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        <title>Leitfaden durch die Sozialpolitik</title>
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            <forname>Elisabeth</forname>
            <surname>Altmann-Gottheiner</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1016716656</idno>
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        Dar
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        all
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        Band 91
Dr. Clifabelh Altmann-Sokheiner

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Die aud) im ! u “A Zt.ilung bringt alle
Nachteile einer 4. °"g 2, , Ne erhöht die Gefahr,
daß dem zum en gewordenen Hankzlsbefliffenen die Sähigkeit
verloren geht, über die engen Grenzen feiner befonderen Berufsarbeit
hinauszublicken und anderen Dorgängen im Handelsleben mit Der:
jtändnis zu folgen. Die vorliegende Sammlung ftellt ich in den Dienft
einer Berufsbildung auf allgemeiner, breiter Grundlage. Sie ver:
mittelt einmal dem jungen Kaufmann die Grundlagen fidheren Willens
und Könnens; fie führt ihn aber aud) tiefer in die Zujammenhänge
jeiner Berufsarbeit ein. Der ältere, in der Praris erfahrenere Kaufmann
Ändert in ihr eingehenden Aufjhluß über die verwickelteren Dorgänge
jeiner Rkaufmännijchen Tätigkeit, Bei der Dielgeftaltigkeit kaufmänni:
[her Arbeit wird die Sammlung ihm willkommener Sührer und Berater
jein, Aud) dem Studierenden der Handelswijfen|Haften werden die
Bände, die Teilgebiete behandeln, Einführung und Orientierung
bieten. Die Sammlung wird fortgejebt, bis alle wichtigeren Gebiete
Raufmännijder Tätigkeit von berufener Seite Darfjtelung gefunden
haben. Durd Neubearbeitungen in neuen Auflagen wird fie {tets auf
der Höhe der Zeit gehalten werden. Gelehrte, Sorjdher, wie bewährte
Draktiker haben dankenswerterweife ihre Mitarbeit zugejagt. Der
Derlag hat für Shmuck und gute Ausjtattung der Bändhen geforat.
Sie werden die Bücherei jedes Kaufmanns zieren, zumal der
niedrige Preis jevem, . „I dem wenig begüterten jungen
Kaufmann dıs ui afp..ng einer mi, Sorgfalt zu
fammengefi.ik. . und einheiiliu, aufgebauten
Bücherjamin...‚ng ermöglicht, Möge die
Sammlung ihre Aufgabe im Dienite
gründlidhher kaufmännifcher
Berufsbildung erfüllen.

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        fegler
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Band 91

Leitfaden durch die
Sozialpolitik

Don

Dr. Elilabeth , Altmann- Gottheiner
Dozentin an der Handels Hoc jhule in Mannheim

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777
6. A. SEloe&amp;ner, Derlagsbuch handlung In Ceip3ig
        <pb n="8" />
        A

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alten.

Buchöruck von Julius Klinkhardt in Leipzig,
        <pb n="9" />
        Dorwort.
Der vorliegende Leitfaden durch die Sozialpolitik macht keiners
fett Anfprud) darauf, eines der beftehenden Lehrbücher erfeken zu
wollen. Er ijt aus Dorlefungen hervorgegangen und foll lediglich
dazu dienen, den Gedächtnisjtoff, der durd dieje Dorlejungen vers
mittelt wird, in fyjtematifcher, leicht faßliher Form fejtzuhalten.
Er vermeidet daher auch abfichtlich alle allgemeinen Betrachtungen
Tozialphilofophijdher Natur, die im Rahmen einer knappen Dars
itelung doch nur oberflächlich fein könnten. Audy in bezug auf
die Abgrenzung des Stoffgebiets befhränkt er fidH auf das äußerfte,
Bekanntlidy kann man unter Sozialpolitik zweierlet verjtehen:
Entweder verfteht man darunter jedwede Politik, die auf die
Regelung des Zufammenlebens der Staatsbürger oder der Ges
meindeangehörigen bezug hat. Dann umfaßt fie neben der Wirts
[&amp;afts-(Arbeits:) Politik aller Berufskreife aud) die Er»
ziehungs-(Kultur-)Politik und Gefundheits politik im weis
teften Sinne; oder man 3ieht Grenzen. Dann liegt die natür.
lie Grenze dort, wo aud) der Ausgangspunkt der fozialen Kämpfe
des neunzehnten Jahrhunderts Iag. Die Sozialpolitik umfaßt dann
die Politik, die urfprünglid durdz den Kampf der auffteigenden
Arbeiterjdhichten beftimmt, fpäter audy von anderen Schichten übers
nommen wurde. Zu diefer Sozialpolitik im engeren Sinne ge:
hört in erfter Linie alles, was auf das Arbeitsverhältnis
hezug hat (Arbeiterfduß, Lohnjhuß, Gewerkfhaftsbewegung, Ar-
beitsrecht ufw.), ferner alles, was dazu beftimmt ijt, den Arbeitens
den zu fHüßen, wenn feine Arbeitskraft verjagt oder er an ihrer
Ausnugung verhindert ijft (Sozialverfidherung, Arbeitsvermittlung,
Erwerbslofenfürforge, Arbeitslofenverfiherung ufw.). Schließlich
könnte man, von den arbeitenden Schihten als Konfumen«
ten ausgehend, aud) die Selbfthilfe durch die Konfjumvereine, die
Srage der Dolksbildung fowie die Kleinwohnungsfrage noch mit
einbeziehen. Don der Behandlung diejer Fragen ijt aber in dem
vorliegenden Leitfaden Abjtand genommen worden, da auf diejen
Gebieten die Grenzziehung bereits wefentlid fqhwerer ift und
Grenzüberfchreitungen unvermeidlich wären.
        <pb n="10" />
        Dorwort,
Aug die Wohlfahrtspflege liegt außerhalb der Sozial
politik. Sie ift eine Ergänzung der Sozialpolitik nad) einer ganz
beitimmten Ridhtung hin. Ihre Aufgabe ijt es, zu indivi,
dualifieren, während die Sozialpolitik durd weite
Schichten treffende Maßnahmen allgemeiner Natur fo:
ziale Sqhädigungen zu beheben oder zu mildern bemüht ift.

Die Befqränkung des Leitfadens auf die Sozials
politik des Arbeitsverhältnif[jes ilt ein Derfuch, Klärung
zu fhaffen und bei der Behandlung keine Gebiete zu berückfich:
tigen, die innerhalb eines folgen Rahmens doc zu kurz kommen
müffen, weil fie neben der fozialpolitijden nod mindeitens ebenfo
wichtige andere Seiten haben.

Die Tatfache, daß die deutjdhe Sozialpolitik no ftark im SIuß
ijt, macht es [hwer, diefen Leitfaden zu irgendeinem bejtimmten
Zeitpunkt abzujhließen. Da aber ein Stillitand nod nicht abzus
jehen ift, fo bleibt nidts anderes übrig, als den augenblidgs.
[iden Stand zu berückfihtigen und von der freundlidhen Sufjage
des Verlags Gebrauc zu machen, fo bald es nötig wird, einen
Ergänzungsbogen herauszubringen.
Mannheim, Mai 1923.
Dr. Elijabeth Altmann-Gottheiner.
        <pb n="11" />
        JInhaltsverzeichnis.,

Dorwort .
Einleitung .

1. Teil. Maßnahmen zum Schuß der Arbeitsfähigen.
1. Abfhnitt. Maßnahmen bei Beftehen eines Arbeitsverhältniffes,
1. Kapitel. Arbeiter[duß.
(Schuß von Leben, Gefundheit und Sittlichkeit,)
8 1. Aufgaben und Anfänge . . . 0.0.0.0... „m
8 2. Die Arbeiterfjhußgejege von 1891 bis 1908. . .. . . . 14
8 3. Der Arbeiterjhug während des Krieges und in der Nach:
ÄAriegszeit 2. 0.000000000000 4 000,027
$ 4. Die Heimarbeit und ihre Regelung . . . . 0.0.0.0. 21
2. Kapitel, Lohn[qhuß.
$ 1. Die LohHnformen und ihre Bedeutung , . . . 0... 0
5 2. Der Lohn in der fozlalpolitijhHen Gejeggebung der Dorkriegss
zeit . 0...
5 3. £Lohntarife . 0.0000
3 4. Der £ohn in der neueften foztalpolitijhen GejeHgebung . . .
3. Xapitel. Siqerung des Arbeitsverhältniffes.
3 1. Allgemeines . , . 0.0...
52. Die Aufgaben der Gewerkfhaften , . . . .
"3. Die Gejdhichte der deutjdhen Gewerkfhaftsbewegung
4. Die innere Organijation der Gewerkjhaften . .
5. Die Arbeitgeberorganijationen . .
36. Der Tarifvertrag . . . .
7. Die Schliqhtungsordnung . . . .
3 8. Die Betriebsorganifationen und ihr Überbau
3 9. Das Betriebsrätegejeß , .
2. Abfchnitt. Maßnahmen beim Sechlen eines Arbeitsverhältniffes.
i. Kapitel. Arbeitsnag weis und Berufsberatung.
3 1. Allgemeines, Aufgaben und Anfänge des Arbeitsnadhweijes . . 66
8 2. Grundgedanken der modernen ArbeitsnachweisgefeHgebung . . 68
Ss 3. Berufsberatung und Cehritelenvermittlung . . 72
        <pb n="12" />
        Inhaltsverzeihnis,
2. Kapitel. Erwerbslofenfürforge und Arbeitslofen-
verfidherung.
8 1. Erwerbslojenjürforge . .
S 2. Arbeitslofenverlicherung
Il. Teil. Maßnahmen zum Schuß der Arbeitse
unfähligen.
Sozialverfiderung,
3 1. Aufgaben und Anfänge . . . .
8 2. Die Entwicklung fjeit 1889 . . .
S 3, Die Krankenverfidherung . . .
A. Die Träger der Krankenverfidherung
B. Der Xreis der verfiherten Perfonen
C, Beiträge und Leiftungen, . .
Die Unfallverjidgerung. . . . .
A. Die Träger der UnfaNverfiherung
B. Der Xreis der verfidherten Perfonen
C. Beiträge und Leiftungen . . . 0.0.000004 4 4
Die Invalidens, Alterss und Hinterbliebenenverfiherung
A. Die Träger der Invalidenverfiherung .
B. Der Kreis der verfiherten Perjonen
CT, Beiträge und Leijtungen. . . . -
Die AngejteXtenverfidherung . . . +
A. Der Träger der Angejtelltenverfidherung
B. Der Kreis der verfidherten Perjonen
C. Beiträge und Leijtungen. . . . +
Die Dereinheitlidung der Sozialverjidhherung

77
80

36
R8
-9

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X
"04
‚05
‘06
        <pb n="13" />
        Einleitung.
Saftrow hat Sozialpolitik definiert als „die Politik
aufgefaßt unter fozialen Gejidhtspunkten“, Er verfteht darunter
aljo alle Maßnahmen des Staates oder der Gemeinden, weldhe
auf irgendeinem Gebiete die Hebung des Allgemeinwohls oder die
Regelung des Gemeinfhaftslebens zum Siel haben, Diefe Defint:
Hon gibt dem Begriff Sozialpolitik eine derartige Ausweitung, daß
Ihledhthin kein Gebiet ftaatliqher Tätigkeit mehr denkbar ijt, auf
dem nicht fozialpolitijdhes Handeln möglid wäre. Tatfächlidh ver:
hält es fih auch fo. Die Politik aller modernen Kulturjtaaten ift
bis in die fheinbar fernjtliegenden Zweige hinein aufs ftärkite
jJozialpolitifjd beeinflußt und gefärbt. Wir vermöchkten uns eine
Politik ohne diefen fozialpolitijhen Einfjdhlag heute gar nicht mehr
vorzuftellen.

Trogdem {ft es notwendig, die Sozialpolitik als Lehrfad) irgend»
wie abzugrenzen, d. h. das Gebiet der Politik hHerauszufhälen,
für deffen Geftaltung ausfchließlidh oder in erjter Linie
joziale Gründe maßgebend gewefen find. Das ijft nun vor
allem da der Sal, wo der Staat verfucht hat, bewußt auf die
wirtfhaftlidhe und foziale Lage der zu einer beftimmten Seit in
bejonders ungünftigen Derhältnifjen befindligen Gefjfelljdhaftss
klaffen einzuwirken, indem er ihre Interefjfen befonders förderte
oder verfuchte, durd) gefekßlihe Maßnahmen die bejtehenden wirt:
j&amp;aftlidjen und fozialen Unterfhiede zugunften der Shwäceren
bis zu einem gewiffen Grade auszugleichen. Diefes Beftreben fteht
überall in einem inneren Sufjammenhang mit dem Entijtehen einer
neuen Gefelljhaftsfhicht, des fogenannten Proletariats, das
zur Beftreitung feines Lebensunterhalts lediglidh auf feiner Hände
Arbeit angewiefen ift, und das erjt entjtehen konnte, nachdem
Sklaverei, Leibeigen’haft und Hörigkeit durch ein auf den freien
Arbeitsvertrag gegründetes Arbeitsverhältnis erfeßt war. Da
aber gerade die Freiheit diefes Arbeitsvertrags den Arbeitenden
während der erften Jahrzehnte der ungeheuren indujtrielen Ents
wicklung des 19. Jahrhunderts oft zum wehrlofen Ausbeuteobjekt
des kapitaliftiidhen Unternehmers machte, fo entjtanden als Gegen.
        <pb n="14" />
        maßregel allmählidy eine Reihe von Gefeken, die in den freien
Arbeitsvertrag eingriffen, um die Arbeitnehmer gegen ihre eigene
Schwäche zu fhüßgen und ihnen ein gewiffes Mindejtmaß von
Rechten 3u gewähren. Diefe zu Beginn hödft fhüchternen und
nur an den Punkten des allergeringjten Widerftandes (Kinder.
jHuB) einfegenden ftaatliqen Eingriffe in den freien Arbeitsver-
trag bilden den Anfang eines jließlid in allen modernen Indu-
jtriejtaaten 3u einem immer mehr vervolkommneten Syjtem jtaat-
lider Sozialpolitik ausgebauten Gefjekgebungswerkes,

Es ijt hijtorijd&amp; erklärlidg, daß das Objekt diejer Gefeb:
gebung anfängligy die Arbeiterklaffe im eigentliden ur-
fprüngligen Wortfinne war. Mit der almählidjen Proletarifie-
rung aud} anderer Bevölkerungskreife, vor allem der Angeftellten-
fhaft und weiter Schichten der geiftigen Arbeiter, wurden aud) fie
in immer wadfendem Maße Objekte der Sozialpolitik. Dies
kommt bisher am deutlichjten in der Sozialverfiherungsgefeh-
gebung zum Ausdruck, die einen immer mehr fig erweiternden
Derfonenkreis zu umfaffen beftrebt ijt und fig mehr und mehr
von ihrem Ausgangspunkt entfernt, an dem fie eine reine „Ar-
beiterverfiderung“ war. Da wir mit einem dauernden Umfdhich-
tungsprozeß innerhalb der menjdliden Gefellfhaft vednen müfjfen,
in dem immer einmal wieder eine neue Schidht zur Macht ge
fangen und eine andere die Hauptlaft zu tragen haben wird, fo
dürfen wir annehmen, daß au die Sozialpolitik diefen Wande
Iungen folgen und fig anzupaffjen haben wird. Die Objekte
der Sozialpolitik wedfeln alfo im Laufe der gefhichtlihen Ent-
wicklung. Immer aber müffen fie als Schichten oder Klajjen klar
abgrenzbar fein, denn alle Sozialpolitik verfuht Maffjen-
probleme durdy Maßnahmen zu lKöfen, die mit einem
Schlage, und infolgedejjen bis zu einem gewijfen Grade [He-
matij{&amp;, vorhandene Mikjtände zu befeitigen oder wenigjtens
zu mildern bejtimmt find. Hier Kiegt die Grenze zwijdhen Soziale
politik und Wohlfahrtspflege, weldy legtere fi nicht an
Maffen, fondern an den einzelnen wendet und die Arbeit am
Einzelfall foviel als möglig individualifiert.

Subjekt oder Träger der Sozialpolitik Yt in erjter Linie
der Staat als derjenige, in deffen Händen die GefehHgebung und
deren Durchführung ruht, ferner die Gemeinden und anderen
äffentligen Körperfdhaften, u. a. aud) in ihrer Eigen-
jhaft als Arbeitgeber, außerdem in wacjendem Maße die Bes
rufs« und Betriebsorganijationen, die heute bei der

Einleitung,
        <pb n="15" />
        £iteraturüberficht.
Regelung des Arbeitsverhältniffes eine. wichtige Rolle zu fpielen
haben.

Die Sozialpolitik diefer Körperfhaften wird für zwei große
Gruppen von Perfonen zu forgen haben:

Einmal für die Arbeitsfähigen, deren Arbeits und
Fohnverhältnis geregelt, deren Koalitionsrecht gefidert werden
muß, die aber audy dann nicht fi felbjt überlaffen bleiben dürfen,
wenn durch in oder außer ihnen felbft liegende Urfaden ihr Ar:
Heitsverhältnis unterbrohen oder aufgelöft ijt und fie zeitweilig
ohne Arbeitseinkommen find.

Zweitens aber für die dauernd oder zeitweife Arbeits:
unfähigen, die Kranken, Siechen, Unfalverlegten oder Alten,
deren Körperkraft nicht mehr ausreidht, um ihnen ein genügendes
Arbeitseinkommen zu verfchaffen, und deren Unterhalt daher auf
anderem Wege, teils durdy Derfidherung, teils durdy ftaatliche
Sufchüffe aufgebracht werden muß.

Entjprechend diefer Einteilung ift au der Stoff gegliedert, mit
dem fidy diefer Leitfaden befhäftigt. Wie bereits im Dorwort
ausgeführt wurde, ijt er aufs engite umgrenzt und aufs knappfte
zufammengefaßt worden, um möglichft vollkommen dem Swecke zu
dienen, für den er beftimmt ijt. Diefer Zweck aber ijft nicht, be
jtehende Lehrbücher zu erfeben, fondern die Studierenden vom
dwang des „Kollegheftführens“ zu befreien und fie gleichzeitig
anzuregen, die angegebene Literatur zur Sozialpolitik felbft
kennenzulernen.

Literaturüberficht.
Für das Gefjamtgebiet.
A. Sozialpolitik.

1

ARaefner, Motive der internationalen Sozialpolitik, Dereinigte wijjen«
ichaftlide Derleger, Berlin und Leipzig,

Herkner, Die Arbeiterfrage, 2 Bde, Derlag Guttentag, Berlin,

Hende, Abrif der Sozialpolitik, Derlag Quelle und Meyer, Leipzig.

Hige, Die Arbeiterfrage und die Beitrebungen zu ihrer Löfung, DoIkss
vereinsverlag, M.-Gladbach.

Jaftromw, Sozialpolitik und Derwaltungswiffenjdhaft, Derlag Georg
Reimer, Berlin,

Sombart, Die gewerblide Arbeiterfrage, Derlag Goejdhen, Berlin,

DD. Wiefe, Einführung in die Sozialpolitik, Derlag Gloedkner, Leipzig.
        <pb n="16" />
        10

£iteraturüberficht.
B. Arbeitsrecht.

Auskunftskartei des Arbeitsrechts, Dolksverlag für Politik
und Derkehr, Stuttgart.

Hoeniger,Wehrle, Arbeitsrecht, Sammlung der reichsgefchlihen
Dorfdhriften zum Arbeitsvertrag nebft einer einführenden Abhandlung
über „Die Grundformen des Arbeitspertrages“, Derlaqg N. Bens«
heimer, Mannheim,

Kaskel, Das neue Arbeitsrecht, Derlag Julius Springer, Berlin,

Matthaet, Grundrif des Arbeitsrechts, Derlag I. Bensheimer,
Mannheim, ;

Sinzheimer, Grundzüge des Arbeitsrechts, Verlag G. Sijher, Jena.

C, Nadfhlagewerke.

a rter bad der Staatswifjfenfhaften, Derlag 6. Sijdher,

ena,

Wörterbug der Dolkswirtfhaft, Derlag G. Sijher, Fena.

D. Seitfqhriften,
a) Inländijdhe.

Bulletin des Internationalen Arbeitsamtes, Derlag 6.
Sijdher, Jena (erjdhhienen bis 1919).

Deutjqhe-Arbeit, Dolksvereinsverlag, M.-Gladbach,

Die Sukunft der Arbeit, deutidHe Ausgabe, Derlag 6. Sijher,

ena,

Internationale Rundfdhau der Arbeit, Kommiffionsverlag:
Zuriftijdge Derlagsbuchandlung Dr. Hans Preiß, Berlin C 19, Gers
traudtenjtr. 18,

Korrejpondenzblatt des Allgemeinen Deutjdhen Ges
werkiqhaftsbundes, Derlag desjelben, Berlin.

Neue Zeitiqhrift für das Arbeitsrecht, Derlag 3. Benss
heimer, Mannheim.

Reiqhsarbeitsblatt, Derlag Reimar Hobbing, Berlin,

Soziale Praris und Archiv für Dolkswohlfahrt, Verlag
SG. Sijdher, Jena.

Sozialiftifge Monatshefte, Berlin.

Wirt{[qhaft und Statijtik, herausgegeben vom Statijtijhen Reichse
amt, Derlag Reimar Hobbing, Berlin,

b) Ausländijdhe,

Informations Sociales, herausgegeben vom Internationalen
Arbeitsamt, Genf.

Revue Internationale du Travail, herausgegeben vom Ine
ternationalen Arbeitsamt, Genf.

The Labour Monthiy, A Magazine of International Labour,
Derlag der Labour Publishing Co., London W.C,

The Ministry of Labour Gazette, Derlag His Majesty’s Sta-
tionery Office, £ondon.

VE
        <pb n="17" />
        L Teil. Maßnahmen zum Schuß
der Arbeitsfähigen.
1. Abfjchnitt. Maßnahmen bei Beftehen eines
Arbeitsverhältniffes.
X. Kapitel. Arbeiter[huß.
(Schuß von Leben, Gefundheit und Sittlihkeit.)
81. Aufgaben und Anfänge.

Aufgabe des Arbeiterfhuges in dem Sinne, in dem wir ihn
hier betrachten wollen, ijt es, den Arbeitnehmer vor körperlichen
und fittligen Schädigungen während der Ausübung feiner Arbeit
zu bewahren.

Um die Bedeutung der ArbeiterfHukgefekgebung in ihrer heus
tigen Gejtalt voll würdigen zu können, müffen wir zunäcjt einmal
rückwärtsfhauen auf die GefhHichte des Arbeiterfhukes.

Unfere Blike richten fig da unwiNlkürlid} zuerjt auf Eng-
(and, das klaffifhe Land der Induftrieentwicklung, das Land,
das am früheften die Erfindungen genialer Männer ausgenußgt
hat, um — allerdings auf Koften feiner eigenen gewerblichen
Arbeiterfhaft — in bezug auf den Ausbau des Sabrikfyjtems an
die Spike aller Kulturländer zu treten. Wo heute eine körperlid
und geiftig hochjtehende, gewerkfhaftlid gefhulte Arbeiter[haft
febt und arbeitet, da wurden vor hundert Jahren ganze Wagen:
[adungen voll armer Kinder aus den füdenglijhen Armenhäufern
als fogenannte „Lehrlinge“ an die nordenglifhen Sabrikherrn auf
Gnade und Ungnade ausgeliefert, um oft Tag und Nacht in den
Sabriken und Bergwerken zu arbeiten, bis ihre Arbeitskraft er»
fhöpft war und ihr fhwacdes Lebensliht erlofd). Die Ans
fänge des englijhen Arbeiterfhuges fallen allerdings fhon in das
Jahr 1802, aber ohne Gewerbeaufficht, ohne eine öffentlide Meis
nung über diefe Dinge blieb das Gefeßg lange toter Buchjtabe,
Es aab keinen Schuß für die heranwachfende Jugend, keinen Schuß
        <pb n="18" />
        4

Arbeiterfdhug.
für die Srauen. Aus allen Eken und Enden Großbritanniens
jtrömte in Nordengland auf einem verhältnismäßig kleinen Be:
3irk eine immer mehr anwacdfjende Indujtriebevölkerung zufam
men. CEbenfo fAnell wie fie hHerbeigeeilt war, fo fcdhnell ftarb fie
aud) wieder hinweg. Erfjt die drohende Gefahr, daß die Arbeiters
viertel der Indufjtriejtädte zu Seuchenherden werden, von denen
aus aud} die übrigen Bevölkerungsfchidhten infiziert werden könn:
ten, führte in den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts dazu,
energijdjer als bisher an den Ausbau der Arbeiterfhußgefeh:
gebung heranzugehen. Es ijt qarakteriftifdy für England, daf
man hierbei [Arittweife vorging und jeweils nur die Mikftände
abzuftellen verfuchte, die im Augenblik befonders augenfällig
waren oder aus irgendeinem Grunde die allgemeine Aufmerkjam:
keit auf fig gelenkt hatten. So wurde zunächit nur die Arbeitss
zeit der Kinder in der Baumwolindufjtrie Lancafhires befhränkt.
ANmählid dehnte man die Shugbeftimmungen auf immer weitere
Indujtriezweige, auf Jugendliche, Frauen und fhließlih auch auf
erwacjene männliche Arbeiter aus und fhuf als Kontrollinjtanz
eine alle gejdüßten Betriebe umfafjende Gewerbeauflicht. In der
Iließlidh von ihr erreichten Sorm ijt die englifhHe Arbeiter[huß:
gefeßgebung zum Vorbild für die auf gleidhem Gebiet liegenden
gefegliden Maßnahmen aller anderen Indufjtrieländer geworden.
Audy Deutfhland ft im wefentliden in die englifHen Sußtapfen
getreten.

Gemejfen am Maßjtab der englijHhen Zujtände zu Beginn des
19. Jahrhunderts, find die Derhältniffe in den erften Jahrzehn-
ten der Induftrieentwiklung in DeutfdHland günitig zu nennen.
Nadı jeder Richtung hin haben wir es mit viel kleineren Dimen.
fionen. zu tun. Wie überhaupt das Sabrikwefen infolge von Kar
pitalknappheit nicht gleich Riefenverhältniffe annahm, fondern fich
jehr langfam und fhrittweije entwidkelte, [o bliken wir aud) nicht
in einen foldjen Abgrund von Elend und Verkommenheit hinein,
wenn wir uns von den englifjHen den deutfhen Zujtänden
unter der Sabrikarbeiterfhaft während der erjten Hälfte des
19. Jahrhunderts zuwenden. Immerhin ijt es auffhlußreih zu
erfahren, daß das erjte Arbeiterfdhuggefeg in Preußen, das aus
dem Jahre 1839 ftammt, nur die Sabrikarbeit von Kindern unter
neun Jahren verbot und die Arbeit der 9—16-jährigen auf zehn
Tagesjtunden befhränkte, fowie daß es erlaffen wurde, weil es
fid} herausgejtellt hatte, daß die Militärtauglihkeit der Rekruten
in den rheinifjdgen Sabrikbezirken von Jahr zu Jahr abnahm.
        <pb n="19" />
        Aufgaben und Anfänge. 13

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Mit diefem primitiven Jugendfhukggefeßg ließ man es einit:
weilen bewenden, aber felbjit feine Durdführung war nicht ges
währleiftet, denn eine Gewerbeaufficht bejtand bis zum Jahre
1853 überhaupt nit, und als man fid fhließlid in dem ge:
nannten Jahre 3u ihrer Einführung entfchloß, blieb fie nod)
immer fakultativ. Das Jahr 1853 brachte aber nod} einen Sort
ichritt: Das Schußalter für Kinder wurde in. bezug auf die Sa-
brikarbeit von neun auf 3wölf Jahre erhöht. ‚Dem Beifpiele
Preußens folgten die meiften deutjhen Einzeljtaaten, und bei der
Eründung des Norddeutjdhen Bundes wurden die bisher verftreuten
Arbeiter[hugbejtimmungen in der Gewerbeordnung kodifiziert, die
allerdings in ftark abgeänderter Form als Reidfsgewerbes
ardnung nod) heute befteht und in ihrem Titel VII die gefebliche
Sejtlegung fämtliqher Arbeiterfhugbejtimmungen enthält, foweit
fie fi auf Sabrikarbeiter beziehen. Die Arbeiterfhukgefekgebung
ft alfo feit 1871 Reidsrecht.

In ihrer urfprünglihen Geftalt ftand die Gewerbeordnung (zu
zitieren als R.G.®.) gänzlidy unter dem Seien der Gewerbes
freiheit, Man huldigte damals der Anfhauung, daß jeder Ein:
griff des Staates in die perfönlide Freiheit des einzelnen Staatse
bürgers zu migbilligen fei und ftellte fig auf den Standpunkt,
den Adam .Smith feinerzeit in den Worten formuliert hatte:
„Das Erbteil des armen Mannes ift die Kraft und Gefhicklichkeit
feiner Hände; ihn daran hindern, diefe Kraft und Gefhikliqkeit
zu gebrauchen, wie es ihm beliebt, ift, folange er feinem Nach
bar dadurch nicht fhadet, ein Eingriff in feine heiligjten Rechte.“

Mit dem Anwacdfen der deutfhen Indujtrie und dem damit
Hand in Hand gehenden Anjhwellen der Zahl der jugendlidhen
und weibliden Arbeiter rang man fid) aber dod aNlmählid) zu
der Erkenntnis dur, daß im Verkehr von Schwachen und Stars
ken ein Übermaß von Sreiheit zur Ausbeutung. führt, und daß
der Shwächere durch das Gefek gefhüßt werden muß. Eine Folge
diefer Erkenntnis war die erfte Beftimmung zum Schhußge der
Arbeiterin im Jahre 1878, die fidh allerdings darauf befdränkte,
dem Bundesrat die Befugnis zu geben, die Srauenarbeitszeit in
gewiffen Induftriezweigen zu verkürzen. Immerhin können wir
das Jahr 1878, das au die obligatorifhe Einführung der Ges
werbeaufjicht bracdte, als das Geburtsjahr des deutjhen Arbeis
terinnenfdußes bezeichnen.

Der Weiterbau des deutfhen Arbeiterjhukes ruhte dann 3ziem-
lid lange Zeit. Es kamen die achtziger Jahre, welche den Anfang
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        14

Arbeiter Hug. .
der deutfhen Sozialverfidherungsgefekgebung !) brachten, durch
deren Einführung Bismarck wähnte, einftweilen genug für die
deutfche Arbeiterfchaft getan zu haben. Daß er fid darin in einem
Irrtum befand, trat mit einem Schlage zutage durch den groben
Rheinifjh-Wefltfälifjdgen Bergarbeiterftreik im Jahre
1889, der die Wünfhe der Arbeiterfhaft für die Zeiten der Ges
fundheit und Arbeitsfähigkeit, Wünfdhe in bezug auf
Sonntagsruhe, Arbeitszeit, Cohnjdhuß, weitergehenden S:auens und
Zugendlichenfhuß, der weiteren Öffentlichkeit zu Oh.en brachte,
Diefe Gedankengänge fanden ihren Niederfcdhlag in zwei kaifer.
Liden Erlaffen vom Sebruar 1890, in deren einem es heißt:
„So wertvoll und erfolgreig die dur die Gejeggebung und Ders
waltung zur Befferung der Lage des Arbeiterjtandes bisher ges
troffenen Maßnahmen find, fo erfüllen fie dod nit die ganze
Mir geftellte Aufgabe. Neben dem weiteren Ausbau der Arbeiters
verfidherungsgefeggebung find die beftehenden Dorjdhriften der Ges
werbeordnung über die Derhältniffe der Sabrikarbeiter einer Prüs
fung 3u unterziehen, um den auf diefem Gebiet laut gewordenen
Klagen und Wünfchen, foweit fie begründet find, gerecht zu werden.
Diejfe Prüfung hat davon auszugehen, daß es eine der Aufgaben
der Staatsgewalt ijt, die Seit, die Dauer und die Art der Arbeit
fo 3u regeln, daß die Erhaltung der Gefundheit, die Gebote der
Sittlichkeit, die wirt[qhaftliden Bedürfnifje der Arbeiter und ihr
Anfipruch auf gefeklihe Gleichberechtigung gewahrt bleiben.“

82. Die Arbeiterfhußggefege von 1891 und 1908.

Die Sebruarerlaffje bedeuten den Beginn einer neuen Ära in
der Gefchichte des deutfchen Arbeiterfhußes, als dejjen Förderer
vor allem die Minijfter von Berlepjh und Graf Pofa-
dowfky genannt werden müffen. Wenn aud die häufig als
„Arbeiterfdhußggefeg“ bezeidhnete Novelle zur R.G.0. vom
1. Juni 1891 lange nicht alle Erwartungen erfüllte, die die Ars
beiterfhaft felbijt, wie die fozialpolitijd} intereffierten Kreife darauf
gefeßt hatten, fo bedeutet fie doc einen wichtigen Anfang. Die
im Titel VII der R.G.O. niedergelegten Arbeiterfhugbejtimmune
gen brachten als wichtigjte Meuerungen: die Sonntagsruhe
für alle Arbeiter, gleichgültig weldjen Alters und welden Ge:
[qlechts, genaue Dorfchriften über die Befchaffenheit der Arbeits
räume, Betriebsvorrichtungen, Maljdhinen und Gerätjcdhaften zum
ıy S, Il. Teil, 5.86 ff.

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        Die Arbeiter[dhuggefege Don 1891 und 1908, 15

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Schubße der Arbeiter für C£eben, Gefundheit und Sittlich:
keit, die obligatorijhe Einführung der Arbeitsordnung für Sa:
briken mit mehr als zwanzig Arbeitern, den Ausjdluß von Schul»
kindern aus Sabriken und endlid eine Reihe von Sondervors
fHriften für Arbeiterinnen und Jugendliche. Die
erfteren umfaßten einmal allgemeine, die ganze weiblihe Art«
beiterfchaft betreffende Beftimmungen, wie das Derbot der
Nachtarbeit für Srauen, den Ausfchluß von gewiffen die Gejund»
heit oder Sittlihkeit gefährdenden Betrieben und die Befdränkung
der Arbeitszeit auf 11 Stunden täglich. Durd} diefe Dorfhrift
wurde in Deutjhland ein Marimalarbeitstag aud) für ers
wac;fene Arbeiter, wenn aud) einjtweilen nur [für foldje weiblichen
Gefchlechts, gefhaffen. Die Madt der Arbeitszujammenhänge
führte aber in unzähligen Sällen dazu, daß die in mit Srauen
durchfegten Betrieben arbeitenden Männer den Marimalarbeits«
tag mit genoffen, da ein Weiterarbeiten nad) Ausfchaltung der
Srauen aus dem Betrieb häufig zur Unmöglichkeit wurde.

Neben die für alle weiblidhen Arbeiter geltenden Schußbeftim-
mungen traten eine Reihe von Sondervorfchriften für Haus-
frauen und Mütter. Hierhin gehören die Seftlegung des Arbeits»
IAluffes an Dorabenden von Sonn- und Feiertagen auf 51/, Uhr, die
den Hausfrauen zugebilligte fakultative Derlängerung der Mittags
pauje um eine halbe Stunde und endlih die Wödhnerinnen-
Hußgbejtimmungen. Diefe verboten den Wöcdhnerinnen die
Sabrikarbeit für eine Seit von fehs Wochen nad) der Entbindung.
Die Arbeitsaufnahme nad) vier Wochen war aber geftattet, wenn
burc ein ärztlides Zeugnis der Beweis der Arbeitsfähigkeit [don
nad Ablauf diefer Srijt erbracht wurde. In bezug auf die Kins
der und Jugendlichen bradıte das Gefeg erjtens ein Derbot
der FSabrikarbeit für Kinder unter dreizehn Jahren,
fowie foldjer Kinder über dreizehn Jahre, die nodz volks-
fihHulpflihtig find. Die Arbeitszeit wurde für Kinder unter
vierzehn Jahren auf fedhs Stunden, für Jugendlihe zwifdhen
vierzehn und fehzehn Jahren auf zehn Stunden täglich be:
fhränkt und beftimmt, daß fie nicht in die Stunden vor fehs
Uhr morgens und nad acht Uhr abends fallen darf.
Bei jechsitündiger Arbeitszeit muß mindejtens eine Hhalbjitündige
Paufe, bei zehnjtündiger Arbeitszeit eine Mittagspaufe von
einer Stunde, fowie eine Dors und eine Nach mittagspaufe
von je einer halben Stunde gewährt werden. Jugendliche dürfen
nur von Derfonen, die im Belik der büraerlihen Ebrenrechte find,
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        16

Arbeiterfdug.
in gejundheitsgefährligen Betrieben aber überhaupt
nicht verwendet werden. Ferner müffen fie mit Arbeitsbüs
dern verfehen fein, in welche der Arbeitgeber die Zeiten des
Ein- und Austritts und die Art der Befhäftigung des Jugendlichen
einzutragen hat, und es muß ihnen die zum Befjud} einer Sorts
bildungsfdhule notwendige Zeit eingeräumt werden.

Den Kreis der. gefjhübten Perfonen erweiterte abermals das

„KXinderfhHuggefeß“ vom 30. März 1903, das am 1. Januar
1904 in Mraft trat und vor allem dazu beftimmt ift, jüngere
Kinder aud gegen die Ausnußung durdz ihre eigenen Eltern 3u
[düßen. Das Gejeß unterjheidet 3zwijdhen „eigenen“ und „frem:
den“ Kindern und verbietet die Befchäftigung von fremden Kin
dern unter 12 Jahren, von eigenen unter 10 Jahren. Als eigene
Kinder gelten aud} foldhe, die mit dem Arbeitgeber bis zum dritten
Grade verwandt find, Angenommene, Mündel oder ihm zur Sürs
forgeerziehung Übergebene. Während das Gejek die Be[häftigung
von Kindern mit gewiffen Arbeiten — fo mit Steineklopfen, in
Siegeleien, Brühen und Gruben, im Schornfteinfegergewerbe, im
Speditionsbetrieb, in Kellereien, beim Sarbenmahlen — überhaupt
verbietet, befhränkt es im übrigen die Zeitdauer der Befchäftigung
derart, daß fie nicht in die Zeit zwijden 8 Uhr abends und 8 Uhr
morgens fallen und für fremde Kinder während der Schulzeit
nicht drei und während der Serien nicht vier Stunden täglich
überfteigen darf, Sür eigene Kinder bejteht eine derartige Bes
[&amp;ränkung leider nicht, jedoch ijt für alle eine zweiftündige Mite
tagspaufe angeordnet und eine einjtündige Ruhepaufe nad) Schluß
des Schulunterrichts. Dem Kinderf[qukgefeg kommt aud infofern
eine befondere Bedeutung zu, als es den erften jtaatlidHen Eingriff
in die Heimarbeit, innerhalb derer die Be[häftigung eigener
Kinder bejonders häufig ijt, darftellt.

