordnungen  auf  Grund  dieser  Vorschrift  finden  für  die  Feststellung ­
  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  Anwendung.
        <pb n="438" />
        I

415

8  *J.

Hat  der  Bundesrat  gemäß  §  36  des  Kriegssteuergesetzes
vom  21.  Juni  1916  oder  gemäß  §  40  des  Gesetzes  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918
vom  26.  Juli  1918  eine  anderweite  Berechnung  des  Friedensgewinns ­
  genehmigt,  so  ist  diese  Berechnung  auch  der  Feststellung ­
  des  Mehrgewinns  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
zugrunde  zu  legen.
Entw.  $  22  «gleichlautend!.

Inhalt.
I.  Inhalt  des  z  Si  415  III.  Der  2.  Abs  41«
II.  Bedeutung  des  1.  Abs  416
I.  Der  §  21  des  vorliegenden  Ges.  ist,  natürlich  wieder  abgesehen  von  der
Ersetzung  des  vierten  durch  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr,  eine  wörtliche  Wiederholung ­
  des  §  27  KAG.  1918.  Er  bezweckt  in  beiden  Absätzen  die  Verhütung
besonderer  Härten,  im  Abs.  1  durch  die  Ermöglichung  von  Maßnahmen  gegen
Doppelbesteuerungen,  im  Abs.  2  durch  Erstreckung  der  Anwendung  der  Härteparagraphen ­
  des  KSt.G.  und  des  KAG.  1918  auf  die  Veranlagung  der  KA.  1919.
II.  1.  Der  1.  Abs.  besagt  zweierlei:
a)  Der  §  24  KSt.G.  findet  auf  die  KA.  1919  Anwendung,  d.  h.  die  in
jenem  Ges.  dem  Reichskanzler  erteilte  Ermächtigung  steht  ihm  auch  für  die
KA.  1919  zu,  der  §  24  KSt.G.,  welcher  lautet:  „Der  Reichskanzler  kann  zum
Zwecke  der  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  durch  das  Reich  und  durch
außerdeutsche  Staaten  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  Anordnungen  treffen,
die  von  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Feststellung  des  abgabepflichtigen
Mehrgewinns  abweichen,"  bildet  auch  einen  Bestandteil  des  KAG.  1919  mit
der  Maßgabe,  daß  statt  „Bundesrats"  zu  lesen  ist  „Reichsrats".
b)  Anordnungen,  die  der  Reichskanzler  auf  Grund  des  §  24  KSt.G.,  sei
es  gelegentlich  der  Veranlagung  der  KSt.,  sei  es  gelegentlich  derjenigen  der
KA.  für  1918,  getroffen  hat,  gelten  ohne  weiteres  auch  für  die  Veranlagung
der  KA.  für  1919.
3.  a)  Eine  die  Anwendung  des  §  24  KSt.G.  rechtfertigende  Doppelbesteuerung ­
  liegt  nur  vor,  wenn  dasselbe  Steuerobjekt  von  mehreren  Staaten
mit  gleichartigen  Steuern  belastet  wird.  Als  gleichartig  werden  anzusehen  sein
nur  einmalige,  d.  h.  nicht  periodisch  regelmäßig  wiederkehrende  Steuern,
durch  die  gerade  der  Geschäftsgewinn  von  Gesellschaften  der  im  KSt.G.  bezeichneten ­
  Art  aus  denselben  Geschäftsjahren,  deren  Geschäftsgewinne  den
Gegenstand  der  KSt.  bilden,  deshalb  abweichend  von  den  ordentlichen  Steuern
erfaßt  wird,  weil  er  unter  den  durch  den  Weltkrieg  geschaffenen  besonderen
Verhältnissen  erzielt  ist.  Daß  das  ausländische  Ges.  den  Geschäftsgewinn  grundsätzlich ­
  ebenso  auffaßt  wie  das  KSt.G.,  ist  aber  nicht  erforderlich.  Es  genügt
überhaupt  ein  dem  Geschäftsgewinne  gleichartiger  Gegenstand  der  Besteuerung.
Ebenso  ist  der  Begriff  der  Doppelbesteuerung  i.  S.  des  §  24  nicht  davon  ab*
hängig,  daß  auch  das  ausländische  Ges.  die  Steuer  nach  dem  Mehrgewinn
i.  S.  des  KSt.G.  bemißt.
b)  Zweck  des  §  24  KSt.G.  ist,  dem  Reichskanzler  zu  ermöglichen,  die  Bemessungsgrundlage ­
  so  abzuändern,  daß  die  bereits  von  der  ausländischen  Steuer
getroffenen  Werte  von  der  inländischen  verschont  werden.  Eine  Änderung  der
Steuersätze  steht  dem  Reichskanzler  nicht  zu.
        <pb n="439" />
        416

Kriegsabgabegcsetz  1919.  §  31.

c)  Die,  Anordnungen"  des  Reichskanzlers  können  für  den  einzelnen  Steuerfall ­
  oder  generell  für  alle  Fälle  der  Konkurrenz  des  KSüG.  mit  der  Gesetzgebung
eines  bestimmten  ausländischen  Staates  getroffen  werden.  Regelmäßig  wird
es  sich  um  Anordnungen  von  Fall  zu  Fall  handeln.
3.  Hat  der  Reichskanzler  für  die  KSt.  oder  die  KA.  1918  auf  Grund  des
§  24  KSt.G.  eine  Anordnung  getroffen,  die  also  nach  §  21  KAG.  1919  ohne
weiteres  auch  für  die  KA.  1919  gilt,  so  fragt  es  sich,  ob  er  sie  für  diese  autzer
Kraft  setzen  kann.  Zweck  des  §  21  ist  m.  E.  auch,  die  Veranlagung  der  KSt.
und  der  KA.  für  1918  und  1919  nach  denselben  Grundsätzen  zu  sichern,  well
die  drei  Abgaben  einen  einheitlichen  Zweck  verfolgen,  die  Erfassung  der  während
des  ganzen  Krieges  erzielten  Mehrgewinne.  Diese  Gleichmäßigkeit  würde  gestört, ­
  wenn  der  Reichskanzler  für  die  eine  der  drei  Abgaben  von  dem  §  24  KSt.G.
Gebrauch  machte,  für  die  andere  nicht,  oder  für  die  eine  in  diesem,  für  die  andere
in  anderem  Sinne.  Man  wird  ihm  aber  auch,  von  einem  Falle  abgesehen,
nicht  das  Recht  einräumen  dürfen,  um  diese  Verschiedenheit  zu  vermeiden,
etwa  die  für  die  KSt.  oder  KA.  1918  getroffenen  Anordnungen  nachträglich
zu  ändern,  sondern  die  einmal  getroffenen  als  unwiderruflich  ansehen  dürfen.
Anderenfalls  entstände  für  die  Gesellschaften  eine  für  sie  unerträgliche  Unsicherheit.
  Die  von  dem  Reichskanzler  einmal  getroffene  Anordnung  stellt  für  die
Fälle,  auf  die  sie  sich  bezieht,  von  dem  allgemeinen  abweichende  besondere
Rechtssätze  auf,  die  ebensowenig  rückwirkend  geändert  werden  können  wie  jene.
Nur  dann  wird  dem  Reichskanzler  eine  nachträgliche  Rückgängigmachung  seiner
Anordnung  zuzugestehen  sein,  wenn  die  Voraussetzung  des  §  24  KSt.G.,  eine
ohne  sie  eintretende  Doppelbesteuerung,  wegfällt.  In  diesem  Falle  erheischt
es  der  Prinzipale  Zweck  der  fraglichen  Gesetzesbestimmungen  auch,  daß  der
Reichskanzler  für  berechtigt  angesehen  wird,  seine  für  die  frühere  Abgabe  getrosfenen
  Anordnungen  für  die  spätere  zurückzuziehen,  weil  bei  ihr  der  für
jene  gegebene  Fall  einer  zu  vermeidenden  Doppelbesteuerung  nicht  vorllegt.
ill.  1.  Der  2.  Abs.  bezieht  sich  nur  auf  den  Friedensgewinn.  §  36
KSt.G.  bestimmt:  „Der  Bundesrat  kann  zur  Vermeidung  besonderer  Härten
auf  Antrag  eines  Steuerpflichtigen  eine  anderweite  Berechnung  des
Mehrgewinns  bewilligen,"  während  §  40  KAG.  1918  dem  §  35  Abs.  1  des  vorliegenden ­
  Ges.  entsprach.  Wenn  der  vorliegende  §  21  die  Übernahme  der  auf
Grund  jener  Gesetzesvorschriften  genehmigten,  von  den  gesetzlichen  Regeln  abweichenden ­
  Berechnungen  vorschreibt,  so  kann  es  sich  nur  um  solche  des  Friedensgewinns ­
  handeln;  denn  über  die  Berechnung  des  erst  durch  das  vorliegende  Ges.  der
Abgabepflicht  unterworfenen  Geschäftsgewinns  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
konnte  auf  Grund  jener  früheren  Gesetzesvorschriften  nicht  bestimmt  werden.
Soweit  aber  die  Geschäftsgewinne  der  vier  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  für  die
KA.  1919  in  Betracht  kommen  (§  19),  gelten  für  ihre  Berechnung  diejenigen
Grundsätze,  nach  denen  sie  für  die  KA.  1918  zu  ermitteln  waren,  gegebenenfalls ­
  also  die  nach  §  36  KSt.G.  oder  §  40  KAG.  1918  erlassenen  Anordnungen.
2.  Nach  pr.  OVG.  K  XIII  b  1  ö.  23.  Nov.  1918  können  die  Anordnungen
des  Bundesrats  auch  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  der  Veranlagung  ergehen.
Auch  der  RFH  hat  dadurch,  daß  er  in  seinen  Urteilen  auf  die  Härteparagraphen
verweist,  zu  erkennen  gegeben,  daß  er  ihre  Anwendung  auch  nach  Rechtskraft
der  Veranlagung  für  zulässig  erachtet.  Die  Veranlagung  der  KA.  1919  braucht
daher  auch  nicht  bis  auf  Erledigung  eines  solchen  Antrages  aus  §  35  Kst.G.
oder  §  40  KAG.  1918  ausgesetzt  zu  werden.  Erfolgt  sie  aber  vorher  und  wird
sie  vor  der  Entschließung  des  Reichsrats,  der  jetzt  an  die  Stelle  des  Bundesrats
  getreten  ist,  rechtskräftig,  dann  kann  allerdings  immer  noch  durch  Anwendung
  des  §  35  KAG.  1919  geholfen  werden;  denn  eine  von  den  Vorschriften
        <pb n="440" />
        §§  21,  23.

417

dieses  ©es.  abweichende  Berechnung  des  Mehrgewinns  kann  auch  dadurch
herbeigeführt  werden,  daß  eine  von  den  nach  diesen  Vorschriften  anzuwendenden
Bestimmungen  des  KSt.G.  oder  des  KAG.  1918  abweichende  Berechnung  des
Friedensgewinnes  angeordnet  wird.
3.  Unter  „Berechnung"  i.  S.  des  §  95  KSt.G.  und  §  40  KAG.  1918
ist  die  Aufstellung  von  Berechnungsgrundsätzen  zu  verstehen,  nach  denen  sich
die  Beranlagungsbehörden  zu  richten  haben,  nicht  die  nach  ihnen  vorzunehmende
ziffernmäßige  Berechnung.  Diese  bleibt  Aufgabe  der  Steuerbehörden;  der
Bundesrat  bzw.  Reichsrat  tritt  nicht  an  die  Stelle  der  Veranlagungsbehörde,
sondern  fungiert  als  Gesetzgeber,  der  für  besondere  Fälle  besondere  Ausnahme-Vorschriften
  erläßt.  Daher  bedeutet  §  21  Abs.  2  auch  nicht,  daß  die  auf  Grund
jener  Anordnungen  vorgenommene  ziffernmäßige  Berechnung  bei  Veranlagung
der  KSt.  oder  KA.  1918  für  diejenige  der  KA.  1919  maßgebend  ist,  sondern
nur,  daß  es  die  vom  Bundesrat  oder  Reichsrat  vorgeschriebenen  Grundsätze  sind.
4.  Den  Anordnungen  des  Bundesrats  stehen  gleich  die  des  Staatenausschusses ­
  und  Reichsrats.

§  22.  Bon  der  Abgabe  befreit  sind  inländische  Gesellschaften, ­
  die  auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes  über  vorbereitende
Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember ­
  1915  (RGBl.  S.  837)  vom  Bundesrat  als  ausschließlich
gemeinnützige  Gesellschaften  anerkannt  worden  sind  oder  vom
Reichsrat  als  solche  anerkannt  werden.
Entw.  $  23.

Inhalt.
I.  Inhalt  des  ?  22  417  n.  Boraussehungen  der  Befreiung  nach  822  417
I.  Der  §  22,  der  gegen  dey  §  23  der  Vorlage  nur  die  Änderung  erfahren
hat,  daß  anstatt  des  Wortes  „Staatenausschusse"  im  Schlußpassus  gesetzt  ist
„Reichsrat",  sieht  die  Gewährung  von  Abgabefreiheit  für  gemeinnützige  Gesellschaften ­
  vor.  Er  entspricht  völlig  dem  §  28  KAG.  1918.  Von  dem  §  26
des  vorliegenden  Ges.  unterscheidet  er  sich  dadurch,  daß  er  eine  völlige  Freilassung ­
  der  Gesellschaft  betrifft,  §  26  die  Abrechnung  von  Gewinnanteilen
von  dem  abgabepflichtigen  Gewinne,  und  daß  er  sich  nur  auf  inländische,  §  26
auch  auf  ausländische  Gesellschaften  bezieht.
M.  1  -  Voraussetzung  für  die  Anwendung  des  §  22  ist  lediglich,  daß
der  Bundesrat  die  Gesellschaft  „auf  Grund  des  Sich.©,  v.  24.  Dez.  1915  als
ausschließlich  gemeinnützig  anerkannt"  hat  oder  der  Reichsrat  sie  als  solche  anerkennt. ­
  Ob  die  Anerkennung  zu  Recht  oder  Unrecht  erfolgte,  haben
die  Steuerbehörden  nicht  nachzuprüfen.
2-  Nicht  nötig  ist,  daß  die  Anerkennung  schon  gelegentlich  der  Anfvendung
des  Sich.©,  von  1915  erfolgte.  Allerdings  lautet  §  3  Sich.G.  v.  9.  April  1917:
»Die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage
gemäß  §  7  des  Ges.  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne ­
  v.  24.  Dez.  1915  (RGBl.  S.  837)  erstreckt  sich  auch  auf  das  neue
Kriegsgeschäftsjahr,"  §  1  B.  v.  15.  Nov.  1918:  „Die  Vorschriften  in  §§2ff.
des  Ges.  über  Sicherung  der  KSt.  v.  9.  April  1917  (RGBl.  S.  351)  werden
auf  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  erstreckt"  und  §  7  Ges  v.  24.  Dez.  1915:
»Bon  der  Verpflichtung  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage  befreit  sind  inländische
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Krlegsabzabe.  27
        <pb n="441" />
        Kriegsab gabegcsetz  1919.  §§  33,  3S.

418
Gesellschaften,  die  nach  der  Entscheidung  des  Bundesrats  ausschließlich  gemeinnützigen ­
  Zwecken  dienen."  Aber  der  Sinn  dieser  Bestimmnng^n  und  des  vorliegenden ­
  §  21  Abs.  2  ist  nur  der,  daß,  wenn  Bundesrat  oder  ,etzt  i^lchsrat  eine  Gesellschüft
  als  „ausschließlich  gemeinnützig"  i.  S  des  §  7  Sich.G.  v  24.  Dez-  191o
anerkannt  haben  oder  anerkennen,  hiermit  deren  Befreiung  von  der  KA  1919
gegeben  ist.  „Ausschließliche  Gemeinnützigkeit  einer  Gesellschaft  aber  setzt  nach
§  7  Sich.G.  voraus,  daß  sie  „ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  dient  Es
dürfen  also  auch  nicht  neben  einem  gemeinnützigen  Hauptzwecke  noch  nicht  als
gemeinnützig  anzuerkennende  Nebenzwecke  verfolgt  werden  Uber  den  Begriff
der  „Gemeinnützigkeit"  vgl.  Erläuterungen  II  1  8  ä  ö  zu  ?  8  BZAG.  S.  227.
8  2»  Die  Abgabe  beträgt  für  inländische  Gesellschaften
80  vom  Hundert  des  Mehrgewinns.  Der  Abgabesatz  ermatztgl
vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
300  000  M..  aber  nicht  500  000  M.  überste.g  .  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  des  fünften  Krregsgeschaftsiahrs
25  vom  Hundert  des  eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapitals ­
  zuzüglich  der  bei  Beginn  des  ersten  Ärregsgeschäftsjahrs
  ausgewiesenen  wirklichen  Reservekontenttm
  20*00?»  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
200  000  M..  aber  nicht  300  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  20  vom  Hundert  dieses  Kapitals
um  30^00»t’dunbi-rt  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
100  000  M..  aber  nicht  200  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.
der  Geschäftsgewinn  15  vom  Hundert  dieses  Kapitals
um  40*vom  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
50  000  M..  aber  nicht  100  000  M.  übersteigt,  oder  wenn
bei  einem  Mehrgewinne  von  nicht  mehr  als  1  000  000  JK.
der  Geschäftsgewinn  10  vom  Hundert  dieses  Kapitals
um  50*  om  Hundert  seines  Betrags,  wenn  der  Mehrgewinn
50  000  M.  nicht  übersteigt,  oder  wenn  be»  einem  Mehrqewinne
  von  nicht  mehr  als  1  000  000  M.  der  Geschaftsaewinn
  8  vom  Hundert  dieses  Kapitals  nicht  übersteigt.
Hat  sich  das  eingezahlte  Grund-  oder  Stammkapital  einer
Gesellschaft  im  Laufe  des  Geschaftsrahrs  vermehrt,  so  ist  be,
der  Berechnung  der  Abgabe  ein  den  Zeitraum,  innerhalb  dessen
die  Gesellschaft  mit  dem  verändcrten  Grund-  oder  Stammkapitale
  bestanden  hat,  berücksichtigender  Durchschmttsbetrag
des  Grund-  oder  Stammkapitals  zugrunde  zu  legen.
        <pb n="442" />
        27*

I.  Entstehung  und  Gestaltung  des  Tarifs  im  §  23.  §  33.  419

Die  zu  zahlende  Abgabe  soll  den  Betrag,  der  sich  bei  Anwendung ­
  der  nächstniedrigen  Steuerstufe  ergeben  würde,  nur
um  den  Betrag  des  Mehrgewinns  übersteigen,  durch  den  sich
die  Anwendung  des  gesetzlichen  Satzes  ergeben  hat.  Die  Abgabe ­
  soll  auch  nicht  höher  sein  als  der  Betrag,  um  den  der  abgabepflichtige ­
  Mehrgewinn  die  Freigrenze  (§  15  Abs.  2)  übersteigt. ­

Ist  einer  Gesellschaft  aufgrund  des  §  6  des  Gesetzes  über
Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917
(RGBl.  S.  349)  der  Zuschlag  zur  Kriegssteuer  nach  dem  Kriegssteuergesctze
  vom  21.  Juni  1916  gestundet  worden,  so  ist  der
gestundete  Zuschlag  nur  insoweit  zu  entrichten,  als  die  nach
dem  Kriegssteuergesctze  vom  21.  Juni  1916  geschuldete  Abgabe
unter  dem  Betrage  bleibt,  der  bei  Annahme  eines  im  Gesamtergebnisse ­
  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahre  berechneten  Mehrgewinns ­
  an  Kriegsabgabc  und  Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom
21.  Juni  1916  und  vom  9.  April  1917  zu  zahlen  gewesen  wäre.
Ettto.  §  24.  —  9egr.  11.  —  Stcn.Berichte  S.  2S41L  bis  D.  —  Ausf.Best.  «19  nebst
Httfstafel  2,  §  27.

Inhalt.

I.  Entstehung  und  Gestaltung  des  Tarifs
im  §  23  419
II.  „Bei  Beginn  des  ersten  KriegsgeschSftsjahres
  ausgewiesene  wirkliche  Reserdekostenbeträge"
  420
III.  Berücksichtigung  von  Kapitalsvermehrungen ­
  &amp;lt;Abs.  2&amp;gt;  421

IV.  Anwendung  des  §  28,  wenn  das  Kriegsgeschäftsjahr ­
  12  Monate  überschreitet  422
V.  Ermäßigungen  der  Abgabe  nach  Abs.  3  422

1.  Abs.  3  Satz  1  422
2.  Abs.  3  Satz  2  423
VI.  Zu  Abs.  4  423

I.  Entstehung  und  Gestaltung  des  Tarifs  im  §  23.
1.  Der  §  23  behandelt  in  seinen  drei  ersten  Absätzen  die  Gestaltung  des
Tarifs  der  KA.  für  1919  und  entspricht  hier  vollkommen  dem  §  29  KAG.  1918:
nur  ist  der  Normalsatz  von  60  auf  80  v.  H.  erhöht.  In  der  Ges.  gewordenen
Gestalt  schlug  auch  schon  der  Entw.  diese  drei  Absätze  vor.  Verschärfungen,
die  die  beiden  sozialdemokratischen  Parteien  bei  der  II.  Lesung  im  Plenum
beantragten,  wurden  abgelehnt.
8.  Die  beiden  KA.  der  inländischen  Gesellschaften  für  1918  und  1919  sind
degressiv  gestaltet,  während  die  KSt.  dieser  Gesellschaften  nach  dem  Ges
von  1916  progressiv  war,  d.  h.  die  Quote,  die  von  dem  Mehrgewinne  als  Abgäbe
  beansprucht  wird,  steigt  nicht  von  einem  Mindestbetrage  mit  der  Höhe
der  Mehrgewinne  oder  anderer  als  Maßstab  mit  herangezogener  Werte  an,
sondern  fällt  mit  deren  Höhe  von  einem  Normalsatze  stufenweise  ab.  Maßstab
der  Progression  nach  dem  §  19  KSt.G.  waren  die  Prozentsätze,  die  der  Mehrgewinn ­
  und  der  durchschnittliche  Geschäftsgewinn  der  Kriegsgeschäftsjahre  born
Gesellschaftskapital  ausmacht,  Maßstab  der  Degression  war  nach  §  29  KAG.
1918  und  ist  nach  §  23  KAG.  1919  die  absolute  Höhe  des  Mehrgewinnes  und
das  Prozentverhältnis  des  Geschäftsgewinnes  zum  Gesellschaftskapital.  Die
Staffelung  nach  letzterem  Verhältnis  ist  zuerst  von  mir,  erstmalig  schon  im
Jahre  1903  (Berw.A.  11  S.  488ff.),  dann  1912  in  meiner  „Neuordnung  der
        <pb n="443" />
        420

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  33.

direkten  Staatssteuern«  S.  105ff.  und  in  meinen  Veröffentlichungen  zur  Frage
der  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  empfohlen  worden  Dre  Begr.  zum
131®.  1918  besagte  (S.  6)  zur  Rechtfertigung  des  von  dem  KSt.G.  abwelchenden
Systems  nur:  „Nachdem  alle  Gesellschaften  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage
in  Höhe  von  60  v.  H.  des  Mehrgewinnes  verpflichtet  sind  erscheint  es  durch
den  Finanzbedarf  des  Reichs  dringend  geboten  und  mit  den  wirtschaftlichen
Verhältnissen  der  abgabepflichtigen  Gesellschaften  wohl  vereinbar,  daß  an  Stelle
eines  scharfen  Ansteigens  der  Abgabesätze  eine  sich  in  mäßigen  Grenzen  bewegende ­
  degressive  Ausgestaltung  der  Abgabe  gewählt  w,rd  und  „der  Enlw
enthält  gegenüber  dem  §  19  des  alten  KSt.G.  eine  für  das  Steueraufkommen
erwünschte  und  sachlich  nicht  ungerechtfertVte  Abschwachung  des  sog.  Rentabü  -
tätspriuzips".  Übereinstimmen  alle  drei  Ges.  darin,  daß  sie  nn  Gegensatze  zu
den  KA.  der  Einzelpersonen  für  Gesellschaften  das  System  der  Durchrechnung,
nicht  das  Anstoß.  tDurchstaffelungs-)  System  anwenden  (vgl.  Strutz  Ist  G
Anm.  3  zu  §  9  und  oben  Erläuterungen  zu  §  16  VZAG.  und  zu  §  12  KAG.  1919).
3.  Der  Normalsatz  beträgt  80  v.  H.  des  Mehrgewinnes  i.  S.  der  §§  15,  19
des  Ges  Eine  Ermäßigung  nach  Abs  1  ist  bei  einem  Mehrgewinne  von  mehr  als
1000  000  M  -  abgesehen  von  Abs.  3  —  unter  allen  Umstanden,  bei  Mehrgewinnen
von  nicht  mehr  als  1000  000  M.,  aber  mehr  als  500  000  M.  dann,  wenn  er  25  v  H
des  G^ellschaftskapitals  übersteigt,  ausgeschlossen,  oder,  f/sUW  gedruckt,  die
Dearession  tritt  nur  bei  Mehrgewinnen  von  nicht  mehr  als  1000000  M.  em,  rst
bei^die  en  aber  teils  nur  von  der  Höhe  des  Mehrgewinns,  teOs  auch  von  dessen
Verhältnis  zum  Gesellschaftskapital  abhängig  ersteres  w^der  Me^gewiNN
500000  M.  nicht  übersteigt,  letzteres,  wenn  er  sich  zwischen  500000  und  1000000  M.
Die  Ermäßigung  wird  im  Ges.  ausgedrückt  in  Hundertteilen  ^es  Normalsatzes
  nicht  wird  der  danach  von  dem  Mehrgewinne  zu  erhebende  Hundertsatz
augegebem  Der  letztere  beträgt  daher  nicht  etwa  70,  60,  50,  40  und  30,  sondern
70  ,60  v «n_)48obcr(^.x80=)

90

)72,(^x80=)64,(-£xS0

v  100

=  &amp;gt;56,(^x80=100

  x  80
40  Ö  SM.  die  Hilfstafel  2  zur  Berechnung  der  KA.  unten  im  Stnhang.

II.  Ausgewiesene  Reservekontenbeträge.
Der  Begriff  der  „bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahres
ausgewiesenen  Reservekontenbetrage,  der  sich  schon,m  §  19  KM.G.
findet,  erfordert  dreierlei:
1.  Es  muß  sich  um  „wirkliche"  Reservekontenbeträge  handeln  ,m
Gegensatze  zu  den  bloßen  „Bewertungs-",  von  Nehm  sS-,IO)  glücklicher
Wert  be  rich  tigungs"konten  genannten,  deren  Zweck  nur  darm  besteht,  den
r'u  hohen  Wertansatz  anderer  Bilanzposten  durch  Einstellung  eines  solchen  Kontos
in  Höhe  der  Differenz  zwischen  dem  dort  eingestellten  zu  hohen  und  dem  wirklichin ­
  niedrigeren  Wert  auszugleichen,  zu  „berichtigen»,  d,e  „Bewertung  rich  lgzustellen.
  Solche  bloße  Bewertungskonten  sind  die  ,n  Form  besonderer  Passiv-Posten
  vorgenommenen  Abschreibungen,  soweit  sie  nur  der  wirklichen  Wert-""ST,
 9  Wb*  -»e,  «:•
hört  ausschließlich  dem  Handelsrechte  an.  Nach  §§  261  Nr.  5,  262,  320  Abs.  3,
329  Abs.  2  HGB.  (vgl.  §  7  Nr.  4  GG.)  sind  Reservefonds  —  wenn  man  von
der  besonderen  Vorschrift  des  §  262  Nr.  2,  3  HGB.  absieht  die  nicht  unter
        <pb n="444" />
        II.AusgewieseneReservekontenbeträge.  III.Knpitalsvermehrungen.  §33.  421

die  Mitglieder  verteilten,  sondern  im  Vermögen  der  Gesellschaft  zurückbehaltenen
Beträge  des  Betriebskapitals,  insbesondere  des  jährlichen  Reingewinns,  welche
als  solche  durch  Aufführung  unter  den  Pnssivis  bilanzmäßig  gekennzeichnet  sind.
Das  materielle  Merkmal  ist  die  Entstehung  oder  Vermehrung  eines  wirklichen,
auf  längere  Dauer  aus  dem  sonstigen  Vermögen  zur  Verwendung  für  künftige
Zwecke  einstweilen  ausgeschiedenen  Fonds,  das  formale  die  Aufführung  unter
den  Passivis,  wobei  die  Art  der  bilanzmäßigen  Bezeichnung  gleichgültig  ist.
Hiernach  sind  im  handelsrechtlichen  Sinne  unter  Reservefonds  nur  Kapitalansammlungen,
  d.  h.  rechnungs-  und  bilanzmäßig  nachgewiesene  Bestände  von
bestimmter  Höhe  zu  verstehen.
b)  „Ein  Bewertungskonto  auf  der  Passivseite  dient  dazu,  die  gegenwärtige ­
  zu  hohe  Bewertung  von  Gegenständen  der  Aktivseite  zum  Ausgleich
zu  bringen.  Ein  solches  Konto  kann  daher  unter  keinen  Umständen  zur  freien
Verfügung  gestellt  werden.  Andererseits  fällt  das,  was  vom  Jahresgewinne
für  noch  ungewisse  künftige  Zwecke  reserviert  wird,  begrifflich  unter  den  Ausdruck ­
  „Reservefonds"  ...  Hieran  wird  auch  nichts  dadurch  geändert,  daß  etwa
künftig  Mittel  für  Erneuerungszwecke  aus  dem  Fonds  genommen  werden"
(pr.  OVG.  in  St.  15  S.  273f.).
Zu  den  wirklichen  Reservekonten  gehört  auch  die  Talonsteuerreserve
(vgl.  Strutz  KSt.G.  Sinnt.  7  szu  §  19  S.  394f,  Pr.  OVG.  in  St.  16  S.  253ff.).
3.  Die  Reservekontenbeträge  müssen  „ausgewiesen"  sein,  d.  h.  in  der
Bilanz  ausgewiesen  sein.  Sog.  stille  Reserven  kommen  also  nicht  in  Betracht.
3.  Die  Reservekontenbeträqe  müssen  bereits  „bei  Beginn  des  ersten
Kriegsgeschäftsjahres"  ausgewiesen  sein.  Die  Aufstellung  der  Bilanz  erfolgt ­
  nun  naturgemäß  erst  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  ihre  Genehmigung
durch  die  Generalversammlung  usw.,  vor  der  die  Bilanz  noch  nicht  feststeht,
nur  Entw.  ist,  noch  später.  Die  Bilanz  für  das  letzte  Friedensgeschäftsjahr
steht  daher  bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahres  noch  nicht  fest,  die  in
ihr  erstmalig  auszuweisenden  Reservekont'enbeträge  sind  also  bei  Beginn  des
letzteren  noch  nicht  ausgewiesen.  Bei  buchstäblicher  Lluslegung  des  Ges.  käme
man  also  dahin,  daß  die  erst  in  der  letzten  Friedensbilanz  auszuweisenden
Reservekontenbeträge  für  §  23  noch  nicht  in  Betracht  kommen.  Der  gesetzgeberische ­
  Gedanke  geht  aber  offenbar  dahin,  daß  auszugehen  ist  von  dem  Bermögensstande
  der  Gesellschaft  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Kriegsgeschäftsjahre,
und  daß  dieser  Stand  seinen  Ausdruck  findet  in  der  für  diesen  Zeitpunkt,  also
für  den  Schlußtag  des  letztvorangegangenen  Geschäftsjahres  aufgemachten
Bilanz,  deren  Vergleichung  mit  derjenigen  für  das  erste  Kriegsgeschäftsjahr
ja  demnächst  das  Ergebnis  des  letzteren  erweisen  soll.  Die  Worte  „bei  Beginn
des  ersten  Kriegsgeschäftsjahres  ausgewiesen"  bedeuten  daher  „in  der  Schlußbilanz
  für  das  dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  unmittelbar  vorangegangene
  Geschäftsjahr,  also  für  das  letzte  Friedensgeschäftsjahr
ausgewiesen".

III.  Berücksichtigung  von  Kapitalsvermehrungen  (Abs.  2).
1.  Der  Sinn  des  Abs.  2  ist  folgender:  Ist  während  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  das  eingezahlte  Grund-  oder  Stammkapital  vermehrt  worden,  dann  ist
behufs  Findung  des  Durchschnittsbetrages  festzustellen,  welche  Bruchteile  des
Kriegsgeschäftsjahrs  vor  und  nach  der  Einzahlung  der  Kapitalserhöhung  liegen,
und  es  ist  einerseits  das  nicht  erhöhte,  andererseits  das  erhöhte  Kapital  in  der
Weise  als  Jahresbetrag  zu  behandeln,  daß  jedes  mit  demjenigen  Bruchteile,
        <pb n="445" />
        Kriegsabgabegesetz  1919.  §  83

422

der  dem  Verhältnisse  des  Zeitraumes  vor  bzw.  nach  der  Kapitalsvermehrung
zu  einem  Zeitjahr  entspricht,  zu  dem  anderen  hinzugezählt  und  aus  der  Summe
der  Jahresdurchschnitt  gezogen  wird.  Vgl.  auch  unten!
8.  Der  Abs.  2  bezieht  sich  nicht  auch  auf  Vermehrungen  der  Reservekontenbeträge ­
  während  der  Kriegsgeschäftsjahre.  Denn  diese  Vermehrungen
erfolgen  aus  den  Geschäftsgewinnen  und  bilden  daher  auch  mittelbar  Bestandteile ­
  des  Mehrgewinnes;  sie  können  daher  nicht  sowohl  dem  Geschäfts-  und
Mehrgewinn,  als  auch  dem  diesen  gegenüberzustellenden  Gesellschaftskapital
zugerechnet  werden.
IV.  Ist  nach  §  17  Abs.  2  Satz  2  ein  längerer,  als  zwölfmonatiger
Zeitranm  zu  berücksichtigen,  so  sind  die  in  Abs.  1  des  §  23  angegebenen  Sätze
von  25,20,  15,10  und  8  v.  H.  des  Gesellschaftskapitals  und  der  Reserven  auf  den
dem  längeren  Zeitraume  entsprechenden  Betrag  umzurechnen,  also  z.  B.  bei
15  Monaten  auf  31,25;  25;  18,75;  12,5  und  10  v.  H.  Denn  gemeint  ist  im  Abs.  1
offenbar  die  Jahresrentabilität  des  in  dem  Unternehmen  arbeitenden  Kapitals.
Dagegen  folgt  hieraus  nicht,  daß  in  solchen  Fällen  auch  die  in  Abs.  1  normierten
absoluten  Grenzbeträge  des  Mehrgewinns  von  1  000  000,  500  000,  300  000,
200  000,  100  000  und  50  000  M.  entsprechend  zu  erhöhen  wären.  Denn  hier
handelt  es  sich  um  die  Wertgröße,  nach  der  die  Abgabe  berechnet,  von  der  ein
Bruchteil  als  Abgabe  gefordert  wird,  und  diese  Wertgröße  ist  durch  die  §§  15—21
absolut  fest  umrissen,  für  ihre  Umrechnung  kein  Raum;  sie  würde  überdies  in
Widerspruch  gerade  zu  §  17  Abs.  2  Satz  2.geraten.  Es  wäre  auch  ausgeschlossen,
an  eine  Umrechnung  etwa  nur  für  den  2.  Satz  des  1.  Abs.  §  23  zu  denken,  nicht
auch  an  eine  solche  des  Mehrgewinns  im  1.  Satze;  unter  „Mehrgewinn"  ist
int  1.  und  2.  Satze  dasselbe  zu  verstehen.
V.  Der  Abs.  3  hat  den  Wortlaut  bloßer  sog.  „Sollvorschriften".  Gleichwohl ­
  sind  diese  zwingende  des  materiellen  Steuerrechts.  Sie  sind  auch
nicht  nur  auf  Antrag,  sondern  von  Amts  wegen  zu  beachten,  und  ihre  Nichtbeachtung ­
  kann  im  Wege  der  Rechtsmittel  gerügt  werden.  Ein  Anwendungsfall ­
  des  1.  Satzes  liegt  z.  B.  vor,  wenn  der  Mehrgewinn  520  000  M.  betragen
hat:  nach  Abs.  1  beträgt  die  Abgabe  80  v.  H.  von  520  000  —  416  000  M.;  hätte
der  Mehrgewinn  nur  500  000  M.  betragen,  so  beliefe  sich  die  Abgabe  nur  auf
360  000  M.;  die  500  000  M.  übersteigenden  20  000  M.  des  Mehrgewinns  würden
also  ohne  den  Abs.  3  eine  Mehrbelastung  von  56  000  M.  bedeuten;  nach  Abs.  3
ermäßigt  sich  die  Abgabe  auf  360  000  +  20  000  =  380  000  M.
1.  Zu  Satz  1.  Fraglich  erscheint,  ob  der  Abs.  3  auch  anwendbar  ist,  wenn
die  sich  aus  dem  Verhältnisse  des  Geschäftsgewinnes  zum  Gesellschaftskapital
ergebende  Voraussetzung  einer  Ermäßigung  vorliegt,  aber  der  Mehrgewinn
1  000  000  M.  überschreitet.  Nach  dem  Wortlaute  könnte  man  annehmen,  daß
höchstens  die  Ermäßigung  von  80  auf  72,  nicht  auf  40  v.  H.  in  Frage  käme,
da  der  Wortlaut  des  Abs.  3  nur  die  Anwendung  der  „nächstniedrigen"  Steuerstufe ­
  zuläßt.  Man  könnte  wegen  dieses  Ergebnisses  und  der  auf  Fälle  dieser
Art  nicht  passenden  Fassung  des  Ges.  sogar  daran  denken,  daß,  sobald  der  Mehrgewinn ­
  1  000  000  M.  wenn  auch  noch  so  wenig  überschreitet,  Abs.  3  überhaupt
keine  Anwendung  finden  kann.  Der  gesetzgeberische  Gedanke  des  Abs.  3  ist
indes  offenbar,  daß  nach  Abzug  der  Abgabe  von  einem  höheren  Mehrgewinne
nicht  weniger  als  von  einem  niedrigeren  übrigbleiben  solle.  Dem  entspricht
es,  wenn  in  der  Begr.  zu  der  entsprechenden  Bestimmung  im  §  29  Abs.  3  KAG.
1918  ausdrücklich  gesagt  ist,  daß,  wenn  der  Mehrgewinn  1  000  000  M.  übersteigt,
  die  „nächstniedrige  Steuerstufe"  diejenige  sei,  die  zur  Anwendung  kommen
müßte,  wenn  der  Mehrgewinn  1  000  OM  M.  nicht  überstiege.
        <pb n="446" />
        V.  Ermäßigungen  nach  Abs.  3.  VI.  Zu  Abs.  4.  §  23.  423

Noch  zweifelhafter  ist,  ob  der  Abs.  3  eine  sinngemäße  Anwendung  auf  den
Fall  verträgt,  wo  der  Geschäftsgewinn  die  in  einer  der  Stufen  des  Abs.  1  angegebenen ­
  prozentualen  Grenzen  um  ein  Geringes  übersteigt.  Zur  Bejahung
kann  man  nur  gelangen,  wenn  man  davon  ausgeht,  daß  jeder  „Betrag  des
Mehrgewinns"  auch  ein  solcher  des  „Geschäftsgewinns"  ist.  Würde  man
diese  Frage  bejahen,  so  würde  also  z.  B.  eine  Gesellschaft,  die  mit  einem  Kapital
und  Reserven  von  8  000  000  M.  einen  Geschäftsgewiun  von  2  020  000  M.  er«
zielt  hat,  worin  1  100  000  M.  Mehrgewinn  steckten,  zu  entrichten  haben  nicht
880000  M.,  sondern  nur  -  1  000  000  +  100  000  =)  820  000  M.
2.  Nach  dem  2.  Latze  des  3.  Abs.  muß  der  Gesellschaft  von  dem  Mehrgewinne ­
  stets  mindestens  der  Betrag  der  „Freigrenze"  verbleiben.  Die  Freigrenze ­
  sind  aber  nach  §  15  Abs.  2  Satz  1  nicht  5000  M.,  sondern  weniger  als
5000  M.;  5000  M.  überschreiten  die  Freigrenze  bereits.  Gemeint  sind  aber
volle  5000  M.  Ist  also  der  sich  aus  Abs.  1  ergebende  Satz  z.  B.  40V.H.  von  7000  M.
—  2800  M.,  so  ermäßigt  sich  die  Abgabe  auf  2000  M.
VI.  1.  Der  Abs.  4  des  §  23  (§  24  Abs.  5  des  Entw.)  erledigt  den  Borbehalt
  des  §  6  Ges.  über  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  KSt.  v.  9.  April  1917.
Dort  war  bestimmt:
„Machen  steuerpflichtige  Einzelpersonen  oder  Gesellschaften  glaubhaft,  daß
das  Jahr,  das  auf  den  vonr  KSt.G.  erfaßten  Zeitraum  folgt,  zu  einer  Bermögensminderung
  oder  einem  Mindergewinn  in  Höhe  von  mindestens  einem
Fünftel  des  steuerpflichtigen  Vermögenszuwachses  oder  Mehrgewinns^  geführt
hat  oder  führen  wird,  so  ist  auf  ihren  Antrag  der  Zuschlag  bis  auf  weitere  gesetzliche ­
  Regelung  ohne  Sicherheitsleistung  zu  stunden.  Die  bezahlte  KA.  sowie
etwaige  im  neuen  Jahr  gemachte  Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen
oder  gemeinnützigen  Zwecken  sind  hierbei  nicht  zu  berücksichtigen.
Die  Vorschrift  im  Abs.  1  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Steuerpflichtige
seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  ins  Ausland  verlegt  hat."
Da  das  KAG.  1919  die  Kriegsgewinnbesteuerung  der  Gesellschaften  abschließend ­
  regeln  will,  mußte  nunmehr  die  damals  vorbehaltene  gesetzliche
Regelung  für  die  gestundeten  Kriegssteuerzuschläge  erfolgen.  Sie  geschieht  in
der  Weise,  daß  der  gestundete  Zuschlag  nur  insoweit  zu  entrichten  ist,  als  die
nach  dem  KSt.G.  —  also  ohne  Zuschlag  —  geschuldete  Abgabe  unter  dem
Betrage  bleibt,  der  bei  Annahme  eines  im  Gesamtergebnisse  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahre
  berechneten  Mehrgewinns  an  KA.  und  Zuschlag  nach  dem  Ges.
v.  21.  Juni  1916  und  v.  9.  April  1917  zu  zahlen  gewesen  wäre  (vgl.  Begr.
S.  11?.,  oben  S.  309).
8.  Es  wird  also  berechnet,  wieviel  die  Gesellschaft  an  KSt.  nach  dem  Ges.
von  1916  und  Zuschlag  dazu  nach  dem  Ges.  von  1917  zu  zahlen  gehabt  hätte,
wenn  der  KSt.  die  Ergebnisse  nicht  nur  der  drei  ersten,  sondern  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahre ­
  zugrunde  zu  legen  gewesen  wären.  Dieser  Betrag  —  bezeichnen
wir  ihn  mit  G  —  wird  mit  der  nach  dem  KSt.G.  veranlagten  KSt.  ohne  Zuschlag, ­
  K,  verglichen:  ist  G  größer  als  K  und  der  nach  §  6  Ges.  v.  9.  April  1917
gestundete  Zuschlag  Z  größer  als  G—K,  so  hat  die  Gesellschaft  nach  dem  Ges.
von  1917  noch  zu  entrichten  Z  —  (G  —  K),  also  K  +  Z  —G;  ist  Z  niedriger
oder  gleich  hoch  wie  G  —  K,  so  hat  die  Gesellschaft  nichts  mehr  zu  zahlen,  wird
mit  anderen  Worten  der  gestundete  Zuschlag  gestrichen.  Ist  der  Zuschlag  aber
nicht  gestundet,  sondern  bezahlt,  so  bewendet  es  dabei;  eine  Rückzahlung
findet  nicht  statt.  Beispiel:  nach  dem  KSt.G.  veranlagte  KSt.  100  000  M.,
gestundeter  Zuschlag  von  20  v.  H.  20  000  M.;  für.  alle  fünf  Kriegsgeschäftsjahre
würde  sich  nach  dem  KSt.G.  eine  KSt.  von  150  000  M.,  also  ein  Zuschlag  von
        <pb n="447" />
        424

Kriegsabgabegesetz  1919.  §§  S3,  84.

30000  M.,  ergeben:  zu  entrichten  ist  der  volle  gestundete  Zuschlag,  da  100000  M.
um  mehr  als  20  000  M.  unter  150  000  +  30  000  —  180  000  M.  bleiben.  Hätte
aber  die  Gesellschaft  im  vierten  und  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  Mindergewinne
erzielt,  so  daß  für  alle  fünf  Kriegsgeschäftsjahre  sich  die  KSt.  nach  dem  KSt.G.
nur  auf  90  000,  der  Zuschlag  hierzu  also  auf  18  000  M.  berechnen  würde,  so
wären  von  den  gestundeten  20000  M.  nur  90  000  +  18000  —  100000  —  8000  M.
zu  entrichten,  wenn  aber  sich  für  die  fünf  Jahre  nur  noch  eine  KSt.  von  50  000,
also  ein  Zuschlag  von  10  000  M.  ergäbe,  nichts,  da  100  000  mehr  als  50  000
+  10  000  M.  sind.  Bis  auf  Höhe  des  gestundeten  Zuschlags  findet  also  auf  dem
Umwege  des  §  23  Abs.  4  KAG.  1919  eine  nachträgliche  Ermäßigung  der  auf
den  Mehrgewinn  der  ersten  drei  Kriegsgeschäftsjahre  rechtskräftig  veranlagten
Steuern  wegen  im  vierten  und  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  eingetretener  Verluste ­
  statt.
3.  Mit  Becher-Liebes  Anm.  19  zu  §  23  ist  anzunehmen,  daß  die  Berechnung ­
  des  Mehrgewinnes  der  fünf  Kriegsgeschäftsjahre,  unabhängig  von  der
für  die  Kriegssteuerveranlagung  aufgemachten,  nur  nach  den  Bestimmungen
des  KSt.G.  zu  erfolgen  hat,  also  auch  hinsichtlich  der  ersten  drei  Kriegsgeschäfts,
jähre  zu  anderen  Ergebnissen  gelangen  kann.
4.  Der  Abs.  4  enthält  keine  Veranlagungs»,  sondern  nur  eine  Erhebungsvorschrift, ­
  gegen  deren  Anwendung  oder  Nichtanwendung  daher  nicht  die  ordentlichen
  Rechtsmittel  gegen  die  ^Veranlagung,  sondern  nur  die  Aufsichtsbeschwerde
  stattfindet.

§  24  Der  Abgabe  unterliegen  auch  Gesellschaften  der  im
§  14  bezeichneten  Art,  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben,  aber
im  Inland  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten.  Für  die  Berechnung ­
  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  der  ausländischen
Gesellschaften  findet  die  Vorschrift  im  §  20  des  Ariegssteuergesetzes
  vom  21.  Juni  1916  Anwendung.
Entw.  §  25  iunverändert,  abgesehen  von  dem  Allegat  „14"  statt  „15").

Inhalt.
I.  Inhalt  bez  i  24  424  III.  Objektive  Abgabepflicht  ausländischer
II.  Subjektive  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften  426
Gesellschaften  424  IV.  Anwendbarkeit  der  §§  17  Abs.  2,  19
bis  21  auf  ausländische  Gesellschaften  428

I.  Der  §  24  befindet  im  1.  Satz  über  die  subjektive,  im  2.  Satz  über  die
objektive  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften,  letzteres  durch  Herübernahme ­
  des  §  20  KSt.G.  Er  entspricht  wörtlich  dem  §  30  KAG.  1918.

II.  Subjektive  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften.
1.  Die  erste  Voraussetzung  der  subjektiven  Steuerpflicht  ist,  daß  es  sich
um  eine  Gesellschaft  „der  im  §  14  bezeichneten  Art"  handelt.  Ob  dies
der  Fall,  ist  danach  zu  entscheiden,  ob  die  Gesellschaft  nach  ihrer,  nach  dem  betreffenden
  ausländischen  Rechte  zu  beurteilenden  Form  und  Organisation  im
wesentlichen  einer  der  im  §  13  bezeichneten  Gesellschaftsarten  entspricht  (vgl,
        <pb n="448" />
        II.  Subjektive  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften.  §  34.  425

Pr.  OVG.  in  St.  16  S.  99;  2  S.  249;  3  S.  163).  Die  Frage  der  Rechtspersönlich,
keit  ist  unerheblich,  soweit  nicht  §  14  selbst  die  Abgabepflicht  ausdrücklich  von
der  Rechtspersönlichkeit  abhängig  macht,  wie  für  Bergbau  treibende  Vereint,
gungen,  die  weder  Aktien-,  noch  Aktienkommandit-,  noch  Gesellschaften  m.  b.  H.,
noch  Berggewerkschaften,  noch  eingetragene  Genossenschaften  sind:  diese  unterliegen ­
  der  Abgabe  nur,  wenn  sie  nach  dem  Rechte  ihres  Sitzes  die  Rechte  juristischer
Personen  haben.
3.  Über  den  „Titz"einer  Gesellschaft  vgl.  Erläutg.  III  3  zu  §  14  S.  367  f.
3.  Die  ausländische  Gesellschaft  muß  „im  Inland  einen  Geschäftsbetrieb ­
  unterhalten".  Der  Wortlaut  „Geschäftsbetrieb  unterhalten"  und
die  Bezugnahme  auf  die  „bundesstaatlichen  Einkommensteuerveranlagungen"
im  2.  Satze  des  §  20  KSt.G.  (vgl.  unten  bei  III)  weisen  darauf  hin,  daß  das
Vorhandensein  einer  inländischen  Betriebsstätte  i.  S.  des  §  3  DG.  erforderlich
ist,  d.  i.  einer  sichtbaren  Stätte  als  festen  örtlichen  Mittelpunktes,  von  welchem
aus  ein  mehr  oder  minder  dauernder  Betrieb  stattfindet.  Ein  Betriebsort,
der  nicht  zugleich  Betriebsstätte  ist,  genügt  also  nicht;  über  den  Unterschied
zwischen  „Betriebsstätte"  und  „Betriebsart"  und  meine  Bedenken  gegen  diese
ganze  Unterscheidung  vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  gr.  Komm.  Anm.  6
zu  §  2.  Über  gewerbliche  Betriebsstätten  im  einzelnen  vgl.  aber  dort  die  ausführlichen
  Darlegungen  in  Anm.  7—10  zu  §  2  und  Nachträge  S.  1146—1149,
ferner  die  kürzeren  in  Anm.  15—15  b  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.
Nun  spricht  freilich  §  24  nicht  von  „Gewerbe-",  sondern  von  „Geschäfts"-betrieb.
  Das  ist  das  Unternehmen  der  Gesellschaft,  dessen  finanzielles  Ergebnis
der  Geschäftsgelvinn  darstellt.  Ein  „Geschäftsbetrieb"  findet  daher  dort  statt,
wo  von  einem  festen  örtlichen  Mittelpunkt  aus  eine  mehr  oder  minder  dauernde
Tätigkeit  ausgeübt  wird,  die  zu  dem  Unternehmen  der  Gesellschaft  gehört.
Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich,  daß  der  Besitz  eines  Grundstücks  für  sich
allein  nicht  unter  allen  Umständen  die  Abgabepflicht  begründet.
Der  Wohnsitz  des  Vertreters  eines  Gewerbetreibenden  kann  nur  unter
bestimmten  tatsächlichen  Umständen  als  Betriebsstätte  gelten.  Entweder  ge«
hören  hierzu  irgendwelche  sichtbaren  Anstalten  (Kontore  usw.),  oder  es  ist  der
besondere  Nachweis  erforderlich,  daß  die  gewerbliche  Tätigkeit  auf  Anweisung
des  Dienstherrn  gerade  und  als  integrierender  Teil  der  gewerblichen  Tätigkeit
dieses  letzteren  von  diesem  Orte  aus  ausgeübt  werden  soll  (vgl.  E.  in  St.  6
S.  431  ff.)  (pr.  OVG.  in  St.  11  S.  23).  Auch  §3  DG.  erfordert  „zur  Ausübung ­
  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmer  selbst,  dessen  Geschäftsteilhaber,
Prokuristen  oder  andere  ständige  Vertreter  unterhaltene  Geschäftseinrichtungen".
Daß  die  Wohnung  als  Betriebsstätte  angesehen  werden  kann,  betont  auch  die
Begr.  zum  DG.
Eine  int  Auslande  domizilierte  Aktiengesellschaft  kann  auch  durch  eine
andere  Aktiengesellschaft  im  Inlands  ein  Gewerbe  betreiben  (pr.  OVG.  in
St.  12  S.  268ff.).  Ebenso  steht  an  sich  nickts  im  Wege,  daß  eine  außerpreußische
Aktiengesellschaft  auch  durch  eine  Gesellschaft  m.  b.  H.  ein  Gewerbe  in  Preußen
betreiben  kann.  Doch  ist  dies  nicht  schon  deshalb  anzunehmen,  weil  sie  sich  im
Besitze  sämtlicher  Geschäftsanteile  der  Gesellschaft  m.  b.  H.  befindet,  während
andererseits  der  Umstand,  daß  die  Gesellschaft  m.  b.  H.  eigene  Rechtsfähigkeit
hat  und  steuerpflichtig  ist,  die  Annahme  des  Betriebs  der  Aktiengesellschaft
durch  die  Gesellschaft  m.  b.  H.  nicht  ausschließt;  ausschlaggebend  ist  vielmehr,
ob  die  letztere  als  eine  dem  Willen  und  der  beständigen  Leitung  der  Aktiengesellschaft ­
  unterworfene  Mittelsperson  anzusehen  ist  (pr.  OVG.  V  A  61  v.
23.  März  1910).
        <pb n="449" />
        426  Kriegsabgabegesetz  1919.  §  84.

4.  Die  Abgabepflicht  ist  mit  Eröffnung  eines  Geschäftsbetriebs  im  Jnlande
eingetreten,  sofern  die  Gesellschaft  zu  diesem  Zeitpunkte  nach  dem  Rechte
ihres  Sitzstaats  bereits  rechtsgültig  bestand:  rechtsgültiges  Bestehen  nach  dem
dortigen  Recht  und  Geschäftsbetrieb  im  Jnlande  müssen  zusamnientreffen  (vgl.
pr  OVG.  VII  E  St.  66/7  v.  4.  März  1919  in  DSt.Z.  VIII  S.  41).  Die  Zeit
vorher  bleibt  daher  auch  für  die  objektive  Abyabepflicht  außer  Betracht.  Jedoch
bleiben,  wenn  die  Eröffnung  des  inländischen  Geschäftsbetriebes  innerhalb  eines
Geschäftsjahres  der  Gesellschaft  erfolgt  ist,  deren  Geschäftsjahre  maßgebend,
und  es  ist  dann  eben  mit  Bruchteilen  eines  solchen  zu  rechnen.
III.  Objektive  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften.
§20  KSt.G.  lautet:
,  Gesellschaften  der  im  §  13  bezeichneten  Art,  die  ihren  Sitz  im  Auslande
haben,  aber  im  Jnlande  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten  (ausländische  Gesellschasten),
  haben  die  Abgabe  von  dem  auf  den  inländischen  Geschäftsbetrieb
entfallenden  Mehrgewinne  zu  entrichten.  Die  Grundsätze,  die  bei  einer  bundesstaatlichen
  Einkommensteuerveranlagring  für  die  Ausscheidung  des  auf  den  inländischen ­
  Geschäftsbetrieb  entfallenden  Teiles  des  steuerbaren  Gesamteinkommens ­
  maßgebend  waren,  sind  auch  bei  der  Berechnung  des  auf  den  inländischen
Betrieb  entfallendenTeiles  des  Mehrgewinns  anzuwenden.  Wo  eine  Eink.St.  nicht
eingeführt  ist,  hat  die  Landesregierung  entsprechende  Vorschriften  zu  erlassen."
1.  Hier  wird  also  als  Gegenstand  der  Besteuerung  bezeichnet  der  „auf
den  inländischen  Geschäftsbetrieb  entfallende  Mehrgewinn".  In  Wahrheit  ist
dieser  die  Bemessungsgrundlage,  Gegenstand  der  Besteuerung  der  auf  den  inländischen
  Geschäftsbetrieb  entfallende  Geschäftsgewinn  der  Kriegsgeschäflsjahre.
Gegenstand  und  Bemessungsgrundlage  der  Besteuerung  ausländischer  Gesellschäften
  unterscheiden  sich  also  von  denen  inländischer  nur  quantitativ,  nicht
qualitativ:  während  bei  inländischen  Gesellschaften  der  gesamte  Geschäfts-  und
Mehrgewinn,  sogar  soweit  er  aus  ausländischen  Filialen  stammt,  Gegenstand
und  Bemessungsgrundlage  bilden,  ist  dies  bei  ausländischen  Gesellschaften  nur
mit  denjenigen  Teilbeträgen  der  Fall,  die  auf  den  inländischen  Geschäftsbetrieb
entfallen.  Hinsichtlich  der  Begriffsbestimmung  des  Geschäftsgewinnes,  des
Mehrgewinnes  und  der  Kriegsgeschäftsjahre  sind  auch  für  ausländische  Gesellschäften
  die  §§  15—18  maßgebend.  Die  Ausführung  hat  daher  in  derselben
Weise  wie  bei  inländischen  Gesellschaften  zu  erfolgen.  Es  ist  somit  zunächst
der  gesamte  Mehrgewinn  der  Gesellschaft  zu  ermitteln  und  dann  aus  ihm  der
auf  den  inländischen  Geschäftsbetrieb  entfallende  Teil,  wie  es  im  2.  Satze  des
§  20  KSt.G.  heißt,  „auszuscheiden".
8.  Diese  „Ausscheidung"  hat  nach  dem  2.  Satze  des  §  20  KSt.G.  unter
Anwendung  der  „Grundsätze"  zu  erfolgen,  die  bei  einer  bundesstaatlichen
Einkommensteuerveranlagnng  für  die  Ausscheidung  des  auf  den  inländischen ­
  Geschäftsbetrieb  entfallenden  Teiles  des  steuerbaren  Gesamteinkommens
maßgebend  waren.
a)  Diese  Grundsätze  sind  nicht  nur  die  in  den  bundesstaatlichen  Einkommensteuergesetzen
  enthaltenen,  sondern  auch  die  der  Auslegung  dieser  Ges.  in  der
Steuerrechtsprechung  und  -Praxis,  und  zwar  nicht  nur  die  von  dieser  allgemein
anerkannten,  sondern  die  bei  der  Veranlagung  der  betreffenden  Gesellschaft ­
  zur  Eink.St.  bei  Ermittelung  des  Einkommens  desjenigen  Geschäftsjahres, ­
  dessen  Jahresmehrgewinn  festgestellt  werden  soll,  angewendeten,  selbst
wenn  sie  unrichtig  waren,  sofern  nur  die  Einkommensteuerveranlagung  und
        <pb n="450" />
        III.  Objektive  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften.  §  A4.  427

damit  die  Anwendung  der  Grundsätze  auf  diese  rechtskräftig  geworden  ist.  Das
ergibt  sich  aus  der  Fassung  „die  Grundsätze,  die  bei  einer  Einkommensteuer.
Veranlagung  maßgebend  waren,  sind  auch  anzuwenden".  Der  bei  der
Einkommensteuerveranlagung  angewendete  Teilungsschlüssel  ist  mithin  auch  für
die  Kriegssteuerveranlagung  anzuwenden  und  kann  bei  dieser  nicht  angefochten
werden,  wenn  die  Einkommensteuerveranlagung  feststeht.  Diese  aus  dem  Wortlaute ­
  des  2.  Satzes  des  §  20  KSt.G.  und  des  §  6  Sich.G.  zu  entnehmende  Auslegung ­
  stimmt  auch  mit  der  Begr.  zu  z  6  Sich.G.  überein,  wo  es  heißt,  wegen
der  erheblichen  Schwierigkeiten  der  Feststellung  des  auf  eine  inländische  Niederlassung ­
  entfallenden.  Anteils  am  Geschäftsgewinn  einer  ausländischen  Gesellschaft ­
  erscheine  es  zweckmäßig,  „für  die  Berechnung  des  Mehrgewinnes  die
staatlichen  Einkommensteuerveranlagungen  unmittelbar  zu  verwerten".
Vgl.  unten  bei  e  und  f.
b)  Für  Preußen  ergeben  sich  die  anerkannten  Grundsätze  aus  der  Rechtsprechung ­
  nanientlich  zu  §  2  und  §  15  Abs.  3  Pr.  Eink.St.G.  In  dieser  Beziehung
  habe  ich  im  Anschluß  an  meine  Erläuterungen  zu  diesen  Paragraphen
in  Fuisting-Strutz  Eink.St.G.,  gr.  Komm.,  in  Anm.  3  zu  §20  KSt.G.  folgendes
hervorgehoben:  Es  ist  in  der  Rege!  davon  auszugehen,  daß  der  ganze  Betrieb
einschließlich  der  inländischen  Zweigniederlassungen  ein  einheitlicher  ist,  und
daß  deshalb  eine  gesonderte  Gewinnberechnung  in  steuerlicher  Beziehung  ausgeschlossen ­
  ist.  Bei  Aktiengesellschaften  bildet  die  Einheitlichkeit  des  Betriebs
die  Regel  (vgl.  pr.  OVG.  in  St.  1b  S.  237).  Um  eine  Ausnahme  von  dieser
Regel  zu  begründen,  genügt  es  nicht,  daß  die  einzelnen  Betriebe  buchmäßig
von  der  Gesellschaft  als  selbständige  Betriebe  behandelt  werden
(vgl.  daselbst  S.  238,  240).  Unerheblich  ist  es,  daß  der  örtlichen  Leitung  eine
gewisse  Selbständigkeit  eingeräumt  ist  und  die  Gewinne  des  Zweigbetriebs
gesondert  berechnet  werden.  Auch  darauf  kommt  es  nicht  an,  ob  die  im  Handelsregister ­
  eingetragene  Zweigniederlassung  sich  als  eine  selbständige  i.  S.  hierfür
  in  Frage  kommender  Vorschriften  des  HGB.,  der  ZPO.  und  der  RKonk.O.
darstellt.  Der  steuerpflichtige  Teil  der  Überschüsse  des  Gesamtunternehmens
ist  hiernach  auf  Grund  der  Merkmale  festzustellen,  welche  für  die  Gewinnerzielung
vornehmlich  bestimmend  sind  (pr.  OVG.  in  St.  16  S.  266  f.).
Die  Ermittelung  der  steuerpflichtigen  Quote  des  Mehrgewinnes  hat  nach
den  nach  Lage  des  Einzelfalles  als  für  die  Gewinnerzielung  vornehmlich  bestimmenden ­
  Merkmalen  zu  erfolgen  (vgl.  pr.  OBG.  in  St.  2  S.  126  f.,  213,  219,
3  S.  145,  259ff.,  5  S.  359ff.,  6  S.  201,  9  S.  231).  „Eine  Berücksichtigung  des
Ortes  der  Geschäftsleitung  als  eines  wesentlichen,  die  Bemessung  eines  Voraus
rechtfertigenden  Merkmals  ist  dabei  nicht  ausgeschlossen,  sie  muß  aber  auf  bestimmte ­
  Tatsachen  zu  stützen  sein"  (a.  a.  O.  2  ©.  187).
Erstreckt  sich  der  Betrieb  eines  aus  Fabrikation  und  Handel  zusammengesetzten ­
  gewerblichen  Unternehmens  über  mehrere  Orte  in  der  Weise,  daß  die
Fabrikation  und  die  kaufmännische  Leitung  oder  der  Vertrieb  der  Fabrikate
an  verschiedenen  Orten  erfolgen,  deren  einer  in  Preußen  und  der  andere  in
einem  anderen  deutschen  Bundesstaate  liegt,  so  ist  davon  auszugehen,  daß  beide
Betriebe  für  die  Gewinnerzielung  gleichwertig  sind  und  demgemäß  auf  jeden
derselben  die  Hälfte  des  Gewinns  entfällt.  Eine  andere  Art  der  Verteilung
des  Gewinns  darf  nur  dann  erfolgen,  wenn  im  konkreten  Falle  auf  Grund  besonderer ­
  Verhältnisse  festgestellt  werden  kann,  daß  die  eine  Tätigkeit  bezüglich
des  Einflusses  auf  die  Gewinnerzielung  hinter  die  andere  wesentlich  zurücktritt
(pr.  OVG.  6  S.  28;  in  St.  4  S.  317,  381,  6  S.  420,  11  S.  28).
Bestehen  mehrere  inländische  Betriebsstätten  desselben  auswärtigen  Unternehmens,
  so  spricht  die  Vermutung  für  die  Einheitlichkeit  der  Betriebe,  wenn
        <pb n="451" />
        428

KriegSabgabegesetz  1919.  §  34.

sie  mit  einem  außerpreußischen  Hauptgeschäfte  zusammenhängen.  Es  können
bann  nicht  die  beiden  Betriebsstätten  als  zwei  selbständige  Einkommensquellen
behandelt  und  der  Ertrag  der  einen  nach  einem  anderen  Zeitabschnitte  wie
der  der  anderen  berechnet  werden  (pr.  OVG.  in  St.  15  S.  17).  Schlechterdings ­
  ausgeschlossen  ist  es  nicht,  daß  auch  einmal  die  Geschäftsgewinne  und
damit  der  Mehrgewinn  des  inländischen  Geschäftsbetriebes  getrennt  aus  den
Büchern  und  Bilanzen  einer  ausländischen  Gesellschaft  hervorgeht.
c)  Hat  eine  Veranlagung  zur  Eink.St.  nicht  stattgefunden,  z.  B.  weil
die  Gesellschaftsart  dieser  Steuer  nicht  unterliegt,  dann  sind  diejenigen  Grundsätze ­
  anzuwenden,  die  bei  der  Eiukommensteuerveranlagung  anzuwenden  wären,
wenn  die  Gesellschaft  einkommensteuerpflichtig  wäre.  Dann  aber  unterliegen
diese  Grundsätze  der  Anfechtung  und  Nachprüfung  im  Rechtsmittelverfahren
gegen  die  Veranlagung  zur  KA.
&amp;lt;1)  Unterhält  eine  ausländische  Gesellschaft  Geschäftsbetriebe  in  mehreren
deutschen  Bundesstaaten,  so  sind  die  Mehrgewinne  in  jedem  von  ihnen
nach  den  Grundsätzen  der  dortigen  Einkommensteuerveranlagung  zu  ermitteln
und  dann  zusammenzuzählen,  obwohl  diese  Grundsätze  verschieden  sein  können.
e)  In  Anm.  3  B  5  zu  §  20  KSt.G.  habe  ich  ausgesprochen,  nur  die  bei
der  Einkommeusteuerveranlaguna  angewendeten  Grundsätze  seien  maßgebend,
nicht  die  ziffernmäßigen  Ergebnisse  dieser  Veranlagung.  Nach  dem  vorstehend
unter  a  Mitgeteilten  würde  diese  dem  Wortlaute  des  §  20  KSt.G.  entsprechende
Einschränkung  der  Absicht  des  Gesetzgebers  nicht  entsprechen.  Nach  dieser  würde
auch  die  ziffernmäßige  Ermittelung  des  Geschäftsgewinnes  aus  dem  inländischen
Betriebe  unverändert  bei  der  Berechnung  des  Mehrgewinns  zu  benutzen  sein,
sofern  sie  sich  auf  denselben  Zeitraum  bezieht.
f)  Maßgebend  sind  die  Grundsätze  derjenigen  Einkommensteuerveranlagung,
  bei  der  der  Geschäftsgewinn  des  betreffenden  Kriegs-  oder  Friedensgeschäftsjahrs
  ermittelt  ist  (so  auch  Becher  -  Liebes,  Anm.  10  zu  §  24).  Nun
findet  aber  z.  B.  in  Preußen  die  Einkommensteuerveranlagung  auf  Grund  des
dreijährigen  Durchschnitts  statt,  und  das  Ergebnis  jedes  Geschäftsjahrs  bildet
mit  je  einem  Drittel  den  Gegenstand  der  Besteuerung  bei  drei  Veranlagungen.
Dabei  kann  es  bei  den  einzelnen  Veranlagungen  verschieden,  sogar  nach  verschiedenen ­
  Grundsätzen  festgestellt  werden.  Man  wird  annehmen  dürfen,  daß
dann  die  letzte  Veranlagung  als  die  präsumtiv  richtigste  maßgebend  sein  muß.

IV.  Anwendbarkeit  der  §§  17  Abs.  2,  19  bis  21  auf  ausländische ­
  Gesellschaften.
Der  §  24  bestimmt:  „Der  Abgabe  unterliegen  auch  Gesellschaften  der  im
§  14  bezeichneten  Art,  die  ihren  Sitz  im  Auslande  haben,  aber  im  Jnlande  einen
Geschäftsbetrieb  unterhalten."  Schon  diese  Fassung  rechtfertigt  den  Schluß,
daß  die  Vorschriften  des  KAG.  1919  über  die  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften ­
  „auch"  auf  ausländische  anzuwenden  sind,  soweit  sich  aus  dem  Ges.,
wie  aus  seinen  §§  22,  23,  24  Satz  2,  25,  nicht  ein  anderes  ergibt.  Daher  finden
auch  §§  19—21  auf  ausländische  Gesellschaften  Anwendung.
Wird  eine  ausländische  Gesellschaft  vor  Ablauf  ihres  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  zwar  nicht  aufgelöst,  gibt  sie  aber  von  diesem  Zeitpunkt  ihren  Geschäftsbetrieb
  im  Jnlande  auf,  dann  wird  §  20  Abs.  1  ebenfalls  sinngemäß  anzuwenden ­
  sein;  denn  sein  Sinn  ist  eben,  daß  trotz  Wegfalls  der  Voraussetzungen
die  subjektive  Abgabepflicht  fortbestehen  soll.  Ebenso  wird  hinsichtlich  der  Anwendbarkeit ­
  des  Abs.  2  des  §  17  und  des  2.  Abs.  des  §  20  die  Eröffnung
        <pb n="452" />
        429

88  34,  85,  86.

eines  inländischen  Geschäftsbetriebs  seitens  einer  ausländischen  Gesellschast  der
Neugründung  einer  inländischen  gleichzustellen  sein  und  der  „Auslosung  eurer
solchen  die  Auflösung  des  inländischen  Geschäftsbetriebs  seitens  einer  fortbestehenden
  ausländischen  Gesellschaft.
8  25.  Die  Abgabe  beträgt  für  ausländische  Gesellschaften
80  vom  Hundert  des  Mehrgewinns.  Ter  Abgabesatz  ermä^tgt
hd \tm b io  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  mehr  als  300  000  M.  und  nicht  mehr  als  500  000  M.,
um  20  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewlnne
von  mehr  als  200  000  M.  und  nicht  mehr  als  300  000  M.,
tun  30  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewrnne
von  mehr  als  100  000  M.  und  mcht  mehr  als  200  000  M.,
um  40  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgelmnne
von  mehr  als  50  000  M.  und  nicht  mehr  als  100  000  M.,
um  50  vom  Hundert  seines  Betrags  bei  einem  Mehrgewinne
von  nicht  mehr  als  50  000  M.,
§  23  Abs.  3  und  4  und  §  34  finden  Anwendung.
Sntw.  8  26.  —  Auss.Best.  Hilsstafel  3.
Der  §  25  hat  gegen  die  Vorlage  nur  die  eine  Änderung  erfahren,  daß  im
Abs.  2  das  Allegat  lautet  „§  23  Abs.  3  und  4  und  §  34"  statt  „§  24  Abs.  3  4
und  5"  was  sich  aus  der  geänderten  Numerierung  der  Paragraphen  infolge
Streichung  des  auf  Elsaß-Lothringen  bezüglichen  §  12  des  Entw.  und  aus  der
Versetzung  des  §  24  Abs.  5  der  Vorlage  in  den  §  34  ergab.  Er  entspricht  dein
s  31  KAG.  1918  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Normalsatz,  wie  ft^r  inländische
Gesellschaften,  von  60  auf  80  v.  £&amp;gt;.  des  Mehrgewinns  erhöht  ist.  Wie  für  diese
ist  auch  für  die  ausländischen  Gesellschaften  an  Stelle  der  progressiven  Gestaltunq
  der  KSt.  von  1916  eine  degressive  gewählt.  Die  Degression  findet  aber
nur  bei  Mehrgewinnen  von  nicht  mehr  als  500  000  M.  und  nach  der  Höhe  de.
Mehrgewinns,  und  zwar  in  denselben  Abstufungen  wie  nach  §  23  statt,  nicht
auch  nach  dem  Verhältnisse  des  ganzen  Geschäftsgewinues  zum  Gesellschastskapital,
  weil  eine  Abstufung  nach  diesem  Maßstabe  bet  ausländischen  Gesellschaften ­
  nur  schwer  durchführbar  wäre.  Infolgedessen  erledigen  sich  für  diese
Gesellschaften  auch  die  sich  für  inländische  ergebenden  Zweifelsfragen  über  die
Tragweite  des  §  23  Abs.  3;  vgl.  oben  Erläuterungen  V  zu  §  23  S.422s.
8  26  Der  Reichsrat  bestimmt,  ob  und  inwieweit  Gewinnanteile, ­
  die  zu  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  allgemeiner
  Art  auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt  verwendet
worden  sind,  von  der  Abgabe  befreit  sind.
Entw.  8  27  (unverändert  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  „Staatenausschuß"  gesetzt  ist
„Reichsrat"'».  —  Auss.Best.  8  28.

Inhalt.
En'st-huugsgesch'ch'e  und  Inhalt  ^  2.  Verwendungszweck  .
II.  Voraussetzungen  des  §  26  ...  430  III.  Ausführung  des  §
1.  „Gewinnanteile"  430

430
431
431
        <pb n="453" />
        430

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  26.

