F. I. Abschnitt. Primitive Steuergattungen. 517 Individuums in Betracht kommt, sondern bloß gewisse größere Unterschiede zur Geltung kommen, welche zwischen gewissen Klassen, Berufen, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit konstatiert werden können. Bei hoher Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens genügt aber auch diese vollkommenere Form der Kopfsteuer nicht mehr, die Unterschiede zwischen den einzelnen Individuen sind so groß, daß es unbedingt zur Forderung der gerechten Lastenverteilung wird, es müsse die Leistungsfähigkeit für jedes Individuum gesondert festgestellt werden. Auf dieser Stufe der Entwicklung müssen die Kopfsteuern verschwinden. Mit der Kopfsteuer haben Ähnlichkeit jene Steuern, welche in einzelnen Staaten als Korollarium der Rechtsgleichheit, als finanzieller Ausdruck des gleichen Wahlrechtes, von allen Personen in gleicher Höhe — ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit — eingehoben werden. Wir haben in unseren Erörterungen an anderer Stelle nachgewiesen, daß eine solche Steuer ihre Berechtigung hat, denn in ihr kommt die Wahrheit zum Aus druck, daß in gewissen Relationen alle Staatsbürger gleich sind, sowie daß es gewisse Staatsausgaben gibt, zu denen alle Staatsbürger in gleichem Maße beitragen sollen; als solche könnten die aus der Verfassung sich ergebenden Ausgaben, Zivilliste, Kosten der Gesetz gebung betrachtet werden. Auch Leroy-Beaulieu betrachtet eine mäßige Kopfsteuer als Korollarium des Wahlrechts für gerecht fertigt. Er führt zu deren Gunsten noch den Umstand an, daß bei Bestehen einer solchen Steuer die auf Gegenstände des ersten Lebensbedarfes gelegten indirekten Steuern leichter entbehrt werden können. Die Kopfsteuer wurde in der Regel auf die Einzelnen von einem gewissen Alter an ausgeworfen, die jüngsten und die ältesten Altersklassen waren von der Kopfsteuer befreit. Bei der Unent- wickeltheit der Statistik mußte die Konstatierung des Alters große Schwierigkeiten bereiten. Darum wurden z. B. in einzelnen Staaten Jene der Kopfsteuer unterworfen, die das heilige Abendmahl ein nahmen. In den der türkischen Herrschaft unterworfenen Staaten wurde, wie es scheint, den Betreffenden ein Ring auf den Kopf gelegt; wessen Kopf schon so groß war, daß er nicht durch den Ring ging, der mußte die Steuer bezahlen. In Ungarn scheint wenigstens in einzelnen Gegenden bei Bemessung der türkischen Kopfsteuer (Kharads) der Ring durch ein Gefäß ersetzt worden zu sein, welches auf den Kopf des Betreffenden gesetzt wurde. Am längsten erhielt sich die Kopfsteuer unter den europäischen Staaten in Rußland, aber auch dort wurde sie (1887) abgeschafft. Am längsten hat sie sich in Rumänien erhalten. In England wurde die