Die eigentlige Arbeiterjhukgefekgebung (Titel VII der R.G.O.)
blieb 17 Jahre Lang auf dem Stand von 1891 ftehen. Erft
das Jahr 1908 brachte fie durdy die fogenannte „große No
velle zur Gewerbeordnung“ auf den Stand, den fie vor
dem Kriege einnahm und zum Teil heute nody einnimmt. Das
Derbot der Nachtarbeit für Srauen wurde dahin erweitert, daß
alle Arbeit zwifden 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens als Nachte
arbeit anzujehen und daher für Srauen zu verbieten fei, der
freie Samstagnachmittag wurde um eine halbe Stunde verlängert
und an Stelle des elfitündigen Marximalarbeitstags für S$rauen
trat der 3zehnftündige. Der Wöcdnerinnenfhuß wurde auf acht

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        Der Arbeiter{hug während des Krieges und in der Nadhriegszelt. 1
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Wochen fejtgelegt, von denen mindejtens jehs Woden auf die Zeit
nad der Niederkunft entfallen müjfen. Gänzlidh verboten wurde
die Srauenarbeit auf Bauten, in Kokereien und in Bergwerken.
Die meijten diefer Beftimmungen traten am 1. Januar 1910, die
fegtgenannte erft am 1. April 1912 in Kraft.

Sie fingen eben an, als fejte Errungenfdhaft betrachtet zu
werden, auf der weitergebaut werden konnte, als der Ausbrud)
des Weltkrieges das fheinbar fo gefidherte Gebäude des Arbeiter:
ihubes empfindlich befhädigte.

83. Der Arbeiterfdhuß während des Krieges
und in der Nachkriegszeit.

Bei feinem Sufammentritt am 4. Augujt 1914 erkannte der
Reichstag fofort, daß das deutjhe Reid bei längerer Dauer des
Krieges aller verfügbaren Kräfte in vollftem Ausmaß bedürfen
werde, wenn die notwendige Arbeit in Abwefenheit der arbeits:
fähigjten und arbeitsgewohntejten Männer im erforderlidhen Um:
fang geleiftet werden follte. Daher nahm er unter anderen „Kriegs:
notgefeken“ audy das fogenannte „Gefeg betr. Ausnahmen von
Befchäftigungsbefdränkungen gewerblidher Arbeiter“ an, deffjen
8 1 die Beftimmung enthält, daß fajt fämtlihe Kinder, Jugend
lien. und Arbeiterinnen[hugvorfchriften (SS 120e, 120, 135 bis
137a, 154a R.6.0.) für die Dauer des Krieges allgemein oder
doc für befitimmte Bezirke oder Anlagen aufgehoben werden
könnten. Im Laufe des Krieges hat dann audz bekanntlid} die
Einftellung von Jugendlidhen und vor allem von Srauen in alle
Zweige des produktiven Wirtjhaftslebens — u. a. aud in den
Bergbau, die Schhwereijeninduftrie und die hHemifhe Indujftrie —
einen gewaltigen Umfang angenommen, der fidh bis 1918 immer
mehr ausdehnte.

Gleid nad) der Revolution aber fekte eine Bewegung ein, welde
die übermäßige Anfpannung aller Kräfte während des Krieges
wieder ausgleiden follte. So wurde fhon am 12. Movember 1918
das Notgefeg vom 4. Augufjt 1914 durch eine Derordnung auf-
gehoben und durch drei weitere Anordnungen für gewerbliche
Arbeiter und Angeftelte der ag titündige Marimalarbeits-
tag eingeführt. Nadhdem am 23. November 1918 auch die Arbeits«
zeit in Bäckereien und Konditoreien entjprechend geregelt worden
war, brachte eine Derordnung vom 5. Sebruar 1919 genaue Bes
itimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerhe und in

Altmann: Bottheiner, Sozialpolitik,
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Arbeiter{huß.
Apotheken. Die gefeklidhe Regelung des Adchtftundentages fteht
unmittelbar bevor.

Die bereits feit dem Berner Abkommen von 1906 be:
itehenden internationalen Abmacdhungen auf dem Gebiete des
Arbeiterfhuges (die beiden erjten betrafen das Derbot der Der:
wendung von weißem Phosphor in der Zündholzindujtrie und
das Derbot der gewerblihen Nachtarbeit von Srauen!) wurden
dur eine Reihe von Befitimmungen im S$riedensvertrag er:
gänzt, die mit dejffen Annahme und Ratifikation am 10. Januar
1920 Rechtswirkjamkeit erlangten. Es handelt fid dabei um die
Artikel 387 bis 427 des Dertrags von Derjailles, die unter der
Gejamtüber[hrift „Arbeit“ erftens die Beftimmungen über die
Einridhtung eines Internationalen Arbeitsamts und zwei:
tens einige Leitfäße für die gleihmäßige Regelung des ma:
teriellen Arbeitsrecdts enthalten. Die nähere Ausführung
diefer Leitjäße wurde in einer im November 1919 in Wafhing-
ton tagenden internationalen. Konferenz befchloffen, an der Der:
treter der deutjhen Regierung zwar nicht teilgenommen haben,
deren Befchlüfjen das. Deutfhe Reidhh aber nachträglidh zu:
geftimmt hat.

Davon betreffen die folgenden das Gebiet des Arbeiter.
iHußges:

1. Eine Reihe von Dorfhlägen betr. den Betriebsfhuß,
wie die Einrichtung einer öffentligen Gefundheitsfürforge,
Maßnahmen zur Derhütung von Milzbrand, fowie der Aus:
[&amp;luß von Srauen und Jugendlidhen unter 18 Jahren von Ar:
beiten mit bleihaltigen Produkten.

2. Die grundfägliqge Befdränkung der Arbeitszeit in gewerb:
lidjen Betrieben auf 8 Stunden täglidhh, bzw. 48 Stunden
wödcentlid}

3. Die Ausdehnung des WödhnerinnenfHußges aud auf
Handelsbetriebe; das Derbot der Bejhäftigung von Srauen inner:
halb von 6 Wochen nad} der Entbindung fowie eine Ruhezeit
von 6 Wodhen vor der vorausfichtliqhen Niederkunft.

4. Die Bejtimmung, daß die Nadtruhe mindejtens 11 Stun«
den dauern und die Zeit zwifhen 10 Uhr abends und 5 Uhr
morgens einfließen muß.

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1) Der auf einer Berner Konferenz von 1913 aufgenommene Befchluß
der MM eines 10 jtündigen Marimalarbeitstages für Srauen und
Jugendliche, der übrigens ja für Deutjdland nichts Neues brachte,
konnte infolge des Kriegsausbruches nicht mehr ratifiziert werden.
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        Der Arbeiterjhuß während des Krieges und in der Nachkriegszeit. 19

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5. Die SeftfeBung des Mindejtalters, unter dem Jugend-
[ide zur Arbeit in gewerblidgen Betrieben nicht zugelaffen wer:
den dürfen, auf 14 Jahre; das Derbot der Nachtarbeit für
Zugendlidhe unter 18 Jahren unter den gleiden Bedingungen
wie für Srauen; das Derbot der Befhäftigung Jugendlicher zwi
jhen 16 und 18 Jahren in foldjen Betrieben, deren Natur eine
Unterbredung nicht verträgt, wie 3. B. die Produktion von Stahl
und Eijen, die Bearbeitung von Glas, die Heritelung von Pa:
pier u.a. m.
Zur Seit liegt ein Gefekentwurf zur Erweiterung des deut.
jd$en Arbeiterjdhußes unter Berückfichtigung der Wafhingtoner Ber
idlüffe vor, gegen die allerdings eine Reihe von Bedenken er:
hoben werden. Die Hauptbedenken richten fid} gegen die Beftim-
mungen betr. das Derbot der Nachtarbeit der Frauen und betr.
den Wöchnerinnenjqhußg. Beide weijen gegenüber dem in Deut[dh-
(and beftehenden Zujtand gewiffe Derfhledhterungen auf. Während
die Nachtruhe heute no in die Stunden zwijhen 8 Uhr abends
und 6 Uhr. morgens fällt, foll fie in Zukunft zwei Stunden |päter
beginnen und eine Stunde früher endigen, um dadurdz ausreichend
Zeit zu gewinnen, S$rauen und Jugendliche bei Bedarf im Swei«
jhichtenfyftem arbeiten zu lafjen. Die Seit von 5 Uhr morgens
bis 10 Uhr abends umfaßt gerade 17 Stunden, läßt fih alfo in
zwei für Srauen und Jugendlide ausnußgbare Schichten von je
8 Stunden mit je einer halben Stunde Paufe teilen.

Aug die Dorfdhläge betr. den Wödhnerinnen[Hug bedeuten für
Deutfdhland nur einen fheinbaren Sortfjhritt, Die Anordnung der
Arbeitsruhe für die Seit von 6 Woden vor und 6 Wochen nad)
der Entbindung ijt kein Erjag für die zur Seit beftehende adıt=
wöchentlide Schonzeit für Wöcdhnerinnen. Denn es ijt die Seit
nad) der Niederkunft, auf die es audy im Interejje des Säug:-
lings am meijften ankommt, und dieje wird bei Erhebung der
Wajhingtoner Befchlüffe zum Gefeg von 8 auf 6 Wochen zurück:
gefchraubt.
Infolge der fi rafh folgenden Derordnungen der legten Jahre
und durch die Tatfache, daß neben ihnen die bisherigen Dor:
jqriften der R.G.O. fajt alle in Kraft geblieben find, find ins-
befondere die Dorfhriften über die BefHäftigung von Arbeiterin-
nen und jugendlidhen Arbeitern zur Seit fehr wenig überfichtlidh,
Die nachfolgende Sufammenftelung ijt zur bequemen Orientierung
geeianet.
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        20

Arbeiterfhug,
SufammenfteNlung der zur Zeit geltenden aNlgemeinen
Dorfariften über die Bejchäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern 1).

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Zugendlidghe Arbeiter
Kinder '
anter 13 Yahren | von 13—14 Jahren

Zunge Leute
von j4—16 Yabren

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Deitss
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bejchäftigt
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dürfen 6 Stuns
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dürfen 8 Stun
den befhäftigt
werden

dürfen 8 Stuns
den befchäftigt
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zine 1/, ftündige
Dauie

eine 2/, ftündige
oder zwei !/4s
itündiae Daufien

zine 1/,ftündige
oder zwei !/4s
itündige Daufen
Kinder über 13 Jahre dürfen nur befhäftig
werden, wenn fie nicht mehr zum Bejuch der
Dolksjdhule verpflichtet find (8 135 R.G.O.).

Arbeiterinnen
dürfen an Dors
abenden von
Sonns und Sefts
tagen nicht nad
5 Uhr nachmit
tags bejchäftigt
werden (S 137
R.6.0.).

Während der Paujen muß Sabrikraum verlaffen

werden, möglidhjt Aufenthalt im Sreien. Auf:

enthalt im Sabrikraum ausnahmsweije 3u-

(äljig, wenn Betrieb völlig eingejtellt wird
(8 136 R.G.0.).
Arbeiterinnen, weldje ein Hauswejen 3u beforgen haben, find
auf Antrag !/, Stunde vor der Mittagspauje zu entlaffen, jofern
dieje nicht 11/, Stunden beträgt (S 137 R.G.O.).
Arbeiterinnen dürfen vor und nad ihrer Niederkunft im ganzen
während 8 Wochen nicht bejhäftigt werden. Ihr Wiedereintritt
it an den Ausweis geknüpft, daß feit ihrer Niederkunft wenigftens
6 Wochen verfloffen find ($&amp; 137 R.G.O.),.
Gemeinfjame Bejitimmungen für jugendliche
Arbeiter und für Arbeiterinnen.
Paufen brauchen auf die Arbeitszeit nit angeredhnet zu werden.
Nadı Beendigung der täglihen Arbeitszeit ijt eine ununter.
brochene Ruhezeit von mindejtens 11 Stunden zu gewähren.
Nadtarbeit zwifjdhen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens ift
verboten (SS 136, 137 R.G.0.). Jedoch dürfen Arbeiterinnen über
16 Jahre in zweis und mehrfchichtigen Betrieben bis 10 Uhr
abends bejqhäftigt werden, wenn ihnen nad) Beendigung der Ar:
beitszeit eine ununterbrodjene Ruhezeit von 16 Stunden gewährt
wird.
1) Entnommen dem Reichsarbeitsblatt (Amtl. Teil) Nr. 15, 1921.

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Die Heimarbeit und ihre Regelung. 21
Sonn und Seiertagsarbeit, abgefehen von den gefeblidh 3zu«
läffigen Ausnahmen, ift verboten.
84. Die Heimarbeit und ihre Regelung.

Mit Ausnahme des Kinderjhukgefekes von 1903 bezogen fid
die in diefem Kapitel bisher behandelten Gefeke und Derord-
nungen der Hauptjade nad ausfchließlidh auf Fabriken und Werk:
jtätten. Ihre Ausdehnung auf Handelsbetriebe ift zum Teil für
bie Zukunft vorgefehen (fo beim Wöcnerinnen[quß).

Während man den Migftänden innerhalb der Sabriken und
Werkitätten, wie wir fahen, bereits feit 1891 energifh und fyjtes
matijd} zu Leibe ging, konnte innerhalb der Heimarbeit das
Übel weiter wuchern, ohne das bis 1911 irgendweldhe gefehlihen
Eingriffe in diefes Gebiet gemadıt wurden.

Die Heimarbeit oder Hausindujtrie ift ebenfo wie das Sabriks
jyitem ein Erzeugnis des 18. Jahrhunderts. Sie fteht nicht mehr
mie das Handwerk auf dem Boden der mittelalterliden Stadtwirt-
ihaft, fondern auf dem der Dolkswirtfhaft. Mit dem Sabrik{yjtem
ift ihr gemeinfam, daß fie nidht mehr den lokalen, fondern den
nationalen und internationalen Markt mit ihren Produkten
perforgen will. Sie unterfheidet fih aber vom Sabrikfyjtem
dur die Art ihrer Organifation. Die Produktions-
meife des Handwerks übernimmt fie 3ziemlidy unverändert, da
gegen wird der Abfjaß kaufmännifjd) geregelt. Ein kapitalifti«
iger Unternehmer, aud Derleger genannt, befhäftigt eine grös
Bere Anzahl von Arbeitern, die in ihrer eigenen Wohnung feine
Aufträge ausführen. Diefe fogenannten Heimarbeiter arbeiten in
ähnlicher Weije wie die Handwerker, nur mit dem Unterjhiede,
baß fie nit mehr an verfhiedene Kunden, fondern nur nod) an
einen einzigen Kunden, nämlid den Derleger, Kiefern, und daß
jie meilt Dugendware auf Lager, in mandjen Hausindu-
itrien fogar nur Teilprodukte, erzeugen.

Der Derleger liefert den Heimarbeitern meijt den Rohitoff
und die Mufter, mitunter au die Majdhinen und Werk.
zeuge; in der Regel haben fie diefe aber felber zu ftellen. Er
bezahlt fie nad) dem Stück oder Dugend, und zwar haben fidh die
Heimarbeiterlöhne von jeher unvorteilhaft von denen der Sabrik-
arbeiter unterfdhieden, weil die Arbeiter in der Hausindujtrie von
ihrem Derleger, als ihrem einzigen Abnehmer, leicht in [ehr [tarke
Abhängigkeit geraten.

Die Bausinduftrie tritt in Deutichland in den verfchiedentten
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Arbeiter huß.
Sormen und in mannigfaden Abftufungen auf. Es Iaffen fid
aber zwei große Gruppen unterfheiden: die Gebirgsheim-
arbeit und die großitädtifhHe Hausinduftrie, In den Ge
birgen hat fid die Heimarbeit überall da angefiedelt, wo die
Landwirtjhaft nit mehr ergiebig genug ift, um die Bevölkerung
ausreichend zu ernähren. So finden wir 3. B. die Uhrenindultrie
und die Strohflechhterei im hohen Schwarzwald, die Spigenklöp-
pelei im fädfijdhen Erzgebirge, die Spielwarenherftelung im Thü-
ringer Gebirge u.a. m. In den Städten ijt es befonders die Wäfdes,
Kleider: und Mäntelkonfektion, die hausindujtriell, betrieben wird.
Während die Gebirgsheimarbeit in der Regel von ganzen. Samilien
geleiftet wird, liegt die großjtädtifjdhe Hausindujtrie in der Haupt-
jade in der Hand von Frauen. Sie ift erft ein Produkt der zweiten
Hälfte des 19. Jahrhunderts und tirat als Solgeerfheinung der
Anfiedlung fabrikmäßiger Großindujtrien auf, die den männlichen
Teil der in den Großjtädten angefammelten Arbeiterbevölkerung
fait rejftlos auffogen, für die der gleihen Bevölkerungsfchicht an-
gehörigen Srauen aber keinerlei Befchäftigung hatten. Das Ar:
beitsangebot diefer noch durch eine Anzahl dem abfterbenden Hands
werkerftand angehörigen und dur dauernden Zuzug vom Lande
vermehrten Srauenfhar wurde durch die neu entjtehende Kon:
feRtionsindujtrie ausgenußgt, die, da fie nodz nirgends bodenjtändig
geworden, den fi anbietenden Srauenkräften einfad} in die Groß:
jtädte nadhwanderte,

Den erjften Derfud, die in Hygienifher, wirtfhaftligher und
jozialer Beziehung fehr im argen liegenden Derhältniffe in der
deutjdhen Hausindujtrie zu regeln, ftellt das fogenannte Haus:
arbeitsgefeß vom 20. Dezember 1911 dar.

Es hat Geltung für alle Perfonen, die in eigener Werkftatt oder
mit Samilienangehörigen auf fremde Rechnung, d. H. nicht direkt
für Privatkunden, arbeiten. Die wichtigjten Beftimmungen des
Gefebes find die folgenden: In den Räumen, in denen Arbeit für
Hausarbeiter ausgegeben wird, müffen Lohn oder wenn der Ar:
beiter den Rohftoff nicht felbft ftellt, Preisverzeidhniffe offen zur
Einfidht ausgehängt werden. (H. A. 6. 8 3.) Wer Arbeiten an Heim:
arbeiter ausgibt, hat diejen auf feine Koften Lohnbüher oder
Lohnzettel auszujtellen. Diefe müjjen Art und Umfang der Ar:
beit fjowie die dafür fejltgefekten Löhne enthalten. (H.A.G. 8 4.)
Die 3zuftändige Polizeibehörde kann zur Dermeidung von Seit:
verjäumnis bei Empfang oder Ablieferung der Arbeit Anordnung
über die Regelung des Betriebs oder Einrihtung der Betriebs:

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Die Heimarbeit und ihre Regelung. .

27
tätte treffen. (5.9.6. 85.) Soweit fig in einzelnen Gewerbe:
zweigen Gefahren für Leben, Gefjundheit und Sittlihkeit ergeben,
kann die Polizeibehörde Maßnahmen zum Schuß der Arbeiter
anordnen. Dor allem ift für genügenden Luftraum, Liht, Be:
jeitigung des bei der Arbeit entjtehenden Staubes und ungejunder
Dünite 3u forgen und find Vorkehrungen zum Schuhe gegen ges
jährliqe Berührung mit Majfchinenteilen zu treffen. Aud) ift auf
Gefundheit und Sittlihkeit von Arbeiterinnen befondere Rücfidht
zu nehmen. Sür Hausarbeiter unter 18 Yahren kann Arbeit am
Sonntag oder während des Konfirmandenunterrichts verboten, für
KHausarbeiter unter 16 Jahren Beginn und Ende der Arbeitszeit,
Dauer und Lage der Paufen vorgejhrieben und die Befhäftigung
eigener und fremder Kinder über das 10. bzw. 12. Jahr hinaus
verboten werden (H.A.G. 88 8, 9, 10). Die Unternehmer und
Zwijdhenmeijter find verpflichtet, eine £ifte ihrer Hausarbeiter
und Zwifhenmeifter zu führen und auf Erfordern der Orts:
polizeibehörde fowie der Gewerbeinjpektion einzureichen (5.0.6.
8 13). Alle Hausarbeiter, ihre mitarbeitenden Samilienangehö-
rigen und fremden Gehilfen unterjtehen der Gewerbeinfpektion
(5.9.6. 8 17). Der Bundesrat (Reidsrat) kann für beftimmte Ges
werbezweige die Errichtung von paritätijhen S aqhausfqhüffen
befhliegen. Deren Aufgaben find: Die Abgabe von Gutachten,
Sie Beratung von Wünfhen und Anträgen, die Schaffung von
MWohlfahriseinridhtungen, die Lohnfejtftellung und Lohnbegutach-
tung, die Förderung von Lohnabkommen und Tarifverträgen.
Sind in einem Gewerbezweig Heimarbeiterinnen in größerer
Zahl vorhanden, jo müffen fie in dem paritäti[d zujammen:
E Sachausfhuß angemeffen vertreten fein (5.8.6. 88 18
is 25).

Das Hausarbeitsgefeß hat die darauf gefekten Hoffnungen Tange
nit alle erfüllt und ijt zum großen Teil toter Buchjtabe ges
blieben, weil fig insbefondere die 88 8, 9 und 10, die im wefent-
fiden eine Ausdehnung der für Fabriken und Werkftätten gelten:
den Arbeiterfhugvorfchriften auf die Heimarbeit bedeuten, wegen
des Mangels einer Kontrollinjtanz einfach) nit durchführen Iaffen.
Zwar find die Gewerbeauffichtsbehörden überall aud} mit der
Infpektion der Heimarbeiterwerkjtätten betraut worden. Die ihnen
dur die Injpektion von Fabriken und Werkftätten auferlegten
Pflidten waren aber fon vor dem Inkrafttreten des Hausars
beitsgefekes für den vorhandenen Beamtenjtab übermäßig groß,
und fo konnten die durch die Heimarbeitskontrolle hinzukommende
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        24

Arbeiterfhuß,
Arbeitslaft fajt nirgends in vollem Ausmaß bewältigt werden,
ganz abgejehen davon, daß es an der Möglichkeit fehlte, die von
der Gewerbeinjpektion angeordnete Abitellung von Mängeln und
Migftänden nun aud in die Tat umzufegen. Die Sachausfchüffe,
von deren Wirkfamkeit man fid befonders viel verfprocdhen hatte,
wurden zunächft gar nicht ins Leben gerufen, und erft durch eine
Derordnung vom 13. Januar 1919 wurden auf Drängen der
Heimarbeiter die erften 29 — fämtlid für die Konfektionsindue
itrie — errichtet. ı

Die Unzulängliqhkeit der bisherigen deutfhen Heimarbeitsgefeß-
3ebung hat dazu geführt, daß man [id bereits mit ihrer weiteren
Ausdehnung befhäftigt. Zur Seit befindet fi ein neues Heim:
arbeitsgefeg in Dorbereitung, das einen Teil des großen all-
gemeinen Gejegbuches der Arbeit bilden fol. Im großen und
ganzen wird dies Gefeg in den Spuren des Hausarbeitsgefebes
von 1911 wandeln und hHauptfjächlih in den Sragen des Lohn
IHuges und des GefundhHeitsfhuges über diejfes hinauss
gehen. Die Sragen des Lohn|qhuges werden im nächjten Ka
pitel behandelt. Der Gefundheitsfhug fol Hauptfächlich
dadurdy gefördert werden, daß man in den einzelnen Gemeinden
eine wirkjame Unterftüßung der aus finanziellen Gründen nicht
vermehrbaren Gewerbeinjpektion durdz die neu entjtehenden fo-
genannten „Wohlfahrtsämter“ zu fchaffen verfucht. Es fqheint
durchaus möglich, daß die Kreisfürforgerinnen auf dem Lande
und die verfhiedenen Sozialbeamtinnen und Wohlfahrtspflegerin:
nen in den Städten der Gewerbeinfpektion regelmäßig über alle
ihnen vorkommenden Säle von Heimarbeit berichten und auf
dieje Weife die [Alimmften Migitände in gefundheitlidher Beziehung
befeitigt werden. N

Sür die Heimarbeit in der Nahrungs» und Genußmittelinduftrie,
in der es mindeftens fo fehr auf einen Konfumenten- wie
auf einen Produzenten|duß ankommt, wird von einigen
Seiten empfohlen, die Ausweispflicht einzuführen, d. h. die
Arbeit nur an foldje Heimarbeiter zu geben, die ausdrücklich zu
diejem Heimarbeitszweig 3zugelaffen find. Diefe Methode käme
vor allem für die Heimarbeit in der Tabakinduftrie in Betracht,
die fehr viel von Tuberkulöfen betrieben wird. Don anderer Seite
wird vorgefdhlagen, die Kontrolle der Heimarbeitsbetriebe durch
die Arbeitgeber felbjft vornehmen zu lajfen, ein Weg, der fid
in der Braunjdweiger Konfervenindujtrie gut bewährt haben fol.

Die Stimmen, die die Heimarbeit für nicht reformfähig

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erklären und daher auf ihre voljtändige AbfhHaffung drin:
gen, beginnen mehr und mehr zu verjtummen angefichts der un-
leugbaren Tatfache, daß fie für eine nicht unbeträchtlihe Bevöl-
kerungsfhicht das einzige Mittel bietet, fidhh einen Lebensunter.
halt zu verjhaffen. An der Reform der Heimarbeit muß daher
weiter gearbeitet werden.

£iteraturüberficht.
Su Arbeiter{duß.

6. Bauer, Arbeitsrecht und Arbeiterjhuß. Denkfjhrift für die Natios
nalverjammlung, Derlag Reimar Hobbing, Berlin.

Kurt Gerladj, Die Bedeutung des Arbeiterinnenjhuges, Derlag 6.
Sildher, Jena,

Jajtrow, Arbeiterjhug, Bd. II der Tertbücher zu Studien über Wirt
{haft und Staat, Derlag Georg Reimer, Berlin.

Stephan Doerjdqh ke, Die Entwiklung der Gewerbeaufficht in Deutfjd
Iand, Derlag 6. Sijher, Zena.

Schiff, Internationale Studien über den Stand des Arbeiterfhukes bei
Beginn des Weltkrieges, Heft 1 und 2, Derlag Springer, Berlin.
Robert Schmidt, Der Arbeiterfhuß in Deutidland, Verlag der So:

zialiftifdjen Monatshefte, Berlin.
Schriften der Gejellfhaft für Soziale Reform, Derlag
SG. Sijdher, Jena.

Bd. I, Heft 7 und 8. Die Herabfekgung der Arbeitszeit für Frauen
und die Erhöhung des Schußalters für jugendliqhe Arbeiter in
Sabriken. Don Dr. Augufjt Pieper und Helene Simon.

Heft 10. Gejekg betr. Kinderarbeit in gewerblidgen Betrieben. Don
Konrad Agahd und M. v. Schulz.

Bd. IV, BHejt 1. Die jugendlidhen Arbeiter in Deutjhland. 1. Arbeits.
verhältnijje der den 88 138—139a der Gewerbeordnung unters
jtellten minderjährigen Arbeiter, Don Dr. Karl Bittmann,

Kaethe Winkelmann, Gefjundheitlihe Schädigungen der Frau bei
der indujtriellen Arbeit, Verlag G. Sijher, Jena.

Stier-Somlo, Kommentar zur Gewerbeordnung, Derlag 3. Benss
heimer, Mannheim.

The Case for the Factory Acts. Edited by Mrs. Sidney Webb,
Grant Richards, London.

Su Heimarbeit.

Die Heimarbeit im rheinsmainifhen Wirtfhaftsgebiet, Monos
graphien herausgegeben im Auftrage des wiffenjhaftlidhen Ause
Icqujjes der HeimarbeitausjteNung in S$rankfurt a. M. von Prof, Dr.
Daul Arndt. 3 Bde, Derlag G. Siidher, Jena,
        <pb n="32" />
        26
Reimarbeit und Derlag in der Neuzeit. Schriftenfolge Herauss
gegeben von Prof. Dr. Paul Arndt, Verlag G, Sijher, Jena,
Heft 1. Die wirtidhjaftlidhe und foziale Bedeutung der Heimarbeit.
Don Prof. Dr. Arndt.
Beft2. Die deutjdhe Herrenkonfektion. Dom Dr. Bernhard
Mauer,
Beft3. Die Heimarbeit in der Spigeninduftrie des deutjh-böhmi«
jidhen Erzgebirges. Don Dr. Slojare ek.
Dr. Käthe Gaebel, Die Heimarbeit, Das jüngjte Problem des Ars
beiterjdhußes, Derlag G6. Sijher, Jena.
AHriften des Dereins für Sozialpolitik, Bde. 84—87,
Bausinduftrie und Heimarbeit in Deutjhland und Öfterreidh, Verlag
Dunder und Humblot, Münden und Leipzig.

£ohnjhuß.

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2. Kapitel. £ohnfmuß.
581. Die Lohnformen und ihre Bedeutung.

Die Srage, nad) weldjer Methode der Lohn gezahlt werden
joll, ijt allzeit heiß umftritten gewefen, und in den wirtfjHaftlihen
Kämpfen der Gegenwart jteht das Lohnproblem mehr denn je
überall im Mittelpunkt. Auf die Gefhichte und die Theorie des
Arbeitslohns kann in diefem Sufjammenhang nicht eingegangen
werden. Wir müffen uns darauf befhränken, zum befjeren Der.
jtändnis der nachfolgenden Paragraphen die verfhiedenen Lohn-
formen und ihre Bedeutung kurz zu fkizzieren.

Zunächft unterfheiden wir zwifdhen Naturallohn und Geld-
[ohn. Während erfterer ein enges perfönlidhes Derhältnis 3wi-
idjen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorausfegt, ijt lekterer ein
Kennzeiden des vollkommen unperfönlid} gewordenen Arbeitsver-
hältnijfes. Der Naturallohn findet denn audz modernen Indujtrie-
arbeitern gegenüber keine Anwendung mehr, während er für die
Fandarbeiterfhaft fowie die Hausangeftellten zum Teil noch bejteht.

Beim Geldlohn find wiederum zwei Hauptformen zu unter
jheiden: der Zeit: (Schicht oder Stunden-)lohn und der Stüc-
oder Akkordlohn.

Unter Zeitlohn verftehen wir die Entlohnung des Arbeiters
nad der Dauer der Arbeit ohne Rückjicht auf die Größe der
innerhalb der Zeit erreichten Arbeitskeiftung. Es ift, hijftorifd be:
trachtet, das ältere Syjtem der Geldentlohnung und Harakterijtijdh
für ein no} unentwickeltes, wenig differenziertes Wirtjqhaftsleben,
in dem no kein Wunfh nach maffenhafter oder befonders bes
idleunigter Produktion vorhanden ijt.

Unter AkRkordlohn veriteben wir diejenige Lohnform, die

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Die Lohnformen und ihre Bedeutung. 27
den Lohn nad} der Größe der Arbeitsleiftung bemißt, [0 daß jede
Dermehrung der Leijftung automati[dh eine Lohnerhöhung zur Solge
hat. Das Arbeiten im Akkord ijft ein Erzeugnis des hoc entwik:
kelten, auf Kapitaliftijger Grundlage beruhenden Wirtfhafts-
lebens. Es fteht in urfäcliqhem Zufammenhang mit der Maffen-
nadfrage nad Indufjtrieprodukten und der Notwendigkeit außer:
ordentlich rafjcher Lieferungen.

Mit dem Akkordlohnfyitem verwandt find die verfhiedenen
Pprämienlohn- und Gewinnbeteiligungsfyjteme. Beim
Prämienfnjtem werden zu einem felten Minimallohn Su:
jhläge gezahlt, die je nad} der quantitativen und qualitativen
Mehrleiftung abgeftuft find. Das GewinnbeteiligungSs»
{nitem, wie es vor allem der Amerikaner Halfen befürwortet,
beruht darauf, daß dem Arbeiter ein beitimmter Prozentfaß vom
Reinertrag gewährt wird.

Dom fozialpolkitifden Standpunkt aus ift bei Beurteilung
ber verfhiedenen Lohnarten nicht nur nad der produktionsfteigern.
den Wirkung der Löhne, fondern zugleidy danadı zu fragen, 0b
mit der Anwendung diefes oder jenes Syjtems audz keine [hweren
jozialen Nachteile, wie etwa eine unverhältnismäßig jtarke Ab-
nußung der Arbeitskraft, verbunden ijt.

Solde Gedankengänge haben vielfad) die Arbeitnehmer felbit,
aber aud&amp;y manche Sozialpolitiker zur Ablehnung des Akkordlohn-
fyitems geführt. Bekanntlid war ja aud, eine der erften Sorde:
zungen der Arbeiterfhaft nad) der Umwälzung von 1918 die Ab
jhaffung des Akkordlohns und feine allgemeine ErjeBung durdz
den Seitlohn. Die ungünitigen Wirkungen des Seitlohns auf die
Arbeitsmenge haben aber bei den Beteiligten felbjt zum Teil fehr
rafd zu einem Meinungsumfhwung und bald danadı zu einer
Rückkehr zum Akkordlohn geführt, obgleidy damit demjenigen
£ohnfyjtem wieder in den Sattel geholfen wurde, das im all
gemeinen als „das Lohnfyjtem der Arbeitgeber“ angefehen wird,
Wirtfhaftlich ift der Erfolg des Akkordlohnfyjtems natürlich
unbeftreitbar, denn bei feiner Anwendung wäcjt die Produktion
zufehends — wenn aud felbftverftändlidh in erjter Linie rein
quantitativ. Die Erfolge des Akkordfnjtems [ind ein Beweis
dafür, daß der Durchfhnittsmenfdh nur unter einem gewiffen
Druck ein Marimum an Leiftungen hergibt, und diefer pfndholo-
gifgen Tatfade Rednung tragend, kann man das Akkordfjnjtem
in einer Zeit, in der es mehr als je auf eine Produktionsjteigerung
ankommt, kaum entbehren. Auf der anderen Seite foll nicht ge:
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        28

LohHnfchußg.
(eugnet werden, daß feine Anwendung fehr leiht zur Übermüdung
und Abhegung der Arbeiterfhaft und im Laufe der Zeit zu
[dweren körperlighen und feelifhen Schädigungen der Arbeitenden
führen kann, wenn diefe Gefahr au durch die Einführung der
Lohntarife, die die Arbeiter vor wilkürlidhen Herabfjegungen der
Akkordfäge fHhüßen, wefentlid) gemildert ift. Ein weiterer [031a=
ler Nachteil des Akkordfnjtems ijt die Tatfade, daß die ARKOrds
löhne ohne Rückfiht auf das Alter und die Lebensftellung
der Arbeiter gezahlt werden. So kommt es, daß fhon in fehr
jungen Jahren, im Alter der hHöchften körperlidhen Leijftungsfähig-
keit, im Akkord die hHöhijten Geldeinnahmen erzielt werden, und
daß bei beginnender Abnahme der Körperkräfte, die bei körper.
lid) [wer Arbeitenden häufig fehr früh einfebt, gerade zu der
Deit, wo der Iohnarbeitende Familienvater eine Schar von heran:
wadfenden und felbft nod nicht arbeitsfähigen Kindern zu er.
nähren hat, die Geldeinnahmen bereits zu [inken beginnen. Daß
die frühzeitigen hohen Derdienfjte jugendliher, no mit keinerlei
Samilienpflichten belafteter Arbeiter aud in fittliher Beziehung
zu f&amp;hweren Bedenken Anlaß geben, bedarf kaum der Erwähnung.
Beftrebungen, diefem Übel abzuhelfen, find im Gange. Man verfucht,
durdy fogenannte „progrefjfive AkRkordlöhne“ die Löhne
mit Rückjidght auf die Laufbahn und den Lebensgang zu ordnen.
Durdy den &amp; 78 des Betriebsrätegefekes, der den Arbeitnehmern
bei der Einführung neuer Lohnmethoden Mitwirkungsrechte zu:
billigt, ijt den Arbeitern aud} innerhalb der einzelnen Betriebe
die Möglichkeit gegeben, fiH für eine Ausgeftaltung der Löhne
nad) diefer Richtung hin (fogenannte Soziallöhne) einzufeken.

In ihren fozialen Wirkungen günftiger zu beurteilen find
die zum Teil fjehr verfeinerten Prämienlohn« und Gewinne.
beteiligungsf{yjteme. Wir finden den Prämienlohn zum
Teil mit dem Seitlohn verquict, um dadurch die gewünfdhte Pros
duktionsbefdhleunigung herbeizuführen, zum Teil mit dem Akkords
[ohn, um beffere Arbeitsqualität zu erreihen. Das Suyltem läßt
fid nad) vielen Ridtungen hin abwandeln, ift aber audy der Wil
kür nicht ganz entzogen und kann in gewiffen Anwendungsformen
(Taylorfyjtem) zu ebenfo fhweren Mifjtänden führen wie das
reine Akkordlohnfyjtem. Dieje Fehler vermeidet das Gewinn»
beteiligungsfnitem, als deffen Dorftufe die Anwendung der
fogenannten „gleitenden £ohnfkalen“ anzufehen ijt, die den
Arbeitslohn fid mit der jteigenden und fallenden Konjunktur auf
und ab bewegen Iafjen. Die Gewinnbeteiligung der Arbeiter wird

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        Der Lohn in der fozialpolitijdhen Gefeggebung der Dorkriegszeit. 29
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in der Regel dazu führen, daß der Arbeiter fidy mit feinem Be:
triebe inniger verwachjen fühlt, als das ohne dies der Sal zu
jein pflegt. Jeder einzelne wird daher verfuchen, die Rentabilität
der Unternehmung fteigern zu helfen. Andrerfeits fheint es gerade
in einer Seit ftarker Konjunkturfdwankungen fraglid, ob man
bie £ohnarbeiter[haft, die doch im wefentlidhen von der Hand in
den Mund lebt, von der wechfelnden Konjunktur nod ftärker
abhängig machen foll, als fie es dur deren Einfluß auf die
Arbeitsmarktverhältnijfe ohnehin fon ijt.