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  26.
Der  §  26  KAG.  1919  geht  auf  den  1.  Abs.  des  §  22  KStG,  zurück.  Dieser
lautet:  „Die  Abgabe  wird  von  den  Gesellschaften  insoweit  nicht  erhoben,  als
sie  verhältnismäßig  auf  Gewinnbeträge  entfällt,  die  zu  ausschließlich  gemeinnützigen ­
  Zwecken  bestimmt  worden  sind  und  deren  dauernde  Verwendung  zu
solchen  Zwecken  gesichert  ist.  Ob  die  Voraussetzungen  des  Satzes  1  vorliegen,
wird  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  im  Verwaltungswege  entschieden," ­
  und  wurde  erst  bei  der  II.  Lesung  int  Plenum  infolge  von  Anträgen
der  Abg.  Keinath  u.  Gen.  (Drucks.  Nr.  332)  und  Dr.  Südekum  (Drucks.  Nr.  346)
in  das  Gesetz  eingefügt,  nachdem  der  Abg.  Südekum  bemerkt  hatte  (Sten.Ber.
S.  1414  B):  „Es  handelt  sich  dabei  um  eine  Bestimmung,  die  einer  Bestimmung
im  Erbsch.St.G.  konform  ist,  wonach  ebenfalls  im  Falle  gemeinnütziger  Stiftungen ­
  untersucht  werden  kann,  ob  tatsächlich  eine  Gemeinnützigkeit
vorliegt  oder  nicht.  Nach  meinem  Antrag  soll  diese  Feststellung  nicht  im  ordentlichen ­
  Rechtswege  geschehen,  sondern,  wie  in  anderen  Fällen  in  diesem  Ges.,
wie  beispielsweise  auch  beim  Härteparagraphen,  soll  der  Bundesrat  oder  sollen
die  Organe  des  Bundesrats  mit  den  nötigen  Feststellungen  und  Entscheidungen ­
  befaßt  werden;  in  diesem  Falle  soll  die  Entscheidung  dem  Verwaltungsverfahren
  vorbehalten  sein."
Der  Entw.  des  KAG.  1918  enthielt  eine  ähnliche  Bestimmung  nicht.  Aber
int  Ausschüsse  des  RT.  wurde  sein  §  32  eingefügt,  der  dem  vorliegenden  §  26
gleichlautend  ist;  nur  hieß  es  in  ihm  natürlich  „Bundesrat"  statt  „Reichsrat".
Der  Aussch.Ber.  besagt  über  die  Einfügung  jenes  §  32  folgendes  (S.  44):  „Bei
Begr.  des  Antrags  wurde  hervorgehoben,  die  Antragsteller  verkennten  nicht,
daß  der  gemeinnützigste  Zweck  zur  Zeit  zweifellos  der  sei,  dem  Reiche  die  notwendigen ­
  Mittel  zuzuführen.  Sie  seien  aber  trotzdem  der  Meinung,  daß  einzelne
gemeinnützige  Zuwendungen  auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt  doch  wohl
zu  privilegieren  seien,  da  hier  das  Reich  indirekt  entlastet  werde.  Sie  dächten
z.  B.  an  Zuwendungen  für  das  Rote  Kreuz,  die  Nationalstiftung  für  die  Hinterbliebenen ­
  der  im  Kriege  Gefallenen,  die  Marinestiftung,  die  Ludendorffspende.
Im  übrigen  sei  es  nach  dem  Antrag  in  das  freie  Ermessen  des  Bundesrats
gestellt,  ob  und  in  welchem  Umfange  eine  Steuerbefreiung  eintreten  solle."

II.  Voraussetzungen  des  §  26.
1.  „Gewinnanteile"  ist  gleichbedeutend  mit  „Gewinnbeträge"  int  §  22
KSt.G.;  es  sind  das  alle  Bestandteile  des  Bilanzgewinnes,  durch  deren  Zurechnung ­
  zu  diesem  also  der  letztere  erhöht  wird.  Nach  dem  Zwecke  des  §  26
kann  es  sich  natürlich  nur  um  Gewinnanteile  aus  dem  fünften  Kriegsgeschäftsjahr ­
  handeln.
2.  Voraussetzung  der  Befreiung  ist  Verwendung  zu  „gemeinnützigen
Zwecken",  über  diesen  Begriff  im  allgemeinen  vgl.  oben  Erläuterungen  II1B  d
S.  227  zu  §8  BZAG.  Hier  ist  der  Begriff  noch  wesentlich  eingeengt  dadurch,  daß
es  sich  um  gemeinnützige  Zwecke  „allgemeiner  Art"  handeln  muß,  und  daß
diese  „auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt"  liegen  müssen.  Der  Gesetzgeber ­
  hat  hierbei  insbes.  an  das  Rote  Kreuz  und  die  Nationalstiftung  gedacht.
Gerade  weil  er  an  das  erstere  gedacht  hat,  ist  aber  anzunehmen,  daß  mit  den
Worten  „allgemeiner  Art"  nicht  etwa  gemeint  ist,  daß  es  sich  um  Verwendüngen
  für  die  Allgemeinheit  in  ihrer  weitesten  Ausdehnung  handeln  müsse.
Denn  dann  würden  alle  Verwendungen  für  spezielle  Zwecke  der  engeren,  insbes.
        <pb n="454" />
        431

88  $6,  SV.

der  örtlichen  Organisationen  des  Roten  Kreuzes  und  anderer  Kriegshilfen  nicht
mitumfaßt  werden.  Gemeint  ist  vielmehr  nur,  daß  der  Zweck  dem  allgememen
Besten,  dem  öffentlichen  Wohle  dient,  nicht  bloß  auf  privatrechtlichen  Beziehungen
beruhenden  Personenkreisen,  wie  Familienverbänden,  der  Arbeiterschaft  eines
einzelnen  Unternehmens  u.  dgl.  Auch  der  Begriff  der  „Kriegswohlfahrt"
wird  weit  auszulegen,  nicht  etwa  auf  Fürsorge  für  die  bewaffnete  Macht  zu
beschränken  sein;  beispielsweise  gehören  hierher  auch  die  Unterstützung  der
Kriegerfrauen,  Aufwendungen  zur  Linderung  der  durch  die  Hungerblockade
hervorgerufenen  Nöte,  Fürsorge  für  Schwangere  und  Wöchnerinnen,  wenn
sie  ihren  Anlaß  in  den  besonderen  Verhältnissen  des  Krieges  hatte.
3.  Die  Gewinnanteile  müssen  zu  den  bezeichneten  Zwecken  „verwendet
worden"  sein,  während  nach  §  22  KSt.G.  schon  die  „Bestimmung"  und  die
Sicherung  der  Verwendung  für  die  dort  angegebenen  Zwecke  genügte.  „Verwendet" ­
  ist  aber  ein  Betrag  erst,  aber  auch  schon,  wenn  sich  die  Gesellschaft
der  rechtlichen  Verfügung  über  ihn  begeben  hat;  sie  darf  nicht  mehr  Eigentümerin
  des  Betrags  sein,  wohl  aber  kann  er  sich  noch  in  der  Kasse  der  empfangenden ­
  Kriegswohlfahrtsorganisation  befinden,  braucht  von  dieser  noch  Nicht  verausgabt ­
  zu  sein.

III.  Ausführung  des  §  26.
Der  §  22  Abs.  2  KSt.G.  ließ  m.  E.  keinen  Zweifel  darüber,  daß  es  sich  nur  um
eineAußerhebunqsetzung  eines  Teiles  der  KSt.  handelte,  nicht  um  eme  Veranlagungsmaßregel; ­
  vgl.  Strutz  KSt.G.,  Anm.  5  zu  §22.  Die  Fassung  des  §  26
KAG.,  „von  der  Abgabe  befreit  sind",  gibt  dem  Zweifel  Raum,  ob  das  Ges.  nicht
meint,  der  Reichsrat  habe  generell  anzuordnen,  daß  und  unter  welchen  bestimmten
Voraussetzungen  Gewinnanteile  aus  dem  Bilanzgewinne  als  nicht  abgabepflichtig ­
  auszuscheiden  seien,  so  daß  sich  schon  der  zu  veranlagende,  nicht  erst
der  zu  erhebende  Abgabebetrag  mindere.  Die  Entstehungsgeschichte  des  §  26
KSt.G.  1919  bzw.  §  30  KAG.  1919  weist  aber  darauf  hin,  daß  der  Gesetzgeber
nur  beabsichtigt  hat,  die  Vergünstigung  des  §  22  Abs.  1  KSt.G.  in  beschränkterem ­
  Umfange  auch  für  die  beiden  KA.  beizubehalten,  nicht  aber  an  tue
Stelle  einer  Vorschrift  über  Außerhebungsetzung  eines  Teiles  der  Abgabe  eine
solche  über  eine  objektive  Befreiung  von  der  Abgabepflicht  zu  setzen.  So  faßt
anscheinend  auch  §  28  Ausf.Best.  die  Vorschrift  trotz  ihres  dagegensprechenden
Wortlauts  auf.

Gemeinsame  Vorschriften.

§  27.  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
erfolgt  durch  die  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der
Besitzsteuer  zuständigen  Behörden.  ..
Soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  vorschrerbt,  gelten  dre
Vorschriften  des  Besitzstcuergesetzes  über  die  Veranlagung  und
Erhebung  der  Besitzsteuer  entsprechend  für  die  Veranlagung
und  Erhebung  der  Kriegsabgabe.
Gut  to.  §  28  (unverändert).  —  Ausf.Best.  §  1;  Vollz.Anto.  Art.  1—10.

1.  Der  §  27  KAG.  1919  stimmt  wörtlich  mit  §  21  VZAG.  überein;  vgl.
daher  die  Erläuterungen  zu  diesem.
        <pb n="455" />
        432  Kriegsabgabegesetz  1919.  §§  37,  38,  39,  30.

3.  Der  Steuererklärung  ist  die  Bedeutung  beizumessen,  daß  der  Steuerpflichtige ­
  an  ihren  Inhalt  bis  zum  Nachweis  eines  bei  ihrer  Abgabe  untergelaufeneu ­
  Irrtums  gebunden  ist  (RFH.I  A  127  v.  31.  Okt.  1919).
§  28.  Die  Borstände,  persönlich  haftenden  Gesellschafter,
Repräsentanten,  Geschäftsführer  oder  Liquidatoren  der  Pflichtigen ­
  Gesellschaften  (§  14),  bei  ausländischen  Gesellschaften
(§  24)  die  Borsteher  der  inländischen  Niederlassungen  sind
verpflichtet,  dem  Besitzsteueramt  eine  Steuererklärung  einzureichen, ­
  welche  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichsrats  die
für  die  Feststellung  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  erforderlichen ­
  Angaben  zu  enthalten  hat.
Entw.  $  29  &amp;lt;unverändert).  —  Bollz.Anw.  Art.  6—8.
Der  §  28  des  vorliegenden  Ges.  stimmt,  abgesehen  davon,  daß  an  die  Stelle
des  Bundesrats  der  Reichsrat  getreten  ist,  und  von  den  anbeten  Nummern
der  angezogenen  Paragraphen  wörtlich  mit  §  34  Abs.  2  KAG.  1918  und  wie
dieser  von  der  im  §  26  Abs.  2  KSt.G.  noch  enthaltenen  Einschaltung  wegen
der  vom  Bundesrate  für  kriegssteuerpflichtig  erklärten  juristischen  Personen
(§  23  KSt.G.)  mit  diesem  §  26  Abs.  2  KSt.G.  überein.  Er  entspricht  dem  §  22
VZAG.;  vgl.  daher  die  Erläuterungen  zu  diesem.
§  29.  Der  Betrag  der  geschuldeten  Abgabe  wird  dem  Abgabepflichtigen ­
  von  dem  Besitzsteueramte  durch  einen  Bescheid
mitgeteilt.  Der  Bescheid  enthält  eine  Belehrung  über  die  zulässigen ­
  Rechtsmittel  und  eine  Anweisung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  innerhalb  der  gesetzlichen  Zahlungsfrist.
Soweit  dem  Abgabepflichtigen  die  Berechnungsgrundlagen
der  angeforderten  Abgabe  nicht  anderweit  bereits  mitgeteilt
sind  oder  mitgeteilt  werden,  sind  sie  ihm  durch  den  Steuerbescheid ­
  bekanntzugeben.  Dabei  sind  die  Punkte  zu  bezeichnen,
in  welchen  von  den  Angaben  des  Abgabepflichtigen  abgewichen
worden  ist.
Entw.  §  30  (imtieränbert).  —  Ausf.Best.  §  24.
Der  §  29  KAG.  1919  stimmt  wörtlich  mit  §  35  KAG.  1918  überein  und
entspricht  dem  §  29  KSt.G.  und  §  23  VZAG.  Jetzt  sind  maßgebend  die  Vorschriften ­
  im  §  211  RAD.,  der  bei  §  23  VZAG.  abgedruckt  ist,  und  nach  dem
die  einzig  obligatorische  Angabe  die  der  zu  entrichtenden  Steuer  ist.  Bei  Fehlen
oder  Unrichtigkeit  der  Rechtsmittelbelehrung  wird  jedoch  nach  §  231  Abs.  3  RAO.
die  Rechtsmittelfrist  nicht  in  Lauf  gesetzt.

§  30.  Die  nach  Landesrecht  erfolgende  Feststellung  des
Friedens-  und  Äriegseinkommens  kann  nur  durch  die  gegen
die  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung  zulässigen
Rechtsbehelfe  angefochten  werden.
Entw.  §  31  &amp;lt;gleichlautend&amp;gt;.
        <pb n="456" />
        §§  30,  31,  3S.

433

1.  Eine  „nach  Landesrecht  erfolgende  Feststellung  des  Friedens-  und
Kriegseinkommens",  die  für  die  KA.  Bedeutung  hat,  findet  nur  für  Einzelpersonen ­
  statt.  Der  §  30  kann  also  nie  einem  Rechtsmittel  einer  Gesellschaft
entgegengehalten  werden.
2.  Eine  „nach  Landesrecht"  erfolgte  Feststellung  des  Friedenseinkommens
liegt  nicht  vor  in  den  Fällen  der  §  4  Abs.  3  und  4,  §§  5,  6  und  7,  eine  solche  des
Kriegseinkommens  nicht  in  den  Fällen  des  §  9.  Doch  kann  sich  in  den  Fällen
des  §  4  Abs.  3  und  4  das  Rechtsmittel  gegen  die  Kriegsabgabeveranlagung
nicht  gegen  die  Festsetzung  des  Jahreseinkommens  bei  den  Einkommensteuerveranlagungen ­
  richten,  aus  denen  der  Durchschnitt  zu  ziehen  war.  Die'  Verneinung ­
  der  subjektiven  Steuerpflicht  durch  eine  landesrechtlich  endgültige  Entscheidung ­
  ist  nicht  einer  Feststellung  des  Einkommens  gleichzustellen  und  fällt
daher  nicht  unter  §  30  (RFH.  Sammt.  1  A  S.  232).

§  31.  Tie  Abgabe  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Anstellung
des  Kriegssteuerbescheids  zu  entrichten.
Rach  Entrichtung  der  Abgabe  steht  der  abgabepflichtigen
Gesellschaft  über  den  zur  Zahlung  nicht  verwendeten  Teil  der
nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  über  Sicherung  der
Kriegssteuer  born  15.  November  1918  (RGBl.  S.  1387)  gebildeten ­
  Kriegssteuerrücklage  die  freie  Verfügung  zu.
Die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden
Beträge  sind  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
Entw.  $  32.  —  Ausf.Best.  $§  31—33;  Vollz.Anw.  Art.  23,  24.
1.  Der  §  31  weicht  vom  §  37  KAG.  1918  nur  dadurch  ab,  daß  er  die  Zahlungsfrist ­
  von  einem  auf  drei  Monate  verlängert.  Der  Entw.  sah  auch  nur  einen
Monat  vor;  der  Ausschuß  der  NV.  änderte  ihn  aber  ab.  Er  bestimmt  im  Abs.  1
die  Zahlungsfrist,  im  Abs.  2  das  Freiwerden  der  Sonderrücklage  der  Gesellschaften ­
  nach  Entrichtung  der  Abgabe,  im  Abs.  3  die  Verzinsung  auf  Grund
rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattender  Beträge.  Abs.  1  und  3  beziehen  sich
auf  Einzelpersonen  und  Gesellschaften,  Abs.  2  nur  auf  letztere.
2.  Zu  Abs.  1  vgl.  jetzt  §§  102—119,  296—352,  zu  Abs.  3  §§  127—135  RAO.
Vgl.  auch  oben  Erläuterungen  zu  §  24  VZAG.
3  Die  V.  über  Sicherung  der  KSt.  v.  15.  Nov.  1918  dehnte  die  Vorschriften
in  §§  2  ff.  Ges.  über  Sicherung  der  KSt.  v.  9.  April  1917  auf  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr ­
  unter  Erhöhung  der  Sonderrücklage  auf  80  v.  H.  des  Mehrgewinnes ­
  aus.
4.  Ob  die  Entrichtung  der  KA.  aus  der  Sonderrücklage  oder  aus  anderen
Mitteln  erfolgt  ist,  bleibt  sich  für  die  Anwendung  des  §  31  Abs.  2  gleich.  Vgl.
auch  oben  Erläuterungen  III  2  zu  §  18  S.  408.

§  32  Die  Entrichtung  der  Abgabe  kann  durch  Hingabe
von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt  erfolgen.
Tie  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  an  Za'hlungs  Statt  erfolgt
Strutz,  VennögenKzuwacks  und  Kriegsabgube.  28
        <pb n="457" />
        434

Kriegsabgabegcsetz  1919.  §  32.

mit  Zinsenlauf  vom  1.  Lktober  1919  ab  zu  den  auf  den  30.  Juni
1919  festgesetzten  Steuerkursen.
Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  er  oder  im  Falle  des
§  11  seine  Ehefrau  die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder
Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe
erhalten  hat,  so  werden  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  mit
Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919  ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen ­
  Schatzanweisungcn  unter  Zugrundelegung
des  gleichen  Zrnsenlaufs  zu  einem  von  dem  Reichsminister
der  Finanzen  festzusetzenden  und  bekanntzumachcnden  Kurse
an  Zahlungs  Statt  angenommen.
Tie  Vorschrift  des  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  oder  im  Falle
des  §  11  seine  Ehefrau  die  gemäß  Abs.  1  an  Zahlungs  Statt
hingegebenen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungcn
oder  Schatzanweisungcn  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen
von  Todes  wegen  erworben  oder  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft, ­
  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder
Genosse  empfangen  und  der  Erblasser,  die  Gesellschaft  oder
Genossenschaft  diese  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  von
Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft ­
  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige  beteiligt
war.
Die  Vorschrift  des  Abs.  4  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  der  Abgabepflichtige  von  einer  Genossenschaft  als  deren
Mitglied  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  hat,  sofern  der  dafür ­
  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  des  am  1.  Oktober ­
  1919  vorhandenen  Guthabens  des  Abgabepflichtigen  (Genossen) ­
  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  infolge ­
  einer  Zeichnung  erworben  hat.
Gntm.  §33.  —  Begr.  S.  12.  —  AuSsch.Ber.  S.  9,  II.  —  Sten.B.  S.  2242  v  bis
2243  B.  —  Drucks,  der  NB.  Nr.  899  Ziff.  2.  —  Sten.B.  S.  251«.  —  Ausf.Best.  §§  34—43.

1.  Der  §  32  ist  wörtlich  gleichlautend  mit  §  25  VZAG.,  und  ebenso  lauteten
die  Entw.  beider  Ges.  gleich.  Hinsichtlich  der  Entstehungsgeschichte  unterscheiden
sich  beide  nur  dadurch,  daß  die  Worte  „oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemein,
schaft  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige  beteiligt  war"  im  4.  Abs.  erst  in
der  III.  Lesung  in  der  Vollversammlung  der  NB.  hinzugefügt  sind,  und  daß
der  Antrag  hier  lautete,  diese  Worte  hinter  den  Worten  „von  Todes  wegen
erworben"  einzuschalten.  So  beschloß  auch  die  NB.  Trotzdem  sind  sie  in  der
Zusammenstellnng  der  Beschlüsse  III.  Lesung  (Drucks.  Nr.  993)  und  in  der
        <pb n="458" />
        28*

88  33,  33.  485

veröffentlichten  Fassung  des  Ges.  dem  Abs.  4  am  Schluß  hinzugefügt.  Es  gilt
daher  das  in  den  Erläuterungen  zu  §  25  VZAG.  hierüber  Bemerkte.
3.  Vgl.  auch  im  übrigen  die  Erläuterungen  zu  §  25  VZAG.
§  33.  Die  Strafvorschriften  in  88  33—35  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  finden  für  die  nach  diesem  Gesetze
zu  erhebende  Kriegsabgabe  mit  der  Matzgabe  Anwendung,
datz  das  Bergehen  der  Abgabegefährdung  auch  vollendet  ist,
wenn  der  Abgabepflichtige  es  bis  zu  einem  vom  Reichsrat  zu
bestimmenden  Zeitpunkt  unterlätzt,  eine  bereits  abgegebene  unrichtige ­
  oder  unvollständige  Steuererklärung,  auf  Grund  deren
die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen  zu
erfolgen  hat,  der  Behörde  gegenüber  zu  berichtigen  oder  zn
vervollständigen.
Entw.  8  34  (abgesehen  von  „Reichsrat"  statt  „Staatenausschuß"  gleichlautend».
1.  Der  §  33  enthält  die  Strafbestiminungen,  aber  nur  in  Gestalt  der  Anwendbarerklärung ­
  derjenigen  des  KSt.G.  mit  einer  Maßgabe.  Er  enthält  von  bent
§  39  KAG.  1918  nur  die  selbstverständlichen  Abweichungen,  daß  es  statt  „Bundesrat" ­
  heißt  „Reichsrat"  und  hinter  „Mehreinkommen"  die  Worte  „und  Vermögen"
  fehlen.
3.  Von  den  für  anwendbar  erklärten  §§  33—35  KSt.G.  lautet  §  33  wörtlich
ebenso  wie  §  27  VZAG.  mit  der  einzigen  Abweichung,  daß  es  statt  „Kriegsabgabe"
  heißt  „Abgabe",  §  34  KSt.G.  wie  §28  BZAV.  nur  mit  den  Abweichungen ­
  im  1.  Abs.,  daß  hinter  „Gefängnis"  eingeschaltet  ist  „bis  zu  einem
Jahre",  daß  es  statt  „Kriegsabgabe"  heißt  „Abgabe"  und  daß  natürlich  das
Allegat  lautet  „§  33"  statt  „§  27";  §  35  KSt.G.  stimmt  wörtlich  mit  §  29  VZAG.
überein.  Vgl.  daher  oben  die  Erläuterungen  zu  §§  27—29  VZAG.,
auch  wegen  des  Einflusses  der  RAO.
3.  a)  Die  „Maßgabe"  ist  hinzugefügt,  um  auch  unrichtige  oder  unvollständige ­
  Einkommensteuererklärungen,  auf  Grund  deren  ein  Friedens-  oder
Kriegseinkommen,  nach  dem  das  kriegsabgabepslichtige  Mehreinkommen  zu  berechnen
  ist,  veranlagt  ist,  unter  die  Strafelt  des  KAG.  zu  stellen  und  auf  bereit
Berichtigung  hinzuwirken.  Vgl.  unten  d.
b)  Voraussetzung  der  Strafbarkeit  nach  der  „Maßgabe"  des  §  33  ist
also,  daß  in  eiiter  für  die  Ermittlung  des  Mehreinkommens  in  Betracht
kommettden  Einkommensteuererklärung  unrichtige  oder  unvollständige  Angabeit
gemacht  sind,  die  geeignet  sind,  eine  Verkürzung  der  KA.  vom  Mebreinkammen
herbeizuführen,  und  daß  diese  Angaben  nicht  bis  zu  dem  nach  §33  bestimmten
Zeitpunkt  dem  Finanzamt  gegenüber  berichligt  oder  vervollständigt  sind.
c)  Nur  auf  Steuererklärungen  bezieht  sich  die  Maßgabe  des  §  33,  nicht
auf  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  bei  sonstigen  Verbandlungen
zwischen  Steuerpflichtigen  und  Stetterbehörde  über  die  Veranlagung  zur  Landeseinkommensteuer. ­

d)  Nach  Abschluß  dieses  Buches  ist  das  &amp;lt;5.  über  Steuernachsicht
v.  3.  Jan.  1920  &amp;lt;RGBl.  45)  erlassen,  dessen  §  1  lautet:
„Falls  Vermögen  oder  Einkommen  nicht  angegeben  worden  ist,  das  zu
einer  öffentlichen  Abgabe  hätte  veranlagt  werden  müssen,  bleibt  der  Steuerpflichtige ­
  und  sein  Erbe  von  der  Strafe  und  von  der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung ­
  der  Abgabe  für  die  Zeit  vor  dem  1.  April  1915  frei,  wenn  er  sein
        <pb n="459" />
        436

Kriegsabgabcgesetz  1919.  §§  33,  34.

Vermögen  und  sein  Einkommen,  spätestens  bis  zum  Ablaus  einer  Frist,  die
der  Reichsminister  der  Finanzen  oder  die  von  ihm  bestimmte  Stelle  in
öffentlicher  Aufforderung  gesetzt  hat,  richtig  angibt.  Die  öffentliche  Aufforderung
  kann  für  das  Vermögen  und  das  Einkommen  getrennt  erlassen
werden.  „  ,  ,.  ,
Die  Befreiung  tritt  nicht  ein  für  Vermögen  oder  Einkommen,  bezugluh
dessen  die  Steuerbehörde  bereits  ein  Verfahren  gegen  den  Steuerpflichtigen
oder  seinen  Erben  eröffnet  hat."  =
Der  Ablauf  der  Frist  ist  auf  den  15.  April  1920  bestimmt  (Bek.  des
RFM.  v.  24.  Febr  1920).
§  34.  Weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß  die  von  ihm
zu  entrichtende  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommenund
  Gewerbesteuer,  soweit  sie  auf  den  nach  diesem  Gesetz  abgabepflichtigen ­
  Betrag  entfällt,  zusammen  mit  der  Äriegsabgabe
  mehr  als  90  vom  Hundert  dieses  Betrags  beträgt,  so
kann  mit  Zustimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die
Äriegsabgabe  insoweit  erstattet  werden,  daß  sie  zusammen
mit  der  auf  den  abgabepflichtigen  Betrag  entfallenden  Staats-,
Gemeinde-  und  Aircheneinkommen-  und  Gewerbesteuer  90  vom
Hundert  des  abgabepflichtigen  Betrags  nicht  übersteigt.
Entw.  §  24  Abs.  4.  —  Bcgi.  S.  11.  —  Aussch.Ber.  S.  10.  —  Ausf.Bcst.  5  29.

Inhalt.

I.  Entstehungsgeschichte  des  §  34  ...  436
II.  Der  §  34  als  „Muß-",  aber  bloße  Erhebungsvorschrift ­
  437

III.  Aussührung  des  5  34  ...
1.  Der  zu  erstattende  Betrag
2.  Der  Erstattungsantrag  .

.  437
.  437
.  439

I.  Ter  jetzige  §  34  bildete  in  der  Regierungsvorlage  den  Abs.  4  tzes'§  24
(§  23  des  Ges.),  wo  er  lautete:
„Weist  die  Gesellschaft  nach,  daß  die  von  ihr  zu  entrichtende  Staats-,  Gemeinde- ­
  und  Kircheneinkommen,  und  Gewerbesteuer,  soweit  sie  auf  den  nach
diesem  Ges.  abgabepflichtigen  Mehrgewinn  entfällt,  zusammen  mit  der  KA.
mehr  als  90  v.  H.  des  Mehrgewinns  betrügt,  so  kann  mit  Zustimmung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  die  KA.  insoweit  erstattet  werden,  daß  sie  zusammen  mit
der  auf  den  Mehrgewinn  entfallenden  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommen- ­
  und  Gewerbesteuer  90  v.  H.  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  nicht
übersteigt."  v  ,  ...
Seine  Ges.  gewordene  Fassung,  wonach  er  sich  entgegen  dem  Entw.  nicht
nur  auf  Gesellschaften,  sondern  auch  auf  Einzelpersonen  bezieht,  und  seine
Stellung  in  diesem  erhielt  er  durch  den  Ausschuß  der  NB.  Begründet  war
er  folgendermaßen:
Da  die  Gesellschaften  aus  dem  Mehrgewinn  neben  der  in  den,  Entw.
vorgesehenen  Abgabe  auch  die  nach  den  Landesges.  zu  entrichtende  Staats-,
Gemeinde,  und  Kircheneinkommen,  und  Gewerbesteuer,  soweit  sie  auf  den
Mehrgewinn  entfällt,  bestreiten  müssen,  erschien  es  billig,  Vorsorge  dahin  zu
treffen,  daß  die  KA.  zusammen  mit  diesen  Steuern  nicht  den  ganzen  abgebepflichtigen
  Mehrgewinn  übersteigt.  Dieser  Absicht  soll  die  Vorschrift  des  §  24
Abs.  4  des  Entw.  dienen,  nach  der  auf  entsprechenden  Nachweis  der  abgäbe-Pflichtigen
  Gesellschaft  die  KA.  insoweit  erstattet  werden  soll,  daß  sie  zusammen
        <pb n="460" />
        §  34.

437

mit  der  auf  den  Mehrgewinn  entfallenden  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommen-
  und  Gewerbesteuer  nicht  mehr  wie  90  v.  H.  des  Mehrgewinns
■  if  Der  Wortlaut  wie  des  Entw.  so  des  Ges.  stimmt  mit  der  Begr.  nicht
abe?Lon  spricht  ^sie  so!??erstattkt^weLm  Es'L7nM  wenn
vj r  mJnrhp  npftellt  wäre  Trotz  des  Wortlauts  wird  man  deshalb  das
a  a 2£?t,S  al?Srie6e  el  vor,  daß  bei  Vorliegen  der  gesetzlichen
Voraussetzungen  die  Erstattung  zu  erfolgen  ^  DAegen  tst  m  de^§  34
nur  eine  Erhebungs-,  nicht  eme  Veramlagungsvorschnft  z^
die  Versagung  der  Erstattung  sind  daher  mcht  tue  Rechtsmittel  gegen
’ ÖC '  iii”  i!  Voraussetzung  be9  §  34  ist,  daß  die  von  dem  Abgabepflichtigen
entrichtende  Staats-  Gemeinde-  und  Kircheneinkommen-  und  Gewerbesteuer ­
  soweit  sie  auf  den  kriegsabgabepflichtigen  Betrag  entfallt,  zusammen
L  der  KA  mehr  als  90  v.  H.  „dieses  Betrags"  beträgt  -  übrigens  ein  schauderu)^Maßge'bend
  sind  also  die  ;u  entrichtenden  Steuerbeträge,  mithin  ewschließ.ich
  der  Züsch  ^gZ  ber  Gemeinde-"  und  der  „Rirchensteuer"
val  Erläuterungen  zu  §  6  Zl  f.  9  VZAG.  Die  etwaige  Reichsemkommensteuerkannnach
  bem  Wortlaute  des  §  34  nicht  in  Anrechnung  kommen.
'  Das  Wort  „Gewerbesteuer"  bezieht  sich  auf  „Staats-,  Gemeinde-  und
' tirC cTier  „abgabepflichtige  Betrag"  ist  das  abgabepflichtige  Mehreinkommen
  iS  des  ?  3  und  der  abgabepflichtige  Mehrgewinn  t.  S.  des  §15,
das  Mehreinkommen  also  abzügliä,  des  nach  §  3  Abs.  3  ^gabesre,  bleibenden
Retraaes  Nur  der  auf  dieses  Mehremkommen  bzw  diesen  Mehrgewinn
entfallende  Teil  der  staatlichen,  gemeindlichen  und  kirchlichen  Steuern  vom
Einkommen  und  Gewerbebetrieb  kommt  in  Rechnung.  Er  ^8^t  sich  durch  einen
Bruch  'dessen  Zähler  das  nach  dem  KAG.  berechnete  abgabepflichtige  Mehreinkommen
  bzch.  Mehrqewiim,  dessen  Nenner  das  staats-,  gemeinde-oder
kirchensteuerpflichtiqe  Einkommen  bzw.  Ertrag  ist.  Die  Berechnung  ;enes  Zahlers
bat  also  nach  dem  KAG  die  des  Nenners  nach  dem  betreffenden  Landesges.
odrder  m°ßgeb7ndenaüt°n°men  Satzung  zu  erfolgen;  jedoch  is  bee  bet  betref
  enden  Veranlagung  zugrunde  gelegte  Betrag  des  Emkommens  oder  Erträges
  ohne  Nachprüfung  auf  seine  Richtigkeit  einzustellen.  Auch  §  10  Abs.  1
kann  hier  nicht  Anwendung  finden,  wohl  aber  §  10  Abs.  -
d)  Ob  die  Gewerbesteuer,  soweit  sie  nicht  nach  dem  Ertrage  bemessen
ist,  von  vornherein  auszuscheiden  hat,  well  sie  insoweit  .'"-ht  °uf  das  Emkommen
  oder  den  Geschäftsgewinn  „entfällt  ti , on J. e ”J' n ift^$an n
einkommen  bzw.  der  Mehrgewinn  der  „abgabepflichtige  Betrag  ist,  kann
zweifelhaft  sein  ist  aber  zu  verneinen.  Für  die  Ausscheidung  spricht,  daß  bet
einet  nicht  nach  dem  Ertrage  bemessenen  Gewerbesteuer  em  Einkommen  oder
Ertraa  der  in  Vergleich  zu  dem  kriegsabgabepflichtigen  Mehreinkommen  oder
Mehrgewinn  iu  stellen  wäre,  nicht  festgestellt  wird,  gegen  die  Ausscheidung
dafi  auck  eine^nach  anderen  Maßstäben  bemessene  Gewerbesteuer  aus  dem  Errage
  errichtet  werden  muß,  diesen  mindert,  femet  für  die  Ausscheidung  di
Parallele  mit  §  6  Ziff.  10  Abs.  2  VZAG.,  dagegen,  daß  mt  §  34  KAG.  eroe
        <pb n="461" />
        438

Kriegsabgabegesetz  1919.  §  34.

Einschränkung  hinsichtlich  der  Gewerbesteuer,  wie  sie  die  Bestimmung  des  VZAG.
enthält,  fehlt.  Zu  einem  wirtschaftlich  dem  gesetzgeberischen  Gedanken  gerecht
werdenden  Ergebnisse  führt  die  Einstellung  auch  einer  nicht  nach  dem  Ertrage
bemessenen  Gewerbesteuer.  In  einem  solchen  Falle  Bleibt  nur  übrig,  auch  die
Gewerbesteuer  nach  dem  Verhältnisse  des  Mehreinkommens  oder  Mehrgewinnes
zu  dem  einkommensteuerpflichtigen  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe
zu  teilen.
e)  Maßgebend  ist  diejenige  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommenund
  Gewerbesteuer,  die  das  Einkommen  bzw.  ben  Ertrag  oder  den  Geschäftsgewinn ­
  des  nach  §  8  bzw.  §  17  maßgebenden  Jahres  bzw.  Geschäftsjahres
ersaht.  Denn  sie  ist  es,  die  Einkommen,  Ertrag  oder  Geschäftsgewinne  desselben ­
  Zeitraums  mindert  wie  die  KA.  Vgl.  oben  Erläuterungen  II  2  zu  §  8.
Damit  ist  aber  die  Frage  nicht  beantwortet,  wie  zu  verfahren  ist,  wenn  die  Einkommen- ­
  oder  Gewerbesteuern  nach  dem  Durchschnittseinkommen,  -ertrag  oder
^eschäftsgewinn  mehrerer  Jahre  bemessen  iverden,  und  ob,  wenn  dies  der  Fall,
anders  zu  verfahren  ist,  wenn  Einkommen,  Ertrag  oder  Geschüftsgewinn  der  Vergangenheit ­
  auch  den  Gegenstand  der  Besteuerung  bilden,  wie  bei  der  Einkommensbesteuerung ­
  der  Gesellschaften  nach  pr.  Eink.St.G.,  als  wenn  sie  nur  den  Veranlagungsmaßstab ­
  abgeben,  Gegenstand  der  Besteuerung,  aber  Einkommen,
Ertrag  oder  Geschäftsgewinn  des  Steuerjahrs  selbst  ist,  wie  bei  der  Pr.  Eink.St.
der  Einzelpersonen.  Die  letztere  Frage  wird  nach  dem  Zweck  der  Bestimmung
dahin  zu  beantworten  sein,  daß  beide  Fälle  gleich  zu  behandeln  sind.  Denn
wirtschaftlich  besteht  zwischen  ihnen,  von  den  Fällen  der  Quellenänderung  und
während  des  Steuerjahrs  eintretenden,  durch  Neuveranlagung  oder  Ermäßigung ­
  der  veranlagten  Steuer  zu  berücksichtigenden  Änderungen  abgesehen,
kein  Unterschied.  Ist  nun  eine  Einkommen-  oder  Gewerbesteuer  nach  dem
Durchschnitte  der  Einkommen,  Erträge  oder  Gcschäftsgewinne  von  drei  oder
zwei  Jahren  bemessen,  worunter  sich  das  Jahr  befindet,  dessen  Einkommen
oder  Geschäftsgewinn  von  der  KA.  getroffen  wird,  dann  wird  dieses  von  letzterer
erfaßte  Jahresergebnis  von  jenen  nach  drei-  oder  zweijährigem  Durchschnitt
bemessenen  Steuern  drei-  oder  zweimal  zu  je  einem  Drittel  oder  der  Hälfte
erfaßt.  Der  Zweck  des  §  34,  der  dahin  geht,  im  ganzen  nicht  mehr  als  90  v.  H.
des  Mehreinkommens  oder  Mehrgewinns  wegzusteuern,  würde  dann  nicht  gesichert ­
  sein,  wenn  nur  die  in  eine  m  der  drei  oder  zwei  Jahre  auf  Mehreinkommen
oder  Mehrgewinn  entfallenden  Einkommen-  und  Gewerbesteuern  der  KA.  zugezählt, ­
  diese  Summe  mit  dem  Mehreinkommen  oder  -gewinn  verglichen  und
danach  der  zu  erstattende  Betrag  berechnet  würde,  es  wäre  vielmehr  dann  möglich,
daß  sich  für  die  beiden  anderen  Drittel  bzw.  die  andere  Hälfte  des  Mehreinkommens ­
  oder  Mehrgewinns  in  den  beiden  anderen  Jahren  bzw.  dem  anderen
Jahre  eine  Belastung  ergäbe,  die  zusammen  mit  derjenigen  in  dem  in  Betracht
gezogenen  Jahre  und  der  KA.  mehr  als  90  v.  H.  des  Mehreinkommens  oder
Mehrgewinns  absorbierte.  Der  Zweck  des  Ges.  wird  in  solchen  Fällen  nur
erreicht,  wenn  die  in  allen  drei  oder  beiden  Durchschnittsjahren  auf  das
Mehreinkommen  oder  den  Mehrgewinn  treffenden,  sie  zu  je  1 / 3  bzw.  1 / 2  erfassenden ­
  Einkommen-  und  Gewerbesteuern  und  die  KA.  zusanrmengezählt,  diese
Summe  mit  90  v.  H.  des  Mehreinkommens  bzw.  Gewinns  verglichen  und  danach ­
  der  zu  erstattende  Betrag  an  KA.  bemessen  wird.  Der  Wortlaut  des  §  34
steht  dem  nicht  entgegen;  denn  er  verlangt  nicht,  daß  es  sich  um  die  Einkommenund
  Gewerbesteuern  nur  eines  Jahres  handle.  Die  Erstattung  würde  also
gegebenenfalls  noch  nach  Einkommen-  oder  Gewerbesteuerveranlagungen  für
1920  und  1921,  unter  Umständen  auch  noch  später,  beansprricht  werden  können,
was  sich  allerdings  hinsichtlich  der  Einkommensteuer  erledigt,  soweit  diese  eine
        <pb n="462" />
        88  34,  35.

439

Reichssteuer  wird.  Stuf  Reichseinkommen,  und  -gewerbesteuern  ist  §34  nicht
anwendbar,  was  freilich  dann  zu  Härten  führen  würde
3.  Die  Erstattung  findet  nur  auf  Antrag  des  Abgabepflichtigen  statt,
der  daher  auch  beweispflichtig  ist.  Sln  eine  Frist  ist  der  Slntrag  nicht  gebunden
vgl  hierzu  auch  vorstehend  unter  1  e;  aus  dem  dort  Gesagten  ergibt  sich,  daß
der  Slntrag  auch  noch  lange  nach  Zahlung  der  KA.  zuzulassen  ist.  Die  Erstattung
richtet  sich  nach  §§  129—136  RAO.  Wegen  der  Zuständigkeit  vgl.  Ausf.Best.  §  29.
8  35.  Auf  Antrag  kann  zur  Vermeidung  besonderer  Härten
eine  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichende  Berechnung ­
  des  Mehreinkommens  und  Mehrgewinns  unter  billiger
Berücksichtigung  der  tatsächlichen  wirtschaftlichen  Verhältnisse
eines  -lbgabepflichtigen  genehmigt  werden.  Es  kann  insbesondere ­
  zugelassen  werden,  daß  der  Ermittlung  des  Friedenseinkommens ­
  oder  Friedensgewinns  das  Ergebnis  anderer  ^ahre
zugrunde  gelegt  wird.  Ferner  kann  das  Mehreinkommen,  soweit ­
  es  nicht  auf  einer  wirklichen  Einkommensvermehrung,
sondern  lediglich  auf  einer  veränderten  Schätzung  des  Ertrags
einzelner  Einkommensquellen  bei  der  Veranlagung  des  Friedens- ­
  und  Kriegseinkommens  beruht,  oder  das  Mehreinkommen, ­
  auf  das  der  -lbgabepflichtige  auch  seiner  Höhe  nach  bereits
vor  dem  Kriege  einen  Rechtsanspruch  erworben  hatte,  von  der
Abgabe  freigestellt  werden.  Auch  können  Unbilligkeiten  beseitigt ­
  werden,  die  sich  aus  Besonderheiten  der  einzel,taatl»chen
Einkommensteuergesetze  oder  daraus  ergeben,  daß  die  landesrechtliche ­
  Einkonimensteuerveranlagung  eine  Wertminderung
der  Einkommensquelle  nicht  ausreichend  berücksichtigt.
Uber  die  Anträge  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  der  Reichsrat.
Entw.  §  35  «unverändert  bis  auf  die  Ersetzung  von  „Staatenausschuß"  durch  „Reichsrat"). ­
  —  Begr.  S.  12.

Inhalt.

1.  Satz  2  4-10
2.  Satz  3  44,1
3.  Satz  4  441

I.  Entstehung,  Inhalt  und  allgemeine  Bedeutung ­
  des  z  35  439
XI.  Die  allgemeine  Norm  des  Abs.  1  Satz  1  440
III.  Die  Sonderfälle  der  Sätze  2—4  des
Abs.  1  440
I.  Der  vorliegende  sog.  „Härteparagraph"  stimmt  im  1.  Abs.  inhaltlich
völlig  mit  demjenigen  des  KAG.  1918  (§  40)  überein  mit  der  einzigen  Abweichuna,
  daß  die  Entscheidung  nicht  wie  dort  dem  Bundesrat,  so  letzt  dem
Reichsrat  vorbehalten  ist.  In  dieser  Beziehung  trifft  vielmehr  der  Abs.  2
Bestimmungen,  die  wörtlich  mit  denen  im  §  32  Abs.  1  Satz  2  VIAG.  übereinstimmen-
  vgl.  daher  bezüglich  dieser  die  Erläuterungen  zu  diesem.  Durch
s  38  ist  der  Abs.  2  auch  auf  das  KAG.  1918  ausgedehnt.  Von  dem  „Harte.
Paragraphen"  36  KSt.G.  unterscheiden  sich  die  der  KAG.  1918  und  1919  msbes
durch  die  Hervorhebung  besonderer  Fälle  in  den  Sätzen  2,  3  und  4  des  1.  Abs.
        <pb n="463" />
        440  Kriegsabgabcgesetz  1919.  §  35.

Jedoch  handelt  es  sich  hier  nicht  etwa  um  eine  Einschränkung  der  allgemeinen
Ermächtigung  des  1.  Satzes,  sondern,  wie  schon  das  Wort  „insbesondere"
andeutet,  eben  nur  um  Hervorhebung  einzelner  Fälle  oder,  wie  Zimmermann
  KAG.  1919  S.  80  sagt,  „gewisse  Richtlinien".
Ter  Abs.  2  hat  durch  §  445  RAO.  die  Änderung  erfahren,  daß
der  Reichsfinanzminister  allein  zu  entscheiden  hat.  Dadurch  entfällt ­
  die  Mitwirkung  des  Reichsrats  nach  Abs.  2  Satz  2.  Damit  ist  aber
der  §  35  zu  einer  Ungeheuerlichkeit  geworden.  Denn  er  eröffnet  dem  Reichsfinanzminister
  die  Möglichkeit  zu  einem  willkürlichen  Eingreifen  in  jede  Veranlagung ­
  zugunsten  des  Abgabepflicbtiaen,  sobald  nur  ein  Antrag  desselben
vorliegt.

II.  Die  allgemeine  Norm  des  Abs.  1  Satz  1.
L-Zwei  allgemeine  Voraussetzungen  verlangt  der  §35  für  seine  Anwendbarkeit: ­
  die  Anwendung  der  gesetzlichen  Regeln  muß  zu  „besonderen
Härten",  d.  h.  gegen  den  Abgabepflichtigen,  führen,  und  es  muß  ein  Antrag
des  letzteren  auf  Anwendung  des  §  35  vorliegen.  Ob  die  erstere  Voraussetzung
gegeben  ist,  bleibt  lediglich  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Reichsfinanz,
ministers  überlassen.  Der  Antrag  kann  auch  nach  erfolgter  Veranlagung  gestellt ­
  werden,  wie  Pr.  OVG.  K  XIII  dl  v.  23.  Nov.  1918  ausgesprochen  und
auch  der  RFH.  dadurch  anerkannt  hat,  daß  er  in  vielen  Urteilen  die  die  Veranlagung
  zur  KSt.  oder  KA.  1918  angreifenden  Steuerpflichtigen  auf  den
Härteparagraphen  verwies.
8.  Der  §  35  KAG.  spricht  zwar  nicht,  wie  §  36  KSt.G.,  ausdrücklich  aus,
daß  er  nur  auf  „einzelne  Fälle",  also  von  Fall  zu  Fall,  anzuwenden  ist.  Es
geht  dies  aber  aus  den  Worten  „unter  billiger  Berücksichtigung  der  tatsächlichen
wirtschaftlichen  Verhältnisse  eines  Abgabepflichtigen"  hervor.
3.  Der  Reichsfinanzminister  ist  nicht  berechtigt,  die  Entscheidung  über
Anträge  aus  §  35  Nachgeordneten  Stellen  zu  übertragen.  Das  ergibt  sich
daraus,  daß  der  Gesetzgeber  nach  Abs.  2  ein  Zusammenwirken  der  obersten
Reichs-  und  der  obersten  Landesfinanzbehörde  für  erforderlich  erachtete;  wenn
er  eine  Delegation  für  zulässig  erachtet  hätte,  hätte  er  ein  solches  Zusammenwirken
  bei  der  Entscheidung  „über  die  Anträge",  also  über  jeden  einzelnen
Antrag,  nicht  vorschreiben  können.
4.  Der  §  35  gestattet  jede  Art  einer  von  den  Vorschriften  des  Ges.  abweichenden ­
  Berechnung  des  Mehreinkommens  einer  Einzelperson  oder  des
Mehrgewinns  einer  Gesellschaft,  andererseits  aber  nur  solche  Abweichungen,
nicht  z.  B.  solche  von  den  gesetzlichen  Grundsätzen  über  die  subjektive  Abgabe-Pflicht
  oder  von  der  Abgabestaffelung.  Unter  den  „Vorschriften  des  Ges."  sind
auch  diejenigen  zu  verstehen,  durch  die  solche  des  KSt.G.  für  anwendbar  erklärt ­
  werden;  es  kann  also  auch  von  diesen  abgewichen  werden.

III.  Die  Sonderfälle  der  Sätze  2—4  des  Abs.  1.
1.  Der  2.  Satz  bezieht  sich  auf  Einzelpersonen  und  Gesellschaften  und
gestattet  die  Einstellung  anderer  Iahresergebnisse  in  die  Ermittlung  des  Friedens-—
  nicht  auch  des  Kriegs-  —  Einkommens  oder  -gewinns,  als  §§  4  und  16
verlangen.  Hinsichtlich  des  Friedenseinkommens  hebt  Zi mmermann KAG.
80  den  Fall  hervor,  „wenn  das  Friedenseinkommen,  wie  es  nach  §  4  Abs.  1,  2
festgestellt  wurde,  ein  ausnehmend  ungünstiges  war  und  auch  bei  einer  Be-
        <pb n="464" />
        88  35,  36.

441

rechnung  nach  §  4  Abs.  3  kein  dem  normalen  Friedenseinkommen  entsprechendes
Ergebnis  erzielt  wurde".  Weitere  Fälle  sind  solche  dieser  Art,  in  denen  die
Anwendung  des  §  4  Abs.  3  ausgeschlossen  ist,  weil  nicht  drei  Friedensveranlagungen ­
  des  Pflichtigen  vorliegen.  Zweifelhaft  kann  sein,  ob  nach  Satz  2  auch
statt  dreier  Jahresveranlagungen  deren  mehr  herangezogen  werden  können;
nach  der  allgemeinen  Fassung  des  1.  Satzes  wird  dies  aber  zu  bejahen  sein.
Ebenso  kann  der  Reichsfinanzminister  zulassen,  daß  statt  der  letzten  fünf  Friedensgeschästsjahre
  deren  andere  oder  mehr  zugrunde  gelegt  werden,  oder  daß  das
beste  und  schlechteste  nicht  ausgeschaltet  werden.  Selbst  einem  Abweichen  von
den  Grundsätzen  des  §  17  Abs.  3,  4  KSt.G.  steht  der  §  35  nicht  entgegen.
3.  Der  3.  Satz  bezieht  sich  nur  auf  Einzelpersonen  und  hat  zwei  verschiedene
Fälle  im  Auge:
a)  Die  Veranlagung  des  Friedens-  und  des  Kriegseinkommens  beruht
hinsichtlich  des  Ertrages  einzelner  Einkommensquellen  nicht  auf  Angaben  des
Abgabepflichtigen  oder  ziffernmäßigen  Feststellungen  des  tatsächlich  erzielten
Ertrages,  sondern  aus  bloßen  Ertragsschätzungen.  Es  ist  aber  schwer,  einzusehen,
inwiefern  Verschiedenheiten  dieser'  Schätzungen  einen  Anlaß  zur  Anwendung
des  §  35  bieten  sollen,  wenn  diese  Schätzungen  als  zutreffend  und  sachgemäß
anzusehen  und  nicht  nach  verschiedenen  Grundsätzen  erfolgt  sind.
b)  Fälle  welcherart  der  Gesetzgeber  mit  den  Worten  „Mehreinkommen,
auf  das  der  Abgabepflichtige  auch  seiner  Höhe  nach  bereits  vor  dem
Kriege  einen  Rechtsanspruch  erworben  hatte",  int  Auge  gehabt  hat,
erscheint  zweifelhaft.  Einkommen,  auf  das  der  Abgabepflichtige  bereits  zur  Zeit
der  Friedensveranlagung  einen  unbedingten  Rechtsanspruch  hatte,  mußte  ihm
auch  schon  damals  als  solches  angerechnet  werden.  Bestand  aber  damals  eine
aufschiebende  Bedingung,  die  später  in  Erfüllung  gegangen  ist,  dann  hat  sich
das  Einkommen  tatsächlich  vermehrt  und  lieat  kein  Grund  vor,  diese  Einkommens-Vermehrung
  anders  wie  andere  zu  behandeln.  Es  bleibet:  also  hauptsächlich
solche  Fälle  übrig,  wo  Einkommen  bei  der  Friedensveranlagung  zu  Unrecht
unberücksichtigt  geblieben  ist.
3.  Bon  weittragendster  Bedeutung  lanu  der  4.  Satz  werden:  denn  er
deckt  in  seinem  ersten  Teile  tatsächlich  alle  Fälle,  wo  sich  eine  Einkommens-Vermehrung
  dadurch  ergibt,  daß  die  Friedens-  und  die  Kriegsveranlagung  zur
Eink.St.  nach  den  Gesetzen  verschiedener  Länder  erfolgt  sind;  ein  typisches  Beispiel
dafür  ist  der  Fall,  wo  jemand  sowohl  in  dem  für  seine  Friedens-  wie  in.  dem
für  seine  Kriegsveranlagung  maßgebenden  Jahre  Gewinne  aus  Gelegenheitsspekulationen ­
  erzielt  hat,  seine  Friedensveranlagung  aber  nach  einem  diese
Gewinne  nicht  als  Einkommen  behandelnden,  seine  Kriegsveranlagung  aber
nach  einem  auf  entgegengesetztem  Standpunkte  stehenden  Ges.  erfolgt  ist.  Bei
der  allgemeinen  Fassung  der  ersten  Hälfte  des  4.  Satzes  ist  aber  die  zweite  Hälfte,
weil  durch  jene  mitumschlossen,  entbehrlich;  sie  bezieht  sich  auf  die  Verschiedenheiten ­
  der  Grundsätze  über  die  Zulässigkeit  von  Abschreibungen.
Der  ganze  4.  Satz  betrifft  nur  die  Einzelpersonen.
4.  Hinsichtlich  einzelner  Fälle  vgl.  Potthast  im  DSt.Bl.  II  415ff.,  497ff.

Schlutzvorschriften.
§  36.  Die  Länder  erhalten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung ­
  der  Abgabe  eine  Entschädigung  von  1  vom  Hundert
ihrer  Roheinnahme.
Entw.  §  36  (gleichlautend!.  $  36  lautet  ebenso  wie  §  33  VZAG.:  vgl.  diesen,
        <pb n="465" />
        442  Kriegsabgabegesetz  1919.  §§  37,  38,  39.

§  37.  Im  Falle  einer  zu  niedrigen  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe ­
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  kann  mit  Genehmigung  der
obersten  Landesfinanzbehörde  innerhalb  zweier  Jahre  vom
Tage  der  Rechtskraft  der  Veranlagung  ab  eine  Neuveranlagung
auch  dann  erfolgen,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  73  Satz  2
des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  nicht  vorliegen.
Entw.  §  37  (gleichlautendi.
§  37  KAG.  lautet  ebenso  wie  §  30  BZAG.;  vgl.  daher  die  Erläuterungen
zu  diesem.

8  38.  Die  Vorschrift  im  §  35  Abs.  2  findet  auf  Anträge
nach  §  40  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918  Anwendung.
Entw.  8  38.  —  Begr.  S.  12.
Vgl.  Erläuterungen  I  zu  §  35.
§  39.  Die  Ausführnngsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erläßt ­
  der  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des
Reichsrats.
Entw.  8  38.  —  Sten.B.  S.  2243  C,  2516  C.  —  Vgl.  Erläuterung  zu  8  34  BZAG.
1.  Der  Entw.  wollte  dem  Staatenausschuß,  an  dessen  Stelle  der  Ausschuß
der  NV.  den  Reichsrat  setzte,  den  Erlaß  der  Ausf.Best.  übertragen.  Bei  der
II.  Lesung  im  Plenum  wurde  statt  dessen  gesagt  „das  Reichsfinanzministerium
mit  Zustimmung  des  Reichsrats",  in  III.  Lesung  dann  die  Ges.  gewordene
Fassung  beschlossen.
8.  Die  Ausführungsbestimmungen  sind  unterm  25.  Nov.  1919  erlassen
sind  in  Nr.  51  des  „Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich"  veröffentlicht;  weitere
und  unter  der  Bezeichnung  „Vollzugsanweisung"  unterm  18.  Dez.  1919
ergangen.  Vgl.  beide  im  Anhang  3  und  4.
3.  Über  die  rechtliche  Bedeutung  der  Ausführungsvorschriften  vgl.  oben
Anm.  3  zu  §  34  BZAG.

Berlin,  den  10.  September  1919.
Der  Reichspräsident
Ebert

Der  Reichsminister  der  Finanzen
Erzberger
        <pb n="466" />
        Anhang.
Ausführungs-  und  Vollzugsbestimmungen.

1.  Ausführungsbestimmungen
zum  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachse.

(Erlatz  des  Reichsministers  der  Finanzen  vom  25.  Rov.  1919.  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1919,  (5.1459ff.)  —  A.  B.  Kr.  A.  V.  )

§  1.  Steuerbehörden.  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  vom
Bermög'enszuwachs  erfolgt  durch  die  Finanzämter.
s  2.  Anwendung  der  Besibsteuer-Ausfiihrungsbestimmungen.  Dre  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen
  finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der
Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  aus
dem  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs,  aus  der  Reichsabgabenordnung ­
  und  aus  diesen  Ausführungsbestimmungen  nichts  anderes  ergibt.
§  3.  Ermittlung  der  abgabepflichtigen  Personen  und  deren  Eintragung  »»
die  Lteuerliste.  (i)  Vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen ­
  (§  5)  sind  für  jeden  Veranlagungsbezirk  die  Einzelpnsonen  zu  ermitteln,
die  für  die  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  in  Frage  kommen.
(2)  Nach  Anleitung  des  Musters  1*)  ist  eine  Steuerliste  für  die  Kriegsabgabe
vom  Vermögenszuwachs  aufzustellen.  In  diese  sind  alle  Personen  aufzunehmen,
die  die  Voraussetzungen  der  persönlichen  Steuerpflicht  erfüllen  und  von  denen  zu
vermuten  ist,  dah  sie  unter  Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  mn  vermögen  von
mehr  als  fünfzigtausend  Mark  besitzen  oder  einen  Vermögenszuwachs  von  mindestens
w ä  “ST'S »„«*.*«  -
Die  nach  der  Aufrechnung  vorkommenden  Zu-  und  Llbgänge  sind  in  besonderen  Zuund
  Abgangslisten  nachzuweisen.
8  4  Als  Frist  für  die  Abgabe  der  Steuererklärung  (§  22  Abs.  1  des  Ges.)  wird
die  Zeit  vom  15.  Dez.  1919  bis  5.  Jan.  1920  bestimmt.  Abgabepflichtigen,  die  als
Inhaber  eines  Betriebs  von  dem  Rechte  des  §5  Abs.  2  Satz  2  des  Ges.  Gebrauch
machen  wollen,  hat  das  Finanzamt  auf  Antrag  die  Frist  angemehen  zu  verlängern.
Auch  sonst  kann  das  Finanzamt  in  einzelnen  Fällen  auf  Antrag  die  Frist  verlängern.
s  5.  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  Mindestens  zwei  Tage
vor  Beginn  der  im  §  4  bestimmten  Frist  erläßt  das  Finanzamt  in  den  für  die  amtlichen
'Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tagesblattern  eine
&amp;gt;)  Ablürzmig  für  „AllssühnulgSbestiminungen  zum  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachs".

«)  Abgedruckt  unten  S.  455.
        <pb n="467" />
        444

Vermögenszuwachssteuergesetz.

öffentliche  Aufforderung  des  aus  Anlage  A 1 )  ersichtlichen  Inhalts  zur  Abgabe  der
Steuererklärung  zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse. ­
  Das  Landesfinanzamt  kann  bestimmen,  daß  die  Aufforderung  außerdem
in  sonst  ortsüblicher  Weise  bekanntgemacht  wird.  In  dieser  Aufforderung  sind  die
Abgabepflichtigen  über  ihre  Pflicht  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  (§  22  des  @ef.)
sowie  über  die  Vorschriften  der  §§  27,  28  des  Ges.  und  über  die  Möglichkeit  der  Auferlegung ­
  eines  Zuschlags  wegen  verspäteter  Abgabe  der  Steuererklärung  zu  belehren.
§  6.  (i)  Gleichzeitig  mit  der  öffentlichen  Aufforderung  (§  5)  ist  den  Personen,
von  denen  das  Finanzamt  annimmt,  daß  sie  nach  §  22  Abs.  1  des  Ges.  zur  Abgabe
einer  Steuererklärung  verpflichtet  sind,  ein  Vordruck  für  diese  nebst  einem  Abdruck
der  öffentlichen  Aufforderung  zu  übersenden  ^  alle  anderen  in  die  Steuerliste  aufgenommenen ­
  Personen  sind  gemäß  §  22  Abs.  2  des  Ges.  gegebenenfalls  sofort  nach
Ablauf  der  Frist  des  §  4  unter  Beifügung  eines  Vordrucks  besonders  aufzufordern,
eine  Steuererklärung  innerhalb  einer  auf  mindestens  vierzehn  Tage  zu  bemessenden
Frist  abzugeben.
(2)  Ein  Abgabepflichtiger,  der  von  mehreren  Finanzämtern  zur  Abgabe  einer
Steuererklärung  zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs ­
  aufgefordert  wird,  ist  nur  verpflichtet,  einem  Finanzamt  die  Steuererklärung
abzugeben;  den  anderen  Finanzämtern  hat  er  gleichzeitig  mitzuteilen,  welchem  Finanzamt ­
  er  eine  Steuererklärung  abgegeben  hat.
§  7.  Die  Steuererklärung  des  Ehemanns  mutz  das  Vermögen  der  Ehefrau  mitumfassen, ­
  sofern  die  Ehegatten  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben.
§  8.  Für  einen  nach  dem  30.  Juni  1919,  aber  vor  Abgabe  der  Steuererklärung
verstorbenen  Abgabepflichtigen  ist  die  Steuererklärung,  wenn  ein  ohne  Beschränkung
auf  einzelne  Gegenstände  bestellter  Testamentsvollstrecker  oder  ein  Nachlaßpfleger
die  Verwaltung  des  Nachlasses  übernommen  hat,  von  diesen  Personen,  andernfalls
von  den  Erben  abzugeben.  Hat  von  mehreren  Erben  einer  dem  Finanzamt  gegenüber ­
  die  Erfüllung  der  den  Erben  in  Ansehung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs ­
  obliegenden  Pflichten  übernommen,  so  ist  die  Aufforderung  zur  Abgabe
der  Steuererklärung  nur  an  ihn,  andernfalls  nach  dem  Ermessen  des  Finanzamts
nur  an  einen  von  ihnen  zu  richten.
§  9.  Steuererklärung.  Die  Steuererklärung  ist  nach  Anleitung  des  Musters  2’)
zu  gestalten.
§  10.  Die  Abgabe  der  Steuererklärung  ist  nötigenfalls  auf  dem  in  der  Reichsabgabenordnung ­
  vorgesehenen  Wege  zu  erzwingen.
§  11.  Feststellung  des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachscs.  (i)  Der  Abgäbe ­
  unterliegt  der  während  des  Veranlagungszeitraums  eingetretene,  nach  den  Borschriften ­
  des  Gesetzes  berechnete  Bermögenszuwachs.
(2)  Der  Vermögenszuwachs  verringert  sich  um  den  Betrag,  um  den  die  Summe
der  abzugsfähigen  Schulden  und  Lasten  den  Gesamtwert  des  Aktivvermögens  des
Abgabepflichtigen  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  überstiegen  hat.
§  12.  (i)  Als  Anfangsvermögen  gilt  das  nach  §§  20,  22  des  Besitzsteuergesetzes
für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  des  Abgabepflichtigen  in  Betracht  kommende ­
  Anfangsvermögen.  Soweit  es  nicht  bereits  bei  der  erstmaligen  Veranlagung
des  Pflichtigen  zum  Wehrbeitrage,  zur  Besitzsteuer  oder  zur  Kriegsabgabe  1916  durch
Erteilung  eines  Veranlagungs-  oder  Feststellungsbescheids  gemäß  §  47  des  Wehrbeitragsgesetzes
  oder  durch  Erteilung  eines  Steuer-  oder  Feststellungsbescheids  gemäß
§  65  des  Besitzsteuergesetzes  oder  durch  Erteilung  eines  Kriegssteuerbescheids  gemäß
§  29  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  rechtskräftig  festgestellt  wurde,  ist
es  nunmehr  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  festzustellen.  Eine  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  ist  nicht  erforderlich,  wenn  nach  §  13  Abs.  4  die  Feststellung ­
  des  Endvermögens  unterbleibt.
(2)  Soweit  dem  Finanzamt  bekannt  ist,  daß  die  Voraussetzungen  des  §  4  Abs.  2
des  Ges.  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  für  eine  Berichtigung
des  rechtskräftig  festgestellten  Anfangsvermögens  erfüllt  sind,  hat  das  Finanzamt
')  Abgedruckt  unten  S.  454.
*)  Abgedruckt  unten  S.  456,
        <pb n="468" />
        Ausführungsbcstimmungen.  §§  6—15.  445

bie  Berichtigung  von  Amts  wegen  vorzunehmen.  Im  übrigen  erfolgt  die  Berichtigung
aus  Animg^des  Pflichtigen;  der  Antrag  muß  vor  Rechtskraft  der  Veranlagung  gestellt ­
  werden.  Das  berichtigte  Vermögen  gilt  als  Anfangsvermogen.  Dw  Benchtigung
hat  sowohl  zugunsten  wie  zuungunsten  eines  Abgabepflichtigen  zu  erfolgen.
s  13  (i)  Das  Endvermögen  ist  regelmäßig  auf  den  30.  Juni  1919  festzustellen.
Nur  wenn  der  Abgabepflichtige  ein  Ausländer  ist,  der  feinen  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  im  Inland  vor  dem  30.  Juni  1919  aufgegeben  hat,  gilt  als  iLndvermWen
das  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  auf  den  Tag  des  Wegzugs  rechtskräftig ­
  festgestellte  Vermögen;  ist  eine  solche  Feststellung  nicht  erfolgt,  so  ist  das  steuerbare ­
  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  auf  diesen  Tag  festzustellen
(2)  Tie  Feststellung  des  Endvermogens  hat  nach  den  Vorschriften  des  Besttzsieuergesetzes
  unter  Beachtung  der  Vorschriften  bet  §§  9—13  beä  Ges.  über  bie  ftnefl.»
abaabe  vom  Vermögenszuwachse  zu  erfolgen.  Die  Vorschrift  des  §  28  Abs.  2  des
Besitzsteuerqesetzes  findet  keine  Anwendung.  Der  Abgabepflichtige  kaun  jedoch  verlanaen
  daß  bei  Feststellung  seines  Gndvermögens  der  Abschlup  des  Wlrtschafts-  oder
Rechnungsjahrs  Zugrunde  gVlegt  wird,  das  in  der  Zeit  zwMen  dem  31.  Marz  1919
und  dem  29.  gebt.  1920  endigt;  gegebenenfalls  hat  er  der  Steuererklärung  den  Abschluß ­
  für  dieses  Wirtschafts-  oder  Rechnungchahr  beizufügen  Bezüglich  der  Zulässigkeit ­
  von  Abschreibungen  finden  auch  auf  die  Geschäftsabschlüsse  der  Ernzelversonen
  die  im  §  16  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  aufgestellten  Grundsätze
für  die  im  §  14  des  letzteren  Gesetzes  bezeichneten  Gesellschaften  sinngemäße  .lnwendung.
  -r  ^ellung  des  Endvermögens  ist  nicht  erforderlich,  wenn  mit  Sicherbeit
  anzunehmen  ist,  daß  es  unter  Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  nach  z  8
des  Ges.  zehntausend  Mark  nicht  übersteigt  oder  daß  der  Bermogenszuwachs  weniger
018  u*$7Je^”nnÖ0cTiftetft  nach  Berücksichtigung  der  Abzüge  gemäß  §§  6  und  7
des  Ges.  und  der  Hinzurechnungen  gemäß  §  8  des  Ges.  auf  volle  Tausende  nach  unten
abzurunden.
8  14.  (i)  Die  gemäß  §  6  Nr.  1,  3  und  4  des  Ges.  vom  Endvermögen  abzuziehenden
Beträge  sind  unter  Zugrundelegung  des  Vermögenswerts  zur  Zeit  d^  Erwerbes
zu  berechnen.  Vermögensbeträge,  die  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Grundoder
  Betriebsvermögens  herrühren,  sind  nach  §  6  Nr.  5  des  Ies.  mit  dem  Vermögenswerte ­
  vom  Endverniögen  abzusetzen,  den  sie  zur  Zeit  der  Veräußerung  hatten.  ~aaeaen
  sind  Vermöqensbeträge,  die  aus  der  Veräußerung  sonstiger,  zu  Beginn  des
Veranlagungszeitraums  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  gehöriger ­
  Gegenstände  herrühren,  mit  dem  bei  der  Veräußerung  erzielten  Erlös  abzusetzen ­
  sofern  dieser  niedriger  ist  als  der  Wert  des  Gegenstandes  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraunis.
  Bleibt  dieser  letztere  Wert  hinter  dem  be,  der  Veräußerung
erzielten  Erlöse  zurück,  so  darf  nur  der  geringere  Wert  abgesetzt  werden.  Beim  Erwerb
aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  ist  nur  der  Betrag  abzugsfahlg,  um  ben  der
Erbe  Vermächtnisnehmer  usw.  durch  den  Erbanfall,  das  Vermächtnis  usw.  tvirküch
bereichert  ist,  also  der  um  die  geschuldete  Erbschaftssteuer  gekürzte  Wert  des  E^erbes.
(2)  Vermögensgegenstände,  die  auf  eine  der  im  §  6  Nr.  1  und  4  des  Ges.  bezeichneten ­
  Sitten  erworben  worden  und  im  Endvermögen  des  Abgabepflichtigen  noch
enthalten  sind,  müssen  für  den  Abzug  gemäß  §  6  des  Ges.  nach  den  gleichen  Grundfäitßtt
  bctoßrtct  toctbcti  tote  bei  bet  Feststellung  be§  (5ubbetntöQeu§.
(g&amp;gt;  Der  Abzug  der  nach  z  6  Nr.  8,9  und  10  des  Ges.  zu  berücksichtigenden  Steuerbeträge
  hat  nur  insoweit  zu  erfolgen,  als  diese  Steuerbetrage  am  Ende  des  ^cranlagungszeitraums
  noch  nicht  gezahlt  waren.
s  15  (i)  Für  die  Feststellung  der  nach  §  8  Abs.  1  Nr.  1  des  Ges.  dem  ($nbtiermögen
  hinzuzurechnenden  Beträge  sind  die  betreffenden  Vermögensgegenstande  nach
den  Grundsätzen  zu  bewerten,  die  anzuwenden  gewesen  waren,  wenn  die  Hingabe
tt,°Bei  Vnmögensübergaben  6  Nr.  4  und  ?  8  Abs.  1  Nr.  1  des  Ges.,  mindert
sich  der  abzuziehende  oder  hinzuzurechnende  Betrag  um  den  Wert  etwaiger  Gegenleistungen. ­
        <pb n="469" />
        446  Bcrmögenszuwachssteuergesetz.

