33 lockern, daß nur noch die Grundzüge des Wirtschaften geregelt und gebunden sind. Wenn, wie heutzutage, nur bestimmt wird, innerhalb welcher Grenzen ein Arbeitsvertrag abge- scblossen werden darf (Achtstundentag, Sonntagsruhe, Jugend lichenarbeit, Frauenarbeit, Versicherungspflicht), dieser aber im übrigen frei ist; wenn ferner zwar Zollschutz, Frachten- schutz, Verwaltungsschutz, Steuerschutz und ähnliche öffent liche Wirtschaftspflege geübt wird, innerhalb dieser Grenzen aber der Verkehr nach außen wie im Innern frei ist — dann sind wohl gewisse Grundzüge der Eingliederung einer Arbeits kraft in die Unternehmerbetriebe, wie der Eingliederung der Unternehmungen in die Volkswirtschaft und Weltwirtschaft geregelt, aber die Gestaltung und Anwendung im Einzelnen bleibt ungegliedert und frei. Ebenso wenn bestimmt wird, daß eine Fabrik unter gewissen Voraussetzungen (bauliche Sicherheit, Nichtbeschädigung der Nachbarscbaft usf.) gebaut werden darf, so sind wohl gewisse Grundzüge der Fabriks gründung geregelt, das große Ganze solcher Unternehmungen aber frei („Gewerbefreiheit"). Wir nennen diesen Zustand zum Unterschiede von der stän disch gebundenen Wirtschaft die frei geregelte Wirtschaft; man könnte ihn auch die locker gebundene Wirtschaft, die grund zügig geregelte Wirtschaft oder die bewegliche Bindung der Wirtschaft nennen. Diese Wirtschaftsgestalt ist diejenige, welche uns in der Form von „Sozialpolitik", „Zollpolitik", „merkantilistischer Politik" und anderer systematischer Wirtschaftsförderung durch Staat und öffentliche Körperschaft als sog. ge mäßigter Kapitalismus" oder „regulierte Verkehrswirtschaft" in der Geschichte entgegentritt. Wir sehen diese Wirtschaft in den sog. kapitalistischen Zeitaltern der Geschichte immer wie der wirklich werden; und doch ist sie ihrem eigentlichen, innersten Wesen nach eine utopische Wirtschaftsform. Warum? O. Spann, Tote und lebendige Wissenschaft. 2. Aufl. 3