Während die Sorm der Entlohnung der Indujtriearbeiter[Haft
zu den umftrittenften Sragen der Sozialpolitik gehört, hat fidz
für die Angeftellten in Indujtrie und Handel die Entlohnung
nah Seit — meifjt in der Sorm von Monatsgehältern —
erhalten und bewährt. Dieje find in der Regel nad) der Art der
Arbeitsleijtung und dem Lebensalter des Angeftellten abgeftuft.
Ähnlich verhält es fid) mit den Gehältern der BeamtenfHaft, die
nad} der neuen Reichsbefoldungsordnung in 13 Klaffen eingeteilt
ijt. Wenn fie befonders auf den unteren und höditen Stufen Hinter
denen der Privatangejtellten vielfadz zurückbleiben, fo ijft als
Äquivalent dafür die durch die Unkündbarkeit der Stellung, die
Penfionsberechtigung und die Hinterbliebenenverforgung weit grös
Bere Sicherung der Erijtenz zu betrachten.
$2. Der Lohn in der fozialpolitifjden Gefeggebung
der Dorkriegszeit.

Die fozialpolitijde Gefekgebung der Dorkriegszeit hat fihH an
die Regelung der Lohnfrage kaum herangewagt. Die R.G.0.
enthält daher aud nur wenige auf den Lohn bezüglihe Para
graphen. Die bedeutfamften unter diefen betreffen das Derbot des
jogenannten Truck fyjtems (88 115, 116—119b) d. h. der Lohn:
zahlung in Waren, Bons oder Bledjmarken. Doch ijt es geftattet,
Arbeitern und Hausgewerbetreibenden Lebensmittel für den Bes
trag der Anfchaffungskoften, Wohnung und Landnugung gegen
die ortsüblidhen Miet und Pachtpreije, Seuerung, Beleuchtung,
regelmäßige Beköftigung, Arzneien und ärztlide Hilfe Jowie Werks
zeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den
Betrag der durchjAHnittlidhen Selbjtkojten unter Anrechnung bei der
Lohnzahlung zu verabfolgen. Die Lohnzahlung, die in Reids-
währung zu berechnen ijft und in bar zu erfolgen hat, darf in
der Regel nicht in Schankwirtjhaften oder Derkaufsftellen vor
[id gehen. Unzuläffig ijft es aud), die Arbeiter zu verpflidHten,
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        30

ihre Lebensbedürfnijfje aus Kantinen, Konfumvereinen oder Der.
kaufsjtellen zu entnehmen, die von den fie befhäftigenden Unter:
nehmungen unterhalten werden.

£ohneinbehaltungen zur Deckung eines Schadenserfakes
oder zur Sahlung von Strafgeldern dürfen ein Diertel des fälligen
£ohnes, im Hödftfalle den Betrag eines Wocdhenkohns nidt
überfchreiten. Lekteres gilt audy für den Sall der rechtswidrigen
Auflöfung des Arbeitsverhältnijfes dur den Arbeiter,

Sür beftimmte Gewerbe kann der Bundesrat (jegt der Reichs«
rat) Cohnbüdher oder Arbeitszettel vorfhreiben, in die die
£ohnfäßge fowie Art und Umfang der übertragenen Arbeit,
bei Akkordarbeit aud) die Stückzahl, vom Arbeitgeber einzutragen
find. Diefe Befitimmung ijt dur das H.A.G. von 1911, wie wir
jahen, für die gefamte Hausindulftrie obligatori[d ge:
macht worden.

Serner kann die Gemeinde oder der Kömmunalverband für
alle in einem Bezirk gelegenen Gewerbebetriebe oder unter Um:
jtänden au} nur für gewiffe Arten von Betrieben anordnen, daß
£ohnzahlungen in fejten Srifjften erfolgen müjfen, daß der
von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an deren
Eltern oder Dormünder gezahlt oder wenigjtens diefen dar
über Mitteilung gemacht wird, wie hodz die an die Minderjährigen
ausgezahlten £ohnbeträge fi beliefen.

Recdtlid unwirkfam war bereits feit 1869 jede Derfügung
über den Arbeits: und Dienftlohn dur Derpfändung oder ein
anderes Rechtsge[häft zum Swecke der Sicherftellung eines Gläu-
bigers, fofern dadurdz dem Arbeiter der zum Leben unbedingt not-
wendige Teil des Lohnes entzogen wurde, Der nicht pfände
bare Teil des Lohnes, der urfprünglid} 1500. betrug, ijt in-
zwifjden aNmählid entfpredjend der Geldentwertung erhöht
worden.

Mit der Lohnfrage befaßt fiH aud das Hausarbeits-
gefeß von 1911. Dor feinem Sujtandekommen hatte es Iebhafte
Auseinanderfekungen über die Frage gegeben, ob die für einzelne
Heimarbeitszweige zu erridhtenden Sachausjqhüfje — wie die
£ohnämter im auftralijdjen Staat Dictoria und die nad
ihrem Dorbild erridhteten englijdhen Lohnämter — Löhne mit
redtsverbindlider Kraft folten fejtjeken dürfen. Der
Reichstag konnte fid} damals nicht entjdqließen, das Prinzip ftaat-
licher £ohnfejtfegung — fei es aud nur für die Hausinduftrie —
anzuerkennen, und fo ließ man es dabei bewenden, die Sacdhaus:

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iqüjfe mit dem Recht der £ohnbegutadhtung auszuftatten,
was hinter den Wünfdhen der Arbeitnehmerfhaft aller politijhen
Richtungen, aber audz hinter denen der bürgerlichen Sozialrefor-
mer weit zurücblieb. Die £ohnpolitik der Militär-
behörden während des Krieges, die im wefentliden auf die
autoritäre Seltfegung von Mindejtlöhnen hinauslief,
hat weite Kreije darüber belehrt, daß die daraus erwadjfenden
Vorteile die Nachteile weit überwiegen, und der Entwurf zu einem
neuen Heimarbeitsgefjeß tedhnet daher mit der Umgejtaltung der
bisherigen Fachausfhüffe zu regelrechten Lohnämtern, die das
Recht haben follen, in gemeinfamen Beratungen von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern reqhtsverbindlihe Lohntarife aufzu«
itellen. Dies foll jedoh nur für foldje Hausindujtrien oder in
foldjen Bezirken gefhehen, wo die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
organijationen 3U hat find, um auf dem Wege der freien
Dereinbarung zu Tarifab{hlüjfen zu kommen. Diejer Weg
fol ftets bevorzugt werden. Man redjnet alfo damit, daß die
£ohnämter für die Heimarbeit nur während einer Übergangszeit
bejtehen und ihre Tätigkeit fofort einjtellen, wenn die freie Tarif-
bewegung an ihre Stelle treten kann.
8 3. Lohntarife.

Die freie Dereinbarung zwifhen dem einzelnen Arbeitgeber und
dem einzelnen Arbeitnehmer über die Höhe und Art der LohHn-
zahlung ift im Laufe der Zeit immer mehr durd kollek-
tive Abmadgungen, fogenannte Tarifverträge, erfekt
worden, die zwifjden Organijationen von Arbeitnehmern (Gewerk-
idhaften) und einzelnen oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeit:
geberorganifationen abgefchlofjen werden und entweder auf einen
oder mehrere Betriebe oder auf ganze Indujtrien Anwendung
finden. Über derartige Kollektivverträge im allgemeinen, ihre
rechtlichen Grundlagen und ihre wirtfhaftligh-foziale Bedeutung
(vgl. I. Teil, 3. Kap. 86 S. 50). An diefer Stelle kann nur
auf die Regelung des Lohns durdz Tarifverträge eingegangen
werden. Die: modernen Tarifverträge der Grokbetriebe weifen
zahlreide Lohn: und Gehaltsabftufungen nadz der Art der ge:
leijteten Arbeit und eine dauernd zunehmende Staffelung der Ent»
Lohnung nad) der Dauer der Berufszugehörigkeit, dem
Lebensalter, dem Samilienjtand, häufig audy nad dem
Gefhlecht auf. Es gibt Tarifverträge, welde nur Seitlöhne
vorjehen, andere, die nur Stüclohnfäge enthalten, wieder
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        32

£ohntarife,
andere, in denen beide Formen vertreten find. Dielfady werden
jogenannte „Rahmenverträge“ oder „Manteltarife“ abs
gejchloffen, die nur grundfäglihe Dereinbarungen enthalten, die
näheren Beftimmungen, namentlid) über die Lohnhöhe, aber ört-
liden oder fachlihen Ergänzungsverträgen überlaffen. Audy dem
jtändigen Wechjel der Lebenshaltungskojten verfudhen fi die
Tarifverträge anzupafjfen, indem fie die Lohnabmadhungen mög:
lichit kurz befrijten. Mitunter gejteht man aud} den vertrag.
jchliegenden Parteien die Befugnis zu, während der Vertrags«
dauer bindende änderungen der Lohnfäßge vorzu«
nehmen,

Eine gewiffe Rückficht auf die Derfjdhiedenartigkeit der Lebens»
haltung bedeutet audy die Einteilung der deutfhen Orte in fünf,
nad) der Höhe der Lebenshaltung abgejtufte Ortsklaffen, wie
fie das Beamtenbefoldungsgefjeß des Deutjden Reichs vor.
fieht. Es ijt dies jedod} ein viel [tarreres Syftem als das Einftellen
auf die jeweils amtlich ermittelten Teuerungszahlen.

84. Der £ohn in der neueften fozialpolitijdhen

Gefjeggebung.

Die Einführung des achtjtündigen Marimalarbeitstages hat für
das Bäcker: und Konditoreigewerbe zu der Beitimmung
geführt, daß der früher gezahlte Lohn audy nad der Verkürzung
der Arbeitszeit weitergezahlt werden muß, unabhängig davon, ob
früher Seit oder Stücklohn gezahlt wurde. In Iegterem Sal
mußten die Lohnfäge um fo viel erhöht werden, daß der frühere
Betrag erreicht wurde. In Gewerben, für die Tarifverträge bes
itehen, waren analoge Verordnungen nicht notwendig; einzig und
allein für die Arbeiter in der Kaliinduftrie find in Erman:
gelung von Tarifverträgen nodj befondere Lohnfidherungen ge:
troffen. Die Mitwirkung der Arbeiter an der Lohnbemeffung ft
durd) deren Vertretung in den Kalilohnprüfungsitellen
jichergeftellt, die die Durgführung der. Lohnvorfdhriften zu über.
wachen haben.

Audy das Betriebsrätegefeßg (vgl. darüber I. Teil,
3. Kap. $9 S.59) fJieht eine Mitwirkung der Arbeiter und
Angejtellten bei der LohHnfejtfegung und Lohnfiherung
vor, indem es beftimmt, daß der Arbeiter und Angejtelltenrat die
maßgebenden Tarifverträge zu überwachen und bei der
Regelung der Löhne mitzujprechen hat. Die Mitwirkung hat
vor allem zu gefhehen bei der Seitlegung der Akkord- und Stüc:

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Der Lohn in der neuejten fozialpolttifjdHen GefeHgebung. 33
[ohnjäge fowie bei der Einführung neuer Löhnungsmethoden (etwa
der Umwandlung des Wochen. in Tages und diefes in Stunden
[ohn).

Endlih enthält die vorläufige Candarbeitsordnung vom
24. Januar 1919 eine Reihe von Einzelbeftimmungen über den
Arbeitslohn der landwirtfhHaftlidgen Arbeiter, fo die
Derpflichtung zur Sahlung eines Überftundenlohns, die Felt»
jekung von deffen Höhe, die Anordnung, daß bei Jahresver:
trägen der Lohn nidhHt allzu ungleidgmäßig auf die Jahres
zeiten verteilt fein darf und Beftimmungen über die Seit der
Lohnzahlung bei Geld und Naturallohn (Geldlohn {ft in der Regel
wöcdhentlidj, bei Angejtellten monatlid} zu zahlen, Sacdlohn
— foweit er niqdt in leicht verderblihen Gütern beiteht — das
gegen vierteljährlich).

In bezug auf den Naturallohn beftimmt die Landarbeits-
ordnung nody, daß er in Waren mittlerer Qualität der eigenen
Ernte geliefert werden muß. Bejteht ein Teil des Naturallohns
in der Hergabe von Wohnungen, fo follen diefe in Hygienijdher
und fittlider Beziehung einwandfrei, in bezug auf die Räume
ausreidhend, heizbar, verfchließbar und für Ledige mit einer Min-
deftausftattung an Mobiliar verfehen fein.
£iteraturüberficht,
Sau Lohnfhuß.

£udwig Bernhard, Handbudz der Löhnungsmethoden, MDerlag
Dunder und Humblot, Leipzig— Münden.

Bloß, £ohn und Löhnungsarten, 1, Heft der Deröffentlidqungen
der Dresdner Dolkshochfjhule, Derlag Heinrich, Dresden.

Ch. Brauer, Lohnpolitik in der Nachkriegszeit, Derlag 6. Sijdher,
Senna,

Brentano, Arbeitslohn und Arbeitszeit nad dem Kriege, Bd. VII,
Heft 4, der Schriften der Gefellidhaft für Soziale Reform, Derlag 6.
Sijder, Jena,

Swiedinek-Südenhkorjt, Lohntheorie und Lohnpolitik, Dere
Iag Duncker und Humblot, £eipzia— München,
53. Kapitel. Siqerung des Arbeitsverhältnifjes.
81. Allgemeines,
„Die Sejtfegung derDerhältnifjfe zwifden den felb.
tändigen Gewerbetreibenden und den gewerblidgen
Arbeitern ij, vorbehaltlich der dur Reichsgefek
Altmann: Gottheiner, Sozialpolitik.
        <pb n="40" />
        Sidherung des Arbeitsverhältniffes.
begründeten Befdränkungen, Gegenftand freier
Übereinkunft.“ So lautet der 8105 der R.G.O0., durdz den
der Abfchluß des einzelnen Arbeitsvertrages zwijden einem in»
duftriellen Arbeitgeber und feinen Arbeitern grundjäglid geregelt
ijt. Redtlid find Unternehmer und Arbeiter alfo nur durch
einen ganz freien, Häufig fehr kurzfrijtigen Arbeitsvertrag mit-
einander verknüpft, der trog feiner fjowohl für den Arbeitgeber
wie für den Arbeitnehmer empfindliden Mängel, jedenfalls lange
Zeit hindurch ausgereicht hat, um das [qwierige Sufjammenwirken
vieler unabhängiger Perfonen in dem gleihen Betriebe auf fehr
einfade Art zu ermöglichen. Der redtlidjen Sreiheit fteht aber
eine wirtf{qhaftlicdhe Abhängigkeit gegenüber, die darin ihre Urs
face hat, daß der einzelne Arbeiter in viel höherem Maße darauf
angewiefen ijt, daß er Befchäftigung findet, als der Arbeitgeber
darauf, gerade mit diefem Arbeiter zum Abfcdhluß eines Arbeits»
vertrages zu gelangen. Die Weigerung eines einzelnen Arbeiters,
für einen beftimmten £ohn oder unter bejtimmten Arbeitshedin-
gungen 3u arbeiten, hatte — folange der Arbeitgeber diefe ganz
einjeitig fejtfegen konnte — nichts weiter zur Solge als die Aus-
fhaltung des betr. Arbeiters aus dem Arbeitsprozeß und die Eins
jtelung eines anderen, der fidy mit den angebotenen Bedingungen
einverftanden erklärte,

Eine grundfäglig volkommen andere Einjtelung zum Pro-
blem des Arbeitsverhältnijfes hat der Artikel 165 Ab]. 1 der
neuen Reiqhsverfajfung, in dem es heißt: „Die Arbeiter und
Angejtellten [ind dazu berufen, gleighberedtigt in
Gemeinfdhaft mit den Unternehmern an der Rege-
Iung der Lohn« und Arbeitsbedingungen jowie an
der gefamten wirtjdHaftligen Entwidklung der pro«
duktiven Kräfte mitzuwirken.“

Dieje Beftimmung febte voraus, daß die Arbeitnehmer fid
irgendwie, fei es nad) Berufen oder fei es nad Betrieben, zu
Gruppen zujammenfjchließen, um durd) gemeinfames Dor-
gehen den Abfcluß des Arbeitsverhältnijffes für die Arbeit
nehmer günftig zu beeinfluffen, d. h. Vereinbarungen zwijdjen der
organifierten Arbeitnehmerfchaft einerfeits und dem einzelnen
Unternehmer oder der ebenfalls organifierten Arbeitgeberjdhaft
andrerfeits in bezug auf die Arbeitsbedingungen zZujtande 3zU
bringen. A

Sowohl Betriebs wie Berufsorganifationen beftehen fon feit
[anger Seit. Die erfteren fpielten aber bis zur Revolution eine
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        Die Aufgaben der Gewerkfjhaften, 35

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jehr unbedeutende Rolle und traten Hauptjäclidh in der Sorm von
Arbeiterausfhüffen auf, denen nad} 8 134d R.G.0. ledig«
lid das Recht zuftand, fig vor dem Erlaffe einer Arbeits»
ordnung über deren Inhalt zu äußern, fowie denjenigen Dors
ihriften der Arbeitsordnung 3Zuzujtimmen, die fig auf das
Derhalten der Arbeiter bei Benugung der zu ihrem Beiten ges
troffenen, mit dem Betriebe verbundenen Einridhtungen und Ähn-
lies beziehen (R.G6.0. $ 134b H1). Die von den Arbeitern gegen
eine Arbeitsordnung geäußerten Bedenken waren nebft der Ars
beitsordnung der unteren Derwaltungsbehörde einzureidhen. Eine
Dorfhrift darüber, daß die Auffafjjung der Arbeiterausfqüffe
irgendwie berücficdtigt werden müffe, bejtand nicht. Aud
auf anderen Gebieten waren ihre Meinungsäugerungen immer
nur rein gutadtlidjer Natur.

Im Gegenjag zu diejen primitiven Betriebsorganifa-
tionen haben fig die Berufsorganifationen der Arbeit:
nehmer trog der für fie recht ungünftigen Redztslage im Laufe
der Zeit — audz fhon vor der Revolution — 3zu ftarken und
mächtigen Gebilden entfaltet, deren Aufgaben, Gejdhichte und
Rechtsgrundlagen uns in den folgenden Paragraphen bejhäftigen
jollen.
82. Die Aufgaben der Gewerkfhaften.

Innerhalb jeder nad kapitalijtijdHen Grundfägen betriebenen
Unternehmung würde, wie wir gefehen haben, der einzelne Arbeits
nehmer dem Arbeitgeber madıtlos gegenüberftehen, wenn ihm das
Koalitionsrecht nicht gejtattete, fidy mit feinen Arbeitsgenoffen 3u
Derbänden zufammenzufchließen, welde die gemeinjamen Interefs
fen der Arbeitnehmer den Arbeitgebern gegenüber jqüßgen wollen.
Derartige Selbithilfeorganifationen nennt man Ges
werkfhaften oder Gewerkvereine, zwei Bezeidhnungen,
die wir einjtweilen als gleichbedeutend betradıten können, da nur
die Inanjprucdhnahme einer jeden von ihnen durd) eine andere poli-
tijde Ricdtung ihnen im Laufe der Seit eine etwas verfchiedene
Särbung verliehen hat.

Zweck der Gewerkfchaften ijt, den Arbeitnehmer aus der Ders
ginzelung zu erlöjen, ihm die Dorteile des Sufjammen[hluffes, der
Gemeinjhaft 3u bieten. „Ihn wollen,“ wie Somb art einmal
jehr hübfd ausführt, „fie gleichfam durchs Leben begleiten, ihm
Tröjter und Sreund, Helfer und Berater in allen ernjten Lebens
[agen fein. Sie wollen dort ihr Wirken entfalten, wo des eins
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        S

Sicherung des Arbeitsverhältniffes.
jelnen Mut und Kraft verfagen.“ Charakteriftijdh für die Gewerk«
jchaften ijt, daß fie Klaffenorganifationen find, deren Tätigkeit in
erfter Linie in der Förderung der wirtfchaftlihen Intereffen ihrer
Klaffe befteht.

Die Art diefer Tätigkeit, d. h. die Mittel, mit denen fie ihr
Ziel — nämli die Förderung ihrer wirt[Haftliden Interejjen,
befonders die Derbefferung ihrer Lohn» und Arbeitsbedingungen —
erreichen wollen, haben fig im Laufe der Entwicklung der Ges
werkfchaften  vielfad} gewandelt. Anfänglidy wandten fie ihr In»
tereije meift der Gründung von Unterjtüßungs- und Hilfs-
kaffen zu. Die Hauptleijtungen an ihre Mitglieder beitanden
um diefe Zeit in Darreidungen von Geld in den Fällen der Krank-
heit, der Invalidität, des Alters und des Todes. Aus dem durdz
bie regelmäßige Beitragszahlung vieler angejammelten Dereinss
vermögen erhielt der einzelne im Salle der Not eine Unterftügung.
3n diefem Stadium machten die Gewerkvereine wenigjtens nad)
außen hin im wefentligen den Eindruk von Dereinen 3ZUr
gegenfeitigen Derfidgerung mit dem Grundfjag: „Einer
jür alle und ale für einen.” Ihr eigentlihes Wejen Ram dabei
no&amp; kaum zum Dorjdhein. Seit dem Inkrafttreten der Sozial-
verfiherungsgefekgebung (vgl. II. Teil), durdz die die bisher von
den Gewerkfhaften ausgeübte Tätigkeit in großem Maßfjtabe
auf die Allgemeinheit überging, trat in Deutjdland das Kaffen»
wejen als gewerkfjchaftlihes Unternehmen mehr und mehr in
den Hintergrund, und die Gewerkfchaften wandten fid} ihrer
Hauptaufgabe 3u, nämlidhh der £öfung der Srage, auf welde
Weife die Ausfidhten des Arbeitnehmers bei AbjqIuß
des Arbeitsvertrages am meiiten verbeffert werden
könnten.

Sie erkannten, daß es zur Erreidhung diefes Ziels in erfter
Linie nötig fei, die Arbeitsmarktverhältniffje zuguniten
der Arbeitnehmer zu beeinflujjen. Swei Mittel erfdhienen ihnen
hierfür am geeignetjten: die Schaffung von Arbeitsnadhwei-
jen und die Einrichtung einer Arbeitslofenunterjt üßg ung.
Da auf der Grundlage des wirtjchaftliden Liberalismus der Preis
der Ware „Arbeit“ genau wie alle anderen Preije von dem Ders
hältnis zwijdhen Angebot und Nachfrage abhängig ijt, fo kam es
den Gewerkjchaften zunädit darauf an, einer falfdhen Derteilung
der zur Zeit arbeitslojen Arbeitskräfte auf die zur Seit offenen
Stellen dadurd entgegenzuarbeiten, daß fie einen Ausgleid} zwi
idhen den verfhiedenen Orten und den verfhiedenen Induitrie-
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        Die Aufgaben der Gewerkfhaften. i 37

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zweigen herbeizuführen fuchten. Dies gejdhah durdy die Eröffnung
von Arbeitsnadgweifen, wo die Gewerkfhaftsmitglieder un-
entgeltlid über die freien Stellen unterrichtet und außerdem fo
lange aus der Arbeitskofenunterjtügungskaffe unter.
itüßt wurden, bis fie eine neue Stelle gefunden hatten. Diefe
Unterftügung wurde nur ausgezahlt, folange die Arbeiter fid
ernitlih um jede ihnen angebotene angemeffene Stellung bemühten,
fie reichte gerade hin, um fie mit ihrer Samilie notdürftig ihr
Leben frijten 3u laffen, und folte vor allem verhindern, daß Be:
jchäftigungslofje ihre Arbeit zu allzu niedrigen Löhnen anboten und
dadurdy den Lohn der gefjamten Arbeiterfhaft drückten. Audz diefe
Aufgaben gingen im Laufe der Seit auf öffentlidhe Körper[haften
(Staat und Gemeinden) über, Die Einridhtung öffentlicher
paritätifder Arbeitsnadhweife (vgl. I. Teil, 2. AbjAnitt
1. Kap.) und die Übernahme der Arbeitslofenunterjtüßung
durdy Reid, Länder und Gemeinden (vgl. I. Teil, 2. Abfhnitt
2. Kap.) entlajteten die Gewerkfhaften einerfeits, nahmen
ihnen 3zugleid aber aud} ein Tätigkeitsgebiet, das ihre An:
ziehungskraft jtark erhöht hatte, Befonders die Berufsorgani:
fationen der kaufmännifchen Angeftellten betrachteten vielfacd) ihre
Stellenvermittelungstätigkeit als das Rückgrat ihrer gejamten Ars
beitsleijtung und haben fi bis heute energijd dagegen gewehrt,
lid diefe nehmen zu laffen.

Die Berufsorganifationen der Arbeiter dagegen fuchten fhon
in einem verhältnismäßig fehr frühen Stadium iprer Entwicklung
nad) weiteren Mitteln zur Derbefjerung ihrer Arbeitsbedingungen,
insbejondere zur Derfchiebung des Machtverhältnifjes zwijdhen Ars
beitgebern und Arbeitnehmern. Um diefem Ziele näherzukom:
men, entwidkelten fie fig mehr und mehr zu Kampforganifationen,
die fi audz eines ausgefprodhenen Kampfmittels bedienten: des
Ausfjtandes oder Streiks. Durdz die gemeinjame Arbeitsnieder-
legung fämtliqher Arbeiter eines Betriebes oder gar eines ganzen
Induftriezweiges, d. h. alfo durk eine offene Kriegführung mit
den Unternehmern, foll erreiht werden, was auf dem Wege einzeln
oder audy gemeinjam erhobener Forderungen fi nicht erreichen
ließ. Während der Dauer des Streiks erhalten die Streikenden
von der Gewerkjhaft, fofern diefe den Streik billigt oder gar
felbit in die Wege geleitet hat, Streikunterjtüßung. Das
Stiel des Streiks ift, fo lange abzuwarten, bis der Unternehmer
den geforderten höheren Lohn bewilligt bzw. die Mikitände, um
derentwilen der Streik beaonnen wurde, abitellt.
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        38

Sicherung des Arbeitsverhältnifjes,

lm den Streik bis zu einem günftigen Ende „durchhalten” zu
können, find drei Dinge nötig: Erjtens muß dafür geforgt
werden, daß die Stellen der Streikenden nicht mit nictorganifier-
ten Arbeitswilligen befekßt werden. Das wird zu erreichen
perfucht, indem die Streikenden andere Arbeiter in der Gewerk:
jhaftspreffe vor Suzug warnen und die vom Streik betroffenen
Betriebe mit fogenannten „Streikpo jten“ umjtelen, die jeden
anhalten und fortweijen, von dem fie vermuten, daß es ein Ars
beitswilliger fein könnte. Sweitens muß die Streikunter-
itügung hod genug fein, um dem Streikenden zu ermöglichen,
notdürftig davon zu leben, und fo lange weitergezahlt werden
können, bis der Unternehmer geneigt mird, nachzugeben. (An
der Erfhöpfung der Streikkaffen find fhon viele Streiks ge[d}jet-
tert.) Drittens darf der Streik von vornherein nicht nur von
einem Kleinen Bruchteil der Arbeitnehmerfhaft proklamiert wers
den, fondern er muß auf möglichjt breiter Grundlage organifiert
jein. Alm dies zu erreichen, muß es Ziel der Gewerkfhaften fein,
jämtliqde Arbeitnehmer in ihre Reihen hineinzuziehen.

Über die ethifhe Berechtigung des Streiks fol hier nicht ges
fprodjen werden. Die Meinungen darüber gehen ganz außere
ordentlid weit auseinander. Tatjache ift, daß der Streik vielfach
das einzige Mittel darftellt, um zu einem Ziel zu gelangen, das
auf andere Weifje niemals erreicht werden würde. Wie der Krieg
im Staatsleben, ijt er eine ultima ratio, die man theortetijd} Ders
urteilen, aber praktijd} nidt immer umgehen kann.

Wie man im Dölkerleben verfucht hat, durd Schiedsgerichts«
verhandlungen Kriege zu vermeiden, fo hat man aud} ein Mittel
gefucht und gefunden, um die für Arbeiter und Unternehmer, ja
für die Wohljtandsentwicklung eines ganzen Landes oft gleid
verhängnisvollen Streiks zu umgehen. Dies Mittel ijt die kols
Iektive Dereinbarung der Arbeitsbedingungen zwijden der
organijierten Arbeitnehmerfhaft einerjeits und dem einzelnen
Unternehmer oder der organifjierten Unternehmerfchaft andrer-
feits. Die auf foldjer Grundlage abgefhlofjenen Tarifver-
träge, in denen jede Einzelheit in bezug auf Arbeitslohn und
Arbeitsbedingungen genau geregelt ift, fpielen heute im deutfchen
Wirtfchaftsleben fon eine fehr bedeutende Rolle, und es jteht zu
hoffen, daß dur eine gefhickte Tarifvertragspolitik die Löfung
von Arbeitsftreitigkeiten durd Streiks mehr und mehr zurück:
treten wird. (In bezug auf Tarifverträge val. weiter unten

R 6.)
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Die Gefhihte der deutfdjen Gewerkfhaftsbewegung, 39

Weder die Kampfmittel, no die Mittel friedlider Vereinbarung
Hätten aber einen Wert in den Händen von Menfjhen, deren Ot«
ganifationen nicht auf einer feften Rechtsgrundlage fußen. Aus
diefem Grunde ift es von großer Bedeutung, daß die neue Reidhs-
verfaffung in ihrem Artikel 159 das Koalitionsrecht, das, wie
wir in dem folgenden gefhichtliden Überblik fehen werden,
anfänglid nur auf dem 8 152 der R.G.O. beruhte, bedeutend
erweitert und gefihert hat. Der betr. Artikel lautet: „Die Ders
einigungsfreiheit zur Wahrung und Sörderung der
Arbeitss und WirtfHaftsbedingungen ift für jeder.
mann und für alle Berufe gewährleijtet. Alle Ab-
reden und Maßnahmen, weldhe diefe Freiheit eins
zufdränken oder zu behindern fuden, find redzts-
midrig.“ Damit ijt aud allen jenen Kategorien Arbeitender die
Koalitionsfreiheit gegeben, denen fie bisher nicht zujtand.

83. Die GefdhidHte der deutfdhen
Gewerkfhaftsbewegung.

In Deutfehland fehte die Gewerkfhaftsbewegung
Ende der 60iger Jahre des 19. Jahrhunderts ein. Sie konnte
erft entjtehen, nachdem die nodj aus dem Sunftfyjtem herrühren-
den Verbote der Gefelenvereinigungen, die ohne weiteres audı
auf die Arbeiter angewandt wurden, aufgehoben waren, bzw. als
diefe Derbote mit der Auflöfung der Sünfte keine Bedeutung
mehr bejaßen. Die preußifdhe Gewerbeordnung von 1845 ent-«
hielt nody die alten Koalitionsverbote. Der erjte Staat, der in
diejer Beziehung zu einer freiheitlideren Gefeggebung überging,
war Sacfen, wo 1861 Derabredungen zur Beeinfluffung des
Arbeitsverhältnijjes zum erjtenmal ausdrüclid geftattet,
wenn au) z3zugleid als unverbindlich erklärt wurden. In
ähnlider Sorm ging die Beftimmung fpäter in die preußifche
Gewerbeordnung von 1867, die Gewerbeordnung des Norddeuts
fiden Bundes von 1869 und damit audh in die Reichhsge»
werbeordnung von 1871 über. Der darauf bezüglihe $ 152
der R.G.O. lautet: „ANe Derbote und Strafbejtimmungen gegen
Gewerbetreibende, gewerblidhe. Gehilfen, Gejellen oder Sabrik
arbeiter wegen Derabredungen und Dereinigungen zum Behufe der
Erlangung günftiger Lohn: und Arbeitsbedingungen, insbejondere
mittels Einfjtellung der Arbeit oder Entlafjung der Arbeiter wers
den aufgehoben. „43 ‘1

Tedem Teilnehmer {fteht der Rücktritt von foldhen Dereinigungen
        <pb n="46" />
        UM Sicherung des Arbeitsverhältnifjes.

und Derabredungen frei, und es findet aus Tegteren weder Klage nody
Einrede jtatt.“ Die in diefem Paragraphen gegebene Koalitions-
freiheit erftredte fi nit auf ländliche Arbeiter, Dienjtboten und
jolde Arbeiter, die, wie 3. B. die Eijenbahner und Seeleute, nit
unter die Gewerbeordnung fallen. Au die Lehrlinge waren von
ber Koalitionsfreiheit ausgenommen.

Die Anregung zur Gründung von Gewerkfhaften in Deut] de
[and kam wie fo viele andere fozialpolitijdhe Ideen aus Eng-
[and, wo das Koalitionsverbot bereits 1824 gefallen war und
fi&amp; in der Folge eine kräftige Gewerk[dhaftsbewegung entwickelt
hatte. Bei einem Aufenthalt in England hatte der fortfqrittliche
Politiker Mar Hir[ddH die englijde Gewerkfhaftsbewegung
gründlich ftudiert. Er veröffentlichte nady feiner Rückkehr im
Yahre 1868 in der Berliner „Dolkszeitung“ englijdhe Briefe, in
denen er die Entwicklung und Einrichtung der „Trade Unions“. in
der Abficht eingehend fchilderte, audz die deutjhe Arbeiterfchaft
für den Organifationsgedanken zu gewinnen.

Diefe Anregungen wurden felbjtverjtändlid, obgleidy von poli:
tijdy anders orientierter Seite kommend, aud in den Kreijen der
deutfhen Sozialdemokratie lebhaft erörtert. Swei ihrer
Sührer, v. Shweiger und Srig|dhe, befürworteten als erite
in einer Derfammlung des Laffallefjgen „Allgemeinen
deutfdhen Arbeitervereins“ bereits ganz kurze Seit nad)
dem Erfjdheinen der HirjhHfhen Artikel die Schaffung von Ges
werkfhaften nad englijdjem Dorbilde, Sie ftießen aber zunächit
nicht auf Gegenliebe, da man [id dagegen wehrte, im Rahmen
ber herrjdenden kapitalijtifjden Wirtfdhaftsordnung, die man vom
politijgen Standpunkt aus rückfihtlos bekämpfte, irgendwelche
Erfolge zu erzielen. Immerhin kam man den Sührern fo weit
entgegen, daß man ihnen gejtattete, auf eigene Derantwortung
die Gründung von Gewerkfhaften zu betreiben.

Da die Koalitionsverbote inzwijdhen aufgehoben waren, konnte
man auf dem im September 1868 in Berlin tagenden „All-
gemeinen deutfdgen Arbeiterkongreß“ die Gewerk-
[Haftsfrage aufrollen. Um den von fozialdemokratijder Seite
erhobenen Einwänden möglichjt zu begegnen, betonte Schweiger
dei diejer Gelegenheit fofort fehr ftark den Kampfesharakter
der Bewegung und bezeichnete als Hauptaufgabe der Gewerk-
jhaften die „planmäßige, zufammenhängende Organifation der
Streiks durch ganz Deutjchland“. Der Kongreß, auf dem. ins:

gefamt 142000 Arbeiter meijt fozialijtijger Richtung, aber auch
        <pb n="47" />
        Die Gefchichte der deutfdhen Gewerkfhaftsbewegung. 41

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die im Sahrwajfer der Sortfhrittspartei jegelnden Berliner Ma:
j&amp;inenbauer durd} im ganzen 206 Delegierte vertreten waren, wollte
von dem Sufammenfdhluß mit Dertretern einer bürgerlidhen Welt:
anfdauung in feiner Majorität nichts wifjfen, lehnte daher ein
gemeinjames Dorgehen mit der dur Mar Hirfch und S$ranz
Dunder vertretenen Ridtung ab und ging fogar fo weit, die
Drganifationen diefer Särbung auszufdgHließen. Die Solge davon
war felbftverftändlig, daß Hirfdh unmittelbar darauf auf eigene
Saufjt zur Gründung von Gewerkvereinen aufrief, die dem eng
(ijdjen Dorbild getreuer nachgebildet fein follten als die fozial-
bemokrati[dhen.