(3)  Zuwendungen  von  Gegenständen,  die  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehören, ­
  fallen  weder  unter  §  6  3lt.  4,  noch  unter  §  8  Abs.  1  Nr.  1  des  Ges.;  dagegen
sind  sie  unter  den  Voraussetzungen  des  §  8  Abs.  1  Nr.  3,  4  des  Ges.  dem  Vermögen
des  Zuwendenden  hinzuzurechnen.
(4)  Schenkungen  oder  sonstige  Bermögensübergaben  &amp;lt;§  6  Nr.  4,  §  8  Abs.  1  Nr.  1
des  Ges.)  sind,  wenn  der  Zuwendende  während  des  Veranlagungszeitraums  gestorben ­
  ist,  dem  Vermögen  der  Erben  nach  §  8  Abs.  1  Nr.  1  des  Ges.  hinzuzurechnen.
§  16.  (i)  Die  Anlegung  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  (§  8
Abs.  1  Nr.  2  des  Ges.)  kann  auch  dadurch  erfolgt  sein,  daß  Gegenstände,  die  bisher
zum  steuerbaren  Vermögen  gehörten,  durch  Verbringung  ins  Ausland  dem  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen  zugeführt  worden  sind  oder  daß  auf  andere
Weise  bisher  steuerbares  Vermögen  in  nichtsteuerbares  ausländisches  Grund-  oder
Betriebsvermögen  umgewandelt  ist.
(2)  Ist  der  Betrag,  der  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  angelegt
oder  zur  Anschaffung  von  Gegenständen  der  int  §  8  Abs.  1  Nr.  3  und  4  des  Ges.  bezeichneten ­
  Art  oder  zu  Leistungen  im  Sinne  des  §  8  Abs.  1  Nr.  5  des  Ges.  verwendet
worden  ist,  nicht  in  einer  Geldsumme  ausgedrückt,  so  ist  er  nach  dem  Werte  zu  berechnen, ­
  den  die  zur  Anlegung,  Anschaffung  oder  Leistung  verwendeten  Gegenstände ­
  gehabt  haben.
(3)  Als  erhebliche  Wertminderung  im  Sinne  des  §  8  Abs.  2  des  Ges.  ist  jedenfalls
eine  zeitweilige,  auf  vorübergehenden  Umständen  beruhende  Wertminderung  nicht
anzusehen.
(4)  In  Zweifelsfällen  ist  bei  Beurteilung  der  Frage,  ob  es  sich  um  einen  Luxusgegenstand ­
  usw.  (§  8  Abs.  1  Nr.  3  des  Ges.)  handelt  oder  nicht,  entsprechend  der  mit
der  Gesetzesvorschrist  verfolgten  Absicht,  denjenigen  zu  treffen,  der  sein  Vermögen
in  wertvollen  Gegenständen  angelegt  hat,  um  es  der  Besteuerung  zu  entziehen,  dem
Umstand  Bedeutung  beizumessen,  daß  der  Gegenstand  wieder  ohne  erhebliche  Verluste ­
  veräußert  werden  kann.
(5)  Unter  Anschaffungen  im  Sinne  des  §  8  Abs.  1  Nr.  4  des  Ges.  ist  jeder  entgelüiche
  Erwerb  von  Gegenständen  zu  verstehen,  die  nicht  an  sich  schon  zum  steuerbaren ­
  Endvermögen  gehören  und  nicht  dem  gewöhnlichen  Bedürfe  des  Abgabepflichtigen ­
  nach  dem  Stande  seiner  Verhältnisse  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums ­
  dienen.  Anschaffungen  zum  Ersätze  während  des  Veranlagungszeitraums
veräußerter  oder  auf  sonstige  Weise  aus  dem  Besitze  des  Abgabepflichtigen  gekommener ­
  Gegenstände  fallen  auch  dann  nicht  darunter,  wenn  sie  nicht  dem  gewöhnlichen
Bedarfs  des  Abgabepflichtigen  dienen,  sofern  er  nur  bereits  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums ­
  im  Besitze  der  ersetzten  Gegenstände  war.
§  17.  Der  Betrag  der  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  und
dem  Gesetz  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917
von  dem  Abgabepflichtigen  während  des  Veranlagungszeitraums  gezahlten  Kriegssteuer ­
  ist  dem  Endvermögen  hinzuzurechnen  (§  8  Abs.  1  Nr.  6  des  Ges.).  Schuldete
der  Abgabepflichtige  infolge  Stundung  oder  aus  anderen  Gründen  am  Ende  des
Veranlagungszeitraums  Abgabebeträge  auf  Grund  dieser  Gesetze,  so  dürfen  diese
von  dem  Endvermögen  nicht  abgezogen  werden  (§  9  des  Ges.).
§  18.  Nach  §  12  des  Ges.  ist  unter  den  daselbst  bezeichneten  Voraussetzungen
der  Kapitalwert  von  Renten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit  einer  Person  beschränkten
Nutzungen  oder  Leistungen  bei  der  Feststellung  des  Endvermögens  mit  dem  gleichen
Betrage  einzusetzen  wie  bei  der  Feststellung  des  Anfangsvermögens.  Hat  sich  der
einjährige  Wert  der  Renten,  Nutzungen  oder  Leistungen  geändert,  so  ist  unter  Beibehaltung ­
  der  bei  der  Feststellung  des  Anfangsvermögens  angewendeten  Vervielfältigungszahl ­
  der  Kapitalwert  neu  zu  berechnen.
§  19.  Berechnung  der  Abgabe  und  Eintragung  in  die  Steuerliste,  (i)  Nach
Abschluß  der  Ermittlungen,  über  den  der  Abgabe  unterliegenden  Vermögenszuwachs
ist  die  Kriegsabgabe  zu  veranlagen.  Zur  Berechnung  der  Abgabe  dient  die  beigefügte ­
  Hilfstafel').
(2)  Von  der  danach  berechneten  Abgabe  ist  der  Betrag  in  Abzug  zu  bringen,  den
der  Abgabepslichtige  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  und  dem  Gesetz
*)  Abgedruckt  unten  S.  453.
        <pb n="470" />
        Ausführungsbestimmungen.  §§  16—22

447

über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  entrichtet
hat  (§  17  des  Ges.).  Der  Restbetrag  ist  als  Ergebnis  der  Veranlagung  in  die  Steuerliste ­
  einzutragen.
§  20.  (i)  Hat  der  Abgabepflichtige  Abgabebeträge,  die  er  nach  dem  Kriegssteuergesetze ­
  vom  21.  Juni  1916  und  dem  Gesetz  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags
zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  schuldete,  nach  Beendigung  des  Veranlagungszeitraums ­
  entrichtet,  so  sind  sie  in  dem  Umfang,  in  dem  sie  nach  §  18  des  Ges.  unerhoben
  bleiben,  auf  die  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  anzurechnen.
(2)  Nach  §  18  Abs.  2  des  Ges.  bleiben  Abgabebeträge,  die  der  Abgabepflichtige
auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  infolge  Stundung  oder  aus
anderen  Gründen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  noch  schuldete,  bis  zu  dem
Betrag  unerhoben,  den  der  Abgabepflichtige  als  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse
  zu  entrichten  hat;  hierbei  kommt,  wenn  er  die  nach  dem  Kriegssteuergesetze
vom  21.  Juni  1916  geschuldete  Abgabe  teilweise  bereits  entrichtet  hat,  nur  die  gemäß
§  17  des  Ges.  gekürzte  Abgabe  in  Betracht.
(3)  Zu  den  Abgabebeträgen  im  Sinne  des  §  18  Abs.  2  des  Ges.  gehören  auch
solche  Beträge,  die  der  Abgabepflichtige  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Erhebung
eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums ­
  noch  schuldete.
(4)  Abgabebeträge,  die  auf  Grund  des  §  18  des  Ges.  nicht  mehr  erhoben  werden,
werden  niedergeschlagen.
§  21.  Steuerbescheid,  (i)  Dem  Abgabepflichtigen  ist  ein  Steuerbescheid  nach
Anleitung  des  Musters  3  zu  erteilen.  Er  hat  zu  enthalten:
den  Betrag  der  zu  zahlenden  Kriegsabgabe,
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Abgabe,
eine  Belehrung  über  das  zulässige  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfrist ­
  und  Bezeichnung  der  Behörde,  bei  der  das  Rechtsmittel  einzulegen  ist,
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfristen,
einen  Hinweis  auf  die  Zulässigkeit  der  Vorauszahlung,  auf  die  für  bare  Vorauszahlungen ­
  zustehende  Vergütung  von  Zwischenzinsen  sowie  auf  die  Verpflichtung ­
  zur  Verzinsung  verspätet  gezahlter  Abgabebeträge,
die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle,
eine  Belehrung  über  die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
an  Zahlungs  Statt.
(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung
des  Vermögenszuwachses  von  der  Steuererklärung  abgewichen  worden  ist.  Eine
Begründung  der  Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.
(3)  Auf  Verlangen  ist  dem  Inhaber  eines  Lehens,  Fideikommisses  oder  Stammguts ­
  (§  19  des  Ges.)  der  auf  eine  Vermehrung  des  Lehens-,  Fideikommiß-  oder  Stammgutvermögens ­
  entfallende  Betrag  und  dem  an  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
beteiligten  Abkömmling  (§  20  des  Ges.)  der  auf  seinen  Slnteil  am  Gesamtgut  entfallende ­
  Betrag  der  Abgabe  mitzuteilen.
§  22.  Erlaßanträge,  (i)  Ist  nach  Ansicht  des  Finanzamts  ein  völliger  oder
teilweiser  Erlaß  der  Kriegsabgabe  angezeigt,  so  kann  das  Finanzamt  die  Erhebung
des  entsprechenden  Abgabebetrags  vorläufig  aussetzen  und  dem  Abgabepflichtigen
anheimstellen,  binnen  einem  Monat  einen  Erlaßantrag  einzureichen.  Derartige
Anträge  sind  beim  Finanzamt  anzubringen  und  mit  einer  Darstellung  des  Sachverhalts ­
  sowie  mit  einer  gutachtlichen  Äußerung  des  Landesfinanzamts  dem  Reichsminister ­
  der  Finanzen  vorzulegen.
(2)  Stellt  sich  heraus,  daß  im  Ausland  befindliche  Wertpapiere  oder  Forderungen
gegen  ausländische  Schuldner  einen  geringeren  als  den  bei  der  Veranlagung  der
Kriegsabgabe  angenommenen  Wert  gehabt  haben,  so  ist  der  Reichsminister  der  Finanzen
ermächtigt,  auf  Antrag  eine  dem  nachgewiesenen  tatsächlichen  Werte  entsprechende
Berechnung  des  Vermögenszuwachses  zu  bewilligen.  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen ­
  ist  der  aus  der  Mitberücksichtigung  dieser  Wertpapiere  oder  Forderungen  sich
&amp;gt;)  Abgedruckt  nuten  2.  4s, (I.
        <pb n="471" />
        448  Vermögenszuwachssteuergesetz.

ergebende  Abgabebetrag  ohne  Sicherheitsleistung  zu  stunden;  ein  solcher  Antrag
kann  schon  bei  Abgabe  der  Steuererklärung  gestellt  werden.
§  23.  Erhebung.  Über  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  zwei  Bücher
geführt,  ein  Sollbuch  für  die  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  und  ein  Einnahmebuch ­
  für  die  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs.  Das  Sollbuch  umsaht
die  Erhebung  aller  Beträge  der  Kriegsabgabe,  das  Einnahmebuch  den  Zeitraum
des  Rechnungsjahrs.
§  24.  (i)  Das  Sollbuch  ist  nach  dem  Muster  4 1 )  zu  führen.  Durch  das  Sollbuch
ist  zugleich  der  rechtzeitige  Eingang  der  fälligen  Teilbeträge  der  geschuldeten  Kriegsabgabe ­
  sowie  der  Ablauf  der  bewilligten  Zahlungsfristen  zu  überwachen.
(2)  Das  Finanzamt  hat  nach  der  Veranlagung  auf  Grund  der  festgestellten
Steuerlisten  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1
bis  4  aufzustellen;  das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen  und  auf  dem  Titelblatte
mit  Feststellungsbescheinigung  zu  versehen.
(3)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  zum  Soll  gestellten  Kriegsabgabe  im
Rechtsmittel-,  Berichtigungs-,  Neu-  oder  Nachveranlagungsversahren  kommt  in  den
Spalten  5  und  6  zur  Darstellung.  Die  Jnabgangstellung  des  Sollbetrags  infolge
Überweisung  der  Kriegsabgabe  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  des  Abgabepflichtigen
erfolgt  in  Spalte  6.  Die  Ausfüllung  dieser  Spalten  erfolgt  durch  die  Hebestelle.
Die  Spalte  7  &amp;lt;  Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  auszufüllen.
(4)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1922  durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  5ff.
aufgerechnet  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  werden
in  die  RestnachWeisung  (§38)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß  des  Sollbuchs
ist  von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,  daß
die  nach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  sämtlich  in  die  Restnach  Weisung  übertragen ­
  worden  sind.
§  25.  (i)  Das  Einnahmebuch  ist  nach  Muster  5U  für  je  ein  Rechnungsjahr  zu
führen.  Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung
des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig.
(s)  Der  Nachweis  der  erstatteten  oder  zurückgezahlten  Kriegsabgabebeträge  ist
in  einem  Anhang  zum  Einnahmebuchs  zu  führen.  Muster  6 1 )  dient  hierfür  als  Anhalt.
§  2G.  Annahme  von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderunge»  und
Schatzanweisungcn  der  Kriegsanleihen  des  Teutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt.
Bei  Entrichtung  der  Abgabe  sind  nach  §  25  des  Ges.  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
an  Zahlungs  Statt  anzunehmen.  Ihre  Annahme  erfolgt  mit  Zinsen  für  die  Zeit
vom  1.  Oft.  1919  ab  zu  den  vom  Reichsminister  der  Finanzen  auf  den  30.  Juni  1919
festgesetzten  Steuerkursen.  Sind  Zinsen  auf  die  Schuldverschreibungen  usw.  für
einen  nach  dem  30.  Sept.  1919  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert
sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen
für  einen  vor  dem  1.  Oft.  1919  liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen ­
  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oft.  1919  liegenden  Zeitraum  auf
das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese
Zinsen.
§  27.  (i)  Die  sünfprozentigen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzaniveisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sowie  die  viereinhalbprozentigen ­
  Schatzanweisungen  der  sechsten,  siebenten,  achten  und  neunten
Kriegsanleihe  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom  1.  Oft.  1919  ab  werden  zum  Nennwert,
die  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe
unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufs  zum  Werte  von  sechsundneunzig
Mark  fünfzig  Pfennig  für  je  hundert  Mark  Nennwert  für  die  Kricgsabgabe  vom
Vermögenszuwachs  an  Zahlungs  Statt  angenommen,  wenn  der  Abgabepflichtige
nachweist,  daß  er  oder  im  Falle  des  §  14  des  Besitzsteuergesetzes  seine  Ehefrau  die
an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
oder  Schatzanweisungen
1.  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat,  oder

')  Nicht  abgedruckt.
        <pb n="472" />
        Ausführungsbestimmungen.  §§  23—80.

449

2.  aus  bent  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  und  der
Erblasser  sie  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat,  oder
die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige ­
  beteiligt  war,  oder
3.  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder  Genosse ­
  empfangen  und  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  sie  infolge  einer
Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat,  oder
4.  wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  die  an  Zahlnngs  Statt  hingegebenen ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schahanweisungen ­
  von  einer  Genossenschaft  als  deren  Mitglied  käuflich  erworben
hat,  sofern  der  dafür  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  seines  am
1.  Ott.  1919  vorhandenen  Guthabens  überstiegen  und  die  Genossenschaft
die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  erworben  hat.  Die  Bestimmung  findet  keine  Anwendung ­
  auf  solche  Genossenschaftsmitglieder,  die  die  Mitgliedschaft  erst  nach
dem  16.  Aug.  1919  erworben  haben.
(2)  Infolge  einer  Zeichnung  iAbs.  1)  hat  auch  derjenige  Kriegsanleihe  erhalten,
der  sie  von  einem  anderen  empfangen  hat,  wenn  der  andere  zwar  im  eigenen  Namen,
aber  für  Rechnung  des  Empfängers  gezeichnet  hat.
(3)  Die  Bestimmung  im  §  26  Satz  3  und  4  findet  entsprechende  Anwendung.
§  28.  (i)  Der  Nachweis  der  Zeichnung  wird  bei  Schuldverschreibungen  und
Schatzanweisungen  durch  Vorlegung  einer  von  der  Zeichnungs-  (Vermittlungs-s  Stelle
auszustellenden  Bescheinigung  erbracht.  Aus  der  Bescheinigung  müssen  sich  die  Nummern ­
  der  gezeichneten  Stücke  ergeben.  Als  Anleitung  soll  das  Muster  7')  dienen.
Bescheinigungen  der  Vermittlungsstellen  über  die  für  eigene  Rechnung  gezeichneten
Stücke  sind  unzulässig;  in  solchen  Fällen  ist  nach  Abs.  3  zu  verfahren.
(2)  Bei  Schuldbuchforderungen  wird  der  Nachweis  der  Zeichnung  durch  die
von  der  Reichsschuldenverwaltung  zu  treffende  Feststellung,  daß  die  Forderung  unmittelbar ­
  infolge  einer  Schuldbuchzeichnung  in  das  Schuldbuch  eingetragen  worden
ist,  erbracht.
(a)  Kann  der  Abgabeschuldner  eine  Bescheinigung  der  Zeichnungs-  lBermittlungs-)
  Stelle  über  die  erfolgte  Zeichnung  von  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen ­
  nicht  vorlegen  oder  kann  die  Reichsschuldenverwaltung  die  Feststellung
gemäß  Abs.  2  nicht  treffen,  so  kann  der  Abgabeschuldner  bei  dem  Finanzamt  die
Ausstellung  einer  Bescheinigung  über  die  Zeichnung  beantragen.  Der  Antrag  mutz
die  Erklärung  enthalten,  warum  der  Abgabeschuldner  zur  Vorlegung  einer  Bescheinigung ­
  der  Zetchnungsstelle  nicht  imstande  ist.  Erachtet  das  Finanzamt  den  Nachweis
der  Zeichnung  für  hinreichend  geführt,  so  stellt  es  unter  Verwendung  des  Musters  8  ‘)
die  Bescheinigung  aus;  andernfalls  weist  es  den  Antrag  zurück.
§  29.  Im  Falle  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  durch  die  Ehefrau  des  Abgabeschuldners ­
  hat  dieser  den  Nachweis  der  Zusammenrechnung  des  Vermögens  der
Ehegatten  zu  erbringen.  Dieser  Nachweis  wird  durch  eine  unter  Benutzung  des
Musters  9')  von  dem  Finanzamt  auszustellende  Bescheinigung  geführt.
§  30.  (i)  Der  Nachweis  des  Erwerbes  von  Kriegsanleihe  aus  dem  Nachlaß
eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  (§  27  Abi.  1  Nr.  2)  oder  des  Empfanges  von
Kriegsanleihe  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder
Genosse  (§  27  Abs.  1  Nr.  3&amp;gt;  oder  des  käuflichen  Erwerbes  von  Kriegsanleihe  von
einer  Genossenschaft  l?  27  Abs.  1  Nr.  4)  kann  auf  jede  geeignete  Weise  vor  dem  Finanzamt ­
  geführt  werden.  Erachtet  das  Finanzamt  den  Nachweis  für  erbracht,  so  stellt
es  hierüber  unter  Verwendung  des  Musters  10*)  eine  Bescheinigung  aus;  andernfalls ­
  lehnt  es  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  ab.

')  Abgedruckt  unten  S.  468.
2 )  Abgedruckt  unten  S.  468.
”)  Abgedruckt  unten  S.  468.
■*)  Abgedruckt  unten  S.  468.
Stru  tz,  Vermögenszuwackis  und  Kriegsabgabe.

29
        <pb n="473" />
        450  Bermögcnszuwachsstcuergesetz.

(2)  Bei  Schuldbuchforderungen  darf  das  Finanzamt  die  Bescheinigung  nach
Abs.  1  nur  ausstellen,  wenn  der  Übergang  der  Schuldbuchforderung  durch  ttintragung
im  Schuldbuch  beurkundet  worden  ist.  Die  Eintragung  im  Schuldbuch  setzt  einen
in  der  durch  das  Reichsschuldbuchgesetz  vorgeschriebenen  Form  abgegebenen  Antrag
voraus.
§  31.  (i)  Die  Bescheinigung  nach  §  28  ist  auch  dann  auszustellen,  wenn  ein
Abgabepflichtiger  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen, ­
  die  er  infolge  einer  Zeichnung  erhalten  hat,  in  andere  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen,  gegebenenfalls  in
solche  mit  anderem  Nennwert  oder  mit  anderem  Zinstermin  umgetauscht  hat.  In
diesem  Falle  hat  die  Bescheinigung  sowohl  die  Nummern  der  gezeichneten  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderringen  oder  Schatzanweisungen  als  auch  die  Nummern ­
  der  für  sie  eingetauschten  Kriegsanleihen  zu  enthalten.
(2)  Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Slbgabepslichtiger  einer  Rerchsbehorde  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen,  die  er  infolge
einer  Zeichnung  erhalten  hat,  in  Zahlung  gegeben  hat,  und  von  dieser,  da  er  zuvielgezahlt
  hat,  Ersatzstücke  geliefert  erhalten  hat.
(3)  Der  Ausstellung  einer  besonderen  Bescheinigung  durch  das  Finanzamt  nach
§  28  Abs.  3,  §  29  und  §  30  bedarf  es  nicht,  wenn  das  Finanzamt  als  Annahmestelle
für  Wertpapiere  (§  33  Abs.  1)  in  Frage  kommt.
§  32.  (i)  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  können  nur  insoweit  in  Zahlung  gegeben
werden,  als  der  Annahmewert  (§§  26,  27)  den  Betrag  der  geschuldeten  Kriegsabgabe
von,  Vermögenszuwachse  nicht  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene
Stücke  oder  Buchforderungen  der  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.
(2)  In  dem  Annahmewerte  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ist  die  vom  Tage
der  Fälligkeit  der  Abgabe  entstehende  Zinspflicht  (§  24  Abs.  2  Satz  2  des  Ges.)  berücksichtigt. ­
  Ter  Abgabeschuldner  hat  daher  nur  den  nicht  durch  Hingabe  von  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
des  Deutschen  Reichs  beglichenen  Restbetrag  vom  Tage  der  Fälligkeit  der  Abgabe
ab  (§  24  Abs.  1  des  Ges.)  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
§  33.  (i)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse
Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen ­
  einer  der  vom  Reichsminister  der  Finanzen  öffentlich  bekanntzumachenden ­
  Annahmestellen  mit  einem  Antrag  nach  Muster  11&amp;gt;&amp;gt;  einzureichen.
(2)  Wer  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachse  Schuldbuchforderungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  verwenden  will,  hat  bei  der
Reichsschuldenverwaltung  &amp;lt;  Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  sw  68,  Oranienstraße
  92—94,  einen  Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines
entsprechenden,  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  auf  das  Konto  der  Reichskasse ­
  für  Kriegsabgabe  nach  Muster  12-&amp;gt;  zu  stellen.  Ter  Antrag  ist  von  dem  Antragsteller ­
  zu  unterschreiben.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  die  Reichsschuldenverwaltung ­
  in  der  Regel  absehen.  Der  Antrag  wird  nur  berücksichtigt,  sofern
sich  auf  dem  Konto  des  Antragstellers  keine  Beschränkung  zugunsten  Dritter,  wie
Zinsgenußrechte,  Pfandrechte  usw.,  befindet.
(3)  Vordrucke  zu  den  Anträgen  &amp;lt;Abs.  1  und  2)  werden  den  Steuerpflichtigen
kostenfrei  verabfolgt.  m
(4)  Die  Übertragung  der  Reichsschuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse
  erfolgt  gebührenfrei.  ,,
(5)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachse  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
des  Teutschen  Reichs  zu  dem  im  §  27  bezeichneten  Werte  hingeben  will,  hat  dem  bei
der  Annahmestelle  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  (916?.  1  und  2)  einzureichenden
Antrag  die  nach  den  §§  28—30  erforderlichen  Bescheinigungen  beizufügen.

‘I  Abgedruckt  unten  S.  469.
h  Abgedruckt  unten  470.
        <pb n="474" />
        Aussührungsbestimmungen.  §§  31—$7.  451

§  34.  (i)  Die  Annahmestellen  für  Wertpapiere  (§  33  Abs.  1)  berechnen  den  Annahmewert ­
  der  ihnen  übergebenen  Stücke,  die  Reichsschuldenverwaltung  (§  33  Abs.  2)
den  Annahmewert  der  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbnchforderungen
  und  stellen  den  Antragstellern  lEinlieferern  von  Stücken)  Bescheinigungen
über  den  Gesamtannahmewert  der  eingelieferten  Stücke  oder  übertragenen  Schuldbuchforderungen ­
  nach  Muster  13  und  14')  aus.
(2)  Diese  Bescheinigungen  sind  von  dem  Abgabepflichtigen  der  Hebestelle  zu  übergeben, ­
  von  dieser  zu  dem  darin  angegebenen  Gesamtannahmewert  auf  die  zu  entrichtende ­
  Kriegsabgabe  in  Zahlung  zu  nehmen  und  bei  den  Einnahmeablieferungen
als  Belege  über  Zahlungen  für  Rechnung  der  Reichshauptkasse  aufzurechnen.
§  35.  Die  Verzinsung  der  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  auf  das  Konto
der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen  hört  auf.
§  36.  Stundung  von  Abgabebeträgen  auf  Grund  des  §  24  des  Ges.  (i)  Gesuche ­
  um  Stundung  der  Abgabe  gemäß  §  24  Abs.  2  des  Ges.  sind  bei  dem  Finanzamt ­
  anzubringen.
(2)  Erachtet  das  Finanzamt  oder  die  mit  der  Erhebung  der  Abgabe  beauftragte
Behörde  die  Voraussetzungen  des  §  24  Abs.  2  des  Ges.  für  gegeben,  so  stundet  es  die
Abgabe  auf  längstens  fünf  Jahre.  Wird  eine  längere  Stundung  als  fünf  Jahre  beantragt, ­
  so  legt  es  das  Gesuch  dem  Landesfinanzamt  mit  gutachtlichem  Berichte  zur
Entschließung  vor.  Dieses  legt  seinerseits,  wenn  die  beantragte  Stundung  den  Zeitraum ­
  von  zehn  Jahren  übersteigt,  das  Gesuch  dem  Reichsminister  der  Finanzen  vor.
Die  Stundung  muß  bewilligt  werden,  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  ohne  sie  die  Einstellung ­
  oder  eine  wesentliche  Einschränkung  eines  Betriebs  erfolgen  würde.
(ß)  Lehnt  die  nach  Abs.  2  zur  Entscheidung  zuständige  Stelle  das  Gesuch  ab  oder
gibt  sie  dem  Gesuche  nicht  in  vollem  Umfang  statt,  so  steht  dem  Abgabeschuldner
binnen  der  Frist  eines  Monats  die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  zu.  -Über
dieses  Recht  ist  der  Abgabeschuldner  in  dem  auf  das  Gesuch  ergehenden  Bescheide
zu  belehren.
(4)  Im  übrigen  gelten  die  Bestimmungen  der  Reichsabgabenordnung.
§  37.  Erstattung  von  Kriegsabgabc.  (i)  Die  Erstattung  von  Kriegsabgabe
hat  bis  zu  dem  Betrage,  der  bei  ihrer  Enttichtung  bar  eingezahlt  worden  war,  in
bar,  darüber  hinaus  durch  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  unter  Berechnung  des  Annahmewerts
  zu  erfolgen,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.  Die  auszureichenden ­
  Wertpapiere  sind  bis  zum  Gesamtbeträge  der  zum  Steuerkurse  erfolgenden
Anrechnungen  zum  Steuerkurse,  darüber  hinaus  zu  dem  höheren  Kurse  (§  27)  zu
berechnen,  zu  dem  sie  an  Zahluugs  Statt  angenommen  wurden.
(2)  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Hebestelle  bei  dem  vorgesetzten  Landesfinanzamt
die  Überweisung  der  benötigten  Stücke  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  Herauszahlung, ­
  des  davon  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  zu  begleichenden  Teiles
und  des  Zinsfußes  der  seinerzeit  bei  der  Bezahlung  der  Abgabe  in  Zahlung  genommenen ­
  Kriegsanleihe  in  vier  Ausfertigungen  nach  Muster  15  •)  zu  beantragen.
(3)  Das  Landesfinanzamt  übersendet  alle  vier  Ausfertigungen  dieses  Antrags
an  das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  in  Berlin  sw  19  mit  dem  Ersuchen, ­
  die  Stücke  unmittelbar  der  Hebestclle  zuzustellen.
(4)  Die  Reichshauptbank  hat  aus  den  bei  ihr  für  die  Reichshauptkasse  lagernden
Beständen  die  entsprechenden  Wertpapiere  —  und  zwar,  soweit  angängig,  solche
mit  gleichem  Zinsfuß  wie  die  seinerzeit  in  Zahlung  genommene  Kriegsanleihe  —
zu  entnehmen  und  der  Hebestelle  mit  zwei  Ausfertigungen  des  Antrags,  auf  denen
der  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  der  Annahmewert  der  Wertpapiere  anzugeben ­
  ist,  unmittelbar  zu  übersenden.  Bon  den  übrigen  zwei  Ausfertigungen,  auf
denen  ebenfalls  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  Annahmewert  der  übersandten
Wertpapiere  anzugeben  ist,  ist  eine  dem  Landesfinanzamt,  die  andere  der  Reichshauptkasse ­
  zuzustellen.
(5)  Die  Hebestelle  hat  auf  einer  der  ihr  von  der  Reichshauptbank  zugegangenen
Ausfertigungen  den  Empfang  der  Wertpapiere  zu  bescheinigen,  die  Empfangsbe-')

  Abgedruckt  unten  &amp;lt;3.  471/3.
! )  Abgedruckt  unten  S.  474.

29*
        <pb n="475" />
        452

VermSgcnSzuwachSstenergesetz.

scheiniauna  an  das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  zurückzusenden,
die  Wertpapiere  nebst  Zinsschetnen  dem  Empfangsberechtigten  auszuhandrgen  und
den  von  der  Reichshauptbank  berechneten  Annahmewert  auf  den  zurückzuzahlenden
oder  zu  erstattenden  Betrag  anzurechnen.  ^
(6)  Der  Annahmewert  der  bei  Zurückzahlungen  oder  Erstattungen  ausgererchten,
von  der  Reichshauptbank  bezogenen  Wertpapiere  ist  bei  den  Abrechnungen  mit  der
Reichshauptkasse  als  „Einnahme  für  ausgereichte  Wertpapiere  aus  dem  Bestände
der  Reichshauptkasse"  abzuliefern.  ...  ..  .
(7)  Die  nach  der  Reichsabgabenordnung  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf
Grund  einer  Berichtigung  der  Steuerfestsetzung  zu  erstattenden  Betrage  sind  nur
von  dem  bar  herauszuzahlenden  Betrage  zu  berechnen.  Die  Zinsen  für  den  durch
Ausreichung  von  Wertpapieren  erstatteten  Betrag  sind  m  dem  Annahmewerte  berucksichtlgt^enn
  (n  3a£)Iung  gegebene  Kriegsanleihestücke  oder  übertragene  Schuldbuchforderungen
  über  einen  höheren  Betrag  lauten,  als  dre  zu  beglelchende  Kriegsabgäbe
  beträgt,  erfolgt  die  Rückgabe  der  zuviel  gezahlten  Betrage  &amp;lt;tlberzahlungen&amp;gt;
nach  Maßgabe  des  Rundschreibens  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamts)  vom  19.  Sept.
1917  Nr.  in  6790  &amp;lt;Mitteilungen  über  die  Zuwachssteuer,  die  Reichsbesitzsteuern  und
die  Reichsverlehrssteuern,  S.  152)  auf  dem  vorstehend  für  Erstattungen  vorgeschriebenen ­
  Wege.
§  38.  Restnachweisung.  (D  Sind  am  31.  März  1922  beim  Abschluß  de^öllbuchs
  für  die  Kriegsabgabe  vom  Vermogenszuwachse  dre  zum  Soll  gestellten  Kriegsabgabebeträge ­
  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur  Hebung  gelangt,  so  sind  die  Rückstände ­
  in  eine  Restnachweisung  für  Krtegsabgabe  vom  Vermogenszuwachs  einzutragen ­
  und  dort  weiter  abzuwickeln.  ,  m  •  „„
(2)  Die  Restnachweisung  wird  nach  Muster  16  geführt.  Von  emem  an  der
Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  zu  bescheln^en,
daß  die  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Betrage  in  die  Restnachweisung
  übertragen  worden  sind.
(3)  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Einnahmebuchs  für  die  Knegsabgabe
vom  Vermögenszuwachse  zu  buchen.  „
(4)  Eine  Überweisung  der  in  die  Restnachweisung  übernommenen  Betrage  findet
im  Falle  des  Wegzugs  des  Abgabepflichtigen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.
s  39.  Aktensührung.  Die  über  jeden  einzelnen  in  die  Steuerliste  aufgenommenen
Abgabepflichtigen  geführten  Verhandlungen  sind  mit  den  vorhandenen  Besitz-  und
Krtegssteuerakten  zu  vereinigen.
s  40.  Aufbewahrung  der  Veranlagungsunterlagen.  Die  Steuerlisten  sowie
die  Kassenbücher  sind  nach  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens  noch  fünfzehn  Jahre
aufzubewahren.
§  41.  Prüsungsverfahren.  Die  Sollbücher,  die  Restnachweisungen  und  die
Einnahmebücher  nebst  den  dazugehörigen  Belegen  sind  durch  die  Landesflnanzämter
  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  nach  Ablauf  des  Rechnungsiahrs  1921
die  Sollbücher  und  die  Einnahmebücher  nebst  den  dazugehörigen  Belegen  dem  panvessinanzamt
  einzureichen.  Die  Einreichung  der  Restnachweisung  und  der  hierzugehorigen
Einnahmebücher  hat  alsbald  nach  Abwicklung  der  Reste  zu  geschehen.
§  42.  Portofreiheit.  Postsendungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  und
der  Reichsschuldenverwaltung  in  Kriegsabgabeangelegenheiten  (  §§  26—34)  sind  als
„Reichsdienstsache"  gebühren-  und  abgabefrei  zu  befördern.  Ausgenommen  sind
Stadtpostsendungen,  d.  h.  Sendungen  an  Empfänger  im  Orts-  oder  Landbestellbezirke ­
  des  Aufgabepostorts.
§  43.  Der  Reichsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  ändern
und  neue  Muster  einzuführen.

■)  Nicht  abgedruckt.
        <pb n="476" />
        \

Ausführungsbestimmungen.  §§  38—43.  Hilfstafel

453

Hilfstafel
zur  Berechnung  der  von  dem  Vermögenszuwachfe  zu  zahlenden  Kriegsabgabe
(§  16  des  Gesetzes)

Abgabe«
pflichtiger
Bermögen?-z&amp;gt;,wachs

M.

Steuerbetrag
M.

Abgabepflichtiger ­

Vermögenszuwachs ­

M.

Steuerbetrug
M.

1  000
2  000
3  000
4  000
5  000
6  000
7  000
8  000
9  000
10  000

100
200
300
400
500
600
700
800
900
1000

40  000
45  000
50  000

7  500
9  000
10  500

51000
usw.  für  je
1000  M.
60  000
70  000
80  000
90  000
100  000

10  900
je  400  M.
mehr
14  500
18  500
22  500
26  500
30  500

11000
12  000
13  000
14  000
15  000
16  000
17  000
18  000
19  000
20  000

1150
1  300
1450
1  600
1  750
1900
2  050
2  200
2  350
2  500

101  000
usw.  für  je
1000  M.
110  000
120  000
130  000
140  000
150  000
160  000
170  000
175  000

31  000
je  500  M.
mehr
35  500
40  500
45  500
50  500
55  500
60  500
65  500
68  000

21  000
22  000
23  000
24  000
25  000
26  000
27  000
28  000
29  000
30  000

2  700
2  900
3  100
3  300
3  500
3  700
3  900
4  100
4  300
4  500

176  000
usw.  für  je
1000  M.
180  000
190  000
200  000
225  000
250  000
275  000

68  600
je  600  M.
mehr
71  000
77  000
83  000
98  000
113  000
128  000

31  000
32  000
33  000
34  000
35  000

4  800
5100
5  400
5  700
6  000

Abgabepflichtiger ­

VermLgenSzuwachS

M.

Steuerbetrag
M.

276  000

128  800

usw.  für  je

je  800  M.

1000  M.

mehr

280  000

132  000

290  000

140  000

300  000

148  000

325  000

168  000

350  000

188  000

375  000

208  000

376  000

209  000

Usw.  für  je

je  1000  M.

1000  M.

mehr

400  000

233  000

450  000

283  000

500  000

333  000

550  000

383  000

600  000

433  000

650  000

483  000

700  000

533  000

750  000

583  000

800  000

633  000

850  000

683  000

900  000

733  000

950  000

783  000

1  000  000

833  000

1  100  000

933  000

1  200  000

1  033  000

1  300  000

1  133  000

1  400  000

1  233  000

1  500  000

1  333  000

2  000  000

1  833  000

3  000  000

2  833  000

4  000  000

3  833  000

5  000  000

4  833  000

10000  000

9  833  000
        <pb n="477" />
        454  Bermögenszuwachssteuergesetz.

Anlage  A
(AuSsührungsbestiminunge»  §  5)

Landcsfinanzamt
Finanzamt

,  den  ten  19

Öffentliche  Bekanntmachung
Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögeuszuwachje

Auf  Grund  des  §  22  Abs.  1  des  Ges.  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszumachse
  werden  hiermit  alle  Personen,  deren  Vermögen  sich  seit  dem  1.  Jan.  1914
bis  30.  Juni  1919  um  mindestens  6000  M.  erhöht  hat,  im  Bezirke  des  Finanzamts
aufgefordert,  ihre  Steuererklärung  nach  dem  vorgeschriebenen  Fornmlar  in  der  Zeit
vom  15.  Dez.  1919  bis  5.  Jan.  1920  schriftlich  oder  mündlich  vor  dem  Finanzamt
abzugeben  und  hierbei  zu  versichem,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen ­
  gemacht  sind.
Die  oben  bezeichneten  Personen  sind  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  verpflichtet, ­
  auch  wenn  ihnen  eine  besondere  Aufforderung  oder  ein  Formular  nicht
zugegangen  ist.  Auf  Verlangen  wird  jedem  Pflichtigen  das  vorgeschriebene  Formular
von  heute  ab  in  der  Kanzlei  des  unterzeichneten  Finanzamts  und  bei  den  Gemeindebehörden ­
  kostenlos  verabfolgt.
Über  sämtliche  Punkte  des  Vordrucks  ist  eine  Erklärung  abzugeben.  Nichtzutteffendes
  ist  zu  durchstreichen.  Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
in  der  Steuererklärung  sind  in  den  §§  27,  28  des  Ges.  über  eine  Kriegsabgabe  voni
Vermögenszuwachse  mit  Geldstrafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefängnisstrafe  bis
zu  fünf  Jahren  und  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedroht.  Auch  eine
fahrlässige  Zuwiderhandlung  ist  strafbar.  Unrichtige  Angaben  erstattet  auch  derjenige, ­
  der  Punkte  des  Vordrucks  durchstreicht,  obwohl  er  eine  Erklärung  hätte  abgeben ­
  sollen.  Unvollständig  ist  die  Erklärung  auch  dann,  wenn  der  Vordruck  ganz
oder  teilweise  nicht  ausgefüllt  wird.  Die  Prüfung,  was  steuerpflichtig  ist  und  was
nicht,  steht  dem  Finanzamt,  nicht  dem  Abgabepflichtigen  zu.
Die  Einsendung  schriftlicher  Erklärungen  durch  die  Post  ist  zulässig,  geschieht
aber  auf  Gefahr  des  Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  mittels  Einschreibebriefs.
Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  ihm  obliegenden  Steuererklärung  versäumt,  wird
mit  Zwangsgeldstrafen  zu  der  Älbgabe  angehalten,  auch  hat  er  einen  Zuschlag  der
geschuldeten  Steuer  verwirkt.

Tatz  Finanzamt
        <pb n="478" />
        Finanzamt

de

Steuerliste
für  die  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse
in

Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §  3)

Name,
Vorname,
Stand,
Wohnort  und  Wohnung
des  Abgabepflichtigen
(im  Falle  des  Todes  des
Abgabeptlichtigen  auch
des  zahlnngspslichtigen
Erben)

Die  Aufforderung ­

zur  Abgabe
der  Steuercrllärung
  ist
zugestellt  am

Die  Frist
ist  verlängert ­

bis

Eine  zweite
Aufforderung ­
  mit
Strafandrohung ­
  ist  zugestellt ­
  am

Eine  Strafverfügung ­

und  wiederholte ­
  Aufforderung ­
  ist
zugestellt  am

Die  Steuererllärung
  ist
eingegangen
am

Reinvermögen
gemäß  §  5  des
Gesetzes  am
30.  Juni  1919
oder  an  dem
nach  §5  Abs.  1
Satz  2  des  Gesetzes ­
  maßgebenden ­
  früherenZeitpunkt

M.

Abrechnungen ­

gemäß  §8  6
u.  7  des  Gesetzes ­

M.
9

Hinzurechnungen ­

a)  gemäß  88
des  Gesetzes
d&amp;gt;  Mehrwert
gemäß  810
des

M.
io

Unter  Be-  ™
rücksichtigung  gl
der  Spalten  2.
9  u.  10  er-  L
gibt  sich  ein
Vermögen
von  (abgerundet) ­

M.
11

S5

Anfangsvermögen ­

(abgerundet) ­


Der  Vcrmögens-


beträgt
mithin
(Spalte  11
abzüglich
Spalte  12)

Der
abgabepflichtige ­

Vermögens ­
 ­

beträgt

Kriegsabqabe
  vom

Von  dem  Betrag
in  Spalte  15

Zuschlag
wegen

Gesamt-Des

  Solwuchs

Vermögenszuwachse ­

&amp;lt;818  des  Gesetzes) ­
  (Höhe
der  Kriegsabgabe ­


kommen
gemäß  817
d.  Gesetzes
oder  8  20
Abs.  1  der
Auss.Best.
in  Abzug

sind
zu
erheben

verspäteter ­

Abgabe
der
Steuererklärung ­


betrag
der
Spalten
17  U.  18

Bezeich ­
 ­


Nummer ­


Bemerkungen

M.

M.

M.

M.

M.

M.

M.

M.

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

"s'

»
e

Ci
Ol
        <pb n="479" />
        456

BcrmögenSzuwachssteuergesetz.

Zu  Muster  2.  (Slutet  Ausllebezettel  füt  die  Steuererklärung)
Zur  Beachtung!
Über  sämtliche  Punkte  des  Vordrucks  ist  eine  Erklärung  abzugeben,  blichtzutreffeudes
  ist  zu  durchstreichen.  Derjenige,  der  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
in  der  Absicht,  die  Megsabgabe  zu  hinterziehen,  erstattet,  kann  unter  den  im  §  28
des  Gesetzes  über  eine  Äriegsabgabe  voin  Vermögenszuwachs  ersichtlichen  Voraussetzungen ­
  mit  Gefängnis  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft  werden.  Unrichtige  Angaben
erstattet  auch  derjenige,  der  Punkte  des  Vordrucks  durchstreicht,  obwohl  er  eine  Erklärung ­
  hätte  abgeben  sollen.  Unvollständig  ist  die  Erklärung  auch  dann,  wenn  der
Vordruck  ganz  oder  teilweise  nicht  ausgefüllt  wird.
Die  Entscheidung,  was  steuerpflichtig  ist  und  was  nicht,  steht  dem  Finanzanit,
nicht  dem  Abgabepflichttgen  zu.

Finanzamt  Muster  2.
Steuerliste  für  Kriegsabgabe  von,  tAuzführungsbestinimungen  §  9)
Bcrmiigcnszuwachsc  Nr

Steuererklärung
für  die  Veranlagung
d  (Name  und  Stand)

in  (Wohnort)
zur  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse.
*)  I  Ich  und  meine  Ehefrau  geborene

Straße
'  Platz  '

*)  Der  von  mit

uns

vertretene

t)  Soweit  sich  die  Bermiigenswcrte
  nicht  aus  dem  Nenn-  oder
Kurswert  oder  dem  Betrage  der
geleisteten  Zahlungen  ergeben,
kann  der  Abgabebslichiige  sich
in  der  Steuererklärung  ans  die
tatsächlichen  Mitteilungen  beschränken, ­
  die  er  behnss  Schätzung ­
  des  Wertes  beizubringen
vermag.

besahen  am  30.  Jum  1919**)  an  eigenem  Vermögen  und  an
fideikommissarischem  Vermögen
1.  Grundvermögen.
A.  Grundstücke  tGcbäude  und  Liegenschaften),  ausgenommen ­
  Grundstücke,  die  dem  Bettiebe  des  Bergbaues
oder  eines  Gewerbes  —  unten  2  B  —  gewidmet  sind.  Bei
land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereigrundstücken  sind
die  Bettiebsmittel  liebendes  und  totes  Inventar)  im  Werte
mit  zu  berücksichtigen.

Zu  1.  Nur  Grundstücke  (ein*
schließlich  der  Berechtigungen
l  B),  die  im  Gebiete  des  Deutschen ­
  Reichs  liegen,  sind  anzugeben. ­

Wirtschafllich  zusammenhängende ­
  Grundstücke  sind  als  eine
Besitzung  auszuführen.
Hypotheken  und  Grundschulden
sind  nicht  hier,  sondern  unter  II
in  Abzug  zu  bringen.

Bezeichnung  des
Grundstücks  oder
der  Besitzung,
Benutzungsart

Gemarkung
lGemeinde,
Gutsbezirk)

Sttaßen-Nr.
oder  Flur,
Parzellen-Nr.
oder  Flächeninhalt ­


Bermögenswerts)

isiebe  nebenstehende ­

Bemerkung)
M.

a)

b)

***)

Seite..

*&amp;gt;  Das  nicht  Zutteff
**)  Maßgebend  für  die  Steuerpflicht  und  die  Ermittlung  des  Vermögenswerts  ist  der  Stand
am  30.  Juni  1919.  Ist  der  Abgabepflichtige  ein  Ausländer,  so  gilt,  sofern  er  seinen  Wohnsitz  oder
dauernden  Aukenthalt  im  Inland  vor  dem  30.  Juni  1919  aufgegeben  hat,  das  nach  den  Borschristen
des  Besitzsteuergesetzes  auf  den  Tag  des  Wegzugs  rechtsttästig  festgestellte  ober,  falls  eine  solche
ilestjteüintg  nicht  erfolgt  ist,  das  aus  diesen  Tag  sestzustellende  steuerbare  Vermögen  des  Abgabepflichtlgen.
  Für  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,  kann  der  Vermögensfeststellung ­
  der  BermögenSstand  am  Schlüsse  des  in  der  Zeit  zwischen  dem  31.  März  1919
und  dem  29.  Februar  1920  endigenden  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahrs  zugrunde  gelegt  werden.
Macht  der  Steuerpflichtige  von  dieser  Mögjichkeit  Gebrauch,  so  hat  er  der  Steuererllärung  den
Abschluß  für  dieses  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahr  beizufügen.
***&amp;gt;  Wo  der  Raum  nicht  ausreicht,  kann  eine  besondere  Aufstellung  beigefügt  werden.
        <pb n="480" />
        Ausführungsbestimmungen.  Muster  2.

457

Wird  beantragt,  daß  bei  den  vorstehend  unter  1A  oder  umstehend  *)  unter  2  B  aufgeführten
Grundstücken  anstatt  des  gemeinen  Wertes  (Verkaufswerts)  die  Gestehungskosten  zugrunde  gelegt

Zu  den  Gestehungskosten  sind  der  Gesamtwert  der  Gegenleistungen  beim  Erwerb  (Erwerbspreis), ­
  die  sonstigen  Anschaffungskosten  einschließlich  der  öffentlichen  Abgaben  und  etwaiger  Vermittlungsgebühren, ­
  alle  auf  das  Grundstück  gemachten  besonderen  Aufwendungen  während  der
Besitzzeit,  soweit  sie  nicht  zu  den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  gehören,  zu  rechnen.  Bon  den
Gestehungskosten  abzuziehen  sind  die  durch  Verschlechterung  entstandenen  Wertminderungen
(§  30  Abs.  2  Satz  2  des  Besitzsteuergesetzes).  .  .  t  ™
a)  Für  Grundstücke,  die  vor  dem  1.  Januar  1914  erworben  sind,  güt  der  6et  der  Veranlagung
des  Wehrbeitrags  festgestellte  Wert  als  Betrag  der  bis  dahin  entstandenen  Gestehungskosten, ­
  so  daß  diesem  nur  die  seit  dem  1.  Januar  1914  gemachten  besonderen  Aufwendungen
hinzuzurechnen  und  von  ihm  die  seit  betn  1.  Januar  1914  durch  Verschlechterung  etwa
entstandenen  Wertminderungen  abzuziehen  sind.  t  „
b)  Für  Grundstücke,  die  nach  dem  31.  Dezember  1913  von  Todes  wegen  im  Sinne  der  §§  1
bis  4  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906,  im  Wege  der  Erbteilung,  von  Eltern,
Großeltern  oder  entfernteren  Voreltern,  sowie  auf  Grund  einer  ohne  entsprechende  Gegenleistung ­
  erfolgten  Zuwendung  unter  Lebenden  erworben  sind,  gilt,  soweit  die  Grundstücke
dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken  oder  soweit  bebaute
Grundstücke  Wohn-  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  und  ihre  Bebauung
und  Benutzung  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht,  der  Ectragswert,
sonst  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes  als  Gestehungskosten  berm  Erwerbe,  so
daß  diesem  Betrage  die  seit  dem  Erwerbe  gemachten  Aufwendungen  hinzuzurechnen
und  von  ihm  die  seit  dem  Erwerbe  durch  Verschlechterung  etwa  entstandenen  Wertminderungen ­
  abzuziehen  sind.  An  die  Stelle  des  Erttagswerts  tritt  auf  Antrag  d-r  gemeine
Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.
Wird  gegebenenfalls  ein  solcher  Antrag  gestellt?  Vermöaens-Vermögens-


  (siehe
die  Randbemerkung ­
  f  auf
S.  shier  456))

Übertrag....

B.  Berechtigungen,  für  welche  die  sich
auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechtes  gelten,  z.  B.  Erbbaurecht,
Erbpachtrecht,  Bergwerkseigentum,  soweit  nicht
in  2  B  enthalten:

Zu  2  A  und  B.  Zum
steuerbaren  Vermögen  gehören ­
  nicht  Betriebsmittel,
die  dem  Betriebe  der  Landoder ­
  Forstwirtschaft  oder  der
Gärtnerei  oder  des  Bergbaues ­
  auf  ausländischen
Grundstücken  oder  dem  Betrieb ­
  eines  stehenden  Gewerbes ­
  außerhalb  des  Deutschen
Reichs  gewidmet  sind.

2.  Betriebsvermögen

(soweit  nicht  schon  unter  I  enthaltens:

A.  Betriebskapital,  das  dein  Betriebe  der
Land-  ober  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei
  auf  fremden  Grundstücken  gewidmet  ist:

Gemarkung
IGemeinde,
Gutsbezirkf

Größe  der
Pachtung

Bezeichnung
der
Pachtung

a)
b)

B.  Bermögen,  das  dem  Betriebe  des
Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  gewidmet ­
  ist,  einfchließliai  der  dem  Betriebe  dienenden ­
  eigenen  Gebäude,  Grundstücke  oder  Bercchtigungen:')


Zu  2  B.  Hier  ist  auch
derAnteil  zu  berücksichtigen,
der  dem  Abgabepflichtigen
als  Teilhaber  einer  offenen
Handelsgesellschaft  oder
einer  Kommanditgesellschaft
an  deren  Betriebsvermögen
zusteht.

Geschäfts-Bezeich

 ­
  des
Betriebs

UIUCU  uc»
Abgabepflichtigen


a)
b)

Seite

*)  Auf  dieser  Seite  unten.
♦)  Als  Betriebsvermögen  gelten  auch  aus  dem  Betriebe  herrührende  und  andere  Vorräte,
die  zur  Weiterveräußerung  bestimmt  sind.
        <pb n="481" />
        458

Bcrmögcnözuwachösteuergesetz

Zu  3.  Ob  ein  Kapital  in
ausländischen  ober  inländischen ­
  Werten  angelegt  ist,
Ntacht  feinen  Unterschied;
auch  Aktien  einer  ausländischen ­
  Aftiengesellschast  gehören ­
  zum  steuerbaren  Vermögen, ­
  Ebenso  ist  es  belanglos, ­
  ob  das  Kapitalvermögen ­
  selbst  sich  im  Inland
ober  im  Ausland  befindet.
Für  Wertpapiere,  Kuxe,
Anteile  an  einer  Bergwerksgesellschast
  und  Anteile  einer
Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  sind  die  auf  den
80.  Juni  1919  festgesetzten
Steuerkurse  und  Steuerwerte ­
  maßgebend,  im  übrigen ­
  die  Berkaufswerte,  AudereKapitalforderungen
  sind
mit  ihrem  Nennwert  anzusetzen, ­
  sofern  nicht  besondere
Umstände  die  Veranschlagung ­
  nach  einem  vom  Nennwert ­
  abweichenden  höheren
oder  geringeren  Werte  begründen. ­

Will  der  Abgabepflichtige
von  dem  Werte  seiner  mit
Dividendenschein  gehandelten ­
  Wertpapiere  einen  Gewinnbetrag ­
  in  Abzug  bringen ­
  (§  34  Abs,  2  des  Besitzsteuergesetzes), ­
  so  hat  er  die
Wertpapiere,  für  welche  der
Abzug  begehrt  wird,  nach
Stückzahl  oder  Nennbetrag
und  Gattung  besonders  zu
bezeichnen.

Übertrag.,.

3.  Kapitalvermögen
&amp;lt;  gesamtes  sonstiges  Vermögen  außer  den
unter  in  aufzuführenden  Renten  und  anderen ­
  wiederkehrenden  Nutzungen  und
Leistungen),  nämlich:

a)  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten, ­
  soweit  sie  nicht  unter  1  B
fallen  oder  als  Zubehör  eines
Grundstücks  oder  Betriebskapitals
unter  1  A,  2  schon  berücksichtigt
sind,  z,  B,  Verlags-  oder  Patentrechte ­


M,

b)  Kapitalforderungen  aus  Anleihen
oder  Schuldverschreibungen  deutscher ­
  oder  nichtdeutscher  Staaten,
Gemeinden,  anderer  üsfenüicher
Verbände,  Eisenbahn-  und  Jndustrieobligationen,
  Pfandbriefe,
Hypotheken,  Grundschuldforderungen,sonstigeKapitalforderungeu ­

jederArt.insbesondereForderungen
aus  Schuldverschreibungen,  Wechseln, ­
  Darlehen,  Kautionen,  Hinterlegungsgelder,
  Einlagen  bei  Sparkassen ­
  und  Banken,  Abrechnungsund ­
  Kontokorrentguthaben,  ausgenommen ­
  Bank-  und  sonstige
Guthaben,  die  zur  Bestreiwng
der  lausenden  Ausgaben  für  drei
Monate  dienest

c)  Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe,
Geschästsguthaben  bei  Genossenschaften, ­
  Geschäftsanteile  und  andere ­
  Gesellschaftseinlagen
d)  Bares  Geld,  Banknoten  und
Kassenscheine
Hiervon  ab  die  aus  den  laufenden
Jahreseinkünfien  vorhandenen  Bestände, ­
  soweit  sie  zur  Bestreiwng
der  lausenden  Ausgaben  für  drei
Monate  dienen

e)  Gold  und  Silber  in  Barren
k&amp;gt;  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus
Lebens-,  Kapital-  oder  Rentenversicherungen, ­
  zu  berechnen  mit
V«  der  Summe  der  bisher  gezahlten ­
  Prämien  oder  Kapitalbeträge
oder  mit  dem  Rückkaufswerte')
Seite

Vermögenswert ­
  (siehe
die  Randbemerfungtauf

ibter  456))
M.

*)  Unter  f  nur  dann  anzuführen,  soweit  sie  nicht  unter  g  anzuführen  sind.
        <pb n="482" />
        mu

Ausführungsbestimmungen.  Muster  2.

459

Zu  II.  Nicht  abzugsfLhig
lind  Schulden,  die  zur  Bestreitung ­
  der  laufenden
HauShaltungslosten  eingegangen ­
  sind  (HaushaltungSschuldenl
  sowie  Schulden
und  Lasten,  welche  in  wirtschaftlicher ­
  Beziehung  zu
nicht  steuerbaren  Vermögensteilen ­
  stehen  IBemerkung
  ju  1,1;  I  2  A  und  B);
vgl.  auch  Seite  456  Anmerkung ­
  1.

Bermögenswert
  isiehe
die  Randbemerkungf
  aus
.  shier  456])
M.

Übertrag.

Übertrag...
g)  Roch  nicht  fällige  Ansprüche  aus
während  des  VeraulagungSzeitraumS
  eingegangenen  Lebens-,
Kapital-  u.  Rentenversicherungen,
anzusetzen  mit  der  vollen  Summe
der  eingezahlten  Prämien-  oder
Kapitalbeträge,  falls  die  jährliche
Prämienzahlung  den  Betrag  von
tausend  Mark  oder  die  einmalige
Kapitalzahlung  den  Betrag  von
dreitausend  Mark  übersteigt.  Sogenannte ­
  Geschäfts  Versicherungen
mit  Fälligkeit  der  Versicherungssumme ­
  bei  Ableben  des  Geschäftsinhabers ­
  gehören  zu  den  Lebensversicherungen. ­
  Als  Kapitalversicherung ­
  gilt  jede  Versicherung,
auf  Grund  deren  dem  Versicherten
unter  allen  Umständen  eine  Kapitalauszahlung
  gewährleistet  ist;
insbesondere  kommen  auch  Militärdienst- ­
  u.  Aussteuerverstcheruugen
in  Betracht

M.

Zusammen  a  bis  g
Zusammen  I.

In  dem  bei  2  und  3  angegebenen  Vermögen
sind  im  Ausland  befindliche  Wertpapiere  und
Forderungen  an  ausländische  Schuldner  im  Ge
samtwcrte  von  M.  enthalten.
4.  DaS  von  mir  unter  3  a  bis  g  angegebene
Kapitalvermögen  setzt  sich,  wie  aus  der  Anlage
ersichtlich  ist,  zusammen.
II.  Hiervon  sind  abzuziehen  die  Kapital
schulden,  soweit  sie  nicht  schon  bei  Be
rechnung  des  BeicicbSvermögens  zuI,  2A,
B  berücksichtigt  sind.

Name  des
Gläubigers

b)

Wohnort  des
Gläubigers

Betrag
M.

Zusammen..

Verbleibt  (ohne  III)  ein  Reinvermögen  von.
        <pb n="483" />
        Vermöge, lszuwachssteuergeseh

460

Zu  III.  Genaue  Auskunft
über  die  nebenbezeichneten
Vunlte  ist  erforderlich,  damit ­
  die  Abgabepflicht  oder
Abzugsfähigkeit  der  Bezüge
ober  Lasten  beurteilt  und
ihr  Kapitalwert  vorfchriftSuiäßig
  berechnet  werden
kann.
Ansprüche  auf  Gehalt,
Besoldung,  Remuneration
u.  dgl.,  die  dem  Abgabepflichtigen ­
  als  Entgelt  für
seine  Arbeitstätigleit  zustehen, ­
  gehören  in  keinem
Falle  hierher.  Wegen  der
AbzugSfähigkeit  der  unter
III  fallenden  Lasten  vgl.
die  Bemerkung  zu  II.

III.  An  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nutzungen  und
Leistungen  habe  ich  für  mich  und  meine  Ehefrau  —  hat  d
von  mir  —  uns  —  vertretene  Abgabepflichtige  —

»u
beziehen:
Gegenstand  und  RechtSgrund
des  Anspruchs  oder  der  Verpflichtung: ­


zu  entrichten ­
  (su
tragen):

Geldwert  der  einjährigen  Hebung
oder  Leistung  (Last):

M.

M.

Name  I  deS  Verpflichteten:
und  b
Wohnort  l  des  Berechtigten:

Tag,  Monat,  Jahr,  seit  welchem
der  Anspruch  oder  die  Last  besteht:

Zeitpunkt  oder  Ereignis,  mit
dessen  Eintritt  der  Anspruch  oder
die  Last  wegfällt:

Falls  die  Dauer  des  AnsprrichS  oder
der  Last  vom  Leben  einer  oder
mehrerer  Personen  abhängt,  Angabe ­
  des  Namens,  der  Wohnung
sowie  Tag,  Monat  und  Jahr  der
Geburt  dieser  Personen:

IV•  Ich  und  meine  Ehefrau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Abgabepflichtige  —  haben  —
bat  —  im  Veranlagungszeitraume ')

a)  durch  Erbanfall,  durch  Lehen-,  Fideikommiß»  oder  Stamm*
gutanfall,  infolge  Vermächtnisses  oder  auf  andere  Weise  aus
dem  Nachlast  eines  Berstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  **)
M.
.  M.
(Name,  Stand,  letzter  Wohnort  und  letzte  ~
Wohnung  sowie  Todestag  des  Erblassers)
Zusammen  SOI.
b)  als  Kapitalauszahlung  aus  einer  Versicherung ­
  erhalten  M.
(Bezeichnung  und  Sitz  der  Gesellschaft)
c)  einen  Rentenanspruch  aus  einer  Versicherung ­
  erlangt  im  Jahresbetrage  von  M.
(Bezeichnung  und  Sitz  der  Gesellschaft
oder  Anstalt)

*)  Als  Veranlagungszeitraum  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  der  Zeitraum  zwischen  dem  für
die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  und  dem  für  die  Feststellung  des  EndvermögenS  maßgebenden ­
  Stichtag.  Als  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  gilt  regelmäßig  der  SO.  Juni
1919:  nur  bei  Ausländern,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  vor  dem  30.  Juni  1919
aufgegeben  haben,  gilt  der  Tag  bei  Wegzugs  als  Stichtag.
**)  Im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gilt  auch  der  Anteil  der  Abkömmlinge
am  Gesamtgut  sowie  ein  Anteil,  der  nach  §8  1490,  1491  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  den  anderen
^Abkömmlingen  oder  dem  überlebenden  Ehegatten  zuwächst,  im  Sinne  dieser  Vorschrift  als  aus
dem  Nachlaß  eines  Berstorbenen  von  Todes  wegen  erworben.

Zu  a.  Als  Erwerb  aus
dem  Nachlaß  gilt  auch  die
Abfindung  für  die  Ausschlagung ­
  einer  Erbschaft
oder  eines  Vermächtnisses.
        <pb n="484" />
        Ausführurigsbestimmungen.  Muster  2,

461

Zu  d.  Zuwendungen  auf
Grund  eines  gesetzlichen  Anspruchs ­
  sind  nicht  zu  berücksichtigen. ­


d)  durch  Schenkung  oder  durch  eine  sonstige  ohne  entsprechende
Gegenleistung  erhaltene  Zuwendung  &amp;lt;Bermbgensübergabe&amp;gt;  im
Einzelbetrage  von  wenigstens  eintausend  Mark  erworben
M.

.-.-M.
Maine,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung
des  Schenkerss
Zusammen  M.

e)  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens ­
  oder  sonstiger  Gegenstände,  die  zu  Beginn  des  Beranlagungszeitraums
  zum  nicht  steuerbaren  Vermögen  gehört  haben,
erzielt')

SDi.
M.

lBezeichnung  und  Verkaufspreis  des  ausländischen ­
  Grund-  und  Betriebsvermögens
und  der  betreffenden  Gegenstände  sowie
Name,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung
des  Erwerbers)
Zusammen  M.
I)  nachstehende  zum  ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögen
gehörig  gewesene  Gegenstände  ins  Inland  verbracht

M.

M.

lBezeichnung  und  gemeiner  Wert  der  betreffenden ­
  Gegenstände)
Zusammen  M.

g)  Anspruch  auf  eine  Kapitalabfindung  erlangt,  die  als  Entschädigung ­
  für  den  durch  Körperverletzung  oder  Krankheit
herbeigeführten  gänzlichen  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbssähigkeit
  gezahlt  —  oder  noch  zu  zahlen  —  ist  mit

M.
h)  Anspruch  auf  eine  Kapitalabfindung  erlangt,  die  als  Entsdmdigung
  für  die  durch  Unfall  oder  Verschulden  einer  Dritten
erfolgte  Tötung  einer  Person,  die  mir  gegenüber  unterhaltspflichtig ­
  war,  gezahlt  —  oder  noch  zu  zahlen  —  ist  mit

M.

V.  Es  beträgt
a)  die  von  mir  nach  dem  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  da?  Rechnungsjahr ­
  1918  vom  26.  Juli  1918  Meichz-Gcsetzbl.  E.  964)  und  nach  dem  Gesetz  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  vom  10.  September  1919
MeichS-Gesetzbl.  S.  1567)  zu  entrichtende  Abgabe,  soweit  sie  am  Ende  des  Veranlagungszeittaums
  •)  **)  noch  geschuldet  war  M.

•)  Als  Vermögensbetrag,  der  aus  der  Veräußerung  von  zu  Beginn  des  Veranlagungszcitraums
  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  gehörigen  Gegenständen  herrührt,  darf  höchstens  der  Wert
dieser  Gegenstände  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  in  Abzug  gebracht  werden.  Diese
Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  soweit  der  Bermögensbetrag  aus  der  Veräußerung  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögens  herrührt.
**)  Als  Beranlagungszeitraum  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  der  Zeitraum  zwischen  dem
für  die  Feststellung  des  Ankangsvermögens  und  dem  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  maßgebenden ­
  Stichtag.  Als  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Endvermögeus  gilt  regelmäßig  der  30.  Juni
1919;  nur  bei  Ausländern,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  vor  dem  30.  Juni  1919
aufgegeben  haben,  gilt  der  Tag  des  Wegzugs  als  Stichtag.
        <pb n="485" />
        462

BcrmögeuszuwachSsteuergesctz

b)  die  von  mir  für  daS  Rechnungsjahr  1918  oder  für  frühere  Jahre  zu  entrichtende  Staats-,
Gemeinde-,  Kirchen-  und  Umsatzsteuer  sowie  die  Besitzsteuer,  soweit  diese  Steucrbcträge
am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  *  *)  noch  nicht  gezahlt  waren,  M.
c)  die  von  mir  für  das  Rechnungsjahr  1919  zu  entrichtende,  aus  das  Einkommen  entfallende
Staats-,  Gemeinde-  und  Kirchensteuer,  ferner  die  für  das  gleiche  Jahr  zu  entrichtende
Gewerbesteuer,  soweit  sie  nach  dem  Ertrage  bemessen  wird,  M.

VI.  Während  des  VcranlagungSzeitraums  sind  folgende  Leistungen,  die  auf  meinem  Vermögen
geruht  haben  und  aus  die  Lebenszeit  einer  bestimmtentPerson  beschränkt  waren,  infolge  des
während  des  Veranlagungszeitraums's  eingetretenen  Todes  deS  Berechtigten  weggefallen
iBezeichnung  der  betreffenden  Leistung  nach  Art,  Betrag,  Person  und  Todestag  des  Berechtigten): ­


VII.  Ich  und  meine  Ehefrau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Abgabepflichtige  —  haben—
hat  —  im  Beranlagungszeitraum

Zu  »,  Zuwendungen,  die
auf  Gnind  eines  gesetzlichen
Anspruchs  des  Bedachten
gemacht  worden  sind,
bleiben  unberücksichtigt.

a)  zu  Schenkungen  oder  sonstigen  Vermögcnsübergaben  im  Werte
von  mehr  als  eintausend  Mark  verwendet")

M.

M.

lName,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung  des
Bedachten  sowie  Betrag  der  Schenkungen
oder  Vcrmögensübergaben)
Zusammen  M.

Zu  b,  c  und  d.  Außer  in
den  Fällen  des  §  8  Abs.  1
Nr.  1  des  Gesetzes  über  eine
Kriegsabgabe  vom  Vcrmögensznwachse
  —  Vila  —
findet  die  Anrechnung  nur
statt,  wenn  die  Gegenstände
am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes ­
  noch  im  Besitz
des  Abgabepflichtigen  sind.
Ist  die  Anlage  in  ausländischem ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen ­
  erfolgt,  so
verringert  sich  die  Anrechnung ­
  um  den  Betrag  einer
nachweislich  eingetretenen
erheblichen  Wertminderung.

b)  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  angelegt
M.

M.

lBezeichnung  und  Kaufpreis  sowie  Name,
Stand,  Wohnort  und  Wohnung  des  Veräußerers) ­

Zusammen.  M.
c)  zum  Erwerbe  von  Gegenständen  aus  edlem  Metalle,  von  Edelsteinen ­
  oder  Perlen,  von  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegcnständen
  sowie  von  Sammlungen  aller  Art  im  Anschaffungswerte ­
  von  mindestens  fünfhundert  Mark  für  den  einzelnen
Gegenstand  oder  von  mindestens  eintausend  Mark  für  mehrere
gleichartige  oder  zusammengehörige  Gegenstände  verwendet
M.

M.
lBezeichnung  und  Anschaffungspreis  der
Gegenstände  usw.)
Zusammen  M.

*)  Als  Veranlagungszeitraum  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  der  Zeitraum  zwischen^  dem
sür  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  und  dem  für  die  Feststellung  des  Endver,nogens
maßgebenden  Stichtag.  Als  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  gilt  regelmäßig
der  30.  Juni  1919;  nur  bei  Ausländern,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  vor
dem  30.  Juni  1919  ausgegeben  haben,  gilt  der  Tag  des  Wegzugs  als  Stichtag.
")  Auch  Schenkungen  an  Kinder,  Ehefrauen  und  sonstige  Angehörige  sind  hier  anzugeben.
        <pb n="486" />
        463

Aussührungsbestimmungen.  Muster  2.

Zu  e.  Nur  Beträge  von
1000  SDt.  oder  mehr  im  einzelnen ­
  Falle  sind  anzusetzen.

d)  zu  sonstigen  Anschaffungen,  die  nicht  dem  gewöhnlichen  Bedürfe ­
  meiner  Person  oder  meines  Haushalts  dienen,  im  Anschaffungswerte ­
  von  mindestens  500  M.  für  den  einzelnen
Gegenstand  oder  von  mindestens  1000  M.  für  mehrere  gleichartige ­
  oder  zusammengehörige  Gegenständeverwendet

e)  Zahlungen  und  Hingaben  an  Zahlung?  Statt  während  des
Veranlagungszeitraums  auf  Grund  vertraglicher  Verpflichtung
oder  aus  sonstigen  Gründen  ohne  einen  der  Leistung  entsprechenden ­
  Gegenwert  im  voraus  geleistet,  obgleich  die  Vorauszahlung ­
  nach  den  Gebräuchen  des  Handels  oder  Verkehrs
erst  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  zu  bewirken  gewesen  toäte^
f)  an  Kriegssteuer  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni
1916  lReichs-Gefetzbl.  S.  561)  und  dem  Gesetz  über  die  Erhebung ­
  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917
lReichs-Gefetzbl.  S.  349)  während  des  Beranlagungszeitraums

M.
M.

nach  dem  30.  Juni  1919  -
gezahlt.
VIII.  Ich  und  meine  Ehefrau  —  die  von  mir  —  uns  —  vertretene  Abgabepflichtige  —  haben—
hat  —  nach  dem  1.  August  1914  die  unter  I  1  A  ju  1  2  8
zu  aufgeführten  Grundstücke  erworben,  deren  Gestehungskosten ­
  nach  dem  Staude  am  30.  Juni  1919  betragen

lBezeichnung  der  Grundstücke)
Zusammen...

M.
M.

-  M.

hiervon  ab  die  durch  Verschlechterung  entstandenen  Wertminderungen

■  M.
..  M.
M.

Bleiben  M.
!
IX.  Das  Anfangsvermögen  ist  durch  Wehrbeitragsveranlagungsbescheid,  Wehrbeitragsfeststellungsbescheid, ­
  Besitzsteuerbescheid,  BesitzsteuerfeststcllungSbescheid,  Kriegssteuerbescheid  1916  de  ..
lBehörde,  die  den  Bescheid  erteilt  hat,  Nr.  der  Wehrbeitragsliste  oder  der  Befitzsteuerliste)
festgestellt  worden  auf  M.  *)  **).

X.  Eine  besondere  Berechnung  des  steuerbaren  Vermögens  nach  dem  Stande  bei  Beginn  des
1.  Januar  1914  —  bei  dem  nach  diesem  Zeitpunkt  liegenden  späteren  Eintritt  der  Steuerpflicht ­
  —  liegt  Bet***).

XI.  Haben  Sie  ober  Ihre  Ehefrau  am  30.  Juni  1919  bei  einer  Bank,  Sparkasse,  bei  einer
Unternehmung,  die  geschäftsmäßig  Bank-  oder  Bankiergeschäste  betreibt,  bei  einer
Hinterlegungsstelle,  Postscheckamt  oder  Schuldbuchverwaltung  Wertsachen,  ein  verschlossenes ­
  Depot,  ein  Schließfach,  ein  Guthaben  ober  ein  lausendes  .Konto  gehabt?
Bejnhenbensalls  bei  welcher  Bank  usw.  haben  Sie  ober  Ihre  Ehefrau  Wertsachen,
ein  verschlossenes  Depot,  ein  Schließfach,  ein  Guthaben  ober  ein  laufenbes  Konto
gehabt?

bcrftcficrc
Wir'versichern  ^’ c  bvrstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  sind.  ,  den  ten  1919.
Steuererklärungen  ohne  Unterschrift

gelten  als  nicht  abgegeben.

lUnterschrift)

*)  Anzugeben  ist  der  Gesamtbetrag  aller  Aufwendungen,  nicht  nur  der  die  Summe  von
10  000  M.  überschießende  Betrag  der  Aufwendungen.
**)  Wenn  dem  Abgabepflichtigen  nicht  mehr  bekannt,  ist  der  Ort  anzugeben,  an  dem  er  zur
Zeit  der  Abgabe  der  Wehrbeitragserklärung  oder  der  Besitzsteuererllärung  gewohnt  hat.
***)  Für  solche  Abgabepflichtige,  deren  Vermögen  weder  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung
noch  bei  der  Besitzsteuerveranlagung  rechtskräftig  festgestellt  ist  oder  deren  Besttzsteuerpslicht
erst  nach  dem  1.  Januar  1914  eingetreten  ist.
        <pb n="487" />
        die  Gesamtbktriige  anzilgcben.

464

Vermögcnszuwachssteuergesetz

Anlage  zu  Muster  2.

L  Kapitalvermögen  nach  dem  Stande  vom  30.  Juni  1919.

SS
E

Soweit  sich  die  Vermögenswerte  nicht  aus
dem  Nenn-  oder  Kurswert  oder  dem  Betrage ­
  der  geleisteten  Zahlungen  ergebe»,
kann  sich  das  Vcrmögensverzcichnis  aus
die  tatsächlichen  Mitteilungen  beschränke»,
die  zur  Schätzung  des  Wertes  beigebracht
werden  könne».

Kapitalvermögen^).
1.  Festverzinsliche  Wertpapiere  einschließlich ­
  der  Schuldbuchforderungen.

Bezeichnung  des  Wertpapiers ­
  oder  der
Schnldbuchsorderung

Zinsfuß

Nennbetrag  des  gesamten
Besitzes  des  in  Spalte  l
bezeichneten  Wertpapiers
M.

Steuerkurs
oder'
Stenerwert
M.

11  S
S&amp;gt;  j

Bemerkungen ­


1.
2.

Zusammen....

2.  Wertpapiere  mit  Dividendenertrag.

Bezeichnung
des  Wertpapiers

An
Aktie
letzt.
v.H.

Dividenden  u.
nzins.  sind  im
Jahre  verteilt
M.

Nennbetrag  des  gesamten
Besitzes  des  in  Spalte  1
bezeichneten  Wertpapiers
M.

Steuerkurs
oder
Steuerwert
M.

Gesamtwert ­

M.

Bemerkungen ­


1.
2.

Zusammen....

2  3.  Sonstige  Geschäftsanteile,  z.  B.  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Er-•=
  werbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  Gewerkschaften,  sowie  Einlagen  aus  stillen
„  Gesellschaften,  Konsortialbeteiligungen  usw.

Bezeichnung  der
Gesellschaft

Höhe  der  Beteiligung,
der  Einlage  oder  des
Anteils

Im  letzte
den  anGe
Dividend
v.  H.

n  Jahre  wurwinnanteilen,

usw.  verteilt
M.

Berkaufswert
des  Anteils
M.

Bemerkungen ­


a)
b)

Zusammen....

gj  *)  Die  Aufstellung  zu  1  und  2  erübrigt  sich,  wenn  ein  von  der  Bank  aufgestelltes  Depot-Verzeichnis
  vorgelegt  werden  kann.  In  diesem  Falle  genügt  die  Angabe  des  Gesamtwerts  der
Papiere  unter  Bezugnahme  auf  das  oder  die  Depotverzeichnisse.
Ob  ein  Kapital  in  in-  oder  ausländischen  Werten  angelegt  ist,  macht  keinen  Unterschied,'
auch  Aktien  einer  ausländischen  Aktiengesellschaft  müssen  ausgesührt  werden;  ebenso  ist  es  belanglos, ­
  ob  das  Kapitalvermögen  selbst  sich  im  Inland  oder  Ausland  befindet.
        <pb n="488" />
        Ausführungsbestimmungen.  Anlage  zu  Muster  2,

465

4.  Sonstige  verzinsliche  oder  unverzinsliche  Forderungen,  z.  B.  aus  Darlehen,
Bankguthaben,  Sparkassenguthaben,  Kautionen.

Bezeichnung  der  Forderung

Name  und  Adresse
des  Schuldners

Betrag
M.

Bemerkungen

a)
b)

Zusammen....

5.  Bares  Geld,  Banknoten,  Kassenscheine,  Gold  und  Silber  in  Barren
M.

6.  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversichemngen').

Name  und
Sitz  der
Gesellschaft

Nummer
der
Police

Art
der  Versicherung ­


Betrag
der  Versicherung ­


Wann  ist  die
Versicherung
abgeschlossen

Summe  der
bisher  eingezahlten ­

Prämien  oder
Betrag  des  eingezahlten ­

Kapitals

Rücklaufs ­
 ­


Bemerkungen ­


a)
b)

Zusammen

7.  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  soweit  sie  nicht  bereits  Beim  Grundoder ­
  Betriebsvermögen  berücksichtigt  sind,  z.  B.  Verlags-  oder  Patentrechte.

Bezeichnung  des  Rechts  oder  der  Gerechtigkeit

')  Als  Kapitalversicherung  gilt  jede  Versicherung,  aus  Grund  deren  dem  Versicherten  unter
allen  Umständen  eine  Kapitalauszahlung  gewährleistet  ist,  wie  z.  B.  Unfallversicherung  mit  Prämienrtlilgewähr,
  Soztcnversicherung,  Geschäftsversicherung  u.  dgl.
Strub,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.

30
        <pb n="489" />
        466  Bcrmögenszuwachssteuergesetz.

