F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 449 classis“ angeführt. Die im Jahre 1849 eingeführte Einkommen steuer ist auch keine eigentliche Einkommensteuer. Österreich führte im Jahre 1893 die Personaleinkommensteuer ein. 1 * * ) die mit Novelle vom Jahre 1914 reformiert wurde. Das Existenzminimum, das bisher 1200 Kronen betrug, wurde auf 1600 Kronen erhöht. Der Steuerfuß, der bisher bis 5 Prozent stieg, erreicht gegenwärtig bei 6,7 Prozent sein Maximum. Die Novelle führt einen Aufschlag für minderbelastete Haushalte (fälschlich sogenannte Junggesellen steuer) ein. Es werden Steuerermäßigungen mit Kücksicht auf den Familienstand und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Um stände gewährt. Der Einkommensteuer unterliegen bloß physische Personen. Dem Einkommen des Vorstandes einer Haushaltung wird das Einkommen aller Angehörigen der Haushaltung zugerechnet. In Ungarn wurde die Einkommensteuer im Jahre 1909 einge führt, aber erst im Jahre 1915 teilweise ins Leben gerufen. Zur Fatierung des Einkommens ist jeder verpflichtet, dessen Einkommen über 2000 Kronen beträgt. Der Steuerfuß steigt bis 5 Prozent (im Weltkriege auf 6 Prozent erhöht). Existenzminimum 800 Kronen. Tatsächlich ist aber bisher die Einkommensteuer bloß auf Einkommen über 10000 Kronen ausgedehnt. Die Besteuerung geschieht nach Haushaltungen. Eine eigentümliche Form der Einkommensteuer repräsentierte die italienische „imposta sulla ricchezza mobile“ (1864). Sowie die französische impöt personnel läßt sie das Einkommen aus Immobilien unberührt und beschränkt sich auf das aus Arbeit, Kapital, Unter nehmung stammende Einkommen. Sie zeigt einige Ähnlichkeit mit der englischen income tax, die ja ihr Vorbild war, wie es die eng lischen Institutionen überhaupt für Cavour waren. Wie dort die Einkommen in fünf Klassen geteilt werden, werden sie hier in vier Klassen geteilt. In die Klasse A gehören die Einkommen aus Kenten, Kapitalzins, Darlehen, Zehnten usw.; in die Klasse B ge hören die Einkommen aus Industrie und Handel; in die Klasse C gehören die bloß aus Arbeit stammenden Einkommen, die Einkommen aus Handwerk, Kunst, Wissenschaft, die Besoldungen; in die Klasse D gehören die Staats- und Selbstverwaltungsbeamten. Der Steuerfuß war ursprünglich 13,20 Prozent und wurde später auf 20 Prozent erhöht; dieser Schlüssel wird aber bloß auf die Klasse A total an gewendet; die Klasse B zahlt bloß e / 8 (9,90 Prozent), die Klasse C s / 8 (8,25 Prozent), die Klasse D 4 / 8 (6,60 Prozent). Das steuerfreie i) Über den Einfluß der politischen Verhältnisse auf das neue Steuersystem siehe Steinitzer, Die jüngsten Reformen der veranlagten Steuern in Österreich (Leipzig 1905). Földes, Finanzwissenschaft. ^