So entjtand gleid von Anfang an eine auf politijdjen Differenzen
beruhende Spaltung in der deutfhen Gewerkfhaftsbewegung, die
bis auf den heutigen Tag night überwunden worden ft, ja {ih im
Gegenteil durch die in den neunziger Jahren des 19. Jahrhunderts
entjtandene bedeutfame Gruppe der HriftlidHen Gewerk-
[haften nody vergrößert hat. Dadurdz hat die deutfche Gewerk-
[qaftsbewegung ihr befonderes politifcdhes Gepräge erhalten,
das fie von dem mehr wirtfHhaftlihen Charakter der eng:
lijden unterfdheidet, Ein einheitlihes Dorgehen der Arbeit-
nehmer aller politijdjen Richtungen hätte natürlich die Stellung
der Arbeitnehmerorganifationen in ihrem Derhältnis zu den Unter:
nehmern von Anfang an zu einer unvergleichlid} viel madztvoleren
gemacht. Auf der anderen Seite kann nicht geleugnet werden,
yaß die Anziehungskraft der Gewerkfchaften auf idealijtijd ver.
anlagte Menjden vielfady um fo größer war, je mehr die rein
wirtjqhaftliden Interejfen zurück und Weltanfhauungsfragen in
den Dordergrund traten. Die zahlenmäßige Entwicklung der ver.
idjiedenen Gewerkfhaftsgruppen hat audy bewiefen, daß die auf
dem Boden des Sozialismus ftehenden freien Gewerk.
iqaften, die fig zu dem Ideal des fozialiftifdgen Sukunftsitaates
dekannten, und die HriftlidhHen GewerkfhHaften, die auf
die religiöjen Bedürfnijfe ihrer Mitglieder Rückfidht nahmen, einen
viel größeren Sulauf hatten, als die fi nur als Organifationen
jur wirt{daftliden Interefjenvertretung betrachtenden
Birfg.Dunderfihen Gewerkvereine.
a) Die freien Gewerkfhaften.
Schweiger hatte den Plan entwickelt, 32 nad} Berufen ge:
gliederte, zentralijtifd aufgebaute Organifjationen zu faffen.
Don diefen gelang es tatfächlih 10 ins Leben zu rufen und zum
        <pb n="48" />
        12 Sicherung des Arbeitsverhältniffes, ;
„Allgemeinen Deutfdhen Gewerkfhaftsverband” zu:
jammenzufafjfen. Sie erwiefjen fidy aber nicht als Iebensfähig und
wurden im September 1874 wieder aufgelöft. Übrig blieben nur
eine kleine Zahl örtlider Arbeiterorganifationen, deren gewerk-
jhaftlider Charakter in ihrer berufligen Gliederung zum Auss
druck kam. Mit der für 1878 geplanten Sufjammenfaffung der
verfhiedenen fozialiftijden Ridtungen zu einer politijgjen Partei
jollte audy der Gewerkfhaftsgedanke wieder zu neuem Leben ers
weckt werden. Ale diejfe Pläne erjtidkte aber das am 21. Oktober
1878 erlaffene Sozialijtengefeg im Keime. Don den nod
vorhandenen Organifationen murden die meijten behördlid aufs
gelöft, die übrigen löften [id felbit auf. Die auf fozialijtijcher
Grundlage entjtandene deut{he Gewerkjhaftsbewegung fhien
damit erledigt. Den Gewerkjhaftsgedanken vermochte das Ges
jeß aber nicht zu töten. Sofort nad) feiner Aufhebung im Jahre
1890 bewies er feine Lebenskraft. Schon für den November 1890
wurde eine Gewerkfhaftskonferenz einberufen, die eine Gene
ralkommiffion (anfänglid mit dem Sig in Hamburg, feit
1903 in Berlin) einfegte und abermals nad} zentralijti:
[dem Prinzip organifierte. Schon ganz kurze Seit nad) ihrer
Gründung umfaßte diefe Organifjation 53 Zentralvereine mit 3150
Zweigvereinen und 227 733 Mitgliedern, Lange wogte ein Kampf
der Meinungen darüber hin und her, ob die Einrihtung von
Fokalverbänden oder Zentralorganifationen vorzuziehen fei.
Als diefer Streit endlid) zugunjten der Zentralorganifa-
tionen entfhieden war, tauchte das neue, heute zu großer Be-
deutung gelangte Problem auf, ob man reine Brandjenorgani-
jationen oder aber Indufjtrieverbände erjtreben fole, in
denen alle in einer Induftrie befhäftigten Arbeiter ganz ohne
Rückficht auf die Art der von ihnen geleijteten Arbeit und auf
ihre Dorbildung einheitlid} organifiert werden könnten. Die
Dermehrung der ungelernten und angelernten Kräfte, die wähs
rend des Krieges an Ausdehnung nodz gewonnen hat, gab dem
legteren Gedanken aNmählig immer größere Werbekraft. Die
Entwicklungslinie der fogenannten „freien“ Gewerkjchaften voll»
30g fi} je länger je mehr in der Ricdtung der reinen Gewerke
[qhaft, die mit den gegebenen politijden und wirtihaftlihen
Derhältnijjen — ‚felbjit mit der kapitalijtijden Wirtjdhaftsorde
nung — rechnet und innerhalb ihrer Derbefjerungen der Lohn
und Arbeitsbedingungen anjtrebt, was jedodz nicht ausfließt, daß
ihre Mitglieder der Mehrzahl nad der fozialdemokratifchen
        <pb n="49" />
        Die Gefchidhte der deutfjden Gewerkfhaftsbewegung, 43

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Partet angehören und als folde polklitifddh ein anderes, wefent:
[ih weiter geftectes Ziel haben. Nach ihrem Programm von 1919
jind die freien Gewerkfchaften, die fidH heute „Allgemeiner
deutfder Gewerkfhaftsbund“ nennen, jedod parteis
politifdg neutral. Keinesfals jtehen fie zu irgendeiner Partei
in einem Abhängigkeitsverhältnis. Ihre Mitgliederzahl ijt von
allen Arbeitnehmerorganijationen die bei weitem größte. Sie bes
trug am 31. Dezember 1922 etwas über 8 Millionen, unter denen
ih 1760676 Srauen befanden.
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b) Die deutfhen Gewerkvereine (Birfch:Dunder).
Der Ausfdluß der Arbeiterorganifationen HirfdhH.Dunder.
idjer Richtung vom „Allgemeinen deuten Arbeiter.
kongreß“ von 1868 führte, wie wir fahen, zur Gründung bes
jonderer Gewerkvereine, die dem Gewerkjhaftsgedanken in der
urfprünglichen, von Hirfd aus England eingeführten Sorm hul-
digten. Ein ziemlich im Anfang ihrer Gefchichhte begonnener, un-
glücklich ausgehender Streik koftete fie gleich eine große Anzahl
von Mitgliedern und wurde der Anlaß dazu, den Streik als
Kampfmittel abzulehnen und die Theorie von der „natür-
lidjen Harmonie“ zwifjdhen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
zu verfediten, welcher den Hirfch=Duncerfhen Gewerkvereinen
den Spottnamen der „Harmonieapojtel“ eintrug. Erftaunlicher-
weije gelang es diefen Organifationen nicht, fjelbjt während der
Herr{dhaft des Sozialijtengefeges, das fie als auf nationalem
Boden ftehende, wenn audz freiheitlic} gefinnte Derbände vers
idonte, eine große Anhänger{haft zu bekommen. Es lag dies in
der Hauptfadhe an der von ihnen von Anfang an hHochgehaltenen
parteipolitifden und rekligiöfen Neutralität, durch die fie
ji von den freien Gewerkfchaften einerfeits, der Ariftlidhen
andrerfeits unterfhieden, ferner aber aud} daran, daß ihnen von
jeher eine gewifjfe „bürgerlige“ Naumannfhe Särbung eigen
war, die die Klaffenbewußte Arbeiterfhaft von ihnen fernhielt
und endlid an der „Harmonietheorie” und dem damit im SIus
[ammenhang ftehenden Derhalten zum Streik. ObgleiH man in
der Praris von diefen Theorien in den legten Jahren häufig
abwic, ijt die Anhängerjhaft der Hirfh-Dundkerfhen Gewerk-
vereine hinter der der anderen gewerkfhaftlidhen Organifationen
doch weit zurückgeblieben. Sie zählten 1922 rund eine Diertels
million Mitglieder.
        <pb n="50" />
        ; - Sierung des Arbeitsverhältniffes, a

ec) Die dAriftliden Gewerkjhaften, ;
Die erften Hriftligen Gewerkjhaften wurden von ka-
‚holifdjer Seite aus Mitte der neunziger Jahre des 19. Jahr
hunderts ins Leben gerufen. Die Seele diejfer Bewegung war
Sranz Bike, der die geiftige Grundlage fhuf, auf der die Bes
gründer der Hriftlihen Gewerk[haftsbewegung, Bruft und X ö-
ter, erjt eine Iebenskräftige Organifation entwickeln konnten.
Sie erkannten bald, daß eine folde nur werde gedeihen können,
wenn man katholifdhe und evangelifhe Arbeiter gemein:
fam, d. h. aljo interkonfeffionell, organifiere. Als man
im Jahre 1900 fo weit war, die bisher zerfplitterten qrijtlidhen
Arbeitervereine 3u einer Arijtlidhen Gewerk{haftsbewegung 3U
vereinigen und eine Gewerk{haftskoammiffion einzujegen,
hatte man fid} jdon zu dem Standpunkt der Interkonfefjionalität
durchgerungen. Parteipolitijd ilt audz diefe Gruppe neu»
tral, do nennt fie fig national und bekennt fidy zu einer
Hriftlihen Lebensauffaffung. In ihrer Gewerkfhafts:
taktik Iteht fie der der freien Gewerkjchaften nit mehr fern.
Beide Organifationen find fig im Laufe der Zeit, die eine von
links, die andere von rechts kommend, in der Mitte begegnet.
Während die freien Gewerkjhaften den Wert friedliher Über-
einkunft mehr und mehr fHägen lernten, erkannten die „AHrijt=
fiqen“, daß in gewiffen Fällen aud; der Kampf feine Berechtigung
habe und bedienten fid infolgedeffen gelegentlid ebenfalls des
Mittels des Streiks. Der urjprünglid jtarke Einfluß der Kirche
auf die Ariftlide Gewerkfdyaftsbewegung ijt mehr und mehr im
Schwinden begriffen. Sie kann heute als durchaus unabhängig
bezeichnet werden. Ende 1922 gehörten ihr bereits rund 2,1 Mili-
onen Mitglieder an.

Eine Anzahl kleinerer katholijder und evangelifher Arbeiter:
verbände haben fi den Hriftliden Gewerk{chaften nicht ange[d}lo[=
fen, fondern find felbfitändig geblieben. Sie fpielen aber weder
zahlenmäßig no in bezug auf ihren Einfluß eine bedeutende
Rolle.

d) Andere Berufsorganifationen.

Außerhalb der drei großen Spigenorganifationen jtehen ferner
nod die „polnifche Berufsvereinigung“, die fid aus Grün-
den der Mationalität von der deutjdhen Arbeiterbewegung ab»
jondert (Hauptfäclidh Bergleute), die „Freie Arb eiterunion“,
sin Zufammenidhluß der fogenannten Syndikaliften, deren
        <pb n="51" />
        Die Gefhichte der deutfchen Gewerkjdhaftsbewegung, 45

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Stiel der Umfturz der herrfhenden Wirtjdhaftsordnung durd Mittel
des Terrors iÜjt, endlid die fogenannten „gelben“ Gewerkfhafs
ten, die fidy als „wirtfqhaftsfriedlih“ (lies unternehmers
jreundlich) bezeihnen und fiH den Namen „Nationalbund deut»
her Gewerk{chaften“ gegeben haben. Die Iegtgenannten find nicht
als Gewerk{haften in dem von uns dargelegten Sinne anzufehen,
da fie nicht reine Arbeitnehmerinterefjen vertreten. Ihre Be:
deutung wird vermutlich wefjentlid} abnehmen, nachdem ihnen die
Tariffähigkeit abgefprochen ift (val. hierzu diefes Kapitel weiter
unten 8 6 S. 50). ;

In legter Seit gewinnen neben den Arbeiterorganijationen aud}
die Berufsvereine der Angeftellten immer größere Bedeutung.
In ihren Namen ziemlid} ähnlidz, unterfdheiden fie id doc wefjent-
lid) nad der Parteizugehörigkeit und Weltanfjhauung ihrer
Sührer; in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis zu einer ein:
zelnen Partei jteht jedod keine von ihnen.

Die zahlenmäßig größte Gruppe (689806 Mitglieder) ift die
„Arbeitsgemein]daft freier Angejtelltenverbände“,
neuerdings „Allgemeiner freier Angejtelltenbund“, kurz
„Afa“ genannt. Obgleidhh er Mitglieder aller politijden Parteien
zu den Seinen 3ählt, fteht er doc} den „freien“ Gewerkf{haften am
nächiten, was fid audy darin kundtut, daß der ihm angefchloffene
große Sentralverband der Angefjtellten, der über die
Hälfte feiner Mitglieder ftellt, dem „Allgemeinen Deutjhen Ge:
werkfhaftsbund“ angehört. Die Führer diefer Gruppe find fait
alle Sozialdemokraten.

Die zweitgrößte Gruppe (463191 Mitglieder) bildet der Ger
jamtverband deutfher Angeftelltengewerkfhaften
(Gedag), der fig aus ziemlidz heterogenen Elementen zufjammen-
jeßt, fo 3. B. dem „Deutjdhnationalen Handlungsgehilfenverband“,
der von jeher die Srauenarbeit im Handelsgewerbe bekämpft hat
und dem „Derband der weibliden Handels« und Bureauange:
tellten“. Don den in ihm zufammengefchloffenen Verbänden ftehen
die Mehrzahl den AHriftliden Gewerkfhaften nahe, was fidh u. a.
aud} darin kundtut, daß der Gefamtverband in feinem Programm
für die Pflege Ariftlidher und nationaler Gedanken eintritt und
zu den AHrijtlidhen Gewerkfhaften in ein Kartelverhältnis (Deutfdher
Bewerk{daftsbund) getreten ijt. Die Sührer gehören verfchiedenen
richtfoziakiftijdhen Parteien an.

Die dritte Gruppe (350000 Mitglieder) {ft der Gewerk.
Haftsbund der Angeftellten, kurz G.d.A. genannt. Er
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Sicherung des Arbeitsverhältniffes.
jteht weltanfhauungsmäßig den BirfH-Dundker[hen Gewerkver»
einen am nächjten, mit denen er aud) zu einem „freiheitlidge
nationalen Gewerkjchaftstring Deutfcher Arbeiter, Angejtellten«
und Beamtenverbände“ vereinigt {ft. Die Sührer find meilt An-
gehörige der deutjhen demokratifhen Partei.

Bei allen Angejtelltenverbänden Zeigt fig eine wachfende Neis
gung, fig zu großen MOrganijationen zufammenzufdließen und die
heftehenden Derbandsgruppen ftraffer zu organifieren. In immer
größerem Umfange verwirklicht fi audz der Gedanke, alle
Arbeitnehmerverbände der gleichen Richtung — alfo Arbeiter,
Angeftellten: und Beamtengewerkjdhjaften — zu einer Gefamt-
organifjation zufjammenzufa[fjen.

Weniger ausgebildet als die Angejtelltenverbände find, infolge
der ihnen bis zur Revolution fehlenden vollen Koalitionsfreiheit,
die Berufsorganifationen der Beamten. Sie haben aber
in den legten Jahren fajt ausnahmslos einen ftark gewerk[dqaft-
liden Charakter angenommen, und der „Deutjdhe Beamten»
bund“, zu dem die verfdiedenen Beamtenorganijationen fi vers
ginigt haben, zählt heute [don 51 Sadp und 23 $andesverbände
mit insaefamt 1066 000 Mitgliedern.
84. Die innere Organifation der GewerkfhHaften.

Die innere Organifation ijt in den verfchiedenen Gewerk{haften
verfchieden ausgeftaltet, doch find die Unterfhiede mehr oberflädllidher
Art. Im Grunde, d.h. dem Prinzip nad), herricht ziemliche Übers
einjtimmung. Deshalb genügt es, an diefer Stelle die Organifation
einer Gewerkjhaftsgruppe zu fehildern; wir wählen als Beifpiel
die „freien Gewerkfhaften“.

Die unterjte Organifjationsjtufe find die Ortsvereine, 3U-
glei Sahl» und Derwaltungsitellen, Sie forgen für das Einziehen
der Beiträge, zahlen die bewilligten Unterftügungsgelder aus,
Teiten die Lohnbewegungen und behandeln in regelmäßigen Ders
jamm(ungen die Derbandsangelegenheiten. An ihrer Spike iteht
ein Dorjtand oder Obmann.

Die Ortsvereine gehören ihrerjeits zu „Bezirken“ oder
„Gauen“, die eigene, ziemlid jelbjtändige Derwaltungsorgane
befigen. An ihrer Spike jteht ein „Bezirksleiter“, dem Bezirks»
kommiffionen und Beamte beigeorönet find. Die Gaue bilden das
Bindeglied zwifhen den Orisvereinen und der Zentralorgani:
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Son Zentralverbänden. Die Derwaltung diefer Derbände
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        Die innere MOrganifation der Gewerkfchaften, 27

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{ft nad) Gewerben verfchieden. Einzelheiten find in den Derbands«
jagungen feftgelegt. Überall begegnen wir zwei Organen: der
Generalverfjfammlung und dem Dorftand.

Die Generalverfammiung ijft das Parlament des Derbandes;
fie febt fidy aus Delegierten zufammen, von denen je einer auf
etwa 2000—3000 Gewerk{haftsmitglieder entfällt. Die General:
verfjfammlung wird in beftimmten, von der Sagyung fejtgelegten
Heitabjtänden einberufen. Ihr liegt u. a. audz die Wahl des
Dentralverbandsvorjtandes ob. Diejer befteht aus neun Mitglies
dern, dem 1. und 2. Dorfigenden, dem Kaffenführer, dem Ge-
[qäftsführer und fünf Beifigern. .

Der Dorftand ijt das Zentralorgan für ale zu dem betr. Sens
tralverband gehörigen Dereine. Er hat die Dertretung gegenüber
den Behörden, er beforgt die Einberufung der Generalverfamm-
fung, bewilligt die Unterftügungen und leitet die gefamte innere
Derwaltung. Ihm fteht das Recht der Befclußfaffung in Streik
angelegenheiten fowie das Recht 3u, mit den Arbeitgebern im
Namen des Derbandes zu verhandeln. Dereinen, die ohne feine
Suftimmung in den Ausftand treten, kann er die Streikunter-
jtügung verweigern. Don den örtlichen Mitgliederbeiträgen fließt
ein bedeutender Teil in die Kaffe des Sentralverbandes. Sur
Überwachung des Dorfjtandes dient ein Ausfhuß, der teils von
der Generalverfammlung, teils von den Mitgliedern unmittelbar
gewählt wird. Schon 1890 wurde durch eine Konferenz der Ges
werkfhaftsvorftände noch eine Sentralkinftanz gefjhaffen: „die
Generalkommiffion der Gewerkfchaften Deutf{dh-
lands“ (heute: Dorftand des Allgemeinen Deutjhen Gewerk-
jqaftsbundes, kurz A. D.G.B.). Sie [tellt die Derbindung zwijdhen
den verfjdhiedenen Derbänden her und befteht aus 13 Mitgliedern.
Shr Sig ift in Berlin. Su ihren Aufgaben gehört u. a. aud
die HerfjteNung internationaler Beziehungen.

Dem Dorfjtand des A. D.G.B., der gleichfjam die Regierung der
Gewerkfchaften ift, fteht als fein Parlament der fogenannte Ge-
werkfhaftskongreß zur Seite. Er wird vom Doritand ein:
berufen, und zwar mindejtens alle drei Jahre. Die einzelnen Zen
tralverbände entjenden ihre Dertreter zum Kongreß, und zwar
haben jie für je 3000 Mitglieder eine Stimme.

Als lokale Sammelpunkte aller zum Allgemeinen Deutjdhen Ges
werkfhaftsbund, bzw. feinen Sentralverbänden gehörenden Or-
ganijationen find die fogenannten Gewerkjhaftskartelle
entitanden, Damit ijt eine lofe Derbindung zwijchen den einzelnen
        <pb n="54" />
        Sicherung des Arbeitsverhältnifjes.
Berufsverbänden verfdhtedener Art, aber gleicher wirtfhaftspoli«
tifher Ridtung gefhaffen worden. Die Tätigkeit diefer Gewerk-
iqaftskartelle ijft fehr vielfeitig. U. a. liegt ihnen ob, die Werbe
arbeit, die Errichtung von Herbergen und Gewerk[Haftshäufjern,
die Aufftelung der Kandidatenlijten bei Gewerbegerichtss, Kranken
kaffenwahlen u. a. m. Sie haben eigene Bureaus, Auskunftsjtellen
und Arbeiterfekretariate, die von berufsmäßigen Gewerkfhafts»
beamten geleitet werden, betreiben den Rechtsihuk ihrer Mitglier
der, forgen für Bildung und Belehrung, . veranjtalten Unterhal-
tungsabende, ridten Bibliotheken und Lefehallen ein und ders
gleiden mehr. Die Unterftüßung und Leitung von Streiks {lt
dagegen den einzelnen Zentralverbänden vorbehalten.

Die, Einheitligkeit und das fejte Gefüge diefer Organifation,
nicht 3zulegt aber ihre zum Teil recdt beträcztliden Dermögen
haben die Gewerkfhaften zu einem Machtfaktor gemadıt, der
nicht mehr übergangen werden kann. Ihre Madzt wäre nod} viel
größer, wenn nicht die Spaltung in drei fdjarf voneinander ges
jhiedene Gruppen eingetreten wäre, an deren Derfhmelzung, troß
weitgehender Konzentrationstendenzen einjtweilen nicht zu denken
ijt. Immerhin bringt die Notwendigkeit des Sufammengehens beim
Abjchlußg von Tarifverträgen die verfhiedenen Richtungen ein»
ander aNlmählid näher.

Die Politifierung der Gewerkfhaften hat aber nicht nur zu
Kämpfen 3wifdjen den einzelnen GewerkjHhaftsgruppen geführt,
jondern einzelne Derbände felbit zum Schauplag heftiger Kämpfe
gemacht. In diejer Beziehung find die „freien Gewerkfchaften“
am jqhwerften betroffen, in deren Reihen Sozialdemokraten vers
jhiedener Richtung und Kommunifjten nebeneinander jtehen. Dor
allem hat die Frage des Anjchlujfes an die fogenannte „dritte
Internationale“ von Moskau fHwerfte Konflikte heraufbes
jhworen. Dur die für diefer Anfhluß eintretenden Kommuni-
iten ijt ein Zünödftoff in die Gewerkjhaftsbewegung hineingetragen
worden, der fchon verfhiedentlid zu Erplofionen geführt und die
Zentralverbände zu fhärfitem Dorgehen gegen die den Gewerks
j&amp;aftsgedanken zerjfekenden Elemente gezwungen hat.

Zweifellos befinden fidhh die Gewerkjchaften aller Ridtungen
heute in einem tiefgreifenden Ummwandlungsprozeß. Wohin diefer
führen, in welcher Weije das neue Tarifrecht, der Einfluß der
Betriebsräte und manches andere auf ihn zurückwirken wird, ijt
heute nodz nit abzufehen. Jedenfalls ijt es für die gefamte wirt:
ichaftlidhe und foziale Entwiklung unjeres Daterlandes von aus»
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Die Arbeitgeberorganifationen, .

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idıfaggebender Bedeutung, welder Geift die Arbeitnehmerorgante
jationen in Zukunft beherrfhen wird. Don dem außerordentlichen
Zuwachs, den die Gewerkfhaften aller Ridtungen nad} dem Kriege
und vor allem nad der Revolution erlebt haben, gibt ein Einblick
in nachitehende Tabellen über ihre Einnahmen, ihre Ausgaben und
ihren Dermögensjtand vor und nad) dem Kriege das bejte Bild.
Bei deren Beurteilung darf aber natürlid audz die damals bereits
in geringem Maße vorhandene Geldentwertung nidt außer adıt
gelaffen werden.
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Einnahmen.
1913 1919
Sreie Gewerkjdhaften . . . . . 82146747 247306 838
Chrijtlidhe Gewerkfhaften. . . . 7177764 25 614 774
Birjh-Dundkerjhe Gewerkvereine . 2866892 5510 989
Ausgaben.
Sreie Gewerkidhaften . . . . . 75036306
Chriftlidhe. Gewerkjhaften. . . . 6102688
Birfh-Dundierjche Gewerkvereine . 2620865

201 408 709
18 607 315
4 851 313

Dermögensftand. .
Sreie Gewerkichaften . . . . . 88110855 133180 009
Chriftlihe Gewerkjhaften. . . . 9682796 20161 269
Birfch-Dunderihe Gewerkvereine . 1728528 2.955 650
Mit anderen Worten: während die Mitgliederzahl der freien
Gewerkjhaften — die wir als die größte Organifation befonders
hervorheben — in der Zeitfpanne von 1913 bis 1919 fih etwas
mehr als verdoppelt hat, find die Einnahmen ebenjo wie die
Ausgaben im Derhältnis von 1:3, das Dermögen aber nicht ein-
mal wie 1:2 gewachfen. Unter den Ausgaben find Harakterijti«
(dherweife die Derwaltungsausgaben am ftärkjten gejtiegen, näm-
lid im Derhältnis von 1:4, während die produktiven Ausgaben
für Sachleiftungen jidH nur etwa verdoppelten.
85. Die Arbeitgeberorganifjationen.

Die wacfjende Macht der Gewerkfhaften hat die Unternehmer,
die anfänglid nur reine Produktionsintereffen zu gemeinjamer
Mrganijation veranlaßt hatten, im Laufe der Seit dazu geführt,
id auch in ihrer Eigenjhaft als Arbeitgeber 3zujammen-
Ultmann:Gottheiner, Sosztalpolitil,
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        50 ' Sicherung des Arbeitsverhältnijfes,
zufchließen, um dadurch der Politik der Gewerkjhaften ein Paroli
bieten zu können. Anfänglidy nur von örtlicher oder territorialer
Bedeutung, gelangten diefe Arbeitgeberorganifationen durch Ders
[Qmelzung und Zufjammenlegung jcAyließlid} zu einer Sentralijation
in der „Dereinigung der deutfden Arbeitgeberver-
bände“, der Ende 1921 215 Verbände mit 1750 Unterverbänden,
die rund 100000 Betriebe mit gegen 8 Millionen Arbeitern um:
faßten, angefchloffen waren. Auch die Spigenorganifation der
Arbeitgeber ift aljo mit Erfolg beftrebt, die Unternehmerfchaft
möglich{t voNlzählig zu erfajfen. Als berufene Dertreter der Arbeit-
geberfchaft fpielen die Arbeitgeberverbände bei dem Suftandekom-
men von Tarifverträgen eine bedeutjame Rolle. Ihre Bedeutung
jteht allerdings hinter der der Arbeitnehmerorganifationen infofern
zurück, als aud} der einzelne Arbeitgeber berechtigt ijt, Tarifver-
träge abzufjcdhlieken.
86. Der Tarifvertrag.

Am 15. November 1918 [AHloffen die großen Arbeitgeberver-
bände mit den Organifationen der Arbeitnehmer eine Derein-
barung, in der „die Gewerkjhäaften als berufene Dertreter
der Arbeiterfhaft anerkannt“ wurden, Dies kann als eines der
wichtigjten Ereignijfe in der Gefchidhte der deutfjhen Arbeiter
bewegung bezeihnet werden. Denn die Gewerkjhaften erhielten
dadurch eine Rechtsftellung, die ihre Anziehungskraft auf weite
Arbeiterkreije nod} bedeutend erhöht hat und nody weiter erhöhen
wird. Mit einem Schlage wurde ihnen das ausfchließlihe Recht
verliehen, mit Arbeitgeberorganifationen oder mit einzelnen Unter»
nehmern über die Arbeitsbedingungen einer Induftrie oder eines
Betriebes zu verhandeln. Sie find dadurdz ausdrücklidh von Ars
beitgeberjeite aus als verhandlungsfähige und verhandlungsberech-
tigte Dertragspartei anerkannt worden.

Durdy eine Derordnung vom 23. Dezember 1918 wurde diefe
Derhandlungsberechtigung der Gewerk[haften au gefeßlicd an.
erkannt. Im Artikel 165 der neuen Reidhsverfaffung wurde dann
den Arbeitnehmern ihre Gleidberechtigung nodmals in folgender
Saffung verbrieft: „Die Arbeiter und Angejtellten find dazu be-
rufen, gleidhberechtigt in GemeinjHhaft mit den Unternehmern an
der Regelung der Lohn und Arbeitsbedingungen fowie an der
gefamten Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die
beiderfeitigen Organifationen und ihre Derein-
barungen werden anerkannt.“
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Der Tarifvertrag, N

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Derartige Dereinbarungen in Form von fogenannten Tarifver«
trägen hatte es auf Grund privater Übereinkommen in Deutfch-
land bereits vor dem Kriege in großer Sahl gegeben. Schon im
Jahre 1913 beftanden 10583 rechtsgültige Tarifverträge. Während
des Krieges begünftigte dann die Notwendigkeit der Erhaltung des
Arbeitsfriedens eine rafde Weiterentwicklung des Tarifvertrags-
wejens. Weiter befejtigt wurde der Tarifvertragsgedanke durdz
die bereits obenerwähnte zentrale Dereinbarung zwijhen Arbeit:
gebern und Arbeitnehmern vom 15. November 1918, in der von
Arbeitgeberfeite die Derpflidtung zur Heranziehung von Arbeit-
nehmerorganijationen beim Abjdhluß von Tarifverträgen an:
erkannt wurde.

Den erften Derfuch einer gefegliqdhen Regelung des Tarif
vertragswejens ftellt die Derordnung der Dolksbeauf:»
tragten vom 23. Dezember 1918 über Tarifverträge,
Arbeiter» und Angeftelltenausj{qhüffe und Schlid-
tungswefjen dar. Darin wird als Tarifvertrag bezeichnet jede
„Regelung von Arbeitsbedingungen für den Ab-
{iqluß von Arbeitsverträgen 3zwijden Dereinis
gungen von Arbeitnehmern einerfeits und einzel.
nen Arbeitgebern oder Dereinigungen von Arbeit-
gebern andererfeits durdy f[AHriftlidgen Dertrag“.
Diefe Derordnung ift 3iemlidy grob gezimmert und daher der ver:
Iqiedenjten Auslegungen fähig. Dor allem blieb die Srage der
Haftung der Parteien und ihrer Mitglieder hei einer Derlegung
des Tarifvertrags, insbejondere die Frage, wieweit die Derbände
zur Schadenshaftung bei einem Streik oder einem anderen Srie:
densbrud} herangezogen werden können, völlig ungeklärt. Eine
Reihe anderer Schwierigkeiten fand keine genügende Löfung. Hier
hin gehört die Srage der fogenannten „Unabdingbarkeit“,
d. h. der bindenden Geltung des Tarifvertrags für die am Ab-
iqluß beteiligten Parteien. Siel jedes Tarifvertrags muß. felbft-
verjtändlid fein, daß er innerhalb der Berufsgruppe, für die er
abgejcdloffen ift, möglichjt alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber für
eine beftimmte Seit fejtlegt. Die einzelnen Indufjtrien empfinden
dieje Sejtlegung aber fehr häufig als eine Sefjel, die fie an der
Entfaltung. ihrer vollen Produktionskraft hindert. Auf der an-
deren Seite wachen die Gewerkfhaften mit Argusaugen darüber,
daß der Tarifvertrag nicht an irgendeiner Stelle durclöchert wird.
Sie verlangen daher die Unabdingbarkeit. Die Nicdtorganifierten
bagegen wünjdhen zum mindejten fo lange Sreiheit im Abjhluß
        <pb n="58" />
        32 Sicherung des Arbeitsverhältnijjes,
von Einzelarbeitsverträgen zu befigen, wie nicht eine bejondere
Rechtshandlung den Tarif etwa für das ganze Gewerbe für rechts»
verbindlich erklärt hat. Das pflegte durdz die Gewerbegerichte
für den Bereidy ihrer Zuftändigkeit zu gefhehen. Die Derordnung
vom 23. Dezember 1921 ging aber darüber hinaus, indem fie das
Reidsarbeitsminifterium ermädctigte, den Tarifvertrag
auf Antrag als „allgemeinverbindlid“ zu erklären. Bei
der Schnelligkeit, mit der die Tarifverträge aufeinander folgten,
bei dem Dorhandenfein mehrerer einander durckreuzender Tarif-
verträge innerhalb jtark gemifchter Indufjtriegruppen, bei der
Schwierigkeit endlidz, die verfhiedenen Tarifverträge von Berlin
aus eingehend zu prüfen und in jedem Einzelfall richtig zu bes
urteilen, kam es zu einer S$ülle von Streitigkeiten und zu außer:
ordentlid häufigen Tarifbrücden. Trogdem hat die Verordnung,
die von Anfang an nur als der Vorläufer eines wirklichen Tarif-
pertragsredits angefehen wurde, günjtig gewirkt. Bereits Ende
1921 waren 11488 Tarifverträge in Kraft, die fidy auf 697476
Betriebe mit im ganzen 12882874 befchäftigten Perfonen er
jtreckten. Ende 1922 waren 1738 Tarifverträge für allgemein.
verbindlidy erklärt. Die Derordnung hat alfo entfdjieden dazu
beigetragen, einen Zujtand anzubahnen, durdz den die jtaat
[iqe SozialgefekHgebung zur Herbeiführung eines mög-
licht weitgehenden Arbeitsfriedens mehr und mehr durch eine
fjoziale Selbjitverwaltung erjegt wird, die auf Kollek.
tivvereinbarungen 3zwifjdhen Arbeitnehmern und Arbeitges
bern beruht. Gerade diefe Tatjache weift aber gebietertjd} darauf
Hin, daß möglichjit bald dur ein gut ausgearbeitetes
Tarifvertragsrecdht die notwendige fejte Grundlage für
diefe Selbftverwaltungsfunktionen gefdaffen werde.

Dieje rechtlide Grundlage fol ein in der Hauptjadhe von
Profeffor Hugo Sinzheimer ausgearbeiteter Gefegentwurf
bringen, deffen Löfungen aber no ftark umjftritten find. In
diejem Entwurf ijt der Begriff des Tarifvertrags neu umrijfen.
Es heißt darin: „Tarifvertrag ift der fFAHriftlide
Dertrag 3zwifjden Arbeitgebern oder ihren tarif-
fähigen Dereinigungen und tariffähigen Der.
einigungen von Arbeitnehmern 3zur Regelung
des Arbeitsverhältniffjes.“ Die Einführung des Be
griffes „tariffähig“ — worunter zu verftehen ijt, daß ein an
jidy nicht rechtsfähiger Derein in allen Tarifangelegenheiten wie
ein rechtsfähiger Derein behandelt werden fol — ijt neu. Salls

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das Gefeh in Kraft tritt, wird die Rechtswirkfamkeit eines Tarif-
vertrages davon abhängen, ob die vertragichließenden Parteien
tariffähig waren oder nicht. Auf der Arbeitgeberfjeite
erkennt der Entwurf fowohl den einzelnen Arbeitgeber wie
audy alle diejenigen Arbeitgeberorganifationen als tarifs
fähig an, dte den Abfchluß von Tarifverträgen fagu ngsgemäß
vorfehen, alfo au Innungen, Zwangsinnungen und der.
gleiden. Auf der Arbeitnehmerfeite dagegen follen als
„nicht tariffähig” ausgefhaltet werden: 1. Betriebsräte; 2. die
jogenannten „wirtjchaftsfriedlidgen“, insbefondere die „gelben“ Ors
ganifationen. Als tariffähig bleiben daher nur die eigentliden
Gewerkfhaften übrig. Diefe beabfichtigte Einjdhränkung der
Tariffähigkeit hat bereits zu lebhaften Auseinanderfekungen ge
führt. Durdy die Ausfhaltung der Betriebsräte befürchtet man
Schwierigkeiten in allen denjenigen Betrieben, in denen Arbeiter
perfhiedener Berufsgruppen neben. und miteinander arbeiten, und
wo daher mit jeder einzelnen Gruppe ein befonderer Tarifvertrag
abgefchloffen werden müßte, wenn der Betriebsrat als folder nicht
tariffähig ift. Die Ausfhaltung aller „wirtjqhaftsfriedlihen“ Organi-
fationen, d, h. alfo die Befhränkung der Tariffähigkeit auf Ges
werkfhaften mit Kampfeinridhtungen, aber fteht, nady Anficht
pieler, im Widerfpruc zu der eigentligen Beftimmung des
EM EH2005, ein Initrument des Wirtfhaftsfriedens zu
ein,

Gegenüber diefen Einfhränkungen erfährt der Tarifvertrags-
Hegriff im Entwurf aber audy eine Ausweitung, indem er
ji aud auf Arbeiter ohne feiten Arbeitsvertrag er:
itrecken fol, nämlidy

1. auf Hausarbeiter,

2.auf freie geiftige Arbeiter, die in einem [tändigen
der periodijden Werkvertragsverhältnis zu einem Unternehmer
der einer gemeinnüßigen Anftalt ftehen.

Sür die Kündigung der Tarifverträge fieht der Entwurf in der
Regel die fhriftlidge Sorm und die Innehaltung einer bes
timmten Kündigungsfrift vor, dod) fol bei Dorliegen von
„Billigkeitsgründen“ ausnahmsweife aud) eine frijtlofe Aufs
hebung 3zuläffig fein. Wichtig ijt die Beftimmung, daß Arbeits»
niederlegungen oder Ausfperrungen ohne vorherige An-
rufung der ShHlidgHtungsinjtanzen verboten fein follen. Über
bie Rechtslage während des fogenannten „tariflidhen Inter-
reanums“, d. bh. der Zeit nad Ablauf des alten und vor In:
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        kraftireten eines neuen Tarifvertrags, beftehen nody große Mei:
nungsverfhiedenheiten.

Der zweite Teil des Entwurfs behandelt die „Tariffagung“,
d. h. diejenigen Bejtimmungen, die als „unabdingbar“ gelten und
in alle Einzelarbeitsverträge der zum tarifjhliegenden Derband
gehörigen Mitglieder übergehen folen. Die Unabdingbarkeit foll
dber nur für die organifierten oder folde Arbeitnehmer
gelten, die bei Abfdluß des Vertrages nody einem tariffähigen
Derband angehörten, felbjit wenn fie fpäter ausgetreten find; fie
foNl nit gelten für ale Unorganifjierten, falls nicht die
Unabdingbarkeit audy für Nidtorganifierte von allen Dertrags-
parteien ausdrüclid hefhloffen worden ift. Hierdurd ijt die Mög-
lichkeit gegeben, daß der Unternehmer, felbjt wenn er gegenüber
beitimmten Organijationen „tarifgebunden“ ift, unorganifierte
Arbeitnehmer weiter „unter Tarif“ befhäftigen kann, eine Lücke
im Gefjeßentwurf, die nody auf irgendeine Weile überbrückt
werden muß.

Die Tariffjakung foXl allen anderen Bejtimmungen über die Rege-
Iung des Arbeitsverhältnijjes vorgehen, joweit nicht zwingendes
Reichs- oder Landesrecht dem entgegenfteht. Daraus erhellt, daß
3. B. die ArbeiterfhußHgefeHe dur Vereinbarungen der
tariffhließenden Parteien nicht umgangen werden können. Der
Potthoffighe Dorfchlag, eine tariflide Löfung vom Achtitunden:
tag zuzulajfen, wäre danadı undurcdführbar.

Allen Anordnungen der Handwerkskammern und Innungen,
allen Arbeitsordnungen und Betriebsfjagungen foll die Tariffagung
dagegen vorgehen. Selbjt das Lehrlingswefen fo nad dem
Entwurf nur nod auf tariflidem Wege geregelt werden. Gegen
diefe Befitimmung wendet fidh aber das organifierte Handwerk,
welches das £ehrverhältnis nicht zu einem reinen Arbeitsverhält:
nis herabgedrüct fehen will 1).

Der dritte Abfchnitt des Entwurfs betrifft Rechte und PfIidQ-
ten aus dem Tarifvertrag. Don befonderer Bedeutung ijt hier
die Beftimmung, daß die Dertragsparteien verpflichtet find, jede
Kampfmaßregel zu unterlaffjen, die gegen den Beftand
des Tarifvertrags gerichtet ift. Sür offenen Sriedensbrud} durd
eine der vertragidhliekenden Parteien kommen fehr hohe Bußen
in Betracht. .

54 Sicherung des Arbeitsverhältniffes.

1) Dgl. die Derhandlungen des Reiqhsverbandes des deutjhen Hand-
merks auf feiner Taqung vom 8.—11. Juni 1921 zu Bayreuth.
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Die Schlidjtungsordnung.

55
Die lebten Abfhnitte des Entwurfs enthalten Andeutungen über
die fogenannten Tarifgemeinfhaften (Gruppen von Arbeit-
geber= und Arbeitnehmerverbänden, wie 3. B. die bereits beitehende
Buchöruckertarifgemeinfhaft) über Tarifgeridhte und Tarif:
ämter. Diefe Tarifinjtanzen follen die Durchführung der Tarif-
verträge fördern, überwachen und die fid aus den Tarifverträgen
zrgebenden befonderen Rechtsverhältnifje regeln. Wie dies im ein-
zelnen gefchieht, wird davon abhängen, in welder Weife das
Schlihtungswefjen und überhaupt die gefamte Arbeitsgerichtsbar:
keit endgültig geregelt wird.