Muster  3
lAusführungsbestimmungen  §  21)
Finanzamt

Nr  der  Steuerliste
Nr  des  Sollbuchö  für  Kriegsabgabe ­

  zum  Bermögenszuwachse
Bei  allen  Zahlungen  und  Eingaben  anzugeben

Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse.
Auf  Grund  des  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Verniögenszuwachse
vom  io.  September  1919  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende  Kriegsabgabe  auf
M.  festgesetzt.
Der  Festsetzung  dieses  Betrags  liegt  folgende  Berechnung  zugrunde:

Wegen  der  verspäteten  Abgabe  der  Steuererklärung  ist  gegen  Sie  ein  Zuschlag
von  vom  Hundert  festgesetzt  worden.
Die  Kriegsabgabe  ist  zur  Hälfte  binnen  drei  Monaten,  zu  einem  Viertel  binnen
sechs  Monaten  und  mit  dem  letzten  Viertel  binnen  neun  Monaten  nach  Zustellung
des  Kriegsabgabebescheids  zu  entrichten.  Vorauszahlung  ist  zulässig.
Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt  angenommen,  und  zwar  mit  Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919  ab
zu  den  für  diese  auf  den  30.  Juni  1919  festgesetzten  Steuerkursen.
Weisen  Sie  nach  &amp;lt;vgl.  §§  27  ff.  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über
eine  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachse),  daß  Sie  oder  im  Falle  des  §  14  des
Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  Ihre  Ehefrau  die  an  Zahlungs  Statt  hinzugebenden ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  haben,  so  werden  die  fünsprozentigen
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der
Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sowie  die  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen ­
  der  sechsten,  siebenten,  achten  und  neunten  Kriegsanleihe  mit  Zinsenlauf
vom  1.  Oktober  1919  ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozenttgen  Schatzanweisungen
der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufs ­
  zum  Werte  von  96,50  M.  für  je  100  M.  Nennwert  an  Zahlungs  Statt  angenommen. ­
  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  Sie  nachweisen,  daß  Sie  oder  im  Falle  des
§  14  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  Ihre  Ehefrau  die  an  Zahlungs  Statt
hinzugebenden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen ­
  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  oder  von  einer
offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft  oder  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  als  deren  Gesellschafter  empfangen  haben  und  der  Erblasser  oder  die  Ge-An



in
        <pb n="490" />
        Ausführungsbestiminmigen,  Muster  3.

467

sellschaft  diese  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder  die  Zeichnung  für  eine
Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der  Sie  beteiligt  waren.  Das  gleiche  gilt  ferner
dann,  wenn  Sie  von  einer  Genossenschaft  als  deren  Mitglied  die  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  haben,  sofern  Sie
die  Mitgliedschaft  vor  dem  16.  August  1919  erlangt  haben,  der  dafür  entrichtete  Erwerbspreis ­
  nicht  den  Betrag  Ihres  am  1.  Oktober  1919  vorhandenen  Guthabens
überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  erworben  hat.
Sind  Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  September  1919  liegenden  Zeitraum  bereits
erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden
Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1919  liegenden  Zeitraum
übergeben  oder  werden  Schuldbuchfordeningen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober ­
  1919  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht
sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe
Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen
  d  ')  mit  dem
Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  Zustellung
einer  Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die  Kriegsabgabe ­
  durch  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  entrichten ­
  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  l  Schuldbuch)  in  Berlin  sw  68
einen  Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden
auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  derselben  auf  das  Konto  der  Reichskasse
für  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung
der  Unterschrift  sieht  die  Reichsschuldeuverwaltung  ab.  Vordrucke  zu
den  Anträgen  an  die  Annahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung
werden  dem  Abgabepflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen
können  nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  zu  entrichtenden
Kriegsabgabe  den  Slnnahmewert  der  Stücke  oder  Buchfordcrungen  erreicht  oder  übersteigt. ­
  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.
Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen
wird,  unter  Vorlegung  des  Kriegsabgabebescheids  oder  durch  Porto-  und  gebührenfreie ­
  Zusendung  oder  durch  Übergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  für
Wertpapiere  über  eingelieferte  Stücke  der  Kriegsailleihen  oder  der  Reichsschuldenverwaltung ­
  über  Übertragung  von  Schuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse ­
  zu  erfolgen.  Abgabebeträge,  die  nach  Fälligkeit  der  einzelnen  Raten  gezahlt
werden,  sind,  soweit  die  Zahlungen  nicht  durch  Bescheinigungen  der  Annahmestelle
für  Wertpapiere  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  hingegebene  Kriegsanleihen
beglichen  werden,  vom  Tage  der  Fälligkeit  ab  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebestelle  abzuliefern.  Für  die  durch  die
Hingabe  von  Kriegsanleihen  beglichenen  Beträge  ist  die  Verzinsung  bereits  im  Annahmewert ­
  enthalten.  Bei  Zahlung  in  barem  Gelde  vor  Ablauf  der  festgesetzten
Zahlungsfristen  werden  sechs  vom  Hundert  Zwischenzinsen  abgezogen.
Gegen  den  Kriegsabgabebescheid  ist  der  Einspruch  binnen  einem  Monat  zulässig.
Der  Einspruch  ist  bei  dem  Finanzamt  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen.
Durch  die  Einlegung  des  Einspruchs  wird  die  Zahlung  des  fälligen  Teilbetrags
nicht  aufgehalten.

(Unters  cfjrift.)
Die  Festsetzung  des  Vermögens  und  des  Vermögenszuwachses  weicht  von  den
Angaben  der  Steuererkläning  in  folgenden  Punkten  ab:

’)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.

30*
        <pb n="491" />
        468  Bermögenszuwachssteuergesetz.

Muster  7
&amp;lt;AuSfühmngsbestimmungen  }28)
Es  Wird  hierdurch  bescheinigt,  daß
die  nachstehend  aufgeführten  Kriegsanleihestücke
infolge  einer  Zeichnung
von  Kriegsanleihe  erhalten  hat.
&amp;lt;Untorschrift.&amp;gt;

Muster  8
lAuSführungsbestimmungen  §  28)
Finanzamt

den

19

hat  nachgewiesen,  daß  er  —  sie  —  es  —  die  nachstehend  aufgeführten  Kriegsanleihestücke
die  im  Reichsschuldbuch  unter  Nr.
eingetragene  Schuldbuchforderung  von  M.  infolge  einer  Zeichnung
von  Kriegsanleihe  erhalten  hat.
(Siegel.)  iUntefichfA'?

Muster  9
lAusführungsbestiminungen  §  29)
mmm '  :::::::::::  :  »
Es  wird  hierdurch  bescheinigt,  daß  für  die  Veranlagung  des
zur  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  sein  Vermögen  und  das  seiner  G£)eftau
(Siegel.)  ....  lUMerschnft.)

Muster  10
(Ausführungsbestimmungen  8  30)
Finanzamt
den  192

hat  nachgewiesen,  daß  er  —  sie  —  es  —  seine  Ehefrau  —  die  nachstehend  aufgeführten
Kriegsanleihestücke  —  '  Ble  tm
eingetragene  Schuldbuchforderung  von  M.  aus  dem  Nachlaß  des
am  verstorbenen
von  Todes  wegen,  als  Gesellschafter  oder  Genosse  der
Gekellicbaft  Genossenschaft,  von  der  Genossenschaft
Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  bezeichneten  Voraussetzung
käuflich  erhalten  hat.
(Sieget.)  !H" t . e . r . , .*. r . i !!-. ) .
        <pb n="492" />
        Ausführüngsbestimmungen.  Muster  7—11.

469

(Mus  gelbem  Papier.)

Muster  11
(Ausführüngsbestimmungen  §  33)

,  den  19

An
(Bezeichnung  der  Annahmestelle)

in

Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse.
Die  in  dem  nachstehenden  Verzeichnis  aufgeführten  Schuldverschreibungen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sollen  für  die  Entrichtung ­
  von  Kriegsabgabe  an  Zahlungs  Statt  gegeben  werden.  Indem  ich  —  wir  —
die  Stücke^nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  hiermit
zur  Verwertung  für  Rechnung  des  Reichs  einreichet»),  ersuchetn)  ich  —  wir  —  um
Zusendung  einer  Bescheinigung  gemäß  §34  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  an  mich  —  uns  —  für
'  in  —-Beweismittel
  für  den  Erwerb  von  Kriegsanleihestücken
durch  eigene  Zeichnung,
aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen,
von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft
m  b.  H.  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder  Genosse  sind
beigefügt  &amp;lt;§33  Abs.  5  der  Ausführüngsbestimmungen).-)
Der  Steuerbescheid  ist  mir  —  uns  —  am  zugestellt  worden.

(Name  oder  Firma)  ....
(Stand)
(Wohnort,  Strotze  und
Hausnummer)

Verzeichnis

der  für  die  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  de&amp;lt;s)
in  an  Zahlungs  Statt  eingereichten  Wertpapiere.

Serie

Lit.

Nr.

Gattung  der  Wertpapiere

Fälligkeitstag  des
zuerst  fälligen
Zinsscheins

Nennwert
M.

C

192  340

fünfproz.  Schuldverschr.

1.  Oktober  1919

10  000

IX  1914

B

85  470

fünfproz.  Schatzanw.

2.  Januar  1920

20  000

IV  1916

D

46  584

viereinhalbpr.  Schatzanw.

2.  Januar  1920

20  000

l )  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="493" />
        Unanwendbar, ­
  wenn  Annahme ­
  zum
Steuerkurse
beantragt
wird.

470  Bcrmögenszuwachssteucrgesetz.

&amp;lt;A»i  gelbem  Papier.)
Muster  12
iAusführungSbestimmungen  §  33)

Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  von  1919.

Kn

die  Sieichsschuldenverwaltuug
Schuld  buch
Berlin  SW  68,
^rei!  Oranienstr.  92—94.

den  19
Ich  beantrage,  M..  in  Buchstaben
SO?.,  von  meiner  Reichsschuldbuchforderung  (5%)
Mt  Nr  mit  den  laufenden  Zinsen')  unter  Berechnung ­
  des  Annahmewerts
nach  dem  Steuerkurse  vom  30.  Juni  1919*)  zum  Nennwert-)
auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  vom  VermLgenszuwachse  zu  überttagen.

Beweismittel  für  den  Erwerb  der  Schuldbuchforderung  aus  dem  Nachlaß  eines
Verswrbenen  von  Lodes  wegen,  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft, ­
  Gesellschaft  m.  b.  H.  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder
Genosse*)  sind  beigefügt  (§  33  Abs.  5  der  Ausführungsbestimmungen).
Der  Steuerbescheid  ist  mir  am  zugestellt  worden.
iName  oder  Firma)*)  *  -
&amp;lt;  Stand)
Mohnort,  Straße  und
Hausnummer)

*)  Bei  Anträgen  auf  Teilübertragung  eines  Kontos  mit  verschiedenen  Zinsterminen  ist  anzugeben, ­
  ob  die  Übertragung  des  Teilbetrags  mit  Januar/Juli-  oder  mit  April/Ottober-Zinsen
gewünscht  wird.
*&amp;gt;  Nichtzutreffendes  ist  durchzustreichen.
°&amp;gt;  Eine  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  von  der  Reichsschuldenvcrwaltung  nicht  verlangt.
Rur  Anträge  der  Ehefrauen  von  Abgabeschuldnern  müssen  beglaubigt  sein.  Die  Bescheinigung
des  Finanzamts  über  die  Zulämmenrechnung  des  Vermögens  der  Ehegatten  ist  beizufügen.  Firmen
haben  Registerausjüge  beizufügen.
        <pb n="494" />
        Ausführungsbestimmungen.  Muster  12  und  13

471

Reichsbank  &amp;lt;W  gelbem  Papier»  Muster  13
ganl)  ;  iAubführungsbestimmunge»  §  34).

Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse.
Bescheinigung
Für  Zahlung  auf  geschuldete  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachse
&amp;lt;Name&amp;gt;
&amp;lt;Wrma&amp;gt;
iWohnort»
«Sitz»
sind  bei  der  unterzeichneten  Annahmestelle  für  die  Reichshauptkasse  folgende  Stücke
der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  eingeliefert.
Der  Nachweis,  daß  der  höhere  Kurs  des  §  27  der  Ausführungsbestimmunge»
bei  Berechnung  des  Annahmewerts  zu  berücksichtigen  war,  ist  hezüglich  der  in  den
Spalten  5—7  verrechneten  Stücke  erbracht  worden.

Bezeichnung  der  Stücke
der  Kriegsanleihe
des  Deutschen  Reichs

Zum  Steuerkurse
vom  30.  Juni  1919

Zum  Kurse  nach  §  27
der  Ausführungsbestimmungen

Gesamtnenn ­
 ­

M.

Annahmewert
  für
je  100  M.
Nennwert
M.

Gesamtan-



M.  !Pf.

Gesamtnenn-


M.

Annahmewert ­
  für
je  100  M.
Nennwert
M.

Gesamtan-



M.  !Pf.

1

2

3

4

5

6

7

Fünfprozentige  Schuldverschreibungen ­
  der  l.  bis  9.  Kriegsanleihe
mit  den  am  2.  Januar  1920
und  später  fälligen  ZinSabschnitten

mit  den  am  1.  April  1920
und  später  fälligen  Zinsabschnitten ­

mit  den  am  1.  Juli  1920
und  später  fälligen  Zinsabschnitten ­

mit  den  am  1.  Oktober  1920
und  später  fälligen  Zinsabschnitten ­

mit  den  am  und  später
fälligen  Zinsabschnitten ....
mit  ben  am  und  später
fälligen  Zinsabschnitte». ...
Fünfprozentige  Schatzanweisungen
der  1.  Kriegsanleihe
mit  den  am  1.  April  1920
und  später  fälligen  Zinsabschnitten ­

mit  den  am  1.  Oktober  1920
und  später  fälligen  Zinsabschnitten ­

mit  den  am  und  später
fälligen  Zinsabschnitten. ...
Fünfprozentige  Schatzanweisungen
der  2.  Kriegsanleihe
mit  den  am  2.  Januar  1920
und  später  fälligen  Zinsab-78.25


77,oo
75,75
74.50
98,oo
95.50
90.25

101,25
100,oo
98,75
97,50
100,oo
97,50
101,25

Zu  übertragen

1
        <pb n="495" />
        472  Bermögenszuwachssteuergesetz.

Zum  Steuerkurse
vom  80.  Juni  1919

Zum  Kurse  nach  5  27
rer  Ausführungsbestimmungen

Bezeichnung  der  Stücke
der  Kriegsanleihe
des  Deutschen  Reichs

Besamtnenn ­
 ­

M.

Annahmewert ­
  für
je  100  M.
Nennwert
M.

Gesamtan-



M.  IW.

Besamtnenn ­
 ­

M.

Annahmewert ­
  für
je  100  9».
Nennwert
M.

Gesanitan-



M.  |Pf.

1

2

3

4

5

6

7

Übertrag
mit  den  am  1.  Juli  1920
und  später  fälligen  Zinsabschnitten ­

mit  den  am  und  später
fälligen  Zinsabschnitten....
Fünfprozentige  Schatzanweisungen
der  3.  Kriegsanleihe
mit  den  am  1.  April  1920
und  später  fälligen  Zinsabschnitten

mit  den  am  1.  Oktober  1920
und  später  fälligen  Zinsabschnitten ­

mit  den  am  und  später
fälligen  Zinsabschnitten....
Biereinhalbprozentige  Schatzanweisungen ­
  der  4.  und  5.  Kriegsanleihe ­

mit  den  am  2.  Januar  1920
und  später  fälligen  Ztnsabschnitten

mit  den  am  1.  Juli  1920
und  später  fälligen  Zinsabschnitten ­

mit  den  am  und  später
fälligen  Zinsabschnitten ...  .
Viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen ­
  der  6.  bis  9.  Kriegsanleihe ­

mit  den  am  2.  Januar  1920
und  s  päter  fälligen  ZinSabfchnitten

mit  den  am  1.  Juli  1920
und  später  fälligen  Zinsabschnitten

mit  den  am  und  später
fälligen  Zinsabschnitten ...  .
Zusammen....

87,75
87,00
84,50
76,12=73,87
  =
76,12=73,87=



100,oo
97,50
97,62=95.87
  =
101,12=98.87
  =

-

Im  ganzen  &amp;lt;  Spalten  4  +  7)  M.,

in  Worten--  -  ^  Marl  -^Pf.

den  192  -
&amp;lt;Annahmestelle&amp;gt;
(Stempel.)  (Unterschriften.)
Diese  Bescheinigung  ist  der  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Stelle
zu  übergeben  und  gilt  für  den  oben  bezeichneten  Betrag  als  bare  Zahlung.
Für  den  Betrag  von  M.  Pf.  auf  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachse  verrechnet.
Einnahmebuch  192...  Nr.

(Hebestelle)  -
(Unterschrift)
        <pb n="496" />
        Ausführungsbestimmungen.  Muster  18  und  14.

473

(Aus  gelbem  Papier!  Muster  14
(Ausführungsbesttmmungen  §  34)
Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse

Bescheinigung
Von  der  Schuldbuchforderung  (Sproz.  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs)  des
(Name!
(Firma!
(Wohnort!
(Sitz!
ist  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachse  nachstehender ­
  Gesamtbetrag  übertragen  worden.
Der  Nachweis,  daß  der  höhere  Kurs  des  §  27  der  Ausführungsbestimmnngen
bei  Berechnung  des  Annahmewerts  zu  berücksichtigen  war,  ist  bezüglich  der  in  Spalten ­
  5—7  verrechneten  Beträge  erbracht  worden.

Zum  Steuerkurse  vom
30.  6.1919

Zum  Kurse  nach  §  27
derAusführungsbestimmungen

Zinsenlauf

Gesamtnenn ­
 ­


Annahmewert ­
  für  je
loom.
Nennwert

Gesamtan-




Gesamtnenn-



Annahmewert ­
  für  je
100  M.
Nennwert

Gesamtan-




M.

M.

M.  |$f.

M.

M.

M.  !Pf.

1

2

3

4

5

6

7

mit  Zinsen  vom  1.  7.19  ab  ....

78,25

101,25

„  „  „  1.  10.  19  „  ....

77,oo

100,00

„  „  „  2.  1.  20  „  ....

75,75

98,75

„  „  „  1.  4.  20  „  ....

74,50

97,50

Zusammen  ....

insgesamt  sSpalten  4  +  7)  M.,

in  Worten  Mark  Pfg.
Berlin,  den  192

(Stempel)

Die  ReichSschuldcnverwaltung
(Unterschrift!

Diese  Bescheinigung  ist  der  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen
Stelle  zu  übergeben  und  gilt  für  den  oben  berechneten  Betrag  als  bare  Zahlung.

Für  den  Betrag  von  M  Pf.  auf  die  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachse  verrechnet.
Einnahmebuch  19  Nr

(Hebestelle!  •
(Unterschrift!  -
        <pb n="497" />
        474  Bermögenszuwachssteuergesetz.

Muster  15  &amp;lt;Auf  gelbem  Papier»
iTusführungsbestimmungen  §  37)
iBorderseite»
Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse.
Antrag
Auf  die  unter  9ir.  des  Sollbuchs,  9fr.  des  Einnahmebuchs
bereinnahmte  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  sind  M.
herauszuzahlen,  davon  M.  in  bar  und  M.
in  Kriegsanleihe,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.  Bei  der  Bezahlung
der  Kriegsabgabe  sind  in  Anrechnung  genommen  worden:
a)  zum  Steuert» rse:
1.  fünfprozentige  Schuldverschreibungen  und  Schuldbuchfordernngen
der  Kriegsanleihen  im  Annahmewerte  von  M.  Pf.
2.  fünfprozentige  Schatzanweisungen  der  1.  Kriegsanleihe  im  Annahmewerte ­
  von  „  „
3.  fünfprozentige  Schatzanweifungen  der  2.  Kriegsanleihe  im  Annahmewerte ­
  von  „  „
4.  fünfprozentige  Schatzanweifungen  der  3.  Kriegsanleihe  im  Annahmewerte ­
  von  „  „
5.  viereinhalbprozentige  Schatzanweifungen  der  6.,  7.,  8.  und  9.
Kriegsanleihe  im  Annahmewerte  von  „
6.  viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  der  4.  und  5.  Kriegsanleihe ­
  im  Annahmewertc  von  „  „
b)  zum  höheren  Kurse:
1.  fünfprozentige  Schuldverschreibungen  und  Schuldbuchforderungen
der  Kriegsanleihen  im  Annahmewerte  von  M.  Pf.
2.  fünfprozentige  Schatzanweisungen  der  1.  Kriegsanleihe  im  Annahmewerte ­
  von  „  „
3.  fünfprozentige  Schatzanweisungen  der  2.  Kriegsanleihe  im  Annahmewerte ­
  von  „  „
4.  fünfprozentige  Schatzanweifungen  der  3.  Kriegsanleihe  im  Annahmewerte ­
  von  „  „
5.  viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  der  6.,  7-,  8.  und  9.
Kriegsanleihe  im  Annahmewerte  von  „  „
6.  viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  der  4.  und  5.  Kriegsanleihe ­
  im  Annahmewerte  von  „  „
Wir  beantragen,  uns  die  zur  Herauszahlung  erforderlichen  Wertpapiere  unter
lvfitteilung  des  Annahmewerts  zu  überweisen.
Da  es  sich  um  Beseitigung  einer  Überzahlung  handelt,  kommt  eine  bare  Herauszahlung ­
  auf  die  in  Anrechnung  genommenen  Wertpapiere  —  Buchforderungen ­
  —  nicht  in  Frage.  Der  Wert  der  auszureichenden  Wertpapiere  —  Buchforderungen ­
  —  wird  deshalb  höher  sein  müssen,  als  der  in  Kriegsanleihe  zu  erstattende
Betrag  von  M?&amp;gt;.
Die  auszureichenden  Wertpapiere  sind  bis  zu  dem  Gesamtbeträge  der  zum
Steuerkurse  erfolgten  Anrechnungen  (a)  zu  diesem,  darüber  hinaus  zum  höheren
Kurse  (§  27  der  Ausführungsbestimmungen)  zu  berechnen.
,  den  .*52  19  .

An

das  Landesfinanzamt
in

Lebestelle
(Unterschrift)

*)  Nichtzutrcffendensalls  ist  dieser  Absatz  zu  streichen.
        <pb n="498" />
        v

Ausführmlgsbestimmungen.  Muster  15.  475

«Rückseite»
An  das
Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere,  Berlin  sw  19,
mit  3  Nebenausfertigungen  und  betn  Ersuchen  zu  übersenden,  die  unmittelbare  Überweisung ­
  der  erforderlichen  Wertpapiere  an  die  umstehende  Hebestelle  zu  veranlassen.
,  den  .....A  192...

«Unterschrift  und  Stempel  des  Landesfinanzamts»

Der  vorseitig  bezeichneten  Hebestelle  sind  heute  aus  den  für  die  Reichshauptkasse
lagernden  Beständen  folgende  Kriegsanleihestücke  mit  Berechnung  des  Annahmewerts
auf  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  übersandt  worden.

Nennwert ­

M.

Bezeichnung

Zinsfuß

Mit
laufenden
Zinsen  vom

Annahmewert  für  100  M.

Gesamtannahm ­
  ewert


Bemerkungen

Zum
Steuerkurse

Zum  höheren
Kurse

5  000

Schuldver-5®.

  ff.

1.  Oktober

77

5  850

Schreibungen

1919

5  000

Schuldver-5®.

  ff.

1.  Oktober

100

5  000

Schreibungen

1919

Zusammen

8850

in  Worten:
Berlin,  den  gs  192  .
Kontor  der  Rcichshauptbant  für  Wertpapiere

An  «die  Hebestelle»  in  mit  dem  Ersuchen  um  Quittung.
An  das  Landesfinanzamt  in  zur  Kenntnisnahme.
An  die  Reichshauptkasse  in  Berlin  zur  Kenntnisnahme.
An  das
Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere,  Berlin  sw  19,
mit  der  Bescheinigung  zurück,  daß  wir  die  vorstehend  bezeichneten  Wertpapiere  im
Annahmewerte  von  M  Pf.,  berechnet  für  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachs,  erhalten  haben.
,  den  Ä!  192  .

(.(jeD  (stelle)
        <pb n="499" />
        476

Bermögenszuw  achSsteuerges  etz

2.  Vollzugsanweisung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  September  1919
über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs.
Vom  18.  Dezember  1919.  (03.  A.  Kr.  A.  03.)

Art.  1.  FinanzHmter.  Finanzämter  im  Sinne  des  §  1  der  Ausführungsbestimmungen ­
  sind  die  Behörden,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Reichsabgabenordnung ­
  für  die  Besteuerung  einschließlich  des  Hebungs-,  Kassen-  und  Beitreibungswesens ­
  als  untere  Behörden  zuständig  waren,  und  die  zu  ihrer  Unterstützung  berufenen ­
  Amtsstellen.
Art.  2.  Mitwirkung  von  Gemeinde-  und  Lrtsbehörden.  Gemeinden,  Gemeindeverbände, ­
  Ortspolizei-  und  sonstige  Ortsbehörden  haben  bei  der  Durchführung
des  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachs  in  demselben  Umfange ­
  und  unter  denselben  Bedingungen  mitzuwirken,  wie  dies  bei  der  Durchführung
des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  geschehen  ist,  soweit  nicht  bei  Einrichtung
der  Finanzämter  Abweichendes  Bestimmt  wird.
Art.  3.  Anlegung  der  Steuerliste,  (i)  Das  Finanzamt  hat  für  jede  Gemeinde
und  für  jeden  selbständigen  Gutsbezirk  eine  Steuerliste  in  je  einem  besonderen  Hefte
anzulegen.  Der  Vorsteher  des  Finanzamts  kann  anordnen,  daß  die  Steuerlisten
für  mehrere  Gemeinden  oder  selbständige  Gutsbezirke  in  einem  Hefte  vereinigt
werden.
(2)  In  die  Steuerliste  sind  —  unbeschadet  der  Ausnahmen  im  Abs.  3  —  folgende
Personen  aufzunehmen:
1.  die  in  die  Besitzsteuerliste  1914/1916,  in  die  Kriegssteuerliste  1916  und  in
die  Kriegssteuerliste  1918  aufgenommenen  Personen,
2.  gegebenenfalls^)  die  in  die  zuletzt  angelegte  Vermögenssteuerliste  (Ergänzungssteuerliste,
  Ergänzungssteuerkataster)  aufgenommenen  Personen,
3.  die  in  die  zuletzt  angelegte  Einkommensteuerrolle  &amp;lt;Einkommensteuerkataster)
aufgenommenen  sowie  die  zugangsweise  zur  Einkommensteuer  veranlagten
Personen,
4.  die  im  Art.  12  genannten  Personen,
5.  sonstige  Personen,  von  denen  mit  Sicherheit  zu  erwarten  ist,  daß  sie  entweder ­
  ein  Vermögen  von  50  000  M.  besitzen  oder  einen  Vermögenszuwachs
von  6000  M.  aufzuweisen  haben.
(3)  In  die  Steuerliste  sind  folgende  Personen  nicht  aufzunehmen:
1.  diejenigen  Personen,  von  denen  mit  Sicherheit  zu  erwarten  ist,  daß  sie  weder
ein  Vermögen  von  50  000  M.  besitzen,  noch  einen  Vermögenszuwachs  von
mindestens  6000  M.  aufzuweisen  haben,  selbst  wenn  sie  in  eine  der  im  Abs.  2
erwähnten  Listen  aufgenommen  worden  sind,
2.  diejenigen  Personen,  die  zwar  in  eine  der  im  Abs.  2  erwähnten  Listen  aufgenommen ­
  worden  waren,  inzwischen  aber  in  den  Bezirk  eines  anderen
Finanzamts  verzogen  sind  und  daher  von  diesem  Finanzamt  zu  veranlagen
sind,
3.  diejenigen  Personen,  die  vor  dem  30.  Juni  1919  verstorben  sind.

l )  Das  heißt,  wenn  am  Orte  des  Finanzamts  eine  Vermögenssteuer  erhoben  wird.
        <pb n="500" />
        Vollzugsanweisung.  Art.  1—8.

477

Art.  4.  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  Die  Landesfinanzämter  sind
berechtigt,  die  im  i  4  der  Ausführungsbestimmungen  bestimmte  Frist  für  den  ihnen
unterstellten  Bezirk  zu  erstrecken.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  lAnlage  A  der
Ausführungsbestimmuugen)  ist  in  diesem  Falle  entsprechend  abzuändern.  Eine  Erstreckung ­
  der  Frist  darf  nicht  aus  dem  Grunde  erfolgen,  weil  die  Abgabepflichtigen
bei  Einhaltung  der  im  §  4  der  Ausführungsbestimmungen  angeordneten  Frist  die
unter  Va  der  Steuererklärung  gestellte  Frage  nur  unvollständig  beantworten  können.
Eine  Erstreckung  der  Frist  zu  Abgabe  der  Steuererklärung  über  den  15.  Febr.  1920
hinaus  ist  nur  mit  Zustimmung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig.
Art.  5.  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung,  (i)  In  der  besonderen
Aufforderung  nach  §  6  Abs.  1  Halbsatz  2  der  Ausführungsbestimmungen,  der  ein
Vordruck  der  Steuererklärung  beizufügen  ist,  ist  anzugeben,  bis  zu  welchem  Tage
der  Abgabepflichtige  die  Steuererklärung  einzureichen  hat.  Auf  die  Möglichkeit  der
Auferlegung  eines  Zuschlags  wegen  verspäteter  Abgabe  der  Steuererklärung  (§  170
Abs.  2  RAO-&amp;gt;  und  auf  die  Möglichkeit  der  Erzwingung  der  Abgabe  der  Steuererklärung ­
  (§  202  RAO.)  ist  hinzuweisen.  Im  übrigen  bleibt  die  Fassung  der  besonderen ­
  Aufforderung  den  Landesfinanzämtern  vorbehalten.  Als  Anleitung  diene
das  Muster  a 1  2 ).
(2)  Die  besondere  Aufforderung  nach  §  6  Abs.  1  Halbsatz  2  der  Ausführungsbestimmungen ­
  kann  auf  Anordnung  des  Landesfinanzamts  unterbleiben,  wenn  der
Aufzufordernde  schon  auf  die  allgemeine  Aufforderung  hin  eine  Steuererklärung
abgegeben  oder  um  Fristverlängerung  nachgesucht  hat.
Art.  6.  Einreichung  der  Steuererklärung.  Die  Steuererklärung  ist  beim  Finanzamt ­
  einzureichen.  Das  Landesfinanzamt  kann  zulassen,  daß  die  Steuererklärung
bei  der  Gemeinde  einzureichen  ist.
Art.  7.  Wiederholung  der  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.
(i)  An  die  Personen,  die  der  gemäß  §  6  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  an
sie  ergangenen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  innerhalb  der  gestellten
Frist  nicht  nachgekommen  sind,  erläßt  das  Finanzamt  alsbald  eine  nochmalige  Aufforderung ­
  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  nach  dem  anliegenden  Muster  B‘)  unter
Androhung  der  Auferlegung  eines  Zuschlags  zur  Kriegsabgabe  und  unter  Androhung
einer  angemessenen  Geldstrafe  und  der  gegebenenfalls  an  ihre  Stelle  tretenden  Haftstrafe. ­

(2)  Bleibt  diese  Aufforderung  erfolglos,  so  hat  das  Finanzamt  gemäß  §  202
Abs.  2  der  Reichsabgabenordnung  die  verwirkte  Geldstrafe  und  gleichzeitig  die  für
den  Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Haftstrafe  festzusetzen. ­

(3)  Gleichzeitig  mit  der  Benachrichtigung  von  der  Straffestsetzung  und  der  Zahlungsaufforderung ­
  (Abs.  2)  ist  dem  Säumigen  unter  abermaliger  Strafandrohung
eine  angemessene  weitere  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  zu  setzen;  hierbei
ist  ihm  zu  eröffnen,  daß  die  Auferlegung  einer  Geldstrafe  so  lange  wiederholt  werde,
bis  er  seiner  Verpflichtung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  nachgekommen  sei.
Art.  8.  Prüfung  der  Steuererklärung,  h)  Das  Finanzamt  hat  die  Steuererklärung ­
  zu  prüfen.  Soweit  nötig,  hat  es  tunlichst  durch  schriftliche  Aufforderung
zu  veranlassen,  daß  Lücken  ergänzt  und  Zweifel  beseitigt  werden.
(2)  Trägt  das  Finanzamt  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Erklärung,  so  hat
es,  wenn  nötig,  Ermittlungen  vorzunehmen;  es  kann  dem  Steuerpflichllgen,  falls
eine  Aufforderung  zu  schriftlicher  Erklärung  nicht  angezeigt  ist  oder  keinen  Erfolg
hat,  vorladen  und  ihn  zu  Auskunft  und  weiteren  Nachweisungen  anhalten.
(3)  Wenn  von  der  Steuererklämng  abgewichen  werden  soll,  sind  dem  Steuerpflichtigen ­
  die  Punkte,  in  denen  eine  wesentliche  Abweichung  zu  seinen  Ungunsten
in  Frage  kommt,  zur  vorherigen  Äußerung  entweder  mündlich  oder  schriftlich,  in
geeigneten  Fällen  unter  Verwendung  der  Muster  c*)  oder  D*),  mitzuteilen.

1 )  Abgedruckt  unten  S.  483.
2 )  Abgedruckt  unten  S.  483.
*)  Abgedruckt  unten  S.  484.
*)  Abgedruckt  unten  S.  484.
        <pb n="501" />
        478  Vermögenszuwachssteuergesetz.

(4)  Die  Vorlegung  von  Büchern  und  Geschäftspapieren  soll  das  Finanzamt  in
der  Regel  erst  verlangen,  wenn  die  Auskunft  des  Steuerpflichtigen  nicht  genügt
oder  Bedenken  gegen  ihre  Richtigkeit  vorliegen.  Bücher  und  Geschäftspapiere  sind
auf  Wunsch  des  Steuerpflichtigen  tunlichst  in  seiner  Wohnung  oder  in  seinen  Geschäftsräumen ­
  einzusehen.
(5)  Die  Kosten  der  Ermittlungen  trägt  der  Steuerpflichtige,  wenn  das  Endergebnis ­
  das  seinen  Angaben  entsprechende  Ergebnis  um  mehr  als  ein  Drittel  übersteigt, ­
  es  sei  denn,  daß  die  Abweichung  durch  die  Schwierigkeit  der  Wertabschätzung
oder  sonstigen  entschuldbaren  Irrtum  hervorgerufen  ist.
Art.  9.  Veranlagungsbcstimmungen.  (i)  Ersatzanschaffungen  im  Sinne  des
§  16  Abs.  5  Satz  2  der  Ausführungsbestimmungen  liegen  nur  dann  vor,  wenn  die
neu  angeschafften  Gegenstände  einen  ähnlichen  Umfang  oder  eine  ähnliche  Beschaffenheit ­
  aufweisen  wie  die  ersetzten  Gegenstände.
(3)  Bei  Feststellung  des  Endvermögens  können  die  aus  den  laufenden  Einkünften ­
  vorhandenen  Bestände  an  barem  Gelde  deutscher  Währung,  fremden  Geldsorten, ­
  Banknoten  und  Kassenscheinen  sowie  Bank-  und  sonstige  Guthaben  insoweit
außer  acht  gelassen  werden,  als  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  die
nächsten  sechs  Monate  zu  dienen  bestimmt  sind.
Art.  10.  Mitwirkung  des  Ausschusses.  Bis  zur  Bildung  der  im  §  25  der  Reichsabgabenordnung ­
  vorgesehenen  Ausschüsse  haben  bei  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe ­
  vom  Vermögenszuwachse  diejenigen  Ausschüsse  mitzuwirken,  die  nach  den
Vorschriften  der  Landesgesetze  bei  der  landesgesetzlichen  Einkommensteuerveranlagung
bisher  mitzuwirken  hatten  (§  444  Abs.  3  RAO.  in  Verbindung  mit  der  Verordnung
über  die  Mitwirkung  von  Ausschüssen  bei  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachs  und  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  nach  den  Gesetzen  vom  lö.  Sept.  1919).
Art.  11.  Erlaß  der  Kriegsabgabe,  (i)  Die  Befugnis  zum  völligen  oder  teilweisen ­
  Erlasse  der  Kriegsabgabe  steht  nach  §  108  der  Reichsabgabenordnung  in  Einzelfällen ­
  dem  Reichsminister  der  Finanzen  zu.  Anträge  auf  Anwendung  des  §  32  des
Ges.  sind  als  Erlaßanträge  nach  §  108  der  Reichsabgabenordnung  zu  behandeln  und
entsprechend  der  Anordnung  im  §  22  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  zu  erledigen. ­
  Die  Bestimmung  des  §  22  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  gilt  entsprechend ­
  für  solche  Erlaßanträge,  die  ohne  vorheriges  Eingreifen  des  Finanzamts
gestellt  worden  sind.
(2)  In  der  Regel  sind  Erlaßanträge  erst  nach  Rechtskraft  der  Veranlagung  zu
erledigen.
Art.  12.  Wegzugsnachricht.  Das  Finanzamt  hat  die  int  Art.  3  Abs.  3  Nr.  2
aufgeführten  Personen,  von  denen  mit  Sicherheit  anzunehmen  ist,  daß  sie  entweder
ein  Vermögen  von  50  000  M.  besitzen  oder  einen  Vermögenszuwachs  von  6000  M.
aufzuweisen  haben,  dem  für  ihre  Veranlagung  zuständigen  Finanzamt  unter  Verwendung ­
  des  Musters  E 1 )  namhaft  zu  machen.  Sie  sind  in  die  Steuerliste  aufzunehmen, ­
  soweit  diese  noch  nicht  abgeschlossen  und  noch  nicht  aufgerechnet  ist,  andernfalls ­
  erfolgt  ihre  Aufnahme  in  die  Zugangsliste.  Etwa  angelegte  Reichssteuerakten
sind  betn  zuständigen  Finanzamt  zu  übersenden.
Art.  13.  Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe,  (i)  Kann  der  Abgabepflichtige ­
  den  Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  durch  Vorlegung  von  Urkunden ­
  oder  auf  sonstige  Weise  nicht  hinreichend  führen,  so  hat  das  Finanzamt  in
geeigneten  Fällen  vor  der  Ablehnung  eines  Antrags  nach  §  28  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen ­
  das  im  §  176  Reichsabgabenordnung  vorgesehene  Verfahren  einzuschlagen. ­
  Das  gleiche  gilt  im  Falle  des  §  30  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen.
(2)  Gegen  die  Ablehnung  der  Ausstellung  einer  Bescheinigung  gemäß  §§  28
Abs.  3,  30  der  Ausführungsbestiminungen  findet  das  Beschwerdeverfahren  statt
&amp;lt;§§  224,  281  ff.  RAO.).
Art.  14.  Bei  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen  genügt  es,  wenn
das  Finanzamt  an  Stelle  der  in  den  Mustern  8,  9  und  10  der  Ausführungsbestimmungen ­
  vorgesehenen  Bescheinigungen  &amp;lt;vgl.  §§28  Abs.  3,  29  und  30  AB.)  auf  der
')  Nicht  abgedruckt.
        <pb n="502" />
        Vollzugsanweisung.  Art.  9—18.

479

Rückseite  des  bei  der  Annahmestelle  einzureichenden  Antrags  (§  33  Abs.  1  der  Ausfuhrungsbestimmungen,
  Mustern»  bescheinigt,  daß  die  auf  der  Vorderseite  verzeichneten ­
  Mark....  zum  Nennwert  bzw.  zu  96,50  M.  für  je  100  M.  anzunehmen  sind.
Art.  15.  Stundung  und  Verzinsung,  (i)  Eine  Stundung  der  Kriegsabgabe
kann  unter  den  im  §  24  Abs.  2—4  des  Ges.  vorgesehenen  Voraussetzungen  bewilligt
werden.
(2)  Die  Stundungsbewilligung  wird  —  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  vom
Relchsfmanzhof  erteilt  worden  ist  —  unter  den  im  §  78  der  Reichsabgabenordnung
angeführten  Voraussetzungen  zurückgenommen  oder  eingeschränkt.  Ist  die  Stundung
im  Beschwerdeverfahren  durch  den  Reichsfinanzhof  erteilt  worden,  so  bedarf  es  zu
ihrer  Zurücknahme  oder  Einschränkung  der  Genehmigung  durch  den  Reichsminister
der  Finanzen.
&amp;lt;g»  Gegen  die  Ablehnung  der  Bewilligung  einer  Stundung  findet  in  den  Fällen
des  §  24  Abs.  3  des  Ges.  die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  statt.  Das  gleiche
gilt  im  Falle  der  Zurücknahme  oder  Einschränkung  der  Stundung.
(4)  Der  nicht  rechtzeitig  (§  24  Abs.  1  des  Ges.»  gezahlte  Betrag  der  Kriegsabgabe
ist  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.  Zinsbeträge  von  nicht  mehr  als  fünf  Mark
sind  bis  auf  weiteres  nicht  einzufordern.
Art.  16.  Niederschlagung.  Tie  Kriegsabgabe  darf  niedergeschlagen  werden,
wenn  feststeht,  daß  die  Beitreibung  keinen  Erfolg  haben  wird,  oder  wenn  die  Kosten
der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  Betrage  stehen.
Art.  17.  Neuveranlagung,  (i)  Eine  Neuveranlagung  gemäß  §  30  ist  nur  mit
Genehmigung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig  (vgl.  §§  445,  454  RAO.,
Art,  17  Abs.  2».
(2)  Wenn  bei  einer  Nachprüfung  durch  die  Aufsichtsbehörde  vor  Ablauf  der
Verjährungsfrist  Fehler  aufgedeckt  werden,  deren  Berichttgung  eine  Herabsetzung
der  Steuer  rechtfertigt,  so  ist  eine  Berichtigung  der  Veranlagung  zugunsten  des  Abgabepflichtigen ­
  vorzunehmen.
Art.  18.  Berechnungsbogen,  (i)  Bei  der  Veranlagung  jedes  Abgabepflichtigen
ist  unter  Verwendung  des  Musters  F  -»  ein  zu  den  Akten  zu  nehmender  Berechnungsbogen ­
  anzulegen.  Der  Berechnungsbogen  ist  der  mit  der  Erhebung  der  Kriegssteuer ­
  1916  und  mit  der  Erhebung  der  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachse  beauftragten ­
  Stelle  zugängig  zu  machen.
(s&amp;gt;  Zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse
hat  die  mit  der  Erhebung  der  Kriegssteuer  1916  beauftragte  Stelle  dem  Finanzanit
in  getrennter  Summe  denjenigen  Betrag,  der  auf  die  Kriegssteuer  nach  dem  Gesetze
vom  21.  Juni  1916  und  auf  den  Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom  9.  April  1917  von
dem  Abgabepflichttgen  bis  zum  Schlüsse  des  Beranlagungszeitraums  und
denjenigen  Betrag,  der  auf  diese  Steuer  nach  Schluß  des  Veranlagungszeitraums ­
  entrichtet  worden  ist,  unter  Angabe  des  Tages  der  Zahlung  mitzuteilen.
Das  Finanzamt  hat  an  der  Hand  der  Akten  zu  prüfen,  ob  sich  unter  den  nicht  entrichteten ­
  Bettägen  solche  befinden,  die  auf  Grund  des  §  6  des  Ges.  vom  9.  April  1917
gestundet  worden  sind.
(3)  Hat  ein  Abgabepflichtiger  nach  Schluß  des  Beranlagungszeitraums
auf  die  rückständige  Kriegssteuer  1916  nebst  Zuschlag  Abzahlungen  bewirkt,  so  ist  zu
prüfen,  ob  und  inwieweit  diese  Zahlungen  gemäß  §  20  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  auf  die  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  zu  verrechnen  sind.  Hat
eine  solche  Anrechnung  stattgefunden,  so  ist  der  anzurechnende  Betrag  in  Spalte  16
der  Steuerliste  mit  abzusetzen,  so  daß  in  Spalte  17  nur  der  nach  dem  Berechnungsbogen
  unter  Pos.  iv,  5  ausgeworfene  Betrag  erscheint.  Bei  der  Ausfüllung  des
Steuerbescheids  ist  dagegen  die  Anrechnung  nicht  zu  berücksichtigen.  Der  anzurechnende ­
  Betrag  ist  vielmehr  dem  Abgabepflichtigen  in  einer  besonderen  mit  dem  Steuerbescheid ­
  zu  verbindenden  Mitteilung  bekanntzugeben.  Hierzu  ist  das  Muster  G«)  zu
verwenden.
(4)  Bleiben  auf  Grund  des  §  18  des  Ges.  Beträge,  die  der  Abgabepflichtige  auf
Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  oder  des  Gesetzes  über  die  Erst ­
  Abgedruckt  unten  S.  4R5.  st  Abgedruckt  unten  S.  487^
        <pb n="503" />
        480

Bcrmögenszuwachssteuergesetz.

Hebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  am  Schlüsse  des  Beranlagungszeitraums
  schuldete,  unerhoben,  so  hat  die  Hebestelle  dies  dem  Abgabepflichtigen ­
  unter  Verwendung  des  Musters  H 1 )  mitzuteilen  (vgl.  Pos.  v,  6  und  7
des  Berechnungsbogens).
Art.  19.  Abschluß  der  Steuerlisten,  (i)  Personen,  deren  Endvermögen  unter
Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  lO  OOO  M.  nicht  übersteigt,  sind  ,n  der  Steuerliste ­
  zu  streichen,  ebenso  diejenigen,  von  denen  feststeht,  daß  ihre  Veranlagung  in
einem  andern  Veranlagungsbezirk  erfolgt.  ,  ,  ,
(2)  Dagegen  werden  Personen,  deren  Veranlagung  zur  Knegsabgabe  bis  zum
Abschluß  der  Steuerliste  nicht  durchgeführt  werden  kann,  nicht  gestrichen.  Hinsichtlich
die  er  Personen  unterbleibt  die  Ausfüllung  der  Spalten  3  flg.  der  Steuerliste;  sie  sind
demnächst  in  die  Zugangsliste  aufzunehmen;  in  der  Steuerliste  ist  auf  die  Nummer
der  Zugangsliste  zu  verweisen  und  umgekehrt.  ,  „  .
(3)  Ter  Abschluß  der  Steuerliste  erfolgt  durch  sorgfältige  Aufrechnung  aller  in
Betracht  kommenden  Spalten  bis  spätestens  zum  31.  März  1920.
Art  20.  Die  Endsummen  der  Spalte  19  der  Steuerlisten  müssen  mit  dem  auf
der  Titelseite  des  Sollbuchs  festzusetzenden  Betrage  übereinsttmmen.  Alle  Veranderunaen
  an  den  eingetragenen  Steuerbeträgen  sind  durch  die  Zu-  und  Abgangsusten
nachzuweisen  derart,  daß  daraufhin  der  Abschluß  der  Sollbücher  nachgeprüft  werden
kann  (vgl.  Art.  25,  26).
Art.  21.  Sollbuch.  (i&amp;gt;  Die  Sollbücher  sind  rechtzeitig  vorzubereiten.  Sie  müssen
alsbald  nach  erfolgter  Veranlagung  und  bei  Beginn  der  Zustellung  der  Steuerbescheide ­
  den  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Amtsstellen  (Hebestellen)
wegen  Buchung  der  eingehenden  Bettäge  und  wegen  Überweisung  verzogener  Abgabepflichtiger
  ^^üdes  Sollbuchs  nachzuweisende  Tag  der  Zustellung  des  Steuerbescheids ­
  ist  alsbald  von  den  Finanzämtern  den  Hebestellen  mitzuteilen.  Die  Mitteilung ­
  der  Zustellungsdaten  wird  zweckmäßig  von  Zeit  zu  Zeit  gesammelt  erfolgen,
spätestens  aber  am  Schlüsse  jedes  Kalendermonats.
(3)  Zugänge  durch  Überweisung  und  nachträgliche  Veranlagung  Abgabepflichtiger ­
  sind  in  einer  besonders  kenntlich  zu  machenden  Abteilung  des  Sollbuchs  nachzuweisen^^b
  Mjtteilungen  der  Finanzämter  an  die  Hebestellen  über  Andemngen  der
zu  erhebenden  Abgabebeträge  im  Rechtsmittelverfahren,  über  Berichttgungen  von
Amts  wegen,  über  Ermäßigungen,  Niederschlagungen,  Erstattungen  usw.  sind  ebenso
wie  die  Sollbücherauszüge  über  die  zugezogenen  Pflichtigen  von  der  Hebestelle  als
Belege  zum  Sollbuch  (der  Restnachweisungen)  nach  Nummern  geordnet  und  gehestet^smMlttgsaufzubewoahren.
  ^  ^latt-  oder  Seitenzahl  auf  den  Sollbüchem  ist
dom  Vorsteher  des  Finanzamts  oder  seinem  Vertreter  zu  erteilen.
Art  22.  Nachweisung  des  Sollauskommens.  Nach  Aufrechnung  und  Abschluß
der  Sollbücher  in  Spalte  4  geben  die  Finanzämter  ihrem  zuständigen  Landessmanzamte
  die  für  jeden  Erhebungsbezirk  festgesetzte  Summe  der  Kriegsabgabe  an.  Die
Landesfinanzämter  zeigen  dem  Reichsminister  der  Finanzen  bis  zum  1.  August  die
Summe  der  in  ihrem  Bezirke  veranlagten  Kriegsabgabe  an.
Art.  23.  Erhebung  der  Kriegsabgabe,  Ablieferung  der  erhobenen  Beträge.
(i)  Alsbald  nach  erfolgter  Veranlagung  und  bei  Beginn  der  Zustellung  der  Steuerbescheide ­
  hat  jede  Hebestelle  ein  Einnahmebuch  für  Kriegsabgabe  vom  Vermogenszuwachs
  (Muster  5  der  Ausführungsbestimmuugen)  anzulegen.  Die  Kriegsabgabe-Einnahmebücher
  für  die  folgenden  Rechnungsjahre  sind  rechtzerkg  vor  Beginn  des
Rechn unMahr1™$  an ^ eml  Einnahmebüchern  der  Hebestelle  nicht  verbunden
(g)  Die  Bescheinigung  über  die  Anzahl  der  Blätter  ist  von  dem  Vorsteher  de&amp;gt;-Finanzamts
  oder  einem  von  diesem  zu  bestimmenden  Beamten  zu  ertellen.

l )  Abgedruckt  unten  S.  487.
        <pb n="504" />
        Vollzugsanweisung.  Art.  19—25.

481

(4)  Jede  Einzahlung  ist  sofort,  und  zwar  noch  in  Gegenwart  des  Einzahlenden,
in  das  Einnahmebuch  einzutragen.
(5)  Die  Hebestelle  hat  für  den  rechtzeitigen  Eingang  der  ihr  durch  das  Sollbuch
oder  im  Wege  der  Zugangstellung  zur  Einziehung  überwiesenen  Beträge  Sorge
zu  tragen.  Für  das  Beitreibungsverfahren  sind  die  Vorschriften  der  Reichsabgabenordnung ­
  maßgebend.
(fi)  Die  eingezahlten  Beträge  sind  täglich  aus  dem  Einnahmebuch  in  das  Sollbuch ­
  zu  übertragen.
(7)  Am  Schluffe  eines  jeden  Rechnungsjahrs  prüft  ein  vom  Vorsteher  des  Finanzamts ­
  hierzu  besllmmter  Beamter,  ob  Sollbuch  und  Gnnahmebuch  übereinsttmmen,
und  bescheinigt  nach  Beseittgung  etwaiger  Anstände  diese  Übereinstimmung  unter
dem  Abschluß  des  Einnahmebuchs.  In  gleicher  Weise  erfolgt  später  die  Vergleichung
der  Restnachweisung  (Ausführungsbestimmungen  §  38)  mit  dem  Einnahmebuch  und
die  Bescheinigung  der  Übereinstimmung.
(8)  Die  Ablieferungen  der  nach  den  Einnahmebüchern  aufgekommenen  Kriegsabgabe ­
  und  die  Aufrechnung  der  nach  dem  Anhang  zum  Einnahmebuche  zurückgezahlten ­
  Beträge  an  die  Kassen  der  Finanzämter  und  der  Landesfinanzämter  und
von  letzteren  an  die  Reichshauptkasse  und  die  entsprechenden  Abrechnungen  erfolgen
nach  Maßgabe  zu  erlassender  Bestimmungen  über  das  Reichskassenwesen.
(9)  Die  Anweisungen  über  die  an  die  Reichshauptkasse  abzuführenden  Beträge
erteilen  die  Landesfinanzämter.
Art.  24.  Überweisung  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes.  Verlegt  ein  Abgabepflichtiger ­
  seinen  Wohnsitz  oder  dauerriden  Aufenthalt  an  einen  anderen  Ort  innerhalb ­
  des  Deutschen  Reichs,  so  hat  die  Hebestelle  alsbald  eine  Wegzugsnachricht  nach
dem  beigefügten  Muster  J 1  2  3  4 )  in  doppelter  Ausfertigung  an  das  Finanzamt  einzureichen. ­
  Dieses  fügt  der  Wegzugsnachricht  einen  Auszug  aus  der  Steuerliste  und
die  den  Abgabepflichtigen  betreffenden  Kriegsabgabeakten  bei  und  verfährt  dann
weiter  sinngemäß  nach  den  Vorschriften  int  §  65  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen')
  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  des  Besitzsteueramts  das  Finanzamt  tritt.
Art.  25.  Zu-  und  Abgangslisten,  (i)  Alle  nach  der  Aufrechnung  der  Steuerlisten ­
  und  der  Sollbücher  vorkommenden  Zu-  oder  Abgänge  sind  in  besonderen  Zuund
  Abgangslisten  nachzuweisen.
(2)  Die  Zugangslisten  sind  nach  dem  Muster  für  die  Steuerliste  zu  führen.  An
Stelle  der  Spalte  20  sind  folgende  Spalten  aufzunehmen:
20.  Ursache  des  Zuganges.
21.  Der  Betrag  ist  der  Hebestelle  zur  Einziehung  überwiesen  bzw.  von  dieser
als  Zugang  nachgewiesen  am:
22.  Nummer  der  Zugangsabteilung  des  Sollbuchz.
23.  Datum  der  Mitteilung  von  der  Übernahme  des  Zuganges  an  das  bis  dahin
zuständige  Finanzamt.
24.  Nummer  des  Beleges  sAuszug  aus  der  Steuerliste  usw.).

’)  Nicht  abgedruckt.
2 )  §  65  der  Besitzsteuer-Aussührungsbestimniungen:  §  65.  (1)  Das  bisher  zuständige  Besitzsteueramt
  hat  die  noch  nicht  gezahlten  Besitzsteuerbeträge  dem  sür  den  neuen  Wohnort  zuständigen
Besitzsteueramt  unter  Übersendung  je  eines  Auszugs  aus  der  Besitzsteuerliste  und  aus  dem  Sollbuch
zur  Einziehung  zu  überweisen.  Beizufügen  sind  die  den  Steuerpflichtigen  betreffenden  Berhandlangen.
  Die  Überweisung  ist  in  der  Bemertungsspalte  der  Besitzsteuerliste  zu  vermerten,  und  der
überwiesene  Betrag  ist  am  Schlüsse  der  Besitzsteuerllste  in  Spalte  16  von  dem  ausgerechneten
Gesamtsteuerbetrag  abzusetzen.
(2)  Das  Besitzsteueramt  des  neuen  Wohnorts  nimmt  die  überwiesene  Besitzsteuer  in  eine
Zugangsliste  zur  Besitzsteuerliste  auf  und  übersendet  der  nunmehr  zuständigen  Hebestelle  den  Auszug ­
  aus  dem  Sollbuch  unter  Angabe  der  Nummer  der  Zugangsliste.  Die  Hebestelle  trägt  den  Besitzsteuerbetrag
  in  das  Besitzsteuer-Sollbuch  unter  einer  neuen  Abtellung  mit  der  Überschrift  „Zugänge ­
  an  Besitzsteuer"  ein.  Daß  dies  geschehen,  ist  dem  Besitzsteueramt  unter  Angabe  der  Nummer
des  Sollbuchz  alsbald  anzuzeigen.  Die  Mitteilung  des  Besitzsteueramts  wird  Beleg  zum  Sollbuch.
(3)  Demnächst  bestätigt  das  Besitzsteueramt  (unter  Angabe  der  Nummer  seiner  Zugangslistej
dem  bisherigen  Besitzsteueramte  die  Übernahme  der  Besitzsteuer.  Letzteres  teilt  der  bisherigen
Hebestelle  die  erfolgte  Überweisung  mit;  die  Mitteilung  wird  Beleg  zum  Sollbuch.
(4)  Gleichzeitig  ist  der  Steuerpflichtige  von  der  Überweisung  mit  der  Aufforderung  in  Kenntnis
z»  setzen,  weitere  Zahlungen  an  die  neue  Hebestelle  zu  leisten.
Sirutz,  Vermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.

31
        <pb n="505" />
        482

Bermögenszuwachssteuergesetz

(3)  Erfolgt  die  Aufnahme  eines  noch  nicht  veranlagten  Abgabepflichtigen  in
die  Zugangsliste,  so  ist  von  diesem  zunächst  eine  Steuererklärung  zu  erfordern.
(4)  Bei  Zugang  schon  veranlagter  Abgabepflichtiger  bedarf  es  der  Ausfüllung
der  Spalten  3—18  der  Zugangsliste  nicht.  Der  betreffende  Auszug  aus  der  Steuerliste ­
  des  Abzugsorts  wird  Beleg  zur  Zugangsliste.
(5)  Ist  ein  Teil  der  Abgabe  bereits  entrichtet,  so  ist  in  Spalte  19  nur  der  Betrag
nachzuweisen,  den  der  Pflichtige  noch  zu  entrichten  hat.  In  der  Spalte  „Bemerkungen" ­
  ist  der  bereits  entrichtete  Betrag  zu  vermerken.
(6)  Die  vereinnahmten  Zinsen  für  verspätete  Barzahlungen  leinschließlich  Stundungen) ­
  sind  am  Schluffe  des  Rechnungsjahrs  in  einer  Liste  zusammenzustellen,  die
alle  für  die  Zinsenberechnung  maßgebenden  Daten  enthalten  muß;  diese  Liste  ist
vom  Finanzamt  festzusetzen.  Die  Schlußsumme  ist  in  die  Zugangsliste  zu  übernehmen; ­
  die  Liste  dient  als  Beleg  zur  Zugangsliste.
(7)  Die  von  den  vor  Ablauf  der  festgesetzten  Zahlungsfristen  bar  gezahlten  Abgabebeträge ­
  abgezogenen  Zinsen  (Spalte  L3  des  Einnahmebuchs)  sind  am  Schlüsse
des  Rechnungsjahrs  in  einer  Liste  zusammenzustellen,  die  alle  für  die  Zinsenberechnung ­
  maßgebenden  und  somit  zu  deren  Nachprüfung  erforderlichen  Daten  enthalten
muß;  diese  Liste  ist  vom  Finanzamt  festzusetzen.  Die  Schlußsumme  ist  in  die  Abgangsliste ­
  zu  übernehmen;  die  Liste  dient  als  Beleg  zur  Abgangsliste.
(8)  Die  Abgangsliste  ist  nach  dem  Muster  K 1 )  zu  führen.
(9)  Soweit  sich  die  Aufnahme  weiterer  Spalten  in  die  Zu-  und  Abgangslisten
als  notwendig  erweist,  kann  solches  vom  Landesfinanzamt  angeordnet  werden.
(10)  Die  Belege  zu  den  Zu-  und  Abgangslisten  (empfangene  und  zurückerhaltene
Wegzugsnachrichten,  Verfügungen  wegen  Erstattung,  Niederschlagung,  Nacherhebung,
Verhandlungen  über  die  Unbeitreiblichkeit,  festgesetzte  Listen  über  Verzinsung  der
Abgabe  usw.)  sind  nach  Nummern  geordnet  und  geheftet  bei  den  Zu-  und  Abgangslisten ­
  aufzubewahren.
(11)  Die  Zu-  und  Abgangslisten  sind  vierteljährlich  abzuschließen.  Auf  Grund
des  Abschlusses  der  Abgangslisten  ist  der  in  Abgang  gekommene  Betrag  in  Spalte  19
der  Steuerliste  in  einer  Summe  abzusetzen.  Nach  dem  Abschluß  der  Listen  ist  dem
Landesfinanzamte  der  Betrag  der  für  das  betreffende  Vierteljahr  festgesetzten  Zugänge ­
  und  der  Abgänge,  nach  Erhebungsbezirken  getrennt,  in  je  einer  Summe  anzuzeigen. ­

(is)  Zugleich  mit  dem  Abschluß  der  Sollbücher  sind  die  Zu-  und  Abgangslisten
vollständig  abzuschließen.  Wegen  der  dann  noch  vorkommenden  Zu-  und  Abgänge
und  der  durch  die  Restnachweisung  zu  verfolgenden  Beträge  sind  Rest-,  Zu-  und
Slbgangslisten  zu  führen.
Art.  26.  Einreichung  der  Soll-  und  Einnahmebücher,  Restnachweisung.
(i)  Die  mit  dem  31.  März  1922  vollständig  abzuschließenden  Sollbücher  und  die
Einnahmebücher  sind  nebst  den  zugehörigen  Belegen  und  den  danach  aufgestellten
Restnachweisungen  bis  zum  30.  April  1922  dem  Finanzamt  einzusenden,  das  den
Abschluß  nach  Prüfung  in  den  Sollbüchern  bescheinigt,  die  vorgeschriebene  Bescheinigung ­
  auf  dem  Titelblatte  der  Restnachweisungen  erteilt  und  letztere  alsbald  der  Hebestelle ­
  zurückgibt.
(2)  Die  Restnachweisungen  sind,  sobald  sämtliche  darin  verzeichneten  Steuern
eingezogen  sind,  abzuschließen  und  nebst  den  zugehörigen  Belegen  und  Einnahmebüchern ­
  dem  Finanzamt  einzureichen.
Art.  27.  Befugnis  des  Landesfinanzamts  zur  Ergänzung  der  Vollzugsanweisung. ­
  (i)  Soweit  sich  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  eine  Ergänzung  der  in
dieser  Bollzugsanweisung  gegebenen  Anordnungen,  insbesondere  der  Vorschriften
über  das  Kassen-  und  Rechnungswesen  erforderlich  erweist,  hat  das  Landesfinanzamt ­
  die  nötigen  Anordnungen  zu  erlassen.
(2)  Abänderungen  dieser  Vollzugsanweisung  durch  das  Landesfinanzamt  sind
nur  mit  Zustimmung  des  Reichsmtnisters  der  Finanzen  zulässig.

*)  Richt  abgedruckt.
        <pb n="506" />
        31*

483

Bollzugsanweisung  Muster  A  und  B.

Finanz  amt;  Muster  A
«Artikel  5  S(6f.  1)

Sie  werden  hierdurch  ersucht,  die  Steuererklärung  —  für  d  von  Ihnen
zu  vertretende  —  nach  dem
beiligenden  Vordruck
bis  zum  1920

schriftlich  an  das  unterzeichnete  Finanzamt  unter  der  Versicherung  abzugeben,  daß
die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.
Die  Gnsendung  der  schriftlichen  Erklärung  durch  die  Post  ist  zulässig,  geschieht
aber  auf  Gefahr  des  Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  mittels  Einschreibebriefs.
Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  ihm  obliegenden  Steuererklärung  versäumt,  wird
mit  Geldstrafen  bis  zu  500  M.  zur  Abgabe  angehalten,  auch  kann  ihm  ein  Zuschlag
bis  zu  10%  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  auferlegt  werden.
am  19

Das  Finanzamt.

An

Finanzamt:  Muster  B
(Artikel  7  Abs.  i)

Sie  sind  der  Ihnen  zugestellten  Aufforderung  zur  Abgabe  der  vorgeschriebenen
Steuererklämng  —  für  d  von  Ihnen  zu  vertretenden
—  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe
  vom  Bermögenszuwachs  bis  heute  nicht  nachgekommen.
Sie  werden  nochmals  ersucht,  nunmehr
längstens  innerhalb  Tagen
vom  Tage  der  Zustellung  dieser  Verfügung  ab  gerechnet,  die  Steuererklärung  nach
dem  beiliegenden  Vordruck  bei  dem  unterzeichneten  Finanzamt  schriftlich  abzugeben.
Die  Einsendung  der  schriftlichen  Erklärung  durch  die  Post  ist  zulässig,  geschieht  aber
auf  Gefahr  des  Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  mittels  Einschreibebriefs.
Wenn  Sie  dieser  Aufforderung  nicht  nachkommen,  wird  eine  Geldstrafe  von
M.  gegen  Sie  festgesetzt  werden,  an  deren  Stelle  für  den  Fall  des  Unvermögens ­
  eine  Haftstrafe  von  Tagen  tritt;  auch  kann  Ihnen  ein  Zuschlag
bis  zu  10%  der  festzusetzenden  Kriegsabgabe  auferlegt  werden.

,  am  19

DciS  Finanzamt

«n

in
        <pb n="507" />
        484  Vermögcnszuwachsstcucrgesetz.

Krieasabaabe  vom  Bcrmöaenszuwachs  Muster  0
«Artikel  8  Abs.  3)
Finanzamt:
am  192...
An

in

Es  wird  beabsichtigt,  von  Ihrer  für  die  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachs  abgegebenen
Steuererklärung

zu  Ihren  Ungunsten  insoweit  abzuweichen,  als
-  1.  das  Grundvermögen  mit  Rücksicht  darauf,

datz

mit  M  Pf.
R  das  Betriebsvermögen  mit  Rücksicht  darauf,  daß

mit  M.
3.  Das  Kapitalvermögen  mit  Rücksicht  darauf,  datz
mit  M.
4.  die  Höhe  der  abzugsfähigen  Schulden  und  Lasten
.  mit  Rücksicht  darauf,  daß

mit  M.
H  die  Ihrem  Endvermögen  hinzuzurechnenden  Beträge ­
  mit  Rücksicht  daraus,  daß

mit  M.
angesetzt  werden  sollend  Es  wird  Ihnen  anheimgegeben,  sich  bis  zum

hierzu  zu  äußern.

Das  Finanzamt

Pf.

Ps.

Pf.

Pf-Krieasabaabe

  vom  Vermögcnszuwachs  Muster  D
2  «Artikel  8  Abs.  3)
Finanzamt:
am  192...

An

in
Es  wird  beabsichttgt,  da  über  die  in  Ihrer
Steuererklärung
für  die  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  enthaltenen  Angaben
nach  Ansicht  der  Veranlagungsbehörde  Zweifel  bestehen,  zu  Ihren  Ungunsten
1.  das  Grundvermögen  mit  M  Pf-2.
  das  Betriebsvermögen  mit  M
3.  das  Kapitalvermögen  mit  J»  *!•
4.  die  Höhe  der  abzugsfähigen  Schulden  mit  M  4sf.
5.  die  Höhe  der  Ihrem  Endvermögen  hinzuzurechnenden
  Beträge  mit  ^  vf.
anzusetzen.  Es  wird  Ihnen  anheimgegeben,  sich  bis  zum

hierzu  zu  äußern.

Das  Finanzamt
        <pb n="508" />
        VoUzugSanweisung.  Muster  C,  P  und  F.

485

Muster  F
«Artikel  18  Abs.  1)
Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  nach  dem
Gesetze  vom  10.  September  1919
Stenerliste  Nr  Crt:
Abgabepflichtiger:  in:
Berechnung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  und  der
Kriegssteuer  1916  nebst  Zuschlag
I.  Anfaugsvermögcn
1.  Bei  der  ^Besitzsteuerl  Veranlagung  ist  das  Vermögen  nach  dem  Stande
vom  1.  Januars  oder  dem  maßgebenden  späteren  Zeitpunkte  «chtskrMg
2  $ie 8 ffFeststellung  ist^aus  Grund  eines  Rechtsirrtums  (§  i
3.  iü'b«  W.»
mögen  anderweit  festzustellen  auf  .  .  ...  ■
4  Auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  über  Steuernachstcht  ist
'  das  Anfangsvermögen  zu  berichtigen  auf  .  .  .  -  •  •  -  -
5.  Nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  wird  das  Anfangsvermögen ­
  festgestellt  auf 1 ):
Grundvermögen  A  chl'
Betriebsvermögen  A  A-Kapitalvermögen
  .  .  .  JJt
Summe  Ni  Pf-M

  Pf.
M  Pf-..
  Pf-...
  Pf.

M.

.  M.

gekürzt  um  abzugssähige  Schulden  und
Lasten  im  Betrage  von  ••••  JJ£  +’'•  "
6.  Das  Anfangsvermögen  beträgt  abgerundet
II.  Endvermögen
1.  An  dem  nach  §5  des  Gesetzes  maßgebenden  Sttchtag  Bettug:
das  Grundvermögen
das  Betriebsvermögen
das  Kapitalvermögen

.  M.  ..
.  M.  ..

Pf.
Pf-M

  Pfhiervon

  sind  zu  kürzen  an  abzugsfähigen  Schulden  und
Lasten  ■  •
so  daß  das  Endvermögen  sich  berechnet  auf
2.  Von  dem  Betrage  Pos.  1  sind  abzuziehen:

"M  ~W

W  Pf.

a)  nach  ?  6  Nr.  1  .

b)
C)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
k)
l)

j  6
§6
§6
16
§6
§6
§6
§6
§6
57

2  .
3  .
4  .
5  .
6  .
7  .
8  .
9  .
10  .

.  M  Pf.

.  M.

Pf.

i)  Nur  auszufüllen  bei  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  1  Satz  2  der  Ausf.-Bestimmungen.
        <pb n="509" />
        486  Bermögenszuwachtzsteuergesetz.

3.  Dem  Betrage  Pos.  1  sind  hinzuzurechnen:

a)  nach  §  8  Abs.  1  Nr.  1

M.  ..

...  Pfb&amp;gt;

  „  §8  „  1  „  2

„  ..

...  „

C)  „  §8  „  1  „  3

„  ..

...  „

d)  „  $8  „  1  „  4

.  „  ..

...  „

e)  „  §8  „  1  „  5

..  „  -

...  „

f)  „  §8  „  1  „  6

„  --...

  „

s)  Mehrwert  gemäß  §  10  des  Ges

„  --...

  „

M.

...  Pf.

Unter  Berücksichttgung  der  Abrechnungen  und  der  Hinzurechnungen

  ergibt  sich  demnach  ein  Vermögen  von

M.  ..

.-  Pf-+



Summe

M.  ..

...  Pfabgerundet



„  ..

...  „

III.  BcrmögenszuwachS
t.  Der  Vermögenszuwachs  beträgt  M  Pf.
2.  Der  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  (§  15  Abs.  2  des
Gesetzes)  beträgt  ,,

IV.  KriegZabgabe
1.  Die  Kriegsabgabe  berechnet  sich  nach  §  16  des  Gesetzes  aus  M  Pf.
2.  Währenddes  Beranlagungszeitraumssind  an  Steuern
nach  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1916  und  9.  April  1917
entrichtet  worden  ,,
3.  Die  zu  zahlende  Kriegsäbgabe  Beträgt  mithin  (Pos.  1  gekürzt ­
  um  Pos.  2)  H
4.  Hierauf  (auf  den  Betrag  Pos.  1  oder  3)  sind  gemäß  §  20
Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  anzurechnen  „  „
5.  Unter  Berücksichtigung  der  Anrechnung  (Pos.  4)  sind  noch
zu  entrichten  *

V.  KriegSstcuer  1916  nebst  Zuschlag
1.  Die  Kriegssteuer  nach  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1916
beträgt  M  Pf.
2.  Der  Zuschlag  zur  Kriegssteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  April
1917  beträgt  ,,
3.  Die  Kriegssteuer  nebst  Zuschlag  (Pos.  1  und  2)  beträgt  „  ,,
4.  Hierauf  ( Pos.  3)  sind  während  des  Veranlagungszeitraums
(§  4  Abs.  4  des  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs ­
  vom  10.  September  1919)  gezahlt  worden  „  „
5.  Rückständig  waren  am  Schlüsse  des  Veranlagungszeitraums
b)  auf  Grund  einer  Stundung  nach  §  6  des  Gesetzes
vom  9.  April  1917  ,t
b)  aus  anderen  Gründen  M  „  „
6.  Von  dem  am  Schlüsse  des  Veranlagungszeitraums  rückständigen ­
  Betrage  (Pos.  5)  bleiben  unerhoben:
a)  auf  Grund  des  §  18  Abf.  1  des  Gesetzes  über  eine
Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachs  „  „
b)  auf  Grund  des  §  18  Abs.  2  dieses  Gesetzes  „  „
7.  Von  dem  rückständigen  Betrag  sind  mithin  noch  zu  erheben
(Pos.  5  gekürzt  um  Pos.  6)  „  „
Summe  M  Pf-
        <pb n="510" />
        Bollzugsanweisung,  Muster  F,  G  und  H.

487

Finanzamt:

Muster  G
(Artikel  18  Abs.  8)
,  den  192...

Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs
An

in

Auf  die  von  Ihnen  nach  dem  Gesetze  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermogenszuwachs
  vom  10.  September  1919  zu  entrichtende  Steuer  sind  gemäß  §20  Abs.l
der  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze  /W.  ......  Pf.  gezayue
Kriegssteuer  1916  anzurechnen.  Die  von  Ihnen  noch  zu  entnchtende  Knegsabgabe
vom  Bermögenszuwachs  beträgt  mithin
M  Pf.  (f.  den  beiliegenden  Steuerbescheid)
ab  „  „  (anzurechnender  Bettag)

.M..

Pf.

Das  Finanzamt

Anmerkung:  Der  anzurechnende  Betrag  ergibt  sich  aus  Pos.  IV,  4  bcS  Bercchnungsbogens,
der  noch  zu  enttichtende  Bettag  aus  Pos.  IV,  5  des  Berechnungsbogens.

Muster  II
(Attikel  18  Abs.  4)
....  den  192....

An

Kriegssteuer  1916

IN
Die  von  Ihnen  nicht  entrichtete  Kriegssteuer  1916  nebst  Zuschlag  bleibt  auf
Grund  des  818  des  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachs
in  Höhe  von  Pf.  unerhoben.  Sie  haben  mithin
an  Kriegssteuer  1916  noch  M  Pf-Kriegssteuer
  1916  nicht  mehr
zu  entrichten.

(Unterschrift)

Anmerkung:  Der  unerhoben  bleibende  Betrag  ergibt  sich  aus  Pos.  V,  6  beä  Berechnungsbogens, ­
  der  noch  zu  enttichtende  Bettag  aus  Pos.  V,  7  des  Berechnungsbogens,
        <pb n="511" />
        3.  Ausführungsbestimmungen
zum  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1919
(Erlaß  des  Reichsministers  der  Finanzen  vom  25.  November  1919)  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1919,  S.  1393ff.)  —A.B.Kr.A.  1919

§  i.  Steuerbehiirden.  (i)  Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen
Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  erfolgt  durch  die  Finanzämter.
(9)  Zuständig  ist  dasjenige  Finanzamt,  in  dessen  Bezirk  der  AbgabepflichNge
bei  der  nach  §  8  des  Ges.  maßgebenden  Jahresveranlagung  zur  Landeseinkommensteuer ­
  veranlagt  worden  ist  oder  zu  veranlagen  gewesen  wäre.  Ist  der  Abgabepflichtige
in  mehreren  Ländern  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  worden,  so  ist  dasjenige
Finanzamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Abgabepflichtige  zur  Zeit  der  Veranlagung
der  Kriegsabgabe  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen,  fernen  gewohn-^^°"g^Jm"übrigen^gelten,
  und  zwar  auch  für  die  abgabepflichttgen  Gesellschaften,
hinsichtlich  der  örtlichen  Zuständigkeit  der  Finanzämter  die  Vorschriften  der  Reichsabgabenordnung. ­

§  2.  Anwendung  der  Besitzsteuer-Ausfiihrungsbestimmnngen.  Die  Besitzsteuer-Ausführungsbesttmmungen
  finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der
Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich
aus  dem  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919,
aus  der  Reichsabgabenordnung  und  aus  diesen  Ausführungsbestimmungen  nichts
anderes  ergibt.
§  3.  Ermittlung  der  Abgabepflichtigen  und  deren  Eintragung  in  die  Steuerlisten.
  (i)  Nach  Anleitung  der  Muster  1  und  2  sind  Steuerlisten  anzulegen.  Das
Muster  V)  ist  für  die  Einzelperson  &amp;lt;  Kriegsabgabe  1919  —  Steuerliste  A),  das  Musters')
für  die  Gesellschaften  &amp;lt;  Kriegsabgabe  1919  —  Steuerliste  B)  bestimmt.
(2)  Die  Ermittlung  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  in  Frage  kommenden ­
  Gesellschaften  und  ihre  Eintragung  in  die  Steuerliste  B  hat  alsbald  zu  erfolgen: ­
  die  Ermittlung  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  in  Frage  kommenden ­
  Einzelpersonen  und  ihre  Eintragung  in  die  Steuerliste  A  hat  zu  erfolgen,  sobald
dies  nach  dem  Stande  der  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebenden
Steuerveranlagung  möglich  ist.  L  t
(3)  Die  Steuerlisten  sind  bis  zum  31.  März  1920  abzuschließen  und  aufzurechnen.
Die  nach  der  Aufrechnung  vorkommenden  Zu-  und  Abgänge  sind  in  besonderen  Zuund
  Abgangslisten  nachzuweisen.
§  4.  In  die  Steuerliste  A  sind  die  natürlichen  Personen  aufzunehmen,  welche
die  Voraussetzungen  der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  §  2  des  Ges.  erfüllen  und
außerdem  bei  der  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebenden  Einkommensteuerveranlagung ­
  mit  einem  steuerpflichtigen  Einkommen  von  zusammen  &amp;lt;§§  7,  8)
mindestens  14  000  M.  veranlagt  worden  sind  oder  in  den  Fällen  der  §§  9,11  des  Ges.
vermutlich  ein  Kriegseinkommen  in  dieser  Höhe  haben.

