Die Unfalverfiderung. 103 b) Witwerrente, faNs der Witwer invalide und bedürftig ift und die Ehefrau die Haupternährerin der Familie war, c) Waifenrente für ehelide Kinder unter 15 Jahren oder elternlofe bedürftige Enkel, wenn ihr Ernährer — fei es Dater, Mutter oder der Großelternteil, der für ihren Unterhalt geforgt hat — geftorben ift. Die einmaligen Leiftungen bejtehen im Witwengeld und in der WMaifenausfjteuer. a) Das Witwengeld wird nur an folde invalide Srauen ge zahlt, die auf Grund eigener Derfidherung einen Anfpruch auf eine Invalidenrente aus eigenem Recht haben, und die, da in der ge» jamten Derjiderungsgefebgebung das Beziehen von zwei Renten nebeneinander ausge[dhloffen ift, aus diejem Grunde beim Tode ihres Ehemannes eine Witwenrente nicht erhalten dürfen. Soldzen Srauen wird zur Entfhädigung für die Witwenrente beim Tode des Ehemannes ein einmaliges Witwengeld in der Höhe eines Jahresbetrages der Witwenrente, die fie erhalten haben würde, wenn fie nicht felbjt verfidhgert gewejen märe, bezahlt. b) Die Maifenausfteuer wird in folgen Sällen gezahlt, wenn Dater und Mutter beide verfidhert waren, und zwar im adıtfadhen Betrag der Waifjenrente, Sie wird fällig mit Dollendung des 15. Lebensjahres, wenn die Waifenrente aufhört. Die Berechnungen der einzelnen Renten find zu kompliziert, um jie hier zu behandeln. Dur) Derordnungen vom 1. Januar und 2. Sebruar 1923 find die Reidszufhüffe zu den Invaliden- und Altersrenten fo zu be: meffen, daß das Gefamtjahreseinkommen den Betrag von 120000 .% erreicht, bei Witwen: oder Witwerrenten den Betrag von 108000.%, bei Waifenrenten . den Betrag von 60000... Wenn der Rentenempfänger Kinder unter 15 Jahren hat, die nicht Rentenbezieher find, erhöht fi die für das Gefamtjahres- einkommen anzuredjnende Grenze um 15000.% für jedes Kind. Bei Berednung des Gefjamtjahreseinkommens bleibt das Arbeits: einkommen bis 120000.% außer Anfag, und bis zum Betrage von 36000.% werden nicht angerechnet Bezüge auf Grund des Reidsverforgungsgefeges oder anderer Militärverforgungsgefebe, aus der knappfchaftliden Derfiderung, aus öffentlidjen oder pri. paten Derfiderungsunternehmungen, aus privaten Unterjtügungs: einrichtungen fowie aus Sparguthaben. Die Mebhrleiitungen der Invalidenverfidherung beitehen