8 7. Die Schlightungsordnung.

Aug die ShHligHtungsordnung ift no Zukunftsmulfik.
Der Entwurf, dem der fozialpolitifjhe Ausfhuß des Reichswirt-
jhaftsrates feine Zuftimmung bereits gegeben hat, baut fig auf
drei Grundfägen auf: erftens auf der Beftimmung, daß
vereinbarte, d. h. alfjo tariflig-paritätifdhe Sclid-
tungsinjtanzen den Schlidhtungsbehörden, d. h. den öffent»
lien Schlidtungsftellen, vorgehen, zweitens auf dem Der-«
langen, daß Ausfperrungen und Arbeitseinfjtellungen
nicht jtattfinden dürfen, bevor die ShHlidhtungsinjtanz an-
gerufen ijt und einen Schiedsfpruch gefällt hat, drittens
darauf, daß audy gegen den Willen einer Partei ein ShHieds-
iprud für verbindlich erklärt werden kann, „wenn die in
ihm getroffene Regelung bei gerechter Abwägung der Intereffen
deider Teile der Billigkeit entfprigt und ihre DurHführung
zum Scohuße des allgemeinen Wirtfhaftslebens un»
erLäßlich ft.“

Der erilte Grundfag fchafft eine grundlegende Neue-
rung und feine Annahme durdy den Reichstag würde eine
neuerlide große Stärkung der Arbeitnehmer: und Arbeitgeber»
organifationen mit fidy bringen. Die Bedeutung der verein.
harten Schlidtungsitellen wird no dadurch gehoben, daß ihre
Ausgeftaltung völlig in die Hand der vertragfdhließenden Parteien
gegeben ijft. Nur wo Dereinbarungen fehlen, treten die Dors
jqriften der Schlidtungsordnung felbjt in Kraft. Die öffent-
liden Schlidtungsitellen follen fig folgendermaßen aufbauen:
die Grundlage bilden die örtlidgen Einigungsämter mit fad-
fiher Gliederung, diefe werden zufammengefaßt in Landes-
ziniqgqunasämtern: die Krönung des Gebäudes und zugleich
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        56 Se Sicherung des Arbeitsverhältniffes.
die lebte Inftanz im Schiedsverfahren bildet das ReidHseini-
zungsamt.

Die Beifiker der Einigungs» und Landeseinigungsämter follen
von den zuftändigen Bezirkswirtfhaftsräten, die des Reichs-
sinigungsamtes vom Reichswirtfhaftstat gewählt werden.

Der zweite Grundjag des Entwurfes entjpriht durchaus der
jdon lange von den Gewerkfchaften geübten Praris, daß jedem
Streik eine geordnete Derhandlung vorangehen fol und erjt alle
Mittel einer friedliden Beilegung des Konfliktes angewandt fein
müffen, ehe man zum offenen Kampf übergeht. Die Aufrecht:
zrhaltung der Arbeit in lebenswidtigen Betrieben hat
der Entwurf dadurch nody bejonders zu fihern verfucht, daß er
vor Beginn einer Ausjperrung oder Arbeitseinjtelung deren Ans
nahme in geheimer Abjtimmung dur eine Sweidrittelmehrheit
vorfchreibt und außerdem eine mindejtens einwödjentlihe Srift 1)
zwijden der Derkündung des Schiedsfpruches und dem Beginn der
Kampfhandlung verlangt.

Der dritte Grundfjaßg weicht von der bisherigen Übung wieder»
um erhebli&amp; ab. Bisher jtellte ein Schiedsjprug nur einen Dot»
[lag dar, der von der einzelnen Partei angenommen oder ab:
gelehnt werden konnte, Der Entwurf der neuen Schlitungsord-
nung dagegen rednet mit der Möglichkeit, einen Schiedsfprudh
unter gewiffen Umftänden für verbindlich zu erklären, allerdings
in der Regel nur auf Antrag einer der beteiligten Parteien.
Die Gewerkfjchaften fürchten, daß in Zeiten des Lohnabbaues durdz
die Derbindlichkeitserklärung eines Schiedsfpruches der Arbeiter:
ihaft unter Umjtänden nachteilige Schiedsfprühe aufgezwungen
werden könnten. Audy die Arbeitgeber jtehen der Dorfhrift nicht
ohne Bedenken gegenüber, da fie fi gerade fo gut einmal gegen
fie wenden könnte. Dom allgemeinen volkswirtjhaftliden
Gefichtspunkt aus {ft es aber wünjdhenswert, ein Mittel zu be
fiHen, durdz das, wenn allgemeine Interejjen gefährdet find, ein
Streik oder eine Ausiperruna verhindert werden kann.

8 8. Die Betriebsorganifationen und ihr Üüberbau.
Wie wir bereits im 8 1 diefes Kapitels fahen, hat es fhon feit
Ende des 19. Jahrhunderts neben den Berufsorganifationen Be-
1) Der fozialpolitijdje Ausfhuß des Reichswirtjhaftsrates Hat diefe
Srift auf drei Tage gekürzt und die Abitimmungsvorfhrift auf
alle Betriebe ausgedehnt,
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Die Betriebsorganijationen und ihr Überbau. 57
Iriebsorganifationen gegeben. Ihre primitivjte Sorm
waren die dur das Arbeiterfhukgefeg von 1891 gejHaffenen
Arbeiterausfhüffe, deren Errichtung jedoch, mit der ein.
zigen Ausnahme der Ausfdhüffe in Bergwerksbetrieben mit
einer Belegidhaft von mindejftens 100 Mann, nicht obligato-
rifdh war. Audy die Aufgaben der Arbeiterausfqhüfje in Berg-
werken gingen aber über die der übrigen Ausfhüffe nicht wefjent:
(id hinaus. Sie waren der Hauptfadhe nad beratender und gut»
acdtlicqher Natur. Weiter ging in diejer Beziehung fhon das
Bilfsdienjtgefeß vom 5. Dezember 1916, nad) weldjem Ar:
beiter- und Angejtelltenausfhüfje für alle Hilfsdienftbe.
triebe mit mindejtens 50 Arbeitern errichtet werden mußten,
Ausjchüffe, welden neben den bereits beftehenden Redzten und
Pflichten, das fehr viel weitergehende Recht zugejtanden wurde,
bei Arbeitsijtreitigkeitenfelbjtändig die SHlidhtungs=»
inftanzen anzurufen.

Die Revolution von 1918 3eitigte dann die Entitehung revolu-
Honärer Arbeiterräte, deren Siele in der Hauptfade poli-
tifger Natur waren, und die fid ihre Kompetenzen weit über
den bisher innegehaltenen Kreis hinaus fteckten. Ihr Beftand war
jedod&amp;y nur von kurzer Dauer. Eine redtlidHe Grundlage
haben fie niemals gehabt. Die Gefjeggebung knüpfte vielmehr
an die fon vor der Revolution geltenden Bejtimmungen über
Arbeiterausfqhüffe an, indem fie durdy Derordnung vom
23. Dezember 1918 beftimmte, daß in allen privaten und öffent:
liqhen Betrieben jeder Art mit mehr als 20 Arbeitern oder Ange
itellten Arbeiter: bzw.Angeftelltenausfqhüffe erridtet
werden müßten, zu deren Aufgaben u. a. gehört: die Wah-
rung der wirtfhaftliden Interefjen der Arbeithehmerfhaft gegen:
über dem Unternehmer, die Überwachung der Innehaltung der
Tarifverträge, die Mitwirkung bei der Regelung der Lohn und
Arbeitsverhältniffe, die Förderung des guten Einvernehmens 3zwi-
iden Arbeitnehmern und Arbeitgeber, die Bekämpfung der Un-
falls und Krankheitsgefahren, die Mitwirkung bei Kündigung
und Entlaffung von Arbeitnehmern, legteres allerdings nur im
Rahmen der Demobilmadghungsverordnungen.

Die Dertreter des Rätegedankens waren mit diefer Entwick
[ung nicht zufrieden. Sie hatten den Plan, die Räte zur Grund-
[age der gefamten wirtfhaftliden und politijden Organifjation
zu machen und ihnen damit eine weit über den einzelnen Betrieb
hinausgehende Bedeutung zu geben. Diefer aus ruffijihen Gedans
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        kengängen herausgewacfene Plan ftieß jedody in weiten Xreifen
— vor allem audy bei den Gewerkfhaften, die H durdı
eine derartige Atomifierung der Wirtfhafts» und Sozialverfaffung
in ihrer Erijtenz bedroht fahen — auf heftigen Widerftand. Den-
nody glaubte die Gefekgebung dem Rätegedanken bis zu
einem gewiffen Grade Konzeffionen maden 3u müffen. Dies
gefhah einmal durdy die fogenannte „D erankerung“ des
Rätegedankens in der Derfaffung und zweitens durd das
Betriebsrätegefeß vom 4. Sebruar 1920.

Der Artikel 165 der Reichsverfaffung enthält die
Grundzüge des geplanten wirtfdhaftlihen Rätefnitems,
von dem allerdings zur Zeit nur die Betriebsräte und der
vorläufige ReihswirtfHaftsrtat tatfädlidh ins Leben ge
treten find, während die Bezirksarbeiter-, Bezirkswirt-
Thaftsräte fowie der Reidhsarbeiterrat nod} fehlen. Die
Zufigerung an die Arbeitnehmerfhaft {it im Abf. 2ff. des Der.
faffungsartikels in folgende Sorm gekleidet:

„Die Arbeiter und Angeftellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer
fozialen und wirtfhaftliden Interefjen gefeblidje Dertretungen
in Betriebsarbeiterräten fowie in nad} Wirtihaftsgebieten ge
gliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reicdsarbeiterrat.

Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten 3ZUT
Erfüllung der gefamten wirtjhaftlihen Aufgaben und zur Mit-
wirkung bei der Ausführung der Sozialifierungsgefee mit den
Dertretungen der Unternehmer und fonit beteiligter Dolkskreife
zu Bezirkswirtfhaftsräten und zu einem Reichswirtfdhaftsrat 3zU-
jammen. Die Bezirkswirtfhaftsräte und der Reicdhswirt[dhaftsrat
jind fo zu geftalten, daß ale wichtigen Berufsgruppen ent{precjend
ihrer wirt{haftliden und fozialen Bedeutung darin vertreten find.

Sozialpolitijde und wirtfhaftspolitijdhe Gejegentwürfe von
grundlegender Bedeutung folen von der Reichsregierung vor ihrer
Einbringung dem Reichswirtfhaftsrat ZUr Begutachtung vorgelegt
werden. Der Reichswirtfhaftsrat hat das Recht, felbit folche
Gefegesvorlagen zu beantragen, .. .

Den Arbeiter: und Wirtfjhaftsräten können auf den ihnen über»
wiejenen Gebieten Kontroll® und Derwaltungsbefugniffje über»
tragen werden.

Aufbau und Aufgabe der Arbeiter und Wirtfhaftsräte fowiz
ihr Derhältnis zu anderen fozialen Selbjtverwaltungskörpern zu
regeln, {it ausfdließlidh Sache des Reichs.“

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Sicherung des Arbeitsverhältnifjes. nn
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Das Betriebsrätegefeß.

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$ 9. Das Betriebsrätegefeß.

Don den in Artikel 165 der Reichsverfaffung aufgezählten Kör-
perfhaften bejtehen außer dem vorläufigen Reidhswirt-
I&amp;aftsrat, der, wie f[hon fein Name befagt, eine proviforifche
Einrichtung darjtellt, bisher nur die Betriebsräte, Der Ent-
wurf zu einem „Gefjeß über Betriebsräte” wurde der Ders
fjaffunggebenden Deutfden Nationalverfammlung
bereits im Augujft 1919 vorgelegt. Das Gejeg, das nad fehr
fangen Beratungen am 4. Sebruar 1920 zuftande kam, bringt im
wefentlidjen eine Sortbildung der bereits beftehenden Arbeiters
und Angeftelltenausfhüffe, die unter dem Namen von „Räten“
neu ausgeftaltet und mit einer Anzahl neuer Rechte bedacht wur.
den. Dor allem wurde die kFediglidH beratende in eine mit»
entfdeidende Stimme und der rein foziale Wirkungskreis
in einen fozialen und wirtf{Haftliden umgewandelt. Mit po-
[itifdyjen Rechten wurden die Betriebsräte dagegen nicht aus»
geftattet. Im ganzen ftelt das Gefeg in der Form, in der es
[&amp;ließlidh angenommen wurde, einen Kompromiß zwijdhen den
zinander bekämpfenden Intereffentengruppen der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber dar.

In naditehendem fol fein Inhalt kurz wiedergegeben werden:

Betriebsräte mülfen in allen Betrieben eingefjeßt wer:
den, die in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer bejhäf:
tigen. Als „Betriebe“ gelten ale privaten Unternehmungen,
Gejdhäfte fowie Derwaltungen des öffentlidhen und privaten Rechts.
Betriebe mit weniger als 20, aber mindejtens 5 wahlberec:
tigten Arbeitnehmern wählen anftatt eines Betriebsrats einen
„Obmann“, der im wefentliden die gleidhen, wenn aud bes
Iqränktere Befugnifje hat wie der Betriebsrat.

Der Betriebsrat ift als Dertretung der gefamten Ar-
beitnehmerfcdhaft eines Betriebs gegenüber dem Unternehmer
gedacht. Die Arbeitnehmer gliedern fidh in die Gruppen der Ar-
beiter und der Angeftellten, die in bezug auf ihre Rechts»
telung fowie ihre Einzel- und Kollektivarbeitsverträge mandje
Unterfhiede voneinander aufweifjen. Jede diefer Gruppen erhält
innerhalb des Gefjamtbetriebsrats eine befondere Dertretung,
den „Arbeiterrat“ und den „Angeftelltenrat“. Die Größe
jeder Gruppe ift abhängig von dem Zahlenverhältnis der Arbeiter
und Angeftelltenfchaft zur Gefamtheit aller Arbeitnehmer. Don
der Beteiligung an den Betriebsräten ausgefhloffen find:
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        50 Sicherung des Arbeitsverhältniffes,
Samilienangehörige des Arbeitgebers, Ööffentlidhe Be:
amte und Beamtenanwärter, feIlbftändige Gefhäftsfüh-
rer und Betriebsleiter, foweit fie zur EinfteNung und Ent»
Taffung der übrigen im Betriebe tätigen Arbeitnehmer berechtigt
find, die vertretungsberecdtigten Mitglieder jurijtis
ider Perfonen fowie Perfonen, deren Befhäftigung nit
in erjter £inie dem Erwerb dient, jondern etwa der kör-
perlicen Heilung, der fittlihen Befferung oder der dienenden Näch-
ltenliebe,

Als Arbeitgeber im Sinne des Betriebsrätegefeßes gelten
folde Perfonen, die einen Betrieb für eigene Rednung und
unter eigener Derantwortliq keit betreiben. Bei öffent:
Iiqhen Betrieben werden die Rechte und PflidHten des Arbeit.
gebers von den Dorfjtänden der einzelnen Dienititellen
wahrgenommen.

Regelmäßig ijt für jeden Betrieb ein Betriebsrat zu errichten.
Diefer befteht aus Dertretern der Arbeiter und der Angeftellten.
In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern hat der Be
triebsrat drei, in Betrieben von 50—99 Arbeitnehmern fünf, in
folgen mit 100—199 Arbeitnehmern feds Mitglieder. In grös
Beren Betrieben von 200—999 Arbeitnehmern erhöht fi die
Zahl der Betriebsratsmitglieder für je weitere 200 um eines, in
Betrieben zwifhen 1000 und 5999 für je weitere 500, in Betrieben
von 6000 und mehr Arbeitnehmern für je weitere 1000 um eines.
Mehr als dreißig Mitglieder darf ein Betriebsrat nicht
haben. Bei der Zujammenfegung fol das Verhältnis der ver:
je&amp;iedenen Berufsgruppen und der Gejcdhlechtszugehörigkeit mög-
lift berücfichtigt werden. Ein vorwiegend mit Arbeiterin:
nen befebter Betrieb fol 3. B. einen vorwiegend meibliden
Betriebsrat haben.

Die Arbeitnehmerfhaft eines Betriebes bildet als ganzes die
Betriebsverfammlung, in der alle Arbeitnehmer ohne Uns
terfhied des Alters und Gejhlechts Stimmrecht befigen. Die Ein-
berufung diefer Derfammlung liegt dem Obmann ob. Er muß
fie einberufen, wenn ein Diertel der Arbeitnehmerfdhaft
oder der Arbeitgeber es verlangt. Der Arbeitgeber hat
das Recht, an der Betriebsverjammlung ohne Stimmrecht teil»
zunehmen oder fidy dort vertreten zu Lafjfen. Das gleihe Recht
jteht den Beauftragten der im Betriebe vertretenen Berufs»
organifationen der Arbeitnehmer zu. Diefe haben aber be.
ratende Stimme. Die Beteiligung an der Derjammlung {it den
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Das Betriebsrätegejeg.

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Gewerkfchaftsvertretern ohne befondere Einladung ge:
jtattet. Die Betriebsverjammlung darf nur über Dinge beraten,
die zu ihrem Gefhäftskreis gehören; diefer fällt im wefent:
lidgen mit dem Aufgabenkreis des Betriebsrats zujammen. Die
Derjammlung hat das Recht, an den Betriebsrat Anträge und
Wünfjdhe zu richten. Grundfäglig follen die Derfammlungen
außerhalb der Arbeitszeit ftattfinden.

Angeftellte und Arbeiter wählen ihre Vertreter im Betriebsrat
in getrennten Wahlgängen, d.h. die Arbeitermitglieder
werden von der Arbeiterfhaft, die Angejtelltenmitglieder von der
Angefteltenjhaft in unmittelbarer und geheimer Wahl
nad den Grundfägen der Derhälkltniswahl für die Dauer
eines Jahres gewählt. Wahlberedtigt find alle über 18
Jahre alten männlidhen und weibligen Arbeitnehmer eines Be:
triebes, fofern fie die bürgerliden Ehrenrechte befigen. Wähl-
bar dagegen find nur foldhje Arbeitnehmer, die mindejtens 24
Jahre alt, ferner Reidhsangehörige find, fig nicht mehr in der
Berufsausbildung befinden, mindejtens feit drei Jahren in ihrem
jegigen Berufszweig und mindejtens feit feds Monaten in dem
betreffenden Betriebe tätig gewejen find.

Die Aufgaben des Betriebsrats find fehr mannigfaltiger
Natur. Ganz allgemein gefprochen ijft ihr Ziel, einmal die
gemeinjamen wirt{dhaftlidhen Intereffen der Arbeit:
nehmerjdjaft gegenüber dem Arbeitgeber zu fördern und zwei:
tens den Arbeitgeber bei der Erfüllung der Betriebszwecde
zu unterjtüßen. Im einzelnen find dem Betriebsrat
folgende Aufgaben geftellt:

1. die Unterftüßgung der Betriebsleitung dur Rat, zum
Swedke möglichiter Dollkommenheit und Wirtfchaftlihkeit der Be
triebsleijtungen;

2. die Überwadhung der Durchführung gefälter Scdhieds-
jprüde;

3. die Dereinbarung von Dienftvorfchriften für die Ar-
beitnehmer im Rahmen der geltenden Tarifverträge;

4. die Sörderung des guten Einvernehmens innerhalb
der Arbeitnehmerjdhaft fowie zwifdhen ihr und dem Arbeitgeber;
ferner die Wahrung der Organijationsfreiheit der Arbeitnehmer;

5. die Entgegennahme von Bejdjwerden des Arbeiter: und
Angeftelltenrats und der Derfud der Abftellung ihrer Urfachen;

6. die Bewahrung des Betriebes vor Erfhütterungen, ins
        <pb n="68" />
        befondere durdz Streiks und Ausjperrungen, wobei allerdings in
bie Befugniffe der Gewerkfhaften nicht eingegriffen werden darf;

7. die Bekämpfung der Unfall. und Gejundheitsgefahs
ren im Betriebe; die Unterjtügung der Gewerbeaufficht in der
Durchführung diefer Aufgabe;

8. die Mitwirkung an der Verwaltung von Penfionskaffen,
Arbeiterwohnungen jowie allen fonjtigen etwa vorhandenen W 0 hl
fahrtseinridgtungen; ı

9, die Mitarbeit an der Einführung neuer Arbeitsme-
thoden;

10. die Entjendung von ein bis zwei Vertretern der Arbeits
nehmer in den Auffidghtsrat (wo ein [oldjer bejteht) mit
Stimmrecht, aber ohne eine andere Dergütung als eine
Aufwandsentjhädigung;

11. die Mitwirkung bei Unfallunterfudungen in Auss
führung der Dorfhriften der Unfallverfiderungsgefeggebung (RDO.
S 1559).

Don diefen Beftimmungen hat befonders die unter 10. genannte
große Kämpfe zwijden den Dertretern der Arbeitgeber und denen
der Arbeitnehmerintereffen im Reichstag hervorgerufen. Don
Arbeitgeberfeite wurde gegen die Aufnahme von Arbeitnehmer:
vertretern in die Auffichtsräte vor allem geltend gemacht, daß
ihnen das kaufmännijdhe Derftändnis fehle, um die Gefhäftslage
jachgemäß zu beurteilen; ferner bejtand wohl aud die Furcht, daß
der Einblik in etwa bejonders günftige Derhältniffe die Begehr=
lichkeit der Arbeitnehmer fteigern werde. Auf der anderen Seite
wurde dagegen betont, daß aud früher fon Auffichtsratsmitglieder
ohne befondere kaufmännijdhe Kenntniffe, 3. B. um ihres Rlingen-
den Namens willen, gewählt worden feien, und daß bei ungün-
jtiger Konjunktur die genaue Kenntnis der Gefjchäftslage die
Arbeitnehmer unter Umftänden audz von höheren £ohnforderungen
zurücghalten könne.

Dem Arbeiter» und Angeftelltenrat find folgende Auf-
gaben übertragen:

1. Die Überwachung der Durchführung der Arbeiterfhuß-
gefege und diejen rechtlich glei jtehenden Derordnungen fowie
der Innehaltung der maßgebenden Tarifverträge und an:
erkannten Scqhiedsfprücde;

2. die Mitwirkung bei der Regelung der Löhne und fon-
jtigen Arbeitsverhältniffe im Benehmen mit den in. Bes
trat kommenden gewerkfchaftlidgen Organifationen, foweit eine

52

Sicherung des Arbeitsverhälinijfes.

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Das Betriebsrätegejeß.

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tariflige Regelung nicht bejteht. Dies hat insbefondere zu
gefdehen bei der Seftfegung von Stücklohnfägen, bei der Einfüh-
tung neuer £öhnungsmethoden, bei der Sejtjekung der Arbeitszeit;

3. die Aufjtelung der Arbeitsordnung;' .

4. die Anrufung des Schlidtungsausfdhuffjes in Streitfällen;

5. die Bekämpfung der Unfall und Gefundheitsgefah-
ren in der eigenen Gruppe;

6. die Unterfjudhung von Befdhwerden über Mifjtände im
Betriebe;

7. die Dereinbarung von Richtlinien über die Einftellung
von Arbeitnehmern der eigenen Gruppe fowie die Mitwirkung
bei Entlaffungen innerhalb der eigenen Gruppe;

8. die Sorge für die Einjtelung von Kriegs: und Unfall-
befhädigten in für ihre Kräfte und Sähigkeiten geeignete
Stellungen.

Unter diefen Aufgaben war begreifliderweife die unter 7. ge-
nannte die am Heißeften umftrittene, denn die EinfteNungen und
Entlajffungen von Arbeitskräften hat von jeher der Unternehmer
als feine ureigenjte Domäne betrachtet, innerhalb derer er ganz
frei [halten und walten konnte. In diefe Auffaffung hat das
Betriebsrätegefeß eine tiefe Brefche gelegt. Der Arbeitnehmer[haft
wurde das Recht zuerkannt, über die Einjtelung und Entlaffung
von Arbeitskräften mitzubefjtimmen. In welder Weife dies
Mitbeftimmungsredht ausgeübt wird, ijt dem einzelnen Betriebe
anheimgeftellt, Die Richtlinien, die hierüber zwifjden dem Arbeit:
geber und den Arbeitnehmern vereinbart werden, müffen aber
die Bejitimmung enthalten, daß die Einftelung oder Entlaffung
night von der politijden, militärijden oder gewerkfchaftliden Be-
tätigung, von der Konjeffion oder von der Zugehörigkeit zu einem
beftimmten Gejcdlecht abhängig gemadıt werden darf.

Binnen fünf Tagen nad) der Kündigung bzw. der Entlaffung
— falls eine Kündigung nicht vorangegangen ijt — fteht dem von
der Entlajfung bedrohten oder betroffenen Arbeitnehmer das Recht
zu, den Arbeiter oder Angefjtelltenrat anzurufen. Wird durch
diejfen eine Einigung nicht erzielt, fo muß der zuftändige Schliche
tungsaus{dhuß angerufen werden, von dem aus, wenn die Schlidh-
tungsordnung erft zum Gefjeß erhoben ijt, der Sal nody an das
£andeseinigungsamt und in legter Injtanz an das Reichseinigungs-
amt gehen kann. ;

Über die fozialpolitijden Wirkungen des Betriebsrätegefebes
(äßt fig nad der kurzen Dauer feines Beftebens noch nichts Ab-
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        Sicherung des _Arbeitsverhältniffes. N
j&amp;ließendes fagen. Bedeutfam ft, daß bereits eine Anzahl von
Unternehmern zugeben, daß die Räte ein Mittel zur Sörderung
des Wirtjdhaftsfriedens werden können, und daß mandze Erfchütte-
rungen, die für die Beteiligten jhwere Nachteile gebracht haben
würden, durdy das Eingreifen der Räte vermieden worden find.
Das Mitbejtiimmungsrect der Arbeitnehmer, defjjen Sorde-
rung aus einem Gefühl des Miktrauens gegen die Arbeitgeber
heraus geboren ift, kann, wenn es in ridtigem Geijte gehandhabt
wird, im Laufe der Zeit vielleicht gerade ein Mittel werden,
diefes Migktrauen zu überwinden und an feine Stelle eine auf
Dertrauen gegründete Arbeitsgemeinjhaft zwijden den deutfchen
Unternehmern und der deutjhen Arbeiterjdhaft zu jegen.

Ein nur halb gelöftes Problem bleibt zur Seit aud} nody das
Derhältnis der Betriebsräte zu den Gewerkfchaften. Die Tatjache,
baß fi die Aufgabenkreije der Betriebs« und der Berufsorgani-
jationen mannigfad} decken und kreuzen, führte von Anfang an
zu Streitigkeiten zwijdhen beiden. Diefe zu verhindern, hat das
Betriebsrätegefeß den Gewerkjqhaften eine ganze Reihe von Kon-
zeffionen gemacht. Zu ihnen gehört 3. B. die Bejtimmung, daß
bie Befugniffe der wirt[dqhaftliden Dereinigungen von Arbeitern
und Angeftellten, welde Interefjen ihrer Mitglieder vertreten,
dur das Betriebsrätegefekß nicht berührt werden; ferner die
Berechtigung der Gewerkfjchaften, einen Delegierten mit bes
ratender Stimme in die Betriebsverjammlung zu [dhicken,
falls Mitglieder der betr. Gewerkfhaft dem Betriebe angehören;
endlid} die Dorfchrift, daß bei Sehlen eines Tarifvertrages £ohn-
regulierungen feitens des Betriebsrates nur im CEinver-
nehmen mit den Gewerk{haften betrieben werden können. Trog
diefer von vornherein getroffenen Sicherungen hat es jeit dem Be
jtehen der Betriebsräte an Reibungen zwifhen ihnen und den
Gewerkjchaften nicht gefehlt. Der Kampf zwijden beiden ift aud
nodz nicht ausgekämpft. Als ein Sieg der Gewerkfehaften if
zs aufzufaffen, daß der Entwurf zum Tarifvertragsgejeg wohl
den Berufss, nicht aber den Betriebsorganijationen die Tarif
fähigkeit zugefteht. Da die Gewerkjchaften an die wirtfdhaft-
fiqdjen und fozialen Probleme, die gelöft werden jolen, von größe-
ren Gefidgtspunkten heraus herangehen als die Betriebsräte,
in deren fjehr viel engerem Kreis fi fo mandjes Mal audz „der
Sinn verengern“ mag, fo [teht zu hoffen, daß es den Gewerk-
jdaften gelingen wird, audz fernerhin gegenüber den Betriebse
räten das Heft in der Hand zu behalten.

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Das Betriebsrätegefeg.

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£iteraturüberficht,
Ch. Brauer, Die moderne Gewerkichaftsbewegung, Echo:Derlag, Duis-
burg.
Sr. Kulemann, Die Berufsvereine, Derlag 6. Sijdher, Jena.
Nejtriepke, Die Gewerkjhaftsbewegung, Derlag Morig, Stuttgart,
Webb, Theorie und Prazis der englifchen Gewerkvereine, Derlag
Dieg, Stuttgart.
Wende, Der Aufbau der deutfchen Gewerkfhaften, Reicksarbeits-
blatt 1922, Beft 21.

Hued, Das Arbeitsvertragstecht, Derlag Heß, Stuttgart.

Mar v, Schulz, Tarifverträge, Schlichtung von Arbeitsftreitigkeiten,
Betriebsrätegejeß ujw., 4. Aufl., Derlag Carl Heymann, Berlin,

Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgejeß, Derlag Dunder und Humblot,
Münden.

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Berlin,
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SG. Sijdher, Jena,
Bd, HI, Heft 11/12, Methoden des gewerblidjen Einigungswefjens.
Bd, V, Heft 6/7, Ausbau und Vervollkommnung des gewerblichen
Einigungswefens von Prof. Dr. Waldemar Zimmermann.
Sinzheimer, Das Rätefoitem, Union-Derlagsanftalt, $rankfurt a. M.

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Uitmann:Sottheiner, Sozxialvolitif.
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3, Abfjchnitt, Maßnahmen beim Sehlen eines
Arbeitsverhältniffes.
1. Kapitel. Arbeitsnachhweis und Berufsberatung.
81. Allgemeines, Aufgaben und Anfänge des
Arbeitsnadgweifes.

Wenn troß beftehender Arbeitsfähigkeit ein wirtjhaftlidp auf
Erwerbsarbeit Angewiefener aus dem einen oder anderen Grunde
zur Seit ohne Arbeit ijt, fo erwächit der Sozialpolitik die Aufs
gabe, ihn möglichjt jAnell wieder in ein Arbeitsverhältnis hinein-
zujtellen oder, falls das nicht fofort gelingt, die Zeit der Arbeits-
[ofigkeit auf irgendeine Weife zu überbrücken. Wenn der Arbeits«
mangel weite Kreifje ergreift, [0 bleibt nidts anderes übrig, als
die Arbeitslojen durd Darreidhung von Geldmitteln, die entweder
auf dem Steuerwege oder auf dem Derfiherungswege aufgebradt
werden, während der Dauer der Erwerbslofigkeit zu unterftügen.
Bei geringerem Arbeitsmangel verjucht man durch Arbeitsjtrekung
die vorhandene Arbeit auf eine größere Anzahl von Arbeitenden
zu verteilen oder durdz künftlidhe Dermehrung der Arbeitsmöglidh-
keiten — fogenannte „produktive Erwerbslofenfürforge“ — den
zur Zelt aus dem Arbeitsmarkt Ausgefchalteten Arbeit und Der-
dienft zu fhaffen. In normalen Zeiten fpielen diefe nur bei
„abjolutem Arbeitsmangel“ wichtigen Abhilfsmittel keine große
Rolle. Doc kommt felbit in Seiten wirt{qhaftliger Hodkonjunktur
der fogenannte „relative Arbeitsmangel“ vor, d.h. Arbeitslofig-
Reit von einzelnen Perjonen aus individuellen oder überindividu-
zellen Gründen, Arbeitslofigkeit an einzelnen Orten oder in ein:
zelnen Gewerben, während in anderen Orten oder Gewerben wohl
gar ein Mangel an Arbeitskräften herr{cht. In allen diefen Sällen
kommt es darauf an, Angebot und Nachfrage auf dem Arbeits»
markt möglichjt fhnell miteinander in Berührung 3u bringen
und auf alle Weije dafür Sorge zu tragen, daß die zur Seit
Arbeitslojen möglidft bald wieder Arbeit und DVerdienfjt finden.
Die Aufgabe, den Arbeitsmarkt zu regeln, indem vorhandene
Arbeit nachgewiefen und Angebot und Nachfrage gegeneinander
ausgeglichen wird, fällt dem Arbeitsnadh weis 3U.

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        Allgemeines, Aufgaben und Anfänge des Arbeitsnadweijes, 67

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Die erfjten Arbeitsnadhweife wurden von den Sünften ein»
gerichtet. Doc} finden wir daneben fhon frühzeitig gewerbs.
mäßige Stellenvermittelung, die allmählid immer größere
Bedeutung gewann. Mit dem Aufblühen der Indufjtrie und dem
Entjtehen einer Maffennachfrage und eines Maffenangebotes von
ungelernten oder angelernten Arbeitskräften, die eine Individuali-
Jierung der Stellenvermittelung, wie fie das Handwerk nod} ver.
langt hatte, unnötig machten, wurde mehr und mehr die pere
[önlidje Arbeitsfuche durdz Umfrage von Werkftatt 3zu Werk:
jtatt und von ‚Sabrik zu Sabrik zur herrfhenden Sorm der Stellen:
juce überhaupt. Daneben kam aud} das Zeitungsinferat
auf. Alle diefe Methoden Kitten aber daran, dak fie einen Über:
bli&amp; über den Gefamtarbeitsmarkt nicht ermöglichten und er:
heblidhe Derlufte an Zeit, Kraft und  Arbeitswillen im Gefolge
hatten,

Mit dem Erjtarken der Organifationen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer griffen diefe die Stellenvermittelung inner:
halb ihres eigenen Berufes als willkommenes Mittel zur Beherr-
idhung des Arbeitsmarktes und damit zur Erhöhung ihrer An-
ziehungskraft auf nod, Außenftehende auf. Eine Seitlang wurde
die Organifation des Arbeitsnacdhweifes zu einer heiß umtrittenen
S$rage. Sowohl die Gewerk{haften wie die Arbeitgeberorgani:
jationen behaupteten ihr ausfdließlides Recht auf den Arbeits:
nacdjweis, denn jeder von ihnen hatte ein gleid großes Interejfe
Jaran, die Stellenvermittelung vom eigenen Machtitandpunkt aus
zu handhaben. Ganz allmählich erft gewann die in fozialpolitild
führenden Kreifen Längft vertretene Anjdhauung Boden, daß der
Arbeitsnadhweis allgemeine wirtfHaftlide und foziale
Aufgaben 3u erfüllen habe und deshalb den wirtjdhaftligen In-
tereffenkämpfen möglichit entrüct werden müffe. Das
xachfende Bedürfnis nad} öffentlider gemeinnüßiger Ar-
beitsvermittelung wurde 3zunächft dadurd befriedigt, daß

in einzelnen Städten feitens gemeinnüßiger Dereine Arbeitsnach-
weife ins Leben gerufen wurden, die fi anfänglid aber nur mit
größter Schwierigkeit gegenüber den Arbeitsnadjweijen der Or-
ganifationen zu behaupten vermochten. Die Derjtadtlihung diefer
gemeinnüßigen Arbeitsnacweife, die in großem Maßijtabe fchon
vor dem Kriege [tattgefunden hatte, erweiterte ihren Einfluß und
Ihren Aufgabenkreis beträchtlich, wenn es audy no&amp; keineswegs
zelang, die Stellenvermittelung der Organifationen und die private
Stellenvermittelung auszujdalten. Die. politi[jdhe Entwicklung nach
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        8

Arbeitsnadhweis und Berufsberatung.
dem Kriege trug fAließlih das Ihre dazu bei, dem öffentliqgen,
paritätifd geleiteten Arbeitsnadh weis als dem ges
eignetiten Mittel zur Organifation des Arbeitsmarktes zum Siege
zu verhelfen. Mehr und mehr erkannte man audy, daß eine ein:
heitlihe reidsgefeglide Regelung des Arbeitsnad:
weiswefens notwendig fei. So entjtand nadı langen Dorberei-
tungen das Arbeitsnadweisgefjeß vom 4. Augquit 1922.
8 2. Grundgedanken des ArbeitsnadhweisgefeBes.

Die dur die Notlage des deutfchen Wirtfhaftslebens hervor:
gerufene Krijenhaftigkeit des Arbeitsmarktes forderte als erfjtes
gebieterijd eine Planmäßigkeit in feiner. Organijation. Es
galt alfo, ein [ückenlofes Meß von Arbeitsnachhweifen über das
ganze Reid hin zu fHaffen. Die Hauptaufgabe diefer lokalen
Stellen ift felbjtverftändlich die Arbeitsvermittelung, dodz follen fie
aud bei der geplanten Arbeitslojenverfiherung (f. unten 2. Abfdn.
2. Kapitel 8 2) mitwirken und verpflichtet werden können, ihre
Tätigkeit auf Berufsberatung und £ehrijtellenvermitte:
[ung auszudehnen. Audy weitere Aufgaben zur Regelung des
Arbeitsmarktes, befonders auf dem Gebiete der Arbeitsbefhaffung,
der Erwerbsbefchränkten: und Wandererfürforge follen, falls nötig,
den örtligen Arbeitsnachweifen übertragen werden.