■)  Abgedruckt  unten  S.  512.
a )  Abgedruckt  unten  S.  613.
        <pb n="512" />
        &amp;lt;

490  Kricgsabgabegesetz  1919.

§  5.  Gesellschaften  der  im  §  14  des  Ges.  bezeichneten  Art  sind  in  die  Steuerliste  b
aufzunehmen.  Die  Aufnahme  darf  nur  dann  unterbleiben,  wenn  die  Verhältnisse
der  Gesellschaft  dem  Finanzamt  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß
sie  zu  der  Kriegsabgabe  nicht  zu  veranlagen  sind.
§  6.  Kriegsabgabe  vom  Mehrcinkommen.  (i)  Als  Friedenseinkommen  wird
stets  ein  Mndestbetrag  von  10  000  M.  angenommen.  Die  ersten  3000  M.  des  Mehreinkommens ­
  bleiben  abgabefrei,  wenn  das  Kriegseinkommen  nicht  mehr  als  30  000  M.
beträgt.  Abgabepflichtiges  Mehreinkommen  (§  12  des  Ges.)  ist  sonach  in  diesen  Fällen
das  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerrmdete  und  um  den  abgabefreien  Betrag
von  3000  M.  gekürzte  Mehreinkommen.  Beträgt  das  Kriegseinkommen  mehr  als
30  000  M.,  so  ist  das  ungekürzte,  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundete  Mehreinkommen ­
  abgabepflichtig.
(2)  Ist  gemäß  §  40  des  Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918  oder  aus  Billigkeitsgründen  eine  anderweite
Festsetzung  des  Friedenseinkommens  genehmigt,  so  ist  diese  Festsetzung  auch  der
Feststellung  des  Mehreinkommens  auf  Grund  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche
Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  zugrunde  zu  legen.
§  7.  Ist  ein  Steuerpflichtiger  in  mehreren  Ländern  zur  Einkommensteuer  veranlagt, ­
  so  sind  für  die  Berechnung  des  Mehreinkommens  die  in  den  einzelnen  Ländern
festgestellten  Einkommen  zusammenzurechnen.  Dies  gilt  nicht  für  mehrere  Einkommensteuerveranlagungen ­
  auf  Grund  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  (vgl.  §  8).
§  8.  Ist  ein  Steuerpflichtiger  in  mehreren  Ländern  mit  seinem  gesamten  steuerbaren, ­
  nach  den  Vorschriften  des  Doppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909  (RGBl.
S-  332)  der  Landesbesteuerung  nicht  entzogenen  Einkommen  zur  Einkommensteuer
veranlagt,  so  ist  die  Einkommensteuerderanlagung  in  dem  Lande,  dessen  Finanzamt
nach  $  1  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zuständig  ist,  maßqebend.  Hat  in
diesem  Lande  eine  nach  §  4  Abs.  1  und  2  des  Ges.  in  Betracht  kommende  Einkommensteuerveranlagung
  auf  Grund  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  nicht  stattgefunden,
so  ist  für  die  Ermittlung  des  Friedenseinkommens  die  Einkommensteuerveranlagung
in  dem  Lande,  das  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  zuständig  war,  maßgebend. ­
  Dem  hiernach  maßgebenden  Einkommen  ist  das  Einkommen  zuzurechnen,
das  in  Gemäßheit  des  Doppelsteuergesetzes  der  ausschließlichen  Besteuemng  in  einem
anderen  Lande  vorbehalten  ist.
§  9.  (i)  Der  Abgabepflichüge  bleibt  an  einen  gemäß  §  4  Abs.  3  des  Ges.  gestellten ­
  Antrag  gebunden.
(2)  Wird  ein  solcher  Antrag  noch  rechtzeittg  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids
gestellt,  so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  In  diesen  Fällen  wird  mit
der  Zustellung  des  berichtigten  Steuerbescheids  oder  der  Mitteilung,  daß  sich  an  dem
Veranlagungsergebnisse  nichts  ändere,  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.
(3)  Für  die  Ermittlung  des  Bermögensbetrags,  von  dem  eine  fünfprozentige
Verzinsung  nach  den  §§  5  und  6  des  Ges.  zu  berechnen  ist,  finden  die  Vorschriften
des  Besitzsteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.  Sind  in  dem  Kriegseinkommen
die  Erträge  ausländischen  Grund-  und  Betriebsvermögens  enthalten,  so  ist  bei  der
Berechnung  der  fünfprozenttgen  Verzinsung  auch  dieses  Vermögen  zu  berücksichtigen.
(4)  Der  Nachweis  eines  nach  den  §§  5  und  6  des  Ges.  zu  berücksichttgenden  Vermögens ­
  und  Einkommens  kann  auch  im  Rechtsmtttelverfahren  geführt  werden,  solange ­
  die  Berücksichttgung  neuer  Tatsachen  und  Beweise  zulässig  ist.
§  10.  War  jemand  bei  der  Feststellung  des  Friedensetnkommens  nur  beschränkt
einkommensteuerpflichtig,  und  ist  er  später  unbeschränkt  einkommensteuerpflichtig  ;
geworden,  so  findet  §  5  des  Ges.  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Veranlagung
mindestens  das  der  beschränkten  Einkommensteuerpflicht  unterworfene  Einkommen
als  Friedenseinkommen  zugrunde  gelegt  wird.
§  11.  (i)  Ist  das  Kriegseinkommen  von  Ehegatten  nach  §  11  des  Ges.  zusammenzurechnen, ­
  und  hat  eine  Zusammenrechnung  der  Friedenseinkommen  nicht  stattgefunden, ­
  so  gilt  als  Friedenseinkommen  die  Summe  des  festgestellten  oder  gemäß
§§  5  und  6  des  Ges.  oder  gemäß  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  nachträglich
zu  ermittelnden  Einkommens  jedes  der  beiden  Ehegatten.
        <pb n="513" />
        Ausführungsbestimmungen.  §§  5—17.  491

(2)  War  dagegen  das  Friedenseinkomnien  der  Ehegatten  zusammengerechnet
worden,  und  sind  die  Voraussetzungen  der  Zusammenrechnung  bei  der  Feststellung
des  Kriegseinkommens  nicht  mehr  gegeben,  so  ist  das  frühere  Einkommen  nachträglich
für  jeden  Ehegatten  gesondert  zu  ermitteln  und  als  Friedenseinkommen^  zugrunde
zu  legen.

§  12.  Verzieht  ein  Abgabepflichtiger  aus  einem  Lande,  in  dem  gemäß  §  8  Satz  2
des  Ges.  die  Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1920  maßgebend  ist,  in  ein
Land,  in  dem  die  Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1919  maßgebend  ist,
und  liegt  infolgedessen  für  ihn  in  dem  Lande  des  früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts
keine  Jahresveranlagung  für  1920  und  in  dem  Lande  des  neuen  Wohnsitzes  oder
Aufenthalts  keine  Jahresveranlagung  für  1919  vor,  so  ist  der  Ermittlung  des  Kriegscinkommens
  die  in  dem  Lande  des  früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  erfolgte
Jahresveranlagung  für  1919  zugrunde  zu  legen.
§  13.  (i)  Ist  die  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung  durch  eine  andere
Behörde  als  durch  die  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zuständige  Behörde
erfolgt,  so  hat  die  Einkommensteuerveranlagungsbehörde  dieser  die  maßgebende
Einkommensfeststellung  mitzuteilen.
(2)  In  den  Fällen  des  §  5  der  Ges.  und  des  $  n  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen ­
  kann  die  Feststellung  des  Friedenseinkommens  und  in  den  Fällen  des  §  10
der  Aussührungsbestimmungen  kann  die  nach  Maßgabe  der  Besttmmungen  im  §  5
des  Ges.  erfolgte  Feststellung  des  FriedenseinkommenS  durch  die  gegen  den  Steuerbescheid ­
  gesetzlich  zulässigen  Rechtsmittel  angefochten  werden.  In  allen  übrigen
Fällen  kann  die  Feststellung  des  Friedens-  und  Kriegseinkommens  durch  die  gegen
den  Steuerbescheid  gesetzlich  zulässigen  Rechtsmittel  nur  angefochten  werden,  sofern
und  soweit  die  Verletzung  von  Vorschriften  des  Kriegsabgabegesetzes  selbst  &amp;lt;z.  B.  des
8  6  und  ?  9)  behauptet  wird,  nicht  dagegen,  sofern  und  soweit  die  Verletzung  von
Vorschriften  der  Landeseinkommensteuergesetze  behauptet  wird.

§ T 14.  Ermittlung  beS  abgabepflichtigen  Mehrgewinns  der  Gesellschaften.
Die  Gesellschaften  haben  die  in  den  genehmigten  Abschlüssen  ausgewiesenen  Gewinne ­
  bis  zum  Nachweis  der  Unrichtigkeit  der  Abschlüsse  gegen  sich  gelten  zu  lassen.

§  15.  Bei  Versicherungsgesellschaften  scheidet  für  die  Feststellung  des  Geschäftsgewinns ­
  im  Sinne  des  Gesetzes  derjenige  Teil  des  Reingewinns  aus,  der  auf  die
den  Versicherten  als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden  Prännenüberschüsse
entfällt.
§  16.  (i)  Die  Vorschrift  im  §  18  Abs.  1  des  Ges.,  §  16  Abs.  1  Satz  2  des  Kriegssteuergesetzes ­
  vom  21.  Juni  1916  gilt  nicht  nur  für  die  Abschreibungen,  die  durch
unmittelbare  Einstellung  des  wirklichen  Zeitwerts  in  die  Bilanz  erfolgen,  sondern
auch  für  die  Abschreibungen,  die  durch  Ansetzung  des  ursprünglichen  Wertes  unter
bilanzmäßiger  Gegenüberstellung  eines  besonderen,  die  Wertverminderung  darstellenden ­
  Kontor  &amp;lt;  Erneuerungs-,  Delkrederekonto)  erfolgen.
(2)  Inwieweit  Abschreibungen  —  insbesondere  solche  auf  den  Wert  des  Unternehmens ­
  als  Ganzen  —  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderung  darstellen, ­
  ist  unter  Berücksichttgung  der  besonderen  Verhältnisse  des  einzelnen  Unternehmens, ­
  namentlich  auch  unter  Berücksichtigung  der  durch  den  Krieg  und  durch
die  spätere  Überführung  in  die  Friedenswirtschaft  bedingten  Veränderungen  nach
den  Grundsätzen  eines  ordentlichen  Kaufmanns  zu  beurteilen.
§  17.  (i)  Bei  der  Ermittlung  des  in  den  einzelnen  Friedensjahren  erzielten
Geschäftsgewinns  sind  auch  die  Beträge  zu  berücksichtigen,  die  zur  Deckung  eines
aus  früheren  Jahren  herrührenden  Verlustes  verwendet  worden  sind.
(2)  Für  die  Berechnung  deS  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahr  erzielten  Geschäftsgewinns
  dürfen  Vermögensgegenstände,  insbesondere  Warenvorräte,  die  in  diesem
Jahre  veräußert  worden  sind,  anstatt  mit  dem  Buchwert  der  letzten  Friedensbtlanz,
mit  dem  wirllichen  Werte  angesetzt  werden,  den  sie  zur  Zeit  der  Aufstellung  der
letzten  Friedensbilanz,  jedoch  zu  keinem  späteren  Zeitpunkt  als  am  30.  Juni  1914
gehabt  haben.  ES  darf  somit  der  Unterschied  zwischen  dem  Buchwert  und  dem  wirklichen ­
  Werte,  mit  dem  die  Vermögensgegenstäude  hätten  in  die  Bilanz  eingesetzt
werden  können,  von  dem  Geschäftsgewinne  des  fünften  Kriegsgeschästsjahrs  ab-
        <pb n="514" />
        KricgSabgabegesetz  1919.

492

gesetzt  werden.  Als  Veräußerung  tm  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  jedoch  nicht  die
Veräußerung  durch  Tausch,  Fusion  oder  einen  ähnlichen  Rechtsvorgang.
§  18.  (i)  Ist  eine  Gesellschaft  int  Laufe  des  vor  dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahr
liegenden  Jahres  gegründet  worden,  so  wird  der  im  §  16  Abs.  1  des  Ges.,  §  17  Abs.  4
des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  vorgesehene  Mindestbetrag  als  Friedensgewinn ­
  nur  dann  zugrunde  gelegt,  wenn  der  in  dem  ersten  Geschäftsjahr  erzielte
Geschäftsgewinn,  auf  ein  volles  Jahr  umgerechnet,  keinen  höheren  Betrag  ergibt.
Für  die  Berechnung  des  Fnedensgewinns  gemäß  §  16  Abs.  1  des  Ges.,  §  17  Abs.  1
des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  kommen  dagegen  nur  volle  Geschäftsjahre ­
  in  Betracht  (§  16  Abs.  1  Satz  2  des  Ges.).
(2)  Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  14
des  Ges.  bezeichneten  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  §  14  des  Ges.  bezeichneten
Art  umgewandelt  worden,  so  sind  für  die  Festsetzung  des  Friedensgewinns  die  Ergebnisse ­
  der  Gesellschaft  in  der  früheren  Form  mitzuberücksichtigen.
(3)  Auf  Fusionen  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalsvermehrung  der  aufnehmenden ­
  Gesellschaft  verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §  16  Abs.  1  des  Ges.,
§  17  Abs.  2  und  5  des  Knegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  über  Vermehrung
des  Grund-  oder  Stammkapitals  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Feststellung
des  der  Gesellschaft  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbettags  sind  Sacheinlagen  mit
ihrem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  der  Fusion  anzusetzen.
§  19.  Wirkliche  Reservekontenbeträge.  Zu  den  wirklichen  Reservekontenbettägen
  (§  23  des  Ges.)  gehören  nur  solche  Bilanzposten,  die  ausweislich  der  Bilanz
eine  Kapitalsansammlung  über  den  Betrag  des  Grundkapitals  hinaus  darzustellen
Bestimmt  sind  &amp;lt;z.  B.  der  gesetzliche  Reservefonds,  freiwillige  Reservefonds,  Dividendenausgleichsfonds, ­
  Rückstellungen  für  künfttge,  möglicherweise  einttetende  Verluste  oder
Ausgaben),  dagegen  u.  a.  nicht  Posten,  die  einen  Ausgleich  für  die  Wertminderung
von  Vermögensgegenständen  der  Gesellschaft  darstellen  sollen  &amp;lt;z.  B.  Erneuerungsfonds) ­
  oder  die  zur  Deckung  bereits  begründeter  Verpflichtungen  eingestellt
sind,  bei  Versicherungsgesellschaften  die  Rücklagen  für  die  Versicherungssummen  und
für  die  den  Versicherten  selbst  als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse. ­
  Hierbei  ist  nicht  die  Benennung  des  Postens  in  der  Bilanz,  sondern  seine
aus  dem  Gesetze,  der  Saüung,  den  Geschäftsberichten,  Generalversammlungsbeschlüssen ­
  und  anderen  Anhaltspunkten  zu  entnehmende  Bestimmung  maßgebend.
5  20.  Abzug  des  Minderbetrags  des  Geschästsgewinns  vom  Mehrgewinn.
Ist  der  Gesamtbettag  der  Geschäftsgewinne  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre  hinter
einem  der  Zahl  der  ftüheren  Kriegsgeschäftsjahre  entsprechenden  Vielfachen  des
Friedensgewinns  (§  16  Abs.  1  des  Ges.)  zurückgeblieben,  so  darf  dieser  Minderbettag
von  dem  Mehrgewinne  des  fünften  Knegsgeschäftsjahrs  abgezogen  werden.
§  21.  Steuererklärung,  (i)  Die  Steuererklärung  der  Gesellschaften  &amp;lt;§28  des
Ges.)  ist  in  der  Zeit  vom  15.  Dez.  1919  bis  5.  Jan.  1920  abzugeben.  Für  Gesellschaften, ­
  deren  fünftes  Kriegsgeschäftsjahr  erst  nach  dem  30.  Juni  1919  endigt,  erstreckt ­
  sich  die  Frist  auf  sechs  Monate  nach  Ablauf  dieses  Geschäftsjahrs.
(2)  Die  Steuererklärung  ist  nach  Anleitung  des  Musters  3')  zu  gestalten.
§  22.  Eine  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  abgegebene  unrichtige  oder
unvollständige  Steuererklärung,  auf  Grund  deren  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe
vom  Mehreinkommen  zu  erfolgen  hat,  ist  vom  Abgabepflichttgen  zur  Vermeidung
des  im  §  33  des  Ges.  angedrohten  Rechtsnachteils  spätestens  innerhalb  eines  Monats
nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  &amp;lt;§29  des  Ges.)  der  Behörde  gegenüber  zu  berichttgen
  oder  zu  vervollständigen.
§  23.  Berechnung  der  Kriegsabgabc  und  Eintragung  in  die  Steuerlisten.
Von  dem  festgestellten  Mehreinkommen  der  Einzelpersonen  sowie  von  dem  festgestellten ­
  Mehrgewinne  der  Gesellschaften  ist  die  Kriegsabgabe  zu  berechnen  und
das  Ergebnis  der  Veranlagung  in  die  Kriegsabgabe-1919-Steuerlisten  A  und  B  einzutragen. ­


')  Abgedruckt  unten  S.  514.
        <pb n="515" />
        Ausführungsbestimmungen.  §§  18—28.

493

§  24.  Steuerbescheid,  (i)  Dem  Abgabepflichtigen  ist  ein  Steuerbescheid  nach
Anleitung  der  Muster  4  und  5')  zu  erteilen.  Er  hat  zu  enthalten
den  Gesamtbetrag  der  zu  zahlenden  Kriegsabgabe,
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Slbgabe,  soweit  sie  dem  Abgabepflichtigen ­
  nicht  anderweit  bereits  mitgeteilt  sind,
eine  Belehrung  über  das  zulässige  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfrist ­
  und  Bezeichnung  der  Behörde,  bei  der  das  Rechtsmittel  einzulegen  ist,
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfrist,
einen  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  zur  Verzinsung  verspätet  gezahlter  Abgabebeträge, ­

die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle,
eine  Belehrung  über  die  Slnnahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt.
(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung ­
  des  Mehrgewinns  von  der  Steuererklärung  abgewichen  worden  ist.  Eine
Begründung  der  Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.
§  25.  Zuschlag.  Für  die  Festsetzung  eines  Zuschlags  wegen  verspäteter  Abgabe
der  Steuererklärung  scheiden  die  nach  dem  §  23  Abs.  3  und  §25  Abs.  2  des  Ges.
unerhoben  bleibenden  Beträge  aus.
§  26.  Tod  des  Abgabepslichtigen.  (i)  Ist  der  Abgabepflichtige  vor  Entrichtung
der  Kriegsabgabe  gestorben,  so  ist  die  Kriegsabgabe  nach  Fälligkeit  von  den  Erben
einzuziehen.  Die  Hebestelle  hat  das  Ableben  des  Abgabepflichtigen  der  Veranlagungsbehörde ­
  anzuzeigen.  War  dem  Abgabepflichtigen  eine  Stundung  der  Kriegsabgabe
oder  deren  Entrichtung  in  Teilbeträgen  bewilligt,  so  erlischt  die  Bewilligung  mit

dem  Ableben.
(2)  Im  Falle  des  Ablebens  eines  Abgabepflichtigen  findet  eine  Überweisung
der  Kriegsabgabe  zur  Einziehung  nicht  statt.
§  27.  Erhebung  oder  Niederschlagung  des  gestundeten  Zuschlags  zur  Kriegssteuer ­
  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916.  (i)  Ist  einer  Gesellschaft
auf  Grund  des  §  6  des  Ges.  über  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom
9.  April  1917  der  Zuschlag  zur  Kriegsstener  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni
1916  gestundet  worden,  so  hat  das  Finanzamt  von  Amts  wegen  festzustellen,  inwieweit ­
  dieser  gesMndete  Zuschlag  gemäß  §  23  Abs.  4  des  Ges.  zu  erheben  ist.  Zu  diesem
Zwecke  hat  das  Finanzamt  aus  dem  Gesamtergebnis  aller  fünf  Kriegsgeschäftsjahrs
den  gesamten  Mehrgewinn  für  diese  fünf  Kriegsgeschäftsjahre  zu  ermitteln  und  von
dem  ermittelten  Gesamtmehrgewinne  die  Kriegssteuer  nach  dem  Gesetze  vom  21.  Juni
1916  und  den  Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom  9.  April  1917  zu  berechnen.  Mit  dem
in  dieser  Weise  berechneten  Abgabebetrag  ist  die  von  der  betreffenden  Gesellschaft
für  die  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916
geschuldete  Kriegssteuer  (ohne  Zuschlag)  zu  vergleichen.  Insoweit  diese  Kriegssteuer
lohne  Zuschlag)  hinter  dem  Abgabebetrage  bleibt,  der  sich  an  Kriegssteuer  und  Zuschlag ­
  für  den  Gesamtmehrgewinn  der  fünf  Kriegsgeschäftsjahre  berechnen  würde,
ist  der  gestundete  Zuschlag  zu  erheben;  im  übrigen  ist  der  gestundete  Zuschlag  niederzuschlagen. ­

(2)  Der  demnach  noch  zu  entrichtende  Zuschlag  ist  gleichzeitig  mit  der  Anforderung
der  Kriegsabgabe  1919  oder  durch  besonderen  Bescheid  anzufordern)  er  ist  innerhalb
der  im  §  31  des  Ges.  vorgesehenen  Zahlungsfrist  zu  entrichten.
§  28.  Freilassung  von  gemeinnützigen  Zuwendungen,  (i)  Die  Abgabe  wird
von  den  Gesellschaften  insoweit  nicht  erhoben,  als  sie  verhältnismäßig  auf  Gewinnbeträge ­
  entfällt,  die  dem  Roten  Kreuz,  der  Nationalstiftung  für  die  Hinterbliebenen
der  int  Kriege  Gefallenen,  der  Marinesttftung  und  der  Ludendorff-Spende  zugewendet ­
  worden  sind.  Der  unerhoben  bleibende  Betrag  darf  jedoch  den  zehnten  Teil
der  nach  betn  Gesetze  geschuldeten  Abgabe  nicht  übersteigen.
(2)  Im  übrigen  entscheidet  der  Reichsrat  über  Abgabebefreiungen  nach  §  26
des  Ges.

■)  Abgedruckt  unten  S.  516,  518.
        <pb n="516" />
        494  Kriegsabgabegesetz  1919.

(3)  Der  Antrag  auf  Freilassung  von  Gewinnbeträgen  gemäß  §  26  des  Ges.  ist
binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  Bescheids  bei  dem  Finanzamt  zu  stellen.
Wird  der  Antrag  rechtzeitig  gestellt,  so  kann  das  Finanzamt  die  Erhebung  des  entsprechenden ­
  Abgabebetrags  vorläufig  aussetzen.
§  29.  Anträge  auf  Grund  des  §  34  des  Ges.  Anträge  auf  Grund  des  §  34
des  Ges.  sind  bei  dem  zuständigen  Finanzamt  zu  stellen  und  von  diesem  mit  einer
Darstellung  des  Sachverhalts  dem  vorgesetzten  Landesfinanzamt  vorzulegen;  dieses
entscheidet  mit  Zustimmung  des  Reichsministers  der  Finanzen.
§  30.  Erlaßanträge.  Ist  nach  Ansicht  des  Finanzamts  ein  völliger  oder  teilweiser ­
  Erlaß  der  Kriegsabgabe  angezeigt,  so  kann  das  Finanzamt  die  Erhebung  des
entsprechenden  Abgabebetrags  vorläufig  aussetzen  und  dem  Abgabepflichtigen  anheimstellen, ­
  binnen  einem  Monat  einen  Erlaßanttag  einzureichen.  Derartige  Anträge ­
  sind  beim  Finanzamt  anzubringen  und  mit  einer  Darstellung  des  Sachverhalts
sowie  mit  einer  gutachtlichen  Äußerung  des  Landesfinanzamts  dem  Reichsminister
der  Finanzen  vorzulegen.
§  31.  Erhebung.  Über  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  zwei  Bücher
geführt,  ein  Kriegsabgabe-I919-Sollbuch  und  ein  Kriegsabgabe-1919-Einnahmebuch.
Das  Sollbuch  umfaßt  die  Erhebung  der  gesamten  Kriegsabgabe,  das  Einnahmebuch
den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.
§  32.  (i)  Das  KriegSabgabe-1919-Sollbuch  ist  nach  dem  Muster  6  ‘)  zu  führen.
Durch  das  Sollbuch  ist  zugleich  der  rechtzeitige  Eingang  der  geschuldeten  Kriegsabgabe ­
  sowie  der  Ablauf  der  bewilligten  Zahlungsfrist  zu  überwachen.
(2)  Das  Finanzamt  hat  nach  der  Veranlagung  auf  Gmnd  der  festgestellten  Knegsabgabe-1919-Steuerlisten
  A  und  B  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter
Ausfüllung  der  Spalten  1—1  aufzustellen;  das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen
und  auf  dem  Titelblatte  mit  Feststellungsbescheinigung  zu  versehen.
(3)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  zum  Soll  gestellten  Kriegsabgabe  rm
Rechtsmittel-,  Berichtigungs-,  Neu-  oder  Nachveranlagungsverfahren  ist  in  den  Spalten ­
  5  und  6  darzustellen.  Die  Jnabgangstellung  des  Solwetrags  infolge  Uberwersung
der  Kriegsabgabe  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  des  Steuerpflichtigen  erfolgt  in
Spalte  6.  Die  Ausfüllung  dieser  Spalten  nimmt  die  Hebestelle  vor.  Die  Spalte  7
(Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  auszufüllen.
(4)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1922  durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  off.
aufgerechnet  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  werden
in  die  Restnachweisung  (§  46)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß  des  Sollbuchs
ist  von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,  daß
die  nach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  sämtlich  in  die  Restnachweisung  übertragen ­
  worden  sind.  _  ....
§  33.  (i)  Das  Kriegsabgabe-1919-Einnahmebuch  ist  nach  Muster  7  &amp;gt;)  für  je  em
Rechnungsjahr  zu  führen.  Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind
mit  Zustimmung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig.
(2)  Der  Nachweis  der  erstatteten  oder  zurückgezahlten  Bettäge  an  Kriegsabgabe
ist  in  einem  Anhang  zum  Kriegsabgabe-lüig-Einnahmebuche  zu  führen.  Muster  8')
dient  hierfür  als  Anhalt.
§  34.  Annahme  von  Schuldverschreibungen,  Schnldbuchfordernngen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Teutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt.
Bet  Entrichtung  der  Abgabe  sind  nach  §  32  des  Ges.  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
an  Zahlungs  Statt  anzunehmen.  Ihre  Annahme  erfolgt  mit  Zinsen  für  die  Zeit
vom  1.  Olt.  1919  ab  zu  den  vom  Reichsminister  der  Finanzen  auf  den  30.  Juni  1919
festgesetzten  Steuerkursen.  Sind  auf  die  Schuldverschreibungen  usw.  Zinsen  für  einen
nach  dem  30.  Sept.  1919  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich
der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für
einen  vor  dem  1.  Oft.  1919  liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen ­
  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Olt.  1919  liegenden  Zeitraum  auf  das
Konto  der  Reichskasse  überttagen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.

’)  Nicht  abgedruckt.
        <pb n="517" />
        Ausführungsbestimmungen.  §§  29—37.

495

§  35.  (i)  Die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen.  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sowie  die  viereinhalbprozentigen ­
  Schatzanweisungen  der  sechsten,  siebenten,  achten  und  neunten
Kriegsanleihe  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom  1.  Olt.  1919  ab  werden  zum  Nennwert,
die  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe
unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufs  zum  Werte  von  96,50  M.  für  je
100  M.  Nennwert  für  die  Kriegsabgabe  1919  an  Zahlungs  Statt  angenommen,
wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  oder  im  Falle  des  §  14  des  Besitzsteuergesetzes ­
  seine  Ehefrau  die  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen
1.  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder
2.  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  und  der
Erblasser  sie  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder
die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige ­
  beteiligt  war,  oder
3.  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder  Genosse
empfangen  und  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  sie  infolge  einer  Zeichnung ­
  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat,  oder
4.  wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  die  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen ­
  von  einer  Genossenschaft  als  deren  Mitglied  käuflich  erworben  hat,
sofern  der  dafür  entrichtete  Erwerbspreis  nicht  den  Betrag  seines  am  1.  Ott.
1919  vorhandenen  Guthabens  überstiegen  und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  infolge  einer
Zeichnung  erworben  hat.  Die  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf
solche  Genossenschaftsmitglieder,  die  die  Mitgliedschaft  erst  nach  dem  16.  Aug.
1919  erworben  haben.
(s)  Infolge  einer  Zeichnung  &amp;lt;Abs.  1)  hat  auch  derjenige  Kriegsanleihe  erhalten,
der  sie  von  einem  anderen  empfangen  hat,  wenn  der  andere  zwar  im  eigenen  Namen,
aber  für  Rechnung  des  Empfängers  gezeichnet  hat.
(3)  Die  Bestimmung  in  §  34  Satz  3  und  4  findet  entsprechende  Anwendung.
§  36.  (i)  Der  Nachweis  der  Zeichnung  wird  bei  Schuldverschreibungen  und
Schatzanweifungen  durch  Vorlegung  einer  von  der  Zeichnungs-  &amp;lt;Vermittlungs-&amp;gt;
Stelle  auszustellenden  Bescheinigung  erbracht.  Aus  der  Bescheinigung  müssen  sich
die  Nummern  der  gezeichneten  Stücke  ergeben.  Als  Anleitung  soll  das  Muster  9  *)
dienen.  Bescheinigungen  der  Vermittlungsstellen  über  die  für  eigene  Rechnung  gezeichneten ­
  Stücke  sind  unzulässig;  in  solchen  Fällen  ist  nach  Abs.  3  zu  verfahren.
(2)  Bei  Schuldbuchforderungen  wird  der  Nachweis  der  Zeichnung  durch  die
von  der  Reichsschuldenverwaltung  zu  treffende  Feststellung,  daß  die  Forderung
unmittelbar  infolge  einer  Schuldbuchzeichnung  in  das  Schuldbuch  eingetragen  worden
ist,  erbracht.
(3)  Kann  der  Abgabeschuldner  eine  Bescheinigung  der  Zeichnungs-  sVermittlungs-s
  Stelle  über  die  erfolgte  Zeichnung  von  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen ­
  nicht  vorlegen  oder  kann  die  Reichsschuldenverwaltung  die  Feststellung
nach  Abs.  2  nicht  treffen,  so  kann  der  Abgabeschuldner  bei  dem  Finanzamt  die  Ausstellung ­
  einer  Bescheinigung  über  die  Zeichnung  beantragen.  Der  Antrag  muß  die
Erklärung  enthalten,  warum  der  Abgabeschuldner  zur  Vorlegung  einer  Bescheinigung
der  Zeichnungsstelle  nicht  imstande  ist.  Erachtet  das  Finanzamt  den  Nachweis  der
Zeichnung  für  hinreichend  geführt,  so  stellt  es  unter  Verwendung  des  Musters  10 *  2  3 )
die  Bescheinigung  aus;  andernfalls  weist  es  den  Antrag  zurück.
§  37.  Im  Falle  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  durch  die  Ehefrau  des  Abgabeschuldners
  hat  dieser  den  Nachweis  der  Zusammenrechnung  des  Einkommens
der  Ehegatten  zu  erbringen.  Dieser  Nachweis  wird  durch  eine  unter  Benutzung
des  Musters  11  &amp;gt;)  von  dem  Finanzamt  auszustellende  Bescheinigung  geführt.
&amp;gt;)  Stimmt  mit  Muster  7  zur  Auss.Best.  z.  BZAG.  (©.  468)  überein,  daher  nicht  abgedruckt.
2 )  Stimmt  mit  Muster  8  zu  Auss.Best.  z.  BZAG.  iS.  468)  überein,  daher  nicht  abgedruckt.
3 )  Stimmt  abgesehen  von  Anziehung  der  Kr.A.  statt  BZA.  mit  Muster  9  zu  Auss.Best.
j.  BZAG.  iS.  468)  überein,  daher  nicht  abgedruckt.
        <pb n="518" />
        Kriegsabgabegesetz  1919.

496

§  38.  (i)  Der  Nachweis  des  Erwerbes  von  Kriegsanleihe  aus  dem  Nachlaß
eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  (§  35  Abs.  1  Nr.  2)  oder  des  Empfanges  von
Kriegsanleihe  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder
Genosse  (§  35  Abs.  1  Nr.  3&amp;gt;  oder  des  käuflichen  Erwerbes  von  Kriegsanleihe  von
einer  Genossenschaft  (§  35  Abs.  1  Nr.  4)  kann  auf  jede  geeignete  Weise  vor  dem  Finanzanit
  geführt  werden.  Erachtet  das  Finanzamt  den  Nachweis  für  erbracht,  so  stellt
es  hierüber  unter  Verwendung  des  Atusters  12‘)  eine  Bescheinigung  aus;  andernfalls ­
  lehnt  es  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  ab.
(a)  Bei  Schuldbuchforderungen  darf  das  Finanzamt  die  Bescheinigung  nach
Abs.  1  nur  ausstellen,  wenn  der  Übergang  der  Schuldbuchforderung  durch  Eintragung
int  Schuldbuch  beurkundet  worden  ist.  Die  Einttagung  im  Schuldbuch  setzt  einen
in  der  durch  das  Reichsschuldbuchgesetz  vorgeschriebenen  Form  abgegebenen  Antrag
voraus.

§  39.  (i)  Die  Bescheinigung  nach  §  36  ist  auch  dann  auszustellen,  wenn  ein  Abgabepflichtiger ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen, ­
  die  er  infolge  einer  Zeichnung  erhalten  hat,  in  andere  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen,  gegebenenfalls  in  solche  mit  anderem
Nennwert  oder  mit  anderem  Zinstermin  umgetauscht  hat.  In  diesem  Falle  hat  die
Bescheinigung  sowohl  die  Nummern  der  gezeichneten  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  als  auch  die  Nummern  der  für  sie  eingetauschten ­
  Kriegsanleihen  zu  enthalten.  t
(2)  Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Abgabepflichtiger  einer  Reichsbehorde  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen,  die  er  infolge  einer
Zeichnung  erhalten  hat,  in  Zahlung  gegeben  hat  und  von  dieser,  da  er  zuviel  gezahlt
hat,  Ersatzstülle  geliefert  erhalten  hat.  ^
(3)  Der  Ausstellung  einer  besonderen  Bescheinigung  durch  das  Finanzamt
nach  §§  36  Abs.  3,  37,  38  bedarf  es  nicht,  wenn  das  Finanzamt  als  Annahmestelle
für  Wertpapiere  (§  41  Abs.  1)  in  Betracht  kommt.
§  40.  (i)  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  können  nur  insoweit  in  Zahlung
gegeben  werden,  als  der  Annahmewert  &amp;lt;§§  34,  35)  den  Bettag  der  geschuldeten  Kriegsabgabe ­
  1919  nicht  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Stücke  oder
Buchforderungen  der  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.
(2)  In  dem  Annahmewerte  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ist  die  vom  Tage
der  Fälligkeit  der  Abgabe  entstehende  Zinspflicht  berücksichtigt.  Der  Abgabeschuldner
hat  daher  nur  den  nicht  durch  Hingabe  von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchsorderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  beglichenen ­
  Restbetrag  vom  Tage  der  Fälligkeit  der  Abgabe  ab  (§31  Abs.  1  des  Ges.)
mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
§  41.  (i)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1919  Schuldverschreibungen
oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,
hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen
einer  der  vom  Reichsminister  der  Finanzen  öffentlich  bekanntzumachenden  Annahmestellen ­
  mit  einem  Antrag  nach  Muster  13  *)  einzureichen.
(2)  Wer  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1919  Schuldbuchforderungen  der
Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  verwenden  will,  hat  bei  der  Neichsschuldenverwaltung
  (Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  8v  68,  Oranienstraße  92/94,  einen
Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden
auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Knegsabgabe
  nach  Muster  14')  zu  stellen.  Der  Antrag  ist  von  dem  Antragsteller  zu  unteri)

  Stimmt  abgesehen  von  Anziehung  des  KAG.  statt  VZAG.  mit  Muster  10  zu  Ausf.Best
z.  VZAG.  (S.  468)  überein,  daher  nicht  abgedruckt.  m
»)  Stimmt  abgesehen  von  Anziehung  der  KA.  statt  VZA.  und  der  Ausf.Best.  z.  KAG.
statt  der  zum  VZAG.  mit  Muster  11  zu  Ausf.Best.  z.  VZAG.  iS.  469)  überein,  daher  nicht  ab-6Ci)n
 »fstimmt  mit  den  zu  =)  bezeichneten  Maßgaben  mit  Muster  12  zu  Ausf.Best.  z.  VZAG.
(oben  S.  470)  überein,  daher  nicht  abgedruckt.
        <pb n="519" />
        Ausführungsbestimmungen.  §§  38—45

497

schreiben.  Bon  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  die  Reichsschuldenverwaltung ­
  in  der  Regel  absehen.  Der  Antrag  wird  nur  berücksichtigt,  sofern  sich  aus
dem  Konto  des  Antragstellers  keine  Beschränkung  zugunsten  Dritter,  wie  Zinsgenußrechte, ­
  Pfandrechte  usw.,  befindet.
(3)  Vordrucke  zu  den  Anträgen  &amp;lt;Abs.  1  und  2)  werden  den  Steuerpflichtigen
kostenfrei  verabfolgt.
(4)  Die  Übertragung  der  Reichsschuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse ­
  erfolgt  gebührenfrei.
(s)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1919  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
zu  dem  im  §  35  bezeichneten  Werte  hingeben  will,  hat  dem  bei  der  Annahmestelle
oder  der  Neichsschuldenverwaltung  &amp;lt;Abs.  1  und  2)  einzureichenden  Antrag  die  nach
den  §§  36  bis  38  erforderlichen  Bescheinigungen  beizufügen.
§  42.  (i)  Die  Annahmestellen  für  Wertpapiere  (§  41  Abs.  1)  berechnen  den
Annahmewert  der  ihnen  übergebenen  Stücke,  die  Reichsschuldenverwaltung  (§  41
Abs.  2)  den  Annahmewert  der  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen ­
  und  stellen  den  Antragstellern  (Einlieferern  von  Stücken)  Bescheinigungen ­
  über  den  Gesamtannahmewert  der  eingelieferten  Stücke  oder  übertragenen
Schuldbuchforderungen  nach  Muster  15  und  16  *)  aus.
(2)  Diese  Bescheinigungen  sind  von  dem  Steuerpflichtigen  der  Hebestelle  zu  übergeben, ­
  von  dieser  zu  dem  darin  angegebenen  Gesamtannahmewert  auf  die  zu  entrichtende ­
  Kriegsabgabe  1919  in  Zahlung  zu  nehmen  und  bei  den  Einnahmeablieferungen ­
  als  Belege  über  Zahlungen  für  Rechnung  der  Reichshauptkasse  aufzurechnen.
§  43.  Die  Verzinsung  der  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  auf  das  Konto
der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen  hört  auf.
§  44.  Bei  der  Verlegung  des  Sitzes  einer  Gesellschaft  findet  eine  Überweisung
der  Kriegsabgabe  zur  Einziehung  nicht  statt.
§  45.  Verfahren  bei  Erstattung  von  Kriegsabgabe,  (i)  Die  Erstattung  von
Kriegsabgabe  1919  hat  bis  zu  dem  Betrage,  der  bei  ihrer  Entrichtung  bar  eingezahlt
worden  war,  in  bar,  darüber  hinaus  durch  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen
oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  unter  Berechnung
des  Annahmewerts  zu  erfolgen,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.  Die
auszureichenden  Wertpapiere  sind  bis  zum  Gesamtbeträge  der  zum  Steuerkurs  erfolgenden ­
  Anrechnungen  zum  Steuerkurse,  darüber  hinaus  zu  dem  höheren  Kurse
(§35)  zu  berechnen,  zu  dem  sie  an  Zahlungs  Statt  angenommen  wurden.
(2)  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Hebestelle  bei  dem  vorgesetzten  Landesfinanzamt
die  Überweisung  der  benötigten  Stücke  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  Herauszahlung, ­
  des  davon  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  zu  begleichenden  Teiles
und  des  Zinsfußes  der  seinerzeit  bei  der  Bezahlung  der  Kriegsabgabe  in  Zahlung
genommenen  Kriegsanleihe  in  vier  Ausfertigungen  nach  Muster  17  -)  zu  beantragen.
(3)  Das  Landesfinanzamt  übersendet  alle  vier  Ausfertigungen  dieses  Antrags
an  das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  in  Berlin  sw  19  mit  dem  Ersuchen, ­
  die  Stücke  unmittelbar  der  Hebestelle  zuzustellen.
(4)  Die  Reichshauptbank  hat  aus  den  bei  ihr  für  die  Reichshauptkasse  lagernden
Beständen  die  entsprechenden  Wertpapiere  —  und  zwar,  soweit  angängig,  solche
mit  gleichem  Zinsfuß,  wie  die  seinerzeit  in  Zahlung  genommene  Kriegsanleihe  —
zu  entnehmen  und  der  Hebestelle  mit  zwei  Ausfertigungen  des  Antrags,  auf  denen
der  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  der  Annahmewert  der  Wertpapiere  anzugeben ­
  ist,  unmittelbar  zu  übersenden.  Bon  den  übrigen  zwei  Ausfertigungen,  auf
denen  ebenfalls  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  Annahmewert  der  übersandten
Wertpapiere  anzugeben  ist,  ist  eine  dem  Landesfinanzamt,  die  andere  der  Reichshauptkasse ­
  zuzustellen.

*)  Nicht  abgedruckt,  da  sie  abgesehen  von  der  Anziehung  der  KA.  statt  BZA.  und  der  Ausf.-Best.
  zum  KAG.  statt  der  zum  VZAG.  mit  Muster  13  und  14  zuAusf.Best.  z.  BZAG.  (@.471,
473)  übereinstimmen.
8 &amp;gt;  Abgesehen  von  Anziehung  der  KA.  statt  BZA.  mit  Muster  15  zu  Ausf.Best.  z.  VIAG.
(@.  474)  übereinstimmend,  daher  nicht  abgedruckt.
Strutz,  Vermögenszumachs  und  Kriegsabgabe.

32
        <pb n="520" />
        Kriegsabgabegesctz  1919.

498

(5)  Die  Hebestelle  hat  auf  einer  der  ihr  von  der  Reichshauptbank  zugegangenen
Ausferttgungen  den  Empfang  der  Wertpapiere  zu  bescheinigen,  die  Empfangsbescheinigung ­
  an  das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  zurückzusenden,
die  Wertpapiere  nebst  Zinsscheinen  dem  Empfangsberechtigten  auszuhändigen  und
den  von  der  Reichshauptbank  berechneten  Annahmewert  auf  den  zurückzuzahlenden
oder  zu  erstattenden  Betrag  anzurechnen.
(6)  Der  Annahmewert  der  bei  Zurückzahlungen  oder  Erstattungen  ausgererchten,
von  der  Reichshauptbank  bezogenen  Wertpapiere  ist  bei  den  Abrechnungen  mit  der
Reichshauptkasse  als  „Einnahme  für  ausgereichte  Wertpapiere  aus  dem  Bestände
der  Reichshauptkasse"  abzuliefern.
(7)  Die  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf  Grund  einer  Berichttgung  der  Steuerfestsetzung ­
  zu  erstattenden  Beträge  sind  nur  von  dem  bar  herauszuzahlenden  Bettage
zu  berechnen.  Die  Zinsen  für  den  durch  Ausreichung  von  Wertpapieren  erstatteten
Bettag  sind  in  dem  Annahmewerte  berücksichttgt.  ,,
(8)  Wenn  in  Zahlung  gegebene  Kriegsanleihestücke  oder  übertragene  schuldbuchforderungen
  über  einen  höheren  Betrag  lauten,  als  die  zu  begleichende  Kriegsabgabe ­
  beträgt,  erfolgt  die  Rückgabe  der  zuviel  gezahlten  Beträge  &amp;lt;  Überzahlungen)
nach  Maßgabe  des  Rundschreibens  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamts)  vom  19.  Sept.
1917  Nr.  in  6790  (Mitteilungen  über  die  Zuwachssteuer,  die  Reichsbesttzsteuern  und
die  Reichsverkehrssteuern.  S.  152)  auf  dem  vorstehend  für  Erstattungen  vorgeschnebenen
Wege.
§  46.  Rcstnachweisung.  (i)  Sind  am  31.  März  1922  beim  Abschluß  des  Kriegsabgabe-1919-Sollbuchs ­
  die  zum  Soll  gestellten  Abgabebeträge  noch  nicht  oder  nicht
vollständig  erhoben,  so  sind  die  Rückstände  in  eine  besondere  Restnachweisung  für
Knegsabgabe  1919  einzuttagen  und  dort  weiter  abzuwickeln.
(ä)  Die  Restnachweisung  wird  nach  Muster  18')  geführt.  Von  einem  an  der
Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  der  Restnachweisung
zu  bescheinigen,  daß  die  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Beträge ­
  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.  ^
(3)  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Kriegsabgabe-1919-Emnahmebuche
zu  buchen.^  ^^^weisung  der  in  die  Restnachweisung  übemommenen  Bettäge  findet
im  Falle  des  Wegzugs  des  Abgabepflichttgen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.
§  47.  Aktensührung.  Tie  Verhandlungen  über  jeden  einzelnen  in  die  Kriegsabgabe-1919-Steuerlisten
  aufgenommenen  Abgabepflichttgen  sind  mit  den  vorhandenen ­
  Besitz-  und  Kriegssteuerakten  zu  vereinigen.
§  48.  Aufbewahrung  der  Veranlagungsuntcrlagen.  Die  Kttegsabgabe-1919-Steuerlisten
  A  und  B,  die  Kriegsabgabeaklen  der  Gesellschaften  sowie  die  Kassenbücher ­
  sind  nach  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens  noch  15  Jahre  aufzubewahren.
§  49.  Priifungsverfahren.  Die  Sollbücher,  die  Restnachweisungen  und  die
Einnahmebücher  nebst  den  dazu  gehöngen  Belegen  sind  durch  die  Landesfinanzämter ­
  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  1921
die  Kriegsabgabe-1919-Sollbücher  und  die  Kriegsabgabe-1919-Einnahmebucher
nebst  den  dazu  gehörigen  Belegen  dem  Landesfinanzamt  einzureichen.  Dce  Einreichung ­
  der  Restnachweisung  für  Knegsabgabe  1919  und  der  hierzu  gehörigen  Einnahmebücher ­
  hat  alsbald  nach  Abwicklung  der  Reste  zu  geschehen.
§  50.  Portofrciheit.  Postsendungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  und
der  Reichsschuldenverwaltung  in  Kttegssteuerangelegenheiten  (§§34—42)  sind  als
„Reichsdienstsache"  gebühren-  und  abgabefrei  zu  befördern.  Ausgenommen  sind
Stadtpostsendungen,  d.  h.  Sendungen  an  Empfänger  im  Orts-  oder  Landbestellbezirke ­
  des  Aufgabepostorts.
§  51.  Der  Reichsminister  der  Finanzen  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  ändern
und  neue  Muster  einzuführen.

'i  Nicht  abgedruckt.
        <pb n="521" />
        Ausführungsbestimmungen.  §§  46—51.  Hilfstafel  1.  499

HUfstafel  1
zur  Berechnung  der  von  dem  abgabepflichtigen  Mehreinkommen  der  Einzelpersonen ­
  zu  zahlenden  Kriegsabgabe  (§  12  des  Gesetzes)

Abgabepflichtiges
Mehremlommen

Steuerbetrag

Abgabepflichtiges
Mehreinkommen

Steuerbetrag

Abgabepflichtiges
Mehreinkommen

Steuerbetrag

M.

M.

M.

M.

M.

M.

1000

50

40  000

5  500

80  000

16  500

2  000

100

41  000

5  700

81000

16  800

3  000

150

42  000

5  900

82  000

17  100

4  000

200

43  000

6100

83  000

17  400

5  000

250

44  000

6  300

84  000

17  700

6  000

300

45  000

6  500

85  000

18  000

7  000

350

46  000

6  700

86  000

18  300  .

8  000

400

47  000

6  900

87  000

18  600

9  000

450

48  000

7  100

88  000

18  900

10  000

500

49  000
50  000

7  300
7  500

89  000
90  000

19  200
19  500

11000

600

91000

19  800

12  000

700

51  000

7  800

92  000

20  100

13  000

800

52  000

8  100

93  000

20  400

14  000

900

53  000

8  400

94  000

20  700

15  000

1000

54  000

8  700

95  000

21  000

16  000

1  100

55  000

9  000

96  000

21  300

17  000

1  200

56  000

9  300

97  000

21  600

18  000

1  300

57  000

9  600

98  000

21  900

19  000

1  400

58  000

9  900

99  000

22  200

20  000

1500

59  000

10  200

100  000

22  500

60  000

10  500

21  000

1  700

61000

10  800

101  000

22  900

22  000

1  900

62  000

11  100

102  000

23  300

23  000

2  100

63  000

11  400

103  000

23  700

24  000

2  300

64  000

11  700

104  000

24  100

25  000

2  500

65  000

12  000

105  000

24  500

26  000

2  700

66  000

12  300

106  000

24  900

27  000

2  900

67  000

12  600

107  000

25  300

28  000

3100

68  000

12  900

108  000

25  700

29  000

3  300

69  000

13  200

109  000

26  100

30  000

3  500

70  000

13  500

110  000

26  500

31  000

3  700

71000

13  800

111  000

26  900

32  000

3  900

72  000

14100

112  000

27  300

33  000

4100

73  000

14  400

113  000

27  700

34  000

4  300

74  000

14  700

114  000

28  100

35  000

4  500

75  000

15  000

115  000

28  500

36  000

4  700

76  000

15  300

116  000

28  900

37  000

4  900

77  000

15  600

117  000

29  300

38  000

5100

78  000

15  900

118  000

29  700

39  000

5  300

79  000

16  200

119  000

30100

32*
        <pb n="522" />
        500

Ariegtzabgabegesctz  1919.

Abgabepflichtiges
Mehreinkommcn
M.

Steuerbctrag
M.

120  000

30  500

121  000

30  900

122  000

31300

123  000

31  700

124  000

32  100

125  000

32  500

126  000

32  900

127  000

33  300

128  000

33  700

129  000

34  100

130  000

34  500

131000

34  900

132  000

35  300

133  000

35  700

134  000

36  100

135  000

36  500

136  000

36  900

137  000

37  300

138  000

37  700

139  000

38  100

140  000

38  500

141  000

38  900

142  000

39  300

143  000

39  700

144  000

40100

145  000

40  500

146  000

40  900

147  000

41  300

148  000

41  700

149  000

42  100

150  000

42  500

151  000

42  900

152  000

43  300

153  000

43  700

154  000

44  100

155  000

44  500

156  000

44  900

157  000

45  300

158  000

45  700

159  000

46  100

160  000

46  500

161  000

46  900

162  000

47  300

163  000

47  700

164  000

48  100

165  000

48  500

166  000

48  900

167  000

49  300

168  000

49  700

169  000

50  100

170  000

50  500

171  000

50  900

172  000

51  300

173  000

51  700

Abgabepflichtiges
Mehreinkommen
M.

Steuerbetrug
M.

174  000

52  100

175  000

52  500

176  000

52  900

177  000

53  300

178  000

53  700

179  000

54  100

180  000

54  500

181  000

54  900

182  000

55  300

183  000

55  700

184  000

56  100

185  000

56  500

186  000

56  900

187  000

57  300

188  000

57  700

189  000

58  100

190  000

58  500

191000

58  900

192  000

59  300

193  000

59  700

194  000

60  100

195  000

60  500

196  000

60  900

197  000

61  300

198  000

61  700

199  000

62  100

200  000

62  500

201  000

63  000

202  000

63  500

203  000

64  000

204  000

64  500

205  000

65  000

206  000

65  500

207  000

66  000

208  000

66  500

209  000

67  000

210  000

67  500

211000

68  000

212  000

68  500

213  000

69  000

214  000

69  500

215  000

70  000

216  000

70  500

217  000

71000

218  000

71  500

219  000

72  000

220  000

72  500

usw.  für

je  1000  M.,

je  500  M.

z.  B.

mehr

250  000

87  500

300  000

112  500

M.

301  000
302  000
303  000
304  000
305  000
306  000
307  000
308  000
309  000
310  000
usw.  für
je  1000  M..
z.  B.
320  000
350  000
400  000

401  000
402  000
403  000
404  000
405  000
406  000
407  000
408  000
409  000
410  000
usw.  für
je  looo  M..
z.  B.
420  000
450  000
500  000
600  000
700  000
800  000
900  000
1  000  000
2  000  000
3  000  000
4  000  000
5  000  000
6  000  000
7  000  000
8  000  000
9  000  000
10  000  000

Steuerbetrag
M.

113  100
113  700
114  300
114  900
115  500
116  100
116  700
117  300
117  900
118  500

je  600  M.
mehr
124  500
142  500
172  500

173  200
173  900
174  600
175  300
176  000
176  700
177  400
178  100
178  800
179  500

je  700  M.

mehr

186

500

207

500

242

500

312

500

382

500

452

500

522

500

592

500

1  292

500

1  992

500

2  692

500

3  392

500

4  092

500

4  792

500

5  492

500

6192

500

6  892

500
        <pb n="523" />
        Ausführungsbestimmungen.  Hilfstafel  2.  501

Hilfstafel  2
zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinn  der  inländischen  Gesellschaften  zu
zahlenden  Kriegsabgabe  (§  23  des  Gesetzes)

Die  Kriegsabgabe  beträgt

bei  einem
Mehrgewinne
von
M.

wenn  der  Gcschüstsgewinn  im  fünften  Kriegsgesckiästsjahr  im  Verhältnis  zum
eingezahlten  Grund-  oder  Stammlapital  nsw.  beträgt

bis
8  v.  H.
M.

über
8  bis  10  v.  H.
M.

über
10  bis  15  V.  H.
M.

über
15  bis  20  v.  H.
M.

über
20  bisS5  v.H.
M.

über
25  v.  H.
M.

1

2

3

4

5

6

7

6  000

1  000 1 )

1000 1 )

1000 1 )

1  OOO 1 )

1  OOO 1 )

1000 1 .)

7  000

2  OOO 1 )

2  OOO 1 )

2  OOO 1 )

2  OOO 1 )

2  OOO 1 )

2  OOO 1 )

8  000

3  OOO 1 )

3  OOO 1 )

3  OOO 1 )

3  OOO 1 )

3  OOO 1 )

3  OOO 1 )

9  000

3  600

3  600

3  600

3  600

3  600

3  600

10  000

4  000

4  000

4  000

4  000

4  000

4  000

11  000

4  400

4  400

4  400

4  400

4  400

4  400

12  000

4  800

4  800

4  800

4  800

4  800

4  800

13  000

5  200

5  200

5  200

5  200

5  200

5  200

14  000

5  600

5  600

5  600

5  600

5  600

5  600

15  000

6  OOO

6  000

6  000

6  000

6  000

6  000

16  000

6  400

6  400

6  400

6  400

6  400

6  400

17  000

6  800

6  800

6  800

6  800

6  800

6  800

18  000

7  200

7  200

7  200

7  200

7  200

7  200

19  000

7  600

7  600

7  600

7  600

7  600

7  600

20  000

8  OOO

8  OOO

8  000

8  000

8  000

8  OOO

21  000

8  400

8  400

8  400

8  400

8  400

8  400

22  000

8  800

8  800

8  800

8  800

8  800

8  800

23  000

9  200

9  200

9  200

9  200

9  200

9  200

24  000

9  600

9  600

9  600

9  600

9  600

9  600

25  000

10  OOO

10  OOO

10  000

10  000

10  OOO

10  000

26  000

10  400

10  400

10  400

10  400

10  400

10  400

27  000

10  800

10  800

10  800

10  800

10  800

10  800

28  000

11  200

11  200

11  200

11200

11  200

11  200

29  000

11  600

11  600

11  600

11600

11  600

11  600

30  000

12  000

12  OOO

12  OOO

12  OOO

12  000

12  OOO

31  000

12  400

12  400

12  400

12  400

12  400

12  400

32  000

12  800

12  800

12  800

12  800

12  800

12  800

33  000

13  200

13  200

13  200

13  200

13  200

13  200

34  000

13  600

13  600

13  600

13  600

13  600

13  600

35  000

14  000

14  000

14  000

14  000

14  000

14  000

36  000

14  400

14  400

14  400

14  400

14  400

14  400

37  000

14  800

14  800

14  800

14  800

14  800

14  800

38  000

15  200

15  200

15  200

15  200

15  200

15  200

39  000

15  600

15  600

15  600

15  600

15  600

15  600

40  000

16  000

16  000

16  000

16  000

16  000

16  000

41  000

16  400

16  400

16  400

16  400

16  400

16  400

42  000

16  800

16  800

16  800

16  800

16  800

16  800

43  000

17  200

17  200

17  200

17  200

17  200

17  200

44  000

17  600

17  600

17  600

17  600

17  600

17  600

45  000

18  OOO

18  000

18  000

18  000

18  000

18  000

46  000

18  400

18  400

18  400

18  400

18  400

18  400

*)  $  23  Ab'.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="524" />
        502  Kriegsabgabegesctz  1919.

Die  Kriegsabgabe  beträgt

bei  einem

wenn  der  Geschäftsgewinn  im  fünften  Kriegsgeschästsjahr  im  Berhältnis  zum
eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapital  usw.  beträgt

von

bis

über

über

über

über

über

8  V.H.

8  bis  10  v.  H.

lO  bis  lb  v.  H.

15  bis  MV.  H.

20  bis  25  V.  H.

25  v.  H.

M.

M.

M.

M.

M.

M.

M.

1

2

3

4

5

6

7

47  000

18  800

18  800

18  800

18  800

18  800

18  800

48  000

19  200

19  200

19  200

19  200

19  200

19  200

49  000

19  600

19  600

19  600

19  600

19  600

19  600

50  000

20  000

20  000

20  OOO

20  000

20  000

20  OOO

51000

20  400

21  000 1 )

21  OOO 1 )

21  OOO 1 )

21  OOO 1 )

21  OOO 1 )

52  000

20  800

22  OOO 1 )

22  OOO 1 )

22  OOO 1 )

22  OOO 1 )

22  OOO 1 )

53  000

21  200

23  OOO 1 )

23  OOO 1 )

23  OOO 1 )

23  OOO 1 )

23  OOO 1 )

54  000

21  600

24  OOO 1 )

24  OOO 1 )

24  OOO 1 )

24  OOO 1 )

24  OOO 1 )

55  000

22  000

25  OOO 1 )

25  OOO 1 )

25  OOO 1 )

25  OOO 1 )

25  OOO 1 )

56  000

22  400

26  OOO 1 )

26  OOO 1 )

26  OOO 1 )

26  OOO 1 )

26  OOO 1 )

57  000

22  800

27  OOO 1 )

27  OOO 1 )

27  OOO 1 )

27  OOO 1 )

27  OOO 1 )

58  000

23  200

27  840

27  840

27  840

27  840

27  840

59  000

23  600

28  320

28  320

28  320

28  320

28  320

60  000

24  000

28  800

28  800

28  800

28.800

28  800

usw.  für

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

je  1000  M.

je  400  M.

je  480  M.

je  480  M.

je  480  M.

je  480  M.

je  480  M.

mehr
z  B

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

100  000

40  000

48  000

48  000

48  OOO

48  OOO

48  OOO

101  000

40  400  -

48  480

49  OOO 1 )

49  OOO 1 )

49  OOO 1 )

49  OOO 1 )

102  000

40  800

48  960

50  OOO 1 )

50  OOO 1 )

50  OOO 1 )

50  OOO 1 )

103  000

41  200

49  440

51  OOO 1 )

51  OOO 1 )

51  OOO 1 )

51  OOO 1 )

104  000

41  600

49  920

52  OOO 1 )

52  OOO 1 )

52  OOO 1 )

52  OOO 1 )

105  000

42  000

50  400

53  OOO 1 )

53  OOO 1 )

53  OOO 1 )

53  OOO 1 )

106  000

42  400

50  880

54  OOO 1 )

54  OOO 1 )

54  OOO 1 )

54  OOO 1 )

107  000

42  800

51  360

55  OOO 1 )

55  OOO 1 )

55  OOO 1 )

55  OOO 1 )

108  000

43  200

51  840

56  OOO 1 )

56  OOO 1 )

56  OOO 1 )

56  OOO 1 )

109  000

43  600

52  320

57  OOO 1 )

57  OOO 1 )

57  OOO 1 )

57  OOO 1 )

110  000

44  000

52  800

58  OOO 1 )

58  OOO 1 )

58  OOO 1 )

58  OOO 1 )

111  000

44  400

53  280

59  OOO 1 )

59  OOO 1 )

59  OOO 1 )

59  OOO 1 )

112  000

44  800

53  760

60  OOO 1 )

60  OOO 1 )

60  OOO 1 )

60  OOO 1 )

113  000

45  200

54  240

61  OOO 1 )

61  OOO 1 )

61  OOO 1 )

61  OOO 1 )

114  000

45  600

54  720

62  OOO 1 )

62  OOO 1 )

62  OOO 1 )

62  OOO 1 )

115  000

46  000

55  200

63  OOO 1 )

63  OOO 1 )

63  OOO 1 )

63  OOO 1 )

116  000

46  400

55  680

64  OOO 1 )

64  OOO 1 )

64  OOO 1 )

64  OOO 1 )

117  000

46  800

56  160

65  OOO 1 )

65  OOO 1 )

65  OOO 1 )

65  OOO 1 )

118  000

47  200

56  640

66  OOO 1 )

66  OOO 1 )

66  OOO 1 )

66  OOO 1 )

119  000

47  600

57  120

66  640

66  640

66  640

66  640

Usw.  für

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

je  1000  M.

je  400  M.

je  480  M.

je  560  M.

je  560  M.

je  560  M.

je  560  M.

mehr
z  R

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

200  000

80  000

96  000

112  OOO

112  OOO

112  OOO

112  000

201  000

80  400

96  480

112  560

113  OOO 1 )

113  OOO 1 )

113  OOO 1 )

202  000

80  800

96  960

113  120

114  OOO 1 )

114  OOO 1 )

114  OOO 1 )

’)  §  23  Abs.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="525" />
        Ausführungsbestimmungen.  Hilfstafel  2.

503

Die  Kriegrabgabe  beträgt

bei  einem

wenn  der  Geschäftsgewtnn  im  fünften  Kriegsgeschästsjahr  im  Bert
eingezahlten  Grund-  oder  Starnrntapital  usw.  betragt

ältnis  zum

Mehrgewinne

bis

I  über

über

über

über

über

8  v.  H.

8  bis  10  v.  H.

IvbislSv.H.

15  bis  20  v.  H.

20  bis  25  B.  H.

25  B.  H.

M.

M.

|  M.

M.

M.

M.

M.

1

2

3

4

5

6

7

203  OOO

81  200

97  440

113  680

115  OOO 1 )

115  OOO 1 )

204  OOO

81  600

97  920

114  240

116  OOO 1 )

116  OOO 1 )

205  OOO

82  000

98  400

114  800

117  OOO 1 )

117  OOO 1 )

206  OOO

82  400

98  880

115  360

118  OOO 1 )

118  OOO 1 )

207  OOO

82  800

99  360

115  920

119  OOO 1 )

119  OOO 1 )

208  000  '

83  200

99  840

116  480

120  OOO 1 )

120  OOO 1 )

209  OOO

83  600

100  320

117  040

121  OOO 1 )

121  OOO 1 )

210  OOO

84  OOO

100  800

117  600

122  OOO 1 )

122  OOO 1 )

211  OOO

84  400

101  280

118  160

123  OOO 1 )

123  OOO 1 )

212  OOO

84  800

101  760

118  720

124  OOO 1 )

124  OOO 1 )

213  OOO

85  200

102  240

119  280

125  OOO 1 )

125  OOO 1 )

214  OOO

85  600

102  720

119  840

126  OOO 1 )

126  OOO 1 )

215  OOO

86  000

103  200

120  400

127  OOO 1 )

127  OOO 1 )

216  OOO

86  400

103  680

120  960

128  OOO 1 )

128  OOO 1 )

217  OOO

86  800

104  160

121  520

129  OOO 1 )

129  OOO 1 )

218  OOO

87  200

104  640

122  080

130  OOO 1 )

130  OOO 1 )

219  OOO

87  600

105  120

122  640

131  OOO 1 )

131  OOO 1 )

220  OOO

88  OOO

105  600

123  200

132  OOO 1 )

132  OOO 1 )

221  OOO

88  400

106  080

123  760

133  OOO 1 )

133  OOO 1 )

222  OOO

88  800

106  560

124  320

134  OOO 1 )

134  OOO 1 )

223  OOO

89  200

107  040

124  880

135  OOO 1 )

135  OOO 1 )

824  OOO

89  600

107  520

125  440

136  OOO 1 )

136  OOO 1 )

225  OOO

90  000

108  OOO

126  OOO

137  OOO 1 )

137  OOO 1 )

226  OOO

90  400

108  480

126  560

138  OOO 1 )

138  OOO 1 )

227  OOO

90  800

108  960

127  120

139  OOO 1 )

139  OOO 1 )

228  OOO

91  200

109  440

127  680

140  OOO 1 )

140  OOO 1 )

229  OOO

91  600

109  920

128  240

141  OOO 1 )

141  OOO 1 )

230  OOO

92  OOO

110  400

128  800

142  OOO 1 )

142  OOO 1 )

231  OOO

92  400

110  880

129  360

143  OOO 1 )

143  OOO 1 )

232  OOO

92  800

111  360

129  920

144  OOO 1 )

144  OOO 1 )

233  OOO

93  200

111  840

130  480

145  OOO 1 )

145  OOO 1 )

234  OOO

93  600

112  320

131  040

146  OOO 1 )

146  OOO 1 )

235  OOO

94  OOO

112  800

131  600

147  OOO 1 )

147  OOO 1 )

236  OOO

94  400

113  280

132  160

148  OOO 1 )

148  OOO 1 )

237  OOO

94  800

113  760

132  720

149  OOO 1 )

149  OOO 1 )

238  OOO

95  200

114  240

133  280

150  OOO 1 )

150  OOO 1 )

239  OOO

95  600

114  720

133  840

151  OOO 1 )

151  OOO 1 )

240  OOO

96  000

115  200

134  400

152  OOO 1 )

152  OOO 1 )

241  OOO

96  400

115  680

134  960

153  OOO 1 )

153  OOO 1 )

242  OOO

96  800

116  160

135  520

154  OOO 1 )

154  OOO 1 )

243  OOO

97  200

116  640

136  080

155  OOO 1 )

155  OOO 1 )

244  OOO

97  600

117  120

136  640

156  OOO 1 )

156  OOO 1 )

245  OOO

98  000

117  600

137  200

156  800

156  800

246  OOO

98  400

118  080

137  760

157  440

157  440

usw.  für

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

je  1000  M

je  400  M.

je  480  M.

je  560  M.

je  640  M.

je  640  M

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

115  OOO 1 )
116  OOO 1 )
117  OOO 1 )
118  OOO 1 )
119  OOO 1 )
120  OOO 1 )
121  OOO 1 )
122  OOO 1 )
123  OOO 1 )
124  OOO 1 )
125  OOO 1 )
126  OOO 1 )
127  OOO 1 )
128  OOO 1 )
129  OOO 1 )
130  OOO 1 )
131  OOO 1 )
132  OOO 1 )
133  OOO 1 )
134  OOO 1 )
135  OOO 1 )
136  OOO 1 )
137  OOO 1 )
138  OOO 1 )
139  OOO 1 )
140  OOO 1 )
141  OOO 1 )
142  OOO 1 )
143  OOO 1 )
144  OOO 1 )
145  OOO 1 )
146  OOO 1 )
147  OOO 1 )
148  OOO 1 )
149  OOO 1 )
150  OOO 1 )
151  OOO 1 )
152  OOO 1 )
153  OOO 1 )
154  OOO 1 )
155  OOO 1 )
156  OOO 1 )
156  800
157  440
Usw.
je  640  M.
mehr

»)  $  23  Abs.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="526" />
        504  Kriegsabgabegesetz  1919.

Die  Kriegsabgabe  beträgt

bet  einem
Mehrgewinn!
von

wenn  der  Geschäftsgewinn  im  fünften  Kriegsgefchästsjahr  im  Verhältnis  zum
eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapital  usw.  Beträgt

bis

über

über

I  über

über

über

8  v.  H.

8  bis  10  b.  H

IvbiS  lb  v.  H

15bis20t&amp;gt;.  H

20  bis  25  V.  H

25  v.H.

M.

M.

M.

M.

M.

M.

M.

1

2

3

4

5

6

7

z.  B.
300  000

120  000

144  000

168  000

192  000

192  000

192  OOO

301  000

120  400

144  480

168  560

192  640

193  000 1 )

193  OOO 1 )

302  000

120  800

144  960

169  120

193  280

194  OOO 1 )

194  OOO 1 )

303  000

121  200

145  440

169  680

193  920

195  OOO 1 )

195  OOO 1 )

304  000

121  600

145  920

170  240

194  560

196  OOO 1 )

196  OOO 1 )

305  000

122  000

146  400

170  800

195  200

197  OOO 1 )

197  OOO 1 )

306  000

122  400

146  880

171  360

195  840

198  OOO 1 )

198  OOO 1 )

307  000

122  800

147  360

171  920

196  480

199  OOO 1 )

199  OOO 1 )

308  000

123  200

147  840

172  480

197  120

200  OOO 1 )

200  OOO 1 )

309  000

123  600

148  320

173  040

197  760

201  OOO 1 )

201  OOO 1 )

310  000

124  000

148  800

173  600

198  400

202  OOO 1 )

202  OOO 1 )

311  000

124  400

149  280

174  160

199  040

203  OOO 1 )

203  OOO 1 )

312  000

124  800

149  760

174  720

199  680

204  OOO 1 )

204  OOO 1 )

313  000

125  200

150  240

175  280

200  320

205  OOO 1 )

205  OOO 1 )

314  000

125  600

150  720

175  840

200  960

206  OOO 1 )

206  OOO 1 )

315  000

126  000

151  200

176  400

201  600

207  OOO 1 )

207  OOO 1 )

316  000

126  400

151  680

176  960

202  240

208  OOO 1 )

208  OOO 1 )

317  000

126  800

152  160

177  520

202  880

209  OOO 1 )

209  OOO 1 )

318  000

127  200

152  640

178  080

203  520

210  OOO 1 )

210  OOO 1 )

319  000

127  600

153  120

178  640

204  160

211  OOO 1 )

211  OOO 1 )

320  000

128  000

153  600

179  200

204  800

212  OOO 1 )

212  OOO 1 )

321  000

128  400

154  080

179  760

205  440

213  OOO 1 )

213  OOO 1 )

322  000

128  800

154  560

180  320

206  080

214  OOO 1 )

214  OOO 1 )

323  000

129  200

155  040

180  880

206  720

215  OOO 1 )

215  OOO 1 )

324  000

129  600

155  520

181  440

207  360

216  OOO 1 )

216  OOO 1 )

325  000

130  000

156  000

182  000

208  000

217  OOO 1 )

217  OOO 1 )

326  000

130  400

156  480

182  560

208  640

218  OOO 1 )

218  OOO 1 )

327  000

130  800

156  960

183  120

209  280

219  OOO 1 )

219  OOO 1 )

328  000

131  200

157  440

183  680

209  920

220  OOO 1 )

220  OOO 1 )

329  000

131  600

157  920

184  240

210  560

221  OOO 1 )

221  OOO 1 )

330  000

132  000

158  400

184  800

211  200

222  OOO 1 )

222  OOO 1 )

331  000

132  400

158  880

185  360

211  840

223  OOO 1 )

223  OOO 1 )

332  000

132  800

159  360

185  920

212  480

224  OOO 1 )

224  OOO 1 )

333  000

133  200

159  840

186  480

213  120

225  OOO 1 )

225  OOO 1 )

334  000

133  600

160  320

187  040

213  760

226  OOO 1 )

226  OOO 1 )

335  000

134  000

160  800

187  600

214  400

227  OOO 1 )

227  OOO 1 )

336  000

134  400

161  280

188  160

215  040

228  OOO 1 )

228  OOO 1 )

337  000

134  800

161  760

188  720

215  680

229  OOO 1 )

229  OOO 1 )

338  000

135  200

162  240

189  280

216  320

230  OOO 1 )

230  OOO 1 )

339  000

135  600

162  720

189  840

216  960

231  OOO 1 )

231  OOO 1 )

340  000

136  000

163  200

190  400

217  600

232  OOO 1 )

232  OOO 1 )

341  000

136  400

163  680

190  960

218  240

233  OOO 1 )

233  OOO 1 )

342  000

136  800

164  160

191  520

218  880

234  OOO 1 )

234  OOO 1 )

343  000

137  200

164  640

192  080

219  520

235  OOO 1 )

235  OOO 1 )

344  000

137  600

165  120

192  640

220  160

236  OOO 1 )

236  OOO 1 )

345  000

138  000

165  600

193  200

220  800

237  OOO 1 )

237  OOO 1 )

346  000

138  400

166  080

193  760

221  440

238  OOO 1 )

238  OOO 1 )

*)  §  23  Abs.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="527" />
        Ausführungsbestimmungen.  Hilfstafel  2.

