28 bandes oder Standes im weitesten Sinne ist: die gliedhafte Zu sammenfassung von verhältnismäßig Gleichen; sowie die daraus folgende verhältnismäßige „Gleichheit unter Gleichen". Wesent lich ist aber dabei (um dies abermals hervorzuheben), daß die körperschaftlichen Verbände sowohl abgestufte, wie andererseits innerhalb gewisser beweglicher Grenzen doch festgelegte Be ziehungen zueiander haben, wodurch diese Wirtschaftsform erst ihren mehr hierarchischen, d. i. eben im weitesten Sinne des Wortes ständischen, Charakter gewinnt. Ständisch gebunden, so können wir zusammenfassend sagen, ist im weiteren Sinne des Wortes jede Wirtschaft, die in ver hältnismäßig gleichartige, zunftähnliche oder in anderer Weise verbandlich gestaltete Wirtschaftskreise gegliedert ist, in der die Unterganzen im Innern enger gebunden und abgestuft, nach oben hin aber loser gebunden sind. So sind die Zünfte vor allem im Innern gebunden durch Zahl der Meister, Ge sellen, Vorschriften über Güte und Preis der Ware oder Be einflussung der Technik. Sie sind aber nicht in jeder Einzel heit gebunden (also in keinem Punkte feste „Planwirtschaft"), sondern haben überall für Fleiß und Lohn, namentlich aber in Bezug auf die Güte ihrer Erzeugnisse einen freien Spielraum. Die Bindung nach außen hin ist noch beweglicher, indem jede einzelne Zunft in der Gesamtheit aller Zünfte, bzw. im Ganzen der Stadtwirtschaft, auf eine verhältnismäßig freie Auseinander setzung mit den anderen Zünften und stadtwirtschaftlichen Ge walten angewiesen ist. Das Gesamtganze der „Stadtwirtschaft" ist dann wieder durch die noch beweglicheren Verbindungen in gebietsmäßige und weltmarktmäßige Überganzheiten ein gefügt, wie sie durch Messen, Märkte, Fernhandel, gemeinsame oder freie Rohstoffeinfuhr, Zölle, Stapelrechte usw. vermittelt wurden. Wie die zunftartigen, so sind auch die „hauswirtschaftlichen", d. h. gutswirtschaftlichen, grundherrlichen Gebilde der Wirt-