6 Gegenstände des Handels. gattung der Betrieb Handel treibt. Die deutsche Gewerbezählung vom 12. Juni 1907 zählt nicht weniger als 48 Gruppen im Warenhandel auf (Getreide-, Kolonialwaren-, ­ Kurzwaren-, Holzhandel usw.). Jeder dieser Handelszweige hat gewiß seine besonderen Betriebseigentümlichkeiten, ­ die hier aber nicht berührt werden können. Nur das Durchschnittliche, Allgemeingültige soll behandelt werden. Besondere Einrichtungen zum Vertriebe der Erzeugnisse ­ des Geistes und der Künste hat sich der Buch- und Kunsthandel geschaffen, der deshalb eine Sonderstellung einnimmt und nur erwähnt werden soll. Das Gleiche gilt vom Grundstückshandel, der den Austausch von Immobilien (bebauten, wie unbebauten ­ Liegenschaften) zwischen Verkaufs- und kauflustigen ­ Personenkreisen vermittelt und um seines Gegenstandes willen in ganz anderer Weise betrieben werden muß als der Austausch von Mobilien (Waren); vielfach wird er auch gar nicht als handelsgewerbliche Betätigung angesehen (so auch nicht vom Handelsgesetzbuch). ­ Der Geld- und Kredithandel (das ist der Austausch, das Wechseln von Geldsorten und die Vermittlung von Leihkapitalien zwischen den abgabelustigen ­ und geldbedürftigen Personenkreisen) und der Wertpapierhandel (der Handel mit Schuldverschreibungen, ­ Aktien, Wechseln usw.) sind die Domäne des Bankbetriebes. Dieser kann nur insoweit Berücksichtigung ­ finden, als er dem Betriebe des Warenhandels ­ nützliche Dienste leistet. § 3. Nach dem Eigentumsverhältnis des Händlers zum Handelsgegenstande. Je nachdem, ob der Händler mit Gegenständen handelt, die er selbst durch Kauf zu eigen erworben hat, oder ob er sich damit beschäftigt, Gegenstände zu kaufen, die nicht in sein Eigentum, sondern das eines