505

Die  Kriegsabgabe  beträgt

bei  einem
Mehrgewinne
von

wenn  der  Geschäftsgewinn  im  sünsten  Kriegsgeschäftsjahr  Im  Verhältnis  zum
eingezahlten  Grund-  oder  Stamnikapital  usw.  beträgt

bis

über

über

über

über

über

8  b.  H.

8  biS  10  b.  H.

10  bis  15  b.  H.

15  bisWb.H.

206(325  b.  $.

25  b.  H.

M.

M.

M.

M.

M.

M.

M.

1

2

3

4

5

6

7

347  000

138  800

166  560

194  320

222  080

239  OOO 1 )

239  OOO 1 )

348  000

139  200

167  040

194  880

222  720

240  OOO 1 )

240  OOO 1 )

349  000

139  600

167  520

195  440

223  360

241  OOO 1 )

241  OOO 1 )

350  000

140  000

168  000

196  000

224  000

242  OOO 1 )

242  OOO 1 )

351  000

140  400

168  480

196  560

224  640

243  OOO 1 )

243  OOO 1 )

352  000

140  800

168  960

197  120

225  280

244  OOO 1 )

244  OOO 1 )

353  000

141  200

169  440

197  680

225  920

245  OOO 1 )

245  OOO 1 )

354  000

141  600

169  920

198  240

226  560

246  OOO 1 )

246  OOO 1 )

355  000

142  000

170  400

198  800

227  200

247  OOO 1 )

247  OOO 1 )

356  000

142  400

170  880

199  360

227  840

248  OOO 1 )

248  OOO 1 )

357  000

142  800

171  360

199  920

228  480

249  OOO 1 )

249  OOO 1 )

358  000

143  200

171  840

200  480

229  120

250  OOO 1 )

250  OOO 1 )

359  000

143  600

172  320

201  040

229  760

251  OOO 1 )

251  OOO 1 )

360  000

144  000

172  800

201  600

230  400

252  OOO 1 )

252  OOO 1 )

361  000

144  400

173  280

202  160

231  040

253  OOO 1 )

253  OOO 1 )

362  000

144  800

173  760

202  720

231  680

254  OOO 1 )

254  OOO 1 )

363  000

145  200

174  240

203  280

232  320

255  OOO 1 )

255  OOO 1 )

364  000

145  600

174  720

203  840

232  960

256  OOO 1 )

256  OOO 1 )

365  000

146  000

175  200

204  400

233  600

257  OOO 1 )

257  OOO 1 )

366  000

146  400

175  680

204  960

234  240

258  OOO 1 )

258  OOO 1 )

367  000

146  800

176  160

205  520

234  880

259  OOO 1 )

259  OOO 1 )

368  000

147  200

176  640

206  080

235  520

260  OOO 1 )

260  OOO 1 )

369  000

147  600

177  120

206  640

236  160

261  OOO 1 )

261  OOO 1 )

370  000

148  000

177  600

207  200

236  800

262  OOO 1 )

262  OOO 1 )

371  000

148  400

178  080

207  760

237  440

263  OOO 1 )

263  OOO 1 )

372  000

148  800

178  560

208  320

238  080

264  OOO 1 )

264  OOO 1 )

373  000

149  200

179  040

208  880

238  720

265  OOO 1 )

265  OOO 1 )

374  000

149  600

179  520

209  440

239  360

266  OOO 1 )

266  OOO 1 )

375  000

150  000

180  000

210  000

240  000

267  OOO 1 )

267  OOO 1 )

376  000

150  400

180  480

210  560

240  640

268  OOO 1 )

268  OOO 1 )

377  000

150  800

180  960

211  120

241  280

269  OOO 1 )

269  OOO 1 )

378  000

151  200

181  440

211  680

241  920

270  OOO 1 )

270  OOO 1 )

379  000

151  600

181  920

212  240

242  560

271  OOO 1 )

271  OOO 1 )

380  000

152  000

182  400

212  800

243  200

272  OOO 1 )

272  OOO 1 )

381  000

152  400

182  880

213  360

243  840

273  OOO 1 )

273  OOO 1 )

382  OOO

152  800

183  360

213  920

244  480

274  OOO 1 )

274  OOO 1 )

383  000

153  200

183  840

214  480

245  120

275  OOO 1 )

275  OOO 1 )

384  000

153  600

184  320

215  040

245  760

276  OOO 1 )

276  OOO 1 )

385  000

154  000

184  800

215  600

246  400

277  OOO 1 )

277  OOO 1 )

386  000

154  400

185  280

216  160

247  040

277  920

277  920 1 )

usw.  für

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

je  looo  M.

je  400  M.

je  480  M.

je  560  M.

je  640  M.

je  720  M.

je  720  M.

mehr
z-  B.
500  000

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

200  000

240  000

280  000

320  000

360  OOO

360  OOO

501  000

200  400

240  480

280  560

320  640

360  720

361  OOO 1 )

502  000

200  800

240  960

281  120

321  280

361  440

362  OOO 1 )

503  000

201  200

241  440

281  680

321  920

362  160

363  OOO 1 )

*)  §  23  Abs.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="528" />
        506  Kricgsabgabegesetz  1919.

Die  Kriegsabgabe  beträgt

bei  einem
Mehrgewinne
von
m.

wenn  der  Geschästsgewinn  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahr  im  Verhältnis  zum
eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapital  »sw.  beträgt

bis
8  ».  H.
M,

über
8  bis  10  tt.  H.
M.

über
10  bis  15  v,  H.
M.

über
15  64320».®.
M.

über
20  bis  25».  ®.
M.

über
25  v.  H.
M.

504  000
505  000
506  000
507  000
508  000
509  000
510  000
511  000
512  000
513  000
514  000
515  000
516  000
517  000
518  000
519  000
520  000
521  000
522  000
523  000
524  000
525  000
526  000
527  000
528  000
529  000
530  000
531  000
532  000
533  000
534  000
535  000
536  000
537  000
538  000
539  000
540  000
541  000
542  000
543  000
544  000
545  000
546  000
547  000
548  000
549  000
550  000
551000

201  600
202  000
202  400
202  800
203  200
203  600
204  000
204  400
204  800
205  200
205  600
206  000
206  400
206  800
207  200
207  600
208  000
208  400
208  800
209  200
209  600
210  000
210  400
210  800
211  200
211  600
212  000
212  400
212  800
213  200
213  600
214  000
214  400
214  800
215  200
215  600
216  000
216  400
216  800
217  200
217  600
218  000
218  400
218  800
219  200
219  600
220  000
220  400

241  920
242  400
242  880
243  360
243  840
244  320
244  800
245  280
245  760
246  240
246  720
247  200
247  680
248  160
248  640
249  120
249  600
250  080
250  560
251  040
251  520
252  000
252  480
252  960
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253  920
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254  880
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255  840
256  320
256  800
257  280
257  760
258  240
258  720
259  200
259  680
260  160
260  640
261120
261  600
262  080
262  560
263  040
263  520
264  000
264  480

282  240
282  800
283  360
283  920
284  480
285  040
285  600
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286  720
287  280
287  840
288  400
288  960
289  520
290  080
290  640
291  200
291  760
292  320
292  880
293  440
294  000
294  560
295  120
295  680
296  240
296  800
297  360
297  920
298  480
299  040
299  600
300  160
300  720
301  280
301840
302  400
302  960
303  520
304  080
304  640
305  200
305  760
306  320
306  880
307  440
308  000
308  560

322  560
323  200
323  840
324  480
325  120
325  760
326  400
327  040
327  680
328  320
328  960
329  600
330  240
330  880
331  520
332  160
332  800
333  440
334  080
334  720
335  360
336  000
336  640
337  280
337  920
338  560
339  200
339  840
340  480
341120
341  760
342  400
343  040
343  680
344  320
344  960
345  600
346  240
346  880
347  520
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348  800
349  440
350  080
350  720
351  360
352  000
352  640

362  880
363  600
364  320
365  040
365  760
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367  200
367  920
368  640
369  360
370  080
370  800
371  520
372  240
372  960
373  680
374  400
375  120
375  840
376  560
377  280
378  000
378  720
379  440
380  160
380  880
381  600
382  320
383  040
383  760
384  480
385  200
385  920
386  640
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390  960
391  680
392  400
393120
393  840
394  560
395  280
396  000
396  720

364  000')
365  000')
366  000')
367  000')
368  000')
369  000')
370  000')
371  000')
372  000')
373  000')
374  000')
375  000')
376  000')
377  000')
378  000')
379  000')
380  000')
381  000')
382  OOO')
383  000')
384  000')
385  000')
386  000')
387  000')
388  000')
389  000')
390  000')
391  000')
392  000')
393  000')
394  000')
395  000')
396  000')
397  000*)
398  000')
399  000*)
400  000*)
401  000')
402  000*)
403  000*)
404  000*)
405  000*)
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407  000*)
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410  000*)
411  000*)

')  5  23  Abs.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="529" />
        ü Vr

—

w

Die  Kriegsabgabe  beträgt

v%.

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bei  einem

Wenn  der  GeschLftSgeWinn  im  fünften  KriegSgefchäftsjahr  im  !.
eingezahlten  Grund-  oder  Stammlavital  usw.  beträgt

von
M.

bis
8  v.  H.
M.

über
8  bis  10  v.  H.
M.

über
10  bis  15  b.  H.
M.

über
15  bis  20  v.  H.
M.

über
so  bis  rü  v.  H.
M.

über
25  v.  H.
M.

1

2

3

4

5

6

7

552  000

220  800

264  960

309  120

353  280

397  440

412  000 1 )

553  000

221  200

265  440

309  680

353  920

398  160

413  OOO 1 )

554  000

221  600

265  920

310  240

354  560

398  880

414  OOO 1 )

555  000

222  000

266  400

310  800

355  200

399  600

415  OOO 1 )

556  000

222  400

266  880

311  360

355  840

400  320

416  OOO 1 )

557  000

222  800

267  360

311  920

356  480

401  040

417  OOO 1 )

558  000

223  200

267  840

312  480

357  120

401  760

418  OOO 1 )

559  000

223  600

268  320

313  040

357  760

402  480

419  OOO 1 )

560  000

224  000

268  800

313  600

358  400

403  200

420  OOO 1 )

561  000

224  400

269  280

314  160

359  040

403  920

421  OOO 1 )

562  000

224  800

269  760

314  720

359  680

404  640

422  OOO 1 )

563  000

225  200

270  240

315  280

360  320

405  360

423  OOO 1 )

564  000

225  600

270  720

315  840

360  960

406  080

424  OOO 1 )

565  000

226  000

271  200

316  400

361  600

406  800

425  OOO 1 )

566  000

226  400

271  680

316  960

362  240

407  520

426  OOO 1 )

567  000

226  800

272  160

317  520

362  880

408  240

427  OOO 1 )

568  000

227  200

272  640

318  080

363  520

408  960

428  OOO 1 )

569  000

227  600

273  120

318  640

364  160

409  680

429  OOO 1 )

570  000

228  000

273  600

319  200

364  800

410  400

430  OOO 1 )

571  000

228  400

274  080

319  760

365  440

411  120

431  OOO 1 )

672  000

228  800

274  560

320  320

366  080

411  840

432  OOO 1 )

573  000

229  200

275  040

320  880

366  720

412  560

433  OOO 1 )

574  000

229  600

275  520

321  440

367  360

413  280

434  OOO 1 )

575  000

230  000

276  000

322  000

368  000

414  000

435  OOO 1 )

576  000

230  400

276  480

322  560

368  640

414  720

436  OOO 1 )

677  000

230  800

276  960

323  120

369  280

415  440

437  OOO 1 )

578  000

231  200

277  440

323  680

369  920

416  160

438  OOO 1 )

579  000

231  600

277  920

324  240

370  560

416  880

439  OOO 1 )

580  000

232  000

278  400

324  800

371  200

417  600

440  OOO 1 )

581  000

232  400

278  880

325  360

371  840

418  320

441  OOO 1 )

582  000

232  800

279  360

325  920

372  480

419  040

442  OOO 1 )

583  000

233  200

279  840

326  480

373  120

419  760

443  OOO 1 )

684  000

233  600

280  320

327  040

373  760

420  480

444  OOO 1 )

585  000

234  000

280  800

327  600

374  400

421  200

445  OOO 1 )

586  000

234  400

281  280

328  160

375  040

421  920

446  OOO 1 )

587  000

234  800

281  760

328  720

375  680

422  640

447  OOO 1 )

588  000

235  200

282  240

329  280

376  320

423  360

448  OOO 1 )

589  000

235  600

282  720

329  840

376  960

424  080

449  OOO 1 )

590  000

236  000

283  200

330  400

377  600

424  800

450  OOO 1 )

usw.  für

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

je  looo  M.

je  400  M.

je  480  M.

je  560  M.

je  640  M.

je  720  M.

je  looo  M.

mehr
r  N

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

700  000

280  000

336  000

392  000

448  000

504  000

560  OOO 1 )

701  000

280  400

336  480

392  560

448  640

504  720

560  800

usw.  für

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

je  looo  M.

je  400  M.

je  480  M.

je  560  M.

je  640  M.

je  720  M.

je  800  M.

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

')  §  23  Abs.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="530" />
        508

Kriegsabgabegesetz  1919.

Die  Kricgsabgabe  beträgt

bei  einem
Mehrgewinne
von

wenn  der  Geschäftsgewinn  im  fünften  KricgSgefchäftsjahr  im  Berhältnis  zum
eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapital  usw.  beträgt

bis

über

über

über

über

über

8  v.  H.

8  bis  10  v.  H.

10  bis  15  v.  H.

15  bis  20  v.  H.

20  bis  25  v.  H.

25  v.  H.

M.

M.

M.

M.

M.

M.

M.  '

1

2

3

4

5

6

7

z.  B.

1  000  000

400  000

480  OOO

560  OOO

640  OOO

720  OOO

800  000

1  001  000

401  000 1 )

481  OOO 1 )

561  OOO 1 )

641  OOO 1 )

721  OOO 1 )

800  800

1100  000

500  OOO 1 )

580  OOO 1 )

660  OOO 1 )

740  OOO 1 )

820  OOO 1 )

880  000

usw.  für

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

je  1000  M.

je  1000  M.

je  looo  M.

je  looo  M.

je  looo  M.

je  1000  M.

je  800  M.

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

8*  ®  •
1  400  000

800  OOO 1 )

880  OOO 1 )

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1120000

1120000

usw.  für

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

je  looo  M.

je  1000  M.

je  looo  M.

je  looo  M.

je  1000  M.

je  800  M.

je  800  M.

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

z.  B.

1  800  000

1200  OOO 1 )

1280  OOO 1 )

1360  OOO 1 )

1440000

1440000

1440000

usw.  für  ■

usw.

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usw.

usw.

usw.

usw.

je  1000  M.

je  looo  M.

je  looo  M.

je  looo  M.

je  800  M.

je  800  M.

je  800  M.

mehr
z.  B.
2  200  000

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

1600  OOO 1 )

1680  OOO 1 )

1760000

1760000

1760000

1700000

usw.  für

usw.

Usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

je  1000  M.

je  looo  M.

je  looo  M.

je  800  M.

je  800  M.

je  800  M.

je  800  M.

mehr
$.  B.
2  600  000

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

2  OOO  OOO 1 )

2080000

2  080000

2080000

2080000

2080000

usw.  für

usw.

usw.

usw.

usw.

usw.

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je  1000  M.

je  1000  M.

je  800  M.

je  800  M.

je  800  M.

je  800  M.

je  800  M.

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?.  B.
3  000  000

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

2400000

2400000

2400000

2400000

2400000

2400000

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usw.

usw.

usw.

usw.

Usw.

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je  looo  M.

je  800  M.

je  800  M.

je  800  M.

je  800  M.

je  800  M.

je  800  M.

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

mehr

z.  B.

4  000  000

3200000

3200000

3  200000

3200  000

3200000

3200000

5  000  000

4000000

4000000

4000000

4000000

4000000

4000000

6  000  000

4800000

4800000

4  800000

4800000

4800000

4800000

7  000  000

5600000

5  600000

5600000

5600000

5600000

5600000

8  000  000

6  400000

6400000

6400000

6400000

6400000

6400000

9  000  000

7  200000

7  200000

7  200000

7200000

7  200000

7200000

10  000  000

8000000

8000000

8000000

8000000

8000000

8000000

')  §  23  Abs.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="531" />
        Aussührungsbestimmungen.  Hilfstafel  3

509

Hilfstafel  3
zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinne  der  ausländischen  Gesellschaften  zu
zahlenden  Kriegsabgabe  (§  25  des  Gesetzes)

Es  beträgt

Es  beträgt

Es  beträgt

bei  einem

bei  einem

bei  einem

Mehrgewinn  im

die

Mehrgewinn  im

die

Mehrgewinn  im

die

5.  Kriegs-Kriegsabgabe



5.  Kriegs-Kriegsabgabe



5.  Kriegs-Kriegsabgabe



geschäftsjahrvon

geschäftsjahrvon

geschäftsjahrvon

M.

M.

M.

M.

M.

M.

6  000

1000 1 )

48  000

19  200

88  000

42  240

7  000

2  000 1 )

49  000

19  600

89  000

42  720

8  000

3  000 1 )

50  000

20  000

90  000

43  200

9  000

3  600

91  OOO

43  680

10  000

4  000

92  OOO

44  160

11  000

4  400

51  000

21  OOO 1 )

93  OOO

44  640

12  000

4  800

52  000

22  000

94  000

45  120

13  000

5  200

53  000

23  OOO 1 )

95  000

45  600

14  000

5  600

54  000

24  OOO 1 )

96  000

46  080

15  000

6  000

55  000

25  OOO 1 )

97  OOO

46  560

16  000

6  400

56  000

26  OOO 1 )

98  OOO

47  040

17  000

6  800

57  000

27  OOO 1 )

99  OOO

47  520

18  000

7  200

58  000

27  840

100  OOO

48  OOO

19  000

7  600

59  000

28  320

20  000

8  000

60  000

28  800

21  000

8  400

61000

29  280

101  OOO

49  OOO 1 )

22  000

8  800

62  000

29  760

102  OOO

50  OOO 1 )

23  000

9  200

63  000

30  240

103  OOO

51  OOO 1 )

24  000

9  600

64  000

30  720

104  OOO

52  OOO 1 )

25  000

10  000

65  000

31  200

105  OOO

53  OOO 1 )

26  000

10  400

66  000

31  680

106  OOO

54  OOO 1 )

27  000

10  800

67  000

32  160

107  OOO

55  OOO 1 )

28  000

11  200

68  000

32  640

108  OOO

56  OOO 1 )

29  000

11  600

69  000

33120

109  OOO

57  OOO 1 )

30  000

12  000

70  000

33  600

110  OOO

58  OOO 1 )

31  000

12  400

71000

34  080

111  OOO

59  OOO 1 )

32  000

12  800

72  000

34  560

112  OOO

60  OOO 1 )

33  000

13  200

73  000

35  040

113  OOO

61  OOO 1 )

34  000

13  600

74  000

35  520

114  000

62  OOO 1 )

35  000

14  000

75  000

36  OOO

115  OOO

63  OOO 1 )

36  000

14  400

76  000

36  480

116  OOO

64  OOO 1 )

37  000

14  800

77  000

36  960

117  OOO

65  OOO 1 )

38  000

15  200

78  000

37  440

118  OOO

66  OOO 1 )

39  000

15  600

79  000

37  920

119  OOO

66  640

40  000

16  000

80  000

38  400

120  OOO

67  200

41000

16  400

81  000

38  880

121  OOO

67  760

42  000

16  800

82  OOO

39  360

122  OOO

68  320

43  000

17  200

83  000

39  840

123  OOO

68  880

44  000

17  600

84  000

40  320

124  OOO

69  440

45  000

18  000

85  000

40  800

125  OOO

70  000

46  000

18  400

86  000

41  280

126  OOO

70  560

47  000

18  800

87  000

41  760

127  000

71120

*)  §  25  ÜOf.  2  des  Gesetzes.
        <pb n="532" />
        510

Kriegsabgabegesetz  1919,

Es  Beträgt

Es  Beträgt

Es  Beträgt

bei  einem
Mehrgewinn  im

die

bei  einem
Mehrgewinn  im

die

Bei  einem
Mehrgewinn  im

die

5.  Kriegs-Kriegsabgabe



5.  Kriegs-KriegSaBgaBe



5.  Kriegs-StiegäaBgaBe



geschästsjahrvo»
M

M.

geschästSjahrvon
M.

M.

geschäftsjahrBon
M.

M.

128  000

71  680

175  000

98  000

220  OOO

132  OOO 1 )

129  000

72  240

176  000

98  560

221  OOO

133  OOO 1 )

130  000

72  800

177  000

99  120

222  OOO

134  OOO 1 )

131  000

73  360

178  000

99  680

223  OOO

135  OOO 1 )

132  000

73  920

179  000

100  240

224  000

136  OOO 1 )

133  000

74  480

180  000

100  800

225  000

137  OOO 1 )

134  000

75  040

181  000

101  360

226  OOO

138  OOO 1 )

135  000

75  600

182  000

101  920

227  000

139  OOO 1 )

136  000

76  160

183  000

102  480

228  000

140  OOO 1 )

137  000

76  720

184  000

103  040

229  OOO

141  OOO 1 )

138  000

77  280

185  000

103  600

230  OOO

142  OOO 1 )

139  000

77  840

186  000

104  160

231  OOO

143  OOO 1 )

140  000

78  400

187  000

104  720

232  000

144  OOO 1 )

141  000

78  960

188  000

105  280

233  OOO

145  OOO 1 )

142  000

79  520

189  000

105  840

234  OOO

146  OOO 1 )

143  000

80  080

ISO  000

106  400

235  000

147  OOO 1 )

144  000

80  640

191  000

106  960

236  OOO

148  OOO 1 )

145  000

81  200

192  000

107  520

237  OOO

149  OOO 1 )

146  000

81  760

193  000

108  080

238  OOO

150  OOO 1 )

147  000

82  320

194  000

108  640

239  OOO

151  OOO 1 )

148  000

82  880

195  000

109  200

240  OOO

152  OOO 1 )

149  000

83  440

196  000

109  760

241  OOO

153  OOO 1 )

150  000

84  000

197  000

110  320

242  OOO

154  OOO 1 )

151000

84  560

198  000

110  880

243  OOO

155  OOO 1 )

152  000

85120

199  000

111  440

244  000

156  OOO 1 )

153  000

85  680

200  000

112  000

245  OOO

156  800

154  000
155  000
156  000

86  240
86  800
87  360

201  000

113  OOO 1 )

246  OOO
247  OOO
248  000

157  440
158  080
158  720

157  000

87  920

202  000

114  OOO 1 )

249  OOO

159  360

158  000

88  480

203  000

115  OOO 1 )

250  000

160  OOO

159  000

89  040

204  000

116  OOO 1 )

251  000

160  640

160  000

89  600

205  000

117  OOO 1 )

252  OOO

161  280

161  000

90160

206  000

118  OOO 1 )

253  OOO

161  920

162  000

90  720

207  000

119  OOO 1 )

254  OOO

162  560

163  000

91  280

208  000

120  OOO 1 )

255  OOO

163  200

164  000

91  840

209  000

121  OOO 1 )

256  OOO

163  840

165  000

92  400

210  000

122  OOO 1 )

257  OOO

164  480

166  000

92  960

211  000

123  OOO 1 )

258  000

165  120

167  000

S3  520

212  000

124  OOO 1 )

259  OOO

165  760

168  000

94  080

213  000

125  OOO 1 )

260  000

166  400

169  000

94  640

214  000

126  OOO 1 )

261  OOO

167  040

170  000

95  200

215  000

127  OOO 1 )

262  OOO

167  680

171  000

95  760

216  000

128  OOO 1 )

263  OOO

168  320

172  000

96  320

217  000

129  OOO 1 )

264  OOO

168  960

173  000

96  880

218  000

130  OOO 1 )

265  OOO

169  600

174  000

97  440

219  000

131  OOO 1 )

266  OOO

170  240

l )  |  25  Ws,  2  des  Gesetzes.
        <pb n="533" />
        Ausführungsbestimmungen.  Hilfstafel  3,

511

Es  beträgt

Es  beträgt

Es  beträgt

bei  einem
Mehrgewinn  im

die

bei  einem
Mehrgewinn  im

die

bei  einem
Mehrgewinn  im

die

5.  Kriegs-Kricgsabgabe



5.  Kriegs-Kriegsabgabe



5.  Kriegs-Kriegsabgabe



geschäftsjahrvon
M.

M.

geschästsjahr  von
M.

M.

geschäftsjahrvon
M.

M.

267  000

170  880

314  OOO

206  OOO 1 )

363  OOO

255  OOO 1 )

268  000

171  520

315  OOO

207  OOO 1 )

364  OOO

256  OOO 1 )

269  000

172  160

316  OOO

208  OOO 1 )

365  OOO

257  OOO 1 )

270  000

172  800

317  OOO

209  OOO 1 )

366  OOO

258  OOO 1 )

271  000

173  440

318  OOO

210  OOO 1 )

367  OOO

259  OOO 1 )

272  000

174  080

319  OOO

211  OOO 1 )

368  OOO

260  OOO 1 )

273  000

174  720

320  OOO

212  OOO 1 )

369  OOO

261  OOO 1 )

274  000

175  360

321  OOO

213  OOO 1 )

370  OOO

262  OOO 1 )

275  000

176  000

322  OOO

214  OOO 1 )

371  OOO

263  OOO 1 )

276  000

176  640

323  OOO

215  OOO 1 )

372  OOO

264  OOO 1 )

277  000

177  280

324  OOO

216  OOO 1 )

373  OOO

265  OOO 1 )

278  000

177  920

325  OOO

'  217  OOO 1 )

374  OOO

266  OOO 1 )

279  000

178  560

326  000

218  OOO 1 )

375  OOO

267  OOO 1 )

280  000

179  200

327  OOO

219  OOO 1 )

376  OOO

268  OOO 1 )

281  000

179  840

328  OOO

220  OOO 1 )

377  OOO

269  OOO 1 )

282  000

180  480

329  OOO

221  OOO 1 )

378  OOO

270  OOO 1 )

283  000

181  120

330  OOO

222  OOO 1 )

379  OOO

271  OOO 1 )

284  000

181  760

331  OOO

223  OOO 1 )

380  OOO

272  OOO 1 )

285  000

182  400

332  OOO

224  OOO 1 )

381  OOO

273  OOO 1 )

286  000

183  040

333  OOO

225  OOO 1 )

382  OOO

274  OOO 1 )

287  000

183  680

334  OOO

226  OOO 1 )

383  OOO

275  OOO 1 )

288  000

184  320

335  OOO

227  OOO 1 )

384  OOO

276  OOO 1 )

289  000

184  960

336  OOO

228  OOO 1 )

385  OOO

277  OOO 1 )

290  000

185  600

337  OOO

229  OOO 1 )

386  OOO

277  920

291  000

186  240

338  OOO

230  OOO 1 )

387  OOO

278  640

292  000

186  880

339  OOO

231  OOO 1 )

388  OOO

279  360

293  000

187  520

340  000

232  OOO 1 )

389  OOO

280  080

294  000

188  160

341  OOO

233  OOO 1 )

390  OOO

280  800

295  000

188  800

342  OOO

234  OOO 1 )

usw.  für

usw.

296  000

189  440

343  OOO

235  OOO 1 )

je  1000  M.

je  720  M.

297  000

190  080

344  OOO

236  OOO 1 )

mehr

mehr

298  000

190  720

345  OOO

237  OOO 1 )

z.  B.

299  000

191  360

346  OOO

238  OOO 1 )

400  OOO

288  000

300  000

192  000

347  OOO

239  OOO 1 )

410  OOO

295  200

301  000

193  000 1 )

348  OOO
349  OOO
350  OOO

240  OOO 1 )
241  OOO 1 )
242  OOO 1 )

425  OOO
450  OOO
475  OOO

306  OOO
324  OOO
342  OOO

302  000

194  OOO 1 )

351  OOO

243  OOO 1 )

500  OOO

360  OOO

303  000
304  000
305  000

195  OOO 1 )
196  OOO 1 )
197  OOO 1 )

352  OOO
353  OOO
354  OOO

244  OOO 1 )
245  OOO 1 )
246  OOO 1 )

501  OOO

361  OOO 1 )

306  000

198  OOO 1 )

355  OOO

247  OOO 1 )

502  OOO

362  OOO 1 )

307  000

199  OOO 1 )

356  OOO

248  OOO 1 )

503  OOO

363  OOO 1 )

308  000

200  OOO 1 )

357  OOO

249  OOO 1 )

504  OOO

364  OOO 1 )

309  000

201  OOO 1 )

358  OOO

250  OOO 1 )

505  OOO

365  OOO 1 )

310  000

202  OOO 1 )

359  OOO

251  OOO 1 )

506  OOO

366  OOO 1 )

311  000

203  OOO 1 )

360  OOO

252  OOO 1 )

507  OOO

367  OOO 1 )

312  000

204  OOO 1 )

361  OOO

253  OOO 1 )

508  OOO

368  OOO 1 )

313  000

205  OOO 1 )

362  OOO

254  OOO 1 )

509  OOO

369  OOO 1 )

!)  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes.
        <pb n="534" />
        512

KricgSabgabegesctz  1919,

Es  beträgt

ES  beträgt

Es  beträgt

bei  einem

bei  einem

die

bei  einem

die

Mehrgewinn  im

die

Mehrgewinn  im

Mehrgewinn  irn

5.  Kriegsgeschäftsjahr ­
  von

Kriegsabgabc

5.  Kriegsgeschäftsjahr ­
  von

Kriegsabgabe

6.  Kriegsgeschäftsjahrvon


Kriegsabgabe

M,

M,

M,

M,

M,

M,

510  000

370  000 1 )

702  OOO

561  600

z,B,750  OOO

600  000

usw,  für

usw.

703  OOO

562  400

800  000

640  OOO

je  1000  M,

je  looo  M.

704  OOO

563  200

900  OOO

720  OOO

mehr

mehr

705  000

564  000

1000  000

800  000

z,B.

706  OOO

564  800

2  OOO  OOO

1  600  OOO

525  000

385  OOO 1 )

707  OOO

565  600

3  000  000

2  400  OOO

550  000

410  OOO 1 )

708  OOO

■  566  400

4  OOO  OOO

3  200  OOO

575  000

435  OOO 1 )

709  OOO

567  200

5  OOO  OOO

4  OOO  OOO

600  000

460  OOO 1 )

710  OOO

568  000

6  OOO  OOO

4  800  OOO

625  000

485  OOO 1 )

usw.  für

usw.

7  OOO  OOO

5  600  OOO

650  000

510  OOO 1 )

je  looo  M,

je  800  M.

8  OOO  OOO

6  400  000

bis700  000
701  000

560  OOO 1 )
560  800

mehr

mehr

9  000  000
10  OOO  OOO

7  200  OOO
8000000

&amp;gt;)  §  25  Abs,  2  des  Gesetzes.

Muster  1
iAusführungsbestimmungen  5  3)

Finanzamt

Kriegsabgabe  1919
Steuerliste  A
(Einzelpersonen)
des  Finanzamts

Laufende  Nummer  ||

Name,  Vorname, ­
  Stand,
Wohnort  u.
Wohnung  des
Abgabepflichtigen ­

(im  Falle  des
Todes  des  Abgabepflichtigen ­

auch  des  Zahlungspflichtigen ­

Erben)

Kriegseinkom ­
 ­
  (z§  8
bis  11
des
Gesetzes)
M.

Friedens-



Ms  bis
7,10  bis
11  des
Gesetzes)
M,

Mehrein ­
 ­

(Spalte  3
abzüglich
Spaltes)
(abgerundet) ­

M,

Abgabepflich ­
 ­

Mehrein ­
 ­

(§35161.3
des
Gesetzes)
(abgerundet) ­

M.

Kriegsabgabe ­

vom
Mehrcin-


(SP,  6)
M,

Von  dem
Betrage
in  Spalte  7

Des
Sollbuchs ­


Bemerkungen ­


bleiben
gemäß
§  13
des  Gesetzes ­

unerhoben

M.

sind
zu
erhe ­
 ­

M,

Bezeich ­
 ­


E
E
ä

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

Zusammen  ..
        <pb n="535" />
        Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.

Finanzamt

Muster  2
(Ausführungsbestimmungen  §  3)

Kriegsabgabe  1919

Steuerliste  B  (Gesellschaften)

des  Finanzamts  in

Laufende  Nummer

Bezeichnung  und  Sitz
der  Gesetischast
(Bei  ausländischen
Gesellschaften  auch
Ort  der  im  Beranlagungsbezirke
  besindlichen
  Betriebsstätte
  u.  dgl.)

Die  erste
Aufforderung ­
  zur
Wgabe  der
Steuer«
erstärung  ist
zugestellt  am

Die  Frist
ist  verlängert ­

Bis:

Eine  zweite
Aufforderung ­
  mit
Strafandrohung ­

ist  zugestellt
worden  am:

Eine  Strafverfügung ­

und  wiederholte ­
  Aufforderung ­

ist  zugestellt
worden  am:

Die
Steuererklärung ­

ist  eingegangen ­

am:

Durchschnittlicher ­

früherer
Geschäftsgewinn ­

gemäß
z  16  des
Gesetzes
M,

Geschäftsgewinn
in  dem
fünften  Kriegsgeschäftsjahr ­

191./m.
M.

a)  Mehreinnahme  aus  Aktien ­
  oder  Anteilen  einer
anderen  Gesellschaft  der
im  §  14  b.  Ges.  Bezeichneten ­
  Art,  von  der  die  Gesellschaft ­
  mehr  als  ein  Fünftel
aller  Aktien  ob.  Anteile  besitzt,in ­
  dem  fünften  Kriegsgeschäftsjahr ­
  191.  /191.
b)  Etwaiger  Mindergewinn ­
  (§  19  des  Gesetzes)
M.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

a)
b)

Nach  ABrechnung  der
Mehreinnahme  in
Spalte  10a  und  des
Mind  ergewinns  in
Spalte  10  b  vom  Geschästsgewtnn
  in  der
Spalte  9  Bleibt  ein
Geschäftsgewinn  in
io  dem  sünftenKriegsge-M
  schäftsjahr  191./191.
M.

Nach  ABrechnung  des  Betrags
in  Spalte  8  von  dem  Betrag
in  Spalte  11  Bleibt  ein  Mehrgewinn ­
  in  dem  fünften  Krtegsgeschäftsjahr
  191./191.
M.

Die
Kriegs«
abgäbe
Beträgt
M.

Bon  dem  Betrag
in  Spalte  8

Zuschlag
wegen  verspäteter ­

Abgabe  der
Steuererklärung ­

M.  I  Pf.

Gesamtbetrag ­
  der
Spalten
15  +  16
M.  &amp;gt;Pf.

Des
Sollbuchs

Bemerkungen

Bleiben  gemäß ­
  §  26
des  Gesetzes
unerhoben
M.

sind  zu
erheben
M.

1
#
N

s
1
ä

11

12

13

14

15

16

17

18

19

Aussührungsbestimmungen.  Muster  1  und  2.  513
(Sink  Seite)  (Rechte  Seite)
        <pb n="536" />
        514

Ariegsabgabegesetz  1919.

(3«  Muster  3)
(Roter  Ausklebezettel  für  die  SteuererNärung)
Zur  Beachtung
über  sämtliche  Punkte  des  Vordrucks  ist  eine  Erklämng  abzugeben.  Nichtzutreffendes ­
  ist  zu  durchstreichen.  Derienige,  der  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben ­
  in  der  Absicht,  die  Kriegsabgabe  zu  hinterziehen,  macht,  kann  mit  Gefängnis
bestraft  werden.  Unrichtige  Angaben  macht  auch  derjenige,  der  Punkte  des  Vordrucks ­
  durchstreicht,  obwohl  er  eine  Erklärung  hätte  abgeben  sollen.  Unvollständig
ist  die  Erklärung  auch  dann,  wenn  der  Vordruck  ganz  oder  teilweise  nicht  ausgefüllt  wird.
Die  Entscheidung,  was  steuerpflichtig  ist  und  was  nicht,  steht  dem  Finanzamt,
nicht  dem  Abgabepflichtigen  zu.

Muster  3
lAusführungsbestimmungen  §  21)

Finanzamt
Kriegsabgabe  1919-Steucrliste  B  Rr.

für^die  Veranlagung  der
in

Steuererklärung
(GesellschastSfirma)
&amp;lt;Sitz  der  Besellschaft)
zur  Kriegsabgabe  1919

I.  Das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  rechnet  vom

II.  Der
a)

Geschäfts-  (Bilanz-)  Gewinn  betrug-)
in  den  für  die  Berechnung  des  Durchschnittsgewinns
maßgebenden  fünf  den  Kriegsgeschästsjahren  vorangegangenen ­
  Jahren,  und  zwar')

vom.

.19..
.19.
19
.19..
.19

bis.

im  fünften  Kriegsgeschäftsjahr,  und  zwar
vom  19  bis

19
19
19
19
19
19

bis

M.

i)  Soweit  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn-  und  Bertuswechnunaen
  der  In  Betracht  lammenden  FricdenSjahre  (5  17  des  «riegSsteuergcsetzeS  vom  21.  Jun,
1916)  und  des  fünften  Kriegigeschäftsjahrs  (§  17  deS  Gesetzes,  sowie  die  daraus  bezüglichen  Beschlüsse ­
  der  Generalversammlungen  nicht  bereits  dem  Finanzamt  eingereicht  wurden,  sind  sie  der
Eteuercrklärnng  beizufügen.
«)  Wenn  der  FriedenSgewinn  nach  den  Bestimmungen  des  SriegSsteuergesetzeS  vom  21.  Jun
1916  bereits  festgestellt  ist,  bedarf  ei  einer  Angabe  deS  GeschästSgewinnS  in  den  einzelnen  den
SriegSgeschüstsjahren  vorangegangenen  Jahren  nicht!  es  genügt  die  Angabe  des  FriedenSgewinn»
in  einer  Summe  unter  „Mark".
        <pb n="537" />
        33*

Ausführungsbestimmungen.  Muster  3.

515

III.  Das  Grund-  oder  Stammkapital  der  Gesellschaft  betrug
im  fünften  Kriegsgeschäftsjahr
M.
vom  19  bis  19

Davon  waren  bzw.
sind  eingezahlt
M.

Bei  eingetretenen  Veränderungen  sind  die  einzelnen  Zeitabschnitte  ersichtlich
zu  machen.

IV.  Bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahrs  waren  als  wirkliche  Reservekontenbeträge ­
  nachgewiesen:
(Bezeichnung  der  einzelnen  Bilanzposten)  M.
a)
b)
c)
d)
e )  -  :
Welche  Abschreibungen  und  Reservestellungen  sind  vorgenommen,  und  auf
welche  Konten?
Sind  in  dem  Kreditorenkonto  irgendwelche  Rücklagen  enthalten,  zu  welchem
Zwecke  und  in  welchem  Betrage?
Diese  Fragen  sind  nötigenfalls  auf  besonderer  Anlage  zu  beantworten.

V.  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  kommen  nach  §§  16,  18,  24  des  Ges.,  §§  17,
18,  20  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  noch  die  nachstehend  angeführten ­
  Verhältnisse  in  Betracht:
VI.  Bon  dem  unter  II  b  angeführten  Bilanzgewinne  haben  die  nachstehend  einzeln
aufgeführten  Beträge  zu  den  näher  bezeichneten  ausschließlich  gemeinnützigen
Zwecken  allgemeiner  Art  auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt  Verwendung
gefunden,  und  es  wird  die  Freilassung  dieser  Gewinnbettäge  beantragt:
VII.  Haben  Sie  am  30.  Juni  1919  bei  einer  Bank,  Sparkasse,  bet  einer  Unternehmung, ­
  die  geschäftsmäßig  Bank-  oder  Bankiergeschäfte  betreibt,  bei  einer  Hinterlegungsstelle, ­
  Postscheckamt  oder  SchuldbuchverwalMng  Wertsachen,  ein  verschlossenes ­
  Depot,  ein  Schließfach,  ein  Guthaben  oder  ein  lausendes  Konto
gehabt?  Bejahendenfalls  bei  welcher  Bank  usw.
Zur  Beachtung:  Die  Sonderrücklage  und  die  Kriegssteuer  dürfen  von  dem
Geschäftsgewinne  nicht  abgesetzt  werden.  Die  Kriegssteuer  ist  dem  Geschäftsgewinns
hinzuzurechnen,  wenn  sie  aus  laufenden  Mitteln  bezahlt  ist.  (§  18  Abs.  2  Satz  1  des  Ges.)
Wir  versichern  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  gemacht  sind.

den  ten

19

Steemtttämwgea  ohne  Unterschrift
gelten  alS  nicht  abgegeben.  lFirma  und  Unterschrift  der  zur  Bertrewng  der
Gesellschaft  Berechtigten.)
        <pb n="538" />
        516

Kriegsabgabegesetz  1919,

Muster  4,  Steuerbescheid
für  Einzelpersonen

&amp;lt;Aussührungsbestimmungen  §  24)

Finanzamt

Nr,
Nr,

der  Steuerliste  A
des  Kriegsabgabe-1S19-Sollbuchs

|  Bei  allen  Zahlungen  und  Eingaben  anzugeben

Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919
Auf  Grund  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechfestgesetzt. ­


Dieser  Betrag  ist  berechnet  worden:
von  einem  abgabepflichtigen  Mehreinkommen  von  M.,
und  zwar  aus  Kriegseinkommen  nach  der  Veranlagung  für

Friedenseinkommen  für  bzw.  mindestens

Unterschied  abgerundet

Die  Kriegsabgabe  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids
5 e {  zu  entrichten.
Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt,  und  zwar  zu  den  auf  den  30.  Juni  1919  festgesetzten  Steuerkursen,
angenommen.  ,
Weisen  Sie  nach  &amp;lt;vgl.  §§  35  ff.  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über
eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919),  daß  Sie  oder  im
Falle  des  §  11  des  Ges.  Ihre  Ehefrau  die  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldveüchreibuugen,
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  infolge  einer
Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  haben,  so  werden  die  fünfprozenttgen  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
des  Deutschen  Reichs  sowie  die  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  sechsten,
siebenten,  achten  und  neunten  Kriegsanleihe  mit  Zinsenlauf  vom  1.  Olt.  1919  ab
zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  vierten  und  fünften
Kriegsanleihe  unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufs  zum  Werte  von  96,50
für  je  100  M.  Nennwert  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  Sie  nachweisen,  daß  Sie  oder  im  Falle  des  §  11  des  Ges.  Ihre  Ehefrau  die
an  Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder
Schatzanweisungen  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben
oder  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder  Genosse  empfangen ­
  haben  und  der  Erblasser,  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  diese  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  infolge  einer
Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  hat  oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft ­
  erfolgt  ist,  an  der  Sie  beteiligt  waren.  Das  gleiche  gilt  ferner  dann,  werkn  Sie
von  einer  Genossenschaft  als  deren  Mitglied  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  käuflich  erworben  haben,  sofern  Sie  die  Mitgliedschaft ­
  vor  dem  16.  Aug.  1919  erlangt  haben,  der  dafür  entrichtete  Erwerbspreis

An....
        <pb n="539" />
        Ausführungsbestimmungen.  Muster  4.

517

nicht  den  Betrag  Ihres  am  1.  ©It.  1919  vorhandenen  Guthabens  überstiegen  und
die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforberungen  oder  Schatzanweisungen ­
  infolge  einer  Zeichnung  erworben  hat.
Sind  Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  Sept.  1919  liegenden  Zeitraum  bereits
erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden
Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1919  liegenden  Zeitraum  übergeben, ­
  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Olt.  1919
liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der
Annahmewert  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen ­
  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben ­
  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuemngsscheinen
  d  »)

mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  Zustellung ­
  einer  Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer
die  Kriegsabgabe  durch  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  entrichten  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  &amp;lt;  Schuldbuch)  in  Berlin
SW  68  einen  Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden ­
  auf  volle  100  M.  lautenden  Teiles  derselben  auf  das  Konto  der  Reichskasse ­
  für  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung ­
  der  Unterschrift  sieht  die  Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordrucke  zu  den
Anträgen  an  die  Annahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung
werden  dem  Abgabepflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen
können  nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Kriegsabgabe
  den  Annahmewert  der  Stücke  oder  Buchforderrmgen  erreicht  oder  übersteigt.
Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.
Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen
wird,  unter  Vorlegung  des  Steuerbescheids  oder  durch  Porto-  und  gebührenfreie
Zusendung  des  Abgabebetrags  oder  durch  Übergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestelle ­
  für  Wertpapiere  über  eingelieferte  Stücke  der  Kriegsanleihen  oder  der
ReichsschuldenverwalMng  über  Übertragung  von  Schuldbuchforderungen  auf  das
Konto  der  Reichskasse  zu  erfolgen.  Abgabebeträge,  die  nach  Fälligkeit  der  Abgabe
gezahlt  werden,  sind,  soweit  die  Zahlungen  nicht  durch  Bescheinigungen  der  Annahmestelle ­
  für  Wertpapiere  oder  der  ReichsschuldenverwalMng  über  hingegebene
Kriegsanleihen  beglichen  werden,  vom  Tage  der  Fälligkeit  der  Abgabe  ab  mit  fünf
vom  Hundert  zu  verzinsen.  Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebestelle  abzuliefern. ­
  Für  die  durch  die  Hingabe  von  Kriegsanleihen  beglichenen  Beträge  ist
die  Verzinsung  bereits  im  Annahmewert  enthalten.
Gegen  den  Steuerbescheid  ist  der  Einspruch  binnen  einem  Monat  zulässig.  Der
Einspruch  ist  bei  dem  Finanzamt  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen.
Durch  die  Einlegung  des  Einspruchs  wird  die  Zahlung  der  fälligen  Abgabe
nicht  aufgehalten.

(tinteifdjrift)

Bon  Ihren  Angaben  ist  in  folgenden  Punkten  abgewichen  worden:

’)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.
        <pb n="540" />
        518

Kriegsabgabegesetz  1919.

Muster  5,  Steuerbescheid
für  Gesellschaften
&amp;lt;AuSführungSbestimmungen  $  24)
Finanzamt

Nr  der  Stcuerliste  B
Nr  des  Kriegsabgabe  ISIg-Sollbuchs

Bei  allen  Zahlungen  und  Eingaben  anzugeben

Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919
Auf  Grund  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  vom  10.  Sept.  1919  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende  Kriegsabgabe
auf  M  Pf.  festgesetzt.
Der  Festsetzung  dieses  Bekags  liegt  folgende  Berechnung  zugrunde:

Wegen  der  verspäteten  Abgabe  der  Steuererklärung  ist  gegen  Sie  ein  Zuschlag
von  .  vom  Hundert  festgesetzt  worden.
-  Die  Kriegsabgabe  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids

zu  entrichten.
Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen.  Schuldbuchforderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt,  und  zwar  zu  den  auf  den  30.  Juni  1919  festgesetzten  Steuerkursen,

uuutuvimutu.  .  .
Weisen  Sie  nach  (vgl.  §§35ff.  der  Ausführungsbesümmungen  zum  Gesetz  über
eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919),  daß  Sie  die  an
Zahlungs  Statt  hingegebenen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder
Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  erhalten  haben,  so
werden  die  sünfprozentigen  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und
Schatzanweisungen  sowie  die  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  sechsten,
siebenten,  achten  und  neunten  Kriegsanleihe  mit  Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1919
ab  zum  Nennwert,  die  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  vierten  und
fünften  Kriegsanleihe  unter  Zugrundelegung  des  gleichen  Zinsenlaufs  zum  Werte
von  96,50  für  je  100  M.  Nennwert  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  Sie  nachweisen,  daß  Sie  die  an  Zahlungs  Statt  hingegebenen
Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen  aus  dem
Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  oder  von  einer  offenen
Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  oder
Genossenschaft,  als  deren  Gesellschafter  oder  Genosse  empfangen  haben  und  der
Erblasser,  die  Gesellschaft  oder  Genossenschaft  diese  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  von  Kriegsanleihe
erhalten  hat  oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft  erfolgt  ist,  an  der  Sie
beteiligt  waren.  Das  gleiche  gilt  ferner  dann,  wenn  Sie  von  einer  Genossenschaft
als  deren  Mitglied  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen ­
  käuflich  erworben  haben,  sofern  der  dafür  entrichtete  Erwerbspreis
nicht  den  Betrag  Ihres  am  1.  Oktober  1919  vorhandenen  Guthabens  überstiegen
und  die  Genossenschaft  die  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder
Schatzanweisungen  infolge  einer  Zeichnung  erworben  hat.

An
        <pb n="541" />
        Ausführungsbestimmungen.  Muster  S.

519

Sind  Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  September  1919  liegenden  Zeitraum  bereits
erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden
Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1919  liegenden  Zeitraum
übergeben,  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober ­
  1919  liegenden  ZeiKaum  auf  das  Konto  der  Neichskasse  übertragen,  so  erhöht
sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe
Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen ­
  d..  ?&amp;gt;

mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  Zustellung ­
  einer  Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die
Kriegsabgabe  durch  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
entrichten  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  &amp;lt;  Schuldbuchangelegenheit)  in
Berlin  SW  68  einen  Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines
entsprechenden  auf  volle  100  M.  lautenden  Teiles  derselben  auf  das  Konto  der  Reichskafse
  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  sieht
die  Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordrucke  zu  den  Anträgen  an  die  Annahmestellen
und  die  Reichsschuldenverwaltung  werden  dem  Abgabepflichtigen  kostenfrei  verabfolgt. ­
  Die  Kriegsanleihen  können  nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der
Betrag  der  zu  entrichtenden  Kriegsabgabe  den  Annahmewert  der  Stücke  oder  Buchsorderungen ­
  erreicht  oder  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene
Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.
Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen ­
  wird,  unter  Vorlegung  des  Steuerbescheids  oder  durch  Porto-  und  gebührenfreie ­
  Zusendung  des  Abgabebetrags  oder  durch  Übergabe  der  Bescheinigungen  der
Annahmestelle  für  Wertpapiere  über  eingelieferte  Stücke  der  Kriegsanleihen  oder
der  Reichsschuldenverwaltung  über  Übertragung  von  Schuldbuchforderungen  auf  das
Konto  der  Reichskasse  zu  erfolgen.  Abgabebeträge,  die  nach  Fälligkeit  der  Abgabe
gezahlt  werden,  sind,  soweit  die  Zahlungen  nicht  durch  Bescheinigungen  der  Annahmestelle ­
  für  Wertpapiere  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  hingegebene  Kriegsanleihen ­
  beglichen  werden,  vom  Tage  der  Fälligkeit  der  Abgabe  ab  mit  fünf  vom
Hundert  zu  verzinsen.  Die  Zinsen  sind  mit  der  Abgabe  an  die  Hebestelle  abzuliefern.
Für  die  durch  die  Hingabe  von  Kriegsanleihen  beglichenen  Bettäge  ist  die  Verzinsung
bereits  int  Annahmewert  enthalten.
Gegen  den  Steuerbescheid  ist  der  Einspruch  binnen  einem  Monat  zulässig.  Der
Einspruch  ist  bei  dem  Finanzamt  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen.
Durch  die  Einlegung  des  Einspruchs  wird  die  Zahlung  der  fälligen  Abgabe
nicht  aufgehalten.

(Unter|  christ)

Die  Festsetzung  des  Mehrgewinns  weicht  von  den  Angaben  der  SteuererNärung
in  folgenden  Punkten  ab:

')  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Ann-chmestell-n.
        <pb n="542" />
        520

«riegsabgadegesetz  1919,

4.  Vollzugsanweisung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  Sept.  1919
über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1919.
Vom  18.  Dezember  1919.  (V.  A.  Kr.  A.  1919.)
Art.  1.  Finanzämter.  Finanzämter  im  Sinne  des  §  1  der  Ausführungsbestimmungen
  sind  die  Behörden,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Reichsabgabenordnung ­
  für  die  Besteuerung  einschließlich  des  Hebungs-,  Kassen-  und  Beitteibungswesens
  als  untere  Behörden  zuständig  waren,  und  die  zu  ihrer  Unterstützung
berufenen  Amtsstellen.
Art.  2.  Mitwirkung  von  Gemeinde-  und  Ortsbehörden.  Gemeinden,  Gemeindeverbände, ­
  Ortspolizei-  und  sonstige  Ortsbehörden  haben  bei  der  Durchführung
des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919
in  demselben  Umfang  und  unter  denselben  Bedingungen  mitzuwirken,  wie  dies  bei
der  Durchführung  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1918  geschehen  ist,  soweit  nicht  bei  Einrichtung  der  Finanzämter
etwas  Abweichendes  bestimmt  wird.
Art.  3.  Anlegung  der  Steuerliste  A.  (i)  Das  Finanzamt  hat  für  jede  Gemeinde
und  für  jeden  selbständigen  Gutsbezirk  eine  Steuerliste  A  für  die  Kriegsabgabe  1919
in  je  einem  besonderen  Hefte  anzulegen.
(2)  Der  Vorsteher  des  Finanzamts  kann  anordnen,  daß  die  Steuerlisten  für
mehrere  Gemeinden  oder  selbständige  Gutsbezirke  in  einem  Hefte  vereinigt  werden.
Art.  4.  (i)  In  die  Steuerliste  a  sind,  soweit  als  Kriegseinkommen  das  in  §  8
Satz  1  des  Ges.  beschriebene  Einkommen  gilt,  aufzunehmen
1.  alle  Einzelpersonen,  die  bei  der  Staatseinkommensteuerveranlagung  für  das
Rechnungsjahr  1919  (im  Veranlagungsverfahreu,  Rechtsmittelverfahren,
Steuernachholungsverfahren,  Nachzahlungsverfahren)  mit  einem  steuerpflichtigen ­
  Einkommen  von  mindestens  14  000  M.  veranlagt  worden  sind;
2.  alle  für  das  Rechnungsjahr  1919  in  mehreren  Ländern  zur  Staatseinkommensteuer ­
  veranlagten  Einzelpersonen,  deren  veranlagtes  Einkommen  zusammengerechnet ­
  (§§  7,  8  Ausf.Best.)  vermutlich  mindestens  14  000  M.  beträgt;
3.  alle  als  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Beterinäroffiziere  oder  obere  Militärbeamte ­
  des  Aktiven-  oder  Beurlaubtenstandes  int  Heeresdienste  stehenden
Personen,  deren  Einkommen  für  das  Rechnungsjahr  1919  unter  Berücksichtigung ­
  des  nicht  mitveranlagten  Militärdiensteinkommens  abzüglich  des  als
Entschädigung  für  den  Dienstaufwand  festgesetzten  Betrags  (§9  des  Ges.)
vermutlich  mindestens  14  000  M.  beträgt.
(2)  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  in  dem  in  Art.  15  erwähnten  Falle  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  Einkommensteuerveranlagung  für  das
Rechnungsjahr  1919  diejenige  für  das  Rechnungsjahr  1920  tritt.
Art.  5.  Anlegung  der  Steuerliste  B.  (i)  Das  Finanzamt  hat  ferner  für  jede
Gemeinde  und  für  jeden  selbständigen  Gutsbezirk  eine  Steuerliste  B  für  die  Kriegsabgabe ­
  1919  in  je  einem  besonderen  Hefte  anzulegen.  Die  Vorschrift  des  Art.  3
Abs.  2  findet  Anwendung.
        <pb n="543" />
        Vollzugsanweisung.  Art.  1—10.

521

Art.  6.  (1)  Die  Landesfinanzämter  sind  berechtigt,  die  im  §  21  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen ­
  bestimmte  Frist  für  den  ihnen  unterstellten  Bezirk  zu  erstrecken.
Die  Muster  a  und  B  sind  in  diesem  Falle  entsprechend  abzuändern.  Eine  Erstreckung
der  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklämng  über  den  IS.  Febr.  1920  hinaus  ist  nur
mit  Zusttmmung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig.
Aufsorderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  (2)  Alsbald  nach  Anlegung
der  Steuerliste  B  hat  das  Finanzamt  die  im  §  28  des  Ges.  genannten  Personen  unter
Verwendung  des  Musters  A ')  und  unter  Beifügung  eines  Vordrucks  der  Steuererklärung ­
  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  aufzusordem.
Art.  7.  Die  Finanzämter  erlassen  in  allen  Amtsblättern  ihres  Bezirks  nach  dem
anliegenden  Muster  B  *)  öffentliche  Aufforderungen  an  die  Gesellschaften  zur  Abgabe
der  Steuererklärung.
Art.  8.  Wiederholung  der  Ausforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.
(i)  An  die  Vertreter  der  Gesellschaften,  die  der  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung ­
  nicht  fristgemäß  nachgekommen  sind,  erläßt  das  Finanzamt  alsbald  eine
nochmalige  Aufforderung  nach  dem  anliegenden  Muster  0'&amp;gt;  unter  Androhung  der
Auferlegung  eines  Zuschlags  zur  Kriegsabgabe  und  unter  Androhung  einer  angemessenen ­
  Geldstrafe  und  der  gegebenenfalls  an  ihre  Stelle  tretenden  Haftstrafe.
(2)  Bleibt  diese  Aufforderung  erfolglos,  so  hat  das  Finanzamt  gemäß  §  202
Abs.  2  der  Reichsabgabenordnung  die  verwirkte  Geldstrafe  und  gleichzeitig  die  für
den  Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Haftstrafe  festzusetzen.
(3)  Gleichzeitig  mit  der  Benachrichtigung  von  der  Straffestsetzung  und  der  Zahlungsaufforderung ­
  lAbs.  2)  ist  dem  Säumigen  unter  abermaliger  Strafandrohung
eine  angemessene  weitere  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  zu  setzen;  hierbei
ist  ihm  zu  eröffnen,  daß  die  Auferlegung  einer  Geldstrafe  solange  wiederholt  werde,
bis  er  feiner  Verpflichtung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  nachgekommen  sei.
Art.  9.  Prüfung  der  Steuererklärung,  (i)  Das  Finanzamt  hat  die  Steuererklärung ­
  zu  prüfen.  Soweit  nötig,  hat  es  tunlichst  durch  schriftliche  Auffordemng  zu
veranlassen,  daß  Lücken  ergänzt  und  Zweifel  beseitigt  werden.
(2)  Trägt  das  Finanzamt  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Erklärung,  so  hat
es,  wenn  nötig,  Ermittlungen  vorzunehmen;  es  kann  den  Vertreter  der  Steuerpflichtigen, ­
  falls  eine  Aufforderung  zu  schriftlicher  Erklärung  nicht  angezeigt  ist  oder  keinen
Erfolg  hat,  vorladen  und  ihn  zu  Auskunft  und  weiteren  Nachweifungen  anhalten.
(3)  Wenn  von  der  Steuererklämng  abgewichen  werden  soll,  sind  dem  Vertreter
der  Steuerpflichtigen  die  Punkte,  in  denen  eine  wesentliche  Abweichung  zu  ihren
Ungunsten  in  Frage  kommt,  zur  vorherigen  Äußerung  entweder  mündlich  oder  schriftlich,
in  geeigneten  Fällen  unter  Verwendung  des  Musters  D  *),  mitzuteilen.
(4)  Die  Vorlegung  von  Büchem  und  Geschäftspapieren  soll  das  Finanzamt  in
der  Regel  erst  verlangen,  wenn  die  Auskunft  des  Vertreters  der  Steuerpflichtigen
nicht  genügt  oder  Bedenken  gegen  ihre  Richtigkeit  vorliegen.  Bücher  und  Geschästspapiere
  sind  auf  Wunsch  des  Vertreters  der  Steuerpflichügen  tunlichst  in  seiner  Wohnung ­
  oder  in  den  Geschäftsräumen  der  Steuerpflichtigen  einzusehen.
(5)  Die  Kosten  der  Ermittlungen  tragen  die  Steuerpflichügen,  wenn  das  Endergebnis ­
  das  den  Angaben  ihrer  Vertreter  entsprechende  Ergebnis  um  mehr  als  ein
Drittel  übersteigt,  es  sei  denn,  daß  die  Abweichung  durch  die  Schwierigkeit  der  Wertabschätzung ­
  oder  sonsttgen  entschuldbaren  Irrtum  hervorgerufen  ist.
Art.  10.  Nichtmitwirkung  des  Ausschusses.  Bei  der  Veranlagung  der  außerordentlichen ­
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  bedarf  es  bis  zur  Bildung
der  im  §  25  der  Retchsabgabenordnung  vorgesehenen  Ausschüsse  der  Mitwirkung
eines  Ausschusses  nicht  (§  444  Abs.  3  der  Reichsabgabenordnung  in  Verbindung  mit
der  Verordnung  über  die  Mitwirkung  von  Ausschüssen  bei  der  Veranlagung  der
Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  und  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungsjahr  1919  nach  den  Gesetzen  vom  10.  Sept.  1919).

')  Abgedruckt  unten  S.  527.
2 )  Abgedruckt  unten  S.  527.
3 )  Abgedruckt  unten  S.  528.
4 )  Abgedruckt  unten  S.  528.
        <pb n="544" />
        522

Kriegsabgabegesetz  1919.

Art.  11.  Erlaß  der  Kriegsabgabe,  (i)  Die  Befugnis  zum  völligen  oder  teilweisen ­
  Erlaß  der  Kriegsabgabe  steht  nach  §  108  der  Reichsabgabenordnung  in  Einzelfüllen ­
  dem  Reichsminister  der  Finanzen  zu.  Anträge  auf  Anwendung  des  §  35  des
Ges.  find  als  Erlaßanträge  im  Sinne  des  §  108  der  Reichsabgabenordnung  zu  behandeln ­
  und  entsprechend  der  Anordnung  im  §  30  der  Ausführungsbestimmungen
zu  erledigen.  Die  Bestimmung  des  §  30  der  Ausführungsbestimmungen  gilt  entsprechend ­
  für  solche  Erlaßanträge,  die  ohne  vorheriges  Eingreifen  des  Finanzamts
gestellt  worden  sind.
(2)  In  der  Regel  sind  Erlaßanträge  erst  nach  Rechtskraft  der  Veranlagung  zu
erledigen.
Art.  12.  Veranlagung  im  Falle  des  Todes  des  Abgabepslichtigen.  Eine
Veranlagung  zur  Mehreinkommensteuer  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  die  nach
§  2  des  Ges.  abgabepflichtigen  Personen  vor  der  Veranlagung  verstorben  sind.  In
diesem  Falle  ist  die  Abgabe  von  den  Erben  einzuziehen.
Art.  13.  Friedenseinkommen,  (i)  Als  Friedenseinkommen  im  Sinne  des  §  4
Abs.  1  und  2  gilt  das  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  mit  Zustimmung  des
Reichsministers  der  Finanzen  bestimmte  Einkommen.
(2)  Der  Antrag  nach  §  4  Abs.  3  des  Ges.  setzt  voraus,  daß  der  Abgabepflichttge
zu  der  nach  dem  vorstehenden  Abs.  1  maßgebenden  Jahresveranlagung  und  zu  zwei
ihr  vorangegangenen  Jahresveranlagungen  herangezogen  worden  ist.  Liegt  nur  eine
vorangegangene  Jahresveranlagung  vor,  so  ist  dem  Antrag  nicht  stattzugeben.
(3)  Ist  die  nach  Abs.  1  maßgebende  Jahresveranlagung  nicht  im  Bezirke  des  zur
Veranlagung  der  Mehreinkommensteuer  zuständigen  Finanzamts  erfolgt,  so  ist  das
nach  Abs.  1  maßgebende  Friedenseinkommen  durch  Befragung  desjenigen  Finanzamts, ­
  in  dessen  Bezirk  der  Abgabepflichtige  veranlagt  worden  ist,  zu  ermitteln,
Art.  14.  In  den  Fällen  des  §  7  Satz  1  der  Ausführungsbestimmungen  ist  dem
nach  Art.  13  maßgebenden  Einkommen  das  durch  Befragen  des  zuständigen  Finanzamts ­
  des  anderen  Landes  festzustellende  Einkommen  hinzuzurechnen,  mit  dem  der
Abgabepflichtige  in  dem  anderen  Lande  auf  das  nach  Art.  13  Abs.  1  maßgebende
Jahr  zur  Staatseinkommensteuer  rechtskräftig  veranlagt  worden  ist  (§  7  Ausf.Best.).
Art.  15.  Kriegseinkommcn.  (i)  Ist  in  einem  Lande  auf  Grund  des  §  8  des
Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  vom
26.  Juli  1918  jRGBl.  S.  964)  die  Etnkommensteuerveranlagung  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  als  die  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebende  Jahresveranlagung
  erklärt  worden,  so  ist  in  diesem  Lande  für  die  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe ­
  vom  Mehreinkommen  nach  dem  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe ­
  für  das  Rechnungsjahr  1919  das  maßgebende  Kriegseinkommen  eines  Abgabepflichtigen ­
  nach  den  Vorschriften  des  Landeseinkommensteuergesetzes  auf  Grund
des  von  dem  Pflichtigen  im  Jahre  1918  erzielten  Einkommens  festzustellen.
(2)  Die  Bestimmung  des  Art.  14  findet  auf  die  Berechnung  des  Kriegseinkommens ­
  sinngemäße  Anwendung.
Art.  16.  Die  Vorschrift  des  §  9  des  Ges.  bezieht  sich  auch  auf  Offiziere,  Sanitätsund ­
  Veterinäroffiziere  und  obere  Militärbeamte  des  Beurlaubtenstandes.
Art.  17.  Einkommensteuer  nach  dem  Verbrauche.  In  Ländern,  in  denen  die
Staatseinkommensteuer  nach  dem  Verbrauchsaufwanoe  veranlagt  werden  kann,  gilt
als  Friedens-  oder  Kriegseinkommen  nicht  der  in  den  maßgebenden  Jahren  versteuerte ­
  Verbrauchsaufwand,  sondern  das  tatsächlich  bezogene  Einkommen.
Art.  18.  Berichtigung  der  Jahresveranlagung,  (i)  Als  eine  Berichtigung  im
Sinne  des  §  10  Abs.  2  des  Ges.  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die  Tatsachen,  auf  denen
die  Abänderung  der  Jahresveranlagung  beruht,  nach  dem  Stichtag  eingetreten  sind,
der  nach  dem  Landesgesetze  für  die  Steuerpflicht  maßgebend  ist.
(2)  Eine  Berichtigung  im  Verwaltungswege  liegt  auch  dann  vor,  wenn  im  Erlaßwege
  eine  nachgewiesene  Überschätzung  beseitigt  wird.
Art.  19.  Anwendung  des  §  13  des  Ges.  über  die  Anwendung  des  §  13  des
Ges.  ist  im  Beschwerdeverfahren  (§§  224,  281  ff.  RAO.)  zu  entscheiden.
Art.  20.  Abschreibungen.  Abschreibungen  auf  den  Wert  des  Unternehmens
als  Ganzen  (§  16  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen)  sind  nur  zulässig,  wenn
        <pb n="545" />
        Vollzugsanweisung.  Art.  11—26.

523

der  Wert  des  Gesamtunternehmens  int  Zeitpunkt  des  für  die  Aufstellung  der  Bilanz
maßgebenden  Stichtages  gegenüber  der  Summe  der  einzelnen  Bilanzakttva  zu  hoch
zu  Buche  steht;  in  diesem  Falle  kann  eine  Abschreibung  auf  einzelne  Bilanzakttva
erfolgen  oder  es  kann  statt  dessen  ein  der  Wertminderung  entsprechendes  Konto  auf
der  Schuldenseite  eingestellt  werden.  Bet  der  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Abschreibung ­
  aus  den  Wert  des  Unternehmens  als  Ganzen  zuzulassen  ist,  hat  eine  besonders ­
  sorgfältige  Prüfung  aller  in  Betracht  kommenden  Tatumstände  zu  erfolgen;
insbesondere  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Frage  zu  prüfen,  ob  und  inwieweit
die  fortschreitende  Geldentwertung  eine  Minderbewertung  des  Gesamtunternehmens
tm  Zeitpunkt  des  für  die  Aufstellung  der  Bilanz  maßgebenden  Sttchtages  als  ausgeschlossen ­
  erscheinen  läßt.  Keineswegs  darf  die  Besttmmung  im  §  16  Abs.  2  der
Ausführungsbestimmungen  zu  einer  Umgehung  der  Steuer  mißbraucht  werden.
Art.  21.  Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe,  (i)  Kann  der  Abgabepflichtige ­
  den  Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  durch  Vorlegung  von  Urkunden ­
  oder  auf  sonstige  Weise  nicht  hinreichend  führen,  so  hat  das  Finanzamt  in
geeigneten  Fällen  vor  der  Ablehnung  eines  Antrags  nach  §  36  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen ­
  das  int  §  176  der  Reichsabgabenordnung  vorgesehene  Verfahren  einzuschlagen. ­
  Das  gleiche  gilt  im  Falle  des  §  38  Abs.  1  der  Ausführungsbesttmmungen.
(2)  Gegen  die  Ablehnung  der  Ausstellung  einer  Bescheinigung  gemäß  §§  36
Abs.  3,  38  der  Ausführungsbestimmungen  findet  das  Beschwerdeverfahren  statt
(§§  224,  281  ff.  RAO.s.
Art.  22.  Bei  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen  genügt  es,  wenn
das  Finanzamt  an  Stelle  der  in  den  Mustern  10,  11  und  12  der  Ausführungsbesttmmungen ­
  vorgesehenen  Bescheinigungen  (vgl.  §§  36  Abs.  3,  37  und  38  Ausf.Best.)
auf  der  Rückseite  des  bei  der  Annahmestelle  einzureichenden  Antrags  (§41  Abs.  1
der  Ausführungsbesttmmungen,  Muster  13)  bescheinigt,  daß  die  auf  der  Vorderseiteverzeichneten
  ...  M.  zum  Nennwert  oder  zu  96,50  M.  für  je  100  M.  anzunehmen  sind.
Art.  23.  Stundung  lind  Verzinsung,  (i)  Das  Finanzamt  kann  die  Kriegsabgabe ­
  stunden,  wenn  ihre  Einziehung  mit  erheblichen  Härten  für  den  Steuerpflichttgen
  verbunden  wäre  und  der  Anspruch  durch  die  Stundung  nicht  gefährdet  wird.
Die  Stundung  soll  in  der  Regel  nur  gegen  Sicherheitsleistung  und  Verzinsung  gewährt ­
  werden.  Bei  Stundungen  über  ein  Jahr  ist  die  Zusttmmung  des  Landesfinanzamts
  einzuholen.  ,  ,  ,
(2)  Die  Stundungsbewilligung  wird  unter  den  int  §  78  der  Reichsabgabenordnung
  angeführten  Voraussetzungen  zurückgenommen  oder  eingeschränkt.
(3)  Sind  Teilzahlungen  bewilligt,  so  tritt  die  Fälligkeit  aller  noch  ausstehenden
Teilzahlungen  ein,  wenn  der  Steuerpflichttge  eine  Teilzahlung  versäumt  und  die
versäumte  Zahlung  auch  nicht  innerhalb  einer  Woche  nach  Empfang  einer  Mahnung,
in  der  auf  die  Rechtsfolgen  der  Versäumnis  hingewiesen  ist,  nachholt.
(4)  Gegen  die  Ablehnung  der  Bewilligung  einer  Stundung  oder  gegen  thre
Zurücknahme  oder  Einschränkung  findet  das  Beschwerdeverfahren  statt  (§§  224,  281  ff.
RA  O  )
(5)  Der  nicht  rechtzeitig  (§  31  Abs.  1  des  Ges.)  gezahlte  Betrag  der  Kriegsabgabe
ist  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.  Zinsbeträge  von  nicht  mehr  als  fünf  Mark
sind  bis  auf  weiteres  nicht  einzufordern.
Art.  24.  Niederschlagung.  Die  Kriegsabgabe  darf  niedergeschlagen  werden,
wenn  feststes)!,  daß  die  Beitreibung  keinen  Erfolg  haben  wird,  oder  wenn  die  Kosten
der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  Bettage  stehen.
Art.  25.  Neuveranlaqung.  Eine  Neuveranlagung  gemäß  §  37  des  Ges.  ist  nur
mit  Genehmigung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig  (vgl.  §§  445,  454  RAO.  &amp;gt;.
Art.  26.  Eine  nachttägliche  Veranlagung  oder  Neuveranlagung  zur  Kriegsabgabe ­
  1919  hat,  je  nachdem  die  Veranlagung  des  Abgabepflichtigen  zur  Kriegsabgabe ­
  1919  überhaupt  unterblieben  oder  zu  niedrig  erfolgt  ist,  stattzufinden,  wenn
die  für  das  Friedenseinkommen  maßgebende  Staatseinkommensteuerveranlagung
gemäß  §  10  Abs.  2  des  Ges.  nachträglich  herabgesetzt,  oder  die  für  das  Kriegseinkommen
maßgebende  Staatseinkommensteuerveranlagung  nachttäglich  gemäß  §  10  Abs.  2
des  Ges.  erhöht  wird.
        <pb n="546" />
        524  Kriegsabgabegesetz  1919.

