82 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. zu gesetz- oder etatswidrigen Zwecken zur Verfügung stellen wird. Wenn Unregelmäßigkeiten vorkommen, so geschieht das innerhalb der einzelnen Verwaltungen; hiergegen vermag aber der General- komptroller nichts 1 ). In England hat die parlamentarische Kontrolle erst in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts, mit dem Gesetz von 1866, Exchequer and Audit Act, feste Gestalt gewonnen, obwohl als Folge der Majoritätsregierung die Kontrolle auch weiter nicht in voller Strenge ausgeübt wird, wie ja auch das Budgetrecht nicht, da jede Partei Budget und Schlußrechnung der Gegenpartei nach sichtiger beurteilt, weil jede auch für sich diese Nachsicht in An spruch nimmt. Übrigens aber ist jede Mehrheitspartei ohnedies ihrer Sache sicher. Das wichtigste Prinzip des obigen Gesetzes ist, daß der Generalkontrolor und Revisor das Recht der vorhergängigen Genehmigung besitzt und dafür zu sorgen hat, daß die Parlaments bewilligungen nicht überschritten werden. Bei einer Meinungsver schiedenheit zwischen dem Generalkontrolor und dem Schatzamt entscheidet ein Gericht. Der Generalkontrolor hat an das Parla ment Bericht zu erstatten. Auf Veranlassung der Schatzkammer hat er auch die Einnahmerechnungen zu prüfen. Das parlamenta rische Machtgebiet der Rechnungskammer wurde konsequent er weitert. Der Generalkontrolor hat wohl das Recht der präventiven Kontrolle, doch wird dieses Recht durch den Umstand abgeschwächt, daß er ein Organ der Regierung ist, während er ja ein Organ des Parlamentes sein müßte, und daß sein Personal vom Schatzamt er nannt wird 2 ). Jeder Verwaltungszweig stellt auf Grund der definitiven Re sultate sein appropriation account zusammen, welches dem Staats- rechnungs- und Kontrollamt zugeht und mit dessen Bemerkungen versehen dem Parlament vorgelegt wird. Das Parlament über gibt diese Staatsrechnung dem Committee of public accounts zur Prüfung. Dieses Committee erstattet seinen Bericht resp. Berichte an das Parlament; den letzten in der Regel zwei Jahre nach Be ginn der betreffenden Finanzperiode. Hier endigt — sagt Stourm — die parlamentarische Kontrolle. Das Haus selbst beschäftigt sich weiter nicht mit dem Bericht, gibt auch kein Votum ab. -) Siehe Vocke, Deutsche und englische Finanzverwaltung (Schanz, Finanz archiv, I. Bd. 8. 159). Vocke teilt hier die Ansichten eines englischen Schrift stellers mit, von denen die seinige in manchen Punkten abweicht. So hält er die Ernennung des obersten Beamten des Staatsrechnungshofes durch die Krone- für richtig.