Die örtliqhen Arbeitsnachweije werden allgemein in „Landes:
ämtern für Arbeitsvermittelung“ zujammengefaßt, die jeweils für
größere, wirtjqhaftlid zufammenhängende Bezirke (Länder, Pro-
vinzen) errichtet find. Ihre Aufgaben find vielfältig. Erjtens find
lie Auffidts- und Befhwerdeftellen gegenüber den ein:
zelnen in ihrem Bezirk gelegenen Arbeitsnadhweifen, ferner Kegt
ihnen ob: der Ausbau der Arbeitsvermittelung in ihrem Bezirk,
der zwifjdjenörtlige Ausgleid von Angebot und Nachfrage
auf dem Arbeitsmarkt ihres Bezirkes, fowie überhaupt die Beob:
adtung aller Dorgänge auf dem ihnen unterjtellten Teil des
Arbeitsmarktes; weiter die Sorge für die fadgligHe Durd-
Bildung der Arbeitsnadhweisbeamten; endlich bilden fie das Ver=
bindungsglied zwijdhen den örtlihen Arbeitsnadhweifen und
dem Reiqhsamt für Arbeitsvermittelung. Das Reicds-
amt felbft jtellt die Krönung des ganzen Gebäudes dar. In ihm
jollen alle Säden des deutjhen Arbeitsnadweiswefens fo zufjammen-
laufen, daß der gefamte deutfjche Arbeitsmarkt von einer Stelle
aus überblikt und beeinflußt werden kann. Nur durch eine der»
artige Dianmäßigkeit und Gejcdlojfenheit kann je das Ideal er-

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        Grundgedanken des Arbeitsnadhweisgefeges, 69

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reicht werden, daß die gefamte Organifation wie ein einziger
großer Arbeitsnadh weis zufammenwirkt. Um dies zu ers
reihen, muß von zentraler Stelle aus aud für etwa notwendig
werdende Berufsumftellungen, für die Möglichkeit einer
Derpflanzung von Arbeitskräften von Ort zu Ort, für die
Anwerbung ausländijher Arbeiter und für die Schaffung
neuer Arbeitsgelegenheiten geforgt werden. Alle Ders
änderungen auf dem Arbeitsmarkt hat das Reidhsamt für Arbeitss
vermittelung zu regiftrieren und regelmäßig zu veröffent:
lichen.

Als zweites großes Siel fteht neben der Planmäßigkeit die
Einheitlidgkeit der Arbeitsnadhweisorganifation. Bei der
außerordentlidhen Serfplitterung und Vielfältigkeit der heutigen
Arbeitsvermittelung, die wir oben [Hon erwähnten, wird es durdh-
aus nicht Leicht fein, diefe Dereinheitligung herbeizuführen. Das
neue Arbeitsnadhweisgefeg will zunächjt einmal der gewerbs-
mäßigen Stellenvermittelung völlig den Garaus machen,
indem es vorfieht, daß neue Konzeffionen für die Auss
äbung gewerbsmäßiger Stellenvermittelung nidt mehr erteilt
werden dürfen und daß die beftehenden fpätejtens bis zum
31. Dezember 1930 ganz erlöfden müfjen.

Drittes Siel der neuen Arbeitsnadhweisgefeßgebung ift, die
Drganifation des Öffentliden Arbeitsnadhweijes fo umfajfend
wie. möglidy zu geftalten. Nur wenn der gefamte Arbeitsmarkt
von einer Stelle aus überfhaut werden kann, wird es gelingen,
an jeder einzelnen Stelle „den redhten Mann an den rechten Plab“
zu ftellen und audy die Iekte offene Stelle nody im Erfahrung 3zu
zu bringen, Es muß unmöglidy gemadıt werden, daß in irgend.
einer Gegend des Deutjhen Reiches Arbeitskräfte gejucht werden,
während jidy in einer anderen für die betreffenden Pojten geeignete
Leute vergeblidy um Arbeit bemühen, ohne von der vorhandenen
Arbeitsmögliqkeit etwas zu erfahren. | I

Umitritten — und daher im Gefeg nit gelöft — find Heute
nody die Sragen des Einftellungs= und Benußgungszwan-
ges. Unter Einjtellungszwang verfteht man die Derpflidh-
tung, diejenige Arbeitskraft auf einen beftimmten Poften 3u
jtellen, die dem Betrieb, der die offene Stelle zu vergeben hat,
durd) den in Betracht kommenden Arbeitsnachweis zugefdhicht wird.
Die Einführung eines derartigen Swanges würde den Arbeitgeber
jeder Sreiheit in der Wahl jeiner Hilfskräfte berauben und außer.
dem von den Arbeitsnadhweisbeamten eine derartig genaue Kennt
        <pb n="76" />
        Arbeitsnadhhweis und Berufsberatung.

nis der Bedürfnifje jedes einzelnen Betriebes in jedem gegebenen
Augenblik verlangen, daß felbjt der gefhultelte und. erfahrenfte
Beamte diefer Anforderung niemals 3zu entjpredjen vermöchte,
ganz abgefehen davon, daß damit zugleidy audz eine [Harfe Waffe
gegen einzelne Betriebe in die Hände der Arbeitsnadhweife gelegt
werden würde. Beim heutigen Bildungsjtand der Arbeitsnadhweis:
beamten würde der EinfjteNlungszwang vielerorts zweifellos zu
einem {tarken Rückgang der Leijtungsfähigkeit der Betriebe
führen und damit ein Erperiment bedeuten, das fih das Deutfche
Reid in feiner augenbliekliden Notlage nicht leiften kann. Aber
jelbft bei einem völligen Ausbau der Sachabteilungen und ihrer
Bejekung mit faclid} gefhulten, die lokalen Derhältnifje genau
kennenden DVermittlungsbeamten wird dody immer der einzelne
Arbeitgeber die Bedürfniffe feines Betriebes und die Anforde:
rungen, die er an feine Arbeitskräfte 3u ftellen berechtigt ilt,
piel beffer kennen als felbft der aNlerbefte Arbeitsnadhhweisbeamte.
Der Einftelungszwang wird daher wohl kaum je eingeführt
werden.

Etwas anders fteht es mit dem Benugungszwang, wenn:
glei man davon abgefehen hat, ihn einftweilen fhon durdzus
führen. Wir verftehen unter Benugungszwang die Derpflidhtung,
offene Stellen nur dur den öffentliden Arbeitsnad-
weis zu bejeken. Gewijfe Gruppen der Arbeitnehmer befür-
worten den Benußungszwang mit der Begründung, daß nur durd)
zine jtraff durchgeführte Sentralijation die lekte freie Stelle erfaßt
und befegt werden könne, und daß nur der Benukgungszwang eine
wirklidy brauchbare Arbeitsnadpweisftatijtik ermöglihe. Auf Arbeit-
geberfeite wird gegen den Benugungszwang ins Seld geführt,
daß er die Arbeitslofigkeit keineswegs vermindere, fondern im
Gegenteil eine Lähmung der eigenen Initiative der Arbeitnehmer
zur Solge haben werde, die ungünftig auf die Lage des Arbeits:
marktes zurücßwirken müjffe. Der Benußgungszwang werde aud
jehr leicht eine Bureaukratifierung des Arbeitsnadhweiswefens und
eine unnötige Dergrößerung des Derwaltungsapparates zur Folge
haben, da zur Sicherung feiner Durchführung eine große Anzahl
von Kontrollinftanzen gefhaffen werden müßten. Audy von Arbeit:
nehmerfeite aus wird der Benugungszwang nit allgemein befür-
wortet. Die Angehörigen der höheren Berufe jtehen ihm ganz be:
fonders fkeptifjdy gegenüber und madjen geltend, daß ein öffent:
lidher Arbeitsnadhweis niemals den Grad von Individualifierungs-
fähigkeit erreihen könne, der bei der Dermittelung von Poften,

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Grundgedanken des Arbeitsnadhweisgefeßes. 7
wie fie beifpielsweije für höhere kaufmännifjhe Angeftellte und
Akademiker in Betracht kommen, vonnöten fei.

Dagegen fieht das Gefeg die Einführung einer Meldepflicht
für aNe offenen Stellen, wenn aud} zunäcdjt nur fakultativ,
vor, da es befonders in Krifenzeiten wünjdhenswert ijt, jeden
unbefegten Arbeitsplag zu kennen. Don der Einführung einer
obligatorifdhen Meldepflidt hat man aus den gleihen Grün:
den abgefehen, die aud zur Ablehnung des Benugungszwanges
führten.

In bezug auf die Derwaltung der Arbeitsämter [Hreitet das
Gefeh auf dem Wege weiter, den au die bisherige Derwaltungs-
praris fon gegangen ift — auf dem Wege der Se Ibitverwal-
tung. Es fieht paritätifd, dur vorgefdlagene Vertreter der
Arbeitgeber: und Arbeitnehmerorganifationen befeßte Derwal-
tungsausfqüffe für die Örtligen Arbeitsnachweije und alle
Sacdhausfdhüjfe vor. Ihnen Kegt neben anderen Auffidhtsrechten
aud; die Auswahl der GefhHäftsführerundDermittelungs«
beamten ob. Don der gefhidkten Auswahl diefer Beamten, die
nicht medjanifd arbeiten dürfen, fondern bei jeder einzelnen Der:
mittelung der Befonderheit des fraglihen Sales gerecht werden
müjfen, hängt außerordentlid) viel ab. Sie folten Sozial beamte
im tiefften Wortfinne fein. Deshalb müfjen audy an ihre Dor-
bildung höhere Anforderungen geftellt werden, als dies bis heute
meift gefdhehen ift. Leider geht das Gefeßg auf die befonderen Er:
fordernijffe des weibliden Arbeitsmarktes nicht ein. Es
iteht dem Wortlaut nad zwar der Erridhtung befonderer
weibliqger Abteilungen und Sachausfjhüfjfe nichts entgegen.
Es bleibt aber troßdem zu befürchten, daß man nicht überall zu
ihrer Einrichtung fAHreiten und dadurd die Stellenvermittelung für
weiblide Perfonen Schaden leiden wird.

Der Grundjag der Selbftverwaltung darf felbjtverftändlidy
night in dem Sinne mißbraucht werden, daß der Arbeitsnachweis
dadurd den Parteien des Arbeitsvertrages auf Gnade und Uns
gnade ausgeliefert wird. Die Derwaltung muß vielmehr immer
der Tatjacdhe eingedenk bleiben, daß es fid} dabei um eine öffent.
Tide Einridhtung handelt. Träger des Arbeitsnachweifes {ft
in jedem Sall die Gemeinde oder der Gemeindeverband.
öwifden der Gemeinde und den interefjierten Parteien fteht
ber Bu par bei Dorfigende, der von der Gemeinde beftellt
wird.
Der Arbeitsnachhweis bat Aufgaben zu erfüllen, die dem öffent«
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        12

Arbeitsnadhweis und Berufsberatung.
ligen Intereffe dienen, Er fol gemeinnüßig im wahrften
Sinne des Wortes fein, In diefem Sinne hat er die Dermittelungs-
tätigkeit auszuüben, Diefe muß unparteiijdy und ohne Rückficht
auf die Sugehörigkeit zu einem Berufsverein erfolgen. Sie hat
zu bewirken, daß jede freie Stelle dur möglichit geeignete
Arbeitskräfte befegt wird. Die Dermittelung [ol ferner nur 3u
tarifligd zuläffigen Bedingungen erfolgen, dabei aber jede
Einwirkung auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen zum ein:
feitigen Dorteil einer Dertragspartei vermeiden. Endlich fol der
Arbeitsnadhweis in die Kämpfe zwifjdgen Kapital und
Arbeit nicht eingreifen. Diefe Dorfhrift ijt befonders für folche
Sälle wichtig, in denen es fig um Arbeitsvermittelungen für Be:
triebe handelt, bei denen Streiks oder Ausfperrungen im
Gange find. Wenn irgendwo ein Intereffengegenfaß vorhanden
ijt, darf der öffentlidje, paritätijdy verwaltete Arbeitsnachweis
nidht Partei ergreifen, fondern muß fo handeln, wie es das Ge:
famtwohl erfordert. Nur fo kann er eine wirkfame Waffe
im Kampfe gegen die Arbeitslofigkeit werden.
8 3. Berufsberatung und LehHrftellenvermittelung.

Während der Arbeitsnachhweis in der Hauptfache für foldje Per:
jonen in Betracht kommt, die bereits im Erwerbsleben ftehen und
nur aus dem einen oder anderen Grunde zur Seit ihren Poften
verloren haben oder einen für ihre Eigenart geeigneteren fuchen,
müfjfen befondere Inftanzen -gefjhaffen werden, um die
Jugend zu erfajfen, die zum erftenmal in das Erwerbsleben
eintritt und dabei Gefahr läuft, durdy Unkenntnis der perfön:
liqden Leiftungsfähigkeit und der herrfdhenden Arbeitsmarktver:
hältniffe gleid} zu Anfang der Berufslaufbahn einen faljdhen Schritt
zu tun. Dies 3u verhindern ijt die Aufgabe der Berufsbera-
tungsitellen und der meijlt mit diefen verknüpften Lehr:
(tellenvermittelung, die nadı der Abficht des Arbeitsnacdhweis-
gefebes in Sukunft den Arbeitsnachhweifen anvertraut werden follen.

Es ijft ein Ruhmesblatt der organifierten deutfjhen S$rauen:
bewegung, daß fie niht nur den Wert der Berufsberatung für
die ins Leben hinaustretende Jugend zuerft erkannt, fondern
aud) zuerft aktiv am Aufbau der Mrganifation der Berufsbera:
tung in Deutjdland mitgearbeitet hat. Es verdient fejtgehalten
zu werden, daß der Bund Deutfcher Srauenvereine fhon im Jahre
1899 eine „Kommiffion zur S$örderung der gewerblidhen Tätigkeit
und der wirtidhaftlidhen Selbitändigkeit des weiblihen Geichlecdhts“
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        Grundgedanken des Arbeitsnadhweisgefebes. ; 73
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ins Leben rief, der eine Auskunftsftelle für Srauenberufe an:
gegliedert. wurde, Diefe ijt die Keimzelle der gefamten
beutfdjen Berufsberatung geworden, denn die Arbeit des
aus diejer Kommijffion hervorgegangenen $rauenberufsamtes
des Bundes Deutfher Srauenvereine wurde in vieler Hinficht vor.
5ildlih für die erft viel fpäter einfegende Organijation der männ:
fiden Berufsberatung. Später hat audy die Sentralftelle
für Dolkswohlfahrt einen befonderen Ausfhuß für Berufs:
beratung gebildet und Ausbildungskurfe für Berufsberater ver:
anftaltet. Endlid wurde 1917 die Deutfde Zentralfjtellke für
Berufsberatung der Akademiker gegründet, die fid die
Aufgabe geftellt hat, den jungen zukünftigen Akademikern bei der
Berufswahl beizufjtehen.

Die heute beitehenden Berufsberatungsftellen ind entweder von
Dereinen ins Leben gerufen oder von der Schule, den Ins
nungen und Handwerkskammern gegründet, in Iekter Zeit
audy mehr und mehr von den öffentligen Arbeitsnads
weifen eingerichtet. worden.

Die Aufgaben der Berufsberatung find fo vielfältiger Natur,
daß es nicht wünjhenswert ift, ihre Löfung ausfhließlih in die
Band nur eines einzigen Interefjenten — etwa der Schule oder
des Handwerks — zu legen. Dielmehr muß gefordert werden, daß
alle Intereffenten zufammenwirken, um die Berufs»
beratung wirklidy wertvoll zu geftalten. Die Schule bringt ‚für
die Berufsberatung die genaue Kenntnis von Charakter und Sühig-
keiten der Jugendlichen mit, dagegen fehlt ihr der genügende Ein:
ölik in Wirtjhafts- und Berufsleben fowie die Fühlung mit den
Schwankungen des Arbeitsmarktes, Diefjer lektere. Mangel haftet
aud) den Berufsberatungsjtelen der Innungen an, die meift nur
eingerichtet worden find, um dem Lehrlingsmangel innerhalb eines
beftimmten Handwerks abzuhelfen, und denen jeder Überblik über
die Gefamtlage des Handwerks abgeht. Geeigneter find in diefer
Beziehung fon die Handwerkskammern, dodz find aud fie
einfeitig. auf das Handwerk zugefhnitten und können nicht als Be:
ratungsjtelen für andere Berufe in Betracht kommen. Die von
ihnen Abgewiefenen ftehen gerade fo ratlos vor der Berufswahl,
als hätten fie gar keine Berufsberatungsijtelle aufgefucht.

Eine wirklid} leiftungsfähige Berufsberatungsfjtelle muß [id auf
die Sufjammenarbeit aller Saktoren [tüßen, die bei der Be:
rufswahl in Betraht kommen, d. 5. alfo auf Schule, Handwerk,
Indultrie, Handel, Sürforgeorganifationen, Behörden und Arbeits:
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        Arbeitsnachweis und Berufsberatung.
nacdhweife. Es empfiehlt fid, diefe fämtlidgen Faktoren zu einem
Ausfduß zufammenzufaffen, innerhalb deffen jeder einzelne die
ihm am nächjten liegende Aufgabe übernimmt, und dann einen
diefer Faktoren zum Träger der Berufsberatung zu madzen, in:
dem man ihm die GefhHäftsführung anvertraut. Die Praris ift
bei der Auswahl diefer Träger fehr verfhiedene Wege gegangen.
Mehr und mehr bürgert es fidh aber ein, die Berufsberatungs-
fitellen und die mit ihnen meift in Derbindung ftehende Lehrjtellen-
vermittelung den öffentliden Arbeitsnadgweifen anzu
gliedern. Die Anlehnung an den Arbeitsnachhweis hat eine Reihe
unleugbarer Dorteile: einmal werden von diefer Stelle aus die-
jenigen, die ungelernte Arbeit fuchen, am leichtejten mit er:
faßt, zweitens verfügt der Arbeitsnadhweis über einen tedqni-
iden Apparat, den die Berufsberatung mit benugen kann.
Es wäre aber ein großer Sehler, in folgen Sällen einfad) einen
Arbeitsnachhweisbeamten zum Berufsberater zu madjen. Dielmehr
foXlte die Berufsberatung nur von befonders dazu vorgebilde:
ten und dazu geeigneten Derjönlidhkeiten betrieben und eine be:
fondere Abteilung für Berufsberatung an jedem Ar-
beitsamt gefdhaffen werden.

In größeren Städten wird die Berufsberatung nur von einem
hHauptamtlidhH tätigen Beamten ausgeübt werden können,
denn außer der perfönliden Beratung jedes Ratfuchenden fällt dem
Berufsberater audy nody die Sühlungnahme mit der Schule, die
Bearbeitung der Sragebogen, die Sammlung von Material, das
ftets auf der Höhe der Zeit gehalten werden muß, zu. Die Be-
ratung der Mädchen wird zweckmäßig in die Hand einer Be-
amtin gelegt. Der Kreis der Berufsberatung fol grundjäßlid
fo weit gezogen fein, daß er alle Berufe umfaßt. Sür die
feltener vorkommenden Berufe empfiehlt es fidh, Dertrauens-
Leute heranzuziehen, zu denen man die Ratfucdhenden im Einzel-
falle fhickken kann. Die Beratung felbjt muß eine negative
und eine pofitive Seite haben. Sunächft find ale diejenigen
Momente zu betonen, die eine beftimmte Berufswahl aus|H lie:
Ben, 3. B. körperlidhe Gebrechen, mangelnde Schulbildung, un-
genügende wirtfjhaftlide CLeiftungsfähigkeit der Eltern. Sodann
aber müffen diejenigen Saktoren zufjammengeftellt werden, aus
denen heraus man die endgültige Ent{Heidung treffen kann. Diefe
follte aber immer dem Ratfucdhenden felbjt überlafjen werden, der
Berufsberater muß fidy darauf bejhränken, ihm die Berufswahl
zu erleichtern und falfjde Schritte möglichjt zu verhindern.
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Grundgedanken des Arbeitsnadhweisgefjebes. 75

Bei der Beratung folen alle Erfahrungen berükfichtigt wer.
den, die irgend zur Derfügung ftehen. Hierbei fällt der Schule
die wicdtigjte Rolle zu. Ihr liegt vor allem eine die Berufs»
beratung vorbereitende Arbeit ob. Sie kann Eltern und
Schüler dur geeignete Dorträge auf die Wichtigkeit der Berufs»
wahl hinweifen, Sie kann ‚ferner die Jugendlichen felbjt der Be:
satungsitelle zuführen und diefer endlid dadurd die Arbeit er:
leichtern, daß fie auf durdz ShHulbeobachtung gewonnene be:
jondere Fähigkeiten, Begabungseigentümlichkeiten, Charakteran-
Tagen aufmerkfjam madıt, die der Berufsberater bei einem
einmaligen oder aud) mehrmaligen Befudy niqdt zu erkennen
vermöchte. Durdy die Schule könnte audy das Urteil des Schul»
arztes über die phyfifgden Sähigkeiten und Mängel des
3Jugendlidhen der Beratungsftelle übermittelt werden. Leider be:
jteht. die Einrichtung einer Schularztjtelle nody nicht überall. In
jolden Sällen muß der Beratungsftelle ein Arzt zum Swecke der
Einzelunterfuchung befonders fHwieriger Säle zur Derfügung
itehen. Über den Wert einer Prüfung der Berufseignung durd
die Mittel der angewandten Pfydzologie gehen die Mei
nungen nody fehr weit auseinander. An diefer Stelle müffen wir
daher ‚darauf verzichten, näher darauf einzugehen.

Es. hat große Dorteile, wenn eine Berufsberatungsjtelle mit
einem. £ehHrjtellennad weis verbunden ift. Allein dadurch
wird eine gewiffe Sicherheit dafür geboten, daß der Rat des
Berufsberaters aud} befolgt wird. Aud) vermehrt es die Anzie-
Yungskraft der Berufsberatungsftelle, wenn die Ratjuchenden wif:
jen, daß ihnen von dort aus die Suche nad einer geeigneten Lehr
itelle abgenommen wird. Der Lehrftellennadhweis feinerfeits
jollte aber unbedingt mit dem Arbeitsnacdhweis verknüpft fein.
Das macht diefen zugleich zum geeignetjten Träger audy der Be:
rufsberatung. Siel der Lehrjtellenvermittelung muß es fein,
möglichjt alle freien Lehrjtellen zu erfahren und über die Sähig:
keiten der in Betracht kommenden Arbeitgeber als Lehrherren
möglichft gut im Bilde zu fein. Wo dies aus eigener Anfchauung
night durchzuführen ift,müffen die Dertreter von Handwerk, In:
duftrie und Handel als Gutachter jederzeit gehört werden können.
Mit befonderen Schwierigkeiten hat heute nody die LehHrjtellen-
vermittelung für weibliqHe Perfonen zu kämpfen, da die
Handwerkerinnen, die als Lehrherrinnen in erften Linie in Betracht
kommen, mit den gefebgliden Beftimmungen des Lehrlingswejens
und den Derpflihtungen, die fie mit Annahme eines Lehrlings
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        76 Arbeitsnadhweis und Berufsberatung.
übernehmen, vielfad) weit weniger genau vertraut find als ihre
länger im öffentligen und beruflidgen Leben ftehenden männlichen
Kollegen. Wenn nad abgelegter vierwöchentliger Probezeit
der Lehrvertrag abgefhloffen wird, ijft es Aufgabe der Lehr:
ftelenvermittelung, dafür zu forgen, daß er den formalen Beftim:
mungen über den Lehrvertrag (R.G.0. 8126 ff. und H.6.B. 8 76 ff.)
ent{pricht. Aber darüber hinaus empfiehlt es fidh, daß der Lehr.
itelennacdhweis die von ihm vermittelten Lehrlinge nod eine Seit
lang beobadtet und unter Umftänden dafür forgt, daß ju»
gendöpflegerifde Maßnahmen ergänzend neben die Unter
weifungen des Lehrherrn treten. Sehr erwünfdht wäre es, daß den
Lehrftellennadhweijen Mittel zur Derfügung ftänden, um 3zu er
mögliqden, daß fig befähigte, aber unbdbemittelte Jugendliche Be-
rufen zuwenden, in denen Lehrlingsmangel herrfcht. Wünfdhens-
wert wäre aud) eine wadfende Dermittelung in Ländliche und
kleinftädtijcdhe Lehrftellen, wo die in der Großitadt meift auf«
gegebene Haus: und Samiliengemeinfhaft mit dem CLehrherrın
noch befteht. Hierfür ijft aber natürlidy eine genaue Prüfung
diefer Lehrftellen durdz die verantwortliche Stelle unbedingt
erforderlich.

Was den weiteren organifatorifdgen Ausbau der Be:
rufsberatung und CLehrftelenvermittelung in Deutfhland an:
betrifft, fo fteht 3u hoffen, daß durdy das Arbeitsnadhweisgefeh
und der damit in Sufammenhang ftehenden Eingliederung der
beiden Arbeitsgebiete in den Arbeitsnadhweis diefe einheitlicher
und planvoller geleitet werden als bisher, und das Ziel erreicht
wird, die Jugend je nad Neigung und Eignung unter dem Gefichts«
punkte nußbarfter Derwendung in den Beruf einzuordnen,
£iteraturüberficht. ;
Su Arbeitsnadh weis, Berufsberatung,

Bericht des Sozialpolitijdhen Ausidqhuffes über den Ent,
wurf eines Arbeitsnadh weisgejeges, Derlag Henmann,
Berlin.

Berufswahl und Berufsberatung, Eine Einführung in die
Praxis von Dr. med. Martha UIriq ulw., Derlag Trowisjh und
Sohn, Berlin,

Ch. Brauer, Das Recht auf Arbeit, Derlag G. Sijdher, Jena.

Kaskel und Syrup, Kommentar zum Arbeitsnadhweisgefeb, Derlag
Iufius Springer, Berlin,

Hildegard Sadhıs, Entwicklungstendenzen in der Arbeitsnachweis:
bewegung, Derlag 6, Sijdher, Jena. -
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Erwerbslofenfürforge.
Schriften der Gefelljhaft für Soziale Reform, Derlag
SG. Sijdher, Jena.
Bd. X. Die Berufserziehung des Arbeiters,
Heft 1. Einleitung. — Die Berufsvorbildung bis zur Schulent»
Caffung.
Heft 2. Die Ausbildung im Beruf.
Heft 3. Das Bildungswejen der Erwachfjenen.

Martin Sogemeier, Die Entwicklung und Regelung des Arbeitss
marktes im rheinifjdweftfälijdgen Indujtriegebiet im Kriege und in
der Nachkriegszeit. Ein Beitrag zur Weiterentwicklung des Arbeits»
nachweisweiens. Derlaq G. Siidher, Jena.

77

2. Kapitel. Erwerbslofenfürforge und Arbeitsiofenverfierung.
81. Erwerbslofenfürforge.

Die befdhleunigte Demobilmacdhung im Herbit 1918 und die Un:
möglichkeit, für die plößlid zurücjtrömenden Arbeitskräfte in
kurzer Zeit Arbeit und Derdienft wieder bereitzuftelen, madıte es
notwendig, am 13. November 1918 eine weitgehende Erwerbs-
[ofenfürforge einzuführen. Damit befchritt die deutjde Sozial
politik ein Gebiet, auf dem nody verhältnismäßig wenig Er-
fahrungen vorlagen. Zwar hatten fowohl einzelne Städte wie
audy die Organijationen der Arbeitnehmer zum Teil gemeinjam
Einridhtungen der Erwerbslojenfürforge in Sorm von Not:
jtandsarbeiten und Derfidgerungseinridghtungen ge:
troffen, dody waren fie [owohl dem Umfang als der Bedeutung
nady nit groß genug, um in fo ungewöhnlidhen Seitläuften
irgendwie als Dorbild dienen zu können. Denn bereits im Sebruar
1919 gab es im Deutjdhen Reid rund 1,1 Million unterftüßter
Erwerbslofer, ohne die Samilienangehörigen zu rednen, die dar-
auf angewiejfen waren, von der Unterftüßung mitzuleben. Don
diejem Seitpunkt ab ijt die Sahl der unterftüßgten Erwerbslojen
mit gewiffen SOwankungen, die durd die krifenhaften Suckungen
des deutfhen Wirtjhaftslebens hervorgerufen wurden, allerdings
jtark zurückgegangen. Im Sebruar 1920 betrug fie nody 418 000,
fiel im Juni des gleiden Jahres auf 270000, um dann langjam
wieder anzufteigen, ohne jedod bisher wieder den katajtrophalen
Umfang des Jahres 1919 zu erreichen, Dabei ift zu bemerken, daß
die Erwerbslojenfürforge nad) einer Derordnung vom 6. Mai 1920
nur foldjen Perfonen gewährt werden darf, die ihre Bedürftig-
keit in volem Umfange nadweifen können. Die Sahl der wirk:
lid Arbeitslofen ijft alfo erheblidy größer, als aus den Sahlen
hervorgeht. Die Mittel für die Durchführung der trokdem fehr
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        Erwerbslojenfürforge und Arbeitslojenverfidherung,
weitgehenden Erwerbslojenfürforge werden je zur Hälfte vom
Reid und zur Hälfte von den Gemeinden getragen.

Siel der Erwerbslofjenfürforge ift in jedem einzelnen Sal Be-
endigung der Arbeitskofigkeit durdy Aufnahme von Ar-
beit. Den Gemeinden liegt daher ob: In erfter Linie zu prüfen,
ob die fidy meldenden Erwerbslofen überhaupt arbeitsfähig
find, zweitens ob Arbeitswilligkeit vorhanden ijt und drit-
tens bei unbegründeter Weigerung der Aufnahme geeigneter, durd
den Arbeitsnadhweis vermittelter Arbeit die Unterjtügung zu
entziehen.

Die Prüfung der Bedürftigkeit ift natürlid nidt immer
ganz leicht. Diele Gemeinden haben den Mindeltgeldbedarf
einer Samilie nad} der Kopfzahl fejtgejegt und bewilligen die
Unterfjtügung in voller oder teilweifer Höhe, je nachdem, ob die
vorhandenen Einnahmen diefe „Ausfdlußfäße“ erreichen oder nicht.
Hierbei ift die Anredhnung von Einnahmen aus gelegentlicher
Bejqäftigung oder aus Nebenverdienjt irgendwelder Art fowie
die der Einnahmen erwerbstätiger Kinder befonders [Hwierig. Es
ijt nit empfehlenswert, derartige Einnahmen voll anzurechnen,
da fonft die Arbeitswilligkeit nody mehr leidet, als dies ohnedies
bei einer weitgehenden Arbeitslojenfürforge der Sal zu fein pflegt.
Andrerfeits muß es Grundjag bei einer jeden foldhen Maßnahme
fein, die Unterftügung fo niedrig zu halten, daß fie unter jedem
mögligen regelmäßigen Arbeitsverdienjt bleibt, da der An-
rei3 zur möglichjt baldigen Übernahme von Arbeit erhalten werden
muß. Es find daher Höchftfäße nad Ortsklaffen fejtgefegt, die
nicht überjhritten werden dürfen. Engjtes Zufammenarbeiten der
Erwerbslojenfürforge mit dem Arbeitsnadweis muß ferner
dafür forgen, daß jede fi bietende offene Stelle fofort durch die
dafür geeigneten Arbeitslofen befekt wird. Unterfjtügungsberech-
tigt [ind aber unter weitherzigjter Auslegung nur die infolge
des Krieges arbeitslos Gewordenen. Arbeitslofigkeit, die durd
eigenes Derjqulden oder freiwillig herbeigeführt ijt, gibt
kein Anrecht auf den Bezug von Erwerbslofenunterftügung. Dies
gilt audy für die dur Streik entjtandene Arbeitslofigkeit.

Die Arbeitslofenunterftügung hatte in mandjen Städten zum Teil
unter politijgem Druck einen fehr großen Umfang angenommen
und mit übermäßig hohen Säben gearbeitet. Dies ijt vom volks-
wirt/qaftliden wie vom ethijdhen Standpunkt aus gleich bedenk-
lid, denn es muß 3zu einer Lähmung des Arbeitswillens führen,
wenn [lange Seit hindurd arbeitsfähige Derfonen ohne

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Erwerbslofenfürforge. ;

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Gegenleiftung eine Unterftügung erhalten, durdz die ihnen
die Sorge für den Lebensunterhalt abgenommen wird. Man madte
daher den Derfuch, mit einem Teil des für die Erwerbslofenfür-
jorge zur Derfügung jtehenden Geldes die Befhaffung von
Arbeitsgelegenheit in die Wege zu leiten, d. h. jogenannte
produktive Erwerbslofenfürforge zu treiben, „damit
möglichjt allen Erwerbslofen der wirtfdhaftlide und fittlide Vorteil
der Arbeit zugute kommt“. Teils handelt es fi dabei um Maß-
nahmen, die dazu dienen foNlen, den Erwerbslofen dauernd dem
Arbeitsleben wieder einzuverleiben, teils um typifqHe Not.
itandsarbeiten, wie Erdarbeiten, Waffer-, Straßen und Hod-
bauten. Die Dauer der Arbeit an der einzelnen. Stelle ijt begrenzt,
hamit die produktive Erwerbslofenfürforge immer wieder anderen
Perfonen zugute kommen kann. Die Entlohnung ijft fo bemejjen,
daß der Antrieb zu anderer Arbeit nicht befeitigt und die Su-
wanderung nicht erwerbslofer Arbeiter zu den Notjtandsarbeiten
vermieden wird. Grundfäglidh fol der Lohn zwar der Leijltung
angepaßt fein, aber hinter dem tariflidhen oder ortsüb-
liqen Arbeitsverdienjt zurück bleiben und nad Alter, Sa-
milienjtand und Samiliengröße abgeftuft fein.

Die Zahl der aus Mitteln der produktiven Erwerbslofjenfürjorge
unterftüßten Unternehmungen wächft jtändig. Neben dem Staat
und den Gemeinden find es vor allem Genofjjenfhaften,
die von der Möglichkeit, auf diefe Weife biligere Arbeitskräfte
zu erhalten, Gebrauch machen. Die Anträge werden forgfältig
geprüft und nur dann bewilligt, wenn es fig um notleidende
Betriebe handelt. Dor allem fucht man mit den Mitteln der pro
duktiven Erwerbslofjenfürforge die Schaffung von Arbeitsgelegen-
heiten auf dem Lande zu fördern, und zwar durdz Maßnahmen,
die eine Steigerung der landwirt[Haftlihen Produktion zur Folge
haben und gleichzeitig die Ländlidhe Siedlung fördern können.

Alle diefe Maßnahmen find aber nur Palliativmittel, die
zwar die Symptome einer weitgreifenden Arbeitslofigkeit für eine
Seitlang zu mildern, das Übel der Arbeitslofigkeit jelbjt aber nicht
an der Wurzel zu packen vermögen. Es muß auf Mittel und
Wege gefonnen werden, um die Folgen der innerhalb eines krijen»
haften Wirtfhaftslebens leidht zur Dauererjheinung werdenden
maffenhaften Arbeitslofigkeit bejjer zu bekämpfen, als dies durd)
bie jebige Sorm der Erwerbslofjenfürforge möglid} ijt. Dies aber
kann nad) Meinung aller Sacverjtändigen nur gefhehen durd)
die Arbeitslofenverfigherung.
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        30 N Erwerbslofenfürforge und ArbeitsTojenverfigherung.
82. Arbeitslofenverfiderung.

Schon in den neunziger Jahren des 19. Jahrhunderts tauchte
nady der Schaffung der übrigen fozialen Verfiderungsgefehe in
Deutfdland der Plan auf, im Anfdyluß an diefe eine großzügige
Arbeitslofenverfiderung ins Leben zu rufen. Derfiche«
rungstecdhnifhe Schwierigkeiten — vor allem die Unmöglichkeit
einer irgendwie zuverläffigen Rifikoberehnung —, ferner die
Schwierigkeit der Unter[heidung zwijden verfhuldeter und
unverf&amp;ukldeter Arbeitslofigkeit, die Unmöglichkeit einer ges
nügenden Kontrolle der Arbeitswilligkeit und vieles
andere, nicht zulegt aud} der in einer Zeit unvergleiclihen wirt-
jhaftliden Aufftiegs verhältnismäßig geringe Umfang der Arbeits-
lofigkeit, liegen aber den Plan nicht über die theoretifhe Dor-
arbeit hinausgelangen.

Infolgedeffjen blieb es vorläufig den Stadtgemeinden und
den Gewerkf[haften überlafjen, das Problem der Arbeitslojen-
verfiderung auf fhmalerer Grundlage zu löfen. Die Gewerk-
Ihaften hatten ja von jeher fon Maßnahmen zu gegenfeitiger
Derfiderung ihrer Mitglieder getroffen, zunächit auf dem Ge:
biete der Krankenverfiderung. Als dieje vom Reihe übernommen
wurde, wandten fie fidy mit Dorkiebe der Arbeitslofjenverfidherung
zu. Dem Beifpiele der belgijdhen Stadt Gent folgend, bauten fpäter
aud) deutfdhe Stadtgemeinden die von ihnen gefHaffenen Eins
richtungen zur Derfidherung gegen Arbeitslofigkeit auf den bereits
bejtehenden Maßnahmen der Gewerkfdhaften auf. Das fogenannte
„Genter Syjtem“ befteht darin, daß die Stadtgemeinde fich ver.
pflidhtet, einen Sujdhuß 3u allen feitens der Gewerk[haften zur
Auszahlung gelangenden Arbeitslofengeldern zu zahlen. Die Ge
werkfhaften liefern den gefamten Derwaltungss und Kontroll.
apparat, der felbjtverjtändlid in ihren Händen viel genauer
arbeitet, als er es in [tädtijdher Derwaltung zu tun vermöchte.
Der Nadteil des Syftems ift, daß es die nit Organifierten,
d. h. alfo gerade viele ungelernte und daher den Gefahren
der Arbeitslofigkeit am meiften ausgefeßte Arbeiter nicht er:
Faßt und dadurch Lücken läßt, die auf eine andere Weife, d. h.
aljo durdy irgendeine Sorm der reinen Unterjtüßgung aus-
gefüllt werden müjffen. Sein Dorteil bejteht darin, daß es den
Gewerkfchaften in ganz anderer Weife möglidH ijt als einer Stadt:
verwaltung, in die Privatverhältnijfe ihrer Mitglieder hineinzus
leuchten und deren Berechtigung zum Empfang der Arbeitslofen:-
unteritüßung 3u prüfen.

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ArbeitsIojenverfidherung.

81
Die von einzelnen Städten auf der Grundlage des Genter
Syftems in urfprünglidjer oder etwas erweiterter Sorm auf:
gebauten Syjteme der Arbeitslofenverfidherung. konnten aber in:
folge ihres verhältnismäßig kleinen Umfangs in keiner Weije
als Dorbild für eine Arbeitslofenverfidherung über das ganze
Deutj&amp;je Reid} hin dienen. Aud Erfahrungen aus anderen Ländern
jtanden nicht zur Derfügung, denn das englifche Arbeitslofen-
verfiherungsgefek von 1912 erftreckte fig nur auf Sadharbeiter
und erweiterte den Perfonenkreis erjt im Jahre 1920 derart, daß
von einer allgemeinen Derfiderung gegen Arbeitslofigkeit ge[pro-
den werden kann, und das italienijde ebenfo wie das öfters
reichifche Gefek ftammen überhaupt erft aus dem Jahre 1920.
Eine Möglichkeit, die in diefen Ländern gemachten Erfahrungen in
Deutjdland zu verwerten, Iag alfo nicht vor. Audz find alle diefe
Gejege unter fo anormalen Wirtjhaftsverhältniffen ins Leben ge
treten, daß felbjt bei der Möglichkeit von Dergleidhen kein großer
Nußgen daraus hätte gezogen werden können.