Art.  27.  (i)  Bis  zum  Ablauf  der  Verjährungsftist  ist  eine  Berichtigung  der
Veranlagung  von  Amts  wegen  zugunsten  des  Abgabepflichttgen  vorzunehmen:
a)  wenn  nachträglich  die  für  das  Friedenseinkommen  maßgebende  Staatseinkommensteuerveranlagung ­
  gemäß  §  10  Abs.  2  des  Ges.  erhöht  wird,  es  sei
denn,  daß  die  Erhöhung  nach  §  7  des  Ges.  auf  die  Berechnung  des  Mehreinkommens ­
  ohne  Einfluß  ist,
d)  wenn  nachträglich  die  für  das  Kriegseinkommen  maßgebende  Staatseinkommensteuerveranlagung ­
  gemäß  §  10  Abs.  2  des  Ges.  herabgesetzt  wird.
(2)  Eine  Berichtigung  der  Veranlagung  von  Amts  wegen  zugunsten  des  Abgabepflichtigen ­
  ist  auch  dann  vorzunehmen,  wenn  bei  einer  Nachprüfung  durch  die
Auffichtsbehürde  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  Fehler  aufgedeckt  werden,  deren
Berichtigung  eine  Herabsetzung  der  Steuer  rechtfertigt.
Art.  28.  Berechnungsbogen.  Bei  der  Veranlagung  jeder  abgabepflichtigen
Gesellschaft  ist  unter  Verwendung  des  Musters  E 1 )  ein  zu  den  Akten  zu  nehmender
Berechnungsbogen  anzulegen.
Art.  29.  Abschluß  der  Steuerlisten,  (i)  Nach  erfolgter  Festsetzung  der  Kriegsabgabe ­
  für  das  Rechnungsjahr  1919  sind  die  Spalten  3f.  der  Steuerliste  ^  auszufüllen. ­
  Personen,  deren  Kriegseinkommen  auf  weniger  als  14  000  M.  ermittelt
ist,  sind  in  der  Steuerliste  zu  streichen,  ebenso  diejenigen,  von  denen  feststeht,  daß
ihre  Veranlagung  in  einem  anderen  Veranlagungsbezirk  erfolgt.
(2)  Dagegen  werden  Personen,  deren  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  bis  zum
Abschluß  der  Steuerliste  nicht  durchgeführt  werden  kann,  nicht  gestrichen.  Hinsichtlich
dieser  Personen  unterbleibt  die  Ausfüllung  der  Spalten  3f.  der  Steuerliste:  sie  sind
demnächst  in  die  Zugangsliste  aufzunehmen;  in  der  Steuerliste  ist  auf  die  Nummer
der  Zugangsliste  zu  verweisen  und  umgekehrt.
(3)  Ter  Abschluß  der  Steuerliste  A  erfolgt  durch  sorgfältige  Aufrechnung  aller
in  Betracht  kommenden  Spalten  bis  spätestens  zum  31.  März  1920.
(4)  Die  Ausfüllung  der  Steuerliste  b  erfolgt  von  Fall  zu  Fall,  sobald  die  Kriegsabgabe ­
  festgesetzt  werden  kann.  Ihr  Abschluß  erfolgt  vorläufig  wie  Bei  Liste  A,  endgültig ­
  sobald  alle  eingetragenen  Pflichtigen  veranlagt  sind.
Art.  30.  Die  Endsummen  der  Spalte  9  der  Steuerlisten  A  zuzüglich  der  Endsummen ­
  der  Spalte  17  der  Steuerlisten  B  müssen  mit  dem  auf  der  Titelseite  des
Sollbuchs  festzusetzenden  Betrage  übereinstimmen.  Alle  Veränderungen  an  den
eingetragenen  Steuerbeträgen  sind  durch  die  Zu-  und  Abgangslisten  derart  nachzuweisen, ­
  daß  daraufhin  der  Abschluß  der  Sollbücher  nachgeprüft  werden  kann  lvgl.
Art.  35,  36).
Art.  31.  Sollbuch,  (i)  Die  Sollbücher  sind  rechtzeitig  vorzubereiten.  Sie  müssen
alsbald  nach  erfolgter  Veranlagung  und  bei  Beginn  der  Zustellung  der  Steuerbescheide ­
  den  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Amtsstellen  lHebestellen)
wegen  Buchung  der  eingehenden  Beträge  und  wegen  Überweisung  verzogener  Abgabepflichtiger ­
  zur  Verfügung  gestellt  werden.
(2)  Der  in  Spalte  5  des  Sollbuchs  nachzuweisende  Tag  der  Zustellung  des
Steuerbescheids  ist  alsbald  von  den  Finanzämtern  den  Hebestellen  mitzuteilen.  Die
Mitteilung  der  Zustellungsdaten  erfolgt  zweckmäßig  von  Zeit  zu  Zeit  gesammelt,
spätestens  aber  am  Schlüsse  jedes  Kalendermonats.
(3)  Zugänge  durch  Überweisung  und  nachträgliche  Veranlagung  Abgabepflichtiger ­
  sind  in  einer  besonders  kenntlich  zu  machenden  Abteilung  des  Sollbuchs  nachzuweisen. ­

( 4 )  Alle  Mitteilungen  der  Finanzämter  an  die  Hebestellen  über  Änderungen
der  zu  erhebenden  Abgabebeträge  im  Rechtsmittelverfahren,  über  Berichfigungen
von  Amts  wegen,  über  Ermäßigungen,  Niederschlagungen,  Erstattungen  usw.  sind
ebenso  wie  die  Sollbücherauszüge  über  die  zugezogenen  Pflichllgen  von  der  Hebestelle ­
  als  Belege  zum  Sollbuch  (bet  Restnachweisungen)  nach  Nummern  geordnet
und  geheftet  sorgfältig  aufzubewahren.
(5)  Die  Bescheinigung  über  die  Blatt-  oder  Seitenzahl  auf  den  Sollbüchern
ist  vom  Vorsteher  des  Finanzamts  zu  erteilen.

*)  Abgedruckt  unten  S.  529.
        <pb n="547" />
        Vollzugsanweisung.  Art.  27—35.

525

Art.  32.  Nachweisung  des  Sollanskommens.  Nach  Aufrechnung  und  Abschluß
der  Sollbücher  in  Spalte  4  geben  die  Finanzämter  ihrem  zuständigen  Landesfinanzamt ­
  die  für  jeden  Erhebungsbezirk  festgesetzte  Summe  der  Kriegsabgabe  an.  Die
Landesfinanzämter  zeigen  dem  Reichsminister  der  Finanzen  bis  zum  1.  August  1920
die  Summe  der  in  ihrem  Bezirke  veranlagten  Kriegsabgabe  an.
Art.  33.  Erhebung  der  Kriegsabgabe,  Ablieferung  der  erhobenen  Beträge.
(i)  Alsbald  nach  erfolgter  Veranlagung  und  bei  Beginn  der  Zustellung  der  Steuerbescheide ­
  hat  jede  Hebestelle  ein  Einnahmebuch  für  die  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  Muster  7  der  Ausf.Best.»  anzulegen.  Die  Kriegsabgabe-Einnahmebücher
  für  die  folgenden  Rechnungsjahre  find  rechtzeittg  vor  Beginn  des  Rechnungsjahrs ­
  einzurichten.
(2)  Die  Einnahmebücher  dürfen  mit  anderen  Einnahmebüchern  der  Hebestelle
nicht  verbunden  werden.
(3)  Die  Bescheinigung  über  die  Anzahl  der  Blätter  ist  von  dem  Vorsteher  des
Finanzamts  oder  einem  von  diesem  zu  bestimmenden  Beamten  zu  erteilen.
(*)  Jede  Einzahlung  ist  sofort,  und  zwar  noch  in  Gegenwart  des  Einzahlenden
in  das  Einnahmebuch  einzutragen.
(5)  Die  Hebestelle  hat  für  den  rechtzeitigen  Eingang  der  ihr  durch  das  Sollbuch ­
  oder  im  Wege  der  Zugangstellung  zur  Einziehung  überwiesenen  Beträge  Sorge
zu  tragen.  Für  das  Beitreibungsverfahren  sind  die  Vorschriften  der  Reichsabgabenordnung ­
  maßgebend.
(6)  Die  eingezahlten  Beträge  sind  täglich  aus  dem  Einnahmebuch  in  das  Sollbuch ­
  zu  übertragen.
&amp;lt;7&amp;gt;  Am  Schlüsse  eines  jeden  Rechnungsjahrs  prüft  ein  vom  Vorsteher  des  Finanzamts ­
  hierzu  bestimmter  Beamter,  ob  Sollbuch  und  Einnahmebuch  übereinstimmen,
und  bescheinigt  nach  Beseitigung  etwaiger  Anstände  diese  Übereinstimmung  unter
dem  Abschluß  des  Einnahmebuchs.  In  gleicher  Weise  erfolgt  später  die  Vergleichung
der  Restnachweisung  (Ausf.Best.  §  46)  mit  dem  Einnahmebuch  und  die  Bescheinigung
der  Übereinstimmung.
(8)  Die  Ablieferungen  der  nach  den  Einnahmebüchern  aufgekommenen  Kriegsabgabe ­
  und  die  Aufrechnung  der  nach  dem  Anhang  zum  Einnahmebuche  zurückgezahlten ­
  Beträge  an  die  Kassen  der  Finanzämter  und  der  Landesfinanzämter  und
von  letzteren  an  die  Reichshauptkasse  und  die  enfiprechenden  Abrechnungen  erfolgen
nach  Biaßgabe  der  noch  zu  erlassenden  Bestimmungen  über  das  Reichskassenwesen.
(9)  Die  Anweisungen  über  die  an  die  Reichshauptkasse  abzuführenden  Beträge
erteilen  die  Landesfinanzämter.
Art.  34.  Überweisung  bei  Verlegung  des  Wohnsitzes.  Verlegt  ein  Abgabepflichttger
  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  an  einen  anderen  Ort  innerhalb ­
  des  Deutschen  Reichs,  so  hat  die  Hebestelle  alsbald  eine  Wegzugsnachricht  nach
dem  beigefügten  Muster  F 1  2 )  in  doppelter  Ausfertigung  an  das  Finanzamt  einzureichen. ­
  Dieses  fügt  der  Wegzugsnachricht  einen  Sluszug  aus  der  Steuerliste  und  die
den  Abgabepflichtigen  betreffenden  Kriegsabgabeakten  bei  und  verfährt  dann  weiter
sinngemäß  nach  den  Vorschriften  im  §  65  der  Besitzsteuerairsführungsbestimmungen-)
mit  der  Aiaßgabe,  daß  an  Stelle  des  Besitzsteueramts  das  Finanzamt  tritt.
Ilrt.  35.  Zu-  und  Abgangslisien.  (i)  Alle  nach  der  Aufrechnung  der  Steuerlisten ­
  und  der  Sollbücher  vorkommenden  Zu-  oder  Abgänge  sind  in  besonderen  Zuund
  Abgangslisten  nachzuweisen.
(2)  Die  Zugangslisten  sind  nach  dem  Muster  für  die  Steuerliste  A  zu  führen.
An  Stelle  der  Spalte  10  sind  folgende  Spalten  aufzunehmen:
10)  Ursache  des  Zuganges.
11)  Der  Betrag  ist  der  Hebestelle  zur  Einziehung  überwiesen  oder  von  dieser
als  Zugang  nachgewiesen  am:
12)  Nummer  der  Zugangsabteilung  des  Sollbuchs.
13)  Datum  der  Mtteilung  von  der  Übernahme  des  Zuganges  an  das  bis  dahin
zuständige  Finanzamt.
14)  Nummer  des  Belegs  (Auszug  aus  der  Steuerliste  usw.).
1 )  Nicht  abgedruckt.
2 )  §  65  der  Besitzsteuerausführungsbestimmungen  ist  oben  S.  481  abgedruckt.
        <pb n="548" />
        526  KriegSabgabegrsetz  1919.

(3)  Erfolgt  die  Aufnahme  eines  noch  nicht  veranlagten  Abgabepflichtigen  in
die  Zugangsliste,  fo  ist  von  diesem  zunächst  eine  Steuererklärung  zu  fordern.
(4)  Bet  Zugang  schon  veranlagter  Abgabepflichttger  bedarf  es  der  Ausfüllung
der  Spalten  3—8  der  Zugangsliste  A  nicht.  Der  betreffende  Auszug  aus  der  Steuerliste
  des  Abzugsorts  wird  Beleg  zur  Zugangsliste.
(5)  Ist  ein  Teil  der  Abgabe  bereits  entrichtet,  so  ist  in  Spalte  9  nur  der  Betrag
nachzuweisen,  den  der  Pflichtige  noch  zu  entrichten  hat.  In  der  Spalte  „Bemerkungen^
ist  der  bereits  entrichtete  Betrag  zu  vermerken.
(6)  Die  vereinnahmten  Zinsen  für  verspätete  Barzahlungen  (einschließlich  Stundungen) ­
  sind  am  Schlüsse  des  Rechnungsjahrs  in  einer  Liste  zusammenzustellen,
die  alle  für  die  Zinsenberechnung  maßgebenden  Daten  enthalten  muß;  diese  Liste
ist  vom  Finanzamt  festzusetzen.  Die  Schlußsumme  ist  in  die  Zugangsliste  zu  übernehmen; ­
  die  Liste  dient  als  Beleg  zur  Zugangsliste.
(7)  Die  Abgangsliste  ist  nach  dem  Muster  G&amp;gt;)  zu  führen.
(8)  Soweit  sich  die  Aufnahme  weiterer  Spalten  in  die  Zu-  und  Abgangslisten
als  notwendig  erweist,  kann  solches  vom  Landesfinanzamt  angeordnet  werden.
(9)  Die  Belege  zu  den  Zu-  und  Abgangslisten  (empfangene  und  zurückerhaltene
Wegzugsnachrichten,  Verfügungen  wegen  Erstattung,  Niederschlagung,  Nacherhebung,
Verhandlungen  über  die  Unbeitreiblichkeit,  festgesetzte  Listen  über  Verzinsung  der
Abgabe  usw.)  sind  nach  Nummern  geordnet  und  geheftet  bei  den  Zu-  und  Abgangslisten ­
  aufzubewahren.
(10)  Die  Zu-  und  Abgangslisten  sind  vierteljährlich  abzuschließen.  Auf  Grund
des  Abschlusses  der  Abgangslisten  ist  der  in  Abgang  gekommene  Betrag  in  Spalte  9
der  Steuerliste  A  (Spalte  17  der  Steuerliste  B)  in  einer  Summe  abzusetzen.  Nach
dem  Abschluß  der  Listen  ist  dem  Landesfinanzamte  der  Betrag  der  für  das  betreffende
Vierteljahr  festgesetzten  Zugänge  und  der  Abgänge,  nach  Erhebungsbezirken  getrennt, ­
  in  je  einer  Summe  anzuzeigen.
(u)  Zugleich  mit  dem  Abschluß  der  Sollbücher  sind  die  Zu-  und  Abgangslisten
vollständig  abzuschließen.  Wegen  der  dann  noch  vorkommenden  Zu-  und  Abgänge
und  der  durch  die  Restnachweisung  zu  verfolgenden  Bettäge  sind  Rest-,  Zu-  und
Abgangslisten  zu  führen.
Art.  36.  Einreichung  der  Soll-  und  Einnahmebücher,  Restnachweisung.
(i)  Die  mit  dem  31.  März  1922  vollständig  abzuschließenden  Sollbücher  und  die  Einnahmebücher ­
  sind  nebst  den  zugehörigen  Belegen  und  den  danach  aufgestellten  Restnachweisungen ­
  bis  zum  30.  April  1922  dem  Finanzamt  einzusenden,  das  den  Abschluß ­
  nach  Prüfung  in  den  Sollbückiern  bescheinigt,  die  vorgeschriebene  Bescheinigung
auf  dem  Titelblatt  der  Restnachweisungen  erteilt  und  letztere  alsbald  der  Hebestelle
zurückgibt.
(2)  Die  Restnachweisungen  sind,  sobald  sämtliche  darin  verzeichneten  Steuern
eingezogen  sind,  abzuschließen  und  nebst  den  zugehörigen  Belegen  und  Einnahmebüchern ­
  dem  Finanzamt  einzureichen.
Art.  37.  Befugnis  des  Landesfinanzamts  zur  Ergänzung  der  Vollzugsanweisung. ­
  (i)  Soweit  sich  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  eine  Ergänzung  der
in  dieser  Bollzugsanweisung  gegebenen  Anordnungen,  insbesondere  der  Vorschriften
über  das  Kassen-  und  Rechnungswesen  erforderlich  erweist,  hat  das  Landessinanzamt
  die  nötigen  Anordnungen  zu  erlassen.
(2)  Abänderungen  dieser  Vollzugsanweisung  durch  das  Landesfinanzamt  sind
nur  mit  Zustimmung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig.

*)  Nicht  abgedruckt.
        <pb n="549" />
        Vollzugsanweisung.  Art.  36—37.  Muster  A  und  B.

527

Finanzamt  Muster  A
Artikel  6  Abs.  2)
Auf  Grund  beä  §  28  des  Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsiahr  1919  vom  10.  Sept.  1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1567)  werden  Sie
ersucht,  die  Steuererklärung  —  für  d  von  Ihnen  verttetene

—  nach  dem  beiliegenden  Vordruck  unterschriftlich  vollzogen  und  mit  der  Versicherung,
daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind,
spätestens  bis  zum  15.  Januar  1920
bei  dem  unterzeichneten  Finanzamt  einzureichen.
Die  Ansendung  der  Steuererklärung  durch  die  Post  geschieht  auf  Gefahr  des
Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  durch  Einschreibbrief.
Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  verabsäumt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  500  M.  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  angehalten,  auch  kann  der  von  ihm
vertretenen  Gesellschaft  ein  Zuschlag  bis  10  v.  H.  der  rechtskräfttg  festgestellten  Kriegsabgabe ­
  auferlegt  werden.

An

,  am  Dezember  1919.
Das  Finanzamt

in

Finanzamt  Muster  B
(Artikel  7)
Öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung
für  die  Veranlagung  zur  außerordentlichen  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1919.
Auf  Grund  des  §  28  des  Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1919  vom  10.  Sept.  1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1567)  werden  die
Vorstände,  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  Repräsentanten,  Geschäftsführer  oder
Liquidatoren
1.  aller  inländischen  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
Berggewerkschaften  und  anderen  bergbautreibenden  Vereinigungen,  letzterer,
sofern  sie  die  Rechte  juristtscher  Personen  haben,  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  und  eingettagenen  Genossenschaften,
2.  aller  Gesellschaften  der  vorbezeichneten  Art,  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben,
aber  im  Inland  einen  Geschäftsbetrieb  unterhalten,
ersucht,  nach  dem  vorgeschriebenen  Vordruck  eine  unterschriftlich  vollzogene  Steuererklärung ­
  mit  der  Versicherung,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  sind,
spätestens  bis  zum  15.  Januar  1920
bei  dem  unterzeichneten  Finanzamt  einzureichen.
Die  Gnsendung  der  Steuererklärung  durch  die  Post  geschieht  auf  Gefahr  des
Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  mittels  Einschreibebriefs.
Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  verabsäumt,  wird  mit  Geldstrafe ­
  bis  zu  500  M.  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  angehalten.  Auch  kann  der
von  ihm  vertretenen  Gesellschaft  ein  Zuschlag  bis  10  v.  H.  der  rechtskräftig  festgestellten ­
  Kriegsabgabe  auferlegt  werden.
,  am  Dezember  1919.
Das  Finanzamt.
        <pb n="550" />
        528

Kriegsabgabegesetz  1919,

Muster  C
(Artikel  8  Abs,  1)
Finanzamt

Sie  sind  der  Ihnen  zugestellten  Auffordemng  zur  Abgabe  der  vorgeschriebenen
Steuererklärung  —  für  d  von  Ihnen  vertretenen
—  für  die  Veranlagung
zur  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  bis  heute  nicht
nachgekommen.
Sie  werden  ersucht,  nunmehr  längstens  innerhalb  Tagen,  vom
Tage  der  Zustellung  dieser  Verfügung  ab  gerechnet,  die  Steuererklärung  nach  dem
beiliegenden  Vordruck  bei  dem  unterzeichneten  Finanzamt  schriftlich  abzugeben.  Die
Einsendung  der  schriftlichen  Erklärung  durch  die  Post  ist  zulässig,  geschieht  aber  auf
Gefahr  des  Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  mittels  Einschreibbriefs.
Wenn  Sie  dieser  Aufforderung  nicht  nachkommen,  wird  eine  Geldstrafe  von
Mark  gegen  Sie  festgesetzt  werden,  an  deren  Stelle  für  den  Fall  des
Unvermögens  eine  Haftstrafe  von  Tagen  tritt;  auch  kann  der  von
Ihnen  vertretenen  Gesellschaft  ein  Zuschlag  bis  zu  10  v.  H.  der  festzusetzenden  Kriegsabgabe ­
  auferlegt  werden.
,  am  19
Das  Finanzamt
An

in

Muster  P
(Artikel  9  Abs,  3)
Außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1919
,  am  192
An

in

Die  Veranlagungsbehörde  trägt  Bedenken,  den  in  der
Steuererklärung
als  Geschäftsgewinn  für  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  angegebenen  Betrag  der
Berechnung  des  Mehrgewinns  zugrunde  zu  legen.  Sie  beanstandet  insbesondere
die  Höhe  der  aus  dem  Jahresabschlüsse  für  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  ersichtlichen ­
  Abschreibungen.  Auch  wird  das  auf  der  Schuldenseite  der  Bilanz  eingestellte
Konto  für

beanstandet).
Es  wird  Ihnen  anheimgegeben,  sich  bis  zum

hierzu  zu  äußern.
Das  Finanzamt

192

')  Nichtzutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="551" />
        529

Vollzugsanweisung.  Muster  C,  D  und  E.

Muster  E
lArtikel  28)

Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919.
Kriegsabgabe  1919
Steuerliste  b  Nr  x&amp;gt;rt
Berechnung
des  Mehrgewinns  und  der  Kriegsabgabe  1919  der  Gesellschaften:
Bezeichnung  der  Gesellschaft

Das  eingezahlte  Grund-  oder  Stammkapital  betrug  bei  Beginn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  M.  Infolge  Vermehrung  des  eingezahlten  Grundoder ­
  Stammkapitals  während  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs  sind  der  Gesellschaft
durch  Neueinzahlungen  tatsächlich  zugeflossen  M.  am
M.  am
M.  am
Das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr  umfaßt  die  Zeit  vom
bis

I.  Durchschnittlicher  früherer  Geschäftsgewinn  (Friedensgewinn)
a )  M  Pf.  durchschnittlicher  früherer  Geschäftsgewinn  (Friedensgewinn
  §  16  Abs.  1  des  Ges.)  nach  der  endgültigen  Berechnung ­
  für  die  Kriegsabgabe  1916  oder
b)  M  Pf.  Mindestbetrag  des  durchschnittlichen  früheren  Geschäftsgewinns ­
  gemäß  §  16  Abs.  1  des  Ges.  verbunden  mit
§  17  Abs.  3  und  4  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni
1916  (nach  6  v.  H.  des  eingezahlten  Stammkapitals  zuzüglich ­
  des  etwaigen  Mehrbetrags  wegen  Borzugsdividende) ­
  ;
M  Pf.  Hinzurechnung  nach  §  16  Abs.  1  des  Ges.  verbunden
mit  §  17  Abs.  5  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni
1916  und  §  18  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
(6  v.  H.  der  Vermehrung  des  Grund-  oder  Stammkapitals ­
  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  zusammen
M.  auf  die  Zeit  vom  Tage  der  An-Zahlung
  bis  zum  Ende  dieses  Geschäftsjahrs).
M  Pf.  Summe(Sp.  8  der  Kriegsabgabe  1919  --  Steuerliste  L).
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  34
        <pb n="552" />
        5  30  Kriegsabgabegesetz  1919.

II  Gcschäftsgewinn  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre.
M  Pf.  Geschäftsgewinn')  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  (§  18
Abs.  1  des  Ges.  verbunden  mit  §  16  des  Krtegsstenergesetzes
  vom  21.  Juni  1916).
Dazu:

M  Pf.  Summe  &amp;lt;Sp.  9  der  Kriegsabgabe  1919---  Steuerliste  B).
Davon:
a)  M  Pf.  Abzug  gemäß  §  18  Abs.  1  des
Gesetzes  verbunden  mit  §  18  des
Kriegssteuergesetzes  v.  21.  Juni
1916  Mehreinnahme  aus  Aktien ­
  oder  Anteilen  einer  anderen
Gesellschaft,  von  der  die  Gesellschaft ­
  mehr  als  ein  Fünftel  aller
Aktien  oder  Anteile  besitzt,  im
fünften  Kriegsgeschäftsjahre)  —
Sp.  10a  der  Kriegsabgabe  1919
=  Steuerliste  B  —,
b)  M.  Pf.  Abzug  gemäß  §  18  Abs.  3  des
Ges.,
e)  M  Pf.  Mindergewinn  der  früheren
Kriegsgeschäftsjahre  (§  19  des
Ges.  und  §  20  der  Ausführungsbestimmungen ­
  zur  Kriegsabgabe
1919)  —  Sp.  10  b  der  Kriegsabgabe ­
  1919  —  Steuerliste  B)—
.  M  Pf.
verbleiben:
M  Pf.  (Sp.  11  der  Kriegsabgabe  1919  —  Steuerliste  B).
III.  Berechnung  des  Mehrgewinns
.  M.  Pf.  Geschäftsgewinn  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  —
Sp.  11  der  Kriegsabgabe  1919  —  Steuerliste  B  —
&amp;lt;s.  unter  II),
.  M  Pf.  durchschnittlicher  früherer  Geschäftsgewinn  —  Sp.  8  der
Kriegsabgabe  1919  ---  Steuerliste  B  —  (f.  unter  I),
..  M  Pf.  verbleibender  Mehrgewinn,

M.  abgerundeter  Mehrgewinn  —  §  15  Abs.  2  des  Ges.
&amp;lt;Sp.  12  der  Kriegsabgabe  1919=  Steuerliste  B).
Anmerkung:  Beträge  unter  5000  M.  Bleiben  außer  Betracht  (5  15  Abs.  2  des  Gesetzes).

&amp;gt;)  Vom  Geschäftsgewinn  dürfen  nicht  abgesetzt  werden:
a)  Vergütungen  (Tantiemen)  der  Aussichtsratsmitglieder,  die  von  der  Höhe  des  Reingewinns ­
  und  von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalversammlung  oder  Gesellschafterversammlung ­
  abhängig  sind,  sowie  die  Anteile  der  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer ­
  wie  der  sonstigen  Beamten  und  Angestellten  am  Jahresgewinn,  auf  welche
diese  keinen  Rechtsanspruch  haben  (§  22  Abs.  2  des  Gesetzes),
b)  die  Sonderrücklage  iMiegssteuerrücklage)  und  die  Kriegssteuer  (Kriegsabgabe).
Beträge  einer  freigewordenen  Sonderriicklagc  (Kriegssteuerrücklage)  aus  einem  stüheren
Kriegsgeschäftsjahre,  die  den  Bilanzgewinn  erhöht  haben,  sind  vom  Geschäftsgewinne  für  dieZwecke
der  Kriegsabgabeberechnung  abzuziehen  (§  18  Abs.  2  des  Gesetzes).
Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingettagenen  Genossenschaften,  die  mtischließlich
  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder  Genossen
oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für  die  Gesellschafter  oder  Genossen  dienen,  gilt
als  Geschäktsgewinn  nicht  derienige  Tell  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt  für  die  von  den  Gesellschaftern ­
  oder  Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  aus  den  Kaufpreis
der  von  den  Gesellchastern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen  ist.
        <pb n="553" />
        Vollzugsanweisung.  Muster  E.

531

IV.  Berechnung  der  Kricgsabgabe
M.  Pf.  Betrag  des  eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapitals
bei  Beginn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs.
Dazu:
SH  M-  wirkliche  Reservekontenbeträge  bei  Beginn  des  ersten
Knegsgeschäftsjahrs  (§  23  Abs.  1  des  Ges.  und  §  19
der  Ausf.Best.  KA.  1919),
M  Pf-  Durchschnittsbetrag  des  im  Laufe  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahrs
  vermehrten  Grund-  oder  Stammkapitals
für  den  Zeitraum,  innerhalb  dessen  die  Gesellschaft  mit
dem  veränderten  Grund-  oder  Stammkapitale  bestanden
hat  (§  23  Abs.  2  des  Ges.),
nämlich  M.  auf  Tage,
M.  auf  Tage,
M.  auf  Tage.
M.  Pf.  Summe.
Im  Verhältnis  zu  diesem  Betrage  beträgt  der  Geschäftsgewinn ­
  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  v.  H.
A
M  Pf.  Kriegsabgabe  vom  Mehrgewinne  der  inländischen  Gesellschaften ­
  (§  23  des  Ges.)  nach  der  Hilfstafel  2  zu  den
Ausf.Best.  KA.  1919.

B
M  Pf.  Kriegsabgabe  vom  Mehrgewinne  der  ausländischen  Gesellschaften ­
  (§  25  des  Ges.)  nach  der  Hilfstafel  3  zu  den
Ausf.Best.  KA.  1919.

M.  Pf.  Kriegsabgabe  nach  A  oder  B  &amp;lt;Sp.  13  der  Kriegsabgabe
1919  =  Steuerliste  B).
Davon:
W.  Pf.  gemäß  §  26  des  Ges.  unerhoben  bleibende  Abgabe  für
Gewinnbeträge  zu  gemeinnützigen  Zwecken  &amp;lt;Sp.  14  der
Kriegsabgabe  1919  =  Steuerliste  B),  und  zwar:
von  M  Pf.  für  Zuwendungen  gemäß
§  28  Abs.  1  der  Ausf.Best.
KA.  1919,
von  M  Pf.  für  Zuwendungen  gemäß
§  28  Abs.  2  der  Ausf.Best.
KA.  1919,
von  M  Pf.  Zuwendungen  zusammen.

Demnach  sind  zu  erheben:
M  Pf.  &amp;lt;Sp.  15  der  Kriegsabgabe  1919  =  Steuerliste  B).
M  Pf.  Zuschlag  gemäß  §  170  Abs.  2  der  Reichsabgabenordnung
(Sp.  16  der  Kriegsabgabe  1919  —  Steuerliste  B).
        <pb n="554" />
        "  Sachverzeichnis.
($ic  Zahlen  verweisen  auf  die  Seiten.  Seitenzahlen  in  Kurtivachrilt  beziehen  sich  auf  die
KrieaSabgabe  1919.)

Abfindung  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft, ­
  Abzug  vom  Endvermögen  189.
Abgabe,  Begriff  37;  Berechnung  446,
453,  492,  499,  501,  509;  Entrichtung
274,  433;  Erhebung  431,  494;  Erlaß
447,  478,  494;  Erstattung  436,  451,
497;  Feststellung  490;  Gefährdung  283,
286,  287,  289,  435;  Niederschlagung
479,  523;  der  Steuererklärung  266,
268,  432,  443,  444,  477,  521;  Stundung ­
  479,  523;  Veranlagung  263,  431;
Verzinsung  479,  523.
Abgabebescheid  270,  271  ff.,  432.
Abgabebeträge,  geschuldete,  Abzug  vom
Endvermögen  191,  212;  unerhobenbleibende
  356,  361.
Abgabeentrichtung  durch  Barzahlung  274,
275;  durch  Hingabe  von  Kriegsanleihe
277,  280,  433;'in  anderer  Weise  283.
Abgabefreie  inländische  Gesellschaften  417.
Abgabepslicht,  Anfangsvermögen  bei  Begründung ­
  oder  Erweiterung  während
des  Veranlagungszeitraums  175;  der
Einzelpersonen  51,  311;  der  Gesellschaften ­
  363,  364ff.,  424ff.;  untere
Grenze  249.
Abgabepflichtige,  Ermittlung  443,  489.
Abgabepflichtiger,  Rechtsirrtum  bei  der
Bermögensfeststellung  124;  Tod  vor
Entrichtung  der  Abgabe  493;  Tod  vor
der  Veranlagung  522;  Mehrgewinn  370,
371,  Berechnung  424,  492,  499,  501,
509,  Feststellung  491;  Bermögenszuwachs
  66,  67  ff.,  Feststellung  444.
Abgabepflichtiges  Mehreinkommen  313,
314.
Abgabesatz  für  Einzelpersonen  251,  355;
für  inländische  Gesellschaften  418;  für
ausländische  Gesellschaften  429.
Abgangslisten  der  Erhebungsbehörden
481,  525.
Ableben  des  Abgabepflichllgen  vor  Entrichtung ­
  der  Abgabe  493;  vor  der  Veranlagung ­
  522.
Ablehnung  von  Stundungsgesuchen,  Beschwerde ­
  an  den  Reichsfinanzhof  274,
275,  276.

Ablieferung  der  Abgabebeträge  480,  525.
Abrundung  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns ­
  370,  371;  des  Endvermögens
249;  des  Mehreinkommens  313.
Abschlüsse  eines  zwischen  31.  März  1919
u.  29.  Febr.  1920  endigenden  Wirtschafts-
  oder  Rechnungsjahres  182,  188,
189;  regelmäßige  jährliche,  Feststellung
des  Bettiebsvermögens  bei  solchen  177.
Abschreibungen  387;  außergewöhnliche
492;  an  land-  u.  forstwirtschaftlichen
Grundstücken,  Berücksichtigung  bei  Ermittlung ­
  des  Ertragswertes  153;  auf
den  Wert  des  Unternehmens  im  ganzen
522.
Absetzungen  vom  Geschäftsgewinn  372,
402.
Abweichung  von  der  Steuererklärung,
Mtteilung  im  Abgabebcscheid  270,  272,
432.
Abzug  entrichteter  Kriegssteuern  253;  der
Schulden  vom  Vermögen  105;  von
Steuern  297,  299.
Abzüge  vom  Endvermögen  189,  192  ff.
Abzugsfähige  Betriebskosten  vom  Geschäftsgewinn ­
  372,  383.
Agiogewinn  aus  der  Ausgabe  neuer
Aktten,  nicht  zum  Bilanzgewinn  gehörig
378;  von  Hypothekenbanken  379.
Aktien,  Agiogewinn  bei  Neuausgabe  von
378;  Bewertung  94;  Wertansatz  bei
Feststellung  des  Anfangsvermögens  165.
Aktiengesellschaften,  Bilanzvorschriften
375;  inländische,  Abgabepflicht  363,  365;
als  Schachtelgesellschaften  406.
Aktienzusammenlegung,  Buchgewinn  378.
Allgemeine  Begründung  der  Gesetzentwürfe ­
  40.
Altenteile,  Bewertung  102,  108.
Amortisation  des  Anlagekapitals,  Abschreibungen ­
  zum  Zwecke  der  392.
Änderung  eines  Steuerbescheides,  Besttmmungen
  der  Reichsabgabenordnung
271.
Anfall  von  Vermögen,  Befteiung  von  der
Abgabe  301,  302;  Hinzurechnung  zum
Friedenseinkommen  337,  338,  341.
        <pb n="555" />
        Seitenzahlen  in  Kursivschrift  beziehen  sich  auf  die  Kriegsabgabe  1919.  533

Anfangsvermögen,  Begriff  111,  114;  bei
Begründung  oder  Erweiterung  der  Abgabepslicht
  während  des  Veranlagungszeitraums ­
  175;  Feststellung  111,  I25ff.
Anfechtbarkeit  rechtskräftiger  Bermögensfeststellung
  123.
Anfechtung  der  Einkommensfeststellung
432.
Angehörige  des  Deutschen  Reiches,  Abgabepslicht
  51,  54.
Angestellte,  frühere,  Zuwendungen  an
219,  225;  von  Gesellschaften,  deren  Anteil ­
  am  Jahresgewinn  abzugsfähige  Betriebskosten ­
  372,  383.
Angestelltenversicherung,  Ansprüche  daraus, ­
  kein  steuerbares  Kapitalvermögen
103.
Anlagekapital  von  Berggewerkschaften
396.
Annahme  von  Kriegsanleihe  an  Zahlungs
Statt  277,  279  ff.,  433,  448,  494.
Anrechnung  von  Steuern  297,  299.
Ansatz  von  Ansprüchen  aus  Versicherungen
bei  Feststellung  des  Endvermögens  244.
Anschaffungspreis  von  Gegenständen  für
den  nicht  gewöhnlichen  Bedarf,  Hinzurechnung ­
  zum  Endvermögen  219,  220,
237;  von  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenständen ­
  usw.,  Hinzurechnung  zum
Endvermögen  219,  231,  235.
Anspruch  auf  Stundung  der  Abgabe  274,
275.
Ansprüche  aus  der  Angestelltenversicherung
kein  steuerbares  Kapitalvermögen  103;
aus  einer  Kranken-  oder  Unfallversicherung ­
  kein  steuerbares  Kapitalvermögen
103;  aus  der  Reichsversicherung  kein
steuerbares  Kapitalvermögen  103;  aus
Versicherungen,  Ansatz  bei  Feststellung
des  Endvermögens  244;  an  Witwen-,
Waisen-  und  Pensionskassen  kein  steuerbares ­
  Kapitalvermögen  102;  noch  nicht
fällige,  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen, ­
  steuerbares  Kapitalvermögen ­
  104;  aus  Versicherungen,
Wertansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  169.
Anteil  der  Abkömmlinge  am  Gesamtgut
bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  ill,
124,  190,  198.
Anteile  an  einer  Bergwerksgesellschaft,
Wertansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  165;  an  Schachtelgesellschaften ­
  405-,  der  Vorstandsmitglieder  von
Gesellschaften  am  Jahresgewinn  abzugsfähige ­
  Betriebskosten  372,  383.
Anteilscheine,  Bewertung  94.
Antrag  auf  Abzug  des  Mindergewinns
früherer  Kriegsgeschäftsjahre  vom  Mehrgewinn ­
  des  5.  Kriegsgeschäftsjahrs  410,

411;  auf  Abzug  von  Steuern  297,  300;
auf  Beseitigung  von  Härten  301,  439;
auf  Erlaß  der  Abgabe  494;  auf  Erstattung ­
  der  Abgabe  439;  auf  Festsetzung ­
  des  durchschnittlichen  Einkommens ­
  als  Friedenseinkommen  324,  330;
aus  Unerhobenbleiben  von  Abgabebeträgen ­
  356,  361.
Anweisung  zur  Entrichtung  der  Abgabe
lKriegsabgabebescheid)  270,  272,  432.
Apanagen,  Bewertung  102.
Apothekenberechtigungen,  Vermögensbegriff ­
  86,  89.
Aufenthalt,  Besümmungen  über  Abgabepflicht ­
  51,  55,  62;  dauernder,  von  Ausländern ­
  im  Deutschen  Reich,  Voraussetzung ­
  für  die  Abgabepfltcht  51,  62;
dauernder,  im  Inland,  Aufgabe  durch
Ausländer  182,  186.
Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklämng
  266,  267,  443,  466,  477,  483,
527.
Aufgabe  des  Aufenthaltes  nach  dem
31.  Dez.  1918,  Abgabepflicht  51,  66.
Aufgelöste  Gesellschaften,  Abgabepflicht
412;  5.  Kriegsgeschästsjahr  399.
Aufsichtsbehörde  für  gebundenes  Vermögen ­
  257,  262.
Aufsichtsräte  von  Gesellschaften,  deren  Anteil ­
  am  Jahresgewinn  abzugsfähige  Betriebskosten ­
  372,  383;  deren  Tantiemen
vom  Geschäftsgewinn  nicht  abzugsfähig
372.
Aufwendungen  zum  Erwerb  von  Kunstu.
  Luxusgegenständen  219,  231;  für
Grundstücke,  Bewertung  144;  nicht  zu
den  laufenden  Wirtschaftsausgaben  zählende ­
  217.
Ausbildung,  fortlaufende  Zuwendungen
219,  223.
Ausführungsbestimmungen  443,  489;  Erlaß ­
  304,  442;  nicht  bindend  für  die
Finanzgerichte  und  den  Reichsfinanzhof
305.
Ausgaben,  laufende,  Begriff  98.
Ausland,  Bestrafung  bei  Verbringung  von
Vermögen  in  das  287,  288.
Ausländer,  Abgabepflicht,  51,  61,  62;  Endvermögen ­
  182,  186.
Ausländische  Geschäftsbetriebe  in  mehreren ­
  Bundesstaaten  428;  Gesellschaften,
Abgabepflicht  424,  Abgabesatz  429.
Ausländisches  Grundvermögen,  zu  solchem
gehörige  ins  Inland  verbrachte  Gegenstände ­
  190,  209;  Hinzurechnung  von
in  solchem  angelegten  Beträgen  zum
Endvermögen  219,  230;  Vermögensbeträge ­
  aus  der  Veräußerung  von
solchem,  Abzug  vom  Endvermögen  190,
209;  Wertminderung  220,  242.
        <pb n="556" />
        534  Sachverzeichnis.  (Die  Zahlen  verweisen  auf  die  Seiten.)

Ausländsaufenthalt  von  Reichsangehörigen, ­
  Wegfall  der  Abgabepflicht  51,  55.
Ausnahmen  von  der  Abgabepflicht  51  ff.;
von  der  Hinzurechnung  zum  Endvermögen ­
  219,  223.
Ausschlagung  einer  Erbschaft,  Abfindung,
Abzug  vom  Endvermögen  189.
Ausschuß'  für  Landeseinkommensteuerveranlagung ­
  478,  521.
Außerdeutsche  Staaten,  Steuern  an  solche
215.
Außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1919,  Abdruck  des  Gesetzestextes ­
  75ff.;  Erläuterungen  30?'ff.
Außerordentlicher  Bermögensanfall,  Befreiung ­
  von  der  Abgabe  301,  302.
Ausstattungen  207,  223.
Auszahlung  aus  Versicherungen,  Abzug
vom  Endvermögen  190,  204.
Barzahlung  der  VZA.  vor  Ablauf  der
Zahlungsfristen,  Abzug  von  Zwischenzinsen ­
  274,  275.
Baustellen,  Bewertung  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  130;  gemeiner
Wert  137.
Bauterrains,  gemeiner  Wert  137.
Beamte  von  Gesellschaften,  deren  Anteil  arn
Jahresgewinn  abzugsfähige  Bettiebskosten
  372,  333;  des  Reiches  und  des
Staates,  Wohnsitz  im  Auslande,  Abgabepflicht ­
  51,  60.
Bebaute  Grundstücke,  Ertragswert  159.
Bedienstete,  frühere,  Zuwendungen  an
219,  225.
Befreiung  von  der  Abgabe  301,  304,  129,
430.
Begräbniskassen,  Einkauf  in  solche  als
Kapitalvermögen  104.
Begründung  der  Abgabepflicht  während
des  Beranlagungszeitraums,  Anfangsvermögen ­
  bei  175;  der  Gesetzentwürfe
40,  307.
Begünstigung  von  Gesellschaftern  inländischer ­
  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  356,  357ff.
Beitrag,  Begriff  37.
Beitreibung  der  Abgabe  277,  481,  525.
Bekanntmachung  von  Bestrafungen  287.
Berechnung  der  Abgabe  418,  446,  453,
492,  499,  501,  509;  des  Friedensgewinns ­
  371,  415,  417;  des  Geschäftsgewinns ­
  des  5.  Kriegsgeschäftsjahrs
401;  des  Mehrgewinns  ausländischer
Gesellschaften  424,  509.
Berechnungsbogen  bei  Veranlagung  der
Abgabepflichtigen  479,  524.
Berechnungsgrundlagen,  Mitteilung  an
den  Abgabepflichtigen  270,  272,  432.
Berechtigungen,  Vermögensbegriff  85.

Bergbauberechtigungen,  gemeiner  Wert
138.
Bergbautreibende  Vereinigungen,  Abgabepflicht ­
  363,  366;  Bilanzvorschriften
375;  als  Schachtelgesellschaften  406.
Berggewerkschaften,  Abgabepflicht  363,
365;  Anlagekapital  396;  Bilanzvorschriften ­
  375;  als  Schachtelgesellschaften
406.
Bergwerksgesellschaftsanteile,  Wertansatz ­
  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  165.
Bergwerksregale,  Wertansatz  bei  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  174.
Berichtigung  der  Einkommensteuerveranlagung ­
  327,  347,  350,  522;  der  Steuererklärung, ­
  Unterlassung  435;  der  Veranlagung ­
  297,  300;  der  Vermögensfeststellung ­
  ill,  123.
Bescheid  über  den  Abgabebetrag  270,
271  ff.,  432.
Beschlagnahme  des  Vermögens  bei  nicht
rechtzeitiger  Abgabe  der  Steuererklärung ­
  266,  270.
Beschränkte  Abgabepflicht  51,  53,  63;  Abrechnung ­
  vom  Endvermögen  217.
Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  bei
Ablehnung  von  Stundungsgesuchen
274,  275,  276.
Besitzer  von  AMen,  Begriff  406;  von
landwirtschaftlichen  Grundstücken,  Mietwert ­
  der  Wohnung  151.
Besitzsteuer,  Abzug  vom  Endvermögen
191,  215.
Besitzsteueramt,  Einreichung  der  Steuererklärung ­
  432;  Erteilung  des  Abgabebescheids ­
  270,  432;  Festsetzung  des
Friedenseinkommens  324,  331;  Stundung ­
  der  Abgabe  274;  Veranlagung
und  Erhebung  der  Abgabe  263,269,431.
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen,
Anwendung  443,  489.
Besitzsteuergesetz,  Anwendung  der  Besttmmungen
  auf  die  Feststellung  des  Endvermögens ­
  182,  185;  Ausführungsbestimmungen ­
  über  den  Ertragswert  landu.
  forstwirtschaftlicher  Grundstücke  147,
155;  Bestimmungen  über  Geheimhaltungfvon
  Steuererklärungen  usw.  293,
über  Mitteilungen  der  Steuerpflichtigen ­
  293,  über  wiederkehrende  Nutzungen ­
  und  Leistungen  171;  Geltung  von
Strafbestimmungen  für  die  BZA.  290,
der  Vorschriften  über  Veranlagung  und
Erhebung  für  die  BZA.  263;  maßgebende ­
  Vorschriften  für  die  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  125;
Sondervorschriften  für  Bewertung  von
Grundstücken  139;  Bermögensbegriff
69.
        <pb n="557" />
        Seitenzahlen  in  Kursivschrift  beziehen  sich  auf  die  Kriegsabgabe  1919.  535

Bestandteile  von  Grundstücken,  Vermögensbegriff ­
  83.
Bestrafung  bei  wissentlich  unrichtigen  oder
unvollständigen  Angaben  des  Abgabepflichtigen ­
  283,  285,  287,  289.
Betrag  der  Abgabe  251,  355.
Betriebseinstellung,  Stundung  der  VZA.
zur  Vermeidung  der  274,  276.
Betriebskosten,  abzugsfähige,  vom  Geschäftsgewinn ­
  372,  383.
Betriebsstätte  im  Inland,  Voraussetzung
für  die  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften ­
  424,  425;  bei  stehenden  Gewerben ­
  63.
Betriebsvermögen,  Begriff  86;  von  Erwerbsgesellschaften, ­
  Zurechnung  an  die
Teilhaber  78;  Feststellung  bei  regelmäßigen ­
  jährlichen  Abschlüssen  177;  gemeiner ­
  Wert  138;  inländisches,  Abgabepflicht
  vom  Zuwachs  51,  63;  ausländisches, ­
  Hinzurechnung  von  in  solchem
angelegten  Beträgen  zum  Endvermögen
219,  230,  zu  solchem  gehörige  ins  Inland ­
  verbrachte  Gegenstände  190,  209,
Vermögensbeträge  aus  der  Veräußerung ­
  von  solchem,  Abzug  vom  Endvermögen ­
  190,  209,  Wertminderung  220,
242.
Bewertungseinheit  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  127.
Bewertungsgrundsätze  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  127.
Bewertungskonto  421.
Bewertungsvorschriften,  besondere,  für
einzelne  Arten  von  Vermögensgegenständen
  139.
Bezüge,  Abzug  vom  Vermögen  des  Belasteten ­
  107;  aus  einem  früheren  Dienstoder ­
  Arbeitsverhältnis  kein  steuerbares
Kapitalvermögen  103;  wiederkehrende,
Kapitalwert  99,  102.
Bilanzaufstellung  von  Gesellschaften,  Unterlassung ­
  377.
Bilanzen,  Nachprüfung  378.
Bilanzgewinn  von  Gesellschaften  375.
Bilanzwert,  Begriff  379.
Börsenkurs,  Wertpapiere  mit  solchem,
Ansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  162;  Wertpapiere  ohne
solchen,  Ansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  163.
Brennereien  auf  Landgütern,  Bewertung
bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens
130.
Bühnenwerke,  Ansatz  von  Urheberrechten
bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens
162.
Bundesstaaten,  verschiedene,  Steuer  von
Teilen  des  Einkommens  322.

Bundesstaatliche  Einkommensteuerveranlagung, ­
  Ausscheidung  des  auf  den  inländischen ­
  Geschäftsbetrieb  entfallenden
Teils  426.
Bürgerliche  Ehrenrechte,  Verlust  bei  Absicht ­
  der  Hinterziehung  der  VZA.  287,
288.
Bürgerliches  Gesetzbuch,  Bestimmungen
über  „Bestandteile"  83;  Bestimmungen
über  „Zubehör"  84.
Bürgschaftsverpflichtungen,  vom  Vermögen ­
  nicht  abzugsfähtg  108.

Dauernde  Trennung  der  Ehegatten,  Hindernis ­
  für  die  Zusammenrechnung  der
Vermögen  76.
Dauernder  Aufenthalt  von  Ausländern
im  Deutschen  Reich,  Aufgabe  desselben
182,186;  Voraussetzung  für  die  Abgabepflicht ­
  51,  62.
Deutsche  Reichsangehörige,  Abgabepflicht
51,54;  Reichsangehörigkeit,  Verlust  der,
nach  dem  1.  Aug.  1914,  Abgabepflicht
51,  66.
Dienstaufwand  der  Offiziere  und  oberen
Atilitärbeamten,  Abzug  vom  Diensteinkommeu
  345,  346.
Dieusteinkommen  der  Offiziere  und  oberen
Ntilitärbeamten,  Berücksichtigung  bei
Feststellung  des  Kriegseinkommens  345,
346.
Dienstlicher  Wohnsitz  von  Reichs-u.  Staatsbeamten ­
  tm  Auslande,  Äbgabepflicht
51,  60.
Dingliche  Schulden,  Abzug  vom  Vermögen ­
  105.
Direkte  Steuern,  Begriff  38.
Doppelbesteuerung,  Vermeidung  415.
Doppelte  Veranlagung  von  Ausländern
187.
Durchschnittlicher  früherer  Geschäftsgewinn ­
  als  Friedensgewinn  372.
Durchschnittliches  Einkommen  als  Frtedenseinkommen
  324,  330.

Edelmetalle,  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten ­
  zum  Endvermögen  219,231.
Edelsteine,  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten ­
  zum  Endvermögen  219,231.
Ehefrau  des  Abgabepflichtigen,  Zeichnung
von  Reichskriegsanleihe  277,  280.
Ehegatte,  überlebender,  Feststellung  des
Anfangsvermögens  111;  Zuwachs  von
Anteilen  der  Abkömmlinge  am  Gesamtgut ­
  190,  198;  als  Gesellschafter  356,
359;  Zusammenrechnung  der  Einkommen ­
  352,  354,  der  Schulden  108,  der
Vermögen  76.
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        536  Sachverzeichnis.  (Die  Zahlen  verweisen  auf  die  Seiten.)

Eheliche  Gütergemeinschaft,  fortgesetzte,
Eigentum  am  Gesamtgut  77  (f.  a.  Fortgesetzte ­
  ©.);  zum  Gesamtgut  gehörige
Geschäftsanteile  einer  inländischen  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung  361.
Ehrenrechte,  Verlust  bei  Absicht  der  Hinterziehung ­
  der  VZA.  287,  288.
Eigentum,  Vermögensbegriff  73;  zur  gesamten ­
  Hand  78.
Eingetragene  Genossenschaften,  Abgabepflicht
  363,  367;  Bilanzvorschriften  375;
Grundkapital  396;  als  Schachtelgesellschaften ­
  406;  zur  gemeinschaftlichen  Verwertung ­
  von  Erzeugnissen  oder  zum
gemeinschaftlichen  Wareneinkauf,  Geschäftsgewinn ­
  372;  Wertansatz  von  Geschäftsanteilen ­
  u.  Geschäftsguthaben  bet
Feststellung  des  Anfangsvermögens  168.
Einkommen,  Begriff  nach  den  Landeseinkommensteuergesetzen ­
  318;  der  Ehegatten, ­
  Zusammenrechnung  352,  354;
aus  Bermögensanfällen,  Hinzurechnung
zum  Friedenseinkommen  337,  338,  341.
Einkommensfeststellung,  Anfechtung  432.
Einkommensteuer,  für  den  abgabepflichtigen ­
  Betrag  zu  entrichtende,  teilweise
Erstattung  der  Abgabe  436,  437,  438;
Abzug  297,  299;  nach  dem  Verbrauch
522.
Einkommensteuerpflicht  von  Teilen  des
Einkommens  in  verschiedenen  Bundesstaaten ­
  322.
Einkommensteuerveranlagung,  Ausscheidung ­
  des  auf  den  inländischen  Geschäftsbetrieb ­
  entfallenden  Teils  426;  für  das
Friedenseinkommen  maßgebende  324;
mehrfache  320.
Einschränkung  des  Betriebes,  Stundung
der  VZA.  zur  Vermeidung  der  274,  276.
Einschränkungen  der  Abzugsfähigkeit  vom
Vermögen  108.
Einstellung  dos  Betriebes,  Stundung  der
VZA.  zur  Vermeidung  der  274,  276.
Einzelpersonen,  Abgabepflicht  51,  311.
Einziehung  versch  wiegenenBermögens290.
Endgültige  Veranlagung  zur  Einkommensteuer ­
  347,  351.
Endvermögen,  Abrechnungen  vom  217;
Abrundung  249;  Abzüge  vom  189,
192  ff.,  297,  299;  Ansatz  von  Ansprüchen
aus  Versicherungen  244;  Ansatz  des
Kapitalwertes  von  Renten  und  Nutzungen ­
  245;  Begriff  182,  185,  267;  Nichtabzugsfähigkeit ­
  von  Kriegssteuerbeträgen ­
  243;  Steuerkurse  und  Steuerwerte
an  Stelle  der  Kurswerte  und  Verkaufswerte ­
  247;  Wertansatz  für  nach  Kriegsausbruch ­
  erworbene  Grundstücke  243.
Entrichtete  Kriegssteuer,  Abzug  von  der!
Vermögenszuwachsabgabe  253.

Entrichtung  der  Abgabe  274,  433;  durch
Kriegsanleihe  277,  278  ff.,  433;  in  anderer ­
  Weise  283.
Entschädigung  der  Länder  für  Veranlagung ­
  und  Erhebung  der  Abgabe  304,
441;  für  Unfall  oder  Tötung,  Abzug
vom  Endvermögen  191,  210;  für  Verlust ­
  der  Erwerbsfähigkeit,  Abzug  vom
Endvermögen  191,  210.
Entstehung  der  Steuerschuld  nach  den  Besümmungen
  der  Reichsabgabenordnung
271;  des  VZAG.  und  des  KAG.  1919
27.
Entzogenes  abgabepflichtiges  Vermögen
217,  218.
Erbanfall,  Abzug  vom  Endvermögen  189,
193.
Erbbaurecht,  Vermögensbegriff  85,  86.
Erben  von  Geschäftsführern  als  Gesellschafter ­
  356;  von  Geschwistern  als  Gesellschafter ­
  356,  359.
Erbengemeinschaft,  Zeichnung  von  Kriegsanleihe ­
  277,  282,  434.
Erbpachtrecht,  Bermögensbegriff  85.
Erbschaft,  Abfindung  für  Ausschlagung
einer  solchen,  Abzug  vom  Endvermögen
189;  von  Reichskriegsanleihen  277,  281.
Erbschaften,  Abzug  vom  Endvermögen
189,193;  Eigentümer  des  Nachlasses  74.
Erbschaftskauf  194.
Erbschaftssteuergesetz,  Auszug  195.
Erbverträge  als  letztwillige  Verfügung
100.
Ergänzung  der  Vollzugsanweisung,  Befugnis ­
  der  Landesfinanzämter  482,  526.
Erhebung  der  Abgabe  263,  431,  448,  480,
494,  525;  Entschädigung  304,  441;  des
gestundeten  Zuschlages  zur  Kriegssteuer
493.
Erlaß  der  Abgabe  447,  478,  494.
Erläuterung  des  KAG.  1919  367ff;  des
VZAG.  49  ff.
Ermäßigung  des  Abgabesatzes  für  inländische ­
  Gesellschaften  418;  bei  ausländischen ­
  Gesellschaften  429.
Ermittlung  der  Abgabepflichtigen  443,
489;  des  abgabepflichtigen  Mehrgewinns ­
  491;  des  Ertragswertes  land-  u.
forstwirtschaftlicher  Grundstücke  148.
Ersatz  des  Abgübebetrages  von  mit  Zuwendungen ­
  Bedachten  219,  229.
Erschwerung  der  Veranlagung  durch  im
Sluslande  sich  aufhaltende  Abgabepflichtige ­
  266,  270.
Erstattung  der  Abgabe  436,  451,  497;  von
Abgabebeträgen,  Verzinsung  433.
Ertrag  von  Grundvermögen,  gemeiner
Wert  135.
Erträge  im  Beranlagungszeitraum,  Abzug ­
  von  Steuern  297,  299.
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        Seitenzahlen  in  Kursivschrift  beziehen

Ertragswert  von  Grundstücken  111,  117,
155;  an  Stelle  des  Erwerbspreises  157.
Erweiterung  der  Abgabepflicht  während
des  Veranlagungszeitraums,  Anfangsvermögen ­
  bei  175.
Erwerb  von  Reichskriegsanleihe  von  Todes
wegen  277,  281;  von  Todes  wegen,
Abzug  vom  Endvermögen  189,  195.
Erwerbsgesellschaften,  Zurechnung  des
Vermögens  an  die  Teilhaber  78.
Erwerbspreis  von  Grundstücken  134,  142.
Erwerbsunfähigkeit,  Abzug  von  Kapitalabfindungen ­
  vom  Endvermögen  191,  210.
Erzeugnisse,  landwirtschaftliche,  Geldwert

Fährgerechtigkeiten,  Vermögensbegriff  85.
Fahrlässigkeit  bei  unrichtigen  oder  unvollständigen ­
  Angaben  des  Abgabepflichtigen ­
  285.
Familienfideikommiß-Jnhaber,  Entnahme
des  Abgabebetrages  aus  dem  gebundenen ­
  Vermögen  256,  259.
Familienstiftungen,  Renten  aus  solchen,
Kapitalwert  101.
Feststellung  des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses ­
  444;  des  Betriebsvermögens ­
  bei  regelmäßigen  jährlichen
Abschlüssen  177;  des  Einkommens,  Anfechtung ­
  432;  des  Endvermögens  182;
des  Kriegseinkommens  342,  345;  des
Mehrgewinns  des  5.  Kriegsgeschäftsjahrs
  415.
Feuerversicherungstaxen  bei  Bewertung
von  Grundstücken  136.
Fideikommißanfall,  Abzug  vom  Endvermögen ­
  189,  194.
Fideikommißbesitzer,  Absetzung  von  Zahlungen ­
  vom  Aktivvermögen  108.
Fideikommißinhaber,  Entnahme  des  Abgabebetrages ­
  aus  dem  gebundenen  Vermögen ­
  256,  259.
Fiktiver  Friedensgewinn  398.
Finanzämter,  zuständige  Stellen  für  Veranlagung ­
  und  Erhebung  der  Abgabe
264,  265,  476,  520.  '
Finanzgerichte,  Unabhängigkeit  von  den
Ausführungsbesttmmungen  305.
Firmenkonto,  Ausscheidung  bei  der  Bilanz
88.
Fischereiberechtigungen,  Vermögensbegriff ­
  85.
Forderungen,  unbeitreibliche,  kein  Vermögen ­
  81;  Wertansatz  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  168;  zweifelhafte, ­
  in  der  Bilanz  392.
Forderungsnachlaß  von  Gläubigern  im
Zwangsvergleich,  nicht  abzugsfähig  vom
Endvermögen  206.
Forste,  Bewertung  bei  Feststellung  des

sich  auf  die  Kriegsabgabe  1919.  537

Anfangsvermögens  130;  Feststellung
des  Reinertrages  154.
Forstwirtschaftliche  Grundstücke,  Bewertung ­
  147,  158.
Fortgesetzte  Gütergemeinschaft,  Ansatz  des
Anteils  eines  Abkömnilings  am  Gesamtgut ­
  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  111,  124;  Anteil  am  Gesamtgut
  77,  190,  198;  zum  Gesamtgut  gehörige ­
  Geschäftsanteile  einer  inländischen ­
  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung ­
  361;  Zahlung  des  Abgabebetrages
aus  dem  Anteil  am  Gesamtgut  263.
Fortlaufende  Zuwendungen  zum  Unterhalt ­
  oder  zur  Ausbildung  des  Bedachten
219,  223.
Freigewordene  Sonderrücklage  aus  einem
früheren  Kriegsgeschäftsjahr,  Abzug
vom  Geschäftsgewinn  401,  408.
Freigrenze  bei  der  Kriegsabgabe  313,  323.
Freiheitsstrafe  bei  Absicht  der  Hinterziehung ­
  der  Abgabe  287,  288,  289;  Umwandlung ­
  von  Geldstrafe  287.
Freilassung  von  gemeinnützigen  Zuwendungen ­
  493.
Friedenseinkommen,  als  solches  geltender
Betrag  335;  Anfechtung  der  Feststellung
432;  Ausnahmen  von  der  einzelstaatlichen ­
  Landeseinkommensteuerveranlagung ­
  320;  Begriff  324,  325,  522;  Festsetzung ­
  324,  342.
Friedensgewinn  als  Ergebnis  von  Vorjahren ­
  393;  anderweite  Berechnung
415;  Begriff  371,  374;  fiktiver  398.
Frist  für  die  Abgabe  der  Steuererklärung
266,  269,  443,  477,  492;  für  Entrichtung ­
  der  Abgabe  274,  433.
Fusion  von  Gesellschaften  370,  414.
Gärtnereibetriebe,  Ertragswert  158.
Gebäude,  Vermögensbegriff  83.
Gebühr,  Begriff  37.
Gebührenpflicht  des  Rechtsmittelverfahrens ­
  in  Angelegenheiten  des  Steuerbescheides ­
  273.
Gebundenes  Vermögen,  Entnahme  des
Abgabebetrages  256,  259.
Gefährdung  der  Abgabe  283,  286,  287,
288,  289,  435.
Gefängnisstrafe  bei  Absicht  der  Hinterziehung ­
  der  Abgabe  287,  288,  289.
Gegenstände  aus  edlem  Metall,  Hinzurechnung ­
  der  Anschaffungskosten  zum
Endvermögen  219,  231.
Geldforderungen,Vermögensbegriff  93,98.
Geldstrafe  bei  Absicht  der  Hinterziehung
der  Abgabe  287;  bei  wissentlich  unrichtigen ­
  oder  unvollständigen  Angaben  der
Abgabepflichtigen  283,  287;  Umwandlung ­
  in  Freiheitssttafe  287.
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        538  Sachverzeichnis.  (Die  Zahlen  verweisen  auf  die  Seiten.)

Gelegenheitsgeschenke,  übliche,  Hinzurechnung ­
  zum  Endvermögen  219,  226.
Gemeindeeinkommensteuer,  für  den  abgabepflichtigen ­
  Betrag  zu  entrichtende,
teilweise  Erstattung  der  Abgabe  436,
437,  438.
Gemeinden,  Mitwirkung  bei  Durchführung
der  Abgabegesetze  476,  520.
Gemeindesteuern,  Abzug  191,  212,  215,
216,  297,  299.
Gemeiner  Wert  von  Grundstücken  ill;
an  Stelle  des  Erwerbspreises  157;  bei
Feststellung  des  Anfangsvermögens  131.
Gemeinnützige  Gesellschaften,  abgabefreie
417;  Zuwendungen,  Freilassung  493;
Zwecke,  Abgabebefreiung  von  zu  solchen
verwendeten  Gewinnanteilen  429,  430,
Zuwendungen  zu  solchen  219,  227.
Gemischte  Schenkungen  206.
Genossenschaften,  eingetragene,  Abgabepflicht ­
  363,  367;  Bilanzvorschriften  375;
zur  gemeinschaftlichen  Verwertung  von
Erzeugnissen  oder  zum  gemeinschaftlichen ­
  Wareneinkauf,  Geschäftsgewinn
372;  Grundkapital  396;  als  Schachtelgesellschaften ­
  406;  Wertansatz  von  Geschäftsanteilen ­
  und  Geschäftsguthaben
bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens
168;  Erwerb  von  durch  diese  gezeichneten ­
  Reichskriegsanleihen  277,  281;
Geschäftsguthaben  bei  solchen,  Bewertung ­
  95.
Gerechtigkeiten,  Bewertung  bei  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  131;  Vermögensbegriff ­
  85,  91.
Gesamtgut,  Ansatz  des  Anteils  eines  Abkömmlings ­
  im  Falle  fortgesetzter  Gütergemeinschaft ­
  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  ill,  124;  Anteil  der
Abkömmlinge  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft ­
  190,  198;  einer  ehelichen
Gütergemeinschaft,  zu  demselben  gehörige ­
  Geschäftsanteile  einer  inländischen ­
  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung ­
  361;  Entnahme  des  Abgabebetrages ­
  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft
263.
Gesamtvermögen,  abgabepflichtiger  Zuwachs ­
  51.
Geschäftsabschluß  für  das  5.  Kriegsgeschüftsjahr
  399,  401.
Geschäftsanteile,  Bewertung  95;  eingetragener ­
  Genossenschaften,  Wertansatz
bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens
168;  von  Gesellschaftern  einer  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung  356,358.
Geschäftsführer  als  Gesellschafter  356;  von
Gesellschaften,  deren  Anteil  am  Jahresgewinn, ­
  abzugsfähige  Betriebskosten
372,  383;  von  abgabepflichtigen  Gesellschaften, ­

  Verpflichtung  zur  Einreichung
der  Steuererklärung  432.
Geschäftsgewinn  des  5.  Kriegsgeschäftsjahrs ­
  401,  402;  durchschnittlicher,  als
Friedensgewinn  372;  früherer  Kriegsgeschästsjahre,
  hinter  dem  Friedensgewinn ­
  zurückgebliebener  410,  411;  von
Gesellschaften  und  Genossenschaften  zur
gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen ­
  oder  zum  gemeinschaftlichen
Wareneinkauf  372.
Geschäftsguthaben  bei  Genossenschaften,
Bewertung  95;  eingetragener  Genossenschaften, ­
  Wertansatz  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  168.
Geschäftsjahre  bei  Berechnung  des  Friedensgewinns ­
  372,  394.
Geschuldete  Abgabebeträge,  Nichterhebung
254;  Abzug  vom  Endvermögen  191,212.
Geschwister  als  Gesellschafter  356,  359.
Gesellschaften,  abgabefreie  417;  Abgabepflicht ­
  363,  364  ff.;  aufgelöste,  Abgabepflicht ­
  412,  5.  Kriegsgeschäftsjahr  399;
ausländische,  Abgabepflicht  424,  Abgabesatz ­
  42S;  mit  beschränkter  Haftung,
Abgabepflicht  363,  367,  Bilanzvorschriften ­
  375,  376,  von  Gesellschaftern  unerhoben
  bleibende  Abgabebeträge  356,
361,  als  Schachtelgesellschaften  406,
Wertansatz  von  Anteilen  an  solchen  bei
Feststellung  des  Anfangsvermögens
165;  gemeinnützige,  abgabefreie  417;
zur  gemeinschaftlichen  Verwertung  von
Erzeugnissen  oder  zuni  genieinschaftlichen
  Wareneinkauf,  Geschäftsgewinn
372;  inländische,  abgabefreie  417,  Abgabepflicht ­
  363,  Z64;  Mitgliedsguthaben
als  Betriebsvermögen  94;  neugegründete, ­
  Abgabepflicht  412,  5.  Kriegsgeschäftsjahr ­
  399;  Erwerb  von  durch  diese
gezeichneten  Reichskriegsanleihen  277,
Gesellschafter  inländischer  Gesellsch.  m.
b.  H.,  unerhoben  bleibende  Abgabebeträge ­
  356,  357  ff.;  persönlich  haftende
von  abgabepflichtigen  Gesellschaften,
Verpflichtung  zur  Einreichung  der
Steuererklärung  432;  stille,  Bewertung
der  Gesellschaftseinlagen  95;  Vergütungen ­
  für  Lieferungen  an  die  Gesellschaft
385;  Zurechnung  des  Betriebsvermögens ­
  78.
Gesellschaftseinlagen,  Bewertung  95.
Gesetzentwürfe,  Begründung  40.
Gesetzestext,  KAG.  1919,  Abdruck  I5ff.,
Erläuterungen  3/7ff.;  VZAG.,  Abdruck ­
  iff.,  Erläuterungen  49ff.
Gestehungskosten  von  Grundstücken  139,
142,  243.
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        Seitenzahlen  in  Kursivschrift  beziehen  sich  auf  die  Kriegsabgabe  1919.  539

Gestundete  Abgabebeträge,  Nichterhebung
254.
Gestundeter  Kriegssteuerzuschlag,  Erhebung ­
  bzw.  Niederschlagung  493;  teilweise ­
  Entrichtung  449,  423.
Getrenntleben  von  Ehegatten,  Hindernis
für  die  Zusammenrechnung  der  Vermögen ­
  76.
Gewerbesteuer,  Abzug  191,  216,  297,  299;
für  den  abgabepflichtigen  Betrag  zu
entrichtende,  teilweise  Erstattung  der
Abgabe  436,  437,  433.
Gewerbliche  Grundstücke,  Ertragswert
155;  Unternehmungen  auf  Landgütern,
Bewertung  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  130.
Gewerbliches  Betriebsvermögen,  gemeiner ­
  Wert  138.
Gewinn  des  5.  Kriegsgeschäftsjahrs  401,
402.
Gewinnanteile,  Abzug  vom  Geschäftsgewinn ­
  372;  zu  gemeinnützigen  Zwecken
verwendete,  Abgabebefreiung  429,  430.
Gewinne  früherer  Kriegsgeschäftsjahre,
hinter  dem  Friedensgewinn  zurückgebliebene ­
  410,  411.
Gewinnvortrag  auf  neue  Rechnung  380,
382.
Goldsachen,  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten ­
  zum  Endvermögen  219,231.  |
Grenze  der  Abgabepflicht  249.
Grundkapital  eingetragener  Genossen-;
schäften  396;  Verlust  409;  Vermehrung  i
396,  397,  405,  418,  421;  Verminderung
398.
Grundlagen  der  Abgabeberechnnng,  Mtteilung
  im  Abgabebescheid  270,  432.
Grundschuldforderungen,  steuerbares  Vermögen ­
  93.
Grundstücke,  besondere  Bewertungsvorschriften ­
  139;  nach  Kriegsausbruch  erworbene, ­
  Wertansatz  beim  Endvermögen
243;  land-  u.  forstwirtschaftliche,  Bewertung ­
  147,  158;  veräußerte,  Ansatz
des  Wertes  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  ill ;  Vermögensbegriff
83.
Grundstücksberechtigungen,  Bermögensbegriff
  85.
Grundstückslasten,  Berücksichtigung  bei:
Feststellung  des  gemeinen  Wertes  136.  [
Grundvermögen,  ausländisches,  Hinzurechnung ­
  von  in  solchem  angelegten  Beträgen ­
  zum  Endvermögen  219,  230;  zu
solchem  gehörige  ins  Inland  verbrachte
Gegenstände  190,  209;  Vermögensbeträge ­
  aus  der  Veräußerung  von  solchem,
Abzug  vom  Endvermögen  190,  209;
Wertminderung  220,  242;  Begriff  83;
bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens

128,  134;  inländisches,  Abgabepflicht
vom  Zuwachs  51,  63.
Güter,  Bewertung  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  129.
Gütergemeinschaft,  fortgesetzte,  Ansatz  des
Anteils  eines  Abkömmlings  am  Gesamtgut ­
  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  Hl,  124;  Anteil  der  Abkömmlinge ­
  am  Gesamtgut  190,  198;  Eigentum ­
  am  Gesamtgut  77;  zum  Gesamtgut ­
  gehörige  Geschäftsanteile  einer  inländischen ­
  Gesellsch.  m.  b.  H.  364;  Zahlung ­
  des  Abgabebetrages  aus  dem  Anteil ­
  am  Gesamtgut  263.
Guthaben  als  Jahreseinkünfte  98;  zum
Betriebsvermögen  gehörige  98.
Haftung  für  den  Abgabebetrag  durch  den
mit  Zuwendungen  Bedachten  219,  229.
Halbedelsteine  232.
Handelsgärtnereibetriebe,  Ertragswert
158.
Handelsgesellschaften,  offene,  Erwerb  von
durch  diese  gezeichneten  Reichskriegsanleihen ­
  277,  281.
Handelsrechtliche  Vorschriften  für  Abschreibungen ­
  388.
Härteausgleichbestimmungen  301,  302  ff.,
439.
Härten  bei  Einziehung  der  BZA.,  Vermeidung ­
  durch  Stundung  274,  275.
Hausgrundstücke,  gemeiner  Wert  136.
Hausgut-Jnhaber,  Entnahme  des  Abgabebetrages ­
  aus  dem  gebundenen  Vermögen ­
  256,  259.
Haushaltungsangehörige,  Hinzurechnung
des  Vermögens  zu  dem  des  Haushaltungsvorstandes ­
  77.
Haushaltungslosten  als  laufende  Ausgaben
99.
Haushaltungsschulden,  vom  Vermögen
nicht  abzugsfähig  108.
Hausrat,  nichtsteuerbares  Vermögen  105.
Hilfstafel  zur  Berechnung  der  Kriegsabgabe ­
  der  Einzelpersonen  499,  inländischer ­
  Gesellschaften  501,  ausländischer
Gesellschaften  509;  zur  Berechnung  der
VZA.  453.
Hingabe  von  Reichskriegsanleihen  an  Zahlungs
  Statt  277,  278  ff.,  433,  448,  494;
von  Vermögenswerten  als  steuerbares
Kapitalvermögen  100;  an  Zahlungs
Statt,  Hinzurechnung  zum  Endvermögen ­
  220,  240.
Hinterziehung  der  Abgabe,  Strafen  287,
288,  289.
Hinzurechnung  des  Vermögens  von  Haushaltungsangehörigen ­
  zu  dem  des  Haushaltungsvorstandes
  77.
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        540  Sachverzeichnis.  (Die  Zahlen  verweisen  auf  die  Seiten.)

Hinzurechnungen  zumEndvermögen  2i9ff.,
222ff.;  zumFriedenseinkommen  337,338.
Holzungen,  Bewertung  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  130.
Hüttengesellschaften  keine  Berggewerkschaften ­
  387.
Hypothekenbanken,  Agiogewinn  379.
Jahreseinkommen,  Zugrundelegung  für
die  Einkommensteuer  326.
Jahreseinkünfte,  laufende,  Vermögensbegriss
  97.
Jahresgewinn,  Anteil  der  Vorstandsmitglieder ­
  u.  s.  w.  von  Gesellschaften  abzugsfähige ­
  Betriebskosten  372,  383.
Jahresveranlagung,  Begriff  327;  Berichtigung ­
  347,  350,  522;  für  das  Kriegseinkommen
  maßgebende  342,  344.
Jährliche  Abschlüsse,  regelmäßige,  Feststellung ­
  des  Betriebsvermögens  bei
solchen  177.
Ideelle  Werte,  Erhöhung  des  steuerbaren
Vermögens  durch  solche  89.
Immaterielle  Rechte,  Vermögensbegriff
87;  Werte  209.
Immerwährende  Nutzungen  und  Leistungen, ­
  Wertansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  174.
Indirekte  Steuern,  Begriff  38.
Inhalt  des  Kriegsabgabebescheides  270,
271,  432.
Inkrafttreten  des  KAG.  1919  311;  des
VZAG.  49.
Inland,  Verbringung  von  zu  ausländischem ­
  Grund-  u.  Betriebsvermögen  gehörigen ­
  Gegenständen  in  dasselbe  190,
209.
Inländische  Betriebsstätte,  Voraussetzung
für  die  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften ­
  424,  425;  Gesellschaften,  abgabefreie ­
  417,  Abgabepflicht  363,  384,
m.  b.  H.,  von  Gesellschaftern  unerhoben
bleibende  Abgabebeträge  356,  357ff.
Inländischer  Wohnsitz,  Aufgabe  nach  dem
31.  Dez.  1918,  Abgabepflicht  51,  66.
Inländisches  Grund-  u.  Betriebsvermögen,
Abgabepflicht  vom  Zuwachs  51,  63.
Jnlandsaufenthalt,  Aufgabe  durch  Ausländer ­
  182,  186.
Kapitalabfindung  für  Unfall  oder  Tötung,
Abzug  vom  Endvermögen  191,  210;
Hinzurechnung  zum  Friedenseinkommen ­
  337;  für  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit, ­
  Abzug  vom  Endvermögen  191,  210.
Kapitalauszahlung  aus  Versicherungen,
Abzug  vom  Endvermögen  190,  204.
Kapitalforderungen,  steuerbares  Vermögen ­
  93;  Wertansatz  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  168.

