ß. II. Abschnitt. Die Allgemeinheit der Steuer. 2 73 Prinzip der Allgemeinheit der Steuerpflicht. Die Verfassungen der französischen Revolution sagen, kein Staatsbürger kann von der ehrenvollen Pflicht befreit werden, zu den öffentlichen Lasten bei zutragen. In der staatsbürgerlichen Periode des Staatslebens ist jeder Staatsbürger verpflichtet zur Deckung der Staatsbedürfnisse mit seiner Steuer beizutragen. Das kann sowohl als Postulat der Gerechtigkeit, als das der Sozialökonomie betrachtet werden Die Allgemeinheit der Steuer bedeutet aber soviel, daß Jeder verpflichtet ist, Steuer zu zahlen, der über Steuerkraft verfügt. Die Allgemein heit der Steuer bedeutet also nicht so viel, daß Jeder eine gewisse Steuer zu zahlen hat, sondern daß Jeder jene Steuer zu tragen hat, welche beiufen ist, die ihm innewohnende Steuerkraft in Anspruch zu nehmen. 1 Natürlich werden von dem Prinzip auch Ausnahmen gemacht Die Forderung der Allgemeinheit der Steuer galt in erster Reihe den einstigen Klassenprivilegien und auch diesen in einer Zeit wo dieselben ihre Berechtigung verloren hatten. Die Allgemeinheit der Steuer wird also in erster Reihe gegenüber solchen Privilegien be tont, die ganzen Klassen, oder wenn dieser Fall vorkäme, ganzen Provinzen, Landesteilen gegeben würden und zwar ohne besondere Begründung und Berechtigung. Darum sind alle ähnlichen Privile gien, auch wenn sie nur scheinbar sind, indem sie eigentlich der Lohn für Gegenleistungen oder die Form für obligate Belohnung sind, im Grunde mißliebig, so z. B. auch die Steuerfreiheit der Staatsgläubiger nach ihrem Zinseneinkommen. Unter andere Be- urteilung fallen die Steuerbefreiungen der Staatsbeamten, da dies im Grunde nur eine Vereinfachung ist, nachdem so der Staat nicht jene Summen einzuheben braucht, die die Staatsbeamten in Ermangelung der Steuerfreiheit zu zahlen hätten, gleichzeitig aber müßte der Staat die Bezahlung der Beamten um denselben Betrag erhöhen und diesen Betrag jeweilig ausbezahlen. Hier ist die Steuer freiheit eigentlich bloß eine Bequemlichkeitseinrichtung. In ein zelnen Fällen der Steuerfreiheit empfiehlt es sich gewiß dieselben abzulösen und dem Prinzip der Allgemeinheit der Steuerpflicht Geltung zu verschaffen. Irotzdem soll das Prinzip der Allgemeinheit der Steuerleistung nicht so hingestellt werden, als gestatte es keine Ausnahmen. Auch heute kommt in allen Staaten eine ganze Reihe von Steuerfreiheiten vor, nur ruhen dieselben auf ganz anderer Grundlage als die Steuer freiheiten früherer Zeiten. Während die Steuerfreiheiten der früheren Zeit Klassenprivilegien waren und den zu dieser Klasse gehörigen Staatsmitgliedern zugute kamen, dienen die heute gewährten Steuer- F öl de s, Finanz Wissenschaft. 18