Immerhin hatte der wieder zurückgezogene Entwurf für
eine Arbeitslofenverfigerung in Deut[&amp;hland, der
im Jahre 1920 veröffentligt wurde, durd die bereits hejtehende
Arbeitslofenverfidherungsgefeggebung ausländifjcher Staaten mandıe
Anregung erfahren. ; :

Die Arbeitslofenverfidherung unterjdheidet fi von den bereits
beftehenden Sweigen der Sozialverfiherung grundfäglid durd
zwei Dinge: einmal dadurd, daß fie fi lediglidy auf arbeits-
fähige Perjonen erjtrect, während Kranken-, Unfall-, Inva-
[tditäts« und Altersverfiderung im Gegenfag dazu nur im Salle
der Arbeitsunfähigkeit eintreten, zweitens aber dadurch,
daß bei der Arbeitslojenverfiherung der eigentlige Derficde-
rungsgedanke hinter dem fürforgerifdhen Zwec ziem-
lid} jtark zurücktritt oder dod wenigitens zurücktreten follte. Den:
nody darf der Arbeitslofenverfiderung der foziale Derfiches
tungscqharakter, der darauf beruht, daß auf Grund von Bei:
tragszahlungen ein Rectsanfprudz auf die Leiftungen der Arbeits»
lofenverfiderung erworben wird, nicht genommen werden. Die
Wefjensverfdiedenheit der Arbeitslojenverfidherung von den
übrigen Derfiderungszweigen bleibt trogdem bejtehen.

Der vom Entwurf vorgefehene Perfonenkreis dekte [ich
ungefähr mit dem der Krankenverfigerung, nur fhloß er
die Landarbeiter und die Dienjthoten aus, da für diefe ein Arbeits»
mangel zur Seit nicht beftand. Die unter das Gefeg fallenden

Ultmann-Gottbeiner, Soxialpolitit.
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        32 Erwerbslofenfürjorge und Arbeitsfojenverfidhe tung. ;
Schigten arbeitender Perfonen teilte er in zwei Gefahren:
klaffen ein: die der Saifonarbeiter und die aler anderen
Derfonen. Ob es allerdings durchführbar fein wird, gerade den
Saifonarbeitern höhere Derfidherungsbeiträge aufzuerlegen als den
in. dauernder Befhäftigung Stehenden, ijft zum mindejten recht
zweifelhaft. Aud die Abftufung der Beiträge und Leijtungen
nach Alter und Gefhleckht erfheint untunlid, wenn man be-
denkt, daß die Arbeitslojenverfidherung über die Gewährung des
nackten Erijtenzminimums kaum hinausgehen kann. Empfehlens-
wert dagegen ijt die Staffelung nad Ortsklaffen, da die
Preisgeftaltung in den verjdhiedenen Teilen des Deutfjdhen Reiches,
in Stadt und Land nodz große Unterfchiede aufweilt.

Dorausfegung für den Eintritt der DVerfidherung ijt immer die
Arbeitsfähigkeit. Nadz dem Entwurf follte jeder arbeits-
Fähige Arbeitslofe zur Annahme einer Befhäftigung ver-
pflidgtet fein, wenn fie dem Samilienjtand, der Aus»
bildung und dem bisherigen Beruf entjprady und nicht
unter dem ortsübliqen. Cohn bezahlt wurde. Salls er die Be-
jHäftigung ablehnte, follte er der Unterfjtügung verluftig gehen.

Die Leifjftungen follten ausfehließlidy in Geld beftehen, und
zwar war eine Abjtufung im Anjdluß an den Ortslohn vor-
gefehen, während ein Gegenvorfdlag dahin ging, die Staffelung
nad dem Krankengeld vorzunehmen, um die Gefahr der Über:
verfidherung bei niedrig entlohnten Arbeitern zu mildern. Die
Dauer der Unterjtügung war nad dem Entwurf auf 13 Wochen
befdränkt, danadı follte eine Wartezeit von 26 Woden ein:
treten, während derer ein Anfprudy auf die Derfidherungsleijtung
nicht mehr beftehen follte. Als Wartezeit fah der Entwurf
3 Tage vor, eine Srijt, die von vielen für zu kurz gehalten wurde,
da der Arbeitsloje fidhh in der Regel in den erjten Tagen nadı
Eintritt der Arbeitslofigkeit am energifhiten nad neuer Arbeit
umfieht. Während des Bezuges anderer Unterjtüßgungen
follte der Bezug von Arbeitslofengeld ruhen. Nebenverdienit
follte bis 3u 60 % angerechnet werden.

Don grundfäßliher Bedeutung ift die Stellung des Entwurfs zu
Streikfällen: auf Unterftügung follten nur folde Arbeit
nehmer Anfprucd haben, die unverfhuldet durdz den Streiß
ihre Arbeit verloren hatten, wer vier Wochen nad} Beendigung
zines. Streiks nody immer ohne Arbeit war, follte dagegen. Unter-
jtügung erhalten. Streikbredyerarbeit brauchte indejfen
kein Arbeitslojer anzunehmen.

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Arbeitslofjenverfiherung.

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Die Aufbringung der Mittel für die Arbeitslojenverfichee
tung war folgendermaßen gedacht: ein Drittel follte dem Arbeit»
geber, ein Drittel dem Arbeitnehmer und ein Drittel je zur
Hälfte dem Reid und der in Betradht kommenden Gemeinde
zur Laft fallen. Gegen die finanzielle Beteiligung der Gemein»
den, die innerhalb der deutfhen SozialverfigHerungsgefekgebung
eine Neuerung ijt, haben fid} gewichtige Stimmen erhoben. Diefe
betonen, daß es [id bei der Arbeitslojigkeit um ErjHeinungen des
Wirtjhaftslebens handelt, die fi mehr und mehr der örtlichen
Beeinfluffung entziehen und nur von zentraler Stelle aus bekämpft
werden können. Tatjäclidy können die Gemeinden durdz ihre
Beitragspflight unter Umjtänden fehr hart getroffen werden, wenn
3. B. die Hauptinduftrie des Ortes {till liegt und eine unverhältnis-
mäßig große Sahl Arbeitslofer zu unterjtüßen ijt. Die Arbeiter
und Unternehmer redjnen mit der Notwendigkeit ihrer Beteili-
gung, nur fordern legtere möglich{t große Rifikogemeinfchaf-
ten, um die Laft gut zu verteilen.

Die [ebhaftejten Kämpfe find um die S$rage ausgefodhten wor:
den, wer Träger der Arbeitslofenverfiderung jein fol. Der
Entwurf wies die Träger[haft den Krankenkaffenverbän-
den zu. Diefer Dorfchlag ijt vor allem deshalb bekämpft worden,
weil die Träger der bejtehenden Erwerbslofjenfürforge
die Gemeinden find und weil diefe fidh für die Iwede diejer
Sürforge bereits einen großen Apparat ge[haffen haben, den
durdz einen gänzlid} neuen zu erfegen höcft unzwecmäßig wäre.
Die Gemeinden verfügen an ihren Arbeitsnadweifen über
eingearbeitetes Derfonal und über reihe Erfahrungen, die man
jehr gut der Arbeitslojenverfidherung dienjtbar madcjen könnte.
Da die Arbeitsbefdaffung in jedem Sal von Arbeitslofig-
keit das wichtigjte Siel ift, die Überbrücdung der arbeitslofen Seit
dur Unterftügung infolgedeffen aljo niemals Selbfitzwed fein
kann, fo muß dem Arbeitsnadhweis aud} bei der Arbeitslofenver-
jidherung eine wichtige Rolle zufallen. Nur er vermag zu ent»
Iheiden, ob geeignete Arbeit vermittelt werden könnte, ob die
Ablehnung einer bejtimmten Arbeit unberechtigt, ob ein Berufs-
wedhfel zu empfehlen ift u. v. a. m. Audy wenn die Kranken:
kaffenverbände — die überdies für den ZweR der Arbeits-
Fofenverfidherung erft neugefhaffen werden müßten — Träger des
neuen Derfidherungszweiges würden, müßte der Arbeitsnachweis in
allen diejfen Angelegenheiten gutachtlich gehört werden. Warum
alfo erft den Umweg über die Krankenkaffen machen, anitatt die
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        Erwerbslofjenfürforge und Arbeitslojenverfidherung.
Arbeitslojenverfiherung, genau wie es heute die Ermwerbslofen-
fürforge ijt, von Anfang an aufs engjte mit den Arbeits-
ämtern 3u verknüpfen? Eine jolde Löjfung der Srage der Träger-
fhaft des neuen Derfidherungszweiges bedeutet nody nicht, daß
die Krankenkafjfen von der Mitarbeit an diefem Gebiet der Soziale
politik ganz ausgef{&amp;loffen fein follen. Der Kommunal-
politiker Cuppe weiljt mit Recht darauf hin, daß man die Bei:
tragserhebung am praktijdhiten in der Sorm eines Sur
jHlages zu den Krankenkafjenbeiträgen vornehmen
jollte, wodurch für alle Beteiligten die geringijte Arbeit und der
geringjte Koftenaufwand entjtehen würden. Die Auszahlung
der Unterjtüßgung will er aber den Arbeitsämtern über
tragen, um die Bewilligung oder Entziehung ohne Derzögerung
durchführen zu können, Es fteht zu hoffen, daß das künftige
Arbeitslojenverfidgherungsrect diefen Dorfdlägen entfpredhend aus:
geftaltet werden wird, denn der Kampf gegen die Arbeitslofigkeit
und ihre Folgen kann nur dann erfolgreich geführt werden, wenn
der zum vollen Arbeitsamt ausgeftaltete Arbeitsnadweis zum Rück
grat der gejamten Arbeitslofenpolitik wird.

Zur Zeit liegt ein Entwurf für eine vorläufige Arbeits:
Lofenverfidherung vor, deffjen Bejtimmungen für die Übers
gangszeit gedacht find. Diefer Entwurf weit von der übrigen
Derfiherungsgefeggebung infofjern ab, als die Beiträge nicht DOT-
her erhoben und aufgefpeichert, fondern die erforderlidhen Koften
nachträglich auf die Beteiligten umgelegt werden follen. Die
Beiträge jollen jeweils entjpredjend den Erfordernifjen des Iaufen-
den Jahres vom Rei vorgefchoffen werden. Die Derteilung der
£aften entfpridht im großen und ganzen der des erjten Entwurfs,
d. h. ein Drittel follen die Arbeitgeber, ein Drittel die Arbeit-
nehmer aufbringen, vom legten Drittel foll das Reich die Hälfte
tragen, während Länder und Gemeinden fig in die andere Hälfte
teilen. Durd die Teilnahme der Länder werden die Gemeinden
weniger belajtet, als dies nad dem erjten Entwurf der Sal ge-
wefjen fein würde. Die viel umfjtrittene Srage, wer Träger der
Arbeitslojenverfiderung fein fol, lLöft der Entwurf derart, daß
die Sejtitellung, ob Arbeitslofigkeit verliegt, fowie die Kontrolle
der Arbeitskojen den öffentligen Arbeitsnadweifen übertragen
werden, während die Beitragserhebung durdz die Organe der
Krankenverfiderung erfolgen fol. . Audp dies fjtellt gegen . den
eriten Entwurf eine erhebliche Derbefferung dar.

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        Arbeitslojenverfidherung,

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£iteraturüberficht.
Zu Erwerbsiofjenfürforge und Arbeitslofjen»
verfidjerung.

Barth, Arbeitslofigkeit und Arbeitsnot, Wer kann helfen? Derlag
Singer, Berlin.

Die befitehenden Einridghtungen zur Derfiqdherung gegen
die Solgen der Arbeitslofigkeit im Ausland und im
Deutfdhen Reich, Bearbeitet im Kaiferlidhen Statijtijden Amt, Abs
teilung für Arbeiterftatijtik, Derlag Sittenfeld, Berlin 1906, 3 Teile,

Kumpmann, Die Arbeitslofigkeit und ihre Bekämpfung, Verlag
3. €. B. Mohr, Tübingen.

— Die Reichhsarbeitslojenverfidherung, Derlag 3. C. B. Mohr, Tübingen.

Leppert, Die Arbeitslojenfürjorge. SufjammenjteNung und Erläuterung
der diesbezüglidjen gejeklidgen Derhandlungen vom 18. November
1918 bis 18. April 1919, Derlag Braun, Karlsruhe 4. B. .

Scehriften der Deutfhen Gefelljdhaft zur Bekämpfung
der Arbeitslofjigkeit, Hefte 1—6, Derlag Heymann, Berlin.

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        IL Teil. Maßnahmen zum Schuß
der Arbeitsunfähigen.
Sozialverfidherung.
$1. Aufgaben und Anfänge. ;

Siel der Sozialverfidherung ift es, den Arbeitnehmer gegen die
$olgen von Krankheit, Unfällen, Invalidität und Altersjhwädke
fowie die Hinterbliebenen eines verftorbenen Arbeitnehmers vor
der äußerften Not zu [Hükgen. Die Notwendigkeit derartiger Maß:
nahmen ergab fidy erft, nachdem eine breite foziale Schicht vor-
handen war, die fid allein auf ein nur auf kurze Srijt gefidhertes
Arbeitseinkommen zur Beftreitung des Lebensunterhaltes für fid
jelbit und ihre nicht erwerbsfähigen Samilienmitalieder ange-
wiefen {ab

du der Seit, da ale Arbeit nody im Rahmen der gefchlojfenen
Hauswirtjdhaft geleiftet wurde, war es felbjtverftändliche Pflicht
des Hausherrn, der zugleid Arbeitgeber war, für alle feine
Hausgenoffen 3u forgen, wenn fie krank oder fiedy wurden oder
infolge von Altersihwäce keine Arbeitsleiftung mehr aufzubringen
vermochten. Sie aßen dann bei ihm das Gnadenbrot. — Zur Zeit
der mittelalterlidhen Stadtwirtfhaft übernahmen die Zünfte
durd Einrichtung von Hilfskaffen die Sürforge für den Fall der
Arbeitsunfähigkeit eines ihrer Mitglieder. Mit dem Entitehen
der außerhalb der zünftigen Gewerbe {tehenden „neuen“ Arbeiter:
fhaft, wie fie zunädft in den fogenannten Manufakturen, {päter
in den Sabriken bejhäftigt wurde, d.h. der Arbeiterfhaft, die
nur nody auf Grund eines freien Arbeitsvertrages befhHäftigt und
keinerlei obrigkeitliHen Regelung mehr unterworfen war, blieb
dieje dauernd anwacdhjende Schicht in allen Wechfelfällen des Lebens
ausjcließlid auf Selbjthilfe angewiefen.

Wie wir gefehen haben, betradıteten denn aud die Gewerk-
{Haften, bejonders zur Seit ihres Entjtehens, die gegenfeitige
Derfiderung als eine ihrer Hauptaufgaben. Da aber nur ein
geringer Teil aller Arbeitnehmer gewerkfchaftlid} organifiert war,
jo kamen diefe Einridhtungen audz nur einem verhältnismäßig
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Aufgaben und Anfänge. 87
kleinen Prozentfaß zugute, und gerade die Shwäclten und Hilfs-
hbedürftigjten jtanden der dur Krankheit, Siedhtum und Alters-
befdhwerden verurfadhten Arbeitsunfähigkeit vollkommen hilflos
gegenüber. Ihnen war audy wenig damit gedient, als das Jahr 1871
das fogenannte HB aftpflidgtgefeg brachte, das die Arbeitgeber
zur Entjhädigung und Unterftügung verunglückter Arbeiter ver-
pflidtete; denn, da es die durdy Schuld der Mitarbeiter veran:
[aBten Sälle ausf&amp;loß und den Derunglückten den Beweis für die
Schuld des Arbeitgebers zujhob, fo wurde es nur die Urjache vieler
Proszeffe, die nody dazu den Arbeiter gegen den Unternehmer et:
bitterten.

Ein Umfjhwung trat erft ein, als in den adıtziger Jahren des
neunzehnten Jahrhunderts auf Bismarcks Anregung hin der
Weg der durch den Staat organifierten SelbjthHilfe befhritten
und der Grundjtein zu einer allgemeinen Swangsverfidje:
rung gelegt wurde. Die kaiferliqhe Botfcdhaft vom 17. No»
vember 1881 legte die Grundzüge der Politik dar, dur weldhe
man dem arbeitenden Dolke Hilfe bringen und zugleidy das durd
das Sozialijtengefeß von 1878 in breiten Dolkskreifen entftandene
Miktrauen gegen die Regierung Lügen {trafen wollte. Sie [prad
aus, „daß die Heilung der fozialen Schäden nicht ausfdjließlid} im
Wege der Repreffion fozialdemokratijdher Ausfcdhreitungen, fondern
gleidhmäßig auf dem der pofitiven Sörderung des Wohls der
Arbeiter zu fuchen fein werde.“

Der erjte Schritt auf dem vorgegeidhneten Wege war das Zu:
jtandekommen des :Krankenverfidherungsgefekges im
zahre 1883, das im Laufe der Zeit eine große Reihe von Der.
Änderungen und Erweiterungen erfahren hat, aber in feinen
Grundzügen gleihgeblieben ijft. Seine Einführung wurde info-
fern erleidtert, als Krankenkafjfen verfhiedenfter Art bereits be-
jtanden, man alfjo auf Erfahrungen aufbauen konnte und nur
zine fon bekannte und beliebte Einrichtung zu verallgemeinern
brauchte. Nachdem die Krankenverfidherung gefhaffen war, nahm
man 3zunäch{t die Unfallverfiderung in Angriff, und im
Jahre 1884 kam das Unfallverfiherungsgefeß Zzujtande, das im
Gegenfaß zu der Krankenverfiherung die Derfidherungsträger neu
jhaffen mußte und daher fchon mit größeren Schwierigkeiten 3U
kämpfen hatte. Mod jtärkere Hindernijje aber ftellten fidp der
Einführung der Invaliditäts- und Altersverfidherung in den Weg,
die man von vornherein als die unbedingt notwendige Ergänzung
ber beiden anderen Derlidhberunaszweige erkannte. Die eigentüm:
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        38

liche Lage der im freien Arbeitsvertrag ftehenden Arbeitnehmer
bringt es mit fig, daß fie in den feltenften Fällen imjtande find,
für die Seit ihres Alters oder der durch dauernde Invalidität
hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit zu fparen. Sie hatten daher
vor dem Suftandekommen der Sozialverfidherungsgefekgebung
keine andere Ausficht als die, im Alter auf Armenpflege und
Wohltätigkeit angewiefen zu fein. Daß dadurch die Unzufriedens
heit der arbeitenden Klafjen erheblich} erhöht worden war, bedarf
kaum der Erwähnung. Wenn es deshalb in der bereits zitierten
kaiferliden Botfchaft heißt: „Auch diejenigen, weile durdz Alter
und Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gefjamtheit
gegenüber einen begründeten Anfprudy auf ein höheres Maß
jtaatliqher Sürforge, als ihnen bisher hat zuteil werden können,“
[0 bedeutete das einen gewaltigen Schritt vorwärts auf dem Wege
zum fozialen S$rieden. Das allen Schwierigkeiten zum Troß im
Jahre 1899 entjtandene Gefeß betr. die Invaliditäts: und Alters-
verfiherung verfolgte, wie [don fein Name Iehrt, einen doppelten
dwec. Es gewährte denen, die körperlidh nicht mehr imjtande
jind, ein gewiffes Minimum 3zu verdienen, ohne Rücfiht auf ihr
Alter, eine Invalidenrente, und denen, die ein bejtimmtes
Lebensjahr vollendet haben (urfprünglidy das 70., fpäter das
65. Lebensjahr), ohne Rücficht auf ihr fonjtiges Einkommen eine
Altersrente. Charakteriftijdy für die gefamte Sozialverfiche-
rung ijt, daß die Derficherten bei Eintreten des Derfidherungsfales
einen Red&amp;tsanfpruch auf die Leiltungen haben.

Sozialverfidherung.

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S 2. Die Entwicklung feit 1889.
Die drei urfprünglidhen Gefege wurden mehrfach erweitert, ohne
in ihren Grundzügen wefentlid} verändert zu werden, und fAließ»
lid im Jahre 1911 in der Reiqhhsverfidherungsordnung
zu einem großen Gefekgebungswerk zufjammengefaßt. Ehe dies
gejdhalh, war vielfad davon die Rede gewefen, die gefamte Sozial-
verfidherung zu vereinheitliqden, d. h. nicht nut die Kranken»
und die Invalidenverfiherung miteinander zu verfhmelzen, fon
dern aud) die UnfaNverfidherung, die ebenfalls auf der Kranken:
verfiderung aufbaut, einzubeziehen. Bei den Dorberatungen der
Reichsverfidherungsorönung find derartige Pläne von mehreren
Seiten vorgebracdht worden. Es zeigte fih aber, daß die drei Der-
fiherungszweige fi feit ihrem Beftehen jeder für fidh fo eigen:
artig entwickelt hatten, daß ihre völlige Derfhmelzung einen voll-
kommenen Neubau der deutfhen Derfidherungsgefekgebung erfor:
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        Die Krankenverfidherung. ; 84

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dert haben würde. Dazu aber wollte man fi 1911 nicht ent:
ihließen und begnügte fid daher damit, einiges Slikwerk vor»
zunehmen und die drei Einzelgefege in den gemeinfamen Rahmen
der Reichhsverfidherungsordnung 3zu fpannen. Jedes der drei
Gefege ijt innerhalb des Gefjamtgejekes fo 3iemlidy in feiner
urfprüngliden Gefjtalt erhalten geblieben, nur fügte man nod}
geinen vierten Derfidherungszweig, die Hinterbliebenenver-
jiderung, hinzu, die der Invalkidenverfidherung angegliedert
wurde, Diefe beiden Derfidherungen traten in ihrer neuen Sorm
am 1. Januar 1912 in Kraft, die Unfalverfiherung am 1. Ja:
nur 1913 und die Krankenverfidherung am 1. Januar 1914.

Der 1. Januar 1913 brachte außerdem eine fernere Erweite-
rung der deutfchen Sozialverfidherungsgefeßgebung, das Derficde-
rungsgefeg für Angeftellte vom 20. Dezember 1911.

Audy die Kriegs und Nachkriegszeit gingen an der DVerliche-
rungsgefeßgebung nicht vorüber, ohne fiqhtbare Spuren 3zu hinter-
[affen. Die 3zunächft als Kriegsverordnung eingeführte Reichs:
wocdhenhilfe gewann in dem Gefjeßg betr. die Wodenhilfe und
Wodenfürforge vom 26. September 1919 fejte Gefjtalt. Serner
verurfacdhte die dauernd zunehmende Geldentwertung immer von
neuem wieder eine Anpaffung der Derfidherungsgrenzen, der Bei:
träge und Leiftungen an den veränderten Stand des Geldes. Es
kann als fraglid} angefehen werden, ob diefe Entwicklung bei Er-
Iqheinen diefes Leitfadens (Mai 1923) bereits abgefchloffen ift.
In der folgenden DarfteNung der einzelnen DVerficherungszweige
wird daher aud} in erjter Linie das Grundjäglihe in feiner der:
jeitigen Erfheinungsform dargeftellt, die augenblicklidh geltenden
Heldijäge aber werden nur gelegentlid erwähnt werden.
8 3. Die Krankenverjicberung.

Zwec der Krankenverfigherung ijt, die verfidherten Per-
jonen während vorübergehender Krankheiten oder in. den
erjten 13 Woden nad} einem Unfall bzw. im Dorjtadium
dauernden Siehtums durch die Gewährung von Krankengeld und
den Erfaß der durch Krankheit, Wochenbett oder Tod veranlakten
bejonderen Ausgaben vor der materiellen Schädigung durd diefe
Ereigniffe 3u fHüßen. Don den Koften für diejfen Derfidherungs:
zweig hat der Arbeitnehmer zwei Drittel, der Arbeitgeber ein
Drittel aufzubringen. Ent{prechend diejer Derteilung der Leijtung
entfallen audy bei der Derwaltunag der Krankenkaffen (Doritand
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        I0
und Ausfduß) zwei Drittel der Stimmen auf die Arbeitnehmer,
ein Drittel auf die Arbeitgeber.

Der EntjqHädigungsanfpruch des Verficherten tritt mit der Er:
krankung ein; Krankengeld wird allerdings nur bezahlt, wenn
der Kranke arbeitsunfähig wird, und zwar vom vierten
Krankbheitstage ab.

Sozialverfidherung.

A. Die Träger der Kranfenverfiherung.

Träger der Krankenverfiderung find die Krankenkaffen,
von denen wir fünf Arten unterfheiden:

1. die Ortskrankenkajfjen,

2. die Betriebskrankenkaffen,

3. die Innungskrankenkaffjen,

4. die Landkrankenkaffen,

5. die Erfagkrankenkaffen.

Die Ortskrankenkaffe ijt die Regelform der Kranken
kaffe überhaupt. In ihr find alle Derfidherten eines bejtimmten
Bezirks verfidhert, die nicht aus dem einen oder anderen Grunde
einer der anderen Kaffenarten angehören. Es gibt allgemeine
und befondere Ortskrankenkaffen, die erfteren umfajfen alle
Arten von Derfiherten, die Iekteren nur die Angehörigen eines
bejtimmten Berufes (3. B. Ortskrankenkaffen für Hausangeftellte).
Der Bejtand der Ortskrankenkaffen wird dur das Gefeg dadurch
befonders gefihert, daß die Erlaubnis zur Errichtung einer Bes
triebskrankenkaffe in einem Krankenkafjenbezirk nicht erteilt
wird, falls dadurdy die Mitgliederzahl der Ortskrankenkafje unter
1000 finken und deren Sortbeftehen dadurdz gefährdet würde.

Betriebskrankenkaffen find Kaffen, die für einzelne grö-
kere Betriebe (über 150 Derfiherungspflidhtige) feitens des Arbeit»
gebers errichtet werden. Die Betriebskojten und das Rijiko folder
Kaffen hat der Arbeitgeber allein zu tragen. In der Derwaltung
vereinigt er die nad dem Gejek auf die Arbeitgeberfchaft ent:
fallenden Stimmen in feiner Perfon.

Innungskrankenkaffen find Kaffen, die durg eine In:
nung für die zu der Innung gehörenden Betriebe ihrer Mitglieder
errichtet werden (3. B. Krankenkaffe der Meggerinnung).

Die Landkrankenkaffen, die erft durdy die Reichsver-
jigerungsordnung ins Leben gerufen wurden, find den hefonderen
Bedürfniffen der Landwirt[haft angepaßt. Außer den in der Land
wirtihaft Befhäftigten können audy Hausangeftellte, unfelbjtän

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Die Krankenverfidherung.

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dige Haufierer und Heimarbeiter diefen Kaffen angehören, deren
niedrigen Beiträge und Leiftungen der geringeren wirtjdhaftlidhen
Leijftungsfähigkeit diefes Perfonenkreifes angepaßt find. Wenn
eine Candkrankenkaffe in einem Bezirk nicht befteht, müffen die
anderwärts zu einer folden gehörigen Perfonen Mitglieder der
Ortskrankenkaffe werden.

Erjagkrankenkaffen nennt man folde urfprünglich freien
Hilfskajfjen, deren Beiträge und Leiftungen mindefjtens den Regel
leijtungen der Ortskrankenkaffe gleidkommen, und die daher als
vollgültiger Erjaßg einer Swangskrankenkaffe anerkannt worden
jind. Derartige Kaffen dürfen feit dem Inkrafttreten der Reichs:
verfiderungsordnung nicht neu errichtet werden, mit anderen Wor:
ten, fie find auf den Ausfjterbeetat gefebt.

B. Der Kreis der verfiherten Perfonen,

Das Gefeßg unterfheidet zwei Gruppen von Krankenverfiche:
cungspflidtigen Perfonen:

1. Soldje, die unbedingt verfigerungspflidhtig find,
ganz gleichgültig, ob ihr Arbeitsverdienft eine beftimmte Grenze
erreicht oder nicht:

Dies find die Lohnarbeiter if. e. S., Gefellen, Gehilfen, Lehr.
linge, Hausangejtellte; und Heimarbeiter 1).

2. Soldje Perfonen, die nur dann unter die Derficherungs-
pflidht fallen, wenn ihr Jahresarbeitsverdienjt eine beftimmte
Grenze nicht überfhreitet (3. 3. 4200000 4).

Dies find:
a) Betriebsbeamte, Werkmeifjter und andere Angeftellte in ähn-
[id gehobener Stellung, fämtlid wenn diefe Befhäftigung ihren
Hauptberuf bildet;

b) Handlungsgehilfen und »Iehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in
Apotheken;

c) Bühnen» und Orcheftermitglieder ohne Rücfiht auf den
Kunftwert ihrer Leijtungen;

d). Lehrer und Erzieher;

e) die Schiffsbefakung deutfdher Seefahrzeuge (unter gewiffen
Dorausfegungen) fowie die Befagung von Fahrzeugen der Binnen:
fiffahrt.
1) Die Derfiderungspflicht für diefe wurde durch DVerordmung vom
4. Auguft 1914 zeitweilig aufgehoben.
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        92

Sozialverfiderung,
Perjonen, die nur gegen freien Unterhalt arbeiten, find aud
krankenverfidherungspflichtig.

Die Mitgliedfjdhaft Derfiqgerungspflidptiger bei der Kranken:
kaffe beginnt mit dem Tage des Eintritts in eine verfiherungs:
pflictige Befhäftigumg.

Außer den Verfidherungspflichtigen kennt das Gefeß aber noch
Derfiderungshberedtigte. Aud) diefe zerfallen in zwei Gruppen:

a) Soldje Perfonen, die aus dem einen oder anderen Grunde aus
der Derfidherungspfliht aus[deiden, 3. B. weil ihr Einkommen
über die obengenannte Derfidherungsgrenze hinausgeht, oder weil
ein bisher in abhängiger Stellung Befindlidher fidp felbjtändig
macht, oder wenn eine bisher im Beruf ftehende Srau den Beruf
aufgibt, weil fie fidy verheiratet.

Alle diefe Perfjonen können von der fogenannten freiwilli-
gen Weiterverfigerung Gebraud maden.

b) Soldje Perfonen, die niemals verfidherungspflidtig waren,
jidy aber in einer joldjen wirt{daftliden Lage befinden, daß es
für fie von Dorteil ift, fid} für Krankheitsfäle durdz Derficherung
zu fiqdern. Hier kommen drei Arten von Sällen in Betracht:
kleine felbjtändige Gewerbetreibende, mitarbeitende Samilienange:
hörige des Arbeitgebers und unentgeltlidy Befchäftigte. .

Die genannten Gruppen find zur freiwilligen Selbitver-
fiderung berechtigt.

Die Mitgliedjhaft aller freiwiNig Derfidherten beginnt erjt mit
dem Tage, an dem fie einer Krankenkaffe beitreten.

Das Anrecht auf die Leijtungen der Krankenverfidherung be
ginnt mit dem Tage der Übernahme einer verfiherungspflichtigen
Tätigkeit, bzw. mit dem Eintritt in eine Krankenkaffe, Eine
Wartezeit {ft nicht vorgefchrieben, audy die jüngiten arbeitenden
Perjonen haben fchon das Anrecht auf die Leijtungen der Kranken:
verjidherung.

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C. Beiträge und Leiftungen. a

Die Beiträge zur Krankenkaffe zahlen zu zwei Dritteln die
Derfiderungspflichtigen, zu einem Drittel deren Arbeitgeber. Die
freiwillig Derfidherten zahlen den ganzen Beitrag allein. Die Höhe
der Beiträge heftimmt die Sakung der Krankenkaffe. Sie find
abgejtuft nad} der Lohnklaffe, der der DVerfidherte angehört.

Die Leijltungen richten fi erftens danad, welche entfhädi-
gungspflictige Tatfade vorliegt, zweitens nady der Lohnklaffe,
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        Die Krankenverfidherung. 93
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zu der der Derfiherte entfpredend feinem fogenannten „Grund-
[ohn“, d. h. feinem durchjHnittliden Tagesverdienft gehört. (Seit
bem 5. März 1923 beträgt der gefeklidhe Höchitjag für die Grund.
[öhne in der Krankenverfigerung 2400 .%, der fagungsmäßig 3zu-
(äffige Höditfaß 14400 6.)

Man unterfdheidet R egelleiftungen und Mehrleijtun-
gen. Erftere muß die Kaffe bei Eintreten des Verfiherungs»
jalles gewähren, leßtere werden durdz die Sagung der betreffenden
Kaffe geregelt. .

Laut Gejeg muß gewährt werden:

bei Krankheiten — Xrankenhbilfe,

bei der Niederkunft — WodhenhHilfe bzw. Samilien-
gilfe,

bei einem Sterbefall — Sterbegeld.

a) Krankenhilfe. Sie erjtreckt fidy in der Regel auf 26
Wochen und befteht in fogenannter „Krankenpflege“ und in
„Krankengeld“.

Die Krankenpflege tritt, aud ohne daß Arbeitsunfähigkeit
vorliegt, fofort nad der Krankmeldung ein. Sie beiteht in ärzt-
liger Behandlung und der Gewährung der vom Arzt verfhrie-
benen Medikamente und kleineren Heilmittel (3. B. Brillen).
Bei den Krankenkaffen bejteht die fogenannte „freie Arz3t-
wahl“; diefe befhränkt fidy jedoch auf diejenigen Ärzte, die
„Kaffenärzte“ find, d.h. mit denen die Kaffe einen Vertrag ab-
gefchloffen hat.

Krankengeld kann erjt vom vierten Tage der Arbeits-
unfähigkeit an bezogen werden. Es ftellt einen gewijjen Er-
jag des ausfallenden Lohnes dar und wird nad der Höhe des
Grundlohns berednet. In der Regel beträgt es die Hälfte des
Erundlohns. Mehrleiftungen find 3zuläffig.

An Stelle von Krankenpflege und Krankengeld kann die Kran-
kenkaffe in Sällen von anjtedender oder fonjt die Umgebung ge-
jährdender Krankheit, oder falls es im Haufe an der nötigen
Pflege fehlt, Krankenhausbehandlung treten lafjen. Han-
delt es fidH um die Erkrankung eines Ernährers, fo erhalten die
Angehörigen, folange er im Krankenhaus ift, ein fogenanntes
„Hausgeld“ in der Höhe des halben Krankengeldes. Wenn die
Unterbringung in einem Krankenhaus nidt möglid} ijt, kann an-
jtatt deffen aud Hauspflege treten.

Henefende können durdy die Kaffe in Genefungsheimen, unter
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Sozialverfiherung, . Wi
gebracht werden (Mehrleiftung). Wird die Krankheit AHronijd,
fo tritt die Invalidenverfiherung ein.

b) Wodenhilfe. Die bis 1919 fehr ungenügend ausgeftaltete
Wochenhilfe ift durdz Gefeke vom 26. September 1919 bzw. 9. Juni
1922 {tark erweitert, und der Kreis der berechtigten Derfonen im
Intereffe der neu ins Lehen tretenden Generation weit über den
der Verfidherungspflidhtigen ausgedehnt worden.

Das Gejeg über Wodenhilfe und Wochenfürforge unterfcheidet
drei Arten von berechtigten Wöchnerinnen:

@) felbft verfidherte Wöchnerinnen (Wochenhilfe),

B) nicht verfiherte Wöcdnerinnen, deren Ehemann oder deren
Dater, Stief= oder Pflegevater (bzw. Mutter) verfidhert ift, falls
fie mit dem Derficherten in häuslidher Gemein{dhaft lebt (Samilien:
hilfe),

y) minderbemittelte* Wöcdnerinnen, die ganz außerhalb des
Kreifes verfidherter Perfonen [tehen (Wodenfürforge).

a) Wodhenhilfe.

Den verfidgerten Wödhnerinnen, die im legten Jahre
mindejtens fehs Monate gegen Krankheit verfidhert gewefen find,
gewährt das Gefeg nad der Saffung vom 16. Februar 1923:

1. einen einmaligen Beitrag 3u den Koften der Entbindung in
Höhe von 10000.M;

2. einen einmaligen Beitrag von 3000.% zu den Kolften bei
Schwanger[haftsbefhwerden, wenn eine Entbindung nicht ftatt»
findet;

3. ein Wochengeld von 120.4 täglidh für die Dauer von 10
Wodjen, von denen mindeftens fechs auf die Zeit nad} der Nieder:
kunft entfallen müffen;

4. Itilenden Wöcdnerinnen ein StiNlgeld von 300 6 täglid} bis
zum Ablauf der zwölften Woche nad} der Niederkunft.

Der Dorjtand der Krankenkaffe kann allgemein befchließen,
bei der Entbindung und bei Schwangerfhaftsbefdhwerden freie
Hebammenhilfe und freie Arznei zu gewähren; in diefem Sall er
mäßigt [ih der Entbindungsbeitrag auf 4000...

B) Samilienhilfe.

Die Leijtungen, die die Krankenkaffe den nicQqt felbit ver-
jiherten aber zum Samilienhaushalt eines Derficher»
ten gehörigen Wödhnerinnen zuteil werden läßt, find den
für jelbjt verfidherte Wöcdhnerinnen gleich, nur beträgt für diefe
Kategorie das Wodjengeld 100.4, das Stilgeld 240. täglich.

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        Die Unfallverfidherung. 95
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yY) Wochenfürforge.

Die Wocenfürforge hat mit der Derfidherung an fid nichts zu
tun, dody werden ihre Leiftungen ebenfalls durch die Kranken
kaffen vermittelt. Sie ijt für minderbemittelte Wödne-
rinnen beftimmt und wird aus Reidhsmitteln beftritten.

Eine Wöchnerin gilt nad den jüngjten Bejtimmungen als min-
derbemittelt, wenn ihr und ihres Ehemannes jteuerpflihtiges Ge:
jamteinkommen oder, fojern fie allein fteht, ihr eigenes fteuer-
pflidhtiges Einkommen im Steuerjahr 1921 den Jahresbetrag von
15000.% oder im Jahre vor der Entbindung den Betrag von
120000 .%. nicht überftiegen hat. Diefer Betrag erhöht jid} für
jedes fon vorhandene Kind unter 15 Jahren um 15000, falls
der Betrag von 15000.% zugrunde gelegt worden ijt, und um
36 000 6, falls der Betrag von 120000.% zugrunde geleat wor:
den ift.

Die Leiftungen der Wochenfürforge find denen für die nicht vers
jidherten Samilienangehörigen der Verfidherten gleidz

c) Sterbegeld. Im Todesfalle eines DVerfidherten wird ein
Sterbegeld gezahlt, aus dem in erfter Linie die Begräbniskoften
beftritten werden follen. Der Mindefjtbetrag it 10000.%, für
landwirtfchaftlidhe Arbeiter 5000...