Kapitalschulden,  Abzug  vom  Vermögenl06.
Kapitalvermehrungen  418,  421.
Kapitalvermögen  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  131,161;  Vermögensbegrisf
  90.
Kapitalversicherungen,  Ansatz  von  Ansprüchen ­
  bei  Feststellung  des  Endvermögens ­
  244;  noch  nicht  fällige  Ansprüche ­
  aus  solchen,  steuerbares  Kapitalvermögen ­
  104;  Wertansatz  bei  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  169.
Kapitalwert  von  Leistungen,  Abzug  vom
Endvermögen  190,  200;  eines  Stentenanspruches ­
  aus  einer  Versicherung,  Abzug ­
  vom  Endvermögen  190,  204;  von
Renten  und  Nutzungen,  Ansatz  bei  Feststellung ­
  des  Endvermögens  245;  von
wiederkehrenden  Bezügen  99,  102.
Kaufpreise  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  133,  134.
Kinderzahl,  Berücksichtigung  bei  der  Einkommensteuer ­
  326.
Kircheneinkommensteuer,  für  den  abgabepflichtigen ­
  Betrag  zu  entrichtende,  teilweise ­
  Erstattung  der  Abgabe  436,  437,
438.
Kirchensteuer,  Abzug  191,  212,  215,  216,
297,  299.
Kirchliche  Zwecke,  Zuwendungen  zu  solchen
219,  226.
Kirchstuhlberechtigungen,  Vermögensbegriff ­
  85.
Kommanditanteile,  Bewertung  94.
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Bilanzvorschriften ­
  375;  Erwerb  von  durch
diese  gezeichneten  Reichskriegsanleihen
277,  281;  inländische,  auf  Aktien,  Abgabepflicht ­
  363,  365;  als  Schachtelgesellschaften ­
  406.
Komplementäre  einer  Kommanditgesellschaft ­
  auf  Aktien,  Gewinnbeträge  387.
Konkurs  von  Gesellschaften  370;  von  Inhabern ­
  gebundenen  Vermögens  256,
261.
Konkurseröffnungsbilanzen  378.
Konkursforderungen,  nichtbevorrechtete,
bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens
169.
Konzessionen,  Vermögensbegriff  89.
Körperverletzung,  Abzug  der  Entschädigung ­
  für  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit
vom  Endvermögen  191,  210.
Kosten  des  Rechtsmittelversahrens  in  9lngelegenheiten
  des  Steuerbescheides  273.
Krankenversicherung,  Ansprüche  aus  einer
solchen  kein  steuerbares  Kapitalvermögen ­
  103.
Krankheit,  Abzug  von  Kapitalabfindung
für  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit  vom
Endvermögen  210.
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        Seitenzahlen  in  Kursivschrift  beziehen  sich  auf  die  Kriegsabgabe  1919.  541

Kriegsabgabe,  außerordentliche,  für  das
Rechnungsjahr  1919  Z07  ff.;  Berechnung
446,  492,  499,  501,  509  \  der  Einzelpersonen ­
  51,  311-,  Erhebung  431;  Erlaß
478;  Erstattung  451;  vom  Geschäftsgewinn ­
  eines  Kriegsgeschästsjahres  nicht
absetzbar  401,  408;  der  Gesellschaften
363,  424;  vom  Mehreinkommen,  Feststellung ­
  490;  vom  Bermögenszuwachs,
Abdruck  des  Gesetzestextes  iff.,  Entstehung ­
  des  Gesetzes  27,  Erläuterung  des
Gesetzes  49  ff.,  Wesen  32.
Kriegsabgabebescheid  270,  271  ff.,  432.
Kriegsabgabegesetz  1919,  Abdruck  75ff.;
Erläuterung  37  7  ff.
Kriegsabgaben,  geschuldete,  Abzug  vom
Endvermögen  191,  212.
Kriegsanleihen,  Annahme  an  Zahlungs
Statt  277,  278  433,  448,  494;  Nachweis
der  Zeichnung  von  478,  523.
Kriegseinkommen,  Anfechtung  der  Feststellung ­
  432;  Begriff  342,  343,  522;
Feststellung  342,  345;  der  Offiziere  und
oberen  Militärbeamten,  Feststellung
345,  346;  Ausnahmen  von  der-  einzelstaatlichen ­
  Landeseinkommensteuerveranlagung ­
  320.
Kriegsgeschäftsjahr,  erstes  395;  viertes
399;  fünftes  399,  400.
Kriegssteuer,  Abzug  von  der  Vermögenszuwachsabgabe ­
  253;  vom  Geschäftsgewinn ­
  eines  Kriegsgeschäftsjahres  nicht
absetzbar  401,  408;  geschuldete,  nicht
abzugsfähig  vom  Endvermögen  243;
Hinzurechnung  zum  Endvermögen  220,
240.
Kriegssteuergesetz,  Anwendung  der  Besttmmungen
  über  Vermeidung  von
Doppelbesteuerung  414;  Anwendung
der  Strafvorschriften  435;  Vorschriften
für  die  Berechnung  des  Geschäftsgewinns ­
  des  5.  Kriegsgeschästsjahres  401.
Kriegssteuerrücklage,  freigewordene,  aus
einem  ftüheren  Kriegsgeschäftsjahr,  Abzug ­
  vom  Geschäftsgewinn  401,  408;
vom  Geschäftsgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahres ­
  nicht  absetzbar  401,  408;
Verfügung  über  den  nicht  verwendeten
Teil  derselben  433.
Kriegssteuerzuschlag,  Erhebung  bzw.  Niederschlagung ­
  493;  gestundeter,  teilweise
Entrichtung  419,  423.
Kriegswohlfahrt,  Abgabebefreiung  von
hierzu  verwendeten  Gewinnanteilen
429,  431.
Kundengewinn  386.
Kunstgärtnereibetriebe,  Ertragswert  158.
Kunstgegenstände,  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten ­
  zum  Endvermögen  219,
232,  233.

Kurse  für  Reichskriegsanleihen  277,  434.
Kurswerte,  Ersatz  durch  Steuerkurse  bei
Feststellung  des  Endvermögens  247.
Kuxe,  Bewertung  94;  Vermögensbegriff
86;  Wertansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  165.

Länder,  Entschädigung  für  Veranlagung
und  Erhebung  der  Abgabe  304,  441.
Landeseinkommensteuer,  mehrfache  Veranlagung ­
  320.
Landeseinkommensteuerveranlagung, Ausscheidung ­
  des  auf  den  inländischen  Geschäftsbetrieb ­
  entfallenden  Teils  426;
Voraussetzung  für  die  Abgabepflicht
311,  312,  317.
Landesfinanzämter,  Befugnis  zur  Ergänzung
  der  Bollzugsanweisung  482,
Landesfinanzbehörde,  oberste,  Bestimmung ­
  der  für  das  Friedenseinkommen
maßgebenden  Einkommensteuerveranlagung ­
  324;  Bestimmung  der  für  das
Kriegseinkommen  maßgebenden  Jahresveranlagung ­
  342;  Entscheidung  über
Anträge  auf  Vermeidung  von  Härten
301,  303,  439;  Genehmigung  zur  Neuveranlagung ­
  294,  295,  442;  Stundung
der  VZA.  274;  Zustimmung  zur  Erstattung ­
  der  Abgabe  436.
Landesgesetzliche  Jahresveranlagungen,
Berichtigung  347,  350.
Landgüter,  Bewertung  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  129.
Landwirtschaftliche  Grundstücke,  Bewertung ­
  147,158;  Nebenbetriebe,  Normalreinertrag ­
  154.
Lasten,  Abzug  vom  Vermögen  105;  von
Grundstücken,  Berücksichtigung  bei  Feststellung ­
  des  gemeinen  Wertes  136.
Laufende  Ausgaben,  Begriff  98;  Jahreseinkünfte, ­
  Vermögensbegriff  97;  Wirtschaftsausgaben ­
  217,  218.
Lebenslängliche  Nutzungen  und  Leistungen, ­
  Wertansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  174.
Lebenslänglicher  standesgemäßer  Unterhalt, ­
  laut  Testament  zu  gewährender,
als  steuerbares  Vermögen  100.
Lebensversicherungen,  Ansatz  von  Ansprüchen ­
  bei  Feststellung  des  Endvermögens ­
  244;  noch  nicht  fällige  Ansprüche
aus  solchen,  steuerbares  Kapitalvermögen ­
  104;  Wertansatz  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  169.
Leerstehende  Wohnhäuser,  Ertragswert
159.
Lehenanfall,  Abzug  vom  Endvermögen
189,  194.
        <pb n="564" />
        i
/

542  Sachverzeichnis.  (Die  Zahlen  verweisen  auf  die  Seiten.)

Lehensinhaber,  Entnahme  des  Abgabebetrages ­
  aus  dem  gebundenen  Vermögen ­
  256,  259.
Leibrenten,  Bewertung  101.
Leistungen,  Abzug  vom  Vermögen  105,
107;  Abzug  des  Kapitalwertes  vom  Endvermögen ­
  190,  200;  Ansatz  bei  Feststellung ­
  des  Endvermögens  245;  immerwährende, ­
  Wertansatz  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  174;  lebenslängliche, ­
  Wertansatz  bei  Feststellung  des
Ansangsvermögens  174;  wiederkehrende, ­
  Wertansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  171.
Letztwillige  Verfügungen,  Kapitalwert
von  periodischen  geldwerten  Hebungen
aus  solchen  100.
Lieferungen  der  Gesellschafter  an  die  Gesellschaft, ­
  Vergütungen  385.
Liegenschaften,  Vermögensbegriff  83.
Liquidation  von  Gesellschaften  370.
Liquidationseröffnungsbilanzen  378.
Liquidatoren  von  abgabepflichtigen  Gesellschaften, ­
  Verpflichtung  zur  Einreichung ­
  der  Steuererklärung  432.
Löhne,  unproduktive,  steuerfreie  Rückstellungen ­
  405.
Lotteriegewinn,  keine  Zuwendung  ohne
entsprechende  Gegenleistung  207.
Luxusgegenstände,  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten ­
  zum  Endvermögen  219,
232,  234.
Materielle  Betriebsmittel,  Vermögensbegriff ­
  87.
Mehreinnahmen,  Begriff  356;  von  Schachtelgesellschaften ­
  407.  &amp;lt;■■■
Mehreinkommen,  Abgabepflicht  311,  313,
314;  Begriff  313,  317,  318;  Feststellung
der  Abgabe  vom  490;  als  Steuerbemessungsgrundlage ­
  315.
Mehrfache  Veranlagung  zur  Einkommensteuer ­
  320.
Mehrgewinn,  abgabepflichtiger  370,  371;
Feststellung  415,  491,  424;  von  Einzelpersonen, ­
  Abgabepflicht  311;  von  inländischen ­
  Gesellschaften,  Abgabepflicht
363;  von  ausländischen  Gesellschaften,
Abgabepflicht  424.
Metalle,  edle,  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten ­
  zum  Endvermögen  219,231.
Mietwert  der  Wohnung  von  Besitzern
landwirtschaftlicher  Grundstücke  151.
Mildtätige  Zwecke,  Zuwendungen  zu
solchen  219,  227.
Militärbeamte,  obere,  Feststellung  des
Kriegseinkommens  345,  346.
Mindergewinn  früherer  Kriegsgeschäftsjahre, ­
  Abzug  vom  Mehrgewinn  des
5.  Kriegsgeschäftsjahrs  410,  411.

Mindestbeteiligung  bei  inländischen  Gesellsch.
  m.  b.  H.  als  Voraussetzung  für  die
Begünstigung  nach  §  13  KAG.  1919  356,
357.
MindestbetragdesFriedenseinkommens323.
Mitgliedsguthaben  bei  Gesellschaften  als
Betriebsvermögen  94.
Mobiliarvermögen,  nicht  steuerbares  Vermögen ­
  105.
Mühlengerechtigkeiten,  Vermögensbegriff
85.
Nacherbe,  Eigentum  am  Nachlaß  74.
Nachlaß,  Kriegsanleihe  aus  solchem,  Annahme ­
  an  Zahlungs  Statt  434.
Nachlaßanfall,  Abzug  vom  Endvermögen
189,  195.
Nachlaßmasse,  ungeteilte,  Anrechnung  des
Vermögens  75.
Nachprüfung  der  Bilanzen  378.
Nachveranlagung  der  VZA.  295;  Berichtigung ­
  der  landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen ­
  347,  350.
Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe
478,  523.
Natürliche  Personen,  Abgabepflicht  51,53,
311.
Nebenbetriebe,  landwirtschaftliche,  Normalreinertrag ­
  154.
Nebenleistungen  bei  verpachteten  Grundstücken,Feststellung ­
  desErtragswertesi56.
Neubauten,  Bewertung  von  Grundstücken
136.
Neugegründete  Gesellschaften,  Abgabepflicht ­
  412;  5.  Kriegsgeschäftsjahr  399.
Neuveranlagung  der  Abgabe  294,  295,
296,  442,  479,  523;  Begriff  327;  Berichtigung ­
  der  landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen ­
  347,  350.
Nichterfüllung  der  Steuererklärungspflicht,
Folgen  269.
Nichtreichsangehörige  Personen,  Abgabepflicht ­
  51,  61.
Nicht  steuerbares  Vermögen  105;  Abzug
des  Wertes  veräußerter  Gegenstände
vom  Endvermögen  190,  208.
Niederschlagung  der  Abgabe  479,  523;  des
gestundeten  Kriegssteuerzuschlags  493.
Nießbrauchrechte,  steuerbaresVermögen.92
Normalreinertrag  land-  u.  forstwirtschaftlicher ­
  Grundstücke  150.
Nutznießungsrechte,  steuerbares  Vermögen
Nutzungen,  Ansatz  bei  Feststellung  des  Endvermögens
  245;  immerwährende,  Wertansatz ­
  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  174;  lebenslängliche,  Wertansatz
bei  Feststellung  des  Ansangsvermögens
174;  wiederkehrende,  Wertansatz  bei
Feststellung  des  Anfangsvermögens  171.
        <pb n="565" />
        Seitenzahlen  in  Kursivschrift  beziehen

Oberbehörde,  Stundung  der  VZA.  274
Oberste  Landesfinanzbehörde,  Bestimmung
  der  für  das  Friedenscinkommen
maßgebenden  Einkommensteuerveranlagung ­
  324;  Bestimmung  der  für  das
Krtegsetnkommen  maßgebenden  Jahresveranlagung ­
  342;  Entscheidung  über
Anträge  auf  Vermeidung  von  Härten
301,  303,  439;  Genehmigung  zur  Neuveranlagung ­
  294,  295,  442;  Stundung
der  VZA.  274;  Zustimmung  zur  Erstattung ­
  der  Abgabe  436.
Objektive  Abgabepflicht  66  ff.,  373  ff,
370  ff.,  424,  426.
Offene  Handelsgesellschaften,  Erwerb  von
durch  diese  gezeichneten  Reichskrtegsanleihen
  277,  281.
Offiziere,  dienstlicher  Wohnsitz  im  Auslande ­
  61;  Feststellung  des  Kriegsetnkommens
  345;  Krtegsetnkommen,  Ausnahmen ­
  von  der  einzelstaatlichen  Landeseinkommensteuerveranlagung ­
  320.
Operationskosten  als  Haushaltungsschulden ­
  109.
Ordnungsstrafe  bet  Verkürzung  der  VZA.
ohne  Absicht  der  Hinterziehung  290,291.
Ortsbehörden,  Mitwirkung  bei  Durchführung ­
  der  Abgabegesetze  476,  520.
Passivantizipation  403.
Pensionen,  Hinzurechnung  zum  Endvermögen ­
  219,  225.
Pensionskassen,  Ansprüche  an  solche  kein
steuerbares  Kapitalvermögen  102.
Perlen,  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten ­
  zum  Endvermögen  219,  231.
Persönliche  Abgabepflicht  51,  53,  377;
Schulden,  Abzug  vom  Vermögen  105.
Pflicht  zur  Steuererklärung  266,  267,  432.
Platinmetalle  231.
Portofreiheit  der  Annahmestellen  für
Wertpapiere  und  der  Reichsschuldenverwaltung ­
  in  Kriegsabgabeangelegenheiten ­
  452,  498.
Prämien  für  Versicherungen,  Ansatz  bei
Feststellung  des  Endvermögens  244.
Prämienüberschüsse  der  Versicherungsgesellschaften ­
  387.
Pretiosen,  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten ­
  zum  Endvermögen  219,231.
Prokuristen  als  Gesellschafter  356.
Prüfung  der  Soll-  und  Einnahmebücher
der  Finanzämter  452,  498;  der  Steuererklärung ­
  477,  521.
Realgewerbeberechtigungen,  Vermögensbegriff ­
  85.
Realisierung  stillet  Reserven,  Gewinn
daraus  393.
Rechnungsjahr  182,  188,  189.

sich  auf  die  Kriegsabgabe  1919.  543

Rechte,  Ansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens
  162;  Bewertung  bei
Feststellung  des  Anfangsvermögens
131;  Vermögensbegriff  87,  91.
Rechtsanspruch  auf  Stundung  der  VZA.
274,  275.
Rechtsirrtum  bei  der  Vermögensfeststellung ­
  123.
Rechtskraft  der  Vermögensfeststellung  120;
Anfechtung  123.
Rechtsmittel  bei  Ablehnung  von  Anttägen
auf  Berechtigung  der  Veranlagung  301;
gegen  den  Kriegsabgabebescheid  270,
273,  4S2.
Rechtsmittelverfahren,  Berichtigung  der
landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen
347 r  350.
Regelmäßige  jährliche  Abschlüsse,  Feststellung ­
  des  Betriebsvermögens  bei  solchen
Reichsabgabenordnung  264;  Bestimmungen ­
  über  Beitreibung  277;  Einlegung
von  Rechtsmitteln  273;  Entstehen  der
Steuerschuld  271;  Inhalt  der  Steuerbescheide ­
  272;  Zurücknahme  oder  Änderung ­
  eines  Steuerbescheides  271;  Ermittlungsbefugnisse ­
  der  Veranlagungsbehörden ­
  270;  formeller  Umfang  der
Steuererklärungspflicht  268;  objektiver
Umfang  der  Steuererklärungspflicht
268;  Strafbestimmungen  289,  291.
Reichsangehörige,  Abgabepflicht  51,  54.
Reichsangehörigkeit,  Verlust  nach  dem
1.  Aug.  1914,  Abgabepflicht  51,  66.
Reichsausland,  ununterbrochener  Aufenthalt ­
  von  Reichsangehörigen,  Wegfall
der  Abgabepflicht  51,  55.
Reichsbank,  Abgabepflicht  364.
Reichsbeamte  mit  dienstlichem  Wohnsitz
im  Auslande,  Abgabepflicht  51,  60.
Reichserbschaftssteuergesetz,  Auszug  195.
Retchsfinanzhof,  Unabhängigkeit  von  den
Ausführungsbestimmungen  305;  Zuständigkeit ­
  bei  Beschwerden  gegen  Ablehnung ­
  von  Stundungsgesuchen  274,
275,  276.
Reichsfinanzminister,  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen ­
  304,  442;  Zuständigkeit ­
  bei  Härteausgleich  301,  303,439.
Reichskriegsanleihen,  Annahme  an  Zahlungs
  Statt  277,  278,  433,  448,  494.
Reichsminister  der  Finanzen  s.  Reichsfinanzminister.

Reichsrat,  Bestimmung  über  Abgabebefreiung ­
  von  zu  gemeinnützigen  Zwecken
verwendeten  Gewinnanteilen  429;  Entscheidung ­
  bei  Meinungsverschiedenheiten
über  Härteausgleich  301,  303;  Zustimmung ­
  zum  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen ­
  304.
        <pb n="566" />
        544  Sachverzeichnis.  (Sie  Zahlen  verweisen  auf  die  Seiten.)

Reichsversicherung,  Ansprüche  aus  derselben ­
  kein  steuerbares  Kapitalvermögen
103.
Renten,  Abzug  vom  Vermögen  des  Belasteten ­
  107;  Ansatz  bei  Feststellung  des
Endvermögens  245;  als  steuerbares  Vermögen ­
  101;  aus  einem  früheren  Dienstoder ­
  Arbeitsverhältnis  kein  steuerbares
Kapitalvermögen  103;  Hinzurechnung
zum  Friedenseinkommen  337,  340.
Rentenanspruch  aus  einer  Versicherung,
Abzug  des  Kapitalwertes  vom  Endvermögen ­
  190,  204.
Rentenversicherungen,  Ansatz  von  Ansprüchen'bei ­
  Feststellung  des  Endvermögens ­
  244;  noch  nicht  fällige  Ansprüche
aus  solchen,  steuerbares  Kapitalvermögen ­
  104;  Wertansatz  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  169.
Repräsentanten  abgabepflichtiger  Gesellschaften, ­
  Verpflichtung  zur  Einreichung
der  Steuererklärung  432.
Reservekontenbeträge,  wirkliche  418,  420,
491.
Reserven,  stille  393,  403.
Restnachweisung  bei  Abschluß  der  Sollbücher
  452,  498.
Rückkaufswert  von  Versicherungen,  Wertansatz ­
  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens
  170.
Rückständige  Zinsen  aus  früheren  Wirtschaftsjahren, ­
  steuerbares  Vermögen  93.
Rückstellungen,  fteuerfteie  405.
Rückzahlung  von  aus  gebundenem  Vermögen ­
  entnommenen  Abgabebeträgen
256.
Sammlungen,  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten ­
  zum  Endvermögen  219,
Sanitätsoffiziere,  Feststellung  des  Kriegseinkommens ­
  345.
Schachtelgesellschaften  405.
Schadensversicherung,  Nichtabzugsfähigkeit ­
  von  Kapitalauszahlungen  204.
Schankkonzessionen,  Vermögensbegriff  89.
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  an
Zahlungs  Statt  277,  278  ff.,  433,  448,
494.
Schenkungen,  Abzug  vom  Endvermögen
190,  205;  Hinzurechnung  zum  Endvermögen ­
  219,  222;  unter  einer  Auflage
206;  unter  Lebenden  als  steuerbares
Kapitalvermögen  100.
Schmuckgegenstände,  Hinzurechnung  der
Anschaffungskosten  zum  Endvermögen
219,  232,  233.
Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen ­
  an  Zahlungs  Statt  277,  278ff.,  433,
448,  494.

Schulden,  Abzug  vom  Vermögen  105;
Ansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  168;  von  Ehegatten,  Zusammenrechnung ­
  108.
Schuldverschreibungen  der  Kriegsanleihen,
Annahme  an  Zahlungs  Statt  277,
278  ff.,  433,  448,  494.
Schulgemeinden,  Abgabe  für  solche  keine
„Gemeindesteuern"  215.
Selbständige  Rechte,  Ansatz  bei  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  162;  Vermögensbegriff ­
  91.
Sicherheitsleistung  bei  Stundung  der
BZA.  274,  276.
Silbersachen,  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten ­
  zum  Endvermögen  219,
Sollbücher  480,  524.
Sonderrücklage,  freigewordene,  aus  einem
früheren  Kriegsgeschäftsjahr,  Abzug
vom  Geschäftsgewinn  401,  408;  vom
Geschästsgewinn  eines  Kriegsgeschäftsjahres
  nicht  absetzbar  401,  408;  freie
Verfügung  über  den  nicht  verwendeten
Teil  derselben  433.
Sparkassenbücher,  Bermögensbegriff  74.
Staatenlose,  Abgabepflicht  51,  62.
Staatsbeamte  mit  dienstlichem  Wohnsitz
im  Auslande,  Abgabepflicht  51,  60.
Staatseinkommensteuer,  für  den  abgabepflichtigen ­
  Bewag  zu  entrichtende,  teil-&amp;gt;veise
  Erstattung  der  Abgabe  436,  437,
438.
Staatssteuern,  Abzug  191,  212,  216,  297,
Staffelung  der  Bermögenszuwachsabgabe
Stammgutanfall,  Abzug  vom  Endvermögen ­
  189,  194.
Stammgutinhaber,  Entnahme  des  Abgabebetrags ­
  aus  dem  gebundenen  Vermögen ­
  256,  259.
Stammkapital,  Verlust  409;  Vermehrung
396,  397,  405,  418,  421;  Verminderung
398.
Stammvermögen,  Begriff  71.
Standesgemäßer  lebenslänglicher  Unterhalt, ­
  laut  Testament  zu  gewährender,
als  steuerbares  Vermögen  100.
Sterbekassen,  Einkauf  in  solche  als  Kapitalvermögen ­
  104.
Steuer,  Begriff  37.
Steuerbares  Vermögen,  Begriff  69;  Feststellung ­
  182.
Steuerbehörden  264,  265,  431,  443,  489;
Rechtsirrtum  bei  der  Bermögensfeststellung
  124.
Steuerbescheid  447,  493,  516,  518;  Bestimmungen ­
  der  Reichsabgabenordnung
272.
        <pb n="567" />
        Seitenzahlen  in  Kursivschrift  beziehen  sich  auf  die  Kriegsabgabe  1919.

545

Steuererklärung  266,  267  ff.,  432,  443,
444,477,  492,  521  ■,  Geheimhaltung  293:
Muster  456,  514;  Prüfung  477,  521;
Unterlassung  der  Berichtigung  435.
Steuerfreie  Rückstellungen  405.
Steuergefährdung  283,  286,  287,289,  435.
Steuerkurse  bei  Feststellung  des  Endvermögens
  247;  für  Reichskrtegsanleihen
277,  434.
Steuerlisten,  Abschluß  480,  524;  Anlegung
476,  520;  Eintragungen  der  Abgabepflichtigen ­
  443,  446,  489,  492;  Mustek
455,  512,  513.  '  1
Steuern,  für  den  abgabepflichtigen  Betrag ­
  zu  entrichtende,  teilweise  Erstattung
der  Abgabe  436,  437,  438;  Abzug  191
211  ff.,  297,  299;  direkte,  indirekte,  Beach's ­
  38;  als  Geschäftsunkosten  ZLL;  rückständige, ­
  vom  Vermögen  nicht  abzugsfähig ­
  109.
Steuernachsicht  290,  435.
Steuersätze  251,  355,  418,  429.
Steuerschuld,  Entstehung  nach  den  Bestimmungen
  der  Reichsabgabenordnung
Steuerwerte  bei  Feststellung  des  Endvermögens ­
  247.
Stichtag  für  die  Abgabepflicht  51,  65;  für
Feststellung  des  Vermögens  in,  182.
Stille  Gesellschafter,  Bewertung  der  Geselhchastremlagen
  95;  Reserven  393,
Strafbestimmungen  283,  287,  289,  290,
291,  435.  '
Straffteiheit  bei  unrichttgen  oder  unvollständigen ­
  Angaben  des  Abgabepflichtigen ­
  290.
Stundung  der  Abgabe  274,  275,  276,  451,
479,  523.
Subjektive  Abgabepflicht  der  Einzelpersonen ­
  51,  53  ff.,  311;  inländischer  Gesellschaften ­
  363,  364;  ausländischer  Gesellschaften ­
  424.
Substanzverringerungen,  Abschreibungen
wegen  392.
Synthetische  Edelsteine  232.

Tod  Abgabepflichtigen  vor  Enttichtung
der  Abgabe  493;  vor  der  Veranlagung
Todesfall,  Wegfall  der  Verpflichtung  zu
einer  Leistung  190,  200.
Tötung,  Kapitalabfindung  für,  Abzug  von,
Endvermögen  191,  210;  Hinzurechnung
sum  Friedenseinkommen  337.
Trennung,  dauernde,  der  Ehegatten,  Hindernis ­
  für  die  Zusammenrechnung  der
Vermögen  76.

Talonsteuerreserve  421.
Tantieme  der  Aufsichtsratsmitglieder  von
Gesellschaften,  nicht  abzugsfähig  vom
Geschäftsgewinn  372.
Teilhaber  von  Erwerbsgesellschaften,  Zurechnung ­
  des  Betriebsvermögens  78.
Teilzahlungen  bei  Entrichtung  der  BZA.
274,  275.
Text  des  KAG.  1919,  Abdruck  I5ff  •  des
BZAG.,  Abdruck  iss.
Tilgung  der  Abgabeschuld  in  Teilbeträgen
274,  275;  des  Anlagekapitals,  Abschreibungen ­
  zum  Zwecke  der  392.

Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.

Überlebender  Ehegatte,  Feststellung  des
Anfangsvermögens  in.
Überweisung  des  Abgabepflichtigen  bei
Wohnsitzverlegung  481,  525.
Übliche  Gelegenheitsgeschenke,  Hinzurechnung ­
  zum  Endvermögen  219,  226
Umsatzsteuer,  Abzug  vom  Endvermögen
191,  215.
Umstellungskonten  404.
Umwandlung  von  Gesellschaften  395;
nichtsteuerbaren  Vermögens  in  steuerbares ­
  190,  208.
Unbeitreibliche  Forderungen  bei  Feststellung ­
  des  Anfangsvermögens  168;  kein
Vermögen  81.
Unbeschränkte  Abgabepflicht  51,  54.
Unbezahlte  Steuern,  Abzug  vom  Endvermögen ­
  191,  212.
Unbilligkeiten,  Beseitigung  301,  439.
Unerhoben  bleibende  Abgabebeträge  254,
356 f  361  ff.
Unfallentschädigung,  Abzug  vom  Endvermögen ­
  191,  210;  Hinzurechnung  zum
Friedenseinkommen  337.
Unfallversicherung,  Ansprüche  aus  einer
solchen  kein  steuerbares  Kapitalvermögen ­
  103.
Ungeteilte  Nachlaßmasse,  Anrechnung  des
Vermögens  75.
Unproduktive  Löhne,  steuerfreie  Rückstellungen ­
  405.
Unrichtige  Angaben  des  Abgabepflichtigen, ­
  Bestrafung  283,  285,287,  289,  435;
Steuererklärung,  Unterlassung  der  Berichtigung ­
  435.
Unterbilanz  bei  Eintritt  in  das  5.  Kriegsgeschästsjahr
  402,  409;  aus  dem  Vorjahre ­
  395;  früherer  Jahre  379,  380.
Unterbliebene  Vermögensseststellung  123.
Unterhalt,  lebenslänglicher  standesgemäßer, ­
  laut  Testament  zu  gewährender, ­
  als  steuerbares  Vermögen  100.
Unterhaltsbeiträge,  fortlaufende,  Hinzurechnung ­
  zum  Endvermögen  219,  223.
Unterlassung  der  Angabe  von  Vermögen
durch  den  Abgabepflichtigen,  Bestrafung
286;  der  Bilanzaufstellung  durch  Gesellschaften ­
  377.
35
        <pb n="568" />
        546  Sachverzeichnis.  (Die  Zahlen  verweisen  auf  die  Seiten.)

Unternehmungen,  gewerbliche,  auf  Landgütern, ­
  Bewertung  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  130.
Ununterbrochener  Auslandsaufenthalt  von
Reichsangehörigen,  Wegfall  der  Abgabepflicht ­
  51,  55.
Unverzinsliche  Kapitalforderungen,  steuerbares ­
  Vermögen  93.
Unvollständige  Angaben  des  Abgabepflichtigen, ­
  Bestrafung  283,  285,  287,  289,
435;  Steuererklärung,  Unterlassung  der
Vervollständigung  435.
Urheberrechte,  Ansatz  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  162;  steuerbares
Vermögen  93.
Urteilsbekanntmachung  bei  Bestrafungen
287.
Valutaforderungen,  Berechnung  nach  dem
Devisenkurse  175.
Valutaschulden,  Berechnung  nach  dem
Devisenkurse  175.
Veranlagtes  Einkommen  als  Friedenseinkommen ­
  324,  325.
Veranlagung  der  Abgabe  263,  431,  478,
522;  Berichtigung  297,  300;  Entschädigung ­
  304,  441;  zur  Landeseinkommensteuer, ­
  Voraussetzung  für  die  Abgabepflicht
  311,  312,  317;  mehrfache,  zur
Landeseinkommensteuer  320.
Veranlagungsunterlagens  Aufbewahrung
452,  498.
Beranlagungszeitraum  ill,  182.
VeräußerteGrundstücke,gemeinerWertlll.
Veräußerung  von  zum  nichtsteuerbaren
Vermögen  gehörigen  Gegenständen,
Abzug  des  Wertes  vom  Endvermögen
190,  209.
Vereinigungen,  Bergbau  treibende,  Abgabepslicht
  363,  366;  Bilanzvorschriften
375;  als  Schachtelgesellschaften  406.
Vereitelung  der  Veranlagung  durch  im
Auslande  sich  aufhaltende  Abgabepflichtige ­
  266,  270.
Verfügungen,  letztwillige,  Kapitalwert  von
periodischen  geldwerten  Hebungen  aus
solchen  100.
Vergünsttgungen  bei  Hingabe  von  Reichskriegsanleihen ­
  an  Zahlungs  Statt  277,
280.
Vergütungen  der  Aufsichtsratsmitglieder
von  Gesellschaften,  nicht  abzugsfähig
vom  Geschäftsgewinn  372;  für  Lieferungen ­
  der  Gesellschafter  an  die  Gesellschaft ­
  385.
Verheimlichung  von  Vermögen,  Bestrafung ­
  287,  289.
Verjährung  der  Strafverfolgung  289.
Verkausswert,  Ersatz  durch  Steuerwert  bei
Feststellung  des  Endvermögens  247;  bei

Feststellung  des  Anfangsvermögens
131;  von  Grundstücken  ill.
Berkehrswert  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  131.
Verkürzung  der  Kriegsabgabe  durch  wissentlich ­
  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  283,  286.
Verlegung  des  Wohnsitzes,  Überweisung
des  Abgabepflichtigen  481,  525.
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bei
Absicht  der  Hinterziehung  der  VZA.
287,  288;  der  Erwerbssähigkeit,  Abzug
von  Kapitalabfindungen  vom  Endvermögen ­
  191,  210;  des  Grund-  oder
Stammkapitals  409.
Verlustvortrag  auf  neue  Rechnung  380.
Vermächtnis,  Abfindung  für  Ausschlagung
eines  solchen,  Abzug  vom  Endvermögen
189.
Vermächtnisanfall,  Abzug  vom  Endvermögen
  189,  194.
Vermehrung  des  Grund-  oder  Stammkapitals ­
  396,  397,  405,  418,  421.
Verminderung  des  Grund-  oder  Stammkapitals ­
  398.
Vermögen,  Begriff  69,  73,  81;  von  Ehegatten, ­
  Zusammenrechnung  76;  durch
Schenkung  erworbenes,  Abzug  vom
Endvermögen  190,  205;  nicht  steuerbares ­
  105;  steuerbares,  Feststellung  182;
der  Veranlagung  entzogenes  217,  218;
verschwiegenes,  Einziehung  290.
Vermögensanfall,  außerordentlicher,  Befreiung ­
  von  der  Abgabe  301,  302;  Hinzurechnung ­
  zum  Friedenseinkommen
337,  338,  341.
Vermögensbeschlagnahme  bei  nicht  rechtzeitiger ­
  Abgabe  der  Steuererklärung
durch  im  Auslande  sich  aushaltende  Abgabepflichtige ­
  266,  270.
Vermögensbeträge  aus  der  Veräußerung
ausländischen  Grund-  oder  Betriebsvermögens, ­
  Abzug  vom  Endvermögen  190,
209.
Vermögenserwerbung  durch  Schenkung,
Abzug  vom  Endvermögen  190,  205.
Vermögensfeststellung,  Berichtigung  ill,
123;  rechtskräftige,  Anfechtung  123.
Vermögenslosigkeit,  Bewertung  der  Schulden ­
  beim  Gläubiger  106.
Vermögensübergaben,  Erwerbungen  aus
solchen,  Abzug  vom  Endvermögen  190;
Hinzurechnung  zum  Endvermögen  219,
222.
Vermögenswerte,  Hingabe  von  solchen  als
steuerbares  Kapitalvermögen  100.
Vermögenszuwachs,  Begriff  66,  67ff.;  abgabepflichtiger, ­
  Feststellung  444;  anderweite ­
  Berechnung  zum  Härteausgleich
301,  302.
        <pb n="569" />
        Seitenzahlen  in  Kursivschrift  beziehen  sich  auf  die  Kriegsabgabe  1919.  547

Vermögenszuwachsabgabe,  Hilfstafel  zur
Berechnung  453.
Vermögenszuwachsabgabegesetz,  Abdruck
des  Gesetzestextes  iff.;  Entstehung  27;
Erläuterungen  49ff.;  Wesen  32.
Verpachtete  Grundstücke,  Feststellung  des
Ertragswertes  156;  Güter,  Bewertung
bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens
129.
Verschlechterung  an  Grundstücken,  Abzug
der  Wertminderung  von  den  Gestehungskosten ­
  146.
Verschwiegenes  Vermögen,  Einziehung
290.
Versicherungen,  Abzug  der  Kapitalauszahlung ­
  aus  solchen  vom  Endvermögen
190,  204;  Ansatz  von  Ansprüchen  bei
Feststellung  des  Endvermögens  244;
Ansprüche  aus  solchen  103,  104;  noch
nicht  fällige  Ansprüche  aus  solchen,
Wertansatz  bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens ­
  169.
Versicherungsgesellschaften,  Prämienüberschüssc
  Z87.
Vervollständigung  der  Steuererklärung,
Unterlassung  435.
Verwandte  in  gerader  Linie  als  Gesellschafter ­
  356,  359.
Verzinsliche  Kapitalforderungen,  steuerbares ­
  Vermögen  93.
Verzinsung  der  Abgabe  479,  523;  zu  erstattender ­
  Abgabebeträge  274,  286,  433;
einer  gestundeten  VZA.  274,  276.
Veterinärosfiziere,  Feststellung  des  Kriegseinkommens
  345.
Bolle  Geschäftsjahre  für  die  Berechnung
des  Friedenseinkommens  394.
Vollzugsanweisungen  476,  520;  Befugnis
der  Landesfinanzämter  zur  Ergänzung
derselben  482,  526.
Vorausleistungen,  Hinzurechnung  zum
Endvermögen  220,  239.
Vorerbe,  Eigentümer  des  Nachlasses  74.
Vorstände  abgabepflichtiger  Gesellschaften,
Verpflichtung  zur  Einreichung  der
Steuererklärung  432.
Vorstandsmitglieder  von  Gesellschaften,
deren  Anteil  am  Jahresgewinn  abzugsfähige ­
  Betriebskosten  372,  383.
Vorsteher  inländischer  Niederlassungen  von
abgabepflichtigen  ausländischen  Gesellschaften, ­
  Verpflichtung  zur  Einreichung
der  Steuererklärung  432.
Borvermächtnisnehmer,  Eigentum  am
Vermächtnis  74.
Borzugsdividenden,  Hinzurechnung  zum
Grundkapital  398.
Wahlkonsuln  keine  Beamte  im  Sinne  des
§  2  Abs.  1  Ziff.  1J&amp;amp;8SI®.  51,  61.

Waisenkassen,  Ansprüche  an  solche  kein
steuerbares  Kapitalvermögen  102.
Waldungen,  Bewertung  bei  Feststellung
des  Anfangsvermögens  130;  Feststellung ­
  des  Reinertrages  154.
Wegfall  der  Verpflichtung  von  Leistungen
durch  Todesfall  190,  200.
Wegzug  von  Ausländern,  Feststellung  des
Vermögens  182,  186.
Wegzugsnachrichten  über  Abgabepflichtige
478,  525.
Wehrbeittag,  Veranlagung  von  Grundstücken ­
  ill,  122.
Wert  von  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen
gehörigen  Gegenständen,  Abzug  vom
Endvermögen  190,  208.
Wertansatz  für  nach  Kriegsausbruch  erworbene ­
  Grundstücke  beim  Endvermögen ­
  243.
Werte,  ideelle,  Erhöhung  des  steuerbaren
Vermögens  durch  solche  89.
Wertminderung  von  Anlagen  in  ausländischem ­
  Grund-  oder  Bettiebsvermögen
220,  242,  243;  an  Grundstücken  durch
Verschlechterung,  Abzug  von  den  Gestehungskosten ­
  146;  an  nach  Kriegsausbruch ­
  erworbenen  Grundstücken  243.
Wertpapiere,  Ansatz  bei  Feststellung  des
Anfangsvermögens  131,  162,  163.
Wesen  der  VZA.  und  der  KA.  1919  32.
Wiederkehrende  Bezüge,  Kapitalwert  99,
102.;  Nutzungen  und  Leistungen,  Wertansatz ­
  bei  Feststellung  des  Anfangs-Vermögens
  171.
Wirkliche  Reservekontenbeträge  418,  420,
491.
Wirtschaftsausgaben,  laufende  217,  218.
Wirtschaftserzeugnisse,  landwirtschaftliche,
Geldwert  151.
Wirtschaftsjahr  182,  188,  189.
Wirtschaftskonzessionen,  Vermögensbegriff
89.
Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  des  Abgabepflichtigen,  Bestrafung ­
  283,  285.
Witwen,  Neuveranlagung  351.
Witwenkassen,  Ansprüche  an  solche  kein
steuerbares  Kapitalvermögen  102.
Wohngrundstücke,  Ertragswert  155.
Wohnhäuser,  leerstehende,  Ertragswert
Wohnsitz,  Begriff  56;  von  Ausländern  51,
62,182,186;  Bestimmungen  über  Abgabepflicht ­
  51;  dienstlicher,  von  Reichsu.
  Staatsbeamten  int  Auslande,  Abgabepflicht ­
  51,  60;  inländischer,  Aufgabe
nach  betn  31.  Dez.  1918,  Abgabepflicht
51,  66.
Wohnsitzverlegung,  Überweisung  des  Abgabepflichtigen ­
  481,  525.

35*
        <pb n="570" />
        V

f

548  Sachverzeichnis.  (Die  Zahlen  verweisen  auf  die  Seiten.)

Wohnung,  Begriff  58;  der  Besitzer  von
landwirtschaftlichen  Grundstücken,  Mietwert ­
  151.

Zahlung  von  Kapitalabfindungen  für  den
Verlust  der  Erwerbsfähigkeit,  Abzug
vom  Endvermögen  191,  210;  für  Unfall
oder  Tötung,  Abzug  vom  Endvermögen
191,  210.
Zahlungen  von  Fideikommißbesitzern,  Absetzung ­
  vom  Aktivvermögen  108;  auf
Grund  verttaglicher  Verpflichtung,  Hinzurechnung ­
  zum  Endvermögen  220,239.
Zahlungsfristen  für  die  Abgabe  274,  433;
Anweisung  im  Abgabebescheid  270,  272,
432.
Zahlungsunfähigkeit,  Bewertung  der
Schulden  beim  Gläubiger  106.
Zeicknung  von  Reichskriegsanleihe,  Voraussetzung ­
  für  die  Annahme  an  Zahlungs
  Statt  277,  280,  434;  Nachweis
478,  523.
Zeitungsverlagsrechte,  Vermögensbegnff

Ziegeleien  auf  Landgütern,  Bewertung
bei  Feststellung  des  Anfangsvermögens

130.

Zinsenlauf  von  Reichskriegsanleihen  bei
Hingabe  an  Zahlungs  Statt  277,  280,
434.
Zinsfuß  für  zu  erstattende  Abgabebettäge
274,  276,  433;  für  gestundete  BZA.  274,

Zinsrückstände  aus  früheren  Wirtschaftsjahren, ­
  steuerbares  Vermögen  93.
Zubehör  von  Grundstücken,  Vermögensbegriff ­
  84.
Zugangslisten  der  Erhebungsbehörden
481,  525.

Zugeflossener  Kapitalbetrag  bei  Vermehrung ­
  des  Grund-  oder  Stammkapitals

397.
Zurücknahme  eines  Steuerbescheides,  Bestimmungen ­
  der  Reichsabgabenordnung
271.
Zusammenlegung  von  Wen,  Buchgewinn
378.
Zusammenrechnung  der  Einkommen  von
Ehegatten  352,  354;  der  Schulden  der
Ehegatten  108;  der  Verniögen  der  Ehegatten ­
  76;  von  Zuwendungen  227.
Zuschlag  zur  Kriegssteuer,  Erhebung  bzw.
Niederschlagung  493;  gestundete,  teilweise ­
  Entrichtung  419,  423;  wegen  verspäteter ­
  Abgabe  der  Steuererklärung
Zuständige  Aufsichtsbehörde  für  gebundenes
  Vermögen  257,  262;  Behörde  für
Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgabe ­
  264,  265,  431,  443,  489.
Zustellung  des  Abgabebescheides  272.
Zuwachs  von  Anteilen  der  Abkömmlinge
am  Gesamtgut  190,  198;  am  inländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen,
Abgabepflicht  51;  am  steuerbaren  Vermögen, ­
  Abgabepflicht  51;  des  Vermögens, ­
  Begriff  66,  67  ff.
Zuwendungen,  Abzug  vom  Endvermogen
190,  205;  gemeinnützige,  Freilassung
493;  Hinzurechnung  zum  Endvermögen
219  223.
Zwangsvergleich,  Forderungsnachlaß  von
Gläubigern  nichtabzugsfähig  vom  Endvermögen ­
  206.
Zweifelhafte  Forderungen  in  der  Bilanz

Zwischenzinsen,  Abzug  von  solchen  bet
Barzahlung  der  BZA.  vor  Ablauf  der
Zahlungsfristen  274,  275.
        <pb n="571" />
        Otto  Liebmann,  Verlagsbuchhandlung,  Berlin  W  57
Verlag  der
„Deutschen  Juristen-Zeitung"  und  der  „Deutschen  Strafrechts-Zeitung'-Das

  vorliegende
Werk  bildet  den  1.  Band  des  großen  Sammelwerkes:
Die  deutschen
Finanz-  und  Steuergesetze
in  Einzelkommentaren
herausgegeben  unter  Leitung  von
E.  Schiffer
Reichsminister  a.  D.
von
Hess.  Finanzminister  a.  D.  vr.  Becker  —  Reichsfinanzral  Becker,
Mitglied  des  Reichssinanzhofes  —  Oberverwaltungsgerichtsrat  Dr.
Boethke  —  bayr.  Staatsminister  der  Finanzen  a.  D.  v  o  n  B  r  e  u  n  i  g,
Senatspräsident  des  Reichsfinanzhofes  —  Landrichter  Dr.  Dorn,
Hilfsarbeiter  im  Reichsfinanzministerium  —  Geh.  Negierungsrat  Ernst,
vorlr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium  —  Wirk!.  Geh.  Rat  Pros.
Dr.  Göppert  —  Geh.  Iustizrat  Dr.  Leinitz  —  Geh.  Iustizrat  Prof.
Dr.Kipp—  Neichsfinanzrat  Dr.  Kloß,  Mitglied  des 'Reichsfinanz.
Hofes  —  Geh.  Negierungsrat  Kuhn,  vortr.Rat  im  Neichsfinanzministerium
  —  Ministerialdirektor  im  Reichsfinanzministerium  von  Laer
—  Geh.  Negierungsrat  von  Lewinski,  vortr.  Rat  im  Reichsjustiz.
Ministerium  —  Rechtsanwalt  Dr.  Max  Lion  —  Geh.  Regierungsrat
Mirre,  vortr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium  —  württ.  Staatsminister ­
  a.  D.  Dr.  von  Pistorius  —  Geh.  Regierungsrat  Dr.  Popitz,
vortr.Rat  int  Reichsfinanzministerium  —  Geh.  Regierungsrat  Dr.  Reuß,
vortr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium  —  Präsident  des  Landesfinanzamtes
  Kassel  Saemisch  —  Wirkl.  Geh.  Oberfinanzrat  Dr.  h.  c.
Schwarz,  Präsident  des  Landesfinanzamtes  Magdeburg  —  Präsident
des  Neichsmonopolamtes  für  Branntwein  Dr.  Steinkopff  —
Senatspräsident  des  ReichsfinanzhofeS,  Wirkt.  Geh.  Oberregierungsrat
Dr.  Strutz  —  Regierungsrat  Weinbach  —  Regierungsrat  Dr.
Serben,  Hilfsarbeiter  im  Reichsfinanzministerium  —  Geh.  Regierungsrat ­
  Dr.  Zetzsche,  vortr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium  u.  m.  a.
Die  große  Zahl  der  neuen
Steuergesetze  macht  es  aus  praktischen  Gründen  erforderlich,
sie  in  einheitlicher  Bearbeitung  und  Ausstattung  zu  besitzen.
(Sortierung  umstehend!)

Bestellungen  auf  das  ganzeWerk  zum  ermäßigten  Subskriptionspreis  sowie
auf  einzelne  Bände  werden  vom  Buchhandel  u.  Verlag  entgegengenommen.
        <pb n="572" />
        Otto  Liebmann,  Verlagsbuchhandlung,  Berlin  W  57

In  dem
Schifferschen  großen  Sammelwerk
werden  sämtliche  Finanz-  und  Steuergesetze  unter  voller  Berücksichtigung
der  Aussührungsbestimmungen  eingehend  kommentiert  werden,  in  ähnlicher ­
  Bearbeitung  und  gleicher  Ausstattung  wie  in  dem  vorliegenden
l.Band  von  Strutz.
Auf  gemeinverständliche  Sprache  und  übersichtliche  Anordnung  der
Erläuterungen  wird  besonderes  Gewicht  gelegt  werden,  um  auch  dem
Nichtfachmann  ein  schnelles  Eindringen  in  die  Absichten  des  Gesetzgebers
  zu  ermöglichen.  Jeder  Band  wird  ein  nie  versagender  Führer
werden  für  Steuer-  und  Verwaltungsbehörden,  Rechtsanwälte,
Vermögens-  und  Nachlaßverwalter,  vor  allem  aber  die  Steuerzahler ­
  selbst:  Handel,  Banken,  Industrie,  Gewerbe,  Landwirtschast
sowie  deren  Berufsvertretungen,  die  freien  Berufe,  physische,
juristische  Personen,  Gesellschaften,  Kapitalisten.
Die  Reihenfolge  der  zunächst  erscheinenden  Bände  wird  ungefähr  folgende ­
  sein.  Änderungen  bleiben  vorbehalten.  Bei  Bestellung  einzelner
Bände  wird  um  gleichzeitige  Angabe  des  betreffenden  Gesetzes  gebeten.
1  Band :  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs
und  Gesetz  über  eine  außerordentliche  KrregSabgabe  für
das  Jahr  1919.  Bearbeitet  vom  Senatspräsidenten  des
Reichsfinanzhofes,  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat  Dr.  Strutz.
2.  Band:  Grunderwerbssteuergesetz.  Bearbeitet  vom  Geh.  Iustizrat,
Rechtsanwalt  und  Notar  Dr.  Ernst  Heinitz.
3.  Band:  Reichsnotopfergesetz.  Bearbeitet  vom  bayerischen  Staatsminister
  der  Finanzen  a.  D.  von  Breunlg  und  Geh.  Reg.-Rat
  von  Lewinski.
l.Band:  Das  neue  Umsatzsteuergesetz  vom  24.  Dez.  1919.  Zweite,
gänzlich  veränderte  Auflage  der  Bearbeitung  des  Gesetzes
vom  26.  Juli  1918.  Vom  Geh.  Regierungsrat  und  vortr.
Rat  im  Reichsfinanzministerium  Dr.  Popitz.
5.  Band:  Reichserbschaftssteuergesetz.  Unter  Mitwirkung  von  Geh.
Regierungsrat  Mirre  bearbeitet  vom  Geh.  Iustizrat,  ord.
Prof,  an  der  Universität  Berlin  Dr.  Kipp.
6  Band:  Gesetz  über  das  Branntweinmonopol  v.  26.  Juli  1918.
Bearbeitet  vom  Präsidenten  des  Reichsmonopolamts  für
Branntwein  Dr.  Steinkopff.
7.  Band:  Reichsabqabenordnung.  Bearbeitet  vom  Reichsfinanzrat
Becker,Geh.  Reg.-Rat  von  Lewinski  und  Geh.Reg.-Rat
und  vortr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium  Dr.  Popitz.
8.  Band:  Spielkartensteuergesetz.  Bearbeitet  vom  Geh.  Regierungsrat,
  vortr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium  Dr.  Z  e  tz  s  ch  e.
9  Band:  Reichseinkommensteuergesetz  vom29.März  1920.  Bearbeitet
vom  Senatspräsidenten  im  Reichsfinanzhof  Dr.  Strutz.
(Eine  Taschenausgabe  mit  Anmerkungen  von  demselben
Berfasier  wird  in  unserem  Verlag  vorher  erscheinen.)
(Fortsetzung  nebenstehenv  I)
        <pb n="573" />
        Otto  Liebmann,  Verlagsbuchhandlung,  Berlin  W  57

Die  deutschen
Finanz-  und  Steuergesehe
in  Einzelkommentaren

10.  Band
11.  Band:
12.  Band:
13.  Band:
14.  Band:
15.  Band:
16.  Band

M  1 , nb ,  Mineralwassersteuergesetz  vom
Xj'  p“ 1  ro  ear * ,e ^ et  uom  Geh.  Regierungsratz  vortr.
Rat  im  Reichsflnanzministerium  Ernst.
:  Reichsstempelgesetz.  Bearbeitet  vom  Reichsfinanzrat  Dr.
Ä  1  oß  Rechtsanwalt  Dr.  Max  Lion  unv  Reqierunqsrat
Wein  dach  Vorsteher  des  Stempel-  und  Erbschaftssteuer,
amtes  Frankfurt  a.  M.
® tc l uc r r :, r uni ?  Kapitalfluchtgesetze.  Bearbeitet  von  Reg.-Ratz
  Lilfsarbetter  im  Reichsfinanzministerium  Dr.Zarde'n.
Landessteuergesetz.  Bearbeitet  vom  Ministerialdirektor
im  Reichsftnanzmmlsterium  von  Laer.
Körperschaftsstcuergesetz  vom  30.  März  1920.  Bearbeitet
vom  Eenatspraftdenlen  des  Reichsfinanzhofes  Dr.  Etrutz.
von  l  920.  Bearbeitet  vom  Eenatsprästdenten
des  Rerchsfmanzhofes  Dr.  S  t  r  u  tz.
Kapitalertragsteuergesetz  vom  29.  März  1920.  Bearbeitet  von
Reg.-Rat  Dr.  Zard  en.

Jeder  Band  ist  vollkommen  in  sich  abgeschlossen  und  einzeln  käuflich.
Llußerdem  sind  zunächst  in  Aussicht  genommen:  Versicherungs-,
Vergnügungs-,  Tabak-,  Zigaretten-,  Zündwaren-,  Zucker-,  Bier-,
Kohlensteuer-,  Monopolgesetze,  Rayonsteuergesetz.  Ebenso  soll  erstmalig
  das  formelle  Finanz-  und  Etatsrecht  behandelt  werden,  zugleich
mit  einer  geschichtlichen  Darstellung  der  Steuer-  und  Finanzpolitik.
Später  sollen  die  noch  verbleibenden  Steuergesetze  und  die  Zollgesehe
folgen.  —  Den  Abschluß  des  ganzen  Werkes  bildet  ein  Handwörterbuch
  des  Finanz-  und  Steuerrechts.

®' e  Sertfaftenunfl  der  Bande  wird  mit  derjenigen  Schnelligkeit  betrieben  werden,  die
iich  noch  mit  wissenschaftlicher  Gründlichkeit  und  praktischer  Zuverlässigkeit  aestützt
auf  das  gesamte  gesetzgeberische  Material  einschließlich  der  für  so  grundlegende  Kornmentare
  unentbehrlichen  Ausfllhrungsbestimmungcn,  der  Judikatur  und  Literatur,  vcreinigen
  laßt.  Jeder  Band  kann  einzeln  oder  durch  Subskription  auf  das
ganz.«  Werk  bezogen  werden.  Da  für  die  Subskription  nur  eine  bestimmte  Zahl
aufgelegt  wird,  empfiehlt  sich  alsbaldig-  Bestellung;  nach  Erschöpfung  dieser
Zahl  tritt  der  erhöhte  Einzelpreis  in  Kraft.  Der  Bezug  eines  Bandes  zum  Subskrip.
tionspreis  verpflichtet  zur  Abnahme  des  ganzen  Werkes.  Die  Preise  können  weaen
der  schwankenden  Lerstellungskosten  im  voraus  nicht  festgesetzt  werden.  Eie  richten
sich  auch  nach  dem  Umfang.  Im  Durchschnitt  wird  ungefähr  jeder  Band  einzeln
M.  35.-,  zum  Subskriptionspreis  etwa  M.  30.-,  gebundene  Exemplare  je  M.  8.-mehr
  kosten.

Bestellungen  auf  das  ganzeWerk  zum  ermäßigten  Subskriptionspreis  sowie
aus  einzelne  Bände  werden  oom  Buchhandelu.  Berlag  entgegengenommen.
        <pb n="574" />
        Otto  Liebmann,  Verlagsbuchhandlung,  Berlin  W  57
Verlag  der
„Deutschen  Iuristen-Zeitung"  und  der  „Deutschen  Strasrechts-Zeitung"

Für  unseren  Verlag
befindet  sich  als  weiterer  in  sich  abgeschloffener  Band  der  „Deutschen
Finanz-  und  Steuergesehe  in  Einzelkommentaren"  in  Vorbereitung:
Kommentar  zum
Reichseinkommensteuergeseh
Von
Dr.  Georg  Struh,
Senatspräsident  am  Reichsfinanzhof,  Wirkt.  Geh.  Oberregterungsrat
Preis  etwa  M.  30.—,  gebunden  etwa  M.  38.—
Bet  Subskription  auf  das  ganze  Schiffersche  Sammelwerk  tritt  eine  erhebliche
PreiSermäßtgung  ein.
Der  als  erster  Sachkenner  auf  dem  Gebiete  des  Steuerrechts  anerkannte
Verfaffer  wird  in  diesem  eingehenden  Kommentar  eine  tiefgehende  Erläuterung ­
  des  neuen  Reichseinkommensteuergesetzes  unter  Verwertung
der  gesamten  Rechtsprechung  und  Literatur,  der  Ausführungsbestimmutigen
  und  der  einschlägigen  Gesetze  geben,  die  den  Steuerpflichtigen, ­
  Juristen  und  Steuerbehörden  in  allen  Zweifelsfragen ­
  ein  nie  versagender  Berater  und  Führer  sein  wird.

Vor  Ausgabe  des  Kommentars  erscheint:
Taschenausgabe  des
Reichseinkommensteuergesehes
Von
Dr.  Georg  Struh,
Senatspräsident  am  Reichsfinanzhof,  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat
Preis  gebunden  etwa  M.  12.—
Im  Gegensatz  zu  obigem  großen  Kommentar  wird  der  Verfaffer  in  dieser
Taschenausgabe  eine  für  die  weitesten  Kreise  bestimmte  Erläuterung
liefern.  Diese  Ausgabe  ist  bestimmt,  Iuristenund  Steuerbehörden, ­
  vor  allem  aber  auch  dem  Wirtschaftsleben  wie  jedem  Staatsbürger ­
  einen  sicheren  Wegweiser  und  eine  erste  Einführung  zu  bieten.

Bei  Bestellungen
wird  um  genaueBezeichnung  der  gewünschten  Ausgabe  gebeten.
        <pb n="575" />
        Otto  Liebmann,  Verlagsbuchhandlung,  Berlin  W  57
Verlag  der
„Deutschen  Juristen-Zeilung"  und  der  „Deutschen  Strafrechts  Zeitung"

Als  weiterer  Band  des
Schifferschen  Sammelwerkes:  „Die  deutschen  Finanz-  und  Steuergesetze
  in  Einzelkommentaren"  erscheint  und  befindet  sich  im  Druck:
Kommentar
zum  Gesetz  über  das  Reichsnotopser
vom  31.  Dezember  1919,
nebst  den  einschlägigen  Bestimmungen  der  Reichsabgabenordnung  vom
18.Dez.  1919  und  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsnotopfergesetz
Von
G.  von  Breunig,  und  von  Lewinski,
dayer.  Slaaksminister  der  Finanzen  a.  ®Geh.  Regierungsrat,  vortragendem  Rat
Senatspräfldentcn  am  Reichsfinanzhof  im  Reichsjustizministertum
Preis  etwa  M.  35.—,
für  Subskribenten  auf  das  Schiffersche  Sammelwerk  etwa  M.  30.—.
Dieser  große  Kommentar  zum  Reichsnotopfer  von  so  maßgebender
Seite  ist  ein  Gegenstück  zu  dem  vorliegenden  Strutzschen  Kommeniar
zum  Vermögenszuwachs-  und  Kriegsabgabegesetz  1919.  Er  wird  als
völlig  erschöpfender,  großangelegter  Kommentar,  der  bereits  die  wichtigen ­
  Aussührungsbestimmungen  berücksichtigt,  für  alle  Behörden  und
Interessenten  unentbehrlich  sein.

Demnächst  erscheint:
Die  Gesetzgebung  über  die
Beschlagnahme  ausländischer  Wertpapiere
Mit  Anmerkungen  versehen  von
Assessor  Dr.  jur.  et  rer.  pol.  Hans  Klingspor.
Preis  etwa  M.  6.—.,
Diese  praktischen  Zwecken  gewidmete  Schrift  gibt  eine  übersichtliche
Zusammenstellung  sämtlicher  Gesetze,  Verordnungen  und
Ausführungsbestimmungen,  die  sich  auf  den  Lande!  und  die
Beschlagnahme  ausländischer  Wertpapiere  beziehen,  und  bringt  zur
Ergänzung  die  Vorschriften  über  die  Ausfuhr  deutscher  Effekten  ins
Ausland.  Bei  jedem  Gesetz  gelangt  ein  Verzeichnis  der  für  es  in
Frage  kommenden  Wertpapiere  sowie  ein  Muster  der  amtlichen  Anmeldeformulare ­
  zum  Albdruck.  Das  Buch  wird  besonders  für  Anwälte,
Notare,  Bankgeschäfte,  Gesellschaften,  Behörden  und  Kapitalisten
um  so  unentbehrlicher  sein,  als  bisher  keinerlei  sachgemäße  zusammenfassende ­
  Darstellung  des  unssangreichen  und  weitverzweigten  Materials
vorhanden  ist.

Zu  beziehen  durch  den  Buchhandel  und  direkt  vom  Verlage
        <pb n="576" />
        Otto  Liebmann,  Verlagsbuchhandlung,  Berlin  W  57
Verlag  der
„Deutschen  Iuristen-Zeitung"  und  der  „Deutschen  Strafrechts-Zeitung"

Als  weiterer
in  fich  abgeschlossener  Band  der  „Deutschen  Finanz-  und  Steuergesetze
in  Einzelkommentaren"  erscheint  voraussichtlich  im  Sommer  1920.
Kommentar
zum  Amsahsteuergefeh
vom  24.  Dezember  1919
Von  Dr.  jur.  Johannes  Popih,
Geh.  Negierungsrat  und  vortrag.  Rat  im  Reichsfinanzministerium.
Zweite,  gänzlich  neubearbeitete  Auflage.
Einzelpreis  etwa  M.  35.—.
Bei  Subskription  auf  das  ganze  Schiffersche  Sammelwerk  etwa  2)1.30.—,  geb.  8  M.  mehr.
Aus  der  Feder  des  Referenten  des  neuen  Amsatzsteuergesetzes  wird
unverzüglich  nach  Erlaß  der  noch  nicht  ergangenen  endgültigen
Ausführungsbestimmungen  ein  grundlegender  Kommentar
zum  neuen  Umsätzsteuergesetz  erscheinen.  Im  Äinblick  darauf,  daß  diese
Aussührungsbestimmungen  materielle  Ergänzungen  zum  Gesetze  selbst
und  besonders  zu  den  Luxussteuervorschriften  enthalten,  würde  ein
früheres  Erscheinen  nicht  den  wissenschaftlichen  und  praktischen  Aufgaben ­
  des  Buches  entsprechen.  Die  neue  Auflage  wird  zugleich  die
gesamten  Ergebnisse  der  bisherigen  Praxis  eingehend  verwerten  und
die  Absichten  des  Gesetzgebers  bis  ins  kleinste  darlegen.  Der  Kommentar ­
  wird  für  jeden  Steuerpflichtigen  in  Handel,  Gewerbe,  Industrie, ­
  Landwirtschaft  und  den  freien  Berufen,  sowie  für  die  Umsatzsteuerämter
  und  Behörden  unentbehrlich  sein.

Als  Vorläufer  zur  Einarbeitung  in  das  neue  Recht  dient:
Einführung  in  das  neue
Amsah--und  Luxussteuerrecht
nach  dem  Amsatzsteuergeseh  vom  24.  Dezember  1919  unter  Berücksichtigung ­
  der  vorläufigen  Ausführungsanrveisung  und  des  Erlasses  über
die  Buchführungspflicht  nebst  Formularen  für  die  Luxussteuerbücher.
Von  Dr.  jur.  Johannes  Popih,
Geh.  Regierungsrat  und  vortrag.  Rat  im  Reichsfinanzministerium.
1920.  M.  9.-.
Zu  beziehen  durch  den  Buchhandel  und  direkt  vom  Verlage
        <pb n="577" />
        Otto  Liebmann,  Verlagsbuchhandlung,  Berlin  W  57
Verlag  der
„Deutschen  Iuristen-Zeitung"  und  der  „Deutschen  Strasrechks-Zeitung"

Festgabe

für
Dr.  jur.  h.  c.  Otto  Liebmann,
de»  Begründer,  Verleger,  Schriftleiter  und  Lerausgeber  der
Deutschen  Iuriften-Zeitung.
Zum  25.  Jahrgange  gewidmet  von  Freunden  des  Blattes.
1920.  Preis  des  vollständigen  Werkes  M.25.—,  geb.  M.  30.—.
Vorzugspreis  für  Bezieher  der  Deutschen  Iuristen-Zeituna  und  der
Deutschen  Slrafrechts-Zeitung  M.  20.—,  geb.  M.  25.—.  Die  einzelne»
elbtenungen  sind  auch  als  Sonderabteilungen  erschienen.  Preis
der  I.  Abt.  M.  11.—,  II.  Abt.  M.  7.-,  III.  Abt.  M.  4.75,  IV  Abt.  M.7.50.
Inhaltsverzeichnis  der  III.  Abteilung:
Finanz-  und  Steuerrecht.
Sernih,I)r.,Geh.Iustizrat,Berlin:  Die  Rechtsanwaltschaft  bei
den  Finanzgerichten.
Heinsheimer,  Dr.,  Professor,  Geh.Lofrat,Leidelberg:  Erbschafts  -
steuer-Versicherung.  ^  '
&amp;lt; ? 5o ^ r P r  /©«?&amp;gt;•  Reg.-Rat  und  vortr.  Rat  im  Reichsfinanzministerium
Berlin:  Flnanzmilitarismus?
Riesser,  Dr.,  Professor,  Geh.  Iustizrat,  M.  d.  R.-V.,  Berlin:  Die
Verordnung  über  Maßnahmen  gegen  die  Kapitalflucht
  vom  24.0ktober  1919(RGBl. Nr. 206vom28.Okt.  1919
S.  1820).
Strutz,  Dr.,  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat,  Senatsprästdent  des  Reichs  -
fmanzhofes,  München:  Die  Personalsteuerpslicht  ehemaltger
  Reichsangehöriger  und  der  Friedensvertraa

Kommentar
zum  Wehrbeitragsgeseh
unter  Einarbeitung  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
von  Dr.  A.  Hoffmann,
®if&amp;gt;.  Oberregierungsrar,  vorkragender  Rat  im  Reichsschatzamt
1913.  Geb.  M.  7.—.

Zu  beziehen  durch  den  Buchhandel  und  direkt  vom  Verlage
        <pb n="578" />
        Otto  Liebmann,  Verlagsbuchhandlung,  Berlin  W  57
Verlag  der  .
„Deutschen  Iuristen-Zeitung"  und  der  „Deutschen  Strafrechts-Zeitung"

Deutsche  Juristen-Zeitung
Erscheint  jeden  I.  in  Doppelheften.  Vierteljährlich  für  Deutschland,
Österreich  und  Ungarn  M.  8.—.  Abonnements:  Buchhandel,  Postanstalten,
  Verlag.  Probehefte  unentgeltlich.
Die  behandelt  aetreu  ihren  erprobten  Grundsätzen  als  Zentral  or gan  für  all«
Juristen,  Verwaltungsbeamten  und  alle,  die  steh  für  Recht
interessieren,  alle  wichtigen  Tages-  und  Streitfragen  ausdemGe,amtgebiete  des  R^ts
und  der  Verwaltung?  die  die  Rechtswelt  bewegen.  Da  sie  besonders  °uch  das  Wirtschaftsrechl
  berücksichtigt,  ist  sie  auch  für  die  Letter  grotzer  Industrie-  und  Landelsfirmen
  unentbehrlich.

Privateigentum  im  besetzten  und
unbesetzten  Feindesland,
unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Praxis  des  Weltkrieges
Von  Kammergerichtsrat  Dr.  Scholz
1919.  M.  22.—,  geb.  M.  25.—

Kommentar
zu  den  Zoll-  und  Steuergesetzen
des  Deutschen  Reiches

von
Dr.  Loffmann,  Dr.  Trautvetter  Dr.  Kloß  Or.Cuno
Geh.  Oberregierungsräten,  Geh.  Finanzrat,  vortr.  Geh.  Regierungsrat,
vortragenden  Räten  im  Re.chsschatzamt  tm  ^etchsschatzam.
1912/13.  Mit  Ergänzungsband  (enthaltendW  e  h  r  b  ei  tr  a  gs-^B  e  si  tz  -
steuer-,  Reichsstempelgesetz).  1207  Seiten.  2Bande  M.  31.  ,
eleg.  geb.  M.  45.—.  Ergänzungsband  einzeln  M.  6.—.
Kommentar  zum  Kriegssteuergesetz
vom  21.  Juni  1916/17.  Dez.  1916  und
den  einschlägigen  Bestimmungen  des  Besitzsteuergesetzes  sowie  den  Ausfuhrungsbestimmungen
  zum  Kriegssteuer,  und  Besitzsteuergesetze
Von
Dr.  jur.  Georg  Strutz,
ÜBirfl.  Geh.  Oberregierungsrat,  Senatspräsidenten  des  Reichsfinanzhofs
Zweite,  unveränderte  Auslage.  1918.  Geb.  M.  21.—.
3u  beziehen  durch  den  Buchhandel  und  direkt  vom  Verlage
        <pb n="579" />
        -V

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        <pb n="580" />
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        <pb n="581" />
        341

III.  Der  2.  Abs.  des  §  6.  §  6.

dens!  I  L I
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oder  a:
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stsirrig,  aber  unangefochten  angenommen  hat,  das  Ver»
te  sei  dem  Abgabepflichtigen  bereits  angefallen  gewesen,
kommen  aus  dem  Vermögen  bezogen,  während  dieses  er-I
  er  Abs.  2  setzt  nicht  voraus,  daß  der  Vermögensanfall  bei
*!ing  unberücksichtigt  geblieben  ist,  sondern  greift  auch  Platz,
"ig  aus  diesem  Vermögen  in  Ansatz  gebracht  worden  ist,
al  zinslos  dalag  oder  der  angefallene  Grundbesitz  keinen
2  ergibt  sich,  daß  nur  nach  der  Landeseinkommensteuer-"
  lensteuerpflichtiges  oder  doch  bei  der  Kriegsveranlagung
pflichtig  erachtetes  Einkommen  nach  Abs.  1  dem  Friedenschnet
  werden  kann;  denn  ein  nicht  steuerpflichtiges  oder
g  erachtetes  Einkommen  kann  bei  der  Veranlagung  nicht
Abs.  1  kann  also  —  von  unrichtigen  Annahmen  der  Steuerigen
  Kriegsveranlagungen  abgesehen  —  nicht  zur  Anwen-:ußen
  z.  B.,  wenn  das  einem  kriegsabgabepflichtigen  Ausft
  zugefallene  Vermögen  in  ausländischem  Grundbesitz
;  ttriebskapital  bestand,  sofern  der  Ausländer  nicht  des  Er-Vohnsitz
  oder  Aufenthalt  in  Preußen  hatte  (§  5  Nr.  2  pr.
:n  auch,  wenn  das  einem  Inländer  angefallene  Vermögen
-  tz  oder  Betriebskapital  bestand,  aber  dessen  Ertrag  nicht
-.Aufwands  nach  Bayern  bezogen  wurde  (bahr.  Eink.St.G.

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I  Gesagten  ergibt  sich,  daß  je  nach  Lage  der  landesrechtlichen
vmmen  aus  angefallenem  vermögen,  trotzdem  sich
ändert  hat,  in  dem  einen  Jahre  bei  der  Einkommensteuernichtigen
  sein  konnte,  in  dem  anderen  nicht,  so  in  Bayern
mg  des  Einkommens  aus  ausländischem  Grundbesitz  oder
Preußen  je  nach  betn  von  einem  Ausländer  mit  dem  in»
Der  Aufenthalt  verfolgten  Zwecke,
igt"  bei  der  Einkommensteuerveranlagung  ist  das  Eingefallenen ­
  Vermögen  auch  dann,  wenn  die  angefallenen
e  selbst  sich  nicht  mehr  im  Vermögen  des  Abgabepflich-:n
  veräußert  und  mit  ihrem  Erlös  andere  ertragbringende
geschafft  sind.  Waren  aber  die  angefallenen  Vermögens-II
  bestimmte,  nicht  vertretbare  (§  91  BGB.),  und  sind  sie
nögen  wieder  ausgeschieden,  z.  B.  durch  Untergang,  Schenein
  Einkommen  aus  ihnen  bei  der  Einkommensteuerver-.,
  wohl  aber,  wenn  nur  eine  der  angefallenen  gleiche  Quan»
m,  insbes.  eine  der  angefallenen  gleiche  Geldsumme,
mögen  des  Abgabepflichtrgen  ersatzlos  ausgeschieden  ist,
rlust  habe  seinen  Grund  in  dem  Anfalle.  Ist  das  letztere
r  Abgabepflichtige  vielmehr  aus  anderen  Gründen  einen
ist  sein  Vermögen  trotzdem  um  den  angefallenen  Betrag,
ien  Ertrag  des  letzteren  größer  geblieben,  als  es  ohne  den
i  nur  kleiner  geworden,  als  es  ohne  den  Verlust  sein  würde,
rnd  Varnhagen  KAG.  1919  Anm.  5  zu  §  6  KAG.  nicht
'  e  meinen,  ein  Pflichtiger,  der  im  Jahre  1915  100  000  M.
iem  Friedenseinkommen  nur  dann  ö  v.H.biervon  =  50003)?.
in  seiner  Veranlagung  für  1919  diese  5000  M.  noch  ent*
000  M."  sind,  sofern  die  100  000  M.  Geldkapitalien  waren,
1  für  1919  auch  dann  noch  enthalten,  wenn  er  100  000  M.
        <pb n="582" />
        <pb n="583" />
        <pb n="584" />
        <pb n="585" />
        <pb n="586" />
        <pb n="587" />
        <pb n="588" />
        <pb n="589" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