Durch die Sagung der Krankenkaffe können die Regelleiftungen
erheblidy überfchritten werden. Wir [predjen in folden Fällen von
Mehrleijftungen, Die wichtigjten unter diefen find: die Der-
[ängerung der Krankenhilfe auf ein volles Jahr, die Gewährung
von größeren Heilmitteln (3. B. Gebifjen), von Krankenkoft und
Erholungsfürforge, die Erhöhung des Kranken», Haus-, Wochen,
Still und Sterbegeldes, die Derlängerung des Wochen und Stil
geldbezuges, Krankenpflege an nit verfiherte Samilienangehö-
rige, Sterbeageld für die Angehörigen von Derlicherten.
84. Die Unfallverfiderung.

Die Unfallverfigerung gewährt dem bei einem Betriebs»
unfall Derlegten bzw. den Hinterbliebenen des bei einem fol
hen Unfall Getöteten einen Redtsanfpruc auf Ent-
(IHädigung. Dorausfegung für das Eintreten diejfes Sales it,
daß es fid um einen Betriebsunfall in einem verfider-
ten Betriebe handelt. Ob der Unfall durdz eigenes oder frem:
des. Derfhulden herbeigeführt worden ift, tut nichts zur Sache,
Unter „Unfall“ im Sinne der Unfalverfidgerungsgefekggebung ver»
itebt man ein plökßlich eintretendes und den Betroffenen kör-
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        perlid} oder geiftig [Hädigendes Ereignis. Berufs
oder Gewerbekrankheiten, die infolge Langfjamer und
allmählider Einwirkung von Giften und anderen fHädlichen
Subjtanzen auf die Gefundheit des arbeitenden Menfjhen entjtehen,
gelten nicht als Unfälle, doch ijt der Reichsrat befugt, die Unfall
verfidherung auf derartige Erkrankungen auszudehnen. Wenn das
Iqädigende Ereignis mehrere Stunden dauert, ehe es von gefund-
heitjdädigender Wirkung ift, wie 3. B. das Ausftrömen giftiger
Safe, fo gilt es noch als Unfall. Es ijt aber ferner erforderlich,
daß ein Sufammenhang zwifdhen dem Unfall und dem Be:
triebe, bzw. der Tätigkeit befteht, d. h. der Unfall muß ört-
lid, zeitlid} und urfäch lich mit dem Betrieb zufammenhängen.
Wenn er nidht auf der Betriebsftätte felbjt {id} ereignet, muß er
wenigjtens „im Banne“ des Betriebes oder im Intereffe des Be:
triebes vorgekommen fein. Ausgenommen von diefer Regel iit der
Weg zu und von der Arbeitsjtätte.

Die Koften der UnfaNverfidherung tragen die Arbeitgeber allein,
da in diejem DVerfiherungszweig nicht eigentlid) die arbeitenden
Perfonen, fondern die Betriebe verfichert find.

A. Die Träger der Unfalverficherung.

Träger der Unfallverficherung find die Berufsgenoffen-
jHaften, Swangsverbände, die die Unternehmer verfidherter Bes
triebe jowie verjidherter Tätigkeiten umfaffen. Zu den ver.
jJiderten Tätigkeiten, die nicht an eine bejtimmte Betriebsftätte
gebunden find, gehört 3. B. das Baugewerbe und das Transports
gewerbe. Derfiderungspflichtig find nur gefährliche Betriebe,
hHauswirtjdhaftlide und Handelsbetriebe find als ungefährlidh von
der Derfidherung ausgefdloffen. Nadı der größeren oder geringeren
Unfallsgefahr find die Betriebe in Gefahrenklaffen eingeteilt.
Organe der Berufsgenoffen| haften find Genoffenfhaftsverfamm:
[ung und Dorjtand.

Entjprehend den verfdhiedenen Gruppen verfiherungspflichti«
ger Betriebe unterfdheiden wir drei Arten von Berufsgenoffen:
iqaften:

1. Gewerblidje Berufsgenoffenfhaften,

2.1andwirtjqhaftliqhe Berufsgenoffen[ haften,

3. Seeunfallsberufsgenoffenfhaften.

5öu den gewerbliden Betrieben werden gerechnet [ämtliche
Sabriken und ähnliqhe. Anlagen, alle Betriebe der Urproduktion
(mit Ausnahme der Lands und Sorftwirtfhaft), das Baugewerbe

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Soztalverfidherung.
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Die Unfallverfiderung.

97
und das Transportgewerbe, einfdließlig Eifenbahn, Poft und
Telegraph.

Su den Jandwirtfqhaftlighen Berufsgenoffehlhaften ge
hören die Betriebe der Land-, Sorftwirtjdhaft und Gärtnerei.

Der verfiderte Seeverkehr umfaßt die Tätigkeit der Be:
[aBung deutfher Seefchiffe einfjdhließlidh der Küjtenfifher fowie
jolcher Perfonen, die in inländifdhen Hafen oder. in inländiidhen
BHilfsbetrieben der Seefchiffahrt tätig find.

Während die Krankenkaffen Lokal organifiert find, erjtredken
jid die Berufsgenoffenfchaften meijt über das ganze Deutjdje Reid
oder wenigftens über große Teile desfelben. Im ganzen gibt es
etwa einhundertzwanzig.

B. Der Kreis der verfiherten Perfonen.

Da in der Unfalverfidherung die Betriebe und nicht die
arbeitenden Perfonen verfiderungspflichtig find, fo ijt der Kreis
der Derfidherten nicht fo genau abgegrenzt. wie in den übrigen
Derfiderungszweigen. Ganz allgemein kann man fagen, wer in
zinem verfidherungspflichtigen Betriebe arbeitet, ijt dur diefe
Tatfadhe vom erften Arbeitstage ab gegen Unfall verfichert. Man
muß aber trogdem no) unter[cheiden zwifden foldjen, die durd)
das Gefeg die Dorteile der Unfallverfidherung genießen, und
joldjen, die nur auf Grund der Sagung ihrer Berufsgenoffens
Ichaft der Derfidherung teilhaftig werden. Zu der erfteren Gruppe
gehören alle Arbeiter, Gefellen, Gehilfen, Lehrlinge und Seeleute
in verfidherungspflichtigen Betrieben oder Tätigkeiten, ferner Be
triebsbeamte, Werkmeijter und Techniker, wenn ihr Jahresarbeits-
perdienft unter der Krankenverfidherungsgrenze bleibt, die lektere
Gruppe ift nicht fo genau umfehrieben, vielmehr ijt den Berufs-
zenoffenfhaften weitgehende Freiheit in bezug darauf gegeben,
weldhe ihrer Anfidht nad befonders gefährdeten Perfjonen fie durch
Sagung verfidherungspflichtig madjen wollen. Insbefondere kann
dies gefdehen bei Betriebsbeamten mit höherem Einkommen, aud)
bei kleineren Unternehmern und Hausgewerbetreibenden {fowie
bei Beamten der Berufsgenofjenfhaft felber. Salls die SaHyung
giner Berufsgenoffenfchaft die Derfidherungspflidht nicht fo weit
ausdehnt, können Angehörige des in Betracht kommenden Per-
jonenkreifes fid} jelbjt freiwillig verjidhern.

C. Beiträge und Leijtungen.

Die Beiträge zur Unfallverfidherung zahlen allein die Unter:

ehmer, und zwar auf dem Wege des Umkageverfahrens,

Altmann-Sottheiner, Sozialpolitik,
        <pb n="104" />
        98

Soztalverfidherung.
Die Derfidherungsleiftung wird fällig, wenn eine Derlegung
oder der Tod infolge eines Betriebsunfalles eingetreten ijt. Dor-
ausfegung dafür ift aNerdings, daß der Unfall binnen drei Tagen
nad; dem Eintreten der Solgeerjheinungen gemeldet wird. Auch
bei der Unfallverfidherung unterfdheidet man Regelleijtungen
und Mehrleijftungen. Bei Derlegungen durd Unfall bes
ginnen die Leiftungen der Berufsgenojfenfhaft erft mit der
14. Woche. Bis dahin tritt die Krankenkaffe ein.

Die Regelleiftungen beftehen bei der UnfaNverfidherung
im Salle der Derlegung in zweierlei:

1. Sn der Gewährung von Heilbehandlung durdy freie
ärztlidje Hilfe, Medikamente, Heilmittel, und zwar aud) größere,
wie Stüßgvorridtungen, Krücken, Prothefen ufw.;

2. in der Gewährung von Derlektenrenten. Diefjfe find
abgeftuft nad) dem Maße der Erwerbsbejhränkung fowie dem
früheren Jahresarbeitsverdienft des Derlekten.

Wir unterfheiden:

a) Die Dollrente (für völlig Ermerbsunfähige), die grund.
jäßlidy zwei Drittel des früheren Jahresarbeitsverdienfjtes be:
tragen fol;

b) Die Teilrente (für Erwerbsbefhränkte), die je nad} dem
Grade der Erwerbsbefhränktheit abgeftuft und in entjprechenden
Prozentjägen der Dolrente befteht. Ein 50 % Erwerbsbefhränkter
zrhält alfo die Hälfte der Dollrente als Teilrente;

c) die Hilflofenrente (für foldje Unfalverlekte, die nicht
ohne fremde Wartung und Pflege auskommen können), die bis
zum vollen früheren Jahresarbeitsverdienit heraufgefekt werden
kann.
Schon während des Krieges kamen zu diefen Renten nod) Teues
rungszulagen hinzu, die das Reich trägt, und die entjprechend der
Geldentwertung immer wieder heraufgejegt worden find. Sie
werden nur an deutjdhe Staatsangehörige gezahlt, die fihH im Ins
[and aufhalten.

Nadz der Regelung vom 18. Februar 1923 [ind den Zulage
berednungen folgende Jahresarbeitsverdienfte zugrunde gelegt:

a) Bei Derlegtenrenten von mindejtens 33!/3 bis unter 50%,
audy wenn mehrere niedrige Renten diefe Säge zufjammen er:
reichen: bei männlichen landwirtjdhaftlihen Arbeitern 324 000.6,
bei weibliden landwirtjdhaftlihen Arbeitern 172 800 ./6, im übrigen
350000 MM:
        <pb n="105" />
        Die UnfaNlverfidherung. 99

ß) bei Beredhhnung anderer erhöhter Renten: bei mäönnliden
[andwirt[haftlihen Arbeitern 840000 6, bei weibliden land:
wirt/qhaftliden Arbeitern 504000 6, im übrigen 1152000 AM.

y) bei DoNrenten ergeben fid für Rente und Zulage zujammen
Beträge von 560000, 336000 und 768000 6 im Jahr.

Als Mehrleijftungen im Salle der Derlekung kommen
hauptfäclid} in Betradt:

1. Der Beginn der Rentenzahlung vor der 14. Woche,

2. die Zahlung eines befonderen SufhHuffes zur fogenannten
Angehörigenrente (die Parallele des „Hausgeldes“), wähs
rend der Unfalverlegte fidh in einer Heilanftalt befindet,

3. Hauspflege,

4. die fogenannte Arbeitslofenrente, d.h. die zeitweife
Derwandlung einer Teilrente in eine Dolrente, wenn der Ders
legte infolge feiner Erwerbsbefdhränkung nicht imitande ijt, ge
eignete Arbeit zu finden.

3m Sale des Todes infolge eines Unfalles, audy wenn er
nit unmittelbar, fondern erft nad längerer Seit eintritt, find
folgende Regelleiftungen vorgefehen:

1. Ein Sterbegeld von 1/,; des Jahresarbeitsverdienites;

2.BHinterbliebenenrenten von je 1/, des Jahresarbeitss
yerdienjtes des DVerftorbenen auf die Perfon der anfprucdhsberedh-
tigten Hinterbliebenen, in keinem Salle aber mehr als im ganzen
3/, des Yahresarbeitsverdienites.

Als anfpruchsberechtigte HKinterbliebene gelten die Witwe oder
der Witwer des Derunglücten bis zum Tode oder bis zu ihrer
Wiederverheiratung, der Witwer nur, falls Bedürftigkeit vorliegt
und die verunglückte Gattin ihn ganz oder vorwiegend ernährt
hatte,

ferner Kinder bis zum voNendeten 15. Lebensjahre, Mutter»
waifen jedody nur, falls die Mutter die hauptfächlihe Ernährerin
war.
endlidy Eltern oder, falls diefe geftorben find, die Groß:
eltern, wenn die verunglücte Perfon ihren Unterhalt beitritten
hat und fie bedürftig find, und elternlofe Enkel in der
gleichen Lage.

An Stelle der Hinterbliebenenrtente kann Kapitalabfindung
oder Unterbringung in einem Waifen» oder Siedenhaus
treten. ;
        <pb n="106" />
        100

Sozialverfidherung.
Als Mehrleiftung im Sale der Tötung kommt hauptfäch-
id) in Betracht die Gewährung von Witwenrente, au wenn die
Srau den Derunglückten erit nach dem Unfall aebeiratet hatte.
8 5. Die Invaliden-, Alters. und Hinterbliebenen:
verfigerung.

Die Invalidenverfidherung, mit der die Alterss und BHinters
bliebenenverfidherung verflochten ift, bezweckt, die Erijtenz folder
Derfonen zu fidhern, die durdz Hronijhe Krankheiten oder dauern.
des Siedhtum erwerbsunfähig geworden find; außerdem gewährt
lie Perfonen, die über 65 Jahre. alt find und die fonjtigen Bes
dingungen erfüllt haben, eine‘ Altersverforgung. Die Kojten der
Derfidherung tragen zur Hälfte die Arbeitgeber, zur Hälfte die
Arbeitnehmer. Su jeder auszuzahlenden - Rente zahlt außerdem
das Reich einen Zuichuß.
A. Die Träger der Invalidenverfidherung. 0
Träger der Invaliden-, Alters und Hinterbliebenenverfidherung
jind die Landesverfiderungsanftalten, die in der Regel
für größere Bezirke (Länder oder Provinzen) errichtet werden.
Den Derfidherungsanftalten liegt nicht nur die Derwaltung
diejes großen Verfiherungszweiges ob; fie haben daneben aud}
andere wichtige Aufgaben zu erfüllen. Dor allem benußen fie die
bei ihnen ruhenden Kapitalien zu Darlehen im Dienjte der
Dolksgefjundheitspflege, g. B. für die Errichtung von
Heilftätten, Krankenhäufjern, Genefungsheimen, Siedlungen, Ledis
genheimen, Herbergen, mitunter audy zum Bau von Kleinwohs
nungen. Außerdem gewähren fie Beihilfen zur Sörderung der
Krankenpflege und UnfaNlfürforge auf dem Lande, zur Tuberkus
[ofebekämpfung, zur Säuglingsfürforge, zur Bekämpfung der Ge:
IOlechtskrankheiten, zur Errichtung von Trinkerfürforgefjtellen
“4% A. m.
B. Der Kreis der verfiherten Perfonen.

Der Kreis der gegen Invalidität und Alter verfiherten Per:
jonen deckte fi urfprünglid ungefähr mit dem der gegen Krank:
heit verfidherten, da aber im Laufe der Zeit die Derficherungs-
grenze für die Krankenverfidherung immer weiter hinaufgejeht
worden ijt, während fie für die InvalidenverfihHerung unver.
ändert blieb, fo find heute nur nody die unbedingt verfide:
rungspflidhtigen PDerfonen, nämlid Arbeiter, Gehilfen,
Gefellen, Lehrlinge und Hausangeftellte, und zwar
        <pb n="107" />
        Die Unfallverfiderung. N

101
vom vollendeten fedhzehnten Lebensjahre ab, innerhalb diejer
Derfiherung. Wer ohne Entgelt oder nur gegen freien Unterhalt
arbeitet, ift nidjt invalidenverfidherungspflidhtig. Sreiwillig
feIbit verfidern können fig vom voNendeten 16. bis zum voll
endeten 40. Lebensjahr neben einigen weniger wichtigen Kater
gorien felbjtändige Kleinunternehmer und Gewerbetreibende, die
höchjtens zwei verfidherungspflidhtige Perfonen befchäftigen, hier.
zu gehören audy felbftändige Näherinnen, Büglerinnen, Wälde-
rinnen, falls fie das Gewerbe in der eigenen Wohnung betreiben,
[reie ‘ Krankenpflegerinnen u. a. m., ferner Heimarbeiter und
Perfonen, die unentgeltlid oder nur gegen freien Unterhalt
arbeiten.
C. Beiträge und SLeiftungen,

Die Beiträge werden in der Form geleiftet, daß der Arbeitgeber
für jede bei ihm arbeitende verfidherungspflichtige Perfon für
jede Beitragswode eine ihrer Lohnklaffe entjpredjende Derjiche-
rungsmarke in eine Quittungskarte einklebt und fie entwertet.
Die Hälfte diejer Summe darf er vom Lohn einbehalten, Sreiwillig
Derfidherte tragen den Beitrag allein. Es gibt vierundzwanzig
Tohnklaffen, in der niedrigjten beträgt der Wochenbeitrag bei
Erjdheinen diejes Buches 10.M%, in der hödkften 720.4. Die Quit-
tungskarte gilt hödhftens für zwei Jahre und muß für diefen
Zeitraum mindejtens 20, bei freiwilliger Selbjtverfidherung min:
deftens 40 Marken enthalten. Die Dauer befcheinigter Krank-
heiten jowie die Dauer militärifher Dienftleiftungen find auf der
Quittungskarte einzutragen. Bejcdheinigte Krankheiten und mili-
tärijdhe Dienftzeit gelten als fogenannte „Erfabtatjachen“, d. h. fie
werden wie Beitragszahlungen in einer niedrigen Lohnklafje an:
gerechnet, fo daß die Anwartfhaft auf die Derfidherungsleiftung
aud foldjen Perfonen erhalten bleibt, die längere Seit aus den
genannten Gründen keine Invalidenmarken geklebt haben.

Während die Kranken: und Unfallverfiherung bei Eintreten
des Derfidherungsfalles fofort etwas Teijten, macht die Invaliden-
verfidherung ihre Leijtungen davon abhängig, ob ein Derficdherter
zine durdz das Gefek fejtgelegte Mindejtzeit bereits der Derfiche-
rung angehört und während diefer Seit eine beftimmte Anzahl von
Derfidherungsmarken geklebt hat — d. h. alfo von einer gemiffen
Wartezeit — fowie davon, daß die Marken regelmäßig geklebt
— d. 9. alfo, daß die AnwartfhHaft auf die Leiftung aufrecht»
erhalten worden ijt. Die Beitimmungen über Wartezeit und An:
        <pb n="108" />
        102

Soztalverfidherung,
wart{Haft find äußerft verzwickt, jo daß hierfür in erjter Linie
auf das Gefeß felbjt verwiejen werden muß (vgl. betr. die Warte
zeit R.D.O. $ 1278 ff., betr. die Anwartjhaft 8 1280ff.). Sür die
Invalidens und Hinterbliebenenrenten kann die Wartezeit nur
dann erfüllt werden, wenn mindejtens 100 Beiträge auf Grund
der Derfidherungspflicht oder auf Grund der Selbjtverfidherung oder
auf Grund beider Arten von Derfiherungen zufammen entrichtet
worden find. Sind diefe 100 Beiträge auf Grund der Derficdhe-
rungspflicdht entrichtet, jo beträgt die Wartezeit 200 Beitrags»
wochen. Bei der Selbitverfjidherung beträgt fie immer 500 Bei
iragswodjen, bei der Altersrente 1200 Betragswodhen. Wie die
zwei anderen Derfjidherungszweige kennt au die Invalidenvers
jiderung Regel» und Mehrleiftungen. Es kommen folgende Regel.
leiftungen in Betracht:

1. Invalidenbezüge,

2.Altersrente, ;

3. Hinterbliebenenbezüge.

1a) Der wichtigjte unter den Invalidenbezügen ijt die
Invalidenrente, die bei dauernder Invalidität gewährt wird.
Als invalide gilt, wer nicht mehr den dritten Teil desjenigen zu
erwerben vermag, was gefunde Menfckhen der gleihen Art mit
ähnlidher Ausbildung in der gleidhen Gegend durd Arbeit in der
Regel verdienen. Wer nur in einer ganz bejtimmten Tätigkeit
behindert, aber fonjt nodz arbeitsfähig ijt, erhält keine Rente.

1b) Wer nigt dauernd invalide, aber über ein halbes Jahr
krank ijt, bekommt, falls die Krankenkaffe nicht als Mehrleijtung
das Krankengeld mehr als 26 Wochen zahlt, durdz Dermittlung
der Invalidenverfidherung eine Krankenrtente.

1c) Invalidenrentner, welche Kinder unter 15 Jahren zu er:
nähren haben, bekommen zu ihrer Rente fogenannte Kinder
zufgüffe, und zwar ein Sehntel der Invalidenrente für jedes
Kind ohne Rücficht auf die Kinderzahl.

2. Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann au,
ohne invalide zu fein, falls er die nötige Sahl von Marken ge:
klebt hat, eine Altersrente beanjpruchen.

3. Die Hinterbliebenenbezüge zerfallen in Renten und eins
malige Leijtungen.

Die Renten können fein:

a) Witwenrente, fals die Witwe felbit invalide ift,
        <pb n="109" />
        Die Unfalverfiderung.

103
b) Witwerrente, faNs der Witwer invalide und bedürftig ift
und die Ehefrau die Haupternährerin der Familie war,

c) Waifenrente für ehelide Kinder unter 15 Jahren oder
elternlofe bedürftige Enkel, wenn ihr Ernährer — fei es Dater,
Mutter oder der Großelternteil, der für ihren Unterhalt geforgt
hat — geftorben ift.

Die einmaligen Leiftungen bejtehen im Witwengeld
und in der WMaifenausfjteuer.

a) Das Witwengeld wird nur an folde invalide Srauen ge
zahlt, die auf Grund eigener Derfidherung einen Anfpruch auf eine
Invalidenrente aus eigenem Recht haben, und die, da in der ge»
jamten Derjiderungsgefebgebung das Beziehen von zwei Renten
nebeneinander ausge[dhloffen ift, aus diejem Grunde beim Tode
ihres Ehemannes eine Witwenrente nicht erhalten dürfen. Soldzen
Srauen wird zur Entfhädigung für die Witwenrente beim Tode
des Ehemannes ein einmaliges Witwengeld in der Höhe eines
Jahresbetrages der Witwenrente, die fie erhalten haben würde,
wenn fie nicht felbjt verfidhgert gewejen märe, bezahlt.

b) Die Maifenausfteuer wird in folgen Sällen gezahlt,
wenn Dater und Mutter beide verfidhert waren, und zwar im
adıtfadhen Betrag der Waifjenrente, Sie wird fällig mit Dollendung
des 15. Lebensjahres, wenn die Waifenrente aufhört.

Die Berechnungen der einzelnen Renten find zu kompliziert, um
jie hier zu behandeln.

Dur) Derordnungen vom 1. Januar und 2. Sebruar 1923 find
die Reidszufhüffe zu den Invaliden- und Altersrenten fo zu be:
meffen, daß das Gefamtjahreseinkommen den Betrag von
120000 .% erreicht, bei Witwen: oder Witwerrenten den Betrag
von 108000.%, bei Waifenrenten . den Betrag von 60000...
Wenn der Rentenempfänger Kinder unter 15 Jahren hat, die
nicht Rentenbezieher find, erhöht fi die für das Gefamtjahres-
einkommen anzuredjnende Grenze um 15000.% für jedes Kind.
Bei Berednung des Gefjamtjahreseinkommens bleibt das Arbeits:
einkommen bis 120000.% außer Anfag, und bis zum Betrage
von 36000.% werden nicht angerechnet Bezüge auf Grund des
Reidsverforgungsgefeges oder anderer Militärverforgungsgefebe,
aus der knappfchaftliden Derfiderung, aus öffentlidjen oder pri.
paten Derfiderungsunternehmungen, aus privaten Unterjtügungs:
einrichtungen fowie aus Sparguthaben.

Die Mebhrleiitungen der Invalidenverfidherung beitehen
        <pb n="110" />
        104

Soztalverfidherung.
hauptjächlid in der Gewährung eines Heilverfahrens, das
entweder das Eintreten der Invalidität verhindern oder die bereits
eingetretene wieder aufheben foll, ferner in der Unterfjtüßung der
Angehörigen der Verfidherten, während diefe fidh einem BHeilvers
jahren unterziehen (Hausgeld)..

An Stelle der Renten kann als fogenannte „Erfagleiftung” In:
validenhaus:- oder Waifenhauspfleae treten.

86, Die Angeftelltenverfiderung.

Die Angeftelltenverfiderung ijt in die Reidhsverfiche:
rühngsordnung nicht einbezogen, fondern durch ein befonderes Gefe
geregelt. Sie trat am 1. Janıtar 1913 in Kraft. Es handelt [ich
bei diefem Gefeg nur um die Regelung der Invaliden- und
Hinterbliebenenverjiderung der fogenannten Ange
jtellten oder Privatbeamten, die in bezug auf Krankens
verfiderung und Unfallverfidherung, foweit Ießtere für die über.
haupt in Betracht kommt, der Reidsverfidherungsordnung unter:
itehen. Die Koften der Derfidherung tragen zur Hälfte die Arbeit-
geber, zur Hälfte die Arbeitnehmer, und zwar fo, daß der Arbeit:
geber den vollen Beitrag einzahlt und die Hälfte davon bei der
Gebaltzablunag einbebält.

A, Der Träger der Angeftelltenverfierung. ,

Alleiniger Träger der Angeftelltenverfiherung ifjt die
Reidsverfidherungsanftalt für Angeftellte in Berlin,
deren Gejdhäftsführung in den Händen eines Direktoriums
liegt, dem ein paritäti[d zujammengefekter Derwaltungsrat zur
Seite {teht. Daneben bejtehen ebenfalls paritätijfe Rentenaus-
I&amp;üffe, weldje die Leiftungen überwachen und Anträge entgegen:
nehmen. In den einzelnen Derwaltungsbezirken vertreten Der-
trauensperfonen die Intereffen diejes Derfidherungszweiges. Ihnen
werden von den Rentenausjhüfjfen gewijfe Aufgaben zugewiefen.
Die Rentenverfahren werden vor den Schiedsgerichten, in lebter
Initanz vor dem Oberichiedsaericht in Berlin entichieden.

B. Der Kreis der verficherten Perfonen.
Derfidherungspflichtig find alle fogenannten „Angeftellten“, d. h.
joldje Arbeitnehmer, deren Arbeit nicht völlig mechanifch oder rein
körperlid} ijt, fofern fie über 16 Jahre alt find und beim Eintritt
in die verfidherungspflichtige Befhäftigung das 60. Lebensiahr nodh
        <pb n="111" />
        Die AngefteNltenverfidherung. 105
nicht vollendet hatten, und fofern ihr Jahresgehalt 7200000 A
nicht überfteigt. ;

3m einzelnen find dies: Ve

1. Angeftellte in leitender Stellung;

2. Betriebsbeamte, Werkmeijter und andere Angeftellte in einer
ähnlid) gehobenen oder höheren SteNung ohne Rückkfjicht auf ihre
Dorbildung, Bureauangeftellte, foweit fie nicht mit niederen oder
Tediglidy medjanifdhen Dienjtleijtungen befhäftigt werden; ... ..

3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken; - -

4. Bühnen: und Orchejtermitglieder ohne Rücfiht auf den
Kunftwert ihrer Leijtungen;

5. Lehrer und Erzieher a

6. aus der Schiffsbefagung deutfher. Seefahrzeuge und aus der
Befagüng von Sahrzeugen der Binnenfdhiffahrt Kapitäne, Offis
ziere des Dee und Mafjdinendienfjtes, Derwalter und Derwal:
tungsajffiftenten fowie die in einer ähnlid} gehobenen oder höheren
Stellung befindlighen Angeftelten ohne Rücfidt auf ihre Dor-
bildung. ;

C. Beiträge und Leiftungen.

Sum Swecke der Bemejfung der Beitragshöhe find die Verfihe:
rungspflichtigen ent{predend ihrem tatfächlihen Jahresarbeitsver.
dienjt in 24 Gehaltsklaffen eingeteilt, von denen die erften aud
zur Invalidenverfidherung gehören. Der Monatsbeitrag in der
unterjten Klaffe beträgt 3. 3. (Mai 1923) 60.%, in. der oberften
XIlaffe 42000 .%. Wie bei der Invalidenverfidherung werden die
Leijltungen von der Erfünung einer Wartezeit und der Aufrecht:
erhaltung der Anwartfhaft abhängig gemacht. Die Wartezeit be-
trägt 120 Woden für männlide, 60 Woden für weiblihe Der:
jidjerte, die Anwartfchaft erlijdht, wenn während der erjten 10
Jahre nad} dem Eintritt in die Derfidherung nicht wenigjtens 8
Monatsbeiträge, während der fpäteren Seit nicht wenigjtens 4
Monatsbeiträge gezahlt werden. Die Leiftungen beftehen in Ruhe»
geld und Hinterbliebenenrente und entjprehen im großen. und
ganzen denen der InvalidenverJidherung. Während früher ein
Reidhszufdhuß zu diejem Derfidherungszweig nicht gezahlt wurde,
zahlt das Reid neuerdings Unterjtügungen auf Grund des Ge:
jeges über Notftandsmaßnahmen zur Unterjtügung von Renten:
empfängern der Invaliden« und Angeiteltenverlidherung. ;
        <pb n="112" />
        106
87. Die Dereinheitlidg ung der Sozialverfigherung.

Aud heute befteht wieder wie vor 1911 der dringende Wunfgh
nad einer wirklidhen Dereinheitligung der DVerfidherungsgejeßs
gebung, durd die allein die Reichhsverfidherungsorönung erft ein
wirRklid) volkstümliches Gefjegbud} werden könnte.

Die Arbeitsgemeinjdaft für Neuordnung des Derfidherungs-
wefens hat dafür folgende Dorfchläge gemadt:

1. Gleicftelung aller körperlidz Gejhädigten durch Vereinheit-
lidung der Derfidherungsträger.

2. Erweiterung der Heilbehandlung durd früh einfegende Ar
beitsbehandlung in befonders dafür einzuridhtenden Werhkitätten.

3. Erfegung des Schadenerfaß» und Rentenprinzips durdz eine
Erwerbsfürjorge. ,

4. Einjtelungszwang für alle körperlidy Gefhädigten, ähnlidz
den Beftimmungen betr. die Einftelung fhwerbefhädigter Kriegs«
teilnehmer.

5. Erhöhung der Renten für Ganzinvaliden auf einen Stand,
der es dem Rentenempfänger ermöglicht, fig und feine Samilie
vor wirt[dHhaftlider Not zu bewahren.

Die legte Sorderung hoffte man durch Wegfall aller „Zwerg:
renten“ durdhführen zu können. Die Geldentwertung hat aber, wie
wir fahen, bereits fo hohe Reichszufjdhüffe zu den Sozialrenten vers
fhiedener Art notwendig gemacht, daß heute keine Rede mehr
davon fein kann, allein dur Einfparung eine zureihende Höhe
der DoNrenten zu erreichen. Ganzinvalidenrenten follten nur ge-
kürzt werden, wenn eine entjpredhende Geldwertjteigerung“ einge:
treten ijt, damit in dem Gejhädigten die Arbeitsfreude und der
Mut zur Ausnugung aud} des geringiten no verbliebenen Reftes
an Arbeitskraft nicht erjtirbt. Audz kann nur auf diefe Weife
die Bereitwiligkeit des Derlegten oder Erkrankten zur Ausnukung
aller Heilungsmöglidhkeiten vergrößert werden. Heute begegnet
man in der Praris immer wieder der Frage: „Wird meine Rente
aud nad erfolgreider Kur nicht gekürzt?“ Dieje Surcht ijt eines
der deutlichjiten Seien dafür, daß die von der Verfidherungs»
gefeggebung in ihrer heutigen Sorm gezüchtete „Derfidherungs«
moral” nod viel zu wünfdhen übrig läßt. Dieje allgemein zu heben
muß aud} eines der Siele der künftigen Sozialverfiherungsgefek»
gebung fein.

Während die deutfhe DVerfiderungsgefeßgebung in ihrer ur
iprünalihen Geltalt eine „Arbeiterverfiderung“ war, hat fie im

Soztalverfiderung.
        <pb n="113" />
        Ve
Da
Die Dereinheitlidhung der Sozialverfidherung,

107
Te atı
Laufe der Seit einen immer größeren Kreis verfich‘ -fonen
aus allen Bevölkerungsfchichten in fid} einbezogen. Rünfs
tige Derfidherung wird diefen eher erweitern als vere een müfjen,
Es muß ihr Siel fein, ale wirklidy Kranken,  Rörrer li eimaer
und Hilflofjen während der Zeit ihrer Hilflofigkeit zu DES
ohne dabei in den Sehler zu verfallen, das deutfhe Dolk „zu
Rentnern zu erziehen“ und dadurd jedes Streben aus eigener
Kraft Iangjam 3u erjtickken und abzutöten.
£iteraturüberficht.
Düttmann, Sührer durdj die R.D.O.
— Das Derfidjerungsgejeg für Angeftellte, Derlag Geibel, Altenburg.
Kaufmann, Wiederaufbau und Sozialverlidherung, Derlag Stilke,
Berlin,
Seelmann, Die Reidsverfiderung, Verlag B. G. Teubner, Leipzig,
„Aus Natur und Geifteswelt”,

Sqmittmann, Die deutjde Sozialverfiherung in ihrer Geftaltung
nady dem Kriege, £. Schauerfdhe Verlagsbuchhandlung, Düjffeldorf.
Stephinger, Derjidherung und Gejelljchaft, Verlag G. Sijdher, Jena.
Wenmann, Gemeinverjtändlihe. Darjtelung der deutjchen Reichsvera
jidgerungsordnung, einjcdließlidy der AngelteNltenverfidherung, Derlag

Schnapper, Srankfurt a. MM.

Kommentare zur Reidhsverfidherungsordnung
Düttmann ujw., Derlag Geibel, Altenburg.
Hanow ujw., Derlag Henmann, Berlin.
Manes ujw., Derlag Göjdhen, Leipzig.
Stier-Somi{io, Derlaqg Dahlen, Berlin.

von:
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        Einführung in die
Sozialpolitik
DON
Dr. £eopold von Wiefe
ord. Profellor der wirtjhaftliden Staatswilfens
[haften u. der Soziologie an der Univerlität Köln
2., neubearb. Auflage. IV, 296 Seiten. Geb. G. Z. 10.—
Handels: HocHfhul:Bibliothek Bd, 9
Inhalt: 1. Die politijdhen, ethijdhen und wirtjdhaftliden Ele:
mente der Sozialpolitik. 2. Die gejelljhaftliden Klaffen. 3. Dom
freien individuellen Arbeitsvertrage zum Rätefnjtem. 4. Der
Arbeitslohn. 5. Wejen und Gejhichte der Öffentliden Hilfe
6. Das Welen der Selbfthilfe. 7. Grenzfragen der Sozialpolitik.
„Dieje Einführung in die Sozialpolitik gehört zu den Büdjern, die
man mit Sreude empfehlen kann.“ Jahrb. f. Nationalökonomie,
„Diefes Buch bildet eine wertvolle Bereidjerung unfjerer verhältnis»
mäßig {pärlidjen wifjenjhaftliden Literatur über Sozialpolitik Wir
können es als eine der beften zufammengefaßten Arbeiten über diefe
weitverzweiate Wiffenidhaft bezeichnen.“ Die neue Seit,
Einführung in die
DoIkswirtfjdhaftsiehre
Dr. rer. pol. Philipp Seiger
Leiter der Städt, Kaufmannsjhule Darm{tadt
VI, 106 Seiten. Kart. G. Z. 1.50
Gloeckners Handels: Bücherei Bd. 85
„Kurz gejagt: Es ift ein Bud aus der Schule, für die Schule und
bas Leben.“ Deutide Handelsihul:Warte.
Die Grundzahl mit der jeweiligen Schlüffelzahl
bes Börfennereins der deutjhen Buchhändler verviels
fact, eraibt den Cadenvyreis des Verlages,
6. A. Gloekner. Derlaasbuchhandlunag in Leivzia
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1922
un 1232 Seiten LeLAON- zen.
hrift und Drobeheft kofe
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gedanken des Arbheitsnadhweisgefebes. 73
»r eine Auskunftsitelle für Srauenberufe an:
Diefe ift die Keimzelle der gefamten
fsberatung geworden, denn die Arbeit des
ion hervorgegangenen Srauenberufsamtes
jer S$rauenvereine wurde in vieler Hinfidht vor.
_ viel [päter einjegende Organifation der männ-
“sytung. Später hat aud} die Zentralftelle
fahrt einen befonderen Ausjhuß für Berufs:
und Ausbildungskurfe für Berufsberater ver:
purde 1917 die Deutfcdhe Sentraljtelfe für
7ıg der Akademiker gegründet, die fidh die
t, den jungen zukünftigen Akademikern bei der
tehen.
enden Berufsberatungsjtellen find entweder von
eben gerufen oder von der Schule, den In-
ndwerkskammern gegründet, in lekter Seit
ıehr von den öffentliden Arbeitsnad-
et worden.
jer Berufsberatung find fo vielfältiger Natur,
henswert ijt, ihre Löfung ausfchließlich in die
Iinzigen Intereffenten — etwa der Schule oder
zu legen. Dielmehr muß gefordert werden, daß
nten 3zufammenwirken, um die Berufss
wertvoll. zu geftalten. Die Sue bringt für
j die genaue Kenntnis von Charakter und Sähig-
lien mit, dagegen fehlt ihr der genügende Ein
s» und Berufsleben fowie die Sühlung mit den
Arbeitsmarktes. Diefer legtere Mangel haftet
'atungsjtelen der Innungen an, die meijt nur
ı find, um dem Lehrlingsmangel innerhalb eines
erks abzuhelfen, und denen jeder Überblick über
5 Handwerks abgeht. Geeigneter find in diefer
eHandwerkskammern, dodz find auch fie
andwerk zugefdnitten und können nicht als Be:
andere Berufe in Betracht kommen. Die von
n ftehen gerade fo ratlos vor der Berufswahl,
keine Berufsberatungsftelle aufgefucht.
ijtungsfähige Berufsberatungsjtelle muß fid} auf
it aller Saktoren fjtüßen, die bei der Be:
ıdt kommen, &amp;. h. alfo auf Schule, Handwerk,
Sürforgeorganifationen, Behörden und Arbeits

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